RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.03.2026 GeschäftszahlI413 2317330-1 Spruch, I413 2317330-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art 133
Abs 4 B-VG zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit angefochtenem Bescheid erkannte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin schuldig, binnen 14 Tagen ab sonstiger Exekution die im Verfahren des Bezirksgerichtes Dornbirn entstandene Pauschalgebühr gemäß TP 9 lit b Z 4 GGG von EUR 1.062,00 und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG von EUR 8,00, gesamt EUR 1.070,00 auf das näher bezeichnete Konto des Bezirksgerichtes Dornbirn, unter Anführung des näher bezeichneten Verwendungszweckes einzuzahlen (Spruchpunkt 1) und gab dem Rückzahlungsantrag keine Folge (Spruchpunkt 2). Mit angefochtenem Bescheid erkannte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin schuldig, binnen 14 Tagen ab sonstiger Exekution die im Verfahren des Bezirksgerichtes Dornbirn entstandene Pauschalgebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG von EUR 1.062,00 und die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, GEG von EUR 8,00, gesamt EUR 1.070,00 auf das näher bezeichnete Konto des Bezirksgerichtes Dornbirn, unter Anführung des näher bezeichneten Verwendungszweckes einzuzahlen (Spruchpunkt 1) und gab dem Rückzahlungsantrag keine Folge (Spruchpunkt 2). Gegen diesen am 03.06.2025 zugestellten Bescheid richtet sich die Beschwerde. Zusammengefasst wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines Realteilungs- und Schenkungsvertrages die Ab- und Zuschreibung von noch nicht im Grundbuch aufscheinenden Grundstücken in eine neu eröffnete Einlagezahl beantragt habe. Es sei zur Berechnung der Eintragungsgebühr der Einheitswert der gesamten Einlagezahl herangezogen worden, von welcher die neu gebildeten Grundstücke abgeschrieben worden seien und der Beschwerdeführerin aufgrund einer Revision beim Bezirksgericht Dornbirn eine restliche Gebühr nach TP 9 lit b Z 1 GGG in der Höhe von EUR 1.699,00 auf Bais von 30 % des Verkehrswertes der neugebildeten Liegenschaft vorgeschrieben worden. Unter Heranziehung des zwischenzeitig vorliegenden Einheitswertes habe die Beschwerdeführerin um EUR 307,00 zu viel gezahlt und deswegen einen Rückzahlungsantrag gestellt. Es sei der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin darauf hingewiesen worden, dass eine Vorlage einer Bescheinigung zum Zeitpunkt der Abschreibung und Einverleibung des Eigentums notwendig sei und diese Bescheinigung nicht vorgelegen sei. In einer Stellungnahme dazu wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nur eintrete, wenn sie eingangs der Eingabe, spätestens aber anlässlich der Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag in Anspruch genommen werde. Diesen Umstand habe die belangte Behörde rechtsirrig beurteilt. Gegen diesen am 03.06.2025 zugestellten Bescheid richtet sich die Beschwerde. Zusammengefasst wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines Realteilungs- und Schenkungsvertrages die Ab- und Zuschreibung von noch nicht im Grundbuch aufscheinenden Grundstücken in eine neu eröffnete Einlagezahl beantragt habe. Es sei zur Berechnung der Eintragungsgebühr der Einheitswert der gesamten Einlagezahl herangezogen worden, von welcher die neu gebildeten Grundstücke abgeschrieben worden seien und der Beschwerdeführerin aufgrund einer Revision beim Bezirksgericht Dornbirn eine restliche Gebühr nach TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG in der Höhe von EUR 1.699,00 auf Bais von 30 % des Verkehrswertes der neugebildeten Liegenschaft vorgeschrieben worden. Unter Heranziehung des zwischenzeitig vorliegenden Einheitswertes habe die Beschwerdeführerin um EUR 307,00 zu viel gezahlt und deswegen einen Rückzahlungsantrag gestellt. Es sei der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin darauf hingewiesen worden, dass eine Vorlage einer Bescheinigung zum Zeitpunkt der Abschreibung und Einverleibung des Eigentums notwendig sei und diese Bescheinigung nicht vorgelegen sei. In einer Stellungnahme dazu wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nur eintrete, wenn sie eingangs der Eingabe, spätestens aber anlässlich der Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag in Anspruch genommen werde. Diesen Umstand habe die belangte Behörde rechtsirrig beurteilt. Die belangte Behörde legte am 08.08.2025 die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit ERV-Antrag vom 21.10.2022 und mit ERV-Folgeantrag vom 27.10.2022 beantragte der einschreitende Rechtsanwalt für fünf Antragsteller, darunter die Beschwerdeführerin, ob EZ XXXX KG XXXX Dornbirn die Löschung verschiedener Rechte einzuverleiben, in KG XXXX Dornbirn eine neue Einlagezahl, EZ XXXX zu eröffnen, in EZ XXXX KG XXXX Dornbirn zwei Grundstücke abzuschreiben und der neu gebildeten Einlagezahl EZ XXXX zuzuschreiben und ob der Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX Dornbirn die Einverleibung des alleinigen Eigentumsrechtes für die Beschwerdeführerin sowie die Einverleibung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes und der Dienstbarkeit der Fruchtnießung zugunsten zweier Antragsteller sowie des Vorkaufsrechts für eine weitere Antragstellerin vorzunehmen sowie weitere Einverleibungen von Rechten im Grundbuch für die anderen Antragsteller vorzunehmen. Mit ERV-Antrag vom 21.10.2022 und mit ERV-Folgeantrag vom 27.10.2022 beantragte der einschreitende Rechtsanwalt für fünf Antragsteller, darunter die Beschwerdeführerin, ob EZ römisch 40 KG römisch 40 Dornbirn die Löschung verschiedener Rechte einzuverleiben, in KG römisch 40 Dornbirn eine neue Einlagezahl, EZ römisch 40 zu eröffnen, in EZ römisch 40 KG römisch 40 Dornbirn zwei Grundstücke abzuschreiben und der neu gebildeten Einlagezahl EZ römisch 40 zuzuschreiben und ob der Liegenschaft EZ römisch 40 KG römisch 40 Dornbirn die Einverleibung des alleinigen Eigentumsrechtes für die Beschwerdeführerin sowie die Einverleibung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes und der Dienstbarkeit der Fruchtnießung zugunsten zweier Antragsteller sowie des Vorkaufsrechts für eine weitere Antragstellerin vorzunehmen sowie weitere Einverleibungen von Rechten im Grundbuch für die anderen Antragsteller vorzunehmen. In beiden ERV-Anträgen verwies der einschreitende Rechtsanwalt darauf, dass die ermäßigte Eintragungsgebühr gemäß § 26a GGG anzuwenden sei und dass die ermäßigte Bemessungsgrundlage hinsichtlich des Erwerbsvorganges der Beschwerdeführerin aufgrund von 800 m2 anstatt 865 m2 (teilungsbedingt) betrage: "1/1 Anteil 3 facher EW = EUR 82.468,83, Eintragungsgebühr EUR 908,00" beträgt. In beiden ERV-Anträgen verwies der einschreitende Rechtsanwalt darauf, dass die ermäßigte Eintragungsgebühr gemäß Paragraph 26 a, GGG anzuwenden sei und dass die ermäßigte Bemessungsgrundlage hinsichtlich des Erwerbsvorganges der Beschwerdeführerin aufgrund von 800 m2 anstatt 865 m2 (teilungsbedingt) betrage: "1/1 Anteil 3 facher EW = EUR 82.468,83, Eintragungsgebühr EUR 908,00" beträgt. Die Eintragungsgebühr von EUR 908,00 hatte der einschreitende Rechtsanwalt selbst berechnet, wobei er die Bemessungsgrundlage von EUR 82.468,83 der Berechnung zu Grunde legte, die er unter Heranziehung von Informationen zum Einheitswert des Herkunftsgrundstücks Gst-Nr XXXX und der Bodenwertabfrage zu EZ XXXX KG XXXX Dornbirn gebildet hatte. Ein Einheitswert hinsichtlich der neu gebildeten Liegenschaft und der dort zugeschriebenen Grundstücke existierte zum Zeitpunkt der Antragstellung und der Fälligkeit der Eintragungsgebühr nicht. Die errechnete Eintragungsgebühr von EUR 908,00 leistete die Beschwerdeführerin in weiterer Folge. Die Eintragungsgebühr von EUR 908,00 hatte der einschreitende Rechtsanwalt selbst berechnet, wobei er die Bemessungsgrundlage von EUR 82.468,83 der Berechnung zu Grunde legte, die er unter Heranziehung von Informationen zum Einheitswert des Herkunftsgrundstücks Gst-Nr römisch 40 und der Bodenwertabfrage zu EZ römisch 40 KG römisch 40 Dornbirn gebildet hatte. Ein Einheitswert hinsichtlich der neu gebildeten Liegenschaft und der dort zugeschriebenen Grundstücke existierte zum Zeitpunkt der Antragstellung und der Fälligkeit der Eintragungsgebühr nicht. Die errechnete Eintragungsgebühr von EUR 908,00 leistete die Beschwerdeführerin in weiterer Folge. Die belangte Behörde stellte am 29.11.2023 fest, dass für den Schenkungsvertrag der Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX Dornbirn für 799m2 kein Einheitswert aufscheint. Die geltend gemachte Begünstigung nach § 26a Abs 1 GGG stelle ausschließlich auf den Einheitswert der Liegenschaft , nicht auf den Bodenwert oder Hilfswert ab. Unter Heranziehung des Auffangtatbestandes des § 26a Abs 1 erster Satz letzter Halbsatz GGG ermittelte die belangte Behörde unter Berücksichtigung des im Jahr 2022 für Bauland in der Gemeinde Dornbirn ausgewiesenen Baulandpreises von EUR 988,40/m2 für 700 m2 einen Wert von EUR 789.732,00 und, davon ausgehend, eine Bemessungsgrundlage von EUR 236.920,00 (30 % des Wertes des einzutragenden Rechts), womit sich eine offene Eintragungsgebühr von EUR 1.699,00 ergebe. Die belangte Behörde stellte am 29.11.2023 fest, dass für den Schenkungsvertrag der Liegenschaft EZ römisch 40 KG römisch 40 Dornbirn für 799m2 kein Einheitswert aufscheint. Die geltend gemachte Begünstigung nach Paragraph 26 a, Absatz eins, GGG stelle ausschließlich auf den Einheitswert der Liegenschaft , nicht auf den Bodenwert oder Hilfswert ab. Unter Heranziehung des Auffangtatbestandes des Paragraph 26 a, Absatz eins, erster Satz letzter Halbsatz GGG ermittelte die belangte Behörde unter Berücksichtigung des im Jahr 2022 für Bauland in der Gemeinde Dornbirn ausgewiesenen Baulandpreises von EUR 988,40/m2 für 700 m2 einen Wert von EUR 789.732,00 und, davon ausgehend, eine Bemessungsgrundlage von EUR 236.920,00 (30 % des Wertes des einzutragenden Rechts), womit sich eine offene Eintragungsgebühr von EUR 1.699,00 ergebe. Mit Lastschriftanzeige vom 27.06.2024 schrieb die belangte Behörde diesen Restbetrag der Beschwerdeführerin vor, welche dagegen am 22.07.2024 Einwendungen erhob und im Hinblick auf den zwischenzeitig vorliegenden Einheitswert von EUR 18.200,00 vorbrachte, dass die Eintragungsgebühr 1,1 % des dreifachen Einheitswertes und damit lediglich EUR 601,00 betrage. Daher stellte die Beschwerdeführerin den Antrag EUR 307,00 an zu viel bezahlter Eintragungsgebühr zurückzuzahlen. Im Rahmen der Einwendungen gegen die Lastschriftanzeige legte die Beschwerdeführerin dar, dass ein Einheitswert für die aus den Gst XXXX und 1453/8 gebildeten Liegenschaft besteht und dieser EUR 18.200,00 beträgt. Im Rahmen der Einwendungen gegen die Lastschriftanzeige legte die Beschwerdeführerin dar, dass ein Einheitswert für die aus den Gst römisch 40 und 1453/8 gebildeten Liegenschaft besteht und dieser EUR 18.200,00 beträgt. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 18.11.2024 schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin auf Basis einer geänderten Bemessungsgrundlage von EUR 179.080,00 der Beschwerdeführerin eine restliche Eintragungsgebühr samt Einhebungsgebühr von EUR 1.070,00 vor. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung. In ihr verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass zum Zeitpunkt des Grundbuchsantrages kein Einheitswert vorgelegen sei, zumal der Vertragsgegenstand (sc. die verfahrensgegenständliche Liegenschaft) durch die Grundbuchseintragung erst geschaffen wurde. Der Rechtsvertreter der Vorstellungswerberein (und nunmehrigen Beschwerdeführerin) habe einen Antrag auf eine Bescheidkopie des Einheitswertes gestellt, welche ergeben habe, dass der erhöhte Einheitswert EUR 18.200,00 betrage, womit der Dreifache Einheitswert EUR 54.600,00 betrage. Hiervon 1,1 % seien EUR 600,60, sodass die Eintragungsgebühr tatsächlich EUR 601,00 betrage. Den vorgeschriebenen Betrag bezahlte die Beschwerdeführerin nicht. Der nachträglich, nach beantragter Eintragung des Rechtes, festgesetzte Einheitswert der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft beläuft sich auf EUR 18.200,
- Die verfahrensgegenständliche Liegenschaft liegt im Bauland an der Grenze zu landwirtschaftlichen Flächen. Sie ist verkehrstechnisch gut erschlossen und so dimensioniert, dass auf ihr ein Einfamilienhaus einfach errichtet werden kann. Die Liegenschaft hatte im Jahr 2022 einen Verkehrswert von ca EUR 596.932,
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Er wird durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt, sodass das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt ist, dass der Sachverhalt geklärt ist. Die Feststellung der Bildung der Bemessungsgrundlage ergibt sich zweifelsfrei aus den Angaben in den ERV-Anträgen sowie den dortigen Beilagen. Diese enthalten Informationen zum Einheitswert der Herkunftsliegenschaft, aus der die neue Liegenschaft, an der die Beschwerdeführerin Eigentum erworben hat, gebildet wurde. Hieraus ist zweifellos ersichtlich, dass für die neu gebildete Liegenschaft kein Einheitswertbescheid bestand, jedoch im Zuge der Einwendungen gegen die Lastschriftanzeige und erneut im Zuge der Vorstellung die Höhe des nachträglich festgesetzten Einheitswertes für die Liegenschaft vorgebracht wurde und damit feststeht, dass nachträglich ein Einheitswert für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft besteht. Die Feststellung des Verkehrswertes des verfahrensgegenständlichen Liegenschaft ergeben sich aufgrund des in der mündlichen Verhandlung erörterten Verkehrswertes von EUR 747,10 pro m2 bei einer Fläche von 799 m
- Die Feststellungen zur Liegenschaft selbst ergeben sich aufgrund der Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 23.01.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Rechtslage: Der § 2 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl Nr 501/1984, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 61/2022 lautet auszugsweise samt Überschrift: Der Paragraph 2, des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), Bundesgesetzblatt Nr 501 aus 1984,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 61 aus 2022, lautet auszugsweise samt Überschrift: "Entstehung der Gebührenpflicht §
- Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet:Paragraph 2, Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet: […]
- hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder in das Schiffsregister mit der Vornahme der Eintragung; in den Fällen der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) kann der Bundesminister für Justiz nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten mit Verordnung (§ 26a Abs. 3) festsetzen, dass auch der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 lit. b Z 1 zu dem für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet wird;
- hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder in das Schiffsregister mit der Vornahme der Eintragung; in den Fällen der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer (Paragraph 11, Grunderwerbsteuergesetz 1987) kann der Bundesminister für Justiz nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten mit Verordnung (Paragraph 26 a, Absatz 3,) festsetzen, dass auch der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 Litera b, Ziffer eins, zu dem für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet wird; […]" Der § 26 GGG, BGBl Nr 501/1984, zuletzt geändert durch BGBl II Nr 160/2021 lautet auszugsweise samt Überschrift:Der Paragraph 26, GGG, Bundesgesetzblatt Nr 501 aus 1984,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 160 aus 2021, lautet auszugsweise samt Überschrift: "Wertberechnung für die Eintragungsgebühr § 26.
(1)Die Eintragungsgebühr ist bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts – ausgenommen in den Fällen der Vormerkung – sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.Paragraph 26,
(1)Die Eintragungsgebühr ist bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts – ausgenommen in den Fällen der Vormerkung – sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
(2)Die Partei hat den Wert des einzutragenden Rechts (Abs. 1) eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen. Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (§ 4 Abs. 7) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (§ 2 Z 4 zweiter Halbsatz) vorgesehen, kann mit Verordnung nach § 26a Abs. 3 geregelt werden, wie weit von diesen Angaben abgesehen werden kann.
(2)Die Partei hat den Wert des einzutragenden Rechts (Absatz eins,) eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen. Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (Paragraph 11, Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (Paragraph 4, Absatz 7,) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (Paragraph 2, Ziffer 4, zweiter Halbsatz) vorgesehen, kann mit Verordnung nach Paragraph 26 a, Absatz 3, geregelt werden, wie weit von diesen Angaben abgesehen werden kann.
(3)Soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, ist bei den nachstehend angeführten Erwerbsvorgängen der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen,
- bei einem Kauf der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen,
- bei einem Erwerb gegen wiederkehrende Geldleistungen, wenn der Gesamtbetrag der Zahlungen nicht von vorhinein feststeht, der Kapitalwert,
- bei einer Leistung an Zahlungs Statt der Wert, zu dem die Leistung an Zahlungs Statt angenommen wird,
- bei der Enteignung die Entschädigung. Der Gegenleistung sind Belastungen hinzuzurechnen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen, ausgenommen dauernde Lasten.
(3)Soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, ist bei den nachstehend angeführten Erwerbsvorgängen der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, ,
- bei einem Kauf der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen, ,
- bei einem Erwerb gegen wiederkehrende Geldleistungen, wenn der Gesamtbetrag der Zahlungen nicht von vorhinein feststeht, der Kapitalwert, ,
- bei einer Leistung an Zahlungs Statt der Wert, zu dem die Leistung an Zahlungs Statt angenommen wird, ,
- bei der Enteignung die Entschädigung. , Der Gegenleistung sind Belastungen hinzuzurechnen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen, ausgenommen dauernde Lasten.
(4)Wenn die Angaben zur Prüfung der Plausibilität nicht für hinreichend bescheinigt erachtet werden, kann die Partei zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel aufgefordert werden. Das Gleiche gilt für eine Prüfung aus Anlass einer Gebührenrevision. Kommt die Partei einem solchen Auftrag ohne hinreichenden Grund nicht nach oder entspricht die von ihr nach Vorhalt vorgenommene Bezifferung offenkundig nicht den Abs. 1 bis 3, so ist der Wert des einzutragenden Rechts unter Berücksichtigung der vorliegenden Bescheinigungsmittel nach freier Überzeugung zu schätzen. […]
(4)Wenn die Angaben zur Prüfung der Plausibilität nicht für hinreichend bescheinigt erachtet werden, kann die Partei zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel aufgefordert werden. Das Gleiche gilt für eine Prüfung aus Anlass einer Gebührenrevision. Kommt die Partei einem solchen Auftrag ohne hinreichenden Grund nicht nach oder entspricht die von ihr nach Vorhalt vorgenommene Bezifferung offenkundig nicht den Absatz eins bis 3, so ist der Wert des einzutragenden Rechts unter Berücksichtigung der vorliegenden Bescheinigungsmittel nach freier Überzeugung zu schätzen. […]
(4a)Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung […] beim zuständigen Finanzamt […] zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer […] vorgesehen und stellt sich die Unrichtigkeit der Angaben in der Selbstberechnungserklärung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 nachträglich – etwa aus Anlass einer Gebührenrevision, auf Grund einer Mitteilung des Finanzamts […] oder eines die selbstberechnete Steuer betreffenden abgabenbehördlichen Verfahrens – heraus, so ist die Eintragungsgebühr von Amts wegen neu zu bemessen; dies gilt auch dann, wenn sich die Unrichtigkeit der Angaben erst nach Eintritt der Rechtskraft der Gebührenvorschreibung herausstellt. […]
(4a)Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung […] beim zuständigen Finanzamt […] zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer […] vorgesehen und stellt sich die Unrichtigkeit der Angaben in der Selbstberechnungserklärung nach Paragraph 12, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 nachträglich – etwa aus Anlass einer Gebührenrevision, auf Grund einer Mitteilung des Finanzamts […] oder eines die selbstberechnete Steuer betreffenden abgabenbehördlichen Verfahrens – heraus, so ist die Eintragungsgebühr von Amts wegen neu zu bemessen; dies gilt auch dann, wenn sich die Unrichtigkeit der Angaben erst nach Eintritt der Rechtskraft der Gebührenvorschreibung herausstellt. […]
(5)[…]
(6)Wird die Eintragung von mehreren Berechtigten in einer Eingabe verlangt, so ist die Eintragungsgebühr für jeden Berechtigten nach dem Wert seiner Rechte zu berechnen.
(7)Wird eine Eintragung zum Erwerb eines Rechtes gemeinschaftlich von einer oder mehreren gebührenpflichtigen und gebührenbefreiten Personen begehrt, so ist die Gebühr nur nach dem Anteil des Gebührenpflichtigen zu berechnen." Der § 26a GGG, BGBl Nr 501/1984, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 61/2022 lautet samt Überschrift:Der Paragraph 26 a, GGG, Bundesgesetzblatt Nr 501 aus 1984,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 61 aus 2022, lautet samt Überschrift: "Begünstigte Erwerbsvorgänge § 26a.
(1)Abweichend von § 26 ist für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts (§ 26 Abs. 1), heranzuziehen:Paragraph 26 a,
(1)Abweichend von Paragraph 26, ist für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts (Paragraph 26, Absatz eins,), heranzuziehen:
- bei Übertragung einer Liegenschaft an den Ehegatten oder eingetragenen Partner während aufrechter Ehe (Partnerschaft) oder im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe (Partnerschaft), an den Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten, an einen Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie, an ein Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragenen Partner, oder an Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers;
- bei Übertragung einer Liegenschaft aufgrund eines Vorgangs nach dem Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, aufgrund eines Erwerbsvorgangs zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter oder aufgrund der Vereinigung aller Anteile einer Personengesellschaft;
- bei Übertragung einer Liegenschaft aufgrund eines Vorgangs nach dem Umgründungssteuergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,, aufgrund eines Erwerbsvorgangs zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter oder aufgrund der Vereinigung aller Anteile einer Personengesellschaft; dies gilt jeweils auch für die Übertragung ideeller Anteile an diesen Grundstücken beziehungsweise Liegenschaften. Für die Frage, ob eine begünstigte Übertragung vorliegt, ist auf das Verhältnis zwischen dem eingetragenen Vorberechtigten und jener Person abzustellen, zu deren Gunsten das Recht eingetragen werden soll. Eine begünstigte Übertragung liegt im Fall der Z 1 auch dann vor, wenn jeder Erwerb in der Erwerbskette, die zur Eintragung in das Grundbuch führt, zwischen Personen stattfindet, bei denen die Voraussetzungen für eine begünstigte Übertragung vorlägen.dies gilt jeweils auch für die Übertragung ideeller Anteile an diesen Grundstücken beziehungsweise Liegenschaften. Für die Frage, ob eine begünstigte Übertragung vorliegt, ist auf das Verhältnis zwischen dem eingetragenen Vorberechtigten und jener Person abzustellen, zu deren Gunsten das Recht eingetragen werden soll. Eine begünstigte Übertragung liegt im Fall der Ziffer eins, auch dann vor, wenn jeder Erwerb in der Erwerbskette, die zur Eintragung in das Grundbuch führt, zwischen Personen stattfindet, bei denen die Voraussetzungen für eine begünstigte Übertragung vorlägen.
(2)Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage tritt nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe, spätestens aber anlässlich der Vorstellung gegen einen Zahlungsauftrag unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage sind durch Vorlage geeigneter Urkunden, bei Lebensgefährten insbesondere durch Bestätigungen über den Hauptwohnsitz zu bescheinigen.
(3)Die Bundesministerin für Justiz hat unter Berücksichtigung der Grundsätze einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung die näheren Umstände und Modalitäten für die zur Ermittlung des Werts erforderlichen Angaben nach § 26 Abs. 2, für die Inanspruchnahme der Begünstigungen nach § 26a Abs. 1 sowie für die Bescheinigungen nach § 26a Abs. 2 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu bestimmen."
(3)Die Bundesministerin für Justiz hat unter Berücksichtigung der Grundsätze einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung die näheren Umstände und Modalitäten für die zur Ermittlung des Werts erforderlichen Angaben nach Paragraph 26, Absatz 2,, für die Inanspruchnahme der Begünstigungen nach Paragraph 26 a, Absatz eins, sowie für die Bescheinigungen nach Paragraph 26 a, Absatz 2, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu bestimmen." Die Tarifpost 9 GGG, BGBl Nr 501/1984 in der Fassung BGBl II Nr 160/2021, lautet auszugsweise: Die Tarifpost 9 GGG, Bundesgesetzblatt Nr 501 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 160 aus 2021,, lautet auszugsweise: "Tarifpost Gegenstand Maßstab für die Gebührenbemessung Höhe der Gebühren 9 C. Grundbuchsachen
- a)[…]
- b)Eintragungen in das Grundbuch (Landtafel, Eisenbahnbuch, Bergbuch), und zwar: 1. Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes […] , , , , vom Wert des Rechtesvom Wert des Rechtes, , , […] […] , , , , 1,1 vH1,1 vH, , , , […]" 3.2. In der Sache: Der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit b Z 1 GGG wird gemäß § 2 Z 4 GGG mit der Vornahme der Eintragung bzw – im Falle der Selbstberechnung – zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbssteuer (§ 10a Abs 1 GGV) begründet; dies ist der 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgende Monat.Der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG wird gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, GGG mit der Vornahme der Eintragung bzw – im Falle der Selbstberechnung – zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbssteuer (Paragraph 10 a, Absatz eins, GGV) begründet; dies ist der 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgende Monat. Mit dem Zeitpunkt, an dem die Eintragungsgebühr fällig ist, steht diese dem Bund nicht bloß dem Grunde, sondern auch der Höhe nach fest. Allfällige, später eintretende, für die Bemessungsgrundlage und damit für die Höhe der Eintragungsgebühr relevanten Umstände, können nicht nachträglich Berücksichtigung finden. Für die durch Teilung und Abschreibung neu entstandene Liegenschaft bestand bei Fälligkeit der Eintragungsgebühr kein Einheitswert. Der einschreitende Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin hatte im Rahmen der beantragten Verbücherung des Eigentumsrechts an der neu entstandenen Liegenschaft die Eintragungsgebühr unter Geltendmachung der Begünstigung nach § 26a Abs 1 GGG selbst auf Basis einer Bodenwertabfrage berechnetDer einschreitende Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin hatte im Rahmen der beantragten Verbücherung des Eigentumsrechts an der neu entstandenen Liegenschaft die Eintragungsgebühr unter Geltendmachung der Begünstigung nach Paragraph 26 a, Absatz eins, GGG selbst auf Basis einer Bodenwertabfrage berechnet Der Einheitswert wurde erst zu einem späteren Zeitpunkt – angefordert wurde der Einheitswertbescheid am 15.07.2024 – festgesetzt. Damit entstand – zu einem späteren Zeitpunkt und rückwirkend auf den Stichtag 28.10.2022 – ein Einheitswert für die gegenständliche Liegenschaft. Hierin unterscheidet sich der Sachverhalt von jenem, der BVwG 22.07.2019, I413 2215754-1, zugrunde lag, da dort während des gesamten Verfahrens nie ein Einheitswert hervorgekommen ist. Die wesentliche Rechtsfrage ist nun, ob der nachträglich hervorgekommene Einheitswert zu berücksichtigen ist. Zutreffend verweist die Beschwerdeführerin darauf, dass die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nicht nur Eingangs der Eingabe, sondern auch anlässlich der Vorstellung gegen den Zahlungsbefehl unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen werden kann (§ 26a Abs 2 GGG). Die Beschwerdeführerin hat bereits anlässlich der Eingabe die Begünstigung rechtskonform in Anspruch genommen, sodass der Rechtserwerb jedenfalls unter den begünstigten Erwerbsvorgang nach § 26a Abs 1 GGG unterfällt und dieser daher gemäß § 26a Abs 1 Z 1 GGG in diesem Fall zu beurteilen ist. Die wesentliche Rechtsfrage ist nun, ob der nachträglich hervorgekommene Einheitswert zu berücksichtigen ist. Zutreffend verweist die Beschwerdeführerin darauf, dass die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nicht nur Eingangs der Eingabe, sondern auch anlässlich der Vorstellung gegen den Zahlungsbefehl unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen werden kann (Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG). Die Beschwerdeführerin hat bereits anlässlich der Eingabe die Begünstigung rechtskonform in Anspruch genommen, sodass der Rechtserwerb jedenfalls unter den begünstigten Erwerbsvorgang nach Paragraph 26 a, Absatz eins, GGG unterfällt und dieser daher gemäß Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG in diesem Fall zu beurteilen ist. Die Frage des nachträglich hervorgekommenen Einheitswertes ist nicht eine der Anwendbarkeit des § 26a GGG – dass diese Bestimmung anzuwenden ist, ergibt sich bereits daraus, dass Eingangs der Eingabe des Grundbuchsgesuchs die Ermäßigung in Anspruch genommen wurde. Vielmehr ist dies eine Frage, inwiefern später geänderte Umstände – hier das Vorliegen eines rückwirkend auf den Zeitpunkt der Eintragung festgestellten Einheitswertes – einen Einfluss auf die Berechnung der ermäßigten Gebühr haben können. Die Frage des nachträglich hervorgekommenen Einheitswertes ist nicht eine der Anwendbarkeit des Paragraph 26 a, GGG – dass diese Bestimmung anzuwenden ist, ergibt sich bereits daraus, dass Eingangs der Eingabe des Grundbuchsgesuchs die Ermäßigung in Anspruch genommen wurde. Vielmehr ist dies eine Frage, inwiefern später geänderte Umstände – hier das Vorliegen eines rückwirkend auf den Zeitpunkt der Eintragung festgestellten Einheitswertes – einen Einfluss auf die Berechnung der ermäßigten Gebühr haben können. Hierbei ist auf die Entstehung der Gebührenpflicht abzustellen, da die zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenpflicht bestehenden Umstände für Grund und Höhe der Gebühr maßgeblich sind. Zum Zeitpunkt der Vornahme der Eintragung im Grundbuch (§ 2 Z 4 GGG) existierte kein Einheitswert, nachdem die verfahrensgegenständliche Liegenschaft erst durch diese Eintragung aus den aus einer anderen abgeschriebenen und der neu zu bildenden Einlagezahl zugeschriebenen Liegenschaft entstanden ist. Eine rückwirkende Festsetzung des Einheitswerts der Liegenschaft ändert daran nichts, dass zum Zeitpunkt, an dem der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit b Z 1 GGG entstanden ist, kein Einheitswert für die gegenständliche Liegenschaft bestand. Hierbei ist auf die Entstehung der Gebührenpflicht abzustellen, da die zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenpflicht bestehenden Umstände für Grund und Höhe der Gebühr maßgeblich sind. Zum Zeitpunkt der Vornahme der Eintragung im Grundbuch (Paragraph 2, Ziffer 4, GGG) existierte kein Einheitswert, nachdem die verfahrensgegenständliche Liegenschaft erst durch diese Eintragung aus den aus einer anderen abgeschriebenen und der neu zu bildenden Einlagezahl zugeschriebenen Liegenschaft entstanden ist. Eine rückwirkende Festsetzung des Einheitswerts der Liegenschaft ändert daran nichts, dass zum Zeitpunkt, an dem der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG entstanden ist, kein Einheitswert für die gegenständliche Liegenschaft bestand. § 26a Abs 1 GGG bestimmt, dass bei begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30 % des Werts des einzutragenden Rechts heranzuziehen sind. Fehlt ein Einheitswertbescheid zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebühr (§ 2 Z 4 GGG), ist die in § 26a Abs 1 GGG angeführte Alternative "maximal 30 % des Wertes des einzutragenden Rechts heranzuziehen. Insofern ist der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden. Paragraph 26 a, Absatz eins, GGG bestimmt, dass bei begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30 % des Werts des einzutragenden Rechts heranzuziehen sind. Fehlt ein Einheitswertbescheid zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebühr (Paragraph 2, Ziffer 4, GGG), ist die in Paragraph 26 a, Absatz eins, GGG angeführte Alternative "maximal 30 % des Wertes des einzutragenden Rechts heranzuziehen. Insofern ist der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden. Es gilt im Weiteren die Bemessungsgrundlage des begünstigten Erwerbsvorganges zu prüfen. Für das Verfahren zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage trifft die Grundbuchsgebührenverordnung nähere Bestimmungen; für den Fall der Inanspruchnahme der Bemessungsgrundlage für einen begünstigten Erwerbsvorgang nach § 26a Abs 1 GGG verweist § 8 GGV auf die §§ 1 bis 6 GGV, sohin auf das Verfahren für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach § 26 Abs. 1 GGG.Es gilt im Weiteren die Bemessungsgrundlage des begünstigten Erwerbsvorganges zu prüfen. Für das Verfahren zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage trifft die Grundbuchsgebührenverordnung nähere Bestimmungen; für den Fall der Inanspruchnahme der Bemessungsgrundlage für einen begünstigten Erwerbsvorgang nach Paragraph 26 a, Absatz eins, GGG verweist Paragraph 8, GGV auf die Paragraphen eins bis 6 GGV, sohin auf das Verfahren für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 26, Absatz eins, GGG. Nach § 26 Abs 4 dritter Satz GGG ist der Wert des einzutragenden Rechts unter Berücksichtigung der vorliegenden Bescheinigungsmittel nach freier Überzeugung zu schätzen. Nach Paragraph 26, Absatz 4, dritter Satz GGG ist der Wert des einzutragenden Rechts unter Berücksichtigung der vorliegenden Bescheinigungsmittel nach freier Überzeugung zu schätzen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar ausgesprochen, dass für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Eintragungsgebühr gemäß § 1 Abs 1 BewG die Bestimmungen des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes maßgebend sein können, sofern sich nicht aus den abgabenrechtlichen Vorschriften etwas anderes ergibt, weil es sich bei der Gerichtsgebühr um eine bundesrechtlich geregelte Abgabe handelt (vgl etwa VwGH 16.12.2014, 2013/16/0168). Die Regelung des § 26 Abs 1 letzter Satz GGG weicht aber von jener des § 10 Abs 2 BewG ab und entspricht vielmehr dem § 2 Abs 2 des Liegenschaftsbewertungsgesetzes, wonach der Verkehrswert der Preis ist, der bei einer Veräußerung der Sache üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr für sie erzielt werden kann. Dass bei einer Ermittlung des Verkehrswertes etwa Abschläge vom Sachwert betreffend ein auf der Liegenschaft lastendes Wohnrecht vorzunehmen sind, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis VwGH 24.11. 2011, 2009/15/0115 = VwSlg 8684/F, ausgesprochen. Der Verkehrswert kann daher wegen einer auf einer Liegenschaft ruhenden Belastung und der damit erschwerten Veräußerbarkeit unter dem Sachwert liegen (vgl VwGH 30.03.2017, Ra 2016/16/0037, unter Hinweis auf OGH 24.04.2014, 1 Ob 241/13t). Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar ausgesprochen, dass für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Eintragungsgebühr gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BewG die Bestimmungen des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes maßgebend sein können, sofern sich nicht aus den abgabenrechtlichen Vorschriften etwas anderes ergibt, weil es sich bei der Gerichtsgebühr um eine bundesrechtlich geregelte Abgabe handelt vergleiche etwa VwGH 16.12.2014, 2013/16/0168). Die Regelung des Paragraph 26, Absatz eins, letzter Satz GGG weicht aber von jener des Paragraph 10, Absatz 2, BewG ab und entspricht vielmehr dem Paragraph 2, Absatz 2, des Liegenschaftsbewertungsgesetzes, wonach der Verkehrswert der Preis ist, der bei einer Veräußerung der Sache üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr für sie erzielt werden kann. Dass bei einer Ermittlung des Verkehrswertes etwa Abschläge vom Sachwert betreffend ein auf der Liegenschaft lastendes Wohnrecht vorzunehmen sind, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis VwGH 24.11. 2011, 2009/15/0115 = VwSlg 8684/F, ausgesprochen. Der Verkehrswert kann daher wegen einer auf einer Liegenschaft ruhenden Belastung und der damit erschwerten Veräußerbarkeit unter dem Sachwert liegen vergleiche VwGH 30.03.2017, Ra 2016/16/0037, unter Hinweis auf OGH 24.04.2014, 1 Ob 241/13t). Für die Auslegung des Gerichtsgebührengesetzes ist der Grundsatz der Anknüpfung an formale äußere Tatbestände im Sinne einer möglichst einfachen Handhabung des Gesetzes (vgl. etwa die in Dokalik, GGG13, unter E 12 ff zu § 1 GGG wiedergegebene Rechtsprechung) von tragender Bedeutung. Damit können im Rahmen der Erhebung des Verkehrswerts werterhöhende oder wertmindernde Umstände im oben ausgeführten Maß berücksichtigt werden; ein weiterer Beurteilungsspielraum als "maximal 30 % des Werts des einzutragenden Rechts wird jedoch nicht eingeräumt. Die belangte Behörde ging in ihrer Entscheidung von einem Verkehrswert von EUR 747,10 pro m2 und damit von einem Verkehrswert von EUR 596.932,90 aus. Ausgehend von diesem Verkehrswert ist sodann gemäß § 26a Abs 1 GGG (mangels eines Einheitswertes) hievon 30 v.H. als Wert des einzutragenden Rechts heranzuziehen, sodass die Bemessungsgrundlage EUR 179.080,00 und die geschuldete Eintragungsgebühr EUR 1.971, jeweils gerundet auf den nächsthöheren Eurobetrag - § 6 Abs 2 GGG) – beträgt. Für die Auslegung des Gerichtsgebührengesetzes ist der Grundsatz der Anknüpfung an formale äußere Tatbestände im Sinne einer möglichst einfachen Handhabung des Gesetzes vergleiche etwa die in Dokalik, GGG13, unter E 12 ff zu Paragraph eins, GGG wiedergegebene Rechtsprechung) von tragender Bedeutung. Damit können im Rahmen der Erhebung des Verkehrswerts werterhöhende oder wertmindernde Umstände im oben ausgeführten Maß berücksichtigt werden; ein weiterer Beurteilungsspielraum als "maximal 30 % des Werts des einzutragenden Rechts wird jedoch nicht eingeräumt. Die belangte Behörde ging in ihrer Entscheidung von einem Verkehrswert von EUR 747,10 pro m2 und damit von einem Verkehrswert von EUR 596.932,90 aus. Ausgehend von diesem Verkehrswert ist sodann gemäß Paragraph 26 a, Absatz eins, GGG (mangels eines Einheitswertes) hievon 30 v.H. als Wert des einzutragenden Rechts heranzuziehen, sodass die Bemessungsgrundlage EUR 179.080,00 und die geschuldete Eintragungsgebühr EUR 1.971, jeweils gerundet auf den nächsthöheren Eurobetrag - Paragraph 6, Absatz 2, GGG) – beträgt. Die Beschwerdeführerin hat eine Gebühr von EUR 908,00 entrichtet, sodass eine Restschuld von EUR 1.063,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG von EUR 8,00, gesamt sohin EUR 1.071,00 verbleibt. Die Beschwerdeführerin hat eine Gebühr von EUR 908,00 entrichtet, sodass eine Restschuld von EUR 1.063,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, GEG von EUR 8,00, gesamt sohin EUR 1.071,00 verbleibt. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war der Spruch hinsichtlich des vorzuschreibenden Betrages geringfügig zu korrigieren. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und diese durch höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht ausreichend geklärt erscheint. Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Rechtsfrage von Bedeutung, wie mit nachträglich entstandenen, auf den Zeitpunkt der Entstehung der Gerichtsgebühr abstellenden Einheitswerten umzugehen ist, wenn im Zeitpunkt der Entstehung der Gerichtsgebühr noch kein Einheitswert bestand und auch wegen der durch die beantragte Grundbuchseintragung auch erst zu bildenden neuen Liegenschaft auch nicht bestehen konnte. Die Klärung dieser Frage ist von über den Anlassfall hinausgehender Bedeutung, da es vielfach im Zuge von Erbteilungen zu Abschreibungen von Grundstücken aus einer Liegenschaft und der Bildung einer neuen Liegenschaft mit dem abgeschriebenen Grundstück kommt. Daher war die Revision zuzulassen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und diese durch höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht ausreichend geklärt erscheint. Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Rechtsfrage von Bedeutung, wie mit nachträglich entstandenen, auf den Zeitpunkt der Entstehung der Gerichtsgebühr abstellenden Einheitswerten umzugehen ist, wenn im Zeitpunkt der Entstehung der Gerichtsgebühr noch kein Einheitswert bestand und auch wegen der durch die beantragte Grundbuchseintragung auch erst zu bildenden neuen Liegenschaft auch nicht bestehen konnte. Die Klärung dieser Frage ist von über den Anlassfall hinausgehender Bedeutung, da es vielfach im Zuge von Erbteilungen zu Abschreibungen von Grundstücken aus einer Liegenschaft und der Bildung einer neuen Liegenschaft mit dem abgeschriebenen Grundstück kommt. Daher war die Revision zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I413.2317330.1.00