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{'item': 'W164 2290704-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2026 GeschäftszahlW164 2290704-1 Spruch, W164 2290704-1/16EW164 2337719-1/3EIM NAMEN DER REPUBLIK!W164 2290704-1/16E, W164 2337719-

§ 1Abs. 1 lit. a Al

VG und - in der Zeit von 01.01.2017 bis 22.03.2020 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG und - in der Zeit von 05.07.2020 bis 05.07.2020, 11.07.2020 bis 12.07.2020, 15.08.2020 bis 16.08.2020, 30.08.2020 bis 30.08.2020, 05.09.2020 bis 06.09.2020, 10.10.2020 bis 11.10.2020, 17.10.2020 bis 18.10.2020, 31.10.2020 bis 01.11.2020, 28.11.2020 bis 29.11.2020 und 25.12.2020 bis 26.12.2020 gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 iVm § 7 Z 3 ASVG - in der Zeit von 05.07.2020 bis 05.07.2020, 11.07.2020 bis 12.07.2020, 15.08.2020 bis 16.08.2020, 30.08.2020 bis 30.08.2020, 05.09.2020 bis 06.09.2020, 10.10.2020 bis 11.10.2020, 17.10.2020 bis 18.10.2020, 31.10.2020 bis 01.11.2020, 28.11.2020 bis 29.11.2020 und 25.12.2020 bis 26.12.2020 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Ziffer 3, ASVG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 16.07.2025 und nicht öffentlicher Beratungen vom 16.07.2025 und 04.03.2026 zu Recht erkannt: A) Der angefochtene Bescheid wird gem. § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass XXXX (BF 1), VSNR: XXXX , aufgrund seiner Tätigkeit für die XXXX GmbH (BF 2), amA) Der angefochtene Bescheid wird gem. Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass römisch 40 (BF 1), VSNR: römisch 40 , aufgrund seiner Tätigkeit für die römisch 40 GmbH (BF 2), am 1.1.2017, 5.1.2017, 6.1.2017, 7.1.2017, 14.1.2017, 15.1.2017, 21.1.2017, 22.1.2017, 24.1.2017, 26.1.2017, 27.1.2017, 28.1.2017, 29.1.2017, 3.2.2017, 4.2.2017, 5.2.2017, 9.2.2017, 10.2.2017, 11.2.2017, 12.2.2017, 13.2.2017, 14.2.2017, 15.2.2017, 16.2.2017, 18.2.2017, 19.2.2017, 20.2.2017, 25.2.2017, 26.2.2017, 3.3.2017, 4.3.2017, 5.3.2017, 7.3.2017, 10.3.2017, 12.3.2017, 13.3.2017, 14.3.2017, 15.3.2017, 16.3.2017, 18.3.2017, 19.3.2017, 20.3.2017, 24.3.2017, 25.3.2017, 26.3.2017, 28.3.2017, 31.3.2017, 1.4.2017, 8.4.2017, 15.4.2017, 16.4.2017, 17.4.2017, 22.4.2017, 23.4.2017, 29.4.2017, 1.5.2017, 6.5.2017, 7.5.2017, 13.5.2017, 14.5.2017, 20.5.2017, 21.5.2017, 25.5.2017, 26.5.2017, 27.5.2017, 28.5.2017, 1.6.2017, 3.6.2017, 4.6.2017, 5.6.2017, 10.6.2017, 11.6.2017, 15.6.2017, 17.6.2017, 18.6.2017, 24.6.2017, 25.6.2017, 26.6.2017, 27.6.2017, 28.6.2017, 29.6.2017, 30.6.2017, 3.7.2017, 4.7.2017, 5.7.2017, 6.7.2017, 7.7.2017, 8.7.2017, 9.7.2017, 10.7.2017, 11.7.2017, 15.7.2017, 16.7.2017, 20.7.2017, 22.7.2017, 23.7.2017, 27.7.2017, 28.7.2017, 30.7.2017, 5.8.2017, 6.8.2017, 10.8.2017, 12.8.2017, 13.8.2017, 14.8.2017, 15.8.2017, 17.8.2017, 18.8.2017, 19.8.2017, 20.8.2017, 26.8.2017, 27.8.2017, 10.9.2017, 16.9.2017, 17.9.2017, 18.9.2017, 19.9.2017, 20.9.2017, 21.9.2017, 23.9.2017, 30.9.2017, 1.10.2017, 4.10.2017, 7.10.2017, 8.10.2017, 14.10.2017, 15.10.2017, 21.10.2017, 22.10.2017, 26.10.2017, 27.10.2017, 28.10.2017, 29.10.2017, 1.11.2017, 4.11.2017, 5.11.2017, 11.11.2017, 12.11.2017, 17.11.2017, 18.11.2017, 19.11.2017, 24.11.2017, 25.11.2017, 26.11.2017, 28.11.2017, 29.11.2017, 30.11.2017, 1.12.2017, 2.12.2017, 3.12.2017, 4.12.2017, 5.12.2017, 6.12.2017, 7.12.2017, 8.12.2017, 9.12.2017, 10.12.2017, 12.12.2017, 13.12.2017, 14.12.2017, 15.12.2017, 16.12.2017, 17.12.2017, 21.12.2017, 23.12.2017, 24.12.2017, 25.12.2017, 28.12.2017, 29.12.2017, 30.12.2017, 31.12.2017, 1.1.2018, 3.1.2018, 4.1.2018, 5.1.2018, 6.1.2018, 7.1.2018, 9.1.2018, 10.1.2018, 13.1.2018, 14.1.2018, 19.1.2018, 20.1.2018, 21.1.2018, 22.1.2018, 23.1.2018, 24.1.2018, 25.1.2018, 26.1.2018, 27.1.2018, 31.1.2018, 1.2.2018, 2.2.2018, 3.2.2018, 4.2.2018, 5.2.2018, 10.2.2018, 11.2.2018, 14.2.2018, 17.2.2018, 18.2.2018, 19.2.2018, 24.2.2018, 25.2.2018, 3.3.2018, 4.3.2018, 5.3.2018, 10.3.2018, 11.3.2018, 17.3.2018, 18.3.2018, 19.3.2018, 20.3.2018, 21.3.2018, 22.3.2018, 25.3.2018, 31.3.2018, 1.4.2018, 2.4.2018, 9.4.2018, 10.4.2018, 11.4.2018, 14.4.2018, 15.4.2018, 16.4.2018, 17.4.2018, 21.4.2018, 22.4.2018, 24.4.2018, 28.4.2018, 29.4.2018, 30.4.2018, 1.5.2018, 5.5.2018, 6.5.2018, 10.5.2018, 11.5.2018, 12.5.2018, 13.5.2018, 19.5.2018, 20.5.2018, 21.5.2018, 26.5.2018, 27.5.2018, 30.5.2018, 31.5.2018, 1.6.2018, 2.6.2018, 3.6.2018, 4.6.2018, 6.6.2018, 9.6.2018, 10.6.2018, 16.6.2018, 17.6.2018, 20.6.2018, 22.6.2018, 23.6.2018, 24.6.2018, 30.6.2018, 1.7.2018, 2.7.2018, 5.7.2018, 6.7.2018, 8.7.2018, 12.7.2018, 14.7.2018, 15.7.2018, 17.7.2018, 21.7.2018, 22.7.2018, 23.7.2018, 24.7.2018, 25.7.2018, 28.7.2018, 29.7.2018, 30.7.2018, 31.7.2018, 1.8.2018, 4.8.2018, 5.8.2018, 7.8.2018, 8.8.2018, 10.8.2018, 11.8.2018, 12.8.2018, 13.8.2018, 15.8.2018, 16.8.2018, 17.8.2018, 18.8.2018, 19.8.2018, 25.8.2018, 26.8.2018, 27.8.2018, 28.8.2018, 29.8.2018, 30.8.2018, 31.8.2018, 1.9.2018, 2.9.2018, 9.9.2018, 11.9.2018, 12.9.2018, 13.9.2018, 16.9.2018, 22.9.2018, 23.9.2018, 27.9.2018, 29.9.2018, 30.9.2018, 4.10.2018, 5.10.2018, 6.10.2018, 10.10.2018, 13.10.2018, 14.10.2018, 15.10.2018, 17.10.2018, 21.10.2018, 22.10.2018, 23.10.2018, 26.10.2018, 27.10.2018, 28.10.2018, 1.11.2018, 3.11.2018, 4.11.2018, 10.11.2018, 14.11.2018, 17.11.2018, 18.11.2018, 25.11.2018, 28.11.2018, 29.11.2018, 30.11.2018, 1.12.2018, 2.12.2018, 5.12.2018, 9.12.2018, 12.12.2018, 15.12.2018, 16.12.2018, 22.12.2018, 23.12.2018, 25.12.2018, 26.12. 2018, 30.12.2018, 31.12.2018, 1.1.1019, 6.1.2019, 12.1.2019, 13.1.2019, 18.1.2019, 19.1.2019, 20.1.2019, 21.1.2019, 22.1.2019, 23.1.2019, 24.1.2019, 25.1.2019, 26.1.2019, 3.2.2019, 4.2.2019, 5.2.2019, 6.2.2019, 9.2.2019, 10.2.2019, 16.2.2019, 23.2.2019, 24.2.2019, 2.3.2019, 3.3.2019, 9.3.2019, 10.3.2019, 12.3.2019, 16.3.2019, 17.3.2019, 23.3.2019, 24.3.2019, 30.3.2019, 31.3.2019, 7.4.2019, 8.4.2019, 14.4.2019, 20.4.2019, 21.4.2019, 22.4.2019, 27.4.2019, 28.4.2019, 1.5.2019, 4.5.2019, 5.5.2019, 7.5.2019, 11.5.2019, 13.5.2019, 19.5.2019, 25.5.2019, 26.5.2019, 30.5.2019, 31.5.2019, 1.6.2019, 2.6.2019, 8.6.2019, 9.6.2019, 10.6.2019, 16.6.2019, 20.6.2019, 22.6.2019, 23.6.2019, 28.6.2019, 29.6.2019, 30.6.2019, 6.7.2019, 7.7.2019, 13.7.2019, 14.7.2019, 20.7.2019, 21.7.2019, 27.7.2019, 28.7.2019, 3.8.2019, 4.8.2019, 5.8.2019, 6.8.2019, 10.8.2019, 11.8.2019, 15.8.2019, 16.8.2019, 17.8.2019, 18.8.2019, 24.8.2019, 25.8.2019, 31.8.2019, 1.9.2019, 8.9.2019, 10.9.2019, 13.9.2019, 14.9.2019, 15.9.2019, 18.9.2019, 21.9.2019, 22.9.2019, 23.9.2019, 29.9.2019, 5.10.2019, 6.10.2019, 12.10.2019, 13.10.2019, 19.10.2019, 27.10.2019, 1.11.2019, 2.11.2019, 3.11.2019, 9.11.2019, 10.11.2019, 17.11.2019, 22.11.2019, 29.11.2019, 1.12.2019, 7.12.2019, 14.12.2019, 20.12.2019, 22.12.2019, 23.12.2019, 25.12.2019, 26.12.2019, 29.12.2019, 31.12.2019, 1.1.2020, 5.1.2020, 6.1.2020, 11.1.2020, 12.1.2020, 18.1.2020, 19.1.2020, 1.2.2020, 7.2.2020 8.2.2020, 9.2.2020, 15.2.2020, 16.2.2020, 22.2.2020, 23.2.2020, 1.3.2020, 5.3.2020, 8.3.2020, 13.3.2020, 14.3.2020, 15.3.2020, 21.3.2020, 22.3.2020, der Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs.

§ 1Abs. 1 lit. a Al

VG unterlag und der Vollversicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, , AlVG unterlag und - am 05.07.2020, 11.07.2020, 12.07.2020, 15.08.2020, 16.08.2020, 30.08.2020 05.09.2020, 06.09.2020, 10.10.2020, 11.10.2020, 17.10.2020, 18.10.2020, 31.10.2020, 01.11.2020, 28.11.2020, 29.11.2020, 25.12.2020, 26.12.2020, der Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 iVm § 7 Z 3 ASVG unterlag.- am 05.07.2020, 11.07.2020, 12.07.2020, 15.08.2020, 16.08.2020, 30.08.2020 05.09.2020, 06.09.2020, 10.10.2020, 11.10.2020, 17.10.2020, 18.10.2020, 31.10.2020, 01.11.2020, 28.11.2020, 29.11.2020, 25.12.2020, 26.12.2020, der Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Ziffer 3, ASVG unterlag. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK oder belangte Behörde) führte bei der BF 2 eine gemeinsame Prüfung der Lohnabgaben und Beiträge (GPLB-Prüfung) betreffend den Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2020 durch. Aufgrund dieser Prüfung wurde der BF 1 für die Zeit von 01.01.2017 bis 22.03.2020 als vollversicherungspflichtiger Dienstnehmer in die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs.

§ 1Abs. 1 lit. a Al

VG und für die Zeit von 05.07.2020 bis 05.07.2020, 11.07.2020 bis 12.07.2020, 15.08.2020 bis 16.08.2020, 30.08.2020 bis 30.08.2020, 05.09.2020 bis 06.09.2020, 10.10.2020 bis 11.10.2020, 17.10.2020 bis 18.10.2020, 31.10.2020 bis 01.11.2020, 28.11.2020 bis 29.11.2020 und 25.12.2020 bis 26.12.2020 als teilversicherungspflichtiger Dienstnehmer in die Unfallversicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 iVm § 7 Z 3 ASVG einbezogen.Aufgrund dieser Prüfung wurde der BF 1 für die Zeit von 01.01.2017 bis 22.03.2020 als vollversicherungspflichtiger Dienstnehmer in die Versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG und für die Zeit von 05.07.2020 bis 05.07.2020, 11.07.2020 bis 12.07.2020, 15.08.2020 bis 16.08.2020, 30.08.2020 bis 30.08.2020, 05.09.2020 bis 06.09.2020, 10.10.2020 bis 11.10.2020, 17.10.2020 bis 18.10.2020, 31.10.2020 bis 01.11.2020, 28.11.2020 bis 29.11.2020 und 25.12.2020 bis 26.12.2020 als teilversicherungspflichtiger Dienstnehmer in die Unfallversicherungspflicht gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Ziffer 3, ASVG einbezogen. Aufgrund eines Bescheid-Antrags vom 26.08.2022 setzte die belangte Behörde das Verfahren betreffend die Beitragsnachverrechnung bis zur Klärung der Versicherungspflicht aus und erließ den nun angefochtenen Bescheid vom 20.02.2024. Mit diesem Bescheid sprach die ÖGK aus, dass der BF 1 aufgrund der für die BF 2 ausgeübten Tätigkeit im Zeitraum von 01.01.2017 bis 22.03.2020 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs.

§ 1Abs. 1 lit. a Al

VG und in der Zeit von 05.07.2020 bis 05.07.2020, 11.07.2020 bis 12.07.2020, 15.08.2020 bis 16.08.2020, 30.08.2020 bis 30.08.2020, 05.09.2020 bis 06.09.2020, 10.10.2020 bis 11.10.2020, 17.10.2020 bis 18.10.2020, 31.10.2020 bis 01.11.2020, 28.11.2020 bis 29.11.2020 und 25.12.2020 bis 26.12.2020 der Teil-(Unfall-)Versicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 iVm § 7 Z 3 ASVG unterlegen sei.Mit diesem Bescheid sprach die ÖGK aus, dass der BF 1 aufgrund der für die BF 2 ausgeübten Tätigkeit im Zeitraum von 01.01.2017 bis 22.03.2020 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG und in der Zeit von 05.07.2020 bis 05.07.2020, 11.07.2020 bis 12.07.2020, 15.08.2020 bis 16.08.2020, 30.08.2020 bis 30.08.2020, 05.09.2020 bis 06.09.2020, 10.10.2020 bis 11.10.2020, 17.10.2020 bis 18.10.2020, 31.10.2020 bis 01.11.2020, 28.11.2020 bis 29.11.2020 und 25.12.2020 bis 26.12.2020 der Teil-(Unfall-)Versicherungspflicht gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Ziffer 3, ASVG unterlegen sei. Begründend wurde unter Zugrundelegung des schriftlichen Werkvertrags samt „Sideletter“ vom 12.07.2012, einer mit dem damaligen Geschäftsführer der BF2, Mag. XXXX am 16.01.2018 aufgenommenen Niederschrift und einer mit dem BF1 am 10.07.2018 aufgenommenen Niederschrift sowie vorgelegter Honorarnoten folgendes ausgeführt:Begründend wurde unter Zugrundelegung des schriftlichen Werkvertrags samt „Sideletter“ vom 12.07.2012, einer mit dem damaligen Geschäftsführer der BF2, Mag. römisch 40 am 16.01.2018 aufgenommenen Niederschrift und einer mit dem BF1 am 10.07.2018 aufgenommenen Niederschrift sowie vorgelegter Honorarnoten folgendes ausgeführt: Die BF 2 betreibe einen Radiosender und werde der tägliche Sendebetrieb durch Dienstpläne – gegliedert in die Bereiche Redaktion und Moderation - geregelt. Dabei würden neben den Arbeitszeiten der Dienstnehmer:innen auch die Dienste der „Werknehmer:innen“ erfasst. Einmal im Monat erstelle die Programmdirektorin Dienstpläne. Die „Werknehmer:innen“ würden im Zuge der Dienstplanerstellung ihre Verfügbarkeit bekannt geben bzw. würde diese seitens des Senders angefragt. Eine Verpflichtung zur Leistung einer bestimmten Mindeststundenanzahl bestehe nicht. Die von den „Werknehmer:innen“ geleisteten Tätigkeiten würden laut den Honorarnoten im Wesentlichen Moderation, Servicedienste und Nachrichtendienste sowie unterstützende Tätigkeiten in der Redaktion umfassen. Die Dienstpläne würden die Arbeitszeit, den Namen und die Tätigkeit der eingetragenen Person beinhalten. Unter Servicedienst sei die Betreuung des Hörertelefons und der Verkehrsnachrichtendienst zu verstehen, unter Nachrichtendienst sei die Moderation der Nachrichten zu verstehen (Sichtung der Ereignisse, Recherche, Zusammenfassung zu knappen Texten, Sprechen zur vollen und halben Stunde); der Bereich Moderation umfasse die Moderation für diverse Sendungen. Die Sätze für die Honorarnoten würden von der BF 2 vorgegeben; Spesen wie etwa Taxirechnungen würden separat abgegolten werden. Der Sendebetrieb werde von Montag bis Freitag hauptsächlich von den angestellten Mitarbeiter:innen wahrgenommen; am Wochenende erfolge die Aufrechterhaltung des Sendebetriebes in der Zeit von 05:00 Uhr - 19:15 Uhr durch jeweils einen Redakteur und in der Zeit von 06:00 Uhr - 19:00 Uhr durch jeweils einen Moderator, wobei diese Bereiche durch „Werknehmer:innen“ abgedeckt würden. Auch „Springerdienste“ unter der Woche würden „Werknehmer:innen“ leisten. Die als Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldeten Mitarbeiter:innen des Unternehmens seien verpflichtet, zweimal täglich an den Redaktionssitzungen teilzunehmen. Zudem würden diese einem umfassenden Konkurrenzverbot unterliegen. Beides gelte für die „Werknehmer:innen“ nicht. Fortbildungen und Trainings würden ausschließlich für Dienstnehmer:innen bezahlt. Vorgaben an die „Werknehmer:innen“ würden die journalistischen Standards im Hörfunk bilden, ferner werde in einem Briefing festgelegt, wie die Sendung zu klingen habe. „Werknehmer:innen“ hätten grundsätzlich die Möglichkeit, sich vertreten zu lassen; die BF 2 behalte sich jedoch ein Ablehnungsrecht vor. Da für Sprecher:innen der BF2 ein Briefing notwendig sei, beschränke sich die Vertretungsmöglichkeit in der Praxis auf den Kolleg:innenkreis. Auf der Homepage des Radiosenders würden Dienstnehmer:innen und „Werknehmer:innen“ gleichermaßen als Mitglieder des jeweiligen Teams (Redaktion, Moderation) angeführt. Arbeitsplätze in den Räumlichkeiten des Senders seien an den Dienst gekoppelt und würden von mehreren Personen genutzt. Die „Werknehmer:innen“ würden über keine fixe Telefonnummer verfügen. Der Zugang zum Netzwerk der BF 2 erfolge über Computerzugänge des Radiosenders, welche durch Passwörter geschützt seien. Der Zutritt zu den Räumlichkeiten des Senders werde durch elektronische Schlüssel ermöglicht, über die alle Mitarbeiter:innen, auch die „Werknehmer:innen“, verfügen; am Wochenende oder um 5:00 Uhr in der Früh sei kein Portier vor Ort. Zufolge der Aussage des damaligen Geschäftsführers wären die „einzelnen Werke“ in den Räumlichkeiten des Senders zu erbringen gewesen. Der BF1 verfüge über einen Gewerbeschein im Bereich der Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation. Das Unternehmen des BF 1 beschäftige sich mit der Erstellung von Telefonwarteschleifen, Bühnenmoderationen, Coaching von diversen Personen sowie Präsentationen. Laut Anlageverzeichnis verfüge er über einen Laptop, einen Drucker, zwei Monitore, ein Tablet und ein Handy. Im Rahmen der niederschriftlichen Befragung habe er andere Betriebsmittel, nämlich Aufnahmegeräte, Mischpulte oder Schneidegeräte genannt. Die ÖGK ging davon aus, dass der BF1 für die BF2 im Wesentlichen im Sendestudio – gebunden an die Sendeuhr, an Briefings und Themenvorschläge - persönlich - tätig war. Laut seinen Honorarnoten sei er überwiegend als Moderator für die BF2 tätig gewesen. Auch Außendienste auf Weihnachtsdörfern und die Einschulung von Personen würden auf den Honorarnoten aufscheinen. Rechtlich kam die belangte Behörde zu dem Schluss, dass der BF 1 in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG bei der BF 2 beschäftigt wurde: Ihm sei keine generelle Vertretungsbefugnis eingeräumt worden; er sei in die Betriebsorganisation der BF2 (Sendetermine, Sendeschema) eingegliedert gewesen, im Sinne der Briefings weisungs- und kontrollunterworfen gewesen und sei nach außen als Teil des Unternehmens der BF2 aufgetreten. Er habe regelmäßig wiederkehrend am Wochenende gearbeitet, sodass für die Zeit von 01.01.2027 bis 22.03.2020 von einem durchgehenden Dienstverhältnis auszugehen sei.Rechtlich kam die belangte Behörde zu dem Schluss, dass der BF 1 in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG bei der BF 2 beschäftigt wurde: Ihm sei keine generelle Vertretungsbefugnis eingeräumt worden; er sei in die Betriebsorganisation der BF2 (Sendetermine, Sendeschema) eingegliedert gewesen, im Sinne der Briefings weisungs- und kontrollunterworfen gewesen und sei nach außen als Teil des Unternehmens der BF2 aufgetreten. Er habe regelmäßig wiederkehrend am Wochenende gearbeitet, sodass für die Zeit von 01.01.2027 bis 22.03.2020 von einem durchgehenden Dienstverhältnis auszugehen sei. Gegen diesen Bescheid erhoben BF 1 und BF 2, beide vertreten durch Halpern & Prinz Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs Ges.m.b.H., fristgerecht Beschwerde und machten geltend, dass die Voraussetzungen für die Annahme einer Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 2 ASVG nicht vorliegen würden. Verwiesen wurde auf höchstgerichtliche Judikatur betreffend die Versicherungspflicht von Dirigenten, Musikern, Sängern, Diskjockeys, Fitnesstrainern und Chorsängern. Im vorliegenden Fall habe es sich um eine künstlerische Tätigkeit gehandelt. Die vorgegebene Arbeitszeit und der Arbeitsort seien als „neutrales Kriterium“ zu sehen. Die Bindung an ein Sendeschema trage nichts zur Begründung persönlicher Abhängigkeit bei. Die Möglichkeit einer generellen Vertretungsbefugnis sei unter dem Gesichtspunkt einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu beurteilen, sodass die spezielle Wettbewerbssituation in der privaten Hörfunkbranche in die Beurteilung miteinzubeziehen sei. Weder aus der Sachverhaltsdarstellung, noch aus den aufgenommenen Beweismitteln könne entnommen werden, ob es tatsächlich zu externen/internen Vertretungen gekommen sei und wie Ausfälle (z.B. Krankheit) des BF 1 tatsächlich gehandhabt wurden, ebenso nicht, wie eine etwaige Abrechnung/Kostentragung zwischen der Vertretung, dem BF1 und der BF2 erfolgt wäre. Der BF1 habe selbst entscheiden können, welche Aufträge der BF2 er annehmen würde. Aus der Bindung an ein Sendeschema sei nicht auf persönliche Abhängigkeit zu schließen. Die Orts- und Zeitgebundenheit ergebe sich aus der Natur der Sache und sei kein tauglicher Anhaltspunkt für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit. Der BF 1 sei keinem Konkurrenzverbot unterlegen. Er habe zwar die Infrastruktur der BF2 genutzt, jedoch habe er die Vorbereitungsarbeiten präferierend im eigenen Büro erledigt. Die von ihm unstrittig ins Anlagevermögen aufgenommenen Betriebsmittel seien nicht als geringwertige Wirtschaftsgüter anzusehen. Darüber hinaus verfüge er über Aufnahmegeräte, Mischpulte und Schneidegeräte. Eine maßgebliche eigene unternehmerische Struktur liege beim BF1 vor, er verfüge über ein Einzelunternehmen und auch über eine Homepage. Im Fall des BF1 sei weder von einem echten noch von einem freien Dienstverhältnis auszugehen. Die Frage einer fallweisen Beschäftigung als Dienstnehmer stelle sich nicht. Gegen diesen Bescheid erhoben BF 1 und BF 2, beide vertreten durch Halpern & Prinz Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs Ges.m.b.H., fristgerecht Beschwerde und machten geltend, dass die Voraussetzungen für die Annahme einer Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG nicht vorliegen würden. Verwiesen wurde auf höchstgerichtliche Judikatur betreffend die Versicherungspflicht von Dirigenten, Musikern, Sängern, Diskjockeys, Fitnesstrainern und Chorsängern. Im vorliegenden Fall habe es sich um eine künstlerische Tätigkeit gehandelt. Die vorgegebene Arbeitszeit und der Arbeitsort seien als „neutrales Kriterium“ zu sehen. Die Bindung an ein Sendeschema trage nichts zur Begründung persönlicher Abhängigkeit bei. Die Möglichkeit einer generellen Vertretungsbefugnis sei unter dem Gesichtspunkt einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu beurteilen, sodass die spezielle Wettbewerbssituation in der privaten Hörfunkbranche in die Beurteilung miteinzubeziehen sei. Weder aus der Sachverhaltsdarstellung, noch aus den aufgenommenen Beweismitteln könne entnommen werden, ob es tatsächlich zu externen/internen Vertretungen gekommen sei und wie Ausfälle (z.B. Krankheit) des BF 1 tatsächlich gehandhabt wurden, ebenso nicht, wie eine etwaige Abrechnung/Kostentragung zwischen der Vertretung, dem BF1 und der BF2 erfolgt wäre. Der BF1 habe selbst entscheiden können, welche Aufträge der BF2 er annehmen würde. Aus der Bindung an ein Sendeschema sei nicht auf persönliche Abhängigkeit zu schließen. Die Orts- und Zeitgebundenheit ergebe sich aus der Natur der Sache und sei kein tauglicher Anhaltspunkt für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit. Der BF 1 sei keinem Konkurrenzverbot unterlegen. Er habe zwar die Infrastruktur der BF2 genutzt, jedoch habe er die Vorbereitungsarbeiten präferierend im eigenen Büro erledigt. Die von ihm unstrittig ins Anlagevermögen aufgenommenen Betriebsmittel seien nicht als geringwertige Wirtschaftsgüter anzusehen. Darüber hinaus verfüge er über Aufnahmegeräte, Mischpulte und Schneidegeräte. Eine maßgebliche eigene unternehmerische Struktur liege beim BF1 vor, er verfüge über ein Einzelunternehmen und auch über eine Homepage. Im Fall des BF1 sei weder von einem echten noch von einem freien Dienstverhältnis auszugehen. Die Frage einer fallweisen Beschäftigung als Dienstnehmer stelle sich nicht. Beantragt wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung mit Senatsbesetzung sowie die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die ÖGK legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Am 16.07.2025 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung mit Senatsbesetzung abgehalten, an der der BF 1 und Vertreter:innen der BF 2 im Beisein ihres Rechtsvertreters, ferner ein Vertreter der belangten Behörde als Parteien teilnahmen. Der BF 1 machte zusammengefasst die folgenden Angaben: Er sei schon vor der hier gegenständlichen Zeit selbständig erwerbstätig gewesen, und habe seine Steuern und Abgaben durch sein Unternehmen abgeführt. Er habe die BF2 als seine Kundin gesehen, wie viele andere auch. Dazu, dass der vorgelegte schriftliche Werkvertrag bereits 2012 unterschrieben wurde und über die Frage seiner Weitergeltung nach 2017 könne der BF1 nichts sagen. Den Sideletter habe er nicht mehr in Erinnerung. (Auch der nunmehrige Geschäftsführer der BF2 gab an, dazu nichts sagen zu können, da er seine Funktion erst seit Mitte 2022 ausübe.) In der Zeit ab 01.01.

  1. habe der BF1 soweit erinnerlich nichts Schriftliches abgeschlossen. Mit Sicherheit sei damals über die Zukunft gesprochen worden, der BF1 könne über die Inhalte aber nichts mehr sagen. Er sei ab 2017 für die BF2 in der Sendungsmoderation und teilweise, selten, als Nachrichtensprecher tätig gewesen. Im Vorfeld - etwa einen Monat im Voraus - habe er bekannt gegeben, an welchen Tagen er zur Verfügung stehen könne – dies wäre in der Form von „jeden Dienstag“ möglich gewesen aber auch etwa durch die Zusage „am
  2. und am 15.“ Dann sei spätestens zwei Wochen vor Monatsbeginn die Diensteinteilung gekommen, mit der der BF1 für alle oder manche dieser Tage eingeteilt wurde. Eine Mindeststundenanzahl sei nicht vereinbart gewesen. Der BF1 hätte auch sagen können, dass er für längere Zeit nicht zur Verfügung stehen würde. Zeiten der Verpflichtung zur Rufbereitschaft habe der BF1 nicht gehabt. Auch nach der Einteilung in den Dienstplan hätte der BF 1 noch absagen können. Er könne sich allerdings nicht erinnern, dass das je vorkam. Er sei selten krank und halte seine Termine immer ein. Hätte er nach der Zusage beispielsweise einen Großauftrag für seine Werbeagentur erhalten – dies sei de facto nicht vorgekommen – so hätte er vermutlich mit beiden Kunden gesprochen und versucht, einen Konsens zu finden. Der BF1 verfüge über einen elektronischen Schlüssel zum Gebäude der BF
  3. Befragt zu seiner Aussage vor der ÖGK, dass wegen des verpflichtenden Briefings eigentlich nur Kollegen als Vertretung in Frage kommen, gab der BF1 an, dies treffe aus logischer Sicht zu, weil er ja nur Moderationskollegen mit der Moderation beauftragen könne und zwar nur Moderatoren, die für die BF2 arbeiteten. (Seitens der BF2 wurde dem nicht widersprochen: Es habe keine kurzfristigen Absagen gegeben. Der BF1 sei bemüht gewesen, sein Geschäft aufrecht zu erhalten und selbst die Moderation durchzuführen.) Befragt zum Inhalt des Briefings gab der BF1 an, es habe Gespräche mit der Leitung gegeben, wie lange in etwa Moderationen sein sollen, wie sie klingen sollen, es gebe Basics für Radiomoderatoren, die bei der BF2 gefordert würden. (Seitens des BFV wurde dazu eingewendet, es sei im künstlerischen Bereich üblich, zu vereinbaren „Es hat zwei Stunden zu dauern, es hat das stattfinden und bitte nicht zu laut“ dies habe nichts mit persönlicher Abhängigkeit zu tun. Dies sei eine sachliche Weisung, keine persönliche Weisung. Wie die Briefings 2017 abgelaufen sind, könne nicht mehr gesagt werden). Der BF1 gab befragt zu seinen Vorbereitungsarbeiten als Moderator an, er schreibe die Inhalte der Sendung und deren Ablauf in seinem eigenen Büro. Für die Tätigkeit als Nachrichtensprecher komme er ein- bis 1,5 Stunden vor der Sendung ins Sendehaus und schreibe dann die Nachrichten. Wirklich vorbereiten könne man sich da nicht. Die Inhalte recherchiere der BF1 in der XXXX , und in vergleichbaren Quellen. Beim Wetterfunk bereite er sich am Vortag mit einem Grundkonzept vor und vergewissere sich während der Sendung, ob es noch zutreffe.Der BF1 gab befragt zu seinen Vorbereitungsarbeiten als Moderator an, er schreibe die Inhalte der Sendung und deren Ablauf in seinem eigenen Büro. Für die Tätigkeit als Nachrichtensprecher komme er ein- bis 1,5 Stunden vor der Sendung ins Sendehaus und schreibe dann die Nachrichten. Wirklich vorbereiten könne man sich da nicht. Die Inhalte recherchiere der BF1 in der römisch 40 , und in vergleichbaren Quellen. Beim Wetterfunk bereite er sich am Vortag mit einem Grundkonzept vor und vergewissere sich während der Sendung, ob es noch zutreffe. Die Vorbereitung erfolgte nicht in Teamwork. Man werde auch nicht zwischendurch gefragt, wie weit man schon mit der Vorbereitung sei. Die Tätigkeit z.B. als Nachrichtensprecher/Moderator sei im Grunde genommen jedes Mal ungefähr gleich arbeitsintensiv gewesen. Je schwieriger der Inhalt, desto länger habe man gebraucht. O-Töne einer Person in eine Moderation einzubauen sei beispielsweise arbeitsintensiv gewesen. Eine Vorgabe, als Sprecher ausgeschlafen zu sein, am Vortag nicht zu rauchen oder keinen Alkohol zu trinken habe es nicht gegeben. Bezüglich der Art zu Sprechen werde viel Wert auf Persönlichkeit gelegt, natürlich müsse man sich anpassen, etwa keine rassistischen Ausdrücke verwenden, das sei gesetzlich vorgegeben. Die Art der Moderation stehe einem frei. Dazu befragt, ob es Vorgaben dazu gebe, wann und wie oft man als Moderator:in den Namen des Radiosenders auszusprechen habe, gab der BF1 an, wann genau, sei nicht vorgeschrieben, aber dass der Name des Senders beispielsweise zwei Mal die Stunde zu sprechen sei, ferner dass regelmäßig ein Button mit bestimmten Claims unter Nennung des Radiosenders zu drücken sei, dem stimme er zu. Die Musik sei von der Musikredaktion vorgegeben worden. Der Tausch eines Titels wäre dem BF1 möglich gewesen. Die Sendung werde in einem sogenannten Air-Checkplayer gespeichert - wie lange, sei dem BF1 nicht bekannt. Nachbesprechungen in Form von Air-Checks habe es gegeben. Da habe man sich die Sendung mit der Programmleitung angehört und habe besprochen, ob die Sendung „gut rübergekommen“ sei. Dabei habe es Lob und Kritik gegeben. Besprochen habe man die Länge der Moderation, „wie geht man rein, wie geht man raus aus der Moderation“, ferner das Thema, „ist es lustig, ist es traurig“ und Verbesserungspunkte für das nächste Mal. Die Vorgabe, als Moderator lustige Themen zu verwenden habe es nicht gegeben. An den Redaktionssitzungen habe der BF1 nie teilgenommen. Seine Arbeit habe er trotzdem machen können. Bei Pressetermine sei der BF1 sei nie dabei gewesen. Einen Zuschuss beim Künstlersozialversicherungsfonds habe der BF1 nie beantragt. Auf Befragen durch den BFV: Das Honorar habe er für Vorbereitung und das Sprechen erhalten. Die Nachbesprechungen habe es zwei bis drei mal im Jahr gegeben. Widersprochen habe der BF1 dabei nicht: Man versuche sich zu verbessern. Der BF1 könne auch nichts dazu sagen, ob Widerspruch hier zu Konsequenzen geführt hätte. Ums Zuspätkommen sei es bei den Nachbesprechungen nicht gegangen. Die Personen, die fix bei der BF2 angestellt waren, hätten eine fixe Arbeitszeit, Urlaub, Krankenstand gehabt. Der BF1 habe nicht in Krankenstand gehen können. Die fix Angestellten hätten von Montag bis Freitag viel mehr Dienste gehabt. Sie hätten an den Redaktionssitzungen teilnehmen müssen. Der BF1 habe sich das aussuchen können. Auf Befragen durch die ÖGK: Die Redaktion stelle Themen für die Moderation zur Verfügung. Der BF1 habe Teile davon eingesetzt, aber auch frei gewählt. Das frei Gewählte habe an die Erwartungshaltung des Publikums angepasst werden müssen. Als Moderator tue man das von sich aus, um „gut rüberzukommen“. O-Töne habe man von der Redaktion bekommen, teilweise seien sie schon im System gewesen. Der BF1 habe seine Vorbereitungen nicht abgeben müssen. Bezüglich der Nachrichten habe es einen Nachrichtenleitfaden, ein brancheninternes nicht speziell für die BF2 geltendes Regelwerk gegeben: Zuerst etwas Internationales, dann etwas Nationales, dann etwas „Gossip“, also etwas Unterhaltsames. Aus der Erfahrung habe man gewusst, wie man das zusammenstellt. Auf Antrag des BFV wurde die SVS in das Verfahren nachträglich gem. §§ 412a ff ASVG durch schriftliches Parteiengehör einbezogen. Die SVS äußerte sich wie folgt:Auf Antrag des BFV wurde die SVS in das Verfahren nachträglich gem. Paragraphen 412 a, ff ASVG durch schriftliches Parteiengehör einbezogen. Die SVS äußerte sich wie folgt: Mit Stellungnahme vom 30.07.2025 führte die SVS zusammengefasst aus, dass im Fall der Beschäftigung des BF1 unter Zugrundelegung der gemachten Feststellungen „zumindest“ die Voraussetzungen für ein freies Dienstverhältnis vorliegen würden. Es sei nicht vom Vorliegen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit auszugehen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen (Sachverhalt): Die BF 2 betreibt einen privaten Radiosender mit einem Sende-Studio in XXXX . Der BF1 ist ausgebildeter Sprecher und verfügt seit 1999 über einen Gewerbeschein der Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation. Als Unternehmer erstellt er Telefonwarteschleifen, Bühnenmoderationen, Coaching, Präsentationen, etc. Die BF 2 betreibt einen privaten Radiosender mit einem Sende-Studio in römisch 40 . Der BF1 ist ausgebildeter Sprecher und verfügt seit 1999 über einen Gewerbeschein der Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation. Als Unternehmer erstellt er Telefonwarteschleifen, Bühnenmoderationen, Coaching, Präsentationen, etc. Seine Tätigkeit für die BF2 gestaltete sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 2017 bis 2020 wie folgt: Der BF 1 war für die BF2 im Wesentlichen als Radiomoderator, Nachrichtensprecher und Sprecher für Wetterfunk bzw. beim Hörertelefon tätig. Darüber hinaus hat er auf Events („Weihnachtsdörfern“) für die BF 2 moderiert und Mitarbeiter:innen der BF2 eingeschult. Am 12.07.2012 hatten der BF1 und ein Vertreter der BF2 einen schriftlichen „Moderatorenvertrag“, samt unmittelbar angeschlossenem „Sideletter“ unterzeichnet. Der Inhalt dieses „Moderatorenvertrag“ lautet auszugsweise: „[…] Mit diesem Vertrag werden die grundsätzlichen Rahmenbedingungen, unter denen der Broadcaster Sendungen moderieren sowie redaktionelle Beiträge erstellen wird, zwischen den Vertragspartnern festgelegt. Die Beauftragung von XXXX zur Erbringung einzelner Werke („Moderationen“) erfolgt zu den in diesem Vertrag festgelegten Bestimmungen, es sei denn, dass die Vertragspartner im, Einzelfall schriftliche abweichende Vereinbarungen treffen.„[…] Mit diesem Vertrag werden die grundsätzlichen Rahmenbedingungen, unter denen der Broadcaster Sendungen moderieren sowie redaktionelle Beiträge erstellen wird, zwischen den Vertragspartnern festgelegt. Die Beauftragung von römisch 40 zur Erbringung einzelner Werke („Moderationen“) erfolgt zu den in diesem Vertrag festgelegten Bestimmungen, es sei denn, dass die Vertragspartner im, Einzelfall schriftliche abweichende Vereinbarungen treffen.
  5. Werkgegenstand Der Werknehmer übernimmt nach freier Entscheidung Aufträge als Broadcaster für die Auftraggeberin. Die grundsätzlichen Anforderungen zur Gestaltung, den Inhalten und der Qualität der Sendungen sind dem Werknehmer bekannt. Der Werknehmer ist in der Gestaltung seiner Tätigkeit - insbesondere in Hinblick auf Leistungszelt, Leistungsort und Durchführung - frei, und wird diese nach eigenem Ermessen unter Bedachtnahme auf den Vertragszweck und die Sendezeiten des Auftraggebers und der „ XXXX -Senderfamilie“ erbringen. Ein den sendetechnischen Erfordernissen entsprechendes zeitgerechtes Erscheinen zur Durchführung der Moderationen ist jedoch grundsätzlich erforderlich. Die Moderationstätigkeit wird zwischen Auftraggeberin und Werknehmer jeweils monatlich abgestimmt und vereinbart, wobei der Werknehmer bemüht sein wird, den Werkleistungen für den Auftraggeber Priorität einzuräumen und unverzüglich und rechtzeitig allfällige Terminkollisionen/Verhinderungsgründe bekannt zu geben.Der Werknehmer übernimmt nach freier Entscheidung Aufträge als Broadcaster für die Auftraggeberin. Die grundsätzlichen Anforderungen zur Gestaltung, den Inhalten und der Qualität der Sendungen sind dem Werknehmer bekannt. Der Werknehmer ist in der Gestaltung seiner Tätigkeit - insbesondere in Hinblick auf Leistungszelt, Leistungsort und Durchführung - frei, und wird diese nach eigenem Ermessen unter Bedachtnahme auf den Vertragszweck und die Sendezeiten des Auftraggebers und der „ römisch 40 -Senderfamilie“ erbringen. Ein den sendetechnischen Erfordernissen entsprechendes zeitgerechtes Erscheinen zur Durchführung der Moderationen ist jedoch grundsätzlich erforderlich. Die Moderationstätigkeit wird zwischen Auftraggeberin und Werknehmer jeweils monatlich abgestimmt und vereinbart, wobei der Werknehmer bemüht sein wird, den Werkleistungen für den Auftraggeber Priorität einzuräumen und unverzüglich und rechtzeitig allfällige Terminkollisionen/Verhinderungsgründe bekannt zu geben. Der Werkunternehmer erklärt sich bereit an Promotions, Presseterminen und ähnlichen Veranstaltungen vom Auftraggeber nach Maßgabe seiner Termine und gegen den Ersatz der Barauslagen (mit Belegnachweis) teilzunehmen, wobei diese Termine auch der Promotion des Werknehmers dienen.
  6. Honorar Der Werknehmer erhält für seine Tätigkeit pro Moderation/Sendung eine Pauschale in der Höhe von EUR XXXX zzgl. Umsatzsteuer. Für Werkleistungen, die nicht erbracht werden, besteht kein Honoraranspruch. Jegliche mit der Leistungserbringung in Zusammenhang stehende Ansprüche, auch solche aus Rechtseinräumungen sind, unabhängig davon, ob die einzelnen Leistungen explizit in diesem Vertrag genannt werden, mit der Pauschale abgegolten. Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält der Werknehmer das vereinbarte Honorar. Das Honorar ist gegen Vorlage einer ordnungsgemäßen Honorarnote am Monatsende für die im vorangegangenen Monat erbrachten Moderationen innerhalb von 10 Tagen zahlbar.Der Werknehmer erhält für seine Tätigkeit pro Moderation/Sendung eine Pauschale in der Höhe von EUR römisch 40 zzgl. Umsatzsteuer. Für Werkleistungen, die nicht erbracht werden, besteht kein Honoraranspruch. Jegliche mit der Leistungserbringung in Zusammenhang stehende Ansprüche, auch solche aus Rechtseinräumungen sind, unabhängig davon, ob die einzelnen Leistungen explizit in diesem Vertrag genannt werden, mit der Pauschale abgegolten. Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält der Werknehmer das vereinbarte Honorar. Das Honorar ist gegen Vorlage einer ordnungsgemäßen Honorarnote am Monatsende für die im vorangegangenen Monat erbrachten Moderationen innerhalb von 10 Tagen zahlbar.
  7. Abgaben und Sozialversicherung Da es sich bei der gegenständlichen Vereinbarung um einen Werkvertrag handelt, unterliegt die Versteuerung des Honorars allein dem Werknehmer. Diese ist somit auch für die Erklärung und Abfuhr der Einkommenssteuer, sowie alle sozialversicherungsrechtlichen Belange allein verantwortlich. Der Werknehmer wird, soweit dies gesetzlich notwendig ist, für die erforderliche Gewerbeberechtigung selbst Sorge tragen.
  8. Werknutzungsrechte Der Werknehmer räumt dem Auftraggeber an allen von ihm im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses entstehenden Urheber- oder Verwertungsrechten sowie erbrachten Leistungen unentgeltlich die ausschließlichen, sachlich, zeitlich und territorial uneingeschränkten Nutzungsrechte ein. Der Auftraggeber ist insbesondere berechtigt, Werke des Werknehmers zu senden, auf jede beliebige Art und in beliebigem Umfang zu bearbeiten, zu vervielfältigen (insbesondere auf Bild- und Schallträger) und zu verbreiten und auch anderen Programmveranstaltern zur Verbreitung zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber ist berechtigt, diese Rechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen und Dritten Nutzungsrechte einzuräumen. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, den Werknehmer bei der Ausübung der Rechte namentlich als Urheber zu nennen. Der Auftraggeber ist berechtigt für die Dauer dieser Vereinbarung den Namen und das Bildnis des Werknehmers im Zusammenhang mit der Werkleistung und ihrer Bewerbung zu verwenden. Etwaige aus der Rechteübertragung entstehende Ansprüche des Werknehmers sind durch das hierin vereinbarte Honorar abgegolten.
  9. Leistungsort und Betriebsmittel Der Werknehmer ist an keinen Leistungsort gebunden. Für seine Sendungsmoderation steht dem Werknehmer das Sendestudio des Auftraggebers zur Verfügung. Darüberhinaus verpflichtet sich der Werknehmer für die Herstellung des vereinbarten Werkes eigene Betriebsmittel zu verwenden.
  10. Vertretungsrecht Dem Werknehmer steht es frei, für seine Tätigkeit auch geeignete Drittpersonen als Erfüllungsgehilfen heranzuziehen bzw. sich durch einen geeigneten Vertreter mit gleichwertiger fachlicher Qualifikation und Erfahrung vertreten zu lassen. Zwischen dem Vertreter des Werknehmers und dem Auftraggeber entsteht kein Vertragsverhältnis. Die Vertretung erfolgt ausschließlich auf eigene Kosten und Verantwortung des Werknehmers. Aus administrativen Gründen hat der Werknehmer dem Auftraggeber den Umstand der Vertretung und die Person des Vertreters mitzuteilen. Dem Werknehmer steht es frei sich auch durch Personen vertreten zu lassen, die für den Auftraggeber als Broadcaster tätig sind.
  11. Allgemeines Der Werknehmer nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass mit der gegenständlichen Vereinbarung kein Arbeitsverhältnis begründet wird. Bei Beendigung des Werkvertrages, aus welchem Grund auch immer, stehen dem Werknehmer keine wie immer gearteten Ausgleichszahlungen zu. Änderungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung von dem Schriftformerfordernis abzuweichen. Sollte eine Bestimmung des Vertrages ungültig sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, in einem solchen Fall die unwirksame Bestimmung durch eine dieser im Ergebnis möglichst gleichkommenden Bestimmung zu ersetzen.“ Im „SIDELETTER ZUM MODERATORENVERTRAG“ wurde festgehalten: „
  12. Vertragsdauer Das Vertragsverhältnis beginnt mit
  13. Juli 2012 und wird vorerst bis
  14. Dezember 2012 befristet abgeschlossen. Das Vertragsverhältnis kann von jedem der Vertragspartner unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum
  15. und Letzten des Monats schriftlich gekündigt werden.
  16. Konkurrenzklausel Der Werkunternehmer verpflichtet sich für die Dauer des Vertrages keine der gegenständlichen Werkleistung ähnliche Moderation für österreichische Hörfunkveranstalter durchzuführen. Eine sonstige allfällige Moderationsleistung durch den Werknehmer während der Dauer dieses Vertrages für einen anderen Hörfunkveranstalter werden die Vertragspartner einvernehmlich abstimmen.
  17. Geheimhaltungspflicht Der Werknehmer verpflichtet sich, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie sonstige Daten und Informationen über den Auftraggeber und die gegenständliche Vereinbarung streng vertraulich zu behandeln. Dies gilt auch nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses.
  18. Programmgrundsätze und Auftritt nach außen Der Werknehmer nimmt zur Kenntnis, dass das Programm des Auftraggebers auf folgenden Grundsätzen beruht: - Unabhängigkeit von Parteien und Interessensgruppen - Förderung des demokratischen Rechtstaates - Eintreten für freie, soziale Marktwirtschaft - Berücksichtigung und Förderung der österreichischen Kultur und ihrer Tradition - Wahrung des Grundsatzes der strikten Trennung von Nachricht und Meinung bei allen Sendungen politischen Inhalts Als Kommunikationsunternehmen steht der Auftraggeber im Blickpunkt der öffentlichen Meinung. Der Werknehmer nimmt zur Kenntnis, dass der Außenauftritt und die Darstellung des Unternehmens gegenüber Dritten u.a. den Interessend es Auftraggebers nicht widersprechen sollen.“ Am 12.07.2021 unterzeichneten der BF1 und ein Vertreter der BF2 ein mit „Aktennotiz“ bezeichnetes Schreiben folgenden Inhalts: „Ergänzung zum Moderatorenvertrag Die bei Radio XXXX beschäftigten Werknehmer sind grundsätzlich nicht an einen bestimmten 0rt und bestimmte Zeit gebunden, außer es liegt in der Natur der Sache, dass eine Ortsanwesenheit erforderlich ist und das Sendeschema eine Anwesenheit erfordert. Der Werknehmer ist in der Erbringung seiner Leistung (inhaltlich) völlig frei und hat vom Auftraggeber diesbezüglich keinerlei Vorgaben. Für die Erbringung der Leistung bedient sich der Werknehmer in der Regel eigener Betriebsmittel (Studioeinrichtungen, Schulungsräume, …) Sämtliche Werknehmer sind persönlich unabhängig, haben mehrere Auftraggeber und sind und unterliegen nur sachlichen Weisungen – z.B. innerbetriebliche Organisation betreffend.Die bei Radio römisch 40 beschäftigten Werknehmer sind grundsätzlich nicht an einen bestimmten 0rt und bestimmte Zeit gebunden, außer es liegt in der Natur der Sache, dass eine Ortsanwesenheit erforderlich ist und das Sendeschema eine Anwesenheit erfordert. Der Werknehmer ist in der Erbringung seiner Leistung (inhaltlich) völlig frei und hat vom Auftraggeber diesbezüglich keinerlei Vorgaben. Für die Erbringung der Leistung bedient sich der Werknehmer in der Regel eigener Betriebsmittel (Studioeinrichtungen, Schulungsräume, …) Sämtliche Werknehmer sind persönlich unabhängig, haben mehrere Auftraggeber und sind und unterliegen nur sachlichen Weisungen – z.B. innerbetriebliche Organisation betreffend. Zusammengefasst:
  19. Es wird ein bestimmter Erfolg geschuldet.
  20. Mit Leistungserbringung ist der Vertrag erfüllt.
  21. Honoraranspruch entsteht mit erfolgreicher Leistungserbringung.
  22. Haftung für Erfolg und Schaden.
  23. Uneingeschränktes Vertretungsrecht.
  24. Persönliche Unabhängigkeit.
  25. Keine Konkurrenzklausel.
  26. Nur sachliche Weisungen.
  27. An keinen Ort und Zeit gebunden.
  28. Eigene Betriebsmittel.
  29. Bei XXXX beschäftigte Werknehmer sind steuerlich und SV-rechtlich als selbständige Unternehmer erfasst.
  30. Bei römisch 40 beschäftigte Werknehmer sind steuerlich und SV-rechtlich als selbständige Unternehmer erfasst. Der Werknehmer verpflichtet sich folgende Leistungen für XXXX zu erbringen. DieDer Werknehmer verpflichtet sich folgende Leistungen für römisch 40 zu erbringen. Die Abrechnung erfolgt der Einfachheit halber mit einer einzigen Honorarnote. XXXX ist u.a. Moderator bei XXXX und betreut und plant Events, macht Werbekonzepte und Schulungen on-Air als auch off-Air. Herr XXXX betreut mit einem Partner ein Einkaufsradio und ist nebenbei noch als on-Air-Moderator, Bühnenmoderator, Leiter von Podiumsdiskussionen, Sprecher/Cold Voices für Rundfunk und Fernsehspots, Moderations- und Präsentationstrainer und verfügt darüber hinaus über ein eigenes Studio, sowie Ton- und Lichttechnik. römisch 40 ist u.a. Moderator bei römisch 40 und betreut und plant Events, macht Werbekonzepte und Schulungen on-Air als auch off-Air. Herr römisch 40 betreut mit einem Partner ein Einkaufsradio und ist nebenbei noch als on-Air-Moderator, Bühnenmoderator, Leiter von Podiumsdiskussionen, Sprecher/Cold Voices für Rundfunk und Fernsehspots, Moderations- und Präsentationstrainer und verfügt darüber hinaus über ein eigenes Studio, sowie Ton- und Lichttechnik. Gewichtung: Moderation (30% bis 50%); Rest: Coaching, Eventplanung und Durchführung, Marketingplanung.“ Zur tatsächlichen Ausgestaltung der Beschäftigung: Etwa ein Monat im Vorhinein hatte der BF1 der Programmdirektion bekannt gegeben, an welchen Tagen er im Folgemonat zur Verfügung stehen könne. Eine Verpflichtung zur Mindestverfügbarkeit gab es nicht. Die Programmdirektorin teilte den BF1 jeweils zwei bis drei Wochen im Vorhinein für den Folgemonat in den Dienstplan ein. Der BF2 wurde nur an solchen Tagen eingeteilt, die er zuvor als „Verfügbar“ bekannt gegeben hatte. Die Dienstpläne gliederten sich in die Bereiche „Redaktion“ und „Moderation“ und beinhalteten die Arbeitszeiten für die jeweiligen Tage sowie den Namen der Person, welche den Dienst versah. Der BF1 sagte zugeteilte Diensten nicht mehr ab. Seitens der BF2 wird die Meinung vertreten, dass dies aber möglich gewesen wäre. Der BF 1 hat sich faktisch nicht vertreten lassen. Eine Vertretung wäre innerhalb des Kreises der bereits bei der BF 2 beschäftigten Moderator:innen möglich gewesen. Eine Vertretung durch unternehmensfremde Personen (insbesondere Moderatoren eines anderen Radiosenders) wäre ausgeschlossen gewesen. Der BF 1 verfügte über einen elektronischen Schlüssel, welcher ihm jederzeit den Zugang zu den Räumlichkeiten der BF2 ermöglichte. Zur Sendezeit hatte der BF vorbereitet im Sendehaus zu sein. Tatsächlich kam er etwa eine oder eineinhalb Stunden vor Sendebeginn ins Sendehaus. Über einen permanenten Arbeitsplatz im Sendehaus verfügte der BF 1 nicht. Eine eigene Telefonnummer bzw. Durchwahl wurde dem BF 1 innerhalb der betrieblichen Struktur der BF 2 nicht zugewiesen. Wenn der BF1 das Sendehaus nutzte, konnte er dort einen entsprechend ausgerüsteten Arbeitsplatz verwenden, der in Zeiten seiner Abwesenheit von anderen Personen genutzt wurde. Er nutzte einen solchen Arbeitsplatz für das Recherchieren und Schreiben von Nachrichten. Das Schreiben der Vorbereitungen für Moderationen und Wetteransagen erledigte der BF 1 überwiegend zu Hause. Für die Moderation gab es Themenvorschläge seitens der BF
  31. Der BF1 hatte diesbezüglich ein Mitspracherecht. Freie Themenwahl war mit der Einschränkung möglich, dass diese den Erwartungen der typischen Hörerschaft bzw. Zielgruppe zu entsprechen hatte. Die Moderationsvorbereitungen musste der BF1 vor der Moderation nicht abgeben. Für den Inhalt des während der Moderation Gesprochenen galten die in der Branche üblichen Vorgaben, wie z.B. keine Verwendung rassistischer Ausdrücke; Während der Moderationen hatte der BF1 regelmäßig Werbesprüche für den Radiosender („z.B. XXXX !“) zu sprechen oder mittels Button Claims zuzuschalten. Die Musik wurde von der Musikradaktion der BF2 vorgegeben. Der Tausch einzelner Titel war auf Anregung des BF1 möglich. Eine Moderation hatte 5 bis 6 Stunden zu dauern. Für die Moderation gab es Themenvorschläge seitens der BF
  32. Der BF1 hatte diesbezüglich ein Mitspracherecht. Freie Themenwahl war mit der Einschränkung möglich, dass diese den Erwartungen der typischen Hörerschaft bzw. Zielgruppe zu entsprechen hatte. Die Moderationsvorbereitungen musste der BF1 vor der Moderation nicht abgeben. Für den Inhalt des während der Moderation Gesprochenen galten die in der Branche üblichen Vorgaben, wie z.B. keine Verwendung rassistischer Ausdrücke; Während der Moderationen hatte der BF1 regelmäßig Werbesprüche für den Radiosender („z.B. römisch 40 !“) zu sprechen oder mittels Button Claims zuzuschalten. Die Musik wurde von der Musikradaktion der BF2 vorgegeben. Der Tausch einzelner Titel war auf Anregung des BF1 möglich. Eine Moderation hatte 5 bis 6 Stunden zu dauern. Nachrichtentexte schrieb der BF im Sendehaus. Um die passenden Inhalte zu erfahren, recherchierte der BF1 in als seriös anerkannten On-line Nachrichtenagenturen. Die Dauer des Nachrichtensprechens war vorgegeben. Beim Aufbau der Nachrichten hielt sich der BF1 an einen Nachrichtenleitfaden, diese hatten sich aus einer internationalen Meldung, einer nationalen Meldung und zum Abschluss aus einer lockeren bzw. nicht ganz so ernsten Meldung zusammenzusetzten. Für den Wetterfunkt schrieb der BF das Grundkonzept am Vortag, überprüfte dieses dann kurzfristig und korrigierte es allenfalls. Die Dauer der Nachrichten und des Wetterfunks war vorgegeben. Bei der BF2 tätige Sprecher hatten Briefings zu absolvieren: Es gab Gespräche mit der Leitung darüber wie lange z.B. Moderationen und deren Teilsequenzen ungefähr dauern sollten und wie sie klingen sollten. Der BF1 hat im Laufe seiner Tätigkeit – diese begann bereits vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum – solche Briefings absolviert. Die vom BF1 gesprochenen Sendungen wurden in einem Aircheckplayer gespeichert. Zwei bis drei Mal pro Jahr hatte der BF1 eine Nachbesprechung – sogenannte „Airchecks“ – mit der Programmleitung. Dabei wurde, die Länge der Moderation erörtert, „wie geht man rein, wie geht man raus aus der Moderation“, das Thema, ist es lustig, ist es traurig, ob die Sendung „gut rübergekommen“ ist, und Verbesserungspunkte für das nächste Mal. An den bei der BF2 stattfindenden Redaktionssitzungen musste der BF1 nicht teilnehmen, ebenso nicht an Presseterminen der BF
  33. Eine Vorgabe, als Sprecher ausgeschlafen zu sein, am Vortag nicht zu rauchen oder keinen Alkohol zu trinken gab es nicht. Einen Zuschuss beim Künstlersozialversicherungsfonds hat der BF1 nie beantragt. Jene Moderatoren, welche seitens der BF2 als angestellte Dienstnehmer:innen zur Sozialversicherung gemeldet wurden, hatten eine verpflichtend festgelegte Wochendienstzeit, sie waren zur Teilnahme an den Redaktionssitzungen (zweimal pro Tag) verpflichtet. Auch unterlagen die „echten Dienstnehmer:innen“ – im Gegensatz zum BF 1 – einem umfassenden Konkurrenzverbot. Verrechnet wurde mittels Honorarnoten, mit denen der BF1 die von ihm im jeweils vergangenen Monat geleisteten Arbeitsstunden zu dem von der BF2 vorgegebenen Stundensatz geltend machte. Taxispesen wurden dem BF1 seitens der BF2 separat abgegolten. Das monatliche Entgelt lag in der Zeit von 01.01.2017 bis 22.03.2020 über der maßgebenden Geringfügigkeitsgrenze und in der Zeit von 05.07.2020 bis 26.12.2020 unter der maßgebenden Geringfügigkeitsgrenze.
  34. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, insbesondere in die vorgelegten schriftlichen Verträge, Dienstpläne, Honorarnoten und die in erster Instanz vorgenommenen niederschriftlichen Befragungen des BF1 vom 10.07.2018 bzw. des damaligen Geschäftsführers der BF2 vom 16.01.2018, ferner durch Abhaltung der mündlichen Verhandlung vom 16.07.
  35. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist ausreichend geklärt. Die herangezogenen Beweismittel sind allen Parteien bekannt. Die in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben des BF 1, der nunmehrigen Geschäftsführerin der BF 2 und der (gemeinsamen) Rechtsvertretung zum Sachverhalt erschienen unbedenklich und wurden den Sachverhaltsfeststellungen zu Grunde gelegt. Die Feststellungen dazu, dass der BF1 seine Verfügbarkeit im Vorhinein bekannt gab, und entsprechend eingeteilt wurde, wobei es keine Verpflichtung zu einer Mindestverfügbarkeit pro Woche oder pro Monat gab, ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben des BF1 in der mündlichen Verhandlung und blieb im gesamten Verfahren unbestritten. Die Feststellungen dazu, dass seitens der BF2 in Briefings vermittelt wurde, wie die gesprochenen Sequenzen zu klingen hätten, und wie lange die einzelnen Sprech-sequenzen zu dauern hätten, wurde bereits im Zuge der Befragung in erster Instanz und in der Beschwerde außer Streit gestellt, ebenso, dass eine Vertretung durch Moderator:innen eines anderen Radiosenders nicht in Frage gekommen wäre. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung haben sich diese Feststellungen bestätigt. Dass seitens der BF2 Airchecks eingerichtet waren, ergab sich aus der mündlichen Verhandlung und blieb seitens der BF2 unbestritten. Das Gleiche gilt für die Feststellung, dass der BF1 zur Sendezeit vorbereitet im Studio zu sein hatte, beim Nachrichtensprechen den Nachrichtenleitfaden zu beachten hatte ferner dass seitens der BF2 Claims mit Werbesprüchen für den Radiosender eingerichtet waren, die insbesondere bei Moderationen regelmäßig abzuspielen waren bzw. dass der Name des Radiosenders im Zuge der Moderation regelmäßig zu nennen war. Soweit seitens der BF2 eingewendet wurde, dass der BF1 die Möglichkeit gehabt hätte, bereits zugesagte Dienste wieder abzulehnen, wird auf diesen Einwand im Rahmen der rechtlichen Beurteilung eingegangen. Dass der BF1 an Redaktionssitzungen und Presseterminen der BF2 nicht teilnehmen musste, blieb im gesamten Verfahren unstrittig. Die aktenkundige höhe des Entgelts und der Zeitraum der Beschäftigung ergeben sich aus den vorgelegten Honorarnoten. Diesbezüglich erfolgten von keiner Seite Einwendungen. Dass das Entgelt nach einem von der BF2 vorgegebenen Stundensatz nach geleisteten Arbeitsstunden berechnet wurde, blieb im gesamten Verfahren unbestritten. Dass dem BF1 Taxirechnungen als Spesen abgegolten wurden, ergibt sich aus seiner Aussage in erster Instanz und wurde in der Beschwerde nicht in Frage gestellt.
  36. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde ein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache einem Senat bestehend aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der DienstgeberInnen anzugehören hat.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG und auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde ein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache einem Senat bestehend aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der DienstgeberInnen anzugehören hat. Zu A) Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der BF1 seine für die BF2 ausgeübte Tätigkeit während der eingangs genannten Zeiträume aufgrund eines Werkvertrages, im Rahmen eines (echten) Dienstverhältnisses oder im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses verrichtete, wobei im letztgenannten Fall auch die Ausnahmebestimmung des § 4 eine Versicherungspflicht nach § 4 Abs 4, fünfter Halbsatz, lit a bzw. d ASVG (Ausnahme als Kunstschaffender bzw. Gewerbetreibender) zu prüfen wäre.Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der BF1 seine für die BF2 ausgeübte Tätigkeit während der eingangs genannten Zeiträume aufgrund eines Werkvertrages, im Rahmen eines (echten) Dienstverhältnisses oder im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses verrichtete, wobei im letztgenannten Fall auch die Ausnahmebestimmung des Paragraph 4, eine Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz 4,, fünfter Halbsatz, Litera a, bzw. d ASVG (Ausnahme als Kunstschaffender bzw. Gewerbetreibender) zu prüfen wäre. Die Versicherungspflicht besteht nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ipso iure (aufgrund zwingenden Rechts). Maßgeblich für ihre Feststellung ist daher nicht die Bezeichnung eines Vertrages, maßgeblich sind die sich aus dessen Inhalt und seiner tatsächlichen Ausführung ergebenden Merkmale der Tätigkeit. Es liegt nicht in der Hand der Vertragsparteien, die Versicherungspflicht vertraglich anders, als im Gesetz vorgesehen festzulegen. Bei der Beurteilung der Art der Versicherungspflicht ist grundsätzlich von der vertraglichen Vereinbarung auszugehen, weil diese die rechtlichen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar macht und daher als Deutungsschema für die tatsächlichen Verhältnisse dient. Der Vertrag hat die Vermutung der Richtigkeit für sich. Diese müsste durch den Nachweis, dass die tatsächlichen Verhältnisse von den vertraglichen Vereinbarungen über das Vorliegen eines freien Dienstvertrages abweichen, entkräftet werden. Solche Abweichungen werden naturgemäß umso weniger manifest sein, im je geringerem zeitlichen Ausmaß der Beschäftigte tätig ist. (vgl. VwGH Ro 2015/08/0020 vom 01.10.2015).Bei der Beurteilung der Art der Versicherungspflicht ist grundsätzlich von der vertraglichen Vereinbarung auszugehen, weil diese die rechtlichen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar macht und daher als Deutungsschema für die tatsächlichen Verhältnisse dient. Der Vertrag hat die Vermutung der Richtigkeit für sich. Diese müsste durch den Nachweis, dass die tatsächlichen Verhältnisse von den vertraglichen Vereinbarungen über das Vorliegen eines freien Dienstvertrages abweichen, entkräftet werden. Solche Abweichungen werden naturgemäß umso weniger manifest sein, im je geringerem zeitlichen Ausmaß der Beschäftigte tätig ist. vergleiche VwGH Ro 2015/08/0020 vom 01.10.2015). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Abgrenzung des (echten) Dienstvertrages und freien Dienstvertrag einerseits vom Werkvertrag andererseits entscheidend darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall läge ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt (vgl. etwa VwGH 29.06.2005, 2001/08/0053).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Abgrenzung des (echten) Dienstvertrages und freien Dienstvertrag einerseits vom Werkvertrag andererseits entscheidend darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall läge ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt vergleiche etwa VwGH 29.06.2005, 2001/08/0053). Beim Werkvertrag kommt es auf das Ergebnis der Arbeitsleistung an, das ein Werk, somit eine geschlossene Einheit darstellen muss, welche bereits im Vertrag konkretisiert wurde. Der Werkvertrag begründet ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung endet das Vertragsverhältnis. Ein Werkvertrag muss auf einen bestimmten abgrenzbaren Erfolg abstellen, und einen Maßstab erkennen lassen, nach dem beurteilt werden kann, ob das Werk ordnungsgemäß erbracht wurde. Wird hingegen ein dauerndes Bemühen geschuldet, das bei der Erreichung des angestrebten "Zieles" kein Ende findet, spricht dies für eine Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen (vgl. VwGH 17.11.2004, 2001/08/0131, VwGH 25.04.2007, 2005/08/0082). Beim Dienstvertrag (und freien Dienstvertrag) kommt es anders als beim Werkvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit an (vgl. VwGH 03.07.2002, 2000/08/0161, VwGH 17.11.2004, 2001/08/0131).Beim Werkvertrag kommt es auf das Ergebnis der Arbeitsleistung an, das ein Werk, somit eine geschlossene Einheit darstellen muss, welche bereits im Vertrag konkretisiert wurde. Der Werkvertrag begründet ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung endet das Vertragsverhältnis. Ein Werkvertrag muss auf einen bestimmten abgrenzbaren Erfolg abstellen, und einen Maßstab erkennen lassen, nach dem beurteilt werden kann, ob das Werk ordnungsgemäß erbracht wurde. Wird hingegen ein dauerndes Bemühen geschuldet, das bei der Erreichung des angestrebten "Zieles" kein Ende findet, spricht dies für eine Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen vergleiche VwGH 17.11.2004, 2001/08/0131, VwGH 25.04.2007, 2005/08/0082). Beim Dienstvertrag (und freien Dienstvertrag) kommt es anders als beim Werkvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit an vergleiche VwGH 03.07.2002, 2000/08/0161, VwGH 17.11.2004, 2001/08/0131). Für die Frage nach dem Bestehen eines Dienstverhältnisses kommt es im Einzelfall nicht auf die von den Vertragspartnern gewählte Bezeichnung wie Dienstvertrag oder Werkvertrag an. Vielmehr sind die tatsächlich verwirklichten vertraglichen Vereinbarungen entscheidend. Für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung ist dabei stets das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit maßgebend, wobei auch der im Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise Gewicht beizumessen ist (VwGH 02.09.2009, 2005/15/0143 mwN). Unter dem Begriff eines Werks iSd § 1165 ABGB ist nicht allein die Herstellung einer körperlichen Sache, sondern können vielmehr auch ideelle, unkörperliche, also geistige Werke verstanden werden (VwGH 29.02.2012, 2008/13/0087).Für die Frage nach dem Bestehen eines Dienstverhältnisses kommt es im Einzelfall nicht auf die von den Vertragspartnern gewählte Bezeichnung wie Dienstvertrag oder Werkvertrag an. Vielmehr sind die tatsächlich verwirklichten vertraglichen Vereinbarungen entscheidend. Für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung ist dabei stets das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit maßgebend, wobei auch der im Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise Gewicht beizumessen ist (VwGH 02.09.2009, 2005/15/0143 mwN). Unter dem Begriff eines Werks iSd Paragraph 1165, ABGB ist nicht allein die Herstellung einer körperlichen Sache, sondern können vielmehr auch ideelle, unkörperliche, also geistige Werke verstanden werden (VwGH 29.02.2012, 2008/13/0087). Wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen und endet er nicht mit dem Abschluss eines Werks, spricht das gegen einen Werkvertrag (vgl. VwGH 2002/08/0264, infas 2006, S 11; 2007/08/0153, infas 2011, S 24; 2012/08/0303, infas 2013, S 15). Erst recht spricht bei einer immer wiederkehrenden oder kontinuierlichen Leistungserbringung die Typizität im Zweifel für einen freien Dienstvertrag oder Arbeitsvertrag (vgl auch Mosler, DRdA 2007/29, 288 [295]), Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 Rz 186 (Stand: 01.07.2020, rdb.at).Wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen und endet er nicht mit dem Abschluss eines Werks, spricht das gegen einen Werkvertrag vergleiche VwGH 2002/08/0264, infas 2006, S 11; 2007/08/0153, infas 2011, S 24; 2012/08/0303, infas 2013, S 15). Erst recht spricht bei einer immer wiederkehrenden oder kontinuierlichen Leistungserbringung die Typizität im Zweifel für einen freien Dienstvertrag oder Arbeitsvertrag vergleiche auch Mosler, DRdA 2007/29, 288 [295]), Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 4, Rz 186 (Stand: 01.07.2020, rdb.at). Im vorliegenden Fall hat sich der BF1 zum fortgesetzten Tätigwerden als Sprecher für Moderationen, Nachrichten, und Wetterfunk und auf von der BF2 bespielten Events („Weihnachtsdörfern“) somit zu wiederkehrenden gattungsmäßig umschriebenen Leistungen verpflichtet. Der BF1 hat ein dauerndes Bemühen und wiederkehrendes Tätig Werden geschuldet. Ein der Gewährleistungspflicht zugänglicher Erfolg dieser Tätigkeit war nicht messbar. Die 2012 zwischen dem BF 1 und der BF 2 geschlossene schriftliche Vereinbarung wurde zwar als Werkvertrag tituliert. Jedoch wurde dieser Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Erbringung eines konkreten Werks im Sinne einer individualisierten Leistung wurde weder schriftlich vereinbart noch tatsächlich geschuldet. Folglich erweist sich die Rechtsansicht des BF 1 und der BF 2, es sei ein Werkvertrag abgeschlossen worden, als unzutreffend. Es bleibt zu klären, ob der BF1 im Rahmen der vorliegenden für die BF2 ausgeführten Arbeiten in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit oder als freier Dienstnehmer gegen Entgelt beschäftigt wurde: Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgeschlossen ist noch nach § 7 ASVG eine Teilversicherung begründet.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgeschlossen ist noch nach Paragraph 7, ASVG eine Teilversicherung begründet. Dienstnehmer ist gemäß § 4 Abs. 2 ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer gemäß § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist. Dienstnehmer ist gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer gemäß Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist. Zufolge § 4 Abs 6 ASVG schließt eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 4 aus. Zufolge Paragraph 4, Absatz 6, ASVG schließt eine Pflichtversicherung gemäß Absatz eins, für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Absatz 4, aus. Somit war zunächst zu prüfen, ob der BF1 im vorliegenden Fall in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs 2 ASVG beschäftigt wurde.Somit war zunächst zu prüfen, ob der BF1 im vorliegenden Fall in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG beschäftigt wurde. Die Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Gesamtabwägung der maßgeblich für bzw. gegen das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses sprechenden Umstände und Merkmale. (vgl. zuletzt VwGH Ra 2021/08/0031 vom 19.03.2021).Die Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Gesamtabwägung der maßgeblich für bzw. gegen das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses sprechenden Umstände und Merkmale. vergleiche zuletzt VwGH Ra 2021/08/0031 vom 19.03.2021). Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG schon deshalb nicht vor. Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG schon deshalb nicht vor. Die persönliche Arbeitspflicht fehlt, wenn einem Beschäftigten ein "sanktionsloses Ablehnungsrecht" zukommt, wenn er also die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann. Der Empfänger der Dienstleistungen kann unter solchen Umständen nicht darauf bauen und entsprechend disponieren, dass dieser Beschäftigte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zur Verfügung stehen werde. Im vorliegenden Fall hatte der BF1 die Möglichkeit, sich generell für von ihm einseitig bestimmte Zeiten von der Einteilung in den Dienstplan ausnehmen zu lassen. Das Vorliegen einer Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit kam daher nur für jene Zeiträume in Betracht, zu denen der BF1 tatsächlich in den Dienstplan eingeteilt war. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gilt in Fällen, in denen erst die Übernahme einer konkreten Arbeitsverpflichtung, insbesondere durch die Eintragung in eine Liste, eine Arbeitspflicht begründet, dass in diesen Fällen vor Eintragung in die Liste von keiner Arbeitsverpflichtung auszugehen ist. Allerdings kommt dann zwar kein durchgehendes, jedoch eventuell ein tageweises oder periodisch wiederkehrendes Dienstverhältnis in Frage (vgl. VwGH
  37. September 2005, Zl. 2002/08/0215, und
  38. April 2007, Zl. 2005/08/0162).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gilt in Fällen, in denen erst die Übernahme einer konkreten Arbeitsverpflichtung, insbesondere durch die Eintragung in eine Liste, eine Arbeitspflicht begründet, dass in diesen Fällen vor Eintragung in die Liste von keiner Arbeitsverpflichtung auszugehen ist. Allerdings kommt dann zwar kein durchgehendes, jedoch eventuell ein tageweises oder periodisch wiederkehrendes Dienstverhältnis in Frage vergleiche VwGH
  39. September 2005, Zl. 2002/08/0215, und
  40. April 2007, Zl. 2005/08/0162). Die weitere Prüfung hat sich daher nur auf jene Zeiträume zu beziehen für die der BF1 in den Dienstplan eingeteilt war: Die so betroffenen Zeiträume ergeben sich aus den aktenkundigen Honorarnoten und blieben unwidersprochen. Sie waren der vorliegenden Beurteilung ohne weiteres Parteiengehör zu Grund zu legen (vgl. VwGH 97/04/0167).Die so betroffenen Zeiträume ergeben sich aus den aktenkundigen Honorarnoten und blieben unwidersprochen. Sie waren der vorliegenden Beurteilung ohne weiteres Parteiengehör zu Grund zu legen vergleiche VwGH 97/04/0167). Eine Befugnis des BF1, bereits zugesagte Arbeitseinsätze jederzeit nach Gutdünken sanktionslos ablehnen zu können, war im vorliegenden Fall nicht ausdrücklich vereinbart und wurde nicht gelebt. Der BF1 hat einmal eingetragene Dienste nicht mehr abgesagt. Soweit seitens der BF2 eingewendet wird, dass der BF1 natürlich auch einmal zugesagte Einsätze hätte ablehnen können, ist in die Beurteilung mit einzubeziehen dass dieses Vorbringen nicht mit den Anforderungen der Unternehmensorganisation der BF2 in Einklang zu bringen wäre: Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs stünde eine ausdrücklich vereinbarte Befugnis des Beschäftigten, bereits zugesagte Arbeitseinsätze jederzeit nach Gutdünken sanktionslos ablehnen zu können, im Verdacht, ein "Scheingeschäft" zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre (vgl. §§ 539 und 539a ASVG). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs stünde eine ausdrücklich vereinbarte Befugnis des Beschäftigten, bereits zugesagte Arbeitseinsätze jederzeit nach Gutdünken sanktionslos ablehnen zu können, im Verdacht, ein "Scheingeschäft" zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre vergleiche Paragraphen 539 und 539 a ASVG). Im vorliegenden Fall hätte es wenig Sinn gemacht, zu Beginn monatlich - mehrere Wochen im Vorhinein - einen Dienstplan zu erstellen, wenn es der BF2 (völlig) gleichgültig gewesen wäre, ob diese Dienste auch geleistet werden. Die Einrichtung eines Dienstplans indiziert, dass der Einsatz der darin eingetragenen Personen nicht ohne weiteres durch etwas anderes ersetzt werden kann. Die Arbeit eines Sprechers war auch nicht in der Weise einfach zu erbringen, für deren Durchführung jederzeit mehrere abrufbare Arbeitskräfte zur Verfügung gestanden wären (präsenter "Arbeitskräftepool"; vgl. VwGH Ro 2015/08/0020 vom 01.10.2015). Soweit seitens der BF2 an Fälle gedacht wurde, in denen der BF1 aus besonderen Gründen bereits zugesagte Dienst wieder absagen können, so ist damit ein beliebiges Ablehnungsrecht bereits zugesagter Dienste im Sinne der oben zusammengefassten Judikatur des VwGH nicht erfüllt. Im vorliegenden Fall hätte es wenig Sinn gemacht, zu Beginn monatlich - mehrere Wochen im Vorhinein - einen Dienstplan zu erstellen, wenn es der BF2 (völlig) gleichgültig gewesen wäre, ob diese Dienste auch geleistet werden. Die Einrichtung eines Dienstplans indiziert, dass der Einsatz der darin eingetragenen Personen nicht ohne weiteres durch etwas anderes ersetzt werden kann. Die Arbeit eines Sprechers war auch nicht in der Weise einfach zu erbringen, für deren Durchführung jederzeit mehrere abrufbare Arbeitskräfte zur Verfügung gestanden wären (präsenter "Arbeitskräftepool"; vergleiche VwGH Ro 2015/08/0020 vom 01.10.2015). Soweit seitens der BF2 an Fälle gedacht wurde, in denen der BF1 aus besonderen Gründen bereits zugesagte Dienst wieder absagen können, so ist damit ein beliebiges Ablehnungsrecht bereits zugesagter Dienste im Sinne der oben zusammengefassten Judikatur des VwGH nicht erfüllt. Die persönliche Arbeitspflicht fehlt ferner dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann. Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen einer unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient. Die "generelle Vertretungsbefugnis" spielt insbesondere bei der Abgrenzung zwischen selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeiten eine Rolle (vgl. VwGH Ro 2015/08/0020 vom 01.10.2015). Die persönliche Arbeitspflicht fehlt ferner dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann. Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen einer unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient. Die "generelle Vertretungsbefugnis" spielt insbesondere bei der Abgrenzung zwischen selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeiten eine Rolle vergleiche VwGH Ro 2015/08/0020 vom 01.10.2015). Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (vgl. VwGH Ro 2015/08/0020 vom 01.10.2015).Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen vergleiche VwGH Ro 2015/08/0020 vom 01.10.2015). Es bedarf keiner ausdrücklichen Vereinbarung der persönlichen Arbeitspflicht, wenn diese nach den Umständen der Beschäftigung zu vermuten ist und weder eine generelle Vertretungsbefugnis vereinbart noch nach dem tatsächlichen Beschäftigungsbild praktiziert wurde (vgl. 2007/08/0038 vom 02.04.2008).Es bedarf keiner ausdrücklichen Vereinbarung der persönlichen Arbeitspflicht, wenn diese nach den Umständen der Beschäftigung zu vermuten ist und weder eine generelle Vertretungsbefugnis vereinbart noch nach dem tatsächlichen Beschäftigungsbild praktiziert wurde vergleiche 2007/08/0038 vom 02.04.2008). Selbst eine ausdrücklich vereinbarte Vertretungsbefugnis stünde dann im Verdacht, ein "Scheingeschäft" zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre (vgl. VwGH 2005/08/0137 vom 25.04.2007).Selbst eine ausdrücklich vereinbarte Vertretungsbefugnis stünde dann im Verdacht, ein "Scheingeschäft" zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre vergleiche VwGH 2005/08/0137 vom 25.04.2007). Im vorgelegten schriftlichen Werkvertrag ist ein beliebiges Vertretungsrecht festgeschrieben. Im Rahmen der tatsächlichen Ausgestaltung der vorliegenden Tätigkeiten hat sich der BF1 jedoch nie beliebig vertreten lassen. Seitens der BF2 wurde bereits in der Beschwerde eingeräumt, dass aufgrund der Wettbewerbssituation Sprecher eines anderen Radiosenders als Vertreter nicht in Frage gekommen wären. Auch der Umstand dass unstrittig jeder Sprecher und jede Sprecherin hinsichtlich der Art, wie für den Sender zu sprechen wäre, gebrieft wurde, spricht klar gegen das Bestehen eines beliebigen Vertretungsrechts im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur. Eine Vertretung im Kollegenkreis erfüllt nicht die Kriterien einer beliebigen Vertretungsbefugnis. Es war vom Bestehen einer persönlichen Arbeitspflicht des BF 1 auszugehen. Die anderslautende schriftliche Vertragsbestimmung war als zum Schein getroffen zu beurteilen. Im Folgenden ist zu klären, ob im Rahmen der Beschäftigung des BF1 bei der BF2 die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber solchen der selbständigen Erwerbstätigkeit überwogen ( § 4 Abs. 2 ASVG).Im Folgenden ist zu klären, ob im Rahmen der Beschäftigung des BF1 bei der BF2 die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber solchen der selbständigen Erwerbstätigkeit überwogen ( Paragraph 4, Absatz 2, ASVG). Dies hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG) - nur beschränkt war.Dies hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG) - nur beschränkt war. Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit – diese können unterschiedlich stark ausgeprägt sein - sind Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgeblicher Bedeutung sein, so etwa die Frage eines Konkurrenzverbotes und des Bezugs eines Fixums oder einer Spesenvergütung.(vgl. VwGH 2005/08/0084 vom 25.4.2007).Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit – diese können unterschiedlich stark ausgeprägt sein - sind Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgeblicher Bedeutung sein, so etwa die Frage eines Konkurrenzverbotes und des Bezugs eines Fixums oder einer Spesenvergütung.vergleiche VwGH 2005/08/0084 vom 25.4.2007). Die Bindung an eine bestimmte Arbeitszeit ist bei der Prüfung der persönlichen Abhängigkeit ein Indiz für das Fehlen der Verfügbarkeit über die Arbeitskraft während der Arbeitszeit und durch die Arbeitsverpflichtung, dies auch dann, wenn es sich um Tätigkeiten abseits einer festen Betriebsstätte handelt. Das Fehlen einer solchen Verfügbarkeit kann auch anders als durch Vorgabe einer starren Arbeitszeit zum Ausdruck kommen, etwa durch die vorgegebene Intensität der Bearbeitung eines Kundenstocks oder durch die Vorgabe, sich zu bestimmten Zeiten an bestimmten Orten einzufinden, um von dort an den Ausgangspunkt für eine bestimmte Werbekampagne gebracht zu werden. (vgl.VwGH 2001/08/0053 vom 29.06.2005). Die von der Rechtsprechung hervorgehobenen personenbezogenen Weisungs- und Kontrollbefugnisse des Dienstgebers gehen über die bloß sachliche Steuerung und Kontrolle des Arbeitsergebnisses hinaus und betreffen das Verhalten des Erwerbstätigen und die Art und Weise, wie er seine Tätigkeiten verrichtet (zB Pünktlichkeit, Verlässlichkeit, persönliches Erscheinungsbild, Benehmen, Kommunikationskultur, Arbeitseifer, Sorgfalt, Lernbereitschaft, Teamfähigkeit, Lenkbarkeit, Einfügungsbereitschaft in vorgegebene Strukturen des Arbeitsablaufs usw). Sie sind Mittel des Dienstgebers, unter Beachtung der Fürsorgepflicht auf das persönliche Verhalten des Dienstnehmers Einfluss zu nehmen und dieses im betrieblichen Interesse (laufend) zu steuern. Der daraus erwachsende personenbezogene Anpassungsdruck (VwGH 3.4.2019, Ro 2019/08/0003) schränkt die Bestimmungsfreiheit des Erwerbstätigen maßgeblich ein und begründet seine persönliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG (vgl. VwGH Ra 2019/08/0171 vom 20.02.2020).Die von der Rechtsprechung hervorgehobenen personenbezogenen Weisungs- und Kontrollbefugnisse des Dienstgebers gehen über die bloß sachliche Steuerung und Kontrolle des Arbeitsergebnisses hinaus und betreffen das Verhalten des Erwerbstätigen und die Art und Weise, wie er seine Tätigkeiten verrichtet (zB Pünktlichkeit, Verlässlichkeit, persönliches Erscheinungsbild, Benehmen, Kommunikationskultur, Arbeitseifer, Sorgfalt, Lernbereitschaft, Teamfähigkeit, Lenkbarkeit, Einfügungsbereitschaft in vorgegebene Strukturen des Arbeitsablaufs usw). Sie sind Mittel des Dienstgebers, unter Beachtung der Fürsorgepflicht auf das persönliche Verhalten des Dienstnehmers Einfluss zu nehmen und dieses im betrieblichen Interesse (laufend) zu steuern. Der daraus erwachsende personenbezogene Anpassungsdruck (VwGH 3.4.2019, Ro 2019/08/0003) schränkt die Bestimmungsfreiheit des Erwerbstätigen maßgeblich ein und begründet seine persönliche Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vergleiche VwGH Ra 2019/08/0171 vom 20.02.2020). Bei Beschäftigten, die ihre Tätigkeit disloziert, d.h. in Abwesenheit des Dienstgebers oder des von ihm Beauftragten außerhalb einer Betriebsorganisation ausüben, stellt sich die Frage der Weisungsgebundenheit im Hinblick auf das arbeitsbezogene Verhalten in anderer Weise als bei einer Einbindung in eine Betriebsorganisation. Im ersten Fall wird das Vorliegen eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses in der Regel durch eine über die bloß sachliche Kontrolle des Ergebnisses einer Tätigkeit hinausreichende, die persönliche Bestimmungsfreiheit einschränkende Kontrollmöglichkeit bzw. durch (auf das Ergebnis derartiger Kontrollen aufbauende) persönliche Weisungen dokumentiert, während die Einbindung eines Dienstnehmers in eine Betriebsorganisation in der Regel zur Folge hat, dass dieser den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit nicht jederzeit selbst regeln oder ändern kann. Ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis wird hier oft weniger durch die ausdrückliche Erteilung von persönlichen Weisungen als vielmehr durch die "stille Autorität" des Arbeitgebers indiziert sein (VwGH 2005/08/0183). Im Gegensatz zu den Fällen einer Einbindung in eine Betriebsorganisation im engeren Sinne lässt sich in den Fällen einer Beschäftigung "im delegierten Aktionsbereich eines Unternehmens" (vgl. Krejci, Das Sozialversicherungsverhältnis, 31) die nach der Rechtsprechung entscheidende Frage nach der Weisungsgebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und arbeitsbezogenem Verhalten nicht immer leicht beantworten (vgl. VwGH 2006/08/0201 vom 07.05.2008). Bei Beschäftigten, die ihre Tätigkeit disloziert, d.h. in Abwesenheit des Dienstgebers oder des von ihm Beauftragten außerhalb einer Betriebsorganisation ausüben, stellt sich die Frage der Weisungsgebundenheit im Hinblick auf das arbeitsbezogene Verhalten in anderer Weise als bei einer Einbindung in eine Betriebsorganisation. Im ersten Fall wird das Vorliegen eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses in der Regel durch eine über die bloß sachliche Kontrolle des Ergebnisses einer Tätigkeit hinausreichende, die persönliche Bestimmungsfreiheit einschränkende Kontrollmöglichkeit bzw. durch (auf das Ergebnis derartiger Kontrollen aufbauende) persönliche Weisungen dokumentiert, während die Einbindung eines Dienstnehmers in eine Betriebsorganisation in der Regel zur Folge hat, dass dieser den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit nicht jederzeit selbst regeln oder ändern kann. Ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis wird hier oft weniger durch die ausdrückliche Erteilung von persönlichen Weisungen als vielmehr durch die "stille Autorität" des Arbeitgebers indiziert sein (VwGH 2005/08/0183). Im Gegensatz zu den Fällen einer Einbindung in eine Betriebsorganisation im engeren Sinne lässt sich in den Fällen einer Beschäftigung "im delegierten Aktionsbereich eines Unternehmens" vergleiche Krejci, Das Sozialversicherungsverhältnis, 31) die nach der Rechtsprechung entscheidende Frage nach der Weisungsgebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und arbeitsbezogenem Verhalten nicht immer leicht beantworten vergleiche VwGH 2006/08/0201 vom 07.05.2008). Kann ein Arbeitgeber wegen der dislozierten Tätigkeit des Beschäftigten keine konkreten Weisungen erteilen, ist maßgeblich, ob er vertragliche oder faktische Vorkehrungen getroffen hat, sodass anstelle der Weisungsmöglichkeit ein wirksames Kontrollrecht – auch in Form der Kontrollmöglichkeit- des Arbeitgebers bestanden hat (VwGH 2007/08/0252 vom 4.5.2008). Im vorliegenden Fall verrichtete der BF1 eine qualifizierte Tätigkeit, was ihm per se einen gewissen Entscheidungsspielraum eröffnete. Teile seiner Vorbereitungsarbeiten hat der BF1 zu Hause erledigt. Im Sendestudio wäre ihm dafür auch ein vorübergehend nutzbarer Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden. Zur Sendezeit laut Dienstplan hatte der BF1 vorbereitet im Sendestudio sein. Er hatte dort in der Regel einen Kollegen oder eine Kollegin abzulösen, sodass nahe liegt, dass ein Zu-Spät-Kommen des BF1 rasch bemerkt und der Sendeleitung bzw. dem von ihr beauftragten unmittelbaren Vorgesetzten bekannt gegeben worden wäre, der durch entsprechende personenbezogene Weisung hätte einschreiten können. Der BF1 war insoweit in die Betriebsorganisation der BF2 eingebunden. Soweit das Sendestudio nicht besetzt war, was an Wochenenden vorkam, betrat es der BF1 allein mittels seines elektronischen Schlüssels. Der BF1 arbeitete somit teilweise in Abwesenheit seines Dienstgebers oder eines von diesem beauftragten unmittelbaren Vorgesetzten. Insoweit war zu untersuchen, ob seitens der BF2 vertragliche oder faktische Vorkehrungen getroffen wurden, die sich als wirksame Kontrollinstrumente zur Steuerung des Arbeitsverhaltens erweisen. Da die Sprecher-Tätigkeit des BF1 im Radiosender unmittelbar wahrnehmbar war, hätte ein Zuspätkommen bereits durch das Hören des Radiosenders wahrgenommen werden können. Ob und wie oft seitens der Leitung der BF2 davon Gebrauch gemacht wurde, ist rechtlich nicht von Belang. Darüber hinaus ist in die Beurteilung mit einzubeziehen, dass die BF2 durch die Einrichtung des Air-Check-Players die vom BF1 gesprochenen Sendungen nach Gutdünken nachhören konnte und sich so ein Bild etwa auch darüber machen konnte, ob der BF1 im Rahmen seiner Moderationen und Sprechersequenzen stets verlässlich vorbereitet war, oder ob er schlecht vorbereitet ans Mikrofon gegangen wäre. Ob und wie oft seitens der Leitung der BF2 von dieser Kontrollmöglichkeit Gebrauch gemacht wurde, ist rechtlich nicht von Belang. Schließlich hatte die Leitung der BF2 durch die Einrichtung der verpflichtenden Air-Checks die Möglichkeit, sich über die Lernbereitschaft und Eingliederungsbereitschaft des BF1 zu vergewissern und das weitere Sprecherverhalten des BF1 im Rahmen eines Gesprächs zu steuern. Die Programmleitung hatte auf diesem Weg die umfassende Möglichkeit, das Arbeitsverhalten des BF zu kontrollieren und zu steuern. Die BF2 hatte somit mittels faktischer Vorkehrungen insgesamt ein wirksames Kontrollinstrument eingerichtet, das es ihr ermöglichte, auch dann, wenn der BF1 allein tätig wurde, sein Arbeitsverhalten zu überprüfen und bei Bedarf einschreiten zu können. Ob sie regelmäßig davon Gebraucht machte, ist rechtlich nicht relevant. Dass der BF1 im Zuge seiner Tätigkeit Briefings zu absolvieren hatte, die ihm die bei der BF2 gewünschte Art zu Sprechen vermittelten, dokumentiert das Vorliegen verhaltensbezogener Weisungen, ebenso die Verpflichtung, im Zuge der Moderation für eine regelmäßige Nennung des Radiosenders zu sorgen. Dass der BF1 de facto seine Briefings bereits vor der verfahrensgegenständlichen Zeit absolviert hat, ist im vorliegenden Fall nicht entscheidungsrelevant, da die hier zu beurteilende Tätigkeit sich weiterhin an den seinerzeit absolvierten Briefings zu orientieren hatte. Dem Einwand der BF2, dass sich die Bindung an Arbeitszeit und Arbeitsort im vorliegenden Fall aus der Natur der Sache ergeben würden und für die vorliegende Beurteilung unbeachtlich wären, ist unter Beachtung der eben gemachten Feststellungen nicht zuzustimmen. Die Bindung an Arbeitszeit und Arbeitsort ist im vorliegenden Fall als Ausfluss einer übernommenen Arbeitspflicht anzusehen. Soweit dem BF1 bezogen auf die Vorbereitungsarbeiten ein gewisser zeitlicher und örtlicher Spielraum offenstand, ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Vorbereitungsarbeiten der zeitlich gebundenen Haupttätigkeit als Sprecher unmittelbar vorgelagert waren. Dieses Beschäftigungsmerkmal ist im vorliegenden Gesamtzusammenhang ferner allenfalls geeignet, die Ausprägung der Weisungsbindung zu schmälern. Das Gleiche gilt für den Umstand, dass der BF1 nicht zur Teilnahme an Redaktionssitzungen und Presseterminen der BF2 verpflichtet war. Insgesamt sprechen die festgestellten Beschäftigungselemente jedoch in ihrer Gesamtheit für das Bestehen einer Bindung an Vorschriften über Arbeitszeit, Arbeitsort und eine sich darauf beziehende Weisungs- und Kontrollunterworfenheit des BF
  41. Überdies ist in die Beurteilung mit einzubeziehen, dass der BF1 im Zuge seiner Tätigkeit nach einem von der BF2 festgelegten Stundensatz für die von ihm geleisteten Arbeitsstunden entlohnt wurde, dass ihm Spesen separat abgegolten wurden ferner, dass der BF1 im Rahmen seiner Tätigkeit einem - eingeschränkt auf andere Radio- Sender geltenden - Konkurrenzverbot unterlag. Dass dem BF1 im Fall von Krankenstand keine Entgeltfortzahlung geleistet wurde, ihm kein Urlaubsgeld ausbezahlt wurde und ihm keine Fortbildungen finanziert wurden spricht im vorliegenden Gesamtzusammenhang nicht gegen seine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit im Rahmen der vorliegenden Beschäftigung. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bildet die Folge der Versicherungspflicht nach § 4 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG, nicht aber ihr Merkmal.Überdies ist in die Beurteilung mit einzubeziehen, dass der BF1 im Zuge seiner Tätigkeit nach einem von der BF2 festgelegten Stundensatz für die von ihm geleisteten Arbeitsstunden entlohnt wurde, dass ihm Spesen separat abgegolten wurden ferner, dass der BF1 im Rahmen seiner Tätigkeit einem - eingeschränkt auf andere Radio- Sender geltenden - Konkurrenzverbot unterlag. Dass dem BF1 im Fall von Krankenstand keine Entgeltfortzahlung geleistet wurde, ihm kein Urlaubsgeld ausbezahlt wurde und ihm keine Fortbildungen finanziert wurden spricht im vorliegenden Gesamtzusammenhang nicht gegen seine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit im Rahmen der vorliegenden Beschäftigung. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bildet die Folge der Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG, nicht aber ihr Merkmal. Zusammenfassend erfolgte die verfahrensgegenständliche Beschäftigung in der Form einer fallweisen Beschäftigung aufgrund der festgestellten tatsächlichen Ausgestaltung in persönlicher Abhängigkeit. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. etwa VwGH Ro 2015/08/0020 vom 01.10.2015).Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit vergleiche etwa VwGH Ro 2015/08/0020 vom 01.10.2015). Der BF1 verfügte über eigene Betriebsmittel, die er für seine Vorbereitungsarbeiten, dem Schreiben seiner Moderationen und Wetteransagen teilweise nutzte. Hauptsächlich nutzte er für seine Tätigkeit die Infrastruktur der BF
  42. Eine Abwägung iSd § 4 Abs. 2 ASVG ergibt zusammenfassend, dass bei der Tätigkeit des BF1 die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwogen. Gemäß § 4 Abs 6 ASVG schließt eine Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 ASVG für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 4 ASVG aus. Die Frage einer Ausnahme gem. § 4 Abs 4, fünfter Halbsatz, lit a und lit d ASVG ist nicht mehr zu prüfen.Eine Abwägung iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ergibt zusammenfassend, dass bei der Tätigkeit des BF1 die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwogen. Gemäß Paragraph 4, Absatz 6, ASVG schließt eine Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, ASVG für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG aus. Die Frage einer Ausnahme gem. Paragraph 4, Absatz 4,, fünfter Halbsatz, Litera a und Litera d, ASVG ist nicht mehr zu prüfen. Soweit die BF2 in der mündlichen Verhandlung die Nichteinhaltung des § 412b ASVG gerügt wurde, ist dem zu entgegnen, dass die Frage eines Versäumnisses im genannten Sinn für die hier vorliegende Beurteilung nicht relevant ist. Im Übrigen hat die SVS im Zuge des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit erhalten, sich zur verfahrensgegenständlichen Beurteilung zu äußern. Soweit die Rechtsvertretung der BF hier das Vorliegen eines schweren Verfahrensfehlers behauptet, so kann dieser nun jedenfalls als ausgeräumt betrachtet werden.Soweit die BF2 in der mündlichen Verhandlung die Nichteinhaltung des Paragraph 412 b, ASVG gerügt wurde, ist dem zu entgegnen, dass die Frage eines Versäumnisses im genannten Sinn für die hier vorliegende Beurteilung nicht relevant ist. Im Übrigen hat die SVS im Zuge des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit erhalten, sich zur verfahrensgegenständlichen Beurteilung zu äußern. Soweit die Rechtsvertretung der BF hier das Vorliegen eines schweren Verfahrensfehlers behauptet, so kann dieser nun jedenfalls als ausgeräumt betrachtet werden. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W164.2290704.1.00

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