RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2026 GeschäftszahlW604 2306372-1 Spruch, W604 2306372-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer stellte am 18.04.2024 bei der belangten Behörde, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice), einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG). 2. Mit Bescheid vom 21.11.2024 wies die belangte Behörde den Antrag gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 BEinstG unter Berufung auf das abgeführte medizinische Beweisverfahren und spruchmäßiger Feststellung eines Grades der Behinderung von 30 vH ab. 2. Mit Bescheid vom 21.11.2024 wies die belangte Behörde den Antrag gemäß Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und 2 BEinstG unter Berufung auf das abgeführte medizinische Beweisverfahren und spruchmäßiger Feststellung eines Grades der Behinderung von 30 vH ab. 3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Einlangen am 02.01.2025 erhobene Beschwerde, mittels welcher der Beschwerdeführer eine unzureichende Berücksichtigung der bestehenden Gesundheitsschädigungen moniert. Die Hernien würden sehr wohl Funktionseinschränkungen darstellen und seien das Asthma bronchiale und die Hörstörung nicht berücksichtigt worden. Die Befunde seien nicht ausreichend beurteilt und sei nach Erstellung der medizinischen Stellungnahme zudem kein Parteiengehör erteilt worden. 4. Zur Überprüfung der medizinischen Gegebenheiten holte das Bundesverwaltungsgericht ein medizinisches Sachverständigengutachten auf Basis einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers mit dem Ergebnis ein, dass der Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 vH zu bewerten sei. Eine Stellungnahme im gerichtlich erteilten Parteiengehör hat der Beschwerdeführer auch nach zweimaliger Fristenstreckung nicht eingebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der Beschwerdeführer, XXXX , geboren am XXXX , ist österreichischer Staatsbürger, eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% wurde bei ihm bislang nicht rechtskräftig festgestellt. Mit Einlangen beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen am 18.04.2024 beantragte er die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nach dem BEinstG. Die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 21.11.2024 mit Einlangen am 02.01.2025 erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Erledigung vom 22.01.2025, eingelangt am 23.01.2025, vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat nach dem Zeitpunkt der Beschwerdevorlage medizinische Beweismittel eingebracht. Gegen das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 26.06.2025 wurden im Rahmen des erteilten Parteiengehörs keine Einwendungen erhoben. 1.1. Der Beschwerdeführer, römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist österreichischer Staatsbürger, eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% wurde bei ihm bislang nicht rechtskräftig festgestellt. Mit Einlangen beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen am 18.04.2024 beantragte er die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nach dem BEinstG. Die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 21.11.2024 mit Einlangen am 02.01.2025 erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Erledigung vom 22.01.2025, eingelangt am 23.01.2025, vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat nach dem Zeitpunkt der Beschwerdevorlage medizinische Beweismittel eingebracht. Gegen das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 26.06.2025 wurden im Rahmen des erteilten Parteiengehörs keine Einwendungen erhoben. 1.2. Der Beschwerdeführer befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. 1.3. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH. Die Beurteilung der Funktionseinschränkungen gestaltet sich wie folgt: Funktionseinschränkung Position GdB 1.3.1. Rezidiv- Varikose UE bds. Zustand nach OP XXXX Rezidiv- Varikose UE bds. Zustand nach OP römisch 40 Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz bei Stauungsdermatitis bds., therapeutische Optionen, kein relevantes Ödem, gute Beweglichkeit der Sprunggelenke. 05.08.01 30 vH 1.3.2. Zustand nach Schulter – ASK links XXXX Zustand nach Schulter – ASK links römisch 40 Fixposition 02.06.03 20 vH 1.3.3. Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS) Unterer Rahmensatz, Indikation zu nächtlicher Beatmungstherapie. 06.11.02 20 vH 1.3.4. Asthma bronchiale Oberer Rahmensatz, da saisonales Therapieerfordernis, keine signifikante Klinik. 06.04.01 20 vH Das führende Leiden unter Punkt 1.3.1. wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. 1.4. Der Beschwerdeführer kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigungen, allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen, auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb einer Erwerbstätigkeit nachgehen. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die Feststellungen zur österreichischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich wie auch die weiteren Daten zu Identität und Antragstellung sowie zur Beschwerdevorlage und zu den nachträglichen Beweismittelvorlagen aus den insoweit unbedenklichen und unbestrittenen Aktenunterlagen, namentlich u.a. aus den Angaben des Beschwerdeführers, dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister und den unbedenklich dokumentierten Verfahrensvorgängen. Eine bereits vorliegende und rechtskräftig festgestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von mindestens 50 vH ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Verfahrensparteien sind der gutachterlichen Beurteilung im Rahmen des erteilten Parteiengehörs nicht entgegengetreten, entsprechende Einwendungen sind beim Bundesverwaltungsgericht bis zuletzt nicht eingelangt. 2.2. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen unter Punkt 1.2. basieren auf dem mit Stichtag 04.03.2026 eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung. 2.3. Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der gegebenen Funktionseinschränkungen und dem daraus resultierenden Grad der Behinderung ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht erhobenen Sachverständigenbeweis in Zusammenschau mit den bis 23.01.2025 aktenkundigen Beweismitteln. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte, auf persönlicher Untersuchung basierende medizinische Gutachten der Sachverständigen XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin, steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch ist dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das Gutachten ist vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen, es wurde auf die Art der einschätzungsrelevanten Leiden und deren Ausmaß eingegangen. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte, auf persönlicher Untersuchung basierende medizinische Gutachten der Sachverständigen römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin, steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch ist dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das Gutachten ist vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen, es wurde auf die Art der einschätzungsrelevanten Leiden und deren Ausmaß eingegangen. Die getroffene Einschätzung des Behinderungsgrades, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entspricht unter Berücksichtigung der bis 23.01.2025 vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Besagte Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befasste Sachverständige hat sich damit auseinandergesetzt und resultiert hieraus die Neuaufnahme des Leidens „Asthma bronchiale“, wobei auf Grund des Ausmaßes dieses Leidens keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung resultiert. Die Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zu den Ergebnissen des erhobenen Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell anderes Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt und enthalten sie auch keine unberücksichtigt gebliebenen fachärztlichen Aspekte. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers findet sich differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander und wird von der Sachverständigen dazu nachvollziehbar Stellung genommen. 2.3.1. Die Einschätzung der Funktionseinschränkung „Rezidiv-Varikose UE bds. Zustand nach OP XXXX “ unter Punkt 1.3.1. erfolgte im Einklang mit der Einschätzungsverordnung unter Richtsatzposition 05.08.01, welche für Funktionseinschränkungen des venösen und lymphatischen Systems leichten Grades heranzuziehen ist. Die Sachverständige erläutert zur Beurteilung mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH, dass beim Beschwerdeführer eine Stauungsdermatitis beidseits vorliege, aber kein relevantes Ödem objektivierbar sei, therapeutische Optionen bestünden und zudem eine gute Beweglichkeit der Sprunggelenke vorliege. Der Beschwerdeführer ist weder der gewählten Richtsatzposition noch der getroffenen Einschätzung des Grades der Behinderung entgegengetreten.2.3.1. Die Einschätzung der Funktionseinschränkung „Rezidiv-Varikose UE bds. Zustand nach OP römisch 40 “ unter Punkt 1.3.1. erfolgte im Einklang mit der Einschätzungsverordnung unter Richtsatzposition 05.08.01, welche für Funktionseinschränkungen des venösen und lymphatischen Systems leichten Grades heranzuziehen ist. Die Sachverständige erläutert zur Beurteilung mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH, dass beim Beschwerdeführer eine Stauungsdermatitis beidseits vorliege, aber kein relevantes Ödem objektivierbar sei, therapeutische Optionen bestünden und zudem eine gute Beweglichkeit der Sprunggelenke vorliege. Der Beschwerdeführer ist weder der gewählten Richtsatzposition noch der getroffenen Einschätzung des Grades der Behinderung entgegengetreten. 2.3.2. Der „Zustand nach Schulter-ASK links XXXX erfolgte entsprechend den Vorgaben der Einschätzungsverordnung. So ist Richtsatzposition 02.06.03 mit einem fixen Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH für einseitige Funktionseinschränkungen der Schultergelenke mittleren Grades vorgesehen, wenn Abduktion und Elevation bis maximal 90° möglich sind und entsprechende Einschränkungen der Außen- und Innenrotation bestehen. Die Sachverständige erläutert dazu anschaulich, dass im Rahmen der Untersuchung der Schultergürtel als horizontal stehend, bei seitengleich mittelkräftig entwickelten Muskelverhältnissen und ungestörter Durchblutung objektiviert werden habe können und die Gelenke sich bandfest und klinisch unauffällig gezeigt hätten, aber an der linken Schulter eine endlagige Einschränkung vor allem in der Außenrotation bestehe. Wiederum ist der Beschwerdeführer weder der gewählten Richtsatzposition noch der getroffenen Einschätzung des Grades der Behinderung entgegengetreten.2.3.2. Der „Zustand nach Schulter-ASK links römisch 40 erfolgte entsprechend den Vorgaben der Einschätzungsverordnung. So ist Richtsatzposition 02.06.03 mit einem fixen Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH für einseitige Funktionseinschränkungen der Schultergelenke mittleren Grades vorgesehen, wenn Abduktion und Elevation bis maximal 90° möglich sind und entsprechende Einschränkungen der Außen- und Innenrotation bestehen. Die Sachverständige erläutert dazu anschaulich, dass im Rahmen der Untersuchung der Schultergürtel als horizontal stehend, bei seitengleich mittelkräftig entwickelten Muskelverhältnissen und ungestörter Durchblutung objektiviert werden habe können und die Gelenke sich bandfest und klinisch unauffällig gezeigt hätten, aber an der linken Schulter eine endlagige Einschränkung vor allem in der Außenrotation bestehe. Wiederum ist der Beschwerdeführer weder der gewählten Richtsatzposition noch der getroffenen Einschätzung des Grades der Behinderung entgegengetreten. 2.3.3. Die Beurteilung des „Obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms“ unter Richtsatzposition 06.11.02 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH begründet die Sachverständige schlüssig damit, dass beim Beschwerdeführer Indikation zu nächtlicher Beatmungstherapie bestehe. Diese Beurteilung erfolgte entsprechend den Vorgaben der Einschätzungsverordnung, welche Richtsatzposition 06.11.02 für mittelschwere Formen der Schlafapnoe vorsieht. Hierbei hat ein Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH zur Anwendung zu gelangen, wenn Indikation zu nächtlicher Beatmungstherapie besteht. Konkrete Bestreitungen der Richtsatzposition und den erwachsenden Grad der Behinderung liegen nicht vor. 2.3.4. Das Leiden „Asthma bronchiale“ wird zusätzlich in die Diagnoseliste aufgenommen und entsprechen des funktionellen Leidensausmaßes nachvollziehbar unter Richtsatzposition 06.04.01 beurteilt, welche für zeitweilig leichtes Asthma zur Anwendung zu kommen hat, wenn es meist nur bei Infekten oder Allergenkontakt auftritt und lange symptomfreie Intervalle bestehen. Die Sachverständige erklärt die Beurteilung mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH schlüssig damit, dass beim Beschwerdeführer lediglich saisonal Therapie erforderlich sei und keine signifikante Klinik bestehe. 2.3.5. Zu dem vom Beschwerdeführer vorgelegten dermatologischen Befund vom 23.03.2021 der XXXX ist festzuhalten, dass in diesem die Kontrolle einer bereits gebesserten Morphea beschrieben wird. Die befasste Sachverständige führt hierzu aus, dass besagtes Leidensbild im Rahmen der persönlichen Untersuchung nicht mehr objektivierbar gewesen sei, weshalb eine Einschätzung zu unterbleiben habe. Die ebenfalls in diesem Befund dokumentierte chronisch venöse Insuffizienz wird entsprechend dem vorliegenden klinischen Status korrekt erfasst. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in Richtung einer mangelhaften Berücksichtigung seines Hörleidens erläutert die Sachverständige nachvollziehbar, dass das Hörvermögen des Beschwerdeführers im Rahmen der Untersuchung als unauffällig objektiviert werden habe können und ein aktuelles Audiogramm nicht vorgelegt worden sei, weshalb nicht auf den Bestand einer einschätzungsrelevanten Gesundheitsschädigung geschlossen werden könne.2.3.5. Zu dem vom Beschwerdeführer vorgelegten dermatologischen Befund vom 23.03.2021 der römisch 40 ist festzuhalten, dass in diesem die Kontrolle einer bereits gebesserten Morphea beschrieben wird. Die befasste Sachverständige führt hierzu aus, dass besagtes Leidensbild im Rahmen der persönlichen Untersuchung nicht mehr objektivierbar gewesen sei, weshalb eine Einschätzung zu unterbleiben habe. Die ebenfalls in diesem Befund dokumentierte chronisch venöse Insuffizienz wird entsprechend dem vorliegenden klinischen Status korrekt erfasst. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in Richtung einer mangelhaften Berücksichtigung seines Hörleidens erläutert die Sachverständige nachvollziehbar, dass das Hörvermögen des Beschwerdeführers im Rahmen der Untersuchung als unauffällig objektiviert werden habe können und ein aktuelles Audiogramm nicht vorgelegt worden sei, weshalb nicht auf den Bestand einer einschätzungsrelevanten Gesundheitsschädigung geschlossen werden könne. 2.4. Die grundsätzliche Fähigkeit, auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb einer Beschäftigung nachgehen zu können, entstammt der im Anbetracht der festgestellten Funktionseinschränkungen nachvollziehbaren und widerspruchsfreien medizinischen Einschätzung auf Basis des durchgeführten Sachverständigenbeweises. Überhaupt fehlt es dem gegebenen Aktenmaterial unter Bedachtnahme auf die ausgeübte Erwerbstätigkeit an Anhaltspunkten, am Bestehen dieser Voraussetzung zu zweifeln. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.1. Zu Spruchpunkt A): 3.1.1. Zur Entscheidung in der Sache: Begünstigte Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) sind u.a. österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH (§ 2 Abs. 1 BEinstG). Nicht als begünstigte Behinderte gelten behinderte Personen, dieBegünstigte Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) sind u.a. österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH (Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG). Nicht als begünstigte Behinderte gelten behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind (§ 2 Abs. 2 BEinstG).
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind (Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG). Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen (§ 2 Abs. 3 BEinstG).Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen (Paragraph 2, Absatz 3, BEinstG). Behinderung im Sinne des BEinstG ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne des BEinstG ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen (§ 14 Abs. 1 BEinstG).Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen (Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG). Liegt ein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 BEinstG nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 BEinstG angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152/1957, anzuwenden. Liegt ein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957,, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird (§ 14 Abs. 2 BEinstG).Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird (Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG). Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind nach Maßgabe der Einschätzungsverordnung als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen festgelegt (§ 2 Abs. 1 Einschätzungsverordnung).Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind nach Maßgabe der Einschätzungsverordnung als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen festgelegt (Paragraph 2, Absatz eins, Einschätzungsverordnung). Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander (§ 3 Abs. 1 Einschätzungsverordnung).Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander (Paragraph 3, Absatz eins, Einschätzungsverordnung). Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen (§ 3 Abs. 2 Einschätzungsverordnung).Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen (Paragraph 3, Absatz 2, Einschätzungsverordnung). Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen (§ 3 Abs. 3 Einschätzungsverordnung).- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen (Paragraph 3, Absatz 3, Einschätzungsverordnung). Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine (§ 3 Abs. 4 Einschätzungsverordnung). Die Gesamteinschätzung vollzieht die Verwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis, den sie im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung zu beurteilen hat (VwGH 01.06.1999, 94/08/0088, mit Hinweis auf VwGH 19.11.1997, 95/09/0232, 0233).Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine (Paragraph 3, Absatz 4, Einschätzungsverordnung). Die Gesamteinschätzung vollzieht die Verwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis, den sie im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung zu beurteilen hat (VwGH 01.06.1999, 94/08/0088, mit Hinweis auf VwGH 19.11.1997, 95/09/0232, 0233). Nach dem festgestellten Sachverhalt liegen die allgemeinen Zuerkennungsvoraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG hinsichtlich des staatsbürgerschafts- bzw. aufenthaltsrechtlichen Status vor und sind Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG nicht hervorgekommen. Nach dem festgestellten Sachverhalt liegen die allgemeinen Zuerkennungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG hinsichtlich des staatsbürgerschafts- bzw. aufenthaltsrechtlichen Status vor und sind Ausschlussgründe gemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG nicht hervorgekommen. Im Mittelpunkt des Beschwerdeverfahrens steht die abweisungsbedingende und auf sachverständiger Expertise beruhende erstbehördlich erzielte Einschätzung des Grades der Behinderung von 30 vH. Im Rahmen des im Beschwerdeverfahren erhobenen Sachverständigenbeweises wird das Leiden „Asthma bronchiale“ in Abweichung zum Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde neu in die Diagnoseliste aufgenommen, eine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung resultiert hieraus auf Grund des Leidensausmaßes jedoch nicht. Die eingangs dargestellten gesetzlichen Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten sind mit Blick auf den feststehenden Sachverhalt somit nicht erfüllt, weshalb dem verfahrenseinleitenden Antrag nicht zu entsprechen und die Beschwerde abzuweisen ist. 3.1.2. Zum Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren Im Hinblick auf das abgeführte Beschwerdeverfahren ist angesichts der aktenkundigen Befundlage auf die geltende Gesetzeslage hinzuweisen, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen (§ 19 Abs. 1 BEinstG). Da die gegenständliche Beschwerde dem Bundes-verwaltungsgericht von der belangten Behörde am 23.01.2025 vorgelegt worden ist, sind nach diesem Zeitpunkt nachgereichte Beweismittel von dieser Einschränkung betroffen und haben die nach diesem Datum vorgelegten bzw. angebotenen medizinischen Beweismittel bei der Beurteilung außer Betracht zu bleiben.Im Hinblick auf das abgeführte Beschwerdeverfahren ist angesichts der aktenkundigen Befundlage auf die geltende Gesetzeslage hinzuweisen, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen (Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG). Da die gegenständliche Beschwerde dem Bundes-verwaltungsgericht von der belangten Behörde am 23.01.2025 vorgelegt worden ist, sind nach diesem Zeitpunkt nachgereichte Beweismittel von dieser Einschränkung betroffen und haben die nach diesem Datum vorgelegten bzw. angebotenen medizinischen Beweismittel bei der Beurteilung außer Betracht zu bleiben. 3.1.3. Zur Maßgabenkorrektur im Spruch: Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, mit welchem der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass die gesetzlichen Bestimmungen nach dem BEinstG keine Ermächtigung für einen gesonderten Ausspruch der Behörde enthalten, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht (vgl. VwGH 13.12.2018, Ra 2018/11/0204). Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch zu entfallen hat.Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, mit welchem der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass die gesetzlichen Bestimmungen nach dem BEinstG keine Ermächtigung für einen gesonderten Ausspruch der Behörde enthalten, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht vergleiche VwGH 13.12.2018, Ra 2018/11/0204). Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch zu entfallen hat. 3.1.4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Die Verhandlung kann u.a. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann u.a. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit Blick auf Art. 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (u.a. VwGH 01.09.2022, Ra 2021/03/0163 unter Verweis auf EGMR 18.7.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff; EGMR 08.11.2016, Nr. 64160/11, Pönkä/Estland).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit Blick auf Artikel 6, EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (u.a. VwGH 01.09.2022, Ra 2021/03/0163 unter Verweis auf EGMR 18.7.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff; EGMR 08.11.2016, Nr. 64160/11, Pönkä/Estland). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH geht es bei der Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten um ein „civil right“ im Sinn des Art. 6 EMRK, sodass die Durchführung einer Verhandlung essenziell ist. Gerade die mündliche Verhandlung, deren Durchführung nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichts steht, ermöglicht es, im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit eines Parteienvorbringens zum körperlichen Befinden, insbesondere zu Schmerzzuständen, einerseits ergänzende Fragen an die beigezogenen Sachverständigen zu stellen und andererseits auch den für die Entscheidungsfindung wesentlichen persönlichen Eindruck vom Betroffenen zu gewinnen. Die Einschätzung des Grades der Behinderung auf der Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens stellt auch keine Frage bloß technischer Natur dar. Zudem haben Einwendungen gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus, ebenso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens auch dann Gewicht, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten erhoben werden. Die unvollständige und unrichtige Befundaufnahme vermag auch ein Laie nachvollziehbar darzulegen. Das Verwaltungsgericht ist in diesem Fall verpflichtet, sich mit diesen - der Sachverhaltsebene zuzurechnenden - Einwendungen in einer Verhandlung auseinanderzusetzen (statt vieler VwGH 02.11.2022, Ra 2020/11/0068 mwN; zur mündlichen Verhandlung ferner etwa VwGH 20.02.2023, Ra 2022/11/0144).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH geht es bei der Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten um ein „civil right“ im Sinn des Artikel 6, EMRK, sodass die Durchführung einer Verhandlung essenziell ist. Gerade die mündliche Verhandlung, deren Durchführung nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichts steht, ermöglicht es, im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit eines Parteienvorbringens zum körperlichen Befinden, insbesondere zu Schmerzzuständen, einerseits ergänzende Fragen an die beigezogenen Sachverständigen zu stellen und andererseits auch den für die Entscheidungsfindung wesentlichen persönlichen Eindruck vom Betroffenen zu gewinnen. Die Einschätzung des Grades der Behinderung auf der Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens stellt auch keine Frage bloß technischer Natur dar. Zudem haben Einwendungen gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus, ebenso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens auch dann Gewicht, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten erhoben werden. Die unvollständige und unrichtige Befundaufnahme vermag auch ein Laie nachvollziehbar darzulegen. Das Verwaltungsgericht ist in diesem Fall verpflichtet, sich mit diesen - der Sachverhaltsebene zuzurechnenden - Einwendungen in einer Verhandlung auseinanderzusetzen (statt vieler VwGH 02.11.2022, Ra 2020/11/0068 mwN; zur mündlichen Verhandlung ferner etwa VwGH 20.02.2023, Ra 2022/11/0144). Maßgebend für die gegenständliche Beschwerdeentscheidung über den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis nach dem BEinstG ist die Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung auf Basis von Art und Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Dem Beschwerdevorbringen und den vorgelegten Beweismitteln wurde im erhobenen Sachverständigenbeweis Rechnung getragen. Im Rahmen des durch das Bundesverwaltungsgericht veranlassten Parteiengehörs haben die Verfahrensparteien von den erzielten Ermittlungsergebnissen vollinhaltlich Kenntnis erlangt, bei dieser Gelegenheit aber keine Einwendungen erhoben oder ein entgegenstehendes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Weder wird die Schlüssigkeit des maßgebenden medizinischen Sachverständigengutachtens oder dessen Vollständigkeit in Zweifel gezogen noch hat der Beschwerdeführer Unzulänglichkeiten im Zusammenhang mit der Befundaufnahme aufgeworfen, sodass Bestreitungen der entscheidungswesentlichen Tatsachen oder der diese stützenden beweiswürdigenden Erwägungen damit nicht länger zu sehen sind. Im Ergebnis ist der Sachverhalt geklärt und lässt die Aktenlage mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen erkennen, dass eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann unter Wahrung der höchstgerichtlich entwickelten Leitlinien daher unterbleiben. 3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision in Spruchpunkt B): Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die vorliegende Entscheidung hängt im Wesentlichen von Tatsachenfragen und den zugrundeliegenden Erwägungen der Beweiswürdigung ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das daraus resultierende Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wird. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige, jeweils in Klammern zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W604.2306372.1.00