4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin stellte am 07.02.2025 bei der belangten Behörde, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice), einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG). 2. Mit Bescheid vom 27.08.2025 wies die belangte Behörde den Antrag gemäß §§ 2 sowie 14 Abs. 1 und 2 BEinstG unter Berufung auf das abgeführte medizinische Beweisverfahren und spruchmäßiger Feststellung eines Grades der Behinderung von 40 vH ab. 2. Mit Bescheid vom 27.08.2025 wies die belangte Behörde den Antrag gemäß Paragraphen 2, sowie 14 Absatz eins und 2 BEinstG unter Berufung auf das abgeführte medizinische Beweisverfahren und spruchmäßiger Feststellung eines Grades der Behinderung von 40 vH ab. 3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Einlangen am 09.10.2025 erhobene Beschwerde, mittels welcher die Beschwerdeführerin unter Vorlage medizinischer Beweismittel eine zu geringe Beurteilung der vorliegenden Gesundheitsschädigungen und resultierenden Funktionseinschränkungen moniert. Die Vertigoattacken hätten bis zumindest Juni 2025 angehalten und wäre zudem ein Tinnitus, insbesondere rechts, hinzugekommen. Die Gesundheitsschädigung hinsichtlich der Augen und die resultierenden Einschränkungen betreffe beide Augen, alle zwei Stunden müssten beide Augen eingetropft werden und könne die Beschwerdeführerin nur verschwommen sehen. Der Kontakt mit Staub oder Pollen führe zu unmittelbar einsetzenden, schmerzhaften Entzündungsreaktionen, es sei ein Facharzt für Neurologie zur Beurteilung heranzuziehen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Die Beschwerdeführerin, XXXX , geboren am XXXX , ist österreichische Staatsbürgerin, eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% wurde bei ihr bislang nicht rechtskräftig festgestellt. Mit Einlangen beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen am 07.02.2025 beantragte sie die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nach dem BEinstG. Die von der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 27.08.2025 mit Einlangen am 09.10.2025 erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Erledigung vom 15.10.2025, eingelangt am 16.10.2025, vorgelegt. Die Beschwerdeführerin hat nach dem Zeitpunkt der Beschwerdevorlage weitere medizinische Beweismittel eingebracht.1.1. Die Beschwerdeführerin, römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist österreichische Staatsbürgerin, eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% wurde bei ihr bislang nicht rechtskräftig festgestellt. Mit Einlangen beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen am 07.02.2025 beantragte sie die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nach dem BEinstG. Die von der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 27.08.2025 mit Einlangen am 09.10.2025 erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Erledigung vom 15.10.2025, eingelangt am 16.10.2025, vorgelegt. Die Beschwerdeführerin hat nach dem Zeitpunkt der Beschwerdevorlage weitere medizinische Beweismittel eingebracht. 1.2. Die Beschwerdeführerin befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. 1.3. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH. Die Beurteilung der Funktionseinschränkungen gestaltet sich wie folgt: Funktionseinschränkung Position GdB 1.3.1. Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates 02.02.02 30 vH 1.3.2. Trockene Augen beidseits, Schwachsichtigkeit des linken Auges, Abfall der zentralen Sehschärfe links auf < 0.05, erhaltene Sehschärfe rechts 1,0 11.02.01 30 vH 1.3.3. Mb. Meniere 12.03.01 20 vH 1.3.4. Autoimmunthyreopathie Typ Hashimoto 09.01.01 10 vH Das führende Leiden unter Punkt 1.3.1 wird durch das Leiden unter Punkt 1.3.2. um eine Stufe erhöht, da es sich um ein relevantes Sinnesleiden handelt. Die weiteren Leiden erhöhen das führende Leiden nicht, da kein maßgeblich ungünstiges Zusammenwirken besteht. 1.4. Die Beschwerdeführerin kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigungen, allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen, auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb einer Erwerbstätigkeit nachgehen. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die Feststellungen zur österreichischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich wie auch die weiteren Daten zu Identität und Antragstellung sowie zur Beschwerdevorlage und den nachträglich eingebrachten Beweismitteln (OZ 3 des gerichtlichen Verfahrensaktes) aus den insoweit unbedenklichen und unbestrittenen Aktenunterlagen, namentlich u.a. aus den Angaben der Beschwerdeführerin, dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister und den unzweifelhaft dokumentierten Verfahrensvorgängen. Eine bereits vorliegende und rechtskräftig festgestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von mindestens 50 vH ist im Verfahren nicht hervorgekommen. 2.2. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen unter Punkt 1.2. basieren auf dem mit Stichtag 20.10.2025 eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung. 2.3. Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der gegebenen Funktionseinschränkungen und dem daraus resultierenden Grad der Behinderung ergeben sich aus dem durch die belangte Behörde erhobenen Sachverständigenbeweis in Zusammenschau mit den vorgelegten Beweismitteln. Das eingeholte und auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 20.03.2025 basierende Sachverständigengutachten Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, das gleichermaßen auf persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 08.04.2025 basierende Sachverständigengutachten Dr. XXXX , Facharzt für Augenheilkunde, das eingeholte auf der Aktenlage vom 23.06.2025 basierende Gutachten der Sachverständigen Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, das eingeholte und auf der Aktenlage vom 30.06.2025 basierende Sachverständigengutachten Dr. XXXX , Facharzt für Augeneilkunde und die eingeholten Gesamtbeurteilungen erstgenannter vom 22.05.2025 und 16.07.2025 werden der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Gutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch ist dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Gutachten sind in ihrer Gesamtheit vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der einschätzungsrelevanten Leiden und deren Ausmaß eingegangen. Die getroffene Einschätzung des Behinderungsgrades, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entspricht unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Besagte Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich damit auseinandergesetzt. Die aktenkundigen Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zu den Ergebnissen des erhobenen Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell anderes Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt und enthalten sie auch keine unberücksichtigt gebliebenen fachärztlichen Aspekte. Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin findet sich differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander und wird von den Sachverständigen dazu nachvollziehbar Stellung genommen. Die dokumentierten Funktionseinschränkungen werden in Zusammenschau mit dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Status vollumfänglich berücksichtigt.2.3. Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der gegebenen Funktionseinschränkungen und dem daraus resultierenden Grad der Behinderung ergeben sich aus dem durch die belangte Behörde erhobenen Sachverständigenbeweis in Zusammenschau mit den vorgelegten Beweismitteln. Das eingeholte und auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 20.03.2025 basierende Sachverständigengutachten Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, das gleichermaßen auf persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 08.04.2025 basierende Sachverständigengutachten Dr. römisch 40 , Facharzt für Augenheilkunde, das eingeholte auf der Aktenlage vom 23.06.2025 basierende Gutachten der Sachverständigen Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, das eingeholte und auf der Aktenlage vom 30.06.2025 basierende Sachverständigengutachten Dr. römisch 40 , Facharzt für Augeneilkunde und die eingeholten Gesamtbeurteilungen erstgenannter vom 22.05.2025 und 16.07.2025 werden der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Gutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch ist dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Gutachten sind in ihrer Gesamtheit vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der einschätzungsrelevanten Leiden und deren Ausmaß eingegangen. Die getroffene Einschätzung des Behinderungsgrades, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entspricht unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Besagte Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich damit auseinandergesetzt. Die aktenkundigen Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zu den Ergebnissen des erhobenen Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell anderes Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt und enthalten sie auch keine unberücksichtigt gebliebenen fachärztlichen Aspekte. Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin findet sich differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander und wird von den Sachverständigen dazu nachvollziehbar Stellung genommen. Die dokumentierten Funktionseinschränkungen werden in Zusammenschau mit dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Status vollumfänglich berücksichtigt. 2.3.1. Die Beurteilung des Leidenszustandes unter Punkt 1.3.1. erfolgt im Einklang mit der Einschätzungsverordnung unter Richtsatzposition 02.02.02, welche für generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades heranzuziehen ist. Die befasste Sachverständige erläutert dazu schlüssig, dass dieses Leiden im unteren Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH zu beurteilen sei, da degenerative Veränderungen sowie ein Diskusprolaps der caudalen Halswirbelsäule bestünden, bei Zustand nach Arthroskopien beider Schultern sowie mit Implantatepass und Osteosynthesematerial beidseitig. Des Weiteren bestehe ein geringer Hüftschiefstand und leichte Skoliose mit geringer funktioneller Einschränkung. Die sachverständig vorgenommene Beurteilung wird durch den MRT-Befund des Dr. XXXX bestätigt, wonach sich eine beginnende degenerative Veränderung der caudalen Halswirbelsäule gezeigt habe, sowie dem MRT-Befund des XXXX vom 10.12.2024, welcher geringe bis mittelgradige Osteochondrosen ergeben habe. Schließlich besteht Vereinbarkeit mit dem XXXX der XXXX vom 08.01.2025, demzufolge Messwerte im Bereich der Osteopenie vorgelegen hätten. 2.3.1. Die Beurteilung des Leidenszustandes unter Punkt 1.3.1. erfolgt im Einklang mit der Einschätzungsverordnung unter Richtsatzposition 02.02.02, welche für generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades heranzuziehen ist. Die befasste Sachverständige erläutert dazu schlüssig, dass dieses Leiden im unteren Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH zu beurteilen sei, da degenerative Veränderungen sowie ein Diskusprolaps der caudalen Halswirbelsäule bestünden, bei Zustand nach Arthroskopien beider Schultern sowie mit Implantatepass und Osteosynthesematerial beidseitig. Des Weiteren bestehe ein geringer Hüftschiefstand und leichte Skoliose mit geringer funktioneller Einschränkung. Die sachverständig vorgenommene Beurteilung wird durch den MRT-Befund des Dr. römisch 40 bestätigt, wonach sich eine beginnende degenerative Veränderung der caudalen Halswirbelsäule gezeigt habe, sowie dem MRT-Befund des römisch 40 vom 10.12.2024, welcher geringe bis mittelgradige Osteochondrosen ergeben habe. Schließlich besteht Vereinbarkeit mit dem römisch 40 der römisch 40 vom 08.01.2025, demzufolge Messwerte im Bereich der Osteopenie vorgelegen hätten. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin habe objektiviert werden können, dass symmetrische Muskelverhältnisse, grobe Kraft und Sensibilität seitengleich unauffällig an den oberen Extremitäten vorlägen, der Nacken- und Schürzengriff beidseitig sowie der Faustschluss und Spitzengriff möglich gewesen seien. Die übrigen Gelenke der oberen Extremitäten hätten eine altersentsprechende freie Beweglichkeit gezeigt. Die Sachverständige führt dazu näher aus, dass in den unteren Extremitäten symmetrische Muskelverhältnisse, grobe Kraft und Sensibilität seitengleich unauffällig vorlägen. Der Zehenspitzen und Fersengang sowie Einbeinstand seien möglich gewesen, in allen Gelenken habe sich eine freie Beweglichkeit gezeigt. Die Wirbelsäule sei gerade, nicht klopfdolent und Kyphose sowie Lordose seien unauffällig. Die Rotation und Seitwärtsneigung sei in allen Ebenen frei beweglich. Im Rahmen der Untersuchung habe weiters objektiviert werden können, dass ein leichtes schwanken beim Arm-Halte-Versuch im Stehen vorliege, welches sich bei Konzentration bessere. Der Finger-Nase-Versuch sei einen Centimeter neben der Nase gelegen. Es habe sich eine Eudiadochokinese gezeigt. Grob neurologisch sei die Beschwerdeführerin unauffällig, auch die Gesamtmobilität habe ein unauffälliges Gangbild gezeigt und werde keine Gehhilfe benötigt. Die Beschwerdeführerin hat die Ergebnisse der klinischen Statuserhebung nicht in Zweifel gezogen und keine Beweismittel in Vorlage gebracht, welche Bedenken an den diskutierten gutachterlichen Schlussfolgerungen oder der gewählten Richtsatzposition zeitigten. 2.3.2. Das Leiden „Trockene Augen beidseits, Schwachsichtigkeit des linken Auges, Abfall der zentralen Sehschärfe links auf < 0.05, erhaltene Sehschärfe rechts 1,0“ wurde ebenfalls im Einklang mit der Einschätzungsverordnung unter Richtsatzposition 11.02.01 beurteilt, welche für Störungen des zentralen Sehens heranzuziehen ist. Das Ausmaß des vorliegenden Augenleidens wurde vom befassten augenfachärztlichen Sachverständigen auf der Grundlage der persönlichen Untersuchung vom 08.04.2025 sowie der Aktenlage vom 23.06.2025 schlüssig mit einem Grad der Behinderung von 30 vH beurteilt, da bei der Beschwerdeführerin ein Visus von rechts 1,0 und links < 0,05 vorliege. Dies entspricht in der Einschätzungsverordnung Zeile 1 und Spalte 9, woraus ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH resultiert. Diese Einschätzung deckt sich mit dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befund vom 27.11.2024, wonach ein Visus rechts von 1,0 und links von < 0,1 bestehe. Im Rahmen der Untersuchung habe objektiviert werden können, dass in den vorderen Augenabschnitten die okuläre Bindehaut beidseits gering gereizt gewesen sei, Teleangiektasien vorlägen, sich Trockenheit sowie verklebte Zilien gezeigt hätten und die Hornhaut glatt, klar und spiegelnd gewesen sei. Darüber hinaus habe sich die Vorderkammer beidseits mitteltief, Zeichen und Tyndall-Phänomen negativ und die Pupillen rund, formgleich und lichtreagibel gezeigt. Des Weiteren erläutert der Sachverständige schlüssig, dass die dokumentierte Keratokonjuctivitis sicca in der Einschätzung der zentralen Sehschärfe mitberücksichtigt worden sei und keinen zusätzlichen Grad der Behinderung bewirke, da eine zu geringe funktionelle Relevanz gegeben sei und das Leiden mit konservativen Maßnahmen gut behandelt werden könne. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin in Richtung des Vorliegens von Beschwerden an beiden Augen und den damit einhergehenden Folgen ist festzuhalten, dass die Beurteilung der Leidenszustände nach den Vorgaben der Einschätzungsverordnung anhand der vorliegenden Funktionsdefizite zu erfolgen hat und somit auch die aus den Gesundheitsschädigungen resultierenden Ausfälle und Einschränkungen in der Beurteilung berücksichtigt sind. Eine Entkräftung der fachärztlich getroffenen Beurteilung des Leidensbildes und dessen Zuordnung nach der Einschätzungsverordnung vermag die Beschwerdeführerin hierdurch und mit den allgemein gehaltenen Hinweisen auf ihre Alltagssituation nicht zu bewerkstelligen. Defizite im Rahmen der Erhebung des klinischen Status oder unzutreffende Ergebnisse hat die Beschwerdeführerin nicht plausibilisiert, Bedenken an der gewählten Richtsatzposition nicht aufgeworfen. 2.3.3. Die bei der Beschwerdeführerin bestehende Gesundheitsschädigung „Mb. Meniere“ wurde dem Ausmaß entsprechend unter Richtsatzposition 12.03.01 beurteilt, welche in der Einschätzungsverordnung für leichte bis mittelgradige Gleichgewichtsstörungen heranzuziehen ist. Hierbei hat ein Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH zur Anwendung zu gelangen, wenn eine leichte Unsicherheit, geringe Schwindelerscheinungen wie Schwanken, Stolpern, Ausfallsschritte bei alltäglichen Belastungen, stärkere Unsicherheit und Schwindelerscheinung bei höheren Belastungen und leichte Abweichung bei den Geh- und Stehversuchen erst bei höherer Belastungsstufe besteht. Die befasste Sachverständige begründet den zur Beurteilung herangezogenen Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH eine Stufe über dem unteren Rahmensatz schlüssig damit, dass bei der Beschwerdeführerin eine Anfallshäufigkeit von jeweils drei bis vier Monaten vorliege, eine Therapie bereits erfolgt sei und seitdem keine Attacken mehr stattgefunden hätten. Die von der Sachverständigen vorgenommene Beurteilung wird durch den Befund vom 12.05.2025 gestützt, wonach Schwindelattacken seit 2022 in Intervallen von etwa drei bis fünf Monaten einhergehend mit Hörminderung und Tinnitus auftreten würden und seit Ostern keine Schwindelattacke mehr erfolgt sei. Dem unter Vorlage des Befundes vom 11.08.2025 erstatteten Vorbringen der Beschwerdeführerin in Richtung aufgetretener Schwindelattacken noch bis zumindest Juni 2025 und dem Auftreten eines Tinnitus, ist entgegenzuhalten, dass im Rahmen des Sachverständigengutachtens unter Bedachtnahme auf die gegebene Befundlage schlüssig eine Anfallshäufigkeit von alle drei bis vier Monate konstatiert und von der Sachverständigen ein damit einhergehender Tinnitus im Zuge der Befundaufnahme berücksichtigt wird. Indes vermag ein weiteres Anfallsgeschehen im Juni 2025 nicht, insgesamt Bedenken an der Anfallshäufigkeit über einen längeren Beobachtungszeitraum hervorzurufen. Indes wird im von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befund ein beidseitig gutes Hörvermögen sowie kein Spontannystagmus, Romberg allgemein unsicher und kein Lage- oder Lagerungsschwindel oder -nystagmus beschrieben. Eine Entkräftung der fachärztlich getroffenen Beurteilung des Leidensbildes und dessen Zuordnung nach der Richtsatzverordnung vermag die Beschwerdeführerin hierdurch nicht zu bewerkstelligen. 2.3.4. Die Beurteilung der Gesundheitsschädigung „Autoimmunthyreopathie Typ Hashimoto“ erfolgt im Einklang mit der Einschätzungsverordnung schlüssig unter Richtsatzposition 09.01.01 am unteren Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 10 vH. Diese ist für Endokrine Störungen leichten Grades heranzuziehen, wenn therapeutische Maßnahmen die Aufrechterhaltung der Körperfunktionen gewährleisten. Hierbei ist ein Grad der Behinderung in Höhe von 10 – 20 % zur Anwendung zu bringen, wenn eine medikamentöse Substitution/Inhibition gut einstellbar ist, keine bis geringste Entgleisungswahrscheinlichkeit besteht, die subjektive Wahrnehmbarkeit bei beginnender medikamentöser Überdosierung/Unterdosierung der Substitutions-, Inhibitionstherapie sehr gut ist, die Erkrankung weitgehend stabil, das Alltagsleben weitestgehend ungehindert möglich und die Freizeitgestaltung nicht oder wenig eingeschränkt ist. Die befasste Sachverständige begründet den zur Beurteilung herangezogenen Grad der Behinderung in Höhe von 10 vH schlüssig auf Basis des Befundes vom 11.12.2024, wonach eine Autoimmunthyreopathie Typ Hashimoto bei einer normgroßen Schilddrüse mit kleinen sonographisch nicht suspekten Knötchen beidseits bestehe, weiterhin eine normale Schilddrüsenfunktion vorliege und die geschilderten Beschwerden somit nicht durch die Schilddrüse bedingt seien. Eine Schilddrüsenhormonmedikation sei nicht erforderlich. 2.3.5. Die darüber hinaus beantragten beziehungsweise in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen Asthma Bronchiale, Lebererkrankung und psychologische Testung können nicht als einschätzungsrelevante Leiden anerkannt werden. Mit Bezug zum Leidenszustand eines Asthma bronchiale liegen weder Befunde noch entsprechende Medikationen vor, zur Lebererkrankung bestehe laut Befund vom 21.02.2025 kein Anhaltspunkt einer klinisch signifikanten Lebererkrankung und hat die Beschwerdeführerin das Ergebnis einer anberaumten Leberbiopsie nicht vorgelegt. In der vorgebrachten psychologischen Testung befinde sich nach den sachverständigen Einschätzungen keine behandlungsrelevante Diagnose. Zum in der Beschwerde vorgelegten Befund Dr. XXXX vom 25.08.2025, wonach eine Hypercholesterinämie vorliege, ist festzuhalten, dass es sich bei einer Hypercholesterinämie um einen Risikofaktor handelt. Darauf basierende Folgeerkrankungen sind nicht dokumentiert, weshalb keine Einschätzung zu erfolgen hat. Des Weiteren ist auf genannten Befund hinzuweisen, wonach kein Anhaltspunkt einer klinisch signifikanten Lebererkrankung bestehe.2.3.5. Die darüber hinaus beantragten beziehungsweise in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen Asthma Bronchiale, Lebererkrankung und psychologische Testung können nicht als einschätzungsrelevante Leiden anerkannt werden. Mit Bezug zum Leidenszustand eines Asthma bronchiale liegen weder Befunde noch entsprechende Medikationen vor, zur Lebererkrankung bestehe laut Befund vom 21.02.2025 kein Anhaltspunkt einer klinisch signifikanten Lebererkrankung und hat die Beschwerdeführerin das Ergebnis einer anberaumten Leberbiopsie nicht vorgelegt. In der vorgebrachten psychologischen Testung befinde sich nach den sachverständigen Einschätzungen keine behandlungsrelevante Diagnose. Zum in der Beschwerde vorgelegten Befund Dr. römisch 40 vom 25.08.2025, wonach eine Hypercholesterinämie vorliege, ist festzuhalten, dass es sich bei einer Hypercholesterinämie um einen Risikofaktor handelt. Darauf basierende Folgeerkrankungen sind nicht dokumentiert, weshalb keine Einschätzung zu erfolgen hat. Des Weiteren ist auf genannten Befund hinzuweisen, wonach kein Anhaltspunkt einer klinisch signifikanten Lebererkrankung bestehe. 2.4. Die grundsätzliche Fähigkeit, auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb einer Beschäftigung nachgehen zu können, entstammt der im Anbetracht der festgestellten Funktionseinschränkungen nachvollziehbaren und widerspruchsfreien medizinischen Einschätzung auf Basis des durchgeführten Sachverständigenbeweises. Überhaupt fehlt es dem gegebenen Aktenmaterial unter Bedachtnahme auf die ausgeübte Erwerbstätigkeit an Anhaltspunkten, am Bestehen dieser Voraussetzung zu zweifeln. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.1. Zu Spruchpunkt A): 3.1.1. Zur Entscheidung in der Sache: Begünstigte Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) sind u.a. österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH (§ 2 Abs. 1 BEinstG). Nicht als begünstigte Behinderte gelten behinderte Personen, dieBegünstigte Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) sind u.a. österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH (Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG). Nicht als begünstigte Behinderte gelten behinderte Personen, die
4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die vorliegende Entscheidung hängt im Wesentlichen von Tatsachenfragen und den zugrundeliegenden Erwägungen der Beweiswürdigung ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das daraus resultierende Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige, jeweils in Klammern zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W604.2322539.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.