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{'item': 'W603 2271151-1'}

Obsah (5)Art. 133Artikel 1Artikel 66Artikel 22§ 330

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2026 GeschäftszahlW603 2271151-1 Spruch, W603 2271151-1/13EW603 2271152-1/17EW603 2271151-1/13E, W603 2271152-1/17E, IM NAMEN DER R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und reisten Ende XXXX 2021 aus der Russischen Föderation legal unter Verwendung ihrer russischen Auslandsreisepässe mit dem Flugzeug über die Türkei in die XXXX aus. Im XXXX 2022 reisten die beiden Beschwerdeführer von XXXX mit dem Zug nach Polen und reisten in weiterer Folge über Tschechien in Österreich ein. Am XXXX 2022 stellten die Beschwerdeführer Anträge in Österreich auf internationalen Schutz (BFA-Akt des Erstbeschwerdeführers, Aktenseite des Behördenaktes = AS 5 ff, 39 ff; BFA-Akt der Zweitbeschwerdeführerin AS 5 ff).Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und reisten Ende römisch 40 2021 aus der Russischen Föderation legal unter Verwendung ihrer russischen Auslandsreisepässe mit dem Flugzeug über die Türkei in die römisch 40 aus. Im römisch 40 2022 reisten die beiden Beschwerdeführer von römisch 40 mit dem Zug nach Polen und reisten in weiterer Folge über Tschechien in Österreich ein. Am römisch 40 2022 stellten die Beschwerdeführer Anträge in Österreich auf internationalen Schutz (BFA-Akt des Erstbeschwerdeführers, Aktenseite des Behördenaktes = AS 5 ff, 39 ff; BFA-Akt der Zweitbeschwerdeführerin AS 5 ff). Am XXXX 2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung beider Beschwerdeführer nach dem AsylG 2005 im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache statt. Der Erstbeschwerdeführer (AS 39

  1. ff)gab an, er sei mit seiner Ehegattin, der Zweitbeschwerdeführerin, nach Österreich gekommen. Er spreche Russisch als Muttersprach sowie Englisch und gehöre der Volksgruppe der XXXX an. Er habe keine Religionszugehörigkeit und habe ab XXXX 2021 in XXXX gewohnt. Sein Vater sei bereits verstorben, seine Mutter wohne weiterhin in der Russischen Föderation. Den Entschluss zur Ausreise aus der russischen Föderation habe er im XXXX 2020, zur Ausreise aus der XXXX im XXXX 2022 getroffen. Er sei über Polen und Tschechien in sein Zielland Österreich gekommen, weil ihm das Land gefalle. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, er sei wegen des Krieges und aus politischen Gründen nach Österreich gekommen. In einem Video habe er Putin aufgrund des Krieges in der XXXX kritisiert. Am nächsten Tag sei der russische Geheimdienst zu seiner Mutter gekommen und habe die sozialen Medien überprüft. Außerdem sei der Geheimdienst auch zu seinen Kollegen an ihrem Arbeitsplatz gekommen und habe nach dem Beschwerdeführer gefragt. Er habe deswegen Angst eine Gefängnisstrafe zu erhalten, da er das russische Regime beleidigt habe. Die Zweitbeschwerdeführerin (AS 5
  2. ff)brachte vor, sie und ihr Ehegatte, der Erstbeschwerdeführer, hätten im XXXX 2021 den Entschluss zur Ausreise aus der russischen Föderation in die XXXX gefasst, da ihr Ehemann dort einen Arbeitsplatz gefunden habe und sie sich dort verständigen hätten können. Später seien sie nach Österreich gereist, da sie bei mehreren Ländern nachgefragt hätten und nur Österreich geantwortet habe und nun wolle sie in Österreich bei ihrem Ehemann bleiben. Sie spreche Russisch als Muttersprach sowie schlecht Englisch und gehöre der Volksgruppe der XXXX sowie der Religion des Christentums an. Ihr Vater sei bereits verstorben, ihre Mutter und ihre drei Schwestern würden in der Russischen Föderation wohnen. Zu ihren Fluchtgründen führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, sie und ihr Mann seien wegen des Krieges ausgereist, sonst habe sie keinen Fluchtgrund. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation befürchte sie, eine Gefängnisstrafe zu erhalten, da ihr Mann ein Video aufgenommen habe, in welchem er Putin kritisiert habe.Am römisch 40 2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung beider Beschwerdeführer nach dem AsylG 2005 im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache statt. Der Erstbeschwerdeführer (AS 39
  3. ff)gab an, er sei mit seiner Ehegattin, der Zweitbeschwerdeführerin, nach Österreich gekommen. Er spreche Russisch als Muttersprach sowie Englisch und gehöre der Volksgruppe der römisch 40 an. Er habe keine Religionszugehörigkeit und habe ab römisch 40 2021 in römisch 40 gewohnt. Sein Vater sei bereits verstorben, seine Mutter wohne weiterhin in der Russischen Föderation. Den Entschluss zur Ausreise aus der russischen Föderation habe er im römisch 40 2020, zur Ausreise aus der römisch 40 im römisch 40 2022 getroffen. Er sei über Polen und Tschechien in sein Zielland Österreich gekommen, weil ihm das Land gefalle. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, er sei wegen des Krieges und aus politischen Gründen nach Österreich gekommen. In einem Video habe er Putin aufgrund des Krieges in der römisch 40 kritisiert. Am nächsten Tag sei der russische Geheimdienst zu seiner Mutter gekommen und habe die sozialen Medien überprüft. Außerdem sei der Geheimdienst auch zu seinen Kollegen an ihrem Arbeitsplatz gekommen und habe nach dem Beschwerdeführer gefragt. Er habe deswegen Angst eine Gefängnisstrafe zu erhalten, da er das russische Regime beleidigt habe. Die Zweitbeschwerdeführerin (AS 5
  4. ff)brachte vor, sie und ihr Ehegatte, der Erstbeschwerdeführer, hätten im römisch 40 2021 den Entschluss zur Ausreise aus der russischen Föderation in die römisch 40 gefasst, da ihr Ehemann dort einen Arbeitsplatz gefunden habe und sie sich dort verständigen hätten können. Später seien sie nach Österreich gereist, da sie bei mehreren Ländern nachgefragt hätten und nur Österreich geantwortet habe und nun wolle sie in Österreich bei ihrem Ehemann bleiben. Sie spreche Russisch als Muttersprach sowie schlecht Englisch und gehöre der Volksgruppe der römisch 40 sowie der Religion des Christentums an. Ihr Vater sei bereits verstorben, ihre Mutter und ihre drei Schwestern würden in der Russischen Föderation wohnen. Zu ihren Fluchtgründen führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, sie und ihr Mann seien wegen des Krieges ausgereist, sonst habe sie keinen Fluchtgrund. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation befürchte sie, eine Gefängnisstrafe zu erhalten, da ihr Mann ein Video aufgenommen habe, in welchem er Putin kritisiert habe. Am XXXX 2022 wurden die Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Erstbeschwerdeführer (AS 103
  5. ff)zu Protokoll, seine Muttersprache sei Russisch, er spreche auch noch gut Englisch und er gehöre der christlich-orthodoxen Kirche an. Er sei mit der Zweitbeschwerdeführerin seit XXXX 2021 verheiratet, welche mit ihm in Österreich ist, ansonsten habe er noch Freunde in Spanien und Holland. Er sei in der Stadt XXXX geboren und habe dann von seinem zweiten bis zu seinem 18. Lebensjahr in XXXX gelebt. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter lebe noch in XXXX , mit welcher er ab und zu telefoniere. Er habe zehn Jahre eine Art Gymnasium besucht, danach ein Jahr an einer Uni in XXXX studiert. Danach habe er in XXXX sein Studium der „Banken und Finanzen“ abgeschlossen. Dann habe er bis zu seinem XXXX Lebensjahr in XXXX gelebt und sei danach wieder nach XXXX zurückgekehrt. Im XXXX 2021 sei er dann nach XXXX gezogen, da dort die Hauptzentrale eines Unternehmens für XXXX , gewesen sei, für welches er zu dieser Zeit in der Russischen Föderation schon gearbeitet habe. Zu diesem Zweck habe er das Unternehmen XXXX in der XXXX gegründet und dort für XXXX gearbeitet. XXXX 2021 sei das letzte Mal gewesen, dass er in der Russischen Föderation gewesen sei. In erster Linie sei er wegen seiner Erwerbstätigkeit nach XXXX gezogen, er habe aber schon nach seinem Studium mit XXXX Jahren vorgehabt, die Russische Föderation zu verlassen, um in einem anderen Land leben zu können. Die Situation in der Russischen Föderation sei immer unerträglicher geworden. Der Erstbeschwerdeführer habe an mehreren Demonstrationen teilgenommen und ihm sei bewusst geworden, dass sich die Situation in der Russischen Föderation nicht mehr verändere. Sobald nach der Corona-Pandemie das Reisen wieder möglich gewesen sei, habe er die Entscheidung getroffen, in die XXXX zu ziehen. Am römisch 40 2022 wurden die Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Erstbeschwerdeführer (AS 103
  6. ff)zu Protokoll, seine Muttersprache sei Russisch, er spreche auch noch gut Englisch und er gehöre der christlich-orthodoxen Kirche an. Er sei mit der Zweitbeschwerdeführerin seit römisch 40 2021 verheiratet, welche mit ihm in Österreich ist, ansonsten habe er noch Freunde in Spanien und Holland. Er sei in der Stadt römisch 40 geboren und habe dann von seinem zweiten bis zu seinem 18. Lebensjahr in römisch 40 gelebt. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter lebe noch in römisch 40 , mit welcher er ab und zu telefoniere. Er habe zehn Jahre eine Art Gymnasium besucht, danach ein Jahr an einer Uni in römisch 40 studiert. Danach habe er in römisch 40 sein Studium der „Banken und Finanzen“ abgeschlossen. Dann habe er bis zu seinem römisch 40 Lebensjahr in römisch 40 gelebt und sei danach wieder nach römisch 40 zurückgekehrt. Im römisch 40 2021 sei er dann nach römisch 40 gezogen, da dort die Hauptzentrale eines Unternehmens für römisch 40 , gewesen sei, für welches er zu dieser Zeit in der Russischen Föderation schon gearbeitet habe. Zu diesem Zweck habe er das Unternehmen römisch 40 in der römisch 40 gegründet und dort für römisch 40 gearbeitet. römisch 40 2021 sei das letzte Mal gewesen, dass er in der Russischen Föderation gewesen sei. In erster Linie sei er wegen seiner Erwerbstätigkeit nach römisch 40 gezogen, er habe aber schon nach seinem Studium mit römisch 40 Jahren vorgehabt, die Russische Föderation zu verlassen, um in einem anderen Land leben zu können. Die Situation in der Russischen Föderation sei immer unerträglicher geworden. Der Erstbeschwerdeführer habe an mehreren Demonstrationen teilgenommen und ihm sei bewusst geworden, dass sich die Situation in der Russischen Föderation nicht mehr verändere. Sobald nach der Corona-Pandemie das Reisen wieder möglich gewesen sei, habe er die Entscheidung getroffen, in die römisch 40 zu ziehen. auf seine in der Erstbefragung angegebenen Fluchtgründen angesprochen, gab der Erstbeschwerdeführer zu Protokoll, er habe damals gesagt, aufgrund des Krieges sei die Situation in der XXXX zu gefährlich, besonders für ihn als Person aus der Russischen Föderation. Vor dem Bundesamt führte er zu seinen Fluchtgründen aus, er habe aufgrund seiner sehr starken und intensiven Kritik am russischen Regime und seiner Äußerungen gegen den Krieg Angst um sein Leben. Er sei in keiner politischen Fraktion involviert gewesen, habe aber seine Meinung öffentlich geäußert. Er sei aufgrund seiner Äußerungen von der Organisation XXXX um ein Interview gebeten worden. Er habe in diesem Interview die russische Bevölkerung aufgefordert, gegen den Krieg zu demonstrieren sowie sich gegen diesen zu äußern und habe zum Aufstand gegen die Regierung aufgerufen. Das etwa 15- bis 20-minütige Video zum Interview sei seit XXXX 2022 im Internet abrufbar. Nach der Veröffentlichung des Videos sei seine Mutter sofort untersucht worden. Ihre Aktivitäten in sozialen Medien und ihre Korrespondenz seien kontrolliert und sie sei zum Erstbeschwerdeführer befragt worden. Da der Erstbeschwerdeführer sich weiterhin negativ über die russische Regierung geäußert habe, habe seine Mutter noch einen Besuch durch russische Sicherheitsbehörden erhalten. Dabei sei seiner Mutter zu verstehen gegeben worden, dass sie mit Repressalien zu rechnen habe, sofern der Erstbeschwerdeführer seine regimekritischen Äußerungen nicht einstelle. Nach diesen Besuchen habe er sich aus Angst um seine Mutter nicht mehr kritisch gegen die russische Regierung geäußert. Die Ausreise aus der XXXX sei wegen des Krieges erfolgt. Er selbst habe in der Russischen Föderation keine Probleme mit den Behörden gehabt und es gebe dort auch keinen Haftbefehl gegen ihn. Seine Frau habe keinen eigenen Fluchtgrund. Er wolle in Österreich in Frieden leben und arbeiten. Der Erstbeschwerdeführer legte dem Bundesamt auch ein Schreiben des XXXX in XXXX von XXXX vor, aus welchem sich ergebe, dass der Antragsteller aufgrund seiner regimekritischen Äußerungen eine fünfjährige Haftstrafe zu erwarten habe.auf seine in der Erstbefragung angegebenen Fluchtgründen angesprochen, gab der Erstbeschwerdeführer zu Protokoll, er habe damals gesagt, aufgrund des Krieges sei die Situation in der römisch 40 zu gefährlich, besonders für ihn als Person aus der Russischen Föderation. Vor dem Bundesamt führte er zu seinen Fluchtgründen aus, er habe aufgrund seiner sehr starken und intensiven Kritik am russischen Regime und seiner Äußerungen gegen den Krieg Angst um sein Leben. Er sei in keiner politischen Fraktion involviert gewesen, habe aber seine Meinung öffentlich geäußert. Er sei aufgrund seiner Äußerungen von der Organisation römisch 40 um ein Interview gebeten worden. Er habe in diesem Interview die russische Bevölkerung aufgefordert, gegen den Krieg zu demonstrieren sowie sich gegen diesen zu äußern und habe zum Aufstand gegen die Regierung aufgerufen. Das etwa 15- bis 20-minütige Video zum Interview sei seit römisch 40 2022 im Internet abrufbar. Nach der Veröffentlichung des Videos sei seine Mutter sofort untersucht worden. Ihre Aktivitäten in sozialen Medien und ihre Korrespondenz seien kontrolliert und sie sei zum Erstbeschwerdeführer befragt worden. Da der Erstbeschwerdeführer sich weiterhin negativ über die russische Regierung geäußert habe, habe seine Mutter noch einen Besuch durch russische Sicherheitsbehörden erhalten. Dabei sei seiner Mutter zu verstehen gegeben worden, dass sie mit Repressalien zu rechnen habe, sofern der Erstbeschwerdeführer seine regimekritischen Äußerungen nicht einstelle. Nach diesen Besuchen habe er sich aus Angst um seine Mutter nicht mehr kritisch gegen die russische Regierung geäußert. Die Ausreise aus der römisch 40 sei wegen des Krieges erfolgt. Er selbst habe in der Russischen Föderation keine Probleme mit den Behörden gehabt und es gebe dort auch keinen Haftbefehl gegen ihn. Seine Frau habe keinen eigenen Fluchtgrund. Er wolle in Österreich in Frieden leben und arbeiten. Der Erstbeschwerdeführer legte dem Bundesamt auch ein Schreiben des römisch 40 in römisch 40 von römisch 40 vor, aus welchem sich ergebe, dass der Antragsteller aufgrund seiner regimekritischen Äußerungen eine fünfjährige Haftstrafe zu erwarten habe. Die Zweitbeschwerdeführerin (AS 99
  7. ff)gab vor dem Bundesamt zu Protokoll, sie spreche Russisch als Muttersprache, Englisch sowie ein wenig Deutsch und gehöre dem christlichen Glauben an. Sie befinde sich in psychologischer Behandlung, da die „ganze Situation“ bei ihr ein Kindheitstrauma ausgelöst habe, nehme aber keine Medikamente. Ihr Vater sei verstorben, ihre Mutter lebe in XXXX in der Russischen Föderation, wo die Zweitbeschwerdeführerin auch geboren sei und bis zu ihrem XXXX Geburtstag gelebt habe. Zu ihrer Mutter und ihren drei Schwestern in der Russischen Föderation habe sie ab und zu Kontakt. Sie habe neun Jahre eine Gesamtschule und vier Jahre ein pädagogisches Institut besucht. Nach ihrer Zeit in XXXX sei sie nach XXXX zum Studieren und Arbeiten gezogen. Sie habe vier Jahre an einer Universität für Kunst und Kultur studiert. Sie sei mit dem Erstbeschwerdeführer verheiratet und habe im XXXX 2021 die Russische Föderation kurz nach ihrem Ehemann verlassen, da sie aufgrund der Hochzeit länger auf ihren Reisepass habe warten müssen. Die Russische Föderation hätten sie verlassen, da sie dort keine Perspektive mehr gehabt hätten und deshalb sei die XXXX der erste Schritt gewesen, wobei sie diesen Entschluss schon gefasst hätten, als sie sich kennen lernten. In der XXXX hätten sie dann bis ca. XXXX 2022 in XXXX gelebt und seien dann über Polen und Tschechien nach Österreich ausgereist, da der Hass in der XXXX gegenüber Personen aus der Russischen Föderation immer größer geworden sei und es nicht mehr möglich gewesen sei, eine Arbeit zu finden. Die ursprüngliche Absicht der Beschwerdeführer sei gewesen, etwa fünf Jahre in der XXXX zu bleiben und sich dann weiter Richtung Europa zu orientieren, jedenfalls nicht mehr in die Russische Föderation zurückzukehren. Ihre Fluchtgründe seien die Gründe ihres Ehemannes, sie selbst habe keine eigenen Fluchtgründe vorzubringen. Ihr Ehemann habe in einem etwa 20-minütigen Videointerview regimekritische Aussagen getätigt. Er habe den Angriff auf die XXXX als Krieg und nicht als militärische Operation bezeichnet und Putin einen Marasmatiker genannt. Sie selbst sei in dem Video auf Fotos zu sehen und habe dazu beigetragen, dieses Video im Internet zu verbreiten. Ihr Ehemann würde aufgrund dieser Aussagen von den Sicherheitsbehörden gesucht werden. Ein Spezialkommando sei zur Mutter ihres Ehemannes gekommen und es sei ein Ausreiseverbot gegen diese erlassen worden. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation würde die Zweitbeschwerdeführerin ein Strafverfahren aufgrund der regimekritischen Aussagen ihres Ehemannes erwarten. Außerdem würde sie durch solch eine Verurteilung keine Arbeit mehr in der Russischen Föderation bekommen.Die Zweitbeschwerdeführerin (AS 99
  8. ff)gab vor dem Bundesamt zu Protokoll, sie spreche Russisch als Muttersprache, Englisch sowie ein wenig Deutsch und gehöre dem christlichen Glauben an. Sie befinde sich in psychologischer Behandlung, da die „ganze Situation“ bei ihr ein Kindheitstrauma ausgelöst habe, nehme aber keine Medikamente. Ihr Vater sei verstorben, ihre Mutter lebe in römisch 40 in der Russischen Föderation, wo die Zweitbeschwerdeführerin auch geboren sei und bis zu ihrem römisch 40 Geburtstag gelebt habe. Zu ihrer Mutter und ihren drei Schwestern in der Russischen Föderation habe sie ab und zu Kontakt. Sie habe neun Jahre eine Gesamtschule und vier Jahre ein pädagogisches Institut besucht. Nach ihrer Zeit in römisch 40 sei sie nach römisch 40 zum Studieren und Arbeiten gezogen. Sie habe vier Jahre an einer Universität für Kunst und Kultur studiert. Sie sei mit dem Erstbeschwerdeführer verheiratet und habe im römisch 40 2021 die Russische Föderation kurz nach ihrem Ehemann verlassen, da sie aufgrund der Hochzeit länger auf ihren Reisepass habe warten müssen. Die Russische Föderation hätten sie verlassen, da sie dort keine Perspektive mehr gehabt hätten und deshalb sei die römisch 40 der erste Schritt gewesen, wobei sie diesen Entschluss schon gefasst hätten, als sie sich kennen lernten. In der römisch 40 hätten sie dann bis ca. römisch 40 2022 in römisch 40 gelebt und seien dann über Polen und Tschechien nach Österreich ausgereist, da der Hass in der römisch 40 gegenüber Personen aus der Russischen Föderation immer größer geworden sei und es nicht mehr möglich gewesen sei, eine Arbeit zu finden. Die ursprüngliche Absicht der Beschwerdeführer sei gewesen, etwa fünf Jahre in der römisch 40 zu bleiben und sich dann weiter Richtung Europa zu orientieren, jedenfalls nicht mehr in die Russische Föderation zurückzukehren. Ihre Fluchtgründe seien die Gründe ihres Ehemannes, sie selbst habe keine eigenen Fluchtgründe vorzubringen. Ihr Ehemann habe in einem etwa 20-minütigen Videointerview regimekritische Aussagen getätigt. Er habe den Angriff auf die römisch 40 als Krieg und nicht als militärische Operation bezeichnet und Putin einen Marasmatiker genannt. Sie selbst sei in dem Video auf Fotos zu sehen und habe dazu beigetragen, dieses Video im Internet zu verbreiten. Ihr Ehemann würde aufgrund dieser Aussagen von den Sicherheitsbehörden gesucht werden. Ein Spezialkommando sei zur Mutter ihres Ehemannes gekommen und es sei ein Ausreiseverbot gegen diese erlassen worden. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation würde die Zweitbeschwerdeführerin ein Strafverfahren aufgrund der regimekritischen Aussagen ihres Ehemannes erwarten. Außerdem würde sie durch solch eine Verurteilung keine Arbeit mehr in der Russischen Föderation bekommen. Die belangte Behörde wies den Antrag des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz mit Bescheiden vom XXXX 2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab. Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Sie räumte eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ein (Spruchpunkt VI.). Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung betreffend den Erstbeschwerdeführer (AS 199
  9. ff)im Wesentlichen damit, es sei nicht glaubhaft, dass ihm, aufgrund des von der sozialen Bewegung XXXX veröffentlichten regimekritischen Videos, eine Haftstrafe in der Russischen Föderation drohe. Behördliche Ermittlungen hätten ergeben, das Video auf XXXX weise lediglich XXXX Aufrufe in einem Zeitraum von 11 Monaten auf. Angesichts dieser geringen Anzahl im Vergleich zur Gesamtbevölkerung in XXXX habe der Erstbeschwerdeführer damit keine derart große Resonanz in Russland hervorgerufen und auch dem russischen Regime keinen derart großen Schaden damit zugefügt. Auch stehe nicht fest, dass alle Aufrufe von Personen in der Russischen Föderation stammen. Würden die Angaben des Erstbeschwerdeführers und die des XXXX von XXXX der Wahrheit entsprechen, hätte das Video mehrere hunderttausende Aufrufe mit viralem Effekt erreichen müssen. Selbst der prominente russische Oppositionspolitiker Jewgeni Roisman und die russische Journalistin Marina Owsjannikowa seien aus der russischen Haft entlassen worden, obwohl ihre regimekritischen Äußerungen viral um die Welt gegangen seien. Der Erstbeschwerdeführer habe mit seinem XXXX -Video nicht annähernd vergleichbare Auswirkungen gehabt. Gegen den Erstbeschwerdeführer liege in der Russischen Föderation auch kein Haftbefehl vor. Da er sich seit diesem Videointerview nicht mehr regimekritische gegen die russische Regierung geäußert habe, drohe ich bei einer Rückkehr in die Russische Föderation auch keine Haftstrafe. Der Erstbeschwerdeführer habe die Russische Föderation vielmehr schon nach seinem Studium und somit vor dem Krieg in der XXXX verlassen wollen. Betreffend die Zweitbeschwerdeführerin (AS 145
  10. ff)begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung damit, dass die Angaben Ihres Ehemannes nicht glaubhaft wären. Aus diesem Grund könne auch bei ihr nicht festgestellt werden, dass Sie einer Verfolgung durch die russische Regierung ausgesetzt wäre und bei einer Rückkehr deshalb inhaftiert werden würde. Gegen sie liege keine individuell gerichtete Verfolgung vor. Sie habe die Russische Föderation vielmehr aus privaten und wirtschaftlichen Gründen und die XXXX erst aufgrund des Einmarsches russischer Truppen in die XXXX verlassen.Die belangte Behörde wies den Antrag des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz mit Bescheiden vom römisch 40 2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Sie räumte eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ein (Spruchpunkt römisch sechs.). Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung betreffend den Erstbeschwerdeführer (AS 199
  11. ff)im Wesentlichen damit, es sei nicht glaubhaft, dass ihm, aufgrund des von der sozialen Bewegung römisch 40 veröffentlichten regimekritischen Videos, eine Haftstrafe in der Russischen Föderation drohe. Behördliche Ermittlungen hätten ergeben, das Video auf römisch 40 weise lediglich römisch 40 Aufrufe in einem Zeitraum von 11 Monaten auf. Angesichts dieser geringen Anzahl im Vergleich zur Gesamtbevölkerung in römisch 40 habe der Erstbeschwerdeführer damit keine derart große Resonanz in Russland hervorgerufen und auch dem russischen Regime keinen derart großen Schaden damit zugefügt. Auch stehe nicht fest, dass alle Aufrufe von Personen in der Russischen Föderation stammen. Würden die Angaben des Erstbeschwerdeführers und die des römisch 40 von römisch 40 der Wahrheit entsprechen, hätte das Video mehrere hunderttausende Aufrufe mit viralem Effekt erreichen müssen. Selbst der prominente russische Oppositionspolitiker Jewgeni Roisman und die russische Journalistin Marina Owsjannikowa seien aus der russischen Haft entlassen worden, obwohl ihre regimekritischen Äußerungen viral um die Welt gegangen seien. Der Erstbeschwerdeführer habe mit seinem römisch 40 -Video nicht annähernd vergleichbare Auswirkungen gehabt. Gegen den Erstbeschwerdeführer liege in der Russischen Föderation auch kein Haftbefehl vor. Da er sich seit diesem Videointerview nicht mehr regimekritische gegen die russische Regierung geäußert habe, drohe ich bei einer Rückkehr in die Russische Föderation auch keine Haftstrafe. Der Erstbeschwerdeführer habe die Russische Föderation vielmehr schon nach seinem Studium und somit vor dem Krieg in der römisch 40 verlassen wollen. Betreffend die Zweitbeschwerdeführerin (AS 145
  12. ff)begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung damit, dass die Angaben Ihres Ehemannes nicht glaubhaft wären. Aus diesem Grund könne auch bei ihr nicht festgestellt werden, dass Sie einer Verfolgung durch die russische Regierung ausgesetzt wäre und bei einer Rückkehr deshalb inhaftiert werden würde. Gegen sie liege keine individuell gerichtete Verfolgung vor. Sie habe die Russische Föderation vielmehr aus privaten und wirtschaftlichen Gründen und die römisch 40 erst aufgrund des Einmarsches russischer Truppen in die römisch 40 verlassen. Die Bescheide wurden den Beschwerdeführern am XXXX 2023 durch Hinterlegung zugestellt und von diesen am selben Tag persönlich übernommen (BFA-Akt des Erstbeschwerdeführers AS 295; BFA-Akt der Zweitbeschwerdeführerin AS 243). Die Bescheide wurden vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit gemeinsamer Beschwerde vom XXXX 2023 rechtzeitig in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, wegen mangelhafter Beweiswürdigung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten (BFA-Akt des Erstbeschwerdeführers AS 299 ff; BFA-Akt der Zweitbeschwerdeführerin AS 247 ff). Die Beschwerdeführer brachten im Wesentlichen vor, dem Erstbeschwerdeführer drohten als Kriegsgegner bis zu 15 Jahre Haft und die Zweitbeschwerdeführerin würde als Unterstützerin eines Regierungsgegners angesehen werden. Die Beschwerdeführer brachten ergänzend vor, der Erstbeschwerdeführer habe in der Russischen Föderation an Demonstrationen teilgenommen – dies sei auch durch Fotos belegt. Im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation würden ihnen die sofortige Festnahme, Inhaftierung, Folter als politisch Gefangene und somit eine Verfolgung aufgrund ihrer oppositionell politischen Gesinnung drohen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde, das regimekritische Video habe zu wenig Aufrufe auf XXXX und somit eine zu geringe Reichweit, sei das Interview auch auf anderen Plattformen veröffentlicht worden und habe dort mehr Aufrufe und habe somit wohl eine Reichweite, welche in der Bevölkerung kritisches Denken auslösen könne. Die Beschwerdeführer seien auch nie gefragt worden, ob das Video auch auf anderen Plattformen veröffentlicht worden sei. Darüber hinaus reiche es bereits, wenn nur eine Person des russischen Geheimdienstes dieses Video gesehen habe. Da die Mutter des Erstbeschwerdeführers vom russischen Geheimdienst aufgesucht worden sei, treffe dies zu. Da über die Mutter des Erstbeschwerdeführers aufgrund des Verhaltens des Erstbeschwerdeführer ein Ausreiseverbot verhängt worden sei, ergebe sich, dass die Beschwerdeführer im Visier der Russischen Föderation seien. Der Erstbeschwerdeführer habe sich zudem auch auf „Instagram“ kritisch geäußert. Die belangte Behörde habe sich auf veraltete Länderfeststellungen gestützt und habe sich nicht mit der konkreten Situation der Beschwerdeführer in Bezug zu aktuellen Länderberichten auseinandergesetzt. Insbesondere habe die belangte Behörde es unterlassen, sich im Detail mit der aktuellen Situation von Rückkehrern und Rückkehrerinnen, welche sich öffentlich regimekritisch geäußert haben und eine oppositionelle Gesinnung vertreten, auseinanderzusetzen. Auch fänden sich im Bescheid keine spezifischen Länderfeststellungen, die sich im Detail mit der prekären Situation von Personen, welche an Demonstration teilnahmen, auseinandersetzen. Die Russische Föderation wende sich mittlerweile mehr und mehr von jeglicher Rechtstaatlichkeit ab und die Gesetze hinsichtlich Meinungsäußerungen zu russischen „Auslandsaktivitäten“ seien verschärft worden. Allein aus der Tatsache, dass bis zur Ausreise keine aktiven Verfolgungshandlung erfolgt seien, könne nicht geschlossen werden, dass auch im Fall der Rückkehr ein solches Risiko nicht bestehe.Die Bescheide wurden den Beschwerdeführern am römisch 40 2023 durch Hinterlegung zugestellt und von diesen am selben Tag persönlich übernommen (BFA-Akt des Erstbeschwerdeführers AS 295; BFA-Akt der Zweitbeschwerdeführerin AS 243). Die Bescheide wurden vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit gemeinsamer Beschwerde vom römisch 40 2023 rechtzeitig in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, wegen mangelhafter Beweiswürdigung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten (BFA-Akt des Erstbeschwerdeführers AS 299 ff; BFA-Akt der Zweitbeschwerdeführerin AS 247 ff). Die Beschwerdeführer brachten im Wesentlichen vor, dem Erstbeschwerdeführer drohten als Kriegsgegner bis zu 15 Jahre Haft und die Zweitbeschwerdeführerin würde als Unterstützerin eines Regierungsgegners angesehen werden. Die Beschwerdeführer brachten ergänzend vor, der Erstbeschwerdeführer habe in der Russischen Föderation an Demonstrationen teilgenommen – dies sei auch durch Fotos belegt. Im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation würden ihnen die sofortige Festnahme, Inhaftierung, Folter als politisch Gefangene und somit eine Verfolgung aufgrund ihrer oppositionell politischen Gesinnung drohen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde, das regimekritische Video habe zu wenig Aufrufe auf römisch 40 und somit eine zu geringe Reichweit, sei das Interview auch auf anderen Plattformen veröffentlicht worden und habe dort mehr Aufrufe und habe somit wohl eine Reichweite, welche in der Bevölkerung kritisches Denken auslösen könne. Die Beschwerdeführer seien auch nie gefragt worden, ob das Video auch auf anderen Plattformen veröffentlicht worden sei. Darüber hinaus reiche es bereits, wenn nur eine Person des russischen Geheimdienstes dieses Video gesehen habe. Da die Mutter des Erstbeschwerdeführers vom russischen Geheimdienst aufgesucht worden sei, treffe dies zu. Da über die Mutter des Erstbeschwerdeführers aufgrund des Verhaltens des Erstbeschwerdeführer ein Ausreiseverbot verhängt worden sei, ergebe sich, dass die Beschwerdeführer im Visier der Russischen Föderation seien. Der Erstbeschwerdeführer habe sich zudem auch auf „Instagram“ kritisch geäußert. Die belangte Behörde habe sich auf veraltete Länderfeststellungen gestützt und habe sich nicht mit der konkreten Situation der Beschwerdeführer in Bezug zu aktuellen Länderberichten auseinandergesetzt. Insbesondere habe die belangte Behörde es unterlassen, sich im Detail mit der aktuellen Situation von Rückkehrern und Rückkehrerinnen, welche sich öffentlich regimekritisch geäußert haben und eine oppositionelle Gesinnung vertreten, auseinanderzusetzen. Auch fänden sich im Bescheid keine spezifischen Länderfeststellungen, die sich im Detail mit der prekären Situation von Personen, welche an Demonstration teilnahmen, auseinandersetzen. Die Russische Föderation wende sich mittlerweile mehr und mehr von jeglicher Rechtstaatlichkeit ab und die Gesetze hinsichtlich Meinungsäußerungen zu russischen „Auslandsaktivitäten“ seien verschärft worden. Allein aus der Tatsache, dass bis zur Ausreise keine aktiven Verfolgungshandlung erfolgt seien, könne nicht geschlossen werden, dass auch im Fall der Rückkehr ein solches Risiko nicht bestehe. Nach Beauftragung durch das Bundesverwaltungsgericht langte am XXXX 2023 eine Übersetzung des Videointerviews, welches auf der Onlineplattform XXXX veröffentlicht wurde, ein (Gerichtsakt W603 2271152-1/6).Nach Beauftragung durch das Bundesverwaltungsgericht langte am römisch 40 2023 eine Übersetzung des Videointerviews, welches auf der Onlineplattform römisch 40 veröffentlicht wurde, ein (Gerichtsakt W603 2271152-1/6). Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX 2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der zuvor zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der Gerichtsabteilung W603 neu zugewiesen (Gerichtsakt W603 2271152-1/7; Gerichtsakt W603 2271151-1/3).Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der zuvor zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der Gerichtsabteilung W603 neu zugewiesen (Gerichtsakt W603 2271152-1/7; Gerichtsakt W603 2271151-1/3). Über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts langten Anfragebeantwortung durch das „Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation“ vom XXXX 2025 mit Informationen zur Lage von Personen, die regimekritische Unmutsbekundungen via Internet verbreiten sowie mit Informationen zur Organisation XXXX und zur Behandlung der Mitglieder der Organisation XXXX ein. Aufgrund einer OSIF-Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts legte das Bundesamt, Abteilung III – Staatendokumentation, eine Anfragebeantwortung vom XXXX 2025 zu den Themen vor, ob die Beschwerdeführer in der Russischen Föderation als Regimekritiker bekannt seien sowie ob gegen diese aufgrund ihres Auftritts in dem genannten Videointerview und dessen Verbreitung in der Russischen Föderation ein aufrechter Haftbefehl bestehe oder diese von den russischen Sicherheitsbehörden gesucht würden (Gerichtsakt W 603 2271152-1 OZ 8, 9, 10; Gerichtsakt W 603 2271151-1 OZ 4, 5, 6).Über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts langten Anfragebeantwortung durch das „Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation“ vom römisch 40 2025 mit Informationen zur Lage von Personen, die regimekritische Unmutsbekundungen via Internet verbreiten sowie mit Informationen zur Organisation römisch 40 und zur Behandlung der Mitglieder der Organisation römisch 40 ein. Aufgrund einer OSIF-Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts legte das Bundesamt, Abteilung römisch drei – Staatendokumentation, eine Anfragebeantwortung vom römisch 40 2025 zu den Themen vor, ob die Beschwerdeführer in der Russischen Föderation als Regimekritiker bekannt seien sowie ob gegen diese aufgrund ihres Auftritts in dem genannten Videointerview und dessen Verbreitung in der Russischen Föderation ein aufrechter Haftbefehl bestehe oder diese von den russischen Sicherheitsbehörden gesucht würden (Gerichtsakt W 603 2271152-1 OZ 8, 9, 10; Gerichtsakt W 603 2271151-1 OZ 4, 5, 6). Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX 2025 eine mündliche Verhandlung im Beisein der Beschwerdeführer, ihres Rechtsvertreters und einer Dolmetscherin für die russische Sprache durch (Gerichtsakt W603 2271152-1/15; Gerichtsakt W603 2271151-1/11). Die belangte Behörde blieb dem Verhandlungstermin entschuldigt fern (Gerichtsakt W603 2271152-1/12; Gerichtsakt W603 2271151-1/8). Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme betreffend die Übersetzung des Interviews sowie der erwähnten Anfragebeantwortungen gegeben (Gerichtsakt W603 2271152-1 OZ 6, 10; Gerichtsakt W603 2271151-1/6).Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 2025 eine mündliche Verhandlung im Beisein der Beschwerdeführer, ihres Rechtsvertreters und einer Dolmetscherin für die russische Sprache durch (Gerichtsakt W603 2271152-1/15; Gerichtsakt W603 2271151-1/11). Die belangte Behörde blieb dem Verhandlungstermin entschuldigt fern (Gerichtsakt W603 2271152-1/12; Gerichtsakt W603 2271151-1/8). Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme betreffend die Übersetzung des Interviews sowie der erwähnten Anfragebeantwortungen gegeben (Gerichtsakt W603 2271152-1 OZ 6, 10; Gerichtsakt W603 2271151-1/6). Mit Schreiben vom XXXX 2025 wurde der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer die Länderinformationen der Staatendokumentation, Russische Föderation, Version 17 vom XXXX 2025, zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt (Gerichtsakt W603 2271152-1/14; Gerichtsakt W603 2271151-1/10).Mit Schreiben vom römisch 40 2025 wurde der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer die Länderinformationen der Staatendokumentation, Russische Föderation, Version 17 vom römisch 40 2025, zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt (Gerichtsakt W603 2271152-1/14; Gerichtsakt W603 2271151-1/10). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zu den Personen der Beschwerdeführer Die Beschwerdeführer reisten im XXXX 2021 unter Verwendung ihrer russischen Auslandsreisepässe mit dem Flugzeug legal aus der Russischen Föderation über die Türkei in die XXXX nach XXXX aus. Der Erstbeschwerdeführer reiste kurz vor der Zweitbeschwerdeführerin aus. Dies war das letzte Mal, dass die Beschwerdeführer in der Russischen Föderation waren. Nach Beginn des Krieges in der XXXX kamen die Beschwerdeführer im XXXX 2022 mit dem Zug von XXXX über Polen und Tschechien nach Österreich. Am XXXX 2022 stellten die Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz (BFA-Akt des Erstbeschwerdeführers AS 37, 47, 107 f; BFA-Akt der Zweitbeschwerdeführerin AS 3, 103 f; Protokoll der mündlichen Verhandlung vom XXXX 2025 = VP S. 8 f, 15 f).Die Beschwerdeführer reisten im römisch 40 2021 unter Verwendung ihrer russischen Auslandsreisepässe mit dem Flugzeug legal aus der Russischen Föderation über die Türkei in die römisch 40 nach römisch 40 aus. Der Erstbeschwerdeführer reiste kurz vor der Zweitbeschwerdeführerin aus. Dies war das letzte Mal, dass die Beschwerdeführer in der Russischen Föderation waren. Nach Beginn des Krieges in der römisch 40 kamen die Beschwerdeführer im römisch 40 2022 mit dem Zug von römisch 40 über Polen und Tschechien nach Österreich. Am römisch 40 2022 stellten die Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz (BFA-Akt des Erstbeschwerdeführers AS 37, 47, 107 f; BFA-Akt der Zweitbeschwerdeführerin AS 3, 103 f; Protokoll der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 2025 = VP S. 8 f, 15 f). Die Beschwerdeführer sind seit XXXX 2021 miteinander verheiratet und haben keine Kinder. Sie haben schon vor ihrer Heirat den Entschluss gefasst, die Russische Föderation aufgrund fehlender Perspektiven zu verlassen. Die arbeitsfähigen Beschwerdeführer beziehen seit XXXX 2022 in Österreich Leistungen aus der Grundversorgung und wohnen derzeit gemeinsam in einer Sozialunterkunft. Die Zweitbeschwerdeführerin besucht Deutschkurse, der Erstbeschwerdeführer hat früher Deutschkurse besucht, wobei beide Beschwerdeführer keine Zeugnisse, Testergebnisse oder Bestätigungen vorlegen können. Die Beschwerdeführer haben keine Berufs- oder sonstigen Ausbildungen in Österreich gemacht und sind nicht Mitglied in einem Verein oder Organisation. Sie haben Bekannte in Österreich, die bereits internationalen Schutz in Österreich erhalten, und betätigen sich in einem Garten bei einer Kirche und haben dadurch Personen in Österreich kennen gelernt, die sie zu ihren Freunden zählen (BFA-Akt des Erstbeschwerdeführers AS 125; BFA-Akt der Zweitbeschwerdeführerin AS 104; OZ 2; VP S. 6, 8, 10, 15 f).Die Beschwerdeführer sind seit römisch 40 2021 miteinander verheiratet und haben keine Kinder. Sie haben schon vor ihrer Heirat den Entschluss gefasst, die Russische Föderation aufgrund fehlender Perspektiven zu verlassen. Die arbeitsfähigen Beschwerdeführer beziehen seit römisch 40 2022 in Österreich Leistungen aus der Grundversorgung und wohnen derzeit gemeinsam in einer Sozialunterkunft. Die Zweitbeschwerdeführerin besucht Deutschkurse, der Erstbeschwerdeführer hat früher Deutschkurse besucht, wobei beide Beschwerdeführer keine Zeugnisse, Testergebnisse oder Bestätigungen vorlegen können. Die Beschwerdeführer haben keine Berufs- oder sonstigen Ausbildungen in Österreich gemacht und sind nicht Mitglied in einem Verein oder Organisation. Sie haben Bekannte in Österreich, die bereits internationalen Schutz in Österreich erhalten, und betätigen sich in einem Garten bei einer Kirche und haben dadurch Personen in Österreich kennen gelernt, die sie zu ihren Freunden zählen (BFA-Akt des Erstbeschwerdeführers AS 125; BFA-Akt der Zweitbeschwerdeführerin AS 104; OZ 2; VP S. 6, 8, 10, 15 f). 1.1.1 Zur Person des Erstbeschwerdeführers Der Erstbeschwerdeführer heißt XXXX , wurde am XXXX 1993 in XXXX in der Republik XXXX geboren, gehört der XXXX Religion an und ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Dem Erstbeschwerdeführer wurde am XXXX 2021 ein russischer Auslandsreisepass ausgestellt (AS 39, 61; 110; VP S. 7). Der Erstbeschwerdeführer heißt römisch 40 , wurde am römisch 40 1993 in römisch 40 in der Republik römisch 40 geboren, gehört der römisch 40 Religion an und ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Dem Erstbeschwerdeführer wurde am römisch 40 2021 ein russischer Auslandsreisepass ausgestellt (AS 39, 61; 110; VP S. 7). Der Erstbeschwerdeführer spricht Russisch als Muttersprache, sehr gut Englisch und ein wenig Deutsch (AS 41, 104; VP S. 6, 8). Der Erstbeschwerdeführer leidet nicht an chronischen oder akuten Krankheiten, anderen Leiden oder Gebrechen und nimmt auch nicht regelmäßig Medikamente ein (AS 105, VP S. 5). Der Erstbeschwerdeführer hat in der Russischen Föderation zehn Jahre die Grundschule in der Stadt XXXX besucht. Danach hat er eine universitäre Ausbildung für Finanzen in XXXX absolviert. Nach Abschluss der Universität hat der Erstbeschwerdeführer in der Russischen Föderation im Verkehrsbereich und später als Fernarbeiter für XXXX , einem Unternehmen für XXXX gearbeitet. In diesem Unternehmen war er als XXXX zuständig (AS 41, 106 f; VP S. 8). Nach seiner Ausreise aus der Russischen Föderation hat der Erstbeschwerdeführer ein Unternehmen in der XXXX gegründet, um durch dieses für seinen vorherigen Arbeitgeber XXXX tätig zu sein (AS 106, 111; OZ 10).Der Erstbeschwerdeführer hat in der Russischen Föderation zehn Jahre die Grundschule in der Stadt römisch 40 besucht. Danach hat er eine universitäre Ausbildung für Finanzen in römisch 40 absolviert. Nach Abschluss der Universität hat der Erstbeschwerdeführer in der Russischen Föderation im Verkehrsbereich und später als Fernarbeiter für römisch 40 , einem Unternehmen für römisch 40 gearbeitet. In diesem Unternehmen war er als römisch 40 zuständig (AS 41, 106 f; VP S. 8). Nach seiner Ausreise aus der Russischen Föderation hat der Erstbeschwerdeführer ein Unternehmen in der römisch 40 gegründet, um durch dieses für seinen vorherigen Arbeitgeber römisch 40 tätig zu sein (AS 106, 111; OZ 10). Der Erstbeschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise aus der Russischen Föderation mit seiner Ehefrau und seiner Mutter und seinem Stiefvater in einer Wohnung in XXXX gewohnt. Seine Mutter lebt noch in dieser Wohnung und der Erstbeschwerdeführer steht weiterhin mit seiner Mutter in Kontakt. Sein leiblicher Vater ist verstorben. Er hat keine Verwandten in Österreich oder der Europäischen Union, aber viele seiner Freunde sind in anderen Ländern der Europäischen Union. Er ist mit einem ¼-Anteil Miteigentümer der Eigentumswohnung, in der er und seine Ehefrau mit seiner Mutter und seinem Stiefvater vor seiner Ausreise gelebt haben. Ansonsten hat der Erstbeschwerdeführer kein Vermögen und keine Schulden in Österreich oder der Russischen Föderation (AS 110, 113, 116; VP S. 9 f).Der Erstbeschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise aus der Russischen Föderation mit seiner Ehefrau und seiner Mutter und seinem Stiefvater in einer Wohnung in römisch 40 gewohnt. Seine Mutter lebt noch in dieser Wohnung und der Erstbeschwerdeführer steht weiterhin mit seiner Mutter in Kontakt. Sein leiblicher Vater ist verstorben. Er hat keine Verwandten in Österreich oder der Europäischen Union, aber viele seiner Freunde sind in anderen Ländern der Europäischen Union. Er ist mit einem ¼-Anteil Miteigentümer der Eigentumswohnung, in der er und seine Ehefrau mit seiner Mutter und seinem Stiefvater vor seiner Ausreise gelebt haben. Ansonsten hat der Erstbeschwerdeführer kein Vermögen und keine Schulden in Österreich oder der Russischen Föderation (AS 110, 113, 116; VP S. 9 f). Der Erstbeschwerdeführer ist im russischen Familienverband aufgewachsen und ist mit den russischen Gepflogenheiten vertraut (VP S. 7 ff). Der Erstbeschwerdeführer hat in der Russischen Föderation keinen Wehrdienst geleistet (VP S. 12). Im Bundesgebiet weist der Erstbeschwerdeführer keine strafgerichtlichen Verurteilungen auf (OZ 2). Der Erstbeschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet war nie geduldet. Er war weder Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen noch sonst Opfer von Gewalt. 1.1.2 Zur Person der Zweitbeschwerdeführerin Die Zweitbeschwerdeführerin heißt XXXX , wurde am XXXX 1996 in XXXX in der Republik XXXX geboren, ist XXXX Glaubens und ist Staatsangehörige der Russischen Föderation. Der Zweitbeschwerdeführerin wurde am XXXX 2021 ein russischer Auslandsreisepass ausgestellt (AS 5, 27, 105; VP S. 14).Die Zweitbeschwerdeführerin heißt römisch 40 , wurde am römisch 40 1996 in römisch 40 in der Republik römisch 40 geboren, ist römisch 40 Glaubens und ist Staatsangehörige der Russischen Föderation. Der Zweitbeschwerdeführerin wurde am römisch 40 2021 ein russischer Auslandsreisepass ausgestellt (AS 5, 27, 105; VP S. 14). Die Zweitbeschwerdeführerin spricht Russisch als Muttersprache, Englisch und ein wenig Deutsch (AS 7, 100; VP S. 14). Die Zweitbeschwerdeführerin leidet nicht an chronischen oder akuten Krankheiten, anderen Leiden oder Gebrechen, nimmt jedoch regelmäßig ein Medikament ein, um besser schlafen zu können. Dieses Medikament wurde ihr von einem Psychologen verschrieben (AS 101, VP S. 5). Die Zweitbeschwerdeführerin hat in der Russischen Föderation neun Jahre die Grundschule, dann vier Jahre ein College für Pädagogik und danach vier Jahre eine Universität besucht. Sie hat vier Jahre als Lehrerin gearbeitet und dabei geometrisches Zeichnen und darstellende Kunst unterrichtet. Sie war auch ein Jahr für ein Transportunternehmen tätig (AS 106; VP S. 14 f). Die Zweitbeschwerdeführerin hat bis zu ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation mit ihrem Ehemann bei dessen Mutter und dessen Stiefvater in XXXX gewohnt. Ihre Mutter, drei Schwestern und ihre Neffen und Nichten leben weiterhin in der Russischen Föderation in XXXX . Zu ihrer Mutter hat sie selten Kontakt. Ihr Vater ist im Jahr XXXX verstorben. Außer zu ihren Verwandten steht sie noch zu einer Freundin in XXXX in Kontakt. Sie hat kein Vermögen oder Schulden in Österreich oder der Russischen Föderation (AS 106; VP S. 15 f).Die Zweitbeschwerdeführerin hat bis zu ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation mit ihrem Ehemann bei dessen Mutter und dessen Stiefvater in römisch 40 gewohnt. Ihre Mutter, drei Schwestern und ihre Neffen und Nichten leben weiterhin in der Russischen Föderation in römisch 40 . Zu ihrer Mutter hat sie selten Kontakt. Ihr Vater ist im Jahr römisch 40 verstorben. Außer zu ihren Verwandten steht sie noch zu einer Freundin in römisch 40 in Kontakt. Sie hat kein Vermögen oder Schulden in Österreich oder der Russischen Föderation (AS 106; VP S. 15 f). Die Zweitbeschwerdeführerin ist im russischen Familienverband aufgewachsen und ist mit den russischen Gepflogenheiten vertraut (VP S. 14 ff). Im Bundesgebiet weist die Zweitbeschwerdeführerin keine strafgerichtlichen Verurteilungen auf (OZ 2). Die Zweitbeschwerdeführerin ist keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet war nie geduldet. Sie war weder Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen noch sonst Opfer von Gewalt. 1.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin waren in der Russischen Föderation weder einer Verfolgung ausgesetzt, noch droht eine solche aktuell. Die Beschwerdeführer sind im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer politischen Gesinnung von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter von Verfolgung bedroht. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind in der Russischen Föderation nicht vorbestraft und waren dort nie inhaftiert. Der Erstbeschwerdeführer war kein Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung und hat sich nicht journalistisch betätigt. Die Zweitbeschwerdeführerin war nie oppositionell aktiv und kein Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung. Sie hat sich nicht politisch oder journalistisch betätigt. Beide Beschwerdeführer hatten im Herkunftsstaat keine Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden. Der Erstbeschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise aus der Russischen Föderation an Demonstrationen in XXXX , wie etwa Demonstrationen für freie Wahlen, teilgenommen. Er wurde bei keiner dieser Demonstrationen festgenommen oder von den russischen Sicherheitsbehörden festgehalten.Der Erstbeschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise aus der Russischen Föderation an Demonstrationen in römisch 40 , wie etwa Demonstrationen für freie Wahlen, teilgenommen. Er wurde bei keiner dieser Demonstrationen festgenommen oder von den russischen Sicherheitsbehörden festgehalten. Nachdem der Erstbeschwerdeführer die Organisation XXXX wegen seiner Erlebnisse in XXXX aufgrund des begonnenen Krieges kontaktierte, wurde er von dieser Organisation gebeten, Fragen in einem Videointerview zu beantworten. Der Erstbeschwerdeführer beantwortete daraufhin Fragen zur Situation in XXXX zu Beginn des Krieges in einem Video und bezeichnete den Angriff Russlands als Invasion und rief die Bürger der Russischen Föderation zum Ende ihres Schweigens betreffend das russische Regime auf. Dieses Video wurde als Interview von der Organisation XXXX Anfang XXXX 2022 im Internet veröffentlicht. Dieses Videointerview wurde auf mehreren Plattformen zugänglich gemacht. Es wurde auf XXXX bis zum XXXX 2023 in etwa XXXX -mal aufgerufen. Bis zum XXXX 2026 wurde es etwa XXXX -mal aufgerufen. Das Interview wurde auch auf XXXX verbreitet und wurde dort insgesamt in etwa XXXX -mal aufgerufen. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am XXXX 2023 war die Anzahl der Aufrufe in etwa ebenfalls XXXX Tausend. Unter anderem wurde auch ein kurzer Ausschnitt des Interviews auf XXXX veröffentlicht und dort bis zu zehntausendmal angeklickt. Es kann nicht festgestellt werden, wie vielen Personen diese Aufrufe zugeordnet werden können.Nachdem der Erstbeschwerdeführer die Organisation römisch 40 wegen seiner Erlebnisse in römisch 40 aufgrund des begonnenen Krieges kontaktierte, wurde er von dieser Organisation gebeten, Fragen in einem Videointerview zu beantworten. Der Erstbeschwerdeführer beantwortete daraufhin Fragen zur Situation in römisch 40 zu Beginn des Krieges in einem Video und bezeichnete den Angriff Russlands als Invasion und rief die Bürger der Russischen Föderation zum Ende ihres Schweigens betreffend das russische Regime auf. Dieses Video wurde als Interview von der Organisation römisch 40 Anfang römisch 40 2022 im Internet veröffentlicht. Dieses Videointerview wurde auf mehreren Plattformen zugänglich gemacht. Es wurde auf römisch 40 bis zum römisch 40 2023 in etwa römisch 40 -mal aufgerufen. Bis zum römisch 40 2026 wurde es etwa römisch 40 -mal aufgerufen. Das Interview wurde auch auf römisch 40 verbreitet und wurde dort insgesamt in etwa römisch 40 -mal aufgerufen. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am römisch 40 2023 war die Anzahl der Aufrufe in etwa ebenfalls römisch 40 Tausend. Unter anderem wurde auch ein kurzer Ausschnitt des Interviews auf römisch 40 veröffentlicht und dort bis zu zehntausendmal angeklickt. Es kann nicht festgestellt werden, wie vielen Personen diese Aufrufe zugeordnet werden können. Die Mutter und die ehemaligen Arbeitskollegen des Erstbeschwerdeführers wurden im Bezug zu diesem Video nicht von Sicherheitsbehörden der Russischen Föderation kontaktiert. Über die Mutter des Erstbeschwerdeführers wurde kein Ausreiseverbot verhängt und sie wurde nicht aufgrund diese Videointerviews gekündigt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer Beiträge auf „Instagram“ veröffentlicht hat, in welchen er den Angriff der Russischen Föderation auf die XXXX als Invasion und Handlungen von russischen Soldaten als Gräueltaten bezeichnet hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer Beiträge auf „Instagram“ veröffentlicht hat, in welchen er den Angriff der Russischen Föderation auf die römisch 40 als Invasion und Handlungen von russischen Soldaten als Gräueltaten bezeichnet hat. Nach seiner Einreise nach Österreich hat der Erstbeschwerdeführer keine weiteren regimekritischen Äußerungen veröffentlicht. Die Beschwerdeführer haben den Herkunftsstaat nicht aus politischer oder oppositioneller Gesinnung oder aus Gewissensgründen verlassen und sie wurden auch nicht von russischen Behörden aus diesen Gründen bedroht oder verfolgt. Den Beschwerdeführern wird nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine politische oppositionelle Einstellung unterstellt werden. Der Erstbeschwerdeführer wird nicht aufgrund seines im Internet verbreiteten Videointerviews oder von Beiträgen in sozialen Medien von staatlichen Behörden gesucht. Die Zweitbeschwerdeführerin wird nicht aufgrund dieses Videointerviews ihres Ehemanns verfolgt werden. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben die Russische Föderation gemeinsam weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität, noch wegen Lebensgefahr verlassen. Sie verließen im XXXX 2021 die Russische Föderation und reisten in die XXXX , um von dort schlussendlich weiter in die Europäische Union zu reisen, da sie dort für sich eine bessere ökonomische und gesellschaftliche Perspektive sehen.Die Beschwerdeführer haben den Herkunftsstaat nicht aus politischer oder oppositioneller Gesinnung oder aus Gewissensgründen verlassen und sie wurden auch nicht von russischen Behörden aus diesen Gründen bedroht oder verfolgt. Den Beschwerdeführern wird nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine politische oppositionelle Einstellung unterstellt werden. Der Erstbeschwerdeführer wird nicht aufgrund seines im Internet verbreiteten Videointerviews oder von Beiträgen in sozialen Medien von staatlichen Behörden gesucht. Die Zweitbeschwerdeführerin wird nicht aufgrund dieses Videointerviews ihres Ehemanns verfolgt werden. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben die Russische Föderation gemeinsam weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität, noch wegen Lebensgefahr verlassen. Sie verließen im römisch 40 2021 die Russische Föderation und reisten in die römisch 40 , um von dort schlussendlich weiter in die Europäische Union zu reisen, da sie dort für sich eine bessere ökonomische und gesellschaftliche Perspektive sehen. 1.3. Rückkehrsituation Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wären im Fall ihrer Rückkehr in die Russische Föderation weder in ihrem Recht auf Leben gefährdet, noch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen, noch von der Todesstrafe bedroht. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin liefen im Fall ihrer Rückkehr in die Russische Föderation nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Die Beschwerdeführer sind arbeitsfähig, gut ausgebildet, gesund und nicht pflegebedürftig. Es wäre ihnen möglich, wie auch bereits vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsland, in der Wohnung, welche zum Teil im Eigentum des Erstbeschwerdeführers ist, mit der Mutter des Erstbeschwerdeführers und seinem Stiefvater einen Wohnsitz zu begründen und in der russischen Föderation zu arbeiten. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ist der Erstbeschwerdeführer oder die Zweitbeschwerdeführerin als Zivilperson keiner ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt. 1.4. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation 1.4.1 Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation vom XXXX 2025 vom (Version 17)1.4.1 Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation vom römisch 40 2025 vom (Version 17) Politische Lage Letzte Änderung 2025-12-23 13:38

Artikel 1

der Verfassung ist die Russische Föderation eine Republik mit einer föderativen (föderalen) Struktur (Verfassung RUSS 6.10.2022). Das politische System Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vgl. EIU 2025, UNIG-VDI 3.2025, Baumann/Stykow 12.2.2025, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die im Artikel 10 der Verfassung vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vgl. AA 24.9.2025) ist de facto stark eingeschränkt (AA 24.9.2025; vgl. BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vgl. FH 2025a, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024). Macht und Entscheidungskompetenzen sind nahezu monopolistisch beim Präsidenten und seinem intransparenten inneren Machtzirkel konzentriert (Baumann/Stykow 12.2.2025).

der Verfassung ernennt der Staatspräsident nach Bestätigung der Staatsduma den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Staatspräsident wird laut Artikel 81 der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt.

der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024):

Artikel 1

der Verfassung ist die Russische Föderation eine Republik mit einer föderativen (föderalen) Struktur (Verfassung RUSS 6.10.2022). Das politische System Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vergleiche EIU 2025, UNIG-VDI 3.2025, Baumann/Stykow 12.2.2025, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die im Artikel 10 der Verfassung vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vergleiche AA 24.9.2025) ist de facto stark eingeschränkt (AA 24.9.2025; vergleiche BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vergleiche FH 2025a, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024). Macht und Entscheidungskompetenzen sind nahezu monopolistisch beim Präsidenten und seinem intransparenten inneren Machtzirkel konzentriert (Baumann/Stykow 12.2.2025).

der Verfassung ernennt der Staatspräsident nach Bestätigung der Staatsduma den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Staatspräsident wird laut Artikel 81 der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt.

der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024): Nikolaj Charitonow: 4,31 % Wladislaw Dawankow: 3,85 % Leonid Sluzkij: 3,20 % Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Partei LDPR (Staatsduma RUSS o.D.). Kandidaten der Antiregimeopposition wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten sind ausgeschlossen worden, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukrainekrieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 18.3.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024), welche in mehreren Regionen bestand, hat zur Intransparenz beigetragen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die „Präsidentenwahl“ fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 18.3.2024; vgl. CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vgl. SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024) sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024). Die Präsidentenwahl wurde aber von der regierungsunabhängigen Wahlbeobachtungsgruppe Golos („Stimme“) analysiert. Mittlerweile hat Golos ihre Arbeit eingestellt (Golos 18.3.2024), nach- dem ihr Co-Vorsitzender wegen angeblichen Organisierens der Tätigkeit einer „unerwünschten“ Organisation zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt worden war (NGE 8.7.2025).Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Partei LDPR (Staatsduma RUSS o.D.). Kandidaten der Antiregimeopposition wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten sind ausgeschlossen worden, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukrainekrieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 18.3.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024), welche in mehreren Regionen bestand, hat zur Intransparenz beigetragen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die „Präsidentenwahl“ fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 18.3.2024; vergleiche CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vergleiche SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024) sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024). Die Präsidentenwahl wurde aber von der regierungsunabhängigen Wahlbeobachtungsgruppe Golos („Stimme“) analysiert. Mittlerweile hat Golos ihre Arbeit eingestellt (Golos 18.3.2024), nach- dem ihr Co-Vorsitzender wegen angeblichen Organisierens der Tätigkeit einer „unerwünschten“ Organisation zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt worden war (NGE 8.7.2025). Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Premierminister RUSS o.D.). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent. Die Führung des Landes ist eng mit einflussreichen Wirtschaftsmagnaten verflochten, welche vom Schutz (Patronage) der Regierung profitieren und als Gegenleistung dafür ihre politische Loyalität bereitstellen sowie verschiedene Dienstleistungen anbieten (FH 2025a). Regierungskritiker sind Schikane und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut der Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen haben es Putin ermöglicht, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren (FH 2025a; vgl. Verfassung RUSS 6.10.2022). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform

(2020)das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich (KAS/Kunze 7.2020; vgl. Verfassung RUSS 4.7.2020). Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS/Kunze 7.2020).Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Premierminister RUSS o.D.). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent. Die Führung des Landes ist eng mit einflussreichen Wirtschaftsmagnaten verflochten, welche vom Schutz (Patronage) der Regierung profitieren und als Gegenleistung dafür ihre politische Loyalität bereitstellen sowie verschiedene Dienstleistungen anbieten (FH 2025a). Regierungskritiker sind Schikane und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut der Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen haben es Putin ermöglicht, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren (FH 2025a; vergleiche Verfassung RUSS 6.10.2022). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform
(2020)das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich (KAS/Kunze 7.2020; vergleiche Verfassung RUSS 4.7.2020). Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS/Kunze 7.2020). Das Parlament (Föderalversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma (Verfassung RUSS 6.10.2022). Der Föderationsrat, dessen Mitglieder als Senatoren bezeichnet werden, besteht aus: je zwei Vertretern pro Region (Subjekt), welche von den Regionalparlamenten und den regionalen Exekutiven entsandt werden; den ehemaligen Staatspräsidenten; sowie höchstens 30 Vertretern der Russischen Föderation, welche vom Staatspräsidenten ernannt werden. Die Dauer der Amtsperiode ist je nach Senatorengattung unterschiedlich (FGBFR RUSS 13.7.2024). Der Föderationsrat vertritt Regionalinteressen (Baumann/Stykow 12.2.2025). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassung die Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands sowie die Amtsenthebung des Staatspräsidenten. Die 450 Staatsduma-Abgeordneten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022), wobei eine Fünf-Prozent-Hürde (OSCE/ODIHR 25.6.2021; vgl. Baumann/Stykow 12.2.2025) sowie ein Grabenwahlsystem zur Anwendung kommen (Baumann/Stykow 12.2.2025). Das bedeutet, dass je die Hälfte der Staatsduma-Mitglieder durch ein Verhältniswahlsystem (Parteilisten) sowie durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt werden (FH 2025a; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die letzten Staatsduma- bzw. Parlamentswahlen im September 2021 waren laut Wahlbeobachtern und regierungsunabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vgl. Russland-Analysen/ Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2024). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Staatsdumawahl betrug 52 % (FH 2023; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Regierungspartei Einiges Russland hat die Wahl nach offiziellen Angaben mit großem Vorsprung gewonnen (FH 24.2.2022). Sie verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche zur Durchsetzung von Verfassungsänderungen erforderlich ist. Vier weiteren Parteien, welche allesamt als Kreml-treue „System-Opposition“ bezeichnet werden, ist der Einzug ins Parlament gelungen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Diese „systemische“ Opposition tritt mehr oder weniger kritisch gegenüber der Regierung und dem politischen System insgesamt auf, ist aber in das Regime integriert und Putin gegenüber loyal (Stykow/Baumann 29.9.2023).Das Parlament (Föderalversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma (Verfassung RUSS 6.10.2022). Der Föderationsrat, dessen Mitglieder als Senatoren bezeichnet werden, besteht aus: je zwei Vertretern pro Region (Subjekt), welche von den Regionalparlamenten und den regionalen Exekutiven entsandt werden; den ehemaligen Staatspräsidenten; sowie höchstens 30 Vertretern der Russischen Föderation, welche vom Staatspräsidenten ernannt werden. Die Dauer der Amtsperiode ist je nach Senatorengattung unterschiedlich (FGBFR RUSS 13.7.2024). Der Föderationsrat vertritt Regionalinteressen (Baumann/Stykow 12.2.2025). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassung die Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands sowie die Amtsenthebung des Staatspräsidenten. Die 450 Staatsduma-Abgeordneten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022), wobei eine Fünf-Prozent-Hürde (OSCE/ODIHR 25.6.2021; vergleiche Baumann/Stykow 12.2.2025) sowie ein Grabenwahlsystem zur Anwendung kommen (Baumann/Stykow 12.2.2025). Das bedeutet, dass je die Hälfte der Staatsduma-Mitglieder durch ein Verhältniswahlsystem (Parteilisten) sowie durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt werden (FH 2025a; vergleiche Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die letzten Staatsduma- bzw. Parlamentswahlen im September 2021 waren laut Wahlbeobachtern und regierungsunabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vergleiche Russland-Analysen/ Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2024). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Staatsdumawahl betrug 52 % (FH 2023; vergleiche RIA Nowosti 6.10.2021). Die Regierungspartei Einiges Russland hat die Wahl nach offiziellen Angaben mit großem Vorsprung gewonnen (FH 24.2.2022). Sie verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche zur Durchsetzung von Verfassungsänderungen erforderlich ist. Vier weiteren Parteien, welche allesamt als Kreml-treue „System-Opposition“ bezeichnet werden, ist der Einzug ins Parlament gelungen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Diese „systemische“ Opposition tritt mehr oder weniger kritisch gegenüber der Regierung und dem politischen System insgesamt auf, ist aber in das Regime integriert und Putin gegenüber loyal (Stykow/Baumann 29.9.2023). Viele regimekritische Kandidaten sind hingegen von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/ Kluge/Schübel 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Registrierungserfordernisse für neue politische Parteien gestalten sich unzulässig komplex (FH 2025a). Neue politische Parteien können faktisch nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Präsidialadministration genießen (AA 2.8.2024). Das Justizministerium hat wiederholt die Registrierung von Oppositionsparteien verweigert. Oppositionspolitiker und -aktivisten werden häufig mit fingierten Straftaten und anderen Formen von Schikane konfrontiert, mit dem Ziel, ihre Teilnahme am politischen Prozess zu verhindern (FH 2025a). [Zur Oppositionspartei Jabloko siehe Kapitel Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition] Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Staatsduma RUSS o.D.):Viele regimekritische Kandidaten sind hingegen von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/ Kluge/Schübel 14.10.2021; vergleiche Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Registrierungserfordernisse für neue politische Parteien gestalten sich unzulässig komplex (FH 2025a). Neue politische Parteien können faktisch nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Präsidialadministration genießen (AA 2.8.2024). Das Justizministerium hat wiederholt die Registrierung von Oppositionsparteien verweigert. Oppositionspolitiker und -aktivisten werden häufig mit fingierten Straftaten und anderen Formen von Schikane konfrontiert, mit dem Ziel, ihre Teilnahme am politischen Prozess zu verhindern (FH 2025a). [Zur Oppositionspartei Jabloko siehe Kapitel Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition] Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Staatsduma RUSS o.D.): ● Einiges Russland (Edinaja Rossija): 315 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew) ● Kommunistische Partei (KPRF): 56 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow) ● Sozialistische Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow) ● Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 22 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluz- kij) ● Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Alexej Netschaew) ● Drei Staatsduma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an. ● Elf Abgeordnetenmandate sind derzeit unbesetzt (Staatsduma RUSS o.D.). Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021) und rechtspopulistisch ausgerichtet. Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Der Parteienwettbewerb findet nicht anhand ideologischer Konfliktlinien statt. Die primäre Unterscheidung zwischen Parteien besteht vielmehr darin, wie nahe sie dem Regime stehen (Stykow/Baumann 29.9.2023).

Artikel 66

der Verfassung kann der Status von Föderationssubjekten (Regionen) in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Diese verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 24.9.2025). Die in mehreren Schritten implementierten Föderalismus- und Verwaltungsreformen mündeten in die administrative, politische und fiskalische Zentralisierung Russlands (Baumann/ Stykow 12.2.2025). Putin sichert sich die Loyalität der Regionaloberhäupter (ISW 1.4.2025), deren politisches Überleben hängt von ihm ab (Baumann/Stykow 12.2.2025; vgl. PONARS Eurasia/Busygina/Filippov 12.1.2024). Der Staatspräsident kann Regionaloberhäupter frühzeitig entlassen, wenn er das Vertrauen in sie verliert (FGÖMS RUSS 31.7.2025).

Artikel 66

der Verfassung kann der Status von Föderationssubjekten (Regionen) in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Diese verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 24.9.2025). Die in mehreren Schritten implementierten Föderalismus- und Verwaltungsreformen mündeten in die administrative, politische und fiskalische Zentralisierung Russlands (Baumann/ Stykow 12.2.2025). Putin sichert sich die Loyalität der Regionaloberhäupter (ISW 1.4.2025), deren politisches Überleben hängt von ihm ab (Baumann/Stykow 12.2.2025; vergleiche PONARS Eurasia/Busygina/Filippov 12.1.2024). Der Staatspräsident kann Regionaloberhäupter frühzeitig entlassen, wenn er das Vertrauen in sie verliert (FGÖMS RUSS 31.7.2025). Russland betreibt eine imperialistische Außenpolitik (Baumann/Stykow 12.2.2025). Die 2014 von Russland vollzogene Annexion der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim und der Stadt Sewastopol ist völkerrechtswidrig und international nicht anerkannt (AA 24.9.2025). Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen Angriffskriegs gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vgl. UNGA 18.3.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja „Referenden“ über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der „Volksrepublik“ Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der „Volksrepublik“ Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet. Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN News 27.9.2022b). Die „Stimmabgabe“ erfolgte unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die „Referenden“ missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN News 27.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (UNGA 13.10.2022).Russland betreibt eine imperialistische Außenpolitik (Baumann/Stykow 12.2.2025). Die 2014 von Russland vollzogene Annexion der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim und der Stadt Sewastopol ist völkerrechtswidrig und international nicht anerkannt (AA 24.9.2025). Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen Angriffskriegs gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vergleiche UNGA 18.3.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja „Referenden“ über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der „Volksrepublik“ Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der „Volksrepublik“ Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet. Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN News 27.9.2022b). Die „Stimmabgabe“ erfolgte unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die „Referenden“ missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN News 27.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (UNGA 13.10.2022). Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023; vgl. UIUKU 19.3.2025). Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben (UIUKU 20.10.2023). Die meisten Opfer unter der Zivilbevölkerung sind auf Angriffe mit Explosivwaffen zurückzuführen, welche auch Wohngebäude, Spitäler, Schulen usw. beschädigen (HRW 16.1.2025b). Russische Behörden verüben Kriegsverbrechen, beispielsweise Tötung ukrainischer Kriegsgefangener, Foltermethoden wie systematische sexuelle Gewaltverbrechen (Vergewaltigung usw.) sowie Deportationen von Zivilisten (UIUKU 19.3.2025), darunter die Deportation, Umerziehung, Militarisierung und Zwangsadoption ukrainischer Kin- der (YSPH 16.9.2025).

OHCHR wurden mehr als 150 Zivilisten im Schnellverfahren in von russischen Streitkräften kontrollierten Gebieten hingerichtet (OHCHR 31.12.2024). Von russischen Behörden werden Folter und erzwungenes Verschwindenlassen als weitverbreitete und systematische Angriffe auf die Zivilbevölkerung angewandt (UIUKU 19.3.2025). Ukrainische Kriegsgefangene berichten über weitverbreitete Anwendung von Folter zur Gewinnung von Geständnissen und Zeugenaussagen (OHCHR 12.12.2023). In von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden viele inhaftierte Zivilisten gefoltert und misshandelt. Grundlegen- de Freiheiten werden missachtet (OHCHR 31.12.2024). Die massive Zerstörung aufgrund des Kriegs beeinträchtigt die Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsleistungen und Wasserversorgung (UNOCHA 11.10.2023). Am 17.3.2023 hat der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen Putin sowie die Kinderrechtsbeauftragte Russlands, Marija Lwowa-Belowa, erlassen. Ihnen wird das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt (IStGH 17.3.2023).

den Vereinten Nationen sind in der Ukraine seit Februar 2022 in etwa 14.500 Zivilisten getötet und 38.500 verletzt worden (OHCHR 12.11.2025).Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023; vergleiche UIUKU 19.3.2025). Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben (UIUKU 20.10.2023). Die meisten Opfer unter der Zivilbevölkerung sind auf Angriffe mit Explosivwaffen zurückzuführen, welche auch Wohngebäude, Spitäler, Schulen usw. beschädigen (HRW 16.1.2025b). Russische Behörden verüben Kriegsverbrechen, beispielsweise Tötung ukrainischer Kriegsgefangener, Foltermethoden wie systematische sexuelle Gewaltverbrechen (Vergewaltigung usw.) sowie Deportationen von Zivilisten (UIUKU 19.3.2025), darunter die Deportation, Umerziehung, Militarisierung und Zwangsadoption ukrainischer Kin- der (YSPH 16.9.2025).

OHCHR wurden mehr als 150 Zivilisten im Schnellverfahren in von russischen Streitkräften kontrollierten Gebieten hingerichtet (OHCHR 31.12.2024). Von russischen Behörden werden Folter und erzwungenes Verschwindenlassen als weitverbreitete und systematische Angriffe auf die Zivilbevölkerung angewandt (UIUKU 19.3.2025). Ukrainische Kriegsgefangene berichten über weitverbreitete Anwendung von Folter zur Gewinnung von Geständnissen und Zeugenaussagen (OHCHR 12.12.2023). In von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden viele inhaftierte Zivilisten gefoltert und misshandelt. Grundlegen- de Freiheiten werden missachtet (OHCHR 31.12.2024). Die massive Zerstörung aufgrund des Kriegs beeinträchtigt die Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsleistungen und Wasserversorgung (UNOCHA 11.10.2023). Am 17.3.2023 hat der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen Putin sowie die Kinderrechtsbeauftragte Russlands, Marija Lwowa-Belowa, erlassen. Ihnen wird das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt (IStGH 17.3.2023).

den Vereinten Nationen sind in der Ukraine seit Februar 2022 in etwa 14.500 Zivilisten getötet und 38.500 verletzt worden (OHCHR 12.11.2025). Sicherheitslage Letzte Änderung 2025-12-23 13:37 Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar (EDA21.10.2025). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 17.9.2025). Es gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren, Beschlagnahmung von Privateigentum sowie einer erhöhten Kommunikationsüberwachung führen können (GOV.UK 10.12.2025). In Moskau kommt es zu nächtlichen Drohnenangriffen (BMEIA 7.11.2025), das Abwehrsystem um Moskau wurde deutlich ausgebaut (AA 25.11.2025). Die russische Ölinfrastruktur ist regelmäßiges Ziel ukrainischer Angriffe (ISW 17.12.2025). Russland hat das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vgl. EPEK RUSS 19.10.2022, AA 25.11.2025).Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar (EDA21.10.2025). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 17.9.2025). Es gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren, Beschlagnahmung von Privateigentum sowie einer erhöhten Kommunikationsüberwachung führen können (GOV.UK 10.12.2025). In Moskau kommt es zu nächtlichen Drohnenangriffen (BMEIA 7.11.2025), das Abwehrsystem um Moskau wurde deutlich ausgebaut (AA 25.11.2025). Die russische Ölinfrastruktur ist regelmäßiges Ziel ukrainischer Angriffe (ISW 17.12.2025). Russland hat das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vergleiche EPEK RUSS 19.10.2022, AA 25.11.2025). Anfang August 2024 fielen die ukrainischen Streitkräfte in die russische Region Kursk ein und haben Teile davon besetzt (ISW 7.8.2024). Die Ukraine hat dort später mehr und mehr Gebiete wieder an Russland verloren (ACLED 3.4.2025). Auf der folgenden Karte ist unter anderem die aktuelle Lage in Kursk zu sehen. Die dunkelblau markierten Teile illustrieren den ukrainischen Vorstoß auf russisches Territorium. Die rot markierten Teile veranschaulichen, inwieweit die Rückeroberung russischen Territoriums durch Russland gelungen ist (ISW 16.12.2025): Region Kursk (aktueller Stand infolge der Ukraine-Offensive) Quelle 1: ISW 16.12.2025 In der Russischen Föderation sind wiederholt Terrorakte verübt worden. Betroffen waren vor allem der Großraum des nördlichen Kaukasus und die Großstädte (EDA 21.10.2025). Am 22.3.2024 ereignete sich ein Terroranschlag auf eine Konzerthalle in der Moskauer Region, bei welchem in etwa 150 Personen getötet und zahlreiche weitere Menschen verletzt worden sind. Zum Terroranschlag bekannte sich der „Islamische Staat der Provinz Khorasan“ (ISKP), ein zentralasiatischer Ableger des sogenannten „Islamischen Staats“. Dennoch haben die russischen Behörden versucht, der Ukraine eine Beteiligung an dem Anschlag zu unterstellen. Dutzende Verhaftungen in Russland und Tadschikistan folgten auf den Terroranschlag (ACLED 5.4.2024). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko weiterer Terrorakte nicht ausgeschlossen werden. Die Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 21.10.2025). Einige Flughäfen in Südrussland sind geschlossen (AA 25.11.2025).

dem aktuellen Globalen Terrorismus- Index

(2025), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 16. von insgesamt 100 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf hohem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 3.2025). Die folgende Karte stellt aktuelle sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands dar, wobei hier zwei Kategorien angezeigt werden: politische Gewalt (rot) und Demonstrationen (blau). Wie auf dieser Karte zu sehen ist, konzentrieren sich die sicherheitsrelevanten Ereignisse auf westliche Teile Russlands (ACLED 8.12.2025). Sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands (Zeitraum November 2025) Quelle 2: ACLED 8.12.2025 [Quellenbeschreibung siehe Kapitel Länderspezifische Anmerkungen] Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung 2025-12-23 13:36

der Verfassung sind die Rechte und Freiheiten der Menschen rechtlich geschützt, und die Russische Föderation ist ein Rechtsstaat. Richter sind unabhängig und unabsetzbar. Gerichtsverhandlungen sind mit Ausnahme gesetzlich geregelter Fälle öffentlich. Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und Obersten Gerichtshofes werden vom Föderationsrat auf Vorschlag des Staatspräsidenten ernannt. Mitglieder der anderen Gerichte auf föderaler Ebene werden vom Staatspräsidenten ernannt. Dieser initiiert die Entlassung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und Obersten Gerichtshofes. Der Generalstaatsanwalt und sein Stellvertreter sowie die Staatsanwälte der Subjekte (Regionen) werden nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom Staatspräsidenten ernannt und von diesem entlassen. Föderale Gesetze gelten für das gesamte Territorium der Russischen Föderation. Gesetze und andere rechtliche Bestimmungen der Subjekte dürfen föderalen Gesetzen nicht widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs gilt das föderale Gesetz. Republiken haben ihre eigene Rechtsordnung, solange dadurch die Kompetenzen der Russischen Föderation unberührt bleiben.

der Verfassung werden Entscheidungen internationaler Institutionen, welche der Verfassung widersprechen, in der Russischen Föderation nicht vollstreckt. Die Verfassung garantiert ein Doppelbestrafungsverbot (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben (BS 2022; vgl. Stykow/Baumann 29.9.2023), um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS 2022).

dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den 119. Rang von insgesamt 143 Ländern/Rängen ein und befindet sich zwischen Nigeria und der Türkei (WJP 2025). Das Justizwesen ist nicht unabhängig (SWP/Fischer 19.4.2022; vgl. UNHRCOM 1.12.2022, FH 2025a, Golosov 2024) und wird von der Exekutive manipuliert und kontrolliert (BS 2024; vgl. Golosov 2024). Der Justiz mangelt es an Transparenz (FH 11.4.2024). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 1.10.2025). Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. FVGVFGH RUSS 31.7.2023). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet grundsätzlich nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch selektive Strafverfolgung, die politisch oder auch durch wirtschaftliche Interessen motiviert sein kann (AA 2.8.2024). Politisch motivierte Strafverfolgung nimmt zu (UNHRC 15.9.2025). Das Justizwesen ist von Korruption befallen (BS 2024). Inhaftierte sind vor Schwierigkeiten gestellt, eine adäquate Verteidigung zu erhalten (USDOS 12.8.2025). Es existieren Fälle von Menschenrechtsanwälten, welche strafrechtlich verfolgt und aus politischen Gründen verurteilt wurden (EEAS 22.5.2025). Rechtsanwälten, die politisch sensible Fälle verteidigen, wird regelmäßig der Zugang zu ihren Mandanten verwehrt (FH 2025a). Anwälte sind zusehends strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt (EUAA 12.2025).Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben (BS 2022; vergleiche Stykow/Baumann 29.9.2023), um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS 2022).

dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den 119. Rang von insgesamt 143 Ländern/Rängen ein und befindet sich zwischen Nigeria und der Türkei (WJP 2025). Das Justizwesen ist nicht unabhängig (SWP/Fischer 19.4.2022; vergleiche UNHRCOM 1.12.2022, FH 2025a, Golosov 2024) und wird von der Exekutive manipuliert und kontrolliert (BS 2024; vergleiche Golosov 2024). Der Justiz mangelt es an Transparenz (FH 11.4.2024). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 1.10.2025). Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UNHRCOM 1.12.2022; vergleiche FVGVFGH RUSS 31.7.2023). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet grundsätzlich nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch selektive Strafverfolgung, die politisch oder auch durch wirtschaftliche Interessen motiviert sein kann (AA 2.8.2024). Politisch motivierte Strafverfolgung nimmt zu (UNHRC 15.9.2025). Das Justizwesen ist von Korruption befallen (BS 2024). Inhaftierte sind vor Schwierigkeiten gestellt, eine adäquate Verteidigung zu erhalten (USDOS 12.8.2025). Es existieren Fälle von Menschenrechtsanwälten, welche strafrechtlich verfolgt und aus politischen Gründen verurteilt wurden (EEAS 22.5.2025). Rechtsanwälten, die politisch sensible Fälle verteidigen, wird regelmäßig der Zugang zu ihren Mandanten verwehrt (FH 2025a). Anwälte sind zusehends strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt (EUAA 12.2025). Schutzmaßnahmen gegen willkürliche Verhaftung und andere Garantien zur Durchführung ordnungsgemäßer Verfahren werden regelmäßig verletzt (FH 2025a). Die in willkürliche Verhaftungen involvierten Behörden kommen straffrei davon.

den gesetzlichen Vorgaben dürfen Inhaftierte die Gesetzmäßigkeit ihrer Inhaftierung gerichtlich überprüfen lassen, jedoch schließen sich Richter wegen der mangelnden Unabhängigkeit des Justizsystems für gewöhnlich der Ansicht des Ermittlers an und weisen Beschwerden Angeklagter ab (USDOS 12.8.2025). Für Angeklagte gilt laut Artikel 49 der Verfassung die Unschuldsvermutung (Verfassung RUSS 6.10.2022) sowie das Recht auf ein faires, zeitnahes und öffentliches Gerichtsverfahren. Diese Rechte werden nicht immer respektiert (USDOS 22.4.2024). Immer mehr Gerichtsverfahren finden hinter verschlossenen Türen statt (UNHRC 15.9.2025). Viele politisch motivierte Gerichtsverfahren werden in absentia geführt [Gerichtsverfahren in Abwesenheit des Angeklagten; Anm. der Staatendokumentation] (EUAA 12.2025). In Ermittlungsverfahren und vor Gericht kann nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertraut werden (AA 2.8.2024; vgl. EEAS 22.5.2025, AI 29.4.2025). Gerichtsverfahren enden sehr selten mit Freisprüchen (USDOS 22.4.2024).Schutzmaßnahmen gegen willkürliche Verhaftung und andere Garantien zur Durchführung ordnungsgemäßer Verfahren werden regelmäßig verletzt (FH 2025a). Die in willkürliche Verhaftungen involvierten Behörden kommen straffrei davon.

den gesetzlichen Vorgaben dürfen Inhaftierte die Gesetzmäßigkeit ihrer Inhaftierung gerichtlich überprüfen lassen, jedoch schließen sich Richter wegen der mangelnden Unabhängigkeit des Justizsystems für gewöhnlich der Ansicht des Ermittlers an und weisen Beschwerden Angeklagter ab (USDOS 12.8.2025). Für Angeklagte gilt laut Artikel 49 der Verfassung die Unschuldsvermutung (Verfassung RUSS 6.10.2022) sowie das Recht auf ein faires, zeitnahes und öffentliches Gerichtsverfahren. Diese Rechte werden nicht immer respektiert (USDOS 22.4.2024). Immer mehr Gerichtsverfahren finden hinter verschlossenen Türen statt (UNHRC 15.9.2025). Viele politisch motivierte Gerichtsverfahren werden in absentia geführt [Gerichtsverfahren in Abwesenheit des Angeklagten; Anmerkung der Staatendokumentation] (EUAA 12.2025). In Ermittlungsverfahren und vor Gericht kann nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertraut werden (AA 2.8.2024; vergleiche EEAS 22.5.2025, AI 29.4.2025). Gerichtsverfahren enden sehr selten mit Freisprüchen (USDOS 22.4.2024). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (CoE 16.3.2022). Einen Tag zuvor hatte

Angaben des russischen Außenministeriums dieses den Europarat über den gewünschten Austritt Russlands aus dem Europarat benachrichtigt (Außenministerium RUSS 4.2025). Russland war dem Europarat 1996 beigetreten (CoE 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (CoE 16.9.2022; vgl. CoE o.D.a). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich nach Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe mit Beschwerden direkt an ihn wenden (CoE o.D.b). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr auf Anrufung des EGMR (SWP/Fischer 19.4.2022). Dieser ist weiterhin für die Bearbeitung der bis 16.9.2022 eingereichten Beschwerden gegen Russland zuständig. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht weiterhin die Umsetzung der Urteile (CoE 16.9.2022).

einer von der Russischen Föderation verabschiedeten Gesetzesänderung vom Juni 2022 unterliegen Beschlüsse des EGMR, welche nach dem 15.3.2022 in Kraft traten, aber nicht mehr der Vollstreckung in der Russischen Föderation (FGÄSPGB RUSS 11.6.2022). Vor dem EGMR waren mit Stand 31.10.2025 7.800 Beschwerden gegen Russland anhängig (ECHR 31.10.2025).Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (CoE 16.3.2022). Einen Tag zuvor hatte

Angaben des russischen Außenministeriums dieses den Europarat über den gewünschten Austritt Russlands aus dem Europarat benachrichtigt (Außenministerium RUSS 4.2025). Russland war dem Europarat 1996 beigetreten (CoE 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (CoE 16.9.2022; vergleiche CoE o.D.a). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich nach Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe mit Beschwerden direkt an ihn wenden (CoE o.D.b). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr auf Anrufung des EGMR (SWP/Fischer 19.4.2022). Dieser ist weiterhin für die Bearbeitung der bis 16.9.2022 eingereichten Beschwerden gegen Russland zuständig. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht weiterhin die Umsetzung der Urteile (CoE 16.9.2022).

einer von der Russischen Föderation verabschiedeten Gesetzesänderung vom Juni 2022 unterliegen Beschlüsse des EGMR, welche nach dem 15.3.2022 in Kraft traten, aber nicht mehr der Vollstreckung in der Russischen Föderation (FGÄSPGB RUSS 11.6.2022). Vor dem EGMR waren mit Stand 31.10.2025 7.800 Beschwerden gegen Russland anhängig (ECHR 31.10.2025). Sicherheitsbehörden Letzte Änderung 2025-12-23 13:36 Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee, die Generalstaatsanwaltschaft und die Nationalgarde (Rosgwardija) sind für den Gesetzesvollzug zuständig. Der Inlandsgeheimdienst FSB genießt sehr weitreichende Zuständigkeiten und Befugnisse (AA 2.8.2024). Er ist mit Fragen der Staatssicherheit, Spionageabwehr, Korruptions- sowie Verbrechensbekämpfung befasst (FGFSB RUSS 1.4.2025). In manchen Fällen ist der FSB zur Befehligung von Einheiten der Streitkräfte berechtigt. Maßnahmen im Bereich der Terrorismusbekämpfung werden vom Nationalen Anti-Terrorismus-Komitee koordiniert und vom FSB, unterstützt vom Innenministerium und der Nationalgarde, durchgeführt (USDOS 12.12.2024). Neben dem Inlandsgeheimdienst gibt es auch einen Auslandsgeheimdienst (SWR RUSS o.D.). Die Polizei gehört zum Innenministerium (FGP RUSS 28.11.2025; vgl. Innenministerium RUSS o.D.) und ist für die Kriminalitätsbekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zuständig (FGP RUSS 28.11.2025). Bei der Polizei herrscht ein beträchtlicher Personalmangel (MoD@DefenceHQ 30.3.2025; vgl. RAD/Haven 20.1.2025):

Berichten hat im März 2025 der Innenminister von 172.000 offenen Stellen im Innenministerium gesprochen. Infolgedessen haben einige russische Zivilpersonen bewaffnete Selbstverteidigungseinheiten gebildet (MoD@DefenceHQ 30.3.2025). Die dem Staatspräsidenten direkt unterstellte Nationalgarde unterstützt den Grenzwachdienst des FSB bei der Grenzsicherung und ist für Waffenkontrolle sowie den Schutz der öffentlichen Ordnung verantwortlich (FGNG RUSS 31.7.2025). Die Nationalgarde hat breite Zuständigkeiten, die von Territorial- und Staatsverteidigung in Kooperation mit dem FSB über Objektschutz bis hin zu Terror- und Extremismus-Abwehr reichen (AA 2.8.2024; vgl. FGNG RUSS 31.7.2025).Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee, die Generalstaatsanwaltschaft und die Nationalgarde (Rosgwardija) sind für den Gesetzesvollzug zuständig. Der Inlandsgeheimdienst FSB genießt sehr weitreichende Zuständigkeiten und Befugnisse (AA 2.8.2024). Er ist mit Fragen der Staatssicherheit, Spionageabwehr, Korruptions- sowie Verbrechensbekämpfung befasst (FGFSB RUSS 1.4.2025). In manchen Fällen ist der FSB zur Befehligung von Einheiten der Streitkräfte berechtigt. Maßnahmen im Bereich der Terrorismusbekämpfung werden vom Nationalen Anti-Terrorismus-Komitee koordiniert und vom FSB, unterstützt vom Innenministerium und der Nationalgarde, durchgeführt (USDOS 12.12.2024). Neben dem Inlandsgeheimdienst gibt es auch einen Auslandsgeheimdienst (SWR RUSS o.D.). Die Polizei gehört zum Innenministerium (FGP RUSS 28.11.2025; vergleiche Innenministerium RUSS o.D.) und ist für die Kriminalitätsbekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zuständig (FGP RUSS 28.11.2025). Bei der Polizei herrscht ein beträchtlicher Personalmangel (MoD@DefenceHQ 30.3.2025; vergleiche RAD/Haven 20.1.2025):

Berichten hat im März 2025 der Innenminister von 172.000 offenen Stellen im Innenministerium gesprochen. Infolgedessen haben einige russische Zivilpersonen bewaffnete Selbstverteidigungseinheiten gebildet (MoD@DefenceHQ 30.3.2025). Die dem Staatspräsidenten direkt unterstellte Nationalgarde unterstützt den Grenzwachdienst des FSB bei der Grenzsicherung und ist für Waffenkontrolle sowie den Schutz der öffentlichen Ordnung verantwortlich (FGNG RUSS 31.7.2025). Die Nationalgarde hat breite Zuständigkeiten, die von Territorial- und Staatsverteidigung in Kooperation mit dem FSB über Objektschutz bis hin zu Terror- und Extremismus-Abwehr reichen (AA 2.8.2024; vergleiche FGNG RUSS 31.7.2025). Die vielen Sicherheitsbehörden dienen der engmaschigen Kontrolle der Gesellschaft und der Verhinderung von Regimeumbrüchen (FH 2025a).

zahlreichen Berichten ist Sicherheitspersonal an Folter, Missbrauch und Gewalt zur Erzwingung von Geständnissen Verdächtiger beteiligt. Straflosigkeit in Bezug auf Sicherheitskräfte stellt ein beträchtliches Problem dar (US- DOS 12.8.2025). Ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 2.8.2024). Die Polizei wendet häufig übermäßige Gewalt an (FH 2025a; vgl. OMCT 2025). Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Migranten und Personen fremdländischen Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden (AA 2.8.2024). Die Sicherheitsbehörden unterliegen keiner öffentlichen Aufsicht und externen Kontrolle und verfügen über große Macht und Einfluss (Szakonyi 2024).Die vielen Sicherheitsbehörden dienen der engmaschigen Kontrolle der Gesellschaft und der Verhinderung von Regimeumbrüchen (FH 2025a).

zahlreichen Berichten ist Sicherheitspersonal an Folter, Missbrauch und Gewalt zur Erzwingung von Geständnissen Verdächtiger beteiligt. Straflosigkeit in Bezug auf Sicherheitskräfte stellt ein beträchtliches Problem dar (US- DOS 12.8.2025). Ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 2.8.2024). Die Polizei wendet häufig übermäßige Gewalt an (FH 2025a; vergleiche OMCT 2025). Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Migranten und Personen fremdländischen Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden (AA 2.8.2024). Die Sicherheitsbehörden unterliegen keiner öffentlichen Aufsicht und externen Kontrolle und verfügen über große Macht und Einfluss (Szakonyi 2024). Personen dürfen

Artikel 22

der Verfassung für eine Dauer von maximal 48 Stunden ohne richterliche Genehmigung festgehalten werden (Verfassung RUSS 6.10.2022) - vorausgesetzt, es gibt Beweise oder Zeugen. Anderenfalls ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete sind von der Polizei über ihre Rechte aufzuklären, und die Polizei hat die Gründe für die Festnahme zu dokumentieren. Inhaftierten muss die Möglichkeit gegeben werden, Angehörige telefonisch zu benachrichtigen, es sei denn, ein Staatsanwalt ordnet die Geheimhaltung der Inhaftierung an. Verhaftete müssen von der Polizei innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor haben sie das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu sehen. Spätestens 12 Stunden nach der Festnahme muss die Polizei den Staatsanwalt benachrichtigen. Die Polizei muss Festgenommene nach 48 Stunden gegen Kaution freilassen - es sei denn, ein Gericht beschließt in einer Anhörung die Ausdehnung der Inhaftierungsdauer. Zuvor (mindestens acht Stunden vor Ablauf der 48-Stunden-Haftdauer) muss die Polizei einen diesbezüglichen Antrag eingereicht haben. Im Allgemeinen werden von den Behörden die rechtlichen Beschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (USDOS 12.8.2025). Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung 2025-12-23 13:36 Folter, Gewalt sowie unmenschliche bzw. grausame oder erniedrigende Behandlung und Strafen sind auf Basis der Verfassung der Russischen Föderation (Artikel 21) verboten (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe wurde von Russland 1987 ratifiziert (UNTC 20.11.2025a). Das Zusatzprotokoll hat Russland nicht unterzeichnet (UNTC 20.11.2025b). Die Zufügung körperlicher oder seelischer Schmerzen durch systematische Gewaltanwendung wird

dem Strafgesetzbuch mit Freiheitsbeschränkung von bis zu drei Jahren, Zwangsarbeit von bis zu drei Jahren oder Freiheitsentzug von bis zu drei Jahren bestraft. Wird dieselbe Tat beispielsweise von mehreren Personen oder mit besonderer Grausamkeit begangen, ist das Opfer eine minderjährige Person oder wird die Tat zum Beispiel aus politischen, ideologischen oder religiösen Motiven begangen, hat dies Freiheitsentzug von 3 - 7 Jahren zur Folge. Die Anwendung von Folter im Rahmen der Überschreitung von Amtsbefugnissen kann zu Freiheitsentzug von 4 - 15 Jahren führen (StGB RUSS 17.11.2025). Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe polizeilicher Gewalt bzw. Will- kür gegenüber Verdächtigen laut (ÖB Moskau 1.10.2025). Folter und andere Misshandlungen in Gewahrsam sind weit verbreitet. Die dafür Verantwortlichen gehen meist straflos aus (AI 29.4.2025). Foltervorwürfe werden nicht effektiv untersucht (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. ÖB Moskau 1.10.2025).

Berichten kommt es vor, dass Journalisten und Aktivisten, welche über Folterfälle in Gefängnissen berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 22.4.2024). Der Umstand, dass Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für zum Teil schwere Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein (ÖB Moskau 1.10.2025).

zahlreichen Berichten erzwingt Sicherheitspersonal Geständnisse gewaltsam, durch Folter und Missbrauchshandlungen. Nur gelegentlich werden die Täter von den Behörden dafür zur Rechenschaft gezogen (USDOS 12.8.2025). Das Problem der Folter und Erniedrigungen hat systemischen Charakter (Gulagu o.D.; vgl. UNGA 11.10.2024, UNHRC 15.9.2025) und ist weitverbreitet (OMCT 2025). Betroffene, welche vor Gericht Foltervorwürfe erheben, werden zunehmend unter Druck gesetzt, beispielsweise durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist kürzer geworden (früher fünf bis sechs Jahre), Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 2.8.2024). Fälle von Folter werden häufig als geringfügige Vergehen eingestuft, was in milde Urteile mündet. Rehabilitationsleistungen für Folteropfer sind praktisch nicht existent, und es mangelt an umfassender medizinischer, psychologischer oder sozialer Unterstützung (OMCT 2025). Es gibt keine verlässlichen Statistiken zu Folter und Misshandlungen (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. OMCT 2025). Auch ein nationaler Präventionsmechanismus fehlt (OMCT 2025).Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe polizeilicher Gewalt bzw. Will- kür gegenüber Verdächtigen laut (ÖB Moskau 1.10.2025). Folter und andere Misshandlungen in Gewahrsam sind weit verbreitet. Die dafür Verantwortlichen gehen meist straflos aus (AI 29.4.2025). Foltervorwürfe werden nicht effektiv untersucht (UNHRCOM 1.12.2022; vergleiche ÖB Moskau 1.10.2025).

Berichten kommt es vor, dass Journalisten und Aktivisten, welche über Folterfälle in Gefängnissen berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 22.4.2024). Der Umstand, dass Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für zum Teil schwere Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein (ÖB Moskau 1.10.2025).

zahlreichen Berichten erzwingt Sicherheitspersonal Geständnisse gewaltsam, durch Folter und Missbrauchshandlungen. Nur gelegentlich werden die Täter von den Behörden dafür zur Rechenschaft gezogen (USDOS 12.8.2025). Das Problem der Folter und Erniedrigungen hat systemischen Charakter (Gulagu o.D.; vergleiche UNGA 11.10.2024, UNHRC 15.9.2025) und ist weitverbreitet (OMCT 2025). Betroffene, welche vor Gericht Foltervorwürfe erheben, werden zunehmend unter Druck gesetzt, beispielsweise durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist kürzer geworden (früher fünf bis sechs Jahre), Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 2.8.2024). Fälle von Folter werden häufig als geringfügige Vergehen eingestuft, was in milde Urteile mündet. Rehabilitationsleistungen für Folteropfer sind praktisch nicht existent, und es mangelt an umfassender medizinischer, psychologischer oder sozialer Unterstützung (OMCT 2025). Es gibt keine verlässlichen Statistiken zu Folter und Misshandlungen (UNHRCOM 1.12.2022; vergleiche OMCT 2025). Auch ein nationaler Präventionsmechanismus fehlt (OMCT 2025). NGOs und Menschenrechtsaktivisten Letzte Änderung 2025-12-23 13:37 Der Druck auf die kritische Zivilgesellschaft ist in den letzten Jahren durch umfangreiche Verschärfungen und Ausweitungen der Gesetzgebung sowie deren breite Anwendung weiter verstärkt worden (AA 2.8.2024; vgl. SWP/Fischer 19.4.2022, BS 2024, FH 11.4.2024, FA 25.3.2024, AI 29.4.2025, Gilbert 2023). Die Behörden konfrontieren Menschenrechtsverteidiger und Bürgeraktivisten mit politisch motivierten, strafrechtlichen Anklagen (UNHRC 15.9.2025). Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen werden in ihren Tätigkeiten beträchtlich behindert oder wurden aufgelöst (UNHRCOM 1.12.2022). Kritische NGOs geraten seit längerer Zeit unter Druck (ÖB Moskau 1.10.2025). Die Regierung geht unnachsichtig gegen NGOs vor, insbesondere gegen Organisationen, welche sich mit Menschenrechten und politischen Themen beschäftigen (FH 2025a). Die Regierung stellt die primäre Finanzierungsquelle für den gemeinnützigen Bereich dar (FH 11.4.2024; vgl. Russland-Analysen/B. 23.5.2025) und zähmt zivilgesellschaftliche Organisationen durch staatliche/präsidentielle Subventionen (FH 20.4.2022). Gemeinnützige NGOs werden staatlich vom „Fonds für präsidentielle Subventionen“ unterstützt (FPS o.D.).Der Druck auf die kritische Zivilgesellschaft ist in den letzten Jahren durch umfangreiche Verschärfungen und Ausweitungen der Gesetzgebung sowie deren breite Anwendung weiter verstärkt worden (AA 2.8.2024; vergleiche SWP/Fischer 19.4.2022, BS 2024, FH 11.4.2024, FA 25.3.2024, AI 29.4.2025, Gilbert 2023). Die Behörden konfrontieren Menschenrechtsverteidiger und Bürgeraktivisten mit politisch motivierten, strafrechtlichen Anklagen (UNHRC 15.9.2025). Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen werden in ihren Tätigkeiten beträchtlich behindert oder wurden aufgelöst (UNHRCOM 1.12.2022). Kritische NGOs geraten seit längerer Zeit unter Druck (ÖB Moskau 1.10.2025). Die Regierung geht unnachsichtig gegen NGOs vor, insbesondere gegen Organisationen, welche sich mit Menschenrechten und politischen Themen beschäftigen (FH 2025a). Die Regierung stellt die primäre Finanzierungsquelle für den gemeinnützigen Bereich dar (FH 11.4.2024; vergleiche Russland-Analysen/B. 23.5.2025) und zähmt zivilgesellschaftliche Organisationen durch staatliche/präsidentielle Subventionen (FH 20.4.2022). Gemeinnützige NGOs werden staatlich vom „Fonds für präsidentielle Subventionen“ unterstützt (FPS o.D.). Personen oder Vereinigungen, welche ausländische Unterstützung erhalten oder in irgendeiner anderen Form unter ausländischem Einfluss stehen und politische oder bestimmte andere Tätigkeiten ausüben, können

den gesetzlichen Vorgaben als „ausländische Agenten“ eingestuft werden (FGÜP RUSS 21.4.2025). Die Kriterien sind im Gesetz bewusst vage gehalten, um den Behörden einen weiten Zugriff auf alle Organisationen zu ermöglichen, die in den Bereichen Medien, Bildung, Kultur, Ökologie und Menschenrechte tätig sind (BAMF 27.3.2023). Personen, die als „ausländische Agenten“ tätig zu sein beabsichtigen, sind verpflichtet, vor Aufnahme ihrer Tätigkeiten einen Antrag auf Eintragung in ein Register zu stellen. Die Entscheidung der Behörde über die Aufnahme ins Register kann gerichtlich angefochten werden (FGÜP RUSS 21.4.2025). Mit der Eintragung als „ausländischer Agent“ gehen umfassende Kennzeichnungs‐ und Berichtspflichten sowie zahlreiche Einschränkungen einher (ÖB Moskau 1.10.2025).

§ 330.1.

des Strafgesetzbuchs drohen bei Verstößen gegen diese Verpflichtungen unter anderem Geld- oder Haftstrafen von bis zu fünf Jahren (StGB RUSS 17.11.2025; vgl. EUAA 16.12.2022b). Mit Stand 28.11.2025 zählte das staatliche Register 1.121 natürliche und juristische Personen, die als sogenannte ausländische Agenten klassifiziert sind (Kommersant 28.11.2025). Die Gesetzgebung erlaubt dem Generalstaatsanwalt, ausländische oder internationale Organisationen als „unerwünscht“ zu verbieten, wenn sie die Verfassu

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.