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{'item': 'W265 2329093-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2026 GeschäftszahlW265 2329093-1 Spruch, W265 2329093-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) vom 05.06.2024 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 01.02.2024 mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) dem Kreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) angehört. Diesem Bescheid lag ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 01.05.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 29.04.2024 zugrunde, wonach beim Beschwerdeführer folgende Leiden und Funktionseinschränkungen 1. Läsion des Nervus Peroneus rechts, Position 04.05.13 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 40 % 2. Posttraumatische Funktionseinschränkung rechtes Hüftgelenk, Position 02.05.09 der Anlage der EVO, GdB 30 % 3. Bauchwandhernie Unterbauch, Position 07.08.01 der Anlage der EVO, GdB 10 % bestehen würden. Der Gesamtgrad der Behinderung würde 50 v.H. betragen. Es werde eine Nachuntersuchung im Mai 2025 empfohlen, da eine Evaluierung nach Rehabilitation notwendig sei, da eine Besserung wahrscheinlich sei. 2. Der Beschwerdeführer stellte am 28.02.2025 durch seine bevollmächtigte Vertretung im parallel geführten Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz einen Antrag auf Verlängerung des bis 31.08.2025 befristet ausgestellten Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) mit Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden bei. 3. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.04.2025 erstatteten Gutachten vom 30.05.2025 (vidiert am 04.06.2025) stellte die medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen 1) Läsion des Nervus Peroneus rechts, Position 04.05.13 der Anlage der EVO, GdB 30 %, 2) Posttraumatische Funktionseinschränkung rechtes Hüftgelenk, Position 02.05.09 der Anlage der EVO, GdB 30% 3) Bauchwandhernie Unterbauch, Position 07.08.01 der Anlage der EVO, GdB 10% und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert (v.H.) fest. Das Leiden 1 werde durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliege. Leiden 3 erhöhe nicht weiter, da keine ungünstige Leidensbeeinflussung mit Leiden 1 vorliege. Im Vergleich zum Vorgutachten hielt die Sachverständige eine Besserung von Leiden 1 fest, daher Absenken von Leiden 1 um eine Stufe. 4. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 05.08.2025 im Rahmen des Parteiengehörs hinsichtlich amtswegiger Neufestsetzung des Grades der Behinderung und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein. 5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.09.2025 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllen würde. Es werde daher festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folgen würde, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehören würde. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten in Kopie bei. 6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner bevollmächtigten Vertretung das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass zusätzlich zu dem festgestellten Grad der Behinderung von 40 % außerdem ein Grad der Behinderung von 30 % aus dem Bereich 02.01 Wirbelsäule zu bemessen sei. Sowohl die Osteopenie als auch die Bandscheibenveränderungen würden eigenständig als auch somativ betrachtet das Erfordernis der Zuerkennung von 30 % erfüllen. Darüber hinaus resultiere ein Grad der Behinderung von 20 % im Bereich 02.04 Beckenschäden. Da die beschwerdeführende Partei am 14.11.2023 eine Beckenringverletzung, eine ISG-Verletzung sowie in weiterer Folge eine posttraumatische Coxarthrose rechts erlitten habe, seien die Voraussetzungen zur Zuerkennung von 20 % dafür gegeben. Der Beschwerdeführer leide auch an einer mittelgradigen depressiven Episode und wäre auch diese Gesundheitsschädigung mit einem entsprechenden Grad der Behinderung gemäß der Richtsatzpositionsnummer einzustufen gewesen. Es wären daher die Gesundheitsschädigungen nach wie vor mindestens mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. einzustufen. Mit der Beschwerde wurden weitere Befunde übermittelt. 7. Die belangte Behörde leitete in der Folge ein Beschwerdevorentscheidungsverfahren. In dem parallel geführten Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz wurde ebenfalls ein Beschwerdevorentscheidungsverfahren eingeleitet und seitens der belangten Behörde in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten der befassten Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin eingeholt. In dem aufgrund der Aktenlage erstatteten Gutachten vom 01.09.2025 stellte die medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen 1) Posttraumatische Funktionseinschränkung rechtes Hüftgelenk, Position 02.05.09 der Anlage der EVO, GdB 30 % 2) Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Position 02.01.01 der Anlage der EVO, GdB 20 % 3) Bauchwandhernie Unterbauch, Position 07.08.01 der Anlage der EVO, GdB 10 % und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 von Hundert (v.H.) fest. Das Leiden 1 werde durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliege. 8. Weiters holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.08.2025 erstatteten Gutachten vom 02.09.2025 (vidiert am 04.09.2025) stellte der medizinische Sachverständige fest, die Diagnose Depression sei nicht fachärztlich dokumentiert und es liege keine diesbezügliche fachärztliche Betreuung vor, weshalb kein Grad der Behinderung zu ermitteln gewesen sei. 9. In der von der medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Orthopädie erstellten Gesamtbeurteilung vom 04.09.2025 kommt diese unter Auflistung sämtlicher Leiden und Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers zum Ergebnis, dass bei diesem ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. vorliegen würde. 10. Die belangte Behörde erließ mit Bescheid vom 20.11.2025 eine Beschwerdevorentscheidung und wies die Beschwerde ab. Die Überprüfung des Bescheides habe ergeben, dass der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers 30 v.H. betragen würde. Daher würden die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr vorliegen. Die belangte Behörde schloss der Beschwerdevorentscheidung die oben genannten medizinischen Sachverständigengutachten in Kopie an. 11. Der Beschwerdeführer brachte durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht ein. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass sich sein Gesundheitszustand seit der letzten Einstufung keinesfalls gebessert habe. Er leide nach wie vor an einer Läsion des Nervus peroneus rechts mit einem kompletten Fallfuß und wäre daher diese Gesundheitsschädigung nach wie vor mit einem Grad der Behinderung von mindestens 40 v.H. gemäß der Positionsnummer 04.05.13 einzustufen gewesen. Ausgeführt werde weiters, dass der Beschwerdeführer infolge dieser Gesundheitsschädigung unter starken Schmerzen bei allen Bewegungsabläufen und insbesondere beim Stiegen steigen leide. Ein diesbezüglicher Nervenleitgeschwindigkeitsmessungsbefund werde noch nachgereicht und werde ersucht, die Nachreichung des Befundes abzuwarten. Zu der unter der lfd. Nr. 1 im Sachverständigengutachten vom 01.09.2025 eingestuften Gesundheitsschädigung „posttraumatische Funktionseinschränkung rechtes Hüftgelenk“, welche bisher lediglich mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. gemäß der Positionsnummer 02.05.09 eingestuft worden sei, werde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer infolge dieser Gesundheitsschädigung an einem Beckenschiefstand leide, was wiederum zu starken Schmerzen bei allen Bewegungsabläufen führe. Weiters leide der Beschwerdeführer an Genu varum links und an einer Beinlängendifferenz von 8 mm links und führe auch diese Gesundheitsschädigung zu ständigen Schmerzen bei allen Bewegungsabläufen. Weiters halte er sein Beschwerdevorbringen vollinhaltlich aufrecht. 12. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 05.12.2025 zur Entscheidung vor, wo dieses am 09.12.2025 einlangte. 13. Das Bundesverwaltungsgericht holte am 16.12.2025 einen Auszug aus dem AJ-Web ein, wonach der Beschwerdeführer seit 01.11.2024 laufend Rehabgeld bezieht und einen Auszug aus dem zentralen Melderegister ein, wonach die Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Er bezieht seit 01.11.2024 laufend Notstandshilfe. Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Orthopädisches Sachverständigengutachten vom 01.09.2025: Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Letzte Begutachtung am 08.04.2025 1) Läsion des Nervus Peroneus rechts 30% 2) Posttraumatische Funktionseinschränkung rechtes Hüftgelenk 30% 3) Bauchwandhernie Unterbauch 10% Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Es wird Beschwerde vorgebracht, weitere Befunde werden vorgelegt. Es wurde ausgeführt, der Bescheid sei rechtswidrig, da der tatsächliche Grad der Behinderung mit insgesamt 60 % zu bewerten sei. Dabei seien insbesondere ein GdB von 30 % im Bereich der Wirbelsäule (aufgrund von Osteopenie und Bandscheibenveränderungen) sowie ein GdB von 20 % im Bereich der Beckenschäden (aufgrund einer Beckenringverletzung, ISG-Verletzung und posttraumatischer Coxarthrose rechts) zu berücksichtigen. Zusätzlich würden weitere Beeinträchtigungen mit jeweils 10–30 % im Bereich Hernien, untere Extremität und periphere Nervenlähmung vorliegen. Auch seien die Voraussetzungen für den Zusatzeintrag zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben, da eine erhebliche Einschränkung der Mobilität vorliege. Darüber hinaus sei die psychiatrische Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode im Gutachten unberücksichtigt geblieben, obwohl auch diese für die Beurteilung des Behindertenpasses relevant sei. Vorgelegte Befunde: XXXX Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter SV FA Orthopädie und Traumatologie FA für Unfallchirurgie 19.07.2025 römisch 40 Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter SV FA Orthopädie und Traumatologie FA für Unfallchirurgie 19.07.2025 Aus fachlicher orthopädisch-traumatologischen Sicht ist mit dem in der Medizin Maß an größtmöglichen Sicherheit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Gesamteinschätzung des GdB von 60% zu objektivieren. Aus fachlicher orthopädischtraumatologischen Sicht sind mit dem in der Medizin größtmöglichen Maß an Sicherheit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Voraussetzungen Erteilung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zur wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass (§29b StVO) zu objektivieren. Aus fachlicher orthopädisch-traumatologischen Sicht sind zur abschließenden Beantwortung der gegenständlichen Fragestellung Fachgutachten aus den Fachgebieten, Psychiatrie und Anästhesie und Schmerzmedizin zu empfehlen. XXXX Psychotherapeutin (Humanistische Therapie/Personzentrierte Psychotherapie) römisch 40 Psychotherapeutin (Humanistische Therapie/Personzentrierte Psychotherapie) 22.07.2025 DIAGNOSE: F 32.1 mittelgradige depressive Episode. Klinik Ottakring Abt. f. Allgemein-, Viszeral- u. Tumorchir 25.05.2025 Narbenhernie ohne Einklemmung und ohne Gangrän Aktiv K46.9, Nicht näher bezeichnete abdominale Hernie ohne Einklemmung und ohne Gangrän Aktiv Hernia Cicatricea per magna Hernia lumbalis rechts St.p. Polytrauma 11/23 - operativer versorgte Beckenfraktur - H-TEP re. - Luxationsfraktur Acetabulum re. - Obere und untere Schienbeinfraktur re. - ISG Verletzung re. Arterielle Hypertonie Hyperlipidämie Adipositas Nikotinabusus (40

  1. py)Vd.a. OSAS St.p. Narbenhernie ohne Einklemmung und ohne Gangrän Aktiv K46.9, Nicht näher bezeichnete abdominale Hernie ohne Einklemmung und ohne Gangrän Aktiv Hernia Cicatricea per magna Hernia lumbalis rechts St.p. Polytrauma 11/23 - operativer versorgte Beckenfraktur - H-TEP re. - Luxationsfraktur Acetabulum re. - Obere und untere Schienbeinfraktur re. - ISG Verletzung re. Arterielle Hypertonie Hyperlipidämie Adipositas Nikotinabusus (40
  2. py)römisch fünf d.a. OSAS St.p. Discusprolaps L4/L5, L5/S1 mit - Vorfußheber- und -Senkerschwäche re. Operation: Narbenhernienverschluss sowie Lumbalhernienverschluss rechts mittels sublay mesh repair Präoperative intramuskuläre Botoxinjektion laterale abdominelle Muskulatur MRT der HWS 19.03.2025 Geringe aktivierte Osteochondrose C5/C6 mit links intraforaminärer, osteophytär überdachter Bandscheibenprotrusion mit diskreter Pelottierung des Myelon und geringer Neuroforamenstenose links Gering dorsales DisKusbulging der Bandscheiben C3/C4 und C4/C5 mit geringer Verschmälerung des vorderen Subarachnoidalraumes und geringer Neuroforamenstenose bei C4/C5 beidseits. Computertomoqraphie des Abdomen 19.08.2024 Kleine Umbilicalhernie wie beschrieben. Hochgradige Atrophie des Musculus rectus abdominis im Unterbauch. Zustand nach Beckenrekonstruktion. Ambulanzkarte 14.11.2023 Cont. et excor. front, dext. Beckenringverletzung Luxationsfraktur im Bereich des rechten Acetabulums Oberer und unterer Schambeinastfraktur links ISG Verletzung links mit kleiner diffuser Einblutung in den rechten Adductor magnus Vorfußheber- und Senkerparese rechts Diagnoseergänzung vom 01.12.2023: Verdacht auf Peroneusläsion rechts Diagnoseergänzung: Sekundäre Arthrose Hüftgelenk rechts Coxarthrose dext. MRT der Lendenwirbelsäule 09.07.2020 L1-L4: unauffälliger Befund L4/L5: Bedrängung der absteigenden Nervenwurzel L5 beidseits. Die Neuroforamina sind frei. Nur diskrete Facettengelenksarthrose mit Reizerguß rechts. L5/S1: Tangierung der absteigenden Nervenwurzel S1 links. Die Neuroforamina sind frei. Die Facettengelenke sind regelrecht. Der Spinalkanal, der Conus medullaris und die Caudafasern sind regelrecht. Baastrup Phänomen L4-S1 mit diskretem Ödem. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Seractil 400mg 0-1-1Lyrica 75mg 1-0-1-2 Famotidin CAnemes Saxenda Oleovit D3 Folsan Ezerosu Hydal 2 mg Hilfsmittel: ein Gehstock, Peroneusschiene rechts. Neurologisches Sachverständigengutachten vom 04.09.2025: Anamnese: Vorgutachten 8.4.2025 Läsion des Nervus peroneus rechts, 30% posttraumatische Funktionseinschränkung rechtes Hüftgelenk, 30% Bauchwandhernie, 10% Gesamt GdB 40% Gegen das Ergebnis wird Einspruch erhoben. Ein Aktengutachten Orthopädie ist parallel in Auftrag gegeben worden. Der AW kommt alleine unter Zuhilfenahme eines links geführten Einpunktstockes und einer Peroneusschiene links mit einem gering hinkenden Gangbild zur Untersuchung. Von seiner Psychotherapeutin Frau XXXX wurde die Diagnose F32.1 gestellt. Er nimmt seit seinem Spitalsaufenthalt Escitalopram ein, derzeit 5 mg. Psychotherapie hätte er wöchentlich, ebenso Physiotherapie wöchentlich. Keine psychiatrische Betreuung Der AW kommt alleine unter Zuhilfenahme eines links geführten Einpunktstockes und einer Peroneusschiene links mit einem gering hinkenden Gangbild zur Untersuchung. Von seiner Psychotherapeutin Frau römisch 40 wurde die Diagnose F32.1 gestellt. Er nimmt seit seinem Spitalsaufenthalt Escitalopram ein, derzeit 5 mg. Psychotherapie hätte er wöchentlich, ebenso Physiotherapie wöchentlich. Keine psychiatrische Betreuung Derzeitige Beschwerden: siehe oben Behandlung(
  3. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Medikation: laut Plan vom 8.5.2025 - Dronabinol 2,5% 3x 3 gtt - Famotidin - Oleovit - Folsan - Ezerosu - Seractil 400 mg 0-1-1-0 - Hydal retard 2 mg 1-0-1 - Lyrica 75 mg 1-0-1 - Escitalopram 10 mg 1/2-0-0 Sozialanamnese: verheiratet, 1 Sohn aus 1. Ehe, von Beruf Zimmermann, derzeit im Rehab-Geld, Kontrolle September Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Fachspezifisch Befund XXXX , Psychotherapeutin, 22.7.2025 Befund römisch 40 , Psychotherapeutin, 22.7.2025 Schwerer Arbeitsunfall am 14.11.2023, in der Anamnese lassen sich weitere traumatische Ereignisse in der Vergangenheit erheben: Heimaufenthalt als Kleinkind, schwerer Unfall im Volksschulalter. Weiter wird vom Verlust naher Bezugspersonen berichtet und einer belastenden Scheidung. Der Klient ist Schmerzpatient und nimmt erstmals am 02.09.2024 psychotherapeutische Begleitung in Anspruch. Manchmal Umständlichkeit im Denken, Ideenflüchtigkeit, Einengung und Grübeln zu beobachten. Erleben von Hoffnungslosigkeit, Reizbarkeit, Traurigkeit, Ängste, Aggressionen, starke Stimmungsschwankungen, innere Unruhe sowie ein Insuffizienzgefühl. Weiters Affektlabilität sowie eine Affektinkontinenz, mittlere Antriebslage Diagnose: F32.1 Therapieempfehlung: Einzeltherapie zur Bearbeitung der traumatischen Inhalte. Derzeit geht es um die Aufarbeitung der Vergangenheit sowie um die Integration der derzeitigen Situation mit den gegebenen Einschränkungen und Belastungen. Ärztliches Gutachten Pensionsversicherungsanstalt, Allgemeinmedizin, 24.9.2024. Derzeitige Therapie: Tramal Tropfen, Inkontan, Neurobion forte, Nexium, Novalgin, Tramal retard, Seractil, Lyrica, Cymbalta, Prosta Urgenin, Magnesium Verla, Passedan Tropfen bei Bedarf Diagnose: Zustand nach Hüftgelenkspfannenfraktur rechts, Zustand nach Beckenringverletzung, Zustand nach Luxationsfraktur im Bereich des rechten Acetabulums, obere und untere Schambeinastfraktur links, ISG-Verletzung links mit kleiner diffuser Einblutung in den rechten Adduktor magnus, Vorfußheber und -Senkerparese rechts, Zustand nach Verplattung ventraler Beckenring, Zustand nach sekundärer OP des Acetabulums rechts, Zustand nach Autounfall 1979 mit Oberschenkelfraktur und Verplattung links, Schienbeinfraktur rechts Pflegebedarf 55 Std./Monat, kein ausreichender Pflegebedarf Untersuchungsbefund: Klinischer Status – Fachstatus: HN: stgl. unauffällig OE: Rechtshändigkeit, Tonus, Trophik o.B., grobe Kraft 5/5, MER stgl. mittellebhaft, VdA o.B., FNV zielsicher, Feinmotorik erhalten, Frontal- und Py-Zeichen negativ UE: grobe Kraft stgl. bis auf: links Vorfußheben KG 0, -senken 4-, Babinski bds. negativ, bei Lasegueprüfung Schmerzen der rechten Hüfte angegeben, MER nicht auslösbar, VdB Einstellbewegungen rechts, KHV zielsicher, etwas verlangsamt Sensibilität: Hypästhesie rechte untere Extremität ab Knie die ganze Zirkumferenz betreffend mit p.m. im Bereich des Nervus peroneus superfic. Gesamtmobilität – Gangbild: Stand: mit Entlastung rechts, Zehenstand nur eingeschränkt möglich, Fersenstand rechts nicht möglich. Gang: intramural hinkend, tappsend ohne Orthese, mit Orthese ausreichend schnell und sicher unter Zuhilfenahme eines Einpunktstockes mit deutlicher Gangdyssymmetrie zu Ungunsten von rechts Status Psychicus: AW klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, das Ziel erreichend, keine produktive Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, Angabe von Einschlafstörung, Stimmung dysthym, bds. ausreichend affizierbar, Realitätssinn erhalten, Auffassung, Konzentration unauffällig. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1. Posttraumatische Funktionseinschränkung rechtes Hüftgelenk 2. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen 3. Bauchwandhernie Unterbauch Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v. H. Das führende Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken. 2. Beweiswürdigung: Die österreichische Staatsbürgerschaft und der Wohnsitz des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit November 2024 Rehabgeld bezieht, ergibt sich durch eine vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführte Datenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren). Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf die von der belangten Behörde im Zuge dieses Verfahrens eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten. Im Detail sind dies: - Das Sachverständigengutachten einer Sachverständigen aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin vom 30.05.2025 (vidiert am 04.06.2025), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.04.2025. - Das Gutachten aufgrund der Aktenlage der Sachverständigen aus dem Fachbereich der der Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin vom 01.09.2025 (vidiert am selben Tag). - Das Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Allgemeinmedizin vom 02.09.2025 (vidiert am 04.09.2025), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.08.2025. - Die Gesamtbeurteilung vom 04.09.2025 (vidiert am selben Tag), erstellt von der medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin. Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei aus jeweils fachlicher Sicht eingegangen. Die medizinische Gutachter:innen setzen sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen je einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Mit dem Beschwerdevorbringen vom 22.10.2025 wird keine Rechtswidrigkeit der von der medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin in ihrem Gutachten (samt ergänzenden Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage) vorgenommenen einzelnen Einstufungen der festgestellten Leiden ausreichend substantiiert behauptet und ist eine solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Die von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten schlüsseln konkret und umfassend auf, welche Funktionseinschränkungen bei dem Beschwerdeführer vorliegen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden. Aus Anlass der Beschwerde und der Vorlage medizinischer Befunde im Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten der bereits befassten Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Unfallchirurgie aufgrund der Aktenlage und ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers ein. Bei der Beurteilung des Grades der Behinderung sind jedoch nicht nur Ergebnisse aus Röntgen- und MRT Untersuchungen von Relevanz, sondern welche Funktionseinschränkungen mit diesen festgestellten Veränderungen im Bereich des rechten Hüftgelenkes und der Wirbelsäule verbunden sind. Um das Ausmaß der damit verbundenen Funktionseinschränkungen zu beurteilen, bedarf es eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Dieses medizinische Sachverständigengutachten hat die belangte Behörde eingeholt und wird darin entsprechend schlüssig und nachvollziehbar begründet, weswegen die medizinische Sachverständige zur Einschätzung kommt, dass das nunmehrige Leiden 1 mit einem GdB von 30 % einzuschätzen gewesen ist. Dabei berücksichtigte die medizinische Sachverständige im Aktengutachten vom 01.09.2025 ausdrücklich die in der Beschwerde des Beschwerdeführers zitierten Röntgen – und MRT Befunde. Führendes Leiden 1 des Beschwerdeführers ist die „posttraumatische Funktionseinschränkung rechtes Hüftgelenk“. Die von der belangten Behörde beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin ordnete dieses Leiden zutreffend der Positionsnummer 02.05.09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu. Die Einstufung des Leidens als Funktionseinschränkung mittleren Grades beidseitig erweist sich aufgrund der objektivierten mäßigen Einschränkung des Bewegungsumfangs, inkludiert sind Osteosynthese von Acetabulumdach und Beckenring vorne sowie rezidivierende Beschwerden, als rechtsrichtig und nachvollziehbar. Die medizinische Sachverständige konnte sich im Rahmen einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.04.2025 einen persönlichen Eindruck von dem Beschwerdeführer verschaffen und stellte schlüssig und nachvollziehbar fest, dass mit den Funktionseinschränkungen des rechten Hüftgelenkes Bewegungseinschränkungen verbunden sind. Ebenso berücksichtige die medizinische Sachverständige bei der Einschätzung dieses Leidens entsprechend der Position 02.05.09 der Anlage der EVO, dass bei dem Beschwerdeführer rezidivierende Beschwerden bzw. Schmerzen bestehen, weswegen dieses Leiden als mit Funktionseinschränkungen mittleren Grades einseitig eingeschätzt wurde. Auch das Leiden 2 – „degenerative Wirbelsäulenveränderungen“ – wurde durch die beigezogene Sachverständige rechtsrichtig der Positionsnummer 02.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche das Muskel – Skelett und Bindegewebssystem, des Haltungs- und Bewegungsapparates betreffen. Die Einstufung des Leidens im oberen Rahmensatz (vgl. „10 – 20 %: Funktionseinschränkungen geringen Grades“) erweist sich aufgrund der objektivierten mäßig radiologischen Veränderungen mit geringgradigen funktionellen Einschränkungen, als rechtsrichtig und nachvollziehbar. Auch das Leiden 2 – „degenerative Wirbelsäulenveränderungen“ – wurde durch die beigezogene Sachverständige rechtsrichtig der Positionsnummer 02.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche das Muskel – Skelett und Bindegewebssystem, des Haltungs- und Bewegungsapparates betreffen. Die Einstufung des Leidens im oberen Rahmensatz vergleiche „10 – 20 %: Funktionseinschränkungen geringen Grades“) erweist sich aufgrund der objektivierten mäßig radiologischen Veränderungen mit geringgradigen funktionellen Einschränkungen, als rechtsrichtig und nachvollziehbar. Insofern in der Beschwerde moniert wird, dass die Osteopenie als auch die Bandscheibenveränderungen eigenständig als auch somativ betrachtet das Erfordernis zur Zuerkennung von 30 % erfüllen würden, hielt die Sachverständige im Aktengutachten schlüssig fest, dass die geltend gemachten 30 % nicht nachvollziehbar seien, da keine hochgradige Beeinträchtigung der körperlichen Beweglichkeit oder der nervalen Versorgung dokumentiert sei. Die Gutachterin ordnete auch das Leiden 3 – „Bauchwandhernie Unterbauch“ – nachvollziehbar und rechtsrichtig der Positionsnummer 07.08.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu. Die Einstufung des Leidens im unteren Rahmensatz („10 – 40 %: ein- oder beidseitig mit leichten bis mittleren Funktionseinschränkungen“) erweist sich aufgrund dessen, dass keine Einklemmungssymptomatik objektiviert werden konnte, als rechtsrichtig und nachvollziehbar. Insofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf das Vorliegen einer schweren Polyneuropathie mit Tetraparese hinweist, ist festzuhalten, dass die Sachverständige aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin in dem Aktengutachten vom 26.06.2025 ausführt, dass ein aktueller Befund einer Nervenleitgeschwindigkeit nicht vorliege und Polyneuropathie nicht objektvierbar sei. Zur Änderung hinsichtlich Leiden 1 „Läsion des Nervus Peroneus rechts“ im Vergleich zum Vorgutachten vom 30.05.2025 (vidiert am 04.06.2025) hielt die Sachverständige in der Gesamtbeurteilung begründend fest, dass das Leiden 1 im Vorgutachten vom 30.05.2025 (vidiert am 04.06.2025) mangels rezenter Nervenleitgeschwindigkeitsmessung entfällt, weshalb der Gesamtgrad der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten um eine Stufe abgesenkt wurde. Insofern im Vorlageantrag die Nachreichung eines aktuellen Nervenleitgeschwindigkeitsmessungsbefundes in Aussicht gestellt wurde, ist festzuhalten, dass bis zum Entscheidungszeitpunkt der avisierte Nervenleitgeschwindigkeitsmessungs-befund nicht in Vorlage gebracht wurde. Hinsichtlich des Vorbringens in der Beschwerde, wonach die psychiatrische Diagnose mittelgradige depressive Episode nicht berücksichtigt worden sei, ist festzuhalten, dass die belangte Behörde angesichts der Ausführungen in der Beschwerde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.08.2025 einholte. Dieser führte unter Zugrundelegung des klinischen Status und der vorgelegten Befunde aus, dass kein Grad der Behinderung ermittelt werden konnte, da die Diagnose Depression weder fachärztlich dokumentiert sei noch eine fachärztliche Betreuung in Anspruch genommen werde. Im Vorlageantrag legte der Beschwerdeführer einen Röntgenbefund vom 18.11.2025 vor. Darin findet sich das Ergebnis „Genu varum links, Beinlängendifferenz (links + 8mm)“; es fehlt jedoch der klinische Status – Fachstatus, durch welchen überprüft werden könnte, ob dieses Ergebnis bzw. Diagnosen schlüssig und nachvollziehbar sind. Ärztliche Atteste, die lediglich Schlussfolgerungen enthalten, aber keinen Befund, aus dem diese Schlussfolgerungen nachvollziehbar ableitbar wären, sind nicht geeignet, Bedenken gegen das vollständige und schlüssige Gutachten eines Amtssachverständigen zu erwecken (VwGH 02.05.2001, 95/12/0260; 22.03.1995, 94/12/0245). Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, die vorliegenden Sachverständigengutachten zu entkräften. Die Feststellung der beigezogenen Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin in der Gesamtbeurteilung vom 04.09.2025, dass das führende Leiden 1 durch die weiteren Leiden nicht erhöht wird, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt, ist ebenfalls nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Die dokumentierten Funktionseinschränkungen sind somit vollumfänglich – soweit ein einschätzungsrelevantes Leiden vorliegt – berücksichtigt worden. Aufgrund des festgestellten Ausmaßes der Funktionseinschränkungen war zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung nicht möglich. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen seiner Beschwerde auch keine weiteren Beweismittel vor, die den Gutachtensergebnissen widersprechen würden. Die dokumentierten Gesundheitsschädigungen sind in Zusammenschau mit dem im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen Status somit vollumfänglich - soweit ein einschätzungsrelevantes Leiden vorliegt - berücksichtigt worden. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Die Sachverständigen gehen in deren zitierten Gutachten ausführlich auf sämtliche Einwendungen und medizinischen Befunde des Beschwerdeführers ein. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Vorbringen in seinem Vorlageantrag den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Die Sachverständigen gehen in deren zitierten Gutachten ausführlich auf sämtliche Einwendungen und medizinischen Befunde des Beschwerdeführers ein. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Vorbringen in seinem Vorlageantrag den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit der oben zitierten Sachverständigengutachten. Diese werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 1. Zur Entscheidung in der Sache: Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF lauten: „Begünstigte Behinderte § 2

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
  4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
  5. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. Behinderung § 3 Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Feststellung der Begünstigung § 14
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
  6. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
  7. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  8. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des Paragraph 40, des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. …“ Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 261 aus 2010, idgF Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt: "Behinderung § 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. … Grundlage der Einschätzung § 4
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. ...“ Wie oben unter Punkt II.
  1. ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung und aufgrund der Aktenlage und das Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung, sowie die Gesamtbeurteilung, zu Grunde gelegt, wonach zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. vorliegt. Das im Rahmen des Verfahrens eingeholten Gutachten sind – wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde – widerspruchsfrei, vollständig und schlüssig. Die Funktionseinschränkungen wurden auch nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Die Beschwerdeeinwendungen wurden im Beschwerdeverfahren ordnungsgemäß und nachvollziehbar berücksichtigt, jedoch waren die erhobenen Einwendungen nicht geeignet, das vorliegende Gutachten zu entkräften. Auch wurden von dem Beschwerdeführer im Zuge seiner Beschwerde keine Beweismittel vorgelegt, die geeignet wären, das Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  2. ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung und aufgrund der Aktenlage und das Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung, sowie die Gesamtbeurteilung, zu Grunde gelegt, wonach zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. vorliegt. Das im Rahmen des Verfahrens eingeholten Gutachten sind – wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde – widerspruchsfrei, vollständig und schlüssig. Die Funktionseinschränkungen wurden auch nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Die Beschwerdeeinwendungen wurden im Beschwerdeverfahren ordnungsgemäß und nachvollziehbar berücksichtigt, jedoch waren die erhobenen Einwendungen nicht geeignet, das vorliegende Gutachten zu entkräften. Auch wurden von dem Beschwerdeführer im Zuge seiner Beschwerde keine Beweismittel vorgelegt, die geeignet wären, das Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Die medizinische Sachverständige stellt in diesen Sachverständigengutachten fest, dass das führende Leiden 1 durch die weiteren Leiden nicht erhöht wird, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. ergibt. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdegründe und die neu vorgelegten medizinischen Befunde waren nicht geeignet, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes zu belegen. Beim Beschwerdeführer liegt mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. im vorliegenden Fall Unionsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht mehr gegeben. Beim Beschwerdeführer liegt mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. im vorliegenden Fall Unionsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht mehr gegeben. Daher hat die belangte Behörde nach § 14 Abs. 2 BEinstG richtigerweise festgestellt, dass die Begünstigungen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird, erlöschen.Daher hat die belangte Behörde nach Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG richtigerweise festgestellt, dass die Begünstigungen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird, erlöschen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde zu bestätigen.
  3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, ZI. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu etwa die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, ZI. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird vergleiche dazu etwa die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5). Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W265.2329093.1.00

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