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{'item': 'I424 1250717-4'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2026 GeschäftszahlI424 1250717-4 SpruchI424 1250717-4/7E, I424 1250717-4/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der BF reiste im Jahr 2004 nach Österreich ein. Unmittelbar nach seiner Einreise stellte er einen Asylantrag. Das Verfahren wurde mit Entscheidung im Beschwerdeverfahren vom 07.12.2005 rechtskräftig negativ entschieden und der BF aus Österreich ausgewiesen. Am 23.11.2007 stellte der BF neuerlich einen Asylantrag, welcher jedoch am 26.07.2008 rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Im Zeitraum 2004 bis 2012 wurde der BF fünf Mal von inländischen Gerichten rechtskräftig verurteilt. Im Jahr 2005 wurde gegen ihn ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot verhängt. Am 14.12.2016 stellte der BF neuerlich einen Asylantrag. Das Verfahren wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.05.2021 zur GZ.: 1250717-3 rechtskräftig negativ entschieden und ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen.
  2. Am 18.06.2024 wurde der BF mit Ladungsbescheid für den 25.06.2024 zur Delegation der Republik Guinea vorgeladen. Der BF erschien freiwillig zu diesem Termin, der jedoch kurzfristig abgesagt werden musste.
  3. Mit Antrag vom 28.01.2025 bei der belangten Behörde eingegangen am 29.01.2025 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 4 FPG und berief sich dabei auf Abs. 1 Z 3 leg. cit. Seine Abschiebung sei aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich. Begründend brachte er vor, sein Asylverfahren sei seit 2021 rechtskräftig negativ abgeschlossen. Seit dem werde er nicht des Landes verbracht. Ende Sommer 2024 habe es einen Termin mit der Delegation der Botschaft des Staates Guinea gegeben. Dabei sei kein Heimreisezertifikat für ihn ausgestellt worden. Daher sei er aus tatsächlichen von ihm nicht vertretbaren Gründen nicht abschiebbar.
  4. Mit Antrag vom 28.01.2025 bei der belangten Behörde eingegangen am 29.01.2025 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG und berief sich dabei auf Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. Seine Abschiebung sei aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich. Begründend brachte er vor, sein Asylverfahren sei seit 2021 rechtskräftig negativ abgeschlossen. Seit dem werde er nicht des Landes verbracht. Ende Sommer 2024 habe es einen Termin mit der Delegation der Botschaft des Staates Guinea gegeben. Dabei sei kein Heimreisezertifikat für ihn ausgestellt worden. Daher sei er aus tatsächlichen von ihm nicht vertretbaren Gründen nicht abschiebbar.
  5. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 30.01.2025 wurde der BF Seitens der belangten Behörde darüber informiert, dass beabsichtigt sei seinen Antrag auf Duldung abzuweisen. Der BF halte sich seit über 20 Jahren in Österreich auf und habe sich in dieser Zeit nie um die Erlangung eines Reisedokumentes bemüht.
  6. Mit schriftlicher Stellungnahme vom 20.02.2025 brachte der rechtsfreundlich vertretene BF vor, er lebe bereits seit 2004 in Österreich. Es sei zwar in der Vergangenheit zu gerichtlichen Verurteilungen gekommen, doch würden diese weit zurück liegen. Seit nunmehr 14 Jahren würde kein negatives Verhalten mehr vorliegen. Er habe sich stets kooperativ gezeigt und an allen Verfahren aktiv mitgewirkt. Es habe insgesamt drei Asylverfahren gegeben, die alle negativ abgeschlossen worden seien, dennoch habe der BF nicht abgeschoben werden können. Im Sommer 2024 habe eine Anhörung vor einer Delegation aus Guinea stattgefunden. Der BF sei zu diesem Termin erschienen, dieser sei jedoch kurzfristig abgesagt worden. Ein neuer Termin sei ihm nicht bekannt gegeben worden. Es gäbe keine Botschaft des Staates Guinea in Österreich, weshalb der BF keine Möglichkeit habe selbstständig konsularische Unterstützung in Anspruch zu nehmen oder auf offiziellem Wege ein Reisedokument zu erhalten. Die Gründe die einer Abschiebung entgegenstehen würden, lägen somit nicht in seiner Verantwortung und handle es sich vielmehr um strukturelle und diplomatische Hindernisse. Der BF benötige dringend ein Identitätsdokument um sich auszuweisen, Verträge abschließen zu können sowie ein Bankkonto zu eröffnen. Außerdem wolle er seine Kinder besuchen und sei dies ohne gültigem Dokument wesentlich erschwert.
  7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.03.2025 zur GZ.: XXXX wurde der verfahrensgegenständliche Antrag abgewiesen.
  8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.03.2025 zur GZ.: römisch 40 wurde der verfahrensgegenständliche Antrag abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Gründe, die der BF für die Duldung angegeben habe, seien nicht relevant. Diese seien bereits bei Erlassung der Rückkehrentscheidung berücksichtigt worden. Es wäre ihm zumutbar sich einen Reisepass bei der zuständigen Botschaft zu beschaffen und sei nicht bekannt, ob der BF über einen Reisepass verfüge. Es werde jedoch davon ausgegangen, dass keine Probleme bei der Ausstellung eines Reisepasses bestehen würden.
  9. Mit Schriftsatz vom 15.04.2025 brachte der rechtsfreundlich vertretene BF das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den vorangeführten Bescheid ein und beantragte zugleich die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung. Die Begründung sei inhaltlich unrichtig und sei das Verfahren mangelhaft geführt worden. Die Entscheidung verletze den BF in seinem Recht aus Ausstellung einer Duldungskarte sowie in seinem Recht auf Besitz eines Identitätsausweises. Zudem sei der BF in seinem Recht auf Führung eines fairen Verfahrens samt persönlicher Anhörung verletzt worden. Der Inhalt der Stellungnahme vom 20.02.2025 wurde in der Beschwerde wiederholt. Die belangte Behörde gehe offensichtlich von einer Staatsangehörigkeit von Guinea aus und sei der BF der entsprechenden Ladung vor die Delegation der Republik Guinea nachgekommen. Es ergebe sich klar, dass nicht der BF die Ausstellung eines Reisedokumentes vereitelt habe, sondern die fehlende Kooperationsbereitschaft seitens der Republik Guinea zum Scheitern des Verfahrens geführt habe. Es sei daher unrichtig, dass dem BF eine fehlende Mitwirkung angelastet werden könne. Die Behauptung, der BF habe sich seit mehr als 20 Jahren nicht um ein Reisedokument bemüht, sei unsubstantiiert und stehe im Widerspruch zu der Tatsache, dass die belangte Behörde ein amtswegiges Verfahren zur Erlangung eines Reisedokumentes eingeleitet habe. Abschließend wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt sowie beantragt es möge festgestellt werden, dass die Abweisung des Antrages auf Ausstellung einer Karte für Geduldete rechtswidrig gewesen sei und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung einer solchen Karte vorliegen würden.
  10. Mit Schreiben vom 04.02.2026 informierte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde über die in dem gegenständlichen Verfahren vertretene Rechtsauffassung und erging das Ersuchen an die belangte Behörde eine etwaige Mitteilung an den BF über die Einstellung des amtswegigen Verfahrens nach § 46 Abs. 2a FPG dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Der belangten Behörde wurde gleichzeitig die Möglichkeit gegeben, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung anzuregen sowie mitgeteilt, dass aus Sicht des Gerichts keine mündliche Verhandlung notwendig erscheint. Die belangte Behörde antwortete auf dieses Schreiben nicht.
  11. Mit Schreiben vom 04.02.2026 informierte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde über die in dem gegenständlichen Verfahren vertretene Rechtsauffassung und erging das Ersuchen an die belangte Behörde eine etwaige Mitteilung an den BF über die Einstellung des amtswegigen Verfahrens nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Der belangten Behörde wurde gleichzeitig die Möglichkeit gegeben, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung anzuregen sowie mitgeteilt, dass aus Sicht des Gerichts keine mündliche Verhandlung notwendig erscheint. Die belangte Behörde antwortete auf dieses Schreiben nicht. Am selben Tag erging ein weiteres Schreiben an den BF, mit dem ihm ebenfalls die Rechtsansicht des erkennenden Gerichts in Bezug auf den vorliegenden Fall mitgeteilt wurde und auch der BF aufgefordert wurde, bekannt zu geben, ob er – entgegen der Ansicht des erkennenden Gerichtes – eine mündliche Verhandlung als notwendig erachte. Gleichzeitig wurde ersucht bekannt zu geben, ob die Feststellung, dass der BF Staatsangehöriger von Guinea sei, bestritten werden, da in der Beschwerde eine diesbezüglich nicht klare Formulierung verwendet wurde.
  12. Mit Schreiben vom 03.03.2026 teilte der BF mit, dass auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  13. Feststellungen:römisch zwei.
  14. Feststellungen: Der volljährige BF heißt XXXX und wurde am XXXX geboren. Er ist Staatsangehöriger von Guinea. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten.Der volljährige BF heißt römisch 40 und wurde am römisch 40 geboren. Er ist Staatsangehöriger von Guinea. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Er kam seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nach, sondern verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet. Das BFA leitete am 21.09.2021 betreffend den BF ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ein. Dieses ist nach wie vor anhängig. Am 18.06.2024 wurde der BF mit Ladungsbescheid für den 25.06.2024 zur Delegation der Republik Guinea vorgeladen. Der BF erschien zu diesem Termin, der jedoch kurzfristig abgesagt werden musste. Es wurde kein Heimreisezertifikat betreffend den BF ausgestellt. II.
  15. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  16. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den persönlichen Daten des BF stützen sich auf den erstinstanzlichen Akteninhalt sowie auf die Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, welche in der Beschwerde nicht bestritten wurden. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wurde, die belangte Behörde gehe offensichtlich von der Staatsbürgerschaft Guineas aus, muss angemerkt werden, dass das Gericht beim rechtsfreundlich vertretenen BF nachfragte, ob diese Feststellung bestritten wird und dieser sich in weiterer Folge nicht mehr dazu äußerte, weshalb die Feststellung der belangten Behörde als unbestritten betrachtet wird. Dass gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie dem dargestellten Verfahrensgang. Dass der BF der Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, ist augenscheinlich, da er nach wie vor in Österreich aufhältig ist. Die Feststellung, dass das BFA am 21.09.2021 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates einleitete, ergibt sich aus der Einsicht in den Auszug aus dem zentralen Fremdenregister vom 04.03.
  17. Das eingeleitete Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates scheint in diesem Dokument nach wie vor als laufend auf. Der belangten Behörde wurde zudem die Möglichkeit eingeräumt, Nachweise betreffend die Einstellung dieses Verfahrens vorzulegen, was die belangte Behörde jedoch nicht tat, weshalb das erkennende Gericht auf Grundlage des Akteninhalts und der vorliegenden Auszüge davon ausgeht, dass das Verfahren tatsächlich noch laufend ist. Die Feststellungen zum Ladungsbescheid und der Vorsprache zum Termin bei der Delegation des Staates Guinea, stützen sich auf den Akteninhalt und stimmen diese Ausführungen mit den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid überein. Dass betreffend den BF kein Heimreisezertifikat ausgestellt wurde, ergibt sich aus der Tatsache, dass der Termin kurzfristig abgesagt wurde und das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach wie vor laufend ist. II.
  18. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  19. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde II.3.
  20. Rechtliche Grundlagen:römisch zwei.3.
  21. Rechtliche Grundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten wie folgt: § 46 AbschiebungParagraph 46, Abschiebung […]

(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.
(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 46 a, geduldet ist.
(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2b)Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.
(2b)Die Verpflichtung gemäß Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt. § 46a. DuldungParagraph 46 a, Duldung
(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange […] 3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder […] es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
(2)Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.
(2)Die Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.
(3)Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
  1. seine Identität verschleiert,
  2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
  3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. […]
(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. […]
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet. II.3.
  1. Einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes:römisch zwei.3.
  2. Einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes: Der VwGH erachtet es grundsätzlich für gerechtfertigt, die Voraussetzungen für eine Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FrPolG 2005 für nicht gegeben anzusehen, wenn der Fremde der sich aus § 46 Abs. 2 FrPolG 2005 ergebenden Verpflichtung, das Bestehen eines Ausreise- und/oder Abschiebehindernisses in Form des Fehlens von gültigen Reisedokumenten aus Eigenem zu beseitigen, nicht nachgekommen ist (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0073). Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Fremden die Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung mit rechtskräftigem Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b FrPolG 2005 aufgetragen worden ist. Damit wird der sachlich gebotene Gleichklang mit der insbesondere von § 46a Abs. 3 Z 2 und 3 FrPolG 2005 erfassten Verletzung der Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2a FrPolG 2005 erreicht ( vgl. Initiativantrag zum FrÄG 2017, 2285/A BlgNR
  3. GP 56).Der VwGH erachtet es grundsätzlich für gerechtfertigt, die Voraussetzungen für eine Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FrPolG 2005 für nicht gegeben anzusehen, wenn der Fremde der sich aus Paragraph 46, Absatz 2, FrPolG 2005 ergebenden Verpflichtung, das Bestehen eines Ausreise- und/oder Abschiebehindernisses in Form des Fehlens von gültigen Reisedokumenten aus Eigenem zu beseitigen, nicht nachgekommen ist vergleiche VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0073). Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Fremden die Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung mit rechtskräftigem Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FrPolG 2005 aufgetragen worden ist. Damit wird der sachlich gebotene Gleichklang mit der insbesondere von Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 FrPolG 2005 erfassten Verletzung der Mitwirkungspflichten nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FrPolG 2005 erreicht ( vergleiche Initiativantrag zum FrÄG 2017, 2285/A BlgNR
  4. Gesetzgebungsperiode 56). Die Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2017 (vgl. Initiativantrag zum FrÄG 2017, 2285/A BlgNR
  5. GP 56) lassen keinen Zweifel, dass für den Fremden keine ("einander widersprechenden") parallelen Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2 FrPolG 2005 und nach § 46 Abs. 2a FrPolG 2005 bestehen sollen, mag dann auch von einem "grundsätzlichen" Nebeneinander dieser Pflichten die Rede sein. Macht daher das BFA von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach § 46 Abs. 2a FrPolG 2005 Gebrauch und ist der Fremde seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachgekommen, so besteht für ihn keine zusätzliche Verpflichtung, iSd. § 46 Abs. 2 FrPolG 2005 aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen. Dem Fremden darf daher - insoweit sind die Gesetzesmaterialien ebenfalls eindeutig - auch kein diesbezüglicher Auftrag erteilt werden.Die Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2017 vergleiche Initiativantrag zum FrÄG 2017, 2285/A BlgNR
  6. Gesetzgebungsperiode 56) lassen keinen Zweifel, dass für den Fremden keine ("einander widersprechenden") parallelen Mitwirkungspflichten nach Paragraph 46, Absatz 2, FrPolG 2005 und nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FrPolG 2005 bestehen sollen, mag dann auch von einem "grundsätzlichen" Nebeneinander dieser Pflichten die Rede sein. Macht daher das BFA von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FrPolG 2005 Gebrauch und ist der Fremde seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachgekommen, so besteht für ihn keine zusätzliche Verpflichtung, iSd. Paragraph 46, Absatz 2, FrPolG 2005 aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen. Dem Fremden darf daher - insoweit sind die Gesetzesmaterialien ebenfalls eindeutig - auch kein diesbezüglicher Auftrag erteilt werden. Nun ist die gegenständliche Konstellation aber dadurch gekennzeichnet, dass vom BFA gleichzeitig ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Revisionswerber geführt wird. Die gesetzliche Grundlage bietet hierfür der Abs. 2a des § 46 FPG, wonach das BFA jederzeit ermächtigt ist, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde das für die Abschiebung notwendige Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument einzuholen und der Fremde daran im erforderlichen Umfang mitzuwirken hat. Zum Verhältnis dieser Verpflichtung des Fremden zu jener nach Abs. 2 der genannten Bestimmung wurde in den in Rn. 14 genannten Gesetzesmaterialien (aaO. 57) zu § 46 Abs. 2a FPG Folgendes klargestellt:Nun ist die gegenständliche Konstellation aber dadurch gekennzeichnet, dass vom BFA gleichzeitig ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Revisionswerber geführt wird. Die gesetzliche Grundlage bietet hierfür der Absatz 2 a, des Paragraph 46, FPG, wonach das BFA jederzeit ermächtigt ist, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde das für die Abschiebung notwendige Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument einzuholen und der Fremde daran im erforderlichen Umfang mitzuwirken hat. Zum Verhältnis dieser Verpflichtung des Fremden zu jener nach Absatz 2, der genannten Bestimmung wurde in den in Rn. 14 genannten Gesetzesmaterialien (aaO. 57) zu Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG Folgendes klargestellt: „Die weitere Anpassung des ersten Satzes dahingehend, dass das Bundesamt nicht verpflichtet, sondern ermächtigt ist, die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde zu beschaffen, erfolgt vor dem Hintergrund des vorgeschlagenen neuen Abs. 2, auf dessen Erläuterungen verwiesen wird. Nach geltender Rechtslage ist es ausschließlich die Aufgabe des Bundesamtes, um die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes bei der ausländischen Behörde anzusuchen und die hierfür notwendigen Daten zu übermitteln; eine daneben bestehende Verpflichtung des Fremden, außerhalb einer Amtshandlung des Bundesamtes aus Eigenem bei der ausländischen Behörde ein (Ersatz-)Reisedokument zu beschaffen, ist vom geltenden Abs. 2 nicht gedeckt (VwGH 23.03.2017, Ro 2017/21/0005, Rz. 13). Demgegenüber sieht die vorgeschlagene Neufassung des Abs. 2 nunmehr vor, dass der Fremde - vorbehaltlich der Ermächtigung des Bundesamtes nach Abs. 2a - verpflichtet ist, sich eine für die (freiwillige) Ausreise erforderliche Bewilligung, insbesondere ein taugliches Reisedokument, selbst zu beschaffen und sämtliche dafür erforderliche Handlungen aus Eigenem zu setzen. Um insoweit keine einander widersprechenden Pflichten des Fremden - einerseits zur Mitwirkung an einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Beschaffung der für die Abschiebung erforderlichen Bewilligung und andererseits zur eigenständigen Beschaffung eines Reisedokumentes außerhalb einer solchen Amtshandlung - zu normieren, wird die bisherige (ausschließliche) Pflicht des Bundesamtes als Ermächtigung ausgestaltet. Die Ermächtigung des Bundesamtes gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 2a besteht grundsätzlich neben der eigenständigen Verpflichtung des Fremden gemäß Abs.
  7. Dabei darf das Bundesamt jederzeit an die zuständige ausländische Behörde zum Zweck der Beschaffung einer Bewilligung für die Abschiebung herantreten; insbesondere ist es nicht erforderlich, dass der Fremde zunächst selbst gemäß Abs. 2 tätig wird, um sich ein Reisedokument zu beschaffen, und die Bemühungen des Fremden ergebnislos verlaufen sein müssen. Vielmehr steht es jederzeit im Ermessen des Bundesamtes, dem Fremden entweder die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes aufzutragen oder aber (sofort) gegenüber der ausländischen Behörde gemäß Abs. 2a tätig zu werden. Dies wird durch das Wort ‚jederzeit‘ in Satz 1 des vorgeschlagenen Abs. 2a klargestellt.“„Die weitere Anpassung des ersten Satzes dahingehend, dass das Bundesamt nicht verpflichtet, sondern ermächtigt ist, die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde zu beschaffen, erfolgt vor dem Hintergrund des vorgeschlagenen neuen Absatz 2,, auf dessen Erläuterungen verwiesen wird. Nach geltender Rechtslage ist es ausschließlich die Aufgabe des Bundesamtes, um die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes bei der ausländischen Behörde anzusuchen und die hierfür notwendigen Daten zu übermitteln; eine daneben bestehende Verpflichtung des Fremden, außerhalb einer Amtshandlung des Bundesamtes aus Eigenem bei der ausländischen Behörde ein (Ersatz-)Reisedokument zu beschaffen, ist vom geltenden Absatz 2, nicht gedeckt (VwGH 23.03.2017, Ro 2017/21/0005, Rz. 13). Demgegenüber sieht die vorgeschlagene Neufassung des Absatz 2, nunmehr vor, dass der Fremde - vorbehaltlich der Ermächtigung des Bundesamtes nach Absatz 2 a, - verpflichtet ist, sich eine für die (freiwillige) Ausreise erforderliche Bewilligung, insbesondere ein taugliches Reisedokument, selbst zu beschaffen und sämtliche dafür erforderliche Handlungen aus Eigenem zu setzen. Um insoweit keine einander widersprechenden Pflichten des Fremden - einerseits zur Mitwirkung an einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Beschaffung der für die Abschiebung erforderlichen Bewilligung und andererseits zur eigenständigen Beschaffung eines Reisedokumentes außerhalb einer solchen Amtshandlung - zu normieren, wird die bisherige (ausschließliche) Pflicht des Bundesamtes als Ermächtigung ausgestaltet. Die Ermächtigung des Bundesamtes gemäß dem vorgeschlagenen Absatz 2 a, besteht grundsätzlich neben der eigenständigen Verpflichtung des Fremden gemäß Absatz 2, Dabei darf das Bundesamt jederzeit an die zuständige ausländische Behörde zum Zweck der Beschaffung einer Bewilligung für die Abschiebung herantreten; insbesondere ist es nicht erforderlich, dass der Fremde zunächst selbst gemäß Absatz 2, tätig wird, um sich ein Reisedokument zu beschaffen, und die Bemühungen des Fremden ergebnislos verlaufen sein müssen. Vielmehr steht es jederzeit im Ermessen des Bundesamtes, dem Fremden entweder die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes aufzutragen oder aber (sofort) gegenüber der ausländischen Behörde gemäß Absatz 2 a, tätig zu werden. Dies wird durch das Wort ‚jederzeit‘ in Satz 1 des vorgeschlagenen Absatz 2 a, klargestellt.“ Daran knüpfen folgende Erläuterungen zum Abs. 2 (aaO. 56) an, die sich auf die dort enthaltene Parenthese „vorbehaltlich des Abs. 2a“ beziehen:Daran knüpfen folgende Erläuterungen zum Absatz 2, (aaO. 56) an, die sich auf die dort enthaltene Parenthese „vorbehaltlich des Absatz 2 a, beziehen: „Wie auch in den Erläuterungen zu Abs. 2a festgehalten, besteht zwischen der Pflicht des Fremden zur eigenständigen Beschaffung eines Reisedokumentes und seiner Pflicht zur Mitwirkung an der Vorbereitung der Abschiebung durch das Bundesamt (Abs. 2a) insofern ein Rangverhältnis, als die zuerst genannte Pflicht nur dann zu erfüllen ist - und dem Fremden nur dann mit Bescheid gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 2b auferlegt werden kann -, wenn das Bundesamt von seiner Ermächtigung gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 2a nicht Gebrauch gemacht hat. Dies soll mit der Wortfolge ‚vorbehaltlich des Abs. 2a‘ zum Ausdruck gebracht werden.“„Wie auch in den Erläuterungen zu Absatz 2 a, festgehalten, besteht zwischen der Pflicht des Fremden zur eigenständigen Beschaffung eines Reisedokumentes und seiner Pflicht zur Mitwirkung an der Vorbereitung der Abschiebung durch das Bundesamt (Absatz 2 a,) insofern ein Rangverhältnis, als die zuerst genannte Pflicht nur dann zu erfüllen ist - und dem Fremden nur dann mit Bescheid gemäß dem vorgeschlagenen Absatz 2 b, auferlegt werden kann -, wenn das Bundesamt von seiner Ermächtigung gemäß dem vorgeschlagenen Absatz 2 a, nicht Gebrauch gemacht hat. Dies soll mit der Wortfolge ‚vorbehaltlich des Absatz 2 a, ‘, zum Ausdruck gebracht werden.“ Die Gesetzesmaterialien (v.a. der vorletzte Satz der in Rn. 16 zitierten Passage und die in Rn. 17 wiedergegebenen Erläuterungen) lassen keinen Zweifel, dass für den Fremden keine parallelen (laut dem letzten Satz des ersten Absatzes der in Rn. 16 zitierten Materialien: „einander widersprechenden“) Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2 FPG und nach § 46 Abs. 2a FPG bestehen sollen, mag dann auch von einem „grundsätzlichen“ Nebeneinander dieser Pflichten die Rede sein. Macht daher das BFA […] von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach § 46 Abs. 2a FPG Gebrauch und ist der Revisionswerber seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachgekommen, so bestand für ihn keine zusätzliche Verpflichtung, im Sinne des § 46 Abs. 2 FPG aus Eigenem bei der indischen Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen. Dem Revisionswerber durfte daher - insoweit sind die Gesetzesmaterialien ebenfalls eindeutig - auch kein diesbezüglicher Auftrag, der sich im Übrigen missverständlich auf die „Erlangung eines Heimreisezertifikates“ bezog und keinen Hinweis auf eine diesbezügliche Nachweispflicht enthielt, erteilt werden. In dieser Konstellation konnte daher die angenommene Nichterfüllung der sich aus § 46 Abs. 2 FPG ergebenden Verpflichtungen, die das BFA und das BVwG dem Revisionswerber zum Vorwurf machten, nicht zur Versagung einer Karte für Geduldete führen.Die Gesetzesmaterialien (v.a. der vorletzte Satz der in Rn. 16 zitierten Passage und die in Rn. 17 wiedergegebenen Erläuterungen) lassen keinen Zweifel, dass für den Fremden keine parallelen (laut dem letzten Satz des ersten Absatzes der in Rn. 16 zitierten Materialien: „einander widersprechenden“) Mitwirkungspflichten nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG und nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bestehen sollen, mag dann auch von einem „grundsätzlichen“ Nebeneinander dieser Pflichten die Rede sein. Macht daher das BFA […] von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG Gebrauch und ist der Revisionswerber seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachgekommen, so bestand für ihn keine zusätzliche Verpflichtung, im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2, FPG aus Eigenem bei der indischen Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen. Dem Revisionswerber durfte daher - insoweit sind die Gesetzesmaterialien ebenfalls eindeutig - auch kein diesbezüglicher Auftrag, der sich im Übrigen missverständlich auf die „Erlangung eines Heimreisezertifikates“ bezog und keinen Hinweis auf eine diesbezügliche Nachweispflicht enthielt, erteilt werden. In dieser Konstellation konnte daher die angenommene Nichterfüllung der sich aus Paragraph 46, Absatz 2, FPG ergebenden Verpflichtungen, die das BFA und das BVwG dem Revisionswerber zum Vorwurf machten, nicht zur Versagung einer Karte für Geduldete führen. Dem Fremden wird zwar zumeist - wie auch im vorliegenden Fall - schon im Hinblick auf die Notwendigkeit, ein entsprechendes Formular mit den Identitätsangaben auszufüllen, die (beabsichtigte) Führung eines behördlichen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bekannt sein, aber er wird regelmäßig keine Kenntnis von dessen Stand und von seiner (erfolglosen) Beendigung haben. […] Ebenso wird der Fremde nicht wissen, ob das BFA beabsichtigt, von seiner Ermächtigung nach § 46 Abs. 2a FPG gar nicht Gebrauch zu machen und ihn daher die gesetzliche Verpflichtung nach § 46 Abs. 2 FPG zur eigeninitiativen Besorgung eines Reisepasses trifft. Demzufolge wird es in der Regel eines diesbezüglichen konkreten Auftrags (samt Hinweis auf die Nachweispflicht) - entweder in Form eines Bescheides nach § 46 Abs. 2b FPG oder im Rahmen einer Niederschrift oder sonst in Form einer entsprechenden Belehrung - durch das BFA bedürfen, um dem Fremden bei dessen Nichtbefolgung einen Vorwurf im Sinne des § 46a Abs. 3 FPG machen zu können, die tatsächliche Unmöglichkeit seiner Abschiebung beruhe auf von ihm zu vertretenden Gründen. Wie bereits in Rn. 18 dargelegt und wie nochmals zu betonen ist, darf eine solche Aufforderung nach der geltenden Gesetzeslage aber nur dann ergehen, wenn kein behördliches Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates im Sinne des § 46 Abs. 2a FPG anhängig ist (VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0543, 29.06.2023 Ra 2021/21/0154).Dem Fremden wird zwar zumeist - wie auch im vorliegenden Fall - schon im Hinblick auf die Notwendigkeit, ein entsprechendes Formular mit den Identitätsangaben auszufüllen, die (beabsichtigte) Führung eines behördlichen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bekannt sein, aber er wird regelmäßig keine Kenntnis von dessen Stand und von seiner (erfolglosen) Beendigung haben. […] Ebenso wird der Fremde nicht wissen, ob das BFA beabsichtigt, von seiner Ermächtigung nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG gar nicht Gebrauch zu machen und ihn daher die gesetzliche Verpflichtung nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG zur eigeninitiativen Besorgung eines Reisepasses trifft. Demzufolge wird es in der Regel eines diesbezüglichen konkreten Auftrags (samt Hinweis auf die Nachweispflicht) - entweder in Form eines Bescheides nach Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG oder im Rahmen einer Niederschrift oder sonst in Form einer entsprechenden Belehrung - durch das BFA bedürfen, um dem Fremden bei dessen Nichtbefolgung einen Vorwurf im Sinne des Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG machen zu können, die tatsächliche Unmöglichkeit seiner Abschiebung beruhe auf von ihm zu vertretenden Gründen. Wie bereits in Rn. 18 dargelegt und wie nochmals zu betonen ist, darf eine solche Aufforderung nach der geltenden Gesetzeslage aber nur dann ergehen, wenn kein behördliches Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG anhängig ist (VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0543, 29.06.2023 Ra 2021/21/0154). II.3.
  8. Anwendung auf den gegenständlichen Rechtsfall:römisch zwei.3.
  9. Anwendung auf den gegenständlichen Rechtsfall: Die belangte Behörde begründete die gegenständliche Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF seit mehr als 20 Jahren in Österreich aufhältig sei, nicht bekannt sei, ob der BF einen Reisepass besitze, die belangte Behörde jedoch davon ausgehe, dass er sich ein Reisedokument bei der zuständigen Botschaft besorgen könne. Beweiswürdigend verwies die belangte Behörde lediglich auf den vorliegenden Akteninhalt ohne dies jedoch weiter auszuführen. Insgesamt würden die Voraussetzungen für eine Duldung nach § 46a Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 Z 3 FPG nicht vorliegen. Die belangte Behörde begründete die gegenständliche Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF seit mehr als 20 Jahren in Österreich aufhältig sei, nicht bekannt sei, ob der BF einen Reisepass besitze, die belangte Behörde jedoch davon ausgehe, dass er sich ein Reisedokument bei der zuständigen Botschaft besorgen könne. Beweiswürdigend verwies die belangte Behörde lediglich auf den vorliegenden Akteninhalt ohne dies jedoch weiter auszuführen. Insgesamt würden die Voraussetzungen für eine Duldung nach Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG nicht vorliegen. Das BFA leitete am 21.09.2021 betreffend den BF ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ein. Am 18.06.2024 wurde der BF mit Ladungsbescheid für den 25.06.2024 zur Delegation der Republik Guinea vorgeladen. Der BF erschien zu diesem Termin, der jedoch kurzfristig abgesagt werden musste. Der BF ist seinen Verpflichtungen in dem amtswegigen Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates durch das Erscheinen am bekannt gegebenen Termin nachgekommen. Dass dieser Termin kurzfristig abgesagt werden musste, kann dem BF nicht angelastet werden. Wie sich aus der vorher dargestellten Rechtsprechung des VwGH ergibt besteht für den BF keine zusätzliche Verpflichtung im Sinne des § 46 Abs. 2 FPG aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen, wenn das BFA von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach § 46 Abs. 2a FPG Gebrauch gemacht hat und der Fremde seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachgekommen ist.Wie sich aus der vorher dargestellten Rechtsprechung des VwGH ergibt besteht für den BF keine zusätzliche Verpflichtung im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2, FPG aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen, wenn das BFA von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG Gebrauch gemacht hat und der Fremde seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachgekommen ist. Der Vorhalt der belangten Behörde, der BF könne sich ein Reisedokument bei seiner Botschaft besorgen, geht somit ins Leere, weil diesbezüglich im Entscheidungszeitpunkt keine Verpflichtung des BF bestand. Dass das amtswegige Verfahren nach § 46 Abs. 2a FPG zwischenzeitlich eingestellt worden wäre, konnte das erkennende Gericht nicht feststellen. Der VwGH sprach diesbezüglich aus, es wird es in der Regel eines diesbezüglichen konkreten Auftrags (samt Hinweis auf die Nachweispflicht) - entweder in Form eines Bescheides nach § 46 Abs. 2b FPG oder im Rahmen einer Niederschrift oder sonst in Form einer entsprechenden Belehrung - durch das BFA bedürfen, um dem Fremden bei dessen Nichtbefolgung einen Vorwurf im Sinne des § 46a Abs. 3 FPG machen zu können, die tatsächliche Unmöglichkeit seiner Abschiebung beruhe auf von ihm zu vertretenden Gründen. Im vorliegenden Akt findet sich kein entsprechender Auftrag an den BF. Der belangten Behörde wurde die Möglichkeit gegeben allfällige diesbezügliche Aktenstücke nachzureichen, doch legte das BFA keine weiteren Unterlagen vor und scheint das amtswegige Verfahren auch in den aktuellen Auszügen des zentralen Fremdenregisters als laufend auf. Dass das amtswegige Verfahren nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG zwischenzeitlich eingestellt worden wäre, konnte das erkennende Gericht nicht feststellen. Der VwGH sprach diesbezüglich aus, es wird es in der Regel eines diesbezüglichen konkreten Auftrags (samt Hinweis auf die Nachweispflicht) - entweder in Form eines Bescheides nach Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG oder im Rahmen einer Niederschrift oder sonst in Form einer entsprechenden Belehrung - durch das BFA bedürfen, um dem Fremden bei dessen Nichtbefolgung einen Vorwurf im Sinne des Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG machen zu können, die tatsächliche Unmöglichkeit seiner Abschiebung beruhe auf von ihm zu vertretenden Gründen. Im vorliegenden Akt findet sich kein entsprechender Auftrag an den BF. Der belangten Behörde wurde die Möglichkeit gegeben allfällige diesbezügliche Aktenstücke nachzureichen, doch legte das BFA keine weiteren Unterlagen vor und scheint das amtswegige Verfahren auch in den aktuellen Auszügen des zentralen Fremdenregisters als laufend auf. Da der BF durch das Erscheinen zum bekannt gegebenen Termin am 25.06.2024 somit seinen Mitwirkungspflichten im Rahmen des § 46 Abs. 2a FPG geführten Verfahrens nachgekommen ist, es jedoch nicht möglich war ein Heimreisezertifikat für den BF zu erlangen, ist seine Abschiebung aus tatsächlichen, vom BF nicht zu vertretenen Gründen unmöglich.Da der BF durch das Erscheinen zum bekannt gegebenen Termin am 25.06.2024 somit seinen Mitwirkungspflichten im Rahmen des Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG geführten Verfahrens nachgekommen ist, es jedoch nicht möglich war ein Heimreisezertifikat für den BF zu erlangen, ist seine Abschiebung aus tatsächlichen, vom BF nicht zu vertretenen Gründen unmöglich. Dementsprechend sind die Voraussetzung für eine Duldung nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG erfüllt. Dass nach einer Entscheidung gemäß § 61 FPG weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates bestehen würde, geht aus dem Akteninhalt nicht hervor und stellte dies auch die belangte Behörde nicht in den Raum.Dementsprechend sind die Voraussetzung für eine Duldung nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG erfüllt. Dass nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 61, FPG weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates bestehen würde, geht aus dem Akteninhalt nicht hervor und stellte dies auch die belangte Behörde nicht in den Raum. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und festzustellen, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet geduldet ist. Dem BF wird vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 46a Abs. 5 FPG eine Karte für Geduldete auszustellen sein.Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und festzustellen, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet geduldet ist. Dem BF wird vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 46 a, Absatz 5, FPG eine Karte für Geduldete auszustellen sein. II.3.
  10. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:römisch zwei.3.
  11. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt.Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die einschlägige und ständige Rechtsprechung des VwGH und ist jedenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I424.1250717.4.00

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