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{'item': 'G306 2320214-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2026 GeschäftszahlG306 2320214-1 Spruch, G306 2320214-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 8EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asyl

G.6. Am 28.05.2025 stellte die BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl

G.

  1. Am 09.07.2025 wurde die BF durch ein Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen.
  2. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, der im Spruch genannten Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) der BF zugestellt am 04.08.2025, wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen.
  3. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, der im Spruch genannten Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage der BF zugestellt am 04.08.2025, wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes fallen würde. Es liege weder eine rechtskräftige Feststellung gemäß § 54 Abs. 7 NAG noch eine rechtskräftige Ausweisung oder rechtskräftiges Aufenthaltsverbot vor. Die BF würde somit § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG erfüllen (bestehendes Aufenthaltsrecht nach dem NAG). Begründend wurde ausgeführt, dass die BF in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes fallen würde. Es liege weder eine rechtskräftige Feststellung gemäß Paragraph 54, Absatz 7, NAG noch eine rechtskräftige Ausweisung oder rechtskräftiges Aufenthaltsverbot vor. Die BF würde somit Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG erfüllen (bestehendes Aufenthaltsrecht nach dem NAG).
  4. Mit Schriftsatz vom 22.08.2025, beim BFA eingebracht am 01.09.2025 Tag, erhob die BF durch die im Spruch angeführte RV Beschwerde gegen diesen Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
  5. Mit Schriftsatz vom 22.08.2025, beim BFA eingebracht am 01.09.2025 Tag, erhob die BF durch die im Spruch angeführte Regierungsvorlage Beschwerde gegen diesen Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in der Sache selbst zu entscheiden und den bekämpften Bescheid zu beheben, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
  6. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurde dem BVwG vom BFA am 01.09.2025 vorgelegt, wo sie am 23.09.2025 einlangten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Die BF führt die im Spruch angegebenen Identität (Name und Geburtsdatum) und ist serbische Staatsangehörige. 1.
  9. Sie weist seit 11.02.2016 – abgesehen von einer kurzzeitigen Unterbrechung – eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Sie geht seit dem Jahr 2017 wiederholt – mit Unterbrechungen – Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nach. Auch derzeit ist sie als Angestellte erwerbstätig. 1.
  10. Am XXXX heiratete die BF den bulgarischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX , in Serbien. 1.
  11. Am römisch 40 heiratete die BF den bulgarischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 , in Serbien. Aufgrund der Eheschließung stellte die BF am XXXX .2016 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte. Sie war in der Folge im Besitz eines Aufenthaltstitel als Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers mit einer Gültigkeit von XXXX .2016 bis XXXX .2021.Aufgrund der Eheschließung stellte die BF am römisch 40 .2016 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte. Sie war in der Folge im Besitz eines Aufenthaltstitel als Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers mit einer Gültigkeit von römisch 40 .2016 bis römisch 40 .
  12. Am XXXX wurde die Ehe rechtskräftig geschieden.Am römisch 40 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. Am XXXX .2021 stellte die BF einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Ihr wurde in weiterer Folge der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit einer Gültigkeit von XXXX .2022 bis XXXX 2025 erteilt.Am römisch 40 .2021 stellte die BF einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Ihr wurde in weiterer Folge der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit einer Gültigkeit von römisch 40 .2022 bis römisch 40 2025 erteilt. Mit Bescheid der NAG Behörde vom XXXX .2024 wurde das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund des Erstantrages der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom XXXX .2016 wieder aufgenommen und ausgesprochen, dass das Verfahren in den Stand zurücktrete, indem es sich vor Ausstellung der Aufenthaltskarte am XXXX .2016 befunden habe. Der Antrag der BF vom XXXX 2016 wurde abgewiesen und es wurde festgestellt, dass die BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes falle. Der Zweckänderungs- bzw. Verlängerungsantrag vom XXXX .2021 wurde mangels Vorliegen eines gültigen Aufenthaltstitels abgewiesen.Mit Bescheid der NAG Behörde vom römisch 40 .2024 wurde das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund des Erstantrages der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom römisch 40 .2016 wieder aufgenommen und ausgesprochen, dass das Verfahren in den Stand zurücktrete, indem es sich vor Ausstellung der Aufenthaltskarte am römisch 40 .2016 befunden habe. Der Antrag der BF vom römisch 40 2016 wurde abgewiesen und es wurde festgestellt, dass die BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes falle. Der Zweckänderungs- bzw. Verlängerungsantrag vom römisch 40 .2021 wurde mangels Vorliegen eines gültigen Aufenthaltstitels abgewiesen. Die BF brachte dagegen fristgerecht Beschwerde ein. Während des laufenden Beschwerdeverfahrens vor dem VwG zog die BF die Beschwerde sowie die Anträge zurück. Aufgrund dessen wurde mit Beschluss/Erkenntnis des VwG das Beschwerdeverfahren als gegenstandlos eingestellt und bzw. der Bescheid der NAG Behörde behoben. 1.
  13. Am 28.05.2025 stellte die BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines

Art. 8EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asyl

G.1.4. Am 28.05.2025 stellte die BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl

G. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen.Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen.

  1. Am XXXX .2021 stellte die BF für ihren Sohn, XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte Plus“.
  2. Am römisch 40 .2021 stellte die BF für ihren Sohn, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte Plus“. Am 28.05.2025 stellte der Sohn der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Mit Bescheid des BFA vom 30.07.2025 wurde der Antrag gemäß § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren ist am BVwG zur Zahl XXXX -1 anhängig.Am 28.05.2025 stellte der Sohn der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Mit Bescheid des BFA vom 30.07.2025 wurde der Antrag gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren ist am BVwG zur Zahl römisch 40 -1 anhängig.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
  5. Zu den Feststellungen: Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.2.
  6. Die Feststellungen zur Identität der BF (Name und Geburtsdatum) sowie deren Staatsangehörigkeit ergeben sich aus dem Akteninhalt. Insbesondere liegen im Akt die Kopien des serbischen Reisepasses (AS 13, 57ff) und der Geburtsurkunde (AS 53) der BF ein, an deren Echtheit und Richtigkeit jeweils keine Zweifel aufgekommen sind. 2.2.
  7. Die Wohnsitzmeldungen und Erwerbstätigkeiten der BF im Bundesgebiet ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und dem Sozialversicherungsdatenauszug. Die BF brachte weiters einen Dienstvertrag (AS 15ff) sowie Lohnzettel (AS 33ff, 49, 119ff) in Vorlage. 2.2.
  8. Die Feststellungen zur Eheschließung, der Scheidung und dem NAG Verfahren gründen auf dem Akteninhalt, insbesondere den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurden, den Angaben der BF (AS 11) und dem im Akt einliegenden Scheidungsurteil (AS 41f) . 2.2.
  9. Die Feststellungen zum Sohn der BF ergeben sich aus den Angaben der BF (AS 2, 11, 139), dem Urteil betreffend die alleinige Obsorge für den Sohn (AS 79f) und der Einsichtnahme in den Akt des zum Sohn der BF hg. anhängigen Beschwerdeverfahrens.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Vorweg ist festzuhalten, dass – wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat – Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens war daher auf Grund der zurückweisenden Entscheidung in des im Spruch bezeichneten Bescheides, ob diese Zurückweisung nach § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG zu Recht erfolgte. Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens war daher auf Grund der zurückweisenden Entscheidung in des im Spruch bezeichneten Bescheides, ob diese Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG zu Recht erfolgte. 3.
  11. Zur Stattgabe der Beschwerde: 3.1.
  12. Der mit „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“ betitelte § 54 NAG lautet auszugsweise wie folgt:3.1.
  13. Der mit „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“ betitelte Paragraph 54, NAG lautet auszugsweise wie folgt: § 54.

(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.Paragraph 54,
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht. […]
(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und
(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen und
  1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
  2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
  3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;
  4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder
  5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf. […]
(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.
(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt. Der mit „Arten und Form der Aufenthaltstitel“ betitelte § 54 AsylG lautet auszugsweise:Der mit „Arten und Form der Aufenthaltstitel“ betitelte Paragraph 54, AsylG lautet auszugsweise: § 54. […]Paragraph 54, […]
(5)Die Bestimmungen des 7. Hauptstückes gelten nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Der mit „

Art. 8EMRK“ betitelte § 55 Asyl

G lautet wie folgt: Der mit „

Artikel 8, EMRK“ betitelte Paragraph 55, AsylG lautet wie folgt: § 55.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn Paragraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
  1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
  2. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
  3. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
  4. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“ „Begünstigte Drittstaatsangehörige fallen einerseits gemäß § 54 Abs. 5 AsylG 2005 nicht in den Anwendungsbereich des
  1. Hauptstücks des genannten Bundesgesetzes, weshalb ein Antrag auf einen der dort geregelten Aufenthaltstitel (hier: auf einen solchen nach § 55 AsylG 2005) nicht inhaltlich zu prüfen, sondern zurückzuweisen wäre. Andererseits kann gegen einen begünstigen Drittstaatsangehörigen keine Rückkehrentscheidung nach § 52 FrPolG 2005 erlassen werden, sondern es sind die Bestimmungen des
  2. Abschnitts des
  3. Hauptstücks des FrPolG 2005, die in § 66 und in § 67 aufenthaltsbeendende Maßnahmen (u.a.) gegen begünstigte Drittstaatsangehörige (Ausweisung und Aufenthaltsverbot) regeln, einschlägig (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0115).“ (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0304)
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“ „Begünstigte Drittstaatsangehörige fallen einerseits gemäß Paragraph 54, Absatz 5, AsylG 2005 nicht in den Anwendungsbereich des
  1. Hauptstücks des genannten Bundesgesetzes, weshalb ein Antrag auf einen der dort geregelten Aufenthaltstitel (hier: auf einen solchen nach Paragraph 55, AsylG 2005) nicht inhaltlich zu prüfen, sondern zurückzuweisen wäre. Andererseits kann gegen einen begünstigen Drittstaatsangehörigen keine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FrPolG 2005 erlassen werden, sondern es sind die Bestimmungen des
  2. Abschnitts des
  3. Hauptstücks des FrPolG 2005, die in Paragraph 66 und in Paragraph 67, aufenthaltsbeendende Maßnahmen (u.a.) gegen begünstigte Drittstaatsangehörige (Ausweisung und Aufenthaltsverbot) regeln, einschlägig vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0115).“ vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0304) Der mit „Antragstellung und amtswegiges Verfahren“ betitelte § 58 AsylG lautet auszugsweise:Der mit „Antragstellung und amtswegiges Verfahren“ betitelte Paragraph 58, AsylG lautet auszugsweise: §
  4. […]Paragraph 58, […]
(9)Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
  1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
  2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
  3. gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
  4. gemäß Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge. […] „Begünstigte Drittstaatsangehörige fallen einerseits gemäß § 54 Abs. 5 AsylG 2005 nicht in den Anwendungsbereich des
  5. Hauptstücks des genannten Bundesgesetzes, weshalb ein Antrag auf einen der dort geregelten Aufenthaltstitel (hier: auf einen solchen nach § 55 AsylG 2005) nicht inhaltlich zu prüfen, sondern zurückzuweisen wäre. Andererseits kann gegen einen begünstigen Drittstaatsangehörigen keine Rückkehrentscheidung nach § 52 FrPolG 2005 erlassen werden, sondern es sind die Bestimmungen des
  6. Abschnitts des
  7. Hauptstücks des FrPolG 2005, die in § 66 und in § 67 aufenthaltsbeendende Maßnahmen (u.a.) gegen begünstigte Drittstaatsangehörige (Ausweisung und Aufenthaltsverbot) regeln, einschlägig (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0115).“ (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0304)„Begünstigte Drittstaatsangehörige fallen einerseits gemäß Paragraph 54, Absatz 5, AsylG 2005 nicht in den Anwendungsbereich des
  8. Hauptstücks des genannten Bundesgesetzes, weshalb ein Antrag auf einen der dort geregelten Aufenthaltstitel (hier: auf einen solchen nach Paragraph 55, AsylG 2005) nicht inhaltlich zu prüfen, sondern zurückzuweisen wäre. Andererseits kann gegen einen begünstigen Drittstaatsangehörigen keine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FrPolG 2005 erlassen werden, sondern es sind die Bestimmungen des
  9. Abschnitts des
  10. Hauptstücks des FrPolG 2005, die in Paragraph 66 und in Paragraph 67, aufenthaltsbeendende Maßnahmen (u.a.) gegen begünstigte Drittstaatsangehörige (Ausweisung und Aufenthaltsverbot) regeln, einschlägig vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0115).“ vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0304) „Begünstigten Drittstaatsangehörigen kann gemäß § 54 Abs. 5 AsylG 2005 kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen - insbesondere also auch nicht ein solcher nach § 55 AsylG 2005 - erteilt werden.“ (VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0014, VwGH 18.02.2025, Ra 2022/17/0085)„Begünstigten Drittstaatsangehörigen kann gemäß Paragraph 54, Absatz 5, AsylG 2005 kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen - insbesondere also auch nicht ein solcher nach Paragraph 55, AsylG 2005 - erteilt werden.“ (VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0014, VwGH 18.02.2025, Ra 2022/17/0085) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem
  11. Hauptstück des AsylG 2005 (und damit insbesondere nach § 55 AsylG 2005) ist als subsidiäre Maßnahme konzipiert, die nur in Betracht kommt, wenn der betreffende Fremde nicht ohnehin über ein anderweitiges Aufenthaltsrecht verfügt (VwGH vom 04.04.2019, Zl. Ra 2019/21/0009; vgl. § 54 Abs. 5 und § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005; siehe auch die ErläutRV zum FNG 2014, 1803 BlgNR
  12. GP 49, sowie § 52 Abs. 3 AsylG 2005).Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem
  13. Hauptstück des AsylG 2005 (und damit insbesondere nach Paragraph 55, AsylG 2005) ist als subsidiäre Maßnahme konzipiert, die nur in Betracht kommt, wenn der betreffende Fremde nicht ohnehin über ein anderweitiges Aufenthaltsrecht verfügt (VwGH vom 04.04.2019, Zl. Ra 2019/21/0009; vergleiche Paragraph 54, Absatz 5 und Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005; siehe auch die ErläutRV zum FNG 2014, 1803 BlgNR
  14. Gesetzgebungsperiode 49, sowie Paragraph 52, Absatz 3, AsylG 2005). „Ein Drittstaatsangehöriger, der mit einem sein Freizügigkeitsrecht in Österreich ausübenden EWR-Bürger eine Ehe eingegangen war, ist auch dann, wenn diese Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist, als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FrPolG 2005 zu behandeln und demzufolge gegen ihn eine Ausweisung (und keine Rückkehrentscheidung) bzw. ein Aufenthaltsverbot (und kein Einreiseverbot) zu erlassen; und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung iSd § 54 Abs. 7 NAG 2005 vorliegt (vgl. VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0143; VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0462).“ (VwGH 07.06.2023, Ra 2021/21/0255)„Ein Drittstaatsangehöriger, der mit einem sein Freizügigkeitsrecht in Österreich ausübenden EWR-Bürger eine Ehe eingegangen war, ist auch dann, wenn diese Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist, als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FrPolG 2005 zu behandeln und demzufolge gegen ihn eine Ausweisung (und keine Rückkehrentscheidung) bzw. ein Aufenthaltsverbot (und kein Einreiseverbot) zu erlassen; und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung iSd Paragraph 54, Absatz 7, NAG 2005 vorliegt vergleiche VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0143; VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0462).“ (VwGH 07.06.2023, Ra 2021/21/0255) „Liegt eine rechtskräftige Feststellung gemäß § 54 Abs. 7 NAG 2005 vor, ist gegen den Drittstaatsangehörigen keine Ausweisung nach § 66 FrPolG 2005 bzw. kein Aufenthaltsverbot nach § 67 FrPolG 2005 zu erlassen, sondern eine Rückkehrentscheidung nach § 52 FrPolG 2005 (samt Nebenaussprüchen), allenfalls in Verbindung mit einem Einreiseverbot nach § 53 FrPolG
  15. Dem Fremden ist als Ehegatten einer EWR-Bürgerin, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, die Stellung als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" iSd. § 2 Abs. 4 Z 11 FrPolG 2005 (nur) solange zugekommen, bis eine rechtskräftige Feststellung gemäß § 54 Abs. 7 NAG 2005 vorlag (vgl. VwGH 24.01.2019, Ra 2019/21/0004).“ (VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0087)„Liegt eine rechtskräftige Feststellung gemäß Paragraph 54, Absatz 7, NAG 2005 vor, ist gegen den Drittstaatsangehörigen keine Ausweisung nach Paragraph 66, FrPolG 2005 bzw. kein Aufenthaltsverbot nach Paragraph 67, FrPolG 2005 zu erlassen, sondern eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FrPolG 2005 (samt Nebenaussprüchen), allenfalls in Verbindung mit einem Einreiseverbot nach Paragraph 53, FrPolG
  16. Dem Fremden ist als Ehegatten einer EWR-Bürgerin, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, die Stellung als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FrPolG 2005 (nur) solange zugekommen, bis eine rechtskräftige Feststellung gemäß Paragraph 54, Absatz 7, NAG 2005 vorlag vergleiche VwGH 24.01.2019, Ra 2019/21/0004).“ (VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0087) 3.1.
  17. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Ein Drittstaatsangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.Ein Drittstaatsangehöriger ist gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG gilt als begünstigter Drittstaatsangehöriger, der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des
  18. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG gilt als begünstigter Drittstaatsangehöriger, der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des
  19. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht. 3.1.
  20. Die BF ist Staatsangehörige von Serbien und hat am XXXX einen freizügigkeitsberechtigten bulgarischen Staatsangehörigen geheiratet. XXXX wurde die Ehe rechtskräftig geschieden.3.1.
  21. Die BF ist Staatsangehörige von Serbien und hat am römisch 40 einen freizügigkeitsberechtigten bulgarischen Staatsangehörigen geheiratet. römisch 40 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. Demzufolge erwarb die BF mit ihrer seinerzeitigen Verehelichung mit einem in Österreich rechtmäßig lebenden Unionsbürger den Status der begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd § 2 Abs. 4 Z 10 iVm Z 11 FPG und gemäß § 54 Abs. 1 iVm § 52 Abs. 1 Z 1 NAG ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht, welches mit der Ausfolgung einer Aufenthaltskarte von der zuständigen NAG Behörde dokumentiert wurde (vgl. VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005: wonach der Aufenthalt des Unionsbürgers in Österreich für die Inanspruchnahme des „Rechtes auf Freizügigkeit“ genügt.)Demzufolge erwarb die BF mit ihrer seinerzeitigen Verehelichung mit einem in Österreich rechtmäßig lebenden Unionsbürger den Status der begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, in Verbindung mit Ziffer 11, FPG und gemäß Paragraph 54, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, NAG ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht, welches mit der Ausfolgung einer Aufenthaltskarte von der zuständigen NAG Behörde dokumentiert wurde vergleiche VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005: wonach der Aufenthalt des Unionsbürgers in Österreich für die Inanspruchnahme des „Rechtes auf Freizügigkeit“ genügt.) Nach dem eindeutigen Wortlaut des mit § 54 Abs. 5 Z 1 NAG 2005 umgesetzten Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) bedarf es eines Zeitraums von drei Jahren bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens, damit das Aufenthaltsrecht – unter den weiteren Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG 2005 – trotz Scheidung erhalten bleibt (vgl. VwGH 17.5.2021, Ra 2021/21/0147; VwGH 24.08.2021, Ra 2020/21/0076; VwGH 15.03.2018, Ro 2018/21/0002). (VwGH 29.08.2024, Ra 2021/21/0327)Nach dem eindeutigen Wortlaut des mit Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG 2005 umgesetzten Artikel 13, Absatz 2, Unterabs. 1 Buchst. a der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) bedarf es eines Zeitraums von drei Jahren bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens, damit das Aufenthaltsrecht – unter den weiteren Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG 2005 – trotz Scheidung erhalten bleibt vergleiche VwGH 17.5.2021, Ra 2021/21/0147; VwGH 24.08.2021, Ra 2020/21/0076; VwGH 15.03.2018, Ro 2018/21/0002). (VwGH 29.08.2024, Ra 2021/21/0327) Im gegenständlichen Fall hat die Ehe der BF bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens nicht mindestens drei Jahre bestanden, sodass die BF gemäß § 54 Abs. 5 Z 1 NAG die Voraussetzung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes jedenfalls ab Rechtkraft der Scheidung nicht mehr erfüllt. Im gegenständlichen Fall hat die Ehe der BF bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens nicht mindestens drei Jahre bestanden, sodass die BF gemäß Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG die Voraussetzung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes jedenfalls ab Rechtkraft der Scheidung nicht mehr erfüllt. Ferner blieb die besagte Ehe kinderlos, sodass auch kein Tatbestand iSd § 54 Abs. 5 Z 3 oder 5 NAG gegenständlich erfüllt ist. Die BF zeigte ferner keine Umstände auf, die das Vorliegen eines Härtefalles iSd § 54 Abs. 5 Z 4 NAG nahelegen.Ferner blieb die besagte Ehe kinderlos, sodass auch kein Tatbestand iSd Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 3, oder 5 NAG gegenständlich erfüllt ist. Die BF zeigte ferner keine Umstände auf, die das Vorliegen eines Härtefalles iSd Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, NAG nahelegen. Entgegen den Ausführungen des BFA kommt der BF daher seit ihrer Scheidung kein Aufenthaltsrecht (nach dem NAG) mehr zu. Demzufolge liegt der Zurückweisungstatbestand des § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG nicht vor.Demzufolge liegt der Zurückweisungstatbestand des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG nicht vor. Die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nach § 55 AsylG gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG erweist sich sohin als unzulässig.Die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK nach Paragraph 55, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG erweist sich sohin als unzulässig. Demzufolge ist der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben. Für das vom BFA in weiterer Folge fortzusetzende Verfahren ergibt sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheides der verfahrensgegenständliche Antrag der BF unerledigt ist. Über diesen Antrag wird die Behörde in der Sache selbst abzusprechen haben. 3.
  22. Entfall der mündlichen Verhandlung: Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G306.2320214.1.00

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