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{'item': 'W259 2314207-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2026 GeschäftszahlW259 2314207-1 Spruch, W259 2314207-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und beantragte mit Schriftsatz vom 31.03.2025 den Ersatz des Vermögensschadens sowie eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung nach §§ 18a ff des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG).
  2. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und beantragte mit Schriftsatz vom 31.03.2025 den Ersatz des Vermögensschadens sowie eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung nach Paragraphen 18 a, ff des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG).
  3. Mit dem Bescheid der XXXX XXXX (in der Folge: „belangte Behörde“) vom XXXX .04.2025, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde die Anträge als verspätet zurück. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass die zwischenzeitliche Änderung des B-GlBG mit BGBl. I Nr. 143/2024, kundgemacht am 09.10.2024, wonach nach der Zustellung des Gutachtens der Gleichbehandlungskommission (nachfolgend: „GBK“) zur Einbringung eines Antrags nach § 18a B-GlBG bei der Dienstbehörde zumindest noch eine Frist von drei Monaten offen stehe, keinesfalls Wirkung für einen Zeitraum vor ihrem Inkrafttreten entfalten könne. Konkret habe die Frist von sechs Monaten zur Geltendmachung des Anspruchs am 25.03.2023 begonnen. Die Frist sei durch die Einbringung des Antrags bei der GBK am 22.09.2023 gehemmt worden und habe die Hemmung der Frist mit der Zustellung des Gutachtens der GBK am 14.02.2025 geendet. Der Zeitpunkt der Kenntnis, dass die Planstelle einem anderen Bewerber verliehen worden sei und die Antragstellung an die GBK seien jenem Zeitraum zuzuordnen, in welchem die gesetzliche Bestimmung hinsichtlich der Fristen im B-GlBG zur Geltendmachung von Ansprüchen nach § 18a B-GlBG bei der Dienstbehörde eine Frist von sechs Monaten vorgesehen habe. Zu diesen Zeitpunkten sei dem Beschwerdeführer bzw. seiner Rechtsvertretung aufgrund der damaligen Bestimmungen bewusst gewesen, dass zur Einbringung des Antrags bei der belangten Behörde lediglich eine Frist von drei Tagen verbleibe. Die sechsmonatige Frist habe am 19.02.2025 geendet, womit der am 09.04.2025 bei der Dienstbehörde eingelangte Antrag verspätet sei.
  4. Mit dem Bescheid der römisch 40 römisch 40 (in der Folge: „belangte Behörde“) vom römisch 40 .04.2025, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde die Anträge als verspätet zurück. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass die zwischenzeitliche Änderung des B-GlBG mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,, kundgemacht am 09.10.2024, wonach nach der Zustellung des Gutachtens der Gleichbehandlungskommission (nachfolgend: „GBK“) zur Einbringung eines Antrags nach Paragraph 18 a, B-GlBG bei der Dienstbehörde zumindest noch eine Frist von drei Monaten offen stehe, keinesfalls Wirkung für einen Zeitraum vor ihrem Inkrafttreten entfalten könne. Konkret habe die Frist von sechs Monaten zur Geltendmachung des Anspruchs am 25.03.2023 begonnen. Die Frist sei durch die Einbringung des Antrags bei der GBK am 22.09.2023 gehemmt worden und habe die Hemmung der Frist mit der Zustellung des Gutachtens der GBK am 14.02.2025 geendet. Der Zeitpunkt der Kenntnis, dass die Planstelle einem anderen Bewerber verliehen worden sei und die Antragstellung an die GBK seien jenem Zeitraum zuzuordnen, in welchem die gesetzliche Bestimmung hinsichtlich der Fristen im B-GlBG zur Geltendmachung von Ansprüchen nach Paragraph 18 a, B-GlBG bei der Dienstbehörde eine Frist von sechs Monaten vorgesehen habe. Zu diesen Zeitpunkten sei dem Beschwerdeführer bzw. seiner Rechtsvertretung aufgrund der damaligen Bestimmungen bewusst gewesen, dass zur Einbringung des Antrags bei der belangten Behörde lediglich eine Frist von drei Tagen verbleibe. Die sechsmonatige Frist habe am 19.02.2025 geendet, womit der am 09.04.2025 bei der Dienstbehörde eingelangte Antrag verspätet sei.
  5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung innerhalb offener Frist Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass die Zustellung des Gutachtens der GBK zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, zu dem die Neuregelung des § 20 Abs. 6 B-GlBG bereits in Kraft gewesen sei. Der gegenständliche Antrag sei daher auf Basis der neuen Rechtslage fristgerecht innerhalb der dreimonatigen Frist ab Zustellung erfolgt.
  6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung innerhalb offener Frist Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass die Zustellung des Gutachtens der GBK zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, zu dem die Neuregelung des Paragraph 20, Absatz 6, B-GlBG bereits in Kraft gewesen sei. Der gegenständliche Antrag sei daher auf Basis der neuen Rechtslage fristgerecht innerhalb der dreimonatigen Frist ab Zustellung erfolgt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde vom 20.05.2025, des Bescheides vom XXXX .04.2025 sowie der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde vom 20.05.2025, des Bescheides vom römisch 40 .04.2025 sowie der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
  7. Feststellungen 1.
  8. Der Beschwerdeführer steht als Beamter des Exekutivdienstes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der XXXX (in der Folge: „ XXXX “) XXXX zur Dienstleistung zugewiesen. 1.
  9. Der Beschwerdeführer steht als Beamter des Exekutivdienstes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der römisch 40 (in der Folge: „ römisch 40 “) römisch 40 zur Dienstleistung zugewiesen. Aufgrund der InteressentInnensuche/Planstellenausschreibung der XXXX XXXX , Zl. XXXX , vom XXXX bewarb er sich um die Planstelle eines Hauptsachbearbeiters. Aufgrund der InteressentInnensuche/Planstellenausschreibung der römisch 40 römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 bewarb er sich um die Planstelle eines Hauptsachbearbeiters. 1.
  10. Am 22.03.2023 wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass diese Planstelle einem/r anderen Bewerber/in verliehen worden sei. Am 22.09.2023 langte bei der GBK der Antrag des Beschwerdeführers auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Besetzung dieser Planstelle ein. Am 14.02.2025 wurde seiner Rechtsvertretung das Gutachten der GBK zugestellt. Der gegenständliche Antrag auf Ersatz nach dem B-GlBG langte am 09.04.2025 bei der XXXX XXXX ein. Der gegenständliche Antrag auf Ersatz nach dem B-GlBG langte am 09.04.2025 bei der römisch 40 römisch 40 ein.
  11. Beweiswürdigung 2.
  12. Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere auf den gegenständlichen Antrag vom 31.03.2025, den angefochtenen Bescheid und die Beschwerde. 2.
  13. Die festgestellten Datumsangaben hinsichtlich der Kenntnis des Beschwerdeführers über die Verleihung der Planstelle an eine/n andere/n Bewerber/in, des Einlangens seines Antrags bei der GBK und der Zustellung des Gutachtens der GBK an seine Rechtsvertretung ergeben sich aus seinem Antrag vom 31.03.2025 (S. 4 und 5) sowie den damit übereinstimmenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid und in der Beschwerde (Beschwerde, S. 3 f und 7). Das Datum des Einlangens des gegenständlichen Antrags auf Ersatz nach dem B-GlBG bei der belangten Behörde am 09.04.2025 ist dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen und wurde vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht in Zweifel gezogen. Strittig ist lediglich die Rechtsfrage des im konkreten Fall zur Anwendung gelangenden Fristenlaufes zur Einbringung des gegenständlichen Antrags. Hierzu wird auf die Ausführungen in Punkt
  14. Rechtliche Beurteilung verwiesen.
  15. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A): 3.
  16. Zu den maßgeblichen Rechtsgrundlagen: § 20 B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, in der bis zum 09.10.2024 geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 60/2018, lautete auszugsweise wie folgt: Paragraph 20, B-GlBG, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, in der bis zum 09.10.2024 geltenden Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, lautete auszugsweise wie folgt: „§ 20.

(1)[…]
(3)Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten gegenüber dem Bund nach § 18a sind binnen sechs Monaten mit Antrag bei der Dienstbehörde geltend zu machen, die die Bewerbung oder Beförderung abgelehnt hat. Die Frist für die Geltendmachung des Anspruches nach § 18a beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin oder der Beamte Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung erlangt hat.
(3)Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten gegenüber dem Bund nach Paragraph 18 a, sind binnen sechs Monaten mit Antrag bei der Dienstbehörde geltend zu machen, die die Bewerbung oder Beförderung abgelehnt hat. Die Frist für die Geltendmachung des Anspruches nach Paragraph 18 a, beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin oder der Beamte Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung erlangt hat. […]
(6)Die Einbringung des Antrages auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Gleichbehandlungskommission bewirkt die Hemmung der Fristen nach Abs. 1 bis 4 bis zur Entscheidung der Bundes-Gleichbehandlungskommission. Die Zustellung des Gutachtens der Kommission oder einer schriftlichen Verständigung, wonach die Voraussetzungen für die Prüfung einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht oder nicht mehr vorliegen, beendet die Hemmung der Fristen.
(6)Die Einbringung des Antrages auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Gleichbehandlungskommission bewirkt die Hemmung der Fristen nach Absatz eins bis 4 bis zur Entscheidung der Bundes-Gleichbehandlungskommission. Die Zustellung des Gutachtens der Kommission oder einer schriftlichen Verständigung, wonach die Voraussetzungen für die Prüfung einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht oder nicht mehr vorliegen, beendet die Hemmung der Fristen. […]“ § 20 und § 47 B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, in der ab 10.10.2024 geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 143/2024, lauten auszugsweise wie folgt: Paragraph 20 und Paragraph 47, B-GlBG, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, in der ab 10.10.2024 geltenden Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,, lauten auszugsweise wie folgt: „§ 20.
(1)[…]
(3)Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten gegenüber dem Bund nach § 18a sind binnen sechs Monaten mit Antrag bei der Dienstbehörde geltend zu machen, die die Bewerbung oder Beförderung abgelehnt hat. Die Frist für die Geltendmachung des Anspruches nach § 18a beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin oder der Beamte Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung erlangt hat.
(3)Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten gegenüber dem Bund nach Paragraph 18 a, sind binnen sechs Monaten mit Antrag bei der Dienstbehörde geltend zu machen, die die Bewerbung oder Beförderung abgelehnt hat. Die Frist für die Geltendmachung des Anspruches nach Paragraph 18 a, beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin oder der Beamte Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung erlangt hat. […]
(6)Die Einbringung des Antrages auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Gleichbehandlungskommission bewirkt die Hemmung der Fristen nach Abs. 1 bis 4 bis zur Entscheidung der Bundes-Gleichbehandlungskommission. Die Zustellung des Gutachtens der Kommission oder einer schriftlichen Verständigung, wonach die Voraussetzungen für die Prüfung einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht oder nicht mehr vorliegen, beendet die Hemmung der Fristen. Nach der Zustellung steht vertraglich Beschäftigten zur Erhebung der Klage und öffentlich-rechtlich Bediensteten zur Einbringung des Antrags zumindest noch eine Frist von drei Monaten offen. War die ursprüngliche Frist kürzer, so steht der betroffenen Person nur diese Frist offen.
(6)Die Einbringung des Antrages auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Gleichbehandlungskommission bewirkt die Hemmung der Fristen nach Absatz eins bis 4 bis zur Entscheidung der Bundes-Gleichbehandlungskommission. Die Zustellung des Gutachtens der Kommission oder einer schriftlichen Verständigung, wonach die Voraussetzungen für die Prüfung einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht oder nicht mehr vorliegen, beendet die Hemmung der Fristen. Nach der Zustellung steht vertraglich Beschäftigten zur Erhebung der Klage und öffentlich-rechtlich Bediensteten zur Einbringung des Antrags zumindest noch eine Frist von drei Monaten offen. War die ursprüngliche Frist kürzer, so steht der betroffenen Person nur diese Frist offen. […] § 47 […]Paragraph 47, […]
(32)Die das
  1. Hauptstück des I. Teils und den § 46a betreffenden Einträge des Inhaltsverzeichnisses, § 2 Abs. 6, die Überschrift des
  2. Hauptstücks des I. Teils, § 3, § 4a Abs. 2 Z 3 lit. c bis f, § 7 Abs. 5, § 20 Abs. 6, § 22a Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 23 Abs. 1 und 2, § 27 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 35 Abs. 1 und § 42 Abs. 1 Z 6 sowie der Entfall des § 1 Abs. 4 und § 46a samt Überschrift in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 143/2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
(32)Die das
  1. Hauptstück des römisch eins. Teils und den Paragraph 46 a, betreffenden Einträge des Inhaltsverzeichnisses, Paragraph 2, Absatz 6,, die Überschrift des
  2. Hauptstücks des römisch eins. Teils, Paragraph 3,, Paragraph 4 a, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c bis f, Paragraph 7, Absatz 5,, Paragraph 20, Absatz 6,, Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, Paragraph 23, Absatz eins und 2, Paragraph 27, Absatz eins,, Paragraph 29, Absatz eins,, Paragraph 35, Absatz eins und Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 6, sowie der Entfall des Paragraph eins, Absatz 4 und Paragraph 46 a, samt Überschrift in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“ 3.
  3. Hat die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen, ist das Verwaltungsgericht sodann lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 25.04.2024, Ra 2023/22/0102; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040 jeweils mwN). Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht somit verwehrt, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002 mwN). 3.
  4. Für den gegenständlichen Beschwerdefall ergibt sich daraus Folgendes: Das Bundesverwaltungsgericht hat lediglich zu prüfen, ob die Zurückweisung der Anträge des Beschwerdeführers wegen Verspätung rechtmäßig erfolgt ist. Dies ist aus folgenden Gründen zu verneinen: Im konkreten Fall ist die Rechtsfrage maßgeblich, ob die Neuregelung des § 20 Abs. 6 B-GlBG in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 143/2024, die gemäß § 47 Abs. 32 B-GlBG mit dem der Kundmachung folgenden Tag, somit mit 10.10.2024, in Kraft getreten ist und wonach öffentlich-rechtlich Bediensteten nach der Zustellung des Gutachtens der GBK zur Geltendmachung von Ansprüchen nach § 18a B-GlBG bei der Dienstbehörde nunmehr zumindest noch eine Frist von drei Monaten offensteht, auch dann Anwendung findet, wenn – wie konkret – zwar die Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung und damit der Beginn des sechsmonatigen Fristenlaufs nach § 20 Abs. 3 B-GlBG sowie die Einbringung des Antrages auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der GBK noch vor Inkrafttreten dieser Neuregelung erfolgte, die Zustellung des Gutachtens der GBK jedoch danach. Im konkreten Fall ist die Rechtsfrage maßgeblich, ob die Neuregelung des Paragraph 20, Absatz 6, B-GlBG in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,, die gemäß Paragraph 47, Absatz 32, B-GlBG mit dem der Kundmachung folgenden Tag, somit mit 10.10.2024, in Kraft getreten ist und wonach öffentlich-rechtlich Bediensteten nach der Zustellung des Gutachtens der GBK zur Geltendmachung von Ansprüchen nach Paragraph 18 a, B-GlBG bei der Dienstbehörde nunmehr zumindest noch eine Frist von drei Monaten offensteht, auch dann Anwendung findet, wenn – wie konkret – zwar die Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung und damit der Beginn des sechsmonatigen Fristenlaufs nach Paragraph 20, Absatz 3, B-GlBG sowie die Einbringung des Antrages auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der GBK noch vor Inkrafttreten dieser Neuregelung erfolgte, die Zustellung des Gutachtens der GBK jedoch danach. Die Novelle BGBl. I Nr. 143/2024 enthält keine Übergangsbestimmungen, wie mit solchen Sachverhalten umzugehen ist. Die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024, enthält keine Übergangsbestimmungen, wie mit solchen Sachverhalten umzugehen ist. Auch die Materialien (AB 2711 BlgNR
  5. GP 23), denen Folgendes zu entnehmen ist, treffen hierzu keine konkreten Ausführungen: Auch die Materialien Ausschussbericht 2711 BlgNR
  6. Gesetzgebungsperiode 23), denen Folgendes zu entnehmen ist, treffen hierzu keine konkreten Ausführungen: „Es erfolgt eine Angleichung an die Regelung des § 29 Abs. 3 GlBG zur Vereinheitlichung des Schutzniveaus im Hinblick auf die Fristen zur Geltendmachung von Ansprüchen und zur Vermeidung von Härtefällen, die sich aus einer späten Antragstellung auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Gleichbehandlungskommission des Bundes ergeben können. Das Ergreifen rechtlicher Schritte kostet von Diskriminierungserfahrungen Betroffene häufig große Überwindung. Diesen Personen soll die nötige Zeit zur Vorbereitung der Geltendmachung ihrer Ansprüche eingeräumt werden, auch wenn die behauptete Diskriminierungshandlung erst kurz vor Ablauf der in § 20 Abs. 1 bis 4 B-GlBG festgelegten Fristen an die Bundes-Gleichbehandlungskommission herangetragen wurde. Zudem besteht kein Grund für einen geringeren Schutzstandard als in der Privatwirtschaft.“ „Es erfolgt eine Angleichung an die Regelung des Paragraph 29, Absatz 3, GlBG zur Vereinheitlichung des Schutzniveaus im Hinblick auf die Fristen zur Geltendmachung von Ansprüchen und zur Vermeidung von Härtefällen, die sich aus einer späten Antragstellung auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Gleichbehandlungskommission des Bundes ergeben können. Das Ergreifen rechtlicher Schritte kostet von Diskriminierungserfahrungen Betroffene häufig große Überwindung. Diesen Personen soll die nötige Zeit zur Vorbereitung der Geltendmachung ihrer Ansprüche eingeräumt werden, auch wenn die behauptete Diskriminierungshandlung erst kurz vor Ablauf der in Paragraph 20, Absatz eins bis 4 B-GlBG festgelegten Fristen an die Bundes-Gleichbehandlungskommission herangetragen wurde. Zudem besteht kein Grund für einen geringeren Schutzstandard als in der Privatwirtschaft.“ Maßgebend für das Bundesverwaltungsgericht ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung. Der Wortlaut von § 20 Abs. 6 B-GlBG idF BGBl. I Nr. 143/2024 sieht eine Einschränkung dahingehend, dass die Neuregelung in bereits (bei der GBK) anhängigen Verfahren bzw. in Fällen, in denen der Lauf der sechsmonatigen Frist gemäß § 20 Abs. 3 B-GlBG bereits vor Inkrafttreten von BGBl. I Nr. 143/2024 begonnen hat, nicht zu Anwendung gelangen soll, nicht vor. Vielmehr wird als maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der jedenfalls offenstehenden dreimonatigen Frist zur Geltendmachung der Ansprüche bei der Dienstbehörde explizit auf die Zustellung des Gutachtens der GBK abgestellt, die konkret am 14.02.2025 und damit unstrittig erst nach Inkrafttreten der Neuregelung (10.10.2024) erfolgte, sodass nicht ersichtlich ist, weshalb die geänderte Rechtslage auf den konkreten Fall nicht anwendbar sein sollte. Maßgebend für das Bundesverwaltungsgericht ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung. Der Wortlaut von Paragraph 20, Absatz 6, B-GlBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024, sieht eine Einschränkung dahingehend, dass die Neuregelung in bereits (bei der GBK) anhängigen Verfahren bzw. in Fällen, in denen der Lauf der sechsmonatigen Frist gemäß Paragraph 20, Absatz 3, B-GlBG bereits vor Inkrafttreten von Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024, begonnen hat, nicht zu Anwendung gelangen soll, nicht vor. Vielmehr wird als maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der jedenfalls offenstehenden dreimonatigen Frist zur Geltendmachung der Ansprüche bei der Dienstbehörde explizit auf die Zustellung des Gutachtens der GBK abgestellt, die konkret am 14.02.2025 und damit unstrittig erst nach Inkrafttreten der Neuregelung (10.10.2024) erfolgte, sodass nicht ersichtlich ist, weshalb die geänderte Rechtslage auf den konkreten Fall nicht anwendbar sein sollte. Eine Interpretation von § 20 Abs. 6 B-GlBG idF BGBl. I Nr. 143/2024 dahingehend, dass der Gesetzgeber von der Neuregelung nur Fälle umfassen wollte, in denen bis zum Inkrafttreten der Neuregelung der Lauf der sechsmonatigen Frist noch nicht begonnen hat, ist auch deshalb nicht anzunehmen, da dies dem den Materialien zu entnehmenden Normzweck zuwiderlaufen würde, wonach Betroffenen die nötige Zeit zur Vorbereitung der Geltendmachung ihrer Ansprüche eingeräumt werden soll, auch wenn die behauptete Diskriminierungshandlung erst kurz vor Ablauf der in § 20 Abs. 1 bis 4 B-GlBG festgelegten Fristen an die GBK herangetragen wurde (so wie es konkret aufgrund der Antragseinbringung bei der GBK erst am 22.09.2023 und damit erst knapp vor Ablauf der sechsmonatigen Frist nach § 20 Abs. 3 B-GlBG der Fall war). Eine Interpretation von Paragraph 20, Absatz 6, B-GlBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024, dahingehend, dass der Gesetzgeber von der Neuregelung nur Fälle umfassen wollte, in denen bis zum Inkrafttreten der Neuregelung der Lauf der sechsmonatigen Frist noch nicht begonnen hat, ist auch deshalb nicht anzunehmen, da dies dem den Materialien zu entnehmenden Normzweck zuwiderlaufen würde, wonach Betroffenen die nötige Zeit zur Vorbereitung der Geltendmachung ihrer Ansprüche eingeräumt werden soll, auch wenn die behauptete Diskriminierungshandlung erst kurz vor Ablauf der in Paragraph 20, Absatz eins bis 4 B-GlBG festgelegten Fristen an die GBK herangetragen wurde (so wie es konkret aufgrund der Antragseinbringung bei der GBK erst am 22.09.2023 und damit erst knapp vor Ablauf der sechsmonatigen Frist nach Paragraph 20, Absatz 3, B-GlBG der Fall war). Da somit keine Übergangsbestimmung vorliegt, die der Anwendung der geänderten Rechtslage im gegenständlichen Verfahren entgegensteht, ist auf den gegenständlichen Beschwerdefall § 20 Abs. 6 B-GlBG in der Fassung BGBl. I Nr. 143/2024 anzuwenden. Da somit keine Übergangsbestimmung vorliegt, die der Anwendung der geänderten Rechtslage im gegenständlichen Verfahren entgegensteht, ist auf den gegenständlichen Beschwerdefall Paragraph 20, Absatz 6, B-GlBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024, anzuwenden. Daraus folgt, dass dem Beschwerdeführer ab Zustellung des Gutachtens der GBK, somit ab 14.02.2025, entgegen der Ansicht der belangten Behörde noch eine Frist von drei Monaten zur Einbringung des gegenständlichen Antrags gemäß § 18a B-GlBG bei der Dienstbehörde zur Verfügung stand, womit diese erst mit Ablauf des 14.05.2025 endete. Der gegenständliche – am 09.04.2025 bei der belangten Behörde eingelangte – Antrag erweist sich daher jedenfalls noch als rechtzeitig. Daraus folgt, dass dem Beschwerdeführer ab Zustellung des Gutachtens der GBK, somit ab 14.02.2025, entgegen der Ansicht der belangten Behörde noch eine Frist von drei Monaten zur Einbringung des gegenständlichen Antrags gemäß Paragraph 18 a, B-GlBG bei der Dienstbehörde zur Verfügung stand, womit diese erst mit Ablauf des 14.05.2025 endete. Der gegenständliche – am 09.04.2025 bei der belangten Behörde eingelangte – Antrag erweist sich daher jedenfalls noch als rechtzeitig. Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben. 3.
  7. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher im konkreten Fall entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.
  8. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.
  9. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A) wiedergegeben. Kann sich das Bundesverwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer anzuwendenden Norm noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergangen wäre (vgl. etwa VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0124). Im gegenständlichen Beschwerdefall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf den klaren Gesetzeswortlaut stützen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A) wiedergegeben. Kann sich das Bundesverwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer anzuwendenden Norm noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergangen wäre vergleiche etwa VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0124). Im gegenständlichen Beschwerdefall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf den klaren Gesetzeswortlaut stützen. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W259.2314207.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.