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{'item': 'I425 2335834-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Artikel 191Art. 2Art. 3

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2026 GeschäftszahlI425 2335834-1 SpruchI425 2335834-1/5E, I425 2335834-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Ein Staatsangehöriger von Gambia (im Folgenden: Beschwerdeführer) reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 13.11.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Rahmen seiner am selben Tag stattgefundenen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen damit begründete, dass er als Kuhhirte gearbeitet habe und eines Tages – als er die Kühe unbeaufsichtigt zurückgelassen habe – ein Feuer ausgebrochen sei, bei welchem viele Kühe ums Leben gekommen seien. Sein Chef habe ihn daraufhin angezeigt, er habe zwei Tage im Gefängnis verbracht und hätte er entweder seinem Chef Geld für die Kühle zahlen oder vor Gericht müssen. Seine Familie habe das Geld nicht gehabt. Weiters brachte er vor, dass er Jugendleiter in seinem Dorf gewesen sei und die Partei des früheren Präsidenten Yahya Jammeh unterstützt habe. Der Bruder seines Chefs gehöre der Oppositions- und jetzigen Regierungspartei an und habe ihn aufgefordert, das Land zu verlassen. Bei einer Rückkehr fürchte er, inhaftiert zu werden. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) am 08.01.2026 gab er darüber hinaus an, dass er im Zusammenhang mit der Brandstiftung an einem Parteigebäude unter Verdacht geraten sei, da ihm unterstellt worden sei, die Täter angestiftet zu haben. Aus Angst vor einer erneuten Festnahme und Inhaftierung habe er Gambia verlassen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er insbesondere wegen der angeblichen Beteiligung an der Brandstiftung eine Gefängnisstrafe. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23.01.2026 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Gambia abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem Beschwerdeführer

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung glaubhaft gemacht habe und wurde eine wie auch immer geartete Rückkehrgefährdung in Bezug auf seine Person verneint.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23.01.2026 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Gambia abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung glaubhaft gemacht habe und wurde eine wie auch immer geartete Rückkehrgefährdung in Bezug auf seine Person verneint. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz der BBU GmbH vom 11.02.2026 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin wurde insbesondere moniert, das BFA hätte ausführlichere Quellen zur konkreten Beurteilung der Sache des Beschwerdeführers heranziehen und den Beschwerdeführer detaillierter befragen müssen. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 13.02.2026 zur Entscheidung vorgelegt. Am 27.02.2026 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Englisch-Dolmetscherin eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie seiner Rechtsvertretung abgehalten und hierbei die gegenständliche Beschwerdesache erörtert. Ein:e Vertreter:in der belangten Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist gambischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Mandingo und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Er spricht Mandingo und Englisch. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder. Er ist gesund und erwerbsfähig. Seine Identität steht nicht fest. Er stammt aus dem Dorf XXXX in der XXXX im Distrikt XXXX . Dort besuchte er sechs Jahre die Grundschule und fünf Jahre die Mittelschule. Danach arbeitete er als Viehhirte sowie Moped-Taxifahrer. Ende Dezember 2023 verließ er Gambia legal unter Verwendung seines Reisepasses und hielt sich zunächst ca. ein Jahr im Senegal auf, wo er als Lastenträger arbeitete. Von dort aus gelangte er über die Türkei nach Griechenland, wo er um internationalen Schutz ansuchte. Dieses Asylverfahren verlief negativ. Ca. ein Jahr später reiste er über Italien, wo er eine Zeit lang am Bau arbeitete, nach Österreich weiter und stellte hier am 13.11.2025 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Seither hält er sich ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Für seine schlepperunterstützte Reise bezahlte er ca. 3.500 USD.Er stammt aus dem Dorf römisch 40 in der römisch 40 im Distrikt römisch 40 . Dort besuchte er sechs Jahre die Grundschule und fünf Jahre die Mittelschule. Danach arbeitete er als Viehhirte sowie Moped-Taxifahrer. Ende Dezember 2023 verließ er Gambia legal unter Verwendung seines Reisepasses und hielt sich zunächst ca. ein Jahr im Senegal auf, wo er als Lastenträger arbeitete. Von dort aus gelangte er über die Türkei nach Griechenland, wo er um internationalen Schutz ansuchte. Dieses Asylverfahren verlief negativ. Ca. ein Jahr später reiste er über Italien, wo er eine Zeit lang am Bau arbeitete, nach Österreich weiter und stellte hier am 13.11.2025 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Seither hält er sich ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Für seine schlepperunterstützte Reise bezahlte er ca. 3.500 USD. Seine Mutter, seine Ehefrau und Kinder sowie seine Brüder leben nach wie vor in Gambia. Zu seinen Angehörigen steht er regelmäßig in Kontakt. In Österreich oder in anderen Ländern des Schengen-Raums verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer verfügt über keine nennenswerten Deutschkenntnisse. Er ging im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach, vielmehr bestreitet er seinen Lebensunterhalt seit seiner verfahrensgegenständlichen Asylantragsstellung über die staatliche Grundversorgung. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation in Österreich. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  3. Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist in Gambia nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer individuellen Verfolgung oder Bedrohung, insbesondere in Zusammenhang mit einer ihm unterstellten Anstiftung zu einer Brandstiftung an einem Parteigebäude, ausgesetzt. Sein entsprechendes Vorbringen ist nicht glaubhaft. Es besteht auch keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Gambia einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. 1.
  4. Zur Lage im Herkunftsstaat: Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Gambia (Gesamtaktualisierung am 25.08.2025) auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben: Politische Lage Gambia ist laut Verfassung eine parlamentarische Demokratie mit Gewaltenteilung (AA 27.6.2025). Der Präsident wird direkt für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt und unterliegt keinen Amtszeitbeschränkungen (FH 2024). Adama Barrow ist Staatspräsident, nachdem er sich in den Präsidentschaftswahlen im Jänner 2017 gegen Yahya Jammeh durchsetzen konnte und im Dezember 2021 wiedergewählt worden ist (AA 27.6.2025). Im Dezember 2021 gewann Barrow eine zweite Amtszeit mit rund 53 % der Stimmen. Ousainou Darboe von der Vereinigten Demokratischen Partei (UDP) kam mit 28 % auf den zweiten Platz. Inländische und internationale Beobachter hielten die Ergebnisse für glaubwürdig. Es wurden jedoch einige Unregelmäßigkeiten gemeldet, und eine Reihe von Mängeln im rechtlichen Rahmen beeinträchtigten das Wahlkampfumfeld (FH 2024). Von den 58 Mitgliedern der Einkammer-Nationalversammlung werden 53 durch gewählt und die übrigen vom Präsidenten ernannt, für eine Amtszeit von fünf Jahren. Die Parlamentswahlen im April 2022, bei denen Barrows National People's Party (NPP) die meisten Sitze gewann, wurden von internationalen Beobachtern als transparent, friedlich und ordnungsgemäß bewertet. Zu den Schwächen zählten die geringe Wahlbeteiligung und einige Unklarheiten im Vorfeld der Wahl hinsichtlich der Anzahl der Wahlkreise. Die NPP gewann 18 Sitze, die UDP
  5. Drei kleinere Parteien und zwölf unabhängige Kandidaten gewannen ebenfalls Sitze. Barrows National People’s Party (NPP) verfügt mit Unterstützung zweier kleinerer Parteien – die Alliance for Patriotic Reorientation and Construction (APRC), der Regierungspartei unter Jammeh, und die Partei National Reconciliation Party (NRP) – sowie der fünf nominierten Abgeordneten der Nationalversammlung über eine parlamentarische Mehrheit (FH 2024). Bei den Kommunalwahlen 2023 verlor die NPP gegenüber der „United Democratic Party“ (UDP), die stärkste Oppositionspartei (FH 2024; vgl. AA 27.6.2025) an Boden, vor allem in städtischen Gebieten (FH 2024).Von den 58 Mitgliedern der Einkammer-Nationalversammlung werden 53 durch gewählt und die übrigen vom Präsidenten ernannt, für eine Amtszeit von fünf Jahren. Die Parlamentswahlen im April 2022, bei denen Barrows National People's Party (NPP) die meisten Sitze gewann, wurden von internationalen Beobachtern als transparent, friedlich und ordnungsgemäß bewertet. Zu den Schwächen zählten die geringe Wahlbeteiligung und einige Unklarheiten im Vorfeld der Wahl hinsichtlich der Anzahl der Wahlkreise. Die NPP gewann 18 Sitze, die UDP
  6. Drei kleinere Parteien und zwölf unabhängige Kandidaten gewannen ebenfalls Sitze. Barrows National People’s Party (NPP) verfügt mit Unterstützung zweier kleinerer Parteien – die Alliance for Patriotic Reorientation and Construction (APRC), der Regierungspartei unter Jammeh, und die Partei National Reconciliation Party (NRP) – sowie der fünf nominierten Abgeordneten der Nationalversammlung über eine parlamentarische Mehrheit (FH 2024). Bei den Kommunalwahlen 2023 verlor die NPP gegenüber der „United Democratic Party“ (UDP), die stärkste Oppositionspartei (FH 2024; vergleiche AA 27.6.2025) an Boden, vor allem in städtischen Gebieten (FH 2024). Die politische Lage ist nach den letzten Präsidentenwahlen relativ stabil (BMEIA 8.7.2025). Ein Putschversuch im Dezember 2022 wurde im Vorfeld vereitelt (AA 27.6.2025). Barrow ist keine vereinigende Persönlichkeit mehr im Land. Obwohl er 2021 wiedergewählt wurde, konnten die Oppositionsparteien Zugewinne verzeichnen (BS 2024). Nach der Präsidentschaftswahl Ende 2021 kam es zur gewaltsamen Unterdrückung vereinzelter Proteste seitens der Polizei, u.a. unter Einsatz von Tränengas (AA 27.6.2025). Beobachter kritisieren die Regierung Barrows dafür, dass sie in die Fußstapfen von Yahya Jammeh tritt, und werfen ihr Vetternwirtschaft, Korruption und die Verschärfung ethnischer Spaltung vor. Besonders beunruhigend war die Entscheidung, bei den Wahlen 2021 in einer Allianz mit dem AFPRC (Armed Forces Provisional Ruling Council), einer Fraktion von Jammehs ehemaliger Regierungspartei, anzutreten (BS 2024). Die nächsten Präsidentschaftswahlen finden 2026 statt (ISS 25.2.2025). Präsident Adama Barrow äußerte sich zuversichtlich über die Aussichten der NPP bei den Präsidentschaftswahlen 2026 und prognostizierte einen Erdrutschsieg von 75 % (TSN 21.7.2025). Die Oppositionspartei UDP konzentriert sich ebenso auf die Vorbereitungen für die Präsidentschaftswahlen im Jahr 2026 und möchte eine ernsthafte Herausforderung für die Regierungspartei darstellen. Der langjährige Parteivorsitzende und ehemalige Vizepräsident Gambias, Ousainou Darboe, hat seine Absicht bekräftigt (JN 19.8.2025). Obwohl die politischen und gesellschaftlichen Spielräume unter Barrows Regierung weniger restriktiv geworden sind, bleibt die Verfassungsreform aus. Über den neuen Verfassungsentwurf herrscht unter den politischen Akteuren weiterhin Uneinigkeit (ISS 25.2.2025). Wegen zahlreicher Defizite der Verfassung von 1997 besteht grundsätzlich Konsens, eine neue, demokratischere Verfassung zu verabschieden (AA 27.6.2025). Die Nationalversammlung lehnte den Entwurf 2020 ab, was zu einer fünfjährigen Pattsituation geführt hat (ISS 25.2.2025). Derzeit liegen zwei konkurrierende Entwürfe von 2020 und 2024 vor (AA 27.6.2025). Im August 2024 veröffentlichte die Regierung einen Verfassungsentwurf, der von Oppositionsparteien, der Zivilgesellschaft und der Anwaltskammer kritisiert wurde, da dieser ohne angemessene öffentliche Konsultation ausgearbeitet worden ist. Die sogenannte „Barrow-Verfassung“ enthält keine Angaben dazu, ob und wann die Klausel zur Begrenzung der Amtszeit des Präsidenten auch für Barrow Anwendung finden wird. Im Gegensatz zur Version von 2020 stärkt der neueste Entwurf die Exekutive, indem er Klauseln entfernt, die die parlamentarische Zustimmung zu Ministernominierungen und zur Besetzung wichtiger staatlicher Institutionen erfordern. Der Entwurf behält jedoch die Befugnis des Präsidenten bei, fünf Mitglieder der Nationalversammlung zu ernennen (ISS 25.2.2025; vgl. FH 2025). Die Verhandlungen hierüber könnten nach der nächsten Wahl im November 2026 wieder Fahrt aufnehmen (AA 27.6.2025).Obwohl die politischen und gesellschaftlichen Spielräume unter Barrows Regierung weniger restriktiv geworden sind, bleibt die Verfassungsreform aus. Über den neuen Verfassungsentwurf herrscht unter den politischen Akteuren weiterhin Uneinigkeit (ISS 25.2.2025). Wegen zahlreicher Defizite der Verfassung von 1997 besteht grundsätzlich Konsens, eine neue, demokratischere Verfassung zu verabschieden (AA 27.6.2025). Die Nationalversammlung lehnte den Entwurf 2020 ab, was zu einer fünfjährigen Pattsituation geführt hat (ISS 25.2.2025). Derzeit liegen zwei konkurrierende Entwürfe von 2020 und 2024 vor (AA 27.6.2025). Im August 2024 veröffentlichte die Regierung einen Verfassungsentwurf, der von Oppositionsparteien, der Zivilgesellschaft und der Anwaltskammer kritisiert wurde, da dieser ohne angemessene öffentliche Konsultation ausgearbeitet worden ist. Die sogenannte „Barrow-Verfassung“ enthält keine Angaben dazu, ob und wann die Klausel zur Begrenzung der Amtszeit des Präsidenten auch für Barrow Anwendung finden wird. Im Gegensatz zur Version von 2020 stärkt der neueste Entwurf die Exekutive, indem er Klauseln entfernt, die die parlamentarische Zustimmung zu Ministernominierungen und zur Besetzung wichtiger staatlicher Institutionen erfordern. Der Entwurf behält jedoch die Befugnis des Präsidenten bei, fünf Mitglieder der Nationalversammlung zu ernennen (ISS 25.2.2025; vergleiche FH 2025). Die Verhandlungen hierüber könnten nach der nächsten Wahl im November 2026 wieder Fahrt aufnehmen (AA 27.6.2025). Politische Akteure und Vertreter der Zivilgesellschaft erklärten gegenüber dem Institute for Security Studies, dass sie aufgrund des jüngsten Entwurfs davon ausgehen, dass Barrow für zwei weitere Amtszeiten kandidieren kann. Diese kommen zu den zwei Amtszeiten hinzu, die er bis 2026, dem Jahr der nächsten Präsidentschaftswahlen, bereits absolviert haben wird. Die größte Oppositionspartei, die UDP, hat angekündigt, den Entwurf abzulehnen (ISS 25.2.2025). Die Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten (ECOWAS) kündigte im Dezember 2024 an, ein Gericht einzurichten, um Verbrechen zu ahnden, die in Gambia unter dem Militärdiktator Yahya Jammeh begangen worden sind. Jammeh lebt im Exil in Äquatorialguinea, das kein Mitglied der ECOWAS ist (FH 2025). Gambia hat nicht nur keine neue Verfassung verabschiedet, sondern auch Schwierigkeiten, echte Fortschritte in Richtung Übergangsjustiz zu erzielen. Angesichts des langsamen Reformtempos in Gambia und des angespannten soziopolitischen Kontexts ist die Unterstützung der ECOWAS weiterhin notwendig (ISS 25.2.2025). Sicherheitslage Die Lage ist relativ ruhig. Truppen der Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS unterstützen die Regierung bei der Wahrung der Sicherheit. Es bestehen jedoch gewisse politische Spannungen. Es kann zu lokalen Demonstrationen kommen. Gewalttätige Zusammenstöße zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften sind möglich. Solche Ausschreitungen haben in der Vergangenheit wiederholt Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 2.9.2024). Gambia blieb bisher von terroristischen Anschlägen verschont (AA 5.8.2025; vgl. BMEIA 8.7.2025), jedoch kann das Risiko von terroristischen Akten nicht ausgeschlossen werden (EDA 2.9.2024), angesichts der unsicheren Lage in anderen Regionen Westafrikas. Zudem kann auch für Gambia ein „Spill-Over“-Effekt nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 8.7.2025; vgl. AA 5.8.2025). In der senegalesischen Provinz Casamance und in den angrenzenden Gebieten in Gambia sind Rebellen aktiv (EDA 17.7.2025).Die Lage ist relativ ruhig. Truppen der Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS unterstützen die Regierung bei der Wahrung der Sicherheit. Es bestehen jedoch gewisse politische Spannungen. Es kann zu lokalen Demonstrationen kommen. Gewalttätige Zusammenstöße zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften sind möglich. Solche Ausschreitungen haben in der Vergangenheit wiederholt Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 2.9.2024). Gambia blieb bisher von terroristischen Anschlägen verschont (AA 5.8.2025; vergleiche BMEIA 8.7.2025), jedoch kann das Risiko von terroristischen Akten nicht ausgeschlossen werden (EDA 2.9.2024), angesichts der unsicheren Lage in anderen Regionen Westafrikas. Zudem kann auch für Gambia ein „Spill-Over“-Effekt nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 8.7.2025; vergleiche AA 5.8.2025). In der senegalesischen Provinz Casamance und in den angrenzenden Gebieten in Gambia sind Rebellen aktiv (EDA 17.7.2025). Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor, und die Regierung respektiert im Allgemeinen deren Unabhängigkeit und Unparteilichkeit (USDOS 23.4.2024). Ebenso wurden gezielte Anstrengungen unternommen, um die Unabhängigkeit der Justiz zu verbessern (BS 2024). Dennoch ist diese nicht uneingeschränkt gewährleistet und es kann unter Umständen zu Beeinträchtigungen von außen, u.a. durch die Exekutive oder Dritte kommen (AA 27.6.2025). Das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren ist gesetzlich verankert, und die Justiz setzt dieses Recht im Allgemeinen durch. Die Beamten informieren die Angeklagten nicht immer rechtzeitig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe. Der Rückstau an Fällen behindert das Recht auf ein zeitnahes Gerichtsverfahren (USDOS 23.4.2024). Die verfassungsmäßigen Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren werden nach wie vor uneinheitlich eingehalten, obwohl politisch Andersdenkende nun weniger Gefahr laufen, verfolgt zu werden, als während der Ära Jammeh. Die Regierung hat zugesagt, Sicherheitsbeamte, die für Menschenrechtsverletzungen in der Vergangenheit verantwortlich gewesen sind, zu verhaften und strafrechtlich zu verfolgen (FH 2024). Die Regierung Barrow hat Maßnahmen zur Verbesserung der Justiz ergriffen (FH 2024; vgl. BS 2024), darunter die Abschaffung von Vertragsrichtern, die Einrichtung zusätzlicher Gerichte zur Bewältigung des Rückstaus an Fällen und die Gewährung größerer Haushaltsautonomie für die Gerichte. Die Regierung hat außerdem die Judicial Service Commission neu konstituiert, die Richter für untergeordnete Gerichte ernennt und den Präsidenten in Fragen der Besetzung höherer Ämter, der Effizienz der Gerichte und ihrer Arbeitsweise berät. Obwohl die Dominanz der Exekutive weiterhin Anlass zur Sorge gibt, hat die Justiz in den letzten Jahren eine gewisse Unabhängigkeit von den anderen Staatsgewalten gezeigt (FH 2024). Dies wird jedoch durch das dreigliedrige gambische Rechtssystem erschwert, das aus dem islamischen Recht, das vom Kadi-Gerichtssystem (oder Qadi) verwaltet wird, dem staatlichen Recht (das in erster Linie dem englischen Common Law nachempfunden ist) und dem Gewohnheitsrecht besteht, das von Bezirksgerichten verwaltet wird (BS 2024).Die Regierung Barrow hat Maßnahmen zur Verbesserung der Justiz ergriffen (FH 2024; vergleiche BS 2024), darunter die Abschaffung von Vertragsrichtern, die Einrichtung zusätzlicher Gerichte zur Bewältigung des Rückstaus an Fällen und die Gewährung größerer Haushaltsautonomie für die Gerichte. Die Regierung hat außerdem die Judicial Service Commission neu konstituiert, die Richter für untergeordnete Gerichte ernennt und den Präsidenten in Fragen der Besetzung höherer Ämter, der Effizienz der Gerichte und ihrer Arbeitsweise berät. Obwohl die Dominanz der Exekutive weiterhin Anlass zur Sorge gibt, hat die Justiz in den letzten Jahren eine gewisse Unabhängigkeit von den anderen Staatsgewalten gezeigt (FH 2024). Dies wird jedoch durch das dreigliedrige gambische Rechtssystem erschwert, das aus dem islamischen Recht, das vom Kadi-Gerichtssystem (oder Qadi) verwaltet wird, dem staatlichen Recht (das in erster Linie dem englischen Common Law nachempfunden ist) und dem Gewohnheitsrecht besteht, das von Bezirksgerichten verwaltet wird (BS 2024). Zur Aufklärung und Aufarbeitung der unter der Regierung Jammeh verübten Menschenrechtsverletzungen wurde unter der Leitung des Ministeriums für Justiz eine Wahrheits- und Versöhnungskommission („Truth, Reconciliation and Reparation Commission“, TRRC) eingerichtet, welche zwischen Jänner 2019 und Mai 2021 öffentliche Anhörungen von Opfern und Tätern durchgeführt und dem Präsidenten Ende November 2021 einen Bericht überreicht hat. Ende Mai 2022 hat die gambische Regierung ein Weißbuch ("White Paper") vorgelegt, in dem sie die 263 Empfehlungen der TRRC (mit zwei Ausnahmen) annahm. Die Implementierung geht nur schleppend voran, es wurden bisher nur 15 % der Empfehlungen umgesetzt (AA 27.6.2025). Die Entscheidung der Barrow-Regierung, alle bis auf zwei Empfehlungen der TRRC anzunehmen, signalisiert weitgehend die Bereitschaft, die Justiz ohne jegliche Einmischung arbeiten zu lassen (BS 2024). Zur Aufarbeitung der Verbrechen unter der Jammeh-Diktatur hat die Regierung Barrow die Einrichtung einer besonderen Strafkammer und eines Sonderstaatsanwalts vorangetrieben. Zur Verfolgung von Fällen, die nur nach Völkerstrafrecht, aber nicht nach gambischem Recht strafbar sind, hat die Regierung im Dezember 2024 darüber hinaus die Zustimmung der Regionalorganisation Westafrikanische Wirtschaftsgemeinschaft (ECOWAS) erhalten, einen Hybriden Gerichtshof unter der Schirmherrschaft der ECOWAS einzurichten. Für die nötigen Investitionen in Strukturen und Personal dieser neuen Institutionen hat die Regierung die internationale Gemeinschaft um 60-65 Mio. US-Dollar gebeten. Derzeit ist die Finanzierung unklar. Die Arbeit soll beginnen, sobald ca. 60 % der erbetenen Mittel gesichert worden sind (AA 27.6.2025). Sicherheitsbehörden Die gambische Polizei (Gambia Polce Force - GPF) ist für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit verantwortlich und und ist dem Innenministerium unterstellt (CIA 7.7.2025; vgl. ÖB 19.4.2023) Sie besitzt sowohl eine Menschenrechts- und Beschwerdeabteilung, sowie eine Kinderfürsorge und „Gefährdete Personen“-Abteilung (ÖB 19.4.2023). Die RNG ist für den VIP-Schutz, die Aufstandsbekämpfung und die Sicherheit des Präsidenten zuständig, während die GPF die innere Sicherheit aufrechterhält (CIA 7.7.2025).Die gambische Polizei (Gambia Polce Force - GPF) ist für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit verantwortlich und und ist dem Innenministerium unterstellt (CIA 7.7.2025; vergleiche ÖB 19.4.2023) Sie besitzt sowohl eine Menschenrechts- und Beschwerdeabteilung, sowie eine Kinderfürsorge und „Gefährdete Personen“-Abteilung (ÖB 19.4.2023). Die RNG ist für den VIP-Schutz, die Aufstandsbekämpfung und die Sicherheit des Präsidenten zuständig, während die GPF die innere Sicherheit aufrechterhält (CIA 7.7.2025). Die gambischen Streitkräfte (Gambian Armed Forces - GAF) bestehen aus den vier Bereichen Gambia National Army (GNA), Gambia Navy, Republican National Guard und Gambia Air Force (ÖB 19.4.2023). Die GAF sind für die Außenverteidigung und die Unterstützung ziviler Behörden in internen Notfällen und Naturkatastrophenhilfe verantwortlich; sie beteiligen sich an multinationalen Friedensmissionen sowie an inländischen Unterstützungsaktivitäten wie landwirtschaftlicher Entwicklung, Bau, Bildung und Gesundheitsdiensten (CIA 7.7.2025). Die Hauptaufgabe der GNA ist die Aufrechterhaltung der inneren Ruhe und Sicherheit (ÖB 19.4.2023). Die State Intelligence Service (bis Februar 2017 National Intelligence Agency (NIA), welche weiterhin

Artikel 191

der Verfassung direkt dem Präsidenten untersteht, ist für die Staatssicherheit verantwortlich. Die NIA war in der Vergangenheit eines der Hauptinstrumente des Präsidenten Jammeh für die Identifizierung und Bestrafung/Ausschaltung von Oppositionellen und wird auch für Folter und willkürliche Inhaftierung verantwortlich gemacht ( ÖB 19.4.2023). Die Anwendung unrechtmäßiger körperlicher Gewalt durch Sicherheitskräfte ist unter der Regierung Barrow seltener geworden. Die Empfehlungen der TRRC (Truth, Reconciliation, and Reparations Commission) haben zu mehreren Strafverfahren und Suspendierungen von Sicherheitskräften wegen unrechtmäßiger Gewaltanwendung geführt, und die Regierung hat die Notwendigkeit anerkannt, die Gesetze zum Schutz von Personen vor Missbrauch durch Sicherheitsdienste zu verschärfen (FH 2024). In Gambia werden Amtsträger selten strafrechtlich verfolgt oder anderweitig bestraft. Eine Ausnahme bildet die Entlassung oder Suspendierung von Beamten, die mit unter Jammeh begangenen Verbrechen in Verbindung stehen (BS 2024). Die Regierung hat sich des Weiteren verpflichtet, Sicherheitsbeamte die für Menschenrechtsverletzungen in der Vergangenheit verantwortlich waren, festzunehmen und strafrechtlich zu verfolgen (FH 2024). So wurden mehrere hochrangige Beamte, die hauptsächlich mit den Sicherheitsdiensten in Verbindung stehen, entlassen (BS 2024). Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung und das Gesetz verbieten solche Praktiken, und anders als im Jahr 2022 gab es für das Jahr 2023 (USDOS 23.4.2024) und auch für das Jahr 2024 keine diesbezüglichen Berichte (USDOS 13.8.2025). Seit Amtsübernahme der Regierung Barrow im Jänner 2017 sind dem Auswärtigen Amt keine Berichte über Folter bekannt. Im September 2018 hat Gambia das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe ratifiziert. Im September 2020 erarbeitete die gambische Regierung ein Gesetz zur Prävention und zum Verbot von Folter, das jedoch noch nicht vom Parlament verabschiedet worden ist (AA 27.6.2025). Nach anderen Angaben hat die Nationalversammlung das Gesetz zur Prävention von Folter im März 2023 verabschiedet (FH 2024; vgl. USDOS 23.4.2024).Die Verfassung und das Gesetz verbieten solche Praktiken, und anders als im Jahr 2022 gab es für das Jahr 2023 (USDOS 23.4.2024) und auch für das Jahr 2024 keine diesbezüglichen Berichte (USDOS 13.8.2025). Seit Amtsübernahme der Regierung Barrow im Jänner 2017 sind dem Auswärtigen Amt keine Berichte über Folter bekannt. Im September 2018 hat Gambia das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe ratifiziert. Im September 2020 erarbeitete die gambische Regierung ein Gesetz zur Prävention und zum Verbot von Folter, das jedoch noch nicht vom Parlament verabschiedet worden ist (AA 27.6.2025). Nach anderen Angaben hat die Nationalversammlung das Gesetz zur Prävention von Folter im März 2023 verabschiedet (FH 2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Das Justizministerium setzte Empfehlungen der Kommission für Wahrheit, Versöhnung und Wiedergutmachung (TRRC) hinsichtlich der Menschenrechtsverletzungen während der Jammeh-Ära um und hat begonnen, gemeinsam mit zivilgesellschaftlichen Gruppen einen Rechtsrahmen zu entwickeln, um die Täter zur Rechenschaft zu ziehen. In einer außerordentlichen Sitzung im November 2023 verabschiedetet die Nationalversammlung das Gesetz zur Entschädigung von Opfern (USDOS 23.4.2024). Die Empfehlungen der TRRC haben dazu geführt, dass mehrere Sicherheitsbeamte wegen unrechtmäßiger Gewaltanwendung strafrechtlich verfolgt und suspendiert worden sind, und die Regierung hat eingeräumt, dass die Gesetze zum Schutz des Einzelnen vor Missbrauch durch die Sicherheitsdienste verschärft werden müssen (FH 2024). Korruption Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, und die Regierung setzt das Gesetz im Allgemeinen wirksam um. Es gibt zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung (USDOS 23.4.2024). Im Korruptionsindex von Transparency International hat sich Gambia von Platz 110/180 im Jahr 2022 auf Platz 96 im Jahr 2024 verbessert (TI 2024; vgl. AA 27.6.2025). Im Dezember 2023 verabschiedete die Nationalversammlung ein Antikorruptionsgesetz, über das seit 2019 beraten worden war (FH 2024).Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, und die Regierung setzt das Gesetz im Allgemeinen wirksam um. Es gibt zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung (USDOS 23.4.2024). Im Korruptionsindex von Transparency International hat sich Gambia von Platz 110/180 im Jahr 2022 auf Platz 96 im Jahr 2024 verbessert (TI 2024; vergleiche AA 27.6.2025). Im Dezember 2023 verabschiedete die Nationalversammlung ein Antikorruptionsgesetz, über das seit 2019 beraten worden war (FH 2024). Informationen über den Haushalt und die Schulden der Regierung sind im Allgemeinen öffentlich zugänglich, und die Regierung hat mit Organisationen der Zivilgesellschaft und internationalen Partnern zusammengearbeitet, um die Beteiligung der Bürger am Haushaltsverfahren zu verbessern (FH 2024). Die Fortschritte bei der Bekämpfung der Korruption bleiben aber begrenzt (GOCI 2023). Die Tätigkeit der Regierung ist im Allgemeinen undurchsichtig. Beamte müssen gegenüber dem Ombudsmann Vermögenserklärungen abgeben, die jedoch nicht von der Öffentlichkeit und den Medien eingesehen werden können (FH 2024; vgl. GOCI 2023). Es gibt weit verbreitete Korruptionsvorwürfe im öffentlichen Auftragswesen. Wichtige Genehmigungsverfahren, insbesondere für Industriezweige, die auf natürliche Ressourcen angewiesen sind, sind nicht transparent (FH 2024). Bestechungsgelder an Beamte, insbesondere an die Polizei, sind an der Tagesordnung (GOCI 2023). Vorwürfe gegen Regierungsbeamte, darunter die Annahme von Bestechungsgeldern und korrupte Praktiken bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, sind an der Tagesordnung (GOCI 2023; vgl. FH 2024). Es gibt zahlreiche Korruptionsvorwürfe seitens der Medien und zivilgesellschaftlicher Organisationen, darunter auch Vorwürfe des Missbrauchs öffentlicher Gelder durch Regierungsbeamte in den jeweiligen Institutionen (USDOS 23.4.2024).Die Fortschritte bei der Bekämpfung der Korruption bleiben aber begrenzt (GOCI 2023). Die Tätigkeit der Regierung ist im Allgemeinen undurchsichtig. Beamte müssen gegenüber dem Ombudsmann Vermögenserklärungen abgeben, die jedoch nicht von der Öffentlichkeit und den Medien eingesehen werden können (FH 2024; vergleiche GOCI 2023). Es gibt weit verbreitete Korruptionsvorwürfe im öffentlichen Auftragswesen. Wichtige Genehmigungsverfahren, insbesondere für Industriezweige, die auf natürliche Ressourcen angewiesen sind, sind nicht transparent (FH 2024). Bestechungsgelder an Beamte, insbesondere an die Polizei, sind an der Tagesordnung (GOCI 2023). Vorwürfe gegen Regierungsbeamte, darunter die Annahme von Bestechungsgeldern und korrupte Praktiken bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, sind an der Tagesordnung (GOCI 2023; vergleiche FH 2024). Es gibt zahlreiche Korruptionsvorwürfe seitens der Medien und zivilgesellschaftlicher Organisationen, darunter auch Vorwürfe des Missbrauchs öffentlicher Gelder durch Regierungsbeamte in den jeweiligen Institutionen (USDOS 23.4.2024). Trotz einiger Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung lassen Korruptionsvorwürfe gegen hochrangige Regierungsmitglieder Zweifel an der Entschlossenheit der Regierung aufkommen, die Korruption zu beseitigen. Mitglieder der vorherigen Regierung wurden für ihre Verfehlungen nicht zur Rechenschaft gezogen. Interne Maßnahmen zur Überwachung und Durchsetzung der Korruptionsbekämpfung existieren entweder gar nicht oder sind noch nicht gesetzlich verankert (GOCI 2023). Im März 2023 wurde der Staatssekretär des Ministeriums für Fischerei und Wasserressourcen aufgrund von Korruptionsvorwürfen zu zwei Jahren Haft verurteilt - die erste Verurteilung eines hohen Staatsbeamten unter Barrow (FH 2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Korruptionsbekämpfungsstellen wie die Financial Intelligence Unit of The Gambia (FIU) haben nur schwache Durchsetzungsbefugnisse (FH 2024). Zwar wurden einige Fälle von Missbrauch und Korruption untersucht und strafrechtlich verfolgt, doch aufgrund mangelnder Strafverfolgung bleiben ähnliche Fälle ungestraft (GOCI 2023).Im März 2023 wurde der Staatssekretär des Ministeriums für Fischerei und Wasserressourcen aufgrund von Korruptionsvorwürfen zu zwei Jahren Haft verurteilt - die erste Verurteilung eines hohen Staatsbeamten unter Barrow (FH 2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Korruptionsbekämpfungsstellen wie die Financial Intelligence Unit of The Gambia (FIU) haben nur schwache Durchsetzungsbefugnisse (FH 2024). Zwar wurden einige Fälle von Missbrauch und Korruption untersucht und strafrechtlich verfolgt, doch aufgrund mangelnder Strafverfolgung bleiben ähnliche Fälle ungestraft (GOCI 2023). Im Oktober 2023 klagten die Behörden drei hochrangige Beamte des Gesundheitsministeriums wegen Amtsmissbrauchs, Wirtschaftsverbrechen, Diebstahls und Urkundenfälschung an. Im selben Monat versetzte eine lokale Gemeinde 14 Mitarbeiter in den Verwaltungsurlaub, bis die Vorwürfe der Misswirtschaft und des Diebstahls von Steuereinnahmen untersucht waren. Darüber hinaus empfahl die Gemeinde die sofortige Entlassung des Gemeindevorstehers und des Finanzdirektors und beschuldigte die beiden sowie den ehemaligen Vorsitzenden schwerwiegender finanzieller Verfehlungen (USDOS 23.4.2024). NGOs und Menschenrechtsaktivisten In Gambia gibt es inländische und internationale NGOs, die sich auf Menschenrechts- und Governance-Fragen konzentrieren (FH 2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Obwohl restriktive Gesetze weiterhin in Kraft sind, können NGOs seit 2017 in der Praxis mit weniger (FH 2024) und/oder im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen arbeiten, um Menschenrechtsbedingungen oder -fälle zu überwachen oder zu untersuchen und ihre Ergebnisse zu veröffentlichen. Regierungsbeamte zeigen sich meist kooperativ und aufgeschlossen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). Einige Gruppen haben die Regierung erfolgreich in politischen und rechtlichen Fragen herausgefordert, ohne dass dies Konsequenzen gehabt hätte (FH 2024).In Gambia gibt es inländische und internationale NGOs, die sich auf Menschenrechts- und Governance-Fragen konzentrieren (FH 2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Obwohl restriktive Gesetze weiterhin in Kraft sind, können NGOs seit 2017 in der Praxis mit weniger (FH 2024) und/oder im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen arbeiten, um Menschenrechtsbedingungen oder -fälle zu überwachen oder zu untersuchen und ihre Ergebnisse zu veröffentlichen. Regierungsbeamte zeigen sich meist kooperativ und aufgeschlossen (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024). Einige Gruppen haben die Regierung erfolgreich in politischen und rechtlichen Fragen herausgefordert, ohne dass dies Konsequenzen gehabt hätte (FH 2024). Laut Gesetz müssen sich alle NGOs bei der NGO-Behörde registrieren lassen und als Wohltätigkeitsorganisationen bei der Generalstaatsanwaltschaft eintragen lassen. Sie müssen über einen Verwaltungsrat verfügen, der aus mindestens sieben Mitgliedern besteht, die für die Politik und wichtige administrative Entscheidungen, einschließlich der internen Kontrolle, verantwortlich sind. Das Gesetz schreibt außerdem vor, dass alle NGOs der NGO-Behörde ein detailliertes Jahresarbeitsprogramm und einen detaillierten Jahresetat, einen detaillierten Jahresbericht über die im Laufe des Jahres erzielten Fortschritte, Arbeitspläne für das folgende Jahr und von der NGO-Behörde zugelassenen Wirtschaftsprüfern geprüfte Jahresabschlüsse vorlegen müssen. Die Regierung hat erklärt, dass diese Unterlagen der NGO-Behörde helfen, die Aktivitäten der NGOs zu überwachen (USDOS 23.4.2024). Zu den staatliche Menschenrechtsgremien zählt das Amt des Ombudsmanns, welches eine Nationale Menschenrechtseinheit (NHRC) mit dem Auftrag, die Menschenrechte zu fördern und zu schützen und gefährdete Gruppen zu unterstützen, unterhält; ferner soll sie auch die Umsetzung des Weißbuches verfolgen (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 27.6.2025). Die NHRC wurde 2017 eingerichtet (AA 27.6.2025) und ist eine unabhängige Regierungsbehörde, deren Aufgabe es ist, die Rechtsstaatlichkeit, die Menschenrechtsstandards und die grundlegenden Menschenrechte und -freiheiten durch Gesetz, Politik, Bildung und Partnerschaft zu fördern, zu schützen und zu verbessern. Die Kommission ist effizient und unabhängig. Sie befasst sich u.a. auch mit Beschwerden über rechtswidrige Entlassungen, unfaire Behandlung sowie rechtswidrige Festnahmen und Inhaftierungen (USDOS 23.4.2024).Zu den staatliche Menschenrechtsgremien zählt das Amt des Ombudsmanns, welches eine Nationale Menschenrechtseinheit (NHRC) mit dem Auftrag, die Menschenrechte zu fördern und zu schützen und gefährdete Gruppen zu unterstützen, unterhält; ferner soll sie auch die Umsetzung des Weißbuches verfolgen (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 27.6.2025). Die NHRC wurde 2017 eingerichtet (AA 27.6.2025) und ist eine unabhängige Regierungsbehörde, deren Aufgabe es ist, die Rechtsstaatlichkeit, die Menschenrechtsstandards und die grundlegenden Menschenrechte und -freiheiten durch Gesetz, Politik, Bildung und Partnerschaft zu fördern, zu schützen und zu verbessern. Die Kommission ist effizient und unabhängig. Sie befasst sich u.a. auch mit Beschwerden über rechtswidrige Entlassungen, unfaire Behandlung sowie rechtswidrige Festnahmen und Inhaftierungen (USDOS 23.4.2024). Das Justizministerium setzt die Empfehlungen der TRRC (Truth, Reparations and Reparations Commission) zu den Menschenrechtsverletzungen der Jammeh-Ära um und hat gemeinsam mit zivilgesellschaftlichen Gruppen begonnen, einen Rechtsrahmen zu entwickeln, um die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen (USDOS 23.4.2024). Im November 2023 wurde Madi Jobarteh, ein bekannter Menschenrechtsaktivist, der im Vormonat festgenommen worden war, angeblich im Zusammenhang mit einem Facebook-Beitrag, in dem er die Regierung und die Polizei zur Rechenschaft zog, wegen „aufrührerischer Absicht, Anstiftung zur Gewalt und falscher Veröffentlichung und Verbreitung" angeklagt (FH 2024). Wehrdienst und Rekrutierungen Es besteht keine allgemeine Wehrpflicht (AA 27.6.2025). Der Dienst in der Gambia National Army (GNA) ist freiwillig und steht sowohl Männern als auch Frauen ab dem

  1. Lebensjahr mit einer Dienstverpflichtung von 6 Monaten offen (CIA 6.11.2023; vgl. ÖB 19.4.2023). Fehlverhalten von Militärangehörigen wird nach dem „The Gambia Armed Forces Act“ verfolgt und ggf. bestraft (AA 27.6.2025). Militärangehörige, die während der politischen Krise im Zusammenhang mit dem Regierungswechsel Ende 2016/Anfang 2017 desertiert und danach zurückgekommen sind, haben keine strafrechtliche Verfolgung zu befürchten (AA 27.6.2025).Es besteht keine allgemeine Wehrpflicht (AA 27.6.2025). Der Dienst in der Gambia National Army (GNA) ist freiwillig und steht sowohl Männern als auch Frauen ab dem
  2. Lebensjahr mit einer Dienstverpflichtung von 6 Monaten offen (CIA 6.11.2023; vergleiche ÖB 19.4.2023). Fehlverhalten von Militärangehörigen wird nach dem „The Gambia Armed Forces Act“ verfolgt und ggf. bestraft (AA 27.6.2025). Militärangehörige, die während der politischen Krise im Zusammenhang mit dem Regierungswechsel Ende 2016/Anfang 2017 desertiert und danach zurückgekommen sind, haben keine strafrechtliche Verfolgung zu befürchten (AA 27.6.2025). Allgemeine Menschenrechtslage Kapitel 4 der gambischen Verfassung enthält grundlegende Regelungen zum Schutz allgemeiner Menschenrechte. Während unter der Regierung Jammeh willkürliche Rechtsverletzungen üblich waren, hat die Regierung unter Präsident Barrow sich zum umfassenden Schutz der Menschenrechte bekannt. Dennoch ist der Schutz des Rechts auf Privatsphäre (Art. 23 der geltenden gambischen Verfassung von 1997) begrenzt und die Überwachung von Informations- und Kommunikationstechnik bleibt aufgrund der von der Vorgängerregierung geschaffenen und fortbestehenden rechtlichen und technologischen Rahmenbedingungen problematisch (AA 27.6.2025).Kapitel 4 der gambischen Verfassung enthält grundlegende Regelungen zum Schutz allgemeiner Menschenrechte. Während unter der Regierung Jammeh willkürliche Rechtsverletzungen üblich waren, hat die Regierung unter Präsident Barrow sich zum umfassenden Schutz der Menschenrechte bekannt. Dennoch ist der Schutz des Rechts auf Privatsphäre (Artikel 23, der geltenden gambischen Verfassung von 1997) begrenzt und die Überwachung von Informations- und Kommunikationstechnik bleibt aufgrund der von der Vorgängerregierung geschaffenen und fortbestehenden rechtlichen und technologischen Rahmenbedingungen problematisch (AA 27.6.2025). Es gibt keine Berichte über willkürliche Tötungen oder Fälle von Verschwindenlassen (AA 27.6.2025; vgl. USDOS 12.8.2025). Zu den wichtigen Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen, schwere Korruption in der Regierung, weit verbreitete geschlechtsspezifische Gewalt, einschließlich häuslicher oder intimer Partnergewalt, sexueller Gewalt, Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung, FGM und anderer Formen solcher Gewalt, sowie Gesetze, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen unter Strafe stellen (auch wenn diese nur selten durchgesetzt werden) (USDOS 23.4.2024).Es gibt keine Berichte über willkürliche Tötungen oder Fälle von Verschwindenlassen (AA 27.6.2025; vergleiche USDOS 12.8.2025). Zu den wichtigen Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen, schwere Korruption in der Regierung, weit verbreitete geschlechtsspezifische Gewalt, einschließlich häuslicher oder intimer Partnergewalt, sexueller Gewalt, Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung, FGM und anderer Formen solcher Gewalt, sowie Gesetze, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen unter Strafe stellen (auch wenn diese nur selten durchgesetzt werden) (USDOS 23.4.2024). Mehrere Entwicklungen gaben Anlass zur Sorge hinsichtlich der Achtung der Vereinigungsfreiheit und der Pressefreiheit durch die Regierung (FH 2025), obwohl diese sich unter Barrow deutlich verbessert haben (FH 2024). Die Verfassung und das Gesetz garantieren die Meinungsfreiheit, auch für Angehörige der Presse und anderer Medien, und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen. Eine unabhängige Presse, eine effektive Justiz und ein funktionierendes demokratisches politisches System tragen gemeinsam zur Förderung der Meinungsfreiheit bei, auch für Medienvertreter (USDOS 12.8.2025). Zahlreiche neue gambische Medien wurden gegründet. Dennoch bleiben zahlreiche Gesetze in Kraft, die die Meinungsfreiheit einschränken. Medienunternehmen wurden willkürlich suspendiert, und Journalisten wurden im Rahmen ihrer Arbeit zeitweise von staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren verhaftet oder tätlich angegriffen (FH 2024). Im September 2024 setzte das Informationsministerium die Erteilung neuer Rundfunklizenzen aus, was bei Journalisten Besorgnis ausgelöst hat. Im Oktober 2024 wurden zwei Journalisten verhaftet und wegen „falscher Nachrichten” angeklagt, weil sie berichtet hatten, dass Präsident Barrow vorhabe, einen Nachfolger für die Präsidentschaftswahlen 2026 zu ernennen (FH 2025; vgl. USDOS 12.8.2025). Im November 2024 haben die Behörden das Verfahren eingestellt und die beiden Journalisten freigelassen (USDOS 12.8.2025).Im September 2024 setzte das Informationsministerium die Erteilung neuer Rundfunklizenzen aus, was bei Journalisten Besorgnis ausgelöst hat. Im Oktober 2024 wurden zwei Journalisten verhaftet und wegen „falscher Nachrichten” angeklagt, weil sie berichtet hatten, dass Präsident Barrow vorhabe, einen Nachfolger für die Präsidentschaftswahlen 2026 zu ernennen (FH 2025; vergleiche USDOS 12.8.2025). Im November 2024 haben die Behörden das Verfahren eingestellt und die beiden Journalisten freigelassen (USDOS 12.8.2025). Die Verfassung garantiert Versammlungsfreiheit, doch das noch immer geltende Gesetz über die öffentliche Ordnung aus der Kolonialzeit schreibt vor, dass Veranstalter für öffentliche Versammlungen eine polizeiliche Genehmigung einholen müssen (FH 2024). Die Regierung setzt die Gesetze zur Vereinigungsfreiheit, Tarifverhandlungen und das Streikrecht nicht konsequent durch, und diese werden auch nur selten angewandt (USDOS 12.8.2025). Im April 2024 wurden acht Mitglieder der zivilgesellschaftlichen Organisation Gambia Participates festgenommen und mehrere Stunden lang festgehalten, nachdem sie eine Sitzblockade organisiert hatten, um gegen mutmaßliche Korruption und Misswirtschaft bei der Gambia Ports Authority zu protestieren (FH 2024). Es gab Fortschritte bei der Aufarbeitung der unter dem ehemaligen Präsidenten Yahya Jammeh begangenen Verbrechen. Im April 2024 verabschiedete die Nationalversammlung den Gesetzentwurf zur Einrichtung einer Sonderkommission für Wahrheit, Versöhnung und Wiedergutmachung (TRRC) sowie den Gesetzentwurf zur Einrichtung einer Sonderstaatsanwaltschaft. Beide Gesetzentwürfe schufen die Grundlage für die strafrechtliche Verfolgung schwerer Menschenrechtsverletzungen, die im TRRC-Bericht aufgeführt sind. Im Dezember 2024 genehmigte die Versammlung der Staats- und Regierungschefs der ECOWAS das Statut des „Sondergerichtshofs für Gambia”, einem hybriden Gericht mit gambischem und internationalem Personal, dessen Aufgabe es ist, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Folter und andere schwere Verbrechen zu verfolgen, die während des Jammeh-Regimes begangen worden sind. Im Mai 2024 verurteilte das Bundesstrafgericht in der Schweiz den ehemaligen Innenminister Ousman Sonko wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu 20 Jahren Haft. Im August 2024 wurde ein ehemaliger General und mutmaßliches Mitglied der „Junglers“, einer paramilitärischen Einheit, die unter der Regierung von Yahya Jammeh mutmaßlich außergerichtliche Tötungen begangen hat, festgenommen (AI 29.4.2025). Die Regierung hat glaubwürdige Schritte unternommen, um gegen Beamte zu ermitteln und diese zu bestrafen, wenn sid Menschenrechtsverletzungen begangen haben (USDOS 13.8.2025; vgl. USDOS 23.4.2024).Die Regierung hat glaubwürdige Schritte unternommen, um gegen Beamte zu ermitteln und diese zu bestrafen, wenn sid Menschenrechtsverletzungen begangen haben (USDOS 13.8.2025; vergleiche USDOS 23.4.2024). Opposition Die Opposition ist rege und wird nicht unterdrückt oder verfolgt (AA 27.6.2025). Im Jahr 2023 waren in Gambia 19 politische Parteien registriert. Die Organisatoren müssen eine Registrierungsgebühr von einer Million Dalasi (17.000 US-Dollar) entrichten und die Unterschriften von 10.000 registrierten Wählern einholen, davon mindestens 1.000 aus jeder Region des Landes. Die Nominierungsanforderungen und -gebühren erschweren den Wettbewerb der Parteien. Parteien, die sich auf eine bestimmte Religion, Ethnie oder Region konzentrieren, sind verboten. Die Parteien müssen der unabhängigen Wahlkommission (IEC) jährlich einen Bericht vorlegen (FH 2024). Die Aktivitäten der politischen Opposition unterliegen grundsätzlich keinen Einschränkungen. Allerdings kam es nach der Präsidentschaftswahl Ende 2021 zur gewaltsamen Unterdrückung vereinzelter Proteste seitens der Polizei, u.a. unter Einsatz von Tränengas. Stärkste Oppositionspartei ist die United Democratic Party (UDP). Die Partei des in Äquatorial-Guinea im Exil lebenden Ex-Präsidenten Jammeh, Alliance for Patriotic Reorientation and Construction (APRC), ist gespalten (AA 27.6.2025). Im Oktober 2023 kritisierte Präsident Adama Barrow während einer landesweiten Reise bei politischen Kundgebungen Medienorganisationen, die seiner Meinung nach gegen seine Partei eingestellt waren. Er kündigte an, regierungskritische Personen festzunehmen und warnte vor „harten Maßnahmen“ gegen die freie Meinungsäußerung. Daraufhin veröffentlichte das Büro des Präsidenten eine Erklärung, in der Barrows Rhetorik offenbar zurückgenommen wurde. Er habe lediglich zu Anstand aufgerufen und seine Worte seien aus dem Kontext gerissen worden. Die Erklärung rief „alle Gambier“ dazu auf, demokratische Werte zu vertreten, und versicherte, dass die Pressefreiheit gewahrt bleibe, allerdings unter dem Vorbehalt, dass „Unruhestifter“, „Tyrannen“ und Personen, die Hassreden verbreiten, zur Rechenschaft gezogen werden (USDOS 23.4.2024). Haftbedingungen Die Haftbedingungen entsprechen weiterhin nicht den Mindeststandards der Vereinten Nationen für die Behandlung von Gefangenen (AA 27.6.2025). Es gab einige Versuche bzw. Anstrengungen, die Haftbedingungen zu verbessern (FH 2024; vgl. AA 27.6.2025). Ein Erfolg zeigt sich durch eine bessere Lebensmittelversorgung. Der Überbelegung soll durch häufigere Nutzung der Möglichkeit der Entlassung auf Kaution entgegengewirkt werden (AA 27.6.2025).Die Haftbedingungen entsprechen weiterhin nicht den Mindeststandards der Vereinten Nationen für die Behandlung von Gefangenen (AA 27.6.2025). Es gab einige Versuche bzw. Anstrengungen, die Haftbedingungen zu verbessern (FH 2024; vergleiche AA 27.6.2025). Ein Erfolg zeigt sich durch eine bessere Lebensmittelversorgung. Der Überbelegung soll durch häufigere Nutzung der Möglichkeit der Entlassung auf Kaution entgegengewirkt werden (AA 27.6.2025). Trotzdem bleiben die Haftbedingungen aufgrund von Nahrungsmittel- und Trinkwasserknappheit, massiver Überbelegung, mangelnder medizinischer Versorgung, Heizung, Belüftung und schlechten sanitären Bedingungen weiterhin hart und lebensbedrohlich. In einigen Einrichtungen stellt massive Überbelegung ein Problem dar, insbesondere im Untersuchungstrakt der Mile 2 Haftanstalt in Banjul, wo die Polizei Häftlinge bis zu ihrem Prozess festhält (USDOS 23.4.2024). Im März 2021 veröffentlichte die Regierung in Zusammenarbeit mit dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) den „Prisons Rapid Assessment Report“ für die Reform der Gefängnisse. Diese soll im Einklang mit den Mandela-Regeln und den Internationalen Menschenrechtsstandards umgesetzt werden. Ende 2024 gab die Regierung bekannt, ein neues Gefängnis als Ersatz für die „Mile 2“ Haftanstalt bauen zu wollen (AA 27.6.2025). Die Behörden haben Untersuchungen zu glaubwürdigen Vorwürfen der Misshandlung durchgeführt und die Regierung gewährt dem Büro des Ombudsmanns sowie lokalen und internationalen NGOs uneingeschränkten Zugang zu allen Gefängnissen (USDOS 23.4.2024). Todesstrafe Seit einem Jahrzehnt herrscht ein faktisches Moratorium für die Vollstreckung der Todesstrafe. Sie wird in lebenslange Haft umgewandelt (AA 27.6.2025; vgl. AI 10.10.2024). Ihre Abschaffung ist in den Entwürfen für eine neue Verfassung vorgesehen und wird von der Justiz wie von Menschenrechtlern gefordert (AA 27.6.2025). In Gambia wurde seit mehr als einem Jahrzehnt keine Hinrichtung mehr vollstreckt (AI 10.10.2024). Die letzte Hinrichtung in Gambia wurde 2012 unter Ex-Präsident Jammeh vollstreckt (AI 10.10.2024; vgl. AA 27.6.2025). Damals wurden neun Soldaten durch ein Exekutionskommando erschossen (AI 10.10.2024). Zuvor wurde seit 1981 keine Todesstrafe mehr vollstreckt. Nach der Verkündigung eines Moratoriums für die Vollstreckung der Todesstrafe im Februar 2018 ratifizierte Gambia im September 2018 das zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (AA 27.6.2025). Seit dem Amtsantritt von Präsident Adama Barrow im Jänner 2017 hat Gambia also bemerkenswerte Fortschritte im Kampf gegen die Todesstrafe gemacht (AI 10.10.2024).Seit einem Jahrzehnt herrscht ein faktisches Moratorium für die Vollstreckung der Todesstrafe. Sie wird in lebenslange Haft umgewandelt (AA 27.6.2025; vergleiche AI 10.10.2024). Ihre Abschaffung ist in den Entwürfen für eine neue Verfassung vorgesehen und wird von der Justiz wie von Menschenrechtlern gefordert (AA 27.6.2025). In Gambia wurde seit mehr als einem Jahrzehnt keine Hinrichtung mehr vollstreckt (AI 10.10.2024). Die letzte Hinrichtung in Gambia wurde 2012 unter Ex-Präsident Jammeh vollstreckt (AI 10.10.2024; vergleiche AA 27.6.2025). Damals wurden neun Soldaten durch ein Exekutionskommando erschossen (AI 10.10.2024). Zuvor wurde seit 1981 keine Todesstrafe mehr vollstreckt. Nach der Verkündigung eines Moratoriums für die Vollstreckung der Todesstrafe im Februar 2018 ratifizierte Gambia im September 2018 das zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (AA 27.6.2025). Seit dem Amtsantritt von Präsident Adama Barrow im Jänner 2017 hat Gambia also bemerkenswerte Fortschritte im Kampf gegen die Todesstrafe gemacht (AI 10.10.2024). Trotzdem kann die Todesstrafe nach wie vor für Verbrechen wie Mord und Hochverrat verhängt werden (AA 27.6.2025). Die Justiz stellt nur mittellosen Personen, denen die Todesstrafe verhängt wurde, auf Staatskosten einen Anwalt zur Verfügung (USDOS 23.4.2024). Im Juli 2021 wurde der ehemalige Minister für Kommunalverwaltung in den frühen Tagen der Jammeh-Militärjunta des Mordes für schuldig befunden; die gegen ihn verhängte Todesstrafe wurde in eine lebenslängliche Haftstrafe umgewandelt. Anfang 2025 wurde ein Todesurteil in einem Mordfall verhängt, da der Richter nach Rechtslage keine andere Möglichkeit sah. Er hat Exekutive und Legislative aufgefordert, das Gesetz entsprechend zu ändern (AA 27.6.2025). Religionsfreiheit Die Gesellschaft ist traditionell religiös tolerant (AA 27.6.2025) und die Verfassung garantiert die Freiheit der Religionswahl, solange sie nicht die Rechte anderer oder das nationale Interesse beeinträchtigt. Die Verfassung verbietet religiöse Diskriminierung, die Einführung einer Staatsreligion und die Gründung politischer Parteien auf Grundlage der Religionszugehörigkeit (USDOS 3.7.2024). Die gambische Bevölkerung ist zu 90-95 % muslimisch (die Mehrheit ist sunnitisch) (AA 27.6.2025), die Ahmadiyya-Gemeinde zählt nach eigenen Angaben rund 50.000 Mitglieder (USDOS 3.7.2025). Etwa 5-10 % bekennen sich zum Christentum (AA 27.6.2024), die Mehrheit davon ist römisch-katholisch. Zu den Religionsgruppen, die weniger als 1 % der Bevölkerung ausmachen, gehören Bahai, Hindus und Eckankar-Anhänger. Einzelpersonen neigen dazu, indigene (animistische) Glaubensvorstellungen mit Islam und Christentum zu vermischen (USDOS 3.7.2024). Der Oberste Islamische Rat (SIC) verbietet Ahmadiyya-Muslimen weiterhin die Teilnahme an SIC-Veranstaltungen und die Bestattung ihrer Toten auf islamischen Friedhöfen (USDOS 3.7.2024). Die Regierung Barrow hat stets betont, dass Gambia eine säkulare Gesellschaft ist, in der Anhänger aller Glaubensrichtungen ihre Religion frei ausüben können. In der Praxis sind jedoch nicht-sunnitische muslimische Gruppen Diskriminierungen ausgesetzt. Im Jahr 2023 führten religiöse Spannungen zwischen muslimischen Einwohnern und Angehörigen der christlichen Minderheit des Landes in zwei Städten zu strafrechtlichen Ermittlungen durch die Polizei (FH 2024). Mischehen zwischen Muslimen und Christen sind weiterhin üblich. Aufgrund kultureller und geschlechtsspezifischer Normen konvertieren Frauen in der Regel zum Glauben des Ehemannes (USDOS 3.7.2024). Minderheiten Gesellschaftlich gesehen ist Gambia multiethnisch (BS 2024), es leben ca. 10 ethnische Gruppen im Land, wobei sich lokal unterschiedliche Mehrheitsethnien gebildet haben. Die größte Bevölkerungsgruppe stellen die Mandinka (etwa 34 %) dar, die zweitgrößte Gruppe die Wolof (AA 27.6.2025). Die Amtssprache ist Englisch, die wichtigsten Umgangssprachen sind Mandinka, Wolof, Diola, Fula und andere (CIA 7.7.2025). Eine diskriminierende Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis besteht nicht (AA 27.6.2025), und ist laut Verfassung verboten (BS 2024). Das Gesetz verbietet bestimmte Arten von rassischer und ethnischer Diskriminierung. Politischen Kandidaten ist es untersagt, Stammes- oder ethnische Spannungen zu schüren. Die Regierung setzt diese Gesetze jedoch nicht wirksam durch (USDOS 23.4.2024). Ex-Staatspräsident Jammeh hatte sich stark auf seine Ethnie, die Jola, gestützt, die die Mehrheit der Sicherheitskräfte stellen und bis heute in ihrer Mehrheit als loyal zum ihm gelten (AA 27.6.2025). Die ehemalige Regierungspartei AFPRC ist eng mit der ethnischen Gruppe der Jola des ehemaligen Präsidenten Jammeh verbunden (BS 2024). Das bis dahin in Gambia relativ unbekannte Phänomen des „Tribalismus“ ist seitdem ein unterschwelliges Thema (AA 27.6.2025). Doch obwohl die ethnische Polarisierung in Gambia in den letzten Jahren etwas zugenommen hat, ist sie insgesamt nach wie vor gering, ebenso wie die Neigung zu Konflikten und deren Intensität. Öffentliche Aufrufe zur Gewalt durch politische oder religiöse Führer sind sehr selten. Wenn sie doch vorkommen, werden sie umgehend zurückgewiesen und finden keine nennenswerte Resonanz (BS 2024). Allerdings beziehen die großen Parteien einen Großteil ihrer Unterstützung aus bestimmten ethnischen Gruppen, was zu der Befürchtung führt, dass die gambische Politik von ethnischen Spaltungen geprägt ist (FH 2024). Parteien, die sich auf ethnische, regionale oder religiöse Zugehörigkeit stützen, sind zwar gesetzlich verboten, doch werden in der Praxis mehrere Parteien als vorrangig die Interessen bestimmter Gruppen vertretend angesehen (BS 2024). Während der letzten Wahlen gab es Bedenken hinsichtlich der zunehmend hitzigen Rhetorik einiger Politiker und Parteimitglieder zum Thema ethnische Identität (BS 2024). Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht innerstaatliche Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Polizei und Einwanderungsbehörden richten häufig Sicherheitskontrollen ein. Personen ohne ordnungsgemäße Ausweispapiere werden festgenommen, mit Geldstrafen belegt oder zur Zahlung von Bestechungsgeldern gezwungen (USDOS 23.4.2024). Innerstaatliche Ausweichmöglichkeiten sind gegeben (AA 27.6.2025). Aufgrund seiner geographischen Lage als Enklave im Senegal, sowie als Mitglied der 15 Staaten umfassenden Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS 129 sind Fluchtalternativen gegeben. Ähnlich der EU bzw. dem Schengen-Raum herrscht innerhalb der ECOWAS Personenfreizügigkeit (ÖB 19.4.2023). Grundversorgung und Wirtschaft Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist vor allem in ländlichen Gegenden grundsätzlich nur beschränkt gewährleistet. Dem "Global Nutrition Report 2022" zufolge macht Gambia aber Fortschritte im Bereich Ernährung. Das World Food Programme hat ein Projekt aufgelegt, das kostenloses Schulessen bereitstellt (AA 27.6.2025). Gambia verfügt über wenig natürliche Ressourcen und Bodenschätze, ebenso existiert keine ausgeprägte industrielle Fertigung (ABG 8.2024). Die Wirtschaft des Landes ist sehr anfällig für Schocks (WFP 5.-7.2025), da die Wirtschaft stark von der Landwirtschaft abhängig ist. Die mit Abstand wichtigste Kulturpflanze ist die Erdnuss (ABG 8.2024). Die Landwirtschaft trägt 25 % zum BIP des Landes bei, beschäftigt 70 % der Bevölkerung und ist die Lebensgrundlage für 80 % der ländlichen Bevölkerung. Allerdings deckt der Sektor weniger als 50 % des nationalen Nahrungsmittelbedarfs, wodurch das Land in hohem Maße von Importen abhängig und anfällig für Preisschwankungen ist. Trotz der Verbesserungen im Laufe der Jahre besteht daher weiterhin eine hohe Ernährungsunsicherheit (WFP 5.-7.2025). Auch der Tourismus ist ein wichtiges wirtschaftliches Standbein (ABG 8.2024). Die Schlüsselsektoren der Wirtschaft mit Potenzial für die Schaffung von Arbeitsplätzen sind die Landwirtschaft und der Tourismus (auf den Tourismus entfallen derzeit etwa 30 % aller Arbeitsplätze im formellen Sektor) (IOM 11.2024). Landwirtschaft und Tourismus bilden das wirtschaftliche Rückgrat (ABG 8.2024). Der Arbeitsmarkt in Gambia lässt sich in zwei Sektoren unterteilen, den formellen und den informellen Sektor. Der informelle Sektor ist ein wichtiger Arbeitgeber, und etwa 62,8 % der Erwerbsbevölkerung sind im informellen Sektor beschäftigt (IOM 11.2024). In den ländlichen Gebieten liegt die Arbeitslosenquote bei Männern und Frauen bei 22,4 % bzw. 38,6 %. Das Problem der Arbeitslosigkeit ist bei Jugendlichen zwischen 15 und 34 Jahren (35,3 %) und bei Frauen (38,3 %) stärker ausgeprägt, wobei der Anteil der Frauen 55,3 % beträgt. Die Arbeitslosenquote ist bei Jugendlichen mit Sekundarschulbildung höher (etwa 15 %), und diejenigen ohne Schulbildung sind meist in der Landwirtschaft, als Arbeiter und Kleinhändler selbständig. Die Bildung ist ein wichtiger Faktor für die Beschäftigungsaussichten einer Person. Die niedrigen Bildungsquoten wirken sich auf die Verfügbarkeit qualifizierter Gambier auf dem Arbeitsmarkt aus, und Frauen sind davon besonders betroffen. Berichten zufolge hatten 62 % der Frauen keine Schulbildung im Vergleich zu 49,0 % der Männer (IOM 11.2024). Laut dem gambischen Statistikamt stieg der nationale Verbraucherpreisindex bis April 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 11 %. Die hohe Inflation des Landes trieb auch die Lebensmittelpreise deutlich in die Höhe. Der jüngste Bericht zur menschlichen Entwicklung 2023/2024 zeigt, dass 48,6 % der Bevölkerung unterhalb der monetären Armutsgrenze leben (WFP 2025).Laut dem gambischen Statistikamt stieg der nationale Verbraucherpreisindex bis April 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 11 %. Die hohe Inflation des Landes trieb auch die Lebensmittelpreise deutlich in die Höhe. Der jüngste Bericht zur menschlichen Entwicklung 2023 aus 2024, zeigt, dass 48,6 % der Bevölkerung unterhalb der monetären Armutsgrenze leben (WFP 2025). Sozialbeihilfen Das Recht auf Sozialschutz wird aktuell gerade umgesetzt. In Anbetracht der Notwendigkeit sozialer Absicherung hat die Regierung die Nationale Sozialschutzpolitik (NSPP) 2015–2025 formuliert. Im Anschluss daran wurde das Nationale Sozialschutzsekretariat (NSPS) unter der Leitung des Büros des Vizepräsidenten eingerichtet, um die Umsetzung der Maßnahmen in den verschiedenen Schichten des Landes zu überwachen (HRC 18.10.2024). Unterstützung zur sozialen Sicherheit wird vom Ministerium für Soziales, das in allen Regionen über Büros verfügt angeboten. Die Sozialversicherungs-Wohnungsbaufinanzierungsgesellschaft (SSHFC) bietet Sozialschutzleistungen an (https://www.sshfc.gm/). Das Ministerium für Soziales (DSW), die Nationale Ernährungsbehörde (NANA) und das Ministerium für Gemeindeentwicklung führen derzeit das NAFA-Programm im ganzen Land durch. Es handelt sich um ein Sozialschutzprogramm, das sich an arme und gefährdete Haushalte richtet. Die Umsetzung umfasst fünf Regionen mit zwanzig Bezirken. Das Programm soll Resilienz aufbauen, soziale Sicherheitsnetze bereitstellen und vor Schocks schützen (IOM 11.2024). Im Jahr 2024 verabschiedete die Regierung das Nationale Sozialschutzgesetz 2024, das einen bedeutenden Meilenstein als erster Rechtsrahmen für Sozialhilfe darstellt und Standards für die Bereitstellung sozialer Dienstleistungen für arme und schutzbedürftige Menschen im Land festlegt. Das Gesetz zielt darauf ab, bestehende Lücken im Sozialschutzsystem zu schließen, indem es wirtschaftliche, diskriminierende und soziale Schwachstellen im Zusammenhang mit Armut und Benachteiligung im Land durch die Einrichtung einer Sozialschutzbehörde verhindert oder mildert (HRC 18.10.2024).

dem aktuellen Bericht des Auswärtigen Amtes von März 2025, bestehen Sozialhilferegelungen etc. hingegen nicht (AA 27.6.2025). Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung in Gambia ist mangelhaft. Eine allgemeine Krankenversicherung existiert nicht. Staatliche Krankenhäuser bieten zwar eine quasi kostenlose Versorgung, diese ist jedoch aufgrund fehlender Ärzte, Geräte-Ausstattung und Medikamente unzureichend (AA 27.6.2025). Notfall- und Basisversorgung ist in den großen staatlichen Krankenhäusern, sowie etlichen Privatkliniken gewährleistet (AA 5.8.2025). Deutlich besser ist die Lage in Privatkliniken (AA 27.6.2025; vgl. AA 5.8.2025).Die medizinische Versorgung in Gambia ist mangelhaft. Eine allgemeine Krankenversicherung existiert nicht. Staatliche Krankenhäuser bieten zwar eine quasi kostenlose Versorgung, diese ist jedoch aufgrund fehlender Ärzte, Geräte-Ausstattung und Medikamente unzureichend (AA 27.6.2025). Notfall- und Basisversorgung ist in den großen staatlichen Krankenhäusern, sowie etlichen Privatkliniken gewährleistet (AA 5.8.2025). Deutlich besser ist die Lage in Privatkliniken (AA 27.6.2025; vergleiche AA 5.8.2025). Das Gesundheitssystem in Gambia besteht aus drei Ebenen, der primären, sekundären und tertiären Ebene. Die Regierung betreibt ein Lehrkrankenhaus, fünf Allgemeinkrankenhäuser, ein Spezialkrankenhaus, vier Bezirkskrankenhäuser, sechs große Gesundheitszentren, vierzig kleinere Gesundheitszentren und dreiundsiebzig kommunale Gesundheitsstationen sowie den von der britischen Regierung finanzierten Medical Research Council. Darüber hinaus gibt es mehrere privat geführte Kliniken und NGOs, die sich mit Gesundheitsfragen befassen. Die medizinische Grundversorgung ist auf Dorfebene organisiert. Die medizinische Versorgung wird von den großen und kleinen Gesundheitszentren im ganzen Land gewährleistet. Zusätzlich zu den öffentlichen Gesundheitseinrichtungen gibt es weitere NGOs/private Einrichtungen, die Gesundheitsdienste anbieten, darunter der Medical Research Council (MRC), die Medicare-Klinik und die klinischen Dienste von Africmed. Das wichtigste Überweisungskrankenhaus in Gambia befindet sich in Banjul. Die Beratungsgebühren in staatlichen Gesundheitszentren und Krankenhäusern betragen für Personen über 5 Jahren 25 Gambische Dalasis (GMD) [EUR 0,30], die Beratung für die Gesundheit von Müttern und Kindern (unter 5 Jahren) ist kostenlos (IOM 11.2024). Da die Erbringung von Gesundheitsdiensten weiterhin stark beeinträchtigt ist, bleibt die Erbringung von psychischen Gesundheitsdiensten aufgrund des Personalmangels und der begrenzten Finanzierung des Gesundheitswesens weiterhin eingeschränkt (IOM 11.2024). Es existiert eine staatliche psychiatrische Einrichtung, in der es allerdings oft an Medikamenten und gelegentlich an Lebensmitteln fehlt. Die Einrichtung wird von kubanischen Ärzten betreut, die nicht ständig anwesend sind (AA 27.6.2025). Die Tanka Tanka Station des EFSTH ist die einzige stationäre psychiatrische Einrichtung für die Behandlung schwerer psychischer Erkrankungen. Um dem entgegenzuwirken, hat Gambia in jeder Gesundheitsregion mindestens eine ausgebildete psychiatrische Krankenschwester mit anderem Gesundheitspersonal zusammenarbeitet, um die gesundheitlichen und psychischen Bedürfnisse der Regionen/Gemeinschaften zu erfüllen (IOM 11.2024). Die Versorgung mit Medikamenten ist über Apotheken möglich (AA 27.6.2025). Die Apotheken haben ein ausreichendes Sortiment wichtiger Standardmedikamente. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 5.8.2025). Gängige Medikamente sind in der Regel in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen erhältlich und kostenlos verfügbar. Einige der nicht erhältlichen Medikamente müssen jedoch in einer privaten Apotheke gekauft werden (IOM 11.2024). Rückkehr Staatliche Einrichtungen zur Aufnahme von Rückkehrenden existieren nicht. NGOs geben Berufsanfängern finanzielle Starthilfen. Rückkehrende bzw. rückgeführte Personen unterliegen keiner besonderen Behandlung. Es muss auch nicht mit staatlichen Maßnahmen aufgrund der Asylantragstellung gerechnet werden. Fälle von Misshandlung oder Festnahmen sind nicht bekannt (AA 27.6.2025). Der „Social Welfare Service“ unterhält eine Einrichtung zur Unterbringung von Minderjährigen, dürfte sich aber eher an Kinder jüngeren Alters richten. Ob eine Unterbringung von abgeschobenen Minderjährigen dort möglich ist, müsste im Einzelfall geklärt werden (AA 27.6.2025). Rückkehrende erhalten Leistungen ausländischer Geber und werden in der Regel wieder durch die gambische (Groß-)Familie aufgenommen, wobei zahlreiche Rückkehrende aus Scham nicht in ihre Heimatorte zurückkehren, sondern in der Hauptstadtregion bleiben (AA 27.6.2025). Der lokale Partner der österreichischen Rückkehr-Beratung (BBU) in Gambia ist Frontex − Joint Reintegration Services“ (FX JRS). Das Reintegrationsprogramm bietet folgende Unterstützung bei der Reintegration nach der Rückkehr: Bei freiwilliger Rückkehr aus Österreich ins Heimatland, wird ein Post-arrival-Paket im Wert von 615 Euro zur unmittelbaren Unterstützung nach der Ankunft ausgehändigt. Das beinhaltet auch die Begrüßung durch den Reintegrationspartner (Caritas Belgien) direkt am Flughafen und Übergabe eines Willkommenspakets: Pre-Paid SIM-Karte, Hygieneartikel (Zahnbürste, Zahnpasta, Seife, Shampoo, etc.), 1 Flasche Wasser, 1 warmes Essen (auch als Gutschein möglich), altersgerechtes Spielzeug für Kinder; Airport Pick-up, bzw. Unterstützung bei der Weiterreise (Organisation und Kostenübernahme), temporäre Unterkunft bis zu 3 Tage nach der Ankunft und Unmittelbare medizinische Unterstützung. Benötigt eine rückgeführte Person keine oder weniger Sofortleistungen, wird der Betrag von 615 Euro vom lokalen Partner in Bar ausbezahlt (BMI 2025). Bei längerfristiger Reintegrationsunterstützung erhalten rückgeführte Personen ein Post-Return Paket in der Höhe von 2.000 Euro. Davon 200 Euro Bargeld und 1.800 Euro in Form von Sachleistungen auf Grundlage eines Reintegrationsplans, der mit Hilfe der lokalen Partnerorganisation in den ersten 6 Monaten nach der Rückkehr erstellt wird (BMI 2025). Zu den angebotenen Sachleistungen des Post-Return Pakets gehören unter anderem: Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens; Bildungsmaßnahmen und Trainings; Unterstützung beim Eintritt in den Arbeitsmarkt; Unterstützung bei der Einschulung von mitausreisenden Kindern; Rechtliche & administrative Beratungsleistungen; Familienzusammenführung; Medizinische und Psychosoziale Unterstützung und Unterstützung im Zusammenhang mit Wohnen und Haushalt (Einrichtung) (BMI 2025). Dokumente Das Urkundenwesen in Gambia ist unzuverlässig, insbesondere im ländlichen Bereich. Dies betrifft vor allem die Ausstellung von Geburtsurkunden, die später als Vorlage zur ID/Passbeantragung usw. benötigt werden. Hinsichtlich Personenstandsurkunden, Reisepässen und Staatsangehörigkeitsausweisen ist die Fälschung von Dokumenten nicht üblich, da problemlos echte, aber inhaltlich unrichtige Dokumente beschafft werden können (AA 27.6.2025). Hinsichtlich Vorladungen, Haftbefehlen und Gerichtsurteilen ist erfahrungsgemäß weniger mit Gefälligkeitsbescheinigungen zu rechnen. Haftbefehle werden sehr selten und nur bei besonders schweren Delikten ausgestellt. Fälschungen sind oft nicht auf den ersten Blick zu erkennen, da auch eklatante Fehler in Rechtschreibung oder Inhalt keinen Rückschluss auf eine fehlende Amtseigenschaft der ausstellenden Person zulassen (AA 27.6.2025).

  1. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in die zitierten Länderberichte zu Gambia sowie in die seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Beweismittel. Auskünfte aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger, der Betreuungsinformation (Grundversorgung) und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt. Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 27.02.2026, im Zuge derer die gegenständliche Beschwerdesache unter Beiziehung einer Englisch-Dolmetscherin mit dem Beschwerdeführer sowie seiner Rechtsvertretung erörtert wurde. 2.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht fest. Zwar gab er vor dem BFA an, Gambia unter Verwendung eines gültigen Reisepasses verlassen zu haben, diesen habe er dann aber in Italien verloren, und legte er auch keine sonstigen identitätsbezeugenden Dokumente vor. Die Feststellungen zu Staatsbürgerschaft, Herkunft, Lebensumständen, Familienverhältnissen, Schulbildung und Arbeitserfahrung, Sprachkenntnissen, Volkgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie seiner Ausreise aus Gambia beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren sowie dem unbestrittenen Akteninhalt. Dass er Gambia Ende Dezember 2023 verlassen hat, gab er vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht an, nachdem er in der Erstbefragung noch von Sommer 2023 gesprochen hatte. Nachdem sich jedoch der Brand, dessen Anstiftung ihm unterstellt werde, am 25.12.2023 ereignet habe und er danach ausgereist sei, ist seinen Angaben vor dem BFA und zuletzt vor dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des Ausreisezeitpunkts zu folgen. Die Feststellungen zu seiner Antragstellung auf internationalen Schutz in Griechenland ergeben sich aus seinen Angaben sowie dem diesbezüglich im Akt dokumentierten EURODAC-Treffer. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ab 13.11.2025 ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister sowie dem zentralen Melderegister. Die Feststellungen zu seinen Familienangehörigen in Gambia und dem bestehenden Kontakt ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren, zuletzt vor dem Bundesverwaltungsgericht. Sofern der Beschwerdeführer zunächst vor dem BFA angab, einen Cousin in Deutschland zu haben, gab er sogleich an, keinen Kontakt zu diesem zu haben und gar nicht zu wissen, ob dieser überhaupt noch in Deutschland sei. In der Beschwerdeverhandlung verneinte der Beschwerdeführer eine Deutschprüfung abgelegt zu haben und konnte sich das Bundesverwaltungsgericht bei dieser Gelegenheit auch einen persönlichen Eindruck davon verschaffen, dass er über keinerlei nennenswerte Deutschkenntnisse verfügt. Im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger ist zudem ersichtlich, dass er im Bundesgebiet bisher keine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, während eine Abfrage in der Betreuungsinformation (Grundversorgung) bescheinigt, dass er seinen Lebensunterhalt seit seiner verfahrensgegenständlichen Asylantragsstellung über die staatliche Grundversorgung bestreitet. Er verneinte in der Beschwerdeverhandlung ebenso, Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation in Österreich zu sein. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt. 2.
  3. Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers: In der Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe vor, dass er als Kuhhirte gearbeitet habe und eines Tages – als er die Kühe unbeaufsichtigt zurückgelassen habe – ein Feuer ausgebrochen sei, bei welchem viele Kühe ums Leben gekommen seien. Sein Chef habe ihn daraufhin angezeigt, er habe zwei Tage im Gefängnis verbracht und hätte er entweder seinem Chef Geld für die Kühle zahlen oder vor Gericht müssen. Seine Familie habe das Geld nicht gehabt. Weiters brachte er vor, dass er Jugendleiter in seinem Dorf gewesen sei und die Partei des früheren Präsidenten Yahya Jammeh unterstützt habe. Der Bruder seines Chefs gehöre der Oppositions- und jetzigen Regierungspartei an und habe ihn aufgefordert, das Land zu verlassen. Bei einer Rückkehr fürchte er, inhaftiert zu werden. Vor dem BFA brachte der Beschwerdeführer vor, er sei als Hirte tätig gewesen und habe Kühe für einen Besitzer gehütet. Eines Tages habe er die Tiere im Wald zurückgelassen, um Essen zu kaufen. Während seiner Abwesenheit habe es ein Feuer gegeben, bei dem sämtliche Kühe verendet seien. Er habe noch versucht, gemeinsam mit Dorfbewohnern den Brand zu löschen, was jedoch nicht gelungen sei. Noch in derselben Nacht habe er den Besitzer der Kühe informiert. Dieser habe ihn am Folgetag gemeinsam mit seiner Familie zur Rede gestellt und Ersatz für die Tiere verlangt. Da keine Einigung erzielt worden sei, habe der Besitzer die Polizei eingeschaltet. Der Beschwerdeführer sei daraufhin festgenommen und für zwei bis drei Tage angehalten worden, ehe er mit Hilfe seines Bruders freigekommen sei. In weiterer Folge habe der Besitzer eine hohe Geldsumme gefordert, die der Beschwerdeführer nicht habe bezahlen können. Weiters sei der Bruder des Kuhbesitzers politisch aktiv bei der Partei NPP. Nachdem am
  4. Dezember 2023 ein Parteibüro der NPP niedergebrannt worden sei, habe dieser Bruder den Beschwerdeführer beschuldigt, für den Tod der Kühe verantwortlich zu sein, und ihm nahegelegt, der NPP beizutreten, um das Problem zu lösen. Der Beschwerdeführer habe dies abgelehnt, da die Angelegenheit mit den Kühen nichts mit Politik zu tun gehabt habe. In weiterer Folge sei er erneut von der Polizei vorgeladen worden. Jugendliche, die das Parteigebäude angezündet hätten, sowie ein älterer Mann hätten ihm geraten, nicht zur Polizei zu gehen, da man ihm unterstellen könnte, die Jugendlichen angestiftet zu haben, weil er einer anderen Partei angehöre. Aus Angst vor einer drohenden Verhaftung habe er Gambia verlassen und sei in den Senegal gereist. Weitere Probleme in seinem Herkunftsstaat habe er nicht gehabt. Er fürchte im Falle einer Rückkehr, wegen der Brandstiftung am Parteigebäude inhaftiert zu werden. Sein Cousin habe ihm mitgeteilt, dass das Verfahren diesbezüglich noch anhängig sei. Zudem habe die Polizei einen Brief an seine Familie geschickt und verlangt, dass er sich stelle. Auf Nachfrage stellte er vor dem BFA klar, er habe Gambia nicht wegen der Kühe verlassen – da hätte ihn seine Familie ja unterstützt –, sondern wegen des Brandes des Parteigebäudes. Er brachte sodann erstmals vor, dass es einen Haftbefehl gegen ihn gäbe. Einen solchen legte er in Folge in Kopie vor (AS 31). Das Bundesverwaltungsgericht gelangt auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie insbesondere des persönlichen Eindrucks, der vom Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung gewonnen werden konnte, zu dem Schluss, dass es ihm mit seinem Vorbringen nicht gelungen ist, die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung seiner Person in Gambia glaubhaft zu machen. Zunächst ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung eine ihm unterstellte Brandstiftung und deshalb drohende Inhaftierung mit keinem Wort erwähnte. Dort brachte er lediglich den Brandvorfall bei seiner Arbeit als Kuhhirte vor, bezüglich welchem er vor dem BFA sodann klarstellte, dass dieser gar nicht der Ausreisegrund gewesen sei, da ihn seine Familie unterstützt hätte, den Preis für die verendeten Kühe zu bezahlen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt keineswegs, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhob, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429). Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer die ihm angeblich unterstellte Brandstiftung, auf die er sich vor dem BFA und auch dem Bundesverwaltungsgericht letztlich ausschließlich als Fluchtgrund stützte, nicht schon in der Erstbefragung zumindest in aller Kürze – wie auch den Vorfall mit den Kühen – erwähnte. Auf diesbezüglichen Vorhalt vor dem BFA meinte er, er hab das erzählen wollen, er sei aber sehr müde gewesen und sei ihm gesagt worden, er solle das später erzählen. Jedenfalls wurde ihm in der Erstbefragung die Frage nach seinem Ausreisegrund gestellt und hätte er dabei die Gelegenheit gehabt, die wesentliche Umstände kurz darzulegen.Zunächst ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung eine ihm unterstellte Brandstiftung und deshalb drohende Inhaftierung mit keinem Wort erwähnte. Dort brachte er lediglich den Brandvorfall bei seiner Arbeit als Kuhhirte vor, bezüglich welchem er vor dem BFA sodann klarstellte, dass dieser gar nicht der Ausreisegrund gewesen sei, da ihn seine Familie unterstützt hätte, den Preis für die verendeten Kühe zu bezahlen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt keineswegs, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhob, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen vergleiche VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429). Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer die ihm angeblich unterstellte Brandstiftung, auf die er sich vor dem BFA und auch dem Bundesverwaltungsgericht letztlich ausschließlich als Fluchtgrund stützte, nicht schon in der Erstbefragung zumindest in aller Kürze – wie auch den Vorfall mit den Kühen – erwähnte. Auf diesbezüglichen Vorhalt vor dem BFA meinte er, er hab das erzählen wollen, er sei aber sehr müde gewesen und sei ihm gesagt worden, er solle das später erzählen. Jedenfalls wurde ihm in der Erstbefragung die Frage nach seinem Ausreisegrund gestellt und hätte er dabei die Gelegenheit gehabt, die wesentliche Umstände kurz darzulegen. Einen gegen ihn aufgrund der Brandstiftung bestehenden Haftbefehl erwähnte er in der Erstbefragung ebenso nicht, obwohl es diesen zum Zeitpunkt seiner Einvernahme bereits gegeben haben solle (Datum am „Haftbefehl“: 26.12.2023). Der Beschwerdeführer gab vor dem BFA an, den Haftbefehl gäbe es „schon lange“, sein Bruder hätte ihm diesen auf sein Handy geschickt, als er sich im Senegal – direkt nach seiner Auseise aus Gambia Ende Dezember 2023 – befunden habe. Den diesbezüglichen Nachrichtenverlauf konnte er auf Nachfrage in der Beschwerdeverhandlung nicht vorzeigen. Vor dem BFA gab er an, inzwischen ein neues Handy zu haben und habe ihm sein Bruder den Haftbefehl erneut geschickt. Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er indessen wiederum an, die Nachricht mit dem „Haftbefehl“ nicht auf dem neuen Telefon zu haben (Verhandlungsprotokoll vom 27.02.2026, S 7). Auch erwähnte der Beschwerdeführer den angeblich bestehenden Haftbefehl nicht von sich aus vor dem BFA, sondern erst auf explizite Nachfrage danach, ob er Beweismittel für sein Vorbringen vorlegen könne. Weiters legte er den Haftbefehl sodann nicht gleich in der Einvernahme der belangten Behörde vor, sondern reichte das Dokument „Haftbefehl“ nach (AS 81). Bezüglich dieses vorgelegten Dokuments samt deutscher Übersetzung ist festzuhalten, dass es sich nach seinem Inhalt gar nicht um einen Haftbefehl, sondern um eine Fahndungsausschreibung handelt. Inhaltlich ist die Ausschreibung widersprüchlich und untypisch: Weder ist nachvollziehbar, weshalb die Polizei den Beschwerdeführer nicht wie bei dem Vorfall mit den Kühen sofort festnahm, sondern zur Fahndung ausschreiben würde, noch, dass der gesamte Tathergang im „Haftbefehl“ detailliert beschrieben wird. Dies ist bei Fahndungsausschreibungen unüblich. In solchen werden typischerweise die Personalien, allenfalls physische Merkmale der gesuchten Person und der Grund der Fahndung angegeben, nicht jedoch der potentielle Tathergang im Detail beschrieben. Auch ist nicht ersichtlich, wie sein Bruder in den Besitz des Dokuments gelangen konnte, da solche Schriftstücke üblicherweise nicht an Familienmitglieder weitergegeben werden, die dann die Gesuchten warnen könnten. Diese Umstände sprechen in ihrer Gesamtheit gegen die Echtheit des vorgelegten Dokuments „Haftbefehl“. Auch ist der Beschwerdeführer – seinen eigenen Angaben nach – legal unter Verwendung seines Reisepasses aus Gambia ausgereist, was dem Vorliegen eines Haftbefehls gegen ihn jedenfalls entgegensteht. Letztlich kommt dem lediglich in Kopie vorgelegten „Haftbefehl“ schon deshalb keine maßgebliche Beweiskraft zu, da in Kopie in Vorlage gebrachte Beweismittel keiner zuverlässigen Echtheitsüberprüfung zugänglich sind, da weder Sicherheitsmerkmale noch etwaige Echtheitskennzeichen überprüft werden können. Zudem ist notorisch, dass in afrikanischen Ländern unechte und verfälschte echte Dokumente und Urkunden leicht erhältlich sind. Das dem „Haftbefehl“ zugrunde liegende Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der ihm unterstellten Brandstiftung erwies sich vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht als wenig substanziiert und wurde auch auf entsprechende Nachfragen nicht nachvollziehbar dargelegt. So brachte der Beschwerdeführer keinerlei konkrete Anhaltspunkte vor, weswegen die gambische Polizei gerade ihn im Verdacht haben sollte, die Jugendlichen zur Brandstiftung angestiftet zu haben. Der Beschwerdeführer meinte dazu lediglich, der Grund sei, dass er einer anderen Partei angehöre und deutete noch an, als Jugendleiter „viel Kontrolle“ über viele junge Leute gehabt zu haben (Verhandlungsprotokoll vom 27.02.2026, S 5). Warum gerade er von allen Parteianhängern für den Brand im Büro einer anderen Partei verantwortlich gemacht werden sollte, konnte er damit nicht schlüssig darlegen. Auf Nachfrage, warum er nicht zur Polizei gegangen sei und den Vorfall aufgeklärt habe, gab er vor dem BFA an, der alte Mann in seinem Dorf habe gesagt, dass er nicht zur Polizei gehen solle. Dieser habe ihm auch zur Ausreise geraten und sei er daraufhin in den Senegal gereist. Dass der Beschwerdeführer lediglich aufgrund des Rates eines alten, ihm nicht näher bekannten Mannes aus seinem Dorf umgehend sein Heimatland verlassen habe, erscheint lebensfremd. Vor dem erkennenden Richter gab er sodann an, nicht zur Polizei gegangen zu sein, weil der Bruder des Viehbesitzers das „Mastermind“ hinter der ganzen Sache gewesen sei. Dies konnte er jedoch auch auf mehrfache Nachfrage, was er denn damit meine, nicht genauer erläutern, sondern meinte letztlich wiederum, dass der Bruder gewollt habe, dass der Beschwerdeführer der Partei beitrete. Auf die konkrete, erneute Nachfrage des erkennenden Richters, was er im Falle einer Rückkehr zu befürchten hätte, meinte der Beschwerdeführer abermals völlig vage und ohne jeglichen Bezug zu seiner individuellen Person, dass es Verhaftungen gegeben habe, als er im Senegal gewesen sei und kürzlich auch ein junger Mann im Gefängnis verstorben sei (Verhandlungsprotokoll vom 27.02.2026, S 7). Der Beschwerdeführer verblieb mit seinen Schilderungen stets auf einer allgemeinen Ebene und antwortete durchwegs nüchtern und oberflächlich. Damit ließen die Darlegungen der Ereignisse, die den Beschwerdeführer veranlasst haben sollen, sein Heimatland zu verlassen, jeglichen Detailreichtum und auch jegliche Emotionen vermissen, die Erzählungen über tatsächlich Erlebtes innewohnen. Beim Erzählen der eigenen Lebensgeschichte wäre zu erwarten, dass der Erzählende nicht nur Handlungsabläufe schildert, sondern sich selbst in die Schilderung einbaut; dass eigene Emotionen, Erlebniswahrnehmung und Verhalten zu erklären versucht werden; dass Dialoge und Interaktionen mit anderen Personen geschildert werden und der Betroffene unter Angabe der eigenen Gefühle und unter spontaner Rückerinnerung an unwesentliche Details und Nebenumstände berichtet. Die Erzählungen des Beschwerdeführers beschränkten sich indessen auf eine allgemein gehaltene Rahmenerzählung, welche nicht dazu geeignet ist, seinen Schilderungen in Zusammenhang einer ihm unterstellten Brandstiftung Glaubhaftigkeit zu verleihen. Den höchstgerichtlichen Vorgaben, wonach das Vorbringen eines Asylwerbers, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen muss, während die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen wird (vgl. VwGH 16.07.2025, Ra 2025/20/0291, mwN), wurden seine Schilderungen nicht gerecht.Der Beschwerdeführer verblieb mit seinen Schilderungen stets auf einer allgemeinen Ebene und antwortete durchwegs nüchtern und oberflächlich. Damit ließen die Darlegungen der Ereignisse, die den Beschwerdeführer veranlasst haben sollen, sein Heimatland zu verlassen, jeglichen Detailreichtum und auch jegliche Emotionen vermissen, die Erzählungen über tatsächlich Erlebtes innewohnen. Beim Erzählen der eigenen Lebensgeschichte wäre zu erwarten, dass der Erzählende nicht nur Handlungsabläufe schildert, sondern sich selbst in die Schilderung einbaut; dass eigene Emotionen, Erlebniswahrnehmung und Verhalten zu erklären versucht werden; dass Dialoge und Interaktionen mit anderen Personen geschildert werden und der Betroffene unter Angabe der eigenen Gefühle und unter spontaner Rückerinnerung an unwesentliche Details und Nebenumstände berichtet. Die Erzählungen des Beschwerdeführers beschränkten sich indessen auf eine allgemein gehaltene Rahmenerzählung, welche nicht dazu geeignet ist, seinen Schilderungen in Zusammenhang einer ihm unterstellten Brandstiftung Glaubhaftigkeit zu verleihen. Den höchstgerichtlichen Vorgaben, wonach das Vorbringen eines Asylwerbers, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen muss, während die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen wird vergleiche VwGH 16.07.2025, Ra 2025/20/0291, mwN), wurden seine Schilderungen nicht gerecht. Im Allgemeinen kann es auch nicht als Aufgabe der belangten Behörde oder des VwG gesehen werden, jede der vagen und pauschalen Angaben bzw. Andeutungen durch mehrmaliges Nachfragen zu konkretisieren, sondern ist es am Beschwerdeführer gelegen, ein detailliertes und stimmiges Vorbringen zu erstatten, um die nötige Glaubwürdigkeit zu erlangen. Auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass es einem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (vgl. VwGH 20.01.1993, 92/01/0752; 19.05.1994, 94/19/0465) und, dass weder die erstinstanzliche Behörde noch das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet ist, den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss (vgl. VwGH 08.07.1993, 92/01/0715).Im Allgemeinen kann es auch nicht als Aufgabe der belangten Behörde oder des VwG gesehen werden, jede der vagen und pauschalen Angaben bzw. Andeutungen durch mehrmaliges Nachfragen zu konkretisieren, sondern ist es am Beschwerdeführer gelegen, ein detailliertes und stimmiges Vorbringen zu erstatten, um die nötige Glaubwürdigkeit zu erlangen. Auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass es einem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen vergleiche VwGH 20.01.1993, 92/01/0752; 19.05.1994, 94/19/0465) und, dass weder die erstinstanzliche Behörde noch das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet ist, den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss vergleiche VwGH 08.07.1993, 92/01/0715). Auf das Vorbringen betreffend den Brand der Kuhherde war nicht weiter einzugehen, da der Beschwerdeführer vor dem BFA ausdrücklich klarstellte, dass dieses Ereignis gar nicht ausschlaggebend für seine Ausreise gewesen sei, da ihn hierbei ja seine Familie unterstützt hätte. Er gab letztlich explizit an, Gambia ausschließlich aus Furcht vor einer drohenden Verhaftung im Zusammenhang mit dem Brand des Parteigebäudes verlassen zu haben. Mangels Ausreisekausalität kommt dem geschilderten Vorfall mit den Kühen daher keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu und kann eine inhaltliche Auseinandersetzung damit unterbleiben. In einer Gesamtbetrachtung ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die von ihm behaupteten Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Auf die Nachfragen des erkennenden Richters in der Beschwerdeverhandlung reagierte er überwiegend mit ausweichenden und wenig substantiellen Angaben, die nicht geeignet waren, die bestehenden Zweifel auszuräumen. Auch durch die persönliche Befragung konnte keine schlüssige und in sich konsistente Darstellung des behaupteten Verfolgungsgeschehens erzielt werden. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers machte von ihrem Fragerecht in der Verhandlung – ungeachtet des Umstandes, dass in der Beschwerde sogar noch ausdrücklich moniert worden war, die belangte Behörde hätte noch weitere, detailliertere Fragen zur Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers stellen und hierbei „noch viel weiter in die Tiefe gehen müssen“ – ebenfalls keinen Gebrauch. Eine weitere Konkretisierung oder Präzisierung des Vorbringens erfolgte daher nicht. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten den tragenden Erwägungen des BFA an. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und erwerbsfähig. Er hat in Gambia eine elfjährige Schulbildung durchlaufen und danach als Moped-Taxifahrer und Viehhirte gearbeitet. Weiters hat er im Senegal und Italien Arbeitserfahrung als Lastenträger bzw. Bauarbeiter gesammelt. Er spricht nach wie vor die Sprachen seines Heimatlandes. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, sich in seinem Herkunftsstaat durch die Aufnahme einer derartigen oder anderweitigen Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen. Einige NGOs geben finanzielle Starthilfen für Berufsanfänger (vgl. Punkt II. 1.3.). Überdies verfügt der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in Gestalt seiner Mutter, seine Ehefrau, seinen Kindern sowie seinen Brüdern in Gambia, zu welchen er in regelmäßigem Kontakt steht. Es kann angenommen werden, dass sie den Beschwerdeführer zumindest für die erste Zeit nach einer Rückkehr unterstützen würden. Das Reintegrationsprogramm „Frontex − Joint Reintegration Services“ bietet zudem Rückkehrern ein post-arrival-Paket im Wert von 615 Euro, welches eine Pre-Paid SIM-Karte, Hygieneartikel, Airport Pick-up etc. beinhaltet, zur unmittelbaren Unterstützung nach der Ankunft an (vgl. Punkt II. 1.3.). Es ergaben sich somit keinerlei Anhaltspunkte die nahelegen würden, dass der Beschwerdeführer, der keiner besonders vulnerablen Personengruppe zuzurechnen ist, im Falle seiner Rückkehr nach Gambia automatisch in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten den tragenden Erwägungen des BFA an. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und erwerbsfähig. Er hat in Gambia eine elfjährige Schulbildung durchlaufen und danach als Moped-Taxifahrer und Viehhirte gearbeitet. Weiters hat er im Senegal und Italien Arbeitserfahrung als Lastenträger bzw. Bauarbeiter gesammelt. Er spricht nach wie vor die Sprachen seines Heimatlandes. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, sich in seinem Herkunftsstaat durch die Aufnahme einer derartigen oder anderweitigen Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen. Einige NGOs geben finanzielle Starthilfen für Berufsanfänger vergleiche Punkt römisch zwei. 1.3.). Überdies verfügt der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in Gestalt seiner Mutter, seine Ehefrau, seinen Kindern sowie seinen Brüdern in Gambia, zu welchen er in regelmäßigem Kontakt steht. Es kann angenommen werden, dass sie den Beschwerdeführer zumindest für die erste Zeit nach einer Rückkehr unterstützen würden. Das Reintegrationsprogramm „Frontex − Joint Reintegration Services“ bietet zudem Rückkehrern ein post-arrival-Paket im Wert von 615 Euro, welches eine Pre-Paid SIM-Karte, Hygieneartikel, Airport Pick-up etc. beinhaltet, zur unmittelbaren Unterstützung nach der Ankunft an vergleiche Punkt römisch zwei. 1.3.). Es ergaben sich somit keinerlei Anhaltspunkte die nahelegen würden, dass der Beschwerdeführer, der keiner besonders vulnerablen Personengruppe zuzurechnen ist, im Falle seiner Rückkehr nach Gambia automatisch in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Ganz allgemein besteht in Gambia derzeit auch keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht wäre. Im aktuellen Länderinformationsblatt wird die Sicherheitslage als relativ ruhig beschrieben. Truppen der Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS unterstützen die Regierung bei der Wahrung der Sicherheit. Zwar bestehen gewisse politische Spannungen und kann es zu lokalen Demonstrationen kommen und sind weiters in der senegalesischen Provinz Casamance und in den angrenzenden Gebieten in Gambia Rebellen aktiv (vgl. Punkt II.1.3.), jedoch kann in Anbetracht der im Länderinformationsblatt dargestellten Gefahrendichte nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer in Gambia bereits aufgrund seiner bloßen Präsenz dort und insbesondere in seiner Heimatregion in der XXXX im Distrikt XXXX mit maßgeblicher Wahrcheinlichkeit Opfer eines Anschlages werden würde, zumal er auch keiner besonders gefährdeten Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört.Ganz allgemein besteht in Gambia derzeit auch keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht wäre. Im aktuellen Länderinformationsblatt wird die Sicherheitslage als relativ ruhig beschrieben. Truppen der Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS unterstützen die Regierung bei der Wahrung der Sicherheit. Zwar bestehen gewisse politische Spannungen und kann es zu lokalen Demonstrationen kommen und sind weiters in der senegalesischen Provinz Casamance und in den angrenzenden Gebieten in Gambia Rebellen aktiv vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.), jedoch kann in Anbetracht der im Länderinformationsblatt dargestellten Gefahrendichte nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer in Gambia bereits aufgrund seiner bloßen Präsenz dort und insbesondere in seiner Heimatregion in der römisch 40 im Distrikt römisch 40 mit maßgeblicher Wahrcheinlichkeit Opfer eines Anschlages werden würde, zumal er auch keiner besonders gefährdeten Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört. Eine Rückkehr nach Gambia führt somit im Falle des Beschwerdeführers nicht automatisch dazu, dass er einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Auch ist er angesichts der dort weitgehend stabilen Sicherheitslage nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht und waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen. 2.
  5. Zur Lage im Herkunftsstaat: Die unter Punkt II.1.
  6. getroffenen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat basieren auf einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN) und erfolgte zuletzt eine Erörterung der aktuellen Länderberichte im Rahmen der mündlichen Verhandlung (vgl. VwGH 06.04.2021, Ra 2020/18/0506, mwN).Die unter Punkt römisch zwei.1.
  7. getroffenen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat basieren auf einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN) und erfolgte zuletzt eine Erörterung der aktuellen Länderberichte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vergleiche VwGH 06.04.2021, Ra 2020/18/0506, mwN). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Verfahren auch nicht substantiiert entgegen. Obwohl in der Beschwerde ausdrücklich moniert wurde, das BFA hätte weitere Länderberichte berücksichtigen müssen, wurden in der Verhandlung seitens des Beschwerdeführers bzw. dessen Rechtsvertretung – auch auf konkrete Aufforderung des erkennenden Richters - keine weiteren Berichte in das Verfahren eingebracht.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  9. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  10. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.

  1. dargelegt, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine Gründe glaubhaft machen, die für eine asylrelevante Verfolgung seiner Person sprächen. Der Beschwerdeführer ist in Gambia nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer individuellen Verfolgung oder Bedrohung, insbesondere in Zusammenhang mit einer ihm unterstellten Anstiftung zu einer Brandstiftung an einem Parteigebäude, ausgesetzt. Sein entsprechendes Vorbringen ist nicht glaubhaft.Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.
  2. dargelegt, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine Gründe glaubhaft machen, die für eine asylrelevante Verfolgung seiner Person sprächen. Der Beschwerdeführer ist in Gambia nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer individuellen Verfolgung oder Bedrohung, insbesondere in Zusammenhang mit einer ihm unterstellten Anstiftung zu einer Brandstiftung an einem Parteigebäude, ausgesetzt. Sein entsprechendes Vorbringen ist nicht glaubhaft. Eine darüberhinausgehende Verfolgung wurde weder von Seiten des Beschwerdeführers behauptet, noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar. Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung von maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.
  3. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
  4. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Art. 2

EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt.

Art. 3

EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Artikel 2

, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt.

Artikel 3

, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 01.07.2024, Ra 2024/20/0347, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 01.07.2024, Ra 2024/20/0347, mwN). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. erneut VwGH Ra 2024/20/0347, mwN).Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen vergleiche erneut VwGH Ra 2024/20/0347, mwN). Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung für sich genommen selbst ein Leben im Herkunftsstaat in ärmlichen Verhältnissen nicht dazu führt, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben sein könnte (vgl. erneut VwGH Ra 2024

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.