Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung: Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (BF) wurde in Österreich geboren und verfügt seit XXXX .1994 über einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“.Die Beschwerdeführerin (BF) wurde in Österreich geboren und verfügt seit römisch 40 .1994 über einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 07.01.2020 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot mitgeteilt und ihr die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. Mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters vom 21.01.2020 wurde eine entsprechende Stellungnahme erstattet. Die BF wurde im Bundesgebiet einmal strafgerichtlich verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX als Schöffengericht vom XXXX .2020, XXXX , wurde die BF wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall und Abs 4 Z 3 SMG sowie nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG und wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter und dritter Fall und Abs 2 SMG, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und acht Monaten verurteilt.Die BF wurde im Bundesgebiet einmal strafgerichtlich verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 als Schöffengericht vom römisch 40 .2020, römisch 40 , wurde die BF wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG und wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter und dritter Fall und Absatz 2, SMG, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Am 20.06.2022 wurde die BF vom BFA niederschriftlich einvernommen. Die BF wurde am XXXX .2022 in Deutschland festgenommen und wurde in weiterer Folge vom Amtsgericht XXXX am XXXX .2022 die Untersuchungshaft über sie verhängt. Die BF wurde am römisch 40 .2022 in Deutschland festgenommen und wurde in weiterer Folge vom Amtsgericht römisch 40 am römisch 40 .2022 die Untersuchungshaft über sie verhängt. Mit Urteil des Landgerichtes XXXX , vom XXXX .2023, XXXX , wurde die BF wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten verurteilt. Es wurde die Unterbringung der BF in einer Entziehungsanstalt sowie ein Vorwegvollzug von einem Jahr und zwei Monaten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in der Entziehungsanstalt angeordnet. Mit Urteil des Landgerichtes römisch 40 , vom römisch 40 .2023, römisch 40 , wurde die BF wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten verurteilt. Es wurde die Unterbringung der BF in einer Entziehungsanstalt sowie ein Vorwegvollzug von einem Jahr und zwei Monaten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in der Entziehungsanstalt angeordnet. Mit Bescheid der Landeshauptstadt XXXX , Kreisverwaltungsreferat, Ausländerangelegenheiten, vom XXXX .2023, wurde die BF aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und gegen sie ein siebenjähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot unter der Bedingung der Straf- und Drogenfreiheit ab Ausreise erlassen. Im Falle der Nichterfüllung der Bedingung beträgt die Dauer neun Jahre ab Ausreise. Die BF wird nach der Strafhaft nach Bosnien-Herzegowina abgeschoben. Mit Bescheid der Landeshauptstadt römisch 40 , Kreisverwaltungsreferat, Ausländerangelegenheiten, vom römisch 40 .2023, wurde die BF aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und gegen sie ein siebenjähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot unter der Bedingung der Straf- und Drogenfreiheit ab Ausreise erlassen. Im Falle der Nichterfüllung der Bedingung beträgt die Dauer neun Jahre ab Ausreise. Die BF wird nach der Strafhaft nach Bosnien-Herzegowina abgeschoben. Die BF verbüßt ihre Haftstrafe in der Justizvollzugsanstalt XXXX in Deutschland. Die BF verbüßt ihre Haftstrafe in der Justizvollzugsanstalt römisch 40 in Deutschland. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 07.01.2025 wurde der BF abermals durch das BFA die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot mitgeteilt und ihr die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. Die BF nahm durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter mit E-Mail vom 07.02.2025 Stellung zum Parteiengehör. Mit dem oben angeführten Bescheid des BFA wurde gegen die BF
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.),
Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina festgestellt (Spruchpunkt II.),
Abs 1 und Abs 3 Z 5 FPG ein mit zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.),
Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).Mit dem oben angeführten Bescheid des BFA wurde gegen die BF
Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina festgestellt (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein mit zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Das BFA begründete diese Entscheidung im Wesentlichen mit den Straftaten der BF. Die BF stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Es sei mit einem umgehenden Rückfall in ihr suchtgeprägtes Leben und weitere strafbare Handlungen auf dem Gebiet der Suchtgiftkriminalität zu rechnen. Die BF habe in Bosnien familiäre Anbindungen, da ihr Vater dort wohne. Ihr langjähriger Aufenthalt erfahre durch die begangenen Straftaten eine Minderung. Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 18.06.2025 mit den Anträgen den angefochtenen Bescheid zu beheben und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die BF begründet dies zusammengefasst damit, dass die Behörde den hohen Integrationsgrad der BF im Inland der dem einer österreichischen Staatsbürgerin gleichkomme, missachte. Zudem sei die Entscheidung völlig verfrüht, da die Resozialisierung der deutschen langjährigen Haftstrafe überhaupt noch nicht abgesehen werden könne. Schließlich sei die BF auch seit ihrer Verhaftung drogenfrei und ihre Taten seien durchgehen drogensuchtmotiviert gewesen. Somit könne nicht gesagt werden, ob es nach der Enthaftung Maßnahmen bedürfe, um die öffentliche Ordnung und Sicherheit vor der BF zu schützen. Insgesamt stelle die angefochtene Maßnahme eine nach dem Gesetz vorgesehene und unzulässige Zusatzstrafe dar, und nicht als Sicherungsmaßnahme. Das BFA legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 23.06.2025 vor und beantragte sie als unbegründet abzuweisen. Feststellungen: Die BF ist eine am XXXX in Österreich geborene bosnische Staatsangehörige. Ihre Muttersprache ist bosnisch, sie spricht Deutsch auf Muttersprachenniveau sowie weitere Sprachen. Sie bekennt sich zum orthodoxen Glauben. Sie ist ledig und ohne Sorgepflichten. Die BF ist im Besitz eines bis zum XXXX .2027 gültigen bosnischen Reisepasses.Die BF ist eine am römisch 40 in Österreich geborene bosnische Staatsangehörige. Ihre Muttersprache ist bosnisch, sie spricht Deutsch auf Muttersprachenniveau sowie weitere Sprachen. Sie bekennt sich zum orthodoxen Glauben. Sie ist ledig und ohne Sorgepflichten. Die BF ist im Besitz eines bis zum römisch 40 .2027 gültigen bosnischen Reisepasses. Die BF besuchte die Volks- und Hauptschule in XXXX und die Handelsakademie in XXXX , die sie mit Matura abschloss. Nach dem Schulabschluss begann sie zunächst ein Russisch-Studium, welches sie jedoch nach zwei Jahren abbrach. Anschließend begann sie ein Bauingenieur-Studium, welches sie - ebenfalls auch aufgrund ihrer Drogensucht - nach drei Jahren ohne Abschluss abbrach. In weiterer Folge begann die BF eine Ausbildung im Bereich Buchhaltung und Personalverrechnung am WIFI Tirol und absolvierte bereits vier von erforderlichen fünf Prüfungen erfolgreich, schloss diese aber ebenfalls nicht ab.Die BF besuchte die Volks- und Hauptschule in römisch 40 und die Handelsakademie in römisch 40 , die sie mit Matura abschloss. Nach dem Schulabschluss begann sie zunächst ein Russisch-Studium, welches sie jedoch nach zwei Jahren abbrach. Anschließend begann sie ein Bauingenieur-Studium, welches sie - ebenfalls auch aufgrund ihrer Drogensucht - nach drei Jahren ohne Abschluss abbrach. In weiterer Folge begann die BF eine Ausbildung im Bereich Buchhaltung und Personalverrechnung am WIFI Tirol und absolvierte bereits vier von erforderlichen fünf Prüfungen erfolgreich, schloss diese aber ebenfalls nicht ab. Die Eltern der BF sind in den 80iger-Jahren von Bosnien nach Österreich eingewandert. Die Mutter der BF arbeitete als Zimmermädchen, der Vater als Koch und am Bau. Die BF hat eine sechs Jahre ältere Schwester, welche als Lehrerin arbeitet, verheiratet ist und drei Kinder hat. Die Mutter der BF verstarb im Jahr 2007 infolge einer Krebserkrankung. Der Vater der BF lebt teils in Bosnien, teils bei der Schwester der BF in Österreich. Die BF hat regelmäßig Kontakt zu ihren Familienangehörigen. In Österreich leben noch eine Tante und ein Onkel. In Bosnien verfügt sie über weitschichtige Verwandte und war zuletzt 2018 zu Besuchszwecken dort. Die BF ist verlobt und lebte vor der Inhaftierung mit ihrem Lebensgefährten in einer gemeinsamen Wohnung in Innsbruck. Ihr Verlobter arbeitet als Bauleiter und konsumiert selbst keine Betäubungsmittel, weiß aber von der Betäubungsmittelabhängigkeit der BF. Die BF war bis XXXX .2023 durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Die BF war bis römisch 40 .2023 durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Seit XXXX .1994 verfügt sie über einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Seit römisch 40 .1994 verfügt sie über einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Sie ist körperlich gesund und arbeitsfähig. Bei der BF besteht eine Abhängigkeit von Kokain und Morphin (Substitol). Da sie diese Substanzen parallel zueinander in relativ hohen Dosen konsumierte, wurde eine Polytoxikomanie (IDC F19.2) diagnostiziert. Seit der Inhaftierung konsumiert sie kein Kokain mehr, erhielt jedoch in der Justizvollzugsanstalt bis 2025 Substitol. Aktuell hat die BF auf eigene Initiative Substitut abdosiert und ist nun komplett abstinent. Bei der BF wurde im Jahr 2019 im Rahmen einer neurologisch-psychiatrischen Untersuchung eine psychische Verhaltensstörung durch Opiode, ein Abhängigkeitssyndrom und eine drogeninduzierte Psychose, eine außenanamnestisch psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol, diagnostiziert. Im Jahr 2020 wurden bei der BF „Schizophrenie, Polytoxikotomanie, HEP-C, Substitol-Programm seit 10 Jahren, Metadon Programm seit Jänner, diagnostiziert. Von XXXX 2009 bis XXXX 2017 war die BF als Angestellte bei XXXX beschäftigt. Im Zeitraum von 2017 bis 2019 ging sie kurzfristigen (teilweise geringfügigen) Beschäftigungen nach. Nach der Haftentlassung arbeitete die BF von XXXX 2021 bis XXXX 2022 als Leiharbeiterin in einem Warenlager und verdiente ca. EUR 2.500,-- monatlich. Bis zur Inhaftierung im XXXX 2022 war sie arbeitslos und erhielt monatlich ca. EUR 1.400,00 Arbeitslosengeld.Von römisch 40 2009 bis römisch 40 2017 war die BF als Angestellte bei römisch 40 beschäftigt. Im Zeitraum von 2017 bis 2019 ging sie kurzfristigen (teilweise geringfügigen) Beschäftigungen nach. Nach der Haftentlassung arbeitete die BF von römisch 40 2021 bis römisch 40 2022 als Leiharbeiterin in einem Warenlager und verdiente ca. EUR 2.500,-- monatlich. Bis zur Inhaftierung im römisch 40 2022 war sie arbeitslos und erhielt monatlich ca. EUR 1.400,00 Arbeitslosengeld. In den Jahren 2017 bis 2019 sowie 2022 bezog sie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstands- bzw. Überbrückungshilfe). Von XXXX .2007 bis XXXX .2014 bezog sie Waisenpension. In den Jahren 2017 bis 2019 sowie 2022 bezog sie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstands- bzw. Überbrückungshilfe). Von römisch 40 .2007 bis römisch 40 .2014 bezog sie Waisenpension. Die BF wurde in Österreich einmal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX als Schöffengericht vom XXXX .2020, XXXX , wurde die BF wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall und Abs 4 Z 3 SMG sowie nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG und wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter und dritter Fall und Abs 2 SMG, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und acht Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 als Schöffengericht vom römisch 40 .2020, römisch 40 , wurde die BF wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG und wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter und dritter Fall und Absatz 2, SMG, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass die BF und der Mitverurteilte M.H. in XXXX und anderen Orten zwischen XXXX und XXXX vorschriftswidrig Suchtgift Der Verurteilung lag zugrunde, dass die BF und der Mitverurteilte M.H. in römisch 40 und anderen Orten zwischen römisch 40 und römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift A) eingeführt haben, 1. die BF in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich zumindest 1.700 g Kokain (mit zumindest 83 %igem Reinheitsgehalt, sohin 1.411 g reines Cocain, entsprechend mehr als 94 Grenzmengen) und 250 g Heroin (mit zumindest 23 %igem Reinheitsgehalt, sohin 57,5 g reines Heroin, entsprechend mehr als 19 Grenzmengen), indem sie im Zuge von zumindest 8 Beschaffungsfahrten in Deutschland von M.O. am 30.03.2019 eine unerhobene Menge Kokain und Heroin und in der Folge zwischen XXXX und XXXX .2019 300 g Kokain, am XXXX .2019 300 g Kokain und 40 g Heroin, am XXXX .2019 300 g Kokain und 50 g Heroin, im XXXX 2019 200 g Kokain und 30 g Heroin, am XXXX .2019 200 g Kokain und 50 g Heroin, am XXXX .2019 200 g Kokain und 30 g Heroin und am XXXX .2019 199,9 g Kokain und 49,6 g Heroin erworben und mit diesen Suchtgiftmengen wieder nach Österreich eingereist ist;1. die BF in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich zumindest 1.700 g Kokain (mit zumindest 83 %igem Reinheitsgehalt, sohin 1.411 g reines Cocain, entsprechend mehr als 94 Grenzmengen) und 250 g Heroin (mit zumindest 23 %igem Reinheitsgehalt, sohin 57,5 g reines Heroin, entsprechend mehr als 19 Grenzmengen), indem sie im Zuge von zumindest 8 Beschaffungsfahrten in Deutschland von M.O. am 30.03.2019 eine unerhobene Menge Kokain und Heroin und in der Folge zwischen römisch 40 und römisch 40 .2019 300 g Kokain, am römisch 40 .2019 300 g Kokain und 40 g Heroin, am römisch 40 .2019 300 g Kokain und 50 g Heroin, im römisch 40 2019 200 g Kokain und 30 g Heroin, am römisch 40 .2019 200 g Kokain und 50 g Heroin, am römisch 40 .2019 200 g Kokain und 30 g Heroin und am römisch 40 .2019 199,9 g Kokain und 49,6 g Heroin erworben und mit diesen Suchtgiftmengen wieder nach Österreich eingereist ist; 2. M.H. als Beitragstäter zu der zu Pkt. A) 1. beschriebenen Tat der BF in Bezug auf Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) mehrfach übersteigenden Menge dadurch,2. M.H. als Beitragstäter zu der zu Pkt. A) 1. beschriebenen Tat der BF in Bezug auf Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) mehrfach übersteigenden Menge dadurch,
GB war nicht vorzunehmen, da keine Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt vorlag. Weiters hielt das Landesgericht römisch 40 fest, dass nach Abwägung der Strafzumessungsgesichtspunkte die Annahme eines minder schweren Falls nicht in Betracht kommt. Auch eine Strafrahmenverschiebung
Paragraph 21, StGB war nicht vorzunehmen, da keine Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt vorlag. Mit Bescheid der Landeshauptstadt XXXX , Kreisverwaltungsreferat, Ausländerangelegenheiten, vom XXXX .2023, wurde die BF aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen (Spruchpunkt I.), gegen sie wurde ein siebenjähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen, unter der Bedingung, dass Straf- und Drogenfreiheit nachgewiesen wird. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Wird diese Bedingung nicht erfüllt, beträgt die Dauer neun Jahre ab Ausreise (Spruchpunkt II.). Weiters wird die BF nach erfülltem Strafanspruch des Staates und Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht aus der Haft/Unterbringung nach Bosnien-Herzegowina abgeschoben. Sollte die BF aus der Haft entlassen werden, bevor Ihre Abschiebung durchgeführt werden kann, ist sie verpflichtet, das Bundesgebiet bis spätestens vier Wochen nach Haftentlassung zu verlassen. Sollten die BF nicht fristgerecht ausreisen, wird sie nach Bosnien-Herzegowina abgeschoben. Die Abschiebung kann auch in einen anderen Staat erfolgen, in den die BF einreisen darf oder der zu Ihrer Rückübernahme verpflichtet ist (Spruchpunkt III.). Mit Bescheid der Landeshauptstadt römisch 40 , Kreisverwaltungsreferat, Ausländerangelegenheiten, vom römisch 40 .2023, wurde die BF aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gegen sie wurde ein siebenjähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen, unter der Bedingung, dass Straf- und Drogenfreiheit nachgewiesen wird. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Wird diese Bedingung nicht erfüllt, beträgt die Dauer neun Jahre ab Ausreise (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wird die BF nach erfülltem Strafanspruch des Staates und Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht aus der Haft/Unterbringung nach Bosnien-Herzegowina abgeschoben. Sollte die BF aus der Haft entlassen werden, bevor Ihre Abschiebung durchgeführt werden kann, ist sie verpflichtet, das Bundesgebiet bis spätestens vier Wochen nach Haftentlassung zu verlassen. Sollten die BF nicht fristgerecht ausreisen, wird sie nach Bosnien-Herzegowina abgeschoben. Die Abschiebung kann auch in einen anderen Staat erfolgen, in den die BF einreisen darf oder der zu Ihrer Rückübernahme verpflichtet ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die BF war von XXXX .2022 bis XXXX .2023 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt XXXX und verbüßt derzeit ihre Haftstrafe in der Justizanstalt XXXX in Deutschland. Dort wurde sie von ihrem Verlobten, einem Bekannten, ihrer Schwester und ihrem Vater besucht. Das errechnete Strafende ist am XXXX .
Abs 5 FPG setzt eine Rückkehrentscheidung gegen die BF zunächst voraus, dass die Voraussetzungen
Abs 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass ihr weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Dies ist
Abs 3 Z 5 FPG dann der Fall, wenn sie von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist. In diesem Fall kann sogar ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden.
Paragraph 52, Absatz 5, FPG setzt eine Rückkehrentscheidung gegen die BF zunächst voraus, dass die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG die Annahme rechtfertigen, dass ihr weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Dies ist
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG dann der Fall, wenn sie von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist. In diesem Fall kann sogar ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, vgl § 53 Abs 3 erster Satz FPG) gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl VwGH 21.06.2018, Ra 2016/22/0101). Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, vergleiche Paragraph 53, Absatz 3, erster Satz FPG) gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 21.06.2018, Ra 2016/22/0101). Die BF erfüllt den Tatbestand des § 53 Abs 3 Z 5 FPG, weil sie im Bundesgebiet wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels sowie wegen der Vorbereitung von Suchtgifthandel zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt wurde, wobei das BFA damals im Hinblick auf ihr Privat- und Familienleben noch von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung Abstand nahm. In der Folge wurde die BF in Deutschland wegen noch gravierenderer Suchtmitteldelinquenz zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten verurteilt. Bei der nunmehr vorzunehmenden Gefährdungsprognose ist die Gesamtheit aller im Zeitpunkt der aktuellen Entscheidung maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen; es sind also sämtliche strafgerichtlich geahndete Taten der BF einzubeziehen.Die BF erfüllt den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG, weil sie im Bundesgebiet wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels sowie wegen der Vorbereitung von Suchtgifthandel zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt wurde, wobei das BFA damals im Hinblick auf ihr Privat- und Familienleben noch von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung Abstand nahm. In der Folge wurde die BF in Deutschland wegen noch gravierenderer Suchtmitteldelinquenz zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten verurteilt. Bei der nunmehr vorzunehmenden Gefährdungsprognose ist die Gesamtheit aller im Zeitpunkt der aktuellen Entscheidung maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen; es sind also sämtliche strafgerichtlich geahndete Taten der BF einzubeziehen. Einschränkungen der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegen die BF ergeben sich insbesondere aus § 9 BFA-VG. Eine Rückkehrentscheidung, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, ist
Abs 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).Einschränkungen der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegen die BF ergeben sich insbesondere aus Paragraph 9, BFA-VG. Eine Rückkehrentscheidung, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, ist
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).
Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind
2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Da die BF in Österreich geboren wurde und hier aufgewachsen ist sowie hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist, ist der frühere Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs 4 Z 2 BFA-VG erfüllt. Diese Bestimmung normierte bis zu ihrer Aufhebung durch das FrÄG 2018, dass gegen einen aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen bei Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) sind die Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs 4 BFA-VG im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG insofern weiterhin beachtlich, als in diesen Fällen nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen ein Spielraum für die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen besteht (siehe zuletzt VwGH 22.02.2024, Ra 2022/21/0003). Dies ist insbesondere bei besonders gravierender Straffälligkeit, z.B. bei grenzüberschreitendem Kokainschmuggel bei einschlägiger Rückfälligkeit (vgl. VwGH 27.04.2023, Ra 2022/21/0138), der Fall.Da die BF in Österreich geboren wurde und hier aufgewachsen ist sowie hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist, ist der frühere Aufenthaltsverfestigungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG erfüllt. Diese Bestimmung normierte bis zu ihrer Aufhebung durch das FrÄG 2018, dass gegen einen aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen bei Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) sind die Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG insofern weiterhin beachtlich, als in diesen Fällen nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen ein Spielraum für die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen besteht (siehe zuletzt VwGH 22.02.2024, Ra 2022/21/0003). Dies ist insbesondere bei besonders gravierender Straffälligkeit, z.B. bei grenzüberschreitendem Kokainschmuggel bei einschlägiger Rückfälligkeit vergleiche VwGH 27.04.2023, Ra 2022/21/0138), der Fall. Die Rückkehrentscheidung greift ganz erheblich in das Privat- und Familienleben der BF ein, die in Österreich geboren wurde und ihr ganzes Leben in Österreich verbracht hat, hier sozialisiert wurde, ihre Ausbildung absolviert hat, berufstätig war, Deutsch spricht und in Österreich unbefristet aufenthaltsberechtigte Familienangehörige bzw. die bereits die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen (Schwester mit Kindern) hat. Sie hat relativ abgeschwächte Bindungen zu ihrem Heimatstaat Bosnien, wo sie das letzte Mal im Jahr 2018 zu Besuchszwecken war. Um vor diesem Hintergrund eine Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) zu rechtfertigen, müsste also angesichts der Geburt der BF in Österreich eine spezifische Gefährdung aufgrund besonders gravierender Straftaten von ihr ausgehen, die im Einzelfall trotz ihres langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts und der damit verbundenen Integration, insbesondere der persönlichen und familiären Bindungen in Österreich, und fallbezogen überdies trotz der zur Gänze fehlenden Anknüpfungspunkte im „Herkunftsstaat“ dazu führt, dass eine Aufenthaltsbeendigung im Sinn des § 9 Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dringend geboten ist (vgl. idS VwGH 14.2.2022, Ra 2020/21/0200, Rn. 12 iVm Rn. 11).Um vor diesem Hintergrund eine Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) zu rechtfertigen, müsste also angesichts der Geburt der BF in Österreich eine spezifische Gefährdung aufgrund besonders gravierender Straftaten von ihr ausgehen, die im Einzelfall trotz ihres langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts und der damit verbundenen Integration, insbesondere der persönlichen und familiären Bindungen in Österreich, und fallbezogen überdies trotz der zur Gänze fehlenden Anknüpfungspunkte im „Herkunftsstaat“ dazu führt, dass eine Aufenthaltsbeendigung im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dringend geboten ist vergleiche idS VwGH 14.2.2022, Ra 2020/21/0200, Rn. 12 in Verbindung mit Rn. 11). Bei Begehung des Verbrechens des Suchtgifthandels samt einschlägiger wiederholter Rückfälle in Bezug auf Vergehen nach dem SMG ist zwar nicht auszuschließen, dass durch den weiteren Aufenthalt des Fremden eine derart massive Gefährdung aufgrund besonders gravierender Straftaten vorliegt, die trotz Erfüllung des ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestandes des § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG 2014 eine Durchbrechung des in solchen Fällen typischerweise anzunehmenden Überwiegens der privaten und familiären Interessen erlaubt. Dies erfordert aber eine eingehende Auseinandersetzung mit allen Umständen des Falles (vgl. VwGH 30.11.2023, Ra 2021/21/0111).Bei Begehung des Verbrechens des Suchtgifthandels samt einschlägiger wiederholter Rückfälle in Bezug auf Vergehen nach dem SMG ist zwar nicht auszuschließen, dass durch den weiteren Aufenthalt des Fremden eine derart massive Gefährdung aufgrund besonders gravierender Straftaten vorliegt, die trotz Erfüllung des ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestandes des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG 2014 eine Durchbrechung des in solchen Fällen typischerweise anzunehmenden Überwiegens der privaten und familiären Interessen erlaubt. Dies erfordert aber eine eingehende Auseinandersetzung mit allen Umständen des Falles vergleiche VwGH 30.11.2023, Ra 2021/21/0111). Die BF ist nicht als „Schwerkriminelle“ im Sinne einer besonders gravierenden, qualifizierten Suchtgiftkriminalität einzustufen, auch wenn nicht verkannt wird, dass sie bereits kurz nach ihrer Haftentlassung neuerlich straffällig geworden ist und die von ihr gesetzten Straftaten keineswegs zu bagatellisieren sind. Im vorliegenden Fall liegt bei der letzten Verurteilung in Deutschland weder ein grenzüberschreitender Suchtgiftschmuggel noch ein Suchtgifthandel in einem Ausmaß vor, das den Qualifikationstatbeständen des § 28a SMG – etwa hinsichtlich gewerbsmäßiger Begehung, Tatbegehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder Überschreitung der 25-fachen Grenzmenge – entsprechen würde. Zutreffend ist jedoch, dass die BF bei ihrer Betretung ein Klappmesser in ihrem Rucksack mit sich führte. Die deutschen Strafverfolgungsbehörden gingen daher von einem bewaffneten Handeltreiben aus und stellten zudem fest, dass die sichergestellte Menge an Kokain die nicht geringe Menge um das 14,7-Fache überschritt. Aus diesem Grund erfolgte die Verurteilung nach dem erhöhten Strafrahmen des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG.Die BF ist nicht als „Schwerkriminelle“ im Sinne einer besonders gravierenden, qualifizierten Suchtgiftkriminalität einzustufen, auch wenn nicht verkannt wird, dass sie bereits kurz nach ihrer Haftentlassung neuerlich straffällig geworden ist und die von ihr gesetzten Straftaten keineswegs zu bagatellisieren sind. Im vorliegenden Fall liegt bei der letzten Verurteilung in Deutschland weder ein grenzüberschreitender Suchtgiftschmuggel noch ein Suchtgifthandel in einem Ausmaß vor, das den Qualifikationstatbeständen des Paragraph 28 a, SMG – etwa hinsichtlich gewerbsmäßiger Begehung, Tatbegehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder Überschreitung der 25-fachen Grenzmenge – entsprechen würde. Zutreffend ist jedoch, dass die BF bei ihrer Betretung ein Klappmesser in ihrem Rucksack mit sich führte. Die deutschen Strafverfolgungsbehörden gingen daher von einem bewaffneten Handeltreiben aus und stellten zudem fest, dass die sichergestellte Menge an Kokain die nicht geringe Menge um das 14,7-Fache überschritt. Aus diesem Grund erfolgte die Verurteilung nach dem erhöhten Strafrahmen des Paragraph 30 a, Absatz 2, Nr. 2 BtMG. Vergleicht man nun den der letzten Verurteilung zugrunde gelegten deutschen Qualifikationstatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG mit der in Österreich maßgeblichen Bestimmung des § 28a SMG, so zeigt sich, dass nach österreichischem Recht keine der dort normierten Qualifikationen verwirklicht wären. Weder liegen Anhaltspunkte für eine gewerbsmäßige Begehung noch für ein Handeln als Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder für eine Überschreitung der 25-fachen Grenzmenge im Sinne des § 28a SMG vor. Aus der bloßen Anwendung des erhöhten deutschen Strafrahmens kann daher nicht ohne Weiteres auf das Vorliegen einer besonders qualifizierten, schwerwiegenden Suchtgiftkriminalität im Sinne der österreichischen Rechtsordnung geschlossen werden.Vergleicht man nun den der letzten Verurteilung zugrunde gelegten deutschen Qualifikationstatbestand des Paragraph 30 a, Absatz 2, Nr. 2 BtMG mit der in Österreich maßgeblichen Bestimmung des Paragraph 28 a, SMG, so zeigt sich, dass nach österreichischem Recht keine der dort normierten Qualifikationen verwirklicht wären. Weder liegen Anhaltspunkte für eine gewerbsmäßige Begehung noch für ein Handeln als Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder für eine Überschreitung der 25-fachen Grenzmenge im Sinne des Paragraph 28 a, SMG vor. Aus der bloßen Anwendung des erhöhten deutschen Strafrahmens kann daher nicht ohne Weiteres auf das Vorliegen einer besonders qualifizierten, schwerwiegenden Suchtgiftkriminalität im Sinne der österreichischen Rechtsordnung geschlossen werden. Eine eingehende Analyse der schriftlichen Urteilsgründe ergibt vielmehr, dass der festgestellte Sachverhalt nicht jenes Gewicht erreicht, das der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung als besonders gravierende Form der Suchtgiftkriminalität qualifiziert hat, wie etwa bei grenzüberschreitendem Kokainschmuggel bei einschlägiger Rückfälligkeit (vgl. VwGH 27.04.2023, Ra 2022/21/0138). Ein derart gelagerter Sachverhalt liegt hier nicht vor. Hinzu kommt, dass der Strafrahmen des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren vorsieht. Die konkret verhängte Freiheitsstrafe von sechs Jahren bewegt sich damit im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, was ebenfalls gegen die Annahme einer außergewöhnlich schwerwiegenden oder exzeptionellen Kriminalität spricht.Eine eingehende Analyse der schriftlichen Urteilsgründe ergibt vielmehr, dass der festgestellte Sachverhalt nicht jenes Gewicht erreicht, das der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung als besonders gravierende Form der Suchtgiftkriminalität qualifiziert hat, wie etwa bei grenzüberschreitendem Kokainschmuggel bei einschlägiger Rückfälligkeit vergleiche VwGH 27.04.2023, Ra 2022/21/0138). Ein derart gelagerter Sachverhalt liegt hier nicht vor. Hinzu kommt, dass der Strafrahmen des Paragraph 30 a, Absatz 2, Nr. 2 BtMG Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren vorsieht. Die konkret verhängte Freiheitsstrafe von sechs Jahren bewegt sich damit im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, was ebenfalls gegen die Annahme einer außergewöhnlich schwerwiegenden oder exzeptionellen Kriminalität spricht. Im Rahmen der Interessenabwägung und der Gefährdungsprognose bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) sind auch (vorläufige) Ergebnisse einer Suchtentwöhnungstherapie einzubeziehen (VwGH 30.11.2023, Ra 2021/21/0111, VwGH 12.06.2025, Ra 2023/21/0089). Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die BF zum Zeitpunkt der Inhaftierung an einer ausgeprägten Suchtmittelabhängigkeit gelitten hat. Das zuständige deutsche Strafgericht ordnete neben der verhängten Freiheitsstrafe ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. In den Urteilsgründen wird unter Punkt III. („Gefährlichkeitsprognose“) ausdrücklich festgehalten, dass bei der BF ein unbehandelter Hang im Sinne der maßgeblichen Bestimmungen vorliegt. Nach dem aktuellen Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt steht die BF in regelmäßigem Kontakt mit einer externen Suchtberatungsstelle. Darüber hinaus ist dem Bericht zu entnehmen, dass sie im Jahr 2025 eigeninitiativ eine schrittweise Reduktion ihrer Substitutionsmedikation vorgenommen und mittlerweile vollständige Abstinenz erreicht hat.Im Rahmen der Interessenabwägung und der Gefährdungsprognose bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) sind auch (vorläufige) Ergebnisse einer Suchtentwöhnungstherapie einzubeziehen (VwGH 30.11.2023, Ra 2021/21/0111, VwGH 12.06.2025, Ra 2023/21/0089). Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die BF zum Zeitpunkt der Inhaftierung an einer ausgeprägten Suchtmittelabhängigkeit gelitten hat. Das zuständige deutsche Strafgericht ordnete neben der verhängten Freiheitsstrafe ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. In den Urteilsgründen wird unter Punkt römisch drei. („Gefährlichkeitsprognose“) ausdrücklich festgehalten, dass bei der BF ein unbehandelter Hang im Sinne der maßgeblichen Bestimmungen vorliegt. Nach dem aktuellen Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt steht die BF in regelmäßigem Kontakt mit einer externen Suchtberatungsstelle. Darüber hinaus ist dem Bericht zu entnehmen, dass sie im Jahr 2025 eigeninitiativ eine schrittweise Reduktion ihrer Substitutionsmedikation vorgenommen und mittlerweile vollständige Abstinenz erreicht hat. Zwar wurde aufgrund der raschen neuerlichen Delinquenz nach einer vorangegangenen Haftentlassung eine Wiederholungsgefahr bejaht. Gleichzeitig wird jedoch unter Punkt IV. („Erfolgsaussichten“) des Urteils ausgeführt, dass eine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg im Rahmen einer stationären Therapie besteht. Dem lag ein im Strafverfahren eingeholtes psychiatrisches Sachverständigengutachten zugrunde, welches ebenfalls zu dem Ergebnis gelangte, dass realistische und konkret fassbare Erfolgsaussichten für eine stationäre Entwöhnungsbehandlung gegeben sind.Zwar wurde aufgrund der raschen neuerlichen Delinquenz nach einer vorangegangenen Haftentlassung eine Wiederholungsgefahr bejaht. Gleichzeitig wird jedoch unter Punkt römisch vier. („Erfolgsaussichten“) des Urteils ausgeführt, dass eine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg im Rahmen einer stationären Therapie besteht. Dem lag ein im Strafverfahren eingeholtes psychiatrisches Sachverständigengutachten zugrunde, welches ebenfalls zu dem Ergebnis gelangte, dass realistische und konkret fassbare Erfolgsaussichten für eine stationäre Entwöhnungsbehandlung gegeben sind. Im Rahmen der nach Art. 8 EMRK gebotenen Interessenabwägung ist weiters zu berücksichtigen, dass die BF über besonders enge persönliche, familiäre und soziale Bindungen in Österreich verfügt. Sie wurde in Österreich geboren, hat hier ihre gesamte schulische Ausbildung – einschließlich des Abschlusses einer Handelsakademie – absolviert, war berufstätig und hat weitere Ausbildungen abgeschlossen. Ihre Schwester ist österreichische Staatsbürgerin; weitere nahe Angehörige (Onkel und Tante) leben in Österreich, ebenso hält sich ihr Vater zumindest teilweise im Bundesgebiet auf. Die familiären Kontakte wurden auch während der Haft durch Besuche aufrechterhalten. Darüber hinaus besteht eine bereits über die gesamte Haftdauer hinweg stabile Beziehung zu ihrem Verlobten in Österreich, bei dem sie nach ihrer Entlassung Wohnsitz zu nehmen beabsichtigt, sodass von einem tragfähigen sozialen Umfeld auszugehen ist.Im Rahmen der nach Artikel 8, EMRK gebotenen Interessenabwägung ist weiters zu berücksichtigen, dass die BF über besonders enge persönliche, familiäre und soziale Bindungen in Österreich verfügt. Sie wurde in Österreich geboren, hat hier ihre gesamte schulische Ausbildung – einschließlich des Abschlusses einer Handelsakademie – absolviert, war berufstätig und hat weitere Ausbildungen abgeschlossen. Ihre Schwester ist österreichische Staatsbürgerin; weitere nahe Angehörige (Onkel und Tante) leben in Österreich, ebenso hält sich ihr Vater zumindest teilweise im Bundesgebiet auf. Die familiären Kontakte wurden auch während der Haft durch Besuche aufrechterhalten. Darüber hinaus besteht eine bereits über die gesamte Haftdauer hinweg stabile Beziehung zu ihrem Verlobten in Österreich, bei dem sie nach ihrer Entlassung Wohnsitz zu nehmen beabsichtigt, sodass von einem tragfähigen sozialen Umfeld auszugehen ist. Zusammenfassend sprechen für die BF ihre ausgeprägten und über Jahre gewachsenen Bindungen zu Österreich bei vergleichsweise schwachen Bindungen zum Herkunftsstaat, der Umstand, dass die Straftaten in engem Zusammenhang mit ihrer damaligen, behandlungsbedürftigen Suchtmittelabhängigkeit standen, sowie die derzeit laufende Therapie mit vom deutschen Strafgericht ausdrücklich bejahten konkreten Erfolgsaussichten. Gegen sie spricht insbesondere die rasche Rückfälligkeit nach einer vorangegangenen Haftentlassung sowie die bei Suchtmitteldelikten regelmäßig anzunehmende erhöhte Wiederholungsgefahr. Diese mit Suchtgiftkriminalität erfahrungsgemäß verbundene große Wiederholungsgefahr ist bei der BF jedoch durch Suchtberatung und erfolgreicher Abstinenz sowie dadurch reduziert, dass sie sich therapiewillig und krankheitseinsichtig zeigt und eine stationäre Therapie nach ihrer Entlassung in Österreich plant. Das BVwG verkennt bei der vorzunehmenden Interessenabwägung nicht, dass Suchtgiftdelinquenz grundsätzlich ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht. Eine gewichtende Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ergibt unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen in der gebotenen Gesamtbetrachtung trotzdem, dass das Interesse der aufenthaltsverfestigten BF an der Fortführung ihres Familien- und Privatlebens in Österreich höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Eine Trennung von ihrer Herkunftsfamilie und ihrem gefestigten sozialen Umfeld in Österreich ist nicht gerechtfertigt. Das BVwG verkennt bei der vorzunehmenden Interessenabwägung nicht, dass Suchtgiftdelinquenz grundsätzlich ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht. Eine gewichtende Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ergibt unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen in der gebotenen Gesamtbetrachtung trotzdem, dass das Interesse der aufenthaltsverfestigten BF an der Fortführung ihres Familien- und Privatlebens in Österreich höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Eine Trennung von ihrer Herkunftsfamilie und ihrem gefestigten sozialen Umfeld in Österreich ist nicht gerechtfertigt. Kommt das BVwG zu der Entscheidung, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Abs 5 FPG unzulässig ist, ist weder ein Ausspruch nach § 9 Abs 3 BFA-VG, eine Rückkehrentscheidung sei auf Dauer unzulässig, zu treffen, noch eine "Aufenthaltsberechtigung plus" nach § 55 Abs 1 AsylG zu erteilen, sondern nur der angefochtene Bescheid des BFA betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu beheben. Die damit feststehende Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung führt dazu, dass der Aufenthalt der BF auf Grund des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels innerhalb von dessen Gültigkeitsdauer (wieder) rechtmäßig ist (siehe z.B. VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0227).Kommt das BVwG zu der Entscheidung, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, bzw. Absatz 5, FPG unzulässig ist, ist weder ein Ausspruch nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG, eine Rückkehrentscheidung sei auf Dauer unzulässig, zu treffen, noch eine "Aufenthaltsberechtigung plus" nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG zu erteilen, sondern nur der angefochtene Bescheid des BFA betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu beheben. Die damit feststehende Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung führt dazu, dass der Aufenthalt der BF auf Grund des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels innerhalb von dessen Gültigkeitsdauer (wieder) rechtmäßig ist (siehe z.B. VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0227). In Stattgebung der Beschwerde ist der angefochtene Bescheid somit ersatzlos zu beheben, zumal die auf der Rückkehrentscheidung aufbauenden Spruchpunkte II. bis V. des angefochtenen Bescheids aufgrund des Entfalls der Rückkehrentscheidung ebenfalls zu entfallen haben.In Stattgebung der Beschwerde ist der angefochtene Bescheid somit ersatzlos zu beheben, zumal die auf der Rückkehrentscheidung aufbauenden Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheids aufgrund des Entfalls der Rückkehrentscheidung ebenfalls zu entfallen haben. Eine Beschwerdeverhandlung entfällt
GVG, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Eine Beschwerdeverhandlung entfällt
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zuzulassen, weil es sich bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG um eine typische Einzelfallbeurteilung handelt. Es waren keine erheblichen, über den Einzelfall hinausreichenden Rechtsfragen zu lösen.Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zuzulassen, weil es sich bei der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG um eine typische Einzelfallbeurteilung handelt. Es waren keine erheblichen, über den Einzelfall hinausreichenden Rechtsfragen zu lösen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G310.2314702.1.00
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