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{'item': 'W604 2322539-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2026 GeschäftszahlW604 2322539-1 Spruch, W604 2322539-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin stellte am 07.02.2025 bei der belangten Behörde, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice), einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG). 2. Mit Bescheid vom 27.08.2025 wies die belangte Behörde den Antrag gemäß §§ 2 sowie 14 Abs. 1 und 2 BEinstG unter Berufung auf das abgeführte medizinische Beweisverfahren und spruchmäßiger Feststellung eines Grades der Behinderung von 40 vH ab. 2. Mit Bescheid vom 27.08.2025 wies die belangte Behörde den Antrag gemäß Paragraphen 2, sowie 14 Absatz eins und 2 BEinstG unter Berufung auf das abgeführte medizinische Beweisverfahren und spruchmäßiger Feststellung eines Grades der Behinderung von 40 vH ab. 3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Einlangen am 09.10.2025 erhobene Beschwerde, mittels welcher die Beschwerdeführerin unter Vorlage medizinischer Beweismittel eine zu geringe Beurteilung der vorliegenden Gesundheitsschädigungen und resultierenden Funktionseinschränkungen moniert. Die Vertigoattacken hätten bis zumindest Juni 2025 angehalten und wäre zudem ein Tinnitus, insbesondere rechts, hinzugekommen. Die Gesundheitsschädigung hinsichtlich der Augen und die resultierenden Einschränkungen betreffe beide Augen, alle zwei Stunden müssten beide Augen eingetropft werden und könne die Beschwerdeführerin nur verschwommen sehen. Der Kontakt mit Staub oder Pollen führe zu unmittelbar einsetzenden, schmerzhaften Entzündungsreaktionen, es sei ein Facharzt für Neurologie zur Beurteilung heranzuziehen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Die Beschwerdeführerin, XXXX , geboren am XXXX , ist österreichische Staatsbürgerin, eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% wurde bei ihr bislang nicht rechtskräftig festgestellt. Mit Einlangen beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen am 07.02.2025 beantragte sie die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nach dem BEinstG. Die von der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 27.08.2025 mit Einlangen am 09.10.2025 erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Erledigung vom 15.10.2025, eingelangt am 16.10.2025, vorgelegt. Die Beschwerdeführerin hat nach dem Zeitpunkt der Beschwerdevorlage weitere medizinische Beweismittel eingebracht.1.1. Die Beschwerdeführerin, römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist österreichische Staatsbürgerin, eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% wurde bei ihr bislang nicht rechtskräftig festgestellt. Mit Einlangen beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen am 07.02.2025 beantragte sie die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nach dem BEinstG. Die von der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 27.08.2025 mit Einlangen am 09.10.2025 erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Erledigung vom 15.10.2025, eingelangt am 16.10.2025, vorgelegt. Die Beschwerdeführerin hat nach dem Zeitpunkt der Beschwerdevorlage weitere medizinische Beweismittel eingebracht. 1.2. Die Beschwerdeführerin befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. 1.3. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH. Die Beurteilung der Funktionseinschränkungen gestaltet sich wie folgt: Funktionseinschränkung Position GdB 1.3.1. Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates 02.02.02 30 vH 1.3.2. Trockene Augen beidseits, Schwachsichtigkeit des linken Auges, Abfall der zentralen Sehschärfe links auf < 0.05, erhaltene Sehschärfe rechts 1,0 11.02.01 30 vH 1.3.3. Mb. Meniere 12.03.01 20 vH 1.3.4. Autoimmunthyreopathie Typ Hashimoto 09.01.01 10 vH Das führende Leiden unter Punkt 1.3.1 wird durch das Leiden unter Punkt 1.3.2. um eine Stufe erhöht, da es sich um ein relevantes Sinnesleiden handelt. Die weiteren Leiden erhöhen das führende Leiden nicht, da kein maßgeblich ungünstiges Zusammenwirken besteht. 1.4. Die Beschwerdeführerin kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigungen, allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen, auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb einer Erwerbstätigkeit nachgehen. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die Feststellungen zur österreichischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich wie auch die weiteren Daten zu Identität und Antragstellung sowie zur Beschwerdevorlage und den nachträglich eingebrachten Beweismitteln (OZ 3 des gerichtlichen Verfahrensaktes) aus den insoweit unbedenklichen und unbestrittenen Aktenunterlagen, namentlich u.a. aus den Angaben der Beschwerdeführerin, dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister und den unzweifelhaft dokumentierten Verfahrensvorgängen. Eine bereits vorliegende und rechtskräftig festgestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von mindestens 50 vH ist im Verfahren nicht hervorgekommen. 2.2. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen unter Punkt 1.2. basieren auf dem mit Stichtag 20.10.2025 eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung. 2.3. Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der gegebenen Funktionseinschränkungen und dem daraus resultierenden Grad der Behinderung ergeben sich aus dem durch die belangte Behörde erhobenen Sachverständigenbeweis in Zusammenschau mit den vorgelegten Beweismitteln. Das eingeholte und auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 20.03.2025 basierende Sachverständigengutachten Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, das gleichermaßen auf persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 08.04.2025 basierende Sachverständigengutachten Dr. XXXX , Facharzt für Augenheilkunde, das eingeholte auf der Aktenlage vom 23.06.2025 basierende Gutachten der Sachverständigen Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, das eingeholte und auf der Aktenlage vom 30.06.2025 basierende Sachverständigengutachten Dr. XXXX , Facharzt für Augeneilkunde und die eingeholten Gesamtbeurteilungen erstgenannter vom 22.05.2025 und 16.07.2025 werden der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Gutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch ist dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Gutachten sind in ihrer Gesamtheit vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der einschätzungsrelevanten Leiden und deren Ausmaß eingegangen. Die getroffene Einschätzung des Behinderungsgrades, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entspricht unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Besagte Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich damit auseinandergesetzt. Die aktenkundigen Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zu den Ergebnissen des erhobenen Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell anderes Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt und enthalten sie auch keine unberücksichtigt gebliebenen fachärztlichen Aspekte. Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin findet sich differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander und wird von den Sachverständigen dazu nachvollziehbar Stellung genommen. Die dokumentierten Funktionseinschränkungen werden in Zusammenschau mit dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Status vollumfänglich berücksichtigt.2.3. Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der gegebenen Funktionseinschränkungen und dem daraus resultierenden Grad der Behinderung ergeben sich aus dem durch die belangte Behörde erhobenen Sachverständigenbeweis in Zusammenschau mit den vorgelegten Beweismitteln. Das eingeholte und auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 20.03.2025 basierende Sachverständigengutachten Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, das gleichermaßen auf persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 08.04.2025 basierende Sachverständigengutachten Dr. römisch 40 , Facharzt für Augenheilkunde, das eingeholte auf der Aktenlage vom 23.06.2025 basierende Gutachten der Sachverständigen Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, das eingeholte und auf der Aktenlage vom 30.06.2025 basierende Sachverständigengutachten Dr. römisch 40 , Facharzt für Augeneilkunde und die eingeholten Gesamtbeurteilungen erstgenannter vom 22.05.2025 und 16.07.2025 werden der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Gutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch ist dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Gutachten sind in ihrer Gesamtheit vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der einschätzungsrelevanten Leiden und deren Ausmaß eingegangen. Die getroffene Einschätzung des Behinderungsgrades, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entspricht unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Besagte Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich damit auseinandergesetzt. Die aktenkundigen Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zu den Ergebnissen des erhobenen Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell anderes Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt und enthalten sie auch keine unberücksichtigt gebliebenen fachärztlichen Aspekte. Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin findet sich differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander und wird von den Sachverständigen dazu nachvollziehbar Stellung genommen. Die dokumentierten Funktionseinschränkungen werden in Zusammenschau mit dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Status vollumfänglich berücksichtigt. 2.3.1. Die Beurteilung des Leidenszustandes unter Punkt 1.3.1. erfolgt im Einklang mit der Einschätzungsverordnung unter Richtsatzposition 02.02.02, welche für generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades heranzuziehen ist. Die befasste Sachverständige erläutert dazu schlüssig, dass dieses Leiden im unteren Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH zu beurteilen sei, da degenerative Veränderungen sowie ein Diskusprolaps der caudalen Halswirbelsäule bestünden, bei Zustand nach Arthroskopien beider Schultern sowie mit Implantatepass und Osteosynthesematerial beidseitig. Des Weiteren bestehe ein geringer Hüftschiefstand und leichte Skoliose mit geringer funktioneller Einschränkung. Die sachverständig vorgenommene Beurteilung wird durch den MRT-Befund des Dr. XXXX bestätigt, wonach sich eine beginnende degenerative Veränderung der caudalen Halswirbelsäule gezeigt habe, sowie dem MRT-Befund des XXXX vom 10.12.2024, welcher geringe bis mittelgradige Osteochondrosen ergeben habe. Schließlich besteht Vereinbarkeit mit dem XXXX der XXXX vom 08.01.2025, demzufolge Messwerte im Bereich der Osteopenie vorgelegen hätten. 2.3.1. Die Beurteilung des Leidenszustandes unter Punkt 1.3.1. erfolgt im Einklang mit der Einschätzungsverordnung unter Richtsatzposition 02.02.02, welche für generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades heranzuziehen ist. Die befasste Sachverständige erläutert dazu schlüssig, dass dieses Leiden im unteren Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH zu beurteilen sei, da degenerative Veränderungen sowie ein Diskusprolaps der caudalen Halswirbelsäule bestünden, bei Zustand nach Arthroskopien beider Schultern sowie mit Implantatepass und Osteosynthesematerial beidseitig. Des Weiteren bestehe ein geringer Hüftschiefstand und leichte Skoliose mit geringer funktioneller Einschränkung. Die sachverständig vorgenommene Beurteilung wird durch den MRT-Befund des Dr. römisch 40 bestätigt, wonach sich eine beginnende degenerative Veränderung der caudalen Halswirbelsäule gezeigt habe, sowie dem MRT-Befund des römisch 40 vom 10.12.2024, welcher geringe bis mittelgradige Osteochondrosen ergeben habe. Schließlich besteht Vereinbarkeit mit dem römisch 40 der römisch 40 vom 08.01.2025, demzufolge Messwerte im Bereich der Osteopenie vorgelegen hätten. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin habe objektiviert werden können, dass symmetrische Muskelverhältnisse, grobe Kraft und Sensibilität seitengleich unauffällig an den oberen Extremitäten vorlägen, der Nacken- und Schürzengriff beidseitig sowie der Faustschluss und Spitzengriff möglich gewesen seien. Die übrigen Gelenke der oberen Extremitäten hätten eine altersentsprechende freie Beweglichkeit gezeigt. Die Sachverständige führt dazu näher aus, dass in den unteren Extremitäten symmetrische Muskelverhältnisse, grobe Kraft und Sensibilität seitengleich unauffällig vorlägen. Der Zehenspitzen und Fersengang sowie Einbeinstand seien möglich gewesen, in allen Gelenken habe sich eine freie Beweglichkeit gezeigt. Die Wirbelsäule sei gerade, nicht klopfdolent und Kyphose sowie Lordose seien unauffällig. Die Rotation und Seitwärtsneigung sei in allen Ebenen frei beweglich. Im Rahmen der Untersuchung habe weiters objektiviert werden können, dass ein leichtes schwanken beim Arm-Halte-Versuch im Stehen vorliege, welches sich bei Konzentration bessere. Der Finger-Nase-Versuch sei einen Centimeter neben der Nase gelegen. Es habe sich eine Eudiadochokinese gezeigt. Grob neurologisch sei die Beschwerdeführerin unauffällig, auch die Gesamtmobilität habe ein unauffälliges Gangbild gezeigt und werde keine Gehhilfe benötigt. Die Beschwerdeführerin hat die Ergebnisse der klinischen Statuserhebung nicht in Zweifel gezogen und keine Beweismittel in Vorlage gebracht, welche Bedenken an den diskutierten gutachterlichen Schlussfolgerungen oder der gewählten Richtsatzposition zeitigten. 2.3.2. Das Leiden „Trockene Augen beidseits, Schwachsichtigkeit des linken Auges, Abfall der zentralen Sehschärfe links auf < 0.05, erhaltene Sehschärfe rechts 1,0“ wurde ebenfalls im Einklang mit der Einschätzungsverordnung unter Richtsatzposition 11.02.01 beurteilt, welche für Störungen des zentralen Sehens heranzuziehen ist. Das Ausmaß des vorliegenden Augenleidens wurde vom befassten augenfachärztlichen Sachverständigen auf der Grundlage der persönlichen Untersuchung vom 08.04.2025 sowie der Aktenlage vom 23.06.2025 schlüssig mit einem Grad der Behinderung von 30 vH beurteilt, da bei der Beschwerdeführerin ein Visus von rechts 1,0 und links < 0,05 vorliege. Dies entspricht in der Einschätzungsverordnung Zeile 1 und Spalte 9, woraus ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH resultiert. Diese Einschätzung deckt sich mit dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befund vom 27.11.2024, wonach ein Visus rechts von 1,0 und links von < 0,1 bestehe. Im Rahmen der Untersuchung habe objektiviert werden können, dass in den vorderen Augenabschnitten die okuläre Bindehaut beidseits gering gereizt gewesen sei, Teleangiektasien vorlägen, sich Trockenheit sowie verklebte Zilien gezeigt hätten und die Hornhaut glatt, klar und spiegelnd gewesen sei. Darüber hinaus habe sich die Vorderkammer beidseits mitteltief, Zeichen und Tyndall-Phänomen negativ und die Pupillen rund, formgleich und lichtreagibel gezeigt. Des Weiteren erläutert der Sachverständige schlüssig, dass die dokumentierte Keratokonjuctivitis sicca in der Einschätzung der zentralen Sehschärfe mitberücksichtigt worden sei und keinen zusätzlichen Grad der Behinderung bewirke, da eine zu geringe funktionelle Relevanz gegeben sei und das Leiden mit konservativen Maßnahmen gut behandelt werden könne. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin in Richtung des Vorliegens von Beschwerden an beiden Augen und den damit einhergehenden Folgen ist festzuhalten, dass die Beurteilung der Leidenszustände nach den Vorgaben der Einschätzungsverordnung anhand der vorliegenden Funktionsdefizite zu erfolgen hat und somit auch die aus den Gesundheitsschädigungen resultierenden Ausfälle und Einschränkungen in der Beurteilung berücksichtigt sind. Eine Entkräftung der fachärztlich getroffenen Beurteilung des Leidensbildes und dessen Zuordnung nach der Einschätzungsverordnung vermag die Beschwerdeführerin hierdurch und mit den allgemein gehaltenen Hinweisen auf ihre Alltagssituation nicht zu bewerkstelligen. Defizite im Rahmen der Erhebung des klinischen Status oder unzutreffende Ergebnisse hat die Beschwerdeführerin nicht plausibilisiert, Bedenken an der gewählten Richtsatzposition nicht aufgeworfen. 2.3.3. Die bei der Beschwerdeführerin bestehende Gesundheitsschädigung „Mb. Meniere“ wurde dem Ausmaß entsprechend unter Richtsatzposition 12.03.01 beurteilt, welche in der Einschätzungsverordnung für leichte bis mittelgradige Gleichgewichtsstörungen heranzuziehen ist. Hierbei hat ein Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH zur Anwendung zu gelangen, wenn eine leichte Unsicherheit, geringe Schwindelerscheinungen wie Schwanken, Stolpern, Ausfallsschritte bei alltäglichen Belastungen, stärkere Unsicherheit und Schwindelerscheinung bei höheren Belastungen und leichte Abweichung bei den Geh- und Stehversuchen erst bei höherer Belastungsstufe besteht. Die befasste Sachverständige begründet den zur Beurteilung herangezogenen Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH eine Stufe über dem unteren Rahmensatz schlüssig damit, dass bei der Beschwerdeführerin eine Anfallshäufigkeit von jeweils drei bis vier Monaten vorliege, eine Therapie bereits erfolgt sei und seitdem keine Attacken mehr stattgefunden hätten. Die von der Sachverständigen vorgenommene Beurteilung wird durch den Befund vom 12.05.2025 gestützt, wonach Schwindelattacken seit 2022 in Intervallen von etwa drei bis fünf Monaten einhergehend mit Hörminderung und Tinnitus auftreten würden und seit Ostern keine Schwindelattacke mehr erfolgt sei. Dem unter Vorlage des Befundes vom 11.08.2025 erstatteten Vorbringen der Beschwerdeführerin in Richtung aufgetretener Schwindelattacken noch bis zumindest Juni 2025 und dem Auftreten eines Tinnitus, ist entgegenzuhalten, dass im Rahmen des Sachverständigengutachtens unter Bedachtnahme auf die gegebene Befundlage schlüssig eine Anfallshäufigkeit von alle drei bis vier Monate konstatiert und von der Sachverständigen ein damit einhergehender Tinnitus im Zuge der Befundaufnahme berücksichtigt wird. Indes vermag ein weiteres Anfallsgeschehen im Juni 2025 nicht, insgesamt Bedenken an der Anfallshäufigkeit über einen längeren Beobachtungszeitraum hervorzurufen. Indes wird im von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befund ein beidseitig gutes Hörvermögen sowie kein Spontannystagmus, Romberg allgemein unsicher und kein Lage- oder Lagerungsschwindel oder -nystagmus beschrieben. Eine Entkräftung der fachärztlich getroffenen Beurteilung des Leidensbildes und dessen Zuordnung nach der Richtsatzverordnung vermag die Beschwerdeführerin hierdurch nicht zu bewerkstelligen. 2.3.4. Die Beurteilung der Gesundheitsschädigung „Autoimmunthyreopathie Typ Hashimoto“ erfolgt im Einklang mit der Einschätzungsverordnung schlüssig unter Richtsatzposition 09.01.01 am unteren Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 10 vH. Diese ist für Endokrine Störungen leichten Grades heranzuziehen, wenn therapeutische Maßnahmen die Aufrechterhaltung der Körperfunktionen gewährleisten. Hierbei ist ein Grad der Behinderung in Höhe von 10 – 20 % zur Anwendung zu bringen, wenn eine medikamentöse Substitution/Inhibition gut einstellbar ist, keine bis geringste Entgleisungswahrscheinlichkeit besteht, die subjektive Wahrnehmbarkeit bei beginnender medikamentöser Überdosierung/Unterdosierung der Substitutions-, Inhibitionstherapie sehr gut ist, die Erkrankung weitgehend stabil, das Alltagsleben weitestgehend ungehindert möglich und die Freizeitgestaltung nicht oder wenig eingeschränkt ist. Die befasste Sachverständige begründet den zur Beurteilung herangezogenen Grad der Behinderung in Höhe von 10 vH schlüssig auf Basis des Befundes vom 11.12.2024, wonach eine Autoimmunthyreopathie Typ Hashimoto bei einer normgroßen Schilddrüse mit kleinen sonographisch nicht suspekten Knötchen beidseits bestehe, weiterhin eine normale Schilddrüsenfunktion vorliege und die geschilderten Beschwerden somit nicht durch die Schilddrüse bedingt seien. Eine Schilddrüsenhormonmedikation sei nicht erforderlich. 2.3.5. Die darüber hinaus beantragten beziehungsweise in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen Asthma Bronchiale, Lebererkrankung und psychologische Testung können nicht als einschätzungsrelevante Leiden anerkannt werden. Mit Bezug zum Leidenszustand eines Asthma bronchiale liegen weder Befunde noch entsprechende Medikationen vor, zur Lebererkrankung bestehe laut Befund vom 21.02.2025 kein Anhaltspunkt einer klinisch signifikanten Lebererkrankung und hat die Beschwerdeführerin das Ergebnis einer anberaumten Leberbiopsie nicht vorgelegt. In der vorgebrachten psychologischen Testung befinde sich nach den sachverständigen Einschätzungen keine behandlungsrelevante Diagnose. Zum in der Beschwerde vorgelegten Befund Dr. XXXX vom 25.08.2025, wonach eine Hypercholesterinämie vorliege, ist festzuhalten, dass es sich bei einer Hypercholesterinämie um einen Risikofaktor handelt. Darauf basierende Folgeerkrankungen sind nicht dokumentiert, weshalb keine Einschätzung zu erfolgen hat. Des Weiteren ist auf genannten Befund hinzuweisen, wonach kein Anhaltspunkt einer klinisch signifikanten Lebererkrankung bestehe.2.3.5. Die darüber hinaus beantragten beziehungsweise in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen Asthma Bronchiale, Lebererkrankung und psychologische Testung können nicht als einschätzungsrelevante Leiden anerkannt werden. Mit Bezug zum Leidenszustand eines Asthma bronchiale liegen weder Befunde noch entsprechende Medikationen vor, zur Lebererkrankung bestehe laut Befund vom 21.02.2025 kein Anhaltspunkt einer klinisch signifikanten Lebererkrankung und hat die Beschwerdeführerin das Ergebnis einer anberaumten Leberbiopsie nicht vorgelegt. In der vorgebrachten psychologischen Testung befinde sich nach den sachverständigen Einschätzungen keine behandlungsrelevante Diagnose. Zum in der Beschwerde vorgelegten Befund Dr. römisch 40 vom 25.08.2025, wonach eine Hypercholesterinämie vorliege, ist festzuhalten, dass es sich bei einer Hypercholesterinämie um einen Risikofaktor handelt. Darauf basierende Folgeerkrankungen sind nicht dokumentiert, weshalb keine Einschätzung zu erfolgen hat. Des Weiteren ist auf genannten Befund hinzuweisen, wonach kein Anhaltspunkt einer klinisch signifikanten Lebererkrankung bestehe. 2.4. Die grundsätzliche Fähigkeit, auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb einer Beschäftigung nachgehen zu können, entstammt der im Anbetracht der festgestellten Funktionseinschränkungen nachvollziehbaren und widerspruchsfreien medizinischen Einschätzung auf Basis des durchgeführten Sachverständigenbeweises. Überhaupt fehlt es dem gegebenen Aktenmaterial unter Bedachtnahme auf die ausgeübte Erwerbstätigkeit an Anhaltspunkten, am Bestehen dieser Voraussetzung zu zweifeln. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.1. Zu Spruchpunkt A): 3.1.1. Zur Entscheidung in der Sache: Begünstigte Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) sind u.a. österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH (§ 2 Abs. 1 BEinstG). Nicht als begünstigte Behinderte gelten behinderte Personen, dieBegünstigte Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) sind u.a. österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH (Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG). Nicht als begünstigte Behinderte gelten behinderte Personen, die

  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind (§ 2 Abs. 2 BEinstG).
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind (Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG). Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen (§ 2 Abs. 3 BEinstG).Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen (Paragraph 2, Absatz 3, BEinstG). Behinderung im Sinne des BEinstG ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne des BEinstG ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  6. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  7. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  8. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  9. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  10. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
  11. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
  12. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  13. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen (§ 14 Abs. 1 BEinstG).Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen (Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG). Liegt ein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 BEinstG nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 BEinstG angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152/1957, anzuwenden. Liegt ein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957,, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird (§ 14 Abs. 2 BEinstG).Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird (Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG). Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind nach Maßgabe der Einschätzungsverordnung als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen festgelegt (§ 2 Abs. 1 Einschätzungsverordnung).Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind nach Maßgabe der Einschätzungsverordnung als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen festgelegt (Paragraph 2, Absatz eins, Einschätzungsverordnung). Nach dem festgestellten Sachverhalt liegen die allgemeinen Zuerkennungsvoraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG hinsichtlich des staatsbürgerschafts- bzw. aufenthaltsrechtlichen Status vor und sind Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG nicht hervorgekommen. Im Mittelpunkt des Beschwerdeverfahrens steht die abweisungsbedingende und auf sachverständiger Expertise beruhende erstbehördlich erzielte Einschätzung des Grades der Behinderung von 40 vH, Anhaltspunkte zum Schluss auf eine abweichende Einschätzung haben sich im Beschwerdeverfahren nicht ergeben (vgl. die beweiswürdigenden Erwägungen unter Punkt 2.2). Die eingangs dargestellten gesetzlichen Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten sind mit Blick auf den feststehenden Sachverhalt damit nicht erfüllt, weshalb dem verfahrenseinleitenden Antrag nicht zu entsprechen und die Beschwerde abzuweisen ist.Nach dem festgestellten Sachverhalt liegen die allgemeinen Zuerkennungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG hinsichtlich des staatsbürgerschafts- bzw. aufenthaltsrechtlichen Status vor und sind Ausschlussgründe gemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG nicht hervorgekommen. Im Mittelpunkt des Beschwerdeverfahrens steht die abweisungsbedingende und auf sachverständiger Expertise beruhende erstbehördlich erzielte Einschätzung des Grades der Behinderung von 40 vH, Anhaltspunkte zum Schluss auf eine abweichende Einschätzung haben sich im Beschwerdeverfahren nicht ergeben vergleiche die beweiswürdigenden Erwägungen unter Punkt 2.2). Die eingangs dargestellten gesetzlichen Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten sind mit Blick auf den feststehenden Sachverhalt damit nicht erfüllt, weshalb dem verfahrenseinleitenden Antrag nicht zu entsprechen und die Beschwerde abzuweisen ist. 3.1.2. Zum Beweisantrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens: Hinsichtlich des Begehrens in Richtung der Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Neurologie wird zum einen auf die Ergebnisse des abgeführten Beweisverfahrens und dessen Vollständigkeit und Schlüssigkeit verwiesen (vgl. wiederum die beweiswürdigenden Erwägungen unter Punkt 2.2.). Beweisanträgen ist grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen. Ob eine Beweisaufnahme in diesem Sinn notwendig ist, unterliegt aber der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts (VwGH 17.03.2022, Ra 2022/09/0010 mwN).Hinsichtlich des Begehrens in Richtung der Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Neurologie wird zum einen auf die Ergebnisse des abgeführten Beweisverfahrens und dessen Vollständigkeit und Schlüssigkeit verwiesen vergleiche wiederum die beweiswürdigenden Erwägungen unter Punkt 2.2.). Beweisanträgen ist grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen. Ob eine Beweisaufnahme in diesem Sinn notwendig ist, unterliegt aber der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts (VwGH 17.03.2022, Ra 2022/09/0010 mwN). Bei Bedenken gegen ein (ärztliches) Gutachten liegt es an der Partei, diesem - auf gleichem fachlichen Niveau - entgegenzutreten, es sei denn, das Gutachten ist mit Widersprüchen bzw. Ungereimtheiten behaftet oder unvollständig. Gleiches gilt, wenn geltend gemacht wird, es hätte (im fortgesetzten Verfahren) ein neuer Sachverständiger bestellt werden müssen. Damit stellt die Partei nämlich implizit die Schlüssigkeit des vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegten Gutachtens in Zweifel. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht aber nur im Fall eines unschlüssigen Gutachtens einen anderen Sachverständigen heranzuziehen. Wollte die Partei noch ein weiteres Gutachten einbezogen wissen, so läge es an ihr, selbst ein solches zu beschaffen und dieses dem Verwaltungsgericht vorzulegen (in diesem Sinne VwGH 01.08.2025, Ra 2025/11/0045 mwN). Eine über das behördliche Ermittlungsverfahren hinaus bestehende Beweisbedürftigkeit ist nicht zu sehen und vermag die Beschwerdeführerin eine solche lediglich aufgrund ihrer Unzufriedenheit mit den erzielten Einschätzungen nicht zu substantiieren. Zum anderen ist ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung den gesetzlichen Grundlagen nicht zu entnehmen, es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (VwGH 24.06.1997, 96/08/0114; zum Bereich BEinstG VwGH 13.05.2013, 2012/11/0009). Das auf die Einholung eines neurologischen Sachverständigengutachtens gerichtete Vorbringen geht vor diesem Hintergrund ins Leere. 3.1.3. Zum Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren Im Hinblick auf das abgeführte Beschwerdeverfahren ist angesichts der aktenkundigen Befundlage auf die geltende Gesetzeslage hinzuweisen, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen (§ 19 Abs. 1 BEinstG). Da die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 16.10.2025 vorgelegt worden ist, sind nach diesem Zeitpunkt nachgereichte Beweismittel von dieser Einschränkung betroffen und haben die nach diesem Datum vorgelegten medizinischen Beweismittel bei der Beurteilung sohin außer Betracht zu bleiben.Im Hinblick auf das abgeführte Beschwerdeverfahren ist angesichts der aktenkundigen Befundlage auf die geltende Gesetzeslage hinzuweisen, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen (Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG). Da die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 16.10.2025 vorgelegt worden ist, sind nach diesem Zeitpunkt nachgereichte Beweismittel von dieser Einschränkung betroffen und haben die nach diesem Datum vorgelegten medizinischen Beweismittel bei der Beurteilung sohin außer Betracht zu bleiben. 3.1.4. Zur Maßgabenbestätigung Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, mit welchem der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173). Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch zu entfallen hat.Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, mit welchem der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173). Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch zu entfallen hat. 3.1.5. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Die Verhandlung kann u.a. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann u.a. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit Blick auf Art. 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (u.a. VwGH 01.09.2022, Ra 2021/03/0163 unter Verweis auf EGMR 18.7.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff; EGMR 08.11.2016, Nr. 64160/11, Pönkä/Estland).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit Blick auf Artikel 6, EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (u.a. VwGH 01.09.2022, Ra 2021/03/0163 unter Verweis auf EGMR 18.7.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff; EGMR 08.11.2016, Nr. 64160/11, Pönkä/Estland). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH geht es bei der Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten um ein „civil right“ im Sinn des Art. 6 EMRK, sodass die Durchführung einer Verhandlung essenziell ist. Gerade die mündliche Verhandlung, deren Durchführung nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichts steht, ermöglicht es, im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit eines Parteienvorbringens zum körperlichen Befinden, insbesondere zu Schmerzzuständen, einerseits ergänzende Fragen an die beigezogenen Sachverständigen zu stellen und andererseits auch den für die Entscheidungsfindung wesentlichen persönlichen Eindruck vom Betroffenen zu gewinnen. Die Einschätzung des Grades der Behinderung auf der Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens stellt auch keine Frage bloß technischer Natur dar. Zudem haben Einwendungen gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus, ebenso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens auch dann Gewicht, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten erhoben werden. Die unvollständige und unrichtige Befundaufnahme vermag auch ein Laie nachvollziehbar darzulegen. Das Verwaltungsgericht ist in diesem Fall verpflichtet, sich mit diesen - der Sachverhaltsebene zuzurechnenden - Einwendungen in einer Verhandlung auseinanderzusetzen (statt vieler VwGH 02.11.2022, Ra 2020/11/0068 mwN; zur mündlichen Verhandlung ferner etwa VwGH 20.02.2023, Ra 2022/11/0144).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH geht es bei der Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten um ein „civil right“ im Sinn des Artikel 6, EMRK, sodass die Durchführung einer Verhandlung essenziell ist. Gerade die mündliche Verhandlung, deren Durchführung nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichts steht, ermöglicht es, im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit eines Parteienvorbringens zum körperlichen Befinden, insbesondere zu Schmerzzuständen, einerseits ergänzende Fragen an die beigezogenen Sachverständigen zu stellen und andererseits auch den für die Entscheidungsfindung wesentlichen persönlichen Eindruck vom Betroffenen zu gewinnen. Die Einschätzung des Grades der Behinderung auf der Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens stellt auch keine Frage bloß technischer Natur dar. Zudem haben Einwendungen gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus, ebenso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens auch dann Gewicht, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten erhoben werden. Die unvollständige und unrichtige Befundaufnahme vermag auch ein Laie nachvollziehbar darzulegen. Das Verwaltungsgericht ist in diesem Fall verpflichtet, sich mit diesen - der Sachverhaltsebene zuzurechnenden - Einwendungen in einer Verhandlung auseinanderzusetzen (statt vieler VwGH 02.11.2022, Ra 2020/11/0068 mwN; zur mündlichen Verhandlung ferner etwa VwGH 20.02.2023, Ra 2022/11/0144). Maßgebend für die gegenständliche Beschwerdeentscheidung über den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis nach dem BEinstG ist die Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung auf Basis von Art und Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Dem Beschwerdevorbringen und den vorgelegten Beweismitteln wurde im Rahmen des erhobenen Sachverständigenbeweises Rechnung getragen. Die Beschwerdeführerin hat weder die Schlüssigkeit des maßgebenden medizinischen Sachverständigenbeweises oder dessen Vollständigkeit in Zweifel gezogen noch Unzulänglichkeiten im Zusammenhang mit der Befundaufnahme aufgeworfen, sodass Bestreitungen der entscheidungswesentlichen Tatsachen oder der diese stützenden beweiswürdigenden Erwägungen damit nicht länger zu sehen sind. Im Ergebnis ist der Sachverhalt geklärt und lässt die Aktenlage mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen erkennen, dass eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann unter Wahrung der höchstgerichtlich entwickelten Leitlinien daher unterbleiben. 3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision in Spruchpunkt B): Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die vorliegende Entscheidung hängt im Wesentlichen von Tatsachenfragen und den zugrundeliegenden Erwägungen der Beweiswürdigung ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das daraus resultierende Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige, jeweils in Klammern zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W604.2322539.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.