Obsah (19)
§ 28Art. 133§ 72§ 59§ 17Art. 130§ 1§ 22§ 21§§ 4a§ 8§ 32§ 50§ 5§ 63§ 72a§ 13§ 76§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2026 GeschäftszahlW114 2333067-1 Spruch, W114 2333067-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
§ 28Abs. 1, 2 und 5 Vw
GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2024, aufgehoben wird.Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz eins, 2 und 5 VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2024,, aufgehoben wird. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 89/2024, nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2024,, nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Antragsformular vom 28.08.2024, beantragte XXXX , im Weiteren: Beschwerdeführerin oder kurz: BF, bei der ORF-Beitrags Service GmbH, Postfach 1000, 1051 Wien, im Weiteren kurz: OBS, die „Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags und den damit verbundenen Abgaben, die Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags und des Grüngas-Förderbeitrags
§ 72des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes“.
1. Mit Antragsformular vom 28.08.2024, beantragte römisch 40 , im Weiteren: Beschwerdeführerin oder kurz: BF, bei der ORF-Beitrags Service GmbH, Postfach 1000, 1051 Wien, im Weiteren kurz: OBS, die „Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags und den damit verbundenen Abgaben, die Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags und des Grüngas-Förderbeitrags
Paragraph 72, des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes“. Unter Punkt 4 des Antragsformulars („Anspruchsvoraussetzungen:“) kreuzte die Beschwerdeführerin keine der zur Auswahl stehenden Anspruchsvoraussetzungen an. Sie fügte jedoch selbständig eine von ihr selbst kreierte Anspruchsvoraussetzung, die sie selbst mit „Privatkonkurs, alleinerziehende Mutter“ bezeichnete, an. Unter Punkt 10 des Antragsformulars („Geben Sie hier ALLE im umseitig angegebenen Haushalt lebenden Personen bekannt:“) führte die Beschwerdeführerin XXXX und XXXX an.Unter Punkt 10 des Antragsformulars („Geben Sie hier ALLE im umseitig angegebenen Haushalt lebenden Personen bekannt:“) führte die Beschwerdeführerin römisch 40 und römisch 40 an. Das Antragsformular wurde auf der zweiten Seite von der BF unter Angabe des Datums „28.08.2024“ unterfertigt. Auf der dritten Seite des Antragsformulars wird hingewiesen, dass „zur EAG (Anmerkung: damit ist das „Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz, BGBl. I Nr. 150/2021“ gemeint) folgende Unterlagen benötigt werden:Auf der dritten Seite des Antragsformulars wird hingewiesen, dass „zur EAG (Anmerkung: damit ist das „Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz, BGBl. römisch eins Nr. 150/2021“ gemeint) folgende Unterlagen benötigt werden: ● Kopie der letzten Rechnung (Strom/Gas) oder ● Kopie des Netzzugangsvertrags (Strom und/oder Gas) oder ● Bestätigung des Netzbetreibers (Strom/Gas) mit Angabe der Zählpunktnummer(n)“ Von der Beschwerdeführerin wird auf der dritten Seite des Antragsformulars hinsichtlich der Kopie der letzten Rechnung (Strom/Gas) handschriftlich auf eine „Abbuchung vom Konto“ sowie hinsichtlich des Netzbetreibers auf „ENSTROGA“ hingewiesen. Dem Antrag waren: ● eine automationsunterstützt erstellte Berechnung, ● eine „Lohn / Gehaltsabrechnung Juli 2024“ der BF, ● eine „Lohn /Gehaltsabrechnung August 2024“ der BF, ● eine von „NÖ NETZ“ verfasste Vorschreibung eines
- Teilbetrages von „Netzkosten und gesetzlichen Abgaben“ vom 04.08.2024, ● eine dazu ausgefüllte Zahlungsanweisung der BF, ● eine von „NÖ NETZ“ verfasste Vorschreibung eines Teilbetrages von „Netzkosten und gesetzlichen Abgaben“ vom 04.08.2024, ● eine dazu ausgefüllte Zahlungsanweisung der BF, ● ein ZMR-Auszug der BF vom 16.12.2019, ● ein ZMR-Auszug von XXXX vom 16.12.2019, ein ZMR-Auszug von römisch 40 vom 16.12.2019, ● ein ZMR-Auszug von XXXX vom 16.12.2019, ein ZMR-Auszug von römisch 40 vom 16.12.2019, ● eine Ablichtung des Beschlusses des BG Krems an der Donau vom 28.03.2019, 6S 8/18f-26 betreffend Bestätigung des Zahlungsplanes der BF in einem Insolvenzverfahren, ● Steuerunterlagen der BF betreffend das Antragsjahr 2022 beigeschlossen.
- Das unterfertigte Antragsformular mit den aufgelisteten Beilagen langte am 03.09.2024 bei OBS ein.
- In einem Schreiben vom 20.11.2024 forderte OBS die BF wie folgt auf: „[…] Um Ihren Antrag weiter bearbeiten zu können, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen: ● Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand). Dies können beispielsweise sein: o Pflegegeldbescheid oder sonstiger Nachweis, dass Sie Pflegegeld beziehen. o Bestätigung eines Gehörlosenvereins oder des fachärztlichen Attests über den Verlust des Hörvermögens bzw. des Bescheids vom Bundessozialamt über den Grad der Gehörlosigkeit o Letztgültige Pensions-Aufgliederung (gegebenenfalls auch Waisen- oder Witwenpension) oder im Fall einer sonstigen wiederkehrenden Leistung Kriegsopferrente, Heeresversorgungsrente, Opferfürsorgerente, Verbrechensopferrente oder Unfallrente o Aktuelle Taggeldbestätigung bzw. aktuellen Bescheinigung des Arbeitsmarktservices. o Bescheid einer Beihilfe nach dem Studienförderungsgesetz bzw. Schülerbeihilfengesetz. o Nachweis über laufende Leistungen aus der Sozialhilfe, der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Bedürftigkeit. ● Unterlagen zur Einkommensberechnung Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben. Dies könnte beispielsweise sein: ● bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommensteuerbescheid ● bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über die Pensionsbezüge ● bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen ● bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen ● sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung) ● bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide ● sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen ● Gesetzlicher Anspruch (zB. aktuelle Rezeptgebührenbefreiung, aktuelle laufende Bestätigung der Mindestsicherung) von XXXX & ggf. die Alimente nachreichen. Gesetzlicher Anspruch (zB. aktuelle Rezeptgebührenbefreiung, aktuelle laufende Bestätigung der Mindestsicherung) von römisch 40 & ggf. die Alimente nachreichen. Was müssen Sie tun? Wir bitten Sie, die noch erforderlichen Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. Bitte legen Sie Ihren Unterlagen unbedingt das beiliegende „DECKBLATT“ bei. Auf diese Weise ist eine rasche Bearbeitung Ihres Antrags möglich. Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen. […] Rechtsgrundlage: ● § 13 Abs. 3 in Verbindung mit § 37ff Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Paragraph 13, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 37 f, f, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, ● ORF-Beitrags-Gesetz, Fernmeldegebührenordnung ● § 72 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz in Verbindung mit EAG-Befreiungsverordnung Paragraph 72, Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz in Verbindung mit EAG-Befreiungsverordnung […]“
- Bei OBS langten am 06.12.2024 folgende von der BF übermittelte Unterlagen ein: ● eine „Lohn /Gehaltsabrechnung November 2024“ der BF, ● unvollständige Ablichtung eines Beschlusses des BG Krems an der Donau zu 17 Pu 97/18d-76, wobei das Erlassungsdatum dieses Beschlusses auf der übermittelten Ablichtung des Beschlusses nicht lesbar ist. Gegenstand des Beschlusses ist die Weitergewährung von Unterhaltsvorschüssen gem. §§ 3,4 Z 1 UVG betreffend die am XXXX geborene XXXX , unvollständige Ablichtung eines Beschlusses des BG Krems an der Donau zu 17 Pu 97/18d-76, wobei das Erlassungsdatum dieses Beschlusses auf der übermittelten Ablichtung des Beschlusses nicht lesbar ist. Gegenstand des Beschlusses ist die Weitergewährung von Unterhaltsvorschüssen gem. Paragraphen 3,,4 Ziffer eins, UVG betreffend die am römisch 40 geborene römisch 40 , ● sehr unvollständige Ablichtung eines Beschlusses des BG Krems an der Donau zu 17 Pu 97/18d-77, wobei das Erlassungsdatum dieses Beschlusses auf der übermittelten Ablichtung des Beschlusses nicht lesbar ist. Gegenstand des Beschlusses ist die Weitergewährung von Unterhaltsvorschüssen gem. §§ 3,4 Z 1 UVG betreffend den am XXXX geborenen XXXX . sehr unvollständige Ablichtung eines Beschlusses des BG Krems an der Donau zu 17 Pu 97/18d-77, wobei das Erlassungsdatum dieses Beschlusses auf der übermittelten Ablichtung des Beschlusses nicht lesbar ist. Gegenstand des Beschlusses ist die Weitergewährung von Unterhaltsvorschüssen gem. Paragraphen 3,,4 Ziffer eins, UVG betreffend den am römisch 40 geborenen römisch 40 .
- Mit Bescheid der OBS vom 28.01.2025, GZ: 100002624585-3HS, wurde der Antrag der BF „vom 03.09.2024 auf ● Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages ● Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrag) Strom-Zählpunktnummer 1: AT0020007475600000000000000000000 Strom-Zählpunktnummer 2: AT0020008000500000000000000000000“ zurückgewiesen. Dazu führte OBS begründend aus, dass die Beschwerdeführerin schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Die BF sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag zurückgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht werden würden. Folgende Angaben bzw. Unterlagen wären nicht nachgereicht worden: ● Unterlagen zur Einkommensberechnung: Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben. ● Nachweise hinsichtlich gesetzlicher Ansprüche der BF (zB. aktuelle Rezeptgebührenbefreiung, aktuelle laufende Bestätigung der Mindestsicherung)
- Die Beschwerdeführerin hat am 11.02.2025 mit E-Mail, dem sie ein mit „Einspruch gegen Ablehnung meines Befreiungsantrags - Bitte um erneute Prüfung“ betiteltes Schreiben beifügte, gegen den Bescheid von OBS vom 28.01.2025, GZ: 100002624585-3HS, Beschwerde erhoben. Begründend führte sie aus, dass sie von der Ablehnung ihres Antrages als schlecht finanziell ausgestattete und alleinerziehende Mutter besonders hart betroffen sei. Sie habe alle angeforderten Unterlagen bereits vollständig und fristgerecht übermittelt. Falls es dabei zu Missverständnissen gekommen sei, ersuche sie um Nachsicht und neuerliche Prüfung ihrer Situation.
- OBS legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde zusammen mit den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens am 22.01.2026 zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Mit Eingabe vom 28.08.2024 beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags sowie die Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbeitrags und des Grüngas-Förderbeitrags. Diese Eingabe langte bei OBS am 03.09.2024 ein. Von OBS werden daher die Anträge vom 28.08.2024 als „Antrag vom 03.09.2024“ bezeichnet. 1.
- Mit Schreiben vom 20.11.2024 hat OBS unter Bezugnahme auf §§ 13 Abs. 3 iVm 37 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung des BGBl. I Nr. 82/2025, die BF zur Nachreichung von Unterlagen aufgefordert.1.
- Mit Schreiben vom 20.11.2024 hat OBS unter Bezugnahme auf Paragraphen 13, Absatz 3, in Verbindung mit 37 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2025,, die BF zur Nachreichung von Unterlagen aufgefordert. 1.
- Bei OBS langten am 06.12.2024 folgende zusätzliche von der BF übermittelte Unterlagen ein: ● eine „Lohn /Gehaltsabrechnung November 2024“ der BF, ● unvollständige Ablichtung eines Beschlusses des BG Krems an der Donau zu 17 Pu 97/18d-76, wobei das Erlassungsdatum dieses Beschlusses auf der übermittelten Ablichtung des Beschlusses nicht lesbar ist. Gegenstand des Beschlusses ist die Weitergewährung von Unterhaltsvorschüssen gem. §§ 3,4 Z 1 UVG betreffend die am XXXX geborene XXXX , unvollständige Ablichtung eines Beschlusses des BG Krems an der Donau zu 17 Pu 97/18d-76, wobei das Erlassungsdatum dieses Beschlusses auf der übermittelten Ablichtung des Beschlusses nicht lesbar ist. Gegenstand des Beschlusses ist die Weitergewährung von Unterhaltsvorschüssen gem. Paragraphen 3,,4 Ziffer eins, UVG betreffend die am römisch 40 geborene römisch 40 , ● sehr unvollständige Ablichtung eines Beschlusses des BG Krems an der Donau zu 17 Pu 97/18d-77, wobei das Erlassungsdatum dieses Beschlusses auf der übermittelten Ablichtung des Beschlusses nicht lesbar ist. Gegenstand des Beschlusses ist die Weitergewährung von Unterhaltsvorschüssen gem. §§ 3,4 Z 1 UVG betreffend den am XXXX geborenen XXXX . sehr unvollständige Ablichtung eines Beschlusses des BG Krems an der Donau zu 17 Pu 97/18d-77, wobei das Erlassungsdatum dieses Beschlusses auf der übermittelten Ablichtung des Beschlusses nicht lesbar ist. Gegenstand des Beschlusses ist die Weitergewährung von Unterhaltsvorschüssen gem. Paragraphen 3,,4 Ziffer eins, UVG betreffend den am römisch 40 geborenen römisch 40 . 1.
- Mit Bescheid vom 28.01.2025, GZ: 100002624585-3HS, wies OBS „den Antrag (der Beschwerdeführerin) vom 03.09.2024 auf ● Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages ● Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrag) Strom-Zählpunktnummer 1: AT0020007475600000000000000000000 Strom-Zählpunktnummer 2: AT0020008000500000000000000000000“ unter Hinweis auf § 13 Abs. 3 AVG deswegen zurück, weil nach Auffassung von OBS einem Verbesserungsauftrag von OBS nur unzureichend Folge geleistet worden wäre.unter Hinweis auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG deswegen zurück, weil nach Auffassung von OBS einem Verbesserungsauftrag von OBS nur unzureichend Folge geleistet worden wäre. 1.
- Von OBS wurde im nunmehr angefochtenen Bescheid nicht über das von der BF gestellte Begehren hinsichtlich eines „Grüngas-Förderbeitrags“ abgesprochen. 1.
- Ein Grüngas-Förderbeitrag wurde im Zeitraum von Jänner 2024 bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht eingehoben. 1.
- Die Beschwerdeführerin hat den Bescheid von OBS vom 28.01.2025, GZ: 100002624585-3HS, mit Eingabe vom 11.02.2025 angefochten.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen beruhen auf den von OBS vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und den von der Beschwerdeführerin beigebrachten Schreiben und Unterlagen, auf die Bezug genommen wird. 2.
- Da die Verordnung zur Festsetzung des Grüngas-Förderbeitrages nach § 76 Abs. 2 EAG bislang nicht erlassenen wurde, jedoch eine Befreiung vom Grüngas-Förderbeitrag vom ursprünglichen Antragsbegehren der Beschwerdeführerin mitumfasst war, über die in der angefochtenen Entscheidung jedoch nicht abgesprochen wurde, war festzustellen, dass der Grüngas-Förderbeitrag im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht eingehoben wurde. 2.
- Da die Verordnung zur Festsetzung des Grüngas-Förderbeitrages nach Paragraph 76, Absatz 2, EAG bislang nicht erlassenen wurde, jedoch eine Befreiung vom Grüngas-Förderbeitrag vom ursprünglichen Antragsbegehren der Beschwerdeführerin mitumfasst war, über die in der angefochtenen Entscheidung jedoch nicht abgesprochen wurde, war festzustellen, dass der Grüngas-Förderbeitrag im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht eingehoben wurde.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2025, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH erlassene Bescheide ist nach Paragraph 12, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2025,, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. 3.
- Anzuwendendes Recht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg cit).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg cit).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 und des römisch vier. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Aus § 12 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ergibt sich, dass in der gegenständlichen Angelegenheit von OBS die Bestimmungen des AVG anzuwenden waren.Aus Paragraph 12, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ergibt sich, dass in der gegenständlichen Angelegenheit von OBS die Bestimmungen des AVG anzuwenden waren. Diesbezüglich wird in § 13 Abs. 3 AVG Folgendes ausgeführt: Diesbezüglich wird in Paragraph 13, Absatz 3, AVG Folgendes ausgeführt: „
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“ Das aktuelle Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024), BGBl. Nr. 112/2023, in der aktuellen Version des BGBl. I Nr. 59/2025, lautet (auszugsweise):Das aktuelle Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024), Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 2023,, in der aktuellen Version des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2025,, lautet (auszugsweise): „Gegenstand und Zweck § 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Voraussetzungen und die Erhebung des ORF-Beitrags.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt die Voraussetzungen und die Erhebung des ORF-Beitrags. Begriffsbestimmungen § 2. Im Sinne dieses Gesetzes gilt als Paragraph 2, Im Sinne dieses Gesetzes gilt als 1. Hauptwohnsitz: jene Unterkunft, die
§ 1Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 – Melde
G, BGBl. Nr. 9/1992 im Zentralen Melderegister (ZMR) als Hauptwohnsitz eingetragen ist;1. Hauptwohnsitz: jene Unterkunft, die
Paragraph eins, Absatz 7, des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, im Zentralen Melderegister (ZMR) als Hauptwohnsitz eingetragen ist; 2. […] Beitragspflicht im privaten Bereich § 3.
(1)Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, mit Hauptwohnsitz (§ 2 Z 1) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.Paragraph 3,
(1)Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, mit Hauptwohnsitz (Paragraph 2, Ziffer eins,) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.
(2)Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind diese Personen Gesamtschuldner im Sinne des § 6 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961. Der ORF-Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten.
(2)Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind diese Personen Gesamtschuldner im Sinne des Paragraph 6, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,. Der ORF-Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten.
(3)[…] Befreiung von der Beitragspflicht § 4a. Vom ORF-Beitrag sind auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.Paragraph 4 a, Vom ORF-Beitrag sind auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. (Anmerkung des erkennenden Gerichtes: § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist
§ 22Abs.
3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 mit seiner Überschrift am 01.01.2026 außer Kraft getreten.
§ 21Abs.
11 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind jedoch auf bei Außerkraftteten von § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 anhängige Verfahren die §§ 47 bis 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden.(Anmerkung des erkennenden Gerichtes: Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist
Paragraph 22, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 mit seiner Überschrift am 01.01.2026 außer Kraft getreten.
Paragraph 21, Absatz 11, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind jedoch auf bei Außerkraftteten von Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 anhängige Verfahren die Paragraphen 47 bis 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden. ORF-Beitrags Service GmbH § 10.
(1)Die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht obliegt der „ORF-Beitrags Service GmbH“ (Gesellschaft) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen. Paragraph 10,
(1)Die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht obliegt der „ORF-Beitrags Service GmbH“ (Gesellschaft) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen.
(2)Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist die Erfüllung
- von in diesem Bundesgesetz vorgesehenen und ähnlichen ihr durch Bundes- oder Landesgesetz oder Verordnung übertragenen Aufgaben. Eine solche Verordnung hat dafür eine angemessene Vergütung festzusetzen;
- anderer Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Information der Öffentlichkeit in Belangen des Rundfunks gegen Entgelt. Die Gesellschaft hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können. Die Gesellschaft ist zur Führung des Bundeswappens berechtigt. […] Allgemeine Verfahrensbestimmungen § 12.
(1)Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden. Dies gilt nicht für die Erfüllung der in § 10 Abs. 2 Z 2 normierten Aufgaben.Paragraph 12,
(1)Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, anzuwenden. Dies gilt nicht für die Erfüllung der in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, normierten Aufgaben.
(2)Die Festsetzung des ORF-Beitrags kann mittels Zahlungsaufforderung erfolgen. In diesem Fall ist ein Bescheid über die Festsetzung der Beiträge nur zu erlassen, wenn
- die festgesetzten Beiträge nicht zur Gänze fristgerecht entrichtet werden oder
- der Beitragsschuldner einen Bescheid verlangt. Die mit Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge sind binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig. Die mit Bescheid festgesetzten Beiträge haben den Fälligkeitstag, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt. Die Gesellschaft ist im Fall der Z 1 auch zur Ausstellung von Rückstandsausweisen im Sinne des § 17 berechtigt. Die mit Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge sind binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig. Die mit Bescheid festgesetzten Beiträge haben den Fälligkeitstag, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt. Die Gesellschaft ist im Fall der Ziffer eins, auch zur Ausstellung von Rückstandsausweisen im Sinne des Paragraph 17, berechtigt.
(3)Gegen von der Gesellschaft nach diesem Bundesgesetz erlassene Bescheide kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Soweit in Bundesgesetzen der Gesellschaft in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse zugewiesen sind, stehen diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu.
(4)Bescheide nach Abs. 2 sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und Tunlichkeit vollständig automatisiert zu erledigen. Vollständig automatisiert erstellte Erledigungen bedürfen keiner Genehmigung im Sinne des § 18 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrengesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991. Ausfertigungen haben einen Hinweis auf die vollständig automatisierte Erstellung zu enthalten. Die Behörde ist berechtigt, einen Bescheid auch ohne Ermittlungsverfahren zu erlassen. § 45 Abs. 3 AVG gilt nicht.
(4)Bescheide nach Absatz 2, sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und Tunlichkeit vollständig automatisiert zu erledigen. Vollständig automatisiert erstellte Erledigungen bedürfen keiner Genehmigung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrengesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,. Ausfertigungen haben einen Hinweis auf die vollständig automatisierte Erstellung zu enthalten. Die Behörde ist berechtigt, einen Bescheid auch ohne Ermittlungsverfahren zu erlassen. Paragraph 45, Absatz 3, AVG gilt nicht. […] Verfahren über Befreiungsanträge im privaten Bereich § 15.
(1)Anträge auf Befreiung von der Beitragspflicht nach § 5 sind bei der Gesellschaft in der von dieser festgelegten Form einzubringen.Paragraph 15,
(1)Anträge auf Befreiung von der Beitragspflicht nach Paragraph 5, sind bei der Gesellschaft in der von dieser festgelegten Form einzubringen.
(2)Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass eine Voraussetzung des § 5 Abs. 1 vorliegt, und zwar:
(2)Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass eine Voraussetzung des Paragraph 5, Absatz eins, vorliegt, und zwar:
- in den Fällen des § 5 Abs. 1 Z 1 bis 7 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
- in den Fällen des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
- im Falle des § 5 Abs. 1 Z 8 durch Vorlage des Lehrvertrages sowie
- im Falle des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 8, durch Vorlage des Lehrvertrages sowie
- im Falle des § 5 Abs. 1 Z 9 durch eine ärztliche Bescheinigung oder einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
- im Falle des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 9, durch eine ärztliche Bescheinigung oder einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(3)Der Antragsteller hat Namen sowie Geburtsdatum aller mit ihm im selben Haushalt wohnenden Personen bekanntzugeben und nachzuweisen, dass das Haushalts-Nettoeinkommen den Schwellenwert in § 5 Abs. 2 nicht übersteigt.
(3)Der Antragsteller hat Namen sowie Geburtsdatum aller mit ihm im selben Haushalt wohnenden Personen bekanntzugeben und nachzuweisen, dass das Haushalts-Nettoeinkommen den Schwellenwert in Paragraph 5, Absatz 2, nicht übersteigt. […] Übergangsbestimmungen § 21.
(1)[…]Paragraph 21,
(1)[…]
(1a)Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Rundfunkteilnehmer im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, mit seinem Hauptwohnsitz bei der Gesellschaft erfasst ist und nicht nach § 3 Abs. 5 RGG von den Rundfunkgebühren mit Bescheid befreit worden ist, gilt als Beitragsschuldner nach § 3 dieses Bundesgesetzes. In diesem Fall besteht keine Anmeldepflicht nach § 9 dieses Bundesgesetzes. Sind für eine Adresse zwei oder mehr Personen als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG erfasst, besteht die Beitragspflicht nach § 3 dieses Bundesgesetzes nur einmal.
(1a)Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Rundfunkteilnehmer im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, mit seinem Hauptwohnsitz bei der Gesellschaft erfasst ist und nicht nach Paragraph 3, Absatz 5, RGG von den Rundfunkgebühren mit Bescheid befreit worden ist, gilt als Beitragsschuldner nach Paragraph 3, dieses Bundesgesetzes. In diesem Fall besteht keine Anmeldepflicht nach Paragraph 9, dieses Bundesgesetzes. Sind für eine Adresse zwei oder mehr Personen als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG erfasst, besteht die Beitragspflicht nach Paragraph 3, dieses Bundesgesetzes nur einmal. […]
(5)Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassene Bescheide, mit denen Rundfunkteilnehmer nach § 3 Abs. 5 RGG von den Rundfunkgebühren befreit wurden, gelten als Bescheide über die Befreiung von der Beitragspflicht im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(5)Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassene Bescheide, mit denen Rundfunkteilnehmer nach Paragraph 3, Absatz 5, RGG von den Rundfunkgebühren befreit wurden, gelten als Bescheide über die Befreiung von der Beitragspflicht im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(6)[…]
(7)Auf bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren ist das Rundfunkgebührengesetz weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden. […] […]
(11)Auf bei Außerkraftteten der §§ 4a und 14a anhängige Verfahren nach diesen Bestimmungen sind diese Bestimmungen und die §§ 47 bis 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden.
§§ 4aund 14a erlassene Bescheide gelten nach Außerkrafttreten dieser Bestimmungen als Bescheide nach § 15. Eine Befristung der Befreiung bleibt unverändert.
(11)Auf bei Außerkraftteten der Paragraphen 4 a und 14 a anhängige Verfahren nach diesen Bestimmungen sind diese Bestimmungen und die Paragraphen 47 bis 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden.
Paragraphen 4 a und 14 a erlassene Bescheide gelten nach Außerkrafttreten dieser Bestimmungen als Bescheide nach Paragraph 15, Eine Befristung der Befreiung bleibt unverändert. […] Inkrafttreten § 22.
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 1, 2, 4a, 5, 6, 9, 13, 14a, 15, 16, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Paragraph 22,
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Paragraphen eins, 2, 4 a, 5, 6, 9, 13, 14 a, 15, 16, 18, 19, 20, sowie 21 Absatz eins bis 5 und 9 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2)Die §§ 1, 2, 4a, 9, 13, 14a, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2)Die Paragraphen eins, 2, 4 a, 9, 13, 14 a, 18, 19, 20, sowie 21 Absatz eins bis 5 und 9 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(3)Die Überschrift des § 5, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 samt Überschrift, die Überschrift zu § 15, § 15 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 13 sowie § 16 samt Überschrift treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 4a und 14a samt Überschriften außer Kraft. § 5 Abs. 3 und § 15 Abs. 4 treten nicht in Kraft.
(3)Die Überschrift des Paragraph 5,, Paragraph 5, Absatz eins und 2, Paragraph 6, samt Überschrift, die Überschrift zu Paragraph 15,, Paragraph 15, Absatz eins bis 3 und 5 bis 13 sowie Paragraph 16, samt Überschrift treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft; gleichzeitig treten die Paragraphen 4 a und 14 a samt Überschriften außer Kraft. Paragraph 5, Absatz 3 und Paragraph 15, Absatz 4, treten nicht in Kraft. […]“ Die Bestimmungen der §§ 47 bis 54 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, hatten zuletzt vor dem Außerkrafttreten des Fernmeldegebührengesetzes folgenden Wortlaut:Die Bestimmungen der Paragraphen 47 bis 54 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, hatten zuletzt vor dem Außerkrafttreten des Fernmeldegebührengesetzes folgenden Wortlaut: „ABSCHNITT XI„ABSCHNITT römisch elf Befreiungsbestimmungen § 47.
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, zu befreien:Paragraph 47,
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, zu befreien:
- Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
- Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
- Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
- Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit,
- Lehrlinge
§ 1des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl.
Nr. 142/1969, sowie8. Lehrlinge
Paragraph eins, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, sowie 9. gehörlose und schwer hörbehinderte Personen.
(2)Unternehmer sind von der Beitragspflicht nach § 4 Abs. 1 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 befreit, wenn diese im vorangegangenen Kalenderjahr von der Kommunalsteuer
§ 8Z 2 Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG 1993), BGBl. I Nr. 819/1993, befreit waren.
(2)Unternehmer sind von der Beitragspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 befreit, wenn diese im vorangegangenen Kalenderjahr von der Kommunalsteuer
Paragraph 8, Ziffer 2, Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG 1993), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 819 aus 1993,, befreit waren. § 48.
(1)Die Zuerkennung einer Befreiung an Personen nach § 47 Abs. 1 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Paragraph 48,
(1)Die Zuerkennung einer Befreiung an Personen nach Paragraph 47, Absatz eins, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2)Die Bestimmungen des Abs. 1, des § 49, des § 50 Abs. 1 bis Abs. 5 sowie der §§ 51 und 53 finden auf die nach § 47 Abs. 2 anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(2)Die Bestimmungen des Absatz eins,, des Paragraph 49,, des Paragraph 50, Absatz eins bis Absatz 5, sowie der Paragraphen 51 und 53 finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
- den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
(6)Eine einem Antragsteller gewährte Befreiung von der Beitragspflicht nach § 47 Abs. 1 erstreckt sich auf alle Personen, die mit dem Antragsteller in einem gemeinsamen Haushalt wohnen.
(6)Eine einem Antragsteller gewährte Befreiung von der Beitragspflicht nach Paragraph 47, Absatz eins, erstreckt sich auf alle Personen, die mit dem Antragsteller in einem gemeinsamen Haushalt wohnen. §
- Eine Befreiung setzt ferner voraus:Paragraph 49, Eine Befreiung setzt ferner voraus:
- Der Antragsteller muss an der Adresse, für welche er die Befreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
- der Antragsteller muss volljährig sein,
- der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein,
- eine Befreiung darf nur für den Haushalt des Antragstellers ausgesprochen werden. § 50.
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:Paragraph 50,
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
- in den Fällen des § 47 Abs. 1 Z 1 bis 7 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
- in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
- im Falle des § 47 Abs. 1 Z 8 durch Vorlage des Lehrvertrages sowie
- im Falle des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 8, durch Vorlage des Lehrvertrages sowie
- im Falle des § 47 Abs. 1 Z 9 durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
- im Falle des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 9, durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2)Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die ORF-Beitrags Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3)Liegen berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers vor, ist die ORF-Beitrags Service GmbH berechtigt, zum Zweck der Entscheidung über Befreiungsanträge eine Abfrage
§ 32Abs.
5 Transparenzdatenbankgesetz 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, aus der Transparenzdatenbank vorzunehmen. Die Gesellschaft ist dabei berechtigt, Einsicht zu nehmen
(3)Liegen berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers vor, ist die ORF-Beitrags Service GmbH berechtigt, zum Zweck der Entscheidung über Befreiungsanträge eine Abfrage
Paragraph 32, Absatz 5, Transparenzdatenbankgesetz 2012 (TDBG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, aus der Transparenzdatenbank vorzunehmen. Die Gesellschaft ist dabei berechtigt, Einsicht zu nehmen
- a)in das Einkommen nach § 5 TDBG 2012 des Antragstellers sowie der von diesem bekannt gegebenen Haushaltsmitglieder sowiea) in das Einkommen nach Paragraph 5, TDBG 2012 des Antragstellers sowie der von diesem bekannt gegebenen Haushaltsmitglieder sowie
- b)in Leistungen nach § 47 Abs. 1 Z 1 bis Z 7 des Antragstellers. Daten besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO des Antragstellers können eingesehen werden, soweit dies nach Maßgabe des § 47 Abs. 1 Z 1 bis Z 7 für Entscheidungen über Befreiungsanträge erforderlich ist.
- b)in Leistungen nach Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 7, des Antragstellers. Daten besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9, DSGVO des Antragstellers können eingesehen werden, soweit dies nach Maßgabe des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 7, für Entscheidungen über Befreiungsanträge erforderlich ist.
(4)Die ORF-Beitrags Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5)Die ORF-Beitrags Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(5a)Die Gemeinden haben der Gesellschaft auf Verlangen mitzuteilen, ob der Unternehmer von der Kommunalsteuer nach § 8 Z 2 KommStG 1993 befreit ist.
(5a)Die Gemeinden haben der Gesellschaft auf Verlangen mitzuteilen, ob der Unternehmer von der Kommunalsteuer nach Paragraph 8, Ziffer 2, KommStG 1993 befreit ist.
(6)Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen. § 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die
§ 50erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51,
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die
Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2)Die Befreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
(2)Die Befreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in Paragraph 47, genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
(3)Der Wegfall der Voraussetzung für die Befreiung ist der ORF-Beitrags Service GmbH anzuzeigen. Die vom ORF-Beitrag befreite Person oder Institution hat der ORF-Beitrags Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.
(4)Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Befreiung hat die ORF-Beitrags Service GmbH mittels Bescheides die Entziehung der Befreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Befreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die ORF-Beitrags Service GmbH mittels Bescheides die Befreiung zu entziehen.
(4)Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Befreiung hat die ORF-Beitrags Service GmbH mittels Bescheides die Entziehung der Befreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Befreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Absatz 3, hat die ORF-Beitrags Service GmbH mittels Bescheides die Befreiung zu entziehen. §
- Die Befreiung erlischt durch:Paragraph 53, Die Befreiung erlischt durch: - Verzicht oder Tod des Inhabers der Befreiung, - Abmeldung des Hauptwohnsitzes oder der Betriebstätte, - Ablauf des Befreiungszeitraumes, - Entziehung nach § 51 Abs. 4.- Entziehung nach Paragraph 51, Absatz 4, §
- § 47, § 48 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 und Abs. 6, § 49, § 50 Abs. 1 bis Abs. 5a, § 51 Abs. 1 bis Abs. 5 und § 53 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit
- Jänner 2024 in Kraft.“Paragraph 54, Paragraph 47,, Paragraph 48, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 5 und Absatz 6,, Paragraph 49,, Paragraph 50, Absatz eins bis Absatz 5 a,, Paragraph 51, Absatz eins bis Absatz 5 und Paragraph 53, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, treten mit
- Jänner 2024 in Kraft.“ Das Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG), BGBl. I Nr. 150/2021 in der Fassung des BGBl. I Nr. 69/2025, enthält auszugsweise folgende Bestimmungen:Das Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2025,, enthält auszugsweise folgende Bestimmungen: „Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte § 72.
(1)Für den Hauptwohnsitz einer Person, die
§ 5des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, BGBl.
I Nr. 112/2023, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.Paragraph 72,
(1)Für den Hauptwohnsitz einer Person, die
Paragraph 5, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.
(2)Für das Verfahren, die Nachweis- und Auskunftspflicht, die Befristung der Befreiung und den Wegfall der Befreiung gelten § 12 Abs. 1 und 3 sowie § 15 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sinngemäß, wobei die ORF-Beitrags Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat.
(2)Für das Verfahren, die Nachweis- und Auskunftspflicht, die Befristung der Befreiung und den Wegfall der Befreiung gelten Paragraph 12, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 15, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sinngemäß, wobei die ORF-Beitrags Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat.
(3)Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung nähere Regelungen erlassen, insbesondere über
- das zur Feststellung des Befreiungstatbestandes einzuhaltende Verfahren sowie die Geltendmachung der Befreiung durch den Begünstigten;
- die Frist, innerhalb der die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag gegenüber den Begünstigten nicht mehr in Rechnung gestellt werden darf und innerhalb derer der nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Erneuerbaren-Förderbeitrag, die nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Erneuerbaren-Förderpauschale bzw. der nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Grüngas-Förderbeitrag von den Netzbetreibern an die Begünstigten rückzuerstatten bzw. gutzuschreiben ist;
- die Verpflichtung der Begünstigten, eine Änderung der Einkommensverhältnisse unverzüglich bekannt zu geben sowie einen ausdrücklichen Hinweis auf diese Verpflichtung der Begünstigten;
- die bei der Antragstellung vorzulegenden und in den Formularen für die Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung abzufragenden Daten und die Weitergabe von Daten im erforderlichen Ausmaß;
- die Art und Weise der Veröffentlichung der Informationen und Formulare zur Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung auf der Internetseite der ORF-Beitrags Service GmbH;
- eine angemessene Abgeltung der Leistungen der ORF-Beitrags Service GmbH durch die Ökostromabwicklungsstelle. Die Verordnung hat eine rasche, einfache und verwaltungsökonomische Abwicklung der Aufgaben der ORF-Beitrags Service GmbH zu gewährleisten.
(4)Die Datenübermittlung der ORF-Beitrags Service GmbH an die Regulierungsbehörde und die Netzbetreiber sowie die Datenübermittlung der Netzbetreiber an die ORF-Beitrags Service GmbH zum Zweck dieser Bestimmung unter Inanspruchnahme von bestehenden Datenverarbeitungsprozessen (§ 19a ElWOG 2010) ist zulässig. Nähere Vorgaben hierzu können von der Regulierungsbehörde in der Verordnung
Abs. 3 festgelegt werden.
(4)Die Datenübermittlung der ORF-Beitrags Service GmbH an die Regulierungsbehörde und die Netzbetreiber sowie die Datenübermittlung der Netzbetreiber an die ORF-Beitrags Service GmbH zum Zweck dieser Bestimmung unter Inanspruchnahme von bestehenden Datenverarbeitungsprozessen (Paragraph 19 a, ElWOG 2010) ist zulässig. Nähere Vorgaben hierzu können von der Regulierungsbehörde in der Verordnung
Absatz 3, festgelegt werden.
(5)Der Anspruch auf eine Befreiung
Abs. 1 erlischt bei Wegfall von auch nur einer der Voraussetzungen für die Kostenbefreiung. Die ORF-Beitrags Service GmbH hat diesen Zeitpunkt den betroffenen Personen sowie dem Netzbetreiber mitzuteilen. Zu Unrecht erlangte Vermögensvorteile sind von der ORF-Beitrags Service GmbH zurückzufordern und, sofern es Vermögensvorteile aus dem Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Erneuerbaren-Förderpauschale sind, an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen. Zu Unrecht erlangte Vermögensvorteile aus dem Grüngas-Förderbeitrag sind von der ORF-Beitrags Service GmbH an die EAG-Förderabwicklungsstelle abzuführen.
(5)Der Anspruch auf eine Befreiung
Absatz eins, erlischt bei Wegfall von auch nur einer der Voraussetzungen für die Kostenbefreiung. Die ORF-Beitrags Service GmbH hat diesen Zeitpunkt den betroffenen Personen sowie dem Netzbetreiber mitzuteilen. Zu Unrecht erlangte Vermögensvorteile sind von der ORF-Beitrags Service GmbH zurückzufordern und, sofern es Vermögensvorteile aus dem Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Erneuerbaren-Förderpauschale sind, an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen. Zu Unrecht erlangte Vermögensvorteile aus dem Grüngas-Förderbeitrag sind von der ORF-Beitrags Service GmbH an die EAG-Förderabwicklungsstelle abzuführen.
(6)Die ORF-Beitrags Service GmbH ist verpflichtet, nach Inkrafttreten dieser Bestimmung mit einem postalischen oder elektronischen Schreiben über die Möglichkeit der Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung jene Personen zu informieren, die
§ 5
des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags, nicht jedoch
§ 72EAG, BGBl.
I Nr. 150/2021, in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 198/2023, von der Pflicht zur Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbeitrags und des Grüngas-Förderbeitrags befreit wurden. Dem Schreiben ist das Formular für die Beantragung der Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung beizulegen. Die Regulierungsbehörde hat in der Verordnung
Abs. 3 eine angemessene Frist festzulegen, innerhalb derer die ORF-Beitrags Service GmbH dieser Verpflichtung nachzukommen hat.
(6)Die ORF-Beitrags Service GmbH ist verpflichtet, nach Inkrafttreten dieser Bestimmung mit einem postalischen oder elektronischen Schreiben über die Möglichkeit der Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung jene Personen zu informieren, die
Paragraph 5, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags, nicht jedoch
Paragraph 72, EAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2023,, von der Pflicht zur Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbeitrags und des Grüngas-Förderbeitrags befreit wurden. Dem Schreiben ist das Formular für die Beantragung der Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung beizulegen. Die Regulierungsbehörde hat in der Verordnung
Absatz 3, eine angemessene Frist festzulegen, innerhalb derer die ORF-Beitrags Service GmbH dieser Verpflichtung nachzukommen hat.
(7)Auf die Möglichkeit der Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung ist auf den Rechnungen für die Netznutzung gesondert hinzuweisen. Kostendeckelung für Haushalte § 72a.
(1)Für den Hauptwohnsitz einer Person, deren Haushalts-Nettoeinkommen den
§ 5Abs.
2 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 festgesetzten Befreiungsrichtsatz nicht überschreitet, dürfen die Gesamtkosten für die Erneuerbaren-Förderpauschale und den Erneuerbaren-Förderbeitrag einen Betrag von 75 Euro jährlich nicht übersteigen.Paragraph 72 a,
(1)Für den Hauptwohnsitz einer Person, deren Haushalts-Nettoeinkommen den
Paragraph 5, Absatz 2, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 festgesetzten Befreiungsrichtsatz nicht überschreitet, dürfen die Gesamtkosten für die Erneuerbaren-Förderpauschale und den Erneuerbaren-Förderbeitrag einen Betrag von 75 Euro jährlich nicht übersteigen.
(2)Für das Verfahren, die Nachweis- und Auskunftspflicht, die Befristung der Kostendeckelung und den Wegfall der Kostendeckelung gelten § 12 Abs. 1 und 3 sowie § 15 Abs. 1 und Abs. 3 bis 13 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sinngemäß, wobei die ORF-Beitrags Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat.
(2)Für das Verfahren, die Nachweis- und Auskunftspflicht, die Befristung der Kostendeckelung und den Wegfall der Kostendeckelung gelten Paragraph 12, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 15, Absatz eins und Absatz 3 bis 13 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sinngemäß, wobei die ORF-Beitrags Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat.
(3)Auf die Möglichkeit der Kostendeckelung nach dieser Bestimmung ist auf den Rechnungen für die Netznutzung gesondert hinzuweisen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 72 Abs. 3, 4 und 5 sinngemäß.
(3)Auf die Möglichkeit der Kostendeckelung nach dieser Bestimmung ist auf den Rechnungen für die Netznutzung gesondert hinzuweisen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Paragraph 72, Absatz 3, 4 und 5 sinngemäß.
(4)Kosten
Abs. 1, die den Betrag von 75 Euro übersteigen, sind bis zu einem Betrag von 100 Euro auf die übrigen Endverbraucher, die an die Netzebene
§ 63Z 7 El
WOG 2010 angeschlossen und Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979, sind, zu verteilen. Auf diese Bestimmung sind Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG in geeigneter Weise hinzuweisen, etwa auf den Rechnungen für die Netznutzung und auf der Internetseite der Netzbetreiber. Kosten
Abs. 1, die den Betrag von 100 Euro übersteigen, sind auf alle an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbraucher zu verteilen. Zum Nachweis der Unternehmenseigenschaft sind betroffene Endverbraucher aufzufordern, entsprechende Belege vorzulegen. Nach Vorlage der Nachweise sind Unternehmen die erhöhten Kosten von den Netzbetreibern nicht mehr in Rechnung zu stellen.
(4)Kosten
Absatz eins,, die den Betrag von 75 Euro übersteigen, sind bis zu einem Betrag von 100 Euro auf die übrigen Endverbraucher, die an die Netzebene
Paragraph 63, Ziffer 7, ElWOG 2010 angeschlossen und Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, sind, zu verteilen. Auf diese Bestimmung sind Unternehmen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, KSchG in geeigneter Weise hinzuweisen, etwa auf den Rechnungen für die Netznutzung und auf der Internetseite der Netzbetreiber. Kosten
Absatz eins,, die den Betrag von 100 Euro übersteigen, sind auf alle an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbraucher zu verteilen. Zum Nachweis der Unternehmenseigenschaft sind betroffene Endverbraucher aufzufordern, entsprechende Belege vorzulegen. Nach Vorlage der Nachweise sind Unternehmen die erhöhten Kosten von den Netzbetreibern nicht mehr in Rechnung zu stellen. Grüngas-Förderbeitrag § 76.
(1)Zur anteiligen Abdeckung der Aufwendungen der Servicestelle für erneuerbare Gase und der für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes erforderlichen Mittel ist von allen an das öffentliche Gas-Verteilernetz angeschlossenen Endverbrauchern ein Grüngas-Förderbeitrag im Verhältnis zum jeweilig zu entrichtenden Netznutzungsentgelt zu leisten. Auch Beiträge aus Bundesmitteln können zur Abdeckung der Aufwendungen herangezogen werden und sind bei der Bemessung des Grüngas-Förderbeitrags zu berücksichtigen. Zusätzlich können auch Unionsmittel, insbesondere auf Grundlage der Verordnung (EU) 2021/241 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität, ABl. Nr. L 57 vom 18.02.2021 S. 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 06.05.2021 S. 25, herangezogen werden; diese sind bei der Bemessung des Grüngas-Förderbeitrags nicht zu berücksichtigen.Paragraph 76,
(1)Zur anteiligen Abdeckung der Aufwendungen der Servicestelle für erneuerbare Gase und der für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes erforderlichen Mittel ist von allen an das öffentliche Gas-Verteilernetz angeschlossenen Endverbrauchern ein Grüngas-Förderbeitrag im Verhältnis zum jeweilig zu entrichtenden Netznutzungsentgelt zu leisten. Auch Beiträge aus Bundesmitteln können zur Abdeckung der Aufwendungen herangezogen werden und sind bei der Bemessung des Grüngas-Förderbeitrags zu berücksichtigen. Zusätzlich können auch Unionsmittel, insbesondere auf Grundlage der Verordnung (EU) 2021/241 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität, Amtsblatt Nummer L 57 vom 18.02.2021 Seite 17, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 158 vom 06.05.2021 Seite 25, herangezogen werden; diese sind bei der Bemessung des Grüngas-Förderbeitrags nicht zu berücksichtigen.
(2)Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft jährlich im Vorhinein durch Verordnung einen Grüngas-Förderbeitrag festzulegen. Auf eine bundesweit gleichförmige Belastung der Endverbraucher je Netzebene ist bei der Berechnung der Zuschläge Bedacht zu nehmen. Unterjährige Anpassungen sind zulässig.
(3)Der Grüngas-Förderbeitrag ist von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Systemnutzungsentgelt von den an ihren Netzen angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben. Die Mittel sind in der von der Verordnung
Abs. 2 festgesetzten Höhe von den Netzbetreibern monatlich an die EAG-Förderabwicklungsstelle abzuführen. Die EAG-Förderabwicklungsstelle ist berechtigt, den Grüngas-Förderbeitrag vorab zu pauschalieren und monatlich gegen nachträgliche Abrechnung einzuheben. Die Netzbetreiber und die mit der Verrechnung betraute Stelle haben der EAG-Förderabwicklungsstelle sämtliche für die Bemessung des Grüngas-Förderbeitrags erforderlichen Daten und sonstigen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(3)Der Grüngas-Förderbeitrag ist von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Systemnutzungsentgelt von den an ihren Netzen angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben. Die Mittel sind in der von der Verordnung
Absatz 2, festgesetzten Höhe von den Netzbetreibern monatlich an die EAG-Förderabwicklungsstelle abzuführen. Die EAG-Förderabwicklungsstelle ist berechtigt, den Grüngas-Förderbeitrag vorab zu pauschalieren und monatlich gegen nachträgliche Abrechnung einzuheben. Die Netzbetreiber und die mit der Verrechnung betraute Stelle haben der EAG-Förderabwicklungsstelle sämtliche für die Bemessung des Grüngas-Förderbeitrags erforderlichen Daten und sonstigen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(4)Der Grüngas-Förderbeitrag ist auf den Rechnungen für die Netznutzung gesondert auszuweisen bzw. gesondert zu verrechnen.
(5)Bei der Ermittlung des vom Endverbraucher zu zahlenden Grüngas-Förderbeitrags bleiben innerhalb einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft erzeugte und verbrauchte Mengen außer Betracht.
(6)Bei Nichtbezahlung des Grüngas-Förderbeitrags durch Endverbraucher sind die Netzbetreiber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Einbringung des Grüngas-Förderbeitrags zu ergreifen. In Streitigkeiten zwischen Netzbetreibern und Endverbrauchern sowie der EAG-Förderabwicklungsstelle und Netzbetreibern, insbesondere auf Leistung des Grüngas-Förderbeitrags, entscheiden die ordentlichen Gerichte.
(7)Zur Feststellung der für die Erlassung der Verordnung
Abs. 2 erforderlichen Voraussetzungen kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Sachverständige sowie die Regulierungsbehörde beiziehen.“
(7)Zur Feststellung der für die Erlassung der Verordnung
Absatz 2, erforderlichen Voraussetzungen kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Sachverständige sowie die Regulierungsbehörde beiziehen.“ Die Verordnung des Vorstands der E-Control über die EAG-Kostenbefreiung und Kostendeckelung für Haushalte (EAG-Befreiungsverordnung), BGBl. II Nr. 197/2024, enthält auszugsweise folgende Bestimmungen:Die Verordnung des Vorstands der E-Control über die EAG-Kostenbefreiung und Kostendeckelung für Haushalte (EAG-Befreiungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2024,, enthält auszugsweise folgende Bestimmungen: „Regelungsgegenstand § 1.
(1)Diese Verordnung regelt die EAG-Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte
§ 72des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl.
I Nr. 150/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2022, und die EAG-Kostendeckelung für Haushalte
§ 72aEAG betreffend jene Kosten, welche Haushalten durchParagraph eins,
(1)Diese Verordnung regelt die EAG-Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte
Paragraph 72, des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022,, und die EAG-Kostendeckelung für Haushalte
Paragraph 72 a, EAG betreffend jene Kosten, welche Haushalten durch
- die Erneuerbaren-Förderpauschale,
- den Erneuerbaren-Förderbeitrag und
- den Grüngas-Förderbeitrag entstehen.
(2)Diese Verordnung enthält insbesondere nähere Regelungen über
- das zur Feststellung der Befreiung und Kostendeckelung einzuhaltende Verfahren sowie die Geltendmachung der Befreiung durch den Begünstigten;
- die Fristen, innerhalb derer die Kosten
Abs. 1 gegenüber den Begünstigten nicht mehr in Rechnung gestellt werden dürfen bzw. Zahlungen nach Eintritt des Befreiungstatbestandes von den Netzbetreibern an die Begünstigten rückzuerstatten bzw. gutzuschreiben sind;2. die Fristen, innerhalb derer die Kosten
Absatz eins, gegenüber den Begünstigten nicht mehr in Rechnung gestellt werden dürfen bzw. Zahlungen nach Eintritt des Befreiungstatbestandes von den Netzbetreibern an die Begünstigten rückzuerstatten bzw. gutzuschreiben sind;
- die Verpflichtung der Begünstigten, eine Änderung der Einkommensverhältnisse unverzüglich bekannt zu geben sowie Regelungen über eine diesbezügliche Informationspflicht der ORF-Beitrags Service GmbH, früher GIS Gebühren Info Service GmbH (GIS);
- die bei der Antragstellung vorzulegenden und in den Formularen für die Kostenbefreiung oder Kostendeckelung nach dieser Bestimmung abzufragenden Daten und die Weitergabe von Daten im erforderlichen Ausmaß;
- die Art und Weise der Veröffentlichung der Informationen und Formulare zur Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung auf der Internetseite der ORF-Beitrags Service GmbH;
- die für die Leistungen der ORF-Beitrags Service GmbH durch die Ökostromabwicklungsstelle zu entrichtende Abgeltung.“ 3.
- Zur Zurückweisung des Antrages hinsichtlich der begehrten Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrags bzw. der Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags: 3.3.
- Die OBS hatte im, dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren, das AVG anzuwenden. Nach bisher ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) darf eine Berufungsbehörde auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Berufung nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides (VwGH 03.03.2011, 2009/22/0080), nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden (VwGH 16.12.1996, 93/10/0165; VwGH 27.01.2010, 2008/03/0129; VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302). Eben dieses sprach der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem das Rundfunkgebührengesetz und die Fernmeldegebührenordnung betreffende Erkenntnis vom 29.05.2006, 2005/17/0242, aus. Zu Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erkannte der VwGH, dass „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Wenngleich § 66 Abs. 4 AVG einerseits und § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung „in der Sache selbst“ normieren, ist das Verständnis dessen, was unter „Sache des Verfahrens“ zu verstehen ist, unverändert geblieben. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“ (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).Zu Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erkannte der VwGH, dass „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Wenngleich Paragraph 66, Absatz 4, AVG einerseits und Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung „in der Sache selbst“ normieren, ist das Verständnis dessen, was unter „Sache des Verfahrens“ zu verstehen ist, unverändert geblieben. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“ (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). Es ist somit die Zulässigkeit des Zurückweisungsbescheides zu überprüfen, nicht jedoch das Begehren des zugrunde liegenden Antrages, über den nicht befunden wurde (Hengstschläger/Leeb AVG I [
- Ausgabe 2014] § 13 Rz 30). Es ist somit die Zulässigkeit des Zurückweisungsbescheides zu überprüfen, nicht jedoch das Begehren des zugrunde liegenden Antrages, über den nicht befunden wurde (Hengstschläger/Leeb AVG römisch eins [
- Ausgabe 2014] Paragraph 13, Rz 30). Sache im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit alleine die Frage, ob die Zurückweisung des Antrages auf Befreiung von der ORF-Beitragspflicht durch OBS wegen Nichtvorlage von mit Verbesserungsauftrag aufgetragenen Nachweisen zu Recht erfolgt ist. Mängel in schriftlichen Anbringen ermächtigen die Behörde
§ 13Abs.
3 AVG nicht zur sofortigen Zurückweisung eines Antrages. Zunächst ist deren Behebung innerhalb einer angemessenen Frist mit der Maßgabe aufzutragen, dass das Anbringen nach deren Ablauf zurückgewiesen wird. In seinem Erkenntnis vom 12.09.2007, 2005/03/0205, sprach der VwGH zu den vergleichbaren Bestimmungen des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes aus, dass die Bestätigung der Zurückweisung eines Befreiungsantrages dann nicht rechtswidrig ist, wenn der Beschwerdeführer einen notwendigen Verbesserungsauftrag missachtet hat, was zunächst voraussetzt, dass dem Antrag der von der Behörde geltend gemachte Mangel auch angehaftet hat.Mängel in schriftlichen Anbringen ermächtigen die Behörde
Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht zur sofortigen Zurückweisung eines Antrages. Zunächst ist deren Behebung innerhalb einer angemessenen Frist mit der Maßgabe aufzutragen, dass das Anbringen nach deren Ablauf zurückgewiesen wird. In seinem Erkenntnis vom 12.09.2007, 2005/03/0205, sprach der VwGH zu den vergleichbaren Bestimmungen des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes aus, dass die Bestätigung der Zurückweisung eines Befreiungsantrages dann nicht rechtswidrig ist, wenn der Beschwerdeführer einen notwendigen Verbesserungsauftrag missachtet hat, was zunächst voraussetzt, dass dem Antrag der von der Behörde geltend gemachte Mangel auch angehaftet hat. Mängel eines Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG sind von sonstigen Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche im Lichte der anzuwendenden Vorschriften die Erfolgsaussichten beeinträchtigen, jedoch nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen. Ob es sich bei einer gesetzlich normierten „Voraussetzung“ um einen zur Zurückweisung des Antrags führenden Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG oder um das Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch Auslegung der betreffenden Norm zu ermitteln (VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042 mit Verweis auf VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302). Ein „Mangel“ im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG liegt dann vor, wenn ein Anbringen von den für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (vgl. z.B. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0016).Mängel eines Anbringens im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG sind von sonstigen Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche im Lichte der anzuwendenden Vorschriften die Erfolgsaussichten beeinträchtigen, jedoch nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen. Ob es sich bei einer gesetzlich normierten „Voraussetzung“ um einen zur Zurückweisung des Antrags führenden Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG oder um das Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch Auslegung der betreffenden Norm zu ermitteln (VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042 mit Verweis auf VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302). Ein „Mangel“ im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG liegt dann vor, wenn ein Anbringen von den für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht vergleiche z.B. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0016). 3.3.
- In der gegenständlichen Angelegenheit ist strittig, ob der Beschwerdeführerin von OBS die sachliche Behandlung von gestellten Anträgen der Beschwerdeführerin mangels Erfüllung eines Mängelbehebungsauftrags zu Recht verweigert wurde (siehe z.B. VwGH 22.08.2018, Ra 2018/15/0004) und diese gestellten Anträge angesichts dessen zu Recht zurückgewiesen wurden. Konkret ist folglich zu prüfen, ob ● erstens die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages und auf Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten mangelhaft und insoweit der erteilte Verbesserungsauftrag erforderlich war; ● zweitens, ob der Verbesserungsauftrag den Anforderungen des § 13 Abs. 3 AVG im Sinne der zitierten Judikatur entsprach; sowie zweitens, ob der Verbesserungsauftrag den Anforderungen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG im Sinne der zitierten Judikatur entsprach; sowie ● drittens, ob der Verbesserungsauftrag von der Beschwerdeführerin nicht ordnungsgemäß befolgt wurde. Erst wenn alle diese drei Prüfungsschritte zu bejahen sind, erweist sich die Zurückweisung als rechtsrichtig. Die in der gegenständlichen Angelegenheit zur Anwendung gelangenden Bestimmungen des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, der §§ 47 bis 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung) der §§ 72 und 72a EAG und der EAG-Befreiungsverordnung enthalten keine Regelungen, wonach die Zulässigkeit eines Anbringens bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen nicht gegeben wäre. In den zur Anwendung gelangenden Bestimmungen ist keine ausreichend ausdrückliche gesetzliche Anordnung zur Vorlage von konkreten Unterlagen enthalten, deren Nichtbeachtung einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG dazustellen vermag (vgl. VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040 mit Verweis auf VwGH 18.12.2017, Ro 2016/16/0042). Die in der gegenständlichen Angelegenheit zur Anwendung gelangenden Bestimmungen des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, der Paragraphen 47 bis 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung) der Paragraphen 72 und 72 a EAG und der EAG-Befreiungsverordnung enthalten keine Regelungen, wonach die Zulässigkeit eines Anbringens bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen nicht gegeben wäre. In den zur Anwendung gelangenden Bestimmungen ist keine ausreichend ausdrückliche gesetzliche Anordnung zur Vorlage von konkreten Unterlagen enthalten, deren Nichtbeachtung einen Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG dazustellen vermag vergleiche VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040 mit Verweis auf VwGH 18.12.2017, Ro 2016/16/0042). Sohin bezieht sich die Aufforderung von OBS an die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 20.11.2024, Nachweise über ihre Anspruchsgrundlage und das Haushaltseinkommen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages vorzulegen, auf keine verbesserungsfähigen Mängel des verfahrenseinleitenden Antrags im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG. OBS hätte anstelle eines Mängelbehebungsauftrages die allenfalls erforderliche Nachreichung fehlender Unterlagen im Rahmen der Mitwirkungspflichten der Beschwerdeführerin zu verlangen und in weiterer Folge in der Sache zu entscheiden gehabt.Sohin bezieht sich die Aufforderung von OBS an die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 20.11.2024, Nachweise über ihre Anspruchsgrundlage und das Haushaltseinkommen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages vorzulegen, auf keine verbesserungsfähigen Mängel des verfahrenseinleitenden Antrags im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG. OBS hätte anstelle eines Mängelbehebungsauftrages die allenfalls erforderliche Nachreichung fehlender Unterlagen im Rahmen der Mitwirkungspflichten der Beschwerdeführerin zu verlangen und in weiterer Folge in der Sache zu entscheiden gehabt. Zu einer Zurückweisung des Antrags auf Befreiung von der ORF-Beitragspflicht sowie von der Pflicht zur Entrichtung des Erneuerbaren-Förderbeitrags und der Erneuerbaren-Förderpauschale war OBS in der gegenständlichen Angelegenheit somit insgesamt nicht berechtigt. Die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags erfolgte insoweit nicht zu Recht. 3.3.
- Da die Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der ORF-Beitragspflicht sowie von der Pflicht zur Entrichtung des Erneuerbaren-Förderbeitrags und der Erneuerbaren-Förderpauschale nicht zu Recht erfolgte, war der angefochtene Bescheid folglich aufzuheben. Als Folge der Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides tritt das Verfahren einerseits in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück, andererseits ist der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin (wieder) unerledigt. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden und damit auch OBS
§ 28Abs. 5 Vw
GVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden und damit auch OBS
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. OBS wird sohin im weiteren Verfahren daher zu prüfen haben, ob in Hinblick auf die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Befreiung von der ORF-Beitragsplicht sowie jene für die Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags vorliegen und wird in weiterer Folge über den Antrag neuerlich und zwar inhaltlich zu entscheiden haben. 3.3.4. Darüber hinaus erlaubt sich das erkennende Gericht zum von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf Befreiung vom Grüngas-Förderbeitrag auf Folgendes hinzuweisen: Mit Beschluss vom 06.06.2025 zu V 25/2024-15 hat der VfGH den Normprüfungsantrag des Bundesverwaltungsgerichtes zu § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a EAG-Befreiungsverordnung als unzulässig zurückgewiesen und wie folgt begründet:Mit Beschluss vom 06.06.2025 zu römisch fünf 25/2024-15 hat der VfGH den Normprüfungsantrag des Bundesverwaltungsgerichtes zu Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, EAG-Befreiungsverordnung als unzulässig zurückgewiesen und wie folgt begründet: „Die angefochtene Wortfolge legt Voraussetzungen für die Befreiung von der Entrichtung des Grüngas-Förderbeitrages fest.
§ 76Abs.
2 EAG wird der Beitrag jährlich im Voraus durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft festgelegt. Eine solche Verordnung wurde bisher nicht erlassen, weshalb der Grüngas-Förderbeitrag bislang noch nicht eingehoben wurde und derzeit auch nicht eingehoben werden kann.„Die angefochtene Wortfolge legt Voraussetzungen für die Befreiung von der Entrichtung des Grüngas-Förderbeitrages fest.
Paragraph 76, Absatz 2, EAG wird der Beitrag jährlich im Voraus durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft festgelegt. Eine solche Verordnung wurde bisher nicht erlassen, weshalb der Grüngas-Förderbeitrag bislang noch nicht eingehoben wurde und derzeit auch nicht eingehoben werden kann. Da die Einhebung des Beitrages nicht möglich ist, bildet die angefochtene Bestimmung keine Voraussetzung der Entscheidung, weder das Bundesverwaltungsgericht noch OBS hatten bzw. haben die Bestimmung denkmöglicherweise anzuwenden. Deren Gesetzmäßigkeit bildet keine Vorfrage für die Entscheidung über den Antrag auf Befreiung von der Entrichtung des Grüngas-Förderbeitrags.“ Somit ist auch ersichtlich, dass OBS in der angefochtenen Entscheidung auch nicht über den von der BF gestellten Antrag auf Befreiung vom Grüngas-Förderbeitrag eingegangen ist bzw. darüber entschieden hat. Damit ist im Rahmen der gegenständlichen Entscheidung auch vom erkennenden Gericht auf eine allfällige Befreiung der Beschwerdeführerin von der Entrichtung des Grüngas-Förderbeitrags nicht einzugehen. 3.4. Absehen vom Durchführen einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 2 Z. 1 Vw
GVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Da der angefochtene Bescheid im Hinblick auf die Zurückweisung des Antrags auf Befreiung von der ORF-Beitragspflicht sowie von der Pflicht zur Entrichtung des Erneuerbaren-Förderbeitrags und der Erneuerbaren-Förderpauschale schon auf Grund der Aktenlage aufzuheben war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im vorliegenden Fall
§ 24Abs. 2 Z. 1 Vw
GVG abgesehen werden. Zudem wurde in der gegenständlichen Angelegenheit auch von keiner Verfahrenspartei ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung gestellt.Da der angefochtene Bescheid im Hinblick auf die Zurückweisung des Antrags auf Befreiung von der ORF-Beitragspflicht sowie von der Pflicht zur Entrichtung des Erneuerbaren-Förderbeitrags und der Erneuerbaren-Förderpauschale schon auf Grund der Aktenlage aufzuheben war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im vorliegenden Fall
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden. Zudem wurde in der gegenständlichen Angelegenheit auch von keiner Verfahrenspartei ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung gestellt. Hinsichtlich der begehrten Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des Grüngas-Förderbeitrags konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall
§ 24Abs. 4 Vw
GVG von einer mündlichen Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Hinsichtlich der begehrten Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des Grüngas-Förderbeitrags konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von einer mündlichen Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. 3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W114.2333067.1.00