RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2026 GeschäftszahlW203 2334713-1 Spruch, W203 2334713-1/2EW203 2334713-1/2E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom 26.11.2025 wies die Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge: belangte Behörde) einen näher genannten, auf das IFG gestützten Antrag der Stadtgemeinde XXXX (in der Folge: bP [= beschwerdeführende Partei]) ab.
- Mit Bescheid vom 26.11.2025 wies die Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge: belangte Behörde) einen näher genannten, auf das IFG gestützten Antrag der Stadtgemeinde römisch 40 (in der Folge: bP [= beschwerdeführende Partei]) ab.
- Mit Schriftsatz vom 30.12.2025 erhob die bP fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
- Die belangte Behörde erließ daraufhin eine mit 15.01.2026 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der sie die Beschwerde abwies.
- Mit Schriftsatz vom 29.01.2026 stellte die bP rechtzeitig einen Vorlageantrag.
- Mit Schreiben vom 02.02.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Vorlageantrag samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Mit Schreiben vom 05.09.2025 wurde ein „Antrag auf Empfang von Information gemäß§ 7 Informationsfreiheitsgesetz (IFG)“ an die belangte Behörde gestellt. Der Kopftext dieses Schreibens lautet unter anderem wie folgt: „Stadtgemeinde XXXX “ und „ XXXX @ XXXX .gv.at“. Am Ende des genannten Schreibens befinden sich der Name der (damaligen) Bürgermeisterin der bP sowie eine Amtssignatur der bP.1.
- Mit Schreiben vom 05.09.2025 wurde ein „Antrag auf Empfang von Information gemäß, Paragraph 7, Informationsfreiheitsgesetz (IFG)“ an die belangte Behörde gestellt. Der Kopftext dieses Schreibens lautet unter anderem wie folgt: „Stadtgemeinde römisch 40 “ und „ römisch 40 @ römisch 40 .gv.at“. Am Ende des genannten Schreibens befinden sich der Name der (damaligen) Bürgermeisterin der bP sowie eine Amtssignatur der bP. 1.
- Mit Schreiben vom 17.10.2025 wurde ein „Antrag gemäß. [sic] § 11
(1)IFG“ an die belangte Behörde gestellt. Der Fließtext dieses Schreibens lautet wie folgt (Hervorhebungen nicht im Original):1.2. Mit Schreiben vom 17.10.2025 wurde ein „Antrag gemäß. [sic] Paragraph 11,
(1)IFG“ an die belangte Behörde gestellt. Der Fließtext dieses Schreibens lautet wie folgt (Hervorhebungen nicht im Original): „Sehr geehrte Damen und Herren! Die Stadtgemeinde XXXX hat einen Antrag gemäß § 7 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gestellt und um Übermittlung des seitens der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) in Auftrag gegebenen Bodengutachtens in der Stadtgemeinde XXXX ersucht. Dieses Ansuchen wurde mit Schreiben der PVA vom 13.10.2025 abgelehnt.Die Stadtgemeinde römisch 40 hat einen Antrag gemäß Paragraph 7, Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gestellt und um Übermittlung des seitens der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) in Auftrag gegebenen Bodengutachtens in der Stadtgemeinde römisch 40 ersucht. Dieses Ansuchen wurde mit Schreiben der PVA vom 13.10.2025 abgelehnt. Die Stadtgemeinde XXXX beantragt hiermit gemäß § 11
(1)IFG die Erlassung eines Bescheids.Die Stadtgemeinde römisch 40 beantragt hiermit gemäß Paragraph 11,
(1)IFG die Erlassung eines Bescheids. Mit freundlichen Grüßen Die Bürgermeisterin [Name der ehemaligen Bürgermeisterin der bP]“ 1.
- Der Kopftext sowohl des Bescheids als auch der Beschwerdevorentscheidung enthält den Passus (Formatierung nicht 1:1 übernommen) „RSa Stadtgemeinde XXXX “.1.
- Der Kopftext sowohl des Bescheids als auch der Beschwerdevorentscheidung enthält den Passus (Formatierung nicht 1:1 übernommen) „RSa Stadtgemeinde römisch 40 “. 1.
- Die Beschwerde wurde ebenso wie der Vorlageantrag durch den derzeit amtierenden Bürgermeister der bP, XXXX , unterfertigt.1.
- Die Beschwerde wurde ebenso wie der Vorlageantrag durch den derzeit amtierenden Bürgermeister der bP, römisch 40 , unterfertigt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Verwaltungs- und Gerichtsakt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A): 3.
- Rechtsgrundlagen in Auszügen: 3.1.
- Art. 22 B-VG lautet wie folgt:3.1.
- Artikel 22, B-VG lautet wie folgt: „Alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper sind im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet.“ 3.1.
- Art. 22a Abs. 2 B-VG lautet wie folgt:3.1.
- Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG lautet wie folgt: „Jedermann hat gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Art. 120a) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.“„Jedermann hat gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Artikel 120 a,) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.“ 3.1.
- § 11 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) lautet mit Überschrift wie folgt:3.1.
- Paragraph 11, Informationsfreiheitsgesetz (IFG) lautet mit Überschrift wie folgt: „Rechtsschutz
(1)Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.
(2)Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013) beträgt drei Wochen. § 16 Abs. 1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.
(2)Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 14, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,) beträgt drei Wochen. Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.
(3)Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist.“ 3.
- Literatur, Judikatur und Materialien: 3.2.
- Wieser, Art. 20 Abs. 4 B-VG, in: Korinek/Holoubek et al (Hrsg), Bundesverfassungsrecht, Rz 12
(2001)führte wie folgt aus (ohne Hervorhebungen im Original):3.2.1. Wieser, Artikel 20, Absatz 4, B-VG, in: Korinek/Holoubek et al (Hrsg), Bundesverfassungsrecht, Rz 12
(2001)führte wie folgt aus (ohne Hervorhebungen im Original): „Die einfache Gesetzgebung (s etwa § 2 APG) räumt das fragliche Recht – in Übereinstimmung mit Art 20 Abs 4 B-VG, der den Kreis der Personen, denen Auskunft zu erteilen ist, nicht näher umschreibt und insofern auch nicht einschränkt – ‚jedermann‘ ein. Das Recht auf Auskunft steht damit sowohl österreichischen Staatsbürgern als auch Angehörigen fremder Staaten und Staatenlosen, sowohl natürlichen wie juristischen Personen zu. Fraglich ist allerdings, ob das Auskunftsrecht auch juristischen Personen des öffentlichen Rechts zusteht. Nicht anzunehmen ist jedenfalls, dass durch Art 20 Abs 4 B-VG bzw den in Ausführung dazu ergangenen Auskunftspflichtgesetzen – gleichsam in Überspielung des verfassungsrechtlich angelegten Netzwerkes spezieller Auskunftspflichten (vgl zB Art 22, 52, 119a Abs 4 B-VG) – (auch) jedes (beliebige) Staatsorgan mit einem allgemeinen Auskunftsanspruch gegenüber den (bzw: anderen) Verwaltungsorganen ausgestattet werden sollte. Dies schließt allerdings nicht aus, dass ein ein bestimmtes staatliches Amt ausübender Organwalter als ‚Privatperson‘ das allgemeine Auskunftsrecht gegenüber Verwaltungsorganen in Anspruch nimmt. […]“„Die einfache Gesetzgebung (s etwa Paragraph 2, APG) räumt das fragliche Recht – in Übereinstimmung mit Artikel 20, Absatz 4, B-VG, der den Kreis der Personen, denen Auskunft zu erteilen ist, nicht näher umschreibt und insofern auch nicht einschränkt – ‚jedermann‘ ein. Das Recht auf Auskunft steht damit sowohl österreichischen Staatsbürgern als auch Angehörigen fremder Staaten und Staatenlosen, sowohl natürlichen wie juristischen Personen zu. Fraglich ist allerdings, ob das Auskunftsrecht auch juristischen Personen des öffentlichen Rechts zusteht. Nicht anzunehmen ist jedenfalls, dass durch Artikel 20, Absatz 4, B-VG bzw den in Ausführung dazu ergangenen Auskunftspflichtgesetzen – gleichsam in Überspielung des verfassungsrechtlich angelegten Netzwerkes spezieller Auskunftspflichten vergleiche zB Artikel 22, 52, 119 a, Absatz 4, B-VG) – (auch) jedes (beliebige) Staatsorgan mit einem allgemeinen Auskunftsanspruch gegenüber den (bzw: anderen) Verwaltungsorganen ausgestattet werden sollte. Dies schließt allerdings nicht aus, dass ein ein bestimmtes staatliches Amt ausübender Organwalter als ‚Privatperson‘ das allgemeine Auskunftsrecht gegenüber Verwaltungsorganen in Anspruch nimmt. […]“ 3.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026 Rz 86) führte zum nunmehr außer Kraft getretenen Auskunftspflichtgesetz wie folgt aus: „Das Auskunftspflichtgesetz (vgl. § 2) räumt das Recht auf Auskunftserteilung - in Übereinstimmung mit Art. 20 Abs. 4 B-VG - hingegen ‚jedermann‘ ein. Das Recht auf Auskunft steht damit sowohl natürlichen als auch juristischen Personen zu. Nicht anzunehmen ist aber, dass durch Art. 20 Abs. 4 B-VG bzw. den in Ausführung dazu ergangenen Auskunftspflichtgesetzen - gleichsam in Überspielung des verfassungsrechtlich angelegten Netzwerkes spezieller Auskunftspflichten (vgl. z.B. Art. 22 B-VG) - (auch) jedes (beliebige) Staatsorgan mit einem allgemeinen Auskunftsanspruch gegenüber den (bzw. anderen) Verwaltungsorganen ausgestattet werden sollte (vgl. Wieser, Art. 20 Abs. 4 B-VG, in: Korinek/Holoubek et al (Hrsg), Bundesverfassungsrecht, Rz 12
(2001)).“„Das Auskunftspflichtgesetz vergleiche Paragraph 2,) räumt das Recht auf Auskunftserteilung - in Übereinstimmung mit Artikel 20, Absatz 4, B-VG - hingegen ‚jedermann‘ ein. Das Recht auf Auskunft steht damit sowohl natürlichen als auch juristischen Personen zu. Nicht anzunehmen ist aber, dass durch Artikel 20, Absatz 4, B-VG bzw. den in Ausführung dazu ergangenen Auskunftspflichtgesetzen - gleichsam in Überspielung des verfassungsrechtlich angelegten Netzwerkes spezieller Auskunftspflichten vergleiche z.B. Artikel 22, B-VG) - (auch) jedes (beliebige) Staatsorgan mit einem allgemeinen Auskunftsanspruch gegenüber den (bzw. anderen) Verwaltungsorganen ausgestattet werden sollte vergleiche Wieser, Artikel 20, Absatz 4, B-VG, in: Korinek/Holoubek et al (Hrsg), Bundesverfassungsrecht, Rz 12
(2001)).“ 3.2.
- Im Ausschussbericht (AB 2420 BlgNR
- GP 19) wurde wie folgt ausgeführt:3.2.
- Im Ausschussbericht Ausschussbericht 2420 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 19) wurde wie folgt ausgeführt: „Entscheidungen, mit denen der Informationszugang nicht gewährt wird, unterliegen der Kontrolle durch die unabhängigen Verwaltungsgerichte (§ 11). Gegen ein (abweisendes) Erkenntnis des Verwaltungsgerichts kann mit der Behauptung, durch das Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Zugang zu Informationen (Art. 22a Abs. 2 B-VG) verletzt zu sein, Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Ein entsprechendes einfachgesetzliches Recht auf Zugang zu Informationen, wie es in § 5 des zur allgemeinen Begutachtung versendeten Gesetzentwurfs (95/ME) vorgesehen war, erscheint daher nicht zweckmäßig.“„Entscheidungen, mit denen der Informationszugang nicht gewährt wird, unterliegen der Kontrolle durch die unabhängigen Verwaltungsgerichte (Paragraph 11,). Gegen ein (abweisendes) Erkenntnis des Verwaltungsgerichts kann mit der Behauptung, durch das Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Zugang zu Informationen (Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG) verletzt zu sein, Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Ein entsprechendes einfachgesetzliches Recht auf Zugang zu Informationen, wie es in Paragraph 5, des zur allgemeinen Begutachtung versendeten Gesetzentwurfs (95/ME) vorgesehen war, erscheint daher nicht zweckmäßig.“ 3.
- In der Sache: Anhand der Feststellungen (siehe insb. Punkt 1.2.) ist für das Bundesverwaltungsgericht unstrittig, dass die bP als solche das Informationsbegehren und den Antrag auf Bescheiderlassung gestellt hat. Es ist (auch) aufgrund des zwischenzeitigen Wechsels im Amt des Bürgermeisters der bP nicht davon auszugehen, dass das Informationsbegehren vom 05.09.2025 durch die damalige Bürgermeisterin, deren Name am Ende des Informationsbegehrens angeführt wurde, in ihrer Rolle als Privatperson gestellt worden ist, zumal der nunmehr amtierende Bürgermeister der bP das vorliegende Verfahren weiter betrieben hat (siehe Punkt 1.4.). Auch ergibt sich aus dem übrigen Gesamtzusammenhang (siehe die gesamten Feststellungen), dass die bP das Informationsbegehren vom 05.09.2025 und den Antrag auf Bescheiderlassung vom 17.10.2025 gestellt hat. Als Gebietskörperschaft kann sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die bP aber nicht auf das Grundrecht auf Zugang zu Informationen nach Art. 22a B-VG berufen, da diese diesbezüglich keine Grundrechtsträgerin ist. Eine dahingehende Änderung kann der durch BGBl. I Nr. 5/2024 geschaffenen neuen Rechtslage nicht unterstellt werden.Als Gebietskörperschaft kann sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die bP aber nicht auf das Grundrecht auf Zugang zu Informationen nach Artikel 22 a, B-VG berufen, da diese diesbezüglich keine Grundrechtsträgerin ist. Eine dahingehende Änderung kann der durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024, geschaffenen neuen Rechtslage nicht unterstellt werden. Das Bundesverwaltungsgericht teilt zusätzlich auch die zitierte Ansicht von Wieser (die wiederum vom Verwaltungsgerichtshof übernommen wurde) zur Auskunftspflicht, und ist diese mangels anderer Anhaltspunkte auch auf die neue Rechtslage zu übertragen. Sowohl die bP als auch die belangte Behörde sind unstrittig von Art. 22 B-VG umfasst. Die Verpflichtung zur Amtshilfe erstreckt sich sowohl auf die Hoheits- als auch auf die Privatwirtschaftsverwaltung, und umfasst auch die sog. Informationshilfe (siehe Forster in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Art. 22 B-VG Rz 4 mwN [Stand 1.1.2021, rdb.at]). Eine Legitimation von Gebietskörperschaften (als solche; nicht jedoch betreffend Organwalter in ihrer Rolle als Privatpersonen) anzunehmen, sich wirksam auf Art. 22a Abs. 2 B-VG berufen zu können, würde auf eine Überspielung des verfassungsrechtlich angelegten Netzwerkes spezieller Auskunftspflichten wie insbesondere Art. 22 B-VG hinauslaufen.Das Bundesverwaltungsgericht teilt zusätzlich auch die zitierte Ansicht von Wieser (die wiederum vom Verwaltungsgerichtshof übernommen wurde) zur Auskunftspflicht, und ist diese mangels anderer Anhaltspunkte auch auf die neue Rechtslage zu übertragen. Sowohl die bP als auch die belangte Behörde sind unstrittig von Artikel 22, B-VG umfasst. Die Verpflichtung zur Amtshilfe erstreckt sich sowohl auf die Hoheits- als auch auf die Privatwirtschaftsverwaltung, und umfasst auch die sog. Informationshilfe (siehe Forster in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Artikel 22, B-VG Rz 4 mwN [Stand 1.1.2021, rdb.at]). Eine Legitimation von Gebietskörperschaften (als solche; nicht jedoch betreffend Organwalter in ihrer Rolle als Privatpersonen) anzunehmen, sich wirksam auf Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG berufen zu können, würde auf eine Überspielung des verfassungsrechtlich angelegten Netzwerkes spezieller Auskunftspflichten wie insbesondere Artikel 22, B-VG hinauslaufen. Dass das IFG ein von Art. 22a B-VG entkoppeltes bzw. losgelöstes Recht auf Zugang zu Informationen einräumt, ist zudem nicht zu sehen.Dass das IFG ein von Artikel 22 a, B-VG entkoppeltes bzw. losgelöstes Recht auf Zugang zu Informationen einräumt, ist zudem nicht zu sehen. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Antrag der bP vom 17.10.2025 als unzulässig zurückzuweisen ist, da diese nicht befugt ist, sich auf Art. 22a Abs. 2 B-VG und das IFG zu berufen. Die Beschwerde war daher – mit der im Spruch ersichtlichen Maßgaberegelung – abzuweisen.Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Antrag der bP vom 17.10.2025 als unzulässig zurückzuweisen ist, da diese nicht befugt ist, sich auf Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG und das IFG zu berufen. Die Beschwerde war daher – mit der im Spruch ersichtlichen Maßgaberegelung – abzuweisen. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist. Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vom Verwaltungsgerichtshof zur Auskunftspflicht entwickelte Rechtsprechung (VwGH 24.5.2018, Ro 2017/07/0026 Rz 86) kann zwar nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zur Lösung der vorliegenden Rechtssache herangezogen werden, zumal nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die bP sich ohne Weiteres auf Art. 22 B-VG stützen kann, doch ist die durch BGBl. I Nr. 5/2024 geschaffene neue Rechtslage betreffend die Frage einer allfälligen Grundrechtsträgerschaft von Gebietskörperschaften in Hinblick auf Art. 22a B-VG nicht eindeutig und offenkundig. Auch ist ungewiss, ob der Verwaltungsgerichthof seine zitierte Rechtsprechung auf die neue Rechtslage übertragen wird. In der Literatur (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG Art. 22a B-VG Rz 19 [Stand 1.6.2025, rdb.at]; Dworschak in Bußjäger/Dworschak, IFG § 7 Rz 11 [Stand 1.4.2024, rdb.at]) wird – mit jeweiligen Variationen im Detail – etwa vertreten, dass auch juristische Personen des öffentlichen Rechts bzw. Gebietskörperschaften befugt seien, sich auf das Grundrecht auf Zugang zu Informationen nach Art. 22a B-VG zu berufen, wobei unter anderem konstatiert wird, dass damit ein teilweises Abgehen von der bisherigen Judikatur verbunden wäre.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vom Verwaltungsgerichtshof zur Auskunftspflicht entwickelte Rechtsprechung (VwGH 24.5.2018, Ro 2017/07/0026 Rz 86) kann zwar nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zur Lösung der vorliegenden Rechtssache herangezogen werden, zumal nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die bP sich ohne Weiteres auf Artikel 22, B-VG stützen kann, doch ist die durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024, geschaffene neue Rechtslage betreffend die Frage einer allfälligen Grundrechtsträgerschaft von Gebietskörperschaften in Hinblick auf Artikel 22 a, B-VG nicht eindeutig und offenkundig. Auch ist ungewiss, ob der Verwaltungsgerichthof seine zitierte Rechtsprechung auf die neue Rechtslage übertragen wird. In der Literatur (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG Artikel 22 a, B-VG Rz 19 [Stand 1.6.2025, rdb.at]; Dworschak in Bußjäger/Dworschak, IFG Paragraph 7, Rz 11 [Stand 1.4.2024, rdb.at]) wird – mit jeweiligen Variationen im Detail – etwa vertreten, dass auch juristische Personen des öffentlichen Rechts bzw. Gebietskörperschaften befugt seien, sich auf das Grundrecht auf Zugang zu Informationen nach Artikel 22 a, B-VG zu berufen, wobei unter anderem konstatiert wird, dass damit ein teilweises Abgehen von der bisherigen Judikatur verbunden wäre. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W203.2334713.1.00