1 FPG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 46, Absatz eins, FPG abgewiesen. II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. III.
GVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,2 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,2 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schriftsatz vom 09.09.2025, eingebracht beim Bundesverwaltungsgericht am 09.09.2025, erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Maßnahmenbeschwerde
1 Z 2 B-VG gegen seine versuchte Abschiebung am 01.09.2025 und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, die versuchte Abschiebung am 01.09.2025 für rechtswidrig erklären und den Ersatz den [gemeint wohl: des] durch diese Beschwerde entstandenen Aufwand[es] für die Eingabegebühr sowie des Schriftsatzaufwandes in gesetzlicher Höhe
G-AufwErsV und Verhandlung zu Handen des rechtlichen Vertreters zusprechen.1. Mit Schriftsatz vom 09.09.2025, eingebracht beim Bundesverwaltungsgericht am 09.09.2025, erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Maßnahmenbeschwerde
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG gegen seine versuchte Abschiebung am 01.09.2025 und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, die versuchte Abschiebung am 01.09.2025 für rechtswidrig erklären und den Ersatz den [gemeint wohl: des] durch diese Beschwerde entstandenen Aufwand[es] für die Eingabegebühr sowie des Schriftsatzaufwandes in gesetzlicher Höhe
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV und Verhandlung zu Handen des rechtlichen Vertreters zusprechen. Zum Sachverhalt wurde in der Beschwerde Folgendes ausgeführt: “Der Beschwerdeführer (BF) ist TÜRKISCHER Staatsangehöriger und hat in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Ein allfälliger Bescheid über die Abweisung dieses Antrags wurde dem BF nicht ordnungsgemäß zugestellt. Der BF war daher der Auffassung, dass sein Asylverfahren in erster Instanz noch nicht abgeschlossen sei, und wartete weiterhin auf eine Entscheidung. Am 12.08.2025 heiratete der BF eine BULGARISCHE Staatsbürgerin, die seit 17 Jahren in Österreich lebt und über einen Daueraufenthaltstitel verfügt. Der BF lebt gemeinsam mit seiner Ehefrau an der Adresse […] 1050 WIEN, wo er seit dem 29.04.2025 mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Am 30.08.2025 wurde der BF in den frühen Morgenstunden von der Polizei festgenommen, während er sich mit seiner Ehefrau in der Wohnung aufhielt. Auf Nachfrage nach dem Grund für die Festnahme wurde lediglich mitgeteilt, dass es sich um eine Maßnahme des BFA handle; eine konkrete Begründung wurde nicht genannt. Der BF wurde zunächst in das Anhaltezentrum am HERNALSER GÜRTEL gebracht. Dort wurden ihm keine Informationen zu seinem Status gegeben, und sowohl der Kontakt zu seiner Rechtsvertretung als auch zu seiner Ehefrau wurde verweigert. Ihm wurde erklärt, dass er abgeschoben werde. Der BF erklärte ausdrücklich, dass er nicht abgeschoben werden wolle, verlangte einen Rechtsanwalt und einen Dolmetscher, was ihm jedoch mit der Begründung verweigert wurde, er habe kein Recht auf anwaltliche Vertretung. Dem BF wurde mitgeteilt, dass bereits ein Flugticket für Montagmorgen gebucht sei und dass im Falle seiner Weigerung ein 20-jähriges Einreiseverbot verhängt werde. Auf seinen Hinweis, dass er verheiratet sei, meinten die Beamten nur, dass sie das nicht interessiere. Die gesamte Amtshandlung fand auf Deutsch statt, obwohl der BF kaum Deutsch spricht. Die Ehefrau des BF verständigte daraufhin den bevollmächtigten Rechtsvertreter, der am 31.08.2025 eine Maßnahmenbeschwerde einbrachte. Diese Beschwerde wurde jedoch offenbar nicht bearbeitet, da am nächsten Tag dennoch die Abschiebung eingeleitet wurde. Am Montag, dem 01.09.2025, um ca. 05:00 Uhr morgens wurde der BF von Organen der Polizei ohne vorherige Information über Ziel oder Zweck der Maßnahme aus dem Haftraum des Anhaltezentrums geholt. Anschließend wurde er wurde er von einem Beamten am Oberarm ergriffen und unter Anwendung von Körperkraft in einen bereitstehenden Polizeivan gesetzt. Während des gesamten Vorgangs erhielt er keinerlei Auskunft darüber, wohin er gebracht oder was mit ihm geschehen würde. Erst als der BF am Flughafen aus dem Polizeivan gebracht wurde, wurde ihm klar, dass er unmittelbar zur Abschiebung in die Türkei verbracht werden sollte. Der BF erklärte mehrfach – so deutlich wie möglich – dass er nicht in die TÜRKEI zurückkehren wolle und bat erneut um Kontakt zu seinem Rechtsanwalt und um einen Dolmetscher. Diese Bitten wurden von den anwesenden Beamten ignoriert. Stattdessen wurde Sicherheitspersonal hinzugezogen. Die Sicherheitskräfte ergriffen den BF erneut am Oberarm und fixierten ihn mit deutlicher Kraftanwendung. Die Situation war für den BF äußerst einschüchternd; die Sicherheitskräfte traten ihm gegenüber aggressiv auf, ohne ihm eine Möglichkeit zu geben, seine Rechtsposition zu erklären oder weitere rechtliche Schritte einzuleiten. Nachdem der BF weiterhin seine Weigerung zum Ausdruck brachte, in das Flugzeug zu steigen, wurde der Abschiebeversuch abgebrochen. Der BF wurde daraufhin wieder in den Polizeivan gesetzt und zurück in das Anhaltezentrum gebracht. Dort wurde er erneut in einem Haftraum untergebracht, ohne dass ihm eine schriftliche Mitteilung über den Abbruch der Maßnahme oder das weitere Vorgehen ausgehändigt wurde. Die Freilassung des BF erfolgte erst am 01.09.2025 am Vormittag und ausschließlich nach massiver Intervention der Rechtsvertretung. Dieser war zuvor trotz Vollmacht der Zutritt zum BFA verweigert worden. Erst nach wiederholtem Nachdruck wurde mitgeteilt, dass Wien nicht zuständig sei und man Anweisungen der zuständigen Regionaldirektion abwarte. Eine Einvernahme des BF fand zu keinem Zeitpunkt statt, obwohl diese unverzüglich durchzuführen gewesen wäre. Von der am 31.08.2025 eingebrachten Beschwerde war den Organen des BFA offenbar nichts bekannt. Dass die Festnahme an einem Wochenende erfolgte, erschwerte die Wahrnehmung des Rechtswegs erheblich. Umso mehr wäre eine sofortige Bearbeitung der Beschwerde erforderlich gewesen, um den Anforderungen des Art. 5 Abs 4 EMRK gerecht zu werden.”Von der am 31.08.2025 eingebrachten Beschwerde war den Organen des BFA offenbar nichts bekannt. Dass die Festnahme an einem Wochenende erfolgte, erschwerte die Wahrnehmung des Rechtswegs erheblich. Umso mehr wäre eine sofortige Bearbeitung der Beschwerde erforderlich gewesen, um den Anforderungen des Artikel 5, Absatz 4, EMRK gerecht zu werden.” Als Beschwerdegründe brachte die Beschwerde Folgendes vor: “Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde richtet sich gegen die dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der im Auftrag des BFA von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten versuchten Abschiebung des BF. Mit der gegenständlichen Beschwerde wird die widerrechtliche Ausübung der Zwangsgewalt, nämlich die durch die Polizei begleitete versuchte Abschiebung, bekämpft. Die Abschiebung beginnt in dem Zeitpunkt, in dem die Verbringung des Fremden an die Grenze des Bundesgebietes ihren tatsächlichen Anfang nimmt. Das ist in einem Fall, in dem der Fremde in Schubhaft angehalten wurde, der Zeitpunkt, in dem er vom Vollzugsort der Schubhaft zum Zweck der Verbringung an die Grenze abgeholt wird. Wurde keine Schubhaft verhängt, dann beginnt das Verhalten zur Ausreise am tatsächlichen Aufenthaltsort des Fremden, dort setzt der gegen ihn gerichtete behördliche Zwang ein. Im Fall einer nach der Festnahme vorgenommenen direkten Abschiebung beginnt sie bereits mit dieser Festnahme (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht K12 zu § 46 FPG).Die Abschiebung beginnt in dem Zeitpunkt, in dem die Verbringung des Fremden an die Grenze des Bundesgebietes ihren tatsächlichen Anfang nimmt. Das ist in einem Fall, in dem der Fremde in Schubhaft angehalten wurde, der Zeitpunkt, in dem er vom Vollzugsort der Schubhaft zum Zweck der Verbringung an die Grenze abgeholt wird. Wurde keine Schubhaft verhängt, dann beginnt das Verhalten zur Ausreise am tatsächlichen Aufenthaltsort des Fremden, dort setzt der gegen ihn gerichtete behördliche Zwang ein. Im Fall einer nach der Festnahme vorgenommenen direkten Abschiebung beginnt sie bereits mit dieser Festnahme vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht K12 zu Paragraph 46, FPG). Im vorliegenden Fall ist daher von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auszugehen. Der Beschwerdeführer hatte zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit, sich dem Gewahrsam der Polizeibeamten zu entziehen. Wäre während des Transports zum Flughafen keine Befehls- und Zwangsgewalt angewendet worden, hätte der Beschwerdeführer jederzeit aus dem Fahrzeug aussteigen und sich entfernen können. Aufgrund der tatsächlichen Umstände ist eine solche Möglichkeit jedoch eindeutig auszuschließen. Die Durchführung einer Abschiebung kann sich als unverhältnismäßig erweisen, wenn nicht ausreichend gesichert war, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig bzw. die schon bestehende Rückkehrentscheidung noch wirksam war (VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0250). Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebung ist auf den Zeitpunkt ihres Vollzugs abzustellen (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0089; vgl. VwGH 20.12.2013, 2012/21/0118).Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebung ist auf den Zeitpunkt ihres Vollzugs abzustellen (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0089; vergleiche VwGH 20.12.2013, 2012/21/0118). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist eine rasche Einvernahme nach der Festnahme zwingend erforderlich. Bereits in der Entscheidung VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204 wurde klargestellt, dass Festgenommene spätestens innerhalb von zwei Stunden nach der Festnahme einzuvernehmen sind - selbst dann, wenn die Festnahme erst um 22:00 Uhr erfolgt. Wird – wie in diesem Fall – ein Dolmetscher benötigt, so ist der Behörde lediglich eine angemessene Zeit für dessen Beiziehung einzuräumen. Ein Zuwarten von mehr als drei Stunden gilt laut genannter Entscheidung nicht mehr als nachvollziehbar und stellt einen Verstoß gegen das Gebot der raschen Verfahrensführung dar. Tatsächlich wurde der BF während der gesamten Dauer seiner Anhaltung - also über volle zwei Tage hinweg - weder einvernommen noch in irgendeiner Form in sein Recht auf rechtliches Gehör einbezogen. Dies stellt einen gravierenden Verstoß gegen die verfahrensrechtlichen Garantien dar, insbesondere gegen die Verpflichtung der Behörde, den Betroffenen unverzüglich einzuvernehmen und ihm die Möglichkeit zur Wahrung seiner Rechte zu geben. Der BF ist mit einer bulgarischen Staatsbürgerin verheiratet, die als Unionsbürgerin
Daraus folgt, dass auch der BF als ihr Ehegatte
1 NAG und der RL 2004/38/EG ein unionsrechtlich geschütztes Aufenthalts- und Arbeitsrecht in Österreich hat. Sein Aufenthalt ist somit rechtmäßig.Der BF ist mit einer bulgarischen Staatsbürgerin verheiratet, die als Unionsbürgerin
Daraus folgt, dass auch der BF als ihr Ehegatte
Paragraph 52, Absatz eins, NAG und der RL 2004/38/EG ein unionsrechtlich geschütztes Aufenthalts- und Arbeitsrecht in Österreich hat. Sein Aufenthalt ist somit rechtmäßig. Wäre die Behörde ihrer Verpflichtung zur unverzüglichen Einvernahme nachgekommen, wäre ihr dieser Umstand bekannt geworden. In diesem Fall hätte sie feststellen müssen, dass der BF rechtmäßig in Österreich aufhältig ist, womit die Einleitung der Abschiebung unzulässig gewesen wäre. Genau dies ist der Zweck der gesetzlich vorgeschriebenen Einvernahme nach einer Festnahme: sicherzustellen, dass alle maßgeblichen Änderungen der Rechts- und Sachlage berücksichtigt werden, bevor einschneidende Maßnahmen wie eine Abschiebung gesetzt werden. Das grundlegende Recht für Aufenthalte von EU-Bürgern und deren Familienangehörigen ist die EU-Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG.
dieser Richtlinie haben EU-Bürger sowie ihre Familienangehörigen ein Recht auf Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedsstaat. Familienangehörige, auch wenn sie Drittstaatsangehörige sind, erhalten das Recht, im Aufnahmemitgliedstaat zu leben, wenn sie mit einem EU-Bürger verheiratet sind und dieser dort seinen Aufenthalt hat. Das Aufenthaltsrecht gilt unabhängig von der nationalen Staatsangehörigkeit des Familienangehörigen. Der österreichische Verfassungsgerichtshof hat bestätigt, dass Angehörige von EU–Bürgern das Recht auf Niederlassung in Österreich haben, wenn der EU-Bürger sein Freizügigkeitsrecht ausgeübt hat, beispielsweise durch Leben oder Arbeiten in einem anderen EU-Staat, bevor er nach Österreich zurückkehrt. Dies gilt auch für Ehepartner, die Drittstaatsangehörige sind. Familienangehörige von EU-Bürgern, die ein Aufenthaltsrecht haben, genießen auch uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt in Österreich. Das heißt, der Ehepartner kann ohne weitere Arbeitsbewilligung eine Beschäftigung aufnehmen. Dieses Recht ist Teil der Arbeitnehmerfreizügigkeit in der EU. Aufgrund der Ehe und dem damit einhergehenden Aufenthaltsrechts des BF waren die Vorrausetzungen der Abschiebung nicht erfüllt. Die versuchte Abschiebung am 01.09.2025 war daher rechtswidrig und stellte einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte des BF dar.” 2. Das Bundesamt legte die Akten vor und erstattete am 23.09.2025 eine Stellungnahme, in der es beantragte die Maßnahmenbeschwerde gem. Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG kostenpflichtig abzuweisen und
GVG iVm § 1 Z 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung Kosten für den Ersatz des Vorlageaufwandes, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwandes zuzusprechen. In der Stellungnahme brachte das Bundesamt Folgendes vor:2. Das Bundesamt legte die Akten vor und erstattete am 23.09.2025 eine Stellungnahme, in der es beantragte die Maßnahmenbeschwerde gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG kostenpflichtig abzuweisen und
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung Kosten für den Ersatz des Vorlageaufwandes, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwandes zuzusprechen. In der Stellungnahme brachte das Bundesamt Folgendes vor: “Chronologische Darstellung nach Kenntnis BFA: 30.08.2025 • 09:27 Festnahme am Wohnort • 09:40 nachweisliche Übergabe Information über bevorstehende Abschiebung • 09:40 Visitierung/ Durchsuchung auf gefährliche Gegenstände • Anschließend Information u. Befragung zu Verteidiger, rechtsanwaltlichen Journaldienst (siehe Pkt 2, Anhalteprotokoll II)• Anschließend Information u. Befragung zu Verteidiger, rechtsanwaltlichen Journaldienst (siehe Pkt 2, Anhalteprotokoll römisch zwei) • 10:32 Zugangsformalitäten PAZ Wien HG • 13:37 Mail v. XXXX mit dem Antrag der Zustellung des Bescheides im Asylverfahren und auf Aufhebung der Anhaltung. (Vorlage Heiratsurkunde in Kopie beiliegend) an Einlaufstelle d. BFA• 13:37 Mail v. römisch 40 mit dem Antrag der Zustellung des Bescheides im Asylverfahren und auf Aufhebung der Anhaltung. (Vorlage Heiratsurkunde in Kopie beiliegend) an Einlaufstelle d. BFA 31.08.2025 • 12:34 – 13:13 Besuch von XXXX und XXXX • 12:34 – 13:13 Besuch von römisch 40 und römisch 40 • 16:47 – 17:05 Besuch XXXX • 16:47 – 17:05 Besuch römisch 40 • 21:55 Übermittlung d. Beschwerdeschreibens v. XXXX an Einlaufstelle BFA• 21:55 Übermittlung d. Beschwerdeschreibens v. römisch 40 an Einlaufstelle BFA 01.09.2025 05:00 Übergabeformalitäten vor Transport zum Flughafen, Belehrung über bevorstehenden Ablauf u. Sicherheitskontrolle u. Information über weiteres Vorgehen bei Abbruch der Abschiebung 05:15 Verständigung des JD BFA EASt WEST v. Abbruch 05:33 Mitteilung JD BFA-EASt WEST an Fremdenteam EASt WEST zur weiteren Prüfung der Anhaltung wg. Abbruch 07:55 Übermittlung Schreiben v. XXXX via Einlaufstelle BFA RD/ASt W an EASt WEST07:55 Übermittlung Schreiben v. römisch 40 via Einlaufstelle BFA RD/ASt W an EASt WEST 08:27 Einlangen d. Beschwerde via BVwG bei Einlaufstelle RD WIEN 08:29 Übermittlung Schreiben v. XXXX via Einlaufstelle RD WIEN an EASt WEST08:29 Übermittlung Schreiben v. römisch 40 via Einlaufstelle RD WIEN an EASt WEST 09:02 Anfrage an EASt WEST zur Durchführung weiterer Maßnahmen – Erlassung Sicherungsmaßnahme 09:18 Einlangen Beschwerde via BVwG von Einlaufstelle RD WIEN bei Einlaufstelle EASt WEST 09:50 Mail an zuständigen Magistrat MA63 hinsichtlich Verifizierung d. Echtheit vorgelegter Kopie der Heiratsurkunde 09:50 Mail an RD WIEN, dass von EAST West die Festnahme aufgehoben wird (telefonische Auskunftseinholung durch EASt WEST bei MA 63 erfolgt und Echtheit d. Urkunde bestätigt) 10:20 Entlassung aus dem Stand der Festnahme […] Der Bescheid des BFA […] v. 29.04.2025 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich durch Organe des öffentlichen Sicherheitdienstes SPK MARGARETEN im Zuge einer Meldeverpflichtung zugestellt. […] Der Beschwerdeführer unterlag einer Meldeverpflichtung gem. Verfahrensanordnung nach §15a AsylG, in diesem Zuge wurde der erwähnte Bescheid zugestellt. Der Beschwerdeführer kam seiner auferlegten Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einer Ausreiseverpflichtung (14 Tage Frist zur freiwilligen Ausreise) nicht nach und missachtete diese beharrlich und musste folglich jederzeit mit einer behördlichen Abschiebung rechnen. Der Vorhalt seitens BF, dass keine ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides erfolgt sei und demzufolge der BF nicht von seiner Ausreiseverpflichtung gewusst haben könnte, wird seitens BFA als Schutzbehauptung gesehen und widerspricht gänzlich dem bereits vorgelegten Akteninhalt. Speziell sei erwähnt, dass Spruchpunkte und Rechtsmittelbelehrung in der Landessprache des BF übersetzt wurden. […] Die Verehelichung mit seiner*m Ehepartner*in wurde, trotz bestehender Ausreiseverpflichtung iVm mit unrechtmäßigem Aufenthalt über mehrere Monate hinweg, dem BFA nicht zur Kenntnis gebracht. Einer rechtskonformen Ausreise und Antragstellung auf Wiedereinreise zur Antragstellung auf Aufenthaltstitel wurde nicht nachgekommen.Die Verehelichung mit seiner*m Ehepartner*in wurde, trotz bestehender Ausreiseverpflichtung in Verbindung mit mit unrechtmäßigem Aufenthalt über mehrere Monate hinweg, dem BFA nicht zur Kenntnis gebracht. Einer rechtskonformen Ausreise und Antragstellung auf Wiedereinreise zur Antragstellung auf Aufenthaltstitel wurde nicht nachgekommen. Darüber hinaus kann aus derzeitiger Sicht nicht gänzlich ausgeschlossen werden, ob die Heirat nicht entgegen fremdenrechtlichen Bestimmungen getätigt wurde. (Bsp.: §117 FPG – Aufenthaltsehe). Jedenfalls wurde die Eheschließung während aufrechter Ausreiseverpflichtung und unrechtmäßigem Aufenthalt vollzogen. […] Sämtliche Vorhaltungen des BF gehen ins Leere und beiliegende Dokumentationen der LPD W PAZ HG bestätigen die Unrichtigkeit der Vorhaltungen. Es scheint offensichtlich, dass sich der BF nicht ausführlich mit dem Sachverhalt vertraut gemacht hat. Beiliegende Dokumentationen belegen die Unrichtigkeit der Vorhaltungen seitens des BF. […] Zur Aussage betreffend der Androhung der Erlassung eines 20-jährigen Einreiseverbotes wird seitens BFA ausgeschlossen, dass eine derartige Androhung grundsätzlich passiert. Vielmehr erscheint diese Androhung als Pauschalvorhalt, da weder Dienstnummer, nähere Darstellung oder sonst nähere Hintergründe erwähnt wurden. Ein Beamter des Polizeianhaltezentrums hat weder die Kenntnis noch die Information über eine mögliche bevorstehende Erlassung einer Maßnahme seitens d. BFA und eine derartige Maßnahme erfordert eine eingehende Prüfung seitens BFA. Zur Verweigerung der Ermöglichung der Beiziehung einer Rechtsvertretung wird auf oben angeführte Chronologie verwiesen. […] Die für die Festnahme verantwortliche Behörde wurde erst mit Mail v. 01.09.2025 um 08:29 Uhr zur Kenntnis gebracht. Nach Kenntnisnahme des neuen Sachverhaltes und nach Prüfung der tatsächlich erfolgten Eheschließung bei der Standesbehörde, wurde unverzüglich die Maßnahme der Festnahme am 01.09.2025 um 10:20 Uhr beendet. Ergänzend wird festgehalten, dass der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit hatte, die veränderte persönliche Situation (Meldung über Verlobung bzw. Verehelichung) dem BFA zur Kenntnis zu bringen. […] Darüber hinaus wird festgehalten, dass jedenfalls im Stande der Festnahme zur Abschiebung keine Einvernahme vorgesehen ist. Selbst im Falle, dass der Beschwerdeführer einen Asylantrag gestellt hätte, würde in diesem Fall § 12 Abs. 4 Zif. 1 u. 2 zur Geltung kommen, wonach vorliegender Grund der Verehelichung kein Grund für einen Abbruch der Abschiebung darstellt.Darüber hinaus wird festgehalten, dass jedenfalls im Stande der Festnahme zur Abschiebung keine Einvernahme vorgesehen ist. Selbst im Falle, dass der Beschwerdeführer einen Asylantrag gestellt hätte, würde in diesem Fall Paragraph 12, Absatz 4, Zif. 1 u. 2 zur Geltung kommen, wonach vorliegender Grund der Verehelichung kein Grund für einen Abbruch der Abschiebung darstellt. Ein Antrag auf Aufenthaltstitel nach dem NAG wurde erst am 11.09.2025 gestellt. Die Begründung des BF in seiner Beschwerde v. 01.09.2025 […] geht zur Gänze ins Leere, da er als ausreisepflichtiger Fremder und unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Person offenkundig die mögliche Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes dem BFA zur Kenntnis bringen hätte können und zeitgerecht Beweise dafür vorlegen hätte können. Vielmehr zog der BF es vor, in dem Stand der Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes zu verharren. Dies bestätigt auch die Anzeige wg. Verstoß gegen §120 FPG v. 30.08.2025 […]. Darüber hinaus und ergänzend sei festgehalten, dass es für die belangte Behörde befremdlich erscheint, dass ein erfahrener Rechtsanwalt nicht in Kenntnis der üblichen Vorgangsweise der Behörde ist und Beschwerde gegen Normvorgänge der Behörde erhebt, die auf die geltende Judikatur abgestimmt und umgesetzt werden und einem ständigen Evaluierungsprozess unterliegen. Aus Sicht der Behörde ist es jederzeit möglich, über die Polizeibeamten des Polizeianhaltezentrums mit der für die Maßnahme verantwortlichen Behörde in Verbindung zu treten und dringliche Angelegenheiten anzusprechen. Wie aus dem Inhalt der Beschwerdeschrift hervorgeht: „Erst nach wiederholtem Nachdruck wurde mitgeteilt, dass WIEN nicht zuständig sei und man Anweisungen der zuständigen Regionaldirektion abwarte.“ Hierzu scheint offensichtlich, dass die Möglichkeit der Einwirkung der Rechtsvertretung zuvor bereits erfolgreich war und den behördeninternen Ablauf abwarten musste, was auch aus Sicht der Behörde im Zuge der dringlichen Informationsweiterleitung auch unverzüglich erfolgte. Selbstverständlich war innerhalb der Behörde die örtliche und fachliche Zuständigkeit zu prüfen und weiterzuleiten. Diese Vorgangsweise entsprechend der verfassungsmäßigen Kompetenzverteilung erfolgte aus Sicht der belangten Behörde ordnungsgemäß und ohne maßgeblichem Zeitverzug innerhalb des Diensthabenden Systems
der Regelungen am Wochenende. […] Die Möglichkeit einer Rechtsvertretung wurde gewährt. […] Aus Sicht des BFA scheint es nicht nachvollziehbar, dass bei einer Zwangsmaßnahme zwei Rechtsanwälte nicht die nötigen Schritte setzen konnten, um - wie bei vorliegendem Sachverhalt – zeitgerecht die richtigen Maßnahmen zu setzen, um ihren Klienten eine adäquate Unterstützung erfahren zu lassen. Es scheint vielmehr für das BFA, dass seitens BF • Die zeitgerechte Vorlage der Heiratsurkunden verschleppt wurde (bewusst oder unbewusst?) • die Bemühung von 2 verschiedenen Rechtsanwälten die ordnungsgemäße Bearbeitung seitens der beiden betrauten Rechtsanwälte in gleicher Angelegenheit über die Norm hinausgehende Zeit in Anspruch genommen hat, sodass es aus Sicht des BFA, dem BFA keinesfalls Verschulden an den zahlreichen, rechtlichen, verabsäumten Möglichkeiten seitens des BF zugerechnet werden kann. Darüber hinaus wird festgestellt, dass betraute Rechtsanwälte in Kenntnis der Vorgangsweise und der Anwesenheit von Journaldiensten bei der LPD und beim BFA sind. Es ist für das BFA nicht nachvollziehbar, dass die Klarstellung der Situation sogar von 2 Rechtsanwälten ohne Eigenverschulden nicht rechtzeitig gelungen sein soll. Der Abbruch der Abschiebung auf Grund des Verhaltens des BF stellt eine routinemäßige Vorgangsweise dar und unterstreicht die ordnungsgemäße und funktionierende Vorgangsweise der LPD, des BFA und insgesamt des Rechtsstaates. […] Nach Einlangen eines Mails seitens der Rechtsvertretung am 31.08.2025 um 21:55 Uhr bei der Einlaufstelle des BFA – Regionaldirektion WIEN wurde am Folgetag ordnungsgemäß die für die Festnahme verantwortliche Stelle innerhalb d. BFA über die Beschwerde in Kenntnis gesetzt. Eine sofortige Entlassung konnte seitens der belangten Behörde erst erfolgen, nachdem die Rechtmäßigkeit der Heiratsurkunde am Montag den 01.09.2025 bei der ausstellenden Behörde überprüft werden konnte. Wie oben bereits angeführt, wurde der angeführte Sachverhalt und Beweislage geprüft und unverzüglich die Maßnahme der Festnahme aufgehoben. […] Es wird seitens der belangten Behörde nicht verkannt, dass vorliegender Sachverhalt keine alltägliche Situation darstellt und gerade bei einem außer der Norm stattfindenden Sachverhalt erfolgte bei grobem Fehlverhalten des BF selbst kurz vor Effektuierung der Abschiebung rechtskonforme Möglichkeiten zur Verhinderung der Abschiebung, wie • Möglichkeiten zur Tätigung von Telefonanrufen bzw. Verbindungsaufnahme mit Bezugspersonen, • Auch aus der Stellungnahme ersichtlich, wurde die Möglichkeit der Verbindungsaufnahme mit einer Rechtsvertretung und Beschwerde seitens der Bezugsperson genutzt. Letztlich führte aus Sicht der belangten Behörde die Vorgangsweise und die bestehenden rechtlichen Grundlagen in Bezug auf Festnahme und Anhaltung zur Sicherstellung des derzeit rechtskonformen Zustandes. […] Einer festgenommenen Person steht die Kontaktaufnahme mit Rechtsvertretung und Bezugspersonen zu. Dieses Recht wurde offensichtlich – gem. Anhaltevollzugsdatei v. 10.09.2025 – seitens der Polizeibeamten des Polizeianhaltezentrums ordnungsgemäß gewährt. Genau hierfür gibt es die umfangreichen Informationspflichten und Gewährung von Rechten für Festgenommene, um auch in derartigen Fällen noch Einwände artikulieren zu können und Maßnahmen treffen zu können. Das Verschulden an der Zeit der Anhaltung des BF über 2 Tage der Behörde zuzuschreiben, obwohl • im Vorfeld im 4-Augen-Prinzip die bestehenden Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Abschiebung geprüft wurde und sämtliche Erhebungen getätigt wurden, • ohne zeitgerecht erfolgter Meldung des BF über die erfolgte Verehelichung im Zuge der Mitwirkungspflicht, • bei jederzeitiger Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Rechtsberatung oder Rechtsvertretung, • bei bestehender Ausreiseverpflichtung und unrechtmäßigem Aufenthalt scheint bei der unverzüglichen Freilassung des BF aus der Anhaltung nach Kenntnisnahme der Behörde und bei bestehender Unterlassung der Antragstellung auf Aufenthaltstitel als nicht nachvollziehbar. Ein Verstoß gegen Menschenrechte oder gegen Verfassungsrecht kann seitens BFA nicht erkannt werden. Hierzu wird der Beschwerde mit vorliegender Stellungnahme in allen Punkten entschieden entgegengetreten. Seitens BFA wird festgehalten, dass bei unrechtmäßigen Fremden mit Ausreiseverpflichtung die Erlassung eines Festnahmeauftrages gem. § 34 BFA-VG erlassen werden kann. Bei vorliegendem Sachverhalt, wonach der BFSeitens BFA wird festgehalten, dass bei unrechtmäßigen Fremden mit Ausreiseverpflichtung die Erlassung eines Festnahmeauftrages gem. Paragraph 34, BFA-VG erlassen werden kann. Bei vorliegendem Sachverhalt, wonach der BF
G 2005 auf. Am 28.04.2025 verzichtete der Beschwerdeführer auf die Leistungen der Grundversorgung und verließ das Grundversorgungsquartier XXXX in SALZBURG. Er zog privat nach WIEN an die Adresse von XXXX .Mit Verfahrensanordnung vom 25.04.2025, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag durch persönliche Ausfolgung, erlegte das Bundesamt dem Beschwerdeführer eine Meldeverpflichtung
Paragraph 15 a, AsylG 2005 auf. Am 28.04.2025 verzichtete der Beschwerdeführer auf die Leistungen der Grundversorgung und verließ das Grundversorgungsquartier römisch 40 in SALZBURG. Er zog privat nach WIEN an die Adresse von römisch 40 . Nach niederschriftlicher Einvernahme am 28.04.2025 wies das Bundesamt mit Bescheid vom 29.04.2025 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 03.03.2025 sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat TÜRKEI ab, erteilte ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, erließ
G 2005 iVm § 9 BFA-VG
2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte
9 FPG fest, dass seine Abschiebung in die TÜRKEI zulässig ist und räumte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein. Nach niederschriftlicher Einvernahme am 28.04.2025 wies das Bundesamt mit Bescheid vom 29.04.2025 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 03.03.2025 sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat TÜRKEI ab, erteilte ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, erließ
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung in die TÜRKEI zulässig ist und räumte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 02.05.2025 persönlich durch die Landespolizeidirektion MARGARETEN zugestellt, als er der Meldeverpflichtung auf der Polizeiinspektion nachkam. Unter einem wurde ihm eine Information über die Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise vom 30.04.2025 zugestellt. Beschwerde wurde gegen diesen Bescheid nicht erhoben. Er erwuchs mit Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer kam der Ausreiseverpflichtung nicht nach. Der Beschwerdeführer heiratete am 12.08.2025 XXXX , 13 Jahre älter als der Beschwerdeführer, männlich, BULGARISCHER Staatsangehöriger, am Standesamt WIEN OTTAKRING. Der Beschwerdeführer heiratete am 12.08.2025 römisch 40 , 13 Jahre älter als der Beschwerdeführer, männlich, BULGARISCHER Staatsangehöriger, am Standesamt WIEN OTTAKRING. XXXX , ist seit 2007 in Österreich gemeldet; seit 2015 verfügt er über eine Gemeindewohnung in WIEN MARGARETEN. Er war 2009 bis 2014 immer wieder nach dem GSVG versichert und bezog 2018 – 2024 bedarfsorientierte Mindestsicherung. römisch 40 , ist seit 2007 in Österreich gemeldet; seit 2015 verfügt er über eine Gemeindewohnung in WIEN MARGARETEN. Er war 2009 bis 2014 immer wieder nach dem GSVG versichert und bezog 2018 – 2024 bedarfsorientierte Mindestsicherung. Der Beschwerdeführer teilte die Eheschließung dem Bundesamt nicht mit. Der Beschwerdeführer beantragte vor seiner Festnahme auch keinen Aufenthaltstitel auf Grund seiner Eheschließung. Der Beschwerdeführer war vor seiner Festnahme weder daran gehindert, dem Bundesamt die Eheschließung mitzuteilen, noch daran, einen Aufenthaltstitel auf Grund seiner Eheschließung zu beantragen. Das Bundesamt ließ ein Laissez-passer für den Beschwerdeführer, der keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt hatte, ausstellen, prüfte mit Aktenvermerk vom 22.08.2025 die Zulässigkeit der Abschiebung und erteilte am 25.08.2025 einen Abschiebeauftrag auf dem Luftweg für die unbegleitete Flugabschiebung am 01.09.2025. Ebenfalls am 25.08.2025 erließ es den Festnahmeauftrag
3 Z 3 BFA-VG ab 30.08.2025, 09:00 Uhr, und ordnete die Einlieferung des Beschwerdeführers ins Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL an. Es erteilte auch einen Durchsuchungsauftrag für seine Meldeadresse. Ebenfalls am 25.08.2025 erließ es den Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG ab 30.08.2025, 09:00 Uhr, und ordnete die Einlieferung des Beschwerdeführers ins Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL an. Es erteilte auch einen Durchsuchungsauftrag für seine Meldeadresse. Am 30.08.2025 wurde der Beschwerdeführer um 09:25 Uhr an seiner Meldeadresse betreten und wies sich mit seinem TÜRKISCHEN Reisepass aus. XXXX fungierte als Dolmetscher. Die Organe der Landespolizeidirektion WIEN nahmen den Beschwerdeführer um 09:40 Uhr
Vm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG fest und folgten ihm das Informationsblatt für Festgenommene und das Informationsblatt über die bevorstehende Abschiebung in der Sprache TÜRKISCH aus. Bei der Festnahme wurde keine Vertrauensperson verständigt, weil dies nicht gewünscht wurde. Der Beschwerdeführer wollte auch keinen rechtlichen Vertreter verständigen, weder den rechtsanwaltlichen Journaldienst, noch einen Anwalt seiner Wahl. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, seine Effekten einzupacken. Um 10:32 Uhr wurde der Beschwerdeführer ins Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL eingeliefert.Am 30.08.2025 wurde der Beschwerdeführer um 09:25 Uhr an seiner Meldeadresse betreten und wies sich mit seinem TÜRKISCHEN Reisepass aus. römisch 40 fungierte als Dolmetscher. Die Organe der Landespolizeidirektion WIEN nahmen den Beschwerdeführer um 09:40 Uhr
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG fest und folgten ihm das Informationsblatt für Festgenommene und das Informationsblatt über die bevorstehende Abschiebung in der Sprache TÜRKISCH aus. Bei der Festnahme wurde keine Vertrauensperson verständigt, weil dies nicht gewünscht wurde. Der Beschwerdeführer wollte auch keinen rechtlichen Vertreter verständigen, weder den rechtsanwaltlichen Journaldienst, noch einen Anwalt seiner Wahl. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, seine Effekten einzupacken. Um 10:32 Uhr wurde der Beschwerdeführer ins Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL eingeliefert. Am 30.08.2025, 13:37, teilte XXXX dem Bundesamt per E-Mail mit, dass der Beschwerdeführer sein Mandant und am selben Tag zu Hause festgenommen worden sei. Eine Zustellung des sein Asylverfahren erledigenden Bescheides habe jedoch nicht stattgefunden. Er beantrage daher hiermit die Zustellung dieses Bescheides und die Aufhebung der Anhaltung. Das Bundesamt forderte ihn auf, eine Vollmacht vorzulegen, da der Beschwerdeführer bis dahin nicht rechtsanwaltlich vertreten war.Am 30.08.2025, 13:37, teilte römisch 40 dem Bundesamt per E-Mail mit, dass der Beschwerdeführer sein Mandant und am selben Tag zu Hause festgenommen worden sei. Eine Zustellung des sein Asylverfahren erledigenden Bescheides habe jedoch nicht stattgefunden. Er beantrage daher hiermit die Zustellung dieses Bescheides und die Aufhebung der Anhaltung. Das Bundesamt forderte ihn auf, eine Vollmacht vorzulegen, da der Beschwerdeführer bis dahin nicht rechtsanwaltlich vertreten war. Der Beschwerdeführer wurde am 31.08.2025 polizeiamtsärztlich untersucht und seine uneingeschränkte Flugtauglichkeit festgestellt. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer zunächst von seinem Bruder XXXX und XXXX besucht, danach von 16:47 bis 17:05 Uhr von seinem nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer zunächst von seinem Bruder römisch 40 und römisch 40 besucht, danach von 16:47 bis 17:05 Uhr von seinem nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter. Eine Einvernahme durch einen Referenten des Bundesamtes beantragte der Beschwerdeführer nicht. Mit Schriftsatz vom 31.08.2025, eingebracht per ERV am selben Tag um 21:50 Uhr beim Bundesverwaltungsgericht, erhob der Beschwerdeführer durch seinen nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen die Festnahme am 30.08.2025, ca. 09.00 Uhr, und Anhaltung im Rahmen der Festnahme. Dieser legte er die Heiratsurkunde bei. Es kann nicht festgestellt werden, dass er diese Beschwerde auch dem Bundesamt zur Kenntnis übermittelte. Mit E-Mail vom 31.08.2025, 21:55 Uhr, teilte der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter dem Bundesamt nur mit, dass er den Beschwerdeführer vertrete. Die aktuelle Anhaltung sei offensichtlich rechtswidrig, es handle sich beim Beschwerdeführer um einen begünstigten Drittstaatsangehörigen, der mit einer BULGARISCHEN Staatsangehörigen seit einigen Wochen verheiratet sei. Das dürfe dem Bundesamt nicht bekannt sein. Eine Kopie der Heiratsurkunde lag dem Schreiben nicht bei, ebensowenig wurde der Name des BULGARISCHEN Staatsangehörigen, den der Beschwerdeführer geheiratet hatte, angegeben, der Tag der Eheschließung oder das betreffende Standesamt. Der Abschiebeversuch am 01.09.2025 wurde um 05.00 Uhr abgebrochen, weil der Beschwerdeführer unkooperativ war und angab, dass er nicht fliegen werde. Er wurde im Anschluss an den gescheiterten Abschiebeversuch ins Polizeianhaltezentrum zurückgebracht, wo er um 5:58 Uhr eintraf. Das Bundesverwaltungsgericht stellte die nach Ende der Amtsstunden um 21:50 Uhr eingebrachte Beschwerde vom 31.08.2025 inkl. dem Foto der Heiratsurkunde als Beilage dem Bundesamt am 01.09.2025 um 08:26 Uhr zu. Das Bundesamt veranlasste um 09:50 Uhr die Prüfung der Echtheit der in Kopie vorliegenden Heiratsurkunde. Das Standesamt der Stadt WIEN bestätigte um 09:55 Uhr telefonisch und um 10:06 Uhr schriftlich die Echtheit und Richtigkeit der in Kopie vorliegenden Heiratsurkunde. Am 01.09.2025 wurde der Beschwerdeführer um 10:20 Uhr aus der Anhaltung im Stande der Festnahme entlassen. Am 12.09.2025 erteilte der Beschwerdeführer XXXX Vollmacht. Dieser legte dem Bundesamt gegenüber Vollmacht, teilte aber mit, dass hinsichtlich der Maßnahme nur der zeitlich später beauftragte nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter vertrete.Am 12.09.2025 erteilte der Beschwerdeführer römisch 40 Vollmacht. Dieser legte dem Bundesamt gegenüber Vollmacht, teilte aber mit, dass hinsichtlich der Maßnahme nur der zeitlich später beauftragte nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter vertrete. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers gründen auf den von ihm im Asylverfahren vorgelegten Dokumentenkopien, die Feststellungen zu seinem Asylverfahren, auch zur Meldeverpflichtung
G 2005, gründen auf dem beigeschafften Verwaltungsakt des Asylverfahrens.Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers gründen auf den von ihm im Asylverfahren vorgelegten Dokumentenkopien, die Feststellungen zu seinem Asylverfahren, auch zur Meldeverpflichtung
Paragraph 15 a, AsylG 2005, gründen auf dem beigeschafften Verwaltungsakt des Asylverfahrens. Die Feststellungen zum Verzicht auf die Grundversorgung gründen auf dem Asylakt und dem GVS-Auszug, die Feststellungen zu den Meldeadressen des Beschwerdeführers gründen auf dem ZMR-Auszug. Die Feststellungen zur Bescheiderlassung im Asylverfahren gründen auf dem Verwaltungsakt des Asylverfahrens, insbesondere dem darin erliegenden, vom Beschwerdeführer unterfertigten Zustellnachweis. Dies vermochte die verfahrensgegenständliche Beschwerde mit dem begründungslosen Vorbringen, ein allfälliger Bescheid sei dem Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, er sei der Auffassung gewesen, dass sein Asylverfahren in erster Instanz noch nicht abgeschlossen sei und habe weiterhin auf eine Entscheidung gewartet, ebensowenig zu bestreiten, wie mit dem Vorbringen in der Beschwerde vom 01.09.2025, er könne sich weder an eine Zustellung eines Bescheides, noch an die Erhebung einer Beschwerde erinnern. Dass der Bescheid in Rechtskraft erwuchs und der Beschwerdeführer keine Beschwerde erhob, steht auf Grund des Verwaltungsaktes des Asylverfahrens fest und mit dem IZR-Auszug in Einklang. Dass der Beschwerdeführer der Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, steht auf Grund seiner Eheschließung und Festnahme im Bundesgebiet fest und wurde vom Beschwerdeführer auch in der Beschwerde nicht bestritten. Im Verwaltungsakt des Asylverfahrens findet sich im Übrigen auch keine Ausreisebestätigung. Die Feststellungen zur Eheschließung des Beschwerdeführers gründen auf der vorgelegten Kopie der Heiratsurkunde des Standesamtes OTTAKRING und der Bestätigung deren Echtheit und Richtigkeit durch das Standesamt am 01.09.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. 2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.3. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Z 1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2) bzw. des Organs, das die Maßnahme gesetzt hat (§ 9 Abs. 4 VwGVG), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren (Z 4) sowie die Angaben, die erforderlich sind um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde (Z 5), zu enthalten. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
GVG) und beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung (§ 4 Abs. 4 Z 3 VwGVG).
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Ziffer eins,), die Bezeichnung der belangten Behörde (Ziffer 2,) bzw. des Organs, das die Maßnahme gesetzt hat (Paragraph 9, Absatz 4, VwGVG), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Ziffer 3,), das Begehren (Ziffer 4,) sowie die Angaben, die erforderlich sind um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde (Ziffer 5,), zu enthalten. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
GVG) und beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz 2, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung (Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG). Die Beschwerde ficht die Abschiebung des Beschwerdeführers an, sohin eine Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, bezeichnet das Bundesamt zutreffend als zuständige Behörde, begehrte die Rechtswidrigerklärung und erhob die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Abschiebung, sohin rechtzeitig. Die Behauptung der Rechtswidrigkeit gründet sich u.a. darauf dass der Beschwerdeführer in Österreich aufenthaltsberechtigt gewesen sei und darauf implizit, dass er nicht abgeschoben und sohin nicht zur Sicherung der Abschiebung festgenommen habe werden dürfen. 4.
2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.4.
Paragraph 9, Absatz 2, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
dem
Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
dem
1 BFA-VG von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung).Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen
Paragraph 46, Absatz eins, BFA-VG von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung). Die Abschiebung
Abs 1 FPG ist jene Maßnahme, die der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, also eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung dient (so die Materialien zum Fremdenrechtspaket 2005, RV 952 BlgNR 22. GP 94; VwGH 16.05.2012, 2012/21/0085).Die Abschiebung
Paragraph 46, Absatz eins, FPG ist jene Maßnahme, die der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, also eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung dient (so die Materialien zum Fremdenrechtspaket 2005, Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 94; VwGH 16.05.2012, 2012/21/0085). Es ist zulässig, im Wege einer Beschwerde
Z 2 AVG die Rechtmäßigkeit einer Abschiebung als Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch den unabhängigen Verwaltungssenat prüfen zu lassen (VwGH 16.05.2012, 2012/21/0085; vgl. VwGH 20.10.2011, 2010/21/0056).Es ist zulässig, im Wege einer Beschwerde
Paragraph 67 a, Ziffer 2, AVG die Rechtmäßigkeit einer Abschiebung als Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch den unabhängigen Verwaltungssenat prüfen zu lassen (VwGH 16.05.2012, 2012/21/0085; vergleiche VwGH 20.10.2011, 2010/21/0056). Nach § 36 FrG 1993 (mit § 46 Abs. 1 FPG im Wesentlichen inhaltsgleich) müssen für die Rechtmäßigkeit einer Abschiebung zusätzlich zum durchsetzbaren Aufenthaltsverbot bzw. zur durchsetzbaren Ausweisung noch weitere Voraussetzungen treten. Dass durchsetzbare Bescheide vorliegen, genügt somit noch nicht. Dass ein derartiger Bescheid vorhanden ist, ist nur eine der Voraussetzungen für die Abschiebung. Es muss daher ein Weg eröffnet sein, die Rechtswidrigkeit der Abschiebung trotz Vorliegens durchsetzbarer Bescheide betreffend Aufenthaltsverbot oder Ausweisung geltend zu machen. Das Gesetz wird dem insoferne gerecht, als es die Umsetzung des Bescheides als unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt bezeichnet und damit die Möglichkeit einer Maßnahmenbeschwerde nach Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG iVm § 67c AVG eröffnet (vgl. VwGH 23.09.1994, 94/02/0139). Im FPG findet sich zwar – anders als im § 40 FrG 1993 und im § 60 Abs. 1 FrG 1997 – keine ausdrückliche Regelung mehr, dass die Abschiebung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen ist, doch ergibt sich diese Qualifikation nunmehr aus der allgemein formulierten Norm des § 13 Abs. 3 erster Satz FPG, wonach die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt sind, die ihnen von diesem Bundesgesetz eingeräumten Befugnisse und Aufträge der Fremdenpolizeibehörden mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Es lassen sich daher die Überlegungen im zitierten Erkenntnis des VwGH auch auf die Rechtslage nach dem FPG übertragen (vgl. VwGH 08.09.1995, 95/02/0197). Es ist daher zulässig, im Wege einer Maßnahmenbeschwerde die Rechtmäßigkeit einer Abschiebung durch den UVS prüfen zu lassen. Dabei kommt es nach § 46 Abs. 1 FPG nicht nur auf das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Entscheidung, sondern auch auf die Erfüllung einer der in den Z 1 bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen an (VwGH 20.10.2011,2010/21/0056).Nach Paragraph 36, FrG 1993 (mit Paragraph 46, Absatz eins, FPG im Wesentlichen inhaltsgleich) müssen für die Rechtmäßigkeit einer Abschiebung zusätzlich zum durchsetzbaren Aufenthaltsverbot bzw. zur durchsetzbaren Ausweisung noch weitere Voraussetzungen treten. Dass durchsetzbare Bescheide vorliegen, genügt somit noch nicht. Dass ein derartiger Bescheid vorhanden ist, ist nur eine der Voraussetzungen für die Abschiebung. Es muss daher ein Weg eröffnet sein, die Rechtswidrigkeit der Abschiebung trotz Vorliegens durchsetzbarer Bescheide betreffend Aufenthaltsverbot oder Ausweisung geltend zu machen. Das Gesetz wird dem insoferne gerecht, als es die Umsetzung des Bescheides als unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt bezeichnet und damit die Möglichkeit einer Maßnahmenbeschwerde nach Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph 67 c, AVG eröffnet vergleiche VwGH 23.09.1994, 94/02/0139). Im FPG findet sich zwar – anders als im Paragraph 40, FrG 1993 und im Paragraph 60, Absatz eins, FrG 1997 – keine ausdrückliche Regelung mehr, dass die Abschiebung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen ist, doch ergibt sich diese Qualifikation nunmehr aus der allgemein formulierten Norm des Paragraph 13, Absatz 3, erster Satz FPG, wonach die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt sind, die ihnen von diesem Bundesgesetz eingeräumten Befugnisse und Aufträge der Fremdenpolizeibehörden mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Es lassen sich daher die Überlegungen im zitierten Erkenntnis des VwGH auch auf die Rechtslage nach dem FPG übertragen vergleiche VwGH 08.09.1995, 95/02/0197). Es ist daher zulässig, im Wege einer Maßnahmenbeschwerde die Rechtmäßigkeit einer Abschiebung durch den UVS prüfen zu lassen. Dabei kommt es nach Paragraph 46, Absatz eins, FPG nicht nur auf das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Entscheidung, sondern auch auf die Erfüllung einer der in den Ziffer eins bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen an (VwGH 20.10.2011,2010/21/0056). Zur Frage der örtlichen Zuständigkeit des UVS führte der VwGH in Bezug auf Beschwerden gegen eine im Wege der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchsetzbare Zurückschiebung eines Fremden aus, dass die Zurückschiebung in dem Zeitpunkt beginnt, in dem die Verbringung des Fremden an die Grenze des Bundesgebietes ihren tatsächlichen Anfang nimmt. Das ist in Fällen, in denen Fremde in Schubhaft angehalten werden, der Zeitpunkt, in dem sie vom Vollzugsort der Schubhaft zum Zweck des Transportes an die Grenze abgeholt werden. Daraus folgt, dass für Beschwerden gegen Zurückschiebungen derjenige zuständig ist, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Zurückschiebung tatsächlich begonnen hat (vgl. VwGH 16.02.1999, 98/02/0324, 0325 und 0327; 14.09.2001, 2000/02/0233). Das gilt sinngemäß auch für Abschiebungen (vgl. VfGH 06.03.2001, B 159/00; VwGH 23.09.1994, 94/02/0139). Bei der Übertragung dieser Vorjudikatur auf andere Konstellationen ist allerdings zu beachten, dass den zitierten Erkenntnissen jeweils Fälle zugrunde lagen, in denen der Fremde davor in Schubhaft angehalten wurde. Ist dies gerade nicht der Fall, so ist zur Beurteilung auf die allgemeinen Überlegungen des VwGH im Erkenntnis 23.09.1994, 94/02/0139, zurückzukommen, wonach "das Verhalten zur Ausreise" am tatsächlichen Aufenthaltsort des Fremden beginnt. Dort setzt der gegen ihn gerichtete behördliche Zwang ein und setzt sich bis zum Passieren einer Grenzkontrollstelle fort. Die Abschiebung ist insofern eine Einheit, als alle ihre Elemente auf den Endzweck ausgerichtet sind, den Fremden zum Verlassen des Bundesgebietes zu verhalten, gleichgültig, wo sich diese Einzelelemente ereignen. Sie alle gehen auf den Willen derjenigen Fremdenpolizeibehörde zurück, die die Abschiebung veranlasst hat. Wird demnach gegen einen Fremden nach der Festnahme nicht die Schubhaft verhängt, sondern wird er – wenn auch unter Ausnützung des sich aus § 77 Abs. 5 FPG ergebenden zeitlichen Spielraums von 72 Stunden – nach seiner Festnahme "direkt" abgeschoben, dann beginnt die Abschiebung bereits mit dieser Festnahme. Dass gegen Festnahme und Anhaltung des Fremden als eigene Maßnahmen im Rahmen der Abschiebung eine Beschwerde nach § 82 Abs. 1 Z 1 und 2 FPG zulässig erhoben werden kann, ergibt keine andere Beurteilung (vgl. VwGH 16.05.2012, 2012/21/0085; 19.05.2011, 2009/21/0214, 0224).Zur Frage der örtlichen Zuständigkeit des UVS führte der VwGH in Bezug auf Beschwerden gegen eine im Wege der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchsetzbare Zurückschiebung eines Fremden aus, dass die Zurückschiebung in dem Zeitpunkt beginnt, in dem die Verbringung des Fremden an die Grenze des Bundesgebietes ihren tatsächlichen Anfang nimmt. Das ist in Fällen, in denen Fremde in Schubhaft angehalten werden, der Zeitpunkt, in dem sie vom Vollzugsort der Schubhaft zum Zweck des Transportes an die Grenze abgeholt werden. Daraus folgt, dass für Beschwerden gegen Zurückschiebungen derjenige zuständig ist, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Zurückschiebung tatsächlich begonnen hat vergleiche VwGH 16.02.1999, 98/02/0324, 0325 und 0327; 14.09.2001, 2000/02/0233). Das gilt sinngemäß auch für Abschiebungen vergleiche VfGH 06.03.2001, B 159/00; VwGH 23.09.1994, 94/02/0139). Bei der Übertragung dieser Vorjudikatur auf andere Konstellationen ist allerdings zu beachten, dass den zitierten Erkenntnissen jeweils Fälle zugrunde lagen, in denen der Fremde davor in Schubhaft angehalten wurde. Ist dies gerade nicht der Fall, so ist zur Beurteilung auf die allgemeinen Überlegungen des VwGH im Erkenntnis 23.09.1994, 94/02/0139, zurückzukommen, wonach "das Verhalten zur Ausreise" am tatsächlichen Aufenthaltsort des Fremden beginnt. Dort setzt der gegen ihn gerichtete behördliche Zwang ein und setzt sich bis zum Passieren einer Grenzkontrollstelle fort. Die Abschiebung ist insofern eine Einheit, als alle ihre Elemente auf den Endzweck ausgerichtet sind, den Fremden zum Verlassen des Bundesgebietes zu verhalten, gleichgültig, wo sich diese Einzelelemente ereignen. Sie alle gehen auf den Willen derjenigen Fremdenpolizeibehörde zurück, die die Abschiebung veranlasst hat. Wird demnach gegen einen Fremden nach der Festnahme nicht die Schubhaft verhängt, sondern wird er – wenn auch unter Ausnützung des sich aus Paragraph 77, Absatz 5, FPG ergebenden zeitlichen Spielraums von 72 Stunden – nach seiner Festnahme "direkt" abgeschoben, dann beginnt die Abschiebung bereits mit dieser Festnahme. Dass gegen Festnahme und Anhaltung des Fremden als eigene Maßnahmen im Rahmen der Abschiebung eine Beschwerde nach Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins und 2 FPG zulässig erhoben werden kann, ergibt keine andere Beurteilung vergleiche VwGH 16.05.2012, 2012/21/0085; 19.05.2011, 2009/21/0214, 0224). Die Abschiebung ist daher dem Bundesamt zurechenbar und das Bundesverwaltungsgericht daher zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig. Die Beschwerde ist daher zulässig. 5. Die Beschwerde trifft in der Sachverhaltsdarstellung zahlreiche Ausführungen zu den Modalitäten der Anhaltung. Diese sind jedoch mit der Beschwerde ausweislich der Beschwerdegründe, dem angegebenen Beschwerdegegenstand und den Anträgen nicht angefochten. Diesbezüglich wäre auch nicht das Bundesamt, sondern die Landespolizeidirektion belangte Behörde (VwSlg. 19.481 A/2016; VwGH 25.04.2017, Ro 2016/01/0005). Die Modalitäten der Abschiebung sind daher nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. 3.2. Inhaltliche Begründetheit 1. Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind
1 FPG von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint (Z 1), sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind (Z 2), auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen (Z 3), oder sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind (Z 4).1. Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind
Paragraph 46, Absatz eins, FPG von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint (Ziffer eins,), sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind (Ziffer 2,), auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen (Ziffer 3,), oder sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind (Ziffer 4,).
1 Z 2 FPG nicht fristgerecht nachgekommen.Gegen den Beschwerdeführer bestand auf Grund des am 02.05.2025 zugestellten Bescheides eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung; er war der Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, FPG nicht fristgerecht nachgekommen. 3. Die Beschwerde bringt vor, dass der Beschwerdeführer mit einer BULGARISCHEN Staatsbürgerin verheiratet sei, die als Unionsbürgerin
Daraus folge, dass auch der Beschwerdeführer als ihr Ehegatte
1 NAG und der RL 2004/38/EG ein unionsrechtlich geschütztes Aufenthalts- und Arbeitsrecht in Österreich habe. Sein Aufenthalt sei somit rechtmäßig. Auf Grund der Ehe und dem damit einhergehenden Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers seien die Voraussetzungen der Abschiebung nicht erfüllt. Die versuchte Abschiebung am 01.09.2025 sei daher rechtswidrig und stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers dar. Wäre die Behörde ihrer Verpflichtung zur unverzüglichen Einvernahme – auf Grund der Erkenntnisse 23.01.2020, Ra 2019/21/0250; 12.09.2013, 2012/21/0204 – nachgekommen, wäre ihr die Eheschließung des Beschwerdeführers bekannt geworden. In diesem Fall hätte sie feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer rechtmäßig in Österreich aufhältig sei, womit die Einleitung der Abschiebung unzulässig gewesen wäre. Genau dies sei der Zweck der gesetzlich vorgeschriebenen Einvernahme nach einer Festnahme: sicherzustellen, dass alle maßgeblichen Änderungen der Rechts- und Sachlage berücksichtigt werden, bevor einschneidende Maßnahmen wie eine Abschiebung gesetzt werden.3. Die Beschwerde bringt vor, dass der Beschwerdeführer mit einer BULGARISCHEN Staatsbürgerin verheiratet sei, die als Unionsbürgerin
Daraus folge, dass auch der Beschwerdeführer als ihr Ehegatte
Paragraph 52, Absatz eins, NAG und der RL 2004/38/EG ein unionsrechtlich geschütztes Aufenthalts- und Arbeitsrecht in Österreich habe. Sein Aufenthalt sei somit rechtmäßig. Auf Grund der Ehe und dem damit einhergehenden Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers seien die Voraussetzungen der Abschiebung nicht erfüllt. Die versuchte Abschiebung am 01.09.2025 sei daher rechtswidrig und stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers dar. Wäre die Behörde ihrer Verpflichtung zur unverzüglichen Einvernahme – auf Grund der Erkenntnisse 23.01.2020, Ra 2019/21/0250; 12.09.2013, 2012/21/0204 – nachgekommen, wäre ihr die Eheschließung des Beschwerdeführers bekannt geworden. In diesem Fall hätte sie feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer rechtmäßig in Österreich aufhältig sei, womit die Einleitung der Abschiebung unzulässig gewesen wäre. Genau dies sei der Zweck der gesetzlich vorgeschriebenen Einvernahme nach einer Festnahme: sicherzustellen, dass alle maßgeblichen Änderungen der Rechts- und Sachlage berücksichtigt werden, bevor einschneidende Maßnahmen wie eine Abschiebung gesetzt werden. Die Beschwerde führt weiter aus, dass sich aus dem Erkenntnis VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0250, ergebe, dass sich die Durchführung einer Abschiebung als unverhältnismäßig erweisen könne, wenn nicht ausreichend gesichert gewesen sei, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bzw. die schon bestehende Rückkehrentscheidung noch wirksam gewesen sei. 4. In dem zitierten Judikat führte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus: „Das VwG behob den Bescheid des BFA betreffend (insbesondere) Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung
GVG 2014, weil das BFA zu Unrecht ohne Einvernahme des Fremden und ohne entsprechende Würdigung seiner Integrationsschritte sowie entgegen der zuvor per Mail gegebenen Auskunft mit einer zurückweisenden Entscheidung vorgegangen ist. Eine Einvernahme des Fremden ist dann zwar erfolgt, zu einer Entscheidung über den Antrag nach § 55 AsylG 2005 und damit verbunden über die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist es in der Folge aber nicht gekommen. Die vor einer solchen Entscheidung durchgeführte Abschiebung erweist sich in dieser besonderen Konstellation als unverhältnismäßig, weil ungeachtet dessen, dass der Beschluss iSd § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 letztlich mit Erkenntnis des VwGH vom 14. November 2019, Ra 2018/22/0276, aufgehoben wurde (dies deswegen, weil die vom VwG als notwendig erachtete Einvernahme des Fremden von diesem Gericht selbst vorzunehmen gewesen wäre), letztlich nicht ausreichend gesichert war, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig bzw. die schon bestehende Rückkehrentscheidung noch wirksam war.“„Das VwG behob den Bescheid des BFA betreffend (insbesondere) Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014, weil das BFA zu Unrecht ohne Einvernahme des Fremden und ohne entsprechende Würdigung seiner Integrationsschritte sowie entgegen der zuvor per Mail gegebenen Auskunft mit einer zurückweisenden Entscheidung vorgegangen ist. Eine Einvernahme des Fremden ist dann zwar erfolgt, zu einer Entscheidung über den Antrag nach Paragraph 55, AsylG 2005 und damit verbunden über die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist es in der Folge aber nicht gekommen. Die vor einer solchen Entscheidung durchgeführte Abschiebung erweist sich in dieser besonderen Konstellation als unverhältnismäßig, weil ungeachtet dessen, dass der Beschluss iSd Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 letztlich mit Erkenntnis des VwGH vom 14. November 2019, Ra 2018/22/0276, aufgehoben wurde (dies deswegen, weil die vom VwG als notwendig erachtete Einvernahme des Fremden von diesem Gericht selbst vorzunehmen gewesen wäre), letztlich nicht ausreichend gesichert war, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig bzw. die schon bestehende Rückkehrentscheidung noch wirksam war.“ Ein diesem Sachverhalt vergleichbarer lag hier allerdings nicht vor: Eine Rückkehrentscheidung wird wirkungslos, wenn eine Neubeurteilung (im Zeitpunkt des Vollzugs der Abschiebung) zum Ergebnis führt, dass die privaten Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich nunmehr den entgegenstehenden öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesbringung überwiegen, wenn sich die Situation also so darstellt, dass ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen wäre und die Rückkehrentscheidung damit
GH 25.03.2021, Ra 2020/21/0285). Ist dies der Fall, fehlt die für eine Abschiebung nach § 46 Abs. 1 Z 2 FPG erforderliche Voraussetzung des Vorliegens einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung (VwGH 22.10.2025, Ra 2024/21/0162;13.12.2023, Ra 2023/21/0148;26.07.2022, Ra 2022/21/0093). Eine Rückkehrentscheidung wird wirkungslos, wenn eine Neubeurteilung (im Zeitpunkt des Vollzugs der Abschiebung) zum Ergebnis führt, dass die privaten Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich nunmehr den entgegenstehenden öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesbringung überwiegen, wenn sich die Situation also so darstellt, dass ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen wäre und die Rückkehrentscheidung damit
Paragraph 60, Absatz 3, FPG gegenstandslos würde vergleiche VwGH 25.03.2021, Ra 2020/21/0285). Ist dies der Fall, fehlt die für eine Abschiebung nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erforderliche Voraussetzung des Vorliegens einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung (VwGH 22.10.2025, Ra 2024/21/0162;13.12.2023, Ra 2023/21/0148;26.07.2022, Ra 2022/21/0093). Eine Abschiebung unterliegt dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgebot nach § 13 Abs. 2 FPG (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0089). Danach ist unter anderem Art. 8 EMRK in jedem Stadium einer fremdenpolizeilichen Amtshandlung besonders zu beachten, was sich auch aus § 14 BFA-VG ergibt (VwGH 22.10.2025, Ra 2024/21/0162; 13.12.2023, Ra 2023/21/0148; 26.07.2022, Ra 2022/21/0093).Eine Abschiebung unterliegt dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgebot nach Paragraph 13, Absatz 2, FPG vergleiche VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0089). Danach ist unter anderem Artikel 8, EMRK in jedem Stadium einer fremdenpolizeilichen Amtshandlung besonders zu beachten, was sich auch aus Paragraph 14, BFA-VG ergibt (VwGH 22.10.2025, Ra 2024/21/0162; 13.12.2023, Ra 2023/21/0148; 26.07.2022, Ra 2022/21/0093). Die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme
1 Z 2 BFA-VG ist nach einhelliger Auffassung anhand sowohl der Sachlage als auch der Rechtslage zu beurteilen, die im Zeitpunkt ihrer Setzung bestand (Hengstschläger/Leeb, AVG § 67c Rz 27 mwN); bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebung ist daher auf den Zeitpunkt ihres Vollzugs abzustellen (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0089; vgl. VwGH 20.12.2013, 2012/21/0118).Die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme
, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG ist nach einhelliger Auffassung anhand sowohl der Sachlage als auch der Rechtslage zu beurteilen, die im Zeitpunkt ihrer Setzung bestand (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 67 c, Rz 27 mwN); bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebung ist daher auf den Zeitpunkt ihres Vollzugs abzustellen (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0089; vergleiche VwGH 20.12.2013, 2012/21/0118). Wie der Verwaltungsgerichtshof zu Anordnungen
3 WRG aussprach, sind daher – damals vom Unabhängigen Verwaltungssenat – nur jene Sachverhaltselemente zu berücksichtigen, die vom Verwaltungsorgan zum Zeitpunkt der Ausübung der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt bei Anwendung der im Hinblick auf den Zeitfaktor zumutbaren Sorgfalt bekannt sein mussten (VwGH 06.08.1998, 96/07/0053).Wie der Verwaltungsgerichtshof zu Anordnungen
Paragraph 31, Absatz 3, WRG aussprach, sind daher – damals vom Unabhängigen Verwaltungssenat – nur jene Sachverhaltselemente zu berücksichtigen, die vom Verwaltungsorgan zum Zeitpunkt der Ausübung der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt bei Anwendung der im Hinblick auf den Zeitfaktor zumutbaren Sorgfalt bekannt sein mussten (VwGH 06.08.1998, 96/07/0053). Der Fremde hat
1 BFA-VG am Verfahren vor dem Bundesamt mitzuwirken. Darüber hinaus trifft eine Partei eine Mitwirkungspflicht, wenn es sich um Umstände handelt, die der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne Weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist daher in diesen Fällen hauptsächlich Sache der Partei, entsprechend konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (vgl. VwGH 14.12.2003, 2010/09/0160); die Behörde ist jedenfalls nicht gehalten, von sich aus an den Fremden heranzutreten, um ihn zur Bekanntgabe allenfalls bedeutsamer, seiner persönlichen Sphäre zugehöriger und damit von einer erhöhten Mitwirkungspflicht umfasster Umstände zu veranlassen (VwGH 14.02.2002, 99/18/0199).Der Fremde hat
Paragraph 13, Absatz eins, BFA-VG am Verfahren vor dem Bundesamt mitzuwirken. Darüber hinaus trifft eine Partei eine Mitwirkungspflicht, wenn es sich um Umstände handelt, die der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne Weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist daher in diesen Fällen hauptsächlich Sache der Partei, entsprechend konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten vergleiche VwGH 14.12.2003, 2010/09/0160); die Behörde ist jedenfalls nicht gehalten, von sich aus an den Fremden heranzutreten, um ihn zur Bekanntgabe allenfalls bedeutsamer, seiner persönlichen Sphäre zugehöriger und damit von einer erhöhten Mitwirkungspflicht umfasster Umstände zu veranlassen (VwGH 14.02.2002, 99/18/0199). Dies verkennt die Beschwerde, soweit sie vorbringt, dass der Behörde, hätte sie den Beschwerdeführer einvernommen, bekannt geworden wäre, dass er rechtmäßig in Österreich aufhältig gewesen sei, wodurch die Einleitung der Abschiebung unzulässig geworden sei: Der Beschwerdeführer, gegen den auf Grund des ihm am 02.05.2025 zugestellten Bescheides eine Rückkehrentscheidung bestand, die mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft erwuchs, und der die Frist für die freiwillige Ausreise verstreichen hat lassen, heiratete am 12.08.2025 in WIEN. Er teilte dies jedoch dem Bundesamt nicht mit, obwohl er daran nicht gehindert war. Er beantragte trotz der ihm drei Monate zuvor zugestellten Rückkehrentscheidung nach der Eheschließung auch keinen Aufenthaltstitel aus diesem Grund, obwohl er daran nicht gehindert war. Die Eheschließung des Beschwerdeführers ist seiner Privatsphäre zuzurechnen, der Beschwerdeführer teilte sie jedoch trotz Wissens um die Rückkehrentscheidung und seiner Mitwirkungsverpflichtung
2 BFA-VG dem Bundesamt nicht mit. Das Bundesamt musste auch nicht mit einer Eheschließung des Beschwerdeführers rechnen, zumal er im Asylverfahren angegeben hatte, dass ihm sein Reisepass und sein Personalausweis von den Schleppern abgenommen worden sei; identitätsbezeugende Dokumente sind jedoch für eine Eheschließung erforderlich; seine Beziehung zu XXXX war bereits von der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung umfasst. Die Eheschließung des Beschwerdeführers ist seiner Privatsphäre zuzurechnen, der Beschwerdeführer teilte sie jedoch trotz Wissens um die Rückkehrentscheidung und seiner Mitwirkungsverpflichtung
Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG dem Bundesamt nicht mit. Das Bundesamt musste auch nicht mit einer Eheschließung des Beschwerdeführers rechnen, zumal er im Asylverfahren angegeben hatte, dass ihm sein Reisepass und sein Personalausweis von den Schleppern abgenommen worden sei; identitätsbezeugende Dokumente sind jedoch für eine Eheschließung erforderlich; seine Beziehung zu römisch 40 war bereits von der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung umfasst. Dem Bundesamt musste daher auch bei gebotener Sorgfalt die Eheschließung des Beschwerdeführers mit einem BULGARISCHEN Staatsangehörigen nicht bekannt sein. Das Bundesamt war daher bei Vorliegen einer vier Monate alten Rückkehrentscheidung auch nicht gehalten, von sich aus an den Beschwerdeführer heranzutreten, um ihn zur Bekanntgabe allenfalls bedeutsamer, seiner persönlichen Sphäre zugehöriger und damit von einer erhöhten Mitwirkungspflicht umfasster Umstände– etwa im Rahmen einer Einvernahme – zu veranlassen. Das Bundesamt durfte daher davon ausgehen, dass die rechtskräftige Rückkehrentscheidung weiterhin durchführbar war und er der Beschwerdeführer nicht fristgerecht ausgereist ist, die Voraussetzungen für eine Abschiebung daher
1 Z 2 FPG vorlagen. Das Bundesamt durfte daher davon ausgehen, dass die rechtskräftige Rückkehrentscheidung weiterhin durchführbar war und er der Beschwerdeführer nicht fristgerecht ausgereist ist, die Voraussetzungen für eine Abschiebung daher
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, FPG vorlagen. Da der rechtsfreundliche Vertreter die Kopie der Heiratsurkunde nur der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die Festnahme beilegte, die er am 31.08.2025 nach Ende der Amtsstunden, um 21:50 Uhr, in der Nacht, für die auch die Abschiebung terminisiert war, worüber der Beschwerdeführer am 31.08.2025 anlässlich seiner Festnahme am 31.08.2025, 09:40 Uhr, in der Sprache TÜRKISCH informiert worden war, diese Beschwerde aber nicht auch dem Journaldienst des Bundesamtes zur Kenntnis übermittelte, und das E-Mail, das er fünf Minuten später an das Bundesamt übermittelte, einerseits ebenfalls nicht an den Journaldienst geschickt wurde und andererseits weder die Heiratsurkunde enthielt, noch nachprüfbare Daten zur Eheschließung, wie Standesamt, Tag der Eheschließung oder Name des Ehepartners, nicht einmal dessen richtiges Geschlecht, lag insbesondere kein dem Erkenntnis VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0250, vergleichbarer Sachverhalt vor, auf Grund dessen das Bundesamt vor dem Beginn der Abschiebung im engeren Sinn am 01.09.2025 um 05:00 Uhr davon ausgehen hätte müssen, dass die Frage, ob die weniger als vier Monate zuvor erlassene Rückkehrentscheidung noch wirksam war, vor dem Hintergrund der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers
2 BFA-VG einer Prüfung im Rahmen einer Einvernahme bedurft hätte.Da der rechtsfreundliche Vertreter die Kopie der Heiratsurkunde nur der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die Festnahme beilegte, die er am 31.08.2025 nach Ende der Amtsstunden, um 21:50 Uhr, in der Nacht, für die auch die Abschiebung terminisiert war, worüber der Beschwerdeführer am 31.08.2025 anlässlich seiner Festnahme am 31.08.2025, 09:40 Uhr, in der Sprache TÜRKISCH informiert worden war, diese Beschwerde aber nicht auch dem Journaldienst des Bundesamtes zur Kenntnis übermittelte, und das E-Mail, das er fünf Minuten später an das Bundesamt übermittelte, einerseits ebenfalls nicht an den Journaldienst geschickt wurde und andererseits weder die Heiratsurkunde enthielt, noch nachprüfbare Daten zur Eheschließung, wie Standesamt, Tag der Eheschließung oder Name des Ehepartners, nicht einmal dessen richtiges Geschlecht, lag insbesondere kein dem Erkenntnis VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0250, vergleichbarer Sachverhalt vor, auf Grund dessen das Bundesamt vor dem Beginn der Abschiebung im engeren Sinn am 01.09.2025 um 05:00 Uhr davon ausgehen hätte müssen, dass die Frage, ob die weniger als vier Monate zuvor erlassene Rückkehrentscheidung noch wirksam war, vor dem Hintergrund der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers
Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG einer Prüfung im Rahmen einer Einvernahme bedurft hätte. 5. Darüber hinaus ist weder gesetzlich eine Pflicht zur Einvernahme während der Abschiebung vorgesehen, noch ist der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgesehen von Ausnahmefällen wie in dem VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0250, zugrundeliegenden Sachverhalt eine generelle Verpflichtung zur Einvernahme während der Abschiebung zu entnehmen. Abgesehen davon, dass eine Einvernahme während der Abschiebung nicht vorgesehen ist, ist überdies auch die Rechtsprechung zur Einvernahme
F, auf Abschiebungen
Vm § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG) nicht übertragbar:Abgesehen davon, dass eine Einvernahme während der Abschiebung nicht vorgesehen ist, ist überdies auch die Rechtsprechung zur Einvernahme
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG, Paragraph 39, Absatz eins, FPG aF, auf Abschiebungen
Paragraph 46, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG) nicht übertragbar: Anders als in diesem Fall diente die Festnahme in dem in der Beschwerde zitierten Erkenntnis VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204, zugrundeliegenden Sachverhalt zunächst der Identitätsfeststellung und wurde danach wegen des Verdachts, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich aufhalte, verhängt (§ 39 Abs. 1 FPG aF), wie dies auch in dem dem Erkenntnis VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0068, zugrundeliegenden Sachverhalt der Fall war (§ 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG); in einem solchen Verfahren ist die Einvernahme das zur Etablierung des maßgeblichen Sachverhalts und Beendigung der Anhaltedauer maßgebliche Vorgehen, zumal Festnahmen
1 Z 3 BFA-VG von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aus eigenem und nicht auf Festnahmeauftrag des Bundesamtes hin erfolgen. Die Abschiebung diente hingegen bereits der Durchführung einer – im konkreten Fall erst vier Monate alten – Rückkehrentscheidung, wobei die Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung bereits vor der Festnahme des Beschwerdeführers erfolgte und der Beschwerdeführer in Kenntnis der Rückkehrentscheidung
2 BFA-VG verpflichtet war, Umstände in seinem Privatleben, die für die Beurteilung, ob die Rückkehrentscheidung noch wirksam war, wichtig sein konnten, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht dem Bundesamt zur Kenntnis zu bringen, was vor der Beschwerdeerhebung am 31.08.2025 nicht erfolgte. Anders als in diesem Fall diente die Festnahme in dem in der Beschwerde zitierten Erkenntnis VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204, zugrundeliegenden Sachverhalt zunächst der Identitätsfeststellung und wurde danach wegen des Verdachts, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich aufhalte, verhängt (Paragraph 39, Absatz eins, FPG aF), wie dies auch in dem dem Erkenntnis VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0068, zugrundeliegenden Sachverhalt der Fall war (Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG); in einem solchen Verfahren ist die Einvernahme das zur Etablierung des maßgeblichen Sachverhalts und Beendigung der Anhaltedauer maßgebliche Vorgehen, zumal Festnahmen
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aus eigenem und nicht auf Festnahmeauftrag des Bundesamtes hin erfolgen. Die Abschiebung diente hingegen bereits der Durchführung einer – im konkreten Fall erst vier Monate alten – Rückkehrentscheidung, wobei die Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung bereits vor der Festnahme des Beschwerdeführers erfolgte und der Beschwerdeführer in Kenntnis der Rückkehrentscheidung
Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG verpflichtet war, Umstände in seinem Privatleben, die für die Beurteilung, ob die Rückkehrentscheidung noch wirksam war, wichtig sein konnten, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht dem Bundesamt zur Kenntnis zu bringen, was vor der Beschwerdeerhebung am 31.08.2025 nicht erfolgte.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).1.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 2.
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.2.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz. 3. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen
Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hatte (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands haben
Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. 3. Nach Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen
Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hatte (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands haben
Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Die belangte Behörde beantragte rechtzeitig den Ersatz von Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand. § 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40, die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 368,80, die Hohe des Verhandlungsaufwandes der Behörde als obsiegende Partei mit €
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Das Verwaltungsgericht hat
GVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann
GVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2) oder wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird (Z 3).Das Verwaltungsgericht hat
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,) oder wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird (Ziffer 3,). Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Da die Erlassung der Rückkehrentscheidung und Zustellung der Informationsblätter über die bevorstehende Abschiebung und die Rechte von Festgenommenen bereits auf Grund der im Akt erliegenden, vom Beschwerdeführer unterfertigten Zustellnachweise feststeht und die Beschwerde auch nicht vorbringt, dass der Beschwerdeführer dem Bundesamt seine Heiratsurkunde vor der Erhebung der Beschwerde am 31.08.2025 um 21:50 Uhr vorgelegt habe und weil die Echtheit und Richtigkeit der Heiratsurkunde bereits vom Bundesamt erhoben wurde, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
7 BFA-VG unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt bereits auf Grund der Aktenlage feststand und das übrige Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde die Modalitäten der Abschiebung betrafen, die aber nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens waren. Im Übrigen wurde der Sachverhalt auch nicht bestritten und die hg. Entscheidung bestand im Wesentlichen im Lösen von Rechtsfragen.Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Da die Erlassung der Rückkehrentscheidung und Zustellung der Informationsblätter über die bevorstehende Abschiebung und die Rechte von Festgenommenen bereits auf Grund der im Akt erliegenden, vom Beschwerdeführer unterfertigten Zustellnachweise feststeht und die Beschwerde auch nicht vorbringt, dass der Beschwerdeführer dem Bundesamt seine Heiratsurkunde vor der Erhebung der Beschwerde am 31.08.2025 um 21:50 Uhr vorgelegt habe und weil die Echtheit und Richtigkeit der Heiratsurkunde bereits vom Bundesamt erhoben wurde, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt bereits auf Grund der Aktenlage feststand und das übrige Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde die Modalitäten der Abschiebung betrafen, die aber nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens waren. Im Übrigen wurde der Sachverhalt auch nicht bestritten und die hg. Entscheidung bestand im Wesentlichen im Lösen von Rechtsfragen. Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, weil keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage vorliegt, ob die Rechtsprechung zur örtlichen Zuständigkeit des betreffenden Unabhängigen Verwaltungssenates
GH 16.05.2012, 2012/21/0085; 19.05.2011, 2009/21/0214, 0224), wonach die Abschiebung bereits mit der Festnahme des Fremden beginnt, wenn die Schubhaft nicht über ihn verhängt wurde, so zu verstehen ist, dass in dem Fall, in dem über einen Fremden nicht die Schubhaft verhängt wird, sondern in dem er – wenn auch unter Ausnützung des sich aus § 40 Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 1 und § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG ergebenden zeitlichen Spielraums von 72 Stunden – nach seiner Festnahme "direkt" abgeschoben wird, derselbe Lebenssachverhalt mit demselben Vorbringen (Wirksamkeit der Rückkehrentscheidung, Einvernahme während der Anhaltung im Stande der Festnahme) mit zwei Maßnahmenbeschwerden – einmal gegen die Festnahme
Vm § 40 Abs. 1 Z 1 und § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG und einmal gegen die Abschiebung
1 FPG – angefochten werden kann, insbesondere wenn die Maßnahme der Abschiebung abgebrochen wurde, ohne dass der zweiten Beschwerde das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegensteht. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage vorliegt, ob die Rechtsprechung zur örtlichen Zuständigkeit des betreffenden Unabhängigen Verwaltungssenates
Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins und 2 FPG vergleiche VwGH 16.05.2012, 2012/21/0085; 19.05.2011, 2009/21/0214, 0224), wonach die Abschiebung bereits mit der Festnahme des Fremden beginnt, wenn die Schubhaft nicht über ihn verhängt wurde, so zu verstehen ist, dass in dem Fall, in dem über einen Fremden nicht die Schubhaft verhängt wird, sondern in dem er – wenn auch unter Ausnützung des sich aus Paragraph 40, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG ergebenden zeitlichen Spielraums von 72 Stunden – nach seiner Festnahme "direkt" abgeschoben wird, derselbe Lebenssachverhalt mit demselben Vorbringen (Wirksamkeit der Rückkehrentscheidung, Einvernahme während der Anhaltung im Stande der Festnahme) mit zwei Maßnahmenbeschwerden – einmal gegen die Festnahme
Paragraph 22 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG und einmal gegen die Abschiebung
Paragraph 46, Absatz eins, FPG – angefochten werden kann, insbesondere wenn die Maßnahme der Abschiebung abgebrochen wurde, ohne dass der zweiten Beschwerde das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegensteht. Weiters ist die Revision zulässig, weil keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vorliegt, ob die zu § 39 Abs. 1 FPG aF (VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) und § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG (VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0068) ergangene Rechtsprechung betreffend die Einvernahme des Festgenommenen auf Abschiebungen
1 FPG zu übertragen ist.Weiters ist die Revision zulässig, weil keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vorliegt, ob die zu Paragraph 39, Absatz eins, FPG aF (VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) und Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG (VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0068) ergangene Rechtsprechung betreffend die Einvernahme des Festgenommenen auf Abschiebungen
Paragraph 46, Absatz eins, FPG zu übertragen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W112.2318582.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.