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{'item': 'W232 2320869-1'}

Obsah (6)Art. 8§ 51§ 52Artikel 5Artikel 6Artikel 10

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2026 GeschäftszahlW232 2320869-1 Spruch, W232 2320869-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Washington vom 11.07.2025, Zl. 2025-0.412.437, aufgrund des Vorlageantrags des XXXX geb. XXXX , StA. Vereinigte Staaten von Amerika, vertreten durch RA Mag. Dr. Helmut BLUM & RA Mag. Andrea BLUM, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Washington vom 11.04.2025, Zl. Washington-OB/KONS/0285/2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER

Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Washington vom 11.07.2025, Zl. 2025-0.412.437, aufgrund des Vorlageantrags des römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Vereinigte Staaten von Amerika, vertreten durch RA Mag. Dr. Helmut BLUM & RA Mag. Andrea BLUM, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Washington vom 11.04.2025, Zl. Washington-OB/KONS/0285/2025, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika, stellte unter Vorlage zahlreicher Urkunden am 07.02.2025 einen Antrag auf Erteilung eines Visums der Kategorie D bei der Österreichischen Botschaft Washington (ohne Angabe einer Aufenthaltsdauer). Diesbezüglich hatte er am 09.12.2024 bereits angegeben, dass er mit einer in Österreich aufhältigen deutschen Staatsangehörigen verheiratet sei und in Österreich die Beantragung einer Aufenthaltskarte als Familienangehöriger einer freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin beabsichtige. Der Beschwerdeführer sei in Deutschland inhaftiert gewesen und bestehe gegen ihn ein Einreise- und Aufenthaltsverbot im Ausmaß von vier Jahren. Aufgrund dessen sei er Anfang September 2024 von Deutschland aus in die Vereinigten Staaten von Amerika abgeschoben worden. Die Verurteilung des Beschwerdeführers in Deutschland sei unter überprüfungswerten Umständen erfolgt; deutsche Strafrechtsexperten würden sich um eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens bemühen. Der Beschwerdeführer beteuere seine Unschuld. Er wolle gemeinsam mit seiner Ehefrau in Österreich leben und nicht

Deutschland zurückkehren, bis eine allfällige Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgreich abgeschlossen sei. Im Zuge der Antragstellung wurden insbesondere ein Auszug aus dem österreichischen Gewerbeinformationssystem betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers (Entstehung der Gewerbeberechtigung: 07.11.2024), eine Anmeldebescheinigung für EWR Bürgerinnen und Schweizer Bürgerinnen vom 29.11.2024 (aufgrund „Selbstständige (§ 51 Abs. 1 Z 1 NAG)“), eine Meldebestätigung betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers (gemeldet seit: 08.11.2024) sowie Unterlagen zur Eheschließung (am 16.08.2022) vorgelegt.Im Zuge der Antragstellung wurden insbesondere ein Auszug aus dem österreichischen Gewerbeinformationssystem betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers (Entstehung der Gewerbeberechtigung: 07.11.2024), eine Anmeldebescheinigung für EWR Bürgerinnen und Schweizer Bürgerinnen vom 29.11.2024 (aufgrund „Selbstständige (Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG)“), eine Meldebestätigung betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers (gemeldet seit: 08.11.2024) sowie Unterlagen zur Eheschließung (am 16.08.2022) vorgelegt. Am 10.02.2025 langte ein weiteres Schreiben des Beschwerdeführers bei der Österreichischen Botschaft Washington ein, in dem ausgeführt wurde, dass betreffend die Abschiebung des Beschwerdeführers, die im September 2024 „unter gesundheitsgefährdenden Umständen“ erfolgt sei, eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingebracht worden sei. Bei dieser Gelegenheit wurde zudem ein Schreiben einer Privatperson übermittelt, in dem festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer seit Ende der 90er Jahre in Deutschland gelebt habe, dann 2019 völlig überraschend aufgrund einer falschen Anschuldigung festgenommen worden sei, aufgrund einer schlechten Vertretung durch seine Anwälte sowie unter Vorspiegelung falscher Tatsachen genötigt worden sei, ein falsches Geständnis abzulegen, unter zahlreichen chronischen Erkrankungen leide, im September 2024 unerwartet sowie auf diskriminierende Weise aus der deutschen Haft abgeschoben worden sei, ohne dass jemand informiert worden sei, nunmehr durch seine Ehefrau und zwei Privatpersonen in den Vereinigten Staaten von Amerika „abwechselnd“ gepflegt werde, aufgrund seiner langen Abwesenheit in den Vereinigten Staaten von Amerika über kein Einkommen, Rentenanspruch sowie Versicherungsschutz verfüge und dass seine Ehefrau bereits Schwierigkeiten gehabt habe, die dazu geführt hätten, dass ihr sechsmonatiges Visum auf zwei Monate verkürzt worden sei und sie zudem um keine Greencard ansuchen könne, da der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht als Sponsor auftreten könne.

einer entsprechenden Aufforderung brachte der Beschwerdeführer am 19.02.2025 vor, dass die Eheschließung am 16.08.2022 während seiner Inhaftierung erfolgt sei. Das Ehepaar kenne sich seit 28 Jahren und sei seit 26 Jahren ein Liebespaar. Sie hätten zuletzt von 2013 bis zur Inhaftierung des Beschwerdeführers zusammengelebt und würden beabsichtigen, das Eheleben in Österreich fortzuführen. Der Beschwerdeführer sei mit Urteil eines deutschen Landesgerichts vom 19.05.2020 wegen Steuerhinterziehung rechtskräftig verurteilt worden. „Mit weiterem Urteil“ eines deutschen Landesgerichts sei er zudem wegen schweren sexuellen Missbrauchs rechtskräftig verurteilt worden. Dabei sei eine Gesamtstrafe von sechs Jahren und vier Monaten verhängt worden, die der Beschwerdeführer vom 09.07.2019 bis zu seiner Abschiebung am 09.09.2024 verbüßt habe. Mit E-Mail vom 06.03.2025 wurde der Beschwerdeführer von der Österreichischen Botschaft Washington informiert, dass begünstigten Drittstaatsangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG ausschließlich Visa der Kategorie C erteilt werden könnten. Daraufhin wurde am 13.03.2025 ein (gleichlautender) Antrag auf Erteilung eines Visums der Kategorie C bei der Österreichischen Botschaft Washington eingebracht und der am 10.02.2025 eingelangte Antrag auf Erteilung eines Visums der Kategorie D am 04.04.2025 zurückgezogen. Mit E-Mail vom 06.03.2025 wurde der Beschwerdeführer von der Österreichischen Botschaft Washington informiert, dass begünstigten Drittstaatsangehörigen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG ausschließlich Visa der Kategorie C erteilt werden könnten. Daraufhin wurde am 13.03.2025 ein (gleichlautender) Antrag auf Erteilung eines Visums der Kategorie C bei der Österreichischen Botschaft Washington eingebracht und der am 10.02.2025 eingelangte Antrag auf Erteilung eines Visums der Kategorie D am 04.04.2025 zurückgezogen. 2. Die Österreichische Botschaft Washington räumte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.03.2025 die Möglichkeit zur Stellungnahme ein und führte dabei aus, dass eine Prüfung ergeben habe, dass Bedenken gegen die Erteilung des beantragten Visums bestehen würden. Der Beschwerdeführer sei im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung von der Bundesrepublik Deutschland ausgeschrieben. Gegen ihn sei eine Gesamtstrafe von sechs Jahren und vier Monaten verhängt worden und sei seine Abschiebung in die Vereinigten Staaten von Amerika am 09.09.2024 erfolgt. Eine Interessensabwägung habe ergeben, dass die familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers und seine entsprechenden Rechte

Art. 8

EMRK nicht gegenüber der Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit überwiegen würden.2. Die Österreichische Botschaft Washington räumte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.03.2025 die Möglichkeit zur Stellungnahme ein und führte dabei aus, dass eine Prüfung ergeben habe, dass Bedenken gegen die Erteilung des beantragten Visums bestehen würden. Der Beschwerdeführer sei im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung von der Bundesrepublik Deutschland ausgeschrieben. Gegen ihn sei eine Gesamtstrafe von sechs Jahren und vier Monaten verhängt worden und sei seine Abschiebung in die Vereinigten Staaten von Amerika am 09.09.2024 erfolgt. Eine Interessensabwägung habe ergeben, dass die familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers und seine entsprechenden Rechte

Artikel 8

, EMRK nicht gegenüber der Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit überwiegen würden. 3. Mit Stellungnahme vom 30.03.2025 brachte der Beschwerdeführer vor, dass allein der Umstand, dass er zu einer Gesamtstrafe verurteilt worden sei, nicht die Annahme einer Gefährlichkeit rechtfertige. Die Strafdauer sei kein Beweis dafür, dass er die Straftaten, deren er (zu Unrecht) bezichtigt werde, tatsächlich begangen habe. Tatsächlich würden der Österreichischen Botschaft Washington auch keine näheren Informationen über das dem Strafurteil zugrunde liegende Verfahren vorliegen, um die Besonderheiten des Falles einschätzen zu können. Der sexuelle Missbrauchsfall habe „tatsächlich nichts mit sexuellem Missbrauch zu tun“. Der Beschwerdeführer sei davon überzeugt, dass es sich um einen Komplott handle, bei dem es um Geld und Rachsucht gehe. Er gehe davon aus, dass ein hinterlistiger Komplott von fünf übelwollenden Personen vorliege, ehemaligen boshaften Studenten, die einst seine „Seminare“ besucht hätten. Daraus folge aber auch, dass vom Beschwerdeführer keine Gefährlichkeit ausgehe, zumal er die ihm zur Last gelegten Straftaten nicht begangen habe und vielmehr Andere die Täter seien. Der Annahme der Österreichischen Botschaft Washington, wonach die familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers die Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht überwiegen würden, sei entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Vorstrafen habe, durchwegs „positive Gefängnisakten“ sowie zwei psychiatrische Gutachten vorliegen würden, vier Bundespolizisten, die den Beschwerdeführer bei der Abschiebung „begleitet“ hätten, selbst in der für Beschwerdeführer extrem belastenden Situation von seinem freundlichen und angenehmen Charakter angetan gewesen seien, die Menschen in seinem Umfeld ihn als freundlich, hilfsbereit und umgänglich beschreiben würden sowie dass die Interessenabwägung auch die gesundheitliche und soziale Situation des Beschwerdeführers – vor dem Hintergrund seiner schlechten gesundheitlichen Situation – miteinbeziehen müsse. Der Beschwerdeführer könne aufgrund seiner Erkrankungen seinen Alltag nicht bewältigen und könne daher auch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen. Der Beschwerdeführer brauche dringend medizinische Versorgung, die er nur im Gebiet der EU-Mitgliedsstaaten erhalten könne. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich

seinem fast dreißigjährigen Aufenthalt in Europa, wo sein Zuhause sei und seine Frau sowie Freunde leben würden. In den Vereinigten Staaten von Amerika lebe er aktuell in einer „Airbnb“ Wohnung. Dieser Stellungnahme lagen drei weitere Schreiben von zwei Privatpersonen sowie der Ehefrau des Beschwerdeführers bei, in denen ausgeführt wird, dass sie bezeugen könnten, dass keine Gefahr vom Beschwerdeführer ausgehe, die Verurteilung dadurch „entstanden“ sei, dass dem Beschwerdeführer am zweiten Verhandlungstag gesagt worden sei, dass er sich schuldig zu bekennen habe, da er sonst lebenslag eingesperrt werden würde, er dieser „Drohung“ von den Anwälten und dem Gericht, dann trotz seiner Unschuld dementsprechend gehandelt habe sowie dass gegen den Beschwerdeführer unbegründete Steuerhinterziehungsvorwürfe vorgebracht worden seien.

  1. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Washington vom 11.04.2025 wurde die Erteilung eines Visums für begünstigte Drittstaatsangehörige gemäß § 15b FPG in Verbindung mit Art. 27 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (Freizügigkeitsrichtlinie) versagt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Einreise des Beschwerdeführers eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit darstelle, da er mit Urteil eines deutschen Landgerichtes vom 19.05.2020 wegen Steuerhinterziehung und mit einem weiteren Urteil eines deutschen Landgerichtes wegen schweren sexuellen Missbrauchs rechtskräftig verurteilt worden sei. Gegen den Beschwerdeführer bestehe ein schengenweites Einreise- und Aufenthaltsverbot, verhängt von der Bundesrepublik Deutschland, gültig vom 11.09.2024 bis 11.09.
  3. Seine angegebenen familiären Anknüpfungspunkte in Österreich, seine attestierte medizinische Situation und seine aufgeführten sozialen Lebensumstände würden dadurch relativiert, dass bei Begehung einer Straftat des schweren sexuellen Missbrauches und auf Grund der Art und Schwere des Verbrechens einer vom Täter ausgehenden Gefährdung besonderes Gewicht zukomme. Es sei daher insgesamt von einer spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen auszugehen und sei eine Interessensabwägung im Rahmen des Art. 8 EMRK aufgrund der soeben angeführten Gründe zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgefallen. Dabei sei die Stellungnahme des Beschwerdeführers von der Vertretungsbehörde berücksichtigt worden – es seien jedoch keine Tatsachen hervorgekommen, die geeignet gewesen wären, die genannten Bedenken zu zerstreuen.
  4. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Washington vom 11.04.2025 wurde die Erteilung eines Visums für begünstigte Drittstaatsangehörige gemäß Paragraph 15 b, FPG in Verbindung mit Artikel 27, der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  5. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (Freizügigkeitsrichtlinie) versagt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Einreise des Beschwerdeführers eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit darstelle, da er mit Urteil eines deutschen Landgerichtes vom 19.05.2020 wegen Steuerhinterziehung und mit einem weiteren Urteil eines deutschen Landgerichtes wegen schweren sexuellen Missbrauchs rechtskräftig verurteilt worden sei. Gegen den Beschwerdeführer bestehe ein schengenweites Einreise- und Aufenthaltsverbot, verhängt von der Bundesrepublik Deutschland, gültig vom 11.09.2024 bis 11.09.
  6. Seine angegebenen familiären Anknüpfungspunkte in Österreich, seine attestierte medizinische Situation und seine aufgeführten sozialen Lebensumstände würden dadurch relativiert, dass bei Begehung einer Straftat des schweren sexuellen Missbrauches und auf Grund der Art und Schwere des Verbrechens einer vom Täter ausgehenden Gefährdung besonderes Gewicht zukomme. Es sei daher insgesamt von einer spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen auszugehen und sei eine Interessensabwägung im Rahmen des Artikel 8, EMRK aufgrund der soeben angeführten Gründe zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgefallen. Dabei sei die Stellungnahme des Beschwerdeführers von der Vertretungsbehörde berücksichtigt worden – es seien jedoch keine Tatsachen hervorgekommen, die geeignet gewesen wären, die genannten Bedenken zu zerstreuen.
  7. Am 12.05.2025 langte ein Beschwerdeschreiben gegen den am 14.04.2025 zugestellten Bescheid bei der Österreichischen Botschaft Washington ein, in dem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Wege einer Videokonferenz sowie die Ladung von zwei bereits schriftlich in Erscheinung getretenen Privatpersonen und der Ehefrau des Beschwerdeführers beantragt wurde. Darüber hinaus wurde das bisherige Vorbringen wiederholt.
  8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.07.2025 wurde die Beschwerde vom 12.05.2025 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Aufgrund der Verurteilungen wegen Steuerhinterziehung und schweren sexuellen Missbrauchs sowie einer erst im Jahr 2024 erfolgten Abschiebung von Deutschland in die Vereinigten Staaten von Amerika habe die Abwägung betreffend Art. 8 EMRK jedenfalls negativ auszufallen. Dem Beschwerdeführer sei ein strafrechtliches Fehlverhalten anzulasten und – entgegen seiner Angaben – davon auszugehen, dass mit seiner Einreise in das Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit einhergehen würde.
  9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.07.2025 wurde die Beschwerde vom 12.05.2025 gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. Aufgrund der Verurteilungen wegen Steuerhinterziehung und schweren sexuellen Missbrauchs sowie einer erst im Jahr 2024 erfolgten Abschiebung von Deutschland in die Vereinigten Staaten von Amerika habe die Abwägung betreffend Artikel 8, EMRK jedenfalls negativ auszufallen. Dem Beschwerdeführer sei ein strafrechtliches Fehlverhalten anzulasten und – entgegen seiner Angaben – davon auszugehen, dass mit seiner Einreise in das Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit einhergehen würde.
  10. Am 16.07.2025 wurde ein Vorlageantrag gegen die am 11.07.2025 zugestellte Beschwerdevorentscheidung eingebracht.
  11. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 30.09.2025 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika, stellte am 13.03.2025 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Visums der Kategorie C bei der Österreichischen Botschaft Washington; als Aufenthaltszweck wurde die Beantragung einer Aufenthaltskarte als Familienangehöriger einer freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin angegeben. Der Beschwerdeführer stützt sich auf den Umstand, ein begünstigter Drittstaatsangehöriger zu sein, da er am 16.08.2022 in einer deutschen Justizvollzugsanstalt eine deutsche Staatsangehörige, die nunmehr ihr unionsrechtlich zukommendes Aufenthaltsrecht in Österreich ausübe, geheiratet habe. In diesem Zusammenhang wurde eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen und Schweizer Bürger/-innen gemäß dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) vom 29.11.2024 vorgelegt. Der Beschwerdeführer ist im Schengener Informationssystem (SIS) von der Bundesrepublik Deutschland ausgeschrieben; es liegt ein Einreise-/Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet für den Zeitraum 11.09.2024 bis 11.09.2029 vor (Art. 24f SIS-VO).Der Beschwerdeführer ist im Schengener Informationssystem (SIS) von der Bundesrepublik Deutschland ausgeschrieben; es liegt ein Einreise-/Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet für den Zeitraum 11.09.2024 bis 11.09.2029 vor (Artikel 24 f, SIS-VO). Der Beschwerdeführer hielt sich als Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika seit Ende der 1990er Jahre in Deutschland auf. Er wurde mit Urteil eines deutschen Landesgerichts vom 19.05.2020 wegen Steuerhinterziehung rechtskräftig verurteilt, mit einem weiteren Urteil eines deutschen Landesgerichts wurde der Beschwerdeführer wegen schweren sexuellen Missbrauchs rechtskräftig verurteilt. Dabei wurde eine Gesamtstrafe von sechs Jahren und vier Monaten verhängt, die der Beschwerdeführer vom 09.07.2019 bis zu seiner Abschiebung am 09.09.2024 in die Vereinigten Staaten von Amerika verbüßt hat. Es ist von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen.
  13. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Antragstellung beruhen auf dem Verfahrensakt der Österreichischen Botschaft Washington. Diesem Verfahrensakt lassen sich auch die Angaben des Beschwerdeführers zum Status als begünstigter Drittstaatsangehöriger, zur Eheschließung sowie zur Ehegattin entnehmen, und wurde zudem eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen und Schweizer Bürger/-innen gemäß dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) vom 29.11.2024 vorgelegt. Darüber hinaus wurden Unterlagen, die eine Eheschließung zwischen dem Beschwerdeführer und der Ehegattin am 16.08.2022

weisen sollen, in Vorlage gebracht. Eine nähere Auseinandersetzung, ob diese Unterlagen als

weis einer in Deutschland rechtswirksam geschlossene Ehe mit der darin genannten Person herangezogen werden können, kann unterbleiben – dem Beschwerdeführer ist schließlich selbst bei Wahrunterstellung seines Vorbringens, am 16.08.2022 in einer deutschen Justizvollzugsanstalt eine deutsche Staatsangehörige, die nunmehr ihr unionsrechtlich zukommendes Aufenthaltsrecht in Österreich ausübe, geheiratet zu haben, das beantragte Visum nicht zu erteilen. Ebenso kann daher eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die vom Beschwerdeführer genannte Ehegattin auch weiterhin ihr unionsrechtlich zukommendes Aufenthaltsrecht in Österreich ausübt oder ob eine Aufenthaltsehe vorliegen könnte, unterbleiben. Die Feststellungen zum Eintrag im SIS gründen auf einem (auch) vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus der diesbezüglichen Datenbank. Der Beschwerdeführer erstattete wiederholt Angaben zu seinem Aufenthalt in Deutschland, seinen Verurteilungen, seinem Haftaufenthalt und seiner Abschiebung, sodass die entsprechenden Feststellungen getroffen werden konnten. Dabei ist hervorzuheben, dass die ausschweifenden Ausführungen des rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführers einerseits oberflächlich erscheinen, andererseits auch unvollständig (etwa im Bezug auf die von den deutschen Gerichten herangezogenen Strafbestimmungen sowie Milderungs- und Erschwerungsgründe). Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer die Rechtmäßigkeit seiner Verurteilungen in Frage stellt, eine Wiederaufnahme seines Verfahrens anstrebt, beabsichtigt, sich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu werden und der deutschen Justiz vorwirft, sich rechtswidrig verhalten zu haben – in diesem Zusammenhang ist jedoch ausdrücklich darauf zu verweisen, dass unzweifelhaft zwei rechtskräftige Verurteilungen des Beschwerdeführers durch Gerichte eines EU-Mitgliedstaats vorliegen. Sollten die Bemühungen des Beschwerdeführers zu einer Aufhebung der beiden Strafurteile führen, kann der Beschwerdeführer diesen Umstand dann bei einer

folgenden Antragstellung bei der Österreichischen Botschaft Washington geltend machen. Zum Umstand, dass von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen ist, wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG 2005 lauten: „§ 9

(1)Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Landespolizeidirektionen entscheiden, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Verwaltungsgerichte der Länder.
(2)Über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(3)Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(4)Über Beschwerden gegen Entscheidungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(4)Über Beschwerden gegen Entscheidungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(5)Ist der Beschwerdeführer nicht zur Einreise

Österreich berechtigt, kann eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht.“ § 2 Abs. 4 Z 11: Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11 :, „begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm

zieht;“ „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat

freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat

freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt

vollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung

vollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung

vollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt

vollziehbar sein.

(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer

frist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer

frist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erteilung eines Visums selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller

zuweisen.

(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“ „Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“ „Begünstigte Drittstaatsangehörige § 15b
(1)Begünstigte Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 4 Z 11) haben das Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von drei Monaten, unterliegen aber der Visumpflicht, sofern Anhang I zur Visumpflichtverordnung (§ 2 Abs. 4 Z 20) auf sie Anwendung findet. Sie haben Anspruch auf Erteilung eines Visums.Paragraph 15 b,
(1)Begünstigte Drittstaatsangehörige (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11,) haben das Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von drei Monaten, unterliegen aber der Visumpflicht, sofern Anhang römisch eins zur Visumpflichtverordnung (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 20,) auf sie Anwendung findet. Sie haben Anspruch auf Erteilung eines Visums.
(2)Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Visa an begünstigte Drittstaatsangehörige sind prioritär zu führen und von Verwaltungsabgaben befreit.
(3)Über den dreimonatigen Zeitraum

Abs. 1 hinaus besteht ein Aufenthaltsrecht

Maßgabe des

  1. Hauptstückes des
  2. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes. Inhaber von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten (§§ 54 und 54a NAG) oder von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten anderer Mitgliedstaaten sind zur visumfreien Einreise berechtigt.“

(3)Über den dreimonatigen Zeitraum

Absatz eins, hinaus besteht ein Aufenthaltsrecht

Maßgabe des

  1. Hauptstückes des
  2. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes. Inhaber von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten (Paragraphen 54 und 54 a NAG) oder von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten anderer Mitgliedstaaten sind zur visumfreien Einreise berechtigt.“ Die, die Freizügigkeitsrichtlinie umsetzenden, Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) lauten wie folgt: „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate § 51

(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51,
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
  4. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
  1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit

mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt; 3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit

Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder 4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“ „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern § 52
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 52,
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;
  2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des
  3. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
  4. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
  5. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung

weist, oder 5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,

  1. a)die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
  2. b)die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
  3. c)bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.

(2)Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.“
(2)Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Absatz eins, „Anmeldebescheinigung § 53.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.Paragraph 53,
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
(2)Zum

weis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende

weise vorzulegen: 1.

§ 51Abs.

1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein

weis der Selbständigkeit;1.

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins :, eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein

weis der Selbständigkeit; 2.

§ 51Abs.

1 Z 2:

weise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;2.

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 :,

weise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz; 3.

§ 51Abs.

1 Z 3:

weise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige

weise über ausreichende Existenzmittel;3.

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3 :,

weise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige

weise über ausreichende Existenzmittel; 4.

§ 52Abs.

1 Z 1: ein urkundlicher

weis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;4.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher

weis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft; 5.

§ 52Abs.

1 Z 2 und 3: ein urkundlicher

weis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein

weis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;5.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher

weis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein

weis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung; 6.

§ 52Abs.

1 Z 4: ein

weis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;6.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4 :, ein

weis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger; 7.

§ 52Abs.

1 Z 5: ein urkundlicher

weis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der

weis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.“7.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5 :, ein urkundlicher

weis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der

weis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.“ „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern § 53a.

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52

fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag

Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a,

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52

fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag

Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
  1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
  2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
  3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3)Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
(3)Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
  1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
  2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
  3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren; Für den Erwerb des Rechts

den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese

Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts

den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese

Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,

(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5)Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
(5)Ist der EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
  1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
  2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
  3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit

Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.“ „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers § 54.

(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.Paragraph 54,
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.
(2)Zum

weis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende

weise vorzulegen: 1.

§ 52Abs.

1 Z 1: ein urkundlicher

weis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;1.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher

weis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft; 2.

§ 52Abs.

1 Z 2 und 3: ein urkundlicher

weis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein

weis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.2.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher

weis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein

weis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.

(3)Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und

weisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen.

(3)Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Absatz eins, bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und

weisen, dass sie die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins bis 2 erfüllen.

(4)Das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt auch

dem Tod oder nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten. Dies gilt auch für den Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, sofern dieser die Obsorge für die minderjährigen Kinder tatsächlich wahrnimmt.

(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie

weisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und

(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie

weisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen und

  1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
  2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
  3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;
  4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder
  5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.

(6)Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.
(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“
(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“ Art. 27 der Freizügigkeitsrichtlinie lautet wie folgt:Artikel 27, der Freizügigkeitsrichtlinie lautet wie folgt: „Artikel 27 Allgemeine Grundsätze
(1)Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels dürfen die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken. Diese Gründe dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken geltend gemacht werden.
(2)Bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
(3)Um festzustellen, ob der Betroffene eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, kann der Aufnahmemitgliedstaat bei der Ausstellung der Anmeldebescheinigung oder — wenn es kein Anmeldesystem gibt — spätestens drei Monate

dem Zeitpunkt der Einreise des Betroffenen in das Hoheitsgebiet oder

dem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene seine Anwesenheit im Hoheitsgebiet gemäß Artikel 5 Absatz 5 gemeldet hat, oder bei Ausstellung der Aufenthaltskarte den Herkunftsmitgliedstaat und erforderlichenfalls andere Mitgliedstaaten um Auskünfte über das Vorleben des Betroffenen in strafrechtlicher Hinsicht ersuchen, wenn er dies für unerlässlich hält. Diese Anfragen dürfen nicht systematisch erfolgen. Der ersuchte Mitgliedstaat muss seine Antwort binnen zwei Monaten erteilen.

(4)Der Mitgliedstaat, der den Reisepass oder Personalausweis ausgestellt hat, lässt den Inhaber des Dokuments, der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit aus einem anderen Mitgliedstaat ausgewiesen wurde, ohne jegliche Formalitäten wieder einreisen, selbst wenn der Personalausweis oder Reisepass ungültig geworden ist oder die Staatsangehörigkeit des Inhabers bestritten wird.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.07.2009 idgF (Visakodex) lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.07.2009 idgF (Visakodex) lauten wie folgt: „Ziel und Geltungsbereich Art. 1
(1)Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen und für die Erteilung von Visa für geplante Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen festgelegt. Artikel eins,
(1)Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen und für die Erteilung von Visa für geplante Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen festgelegt. (…)“ „Behörden mit Zuständigkeit für die Beteiligung an Antragsverfahren Art. 4
(1)Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden.Artikel 4,
(1)Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden. (…)“ „Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung Art. 21
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen

Artikel 5

Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.Artikel 21,

(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen

Artikel 5

Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.

(2)Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.
(3)Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden,
  1. a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  2. b)ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
  3. c)ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
  4. d)ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
  5. e)ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist, die für den Zeitraum des geplanten Aufenthalts, oder, falls ein Visum für die mehrfache Einreise beantragt wird, für den Zeitraum des ersten geplanten Aufenthalts gilt.
(4)Das Konsulat oder die zentralen Behörden prüfen gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger Aufenthalte, die aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels genehmigt wurden.
(5)Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden

der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en)

Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der

weis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.

(6)Bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines Visums für den Flughafentransit überprüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden insbesondere Folgendes:
  1. a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  2. b)den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits;
  3. c)den

weis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.

(7)Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.
(8)Im Verlauf der Prüfung eines Antrags können das Konsulat oder die zentralen Behörden den Antragsteller in begründeten Fällen befragen und zusätzliche Unterlagen anfordern.
(9)Die Ablehnung eines früheren Visumantrags bewirkt nicht automatisch die Ablehnung eines neuen Antrags. Der neue Antrag wird auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen beurteilt.“ „Erteilung eines einheitlichen Visums Art. 24
(1)Die Gültigkeitsdauer des Visums und die zulässige Aufenthaltsdauer bestimmen sich

der gemäß Artikel 21 vorgenommenen Prüfung.Artikel 24,

(1)Die Gültigkeitsdauer des Visums und die zulässige Aufenthaltsdauer bestimmen sich

der gemäß Artikel 21 vorgenommenen Prüfung. Das Visum kann für eine, zwei oder mehrere Einreisen erteilt werden. Die Gültigkeitsdauer darf fünf Jahre nicht überschreiten. Unbeschadet des Artikels 12 Buchstabe a umfasst die Gültigkeitsdauer eines Visums für eine einmalige Einreise eine Zusatzfrist von 15 Kalendertagen. Die Mitgliedstaaten können aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder aufgrund der internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats beschließen, diese Zusatzfrist nicht zu gewähren.

(2)Erfüllt der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen

Artikel 6

Absatz 1 Buchstaben a und c bis e der Verordnung (EU) 2016/399, so werden Visa für die mehrfache Einreise mit langer Gültigkeitsdauer für die folgenden Zeiträume erteilt, es sei denn, die Gültigkeitsdauer des Visums würde die des Reisedokuments übersteigen:

  1. a)für eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr, sofern dem Antragsteller in den beiden vorangegangenen Jahren drei Visa erteilt wurden, die er vorschriftsmäßig verwendet hat;
  2. b)für eine Gültigkeitsdauer von zwei Jahren, sofern dem Antragsteller in den beiden vorangegangenen Jahren ein Visum für die mehrfache Einreise mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr erteilt wurde, das er vorschriftsmäßig verwendet hat;
  3. c)für eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, sofern dem Antragsteller in den vorangegangenen drei Jahren ein Visum für die mehrfache Einreise mit einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren erteilt wurde, das er vorschriftsmäßig verwendet hat. Visa für den Flughafentransit und Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit, die gemäß Artikel 25 Absatz 1 ausgestellt wurden, finden keine Berücksichtigung bei der Erteilung von Visa für die mehrfache Einreise.

(2a)Abweichend von Absatz 2 kann die Gültigkeitsdauer des erteilten Visums im Einzelfall verkürzt werden, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass die Einreisevoraussetzungen während des gesamten Zeitraums erfüllt werden.
(2b)Abweichend von Absatz 2 prüfen die Konsulate im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort, ob die Bestimmungen des Absatzes 2 über die Erteilung von Visa für die mehrfache Einreise angesichts der Annahme günstigerer oder restriktiverer Bestimmungen gemäß Absatz 2d angepasst werden müssen, um örtliche Gegebenheiten und Migrations- und Sicherheitsrisiken zu berücksichtigen.
(2c)Unbeschadet des Absatzes 2 kann Antragstellern, die

weislich häufig oder regelmäßig reisen müssen beziehungsweise ihre entsprechende Absicht begründen, ein Visum für die mehrfache Einreise mit einer Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren erteilt werden, sofern sie ihre Integrität und Zuverlässigkeit, insbesondere die vorschriftsmäßige Verwendung ihnen zuvor erteilter Visa, ihre wirtschaftliche Situation im Herkunftsland und ihre ehrliche Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf des von ihnen beantragten Visums auch wirklich zu verlassen,

weisen.

(2d)Soweit erforderlich erlässt die Kommission auf der Grundlage der Prüfung

Absatz 2b dieses Artikels im Wege von Durchführungsrechtsakten die in den einzelnen Konsularbezirken anzuwendenden Bestimmungen über die Bedingungen für die Erteilung von Visa für die mehrfache Einreise

Absatz 2 dieses Artikels, um den örtlichen Gegebenheiten, den Migrations- und Sicherheitsrisiken und den allgemeinen Beziehungen der Union zu dem betreffenden Drittland Rechnung zu tragen. Diese Durchführungsrechtsakte werden

dem Prüfverfahren gemäß Artikel 52 Absatz 2 erlassen.

(3)Die Daten

Artikel 10

Absatz 1 der VIS-Verordnung werden in das VIS eingegeben, wenn entschieden worden ist, dass das Visum erteilt wird.“ „Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit Art. 25

(1)Ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit wird in folgenden Ausnahmefällen erteilt:Artikel 25,
(1)Ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit wird in folgenden Ausnahmefällen erteilt:
  1. a)wenn der betreffende Mitgliedstaat es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält,
  2. i)von dem Grundsatz abzuweichen, dass die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes festgelegten Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen,
  3. ii)ein Visum zu erteilen, obwohl der gemäß Artikel 22 konsultierte Mitgliedstaat Einwände gegen die Erteilung eines einheitlichen Visums erhebt, oder iii) ein Visum aus dringlichen Gründen zu erteilen, obwohl keine vorherige Konsultation gemäß Artikel 22 durchgeführt wurde, oder
  4. b)wenn aus von dem Konsulat als gerechtfertigt angesehenen Gründen dem Antragsteller erneut ein Visum für einen Aufenthalt innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen erteilt wird, innerhalb dessen er bereits ein einheitliches Visum oder ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit für einen Aufenthalt von 90 Tagen verwendet hat.
(2)Ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ist für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats gültig. In Ausnahmefällen kann es für das Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat gültig sein, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten dem zustimmen.
(3)Ist der Antragsteller im Besitz eines Reisedokuments, das in einem oder mehreren, aber nicht in allen Mitgliedstaaten anerkannt wird, so wird ein Visum erteilt, das für das Hoheitsgebiet der das Reisedokument anerkennenden Mitgliedstaaten gültig ist. Erkennt der ausstellende Mitgliedstaat das Reisedokument des Antragstellers nicht an, ist das erteilte Visum nur für diesen Mitgliedstaat gültig.
(4)Wurde in den in Absatz 1 Buchstabe a beschriebenen Fällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt, so teilen die zentralen Behörden des ausstellenden Mitgliedstaats den zentralen Behörden der anderen Mitgliedstaaten

dem Verfahren gemäß Artikel 16 Absatz 3 der VIS-Verordnung unverzüglich die einschlägigen Informationen mit.

(5)Die Daten

Artikel 10Absatz 1 der VIS-Verordnung werden in das VIS eingegeben, wenn entschieden worden ist, dass das Visum erteilt wird.“ „Visumverweigerung Art. 32

(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,Artikel 32,
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
  1. a)wenn der Antragsteller:
  2. i)ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  3. ii)den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet; iia) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Flughafentransits nicht begründet; iii) nicht den

weis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

  1. iv)sich im laufenden Zeitraum von 180 Tagen bereits 90 Tage im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
  2. v)im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
  3. vi)als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder vii) nicht

weist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI in der Sprache des Mitgliedstaates, der die endgültige Entscheidung über den Antrag getroffen hat, und in einer anderen Amtssprache der Organe der Union mitgeteilt.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs in der Sprache des Mitgliedstaates, der die endgültige Entscheidung über den Antrag getroffen hat, und in einer anderen Amtssprache der Organe der Union mitgeteilt.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren

Anhang VI.

(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren

Anhang römisch sechs. (…)“ Rechtsgrundlage für die gegenständliche Beurteilung ist primär die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates frei bewegen und aufhalten zu dürfen (Freizügigkeitsrichtlinie), deren Regelungen durch den österreichischen Gesetzgeber in § 15b FPG und §§ 51-56 NAG umgesetzt wurden und welche gemäß Beschluss der Kommission K

(2010)1620 endgültig vom 19.03.2010 über ein Handbuch für die Bearbeitung von Visumanträgen und die Änderung von bereits erstellten Visa als "lex specialis" in Bezug auf den Visakodex anzusehen ist. Rechtsgrundlage für die gegenständliche Beurteilung ist primär die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates frei bewegen und aufhalten zu dürfen (Freizügigkeitsrichtlinie), deren Regelungen durch den österreichischen Gesetzgeber in Paragraph 15 b, FPG und Paragraphen 51 -, 56, NAG umgesetzt wurden und welche gemäß Beschluss der Kommission K
(2010)1620 endgültig vom 19.03.2010 über ein Handbuch für die Bearbeitung von Visumanträgen und die Änderung von bereits erstellten Visa als "lex specialis" in Bezug auf den Visakodex anzusehen ist. Laut EuGH C-84/12 vom 19.12.2013 sind Art. 23 Abs. 4, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.07.2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats

Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013, Tenor).Laut EuGH C-84/12 vom 19.12.2013 sind Artikel 23, Absatz 4,, Artikel 32, Absatz eins und Artikel 35, Absatz 6, der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.07.2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats

Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013, Tenor). Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens des Beschwerdeführers, am 16.08.2022 in einer deutschen Justizvollzugsanstalt eine deutsche Staatsangehörige, die nunmehr ihr unionsrechtlich zukommendes Aufenthaltsrecht in Österreich ausübe, geheiratet zu haben, ist das beantragte Visum nicht zu erteilen: Dem Beschwerdeführer wurde das beantragte Visum mit der Begründung verweigert, dass seine Einreise eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle. Zudem bestehe gegen ihn ein Einreise- und Aufenthaltsverbot im Schengen Gebiet gemäß Art. 24f SIS-VO Grenze. Diese Einwände entsprechen Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. v und vi Visakodex sowie Art. 27 Freizügigkeitsrichtlinie (wonach Mitgliedstaaten die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken dürfen).Dem Beschwerdeführer wurde das beantragte Visum mit der Begründung verweigert, dass seine Einreise eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle. Zudem bestehe gegen ihn ein Einreise- und Aufenthaltsverbot im Schengen Gebiet gemäß Artikel 24 f, SIS-VO Grenze. Diese Einwände entsprechen Artikel 32, Absatz eins, Litera a, sublit. v und vi Visakodex sowie Artikel 27, Freizügigkeitsrichtlinie (wonach Mitgliedstaaten die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken dürfen). Wie festgestellt, wurde der Beschwerdeführer mit Urteil eines deutschen Landesgerichts vom 19.05.2020 wegen Steuerhinterziehung sowie mit einem weiteren Urteil eines deutschen Landesgerichts wegen schweren sexuellen Missbrauchs rechtskräftig verurteilt. Dabei wurde eine Gesamtstrafe von sechs Jahren und vier Monaten verhängt, die der Beschwerdeführer vom 09.07.2019 bis zu seiner Abschiebung am 09.09.2024 in die Vereinigten Staaten von Amerika verbüßt hat. Das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs kann vor dem Hintergrund der massiven Folgen für ein Opfer einer derartigen Straftat sowie auch einer diesbezüglich hohen Sozialschädlichkeit des Verhaltens des Täters zu keiner anderen Beurteilung führen, als dass eine in diesem Sinne rechtskräftig verurteilte Person eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer im September 2024

seinem Haftaufenthalt in die Vereinigten Staaten von Amerika abgeschoben wurde, sodass auch kein ausreichend langer Wohlverhaltenszeitraum vorliegt, der überhaupt eine Relativierung dieser Einschätzung erlauben würde. Die ausgesprochene Gesamtstrafe von sechs Jahren und vier Monaten sowie die Umstände, dass der Beschwerdeführer

seiner gut fünfjährigen Inhaftierung ungeachtet seines seit Ende der 1990er andauernden Aufenthaltes in Deutschland in die Vereinigten Staaten abgeschoben und zudem ein fünfjähriges Einreise-/Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet ausgesprochen wurde, spiegeln den großen Unrechtsgehalt des der Verurteilung zu Grunde liegenden Verhaltens wider. An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand, dass zwei Privatpersonen und die Ehefrau des Beschwerdeführers beteuern, dass dieser keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle sowie dass diese Personen die Glaubwürdigkeit des Opfers in Frage stellen, nichts zu ändern. Ebenso erscheint der Verweis auf den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers und der daraus gezogene Schluss, dass dieser die ihm zur Last gelegten Handlungen nicht hätte begehen können, als verfehlt. Die Anschuldigungen gegen den Beschwerdeführer wurden schließlich von einem ordentlichen Gericht eines EU-Mitgliedstaats behandelt und kam dieses zu einer entsprechenden Verurteilung. Sollten die Bemühungen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Wiederaufnahme des Strafverfahrens in Deutschland zu einer Aufhebung des Strafurteils führen, kann der Beschwerdeführer diesen Umstand bei einer

folgenden Antragstellung bei der Österreichischen Botschaft Washington geltend machen – währenddessen ist dem Beschwerdeführer die Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens mit den beiden in Erscheinung getretenen Privatpersonen und der Ehefrau mit Aufenthalten in den Vereinigten Staaten von Amerika (wie auch vorgebracht) sowie auch elektronisch – wenn auch teilweise eingeschränkt – möglich. Es entspricht zudem der allgemeinen Lebenserfahrung, dass in den Vereinigten Staaten von Amerika prinzipiell Behandlungsmöglichkeiten für diverse Erkrankungen verfügbar sind und ergibt sich zudem aus dem Verfahrensakt (insbesondere den vorgelegten medizinischen Befunden), dass der Beschwerdeführer in den Vereinigten Staaten von Amerika medizinisch behandelt wird. Die belangte Vertretungsbehörde ist somit zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass die Einreise des Beschwerdeführers eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Vor diesem Hintergrund kann daher eine weitere Auseinandersetzung damit, ob betreffend den Beschwerdeführer auch ein eigenständiger Verweigerungsgrund aufgrund der Ausschreibung im SIS vorliegt (Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. v Visakodex), unterbleiben bzw. wurde diese Ausschreibung bereits in der Beurteilung, ob eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit vom Beschwerdeführer ausgeht, mitberücksichtigt.Die belangte Vertretungsbehörde ist somit zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass die Einreise des Beschwerdeführers eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Vor diesem Hintergrund kann daher eine weitere Auseinandersetzung damit, ob betreffend den Beschwerdeführer auch ein eigenständiger Verweigerungsgrund aufgrund der Ausschreibung im SIS vorliegt (Artikel 32, Absatz eins, Litera a, sublit. v Visakodex), unterbleiben bzw. wurde diese Ausschreibung bereits in der Beurteilung, ob eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit vom Beschwerdeführer ausgeht, mitberücksichtigt. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG 2005 war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG 2005 war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W232.2320869.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.