Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem BF zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.3.1.1.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Sie beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem BF zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. 3.1.2.
1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
1 und 2 AVG wird der Beginn und Lauf der Frist durch Sonn-oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postlaufs werden
3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt - wird, das heißt, dass die Beschwerde dem Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die zuständige Behörde übergeben wird (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht [2003] Rz 237; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht [2004] 130 ff).3.1.2.
Paragraph 32, Absatz eins, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Paragraph 33, Absatz eins und 2 AVG wird der Beginn und Lauf der Frist durch Sonn-oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postlaufs werden
Paragraph 33, Absatz 3, AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt - wird, das heißt, dass die Beschwerde dem Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, ZustG zur Übermittlung an die zuständige Behörde übergeben wird vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht [2003] Rz 237; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht [2004] 130 ff). 3.1.
Vm § 17 VwGVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.3.1.4.
Paragraph 21, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.
G ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers. In Abs. 4 leg. cit. ist angeordnet, dass, wenn der Empfänger eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ist, das Dokument in deren Kanzlei zuzustellen ist und darf an jeden dort anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zugestellt werden.
Paragraph 13, Absatz eins, ZustG ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers. In Absatz 4, leg. cit. ist angeordnet, dass, wenn der Empfänger eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ist, das Dokument in deren Kanzlei zuzustellen ist und darf an jeden dort anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zugestellt werden. 3.1.5.
G ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden. Nach der Beurkundung des Zustellorgans wurde der gegenständlich angefochtene Bescheid in der Kanzlei der Rechtsvertretung der BF, welche eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ist, am 15.12.2025 übernommen; die Zustellung wurde auch durch eine zur Empfangnahme berechtigte angestellte Person in der Kanzlei mittels Unterschrift bestätigt. 3.1.5.
Paragraph 22, Absatz eins, ZustG ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden. Nach der Beurkundung des Zustellorgans wurde der gegenständlich angefochtene Bescheid in der Kanzlei der Rechtsvertretung der BF, welche eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ist, am 15.12.2025 übernommen; die Zustellung wurde auch durch eine zur Empfangnahme berechtigte angestellte Person in der Kanzlei mittels Unterschrift bestätigt. Wenn in der Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt nun angeführt wird, dass der Lauf der Rechtsmittelfrist mit dem Zustellereignis folgenden Tag beginnen würde, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Rechtsmittelfrist im gegenständlichen Bescheid vier Wochen beträgt und somit nicht, wie in der Stellungnahme unrichtig angeführt wird, auf die Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, abzustellen ist (dies wird in § 32 Abs 1 AVG und nicht, wie fälschlich in der Stellungnahme angeführt Abs 2 leg. cit. geregelt), sondern auf die Berechnung der nach Wochen bestimmten Frist in § 32 Abs 2 AVG. Wenn in der Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt nun angeführt wird, dass der Lauf der Rechtsmittelfrist mit dem Zustellereignis folgenden Tag beginnen würde, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Rechtsmittelfrist im gegenständlichen Bescheid vier Wochen beträgt und somit nicht, wie in der Stellungnahme unrichtig angeführt wird, auf die Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, abzustellen ist (dies wird in Paragraph 32, Absatz eins, AVG und nicht, wie fälschlich in der Stellungnahme angeführt Absatz 2, leg. cit. geregelt), sondern auf die Berechnung der nach Wochen bestimmten Frist in Paragraph 32, Absatz 2, AVG. Aus dem Grundsatz, dass jede Frist naturgemäß mit dem Tag, auf den das Ereignis fällt, beginnt, sofern nichts anderes bestimmt ist, sowie aus dem Zusammenhang der Bestimmungen des AVG geht hervor, dass solche Fristen an dem Tag zu laufen beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis fällt. Dies wird von § 32 Abs 1 AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist (vgl. Horrer in Altenburger/Wessely (Hrsg), AVG Kommentar
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der § 24 Abs. 2 Z 1 leg. cit. bestimmt, dass die Verhandlung entfallen kann, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.Der Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. bestimmt, dass die Verhandlung entfallen kann, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
4 leg. cit. ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, leg. cit. ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Da aufgrund der Aktenlage eindeutig feststeht, dass die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte
GVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da aufgrund der Aktenlage eindeutig feststeht, dass die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Einstufung der Art der Frist bzw. Fristenberechnung abgeht. Auch ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz der Entfall einer mündlichen Verhandlung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G308.2332724.1.00
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