← Österreich

{'item': 'I412 2173494-2'}

Obsah (14)§ 9§§ 54Art. 133§ 68§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 17§ 28§§ 3Art 8§ 58

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.03.2026 GeschäftszahlI412 2173494-2 Spruch, I412 2173494-2/7E I412 2173497-2/7EI412 2173494-2/7E , I412 2173497-2/7E I412 2185811-2/7E

§ 9Abs 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt.römisch zwei.

Den Beschwerden wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. der angefochtenen Bescheide stattgegeben und die Rückkehrentscheidungen

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt.

§§ 54, 55 Abs 1 und 2 und 58 Abs 2 Asyl

G wird dem Erstbeschwerdeführer sowie dem Drittbeschwerdeführer eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, den übrigen Beschwerdeführern (BF2, BF 4, BF5, BF6) eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

Paragraphen 54, 55, Absatz eins und 2 und 58 Absatz 2, AsylG wird dem Erstbeschwerdeführer sowie dem Drittbeschwerdeführer eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, den übrigen Beschwerdeführern (BF2, BF 4, BF5, BF6) eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. III. Die Spruchpunkte V. und VI. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Erstbeschwerdeführern reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein und stellte am 30.07.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welchen er im Wesentlichen damit begründete, dass sein Vater, bei welchem er in Benin gelebt habe, neben der Mutter des Erstbeschwerdeführers noch eine zweite Ehefrau gehabt hätte, welche eine Hexe gewesen sei. Die Hexe habe die Mutter des Erstbeschwerdeführers vergiftet bzw. durch Zauber vergiftet und nach deren Tod auch den Erstbeschwerdeführer und seine Schwester verzaubert. Die Schwester sei verrückt und in eine Psychiatrie eingeliefert worden, während der Erstbeschwerdeführer einen Autounfall und weitere „Schwierigkeiten“ gehabt hätte. Deshalb habe der Erstbeschwerdeführer sich entschieden, Benin zu verlassen, sodass ihn die Hexe nicht mehr finden könne. Der Erstbeschwerdeführer habe im Herkunftsstaat als Lkw-Fahrer gearbeitet. Er sei dort wegen einer Tuberkuloseerkrankung zunächst von traditionellen Heilern behandelt und dann auch auf deren Rat in ein Krankenhaus gegangen, wo er drei Monate lang stationär behandelt wurde und danach über sieben Monate Medikamente erhalten und sich regelmäßigen Kontrollen unterzogen habe. Der Erstbeschwerdeführer legte die Geburtsurkunde seines im Herkunftsstaat zurückgelassenen Sohnes vor. 1.
  2. Die Zweitbeschwerdeführerin reiste gesondert vom Erstbeschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein und stellte am 02.02.2017 ebenfalls einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte sie bei der Erstbefragung im Wesentlichen an, ihr Mann habe im Herkunftsstaat Schwierigkeiten gehabt und diesen verlassen, ohne die Zweitbeschwerdeführerin darüber zu informieren. Bei einer Rückkehr fürchte sie, von einer ihrer zwei Schwiegermütter getötet zu werden. Bei der Einvernahme vor dem BFA am 11.09.2017 brachte sie vor, dass die Stiefmutter des Erstbeschwerdeführers eine Hexe gewesen sei. Diese habe nach der Ausreise des Erstbeschwerdeführers gedroht, sie würde die Zweitbeschwerdeführerin töten. Die Zweitbeschwerdeführerin habe daraufhin ein Kind verloren. Die Zweitbeschwerdeführerin habe dann den Herkunftsstaat verlassen, um nach dem Erstbeschwerdeführer zu suchen, damit er sie beschützen könne. Sie habe den im Herkunftsstaat geborenen ersten gemeinsamen Sohn dort bei ihrer Ziehmutter zurückgelassen und wisse zurzeit nicht, wo diese sich befinden. 1.
  3. Mit den an den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin ergangenen angefochtenen Bescheiden wurden deren Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten sowie auch hinsichtlich des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Benin abgewiesen, Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidungen erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Benin zulässig sei. Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrkehrentscheidung festgesetzt. 1.
  4. Gegen diese Bescheide wurde mit gleichlautenden Schriftsätzen vom 10.10.2017 Beschwerde erhoben. 1.
  5. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte als gesetzliche Vertretung für den in Österreich geboren Drittbeschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht wurden. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.01.2018 traf das BFA eine gleichlautende Entscheidung wie über die Anträge der Kindeseltern. Dagegen richtet sich die mit Schriftsatz einer bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation vom 07.02.2018 erhobene Beschwerde, in der vorgebracht wurde, dass der Drittbeschwerdeführer angesichts der schlechten Lage für Kinder im Herkunftsstaat der Gefahr ausgesetzt sei, dort Opfer von Kinderhandel oder Kinderarbeit zu werden. Die entsprechenden Beschwerdevorlagen sind am 16.10.2017 und am 12.02.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. 1.
  6. Am 09.01.2020 brachte der Erstbeschwerdeführer für seine am XXXX in Österreich geborene Tochter einen Antrag auf internationalen Schutz ein, wobei eigene Fluchtgründe nicht vorgebracht wurden. Mit Bescheid des BFA vom 11.03.2020 wurde über diesen Antrag eine gleichlautende Entscheidung wie gegenüber den Kindeseltern getroffen. Dieser Bescheid wurde der Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin zugestellt und erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Schriftsatz einer Rechtsberatungsorganisation vom 29.12.2020 wurde unter Hinweis auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation von Benin vorgebracht, dass die Beschwerdeführer befürchten, dass ihre jüngste Tochter sich bei Rückkehr einer Beschneidung unterziehen müsste. Weiters sei Kinderarbeit im Benin sehr verbreitet und es würden die minderjährigen Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Lage geraten, keine Schulbildung zu erhalten.1.
  7. Am 09.01.2020 brachte der Erstbeschwerdeführer für seine am römisch 40 in Österreich geborene Tochter einen Antrag auf internationalen Schutz ein, wobei eigene Fluchtgründe nicht vorgebracht wurden. Mit Bescheid des BFA vom 11.03.2020 wurde über diesen Antrag eine gleichlautende Entscheidung wie gegenüber den Kindeseltern getroffen. Dieser Bescheid wurde der Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin zugestellt und erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Schriftsatz einer Rechtsberatungsorganisation vom 29.12.2020 wurde unter Hinweis auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation von Benin vorgebracht, dass die Beschwerdeführer befürchten, dass ihre jüngste Tochter sich bei Rückkehr einer Beschneidung unterziehen müsste. Weiters sei Kinderarbeit im Benin sehr verbreitet und es würden die minderjährigen Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Lage geraten, keine Schulbildung zu erhalten. 1.
  8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.06.2021 eine mündliche Verhandlung durch. 1.
  9. Am 12.01.2022 stellte der Erstbeschwerdeführer für eine weitere in Österreich geborene Tochter einen Antrag auf internationalen Schutz, der sich ausschließlich auf Gründe des Vaters bzw. der Mutter beziehe. Der Antrag der Viertbeschwerdeführerin wurde mit Bescheid des BFA vom 01.04.2022 gleichlautend wie in den an die Kindeseltern ergangenen Entscheidungen abgewiesen. Dagegen richtet sich eine vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28.04.2022 eingebrachte Beschwerde, in der sich die Viertbeschwerdeführerin auf die Beschwerdegründe der Eltern und Geschwister berufe. 1.
  10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.08.2022 eine weitere mündliche Verhandlung durch, bei der die Bedrohungssituation der Beschwerdeführer und die Situation in deren Herkunftsstaat erörtert wurde. 1.
  11. Mit Erkenntnissen jeweils vom 17.08.2022 wurden die Beschwerden betreffend die BF1 und BF2 sowie der am XXXX und am XXXX geborenen BF3 und BF5 als unbegründet abgewiesen, nachdem ein abweisender Bescheid der belangten Behörde betreffend den Antrag auf internationalen Schutz der am XXXX geborenen BF4 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist.1.
  12. Mit Erkenntnissen jeweils vom 17.08.2022 wurden die Beschwerden betreffend die BF1 und BF2 sowie der am römisch 40 und am römisch 40 geborenen BF3 und BF5 als unbegründet abgewiesen, nachdem ein abweisender Bescheid der belangten Behörde betreffend den Antrag auf internationalen Schutz der am römisch 40 geborenen BF4 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. 1.
  13. Für den am XXXX geborenen BF6 wurde von seiner gesetzlichen Vertretung am 27.02.2024 im Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Am 12.04.2024 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Vaters des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde). Dabei wurden für den BF keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht, sondern auf das Fluchtvorbringen des Vaters verwiesen und betont, dass die Familie nicht nach Benin zurückkehren möchte und man es deswegen nach Ablehnung aller bisherigen Asylanträge der Familienmitglieder mit einem Asylantrag für den nachgeborenen BF probieren wolle. Der BF kenne im Benin niemanden. 1.
  14. Für den am römisch 40 geborenen BF6 wurde von seiner gesetzlichen Vertretung am 27.02.2024 im Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Am 12.04.2024 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Vaters des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde). Dabei wurden für den BF keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht, sondern auf das Fluchtvorbringen des Vaters verwiesen und betont, dass die Familie nicht nach Benin zurückkehren möchte und man es deswegen nach Ablehnung aller bisherigen Asylanträge der Familienmitglieder mit einem Asylantrag für den nachgeborenen BF probieren wolle. Der BF kenne im Benin niemanden. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.04.2024, ZI. XXXX , wurde der Antrag des BF6 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Benin abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Benin zulässig sei (Spruchpunkt V.). Es wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.04.2024, ZI. römisch 40 , wurde der Antrag des BF6 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Benin abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Benin zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen den Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 08.05.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.09.2024 ebenfalls als unbegründet abgewiesen wurde. 1.
  15. Am 18.08.2025 stellten die BF1 und BF2 für sich und die minderjährigen BF 3- BF6 erneut Anträge auf internationalen Schutz. Dabei wurde vorgebracht, bei einer Rückkehr nach Benin würde die Polizei die BF fangen, weil ihre Kinder in Österreich geboren seien. Sie hätten keine Dokumente aus Benin. Man würde sie fragen, wieso die Kinder woanders geboren seien. Am 02.10.2025 fand eine Einvernahme durch die belangten Behörde statt. Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 07.01.2026 wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 18.08.2025 hinsichtlich des Status von Asylberechtigten sowie von subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.) Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden den Beschwerdeführern

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurden gegen diese Rückkehrentscheidungen

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen und

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG nach Benin zulässig ist.

§ 55

Absatz 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkte III. – VI.).Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 07.01.2026 wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 18.08.2025 hinsichtlich des Status von Asylberechtigten sowie von subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.) Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden den Beschwerdeführern

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurden gegen diese Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Benin zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkte römisch drei. – römisch sechs.). 1.

  1. Dagegen wurde mit Schriftsatz der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer vom 22.01.2026 Beschwerde erhoben und vorgebracht, der Erstbeschwerdeführer halte sich seit Juli 2015 ununterbrochen und unbescholten in Österreich auf und lebe hier gemeinsam mit seiner Ehepartnerin und den vier gemeinsamen minderjährigen Kindern, welche sämtlich in Österreich geboren worden seien . Die Beschwerdeführer hätten sich im neuen Asylverfahren ausdrücklich auf die erheblich verschlechterte Lage in Benin gestützt. Faktum sei, dass sich die Situation kurz nach Antragstellung sogar weiter massiv verschärft habe. Insbesondere sei es im Dezember 2025 zu einem Putschversuch gekommen. Auch wenn dieser niedergeschlagen worden sei, sei die politische Stabilität seither äußerst fragil. Es bestehe ein hohes Sicherheitsrisiko durch bewaffnete Gruppen, eine erhöhte Terrorismusgefahr, eine deutliche Zunahme von Gewaltverbrechen, weiter fortschreitende Armut, sowie eine erhebliche Gefährdung von Frauen und Kindern. Diese Entwicklungen würden eine wesentliche und neue Sachverhaltsänderung darstellen, welche eine inhaltliche Prüfung zwingend erforderlich mache. Das BFA habe seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass Benin mit Entscheidung vom
  2. Februar 2018 als sicherer Herkunftsstaat eingestuft wurde. Diese Einschätzung sei nicht mehr aktuell. Aktuelle Entwicklungen, insbesondere der Putschversuch im Dezember 2025, seien überhaupt nicht berücksichtigt worden. Die Beschwerde verweist zudem auf den Aufenthalt des Erstbeschwerdeführers von mittlerweile über zehn Jahren, sowie darauf, dass alle vier Kinder in Österreich geboren worden seien und Kindergarten, Krabbelstube bzw. Schule besuchen und vollständig in Österreich integriert seien. Ihnen komme ein besonders hohes schutzwürdiges Interesse daran zu, in jenem Land zu verbleiben, in dem sie geboren wurden und aufgewachsen sind. 1.
  3. Die Beschwerdevorlage wurde von der belangten Behörde am 23.01.2026 mit 27.01.2026 hg. einlangend, an das BVwG übermittelt. 1.
  4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.01.2026 wurde den Beschwerden

§ 17Abs.

1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt und erfolgte am 03.03.2026 eine mündliche Beschwerdeverhandlung.1.15. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.01.2026 wurde den Beschwerden

Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt und erfolgte am 03.03.2026 eine mündliche Beschwerdeverhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Zunächst wird der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Zunächst wird der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: 1.
  2. Zu den Personen der Beschwerdeführer Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um den volljährigen Erst- und die volljährige Zweitbeschwerdeführerin sowie deren Kinder, die minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer (geboren am XXXX , am XXXX , am XXXX und am XXXX ).Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um den volljährigen Erst- und die volljährige Zweitbeschwerdeführerin sowie deren Kinder, die minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer (geboren am römisch 40 , am römisch 40 , am römisch 40 und am römisch 40 ). Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin stammen aus der Stadt XXXX in Benin, wo sie bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2015 (BF1) bzw. im Jahr 2017 (BF2) gelebt haben. Der Erstbeschwerdeführer hat dort zuletzt mit der Zweitbeschwerdeführerin in einer Wohnung gelebt, er hat den Lebensunterhalt bis vor seiner Ausreise als LKW-Fahrer bestritten, die Zweitbeschwerdeführerin war als Näherin/Schneiderin tätig.Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin stammen aus der Stadt römisch 40 in Benin, wo sie bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2015 (BF1) bzw. im Jahr 2017 (BF2) gelebt haben. Der Erstbeschwerdeführer hat dort zuletzt mit der Zweitbeschwerdeführerin in einer Wohnung gelebt, er hat den Lebensunterhalt bis vor seiner Ausreise als LKW-Fahrer bestritten, die Zweitbeschwerdeführerin war als Näherin/Schneiderin tätig. Die Beschwerdeführer haben in Benin familiäre und soziale Anknüpfungspunkte. Die Beschwerdeführer leiden nicht an lebensbedrohlichen, akut behandlungsbedürftigen Erkrankungen. Im Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ist keine Änderung im Vergleich zum Vorverfahren eingetreten. Die Beschwerdeführer haben in Österreich keine weiteren Angehörigen oder sonstigen Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht. Der BF1 und die BF2 verfügen über geringe Deutschkenntnisse, der BF1 spricht neben seiner Muttersprache Dendi französisch, die BF2 spricht fast ausschließlich Dendi, was auch die Muttersprache der Kinder darstellt, die nicht französisch sprechen. Der Erstbeschwerdeführer verdient den Lebensunterhalt für die Familie seit 01.05.2022 durch seine Tätigkeit als Zeitungszusteller, wobei er ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG lukriert. Er ist aus dieser Tätigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen versichert. Die Zweitbeschwerdeführerin hat einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 besucht, sie kümmert sich um die Kinder und ist in Österreich darüber hinaus zu keinem Zeitpunkt einer regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen. Der Erstbeschwerdeführer verdient den Lebensunterhalt für die Familie seit 01.05.2022 durch seine Tätigkeit als Zeitungszusteller, wobei er ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG lukriert. Er ist aus dieser Tätigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen versichert. Die Zweitbeschwerdeführerin hat einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 besucht, sie kümmert sich um die Kinder und ist in Österreich darüber hinaus zu keinem Zeitpunkt einer regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen. Der älteste in Österreich geborene Sohn der Beschwerdeführer, der BF3, besucht die zweite Klasse Volksschule, die übrigen Kinder den Kindergarten bzw. eine Krabbelstube. 1.
  3. Zum Folgeantrag auf internationalen Schutz Die Beschwerdeführer haben keine sie erwartende oder ihnen widerfahrene Verfolgung, Bedrohung oder Gefährdung im Herkunftsstaat behauptet, die seit der Entscheidung ihres vorigen Asylverfahrens entstanden oder bekannt geworden wäre. Sie haben kein substantiiertes neues Vorbringen und kein Vorbringen erstattet, von dem anzunehmen wäre, dass es zu einer erheblichen Wahrscheinlichkeit beitrüge, dass sie als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen wären. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation in Benin ist seit der Entscheidung über den vorigen Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz nicht eingetreten, insbesondere nicht auf deren Vorbringen bezogen. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführer nach Benin eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, zumal Benin nach § 1 Z 15 HStV ein sicherer Herkunftsstaat ist.Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführer nach Benin eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, zumal Benin nach Paragraph eins, Ziffer 15, HStV ein sicherer Herkunftsstaat ist. 1.
  4. Zur Lage im Herkunftsstaat: 1.3.
  5. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 28.02.2024: Politische Lage Benin ist eine konstitutionelle Präsidialrepublik (USDOS 20.3.2023) und gehörte zu den stabilsten Demokratien in Subsahara-Afrika (FH 2023). Das politische System Benins verbindet Elemente des amerikanischen und des französischen Systems. Rechtsstaatlichkeit, Gewaltenteilung, Achtung der Menschenrechte und Demokratie sind Kernelemente, auf denen die Verfassung beruht. Offizielle Hauptstadt Benins ist Porto-Novo, fast alle Ministerien und das Präsidialamt befinden sich jedoch in der wirtschaftlich wichtigsten Stadt des Landes, Cotonou (AA 30.5.2023). Präsident Patrice Talon ist zugleich Staatsoberhaupt, Regierungschef und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt, zuletzt im April 2021 (AA 30.5.2023), mit 86 % der Stimmen (FH 2023). Die meisten Oppositionsparteien konnten aufgrund der Registrierungs- und Unterstützungsanforderungen des Wahlgesetzes nicht an der Wahl teilnehmen (USDOS 20.3.2023). So wurden die wichtigsten Oppositionskandidaten disqualifiziert, verhaftet oder ins Exil gezwungen, so dass nur zwei politische Gegner übrig blieben, die keine nennenswerte Konkurrenz darstellten. Einige boykottierten die Wahl (FH 2023). Im November 2022 erließ das Verfassungsgericht ein Urteil, das die Teilnahme der politischen Opposition an den Parlamentswahlen im Jänner 2023 vorsieht und den Weg für eine Beteiligung ebnete (USDOS 20.3.2023). Im Jänner 2023 fanden in Benin Parlamentswahlen statt, bei denen erstmals 25 % weibliche Abgeordnete ins Parlament einzogen (AA 30.5.2023). Die Parlamentswahlen vom
  6. Jänner 2023 verliefen friedlich und mobilisierten laut Verfassungsgericht 37,79 % der registrierten Wähler. Die Union progressiste le Renouveau erhielt 37,5 6 % der Stimmen, was 53 Sitzen in der Nationalversammlung entspricht, und der Bloc Républicain, eine weitere Mehrheitspartei, 29,23 % der Stimmen, was 28 Sitzen entspricht. Die Oppositionspartei Les Démocrates erhielt 24,16 % der Stimmen, was 28 Abgeordnetensitzen entspricht. Damit zieht die Opposition in die Nationalversammlung ein (FD 31.5.2023). Aufgrund der zunehmenden Machtkonzentration von Präsident Talon, seit seinem Amtsantritt im Jahr 2016, nehmen die politischen und sozialen Spannungen jedoch zu. Dies hat zu Bürgerprotesten und internationalem Druck wegen Menschenrechtsverletzungen und der Behandlung politischer Gegner geführt. Zum ersten Mal seit 2015 durften Oppositionelle im Jänner 2023 wieder an einer Parlamentswahl teilnehmen. Die einzige teilnehmende Oppositionspartei (die Demokraten) erhielt eine Vertretung in der Nationalversammlung, wenn auch mit sehr wenigen Sitzen. Auch wenn die Abstimmung im Jänner 2023 die parlamentarische Legitimität durch die Anwesenheit von Oppositionsmitgliedern etwas verbessert hat, verfügt die Regierungskoalition nach wie vor über eine starke Mehrheit und wird bis zu den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2026 kaum herausgefordert werden (Credendo 24.10.2023). Wie die meisten westafrikanischen Küstenstaaten ist auch Benin Sicherheitsrisiken ausgesetzt, die mit dem Übergreifen dschihadistischer Gewalt aus der Sahelzone, insbesondere aus Mali, Niger und Burkina Faso, zusammenhängen. Das Terrorismusrisiko ist im Norden Benins besonders hoch, vor allem in den Nationalparks Pendjari und W. Risiken im Zusammenhang mit Klimakatastrophen und Ernährungsunsicherheit sind ebenfalls eine große Bedrohung und könnten ebenfalls zu wachsenden sozialen Unruhen führen (Credendo 24.10.2023). Sicherheitslage Im ganzen Land besteht das Risiko von terroristischen Anschlägen. Vor allem im Norden des Landes besteht ein erhöhtes Sicherheitsrisiko (EDA 1.9.2023) aufgrund der Präsenz von bewaffneten Gruppen, weiters in den Grenzgebieten zu Burkina Faso, einem Großteil von Niger und einem Teil von Nigeria, einschließlich der Nationalparks Pendjari und W sowie angrenzende Gebiete (BMEIA 14.6.2023; vgl. FD 15.10.2023).Im ganzen Land besteht das Risiko von terroristischen Anschlägen. Vor allem im Norden des Landes besteht ein erhöhtes Sicherheitsrisiko (EDA 1.9.2023) aufgrund der Präsenz von bewaffneten Gruppen, weiters in den Grenzgebieten zu Burkina Faso, einem Großteil von Niger und einem Teil von Nigeria, einschließlich der Nationalparks Pendjari und W sowie angrenzende Gebiete (BMEIA 14.6.2023; vergleiche FD 15.10.2023). Durch die Präsenz und Aktivitäten terroristischer Gruppierungen im Norden Benins fordern terroristische Anschläge und bewaffnete Angriffe regelmäßig Todesopfer (EDA 1.9.2023; vgl. BMEIA 14.6.2023, FD 15.10.2023). Im Jahr 2022 wurden etwa 20 Menschen bei Terroranschlägen getötet, darunter mindestens 12 Soldaten (FH 2023).Durch die Präsenz und Aktivitäten terroristischer Gruppierungen im Norden Benins fordern terroristische Anschläge und bewaffnete Angriffe regelmäßig Todesopfer (EDA 1.9.2023; vergleiche BMEIA 14.6.2023, FD 15.10.2023). Im Jahr 2022 wurden etwa 20 Menschen bei Terroranschlägen getötet, darunter mindestens 12 Soldaten (FH 2023). Das Entführungsrisiko ist sehr hoch (EDA 1.9.2023) und die Grenzgebiete Nigerias sind von Menschenhandel betroffen (FD 15.10.2023). Weiters kommt es im Norden Benins immer wieder zu teils gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Viehzüchtern und der sesshaften, ackerbautreibenden Bevölkerung (AA 1.11.2023). Im Golf von Guinea und auch in den Gewässern von Benin, kommt es häufig zu Piratenüberfällen (EDA 1.9.2023). Die Kriminalität ist in Benin nicht sehr hoch (FD 15.10.2023). Neben Kleinkriminalität wie Taschendiebstahl und Handtaschenraub kommt es in Großstädten gelegentlich auch zu Überfällen (AA 2.11.2023; vgl. BMEIA 14.6.2023).Die Kriminalität ist in Benin nicht sehr hoch (FD 15.10.2023). Neben Kleinkriminalität wie Taschendiebstahl und Handtaschenraub kommt es in Großstädten gelegentlich auch zu Überfällen (AA 2.11.2023; vergleiche BMEIA 14.6.2023). Folter und unmenschliche Behandlung Sowohl die Verfassung als auch Gesetze verbieten Folter und unmenschliche Behandlung (USDOS 20.3.2023), jedoch gab es Berichte über willkürliche Festnahmen sowie Folter und andere Misshandlungen (AI 28.3.2023). Ferner kommt es zu solchen Vorfällen und Schläge in Haftanstalten sind verbreitet (USDOS 20.3.2023). Mutmaßliche rechtswidrige Tötungen durch die Verteidigungs- und Sicherheitskräfte im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen 2021 wurden noch immer nicht untersucht (AI 28.3.2023). Dies betrifft auch die Tötungen von Zivilisten im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen 2019, bei denen nach Angaben zivilgesellschaftlicher Gruppen Polizei und Militär unverhältnismäßig hart gegen Demonstranten vorgingen. Obwohl die Regierung seinerzeit erklärte, sie werde Ermittlungen gegen die beteiligten Polizei- und Militärangehörigen einleiten, hatte sie dies bis zum Jahresende

(2022)nicht getan (USDOS 20.3.2023). Polizeibrutalität ist nach wie vor ein Problem, einschließlich Schlägen und Folter von Verdächtigen. Vorgesetzte schützen die Täter oft vor Strafverfolgung (FH 2023). Die Generalinspektion der republikanischen Polizeiabteilung ist für die Untersuchung schwerwiegender Fälle zuständig, in die Polizisten verwickelt sind. Die Regierung bot den Sicherheitskräften einige Menschenrechtsschulungen an, die häufig von ausländischen oder internationalen Gebern finanziert und unterstützt wurden (USDOS 20.3.2023). 1. Minderheiten Die Verfassung und die Gesetze sehen den Schutz ethnischer Minderheiten vor Gewalt und Diskriminierung vor. Das Strafgesetzbuch sieht den Schutz ethnischer Minderheiten vor physischer Gewalt, Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit vor; und

dem Arbeitsgesetzbuch ist auch der Schutz ethnischer Minderheiten vor Diskriminierung am Arbeitsplatz vorgesehen (USDOS 20.3.2023). Die Beziehungen zwischen den ethnischen Gruppen in Benin sind trotz der jüngsten politischen Spannungen im Allgemeinen freundschaftlich. Die ethnischen Minderheiten sind in der Regel in den Regierungsbehörden, im öffentlichen Dienst und in den Streitkräften vertreten (FH 2023). Benin ist seit jeher zwischen nördlichen und südlichen ethnischen Gruppen geteilt, und politische Parteien stützen sich häufig auf ethnische Zugehörigkeiten. Der im Süden geborene Talon wählte die meisten seiner politischen Kandidaten aus der südlichen Gbe-Sprachregion. Im Jahr 2019 wurde mit der Tradition gebrochen, bei der die Führer der Legislative und die Chefs der Exekutive aus verschiedenen Regionen stammen. Vizepräsident Talata stammt aus dem Norden (FH 2023). Im August 2022 äußerte sich der UN-Ausschuss besorgt über die tätlichen Angriffe auf Menschen mit Albinismus sowie deren Stigmatisierung und Diskriminierung, die auf dem Glauben an Hexerei und tradierten Ansichten bezüglich der Hautfarbe beruhen. Der Ausschuss forderte Benin auf, wirksame Maßnahmen zum Schutz von Menschen mit Albinismus zu ergreifen und sicherzustellen, dass sie gleichberechtigten Zugang zu Bildung, Gesundheit und Beschäftigung haben (AI 28.3.2023). Ferner berichten NGOs, die sich mit dem Schutz von Menschen mit Albinismus befassen, über gesellschaftliche Diskriminierung und Missbrauch, einschließlich Kindstötung von Kindern mit Albinismus, Organhandel und unzureichende Gesundheitsdienste (USDOS 20.3.2023). Amnesty International berichtete, dass Angehörige der ethnischen Gruppe der Fulani stärker von Menschenrechtsverletzungen bedroht sind, insbesondere von willkürlichen Verhaftungen durch die Polizei (USDOS 20.3.2023). Im Juni 2021 richtete die Regierung im Büro des Präsidenten die Hohe Kommission für Herder-Siedlung ein. Die Kommission hat den Auftrag, sich mit Konfliktangelegenheiten zwischen Landwirten und Hirten zu befassen, einschließlich der dauerhaften Ansiedlung wandernder Hirten. Die Wirksamkeit der Kommission musste noch ermittelt werden (USDOS 20.3.2023). Obwohl die Regierung versucht die Herdenwanderung zu regulieren, kam es immer wieder zu Gewalt zwischen den Fulani-Hirten und den ansässigen Bauern. Auf Gemeindeebene beschuldigten Beamte bewaffnete Fulani-Hirten aus Nigeria, die Gewalt zu provozieren, indem sie ihren Rindern erlaubten, die Ernte der Bauern zu fressen. Sowohl Hirten als auch Bauern waren an der Gewalt beteiligt. 2022 wurden zahlreiche Fälle von Gewalt mit Todesfolge gemeldet. Im Oktober 2022 gab es glaubwürdige Berichte über die Tötung von Fulani-Hirten durch die beninischen Streitkräfte, die im Verdacht standen, mit gewalttätigen extremistischen Organisationen in Verbindung zu stehen (USDOS 20.3.2023). Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Das Gesetz verbietet Diskriminierung von Frauen in der Ehe und sieht das Recht auf gleichberechtigtes Erbe vor (USDOS 20.3.2023), jedoch wird vielen Frauen in der Praxis dieses Recht trotz Aufklärung darüber durch die Regierung and NGOs verweigert (FH 2023). einschließlich des Verbots von Zwangsheirat, Kinderehe und Polygamie. Allerdings setzt die Regierung das Gesetz nicht wirksam durch (USDOS 20.3.2023). Frauen werden bei der Beschäftigung und beim Zugang zu Krediten, zur Gesundheitsversorgung und zur Bildung diskriminiert (FH 2023). Die Löhne von Frauen sind durchweg niedriger als die von Männern. Laut dem Global Wage Report der Internationalen Arbeitsorganisation verdienten Frauen 2017 im Durchschnitt 45 % weniger pro Stunde als Männer. Diskriminierung in der Beschäftigung findet im privaten und öffentlichen Sektor statt. Die Diskriminierungsverbote gelten nicht für den informellen Sektor (USDOS 20.3.2023). Frauen werden rechtlich nicht von der Teilnahme am politischen Prozess ausgeschlossen, aber kulturelle Faktoren schränken ihr politisches Engagement ein (FH 2023). Aufgrund von Gewohnheiten und Traditionen übernehmen Frauen Aufgaben im Haushalt, haben weniger Zugang zu formaler Bildung und werden von der Beteiligung an der Politik abgehalten. Nach Angaben der Wahlplattform der Organisationen der Zivilgesellschaft haben 11 % der Frauen an den Präsidentschaftswahlen teilgenommen. Insgesamt gibt es keine Gesetze, die die Beteiligung von Frauen und Angehörigen von Minderheitengruppen am politischen Prozess einschränken, und sie nehmen sehr wohl teil (USDOS 20.3.2023). Die Regierung hat 2019 ein Gesetz erlassen, welches zusätzlich 24 Sitze, die ausschließlich Frauen vorbehalten sind, in der Nationalversammlung vorsieht. Bei den Parlamentswahlen 2019 erhielten Frauen nur 7 % der Sitze. Jüngste Verfassungsänderungen sehen 24 Sitze für Frauen in der nächsten Legislaturperiode vor. Im Jahr 2021 wurde Mariam Talata zur Vizepräsidentin gewählt und damit zur ersten Frau in diesem Amt (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023).Die Regierung hat 2019 ein Gesetz erlassen, welches zusätzlich 24 Sitze, die ausschließlich Frauen vorbehalten sind, in der Nationalversammlung vorsieht. Bei den Parlamentswahlen 2019 erhielten Frauen nur 7 % der Sitze. Jüngste Verfassungsänderungen sehen 24 Sitze für Frauen in der nächsten Legislaturperiode vor. Im Jahr 2021 wurde Mariam Talata zur Vizepräsidentin gewählt und damit zur ersten Frau in diesem Amt (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Das Gesetz verbietet Vergewaltigung ohne Bezug auf das Geschlecht, aber die Durchsetzung des Gesetzes ist nicht effektiv. Die Beamten sind korrupt und die Überlebenden melden aus Angst vor sozialer Stigmatisierung und Vergeltung keine Fälle. Die Strafen für eine Verurteilung wegen Vergewaltigung reichen von fünf bis 20 Jahren Haft. Das Gesetz verbietet ausdrücklich die Vergewaltigung in der Ehe und sieht die Höchststrafe für die Vergewaltigung eines Lebenspartners vor (USDOS 20.3.2023). Häusliche Gewalt ist nach wie vor ein ernstes Problem (FH 2023). Die Strafen für die Verurteilung wegen häuslicher Gewalt reichen von sechs bis 36 Monaten Haft. Dennoch ist häusliche Gewalt gegen Frauen weit verbreitet. Frauen zögerten nach wie vor, Fälle anzuzeigen, und die Behörden zögern, in Fällen häuslicher Gewalt einzugreifen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023).Häusliche Gewalt ist nach wie vor ein ernstes Problem (FH 2023). Die Strafen für die Verurteilung wegen häuslicher Gewalt reichen von sechs bis 36 Monaten Haft. Dennoch ist häusliche Gewalt gegen Frauen weit verbreitet. Frauen zögerten nach wie vor, Fälle anzuzeigen, und die Behörden zögern, in Fällen häuslicher Gewalt einzugreifen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Das Gesetz verbietet auch sexuelle Belästigung und bietet den Opfern Schutz, aber sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz und in Schulen bleibt weit verbreitet. Personen, die wegen sexueller Belästigung verurteilt werden, müssen mit einer Freiheitsstrafe von ein bis zwei Jahren und hohen Geldstrafen rechnen. Das Gesetz sieht auch Strafen für Personen vor, die von sexueller Belästigung wissen, diese aber nicht melden. Aus Angst vor sozialer Stigmatisierung und Vergeltungsmaßnahmen erstatteten die Überlebenden jedoch nur selten Anzeige. Obwohl Gesetze, die sexuelle Belästigung verbieten, nicht in großem Umfang durchgesetzt werden, greifen die Richter auf andere Bestimmungen des Strafgesetzbuchs zurück, um gegen sexuellen Missbrauch von Minderjährigen vorzugehen. Am 3.7.2022 klagte der Staatsanwalt des Gerichts für die Verfolgung von Wirtschafts- und Terrorismusdelikten (CRIET) drei Lehrer der Nationalen Schule für angewandte Wirtschaft und Management wegen sexueller Belästigung an, nachdem das National Institute for Women (INF) Anzeige erstattet hatte (USDOS 20.3.2023). Im Juli 2021 richtete die Regierung das Nationale Institut für Frauen (INF) ein, das sich mit Beschwerden über Verletzungen der Rechte von Frauen befassen und Überlebende von geschlechtsspezifischer Gewalt finanziell unterstützen soll. Von September 2021 bis zum 31.8.2022 verzeichnete das INF 156 Beschwerden aus den Städten Cotonou, Parakou, Savalou und Abomey Calavi (USDOS 20.3.2023). Ein Gesetz aus dem Jahr 2003, das die Genitalverstümmelung (FGM/C) von Frauen verbietet, hat die Zahl der Verstümmelungen zwar etwas verringert, doch das Problem besteht weiterhin (FH 2023). Das Gesetz sieht Strafen für die Verurteilung zur Durchführung des Eingriffs vor, darunter Gefängnisstrafen von bis zu 10 Jahren und hohe Geldstrafen. Dennoch kommt es zu FGM/C, und aufgrund des Schweigegebots, das mit diesem Verbrechen verbunden ist, wurde es nur selten durchgesetzt. Die Praxis war weitgehend auf abgelegene ländliche Gebiete im Norden beschränkt. Nach Angaben von UNICEF wurden im Jahr 2018 7 % der Mädchen und Frauen im Alter von 15 bis 49 Jahren einer FGM/C unterzogen. Die Regierung hat in Zusammenarbeit mit NGOs und internationalen Partnern die Öffentlichkeit weiter für die Gefahren dieser Praxis sensibilisiert (USDOS 20.3.2023). Die Heirat von Personen unter 18 Jahren ist verboten, obwohl Ausnahmen für 14- bis 17-Jährige mit Zustimmung der Eltern möglich sind. Kinderheirat und Zwangsehe sind in ländlichen Gebieten nach wie vor weit verbreitet (FH 2023). Kinder Die Staatsbürgerschaft wird durch die Geburt innerhalb des Landes durch einen bürgerlichen Vater erworben. Nach dem Gesetz gilt das Kind eines beninischen Vaters automatisch als Staatsbürger, das Kind einer beninischen Frau jedoch nur dann, wenn der Vater des Kindes unbekannt ist, keine bekannte Staatsangehörigkeit hat oder ebenfalls Beniner ist. Vor allem in ländlichen Gebieten meldeten die Eltern die Geburt ihrer Kinder oft nicht an, was dazu führen kann, dass ihnen öffentliche Dienstleistungen wie Bildung und Gesundheitsversorgung vorenthalten werden (USDOS 20.3.2023). Es soll Anfang 2023 ein 2017 ausgearbeitetes Staatsangehörigkeitsgesetz von Präsident Talon unterzeichnet werden, welches vorsieht, dass ein Kind, das von einer beninischen Mutter geboren wird, die beninische Staatsbürgerschaft erhält, unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Vaters (USDOS 20.3.2023). Die Grundschulpflicht gilt für alle Kinder zwischen sechs und 11 Jahren. Der öffentliche Schulunterricht ist für alle Grundschüler und für Mädchen bis zur neunten Klasse der weiterführenden Schulen gebührenfrei. Mädchen haben nicht dieselben Bildungschancen wie Jungen, und die Alphabetisierungsrate der Frauen liegt bei 18 %, die der Männer dagegen bei 50 %. In einigen Teilen des Landes erhalten Mädchen keine formale Bildung (USDOS 20.3.2023). Gewalt gegen Kinder ist weit verbreitet. Das Gesetz verbietet ein breites Spektrum schädlicher Praktiken und sieht für Personen, die des Kindesmissbrauchs überführt werden, hohe Geldstrafen und bis zu lebenslange Haftstrafen vor (USDOS 20.3.2023). Obwohl sie von den Behörden verheimlicht wurden, gab es in einigen Gemeinden im Norden nach wie vor die traditionellen Praktiken der Tötung von Babys in Steißlage, von Babys, deren Mütter bei der Geburt gestorben waren, von Babys, die als missgebildet galten, und von einem Neugeborenen aus jedem Zwillingspaar (weil sie als Zauberer galten). Die Behörden setzten Verbote durch und rieten von dieser Praxis ab, indem sie von Tür zu Tür berieten und das Bewusstsein schärften (USDOS 20.3.2023). Menschenhandel ist weit verbreitet, obwohl es in den letzten Jahren vermehrt zu Verurteilungen gekommen ist (FH 2023). Das Gesetz über den Kinderhandel sieht für alle Formen des Kinderhandels, einschließlich der kommerziellen sexuellen Ausbeutung von Kindern, Strafen vor, die im Falle einer Verurteilung zwischen 10 und 20 Jahren Haft liegen. Personen, die wegen der Beteiligung an der kommerziellen sexuellen Ausbeutung von Kindern verurteilt werden, müssen mit einer Freiheitsstrafe von zwei bis fünf Jahren und erheblichen Geldstrafen rechnen. Das Kindergesetzbuch verbietet Kinderpornografie. Personen, die wegen Kinderpornografie verurteilt werden, werden mit Freiheitsstrafen von zwei bis fünf Jahren und hohen Geldstrafen bestraft. Das Gesetz erhöht die Strafen für Verurteilungen wegen Missbrauchs von Kindern unter 15 Jahren (USDOS 20.3.2023). Die Praxis, junge Mädchen zu wohlhabenden Familien zu schicken, um als Hausangestellte zu arbeiten, hat zu Fällen von Ausbeutung und sexueller Sklaverei geführt. Kinder werden auch als Arbeitskräfte in der Landwirtschaft ausgebeutet und arbeiten in verschiedenen Berufen (FH 2023). Das Gesetz verbietet die Eheschließung von Personen unter 18 Jahren, gewährt aber Ausnahmen für Kinder zwischen 14 und 17 Jahren mit Zustimmung der Eltern und Genehmigung eines Richters. Laut dem Demographic Health Survey 2017-2018 waren 9 % der Frauen zwischen 20 und 24 Jahren vor ihrem

  1. Lebensjahr verheiratet. Zu den Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratungen gehörten Tauschehen und Heiraten durch Entführung, bei denen der Bräutigam traditionell seine zukünftige Kinderbraut entführt und vergewaltigt. Diese Praxis war in ländlichen Gebieten weit verbreitet (USDOS 20.3.2023). Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor, und die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.3.2023). Im Allgemeinen können sich die Menschen in Benin frei bewegen. In einigen ländlichen Gebieten zwingen kulturelle Traditionen die Frauen jedoch dazu, über längere Zeiträume in ihren Häusern zu bleiben (FH 2023). Laut der Zeitung Matin Libre hat die Verkehrspolizei routinemäßig Bestechungsgelder von Lastwagenfahrern verlangt, damit sie das Gesetz gegen überladene und unsichere Fahrzeuge nicht durchsetzen (USDOS 20.3.2023). Grundversorgung und Wirtschaft Aufgrund der wirtschaftlich schwachen Situation gilt Benin als eines der am wenigsten entwickelten Länder und zudem zählt das Land zu den hochverschuldeten Entwicklungsländern. Mit einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von 1.330 Euro gehört es zu den Ländern mit niedrigerem Mitteleinkommen. Unter Berücksichtigung der Kaufkraftparität gehört Benin immer noch zu den ärmsten Ländern der Welt (LI 2.2024). Die Lebenshaltungskosten liegen deutlich unterhalb des weltweiten Durchschnitts und weisen auf massive sozioökonomische Probleme hin (LI 2.2024c). Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt 111 Euro pro Kopf (LI 2.2024b). Die Arbeitslosenquote (15-64 Jahre) lag 2022 bei 1,7 % (WKO 2.2024). Nach einer kräftigen Erholung im Jahr 2021 auf 7,2 % verlangsamte sich das Wachstum im Jahr 2022 leicht auf 6,3 %. Nach einer robusten Leistung in der ersten Hälfte des Jahres 2023 hat die Wirtschaft Benins nun jedoch mit externen Schocks zu kämpfen, die mit der Schließung der Grenzen zu Niger und dem Anstieg der Gaspreise im Zuge der in Nigeria im Mai 2023 durchgeführten Reformen zusammenhängen (WB 29.9.2023). Die Inflationsrate in Benin betrug im Jahr 2022 rund 1,35 % (LI 2.2024b). Die jährliche Inflation lag im Juli 2023 bei 3,9 % (WB 29.9.2023) Nach der Invasion in der Ukraine sah sich Benin auch mit steigenden Importkosten konfrontiert, die durch die weltweit hohen Kraftstoff- und Lebensmittelpreise und die Abwertung des Euro gegenüber dem US-Dollar, an den der CFA-Franc gekoppelt ist, verursacht wurden. Für 2023 wird ein erneuter Anstieg der Inflation auf 3,5 % erwartet, der hauptsächlich auf die Lebensmittelpreise zurückzuführen ist und durch eine ungünstige Getreideernte in den Jahren 2022-2023 (Wetterschocks) noch verschärft wird. Die Inflation könnte sich über die derzeitigen Schätzungen hinaus beschleunigen, da die jüngsten Preiserhöhungen an den Zapfsäulen in Nigeria den Preis für geschmuggeltes Benzin in Benin erheblich (um etwa 60 %) erhöht haben, was die Inflation anheizt (Credendo 24.10.2023). Zu den größten Industriezweigen zählen Textilien, Lebensmittelverarbeitung, Baumaterial und Zement (LI 2.2024b). Die Wirtschaft ist vom Export unverarbeiteter landwirtschaftlicher Erzeugnisse (Baumwolle und Cashewnüsse) und von der Wiederausfuhr importierter Waren und Güter (z. B. Gebrauchtwagen und Reis) nach Nigeria abhängig. Fast 85 % der Arbeitskräfte sind im informellen Sektor. Benin hat trotz stetiger Fortschritte seit 2020 eines der niedrigsten Niveaus der inländischen Ressourcenmobilisierung in der West African Economic and Monetary Union (WAEMU). Die kurzfristigen Aussichten sind durch Unsicherheiten im Zusammenhang mit dem geopolitischen Kontext, insbesondere im Norden, sowie durch Unruhen in den Nachbarländern geprägt (WB 29.9.2023). Benin ist eine kleine Volkswirtschaft (nominales BIP von 17 Mrd. USD), die stark mit dem benachbarten Nigeria verflochten ist. Das Land ist auf Baumwollexporte (45 % seiner Leistungsbilanzeinnahmen) und Exporte von Nahrungsmitteln wie Nüsse, Samen, Früchte und Fleisch (21 % der gesamten Leistungsbilanzeinnahmen) angewiesen. Die Covid-19-Pandemie machte viele der Errungenschaften zunichte, die während einer Periode starker staatlicher und wirtschaftlicher Fortschritte erzielt wurden. Benin hat sich trotz der Auswirkungen des Krieges in der Ukraine gut von Covid-19 erholt und ein BIP-Wachstum von 7,2 % und 6 % in den Jahren 2021 und 2022 erreicht. Die BIP-Wachstumsprognosen für die kommenden fünf Jahre liegen im Durchschnitt bei rund 6 %. Der jüngste Gegenwind infolge der Schließung der Grenze zu Niger und der Sanktionen als Reaktion auf den Militärputsch im Nachbarland wird sich jedoch 2023 negativ auf die Wirtschaft Benins auswirken. Jedoch haben die jüngsten wetterbedingten Katastrophen zu einem Rückgang der Baumwollproduktion (Überschwemmungen) geführt, und die Sicherheitsbedrohungen durch dschihadistische Gruppen an der Nordgrenze Benins belasten die allgemeine makroökonomische Leistung (Credendo 24.10.2023). Angesichts des stabilen politischen Umfelds und des Engagements für wichtige wirtschaftspolitische Maßnahmen wird erwartet, dass Benin mittelfristig ein starkes Wachstum aufweisen wird, während die Inflation niedrig und die Haushaltslage stark bleibt (CWA 10.2023). Medizinische Versorgung Das Gesundheitswesen in Benin ist im weltweiten Vergleich leicht unterdurchschnittlich entwickelt (LI 2.2024c). Außerhalb der großen Städte fehlt vielerorts ausgebildetes medizinisches Fachpersonal. Notfall- und Basisversorgung ist in den großen staatlichen Krankenhäusern sowie etlichen Privatkliniken gewährleistet. Die Apotheken haben ein ausreichendes Sortiment wichtiger Standardmedikamente. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 2.11.2023). Die medizinische Grundversorgung ist nur beschränkt gewährleistet. Krankenhäuser verlangen vor Behandlungen eine finanzielle Garantie (Kreditkarte oder Vorschusszahlung) (EDA 1.9.2023). Durch die medizinische Versorgung kann die Sterblichkeit wesentlicher, bekannter Krankheiten weitestgehend reduziert werden. So sterben nach aktuellem Stand nur etwa 23 % aller Menschen, die an Krebs, Diabetes, Herzkreislauferkrankungen oder der Chylomikronen-Retentions-Krankheit (CRD) leiden. Mit rund 828 ausgebildeten Ärzten in Benin stehen pro 1000 Einwohner rund 0,06 Ärzte zur Verfügung (LI 2.2024c). Rückkehr Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor. Diese Rechte werden im Allgemeinen respektiert. Die Regierung arbeitete mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylbewerbern sowie anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Dem UNHCR wurde berichtet, dass humanitäre Organisationen aufgrund von Sicherheitsbedenken vielen Asylbewerbern und betroffenen Personen an der Nordgrenze nicht helfen konnten (USDOS 20.3.2023). Der lokale Partner der Rückkehr-Beratung (BBU) im Heimatland (Benin) ist die OFII-Partner-Organisation (OFII ist die Abkürzung für Französisches Büro für Immigration und Integration). Die Leistungen nach der Rückkehr werden von OFII organisiert. Das OFII ermöglicht mitunter, dass sowohl Zugang zu Rückkehrhilfen als auch zu Hilfen für die soziale Wiedereingliederung durch Beschäftigung oder Unternehmensgründung. Rückkehrer erhalten Sachleistungen (kein Bargeld) in der Höhe von 3.000 Euro. Sachleistungen können sein: Unterbringung für eine bestimmte Zeit; Medizinische und soziale Unterstützung; Beratung bei behördlichen und bei rechtlichen Angelegenheiten; Unterstützung, wenn Sie ein Klein-Unternehmen gründen wollen; Finanzierung einer Schulausbildung und Berufliche Ausbildung oder berufliche Weiterbildung (BMI 2024). Ein Auswahlausschuss im Heimatland prüft, ob das Vorhaben tragfähig ist (Retour volontaire 2023). Das OFII bietet in 22 Ländern Wiedereingliederungshilfe an, u.a. in Benin. Die Höhe der Wiedereingliederungshilfe kann je nach Herkunftsland und Projekt variieren. Der Berater kann weitere Informationen zu den Beihilfen geben, die in Anspruch genommen werden können (Retour volontaire 2023). Für Studenten und junge Berufstätige kann eine Wiedereingliederungshilfe beantragt werden (Retour volontaire 2023). 1.3.
  2. Weitere Feststellungen zum Herkunftsland Sprachen: Die über 53 nationalen Sprachen Benins gehören zur Sprachfamilie der Niger-Kongo-Sprachen, fast alle davon zur Sprachgruppe der Volta-Kongo-Sprachen – nur das Fulfulde im Norden zählt zu den Westatlantischen Sprachen. Die einzige Amtssprache jedoch ist das Französische, das erst durch die französischen Kolonialherren eingeführt wurde. Die mit 50 Prozent am weitesten Verkehrssprache ist jedoch die Kwa-Sprache Fongbe, die im gesamten Süden als Mutter- oder Zweitsprache gesprochen wird, daneben ist im Süden auch Ewe – ebenfalls zur Sprachgruppe Kwa zugehörig – verbreitet. Im Norden sind die voltaischen Gur-Sprachen Gurma, Lama und Atakora verbreitet, im Osten die West-Benue-Kongo-Sprache Yoruba, im Nordosten zudem das zu den Ost-Benue-Kongo zählende Kambari. Die einzige offizielle Sprache ist dennoch weiterhin die Sprache Französisch, obwohl sie nur von 8,8 % der Bevölkerung gesprochen wird – vor allem in der Stadt. Das Prestige dieser Sprache als Amtssprache, einzige zugelassene Sprache der Medien sowie als Kommunikationsmittel zwischen den verschiedenen Völkern erhöht die Zahl der Sprecher vor allem im urbanen Milieu. Das Französische ist die einzige zugelassene Unterrichtssprache in der Grundschule. (Quelle: Wikipedia: https://de.wikipedia.org/wiki/Sprachen_Benins, abgerufen am 05.03.2026). Aktuelle Entwicklungen: Am Sonntag, den 07.12.2025, kam es in Benin zu einem Putschversuch durch eine Gruppe von Militärangehörigen die sich als „Militärkomitee für die Neugründung (CMR)" bezeichneten. Laut Medienberichten gelang es der Regierung, den Putschversuch zu vereiteln und ist die Lage nach aktuellen Angaben des Präsidenten der Republik unter Kontrolle (Quelle: Der Standard, Putschversuch in Benin: Präsident sieht Lage unter Kontrolle vom 08.12.2025, https://www.derstandard.at/story/3000000299599/-milit228rs-in-benin-geben-absetzung-des-pr228sidenten-bekannt).
  3. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes, ebenso die Feststellungen, soweit nicht unten eigens darauf eingegangen wird. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes, ebenso die Feststellungen, soweit nicht unten eigens darauf eingegangen wird. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt. Berücksichtigt wurden ferner die Niederschriften und die Erkenntnisse aus den Verfahren zu den ersten Anträgen auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer dieses Gericht (W192 2173497-1/74E, W 192 2172949-1/40E, W192 2185811-1/29E, W192 2254673-1/3E sowie I412 2291904-1/2E) Zudem wurde am 03.03.2026 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Festzuhalten ist, dass in der am 03.03.2026 abgehaltenen mündlichen Beschwerdeverhandlung ein Dolmetscher für die Sprache Französisch beigezogen wurde. Da die BF2 lediglich Dendi spricht, wurde im Einverständnis beider vom BF1 für diese, wie bereits im Verfahren vor der belangten Behörde, übersetzt. 2.1 Zu den Personen der Beschwerdeführer: Die Feststellungen zu den Lebensumständen, Herkunft, sowie der Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer. Mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente steht die Identität des BF1 und der BF2 nicht fest, für die mj. BF3 bis B6 liegen österreichische Geburtsurkunden vor. Zu den Arbeitserfahrungen und der Lebenssituation im Herkunftsland wurden von den Beschwerdeführern übereinstimmende und gleichbleibende Angaben getätigt, ebenso wie zu den Sprachkenntnissen der Beschwerdeführer, wobei der BF1 glaubhaft und für die erkennende Richterin zwar über einige Deutschkenntnisse verfügt, jedoch eigenen Angaben zu Folge trotz Besuchs von Deutschkursen bislang keine Prüfung abgeschlossen hat. Im Fall der BF2 wurde eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses auf dem Niveau A1 von Jänner bis April 2025 vorgelegt. Zum Schulbesuch des BF3 bzw. den Kindergarten/Krabbelstuben-Besuchen der übrigen minderjährigen Beschwerdeführer liegen entsprechende Bestätigungen vor. Bereits im Vorverfahren wurde beweiswürdigend festgestellt, dass der BF1 gesund und arbeitsfähig sei, aus den medizinischen Befunden aus dem Jahr 2015 und 2016 ergebe sich, dass dieser wegen niederschwelliger Gesundheitsbeeinträchtigungen in Ambulanzen vorstellig geworden sei und sich eine weitere Behandlungsbedürftigkeit nicht ergebe. Im vorliegenden Verfahren wurden keine weiteren Befunde vorgelegt oder ein sich diesbezüglich geänderter Sachverhalt behauptet. Aus dem – ebenfalls gleichlautend im Vorverfahren vorgebrachten - Umstand, dass der 2017 geborene Drittbeschwerdeführer nach Angaben seiner Eltern nach der Geburt sich einen Monat lang im Krankenhaus aufgehalten habe, ist keine aktuelle gesundheitliche Beeinträchtigung ableitbar, und wurden auch diesen betreffend weder aktuelle Befunde noch Bestätigungen über Arztbesuche oder dergleichen vorgelegt. Seine Eltern brachten in der mündlichen Verhandlung vor, er habe zuletzt vor zwei Wochen einen Spray aufgrund Atmungsproblemen benötigt, wobei seine Probleme bei Kälte schlimmer seien. Veränderungen im Zustand des BF3 in den letzten Jahren bzw. konkret seit Abschluss des Vorverfahrens konnten damit nicht festgestellt werden, Der BF1 und die BF2 gaben übereinstimmend an, dass ein 2010 geborener gemeinsamer Sohn im Herkunftsland bei einer Angehörigen der BF2 zurückgelassen wurde, jedoch seit der Ausreise kein Kontakt mehr zu diesen bestehe. Während der BF1 in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 02.10.2025 noch angab, keinerlei Nachrichten aus Benin zu haben, er habe zwei Schwestern, von denen eine gestorben sei, verwies er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auf einen Facebook-Beitrag, aus dem hervorgehe, dass sein Vater am 04.11.2025 verstorben sei, war jedoch nicht in der Lage, nachvollziehbar zu begründen, wer ihm diese Nachricht übermittelt habe oder woher ihm diese bekannt geworden sei, sondern verwies zunächst auf einen Neffen seines Vaters, welcher dies gepostet habe, den er aber nicht kenne, sowie darauf, dass er diese Nachricht von einem Freund, bei dem es sich ebenfalls um einen Staatsangehörigen Benins handle, erhalten habe. Warum es nicht möglich gewesen wäre, Kontakt zu dem gemeinsamen Sohn aufrechtzuerhalten, konnte der BF1 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ebensowenig nachvollziehbar erklären, wobei er angab, dass sie zwar versucht hätten, Kontakt aufzunehmen, aber nicht annähernd plausibel angeben konnte, welche konkreten Versuche diesbezüglich unternommen worden wären. Insgesamt ist davon auszugehen, dass noch familiäre sowie soziale Anknüpfungspunkte in Benin bestehen. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers seit Mai 2022 beruhen auf den vorgelegten Unterlagen, insbesondere einem Verteilvertrag vom Mai 2022 sowie einer Bestätigung vom Februar 2026, wonach der Beschwerdeführer seit Mai 2022 bis laufend als Zusteller bei der R. Verlag GmbH tätig sei. Seine über der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG liegendes Einkünfte ergibt sich aus den vorgelegten Auflistungen über Gutschriften für die Monate November 2025 bis Jänner 2026, wobei daraus auch eine Jahressumme für das Jahr 2025 in Höhe von € 21.535,06 hervorgeht.Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers seit Mai 2022 beruhen auf den vorgelegten Unterlagen, insbesondere einem Verteilvertrag vom Mai 2022 sowie einer Bestätigung vom Februar 2026, wonach der Beschwerdeführer seit Mai 2022 bis laufend als Zusteller bei der R. Verlag GmbH tätig sei. Seine über der Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG liegendes Einkünfte ergibt sich aus den vorgelegten Auflistungen über Gutschriften für die Monate November 2025 bis Jänner 2026, wobei daraus auch eine Jahressumme für das Jahr 2025 in Höhe von € 21.535,06 hervorgeht. 2.
  4. Zum Fluchtvorbringen: Der BF1 und die BF2 stützen ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz in erster Linie darauf, dass sie nunmehr vier Kinder hätten, die alle in Österreich geboren seien und die sie nicht einfach nach Benin mitnehmen können würden; sie würden dort niemanden kennen und es wäre für ihre Kinder ein fremdes Land. Gleichzeitig bestätigten sowohl der BF1 als auch die BF2 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass sich an den Gründen, auf die sich ihr erster Antrag auf internationalen Schutz gestützt hat, im Vergleich zu den im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Gründen, nichts geändert habe. Benin sei gefährlich für sie, für die Kinder sei Österreich ihr Zuhause. Eine entscheidungsrelevante Änderung hinsichtlich des Fluchtvorbringens wurde somit von den Beschwerdeführern ausdrücklich verneint. Auch hinsichtlich ihrer persönlichen Situation ist keine entscheidungsrelevante Änderung eingetreten. Betreffend sämtliche Familienangehörige wurde bereits ein Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen und festgestellt, dass eine Rückkehr nach Benin keine Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Auch hinsichtlich ihrer persönlichen Situation ist keine entscheidungsrelevante Änderung eingetreten. Betreffend sämtliche Familienangehörige wurde bereits ein Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen und festgestellt, dass eine Rückkehr nach Benin keine Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer hat sich nicht verändert, es ist, wie festgestellt, davon auszugehen, dass zumindest der Erstbeschwerdeführer noch über familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte im Herkunftsland verfügt, wobei auch ohne derartige Verbindungen nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr im Familienverband in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden. Der BF1 und die BF2 verfügen über Berufserfahrung im Herkunftsland, im Falle des BF1 auch durch seine in Österreich ausgeübte Tätigkeit und wären diese in der Lage, für die Familie zu sorgen, auch wenn sie nicht auf die Unterstützung von Familienangehörigen zurückgreifen könnten. 2.3 Zur Lage im Herkunftsland Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat entstammen dem Länderinformationsblatt samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Bericht stützt sich auf Angaben verschiedener ausländischer Behörden, etwa die Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie z. B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Wie in der Beschwerde zutreffend angeführt, kam es am 07.12.2025 in Benin zu einem Putschversuch durch eine Gruppe von Militärangehörigen die sich als „Militärkomitee für die Neugründung (CMR)" bezeichneten. Laut Medienberichten gelang es der Regierung, den Putschversuch zu vereiteln und ist die Lage nach aktuellen Angaben des Präsidenten der Republik unter Kontrolle (Der Standard, Putschversuch in Benin: Präsident sieht Lage unter Kontrolle vom 08.12.2025, https://www.derstandard.at/story/3000000299599/-milit228rs-in-benin-geben-absetzung-des-pr228sidenten-bekannt). Auch in der Beschwerde ist angeführt, dass dieser Putschversuch niedergeschlagen wurde, und ist damit nicht ersichtlich, inwiefern daraus eine entscheidungsrelevante Änderung der Situation für die aus Djougou stammenden Beschwerdeführer entstanden sein sollte. Damit sind die Beschwerdeführer den Länderfeststellungen nicht qualifiziert entgegengetreten.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1 Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte I und II):3.1 Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei): Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

§ 68Abs.

2 bis 4 AVG findet. Letzteres betrifft die amtswegige oder aufsichtsbehördliche Bescheidänderung oder -aufhebung. Die §§ 69 und 71 AVG bezeichnen die Rechtsinstitute der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die beide hier nicht anwendbar sind.Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Letzteres betrifft die amtswegige oder aufsichtsbehördliche Bescheidänderung oder -aufhebung. Die Paragraphen 69 und 71 AVG bezeichnen die Rechtsinstitute der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die beide hier nicht anwendbar sind. Die Anordnung, dass Anbringen unter den Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 AVG nicht inhaltlich behandelt, sondern zurückgewiesen werden, soll die wiederholte Befassung der Behörde mit einer bereits entschiedenen Sache vermeiden, wobei es auf die unveränderte Sach- und Rechtslage ankommt.Die Anordnung, dass Anbringen unter den Voraussetzungen des Paragraph 68, Absatz eins, AVG nicht inhaltlich behandelt, sondern zurückgewiesen werden, soll die wiederholte Befassung der Behörde mit einer bereits entschiedenen Sache vermeiden, wobei es auf die unveränderte Sach- und Rechtslage ankommt. Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt. Ein Folgeantrag auf internationalen Schutz darf nicht allein deshalb wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrens-RL) vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“. (VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0344, mwN).Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt. Ein Folgeantrag auf internationalen Schutz darf nicht allein deshalb wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Artikel 40, Absatz 2 und Absatz 3, der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrens-RL) vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“. (VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0344, mwN). Da die belangte Behörde den Folgeantrag auf internationalen Schutz

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist Beschwerdegegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung dieses Antrages, nicht aber der Antrag selbst. (VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0299, Rz 15, mwN)Da die belangte Behörde den Folgeantrag auf internationalen Schutz

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist Beschwerdegegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung dieses Antrages, nicht aber der Antrag selbst. (VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0299, Rz 15, mwN) Das bereits im vorangegangenen Verfahren erstattete Fluchtvorbringen und die dort geltend gemachten Gründe sind bereits abschließend beurteilt und in den seinerzeitigen, rechtskräftigen Erledigungen berücksichtigt worden. Gleiches gilt für den Umstand, dass es sich bei den Beschwerdeführern um eine Familie mit vier minderjährigen Kindern handelt. Mit dem Vorbringen, die Beschwerdeführer könnten mit nunmehr vier Kindern nicht nach Benin zurückkehren ist damit kein neues Vorbringen erstattet worden, welches in Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung im Sinne einer realen Gefahr einer Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK verankerten Rechte zu einer Änderung des Sachverhaltes führen würde. Mit dem Vorbringen, die Beschwerdeführer könnten mit nunmehr vier Kindern nicht nach Benin zurückkehren ist damit kein neues Vorbringen erstattet worden, welches in Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung im Sinne einer realen Gefahr einer Verletzung der in Artikel 2 und 3 EMRK verankerten Rechte zu einer Änderung des Sachverhaltes führen würde. Eine wesentliche Änderung der Situation in Benin wurde zwar in der Beschwerde behauptet, jedoch ergeben sich dafür keine fundierten Anhaltspunkte einer für die Beschwerdeführer maßgeblich geänderten Situation. Es sind keine Umstände bekannt, dass in Benin gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr im Sinn des Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre und besteht auch nicht auf dem gesamten Staatsgebiet ein innerstaatlicher oder internationaler Konflikt, welcher für eine dort aufhältige Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde.Eine wesentliche Änderung der Situation in Benin wurde zwar in der Beschwerde behauptet, jedoch ergeben sich dafür keine fundierten Anhaltspunkte einer für die Beschwerdeführer maßgeblich geänderten Situation. Es sind keine Umstände bekannt, dass in Benin gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr im Sinn des Artikel 2, oder 3 EMRK ausgesetzt wäre und besteht auch nicht auf dem gesamten Staatsgebiet ein innerstaatlicher oder internationaler Konflikt, welcher für eine dort aufhältige Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde. Eine maßgebliche Änderung der für die Gewährung von Asyl oder subsidiären Schutz maßgeblichen Umstände im Herkunftsstaat ist damit nicht hervorgekommen. Somit stand einer neuerlichen Behandlung durch das BFA mangels einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung die bereits entschiedene Sache entgegen. Da die belangte Behörde demnach die Folgeanträge der Beschwerdeführer zutreffend

§ 68Abs.

1 AVG betreffend den Asyl- und den subsidiären Schutzstatus zurückgewiesen hat, waren die Beschwerden sowohl bezogen auf Spruchpunkt I als auch auf Spruchpunkt II nach § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Somit stand einer neuerlichen Behandlung durch das BFA mangels einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung die bereits entschiedene Sache entgegen. Da die belangte Behörde demnach die Folgeanträge der Beschwerdeführer zutreffend

Paragraph 68, Absatz eins, AVG betreffend den Asyl- und den subsidiären Schutzstatus zurückgewiesen hat, waren die Beschwerden sowohl bezogen auf Spruchpunkt römisch eins als auch auf Spruchpunkt römisch zwei nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G (Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide):3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide): Indizien dafür, dass die BF einen Sachverhalt verwirklicht hätten, bei dem ihnen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder substantiiert vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt der Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG.Indizien dafür, dass die BF einen Sachverhalt verwirklicht hätten, bei dem ihnen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder substantiiert vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt der Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer eins a, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Die Beschwerden erweisen sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. der angefochtenen Bescheide

§ 28Abs 2 Vw

GVG iVm § 57 AsylG abzuweisen waren.Die Beschwerden erweisen sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. der angefochtenen Bescheide

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, AsylG abzuweisen waren. 3.3 Zu den Rückkehrentscheidungen:

§ 52Abs. 2 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Diese Bestimmungen sind auch bei der Zurückweisung eines Folgeantrags nach § 68 Abs. 1 AVG anzuwenden, da weiterhin eine rechtskräftige abweisende Entscheidung

§§ 3und 8 Asyl

G 2005 vorliegt (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082). Dies gilt nur, sofern keine mit einem Einreiseverbot verbundene aufrechte Rückkehrentscheidung vorliegt oder neue Tatsachen im Hinblick auf ein Einreiseverbot hervorkommen oder entstehen (vgl. § 59 Abs. 5 FPG).

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Diese Bestimmungen sind auch bei der Zurückweisung eines Folgeantrags nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG anzuwenden, da weiterhin eine rechtskräftige abweisende Entscheidung

Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 vorliegt vergleiche VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082). Dies gilt nur, sofern keine mit einem Einreiseverbot verbundene aufrechte Rückkehrentscheidung vorliegt oder neue Tatsachen im Hinblick auf ein Einreiseverbot hervorkommen oder entstehen vergleiche Paragraph 59, Absatz 5, FPG).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird.

Art 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

§ 9Abs.

1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei dieser Interessensabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen.

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei dieser Interessensabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen. Fallgegenständlich hält sich der Erstbeschwerdeführer spätestens seit 30.07.2015 und somit seit mehr als zehn Jahren durchgängig im Inland auf, die Zweitbeschwerdeführerin seit 02.02.2017, somit seit neun Jahren, die minderjährigen BF3 – BF6 wurden in Österreich geboren. Einzubeziehen in die Entscheidung ist zudem, dass der langjährige Aufenthalt des BF1 und der BF2 nicht zuletzt auch in der langen Verfahrensdauer der jeweils ersten Anträge auf internationalen Schutz begründet liegt, die erst im Jahr 2022 rechtskräftig negativ entschieden wurden und diese lange Verfahrensdauer nicht den Beschwerdeführern zuzurechnen ist. Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0165, sowie25.11.2022, Ra 2021/17/0026 bis 0029, jeweils mwN).Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0165, sowie25.11.2022, Ra 2021/17/0026 bis 0029, jeweils mwN). Es wird nicht verkannt, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen etwa das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, oder die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, sowie dem folgend VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437, jeweils mwN).Es wird nicht verkannt, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen etwa das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, oder die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, sowie dem folgend VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437, jeweils mwN). Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Fremden ein unsicherer war, kommt allerdings zwar Bedeutung zu, er hat aber nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist (vgl. erneut VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, mwN).Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Fremden ein unsicherer war, kommt allerdings zwar Bedeutung zu, er hat aber nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist vergleiche erneut VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, mwN). Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalts eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer (vgl. erneut VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, sowie dem folgend VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437, jeweils mwN).Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalts eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer vergleiche erneut VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, sowie dem folgend VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437, jeweils mwN). Die Beschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten und erfüllt zumindest der Erstbeschwerdeführer die seitens der Judikatur im Hinblick auf einen derart langen Aufenthalt geforderten Minimalerfordernisse in Bezug auf seine Integrationsbemühungen aufgrund seiner seit 2022 durchgehenden selbständigen Erwerbstätigkeit eindeutig. Beide volljährigen Beschwerdeführer sind zumindest bemüht, sich Deutschkenntnisse anzueignen. Der Erstbeschwerdeführer ist in der Lage, durch seine selbstständige Tätigkeit als Zeitungszusteller den Lebensunterhalt für seine Familie zu verdienen , und bezieht dieser keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Es kann damit zumindest für den Erstbeschwerdeführer jedenfalls nicht angenommen werden, dass dieser die in Österreich verbrachte Zeit gar nicht genützt hätte, um sich hier zu integrieren. Zu würdigen ist insbesondere auch der Umstand, dass die vier minderjährigen Beschwerdeführer in Österreich geboren sind und ihr bisheriges Leben hier verbracht haben, der Drittbeschwerdeführer besucht die Volksschule, die übrigen Kinder ebenfalls Betreuungseinrichtungen. Dem Drittbeschwerdeführer wurde laut den für diesen vorgelegten Unterlagen für das zweite Schulsemester bescheinigt, dass dieser die Kompetenzanforderungen für das Unterrichtsfach “Deutsch” zumindest erreicht, in einigen Bereichen “deutlich erreicht” hat. Auch wenn nicht verkannt wird, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung darstellt und das Kindeswohl daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium ist, kommt diesem doch ein hoher Stellenwert zu und ist im gegenständlichen Fall unter diesem Aspekt zu berücksichtigen, dass die in Österreich geborenen Kinder zwar ihre Muttersprache sprechen, jedoch nicht die Amts- und Hauptunterrichtssprache Benins, nämlich Französisch, was insbesondere für den bereits schulpflichtigen Drittbeschwerdeführer eine maßgebliche Erschwernis der Eingliederung ins Schulsystem des Herkunftsstaats darstellt. Im gegenständlichen Fall ist unter Berücksichtigung des über zehn Jahre andauernden Inlandsaufenthalts des BF1, der ein Familienleben mit der ebenfalls bereits neun Jahre im Bundesgebiet aufhältigen BF2 und den hier geborenen Kindern führt, der beruflichen Integration des BF1, der Unbescholtenheit sowie unter Berücksichtigung des Kindeswohls das persönliche Interesse an der – nicht nur vorübergehenden – Fortführung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer in Österreich höher zu veranschlagen als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Eine Rückkehrentscheidung ist daher

§ 9

BFA-VG auf Dauer unzulässig, weshalb zwingend von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist.Eine Rückkehrentscheidung ist daher

Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer unzulässig, weshalb zwingend von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist. 3.4. Zur Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus":

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist

§ 55Abs. 2 Asyl

G 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Dass die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" jedenfalls zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist, ergibt sich bereits aus der rechtlichen Beurteilung zur ersatzlosen Behebung der Rückkehrentscheidungen und dem Ausspruch, dass solche auf Dauer unzulässig sind (vgl. Punkt II.3.3.).Dass die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" jedenfalls zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist, ergibt sich bereits aus der rechtlichen Beurteilung zur ersatzlosen Behebung der Rückkehrentscheidungen und dem Ausspruch, dass solche auf Dauer unzulässig sind vergleiche Punkt römisch zwei.3.3.). Gegenständlich liegen im Fall des Erstbeschwerdeführers durch seine Erwerbstätigkeit, mit der ein die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG übersteigendes Einkommen erzielt wird (in den Jahren 2025 und 2026: 551,10 Euro), auch die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG vor; der Drittbeschwerdeführer erfüllt als Minderjähriger durch seinen Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht

§ 10Abs. 2 Int

G das Modul 2 der Integrationsvereinbarung, welches

§ 9Abs. 4 letzter Satz Int

G wiederum das Modul 1 beinhaltet. Der BF1 sowie der BF3 erfüllen damit die Voraussetzungen zur Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ Gegenständlich liegen im Fall des Erstbeschwerdeführers durch seine Erwerbstätigkeit, mit der ein die Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigendes Einkommen erzielt wird (in den Jahren 2025 und 2026: 551,10 Euro), auch die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG vor; der Drittbeschwerdeführer erfüllt als Minderjähriger durch seinen Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht

Paragraph 10, Absatz 2, IntG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung, welches

Paragraph 9 A, b, s, 4 letzter Satz IntG wiederum das Modul 1 beinhaltet. Der BF1 sowie der BF3 erfüllen damit die Voraussetzungen zur Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ Für die übrigen Beschwerdeführer liegen nur die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 vor, weshalb ihnen

§ 55Abs. 2 Asyl

G eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen war.Für die übrigen Beschwerdeführer liegen nur die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, vor, weshalb ihnen

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen war. Der Aufenthaltstitel ist

§ 54Abs. 2 Z 2 Asyl

G 2005 auf die Dauer von zwölf Monaten, beginnend mit dem Ausstellungsdatum, auszustellen und ist nicht verlängerbar. Die belangte Behörde hat diesen Aufenthaltstitel

§ 58Asyl

G 2005 auszufolgen und haben die Beschwerdeführer daran

§ 58Abs. 11 Asyl

G 2005 mitzuwirken.Der Aufenthaltstitel ist

Paragraph 54, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf die Dauer von zwölf Monaten, beginnend mit dem Ausstellungsdatum, auszustellen und ist nicht verlängerbar. Die belangte Behörde hat diesen Aufenthaltstitel

Paragraph 58, AsylG 2005 auszufolgen und haben die Beschwerdeführer daran

Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mitzuwirken. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I412.2173494.2.01

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.