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{'item': 'W164 2290703-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2026 GeschäftszahlW164 2290703-1 Spruch, W164 2290703-1/15EW164 2337718-1/3E W164 2290703-1/15E, W164 2337718-1/3E IM NAMEN DER REP

§ 1Abs. 1 lit. a Al

VG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 16.07.2025 und nicht öffentlicher Beratungen vom 16.07.2025 und 04.03.2026 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende, die fachkundige Laienrichterin Mag. Nina KESSELGRUBER (aus dem Kreis der Dienstgeber:innen) als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Christian KAUER (aus dem Kreis der Dienstnehmer:innen) als Beisitzer über die Beschwerden 1) des römisch 40 (BF 1), und 2) von römisch 40 (BF 2), beide vertreten durch Halpern & Prinz Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsges.m.b.H., Wien, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 20.02.2024, Zl. römisch 40 , betreffend Versicherungspflicht von römisch 40 (BF 1), VSNR: römisch 40 , aufgrund seiner Tätigkeit für die römisch 40 (BF 2), in der Zeit von 19.11.2017 bis 31.03.2018 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 16.07.2025 und nicht öffentlicher Beratungen vom 16.07.2025 und 04.03.2026 zu Recht erkannt: A) Der angefochtene Bescheid wird gem. § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass XXXX (BF 1), aufgrund seiner Tätigkeit für die XXXX (BF 2), A) Der angefochtene Bescheid wird gem. Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass römisch 40 (BF 1), aufgrund seiner Tätigkeit für die römisch 40 (BF 2), am 19.11.2017, 20.11.2017, 25.11.2017, 26.11.2017, 29.11.2017, 30.11.2017, 2.12.2017, 3.12.2017, 6.12.2017, 7.12.2017, 8.12.2017, 9.12.2017, 11.12.2017, 16.12.2017, 27.12.2017, 28.12.2017, 29.12.2017, 30.12.2017, 31.12.2017, 1.1.2018, 6.1.2018, 12.1.2018, 14.1.2018, 20.1.2018, 21.1.2018, 28.1.2018, 1.2.2018, 3.2.2018, 4.2.2018, 10.2.2018, 11.2.2018, 12.2.2018, 18.2.2018, 20.2.2018, 16.3.2018, 18.3.2018, 23.3.2018, 31.3.2018, der Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs.

§ 1Abs. 1 lit. A Al

VG unterlag.der Vollversicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und Paragraph eins, Absatz eins, lit. A AlVG unterlag. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK oder belangte Behörde) führte bei der BF 2 eine gemeinsame Prüfung der Lohnabgaben und Beiträge (GPLB-Prüfung) betreffend den Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2020 durch. Nach Einbeziehung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen im Rahmen eines Sozialversicherungszuordnungsverfahrens bei dem die SVS einer Zuordnung zum ASVG zustimmte, wurde der BF 1 als Dienstnehmer der BF2 von 19.11.2017 bis 31.08.2018 in die Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs.

§ 1Abs. 1 lit. a Al

VG ASVG einbezogen.Die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK oder belangte Behörde) führte bei der BF 2 eine gemeinsame Prüfung der Lohnabgaben und Beiträge (GPLB-Prüfung) betreffend den Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2020 durch. Nach Einbeziehung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen im Rahmen eines Sozialversicherungszuordnungsverfahrens bei dem die SVS einer Zuordnung zum ASVG zustimmte, wurde der BF 1 als Dienstnehmer der BF2 von 19.11.2017 bis 31.08.2018 in die Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG ASVG einbezogen. Aufgrund eines Bescheid-Antrags vom 26.08.2022 setzte die belangte Behörde das Verfahren betreffend die Beitragsnachverrechnung bis zur Klärung der Versicherungspflicht aus und erließ den nun angefochtenen Bescheid vom 20.02.2024. Mit diesem Bescheid sprach die ÖGK aus, dass der BF 1 hinsichtlich der für die BF 2 ausgeübten Tätigkeit im Zeitraum von 19.11.2017 bis 31.03.2018 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs.

§ 1Abs. 1 lit. a Al

VG unterliege.Mit diesem Bescheid sprach die ÖGK aus, dass der BF 1 hinsichtlich der für die BF 2 ausgeübten Tätigkeit im Zeitraum von 19.11.2017 bis 31.03.2018 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliege. Begründend wurde unter Zugrundelegung eines schriftlichen Werkvertrags vom 31.10.2017, einer mit dem damaligen Geschäftsführer der BF2, Mag. XXXX am 16.01.2018 aufgenommenen Niederschrift und einer mit dem BF1 am 02.08.2018 aufgenommenen Niederschrift sowie vorgelegter Honorarnoten folgendes ausgeführt:Begründend wurde unter Zugrundelegung eines schriftlichen Werkvertrags vom 31.10.2017, einer mit dem damaligen Geschäftsführer der BF2, Mag. römisch 40 am 16.01.2018 aufgenommenen Niederschrift und einer mit dem BF1 am 02.08.2018 aufgenommenen Niederschrift sowie vorgelegter Honorarnoten folgendes ausgeführt: Die BF 2 betreibe einen Radiosender und werde der tägliche Sendebetrieb durch Dienstpläne – gegliedert in die Bereiche Redaktion und Moderation - geregelt. Dabei würden neben den Arbeitszeiten der Dienstnehmer:innen auch die Dienste der „Werknehmer:innen“ erfasst. Einmal im Monat erstelle die Programmdirektorin Dienstpläne. Die „Werknehmer:innen“ würden im Zuge der Dienstplanerstellung ihre Verfügbarkeit bekannt geben bzw. würde diese seitens des Senders angefragt. Eine Verpflichtung zur Leistung einer bestimmten Mindeststundenanzahl bestehe nicht. Die von den „Werknehmer:innen“ geleisteten Tätigkeiten würden laut den Honorarnoten im Wesentlichen Moderation, Servicedienste und Nachrichtendienste sowie unterstützende Tätigkeiten in der Redaktion umfassen. Die Dienstpläne würden die Arbeitszeit, den Namen und die Tätigkeit der eingetragenen Person beinhalten. Unter Servicedienst sei die Betreuung des Hörertelefons und der Verkehrsnachrichtendienst zu verstehen, unter Nachrichtendienst sei die Moderation der Nachrichten zu verstehen (Sichtung der Ereignisse, Recherche, Zusammenfassung zu knappen Texten, Sprechen zur vollen und halben Stunde); der Bereich Moderation umfasse die Moderation für diverse Sendungen. Die Sätze für die Honorarnoten würden von der BF 2 vorgegeben; Spesen wie etwa Taxirechnungen würden separat abgegolten werden. Der Sendebetrieb werde von Montag bis Freitag hauptsächlich von den angestellten Mitarbeiter:innen wahrgenommen; am Wochenende erfolge die Aufrechterhaltung des Sendebetriebes in der Zeit von 05:00 Uhr - 19:15 Uhr durch jeweils einen Redakteur und in der Zeit von 06:00 Uhr - 19:00 Uhr durch jeweils einen Moderator, wobei diese Bereiche durch „Werknehmer:innen“ abgedeckt würden. Auch „Springerdienste“ unter der Woche würden „Werknehmer:innen“ leisten. Die als Dienstnehmer:innen zur Sozialversicherung gemeldeten Mitarbeiter:innen des Unternehmens seien verpflichtet, zweimal täglich an den Redaktionssitzungen teilzunehmen. Zudem würden diese einem umfassenden Konkurrenzverbot unterliegen. Beides gelte für die „Werknehmer:innen“ nicht. Fortbildungen und Trainings würden ausschließlich für Dienstnehmer:innen bezahlt. Vorgaben an die „Werknehmer:innen“ würden die journalistischen Standards im Hörfunk bilden, ferner werde in einem Briefing festgelegt, wie die Sendung zu klingen habe. „Werknehmer:innen“ hätten grundsätzlich die Möglichkeit, sich vertreten zu lassen; die BF 2 behalte sich jedoch ein Ablehnungsrecht vor. Da für Sprecher:innen der BF2 ein Briefing notwendig sei, beschränke sich die Vertretungsmöglichkeit in der Praxis auf den Kolleg:innenkreis. Auf der Homepage des Radiosenders würden Dienstnehmer:innen und „Werknehmer:innen“ gleichermaßen als Mitglieder des jeweiligen Teams (Redaktion, Moderation) angeführt. Arbeitsplätze in den Räumlichkeiten des Senders seien an den Dienst gekoppelt und würden von mehreren Personen genutzt. Die „Werknehmer:innen“ würden über keine fixe Telefonnummer verfügen. Der Zugang zum Netzwerk der BF 2 erfolge über Computerzugänge des Radiosenders, welche durch Passwörter geschützt seien. Der Zutritt zu den Räumlichkeiten des Senders werde durch elektronische Schlüssel ermöglicht, über die alle Mitarbeiter:innen, auch die „Werknehmer:innen“, verfügen; am Wochenende oder um 5:00 Uhr in der Früh sei kein Portier vor Ort. Zufolge der Aussage des damaligen Geschäftsführers wären die „einzelnen Werke“ in den Räumlichkeiten des Senders zu erbringen gewesen. Im Zuge der von der ÖGK am 02.01.2018 vorgenommenen niederschriftlichen Befragung habe der BF1 angegeben, dass er vor der strittigen Tätigkeit als Dienstnehmer der BF2 Servicedienste (Wetter, Verkehr), moderative Tätigkeiten und das Nachrichtensprechen durchgeführt habe. Ab der verfahrensgegenständlichen Zeit habe er im Wesentlichen die gleichen Dienste verrichtet, wobei sich der Schwerpunkt auf das Nachrichtensprechen verlagert habe. Ferner habe er nun bekannt gegeben, wann er verfügbar sei und sei er dementsprechend eingeteilt worden. Eine Vertretungsregelung sei grundsätzlich nicht gelebt worden und wäre nur durch jemanden möglich gewesen, den die Firma kannte, also Kolleg:innen. Bezahlt worden sei über Honorarnoten. Verrechnet würden vordefinierte Sätze pro Dienst. Die Sätze z.B. für Nachrichtendienste oder Servicedienste seien unterschiedlich und seien vom Sender vorgegeben. An Vorgaben gebe es Qualitätsstandards, die einzuhalten wären. Der Arbeitsplatz stehe während des Dienstes zur Verfügung und werde von mehreren Personen genutzt. Eine fixe Telefonnummer habe der BF1 nicht. Der Zugang zum Sender sei über einen elektronischen Schlüssel geregelt. In Bezug aufs Fernsehen gebe es kein Konkurrenzverbot. Der BF1 sei nebenbei für zwei TV Sender als TV Reporter tätig. Der BF1 verfüge über einen Laptop, arbeite der Einfachheit halber aber auf dem PC der BF

  1. Er verfüge dort über ein Passwort. Rechtlich kam die belangte Behörde zu dem Schluss, dass der BF 1 in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG bei der BF 2 beschäftigt wurde: Ihm sei keine generelle Vertretungsbefugnis eingeräumt worden; er sei in die Betriebsorganisation der BF2 (Sendetermine, Sendeschema) eingegliedert gewesen, im Sinne der Briefings weisungs- und kontrollunterworfen gewesen und sei nach außen als Teil des Unternehmens der BF2 aufgetreten. Er habe regelmäßig wiederkehrend am Wochenende gearbeitet, sodass für die Zeit von 01.01.2017 bis 22.03.2020 von einem durchgehenden Dienstverhältnis auszugehen sei.Rechtlich kam die belangte Behörde zu dem Schluss, dass der BF 1 in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG bei der BF 2 beschäftigt wurde: Ihm sei keine generelle Vertretungsbefugnis eingeräumt worden; er sei in die Betriebsorganisation der BF2 (Sendetermine, Sendeschema) eingegliedert gewesen, im Sinne der Briefings weisungs- und kontrollunterworfen gewesen und sei nach außen als Teil des Unternehmens der BF2 aufgetreten. Er habe regelmäßig wiederkehrend am Wochenende gearbeitet, sodass für die Zeit von 01.01.2017 bis 22.03.2020 von einem durchgehenden Dienstverhältnis auszugehen sei. Gegen diesen Bescheid erhoben BF 1 und BF 2, beide vertreten durch Halpern & Prinz Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs Ges.m.b.H., fristgerecht Beschwerde und machten geltend, dass die Voraussetzungen für die Annahme einer Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 2 ASVG nicht vorliegen würden. Verwiesen wurde auf höchstgerichtliche Judikatur betreffend die Versicherungspflicht von Dirigenten, Musikern, Sängern, Diskjockeys, Fitnesstrainern und Chorsängern. Im vorliegenden Fall habe es sich um eine künstlerische Tätigkeit gehandelt. Die vorgegebene Arbeitszeit und der Arbeitsort seien als „neutrales Kriterium“ zu sehen. Die Bindung an ein Sendeschema trage nichts zur Begründung persönlicher Abhängigkeit bei. Die Möglichkeit einer generellen Vertretungsbefugnis sei unter dem Gesichtspunkt einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu beurteilen, sodass die spezielle Wettbewerbssituation in der privaten Hörfunkbranche in die Beurteilung miteinzubeziehen sei. Weder aus der Sachverhaltsdarstellung, noch aus den aufgenommenen Beweismitteln könne entnommen werden, ob es tatsächlich zu externen/internen Vertretungen gekommen sei und wie Ausfälle (z.B. Krankheit) des BF 1 tatsächlich gehandhabt wurden, ebenso nicht, wie eine etwaige Abrechnung/Kostentragung zwischen der Vertretung, dem BF1 und der BF2 erfolgt wäre. Der BF1 habe selbst entscheiden können, welche Aufträge der BF2 er annehmen würde. Aus der Bindung an ein Sendeschema sei nicht auf persönliche Abhängigkeit zu schließen. Die Orts- und Zeitgebundenheit ergebe sich aus der Natur der Sache und sei kein tauglicher Anhaltspunkt für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit. Der BF 1 sei keinem Konkurrenzverbot unterlegen. Er habe zwar die Infrastruktur der BF2 genutzt, jedoch habe er die Vorbereitungsarbeiten präferierend im eigenen Büro erledigt. Die von ihm unstrittig ins Anlagevermögen aufgenommenen Betriebsmittel seien nicht als geringwertige Wirtschaftsgüter anzusehen. Darüber hinaus verfüge er über Aufnahmegeräte, Mischpulte und Schneidegeräte. Im Fall des BF1 sei weder von einem echten noch von einem freien Dienstverhältnis auszugehen. Die Frage einer fallweisen Beschäftigung als Dienstnehmer stelle sich nicht. Gegen diesen Bescheid erhoben BF 1 und BF 2, beide vertreten durch Halpern & Prinz Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs Ges.m.b.H., fristgerecht Beschwerde und machten geltend, dass die Voraussetzungen für die Annahme einer Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG nicht vorliegen würden. Verwiesen wurde auf höchstgerichtliche Judikatur betreffend die Versicherungspflicht von Dirigenten, Musikern, Sängern, Diskjockeys, Fitnesstrainern und Chorsängern. Im vorliegenden Fall habe es sich um eine künstlerische Tätigkeit gehandelt. Die vorgegebene Arbeitszeit und der Arbeitsort seien als „neutrales Kriterium“ zu sehen. Die Bindung an ein Sendeschema trage nichts zur Begründung persönlicher Abhängigkeit bei. Die Möglichkeit einer generellen Vertretungsbefugnis sei unter dem Gesichtspunkt einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu beurteilen, sodass die spezielle Wettbewerbssituation in der privaten Hörfunkbranche in die Beurteilung miteinzubeziehen sei. Weder aus der Sachverhaltsdarstellung, noch aus den aufgenommenen Beweismitteln könne entnommen werden, ob es tatsächlich zu externen/internen Vertretungen gekommen sei und wie Ausfälle (z.B. Krankheit) des BF 1 tatsächlich gehandhabt wurden, ebenso nicht, wie eine etwaige Abrechnung/Kostentragung zwischen der Vertretung, dem BF1 und der BF2 erfolgt wäre. Der BF1 habe selbst entscheiden können, welche Aufträge der BF2 er annehmen würde. Aus der Bindung an ein Sendeschema sei nicht auf persönliche Abhängigkeit zu schließen. Die Orts- und Zeitgebundenheit ergebe sich aus der Natur der Sache und sei kein tauglicher Anhaltspunkt für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit. Der BF 1 sei keinem Konkurrenzverbot unterlegen. Er habe zwar die Infrastruktur der BF2 genutzt, jedoch habe er die Vorbereitungsarbeiten präferierend im eigenen Büro erledigt. Die von ihm unstrittig ins Anlagevermögen aufgenommenen Betriebsmittel seien nicht als geringwertige Wirtschaftsgüter anzusehen. Darüber hinaus verfüge er über Aufnahmegeräte, Mischpulte und Schneidegeräte. Im Fall des BF1 sei weder von einem echten noch von einem freien Dienstverhältnis auszugehen. Die Frage einer fallweisen Beschäftigung als Dienstnehmer stelle sich nicht. Beantragt wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung mit Senatsbesetzung sowie die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die ÖGK legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Am 16.07.2025 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung mit Senatsbesetzung abgehalten, an der der BF 1 und Vertreter:innen der BF 2 im Beisein ihres Rechtsvertreters, ferner ein Vertreter der belangten Behörde als Parteien teilnahmen. Der BF 1 machte zusammengefasst die folgenden Angaben: Es treffe zu, dass er vor November 2017 bei der BF2 als Moderator und Nachrichtensprecher angestellt war. Der BF1 habe sich nach 8 Jahren breiter aufstellen und „Fernsehen machen“ wollen. Bei der BF2 als Teilzeitkraft zu arbeiten wäre nicht möglich gewesen: In diesem Fall hätte der BF1 gewisse Wochenstunden bzw. gewisse Pensen erfüllen müssen. Der BF1 habe jedoch eine Beschäftigung beim Fernsehsender XXXX gehabt. Diese sei ihm die Wichtigste gewesen und habe er diese Tätigkeit präferieren wollen. Daher habe er mit der BF2 vereinbart, auf Werkvertragsbasis tätig zu sein. So wäre es ihm möglich gewesen, beispielsweise eine Woche lang gar nicht für die BF2 verfügbar zu sein.Es treffe zu, dass er vor November 2017 bei der BF2 als Moderator und Nachrichtensprecher angestellt war. Der BF1 habe sich nach 8 Jahren breiter aufstellen und „Fernsehen machen“ wollen. Bei der BF2 als Teilzeitkraft zu arbeiten wäre nicht möglich gewesen: In diesem Fall hätte der BF1 gewisse Wochenstunden bzw. gewisse Pensen erfüllen müssen. Der BF1 habe jedoch eine Beschäftigung beim Fernsehsender römisch 40 gehabt. Diese sei ihm die Wichtigste gewesen und habe er diese Tätigkeit präferieren wollen. Daher habe er mit der BF2 vereinbart, auf Werkvertragsbasis tätig zu sein. So wäre es ihm möglich gewesen, beispielsweise eine Woche lang gar nicht für die BF2 verfügbar zu sein. Wann er den schriftlichen Werkvertrag unterschrieben habe, wisse er nicht, ihm sei damals wichtig gewesen, dass er die Tätigkeit in der gewünschten Form aufnehmen konnte. Ein Gespräch habe es im Herbst 2017 gegeben: Der BF1 habe deponiert, dass er „Fernsehen machen“ wolle. Er sei gefragt worden, wie er das zeitlich gestalten wolle. Es habe sich ferner herausgestellt, dass er als Angestellter eine Konkurrenzklausel zu befolgen hätte. Daher sei für ihn klar gewesen, welchen Weg er gehen möchte. Zum Ablauf sei ihm gesagt worden, dass er die Kündigung aussprechen und den Werkvertrag schließen müsse. Der BF1 gehe davon aus, dass ihn auch als Werkvertragsnehmer eine Geheimhaltungspflicht traf. Ob für ihn ein eingeschränktes Konkurrenzverbot galt, müsste er jetzt nachlesen. Er sei davon ausgegangen, dass gar kein Konkurrenzverbot vereinbart war. Als Dienstleister lege er jedoch Wert darauf, niemanden vor den Kopf zu stoßen. Befragt, ob mit ihm mündlich ein auf Hörfunk in Österreich beschränktes Konkurrenzverbot vereinbart wurde, verneinte der BF1 soweit erinnerlich – ihm sei aber ohnehin nur wichtig gewesen, Fernsehen machen zu können. Diese Frage sei für ihn nicht relevant gewesen. Den Schwerpunkt seiner für die BF2 erbrachten Leistungen habe der BF1 ab 19.11.2017 auf die Tätigkeit als Nachrichtensprecher verlegt, wenn auch nicht ausschließlich. Er habe hauptsächlich am Wochenende arbeiten wollen. Das habe auch schon im letzten Jahr seiner Anstellung gegolten. Mit der Programmdirektorin habe er etwa ein Monat im Voraus kommuniziert, wann er zur Verfügung stehe und wann nicht. Dementsprechend seien ihm Dienste angeboten worden oder auch nicht. Es habe auch kurzfristigere Anfragen gegeben. Von seinen Terminen habe er somit manchmal ein Monat im Voraus, manchmal auch wenige Tage im Voraus erfahren. Die Programmdirektorin habe angerufen oder per Mail angefragt oder persönlich, wenn der BF1 vor Ort anwesend war. Eine Mindeststundenzahl pro Monat sei nicht vereinbart gewesen. Dem BF1 wäre es möglich gewesen für längere Zeit nicht zur Verfügung stehen. Genau das sei ihm wichtig gewesen. Vor dem Wechsel in die Position als Werkvertragsnehmer hätte er Urlaub beantragen müssen. Zwar habe man auch als Angestellter ersuchen können, an bestimmten Tagen nicht eingeteilt zu werden, jedoch habe man als Angestellter auf eine gewisse Stundenzahl kommen müssen. Zeiten der Rufbereitschaft habe der BF1 als Werkvertragsnehmer nicht gehabt. Der BF1 hätte auch bereits zugesagte Dienste noch kurzfristig absagen können, jedoch habe sich dies nie ergeben. Der BF1 hätte kurzfristig nicht absagen wollen, er sei auch nie krank geworden. Die Frage habe sich für ihn nicht gestellt. Im einem solchen Fall hätte er mit der Programmdirektorin Kontakt aufgenommen und gesagt, „der Termin geht jetzt leider doch nicht“ und „bitte suche Ersatz für mich“ oder er hätte selbst einen Kollegen gefragt, ob dieser ihn vertreten könne. Vorher hätte er sich aber selber dreimal gefragt, ob er absagen soll, da er den Dienst ja haben wollte. Der BF1 habe einen Schlüssel zum Sendestudio gehabt. Sich von jemanden vertreten zu lassen, der keinen Schlüssel zum Sendehaus hat, wäre sehr schwierig gewesen. Ob ihm das erlaubt gewesen wäre, sei ihm nicht bekannt, darüber habe er sich keine Gedanken gemacht. Dem BF1 sei wichtig gewesen, seinen Ruf als zuverlässiger Dienstleister aufrecht zu erhalten. Das Briefing habe der BF1 noch als Angestellter absolviert. Bei Dienstantritt sei man ferner zwei drei Tage bei einem anderen Sprecher gesessen, habe diesem über die Schulter geschaut, um die Abläufe, das Handling des Studios kennen zu lernen. Das Gefühl, wie Nachrichten bei der BF2 klingen, habe BF1 von Haus aus mitgebracht. Durch das Briefing habe er erfahren, dass Nachrichten bei der BF2 zwei Minuten dauern, dass sie seriös sind und zu gewissen Zeiten ausgestrahlt werden, ferner dass man eine gewisse Themenauswahl hat. Der BF1 habe diese Themenauswahl im Sinne einer guten Zusammenarbeit gekannt. Befragt zu seinen Vorbereitungsarbeiten als Werkvertragsnehmer gab der BF1 an, er sei ins Sendehaus gefahren, habe recherchiert, habe geschaut, was vom Vorgänger da sei, was politisch da sei, habe dann die erste Sendung getextet und formuliert und dann gesprochen. Bereits am Vortag habe man begonnen, Nachrichten bewusst zu konsumieren. Gewisse Sachen habe man vom Vorgänger übernehmen können. Beim Weihnachtsdorf habe der BF1 die Eventmoderation gemacht, er habe das Interview mit dem Auftretenden geführt, begrüßt, verabschiedet und schöne Weihnachten gewünscht. An den Redaktionssitzungen habe der BF1 nur teilgenommen, wenn es ihm möglich war. Es habe ihn interessiert, was sonst noch geplant war. Wenn der BF1 ins Studio kam, habe der Kollege, meist der Moderator, auf ihn gewartet, der BF1 habe dann die Nachrichten gesprochen und sei nach Hause gegangen. Mitunter sei sein Sprechen vorprogrammiert und dann nur mehr eingefügt worden. Wenn niemand da war habe der BF1 selbst die Nachrichten vorproduziert und den Sendeablauf an die nötige Stelle gezogen. Er habe die nötige Erfahrung dafür gehabt. Claims habe er abgespielt, jedoch hätten diese nicht zur Job-description eines Nachrichtensprechers gehört. Der BF1 sei in der fraglichen Zeit nur seltener als Moderator und im Service tätig gewesen. Vorgaben dahingehend, etwa als Sprecher ausgeschlafen sein zu müssen, habe es nicht gegeben. Vor Frühnachrichten komme man ohnehin nicht viel zum Schlafen. Da müsse man um ca. 4 oder 4:30 Uhr aufstehen. Der BF1 habe danach getrachtet die Nachrichtensendung vor dem Schlafen gut im Kopf zu haben, um sich in der Früh mehr Zeit lassen zu können. Vorgaben dahingehend, am Vortag nicht zu rauchen, keinen Alkohol zu trinken/die Stimme zu schonen, habe es nicht gegeben. Aufgrund seines Berufs sei der BF1 aber darauf bedacht, seriös agieren zu können. Die Inhalte der gesprochenen Nachrichten, habe er von einem Nachrichtendienstleister XXXX und auch von anderen Quellen entnommen. Vorgaben dahingehend, etwa als Sprecher ausgeschlafen sein zu müssen, habe es nicht gegeben. Vor Frühnachrichten komme man ohnehin nicht viel zum Schlafen. Da müsse man um ca. 4 oder 4:30 Uhr aufstehen. Der BF1 habe danach getrachtet die Nachrichtensendung vor dem Schlafen gut im Kopf zu haben, um sich in der Früh mehr Zeit lassen zu können. Vorgaben dahingehend, am Vortag nicht zu rauchen, keinen Alkohol zu trinken/die Stimme zu schonen, habe es nicht gegeben. Aufgrund seines Berufs sei der BF1 aber darauf bedacht, seriös agieren zu können. Die Inhalte der gesprochenen Nachrichten, habe er von einem Nachrichtendienstleister römisch 40 und auch von anderen Quellen entnommen. Vorgaben über die Art zu sprechen habe es in der Weise gegeben, als der BF1 so sprechen musste, wie als Nachrichtensprecher oder seriöser Sprecher gesprochen werde. Die Nachrichtenhörer des Senders hätten hier gewisse Vorstellungen. Bei der BF2 habe man gut verständlich und unkompliziert zu sprechen. Bei einem anderen Sender hätte der BF1 anders gesprochen, um nicht aufzufallen. Die vom BF1 gesprochenen Nachrichten seien allerdings nicht nur bei der BF2 gelaufen. Andere Sender hätten bei der BF2 Nachrichten zugekauft. Der BF1 nehme an, dass die von ihm gesprochenen Sendungen gespeichert wurden. Nachbesprechungen habe es kaum gegeben. Als er noch angestellt war, habe es sogenannte Airchecks gegeben, Gespräche mit dem Programmleiter zum Zweck, die vom BF1 gesprochenen Sendungen zu beurteilen, zu kritisieren und Verbesserungsvorschläge zu machen. In der Zeit als Werkvertragsnehmer habe es solche Airchecks eigentlich nicht mehr gegeben. Der BF1 könne sich zumindest nicht daran erinnern. Befragt, ob es manchmal Kritik gegeben habe, etwa, dass er schneller/ langsamer reden solle oder bestimmte Worte nicht verwenden solle gab der BF1 an, dies sei natürlich besprochen worden. Man sei ja in einem Prozess gewesen und habe gearbeitet. Während seiner Zeit als Angestellter habe er auch Sprechtraining erhalten. An Presseterminen der BF2 habe der BF1 nicht teilgenommen. Weiterbildungskosten habe die BF2 in der fraglichen Zeit nicht für den BF1 übernommen. Einen Zuschuss beim Künstlersozialversicherungsfonds habe der BF1 nicht beantragt. Vom BFV befragt „Was wäre gewesen, wenn Ihre Partnerin zwei Stunden vor dem Sendetermin einen Unfall gehabt hätte und Sie bekannt gegeben hätten, dass Sie nicht kommen können - hätten Sie dann mit gutem Gewissen Hrn. XXXX [Anm.: einen Kollegen] gefragt, ob er Ihren Dienst übernimmt?“ beantwortete der BF1 mit „Ja, sicher“.Vom BFV befragt „Was wäre gewesen, wenn Ihre Partnerin zwei Stunden vor dem Sendetermin einen Unfall gehabt hätte und Sie bekannt gegeben hätten, dass Sie nicht kommen können - hätten Sie dann mit gutem Gewissen Hrn. römisch 40 [Anm.: einen Kollegen] gefragt, ob er Ihren Dienst übernimmt?“ beantwortete der BF1 mit „Ja, sicher“. Seitens der ÖGK befragt, ob er statt Hrn. XXXX auch eine beliebig dritte Person anrufen hätte können gab der BF1 an, er hätte keine wildfremde Person gefragt, da dies auch mit seinem Ruf zu tun habe. Seitens der ÖGK befragt, ob er statt Hrn. römisch 40 auch eine beliebig dritte Person anrufen hätte können gab der BF1 an, er hätte keine wildfremde Person gefragt, da dies auch mit seinem Ruf zu tun habe. Seitens der ÖGK befragt, ob es Vorgaben hinsichtlich der Priorisierung von zu berichtenden Nachrichten (z.B. XXXX ?)gab, beantwortete der BF1 damit, dass er nach seinem Ermessen versucht habe, dieses unausgesprochene Verständnis herüberzubringen, dass die Nachrichten unkompliziert und verständlich sein sollen und nicht nur Weltnachrichten, sondern auch Nachrichten, die in Österreich spielen. Dieses Gespür erarbeite man sich. Jeder habe seine persönliche Note eingebracht. Es gebe Nachrichtenkriterien die lerne man im Publizistik-Studium. Seitens der ÖGK befragt, ob es Vorgaben hinsichtlich der Priorisierung von zu berichtenden Nachrichten (z.B. römisch 40 ?)gab, beantwortete der BF1 damit, dass er nach seinem Ermessen versucht habe, dieses unausgesprochene Verständnis herüberzubringen, dass die Nachrichten unkompliziert und verständlich sein sollen und nicht nur Weltnachrichten, sondern auch Nachrichten, die in Österreich spielen. Dieses Gespür erarbeite man sich. Jeder habe seine persönliche Note eingebracht. Es gebe Nachrichtenkriterien die lerne man im Publizistik-Studium. Vom BFV befragt: „Sie sagten ein paar Mal, Sie hätten das so gemacht, weil Sie das so machen wollten, haben Sie das so gemacht, um beim Publikum gut anzukommen oder primär um bei der BF2 gut anzukommen?“ beantwortete der BF1 Mit „Beim Publikum und in der Branche“. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen (Sachverhalt): Die BF 2 betreibt einen privaten Radiosender mit einem Sendestudio in XXXX . Der BF1 hat ein Publizistik-Studium absolviert. Er war von 03.10.2011 bis 31.10.2017 aufgrund seiner Tätigkeit als Nachrichtensprecher und Moderator bei der BF2 angestellt und als Dienstnehmer durchgehend zur Sozialversicherung gemeldet. Zum Ende seines Angestelltenverhältnisses äußerte der BF1 den Wunsch, den Schwerpunkt seiner beruflichen Tätigkeit auf die Arbeit mit Fernsehen zu verlegen. Nebenbei würde er gern weiterhin für die BF2 tätig sein. Der BF1 dachte zunächst an eine Teilzeitstelle. Eine solche hätte die BF2 jedoch an eine Mindeststundenzahl pro Woche/Monat gebunden. Man einigte sich daher darauf, dass der BF1 monatlich nach eigenem Gutdünken bekannt geben würde, ob und gegebenenfalls wann er für den Sendedienst zu Verfügung stehen könne und nur unter Beachtung dieser Verfügbarkeit in den Dienstplan eingetragen würde. Daneben behielt man sich vor, beim BF1 anzufragen, ob er vielleicht einspringen könne. Man einigte sich ferner darauf, diese Tätigkeit als selbständige Erwerbstätigkeit anzusehen.Die BF 2 betreibt einen privaten Radiosender mit einem Sendestudio in römisch 40 . Der BF1 hat ein Publizistik-Studium absolviert. Er war von 03.10.2011 bis 31.10.2017 aufgrund seiner Tätigkeit als Nachrichtensprecher und Moderator bei der BF2 angestellt und als Dienstnehmer durchgehend zur Sozialversicherung gemeldet. Zum Ende seines Angestelltenverhältnisses äußerte der BF1 den Wunsch, den Schwerpunkt seiner beruflichen Tätigkeit auf die Arbeit mit Fernsehen zu verlegen. Nebenbei würde er gern weiterhin für die BF2 tätig sein. Der BF1 dachte zunächst an eine Teilzeitstelle. Eine solche hätte die BF2 jedoch an eine Mindeststundenzahl pro Woche/Monat gebunden. Man einigte sich daher darauf, dass der BF1 monatlich nach eigenem Gutdünken bekannt geben würde, ob und gegebenenfalls wann er für den Sendedienst zu Verfügung stehen könne und nur unter Beachtung dieser Verfügbarkeit in den Dienstplan eingetragen würde. Daneben behielt man sich vor, beim BF1 anzufragen, ob er vielleicht einspringen könne. Man einigte sich ferner darauf, diese Tätigkeit als selbständige Erwerbstätigkeit anzusehen. Am 31.10.2017 unterzeichnete der BF1 den folgenden Moderatorenvertrag: „[…] Mit diesem Vertrag werden die grundsätzlichen Rahmenbedingungen, unter denen der Broadcaster Sendungen moderieren sowie redaktionelle Beiträge erstellen wird, zwischen den Vertragspartnern festgelegt. Die Beauftragung von Radio XXXX GmbH zur Erbringung einzelner Werke („Moderationen“) erfolgt zu den in diesem Vertrag festgelegten Bestimmungen, es sei denn, dass die Vertragspartner im. Einzelfall schriftliche abweichende Vereinbarungen treffen.„[…] Mit diesem Vertrag werden die grundsätzlichen Rahmenbedingungen, unter denen der Broadcaster Sendungen moderieren sowie redaktionelle Beiträge erstellen wird, zwischen den Vertragspartnern festgelegt. Die Beauftragung von Radio römisch 40 GmbH zur Erbringung einzelner Werke („Moderationen“) erfolgt zu den in diesem Vertrag festgelegten Bestimmungen, es sei denn, dass die Vertragspartner im. Einzelfall schriftliche abweichende Vereinbarungen treffen.
  3. Werkgegenstand Der Werknehmer übernimmt nach freier Entscheidung Aufträge als Broadcaster für die Auftraggeberin. Die grundsätzlichen Anforderungen zur Gestaltung, den Inhalten und der Qualität der Sendungen sind dem Werknehmer bekannt. Der Werknehmer ist in der Gestaltung seiner Tätigkeit - insbesondere in Hinblick auf Leistungszelt, Leistungsort und Durchführung - frei, und wird diese nach eigenem Ermessen unter Bedachtnahme auf den Vertragszweck und die Sendezeiten des Auftraggebers und der „ XXXX -Senderfamilie“ erbringen. Ein den sendetechnischen Erfordernissen entsprechendes zeitgerechtes Erscheinen zur Durchführung der Moderationen ist jedoch grundsätzlich erforderlich. Die Moderationstätigkeit wird zwischen Auftraggeberin und Werknehmer jeweils monatlich abgestimmt und vereinbart, wobei der Werknehmer bemüht sein wird den Werkleistungen für den Auftraggeber Priorität einzuräumen und unverzüglich und rechtzeitig allfällige Terminkollisionen/Verhinderungsgründe bekannt zu geben.Der Werknehmer übernimmt nach freier Entscheidung Aufträge als Broadcaster für die Auftraggeberin. Die grundsätzlichen Anforderungen zur Gestaltung, den Inhalten und der Qualität der Sendungen sind dem Werknehmer bekannt. Der Werknehmer ist in der Gestaltung seiner Tätigkeit - insbesondere in Hinblick auf Leistungszelt, Leistungsort und Durchführung - frei, und wird diese nach eigenem Ermessen unter Bedachtnahme auf den Vertragszweck und die Sendezeiten des Auftraggebers und der „ römisch 40 -Senderfamilie“ erbringen. Ein den sendetechnischen Erfordernissen entsprechendes zeitgerechtes Erscheinen zur Durchführung der Moderationen ist jedoch grundsätzlich erforderlich. Die Moderationstätigkeit wird zwischen Auftraggeberin und Werknehmer jeweils monatlich abgestimmt und vereinbart, wobei der Werknehmer bemüht sein wird den Werkleistungen für den Auftraggeber Priorität einzuräumen und unverzüglich und rechtzeitig allfällige Terminkollisionen/Verhinderungsgründe bekannt zu geben. Der Werkunternehmer erklärt sich bereit an Promotions, Presseterminen und ähnlichen Veranstaltungen vom Auftraggeber nach Maßgabe seiner Termine und gegen den Ersatz der Barauslagen (mit Belegnachweis) teilzunehmen, wobei diese Termine auch der Promotion des Werknehmers dienen.
  4. Honorar Der Werknehmer erhält für seine Tätigkeit pro Auftrag eine Pauschale in der Höhe von EUR 110,-- (News) bzw. EUR 100,-- (Service) netto. Für Werkleistungen, die nicht erbracht werden, besteht kein Honoraranspruch. Jegliche mit der Leistungserbringung in Zusammenhang stehende Ansprüche, auch solche aus Rechtseinräumungen sind, unabhängig davon, ob die einzelnen Leistungen explizit in diesem Vertrag genannt werden, mit der Pauschale abgegolten. Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält der Werknehmer das vereinbarte Honorar. Das Honorar ist gegen Vorlage einer ordnungsgemäßen Honorarnote am Monatsende für die im vorangegangenen Monat erbrachten Moderationen innerhalb von 10 Tagen zahlbar.
  5. Abgaben und Sozialversicherung Da es sich bei der gegenständlichen Vereinbarung um einen Werkvertrag handelt, unterliegt die Versteuerung des Honorars allein dem Werknehmer. Diese ist somit auch für die Erklärung und Abfuhr der Einkommenssteuer, sowie alle sozialversicherungsrechtlichen Belange allein verantwortlich. Der Werknehmer wird, soweit dies gesetzlich notwendig ist, für die erforderliche Gewerbeberechtigung selbst Sorge tragen.
  6. Werknutzungsrechte Der Werknehmer räumt dem Auftraggeber an allen von ihm im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses entstehenden Urheber- oder Verwertungsrechten sowie erbrachten Leistungen unentgeltlich die ausschließlichen, sachlich, zeitlich und territorial uneingeschränkten Nutzungsrechte ein. Der Auftraggeber ist insbesondere berechtigt, Werke des Werknehmers zu senden, auf jede beliebige Art und in beliebigem Umfang zu bearbeiten, zu vervielfältigen (insbesondere auf Bild- und Schallträger) und zu verbreiten und auch anderen Programmveranstaltern zur Verbreitung zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber ist berechtigt, diese Rechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen und Dritten Nutzungsrechte einzuräumen. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, den Werknehmer bei der Ausübung der Rechte namentlich als Urheber zu nennen. Der Auftraggeber ist berechtigt für die Dauer dieser Vereinbarung den Namen und das Bildnis des Werknehmers im Zusammenhang mit der Werkleistung und ihrer Bewerbung zu verwenden. Etwaige aus der Rechteübertragung entstehende Ansprüche des Werknehmers sind durch das hierin vereinbarte Honorar abgegolten.
  7. Leistungsort und Betriebsmittel Der Werknehmer ist an keinen Leistungsort gebunden. Für seine Sendungsmoderation steht dem Werknehmer das Sendestudio des Auftraggebers zur Verfügung. Darüberhinaus verpflichtet sich der Werknehmer für die Herstellung des vereinbarten Werkes eigene Betriebsmittel zu verwenden.
  8. Vertretungsrecht Dem Werknehmer steht es frei, für seine Tätigkeit auch geeignete Drittpersonen als Erfüllungsgehilfen heranzuziehen bzw. sich durch einen geeigneten Vertreter mit gleichwertiger fachlicher Qualifikation und Erfahrung vertreten zu lassen. Zwischen dem Vertreter des Werknehmers und dem Auftraggeber entsteht kein Vertragsverhältnis. Die Vertretung erfolgt ausschließlich auf eigene Kosten und Verantwortung des Werknehmers. Aus administrativen Gründen hat der Werknehmer dem Auftraggeber den Umstand der Vertretung und die Person des Vertreters mitzuteilen. Dem Werknehmer steht es frei sich auch durch Personen vertreten zu lassen, die für den Auftraggeber als Broadcaster tätig sind.
  9. Allgemeines Der Werknehmer nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass mit der gegenständlichen Vereinbarung kein Arbeitsverhältnis begründet wird. Bei Beendigung des Werkvertrages, aus welchem Grund auch immer, stehen dem Werknehmer keine wie immer gearteten Ausgleichszahlungen zu. Änderungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung von dem Schriftformerfordernis abzuweichen. Sollte eine Bestimmung des Vertrages ungültig sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, in einem solchen Fall die unwirksame Bestimmung durch eine dieser im Ergebnis möglichst gleichkommenden Bestimmung zu ersetzen. Als Gerichtsstand für etwaige Auseinandersetzungen aus diesem Vertragsverhältnis oder den auf Basis dieses Vertrages abgeschlossenen einzelnen Werk-/Moderationsverträgen wird das sachlich zuständige Gericht in Wien vereinbart.“ Zu tatsächlichen Ausgestaltung der Tätigkeit: Während der verfahrensgegenständlichen Zeit war der BF 1, wie auch schon davor als Nachrichtensprecher und Moderator für die BF2 tätig. Darüber hinaus hat er auf „Weihnachtsdörfern“ für die BF 2 moderiert. Etwa ein Monat im Vorhinein hatte der BF1 der Programmdirektion bekannt gegeben, an welchen Tagen er im Folgemonat zur Verfügung stehen könne. Eine Verpflichtung zur Mindestverfügbarkeit gab es nicht. Die Programmdirektorin teilte den BF1 jeweils zwei bis drei Wochen im Vorhinein für den Folgemonat in den Dienstplan ein. Der BF2 wurde nur an solchen Tagen eingeteilt, die er zuvor als „Verfügbar“ bekannt gegeben hatte. Mitunter wurde auch kurzfristig angefragt, ob der BF1 zur Verfügung stehen könne. Die Dienstpläne beinhalteten die Arbeitszeiten für die jeweiligen Tage sowie den Namen der Person, welche den Dienst versah. Der BF1 sagte zugeteilte bzw. bereits zugesagte Diensten nicht mehr ab. Sowohl seitens der BF2 als seitens des BF1 wird die Meinung vertreten, dass dies aber möglich gewesen wäre. Der BF 1 hat sich faktisch nicht vertreten lassen. Eine Vertretung wäre innerhalb des Kreises der bereits bei der BF 2 beschäftigten Sprecher:innen möglich gewesen. Eine Vertretung durch unternehmensfremde Personen (insbesondere Moderatoren eines anderen Radiosenders) wäre hingegen ausgeschlossen gewesen. Der BF 1 verfügte über einen elektronischen Schlüssel, welcher ihm jederzeit den Zugang zu den Räumlichkeiten der BF 2 ermöglichte. Zur Sendezeit hatte der BF1 vorbereitet im Sendehaus zu sein. Seine Texte schrieb der BF im Sendehaus. Er konnte dort zu diesem Zweck vorübergehend einen entsprechend ausgestatteten Arbeitsplatz nutzen, auf den er mittels eines Passwortes zugreifen konnte. Um die passenden Inhalte für das Nachrichtensprechen zu erfahren, nutzte er als seriös anerkannte On-line Nachrichtenagenturen; Manchmal konnte er Inhalte übernehmen, die sein unmittelbarer Vorgänger erarbeitet hatte. Die Dauer des Nachrichtensprechens war vorgegeben; ein Nachrichtenleitfaden war zu beachten; die bei der BF2 geforderte Art des Sprechens von Nachrichten kannte der BF1 aufgrund von Briefings, die er während seiner Zeit als Angestellter der BF2 absolviert hatte. Für die Moderation gab es Themenvorschläge seitens der BF
  10. Der BF1 hatte diesbezüglich ein Mitspracherecht. Freie Themenwahl war mit der Einschränkung möglich, dass diese den Erwartungen der typischen Hörerschaft bzw. Zielgruppe zu entsprechen hatte. Die Moderationsvorbereitungen musste der BF1 vor der Moderation nicht abgeben. Für den Inhalt des während der Moderation Gesprochenen galten die in der Branche üblichen Vorgaben, wie z.B. keine Verwendung rassistischer Ausdrücke; Während der Moderationen hatte der BF1 regelmäßig Werbesprüche für den Radiosender („z.B. XXXX “) zu sprechen oder mittels Button Claims zuzuschalten. Die Musik wurde von der Musikradaktion der BF2 vorgegeben. Der Tausch einzelner Titel war auf Anregung des BF1 möglich. Die Dauer der Moderation war vorgegeben. Für die Moderation gab es Themenvorschläge seitens der BF
  11. Der BF1 hatte diesbezüglich ein Mitspracherecht. Freie Themenwahl war mit der Einschränkung möglich, dass diese den Erwartungen der typischen Hörerschaft bzw. Zielgruppe zu entsprechen hatte. Die Moderationsvorbereitungen musste der BF1 vor der Moderation nicht abgeben. Für den Inhalt des während der Moderation Gesprochenen galten die in der Branche üblichen Vorgaben, wie z.B. keine Verwendung rassistischer Ausdrücke; Während der Moderationen hatte der BF1 regelmäßig Werbesprüche für den Radiosender („z.B. römisch 40 “) zu sprechen oder mittels Button Claims zuzuschalten. Die Musik wurde von der Musikradaktion der BF2 vorgegeben. Der Tausch einzelner Titel war auf Anregung des BF1 möglich. Die Dauer der Moderation war vorgegeben. Während seiner Tätigkeit als angestellter Dienstnehmer hatte der BF1 ein Sprechtraining absolviert, ferner Briefings, Gespräche mit der Leitung darüber, wie lange z.B. gesprochene Sequenzen dauern sollten und wie sie klingen sollen. Ferner hatte der BF1 Während seiner Tätigkeit als angestellter Dienstnehmer sogenannte „Airchecks“, Nachbesprechungen über die vom BF1 gesprochenen Sendungen absolviert. Während der verfahrensgegenständlichen Zeit fand kein Briefing und kein Air-Check mehr statt. An den bei der BF2 stattfindenden Redaktionssitzungen musste der BF1 nicht teilnehmen, ebenso nicht an den Presseterminen der BF
  12. Er hat aus eigenem Interesse daran teilgenommen. Eine Vorgabe, als Sprecher ausgeschlafen zu sein, am Vortag nicht zu rauchen oder keinen Alkohol zu trinken gab es nicht. Einen Zuschuss beim Künstlersozialversicherungsfonds hat der BF1 nie beantragt. Jene Moderatoren, welche seitens der BF2 als angestellte Dienstnehmer:innen zur Sozialversicherung gemeldet wurden, hatten eine festgelegte Wochendienstzeit, sie waren zur Teilnahme an den Redaktionssitzungen (zweimal pro Tag) verpflichtet. Auch unterlagen die „echten Dienstnehmer:innen“ – im Gegensatz zum BF 1 – einem umfassenden Konkurrenzverbot. „Echten Dienstnehmern:innen“ wurde seitens der BF 2 im Gegensatz zu den „Werknehmer:innen“ die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen finanziert. Verrechnet wurde mittels Honorarnoten, mit denen der BF1 die von ihm im jeweils vergangenen Monat geleisteten Arbeitsstunden zu dem von der BF2 vorgegebenen Stundensatz geltend machte. Das monatliche Entgelt des BF1 lag in der verfahrensgegenständlichen Zeit über der maßgebenden Geringfügigkeitsgrenze. Der BF1 verfügte über einen eigenen Laptop.
  13. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, insbesondere in die vorgelegten schriftlichen Verträge, Dienstpläne, Honorarnoten und die in erster Instanz vorgenommenen niederschriftlichen Befragungen des BF1 vom 02.01.2018 bzw. des damaligen Geschäftsführers der BF2 vom 16.01.2018, ferner durch Abhaltung der mündlichen Verhandlung vom 16.07.
  14. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist ausreichend geklärt. Die herangezogenen Beweismittel sind allen Parteien bekannt. Die in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben des BF 1, der nunmehrigen Geschäftsführerin der BF 2 und der (gemeinsamen) Rechtsvertretung zum Sachverhalt erschienen unbedenklich und wurden den Sachverhaltsfeststellungen zu Grunde gelegt. Die Feststellungen dazu, dass der BF1 seine Verfügbarkeit im Vorhinein bekannt gab, und entsprechend eingeteilt wurde, wobei es keine Verpflichtung zu einer Mindestverfügbarkeit pro Woche oder pro Monat gab, ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben des BF1 in der mündlichen Verhandlung und blieb im gesamten Verfahren unbestritten. Dass der BF1 – auch während der hier strittigen Zeit sowohl als Nachrichtensprecher als auch als Moderator für die BF2 tätig war ergibt sich aus den vorgelegten Dienstplänen. Die Feststellungen dazu, dass seitens der BF2 in Briefings vermittelt wurde, wie die gesprochenen Sequenzen zu klingen hätten, und wie lange die einzelnen Sprech-sequenzen zu dauern hätten, wurde bereits im Zuge der Befragung in erster Instanz und in der Beschwerde außer Streit gestellt, ebenso, dass eine Vertretung durch Moderator:innen eines anderen Radiosenders nicht in Frage gekommen wäre. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung haben sich diese Feststellungen bestätigt. Dass seitens der BF2 Airchecks eingerichtet waren, ergab sich aus der mündlichen Verhandlung und blieb seitens der BF2 unbestritten. Das Gleiche gilt für die Feststellung, dass der BF1 zur Sendezeit vorbereitet im Studio zu sein hatte, beim Nachrichtensprechen den Nachrichtenleitfaden zu beachten hatte ferner dass – primär für Moderationen, die der BF1 in der strittigen Zeit nur mehr vereinzelt versah - seitens der BF2 Claims mit Werbesprüchen für den Radiosender eingerichtet waren, die insbesondere bei Moderationen regelmäßig abzuspielen waren bzw. dass der Name des Radiosenders im Zuge der Moderation regelmäßig zu nennen war. Soweit sowohl seitens der BF2 als auch seitens des BF1 eingewendet wurde, dass der BF1 die Möglichkeit gehabt hätte, bereits zugesagte Dienste wieder abzulehnen, wird auf diesen Einwand im Rahmen der rechtlichen Beurteilung eingegangen. Dass der BF1 an Redaktionssitzungen und Presseterminen der BF2 nicht teilnehmen musste, blieb im gesamten Verfahren unstrittig. Die aktenkundige Höhe des Entgelts und der Zeitraum der Beschäftigung ergeben sich aus den vorgelegten Honorarnoten. Diesbezüglich erfolgten von keiner Seite Einwendungen. Dass das Entgelt nach einem von der BF2 vorgegebenen Stundensatz nach geleisteten Arbeitsstunden berechnet wurde, blieb im gesamten Verfahren unbestritten.
  15. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde ein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache einem Senat bestehend aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der DienstgeberInnen anzugehören hat.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG und auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde ein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache einem Senat bestehend aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der DienstgeberInnen anzugehören hat. Zu A) Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der BF1 seine für die BF2 ausgeübte Tätigkeit während der eingangs genannten Zeiträume aufgrund eines Werkvertrages, im Rahmen eines (echten) Dienstverhältnisses oder im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses verrichtete, wobei im letztgenannten Fall auch die Ausnahmebestimmung des § 4 eine Versicherungspflicht nach § 4 Abs 4, fünfter Halbsatz, lit d ASVG (Ausnahme als Kunstschaffender) zu prüfen wäre.Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der BF1 seine für die BF2 ausgeübte Tätigkeit während der eingangs genannten Zeiträume aufgrund eines Werkvertrages, im Rahmen eines (echten) Dienstverhältnisses oder im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses verrichtete, wobei im letztgenannten Fall auch die Ausnahmebestimmung des Paragraph 4, eine Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz 4,, fünfter Halbsatz, Litera d, ASVG (Ausnahme als Kunstschaffender) zu prüfen wäre. Die Versicherungspflicht besteht nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ipso iure (aufgrund zwingenden Rechts). Maßgeblich für ihre Feststellung ist daher nicht die Bezeichnung eines Vertrages, maßgeblich sind die sich aus dessen Inhalt und seiner tatsächlichen Ausführung ergebenden Merkmale der Tätigkeit. Es liegt nicht in der Hand der Vertragsparteien, die Versicherungspflicht vertraglich anders, als im Gesetz vorgesehen festzulegen. Bei der Beurteilung der Art der Versicherungspflicht ist grundsätzlich von der vertraglichen Vereinbarung auszugehen, weil diese die rechtlichen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar macht und daher als Deutungsschema für die tatsächlichen Verhältnisse dient. Der Vertrag hat die Vermutung der Richtigkeit für sich. Diese müsste durch den Nachweis, dass die tatsächlichen Verhältnisse von den vertraglichen Vereinbarungen über das Vorliegen eines freien Dienstvertrages abweichen, entkräftet werden. Solche Abweichungen werden naturgemäß umso weniger manifest sein, im je geringerem zeitlichen Ausmaß der Beschäftigte tätig ist. (vgl. VwGH Ro 2015/08/0020 vom 01.10.2015).Bei der Beurteilung der Art der Versicherungspflicht ist grundsätzlich von der vertraglichen Vereinbarung auszugehen, weil diese die rechtlichen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar macht und daher als Deutungsschema für die tatsächlichen Verhältnisse dient. Der Vertrag hat die Vermutung der Richtigkeit für sich. Diese müsste durch den Nachweis, dass die tatsächlichen Verhältnisse von den vertraglichen Vereinbarungen über das Vorliegen eines freien Dienstvertrages abweichen, entkräftet werden. Solche Abweichungen werden naturgemäß umso weniger manifest sein, im je geringerem zeitlichen Ausmaß der Beschäftigte tätig ist. vergleiche VwGH Ro 2015/08/0020 vom 01.10.2015). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Abgrenzung des (echten) Dienstvertrages und freien Dienstvertrag einerseits vom Werkvertrag andererseits entscheidend darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall läge ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt (vgl. etwa VwGH 29.06.2005, 2001/08/0053).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Abgrenzung des (echten) Dienstvertrages und freien Dienstvertrag einerseits vom Werkvertrag andererseits entscheidend darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall läge ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt vergleiche etwa VwGH 29.06.2005, 2001/08/0053). Beim Werkvertrag kommt es auf das Ergebnis der Arbeitsleistung an, das ein Werk, somit eine geschlossene Einheit darstellen muss, welche bereits im Vertrag konkretisiert wurde. Der Werkvertrag begründet ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung endet das Vertragsverhältnis. Ein Werkvertrag muss auf einen bestimmten abgrenzbaren Erfolg abstellen, und einen Maßstab erkennen lassen, nach dem beurteilt werden kann, ob das Werk ordnungsgemäß erbracht wurde. Wird hingegen ein dauerndes Bemühen geschuldet, das bei der Erreichung des angestrebten "Zieles" kein Ende findet, spricht dies für eine Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen (vgl. VwGH 17.11.2004, 2001/08/0131, VwGH 25.04.2007, 2005/08/0082). Beim Dienstvertrag (und freien Dienstvertrag) kommt es anders als beim Werkvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit an (vgl. VwGH 03.07.2002, 2000/08/0161, VwGH 17.11.2004, 2001/08/0131).Beim Werkvertrag kommt es auf das Ergebnis der Arbeitsleistung an, das ein Werk, somit eine geschlossene Einheit darstellen muss, welche bereits im Vertrag konkretisiert wurde. Der Werkvertrag begründet ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung endet das Vertragsverhältnis. Ein Werkvertrag muss auf einen bestimmten abgrenzbaren Erfolg abstellen, und einen Maßstab erkennen lassen, nach dem beurteilt werden kann, ob das Werk ordnungsgemäß erbracht wurde. Wird hingegen ein dauerndes Bemühen geschuldet, das bei der Erreichung des angestrebten "Zieles" kein Ende findet, spricht dies für eine Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen vergleiche VwGH 17.11.2004, 2001/08/0131, VwGH 25.04.2007, 2005/08/0082). Beim Dienstvertrag (und freien Dienstvertrag) kommt es anders als beim Werkvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit an vergleiche VwGH 03.07.2002, 2000/08/0161, VwGH 17.11.2004, 2001/08/0131). Für die Frage nach dem Bestehen eines Dienstverhältnisses kommt es im Einzelfall nicht auf die von den Vertragspartnern gewählte Bezeichnung wie Dienstvertrag oder Werkvertrag an. Vielmehr sind die tatsächlich verwirklichten vertraglichen Vereinbarungen entscheidend. Für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung ist dabei stets das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit maßgebend, wobei auch der im Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise Gewicht beizumessen ist (VwGH 02.09.2009, 2005/15/0143 mwN). Unter dem Begriff eines Werks iSd § 1165 ABGB ist nicht allein die Herstellung einer körperlichen Sache, sondern können vielmehr auch ideelle, unkörperliche, also geistige Werke verstanden werden (VwGH 29.02.2012, 2008/13/0087).Für die Frage nach dem Bestehen eines Dienstverhältnisses kommt es im Einzelfall nicht auf die von den Vertragspartnern gewählte Bezeichnung wie Dienstvertrag oder Werkvertrag an. Vielmehr sind die tatsächlich verwirklichten vertraglichen Vereinbarungen entscheidend. Für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung ist dabei stets das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit maßgebend, wobei auch der im Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise Gewicht beizumessen ist (VwGH 02.09.2009, 2005/15/0143 mwN). Unter dem Begriff eines Werks iSd Paragraph 1165, ABGB ist nicht allein die Herstellung einer körperlichen Sache, sondern können vielmehr auch ideelle, unkörperliche, also geistige Werke verstanden werden (VwGH 29.02.2012, 2008/13/0087). Wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen und endet er nicht mit dem Abschluss eines Werks, spricht das gegen einen Werkvertrag (vgl. VwGH 2002/08/0264, infas 2006, S 11; 2007/08/0153, infas 2011, S 24; 2012/08/0303, infas 2013, S 15). Erst recht spricht bei einer immer wiederkehrenden oder kontinuierlichen Leistungserbringung die Typizität im Zweifel für einen freien Dienstvertrag oder Arbeitsvertrag (vgl auch Mosler, DRdA 2007/29, 288 [295]), Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 Rz 186 (Stand: 01.07.2020, rdb.at).Wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen und endet er nicht mit dem Abschluss eines Werks, spricht das gegen einen Werkvertrag vergleiche VwGH 2002/08/0264, infas 2006, S 11; 2007/08/0153, infas 2011, S 24; 2012/08/0303, infas 2013, S 15). Erst recht spricht bei einer immer wiederkehrenden oder kontinuierlichen Leistungserbringung die Typizität im Zweifel für einen freien Dienstvertrag oder Arbeitsvertrag vergleiche auch Mosler, DRdA 2007/29, 288 [295]), Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 4, Rz 186 (Stand: 01.07.2020, rdb.at). Im vorliegenden Fall hat sich der BF1 zur fortgesetzten Tätigkeit als Nachrichtensprecher ferner als Moderator im Sendestudio und auf von der BF2 bespielten Events („Weihnachtsdörfern“), somit zu wiederkehrenden gattungsmäßig umschriebenen Leistungen verpflichtet. Der BF1 hat ein dauerndes Bemühen und wiederkehrendes Tätigwerden geschuldet. Ein der Gewährleistungspflicht zugänglicher Erfolg dieser Tätigkeit war nicht messbar. Die zwischen dem BF 1 und der BF 2 geschlossene als Moderatorenvertrag bezeichnete schriftliche Vereinbarung wurde – wenngleich sie sich nach ihrem Wortlaut auf mehrere zu erbringende pauschal mit einem seitens der BF2 vorgegebenen Betrag abzugeltende „Aufträge“ bezieht – im Kern auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Erbringung eines konkreten Werks im Sinne einer individualisierten Leistung wurde weder schriftlich vereinbart noch tatsächlich geschuldet. Folglich erweist sich die Rechtsansicht des BF 1 und der BF 2, es sei ein Werkvertrag abgeschlossen worden, als unzutreffend. Es bleibt zu klären, ob der BF1 im Rahmen der vorliegenden für die BF2 ausgeführten Arbeiten in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit oder als freier Dienstnehmer gegen Entgelt beschäftigt wurde: Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgeschlossen ist noch nach § 7 ASVG eine Teilversicherung begründet.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgeschlossen ist noch nach Paragraph 7, ASVG eine Teilversicherung begründet. Dienstnehmer ist gemäß § 4 Abs. 2 ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer gemäß § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist. Dienstnehmer ist gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer gemäß Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist. Zufolge § 4 Abs 6 ASVG schließt eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 4 aus. Zufolge Paragraph 4, Absatz 6, ASVG schließt eine Pflichtversicherung gemäß Absatz eins, für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Absatz 4, aus. Somit war zunächst zu prüfen, ob der BF1 im vorliegenden Fall in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs 2 ASVG beschäftigt wurde.Somit war zunächst zu prüfen, ob der BF1 im vorliegenden Fall in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG beschäftigt wurde. Die Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Gesamtabwägung der maßgeblich für bzw. gegen das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses sprechenden Umstände und Merkmale. (vgl. zuletzt VwGH Ra 2021/08/0031 vom 19.03.2021).Die Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Gesamtabwägung der maßgeblich für bzw. gegen das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses sprechenden Umstände und Merkmale. vergleiche zuletzt VwGH Ra 2021/08/0031 vom 19.03.2021). Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG schon deshalb nicht vor. Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG schon deshalb nicht vor. Die persönliche Arbeitspflicht fehlt, wenn einem Beschäftigten ein "sanktionsloses Ablehnungsrecht" zukommt, wenn er also die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann. Der Empfänger der Dienstleistungen kann unter solchen Umständen nicht darauf bauen und entsprechend disponieren, dass dieser Beschäftigte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zur Verfügung stehen werde. Im vorliegenden Fall hatte der BF1 die Möglichkeit, sich generell für von ihm einseitig bestimmte Zeiten von der Einteilung in den Dienstplan ausnehmen zu lassen. Das Vorliegen einer Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit kam daher nur für jene Zeiträume in Betracht, zu denen der BF1 tatsächlich in den Dienstplan eingeteilt war. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gilt in Fällen, in denen erst die Übernahme einer konkreten Arbeitsverpflichtung, insbesondere durch die Eintragung in eine Liste, eine Arbeitspflicht begründet, dass in diesen Fällen vor Eintragung in die Liste von keiner Arbeitsverpflichtung auszugehen ist. Allerdings kommt dann zwar kein durchgehendes, jedoch eventuell ein tageweises oder periodisch wiederkehrendes Dienstverhältnis in Frage (vgl. VwGH
  16. September 2005, Zl. 2002/08/0215, und
  17. April 2007, Zl. 2005/08/0162).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gilt in Fällen, in denen erst die Übernahme einer konkreten Arbeitsverpflichtung, insbesondere durch die Eintragung in eine Liste, eine Arbeitspflicht begründet, dass in diesen Fällen vor Eintragung in die Liste von keiner Arbeitsverpflichtung auszugehen ist. Allerdings kommt dann zwar kein durchgehendes, jedoch eventuell ein tageweises oder periodisch wiederkehrendes Dienstverhältnis in Frage vergleiche VwGH
  18. September 2005, Zl. 2002/08/0215, und
  19. April 2007, Zl. 2005/08/0162). Die weitere Prüfung hat sich daher nur auf jene Zeiträume zu beziehen für die der BF1 in den Dienstplan eingeteilt war: Die so betroffenen Zeiträume ergeben sich aus den aktenkundigen Honorarnoten und blieben unwidersprochen. Sie waren der vorliegenden Beurteilung ohne weiteres Parteiengehör zu Grund zu legen (vgl. VwGH 97/04/0167).Die so betroffenen Zeiträume ergeben sich aus den aktenkundigen Honorarnoten und blieben unwidersprochen. Sie waren der vorliegenden Beurteilung ohne weiteres Parteiengehör zu Grund zu legen vergleiche VwGH 97/04/0167). Eine Befugnis des BF1, bereits zugesagte Arbeitseinsätze jederzeit nach Gutdünken sanktionslos ablehnen zu können, war im vorliegenden Fall nicht ausdrücklich vereinbart und wurde nicht gelebt. Der BF1 hat einmal eingetragene bzw. einmal zugesagte Dienste nicht mehr abgesagt. Soweit sowohl seitens des BF1 als auch seitens der BF2 die Meinung vertreten wird, dass der BF1 natürlich auch einmal zugesagte Einsätze hätte ablehnen können, ist in die Beurteilung mit einzubeziehen dass dieses Vorbringen nicht mit den Anforderungen der Unternehmensorganisation der BF2 in Einklang zu bringen wäre: Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs stünde eine ausdrücklich vereinbarte Befugnis des Beschäftigten, bereits zugesagte Arbeitseinsätze jederzeit nach Gutdünken sanktionslos ablehnen zu können, im Verdacht, ein "Scheingeschäft" zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre (vgl. §§ 539 und 539a ASVG). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs stünde eine ausdrücklich vereinbarte Befugnis des Beschäftigten, bereits zugesagte Arbeitseinsätze jederzeit nach Gutdünken sanktionslos ablehnen zu können, im Verdacht, ein "Scheingeschäft" zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre vergleiche Paragraphen 539 und 539 a ASVG). Im vorliegenden Fall hätte es wenig Sinn gemacht, zu Beginn monatlich - mehrere Wochen im Vorhinein - einen Dienstplan zu erstellen, wenn es der BF2 (völlig) gleichgültig gewesen wäre, ob diese Dienste auch geleistet werden. Die Einrichtung eines Dienstplans indiziert, dass der Einsatz der darin eingetragenen Personen nicht ohne weiteres durch etwas anderes ersetzt werden kann. Die Arbeit eines Sprechers war auch nicht in der Weise einfach zu erbringen, für deren Durchführung jederzeit mehrere abrufbare Arbeitskräfte zur Verfügung gestanden wären (präsenter "Arbeitskräftepool"; vgl. VwGH Ro 2015/08/0020 vom 01.10.2015). Soweit seitens der BF2 an Fälle gedacht wurde, in denen der BF1 aus besonderen Gründen bereits zugesagte Dienst wieder absagen können, so ist damit ein beliebiges Ablehnungsrecht bereits zugesagter Dienste im Sinne der oben zusammengefassten Judikatur des VwGH nicht erfüllt. Im vorliegenden Fall hätte es wenig Sinn gemacht, zu Beginn monatlich - mehrere Wochen im Vorhinein - einen Dienstplan zu erstellen, wenn es der BF2 (völlig) gleichgültig gewesen wäre, ob diese Dienste auch geleistet werden. Die Einrichtung eines Dienstplans indiziert, dass der Einsatz der darin eingetragenen Personen nicht ohne weiteres durch etwas anderes ersetzt werden kann. Die Arbeit eines Sprechers war auch nicht in der Weise einfach zu erbringen, für deren Durchführung jederzeit mehrere abrufbare Arbeitskräfte zur Verfügung gestanden wären (präsenter "Arbeitskräftepool"; vergleiche VwGH Ro 2015/08/0020 vom 01.10.2015). Soweit seitens der BF2 an Fälle gedacht wurde, in denen der BF1 aus besonderen Gründen bereits zugesagte Dienst wieder absagen können, so ist damit ein beliebiges Ablehnungsrecht bereits zugesagter Dienste im Sinne der oben zusammengefassten Judikatur des VwGH nicht erfüllt. Die persönliche Arbeitspflicht fehlt ferner dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann. Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen einer unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient. Die "generelle Vertretungsbefugnis" spielt insbesondere bei der Abgrenzung zwischen selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeiten eine Rolle (vgl. VwGH Ro 2015/08/0020 vom 01.10.2015). Die persönliche Arbeitspflicht fehlt ferner dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann. Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen einer unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient. Die "generelle Vertretungsbefugnis" spielt insbesondere bei der Abgrenzung zwischen selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeiten eine Rolle vergleiche VwGH Ro 2015/08/0020 vom 01.10.2015). Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (vgl. VwGH Ro 2015/08/0020 vom 01.10.2015).Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen vergleiche VwGH Ro 2015/08/0020 vom 01.10.2015). Es bedarf keiner ausdrücklichen Vereinbarung der persönlichen Arbeitspflicht, wenn diese nach den Umständen der Beschäftigung zu vermuten ist und weder eine generelle Vertretungsbefugnis vereinbart noch nach dem tatsächlichen Beschäftigungsbild praktiziert wurde (vgl. 2007/08/0038 vom 02.04.2008).Es bedarf keiner ausdrücklichen Vereinbarung der persönlichen Arbeitspflicht, wenn diese nach den Umständen der Beschäftigung zu vermuten ist und weder eine generelle Vertretungsbefugnis vereinbart noch nach dem tatsächlichen Beschäftigungsbild praktiziert wurde vergleiche 2007/08/0038 vom 02.04.2008). Selbst eine ausdrücklich vereinbarte Vertretungsbefugnis stünde dann im Verdacht, ein "Scheingeschäft" zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre (vgl. VwGH 2005/08/0137 vom 25.04.2007).Selbst eine ausdrücklich vereinbarte Vertretungsbefugnis stünde dann im Verdacht, ein "Scheingeschäft" zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre vergleiche VwGH 2005/08/0137 vom 25.04.2007). Im vorgelegten schriftlichen Moderatorenvertrag ist ein beliebiges Vertretungsrecht festgeschrieben. Im Rahmen der tatsächlichen Ausgestaltung der vorliegenden Tätigkeiten hat sich der BF1 jedoch nie beliebig vertreten lassen. Seitens der BF2 wurde bereits in der Beschwerde eingeräumt, dass aufgrund der Wettbewerbssituation Sprecher eines anderen Radiosenders als Vertreter nicht in Frage gekommen wären. Auch der Umstand dass unstrittig jeder Sprecher und jede Sprecherin hinsichtlich der Art, wie für den Sender zu sprechen wäre, gebrieft wurde, spricht klar gegen das Bestehen eines beliebigen Vertretungsrechts im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur. Eine Vertretung im Kollegenkreis erfüllt nicht die Kriterien einer beliebigen Vertretungsbefugnis. Es war vom Bestehen einer persönlichen Arbeitspflicht des BF 1 auszugehen. Die anderslautende schriftliche Vertragsbestimmung war als zum Schein getroffen zu beurteilen. Im Folgenden ist zu klären, ob im Rahmen der Beschäftigung des BF1 bei der BF2 die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber solchen der selbständigen Erwerbstätigkeit überwogen ( § 4 Abs. 2 ASVG).Im Folgenden ist zu klären, ob im Rahmen der Beschäftigung des BF1 bei der BF2 die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber solchen der selbständigen Erwerbstätigkeit überwogen ( Paragraph 4, Absatz 2, ASVG). Dies hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG) - nur beschränkt war.Dies hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG) - nur beschränkt war. Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit – diese können unterschiedlich stark ausgeprägt sein - sind Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgeblicher Bedeutung sein, so etwa die Frage eines Konkurrenzverbotes und des Bezugs eines Fixums oder einer Spesenvergütung.(vgl. VwGH 2005/08/0084 vom 25.4.2007).Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit – diese können unterschiedlich stark ausgeprägt sein - sind Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgeblicher Bedeutung sein, so etwa die Frage eines Konkurrenzverbotes und des Bezugs eines Fixums oder einer Spesenvergütung.vergleiche VwGH 2005/08/0084 vom 25.4.2007). Die Bindung an eine bestimmte Arbeitszeit ist bei der Prüfung der persönlichen Abhängigkeit ein Indiz für das Fehlen der Verfügbarkeit über die Arbeitskraft während der Arbeitszeit und durch die Arbeitsverpflichtung, dies auch dann, wenn es sich um Tätigkeiten abseits einer festen Betriebsstätte handelt. Das Fehlen einer solchen Verfügbarkeit kann auch anders als durch Vorgabe einer starren Arbeitszeit zum Ausdruck kommen, etwa durch die vorgegebene Intensität der Bearbeitung eines Kundenstocks oder durch die Vorgabe, sich zu bestimmten Zeiten an bestimmten Orten einzufinden, um von dort an den Ausgangspunkt für eine bestimmte Werbekampagne gebracht zu werden. (vgl.VwGH 2001/08/0053 vom 29.06.2005). Die von der Rechtsprechung hervorgehobenen personenbezogenen Weisungs- und Kontrollbefugnisse des Dienstgebers gehen über die bloß sachliche Steuerung und Kontrolle des Arbeitsergebnisses hinaus und betreffen das Verhalten des Erwerbstätigen und die Art und Weise, wie er seine Tätigkeiten verrichtet (zB Pünktlichkeit, Verlässlichkeit, persönliches Erscheinungsbild, Benehmen, Kommunikationskultur, Arbeitseifer, Sorgfalt, Lernbereitschaft, Teamfähigkeit, Lenkbarkeit, Einfügungsbereitschaft in vorgegebene Strukturen des Arbeitsablaufs usw). Sie sind Mittel des Dienstgebers, unter Beachtung der Fürsorgepflicht auf das persönliche Verhalten des Dienstnehmers Einfluss zu nehmen und dieses im betrieblichen Interesse (laufend) zu steuern. Der daraus erwachsende personenbezogene Anpassungsdruck (VwGH 3.4.2019, Ro 2019/08/0003) schränkt die Bestimmungsfreiheit des Erwerbstätigen maßgeblich ein und begründet seine persönliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG (vgl. VwGH Ra 2019/08/0171 vom 20.02.2020).Die von der Rechtsprechung hervorgehobenen personenbezogenen Weisungs- und Kontrollbefugnisse des Dienstgebers gehen über die bloß sachliche Steuerung und Kontrolle des Arbeitsergebnisses hinaus und betreffen das Verhalten des Erwerbstätigen und die Art und Weise, wie er seine Tätigkeiten verrichtet (zB Pünktlichkeit, Verlässlichkeit, persönliches Erscheinungsbild, Benehmen, Kommunikationskultur, Arbeitseifer, Sorgfalt, Lernbereitschaft, Teamfähigkeit, Lenkbarkeit, Einfügungsbereitschaft in vorgegebene Strukturen des Arbeitsablaufs usw). Sie sind Mittel des Dienstgebers, unter Beachtung der Fürsorgepflicht auf das persönliche Verhalten des Dienstnehmers Einfluss zu nehmen und dieses im betrieblichen Interesse (laufend) zu steuern. Der daraus erwachsende personenbezogene Anpassungsdruck (VwGH 3.4.2019, Ro 2019/08/0003) schränkt die Bestimmungsfreiheit des Erwerbstätigen maßgeblich ein und begründet seine persönliche Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vergleiche VwGH Ra 2019/08/0171 vom 20.02.2020). Bei Beschäftigten, die ihre Tätigkeit disloziert, d.h. in Abwesenheit des Dienstgebers oder des von ihm Beauftragten außerhalb einer Betriebsorganisation ausüben, stellt sich die Frage der Weisungsgebundenheit im Hinblick auf das arbeitsbezogene Verhalten in anderer Weise als bei einer Einbindung in eine Betriebsorganisation. Im ersten Fall wird das Vorliegen eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses in der Regel durch eine über die bloß sachliche Kontrolle des Ergebnisses einer Tätigkeit hinausreichende, die persönliche Bestimmungsfreiheit einschränkende Kontrollmöglichkeit bzw. durch (auf das Ergebnis derartiger Kontrollen aufbauende) persönliche Weisungen dokumentiert, während die Einbindung eines Dienstnehmers in eine Betriebsorganisation in der Regel zur Folge hat, dass dieser den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit nicht jederzeit selbst regeln oder ändern kann. Ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis wird hier oft weniger durch die ausdrückliche Erteilung von persönlichen Weisungen als vielmehr durch die "stille Autorität" des Arbeitgebers indiziert sein (VwGH 2005/08/0183). Im Gegensatz zu den Fällen einer Einbindung in eine Betriebsorganisation im engeren Sinne lässt sich in den Fällen einer Beschäftigung "im delegierten Aktionsbereich eines Unternehmens" (vgl. Krejci, Das Sozialversicherungsverhältnis, 31) die nach der Rechtsprechung entscheidende Frage nach der Weisungsgebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und arbeitsbezogenem Verhalten nicht immer leicht beantworten (vgl. VwGH 2006/08/0201 vom 07.05.2008). Bei Beschäftigten, die ihre Tätigkeit disloziert, d.h. in Abwesenheit des Dienstgebers oder des von ihm Beauftragten außerhalb einer Betriebsorganisation ausüben, stellt sich die Frage der Weisungsgebundenheit im Hinblick auf das arbeitsbezogene Verhalten in anderer Weise als bei einer Einbindung in eine Betriebsorganisation. Im ersten Fall wird das Vorliegen eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses in der Regel durch eine über die bloß sachliche Kontrolle des Ergebnisses einer Tätigkeit hinausreichende, die persönliche Bestimmungsfreiheit einschränkende Kontrollmöglichkeit bzw. durch (auf das Ergebnis derartiger Kontrollen aufbauende) persönliche Weisungen dokumentiert, während die Einbindung eines Dienstnehmers in eine Betriebsorganisation in der Regel zur Folge hat, dass dieser den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit nicht jederzeit selbst regeln oder ändern kann. Ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis wird hier oft weniger durch die ausdrückliche Erteilung von persönlichen Weisungen als vielmehr durch die "stille Autorität" des Arbeitgebers indiziert sein (VwGH 2005/08/0183). Im Gegensatz zu den Fällen einer Einbindung in eine Betriebsorganisation im engeren Sinne lässt sich in den Fällen einer Beschäftigung "im delegierten Aktionsbereich eines Unternehmens" vergleiche Krejci, Das Sozialversicherungsverhältnis, 31) die nach der Rechtsprechung entscheidende Frage nach der Weisungsgebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und arbeitsbezogenem Verhalten nicht immer leicht beantworten vergleiche VwGH 2006/08/0201 vom 07.05.2008). Kann ein Arbeitgeber wegen der dislozierten Tätigkeit des Beschäftigten keine konkreten Weisungen erteilen, ist maßgeblich, ob er vertragliche oder faktische Vorkehrungen getroffen hat, sodass anstelle der Weisungsmöglichkeit ein wirksames Kontrollrecht – auch in Form der Kontrollmöglichkeit- des Arbeitgebers bestanden hat (VwGH 2007/08/0252 vom 4.5.2008). Im vorliegenden Fall verrichtete der BF1 eine qualifizierte Tätigkeit, was ihm per se einen gewissen Entscheidungsspielraum eröffnete. Seine Vorbereitungsarbeiten hat der BF1 im Einverständnis mit der BF2 im Sendehaus erledigt, wo ihm ein vorübergehend nutzbarer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Zur Sendezeit laut Dienstplan hatte der BF1 vorbereitet im Sendestudio sein. Er hatte dort in der Regel einen Kollegen oder eine Kollegin abzulösen, sodass nahe liegt, dass ein Zu-Spät-Kommen des BF1 rasch bemerkt und der Sendeleitung bzw. dem von ihr beauftragten unmittelbaren Vorgesetzten bekannt gegeben worden wäre, der durch entsprechende personenbezogene Weisung hätte einschreiten können. Der BF1 war insoweit in die Betriebsorganisation der BF2 eingebunden. Soweit das Sendestudio nicht besetzt war, was an Wochenenden vorkam, betrat es der BF1 allein mittels seines elektronischen Schlüssels. Der BF1 arbeitete somit teilweise in Abwesenheit seines Dienstgebers oder eines von diesem beauftragten unmittelbar Vorgesetzten. Insoweit war zu untersuchen, ob seitens der BF2 vertragliche oder faktische Vorkehrungen getroffen wurden, die sich als wirksame Kontrollinstrumente zur Steuerung des Arbeitsverhaltens erweisen. Da die Sprecher-Tätigkeit des BF1 im Radiosender unmittelbar wahrnehmbar war, hätte ein Zuspätkommen bereits durch das Hören des Radiosenders wahrgenommen werden können. Ob und wie oft seitens der Leitung der BF2 davon Gebrauch gemacht wurde, ist rechtlich nicht von Belang. Darüber hinaus ist in die Beurteilung mit einzubeziehen, dass die BF2 durch die Einrichtung des Air-Check-Players die vom BF1 gesprochenen Sendungen nach Gutdünken nachhören konnte und sich so ein Bild etwa auch darüber machen konnte, ob der BF1 im Rahmen seiner Moderationen und Sprechersequenzen stets verlässlich vorbereitet war, oder ob er schlecht vorbereitet ans Mikrofon gegangen wäre. Ob und wie oft seitens der Leitung der BF2 von dieser Kontrollmöglichkeit Gebrauch gemacht wurde, ist rechtlich nicht von Belang. Schließlich hatte die Leitung der BF2 durch die Einrichtung der verpflichtenden Air-Checks die Möglichkeit, das sich über die Lernbereitschaft und Eingliederungsbereitschaft des BF1 zu vergewissern und das weitere Sprecherverhalten des BF1 im Rahmen eines Gesprächs zum Zweck der Verbesserung zu steuern. Die Programmleitung hatte auf diesem Weg die umfassende Möglichkeit, das Arbeitsverhalten des BF zu kontrollieren und zu steuern. Die BF2 hatte somit mittels faktischer Vorkehrungen insgesamt ein wirksames Kontrollinstrument eingerichtet, das es ihr ermöglichte, auch dann, wenn der BF1 allein tätig wurde, sein Arbeitsverhalten zu überprüfen und bei Bedarf einschreiten zu können. Ob sie regelmäßig davon Gebraucht machte, ist rechtlich nicht relevant. Dass der BF1 im Zuge seiner Tätigkeit - wenngleich während jener Zeit, als diese Tätigkeit seitens der BF2 als Dienstverhältnis betrachtet wurde - Briefings zu absolvieren hatte, die ihm die bei der BF2 gewünschte Art zu Sprechen vermittelten, dokumentiert das Vorliegen verhaltensbezogener Weisungen. Dass der BF1 de facto seine Briefings bereits vor der verfahrensgegenständlichen Zeit absolviert hat, ist im vorliegenden Fall nicht entscheidungsrelevant, da die hier zu beurteilende Tätigkeit sich weiterhin an den seinerzeit absolvierten Briefings zu orientieren hatte. Dabei ist überdies zu berücksichtigen, dass sich der verfahrensgegenständliche Zeitraum über weniger als ein halbes Jahr erstreckt. Dem Einwand der BF2, dass sich die Bindung an Arbeitszeit und Arbeitsort im vorliegenden Fall aus der Natur der Sache ergeben würden und für die vorliegende Beurteilung unbeachtlich wären, ist unter Beachtung der eben gemachten Feststellungen nicht zuzustimmen. Die Bindung an Arbeitszeit und Arbeitsort ist im vorliegenden Fall als Ausfluss einer übernommenen Arbeitspflicht anzusehen. Soweit dem BF1 bezogen auf die Vorbereitungsarbeiten ein gewisser zeitlicher und örtlicher Spielraum offenstand, ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Vorbereitungsarbeiten der zeitlich gebundenen Haupttätigkeit als Sprecher unmittelbar vorgelagert waren. Dieses Beschäftigungsmerkmal ist im vorliegenden Gesamtzusammenhang ferner allenfalls geeignet, die Ausprägung der Weisungsbindung zu schmälern. Das Gleiche gilt für den Umstand, dass der BF1 nicht zur Teilnahme an Redaktionssitzungen und Presseterminen der BF2 verpflichtet war. Insgesamt sprechen die festgestellten Beschäftigungselemente jedoch in ihrer Gesamtheit für das Bestehen einer Bindung an Vorschriften über Arbeitszeit, Arbeitsort und eine sich darauf beziehende Weisungs- und Kontrollunterworfenheit des BF
  20. Überdies ist in die Beurteilung mit einzubeziehen, dass der BF1 im Zuge seiner Tätigkeit nach einem von der BF2 festgelegten Stundensatz für die von ihm geleisteten Arbeitsstunden entlohnt wurde, ferner, dass der BF1 im Rahmen seiner Tätigkeit einem - eingeschränkt auf andere Radio- Sender geltenden - Konkurrenzverbot unterlag. Ferner ist in die vorliegende Beurteilung mit einzubeziehen, dass der BF unstrittig die von ihm bis dahin in der Form eines angestellten Dienstverhältnisses absolvierte Arbeit in gleicher Weise fortsetzte mit der einzigen Besonderheit, dass er sich im Vorhinein nach eigenem Gutdünken von der Einteilung in den Dienstplan ausnehmen lassen konnte und keiner das gleichzeitige Arbeiten für einen Fernsehsender ausschließenden Konkurrenzklausel unterlag. Dass dem BF1 im Fall von Krankenstand keine Entgeltfortzahlung geleistet wurde, ihm kein Urlaubsgeld ausbezahlt wurde und ihm keine Fortbildungen finanziert wurden spricht im vorliegenden Gesamtzusammenhang nicht gegen seine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit im Rahmen der vorliegenden Beschäftigung. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bildet die Folge der Versicherungspflicht nach § 4 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG, nicht aber ihr Merkmal.Ferner ist in die vorliegende Beurteilung mit einzubeziehen, dass der BF unstrittig die von ihm bis dahin in der Form eines angestellten Dienstverhältnisses absolvierte Arbeit in gleicher Weise fortsetzte mit der einzigen Besonderheit, dass er sich im Vorhinein nach eigenem Gutdünken von der Einteilung in den Dienstplan ausnehmen lassen konnte und keiner das gleichzeitige Arbeiten für einen Fernsehsender ausschließenden Konkurrenzklausel unterlag. Dass dem BF1 im Fall von Krankenstand keine Entgeltfortzahlung geleistet wurde, ihm kein Urlaubsgeld ausbezahlt wurde und ihm keine Fortbildungen finanziert wurden spricht im vorliegenden Gesamtzusammenhang nicht gegen seine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit im Rahmen der vorliegenden Beschäftigung. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bildet die Folge der Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG, nicht aber ihr Merkmal. Zusammenfassend erfolgte die verfahrensgegenständliche Beschäftigung in der Form einer fallweisen Beschäftigung aufgrund der festgestellten tatsächlichen Ausgestaltung in persönlicher Abhängigkeit. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. etwa VwGH Ro 2015/08/0020 vom 01.10.2015).Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit vergleiche etwa VwGH Ro 2015/08/0020 vom 01.10.2015). Der BF1 verfügte über einen Laptop. Er nutzte er für seine Tätigkeit die Infrastruktur der BF
  21. Eine Abwägung iSd § 4 Abs. 2 ASVG ergibt zusammenfassend, dass bei der Tätigkeit des BF1 die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwogen. Gemäß § 4 Abs 6 ASVG schließt eine Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 ASVG für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 4 ASVG aus. Die Frage einer Ausnahme gem. § 4 Abs 4, fünfter Halbsatz, lit a und lit d ASVG ist nicht mehr zu prüfen.Eine Abwägung iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ergibt zusammenfassend, dass bei der Tätigkeit des BF1 die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwogen. Gemäß Paragraph 4, Absatz 6, ASVG schließt eine Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, ASVG für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG aus. Die Frage einer Ausnahme gem. Paragraph 4, Absatz 4,, fünfter Halbsatz, Litera a und Litera d, ASVG ist nicht mehr zu prüfen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W164.2290703.1.00

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