G iVm § 9 BFA-VG wird gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Abs 1 Z 2 FPG erlassen“.„II.
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen“. „IV.
Vm Abs 2 Z 7 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ „IV.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (BF), ein albanischer Staatsbürger, wurde am 28.04.2025 im Bundesgebiet im Zuge einer Schwerpunktkontrolle durch die Finanzpolizei bei einer illegalen Beschäftigung betreten und festgenommen. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom XXXX .2025 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) aufgefordert, zur beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme Stellung zu nehmen und richtete dazu konkrete Fragen zu seinem Privat- und Familienleben. Diese Verständigung sowie die Ausreiseverpflichtung wurden dem BF nachweislich in Haft zugestellt. Der BF wurde am selben Tag aus der Haft entlassen. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom römisch 40 .2025 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) aufgefordert, zur beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme Stellung zu nehmen und richtete dazu konkrete Fragen zu seinem Privat- und Familienleben. Diese Verständigung sowie die Ausreiseverpflichtung wurden dem BF nachweislich in Haft zugestellt. Der BF wurde am selben Tag aus der Haft entlassen. Mit Bescheid des BFA vom 28.04.2025 wurde der BF aufgetragen, innerhalb von zwei Wochen einen Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen. Der BF erstattete keine Stellungnahme. Am XXXX .2025 hat er das Bundesgebiet freiwillig verlassen.Der BF erstattete keine Stellungnahme. Am römisch 40 .2025 hat er das Bundesgebiet freiwillig verlassen. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde dem BF ein Aufenthaltstitel
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Albanien festgestellt (Spruchpunkt III.),
Vm Absatz 2 Z 7 FPG ein mit drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.),
Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde dem BF ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Albanien festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 7, FPG ein mit drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Das BFA begründete die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF seinen sichtvermerkfreien Aufenthalt am XXXX .2025 überschritten habe. Als der BF aufgegriffen worden sei, habe er sich somit schon illegal im Bundesgebiet aufgehalten. Ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet besteht nicht. Der BF sei bei einer unerlaubten Beschäftigung betreten worden, und sei keine Meldung im ZMR vorgelegen. Somit habe der BF gegen das Meldegesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz sowie gegen das Asyl- und Fremdengesetz verstoßen. Der BF habe keine Stellungnahme abgegeben. Der BF habe mit seinem sehr negativen Verhalten gezeigt, dass er bei einem weiteren Aufenthalt in Österreich eine aktuelle, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Das BFA begründete die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF seinen sichtvermerkfreien Aufenthalt am römisch 40 .2025 überschritten habe. Als der BF aufgegriffen worden sei, habe er sich somit schon illegal im Bundesgebiet aufgehalten. Ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet besteht nicht. Der BF sei bei einer unerlaubten Beschäftigung betreten worden, und sei keine Meldung im ZMR vorgelegen. Somit habe der BF gegen das Meldegesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz sowie gegen das Asyl- und Fremdengesetz verstoßen. Der BF habe keine Stellungnahme abgegeben. Der BF habe mit seinem sehr negativen Verhalten gezeigt, dass er bei einem weiteren Aufenthalt in Österreich eine aktuelle, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Mit Schriftsatz vom 01.07.2025 erhob der rechtsfreundliche Vertreter des BF Beschwerde gegen den Bescheid. Es wurde beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen; den Bescheid ersatzlos zu beheben; in eventu den Bescheid im Umfang des Spruchpunktes IV. (Einreiseverbot) zu beheben; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes herabzusetzen; in eventu den Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. Mit Schriftsatz vom 01.07.2025 erhob der rechtsfreundliche Vertreter des BF Beschwerde gegen den Bescheid. Es wurde beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen; den Bescheid ersatzlos zu beheben; in eventu den Bescheid im Umfang des Spruchpunktes römisch vier. (Einreiseverbot) zu beheben; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes herabzusetzen; in eventu den Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF eine Geldbuße wegen einer unerlaubten Beschäftigung bezahlt habe und in Kooperation mit den Behörden, gleich am nächsten Tag das Bundesgebiet über die ungarische Grenze freiwillig verlassen habe. Als Beweis werden ein Foto aus dem Reisepass des BF gezeigt, welcher an der ungarisch-serbischen Grenze am XXXX .2025 gefertigt wurde. Der BF habe eine schriftliche Stellungnahme abgeben wollen, aufgrund eines Missverständnisses sei er davon ausgegangen, dass er diese Stellungnahme beim Überqueren der Grenze nach Ungarn abgeben hätte müssen, anstatt bei der belangten Behörde. Die Stellungnahme sei von den ungarischen Beamten vernichtet worden. Der BF sei unbescholten, er sei in seinem gesamten Leben noch nie wegen einer Straftat verurteilt worden. Die belangte Behörde habe keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des BF in Form einer mündlichen Einvernahme vorgenommen und die vermeintlich vom BF ausgehende Gefährdung nicht im erforderlichen Ausmaß geprüft. Insbesondere habe die Behörde keine Ermittlungen zum Privat- und Familienleben getätigt. Der BF sei sich seines Fehlverhaltens bewusst, er hätte nicht ohne Arbeitsbewilligung in Österreich arbeiten dürfen. Er bereue, dass er es getan habe, habe eine entsprechende Geldstrafe bezahlt und sei umgehend, gleich am folgenden Tag wieder aus Österreich ausgereist. Der BF werde sich künftig um ein legales Visum für die USA bemühen, und habe absolut keine Intentionen mehr, nochmals in die EU einzureisen, um sich wirtschaftlich zu bereichern. Vom BF gehe in keiner Weise mehr irgendeine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Der BF habe den Zeitraum von 90 Tagen für einen visafreien Aufenthalt irrtümlich falsch berechnet und diesen deshalb überschritten. Auch das tue ihm sehr leid und auch dafür habe er ein Bußgeld bezahlt. Der BF habe eine Partnerin, welche in Österreich lebe und sich momentan in Italien aufhalte. Durch das Einreiseverbot werde ihm das Recht auf Privatleben nach Art 8 EMRK eingegriffen. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF eine Geldbuße wegen einer unerlaubten Beschäftigung bezahlt habe und in Kooperation mit den Behörden, gleich am nächsten Tag das Bundesgebiet über die ungarische Grenze freiwillig verlassen habe. Als Beweis werden ein Foto aus dem Reisepass des BF gezeigt, welcher an der ungarisch-serbischen Grenze am römisch 40 .2025 gefertigt wurde. Der BF habe eine schriftliche Stellungnahme abgeben wollen, aufgrund eines Missverständnisses sei er davon ausgegangen, dass er diese Stellungnahme beim Überqueren der Grenze nach Ungarn abgeben hätte müssen, anstatt bei der belangten Behörde. Die Stellungnahme sei von den ungarischen Beamten vernichtet worden. Der BF sei unbescholten, er sei in seinem gesamten Leben noch nie wegen einer Straftat verurteilt worden. Die belangte Behörde habe keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des BF in Form einer mündlichen Einvernahme vorgenommen und die vermeintlich vom BF ausgehende Gefährdung nicht im erforderlichen Ausmaß geprüft. Insbesondere habe die Behörde keine Ermittlungen zum Privat- und Familienleben getätigt. Der BF sei sich seines Fehlverhaltens bewusst, er hätte nicht ohne Arbeitsbewilligung in Österreich arbeiten dürfen. Er bereue, dass er es getan habe, habe eine entsprechende Geldstrafe bezahlt und sei umgehend, gleich am folgenden Tag wieder aus Österreich ausgereist. Der BF werde sich künftig um ein legales Visum für die USA bemühen, und habe absolut keine Intentionen mehr, nochmals in die EU einzureisen, um sich wirtschaftlich zu bereichern. Vom BF gehe in keiner Weise mehr irgendeine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Der BF habe den Zeitraum von 90 Tagen für einen visafreien Aufenthalt irrtümlich falsch berechnet und diesen deshalb überschritten. Auch das tue ihm sehr leid und auch dafür habe er ein Bußgeld bezahlt. Der BF habe eine Partnerin, welche in Österreich lebe und sich momentan in Italien aufhalte. Durch das Einreiseverbot werde ihm das Recht auf Privatleben nach Artikel 8, EMRK eingegriffen. Die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) samt Stellungnahme vorgelegt, wo sie am 21.07.2025 einlangten. Am 28.07.2025 langte nach Aufforderung des BVwG eine Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des BF zum Beschwerdeumfang ein. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 31.07.2025, GZ: G310 2316319-1/5Z, wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. (Frist für die freiwillige Ausreise) und VI. (aufschiebende Wirkung) des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 31.07.2025, GZ: G310 2316319-1/5Z, wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch fünf. (Frist für die freiwillige Ausreise) und römisch sechs. (aufschiebende Wirkung) des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben. Feststellungen: Der BF ist ein am XXXX geborener Staatsangehöriger von Albanien und spricht Albanisch. Er verfügt über einen gültigen albanischen Reisepass. Der BF hat seinen Lebensmittelpunkt in Albanien. Der BF ist ein am römisch 40 geborener Staatsangehöriger von Albanien und spricht Albanisch. Er verfügt über einen gültigen albanischen Reisepass. Der BF hat seinen Lebensmittelpunkt in Albanien. Der BF reiste zuletzt am XXXX .2025 in das Bundesgebiet ein, wo er sich ohne Wohnsitzmeldung aufhielt. Von XXXX .2025 bis XXXX .2025 hielt er sich ebenfalls im Schengen-Raum auf. Der BF reiste zuletzt am römisch 40 .2025 in das Bundesgebiet ein, wo er sich ohne Wohnsitzmeldung aufhielt. Von römisch 40 .2025 bis römisch 40 .2025 hielt er sich ebenfalls im Schengen-Raum auf. Am XXXX .2025 wurde er im Bundesgebiet im Zuge einer Schwerpunktkontrolle durch die Finanzpolizei bei einer illegalen Beschäftigung (Fliesenlegen) ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung, ohne entsprechenden Aufenthaltstitel und ohne Meldung zur Sozialversicherung betreten.Am römisch 40 .2025 wurde er im Bundesgebiet im Zuge einer Schwerpunktkontrolle durch die Finanzpolizei bei einer illegalen Beschäftigung (Fliesenlegen) ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung, ohne entsprechenden Aufenthaltstitel und ohne Meldung zur Sozialversicherung betreten. Mit Strafverfügung der LPD XXXX vom XXXX .2025 wurde über den BF eine Geldstrafe in Höhe von EUR 500,00
Vm § 31 Abs 1 FPG verhängt. Mit Strafverfügung der LPD römisch 40 vom römisch 40 .2025 wurde über den BF eine Geldstrafe in Höhe von EUR 500,00
Paragraph 120, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, FPG verhängt. Der BF verließ freiwillig das Bundesgebiet am XXXX .2025 und kehrte in seinen Herkunftsstaat zurück. Der BF verließ freiwillig das Bundesgebiet am römisch 40 .2025 und kehrte in seinen Herkunftsstaat zurück. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF ging in Österreich nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach. In Österreich bestehen keine nennenswerten familiären oder sozialen Bindungen. Er ist hier weder sprachlich noch beruflich noch gesellschaftlich integriert. Der BF verfügt weder über einen Aufenthaltstitel noch über eine Beschäftigungsbewilligung. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG im Zusammenhang mit dem Vorbringen des BF in der Beschwerde. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und der im Gerichtsakt erliegenden Kopie des albanischen Reisepasses des BF. Seine Sprachkenntnisse sind aufgrund seiner Herkunft plausibel. Die Feststellungen zu seiner Einreise in das Bundesgebiet und seinem Aufenthalt in Österreich beruhen auf den Angaben des BF in der Beschwerde sowie den unbestritten gebliebenen Angaben im Bescheid. Im Zentralen Melderegister (ZMR) scheint keine Wohnsitzmeldung des BF in Österreich auf. Die Betretung des BF bei einer unerlaubten Beschäftigung ergibt sich aus der Meldung der LPD Niederösterreich vom XXXX .2025 sowie der Mitteilung des Amtes für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei vom XXXX .2025.Die Betretung des BF bei einer unerlaubten Beschäftigung ergibt sich aus der Meldung der LPD Niederösterreich vom römisch 40 .2025 sowie der Mitteilung des Amtes für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei vom römisch 40 .2025. Die Feststellungen hinsichtlich der gerichtlichen Unbescholtenheit, des Fehlens eines Aufenthaltstitels und der bislang nicht erfolgten Aufnahme einer erlaubten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Straf- bzw. Fremdenregister sowie dem Sozialversicherungsdatenauszug. Die freiwillige Ausreise des BF ergibt sich aus dem Zentralen Fremdenregister. Zudem wurde der Beschwerde eine Kopie des Reisepasses beigelegt, aus welchem die Ausreise mittels Stempel belegt wurde. Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit und zum Gesundheitszustand des BF beruhen darauf, dass keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme hervorgekommen sind. Abgesehen von einer Freundin, die sich in Italien aufhält, gibt es keine aktenkundigen Anhaltspunkte für private oder familiäre Bindungen des BF in Österreich oder in anderen Staaten des „Schengenraums“. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dem BF ein Visum, ein Aufenthaltstitel oder eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erteilt worden wäre. Dies wird weder von ihm selbst behauptet noch ergibt es sich aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH 07.11.2024, Ro 2022/10/0021). Die Vorgangsweise des BFA, den BF nicht persönlich zu den Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu vernehmen, sondern ihn aufzufordern, sich schriftlich zu äußern und konkrete, entscheidungswesentliche Fragen zu beantworten, ist nicht zu beanstanden. Parteiengehör kann von der Behörde grundsätzlich auch in schriftlicher Form gewährt werden. Außerdem hatte der BF die Möglichkeit, in der Beschwerde zulässiges Neuvorbringen zu erstatten. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids: Als Staatsangehöriger Albaniens ist der BF Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.Als Staatsangehöriger Albaniens ist der BF Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Staatsangehörige von Albanien mit biometrischem Reisepass sind
Vm Anhang II der Visumpflichtverordnung (siehe § 2 Abs 4 Z 20 FPG) grundsätzlich von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Ausgehend davon durfte der BF unter den Einreisevoraussetzungen des Art 6 Abs 1 lit a, c, d und e SGK (Schengener Grenzkodex; siehe § 2 Abs 4 Z 22a FPG) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort
SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen; siehe § 2 Abs 4 Z 6 FPG) unter den Voraussetzungen des Art 5 Abs 1 lit a, c, d und e SDÜ frei bewegen. Staatsangehörige von Albanien mit biometrischem Reisepass sind
Artikel eins, Absatz 2, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Visumpflichtverordnung (siehe Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 20, FPG) grundsätzlich von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Ausgehend davon durfte der BF unter den Einreisevoraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera a, c, d und e SGK (Schengener Grenzkodex; siehe Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 22 a, FPG) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort
, SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen; siehe Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 6, FPG) unter den Voraussetzungen des Artikel 5, Absatz eins, Litera a, c, d und e SDÜ frei bewegen. Der BF reiste zwar mit einem gültigen Reisepass 24.03.2025 ins Bundesgebiet ein und hatte am 28.04.2025 die erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer noch nicht überschritten. Sein Aufenthalt war aber auf Grund der Beschäftigung als Arbeiter, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, nicht rechtmäßig iSd § 31 Abs. 1a FPG, weil er dadurch während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Bedingungen des visumfreien Aufenthalts, der nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt, nicht einhielt. Der BF reiste zwar mit einem gültigen Reisepass 24.03.2025 ins Bundesgebiet ein und hatte am 28.04.2025 die erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer noch nicht überschritten. Sein Aufenthalt war aber auf Grund der Beschäftigung als Arbeiter, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, nicht rechtmäßig iSd Paragraph 31, Absatz eins a, FPG, weil er dadurch während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Bedingungen des visumfreien Aufenthalts, der nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt, nicht einhielt. Das BFA ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass er sich nicht rechtmäßig in Österreich aufhielt.
G hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG („Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung“) fällt.
G ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG („Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung“) fällt.
Paragraph 58, Absatz 3, AsylG ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Da sich der BF nicht (mehr) in Österreich aufhält, hat der Ausspruch über die amtswegige Erteilung oder Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung
G zu entfallen. Bei bereits erfolgter Ausreise ist keine amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG vorzunehmen, weil die hierfür als Rechtsgrundlage dienende Bestimmung des § 58 Abs 1 Z 5 AsylG einen inländischen Aufenthalt voraussetzt (siehe VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135).Da sich der BF nicht (mehr) in Österreich aufhält, hat der Ausspruch über die amtswegige Erteilung oder Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 57, AsylG zu entfallen. Bei bereits erfolgter Ausreise ist keine amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG vorzunehmen, weil die hierfür als Rechtsgrundlage dienende Bestimmung des Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG einen inländischen Aufenthalt voraussetzt (siehe VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135). Die in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG hat daher ersatzlos zu entfallen.Die in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG hat daher ersatzlos zu entfallen. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids:
Abs 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).
Paragraph 52, Absatz eins, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Ziffer eins,) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Ziffer 2,). Da sich der BF nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, kann eine Rückkehrentscheidung gegen ihn nicht auf § 52 Abs 1 Z 1 FPG gestützt werden. Als Rechtsgrundlage für die Rückkehrentscheidung kommt vielmehr § 52 Abs 1 Z 2 FPG in Betracht, weil er sich spätestens ab dem Zeitpunkt der Aufnahme einer ihm nicht erlaubten Erwerbstätigkeit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren rechtzeitig binnen sechs Wochen ab der Ausreise (nämlich schon davor, am 28.04.2025) eingeleitet wurde.Da sich der BF nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, kann eine Rückkehrentscheidung gegen ihn nicht auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt werden. Als Rechtsgrundlage für die Rückkehrentscheidung kommt vielmehr Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG in Betracht, weil er sich spätestens ab dem Zeitpunkt der Aufnahme einer ihm nicht erlaubten Erwerbstätigkeit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren rechtzeitig binnen sechs Wochen ab der Ausreise (nämlich schon davor, am 28.04.2025) eingeleitet wurde. Eine Rückkehrentscheidung, die in sein Privat- oder Familienleben eingreift, ist
Abs 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).Eine Rückkehrentscheidung, die in sein Privat- oder Familienleben eingreift, ist
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Die Rückkehrentscheidung greift weder in das Familienleben des BF noch gravierend in sein Privatleben ein, zumal keine gesellschaftliche und soziale Integration in Österreich besteht. Bei der
Vm Art 8 EMRK vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass sein Aufenthalt auf Grund der Erwerbstätigkeit entgegen den Bedingungen des visumfreien Aufenthalts sowie der Überschreitung des visumfreien Aufenthalts nicht rechtmäßig war (§ 9 Abs 2 Z 1 BFA-VG). Der Kontakt zu seiner in Italien aufhältigen Freundin kann bei Besuchen in Albanien (oder in anderen, nicht vom Einreiseverbot umfassten Staaten) sowie durch grenzüberschreitende Kommunikationsmittel (z.B. Telefon, Internet, E-Mail) gepflegt werden. Der BF hat (
Abs 2 Z 5 BFA-VG maßgebliche) enge Bindungen zu seinem Heimatstaat, wo er seinen Lebensmittelpunkt hat. Seine strafgerichtliche Unbescholtenheit iSd § 9 Abs 2 Z 6 BFA-VG vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl. VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253). Sein unrechtmäßiger Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit entgegen dem AuslBG sind
Abs 2 Z 7 BFA-VG als Verstöße gegen die öffentliche Ordnung zu seinen Lasten in die Interessenabwägung einzubeziehen. Den Behörden zurechenbare überlange Verfahrensverzögerungen iSd § 9 Abs 2 Z 9 BFA-VG liegen nicht vor.Die Rückkehrentscheidung greift weder in das Familienleben des BF noch gravierend in sein Privatleben ein, zumal keine gesellschaftliche und soziale Integration in Österreich besteht. Bei der
Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass sein Aufenthalt auf Grund der Erwerbstätigkeit entgegen den Bedingungen des visumfreien Aufenthalts sowie der Überschreitung des visumfreien Aufenthalts nicht rechtmäßig war (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG). Der Kontakt zu seiner in Italien aufhältigen Freundin kann bei Besuchen in Albanien (oder in anderen, nicht vom Einreiseverbot umfassten Staaten) sowie durch grenzüberschreitende Kommunikationsmittel (z.B. Telefon, Internet, E-Mail) gepflegt werden. Der BF hat (
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG maßgebliche) enge Bindungen zu seinem Heimatstaat, wo er seinen Lebensmittelpunkt hat. Seine strafgerichtliche Unbescholtenheit iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 6, BFA-VG vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vergleiche VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253). Sein unrechtmäßiger Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit entgegen dem AuslBG sind
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 7, BFA-VG als Verstöße gegen die öffentliche Ordnung zu seinen Lasten in die Interessenabwägung einzubeziehen. Den Behörden zurechenbare überlange Verfahrensverzögerungen iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG liegen nicht vor. Wegen der fehlenden Verankerung des BF in Österreich und seines Lebensmittelpunkts in Albanien ist es nicht zu beanstanden, dass das BFA bei Abwägung der gegenläufigen Interessen zu dem Ergebnis kam, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung das persönliche Interesse des BF an einem Verbleib überwiegt, zumal diese Maßnahme zur Verwirklichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele, namentlich zum Schutz der öffentlichen Ordnung und des wirtschaftlichen Wohls des Landes, geboten ist. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu. Durch die Rückkehrentscheidung wird Art 8 EMRK somit nicht verletzt; der damit verbundene Eingriff in das Privatleben des BF ist verhältnismäßig. Wegen der fehlenden Verankerung des BF in Österreich und seines Lebensmittelpunkts in Albanien ist es nicht zu beanstanden, dass das BFA bei Abwägung der gegenläufigen Interessen zu dem Ergebnis kam, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung das persönliche Interesse des BF an einem Verbleib überwiegt, zumal diese Maßnahme zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, namentlich zum Schutz der öffentlichen Ordnung und des wirtschaftlichen Wohls des Landes, geboten ist. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu. Durch die Rückkehrentscheidung wird Artikel 8, EMRK somit nicht verletzt; der damit verbundene Eingriff in das Privatleben des BF ist verhältnismäßig. Da sich der BF nicht mehr in Österreich aufhält, kann die Rückkehrentscheidung nicht mehr auf § 52 Abs 1 Z 1 FPG gestützt werden. Seit der Abschiebung findet sie vielmehr in § 52 Abs 1 Z 2 FPG ihre Rechtsgrundlage, zumal das Rückkehrentscheidungsverfahren schon davor und somit jedenfalls vor Ablauf der in § 52 Abs 1 Z 2 FPG vorgesehenen Frist eingeleitet wurde (siehe dazu VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).Da sich der BF nicht mehr in Österreich aufhält, kann die Rückkehrentscheidung nicht mehr auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt werden. Seit der Abschiebung findet sie vielmehr in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG ihre Rechtsgrundlage, zumal das Rückkehrentscheidungsverfahren schon davor und somit jedenfalls vor Ablauf der in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG vorgesehenen Frist eingeleitet wurde (siehe dazu VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ist mit dieser Maßgabe abzuändern.Der Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids ist mit dieser Maßgabe abzuändern. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids:
Abs 9 FPG hat das BFA gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 EMRK oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Z 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Z 2) sowie solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Z 3).
Paragraph 50, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Ziffer eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Ziffer 2,) sowie solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Ziffer 3,). Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat zulässig. Albanien gilt als sicherer Herkunftsstaat
Vm § 1 Z 7 HStV, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der dortigen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (siehe VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). In Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, ist es nicht Aufgabe des BFA bzw. des BVwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt (VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044), zumal keine asylrelevante Verfolgung des BF in seinem Herkunftsstaat besteht.Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat zulässig. Albanien gilt als sicherer Herkunftsstaat
Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 7, HStV, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der dortigen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (siehe VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). In Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, ist es nicht Aufgabe des BFA bzw. des BVwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt (VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044), zumal keine asylrelevante Verfolgung des BF in seinem Herkunftsstaat besteht. Unter Berücksichtigung der stabilen Situation in Albanien und der Lebensumstände des BF, der dort seinen Lebensmittelpunkt hat und dessen Muttersprache Albanisch ist, liegen keine Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Daher ist Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids zu bestätigen.Unter Berücksichtigung der stabilen Situation in Albanien und der Lebensumstände des BF, der dort seinen Lebensmittelpunkt hat und dessen Muttersprache Albanisch ist, liegen keine Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Daher ist Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids zu bestätigen. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids:
FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn dieser die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. § 53 Abs. 2 FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert. Dies ist demnach z.B. dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, er hätte nach den Bestimmungen des AuslBG für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der er betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (§ 53 Abs 2 Z 7 FPG). In diesem Fall kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden.
Paragraph 53, FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn dieser die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Paragraph 53, Absatz 2, FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert. Dies ist demnach z.B. dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, er hätte nach den Bestimmungen des AuslBG für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der er betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG). In diesem Fall kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden. Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt des betroffenen Fremden potentiell verbundene Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbots in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessenabwägung nach Art 8 EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht (vgl Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10 ff).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt des betroffenen Fremden potentiell verbundene Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbots in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10 ff). Für die Erfüllung des Tatbestands des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG bedarf es der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist keine Voraussetzung. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen (siehe zuletzt VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402).Für die Erfüllung des Tatbestands des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG bedarf es der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist keine Voraussetzung. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen (siehe zuletzt VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402). Das BFA ist vor diesem Hintergrund zu Recht davon ausgegangen, dass dieser Tatbestand hier erfüllt ist, zumal der BF am XXXX .2025 im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle beim Fliesenlegen als Arbeiter ohne die dafür erforderliche Bewilligung nach dem AuslBG betreten wurde. Darüber hinaus verfügt der BF nicht über ausreichende Unterhaltsmittel für den Aufenthalt und ist ihm der Verstoß gegen das Meldegesetz, indem er in XXXX Unterkunft nahm, ohne sich bei der Meldebehörde anzumelden, anzulasten.Das BFA ist vor diesem Hintergrund zu Recht davon ausgegangen, dass dieser Tatbestand hier erfüllt ist, zumal der BF am römisch 40 .2025 im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle beim Fliesenlegen als Arbeiter ohne die dafür erforderliche Bewilligung nach dem AuslBG betreten wurde. Darüber hinaus verfügt der BF nicht über ausreichende Unterhaltsmittel für den Aufenthalt und ist ihm der Verstoß gegen das Meldegesetz, indem er in römisch 40 Unterkunft nahm, ohne sich bei der Meldebehörde anzumelden, anzulasten. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (vgl. VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402). Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt vergleiche VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402). Auf Grund des Verhaltens des BF, der die aufenthaltsrechtliche Vorschriften missachtete und im Bundesgebiet einer Beschäftigung ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung, ohne entsprechenden Aufenthaltstitel und ohne Anmeldung zur Sozialversicherung nachging, gefährdet sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Darüber hinaus ist ihm zusätzlich ein Verstoß gegen das Meldegesetz, indem er in XXXX Unterkunft nahm, ohne sich bei der Meldebehörde anzumelden, anzulasten.Auf Grund des Verhaltens des BF, der die aufenthaltsrechtliche Vorschriften missachtete und im Bundesgebiet einer Beschäftigung ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung, ohne entsprechenden Aufenthaltstitel und ohne Anmeldung zur Sozialversicherung nachging, gefährdet sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Darüber hinaus ist ihm zusätzlich ein Verstoß gegen das Meldegesetz, indem er in römisch 40 Unterkunft nahm, ohne sich bei der Meldebehörde anzumelden, anzulasten. Bei der Erlassung eines Einreiseverbots iSd § 53 FPG ist unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Wird dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, ist es nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, zumal in § 53 Abs. 2 und 3 FPG in Bezug auf die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots die Abwägung nach Art 8 EMRK angesprochen wird (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Bei der Erlassung eines Einreiseverbots iSd Paragraph 53, FPG ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Wird dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, ist es nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, zumal in Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG in Bezug auf die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots die Abwägung nach Artikel 8, EMRK angesprochen wird (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Bei der demnach für die Entscheidung über die Erlassung und die Dauer eines Einreiseverbots vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass der Lebensmittelpunkt des BF in Albanien liegt. Es bestehen auch sonst keine Anzeichen einer tiefer gehenden sozialen Verwurzelung des BF in Österreich. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremden- und arbeitsmarktrechtlicher Bestimmungen kommt zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zu. Aufgrund der diesen Vorschriften widersprechenden Erwerbstätigkeit des BF sowie seiner familiären und sozialen Verwurzelung in Albanien überwiegt dieses öffentliche Interesse sein privates Interesse an einem Aufenthalt in den vom Einreiseverbot umfassten Staaten. Allfällige Kontakte zu Freunden, die im Schengengebiet wohnen, können auch durch Telefonate, elektronische Kommunikationsmittel (E-Mail, Internet) oder Besuche beim BF in Albanien oder in anderen Staaten, die nicht vom Einreiseverbot umfasst sind, aufrechterhalten werden. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines maximal fünfjährigen Einreiseverbotes sind daher grundsätzlich erfüllt. Die Dauer des Einreiseverbots ist aber - in teilweiser Stattgebung der Beschwerde - auf zwei Jahre zu reduzieren, weil dies dem Fehlverhalten des gerichtlich unbescholtenen BF und der von ihm ausgehenden Gefährdung entspricht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der BF nur kurzfristig unrechtmäßig im Bundesgebiet befand, sich kooperativ verhielt und freiwillig nach Albanien ausgereist ist. Dadurch bleibt eine Steigerung der Sanktion bei einem neuerlichen, allenfalls schwerwiegenderen Fehlverhalten möglich. Insofern war gegenständlich die Dauer des Einreiseverbotes zu reduzieren und konnte mit einer Befristung von zwei Jahren das Auslangen gefunden werden. Zu den Spruchpunkten V. und VI.:Zu den Spruchpunkten römisch fünf. und römisch sechs.: Die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheids betreffend die Frist für eine freiwillige Ausreise und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurden bereits mit Teilerkenntnis des BVwG, G310 2316349-1/5Z, vom 31.07.2025, ersatzlos behoben. Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheids betreffend die Frist für eine freiwillige Ausreise und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurden bereits mit Teilerkenntnis des BVwG, G310 2316349-1/5Z, vom 31.07.2025, ersatzlos behoben. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens geklärt ist und auch bei einem positiven Eindruck vom BF weder ein Entfall noch eine weitere Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbots denkbar ist, konnte daher die beantragte Verhandlung
Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal ohnehin von der Richtigkeit der in der Beschwerde aufgestellten, glaubhaften Behauptungen des BF zu seinen privaten und familiären Lebensumständen in Österreich ausgegangen wird.Da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens geklärt ist und auch bei einem positiven Eindruck vom BF weder ein Entfall noch eine weitere Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbots denkbar ist, konnte daher die beantragte Verhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal ohnehin von der Richtigkeit der in der Beschwerde aufgestellten, glaubhaften Behauptungen des BF zu seinen privaten und familiären Lebensumständen in Österreich ausgegangen wird. Zu Spruchteil B): Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots (VwGH 29.05.2018, Ra 2018/20/0259). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots (VwGH 29.05.2018, Ra 2018/20/0259). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G310.2316319.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.