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{'item': 'W255 2313857-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2026 GeschäftszahlW255 2313857-1 Spruch, W255 2313857-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang 1.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) bezog erstmalig ab 15.05.1999 Arbeitslosengeld. Er bezog in der Folge wiederholt Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und stand zuletzt ab 01.03.2016 im Bezug von Arbeitslosengeld und seit 01.12.2016 mit Unterbrechungen durch den Bezug von Krankengeld, Pensionsvorschüssen und Rehabilitationsgeld im Bezug von Notstandshilfe. 1.
  3. Am 23.07.2024 wurde zwischen dem Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) und dem BF verbindlich eine Betreuungsvereinbarung, gültig bis 23.01.2025, vereinbart. Inhalt dieser Vereinbarung war unter anderem, dass das AMS den BF bei der Suche nach einer Stelle als Callcenter-Mitarbeiter bzw. Bürogehilfe unterstützt und der BF sich auf Stellenangebote, die das AMS ihm übermittelt, bewirbt und das AMS binnen acht Tagen über das Ergebnis seiner Bewerbung informiert. 1.
  4. Am 23.07.2024 wurde zwischen dem Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS) und dem BF verbindlich eine Betreuungsvereinbarung, gültig bis 23.01.2025, vereinbart. Inhalt dieser Vereinbarung war unter anderem, dass das AMS den BF bei der Suche nach einer Stelle als Callcenter-Mitarbeiter bzw. Bürogehilfe unterstützt und der BF sich auf Stellenangebote, die das AMS ihm übermittelt, bewirbt und das AMS binnen acht Tagen über das Ergebnis seiner Bewerbung informiert. 1.
  5. Am 09.01.2025 wurde dem BF vom AMS ein Stellenangebot als Mitarbeiter im Vertriebsinnendienst bzw. als Call Center Agent in einem XXXX im XXXX im Ausmaß zwischen 25 und 40 Wochenstunden übermittelt und der BF aufgefordert, sich auf die vermittelte Stelle zu bewerben. 1.
  6. Am 09.01.2025 wurde dem BF vom AMS ein Stellenangebot als Mitarbeiter im Vertriebsinnendienst bzw. als Call Center Agent in einem römisch 40 im römisch 40 im Ausmaß zwischen 25 und 40 Wochenstunden übermittelt und der BF aufgefordert, sich auf die vermittelte Stelle zu bewerben. 1.
  7. Am 20.02.2025 meldete der potentielle Dienstgeber dem AMS, dass der BF 29 Krankheiten im Lebenslauf angeführt habe, und leitete dem AMS jene E-Mail weiter, mit der der BF sich auf die vermittelte Stelle beworben habe. 1.
  8. Am 25.02.2025 wurde der BF vor dem AMS zu der Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF an, dass er definitiv das falsche Dokument bei der Bewerbung angehängt habe. Die Auflistung seiner Krankheiten und Medikation habe er verfasst, da er dieses Schreiben bei den Ärzten vorlege, damit er nicht immer alles erzählen müsse. Als berücksichtigungswürdigen Grund gab er an, durch die Vielzahl der ärztlichen Atteste keine Struktur zu haben. Er scanne alles ein und hinterlege es mit Nummern. Dies sei keine Absicht gewesen, er dürfte das falsche Dokument erwischt haben. 1.
  9. Mit Bescheid des AMS vom 26.02.2025, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab 20.02.2025 gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass es am 20.02.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass durch das Verhalten des BF eine zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei einem XXXX als Mitarbeiter im Vertriebsinnendienst/Call Center Agent nicht zustande gekommen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.
  10. Mit Bescheid des AMS vom 26.02.2025, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab 20.02.2025 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass es am 20.02.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass durch das Verhalten des BF eine zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei einem römisch 40 als Mitarbeiter im Vertriebsinnendienst/Call Center Agent nicht zustande gekommen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.
  11. Am 17.03.2025 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
  12. genannten Bescheid des AMS ein. Der BF brachte zusammengefasst vor, dass der Standpunkt der belangten Behörde unrichtig sei. Durch seine umfangreichen Erkrankungen befänden sich auf seinem Laptop eine enorme Anzahl an Dokumenten wie z.B. ärztliche Atteste und Befunde. Bei der Bewerbung habe er aus Versehen ein für Arzt- und Krankenhausbesuche bestimmtes Dokument angehängt, was ihm nun als „Absicht“ ausgelegt werde. Dies entspreche nicht der Wahrheit, sondern sei ein Versehen gewesen und tue ihm leid. 1.
  13. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 20.05.2025, GZ: WF 2025-0566-3-004277, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, dass der BF sich auf das Stellenangebot beworben habe. Er habe seiner E-Mail seinen Lebenslauf und ein Beiblatt mit verschiedensten Erkrankungen beigefügt. Ein Motivationsschreiben finde sich in der E-Mail nicht, auch wurde außer „Bewerbung“ nichts Weiteres ausgeführt. Gründe für eine Unzumutbarkeit der Beschäftigung lägen nicht vor. Der BF hätte kontrollieren müssen, welche Anhänge er beifüge. Wenn der BF eine E-Mail verschicke, ohne zu überprüfen, ob er die richtigen Anhänge beigefügt habe, nehme er in Kauf, dass eine Arbeitsaufnahme nicht zustande komme. Auch entspreche die alleinige Übermittlung des Lebenslaufs nicht einer vollständigen Bewerbung. 1.
  14. Am 26.05.2025 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 1.
  15. Am 05.06.2025 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 1.
  16. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 22.01.2026 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung W164 abgenommen und der Gerichtsabteilung W255 neu zugewiesen.
  17. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  18. Feststellungen 2.1.
  19. Der BF ist am XXXX geboren und seit 02.08.2016 mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet. 2.1.
  20. Der BF ist am römisch 40 geboren und seit 02.08.2016 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 , gemeldet. 2.1.
  21. Der BF bezog erstmalig ab 15.05.1999 Arbeitslosengeld. Er stand in der Folge wiederholt im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und bezog zuletzt ab 01.03.2016 von Arbeitslosengeld und seit 01.12.2016 Notstandshilfe, jeweils mit Unterbrechungen durch den Bezug von Krankengeld, sowie einem zweimaligem Pensionsvorschuss und Rehabilitationsgeld von 01.02.2017 bis 30.04.
  22. 2.1.
  23. Beim BF liegen folgende Erkrankungen vor: Knieschmerzen links bei Knorpelschäden mit Belastungs- und Bewegungsschmerz (ICD-10 M17.9) sowie Lumbalgien bei Beckenschiefstand (ICD-10 M54.9), Bluthochdruck und Blutzuckerkrankheit (ICD-10 I10) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (IDC-10 F45.4). Sein Gesamtleistungskalkül reicht für zumindest halbschichtige Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus. Insbesondere ist dem BF eine ständig sitzende Arbeitshaltung sowie Bildschirmarbeit und Publikumsverkehr möglich. 2.1.
  24. Am 23.07.2024 wurde zwischen dem AMS und dem BF verbindlich eine Betreuungsvereinbarung, gültig bis 23.01.2025, vereinbart. Inhalt dieser Vereinbarung war unter anderem, dass das AMS dem BF bei der Suche nach einer Stelle als Call Center-Mitarbeiter bzw. Bürogehilfe hilft und der BF sich auf Stellenangebote, die das AMS ihm zuschickt, bewirbt und das AMS innerhalb von acht Tagen über das Ergebnis seiner Bewerbung informiert. 2.1.
  25. Am 09.01.2025 wurde dem BF vom AMS ein Stellenangebot für eine Stelle als Vertriebsinnendienstmitarbeiter bzw. Call Center Agent im XXXX in XXXX im Ausmaß einer Festanstellung zwischen 25 und 40 Wochenstunden übermittelt und der BF aufgefordert, sich auf die vermittelte Stelle zu bewerben. Die Aufgaben des BF wären der proaktive Kaufabschluss bzw. die Terminvereinbarung mit B2B-Kunden, die telefonische Betreuung von Kundenanfragen sowie die laufende Kommunikation mit den Mitarbeitenden im Außen- und Innendienst gewesen. Bewerber wurden aufgefordert, eine aussagekräftige Bewerbung inklusive Lebenslauf und Motivationsschreiben per E-Mail zu übermitteln. 2.1.
  26. Am 09.01.2025 wurde dem BF vom AMS ein Stellenangebot für eine Stelle als Vertriebsinnendienstmitarbeiter bzw. Call Center Agent im römisch 40 in römisch 40 im Ausmaß einer Festanstellung zwischen 25 und 40 Wochenstunden übermittelt und der BF aufgefordert, sich auf die vermittelte Stelle zu bewerben. Die Aufgaben des BF wären der proaktive Kaufabschluss bzw. die Terminvereinbarung mit B2B-Kunden, die telefonische Betreuung von Kundenanfragen sowie die laufende Kommunikation mit den Mitarbeitenden im Außen- und Innendienst gewesen. Bewerber wurden aufgefordert, eine aussagekräftige Bewerbung inklusive Lebenslauf und Motivationsschreiben per E-Mail zu übermitteln. 2.1.
  27. Der BF bewarb sich am 14.01.2025 auf die vermittelte Stelle, indem er ein E-Mail an die im Vermittlungsvorschlag genannte E-Mailadresse „ XXXX “ mit dem Betreff „Bewerbung“ schickte. Die E-Mail enthält keinen weiteren Text wie beispielsweise ein Anschreiben. Der E-Mail angehängt war der Lebenslauf des BF, in dem unter der Überschrift „Berufliche Laufbahn“ der Punkt „2016-05 – … PVA/ÖGK“ genannt wird. Der E-Mail war weiters ein Dokument, welches auf der ersten Seite 29 Erkrankungen des BF und auf der zweiten Seite die vom BF regelmäßig eingenommenen Medikamente auflistetet, beigefügt. Der BF hat unterlassen, vor dem Absenden seiner Bewerbung zu überprüfen, ob er der E-Mail die korrekten Anlagen beigefügt hatte. Die Bewerbung entspricht nicht den Anforderungen im Vermittlungsvorschlag. Ein Dienstverhältnis kam nicht zustande. 2.1.
  28. Der BF bewarb sich am 14.01.2025 auf die vermittelte Stelle, indem er ein E-Mail an die im Vermittlungsvorschlag genannte E-Mailadresse „ römisch 40 “ mit dem Betreff „Bewerbung“ schickte. Die E-Mail enthält keinen weiteren Text wie beispielsweise ein Anschreiben. Der E-Mail angehängt war der Lebenslauf des BF, in dem unter der Überschrift „Berufliche Laufbahn“ der Punkt „2016-05 – … PVA/ÖGK“ genannt wird. Der E-Mail war weiters ein Dokument, welches auf der ersten Seite 29 Erkrankungen des BF und auf der zweiten Seite die vom BF regelmäßig eingenommenen Medikamente auflistetet, beigefügt. Der BF hat unterlassen, vor dem Absenden seiner Bewerbung zu überprüfen, ob er der E-Mail die korrekten Anlagen beigefügt hatte. Die Bewerbung entspricht nicht den Anforderungen im Vermittlungsvorschlag. Ein Dienstverhältnis kam nicht zustande. 2.1.
  29. Am 25.02.2025 wurde der BF vor dem AMS zu der Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung niederschriftlich einvernommen. Er gab an, der Bewerbung das falsche Dokument angehängt zu haben. Die Auflistung der Krankheiten und Medikamente sei für die Vorlage bei Ärzten bestimmt gewesen. Durch die Vielzahl der ärztlichen Atteste habe er keine Struktur, er scanne alles ein und hinterlege es mit Nummern. Es sei keine Absicht gewesen, er habe das falsche Dokument erwischt. 2.1.
  30. Der BF wurde seitens des AMS während seines Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung über die Rechtsfolgen des § 10 AlVG belehrt. 2.1.
  31. Der BF wurde seitens des AMS während seines Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung über die Rechtsfolgen des Paragraph 10, AlVG belehrt. 2.1.
  32. Mit Bescheid des AMS vom 26.02.2025, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab 20.02.2025 verloren hat. 2.1.
  33. Mit Bescheid des AMS vom 26.02.2025, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab 20.02.2025 verloren hat. 2.1.
  34. Der BF brachte am 17.03.2025 fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 2.1.
  35. genannten Bescheid des AMS ein. 2.1.
  36. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 20.05.2025, GZ: WF 2025-0566-3-004277, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und diese dem BF am 22.05.2025 per RSb-Brief zugestellt. 2.1.
  37. Mit Schreiben vom 26.05.2025 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 2.
  38. Beweiswürdigung 2.2.
  39. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
  40. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse des BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. 2.2.
  41. Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Krankengeld sowie zum Bezug von Rehabilitationsgeld und den Pensionsvorschüssen (Punkt 2.1.2.) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. 2.2.
  42. Die Feststellungen zu den Erkrankungen des BF (Punkt 2.1.3.) gründen sich auf den im Akt einliegenden Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle XXXX , vom 07.08.2023 und die chefärztliche Stellungnahme vom 02.08.2023, in der die Hauptdiagnose und die Nebendiagnosen des BF festgehalten und Angaben zum Gesamtleistungskalkül des BF gemacht werden. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass dem BF eine ständig sitzende Arbeitshaltung sowie Bildschirmarbeit und Publikumsverkehr möglich sind. Die im Akt einliegenden Gutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie sowie einer Ärztin für Allgemeinmedizin inklusive der chefärztlichen Stellungnahme sind ausführlich begründet, widerspruchsfrei sowie schlüssig und nachvollziehbar. Zudem hat der BF nicht vorgebracht, dass er die vermittelte Stelle aus gesundheitlichen Gründen nicht annehmen wolle oder sonstiges Vorbringen erstattet, das sich darauf bezieht, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, die vermittelte Stelle auszuüben. 2.2.
  43. Die Feststellungen zu den Erkrankungen des BF (Punkt 2.1.3.) gründen sich auf den im Akt einliegenden Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle römisch 40 , vom 07.08.2023 und die chefärztliche Stellungnahme vom 02.08.2023, in der die Hauptdiagnose und die Nebendiagnosen des BF festgehalten und Angaben zum Gesamtleistungskalkül des BF gemacht werden. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass dem BF eine ständig sitzende Arbeitshaltung sowie Bildschirmarbeit und Publikumsverkehr möglich sind. Die im Akt einliegenden Gutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie sowie einer Ärztin für Allgemeinmedizin inklusive der chefärztlichen Stellungnahme sind ausführlich begründet, widerspruchsfrei sowie schlüssig und nachvollziehbar. Zudem hat der BF nicht vorgebracht, dass er die vermittelte Stelle aus gesundheitlichen Gründen nicht annehmen wolle oder sonstiges Vorbringen erstattet, das sich darauf bezieht, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, die vermittelte Stelle auszuüben. 2.2.
  44. Die Feststellungen hinsichtlich des Betreuungsplanes (Punkt 2.1.4.) stützen sich auf den im Verfahrensakt einliegenden Betreuungsplan und sind unstrittig. 2.2.
  45. Die Feststellungen betreffend den Vermittlungsvorschlag (Punkt 2.1.5.) gründen sich auf den im Verfahrensakt einliegenden Vermittlungsvorschlag. 2.2.
  46. Dass der BF sich für die vermittelte Stelle bewarb (Punkt 2.1.6.), ergibt sich aus seinem E-Mail vom 14.01.2025, welches im Verfahrensakt einliegt. Daraus ergibt sich auch, dass diese E-Mail keinen weiteren Text oder Anschreiben enthält und dieser E-Mail neben einem Lebenslauf eine Liste mit den Erkrankungen und Medikamenten des BF angehängt war. Der Lebenslauf und die Liste mit den Erkrankungen und Medikamenten liegen ebenfalls in Kopie im Akt ein. Der BF hat während des Verfahrens nicht bestritten, seine E-Mail mit diesen Anhängen verschickt zu haben, sondern sein Vorbringen im Wesentlichen darauf gestützt, die Liste mit den Erkrankungen für Arztbesuche angefertigt und versehentlich an den potentiellen Dienstgeber übermittelt zu haben. Festzuhalten ist, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, vor dem Versenden von Bewerbungen die Anlagen der E-Mail zu überprüfen, um sicherzustellen, die richtigen Dokumente mitzuschicken. Der BF hat dies jedoch nicht getan, sodass er eine für Arztbesuche bestimmte Liste an 29 Krankheiten und mehreren Medikamenten an den potentiellen Dienstgeber versendete. Das Versenden einer Liste mit Krankheiten und Medikamenten ist jedenfalls nicht üblich und entspricht nicht den üblicherweise geforderten Unterlagen in einem Bewerbungsprozess. Neben der Liste mit den Krankheiten enthält der Lebenslauf des BF den Hinweis, dass er seit Mai 2016 bei der PVA bzw. ÖGK „beschäftigt“ sei (zumindest ist dies unter der Überschrift „Berufliche Laufbahn“ angeführt); was einerseits nicht den Tatsachen entspricht, da der BF, wie festgestellt, von 01.02.2017 bis 30.04.2020 Rehabilitationsgeld bezog, und andererseits ebenfalls nicht den üblicherweise geforderten Standards an Bewerbungen und Lebensläufe entspricht. Der Hinweis, seit knapp neun Jahren Leistungen aus der Kranken- bzw. Pensionsversicherung zu beziehen, ist nicht geeignet, potentielle Dienstgeber von der Einstellung zu überzeugen, da der - im Übrigen inkorrekte - Verweis auf ein derart langes Fernbleiben vom Arbeitsmarkt den Eindruck erweckt, dass der Bewerber an einer Beschäftigung nicht interessiert sei. Wie festgestellt, wurde im Vermittlungsvorschlag eine aussagekräftige Bewerbung inklusive eines Lebenslaufs und eines Motivationsschreibens gefordert. Der BF übermittelte lediglich seinen Lebenslauf, aber kein Motivationsschreiben. Zudem enthält seine E-Mail keinen Text, sondern besteht nur aus dem Betreff und den Anhängen. Dadurch, dass der BF kein Motivationsschreiben übermittelte und seine Bewerbung auch kein sonstiges Anschreiben oder auch nur eine Anrede enthält, erfüllte er diese Anforderungen nicht. Dass kein Dienstverhältnis zustande kam, ist unstrittig. 2.2.
  47. Die Feststellung zur niederschriftlichen Einvernahme des BF (Punkt 2.1.7.) stützt sich auf den Verfahrensakt und ist unstrittig. 2.2.
  48. Die Feststellung hinsichtlich der erfolgten Belehrung des BF gemäß § 10 AlVG (Punkt 2.1.8.) ergibt sich ebenfalls aus dem Verfahrensakt und ist unstrittig. 2.2.
  49. Die Feststellung hinsichtlich der erfolgten Belehrung des BF gemäß Paragraph 10, AlVG (Punkt 2.1.8.) ergibt sich ebenfalls aus dem Verfahrensakt und ist unstrittig. 2.2.
  50. Die Feststellungen betreffend den ergangenen Bescheid bzw. die Beschwerdevorentscheidung und deren Zustellung mittels RSb-Briefs (Punkt 2.1.
  51. und Punkt 2.1.11.) sowie die Beschwerde und den Vorlageantrag des BF (Punkt 2.1.
  52. und Punkt 2.1.12.) ergeben sich aus dem Verfahrensakt. 2.
  53. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.
  54. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: „Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer Paragraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […] Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. […] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […] Allgemeine Bestimmungen §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 2.3.
  2. Abweisung der Beschwerde 2.3.2.
  3. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG (sinngemäß anwendbar auf die Notstandshilfe gemäß § 38 AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.2.3.2.
  4. Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AlVG (sinngemäß anwendbar auf die Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. 2.3.2.
  5. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt.2.3.2.
  6. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt. Weigerung ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person, eine ihr zugewiesene, zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen. Eine Vereitelung ist ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes (oder sie zumindest in Kauf nehmendes) Verhalten des Arbeitslosen. Dem BF wurde am 09.01.2025 ein Vermittlungsvorschlag als Vertriebsinnendienstmitarbeiter bzw. Call Center Agent übermittelt. Gefordert war von dem potentiellen Dienstgeber eine aussagekräftige Bewerbung inklusive Lebenslauf und Motivationsschreiben. Der BF bewarb sich auf die vermittelte Stelle, indem er ein E-Mail mit dem Betreff „Bewerbung“ und sonst ohne weiteren Text übermittelte. Der E-Mail waren ein Lebenslauf mit einem Verweis auf eine seit Mai 2016 andauernde „Beschäftigung“ bei der PVA/ÖGK und eine Liste mit 29 Erkrankungen des BF sowie einer Auflistung der von ihm eingenommenen Medikamente beigefügt. Die Bewerbung entsprach sohin einerseits nicht der gewünschten Form, da das Motivationsschreiben gänzlich fehlte, und andererseits auch nicht den üblicherweise geforderten Standards, da eine Anrede und ein kurzer Text in der E-Mail fehlen. Darüber hinaus ist auch der Verweis auf die nahezu neun Jahre dauernde „Beschäftigung“ bei der ÖGK und PVA nicht geeignet, sein Interesse an einer Beschäftigung zu untermauern, da die inkorrekte Angabe eines langen Fernbleibens vom Arbeitsmarkt geeignet ist, Dienstgeber von einer Einstellung des BF abzuhalten. Zudem hat der BF nicht die erforderliche Sorgfalt beim Absenden seiner Bewerbungsunterlagen walten lassen, indem er die beigefügten Anlagen nicht überprüfte und eine Liste seiner Erkrankungen und Medikamente an den potentiellen Dienstgeber sendete. Wäre der BF tatsächlich an der Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses interessiert gewesen, hätte er die E-Mail vor dem Absenden überprüft, um sicherzustellen, die korrekten Anhänge zu schicken. Dadurch wird bei potentiellen Dienstgebern der Eindruck erweckt, dass der BF kein Interesse an der angebotenen Tätigkeit hat. Die Bewerbungsunterlagen entsprachen nicht der gewünschten Form, womit der BF unmissverständlich seinen Unwillen, die vermittelte Beschäftigung anzutreten, zum Ausdruck gebracht hat. Der BF hat sich in Bezug auf die konkret vermittelte Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt. 2.3.2.
  7. Gemäß § 9 Abs 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.2.3.2.
  8. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (vgl. Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  9. Lfg 2025) § 9 AlVG Rz 242). Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung vergleiche Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  10. Lfg 2025) Paragraph 9, AlVG Rz 242). Am 25.02.2025 wurde der BF zur Wahrung des Parteiengehörs zu etwaigen Einwendungen gegen die zugewiesene Beschäftigung befragt. Der BF hat von der Möglichkeit, Einwendungen hinsichtlich der angebotenen beruflichen Verwendung, der Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit, der Betreuungspflichten und hinsichtlich sonstiger Gründe zu erheben, keinen Gebrauch gemacht. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, liegen beim BF mehrere Erkrankungen vor, jedoch ist ihm eine ständig sitzende Tätigkeit sowie Bildschirmarbeit und Publikumsverkehr möglich. Bei der Stelle als Vertriebsinnenmitarbeiter bzw. Call Center Agent handelt es sich um eine klassische Bürotätigkeit und die Aufgaben, die der BF ausüben hätte sollen, sind ihm in gesundheitlicher Hinsicht zumutbar. Der BF hat keine Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der Stelle in gesundheitlicher Hinsicht erhoben. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise für eine Unzumutbarkeit der Stelle vor. Die zugewiesene Beschäftigung entsprach den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 AlVG.Die zugewiesene Beschäftigung entsprach den Zumutbarkeitsbestimmungen des Paragraph 9, AlVG. 2.3.2.
  11. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der BF im Hinblick auf die angebotene Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn das AMS daher bei einer Würdigung des Gesamtverhaltens des BF von einer Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten.2.3.2.
  12. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der BF im Hinblick auf die angebotene Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn das AMS daher bei einer Würdigung des Gesamtverhaltens des BF von einer Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, dass der BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltete. Durch sein Verhalten setzte er eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 AlVG.Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, dass der BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltete. Durch sein Verhalten setzte er eine Vereitelungshandlung im Sinne des Paragraph 10, AlVG. 2.3.2.
  13. Zur Kausalität ist anzuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es dem BF bewusst gewesen sein muss, dass sein Verhalten zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat der BF durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.2.3.2.
  14. Zur Kausalität ist anzuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.09.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es dem BF bewusst gewesen sein muss, dass sein Verhalten zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat der BF durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Der BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt. Der BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erfüllt. 2.3.2.
  15. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei der Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.2.3.2.
  16. Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei der Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG nur vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgfaltspflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgfaltspflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Im vorliegenden Fall sind keine Nachsichtsgründe hervorgekommen. 2.3.2.
  17. Die Beschwerde gegen den Bescheid war daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 2.3.
  18. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (EMRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W255.2313857.1.00

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