GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen: 1.1. Im zivilrechtlichen Grundverfahren vor dem Bezirksgericht Schwechat (in der Folge: Bezirksgericht) wegen EUR 2.490,00 samt Anhang (Schadenersatz/Gewährleistungsanspruch) gegen XXXX (beklagte Partei im Grundverfahren und mitbeteiligte Partei im vorliegenden Gebührenbestimmungsverfahren) wurde dem Beschwerdeführer, der klagenden Partei im Grundverfahren, mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 29.11.2024, 31 C 124/24 b, Verfahrenshilfe in vollem Umfang von § 64 Abs. 1 Z 1 – 5 ZPO, so für Reisekosten
1 Z 5 ZPO, bewilligt. 1.1. Im zivilrechtlichen Grundverfahren vor dem Bezirksgericht Schwechat (in der Folge: Bezirksgericht) wegen EUR 2.490,00 samt Anhang (Schadenersatz/Gewährleistungsanspruch) gegen römisch 40 (beklagte Partei im Grundverfahren und mitbeteiligte Partei im vorliegenden Gebührenbestimmungsverfahren) wurde dem Beschwerdeführer, der klagenden Partei im Grundverfahren, mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 29.11.2024, 31 C 124/24 b, Verfahrenshilfe in vollem Umfang von Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, – 5 ZPO, so für Reisekosten
Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO, bewilligt. 1.
1 Z 5 ZPO bewilligt worden sei. Nach der herrschenden Rechtsprechung bestimmten sich die Höhe und Art der Geltendmachung der Reisekosten einer Partei, deren Anwesenheit bei Gericht erforderlich gewesen und der Verfahrenshilfe
AG. Der Beschwerdeführer sei zur Tagsatzung vor dem Bezirksgericht am 23.01.2025, 9:40 bis 10:00 Uhr, geladen worden und er sei auch zu dieser erschienen. Er habe Unterlagen über Reisekosten (Flugticket iHv EUR 383,00) vorgelegt und habe weiters Verpflegungskosten und Kosten für öffentliche Verkehrsmittel beantragt. Belege für Übernachtungskosten bzw. Essensausgaben seien nicht vorgelegt worden.Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 29.11.2024 Verfahrenshilfe auch für Reisekosten
Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO bewilligt worden sei. Nach der herrschenden Rechtsprechung bestimmten sich die Höhe und Art der Geltendmachung der Reisekosten einer Partei, deren Anwesenheit bei Gericht erforderlich gewesen und der Verfahrenshilfe
Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO bewilligt worden sei, nach den auf Zeugen anwendbaren Bestimmungen des GebAG. Der Beschwerdeführer sei zur Tagsatzung vor dem Bezirksgericht am 23.01.2025, 9:40 bis 10:00 Uhr, geladen worden und er sei auch zu dieser erschienen. Er habe Unterlagen über Reisekosten (Flugticket iHv EUR 383,00) vorgelegt und habe weiters Verpflegungskosten und Kosten für öffentliche Verkehrsmittel beantragt. Belege für Übernachtungskosten bzw. Essensausgaben seien nicht vorgelegt worden. Bezüglich der Reisekosten wurde ausgeführt, dass nur die notwendigen Reisekosten mit einem Massenbeförderungsmittel zu ersetzen seien. Der Beschwerdeführer habe hinsichtlich seiner Reisekosten von Kairo, Ägypten, zum Bezirksgericht Schwechat Ersatz in der Höhe von EUR 383,00 für An- und Rückreise begehrt. Er habe einen Kostenbeleg in der Höhe von EUR 383,00 für den Hin- und Rückflug zwischen dem Flughafen Kairo, Ägypten und dem Flughafen Wien-Schwechat vorgelegt und betrügen die amtswegig ermittelten durchschnittlichen Kosten für einen solchen Hin- und Rückflug (laut beiliegendem Screenshot Flugverbindung Kairo - Wien) EUR 398,00. Die Flugkosten seien für die An- und Rückreise des Beschwerdeführers notwendig gewesen, ebenso die Fahrtkosten für die Zugfahrt vom Flughafen Wien-Schwechat zum Bezirksgericht Schwechat und retour (EUR 4,20). Diese Kosten seien daher
AG zu ersetzen gewesen.Bezüglich der Reisekosten wurde ausgeführt, dass nur die notwendigen Reisekosten mit einem Massenbeförderungsmittel zu ersetzen seien. Der Beschwerdeführer habe hinsichtlich seiner Reisekosten von Kairo, Ägypten, zum Bezirksgericht Schwechat Ersatz in der Höhe von EUR 383,00 für An- und Rückreise begehrt. Er habe einen Kostenbeleg in der Höhe von EUR 383,00 für den Hin- und Rückflug zwischen dem Flughafen Kairo, Ägypten und dem Flughafen Wien-Schwechat vorgelegt und betrügen die amtswegig ermittelten durchschnittlichen Kosten für einen solchen Hin- und Rückflug (laut beiliegendem Screenshot Flugverbindung Kairo - Wien) EUR 398,00. Die Flugkosten seien für die An- und Rückreise des Beschwerdeführers notwendig gewesen, ebenso die Fahrtkosten für die Zugfahrt vom Flughafen Wien-Schwechat zum Bezirksgericht Schwechat und retour (EUR 4,20). Diese Kosten seien daher
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG zu ersetzen gewesen. Bezüglich der Aufenthaltskosten wurde ausgeführt, dass
AG für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von EUR 18,00 zu vergüten sei. Als unvermeidlich sei die Nächtigung auch dann anzusehen, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müsste. Werde bescheinigt, dass die Kosten für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft den im Abs. 1 angeführten Betrag übersteigen, so seien diese Kosten, jedoch nicht mehr als das Dreifache des im Abs. 1 genannten Betrages,
AG zu ersetzen. Angesichts der Ladung des Beschwerdeführers zur Verhandlung am 23.01.2025 um 9:40 Uhr und der gewöhnlichen Reisedauer per Flug vom Cairo International Airport zum Vienna International Airport sei die Übernachtung in Österreich unvermeidlich gewesen und seien dem Beschwerdeführer die nach § 15 Abs.1 GebAG zustehenden Nächtigungskosten zu ersetzen, jedoch nicht die vom Beschwerdeführer geforderten EUR 100,00 für die Nächtigung bei einem Freund, da diesbezüglich keine Kostenbelege vorgelegt worden seien.
AG umfassten die Aufenthaltskosten den Mehraufwand für die Verpflegung, wenn die Reise oder der Aufenthalt am Ort der Vernehmung den Zeugen zwingt, das Frühstück, Mittag- oder Abendessen anderswo als an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort einzunehmen. Das Frühstück, Mittag- und Abendessen sei zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 07:00 Uhr angetreten und nach 19:00 Uhr beenden habe müssen (§ 14 Abs 2 GebAG). Im Hinblick auf die erforderliche Übernachtung und Beginn und Dauer der Verhandlung seien dem Beschwerdeführer Verpflegungskosten für ein Frühstück, ein Mittagessen und ein Abendessen zuzusprechen gewesen.Bezüglich der Aufenthaltskosten wurde ausgeführt, dass
Paragraph 15, Absatz eins, GebAG für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von EUR 18,00 zu vergüten sei. Als unvermeidlich sei die Nächtigung auch dann anzusehen, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müsste. Werde bescheinigt, dass die Kosten für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft den im Absatz eins, angeführten Betrag übersteigen, so seien diese Kosten, jedoch nicht mehr als das Dreifache des im Absatz eins, genannten Betrages,
Paragraph 15, Absatz 2, GebAG zu ersetzen. Angesichts der Ladung des Beschwerdeführers zur Verhandlung am 23.01.2025 um 9:40 Uhr und der gewöhnlichen Reisedauer per Flug vom Cairo International Airport zum Vienna International Airport sei die Übernachtung in Österreich unvermeidlich gewesen und seien dem Beschwerdeführer die nach Paragraph 15, Absatz eins, GebAG zustehenden Nächtigungskosten zu ersetzen, jedoch nicht die vom Beschwerdeführer geforderten EUR 100,00 für die Nächtigung bei einem Freund, da diesbezüglich keine Kostenbelege vorgelegt worden seien.
Paragraph 13, Ziffer eins, GebAG umfassten die Aufenthaltskosten den Mehraufwand für die Verpflegung, wenn die Reise oder der Aufenthalt am Ort der Vernehmung den Zeugen zwingt, das Frühstück, Mittag- oder Abendessen anderswo als an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort einzunehmen. Das Frühstück, Mittag- und Abendessen sei zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 07:00 Uhr angetreten und nach 19:00 Uhr beenden habe müssen (Paragraph 14, Absatz 2, GebAG). Im Hinblick auf die erforderliche Übernachtung und Beginn und Dauer der Verhandlung seien dem Beschwerdeführer Verpflegungskosten für ein Frühstück, ein Mittagessen und ein Abendessen zuzusprechen gewesen. Dem Bescheid angeschlossen waren die Screenshots der von der belangten Behörde ermittelten (Kosten der) Zugverbindung Flughafen Wien-Schwechat und Schwechat und der Flugverbindungen Kairo – Wien (siehe oben Punkt 1.5.). 3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde
1 Z 1 B-VG, in der ausgeführt wurde: Dass nur eine Übernachtung vergütet werde, sei unverständlich, da es äußerst riskant gewesen wäre, einen Hinflug einen Tag vor dem Verhandlungstermin und den Rückflug am Tag der Verhandlung zu wählen, denn im Fall von Verspätung oder Ausfall des Fluges wäre es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, rechtzeitig zur angegebenen Zeit am Bezirksgericht zu erscheinen. Er habe bereits sehr schlechte Erfahrungen mit Verspätungen gesammelt, welche oftmals mehr als drei Stunden Verzögerung verursacht hätten. Daher habe er sich gedacht, dass es besser wäre, bereits zwei Tage früher anzukommen. Außerdem sei er gezwungen gewesen, nach den günstigsten Flugpreisen zu schauen, da er nur eine monatliche Erwerbminderungsrente von EUR 681,33 und sonst kein Einkommen besitze. Mit der Übernachtung abgerechnet sei ihm die Hin- und Rückflugkombinationen günstiger gekommen als jene, welche nur eine Übernachtung benötigt hätte. Er habe in diesem Fall befürchtet, dass wenn er eine teurere Hin- und Rückflugkombination (von mehr als EUR 500,00) gebucht hätte, ihm das Gericht nur einen Bruchteil erstattet hätte. Zumindest die Rückerstattung einer weiteren Übernachtung sei deshalb notwendig, da mindestens zwei Übernachtungen notwendig gewesen wären. Eben genau diese Notwendigkeit einer Übernachtung verlange § 15 GebAG. Zudem sei er nicht mit dem Rückerstattungspreis der Übernachtung einverstanden. Wo sei es möglich für EUR 18,00 pro Nacht zu übernachten? Dies sei selbst bei sehr frühem Buchen unmöglich. Da er in dem noch laufenden Verfahren bei Bezirksgericht Schwechat, wenn ein Gerichtstermin angelegt werde, erneut nach Wien reisen müsse, wäre er dankbar, wenn ihm mitgeteilt werden könnte, wo man um EUR 18,00 pro Nacht übernachten könnte. Da eine weitere Rückerstattung einer Übernachtung notwendig sei, seien auch die Verpflegungskosten (Frühstück, Mittag, Abend) zu ersetzten. Der geplante Abflugzeitpunkt des Hinflugs habe sich um ca. zwei Stunden verspätet. Während dieser Zeit in der Nacht, um die Verspätung zu überbrücken, habe er ein wenig zu trinken und zu essen benötigt, was einer Frühstücksmahlzeit gleichkomme. Deshalb beantrage er eine Rückerstattung einer weiteren Frühstücksverpflegung. Auch bei den Frühstücksverpflegungskosten stelle sich ihm die Frage, wo man ein Frühstück um EUR 5,80 bezahlen könne, weshalb er mit jener Frühstücksrückerstattung nicht einverstanden sei. Die angegebenen, rückerstatteten Verpflegungskosten beinhalteten keine Kosten für stärkende Snacks oder Trinken zwischendurch. Essen aus Ägypten hätte auch nicht mitgenommen werden können, da er sonst Probleme mit dem Zollamt gehabt hätte. Damit er von seinem Zuhause in Kairo den Flughafen Kairo erreichen könne, benötige er ein Transportmittel, weshalb er ein Taxi benötigte. Dies habe beide Male EUR 10,00 gekostet. In Ägypten würden hierbei keine Rechnungen bereitgestellt, auch wenn man darum bitte. Dies sei bei fast allen Einkäufen in Ägypten der Fall. Er bitte um Rückerstattung dieser Transportkosten.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in der ausgeführt wurde: Dass nur eine Übernachtung vergütet werde, sei unverständlich, da es äußerst riskant gewesen wäre, einen Hinflug einen Tag vor dem Verhandlungstermin und den Rückflug am Tag der Verhandlung zu wählen, denn im Fall von Verspätung oder Ausfall des Fluges wäre es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, rechtzeitig zur angegebenen Zeit am Bezirksgericht zu erscheinen. Er habe bereits sehr schlechte Erfahrungen mit Verspätungen gesammelt, welche oftmals mehr als drei Stunden Verzögerung verursacht hätten. Daher habe er sich gedacht, dass es besser wäre, bereits zwei Tage früher anzukommen. Außerdem sei er gezwungen gewesen, nach den günstigsten Flugpreisen zu schauen, da er nur eine monatliche Erwerbminderungsrente von EUR 681,33 und sonst kein Einkommen besitze. Mit der Übernachtung abgerechnet sei ihm die Hin- und Rückflugkombinationen günstiger gekommen als jene, welche nur eine Übernachtung benötigt hätte. Er habe in diesem Fall befürchtet, dass wenn er eine teurere Hin- und Rückflugkombination (von mehr als EUR 500,00) gebucht hätte, ihm das Gericht nur einen Bruchteil erstattet hätte. Zumindest die Rückerstattung einer weiteren Übernachtung sei deshalb notwendig, da mindestens zwei Übernachtungen notwendig gewesen wären. Eben genau diese Notwendigkeit einer Übernachtung verlange Paragraph 15, GebAG. Zudem sei er nicht mit dem Rückerstattungspreis der Übernachtung einverstanden. Wo sei es möglich für EUR 18,00 pro Nacht zu übernachten? Dies sei selbst bei sehr frühem Buchen unmöglich. Da er in dem noch laufenden Verfahren bei Bezirksgericht Schwechat, wenn ein Gerichtstermin angelegt werde, erneut nach Wien reisen müsse, wäre er dankbar, wenn ihm mitgeteilt werden könnte, wo man um EUR 18,00 pro Nacht übernachten könnte. Da eine weitere Rückerstattung einer Übernachtung notwendig sei, seien auch die Verpflegungskosten (Frühstück, Mittag, Abend) zu ersetzten. Der geplante Abflugzeitpunkt des Hinflugs habe sich um ca. zwei Stunden verspätet. Während dieser Zeit in der Nacht, um die Verspätung zu überbrücken, habe er ein wenig zu trinken und zu essen benötigt, was einer Frühstücksmahlzeit gleichkomme. Deshalb beantrage er eine Rückerstattung einer weiteren Frühstücksverpflegung. Auch bei den Frühstücksverpflegungskosten stelle sich ihm die Frage, wo man ein Frühstück um EUR 5,80 bezahlen könne, weshalb er mit jener Frühstücksrückerstattung nicht einverstanden sei. Die angegebenen, rückerstatteten Verpflegungskosten beinhalteten keine Kosten für stärkende Snacks oder Trinken zwischendurch. Essen aus Ägypten hätte auch nicht mitgenommen werden können, da er sonst Probleme mit dem Zollamt gehabt hätte. Damit er von seinem Zuhause in Kairo den Flughafen Kairo erreichen könne, benötige er ein Transportmittel, weshalb er ein Taxi benötigte. Dies habe beide Male EUR 10,00 gekostet. In Ägypten würden hierbei keine Rechnungen bereitgestellt, auch wenn man darum bitte. Dies sei bei fast allen Einkäufen in Ägypten der Fall. Er bitte um Rückerstattung dieser Transportkosten.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt fest steht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt fest steht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.
AG umfasst die Gebühr des Zeugen den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden.
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden.
AG umfasst der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss.
Paragraph 6, Absatz eins, GebAG umfasst der Ersatz der notwendigen Reisekosten (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des Paragraph 4,, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss.
AG ist Massenbeförderungsmittel im Sinn des § 6 jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können.
Paragraph 7, Absatz eins, GebAG ist Massenbeförderungsmittel im Sinn des Paragraph 6, jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können. Führen verschiedene Massenbeförderungsmittel zum selben Ziel, so gebührt die Vergütung, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, für dasjenige, dessen Benützung den geringeren Zeitaufwand erfordert (§ 7 Abs. 2 GebAG).Führen verschiedene Massenbeförderungsmittel zum selben Ziel, so gebührt die Vergütung, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, für dasjenige, dessen Benützung den geringeren Zeitaufwand erfordert (Paragraph 7, Absatz 2, GebAG). Der Fahrpreis ist nach den jeweils geltenden Tarifen zu vergüten; hierbei sind allgemeine Tarifermäßigungen maßgebend. Für Strecken, auf denen der Zeuge für seine Person zur freien Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine, für solche Strecken, auf denen er zur ermäßigten Fahrt berechtigt ist, nur die Vergütung des ermäßigten Fahrpreises (§ 7 Abs. 3 GebAG).Der Fahrpreis ist nach den jeweils geltenden Tarifen zu vergüten; hierbei sind allgemeine Tarifermäßigungen maßgebend. Für Strecken, auf denen der Zeuge für seine Person zur freien Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine, für solche Strecken, auf denen er zur ermäßigten Fahrt berechtigt ist, nur die Vergütung des ermäßigten Fahrpreises (Paragraph 7, Absatz 3, GebAG).
AG Fahrpreisklasse gebührt dem Zeugen für Strecken, die er mit der Eisenbahn oder dem Schiff zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der niedrigsten Klasse, einschließlich des Preises einer Platzkarte, für Strecken, die er mit dem Flugzeug zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der Touristenklasse.
Paragraph 8, GebAG Fahrpreisklasse gebührt dem Zeugen für Strecken, die er mit der Eisenbahn oder dem Schiff zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der niedrigsten Klasse, einschließlich des Preises einer Platzkarte, für Strecken, die er mit dem Flugzeug zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der Touristenklasse.
AG sind die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, dem Zeugen nur zu ersetzen,
Paragraph 9, Absatz eins, GebAG sind die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, dem Zeugen nur zu ersetzen,,
AG sind Kosten nach Abs. 1 die angemessenen, tatsächlich aufgelaufenen Kosten; benützen mehrere Personen ein solches Beförderungsmittel gemeinsam, so gebührt dem Zeugen nur der entsprechende Teil dieser Kosten. Benützt jedoch der Zeuge ein eigenes Kraftfahrzeug, so gebührt ihm die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung. Bei Benützung eines Fahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld (§ 12).
Paragraph 9, Absatz 2, GebAG sind Kosten nach Absatz eins, die angemessenen, tatsächlich aufgelaufenen Kosten; benützen mehrere Personen ein solches Beförderungsmittel gemeinsam, so gebührt dem Zeugen nur der entsprechende Teil dieser Kosten. Benützt jedoch der Zeuge ein eigenes Kraftfahrzeug, so gebührt ihm die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung. Bei Benützung eines Fahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld (Paragraph 12,). Benützt der Zeuge ein anderes Berförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel, ohne daß die Voraussetzungen nach Abs. 1 hierfür vorliegen, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen (§ 9 Abs. 3 GebAG).Benützt der Zeuge ein anderes Berförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel, ohne daß die Voraussetzungen nach Absatz eins, hierfür vorliegen, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen (Paragraph 9, Absatz 3, GebAG).
AG gebührt dem Zeugen die Vergütung für die Benützung eines Flugzeugs nur unter der Voraussetzung, dassGemäß Paragraph 10, GebAG gebührt dem Zeugen die Vergütung für die Benützung eines Flugzeugs nur unter der Voraussetzung, dass
AG umfassen die Aufenthaltskosten (§ 3 Abs. 1 Z 1)
Paragraph 13, GebAG umfassen die Aufenthaltskosten (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) ,
AG sind dem Zeugen als Mehraufwand für die Verpflegung
Paragraph 14, Absatz eins, GebAG sind dem Zeugen als Mehraufwand für die Verpflegung
AG ist der Mehraufwand für das Frühstück zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 7 Uhr antreten, der Mehraufwand für das Mittagessen, wenn er sie vor 11 Uhr antreten und nach 14 Uhr beenden hat müssen, derjenige für das Abendessen, wenn er die Reise nach 19 Uhr beenden hat müssen.
Paragraph 14, Absatz 2, GebAG ist der Mehraufwand für das Frühstück zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 7 Uhr antreten, der Mehraufwand für das Mittagessen, wenn er sie vor 11 Uhr antreten und nach 14 Uhr beenden hat müssen, derjenige für das Abendessen, wenn er die Reise nach 19 Uhr beenden hat müssen.
AG ist dem Zeugen, sofern ihm nicht ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von 18,00 Euro zu vergüten. Als unvermeidlich ist die Nächtigung auch dann anzusehen, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müsste.
Paragraph 15, Absatz eins, GebAG ist dem Zeugen, sofern ihm nicht ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von 18,00 Euro zu vergüten. Als unvermeidlich ist die Nächtigung auch dann anzusehen, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müsste. Bescheinigt der Zeuge, dass die Kosten für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft den im Abs. 1 angeführten Betrag übersteigen, so sind ihm diese Kosten, jedoch nicht mehr als das Dreifache des im Abs. 1 genannten Betrages, zu ersetzen (§ 15 Abs. 2 GebAG).Bescheinigt der Zeuge, dass die Kosten für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft den im Absatz eins, angeführten Betrag übersteigen, so sind ihm diese Kosten, jedoch nicht mehr als das Dreifache des im Absatz eins, genannten Betrages, zu ersetzen (Paragraph 15, Absatz 2, GebAG). § 16 GebAG regelt „Besondere Kosten von Zeugen aus dem Ausland“: Beweist der Zeuge, der aus dem Ausland geladen wird, dass ihm höhere als die in den §§ 14 und 15 vorgesehenen Beträge erwachsen sind, und bescheinigt er, dass diese Mehrauslagen seinen Lebensverhältnissen entsprechen, so sind ihm diese höheren Beträge, jedoch nicht mehr als das Dreifache der im § 14 genannten Beträge und das Sechsfache des im § 15 Abs. 1 genannten Betrages zu vergüten; darüber hinaus sind ihm auch die unbedingt notwendigen weiteren Auslagen zu ersetzen, die ihm infolge der Reise nach Österreich, seines Aufenthalts im Inland und der Rückreise bewiesenermaßen unvermeidlich erwachsen.Paragraph 16, GebAG regelt „Besondere Kosten von Zeugen aus dem Ausland“: Beweist der Zeuge, der aus dem Ausland geladen wird, dass ihm höhere als die in den Paragraphen 14 und 15 vorgesehenen Beträge erwachsen sind, und bescheinigt er, dass diese Mehrauslagen seinen Lebensverhältnissen entsprechen, so sind ihm diese höheren Beträge, jedoch nicht mehr als das Dreifache der im Paragraph 14, genannten Beträge und das Sechsfache des im Paragraph 15, Absatz eins, genannten Betrages zu vergüten; darüber hinaus sind ihm auch die unbedingt notwendigen weiteren Auslagen zu ersetzen, die ihm infolge der Reise nach Österreich, seines Aufenthalts im Inland und der Rückreise bewiesenermaßen unvermeidlich erwachsen.
AG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.
Paragraph 19, Absatz eins, GebAG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des Paragraph 16, binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.
AG hat, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren, zu bescheinigen.
AG ist der Zeuge auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung durch das Gericht in der Ladung aufmerksam zu machen.
Paragraph 19, Absatz 2, GebAG hat, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren, zu bescheinigen.
Paragraph 19, Absatz 3, GebAG ist der Zeuge auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung durch das Gericht in der Ladung aufmerksam zu machen.
AG ist die Gebühr im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden.
AG kann der Zeuge vor der Gebührenbestimmung aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.
AG sind die Gebührenbeträge kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden.
AG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, auf das Verfahren das AVG und die §§ 89a bis 89i GOG anzuwenden.
Paragraph 20, Absatz eins, GebAG ist die Gebühr im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden.
Paragraph 20, Absatz 2, GebAG kann der Zeuge vor der Gebührenbestimmung aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.
Paragraph 20, Absatz 3, GebAG sind die Gebührenbeträge kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden.
Paragraph 20, Absatz 4, GebAG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, auf das Verfahren das AVG und die Paragraphen 89 a bis 89 i GOG anzuwenden. 3.3.
AG war die Vergütung für die Benützung eines Flugzeugs in der durch den Beschwerdeführer bescheinigten Höhe von EUR 383,00 vorzusehen, da wegen der Länge und der Art des Reiseweges (Ägypten – Österreich) eine andere Beförderungsart, etwa mit der Bahn, ausgeschlossen bzw. unzumutbar war. Dies ist auch unstrittig. Soweit der Beschwerdeführer Bedenken betreffend einen „maximale zu ersetzenden Betrag“ äußerte, ist er darauf hinzuweisen, dass auch im Fall der Benutzung eines Flugzeuges lediglich die tatsächlich entstanden Kosten (der Touristenklasse)
AG zu ersetzen sind.
Paragraph 10, Ziffer 2, GebAG war die Vergütung für die Benützung eines Flugzeugs in der durch den Beschwerdeführer bescheinigten Höhe von EUR 383,00 vorzusehen, da wegen der Länge und der Art des Reiseweges (Ägypten – Österreich) eine andere Beförderungsart, etwa mit der Bahn, ausgeschlossen bzw. unzumutbar war. Dies ist auch unstrittig. Soweit der Beschwerdeführer Bedenken betreffend einen „maximale zu ersetzenden Betrag“ äußerte, ist er darauf hinzuweisen, dass auch im Fall der Benutzung eines Flugzeuges lediglich die tatsächlich entstanden Kosten (der Touristenklasse)
Paragraph 8, GebAG zu ersetzen sind. Auch bei den von der belangten Behörde dem Beschwerdeführer erstatteten Kosten der Hin- und Rückfahrt mit dem Zug für die Strecke Flughafen Wien- Schwechat – Schwechat in Form von zwei Einzelfahrten in der Höhe von insgesamt EUR 4,20 handelt es sich um notwendige Reisekosten
Vm 6 Abs. 1 GebAG, da der Beschwerdeführer über den Flughafen Wien-Schwechat zum Vernehmungsort Schwechat anreisen und nach der Verhandlung von dort wieder zum Flughafen Wien-Schwechat zurückreisen musste. Auch bei den von der belangten Behörde dem Beschwerdeführer erstatteten Kosten der Hin- und Rückfahrt mit dem Zug für die Strecke Flughafen Wien- Schwechat – Schwechat in Form von zwei Einzelfahrten in der Höhe von insgesamt EUR 4,20 handelt es sich um notwendige Reisekosten
Paragraphen 3, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 6 Absatz eins, GebAG, da der Beschwerdeführer über den Flughafen Wien-Schwechat zum Vernehmungsort Schwechat anreisen und nach der Verhandlung von dort wieder zum Flughafen Wien-Schwechat zurückreisen musste. Hingegen ist vor dem Hintergrund des Umstandes, dass § 3 Abs. 1 Z 1 GebAG bezüglich des Kostenersatzes unmissverständlich auf den Ort der Vernehmung (hier: Schwechat) abstellt und dem Beschwerdeführer, wie noch auszuführen sein wird, nur eine Nächtigung zuzubilligen ist, nicht ersichtlich, aus welchem Grund die vom Beschwerdeführer im Gebührenbestimmungsantrag begehrten Kosten für die Benützung des Zuges vom Flughafen nach Wien und retour in der Höhe von EUR 4,40 sowie ein Wochenticket des öffentlichen Nahverkehrs Wien in der Höhe von EUR 19,70 als notwendig zu qualifizieren und zu ersetzen sein sollten. Diese Auslagen, sollten sie dem Beschwerdeführer tatsächlich entstanden sein, wofür er jedoch, auch in der Beschwerde, keinerlei Nachweise erbracht hat, sind jedenfalls nicht durch die gerichtliche Ladung oder die tatsächliche Vernehmung verursacht worden und stellen daher keine notwendigen Reisekosten dar, sodass sie dem Beschwerdeführer nicht zu vergüten sind. Hingegen ist vor dem Hintergrund des Umstandes, dass Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG bezüglich des Kostenersatzes unmissverständlich auf den Ort der Vernehmung (hier: Schwechat) abstellt und dem Beschwerdeführer, wie noch auszuführen sein wird, nur eine Nächtigung zuzubilligen ist, nicht ersichtlich, aus welchem Grund die vom Beschwerdeführer im Gebührenbestimmungsantrag begehrten Kosten für die Benützung des Zuges vom Flughafen nach Wien und retour in der Höhe von EUR 4,40 sowie ein Wochenticket des öffentlichen Nahverkehrs Wien in der Höhe von EUR 19,70 als notwendig zu qualifizieren und zu ersetzen sein sollten. Diese Auslagen, sollten sie dem Beschwerdeführer tatsächlich entstanden sein, wofür er jedoch, auch in der Beschwerde, keinerlei Nachweise erbracht hat, sind jedenfalls nicht durch die gerichtliche Ladung oder die tatsächliche Vernehmung verursacht worden und stellen daher keine notwendigen Reisekosten dar, sodass sie dem Beschwerdeführer nicht zu vergüten sind. 3.3.2.2. In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer erstmals vor, dass ihm auch zusätzliche Kosten durch zwei Taxifahrten zwischen dem internationalen Flughafen und seiner Wohnadresse in Kairo in der Höhe von jeweils EUR 10,00 entstanden seien, und dass er die Rückerstattung dieser Transportkosten begehre. Zwar sind
AG auch die Kosten der Beförderung innerhalb des Wohnortes zu ersetzen, jedoch kommt ein solcher Ersatz im vorliegenden Fall aus mehreren Gründen nicht in Betracht.Zwar sind
Paragraph 6, Absatz eins, GebAG auch die Kosten der Beförderung innerhalb des Wohnortes zu ersetzen, jedoch kommt ein solcher Ersatz im vorliegenden Fall aus mehreren Gründen nicht in Betracht. Zum einen schon deshalb, weil der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt bzw. diesen Anspruchsgrund nicht
Vm 15 Abs. 2 oder 16 GebAG fristgerecht innerhalb von vier Wochen geltend gemacht hat, sondern erst mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, sodass dahingehend Anspruchsverlust eingetreten ist. Nach Ablauf der Geltendmachungsfrist
AG kann der Gebührenanspruch – u.a. im Rahmen der Beschwerde – nicht ausgedehnt werden (vgl. VwGH 15.04.1994, 92/17/0231). Der Beschwerdeführer hätte bereits innerhalb der Geltungsmachungsfrist den konkreten Grund für seine Reisekosten zu behaupten und zu bescheinigen gehabt. Er hätte daher binnen der genannten Frist zumindest behaupten müssen, dass ihm Kosten im Zusammenhang mit der Reise von seiner Wohnung zum internationalen Flughafen Kairo und zurück entstanden sind und nur in diesem Fall hätte er die entsprechenden Bescheinigungen (etwa Rechnung eines Taxis) hierfür auch außerhalb der Frist vorlegen können. Dies ist jedoch nicht der Fall, da der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde keinerlei Ersatz für Kosten begehrte, welche ihm aufgrund einer Beförderung innerhalb seines Wohnortes Kairo entstanden seien. Die belangte Behörde ist nur aufgrund eines fristgerecht behaupteten Gebührenanspruchsgrundes berechtigt und verpflichtet, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Es besteht jedenfalls keine Pflicht für die belangte Behörde oder das Bundesverwaltungsgericht, ohne entsprechendes fristgerechtes Vorbringen oder ohne sich daraus ergebender konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche denkbaren Lebenssachverhalte, die zu einem Kostenersatz führen könnten, zu ergründen. Zum einen schon deshalb, weil der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt bzw. diesen Anspruchsgrund nicht
Paragraphen 19, Absatz eins, in Verbindung mit 15 Absatz 2, oder 16 GebAG fristgerecht innerhalb von vier Wochen geltend gemacht hat, sondern erst mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, sodass dahingehend Anspruchsverlust eingetreten ist. Nach Ablauf der Geltendmachungsfrist
Paragraph 19, Absatz eins, GebAG kann der Gebührenanspruch – u.a. im Rahmen der Beschwerde – nicht ausgedehnt werden vergleiche VwGH 15.04.1994, 92/17/0231). Der Beschwerdeführer hätte bereits innerhalb der Geltungsmachungsfrist den konkreten Grund für seine Reisekosten zu behaupten und zu bescheinigen gehabt. Er hätte daher binnen der genannten Frist zumindest behaupten müssen, dass ihm Kosten im Zusammenhang mit der Reise von seiner Wohnung zum internationalen Flughafen Kairo und zurück entstanden sind und nur in diesem Fall hätte er die entsprechenden Bescheinigungen (etwa Rechnung eines Taxis) hierfür auch außerhalb der Frist vorlegen können. Dies ist jedoch nicht der Fall, da der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde keinerlei Ersatz für Kosten begehrte, welche ihm aufgrund einer Beförderung innerhalb seines Wohnortes Kairo entstanden seien. Die belangte Behörde ist nur aufgrund eines fristgerecht behaupteten Gebührenanspruchsgrundes berechtigt und verpflichtet, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Es besteht jedenfalls keine Pflicht für die belangte Behörde oder das Bundesverwaltungsgericht, ohne entsprechendes fristgerechtes Vorbringen oder ohne sich daraus ergebender konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche denkbaren Lebenssachverhalte, die zu einem Kostenersatz führen könnten, zu ergründen. Zum anderen sind auch innerhalb des Wohnortes in erster Linie die Kosten eines Massenbeförderungsmittels (und nicht jene eines Taxis oder eigenen Kraftfahrzeuges) zu ersetzen. Das Vorliegen der im § 9 Abs. 1 GebAG genannten Umstände, insbesondere die Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels, wurde vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich.
AG obliegt es dem Zeugen, die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen. Eine solche Bescheinigung ist dem Beschwerdeführer bezüglich der Umstände im Sinne von § 19 Abs. 1 GebAG, die einen Kostenersatz von anderen als Massenverkehrsmitteln rechtfertigen würden, aber nicht gelungen. Damit sind die in der Beschwerde begehrten Transportkosten dem Beschwerdeführer auch aus diesem Grund nicht zu ersetzen.Zum anderen sind auch innerhalb des Wohnortes in erster Linie die Kosten eines Massenbeförderungsmittels (und nicht jene eines Taxis oder eigenen Kraftfahrzeuges) zu ersetzen. Das Vorliegen der im Paragraph 9, Absatz eins, GebAG genannten Umstände, insbesondere die Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels, wurde vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Paragraph 19, Absatz 2, GebAG obliegt es dem Zeugen, die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen. Eine solche Bescheinigung ist dem Beschwerdeführer bezüglich der Umstände im Sinne von Paragraph 19, Absatz eins, GebAG, die einen Kostenersatz von anderen als Massenverkehrsmitteln rechtfertigen würden, aber nicht gelungen. Damit sind die in der Beschwerde begehrten Transportkosten dem Beschwerdeführer auch aus diesem Grund nicht zu ersetzen. Überdies sind nur jene Reisekosten (Transportkosten) zu ersetzen, welche dem Beschwerdeführer auch tatsächlich entstanden sind, hingegen kommt bei einer unentgeltlichen Beförderungsalternative (z.B. unentgeltliche Mitnahme, Zureise per Autostopp) ein Kostenersatz nicht in Betracht (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG, Anmerkung 2 und E 1 zu § 6 GebAG). Das ihm aber tatsächlich Kosten für die Beförderung innerhalb seines Wohnortes entstanden sind, vermochte der Beschwerdeführer aber (ebenfalls) nicht im Sinne des § 19 Abs. 2 GebAG zu bescheinigen, geschweige denn
AG nachzuweisen. Überdies sind nur jene Reisekosten (Transportkosten) zu ersetzen, welche dem Beschwerdeführer auch tatsächlich entstanden sind, hingegen kommt bei einer unentgeltlichen Beförderungsalternative (z.B. unentgeltliche Mitnahme, Zureise per Autostopp) ein Kostenersatz nicht in Betracht vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG, Anmerkung 2 und E 1 zu Paragraph 6, GebAG). Das ihm aber tatsächlich Kosten für die Beförderung innerhalb seines Wohnortes entstanden sind, vermochte der Beschwerdeführer aber (ebenfalls) nicht im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, GebAG zu bescheinigen, geschweige denn
Paragraphen 15, Absatz 2, bzw. 16 GebAG nachzuweisen. Es liegt bezüglich entstandener Taxikosten vielmehr ein in einem hohen Maße unglaubwürdiges, gesteigertes Vorbringen vor. Der Beschwerdeführer hat keinerlei Nachweise (Taxirechnungen) für sein Vorbringen vorgelegt. Seine Behauptung, dass in Ägypten keine Rechnungen über Dienstleistungen (wie etwa Taxifahrten) ausgestellt würden, entbehrt jeglicher Grundlage, zumal auch in Ägypten u.a. solche Dienstleistungen von international agierenden Unternehmen mit Rechnungen angeboten werden. Im Fall des Beschwerdeführers, welcher seinen Lebensmittelpunkt in Kairo, Ägypten, hat, erscheint eine unentgeltliche Beförderung innerhalb seines Wohnortes (etwa durch Freunde oder Bekannte) durchaus plausibel, zumal er auch bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung das Entstehen von Kosten in diesem Zusammenhang nicht einmal behauptet hat und er in der Beschwerde keinerlei Erklärung dafür gegeben hat, weshalb er dieses Vorbringen erst sehr spät im Laufe des Gebührenbestimmungsverfahrens, nämlich erst in der Beschwerde, erstattet hat. Dazu ist auch festzuhalten, dass ein Vorbringen (zu einem behaupteten Gebührenanspruch) aber im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden kann, wenn es im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt wird, mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar ist und daher unwahrscheinlich erscheint oder wenn maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Verfahrens vorgebracht werden. Auch vor diesem Hintergrund ist mangels einer Bescheinigung bzw. eines Beweises der behaupteten Umstände im vorliegenden Fall nicht einmal vom Vorliegen einer Taxifahrt bzw. von entstanden Kosten für eine Beförderung innerhalb des Wohnortes auszugehen. Daher gebührt dem Beschwerdeführer auch deswegen nicht der Ersatz von (fiktiven) Kosten einer Beförderung mit einem anderen als Massenbeförderungsmittel. 3.3.2.2. Es ist auch nicht zu ersehen, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Aufenthaltskosten zu Unrecht den Ersatz der Kosten für eine weitere Übernachtung versagt hat: Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer in seinem Gebührenbestimmungsantrag kein Vorbringen zur konkreten Anzahl der aus seiner Sicht erforderlichen Nächtigungen bzw. zur Erforderlichkeit von weiteren Nächtigungen erstattet hat, ist im Sinne der Ausführungen der belangten Behörde festzuhalten, dass mit Blick auf den Wohnort des Beschwerdeführers und den Beginn der Vernehmung in Schwechat um 09:40 Uhr der Beschwerdeführer jedenfalls am Vortag der Verhandlung (22.01.2025) anreisen musste und (lediglich) eine Nächtigung (vom 22.01.2025 auf den 23.01.2025) im Sinne des § 15 Abs. 1 GebAG als unvermeidlich anzusehen ist. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer in seinem Gebührenbestimmungsantrag kein Vorbringen zur konkreten Anzahl der aus seiner Sicht erforderlichen Nächtigungen bzw. zur Erforderlichkeit von weiteren Nächtigungen erstattet hat, ist im Sinne der Ausführungen der belangten Behörde festzuhalten, dass mit Blick auf den Wohnort des Beschwerdeführers und den Beginn der Vernehmung in Schwechat um 09:40 Uhr der Beschwerdeführer jedenfalls am Vortag der Verhandlung (22.01.2025) anreisen musste und (lediglich) eine Nächtigung (vom 22.01.2025 auf den 23.01.2025) im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, GebAG als unvermeidlich anzusehen ist. Der Beschwerdeführer behauptet in der Beschwerde, es sei eine zweite Nächtigung erforderlich gewesen und die Kosten hierfür seien ihm zu erstatten. Dem ist nicht zu folgen: Das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe den Hinflug bereits einen Tag zuvor am 21.01.2025 genommen, weil er bereits schlechte Erfahrungen mit Verspätungen gehabt habe, dieser Flug in Kombination mit seinem Rückflug am 05.02.2025 einen günstigeren Gesamtpreis ergeben habe, er in Sorge gewesen sei, dass Flugkosten über EUR 500,00 nicht ersetzt werden würden und er grundsätzlich nicht über genügend finanzielle Mittel verfüge, da er nur eine Erwerbminderungsrente in der Höhe von monatlich EUR 681,33 beziehe, beinhaltet lediglich subjektive Befürchtungen, Wahrnehmungen und (Reise)Gewohnheiten, die jedoch nicht aufzeigen, dass eine Anreise und Nächtigung bereits am 21.01.2025 aufgrund der gerichtlichen Ladung unvermeidlich war. Wie die mitbeteiligte Partei zutreffend ausführte, wurde damit die erforderliche objektive Notwendigkeit einer früheren Anreise bzw. weiteren Nächtigung nicht aufgezeigt. Vielmehr war die Anreise am 21.01.2025 für die Zeugeneinvernahme am 23.01.2025 nicht erforderlich und durch die Zeugenladung bzw. Zeugeneinvernahme nicht verursacht, sondern beruhte diese auf der eigenen – auf subjektiven Beweggründen beruhenden – Entscheidung des Beschwerdeführers. Auch bei Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen erweist sich nur die Anreise am Vortag als objektiv notwendig, um der gerichtlichen Ladung verlässlich und zeitgerecht Folge leisten zu können. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte tatsächlich vorgefallene Flugverspätungen von zwei Stunden ändert daran nichts. Das Beschwerdevorbringen erweist sich insgesamt als nicht schlüssig und stellt lediglich eine Scheinbegründung für die Vergütung der Kosten für eine weitere Nächtigung dar. Zum einen sind im Fall einer notwendigen Hin- und Rückreise zum Vernehmungsort mit einem Flugzeug die tatsächlich entstanden Flugkosten zu ersetzen und die diesbezüglichen Bedenken des Beschwerdeführers unbegründet. Zum anderen lässt der Beschwerdeführer bei seinen stark verkürzten Überlegungen zum günstigsten Gesamtpreis die zusätzlich entstehenden Übernachtungskosten außen vor. Überdies erweisen sich die Ausführungen zu seiner prekären finanziellen Situation – ohne weitere Bescheinigungsmittel – auch deshalb als nicht nachvollziehbar, als dieser seinen eigenen Angaben zufolge erst am 05.02.2025 von Österreich nach Kairo zurückflog und somit für mehr als eine Woche seinen Lebensunterhalt in Österreich bestreiten konnte. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer zu einer weiteren Nächtigung keinerlei Bescheinigungsmittel vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat jedoch mit der alleinigen Behauptung, bei einem Freund geschlafen zu haben, keine weitere tatsächliche Nächtigung oder tatsächlich entstandene (höhere) Kosten bescheinigt. Allerdings ist die Inanspruchnahme einer auswärtigen Nächtigung zu bescheinigen, Kosten für eine „fiktive“ Nächtigung sind nicht zu ersetzten (vgl. etwa VwGH 15.04.1994, 93/17/0321).Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer zu einer weiteren Nächtigung keinerlei Bescheinigungsmittel vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat jedoch mit der alleinigen Behauptung, bei einem Freund geschlafen zu haben, keine weitere tatsächliche Nächtigung oder tatsächlich entstandene (höhere) Kosten bescheinigt. Allerdings ist die Inanspruchnahme einer auswärtigen Nächtigung zu bescheinigen, Kosten für eine „fiktive“ Nächtigung sind nicht zu ersetzten vergleiche etwa VwGH 15.04.1994, 93/17/0321). Somit steht dem Beschwerdeführer nur für eine tatsächliche, unvermeidlich gewordene Nächtigung (vom 22.01.2025 auf den 23.01.2025) eine Vergütung entsprechend § 15 Abs. 1 GebAG in der Höhe von EUR 18,00 zu. Somit steht dem Beschwerdeführer nur für eine tatsächliche, unvermeidlich gewordene Nächtigung (vom 22.01.2025 auf den 23.01.2025) eine Vergütung entsprechend Paragraph 15, Absatz eins, GebAG in der Höhe von EUR 18,00 zu. Für den Zuspruch höherer Nächtigungskosten ist einerseits die Bescheinigung
AG bzw. der Beweis
AG, dass ein höherer Betrag als der in § 15 Abs. 1 GebAG genannte Betrag tatsächlich erwachsen ist, und im Rahmen des § 16 GebAG zusätzlich die Bescheinigung, dass diese Mehrauslagen den Lebensverhältnissen entsprechen, zu erbringen.Für den Zuspruch höherer Nächtigungskosten ist einerseits die Bescheinigung
Paragraph 15, Absatz 2, GebAG bzw. der Beweis
Paragraph 16, GebAG, dass ein höherer Betrag als der in Paragraph 15, Absatz eins, GebAG genannte Betrag tatsächlich erwachsen ist, und im Rahmen des Paragraph 16, GebAG zusätzlich die Bescheinigung, dass diese Mehrauslagen den Lebensverhältnissen entsprechen, zu erbringen. Das Vorbingen des Beschwerdeführers über die Bezahlung von EUR 100,00 pro Tag für die Übernachtung (samt Speisen und Getränke) bei einem Freund stellt, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, keine geeignete Bescheinigung und keinen tauglichen Beweis im genannten Sinn dar. Dem Beschwerdeführer war daher der in § 15 Abs. 1 GebAG genannte Pauschalbetrag für eine unvermeidliche Nächtigung zu vergüten, wie dieser auch im Fall einer kostenlosen Nächtigung bei Verwandten zu ersetzen wäre. Diesen Betrag hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Bescheid auch zugesprochen.Das Vorbingen des Beschwerdeführers über die Bezahlung von EUR 100,00 pro Tag für die Übernachtung (samt Speisen und Getränke) bei einem Freund stellt, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, keine geeignete Bescheinigung und keinen tauglichen Beweis im genannten Sinn dar. Dem Beschwerdeführer war daher der in Paragraph 15, Absatz eins, GebAG genannte Pauschalbetrag für eine unvermeidliche Nächtigung zu vergüten, wie dieser auch im Fall einer kostenlosen Nächtigung bei Verwandten zu ersetzen wäre. Diesen Betrag hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Bescheid auch zugesprochen. Soweit der Beschwerdeführer die Höhe des in § 15 Abs. 1 GebAG angeführten Pauschalbetrages für eine Übernachtung als lebensfremd kritisiert, ist ihm entgegenzuhalten, dass es ihm
AG obliegt, die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen. Durch Vorlage eines geeigneten Bescheinigungsmittels (z.B. durch die Rechnung eines Hotels oder eines Unternehmens für Kurzzeitvermietung) ist es für den aus dem Ausland anreisenden Beschwerdeführer möglich, seine entstanden Übernachtungskosten – im Rahmen der §§ 15 Abs. 2 und 16 GebAG – vergütet zu erhalten. Ein über den gesetzlichen Rahmen hinausgehender Kostenersatz ist nicht möglich. Soweit der Beschwerdeführer die Höhe des in Paragraph 15, Absatz eins, GebAG angeführten Pauschalbetrages für eine Übernachtung als lebensfremd kritisiert, ist ihm entgegenzuhalten, dass es ihm
Paragraph 19, Absatz 2, GebAG obliegt, die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen. Durch Vorlage eines geeigneten Bescheinigungsmittels (z.B. durch die Rechnung eines Hotels oder eines Unternehmens für Kurzzeitvermietung) ist es für den aus dem Ausland anreisenden Beschwerdeführer möglich, seine entstanden Übernachtungskosten – im Rahmen der Paragraphen 15, Absatz 2 und 16 GebAG – vergütet zu erhalten. Ein über den gesetzlichen Rahmen hinausgehender Kostenersatz ist nicht möglich. 3.3.2.3. Hinsichtlich des Mehraufwandes für die Verpflegung ist Folgendes auszuführen: Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass im Hinblick auf die erforderliche Nächtigung sowie den Beginn und die Dauer (bzw. das für den Beschwerdeführer vorhersehbare Ende) der Verhandlung dem Beschwerdeführer Verpflegungskosten
AG iVm § 14 leg.cit. für ein Frühstück, ein Mittagessen und ein Abendessen abzugelten sind. Dieser Umfang der zugesprochenen Verpflegungskosten wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass im Hinblick auf die erforderliche Nächtigung sowie den Beginn und die Dauer (bzw. das für den Beschwerdeführer vorhersehbare Ende) der Verhandlung dem Beschwerdeführer Verpflegungskosten
Paragraph 13, Ziffer eins, GebAG in Verbindung mit Paragraph 14, leg.cit. für ein Frühstück, ein Mittagessen und ein Abendessen abzugelten sind. Dieser Umfang der zugesprochenen Verpflegungskosten wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Darüberhinausgehende Verpflegungskosten, wie in der Beschwerde begehrt, sind dem Beschwerdeführer aus folgenden Gründen nicht zuzubilligen: Da, wie ausgeführt, nur eine Nächtigung unvermeidlich bzw. erforderlich war, kommt der in der Beschwerde begehrte Ersatz für darauf gegründete zusätzliche Verpflegungskosten (Frühstück, Mittagessen und Abendessen) von vornherein nicht in Betracht. Auch die in der Beschwerde beantragte Rückerstattung einer weiteren Frühstücksverpflegung beim Hinflug ist
AG ausgeschlossen, da er seine Reise, wie sich aus den Flugverbindungen Kairo – Wien-Schwechat, ergibt, nicht vor 7.00 Uhr (und im Übrigen auch nicht vor 11.00 Uhr) antreten musste.Auch die in der Beschwerde beantragte Rückerstattung einer weiteren Frühstücksverpflegung beim Hinflug ist
Paragraph 14, Absatz 2, GebAG ausgeschlossen, da er seine Reise, wie sich aus den Flugverbindungen Kairo – Wien-Schwechat, ergibt, nicht vor 7.00 Uhr (und im Übrigen auch nicht vor 11.00 Uhr) antreten musste. Da Verpflegungskosten nur im Rahmen der §§ 13 Z 1 und 14 GebAG, daher nur für Frühstück, Mittagessen und Abendessen zu vergüten sind, scheidet des Weiteren ein wie in der Beschwerde begehrter Ersatz für Snacks und Getränke mangels gesetzlicher Grundlage aus. Da Verpflegungskosten nur im Rahmen der Paragraphen 13, Ziffer eins und 14 GebAG, daher nur für Frühstück, Mittagessen und Abendessen zu vergüten sind, scheidet des Weiteren ein wie in der Beschwerde begehrter Ersatz für Snacks und Getränke mangels gesetzlicher Grundlage aus. Soweit sich die Beschwerde gegen die Höhe der zugesprochenen Verpflegungskosten wendet, ist ihm entgegenzuhalten, dass ihm die jeweils gesetzlich vorgesehene Pauschalvergütung
AG zugesprochen wurde und er höhere Verpflegungskosten und Mehrauslagen für Verpflegung
AG nicht bewiesen bzw. bescheinigt hat. Das Vorbingen des Beschwerdeführers über die Bezahlung von EUR 100,00 pro Tag für die Übernachtung samt Speisen und Getränke bei einem Freund stellt, wie in Bezug auf die Nächtigungskosten, keine geeignete Bescheinigung und keinen tauglichen Beweis dar. Der Beschwerdeführer hat betreffend seine Kosten für Speisen oder Getränke keine Rechnungen bzw. Bescheinigungsmittel in Vorlage gebracht, um (zusätzliche) Kosten eines Frühstücks, Mittagessens oder eines Abendessens zu belegen, deren Kosten nicht von der belangten Behörde bereits
AG ersetzt wurden. Er hat somit auch nicht
AG bewiesen, dass er über den Kostenzuspruch der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid
AG hinaus Auslagen hatte, die infolge der Reise nach Österreich, des Aufenthalts im Inland und der Rückreise aufgrund der Zeugenladung unbedingt notwendig bzw. unvermeidlich waren. Wenn der Beschwerdeführer auch die Höhe der Pauschalbeträge des § 14 Abs. 1 GebAG kritisiert, ist abermals darauf hinzuweisen, dass ein darüberhinausgehender Ersatz – im Fall der Anreise eines Zeugen aus dem Ausland – nur dann vorgesehen ist, wenn eine entsprechende Bescheinigung
AG durch den Beschwerdeführer erbracht wird. Diese liegt verfahrensgegenständlich nicht vor. Gleiches gilt in Bezug auf die durch den Beschwerdeführer monierten Snacks und Getränke, welche außerhalb einer traditionellen Mahlzeit stattfanden, ganz abgesehen davon, dass, wie bereits ausgeführt wurde, dass Zwischenverpflegungen in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage nicht erstattungsfähig sind. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls nicht nachvollziehbar vorgebracht und bescheinigt bzw. bewiesen, dass er, über den gesetzlichen Rahmen hinaus, unbedingt notwendige weitere Auslagen hatte, die ihm infolge der Reise nach Österreich, seines Aufenthalts im Inland und der Rückreise bewiesenermaßen unvermeidlich erwachsen sind. Soweit sich die Beschwerde gegen die Höhe der zugesprochenen Verpflegungskosten wendet, ist ihm entgegenzuhalten, dass ihm die jeweils gesetzlich vorgesehene Pauschalvergütung
Paragraph 14, Absatz eins, GebAG zugesprochen wurde und er höhere Verpflegungskosten und Mehrauslagen für Verpflegung
Paragraph 16, GebAG nicht bewiesen bzw. bescheinigt hat. Das Vorbingen des Beschwerdeführers über die Bezahlung von EUR 100,00 pro Tag für die Übernachtung samt Speisen und Getränke bei einem Freund stellt, wie in Bezug auf die Nächtigungskosten, keine geeignete Bescheinigung und keinen tauglichen Beweis dar. Der Beschwerdeführer hat betreffend seine Kosten für Speisen oder Getränke keine Rechnungen bzw. Bescheinigungsmittel in Vorlage gebracht, um (zusätzliche) Kosten eines Frühstücks, Mittagessens oder eines Abendessens zu belegen, deren Kosten nicht von der belangten Behörde bereits
Paragraph 14, Absatz eins, GebAG ersetzt wurden. Er hat somit auch nicht
Paragraph 16, GebAG bewiesen, dass er über den Kostenzuspruch der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid
Paragraph 14, Absatz eins, GebAG hinaus Auslagen hatte, die infolge der Reise nach Österreich, des Aufenthalts im Inland und der Rückreise aufgrund der Zeugenladung unbedingt notwendig bzw. unvermeidlich waren. Wenn der Beschwerdeführer auch die Höhe der Pauschalbeträge des Paragraph 14, Absatz eins, GebAG kritisiert, ist abermals darauf hinzuweisen, dass ein darüberhinausgehender Ersatz – im Fall der Anreise eines Zeugen aus dem Ausland – nur dann vorgesehen ist, wenn eine entsprechende Bescheinigung
Paragraph 19, Absatz 2, GebAG durch den Beschwerdeführer erbracht wird. Diese liegt verfahrensgegenständlich nicht vor. Gleiches gilt in Bezug auf die durch den Beschwerdeführer monierten Snacks und Getränke, welche außerhalb einer traditionellen Mahlzeit stattfanden, ganz abgesehen davon, dass, wie bereits ausgeführt wurde, dass Zwischenverpflegungen in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage nicht erstattungsfähig sind. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls nicht nachvollziehbar vorgebracht und bescheinigt bzw. bewiesen, dass er, über den gesetzlichen Rahmen hinaus, unbedingt notwendige weitere Auslagen hatte, die ihm infolge der Reise nach Österreich, seines Aufenthalts im Inland und der Rückreise bewiesenermaßen unvermeidlich erwachsen sind. Daher ist der belangten Behörde in ihrer Argumentation nicht entgegenzutreten, dass - weil nur eine Nächtigung unvermeidlich war, aber keine Kostenbelege vom Beschwerdeführer vorgelegt wurden und auch sonst kein Nachweis/keine Bescheinigung höherer Kosten und unbedingt notwendiger weiterer Auslagen stattfand - nur die pauschalierten Vergütungen für Nächtigung, Frühstück, Mittagessen und Abendessen zu erstatten sind. 3.3.2.
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor. Überdies lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Beschwerdegegenständlich ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Es sind auch keine übermäßig komplexen Rechtsfragen oder hochtechnischen Fragen zu klären. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor. Überdies lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Beschwerdegegenständlich ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Es sind auch keine übermäßig komplexen Rechtsfragen oder hochtechnischen Fragen zu klären. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2026:W108.2319983.1.00
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