RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.03.2026 GeschäftszahlL516 2305176-1 SpruchL516 2305176-1/22E, L516 2305176-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Pakistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.12.2024, Zahl 1365600308-231621598, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Pakistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.12.2024, Zahl 1365600308-231621598, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs 1, § 8 Abs 1, § 57, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs 2 Z 2 und Abs 9 sowie § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, sowie Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und stellte am 21.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 04.12.2024 (I.) hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG sowie (II.) hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG ab, erteilte (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ (IV.) eine Rückkehrentscheidung gem § 52 Abs 2 Z 2 FPG, stellte (V.) fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei, und stellte (VI.) fest, dass gemäß § 55 Abs 1-3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage. Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und stellte am 21.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 04.12.2024 (römisch eins.) hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG sowie (römisch zwei.) hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG ab, erteilte (römisch drei.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ (römisch vier.) eine Rückkehrentscheidung gem Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, stellte (römisch fünf.) fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei, und stellte (römisch sechs.) fest, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins -, 3, FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Bescheid wird zur Gänze angefochten. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Folge am 26.11.2025 eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung teilnahmen; die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme und erschien nicht.
- Sachverhaltsfeststellungen: [regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: S=Seite; AS=Aktenseite des Verwaltungsaktes des BFA; NS=Niederschrift; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes; ZMR=Zentrales Melderegister; IZR=Zentrales Fremdenregister; GVS= Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde] 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Lebensverhältnissen in Pakistan Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen und die ebenso dort angeführten Geburtsdaten. Sein richtiges Geburtsdatum ist der XXXX . Er verfügt über einen am 28.10.2021 ausgestellten pakistanischen Reisepass. (VS 26.11.2025 S 11; Birth Registration Certificate (AS 55); Police Character Certificate District Police Sahiwal Pakistan sowie Family Registration Certificate (via QR-Code XXXX des Ministry of Foreign Affairs Pakistan, der sich auf dem beim BFA vorgelegten Birth Registration Certificate befindet)Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen und die ebenso dort angeführten Geburtsdaten. Sein richtiges Geburtsdatum ist der römisch 40 . Er verfügt über einen am 28.10.2021 ausgestellten pakistanischen Reisepass. (VS 26.11.2025 S 11; Birth Registration Certificate (AS 55); Police Character Certificate District Police Sahiwal Pakistan sowie Family Registration Certificate (via QR-Code römisch 40 des Ministry of Foreign Affairs Pakistan, der sich auf dem beim BFA vorgelegten Birth Registration Certificate befindet) Der Beschwerdeführer ist Staatsangehörige von Pakistan, gehört der Volksgruppe der Jat in der Provinz Punjab und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. (NS EV 21.11.2024 S 3, 4) Der Beschwerdeführer stammt aus dem Ort XXXX im Tehsil Chichawatni, District Sahiwal in der Provinz Punjab. Er hat in Pakistan die 10 Jahre die Schule besucht und seinen Lebensunterhalt als UBER-Fahrer und als Landwirt gesichert. (NS EV 21.11.2024 S 4; VS 26.11.2025 S 6, 8) Seine Mutter ist früh verstorben, sein Vater im Jahr 2022 nach einer Krankheit. Er hat einen Bruder und fünf Schwestern. Der Bruder ist Bauer und lebt im Heimatort des Beschwerdeführers, wo auch der Beschwerdeführer gewohnt hat. Vier Schwestern sind verheiratet und eine weitere Schwester besucht in Lahore die University of Lahore. Allen geht es gut. Mit seinem Bruder hat der Beschwerdeführer täglich Kontakt. (VS 26.11.2025 S 5, 6)Der Beschwerdeführer stammt aus dem Ort römisch 40 im Tehsil Chichawatni, District Sahiwal in der Provinz Punjab. Er hat in Pakistan die 10 Jahre die Schule besucht und seinen Lebensunterhalt als UBER-Fahrer und als Landwirt gesichert. (NS EV 21.11.2024 S 4; VS 26.11.2025 S 6, 8) Seine Mutter ist früh verstorben, sein Vater im Jahr 2022 nach einer Krankheit. Er hat einen Bruder und fünf Schwestern. Der Bruder ist Bauer und lebt im Heimatort des Beschwerdeführers, wo auch der Beschwerdeführer gewohnt hat. Vier Schwestern sind verheiratet und eine weitere Schwester besucht in Lahore die University of Lahore. Allen geht es gut. Mit seinem Bruder hat der Beschwerdeführer täglich Kontakt. (VS 26.11.2025 S 5, 6) Der Beschwerdeführer verließ ihre Heimat im Juli 2023 und reiste zunächst in den Iran und anschließende über weiter Länder nach Österreich, wo er im August 2023 eintraf. (NS EB 21.08.2023 S 5; NS EV 21.11.2024 S 5) 1.2 Zur Lebenssituation des Beschwerdeführers in Österreich Der Beschwerdeführer reiste Ende August 2023 unrechtmäßig in Österreich ein und stellte hier den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Seither ist er bis zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt rund zwei Jahr und sieben Monate ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig. (IZR) Der Beschwerdeführer bezog nach seiner Antragstellung lediglich wenige Tage Leistungen aus der Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich. Er hat einen pakistanischen Führerschein und verfügt seit 05.03.2025 über eine Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe der „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht im grenzüberschreitenden Güterverkehr insgesamt 2.500 kg bzw. im innerstaatlichen Güterverkehr 3.500 kg nicht übersteigt“. Er trägt Zeitungen aus. (GVS; GISA; VS 26.11.2025 S 4, 11) Der Beschwerdeführer hat einen Deutschkurs besucht, jedoch abgebrochen. Er hat keine Deutschprüfung positiv absolviert. Er versteht Deutsch, hat aber Schwierigkeiten beim Sprechen. Eine Einstufungsberatung einer Volkshochschule empfiehlt einen Kurs für das niedrigste Sprachniveau A1 (VS 26.11.2025 S 4, 5) In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Kinder und er führt aktuell keine aufrechte eheähnlichen oder familienähnlichen Beziehung mit einer Person. Er hat in Österreich Freunde gefunden, mit denen er sich trifft und spazieren geht. (VS 26.11.2025 S 4) Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. (Strafregister der Republik Österreich) 1.3 Zum Gesundheitszustand Der Beschwerdeführer verspürt bei Kälte Schmerzen im Bein und nimmt dagegen nur Medikamente gegen Schmerzen ein und befindet sich in keiner medizinischen oder therapeutischen Behandlung. Davon abgesehen hat er keine aktuellen gesundheitlichen Beeinträchtigungen angegeben. (VS 26.11.2025 S 3) 1.4 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes vor: Der Beschwerdeführer führte im Laufe des Verfahrens zur Begründung seines Antrages zusammengefasst aus, dass er in Lahore Uber-Fahrer gewesen sei und zusammen mit seinem Cousin XXXX am 09.05.2023 in Lahore bei einer Demonstration anläßlich der Verhaftung des Imran KHAN von der Partei PTI gewesen sei und dabei von Sicherheitskräften festgenommen, sechs oder sieben Tage festgehalten und im Zuge dessen misshandelt und verletzt worden sei. Es sei auch am 11.05.2023 eine falsche Anzeige (First Information Report (FIR)) gegen ihn erstattet worden. Da im Juli 2023 eine weitere Demonstration der PTI stattfinden hätte sollen, sei er am
- Juli 2023 in seinem Heimatort Zuhause neuerlich verhaftet und bis
- Juli 2023 von Sicherheitskräften festgehalten und misshandelt worden. Am 13.07.2023 sei er nach einer Geldzahlung entlassen worden und anschließend habe er am 16.07.2023 Pakistan zusammen mit seinem Cousin XXXX verlassen. (NS EB 21.08.2023 S 6; NS EV 21.11.2024 S 5 ff; Beschwerde 27.12.2024 S 2 ff; VS 26.11.2025 S 6ff; BVwG 29.04.2025, L506 2305177-1/16E zum Verfahren des Cousins XXXX (BFA-Bescheid 04.12.2024, Zahl 1365600101/231621539)Der Beschwerdeführer führte im Laufe des Verfahrens zur Begründung seines Antrages zusammengefasst aus, dass er in Lahore Uber-Fahrer gewesen sei und zusammen mit seinem Cousin römisch 40 am 09.05.2023 in Lahore bei einer Demonstration anläßlich der Verhaftung des Imran KHAN von der Partei PTI gewesen sei und dabei von Sicherheitskräften festgenommen, sechs oder sieben Tage festgehalten und im Zuge dessen misshandelt und verletzt worden sei. Es sei auch am 11.05.2023 eine falsche Anzeige (First Information Report (FIR)) gegen ihn erstattet worden. Da im Juli 2023 eine weitere Demonstration der PTI stattfinden hätte sollen, sei er am
- Juli 2023 in seinem Heimatort Zuhause neuerlich verhaftet und bis
- Juli 2023 von Sicherheitskräften festgehalten und misshandelt worden. Am 13.07.2023 sei er nach einer Geldzahlung entlassen worden und anschließend habe er am 16.07.2023 Pakistan zusammen mit seinem Cousin römisch 40 verlassen. (NS EB 21.08.2023 S 6; NS EV 21.11.2024 S 5 ff; Beschwerde 27.12.2024 S 2 ff; VS 26.11.2025 S 6ff; BVwG 29.04.2025, L506 2305177-1/16E zum Verfahren des Cousins römisch 40 (BFA-Bescheid 04.12.2024, Zahl 1365600101/231621539) 1.5 Zur Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Antragsgründe und Rückkehrbefürchtung Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu der von ihm behaupteten Bedrohung und Verfolgung seiner Person in Pakistan bei einer Rückkehr dorthin ist nicht glaubhaft. Er hat mit seinem Vorbringen nicht glaubhaft gemacht und es ergibt sich auch sonst nicht, dass er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat – mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit – in Pakistan einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung oder Bedrohung von erheblicher Intensität ausgesetzt wäre. 1.6 Zur Lage in Pakistan (Quelle: Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation aus dem COI-CMS, Version 8, Stand 05.06.2025) Politische Lage Wahlen 2018 und PTI-Regierung Die Aufdeckung der Übersee-Konten des zu diesem Zeitpunkt amtierenden Premierministers Nawaz Sharif im Zuge der internationalen journalistischen Recherchen der "Panama Papers", führte zu einer gerichtlichen Verurteilung und dessen Amtsenthebung (ICIJ 3.4.2023). Bei den folgenden Parlamentswahlen 2018 gewann die Partei Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI) die meisten Sitze in der Nationalversammlung, und der Parteivorsitzende, Imran Khan, wurde Premierminister (FH 5.2024a). Beobachter dokumentierten konzertierte Anstrengungen von Teilen des militärischen und richterlichen Establishments, die Pakistan Muslim League-Nawaz (PML-N) des abgesetzten Premierministers Nawaz Sharif zu behindern (FH 2022a; vgl. BS 25.2.2022, FH 5.2024a). Imran Khan hingegen wurde, Berichten zufolge, damals vom Militär unterstützt (Guardian 24.5.2023; vgl. SZ 13.6.2023, Guardian/Khokhar 24.5.2023, BS 19.3.2024, FH 5.2024a).Die Aufdeckung der Übersee-Konten des zu diesem Zeitpunkt amtierenden Premierministers Nawaz Sharif im Zuge der internationalen journalistischen Recherchen der "Panama Papers", führte zu einer gerichtlichen Verurteilung und dessen Amtsenthebung (ICIJ 3.4.2023). Bei den folgenden Parlamentswahlen 2018 gewann die Partei Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI) die meisten Sitze in der Nationalversammlung, und der Parteivorsitzende, Imran Khan, wurde Premierminister (FH 5.2024a). Beobachter dokumentierten konzertierte Anstrengungen von Teilen des militärischen und richterlichen Establishments, die Pakistan Muslim League-Nawaz (PML-N) des abgesetzten Premierministers Nawaz Sharif zu behindern (FH 2022a; vergleiche BS 25.2.2022, FH 5.2024a). Imran Khan hingegen wurde, Berichten zufolge, damals vom Militär unterstützt (Guardian 24.5.2023; vergleiche SZ 13.6.2023, Guardian/Khokhar 24.5.2023, BS 19.3.2024, FH 5.2024a). Nach Khans Sieg konzentrierte sich die Korruptionsbekämpfung, die er zu seiner politischen Botschaft im Wahlkampf erhoben hatte, auf die vorangegangenen Regierungsparteien Pakistan Peoples Party (PPP) und PML-N bzw. die sie dominierenden Familiendynastien (DIP 9.10.2021; vgl. ICIJ 3.10.2021, BS 19.3.2024). Diese Ermittlungen gegen führende Mitglieder und Parlamentarier der großen Oppositionsparteien und der Unwillen, sie politisch einzubinden, führten zu einer Hemmung der parlamentarischen Arbeit und der Gesetzgebung (DAWN 17.3.2022; vgl. BS 19.3.2024). Nach Khans Sieg konzentrierte sich die Korruptionsbekämpfung, die er zu seiner politischen Botschaft im Wahlkampf erhoben hatte, auf die vorangegangenen Regierungsparteien Pakistan Peoples Party (PPP) und PML-N bzw. die sie dominierenden Familiendynastien (DIP 9.10.2021; vergleiche ICIJ 3.10.2021, BS 19.3.2024). Diese Ermittlungen gegen führende Mitglieder und Parlamentarier der großen Oppositionsparteien und der Unwillen, sie politisch einzubinden, führten zu einer Hemmung der parlamentarischen Arbeit und der Gesetzgebung (DAWN 17.3.2022; vergleiche BS 19.3.2024). Die daraus resultierende starke politische Polarisierung erhöhte den Einfluss des militärischen Establishments. Gleichzeitig war die PTI-Regierung auch selbst in der Umsetzung ihrer Politik durch dieselben Hindernisse gehemmt wie frühere Regierungen. Der Großteil der Abgeordneten der PTI setzte sich aus den traditionellen politischen und ökonomischen Eliten zusammen, die als Hemmschuh für Änderungen agieren, welche ihre Interessen gefährden (BS 23.2.2022; vgl. BS 19.3.2024). Im Oktober 2021 wurden so auch Verstrickungen von Mitgliedern bzw. Geldgebern des PTI-Kabinetts, aber auch hoher Militärs, in illegale Geldgeschäfte durch die internationalen Recherchen der "Pandora Papers" aufgedeckt (DIP 9.10.2021; vgl. ICIJ 3.10.2021). Die daraus resultierende starke politische Polarisierung erhöhte den Einfluss des militärischen Establishments. Gleichzeitig war die PTI-Regierung auch selbst in der Umsetzung ihrer Politik durch dieselben Hindernisse gehemmt wie frühere Regierungen. Der Großteil der Abgeordneten der PTI setzte sich aus den traditionellen politischen und ökonomischen Eliten zusammen, die als Hemmschuh für Änderungen agieren, welche ihre Interessen gefährden (BS 23.2.2022; vergleiche BS 19.3.2024). Im Oktober 2021 wurden so auch Verstrickungen von Mitgliedern bzw. Geldgebern des PTI-Kabinetts, aber auch hoher Militärs, in illegale Geldgeschäfte durch die internationalen Recherchen der "Pandora Papers" aufgedeckt (DIP 9.10.2021; vergleiche ICIJ 3.10.2021). Misstrauensvotum und folgende politische Krise Khan wurde in einem Misstrauensvotum am 11.4.2022 abgesetzt und der Oppositionsführer Shabaz Sharif, Vorsitzender der PML-N und Bruder von Nawaz Sharif, zum neuen Premierminister durch die Nationalversammlung gewählt (Zeit Online 11.4.2022). Ein vorheriges, für
- April 2022 angesetztes Misstrauensvotum, hatte Khan mit dem Argument, es sei von den USA initiiert und damit die Einflussnahme eines fremden Staates, untersagt (ExT 3.4.2022a). Mit demselben Argument hatte er auch die Auflösung der Nationalversammlung veranlasst sowie Neuwahlen angekündigt (ExT 3.4.2022b; vgl. Zeit Online 3.4.2022). Der Supreme Court erklärte jedoch vier Tage später dieses Vorgehen für verfassungswidrig und ordnete die Wiedereinsetzung der Nationalversammlung mitsamt Misstrauensvotum an (ExT 7.4.2022). Khan wurde in einem Misstrauensvotum am 11.4.2022 abgesetzt und der Oppositionsführer Shabaz Sharif, Vorsitzender der PML-N und Bruder von Nawaz Sharif, zum neuen Premierminister durch die Nationalversammlung gewählt (Zeit Online 11.4.2022). Ein vorheriges, für
- April 2022 angesetztes Misstrauensvotum, hatte Khan mit dem Argument, es sei von den USA initiiert und damit die Einflussnahme eines fremden Staates, untersagt (ExT 3.4.2022a). Mit demselben Argument hatte er auch die Auflösung der Nationalversammlung veranlasst sowie Neuwahlen angekündigt (ExT 3.4.2022b; vergleiche Zeit Online 3.4.2022). Der Supreme Court erklärte jedoch vier Tage später dieses Vorgehen für verfassungswidrig und ordnete die Wiedereinsetzung der Nationalversammlung mitsamt Misstrauensvotum an (ExT 7.4.2022). Aus Protest zog der Abgesetzte mitsamt seiner Partei aus der Nationalversammlung aus (ExT 14.4.2022) und initiierte eine dauerhafte, landesweite Kampagne von Demonstrationen (DAWN 20.4.2022; vgl. CNN 1.4.2023). Mit der Verlegung der Oppositionsarbeit vom Parlament auf die Straße versuchte Khan vorgezogene Neuwahlen zu erzwingen und dafür auch das Militär zu gewinnen (ICG 27.12.2022). Zu einer ersten Zuspitzung der Lage führte ein Attentat am
- November 2022, bei dem Khan im Zuge eines "Marsches nach Islamabad" angeschossen wurde (AI 27.3.2022). Khan beschuldigte den Premierminister, den Innenminister und den Geheimdienstchef, Drahtzieher gewesen zu sein (ICG 27.12.2022).Aus Protest zog der Abgesetzte mitsamt seiner Partei aus der Nationalversammlung aus (ExT 14.4.2022) und initiierte eine dauerhafte, landesweite Kampagne von Demonstrationen (DAWN 20.4.2022; vergleiche CNN 1.4.2023). Mit der Verlegung der Oppositionsarbeit vom Parlament auf die Straße versuchte Khan vorgezogene Neuwahlen zu erzwingen und dafür auch das Militär zu gewinnen (ICG 27.12.2022). Zu einer ersten Zuspitzung der Lage führte ein Attentat am
- November 2022, bei dem Khan im Zuge eines "Marsches nach Islamabad" angeschossen wurde (AI 27.3.2022). Khan beschuldigte den Premierminister, den Innenminister und den Geheimdienstchef, Drahtzieher gewesen zu sein (ICG 27.12.2022). Als weitere Entwicklung trugen die politischen Kräfte ihre Kämpfe verstärkt vor die Gerichte (CNN 1.4.2023). Um allgemeine Neuwahlen zu erzwingen, veranlasste die PTI im Jänner 2023 die Auflösung der Parlamente der beiden Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Punjab (AJ 4.4.2023). Gleichzeitig liefen bzw. laufen gegen den ehemaligen Premierminister mehrere Strafverfahren (BAMF 20.3.2023; vgl. CNN 1.4.2023).Als weitere Entwicklung trugen die politischen Kräfte ihre Kämpfe verstärkt vor die Gerichte (CNN 1.4.2023). Um allgemeine Neuwahlen zu erzwingen, veranlasste die PTI im Jänner 2023 die Auflösung der Parlamente der beiden Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Punjab (AJ 4.4.2023). Gleichzeitig liefen bzw. laufen gegen den ehemaligen Premierminister mehrere Strafverfahren (BAMF 20.3.2023; vergleiche CNN 1.4.2023). Ausbrüche von politischen Unruhen 2023 Bereits im März 2023 brachen zwischen seinen Anhängern und der Polizei schwere gewalttätige Auseinandersetzungen aus, als erstmals versucht wurde, Khan im Zuge eines Strafverfahrens unter dem Vorwurf der Unterschlagung festzunehmen (ExT 14.3.2023; vgl. REU 20.3.2023). Seine Unterstützer verhinderten die Abführung mit Steinen und Brandbomben gegen die Polizisten (BAMF 20.3.2023; vgl. CNN 15.3.2023). Der Haftbefehl wurde schließlich per Anordnung des Gerichts aus Sicherheitsgründen ausgesetzt (CNN 15.3.2023). Bei Khans selbstständigem Erscheinen vor Gericht in Islamabad kam es erneut zu schweren Zusammenstößen, bei denen auch ein Polizeiposten in Brand geriet (Guardian 18.3.2023; vgl. HRW 21.3.2023). Unter verschiedenen Vorwürfen in Bezug auf die Gewaltvorfälle, unter anderem Terrorismus, wurden 125 PTI-Anhänger in Lahore und 198 in Islamabad bei Razzien und Hausdurchsuchungen verhaftet (REU 20.3.2023). Human Rights Watch kritisierte die Anwendung der Terrorismus-Paragrafen (HRW 21.3.2023).Bereits im März 2023 brachen zwischen seinen Anhängern und der Polizei schwere gewalttätige Auseinandersetzungen aus, als erstmals versucht wurde, Khan im Zuge eines Strafverfahrens unter dem Vorwurf der Unterschlagung festzunehmen (ExT 14.3.2023; vergleiche REU 20.3.2023). Seine Unterstützer verhinderten die Abführung mit Steinen und Brandbomben gegen die Polizisten (BAMF 20.3.2023; vergleiche CNN 15.3.2023). Der Haftbefehl wurde schließlich per Anordnung des Gerichts aus Sicherheitsgründen ausgesetzt (CNN 15.3.2023). Bei Khans selbstständigem Erscheinen vor Gericht in Islamabad kam es erneut zu schweren Zusammenstößen, bei denen auch ein Polizeiposten in Brand geriet (Guardian 18.3.2023; vergleiche HRW 21.3.2023). Unter verschiedenen Vorwürfen in Bezug auf die Gewaltvorfälle, unter anderem Terrorismus, wurden 125 PTI-Anhänger in Lahore und 198 in Islamabad bei Razzien und Hausdurchsuchungen verhaftet (REU 20.3.2023). Human Rights Watch kritisierte die Anwendung der Terrorismus-Paragrafen (HRW 21.3.2023). Die versuchte Verhaftung und Schikanen gegen Khan erhöhten allerdings seine Unterstützung unter der jungen Bevölkerung. Seit dem Misstrauensvotum gelang es ihm, seine Popularität auf ein davor unerreichtes Ausmaß auszubauen (Guardian 24.5.2023). Im Mai 2023 brachen schließlich als Folge der tatsächlichen Verhaftung Khans landesweite Unruhen aus (Guardian 11.5.2023). Khans Partei rief seine Anhänger dazu auf, Pakistan "stillzulegen" und "für Khan aufzustehen" (CBS 9.5.2023). Die Unterstützer Khans gingen dabei so weit, dass sie Militäreinrichtungen u. a. in Peschawar, Lahore und Karatschi angriffen - darunter den Stützpunkt der Air Force in Mianwali (TrI 23.5.2023; vgl. REU 26.6.2023) und das Hauptquartier des Militärs in Rawalpindi (CBS 10.5.2023). Auch Regierungsgebäude und andere staatliche Einrichtungen wurden zum Ziel der Gewaltausbrüche (Guardian/Khokhar 24.5.2023). Über 20 staatliche und militärische Einrichtungen wurden dabei in Brand gesetzt oder beschädigt (India Today o.D.), ebenso wie einrückende Polizeieinsatzfahrzeuge. Truppen der Armee kamen im Punjab, in Islamabad und in Khyber Pakhtunkhwa zur Wahrung der Sicherheit zum Einsatz (Guardian 11.5.2023). Auch diese wurden attackiert (CBS 10.5.2023).Im Mai 2023 brachen schließlich als Folge der tatsächlichen Verhaftung Khans landesweite Unruhen aus (Guardian 11.5.2023). Khans Partei rief seine Anhänger dazu auf, Pakistan "stillzulegen" und "für Khan aufzustehen" (CBS 9.5.2023). Die Unterstützer Khans gingen dabei so weit, dass sie Militäreinrichtungen u. a. in Peschawar, Lahore und Karatschi angriffen - darunter den Stützpunkt der Air Force in Mianwali (TrI 23.5.2023; vergleiche REU 26.6.2023) und das Hauptquartier des Militärs in Rawalpindi (CBS 10.5.2023). Auch Regierungsgebäude und andere staatliche Einrichtungen wurden zum Ziel der Gewaltausbrüche (Guardian/Khokhar 24.5.2023). Über 20 staatliche und militärische Einrichtungen wurden dabei in Brand gesetzt oder beschädigt (India Today o.D.), ebenso wie einrückende Polizeieinsatzfahrzeuge. Truppen der Armee kamen im Punjab, in Islamabad und in Khyber Pakhtunkhwa zur Wahrung der Sicherheit zum Einsatz (Guardian 11.5.2023). Auch diese wurden attackiert (CBS 10.5.2023). Je nach Quelle wurden zwischen fünf (Guardian 11.5.2023) und zehn Personen bei den gewalttätigen Ausschreitungen getötet (RFE/RL 12.5.2023). Der Supreme Court wiederum erklärte am
- Mai die Festnahme Khans für unrechtmäßig und verfügte die Entlassung auf Kaution (Guardian 15.5.2023). Den Ausschreitungen ist ein hartes Durchgreifen gefolgt (Siasat 23.5.2023). Das Militär hatte nach den Ausschreitungen angekündigt, alle an den Angriffen auf Militäreinrichtungen Beteiligten vor Militärgerichte zu stellen (REU 16.5.2023). In der Aufarbeitung der Gewalt fertigte die Polizei anhand von Videos und Social Media-Nachrichten eine Liste von 25.000 als Verantwortliche bezeichneten Personen an (Guardian 19.5.2023). Im Juni berichtete der Innenminister von beinahe 5.000 Verhafteten (REU 6.6.2023). Khan (Profil 5.7.2023) und indische Medien sprachen von 10.000 Verhafteten (India Today o.D.). Die meisten Verhafteten wurden seitdem wieder freigelassen (REU 26.6.2023; vgl. India Today o.D., AJ 26.6.2023). Den Ausschreitungen ist ein hartes Durchgreifen gefolgt (Siasat 23.5.2023). Das Militär hatte nach den Ausschreitungen angekündigt, alle an den Angriffen auf Militäreinrichtungen Beteiligten vor Militärgerichte zu stellen (REU 16.5.2023). In der Aufarbeitung der Gewalt fertigte die Polizei anhand von Videos und Social Media-Nachrichten eine Liste von 25.000 als Verantwortliche bezeichneten Personen an (Guardian 19.5.2023). Im Juni berichtete der Innenminister von beinahe 5.000 Verhafteten (REU 6.6.2023). Khan (Profil 5.7.2023) und indische Medien sprachen von 10.000 Verhafteten (India Today o.D.). Die meisten Verhafteten wurden seitdem wieder freigelassen (REU 26.6.2023; vergleiche India Today o.D., AJ 26.6.2023). Führungspersonen der PTI wurden reihenweise unter dem Vorwurf verhaftet, die Gewalt orchestriert zu haben (Guardian 19.5.2023), darunter mehrere ehemalige Minister (Guardian 3.6.2023; vgl. AJ 1.6.2023). Selbst wenn verhaftete Parlamentarier bzw. Führungspersonen vor Gericht eine Freilassung auf Kaution erlangten, wurden sie erneut verhaftet. Laut PTI befand sich zeitweise die gesamte Führungsriege in Haft und wurden auch Familien bedroht. Alle Freigelassenen distanzierten sich von Khan und zogen sich aus der Partei oder ganz aus der Politik zurück (REU 6.6.2023).Führungspersonen der PTI wurden reihenweise unter dem Vorwurf verhaftet, die Gewalt orchestriert zu haben (Guardian 19.5.2023), darunter mehrere ehemalige Minister (Guardian 3.6.2023; vergleiche AJ 1.6.2023). Selbst wenn verhaftete Parlamentarier bzw. Führungspersonen vor Gericht eine Freilassung auf Kaution erlangten, wurden sie erneut verhaftet. Laut PTI befand sich zeitweise die gesamte Führungsriege in Haft und wurden auch Familien bedroht. Alle Freigelassenen distanzierten sich von Khan und zogen sich aus der Partei oder ganz aus der Politik zurück (REU 6.6.2023). Indische Quellen sprechen u. a. davon, dass Sympathisanten Khans in der Armee, inklusive Generäle, bei den Stürmungen der Militäreinrichtungen durch die Demonstranten eine Zurückdrängung unterlassen (OF 19.5.2023; vgl. Siasat 23.5.2023) oder gar Informationen zur Orientierung weitergegeben hätten (OF 19.5.2023). Verschiedene Quellen haben berichtet, dass Khan im Militär bis in die höchsten Ränge hinauf Unterstützung genoss (USIP 11.5.2023; vgl. RFE/RL 12.5.2023, OF 19.5.2023). Nach offiziellen Angaben des Militärs wurden drei hochrangige Angehörige entlassen, gegen 15 - darunter Generalmajore - wurden disziplinäre Maßnahmen ergriffen (AJ 26.6.2023; vgl. REU 26.6.2023).Indische Quellen sprechen u. a. davon, dass Sympathisanten Khans in der Armee, inklusive Generäle, bei den Stürmungen der Militäreinrichtungen durch die Demonstranten eine Zurückdrängung unterlassen (OF 19.5.2023; vergleiche Siasat 23.5.2023) oder gar Informationen zur Orientierung weitergegeben hätten (OF 19.5.2023). Verschiedene Quellen haben berichtet, dass Khan im Militär bis in die höchsten Ränge hinauf Unterstützung genoss (USIP 11.5.2023; vergleiche RFE/RL 12.5.2023, OF 19.5.2023). Nach offiziellen Angaben des Militärs wurden drei hochrangige Angehörige entlassen, gegen 15 - darunter Generalmajore - wurden disziplinäre Maßnahmen ergriffen (AJ 26.6.2023; vergleiche REU 26.6.2023). Je nach Quelle wurden 105 (AI 4.2025) oder 103 Zivilisten schlussendlich vor Militärgerichten angeklagt (AI 4.2025; vgl. HRCP 8.5.2024). Menschenrechtsorganisationen kritisieren die Anwendung der Militärgerichtsbarkeit auf Zivilisten (AJ 26.6.2023; vgl. REU 26.6.2023). Der Supreme Court wurde diesbezüglich angerufen (DAWN 18.7.2023). Ein erstes Urteil des Supreme Courts, wonach eine Verhandlung von Zivilisten vor einem Militärgericht verfassungswidrig wäre, wurde von einem größeren Gremium desselben Gerichts aufgehoben. Dieser Spruch wurde sowohl in Justizkreisen als auch von Menschenrechtsorganisationen breit kritisiert (HRCP 11.1.2024).Je nach Quelle wurden 105 (AI 4.2025) oder 103 Zivilisten schlussendlich vor Militärgerichten angeklagt (AI 4.2025; vergleiche HRCP 8.5.2024). Menschenrechtsorganisationen kritisieren die Anwendung der Militärgerichtsbarkeit auf Zivilisten (AJ 26.6.2023; vergleiche REU 26.6.2023). Der Supreme Court wurde diesbezüglich angerufen (DAWN 18.7.2023). Ein erstes Urteil des Supreme Courts, wonach eine Verhandlung von Zivilisten vor einem Militärgericht verfassungswidrig wäre, wurde von einem größeren Gremium desselben Gerichts aufgehoben. Dieser Spruch wurde sowohl in Justizkreisen als auch von Menschenrechtsorganisationen breit kritisiert (HRCP 11.1.2024). Laut Amnesty International wurden von den 105 vor Militärgerichten angeklagten Zivilisten 20 im März 2024 entlassen und im Dezember 2024 die restlichen 85 zu Haftstrafen zwischen zwei und zehn Jahren verurteilt (AI 4.2025). Laut der NGO Human Rights Commission of Pakistan wurden 25 Zivilisten vor Militärgerichten verurteilt (HRCP 30.4.2025). 1.085 Teilnehmer der damaligen Proteste sollen mit Stand Ende 2024 noch in Haft auf den Ausgang ihres Verfahrens vor den zivilen Strafgerichten gewartet haben (AI 4.2025). Wahlen und Proteste 2024 Drei Tage vor dem Ablauf der regulären Legislaturperiode löste Premierminister Shabaz Sharif im August 2023 die Nationalversammlung auf, wodurch verfassungsmäßig 90 Tage für die Wahlen vorgesehen sind (AJ 10.8.2023). Noch im August wurde Imran Khan der Unterschlagung schuldig befunden und in Haft genommen. Nach dem großen Aufruhr vom Mai blieben die diesbezüglichen Proteste auf den Straßen begrenzt (REU 5.8.2023). Die allgemeinen Wahlen wurden für
- Feber 2024 angesetzt. Das Umfeld der Wahlen war allerdings Berichten zu Folge in einer Weise ausgestaltet, welche die PTI ins Abseits stellte. Imran Khans Nominierung wurde von der Wahlkommission abgelehnt, wie auch die verschiedener anderer PTI-Kandidaten (TIME 17.1.2024; vgl. AJ 12.1.2024, HRCP 11.1.2024, VOA 4.1.2024). Die PTI wurde aufgrund formaler Gründe von der Wahl ausgeschlossen, ihre Kandidaten traten damit als Unabhängige an (Nikkei 6.4.2024). Verhaftungen - wenn auch vorübergehend - und Verhöre von Führungspersonen der PTI hielten an. Berichtet wird auch von der Vernichtung von Antragspapieren oder Entführungen. In der Medienberichterstattung ist Khan mit einer Art Bann belegt (HRCP 11.1.2024; vgl. TIME 17.1.2024). Konträr dazu wurden die gerichtliche Verurteilung des aus dem Exil zurückgekehrten Nawaz Sharif, ebenso wie dessen lebenslanges Politikverbot aufgehoben, sodass er seine Wahlkampagne eröffnen konnte. Laut Meinungsumfragen konnte Khan allerdings weiterhin auf eine hohe Popularität zählen (TIME 17.1.2024; vgl. AJ 12.1.2024, FH 5.2024a). Ende Jänner 2024, knapp vor der Wahl, wurde Khan nochmals wegen Unterschlagung schuldig gesprochen und mit einem 10-jährigen Politikverbot belegt (GeoNews 31.1.2024). Aufgrund dieser Entwicklungen im Vorfeld der Wahlen, aber auch aufgrund von Verzögerungen bei der Auszählung, werden Integrität, Fairness und Gewissheit der Wahlen breit angezweifelt (HRCP 30.4.2025).Die allgemeinen Wahlen wurden für
- Feber 2024 angesetzt. Das Umfeld der Wahlen war allerdings Berichten zu Folge in einer Weise ausgestaltet, welche die PTI ins Abseits stellte. Imran Khans Nominierung wurde von der Wahlkommission abgelehnt, wie auch die verschiedener anderer PTI-Kandidaten (TIME 17.1.2024; vergleiche AJ 12.1.2024, HRCP 11.1.2024, VOA 4.1.2024). Die PTI wurde aufgrund formaler Gründe von der Wahl ausgeschlossen, ihre Kandidaten traten damit als Unabhängige an (Nikkei 6.4.2024). Verhaftungen - wenn auch vorübergehend - und Verhöre von Führungspersonen der PTI hielten an. Berichtet wird auch von der Vernichtung von Antragspapieren oder Entführungen. In der Medienberichterstattung ist Khan mit einer Art Bann belegt (HRCP 11.1.2024; vergleiche TIME 17.1.2024). Konträr dazu wurden die gerichtliche Verurteilung des aus dem Exil zurückgekehrten Nawaz Sharif, ebenso wie dessen lebenslanges Politikverbot aufgehoben, sodass er seine Wahlkampagne eröffnen konnte. Laut Meinungsumfragen konnte Khan allerdings weiterhin auf eine hohe Popularität zählen (TIME 17.1.2024; vergleiche AJ 12.1.2024, FH 5.2024a). Ende Jänner 2024, knapp vor der Wahl, wurde Khan nochmals wegen Unterschlagung schuldig gesprochen und mit einem 10-jährigen Politikverbot belegt (GeoNews 31.1.2024). Aufgrund dieser Entwicklungen im Vorfeld der Wahlen, aber auch aufgrund von Verzögerungen bei der Auszählung, werden Integrität, Fairness und Gewissheit der Wahlen breit angezweifelt (HRCP 30.4.2025). Dennoch blieben die PML-N und PPP weit hinter den Erwartungen zurück. Trotz aller Hindernisse gewannen die als Unabhängige angetretenen Kandidaten der PTI mit 95 die meisten Sitze. Die PML-N gewann nur 75 Sitze, die PPP 54 Sitze. Durch eine erneute Koalition konnten sie aber wieder eine Regierung bilden. Damit wurde Shabaz Sharif am
- März 2024 erneut zum Premierminister ernannt (Nikkei 6.4.2024; vgl. Guardian 3.3.2024, AJ 3.3.2024). Darüber hinaus konnten die zur PTI gehörenden unabhängigen Kandidaten bei den gleichzeitig abgehaltenen Wahlen zum Provinzparlament in Khyber Pakhtunkhwa mit Abstand gewinnen und dort die Regierung behalten (AN 1.3.2024).Dennoch blieben die PML-N und PPP weit hinter den Erwartungen zurück. Trotz aller Hindernisse gewannen die als Unabhängige angetretenen Kandidaten der PTI mit 95 die meisten Sitze. Die PML-N gewann nur 75 Sitze, die PPP 54 Sitze. Durch eine erneute Koalition konnten sie aber wieder eine Regierung bilden. Damit wurde Shabaz Sharif am
- März 2024 erneut zum Premierminister ernannt (Nikkei 6.4.2024; vergleiche Guardian 3.3.2024, AJ 3.3.2024). Darüber hinaus konnten die zur PTI gehörenden unabhängigen Kandidaten bei den gleichzeitig abgehaltenen Wahlen zum Provinzparlament in Khyber Pakhtunkhwa mit Abstand gewinnen und dort die Regierung behalten (AN 1.3.2024). Imran Khan verblieb [mit Stand
- Mai 2025 weiterhin] in Haft. Im weiteren Verlauf des Jahres 2024 fanden immer wieder auch Proteste der PTI statt, die laut Amnesty International eingeschränkt und unterdrückt worden sind. Vor, während und nach solchen Protesten sollen demnach insgesamt mehrere Tausend Parteimitglieder verhaftet worden sein (AI 4.2025). Von
- bis
- November 2024 gelang es der PTI nochmals, massive Großdemonstrationen für die Freilassung von Imran Khan abzuhalten. In der Nacht auf den
- November, als der Demonstrationszug trotz Barrikaden die rote Sicherheitszone in Islamabad erreichte, wurden Lichtversorgung und Kommunikation des Stadtteils unterbrochen und die Demonstration aufgelöst. Die genauen Abläufe sind unklar (BBC 30.11.2024; vgl. AI 27.11.2024). Den Sicherheitskräften wird u. a. die Verwendung scharfer Munition vorgeworfen (AI 27.11.2024; vgl. HRCP 30.4.2025). Die Behörden weisen auf Schusswaffen unter den Demonstrationsteilnehmern hin (BBC 30.11.2024). Laut PTI sollen 12 Demonstrationsteilnehmer während der Demonstrationen durch die Sicherheitskräfte getötet worden sein. Den offiziellen Angaben zufolge wurden sechs Personen getötet, darunter drei Ranger und ein Polizist. Die von der PTI geführte Provinzregierung von Khyber Pakhtunkhwa hat für die Familien der getöteten Demonstranten eine Kompensation von 10 Millionen PKR beschlossen (DAWN 6.12.2024).Von
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- November 2024 gelang es der PTI nochmals, massive Großdemonstrationen für die Freilassung von Imran Khan abzuhalten. In der Nacht auf den
- November, als der Demonstrationszug trotz Barrikaden die rote Sicherheitszone in Islamabad erreichte, wurden Lichtversorgung und Kommunikation des Stadtteils unterbrochen und die Demonstration aufgelöst. Die genauen Abläufe sind unklar (BBC 30.11.2024; vergleiche AI 27.11.2024). Den Sicherheitskräften wird u. a. die Verwendung scharfer Munition vorgeworfen (AI 27.11.2024; vergleiche HRCP 30.4.2025). Die Behörden weisen auf Schusswaffen unter den Demonstrationsteilnehmern hin (BBC 30.11.2024). Laut PTI sollen 12 Demonstrationsteilnehmer während der Demonstrationen durch die Sicherheitskräfte getötet worden sein. Den offiziellen Angaben zufolge wurden sechs Personen getötet, darunter drei Ranger und ein Polizist. Die von der PTI geführte Provinzregierung von Khyber Pakhtunkhwa hat für die Familien der getöteten Demonstranten eine Kompensation von 10 Millionen PKR beschlossen (DAWN 6.12.2024). Sicherheitslage Allgemeine Entwicklungen im Bereich Terrorismus Konstante Einsatzkampagnen der Sicherheitskräfte und polizeilicher Anti-Terrorabteilungen trugen ab 2009 zu einem kontinuierlichen Rückgang terroristischer Anschläge bei (PIPS 15.6.2021). Ab 2014 wurden extensive Anti-Terror Kampagnen unter dem National Action Plan (NAP) durchgeführt, was bis 2020 zu einem stabilen jährlichen Rückgang führte (PIPS 30.1.2025a). Aus den meisten Gebieten konnten militante Extremisten durch die Operation Zarb-e-Azb 2014, die in erster Linie auf die Provinz Khyber Pakhtunkhwa und die damaligen Federal Administered Tribal Areas, FATA, ausgerichtet war, vertrieben werden. Die darauf folgende Operation Radd-ul-Fasaad konzentrierte sich auf geheimdienstliche Operationen im gesamten Land, um Schläferzellen und Verstecke militanter Extremisten auszuheben (EASO 10.2021; vgl. Z. Rehman/DAWN 13.3.2025).Konstante Einsatzkampagnen der Sicherheitskräfte und polizeilicher Anti-Terrorabteilungen trugen ab 2009 zu einem kontinuierlichen Rückgang terroristischer Anschläge bei (PIPS 15.6.2021). Ab 2014 wurden extensive Anti-Terror Kampagnen unter dem National Action Plan (NAP) durchgeführt, was bis 2020 zu einem stabilen jährlichen Rückgang führte (PIPS 30.1.2025a). Aus den meisten Gebieten konnten militante Extremisten durch die Operation Zarb-e-Azb 2014, die in erster Linie auf die Provinz Khyber Pakhtunkhwa und die damaligen Federal Administered Tribal Areas, FATA, ausgerichtet war, vertrieben werden. Die darauf folgende Operation Radd-ul-Fasaad konzentrierte sich auf geheimdienstliche Operationen im gesamten Land, um Schläferzellen und Verstecke militanter Extremisten auszuheben (EASO 10.2021; vergleiche Z. Rehman/DAWN 13.3.2025). Auch wurden signifikante Maßnahmen zur Bekämpfung der Terrorfinanzierung unternommen (FES 12.2020; vgl. PIPS 24.2.2023). Bei der Bekämpfung des Extremismus hat der NAP allerdings nur geringe Erfolge erzielt. Die Verbreitung extremistischer Literatur, extremistische Kundgebungen und die Verherrlichung von Terroristen halten an (FES 12.2020). Ebenso geht der Fortschritt bei der Regulierung von Madrassen nur langsam voran und die Reformbemühungen zeigen nur wenig Verbesserung bei der Einstellung der Madrassen (PIPS 30.1.2025a).Auch wurden signifikante Maßnahmen zur Bekämpfung der Terrorfinanzierung unternommen (FES 12.2020; vergleiche PIPS 24.2.2023). Bei der Bekämpfung des Extremismus hat der NAP allerdings nur geringe Erfolge erzielt. Die Verbreitung extremistischer Literatur, extremistische Kundgebungen und die Verherrlichung von Terroristen halten an (FES 12.2020). Ebenso geht der Fortschritt bei der Regulierung von Madrassen nur langsam voran und die Reformbemühungen zeigen nur wenig Verbesserung bei der Einstellung der Madrassen (PIPS 30.1.2025a). Ab Mitte 2020 kam es zu einem Wiederaufleben jihadistischer militanter Gruppen in Gebieten wie Nord-Waziristan und Bajaur in Khyber Pakhtunkhwa (FES 12.2020). Der Regimewechsel in Afghanistan hat diese Gruppen bestärkt (PIPS 30.1.2025a; vgl. Z. Rehman/DAWN 13.3.2025). Dies wird besonders in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan sichtbar (CRSS 2.8.2023).Ab Mitte 2020 kam es zu einem Wiederaufleben jihadistischer militanter Gruppen in Gebieten wie Nord-Waziristan und Bajaur in Khyber Pakhtunkhwa (FES 12.2020). Der Regimewechsel in Afghanistan hat diese Gruppen bestärkt (PIPS 30.1.2025a; vergleiche Z. Rehman/DAWN 13.3.2025). Dies wird besonders in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan sichtbar (CRSS 2.8.2023). Trendumkehr seit 2021 Bereits das Jahr 2021 war laut Daten des Analyseinstituts Pak Institute for Peace Studies, PIPS von einem 42-prozentigen Anstieg der Zahl an Anschlägen im Vergleich zum Jahr 2020 gekennzeichnet (PIPS 4.1.2022). Im Jahr 2022 stieg die Zahl der Anschläge wiederum um 27 Prozent auf bereits
- Diese forderten zusammen 419 Menschenleben (PIPS 24.2.2023). Das Jahr 2023 verzeichnete einen neuerlichen Anstieg um 17 Prozent in der Zahl der Anschläge auf 306; und um 65 Prozent bei der Zahl der Todesopfer auf 693 (PIPS 10.1.2024). Das Center for Research and Security Studies, CRSS, als Vergleichsquelle, verzeichnet für das Jahr 2021 403 Terrorakte mit 555 Toten (CRSS 3.1.2022). In jener für 2022 verzeichnete CRSS 378 Anschläge mit 602 Todesopfern (CRSS 2.8.2023). In seiner vertieften Auswertung für 2023 listet CRSS bereits 578 Terrorakte mit 985 Toten (CRSS 19.2.2024). Eine spezifische Analyse des PIPS verdeutlicht konkret, dass im Zeitraum der 21 Monate zwischen der Machtübernahme der Taliban in Kabul vom August 2021 bis zum Stand der Auswertung im April 2023 im Vergleich zu den 21 Monaten davor eine Steigerung der Anschläge um 73 Prozent festgestellt werden kann, während die Todeszahlen eine Steigerung um 138 Prozent erfahren haben. Bei diesem Vergleich zeigt sich allerdings auch eine starke geographische Konzentration. Während in Khyber Pakhtunkhwa ein Anstieg der Zahl an Anschlägen um 92 Prozent und in Belutschistan um 81 Prozent zu verzeichnen war, ging diese im Punjab, in Islamabad und in Sindh im selben Zeitraum zurück (PIPS 30.5.2023). Nachdem im Jahr 2024 das vierte Jahr in Folge die Anschlagszahlen gestiegen sind, und zwar dieses Mal laut PIPS um 70 Prozent auf 521 mit 852 Todesopfern, nähern sie sich nun dem Niveau von 2015 (PIPS 30.1.2025a). CRSS kommt in einer vorläufigen Auswertung für das Jahr 2024 auf 909 Anschläge (CRSS 31.12.2024). Der Global Terrorism Index führt Pakistan als das am zweitstärksten von Terrorismus betroffene Land im Jahr
- Diese Bewertung hatte es zuletzt 2014 (IEP 3.2025). Ein wichtiger Unterschied zur Zeit vor 2014 ist allerdings, dass zwar die Terrorgruppen in einigen Gebieten Khyber Pakhtunkhwas und Belutschistans wieder Fuß fassen, jedoch keine Kontrolle über Gebiete erlangen konnten (PIPS 30.1.2025a; vgl. IEP 3.2025).Der Global Terrorism Index führt Pakistan als das am zweitstärksten von Terrorismus betroffene Land im Jahr
- Diese Bewertung hatte es zuletzt 2014 (IEP 3.2025). Ein wichtiger Unterschied zur Zeit vor 2014 ist allerdings, dass zwar die Terrorgruppen in einigen Gebieten Khyber Pakhtunkhwas und Belutschistans wieder Fuß fassen, jedoch keine Kontrolle über Gebiete erlangen konnten (PIPS 30.1.2025a; vergleiche IEP 3.2025). Regionale Konzentration der Anschläge Seit vielen Jahren ist sichtbar, dass die terroristische Gewalt hauptsächlich auf Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa konzentriert ist (PIPS 4.1.2022; vgl. PIPS 30.1.2025a, CRSS 19.2.2024, IEP 3.2025). Regional aufgeschlüsselt betrafen im Jahr 2024 - gemäß der Auswertung von PIPS - mehr als 95 Prozent der Anschläge diese beiden Provinzen (PIPS 30.1.2025a). Der Global Terrorism Index des Institute for Economics and Peace kommt auf eine grob übereinstimmende Aufschlüsselung von 96 Prozent (IEP 3.2025).Seit vielen Jahren ist sichtbar, dass die terroristische Gewalt hauptsächlich auf Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa konzentriert ist (PIPS 4.1.2022; vergleiche PIPS 30.1.2025a, CRSS 19.2.2024, IEP 3.2025). Regional aufgeschlüsselt betrafen im Jahr 2024 - gemäß der Auswertung von PIPS - mehr als 95 Prozent der Anschläge diese beiden Provinzen (PIPS 30.1.2025a). Der Global Terrorism Index des Institute for Economics and Peace kommt auf eine grob übereinstimmende Aufschlüsselung von 96 Prozent (IEP 3.2025). Dabei stellen laut PIPS die 295 Anschläge in Khyber Pakhtunkhwa im Jahr 2024 eine Zunahme von 69 Prozent für diese Provinz gegenüber dem Jahr 2023 dar. Belutschistan war ebenfalls von einem eklatanten Anstieg der Anschlagszahlen um 84 Prozent auf 202 betroffen [siehe Tabelle] (PIPS 30.1.2025a). Im Jahr 2023 konzentrierten sich 93 Prozent aller Anschläge in diesen beiden Provinzen. Auch hier entfiel die Mehrheit - konkret 174 Anschläge sowie 422 Todesopfer - auf Khyber Pakhtunkhwa (PIPS 10.1.2024). Im Jahr 2022 konzentrierten sich 95 Prozent aller Anschläge auf die zwei Provinzen und hier wiederum allein beinahe zwei Drittel auf Khyber Pakhtunkhwa mit 169 Anschlägen. Mehr noch ließ sich der Gesamtanstieg der Anschlagszahlen 2022 allein auf einen Anstieg der Anschläge um 52 Prozent in dieser Provinz zurückführen. In den übrigen Provinzen, so auch in Belutschistan, waren 2022 die Anschläge zurückgegangen oder auf gleichem Niveau geblieben (PIPS 24.2.2023). Hauptsächliche Zielsetzungen Verbunden mit ihrem Wiedererstarken sind auch bedeutende Änderungen von Strategie und Modus Operandi der TTP erkennbar. Die hohen Opferzahlen unter Zivilisten bei früheren Selbstmordattentaten hatten einen Verlust der Unterstützung in der Bevölkerung - aber auch unter Jihadisten - und umgekehrt eine breite Befürwortung der Militäroperationen zur Folge, was einen der Gründe für ihre Zurückdrängung in Pakistan dargestellt hat. In der neuen Strategie der TTP stehen bei der Auswahl der Ziele Sicherheitskräfte im Vordergrund - bei einer deutlichen Reduzierung der zivilen Opfer (CTC Sentinel 5.2023). Im Jahr 2024 konzentrierten sich 51 Prozent ihrer Anschläge auf Polizisten. Damit vermeidet die TTP eine direkte Konfrontation mit dem besser ausgestatteten Militär, während die lokale Verwaltung geschwächt wird (Z. Rehman/DAWN 13.3.2025). Auch im Allgemeinen zeigt sich, dass die Sicherheitskräfte insgesamt das Hauptziel von Anschlägen darstellen. 2024 waren 308 an der Zahl und damit 59 Prozent aller Terroranschläge spezifisch gegen sie gerichtet (PIPS 30.1.2025a). 2023 stellten 205 gegen die Sicherheitskräfte gerichtete Terroranschläge, 67 Prozent der Gesamtzahl dar (PIPS 10.1.2024). 2022 zielten 69 Prozent (PIPS 24.2.2023) und 2021 66 Prozent gegen Sicherheitskräfte (PIPS 4.1.2022). Im Jahr 2024 stellt das Umfeld der Parlamentswahlen vom 9.2.2024 das zweitgrößte Ziel von Anschlägen dar auf politische Führungspersönlichkeiten, Mitarbeiter von Parteien und andere Ziele, die mit den Wahlen in Verbindung standen. 70 Anschläge richteten sich gegen solche Ziele (PIPS 30.1.2025a). Sowohl im Jänner mit 19 Anschlägen (PIPS 7.2.2024), als auch im Februar mit 36, fanden sich in den Vorwahlmonaten politische Führungspersonen, Parteimitarbeiter, Wahlkandidaten, Parteibüros oder andere mit den Wahlen verbundene Ziele als am stärksten betroffene Gruppe im Fadenkreuz. Erst an zweiter Stelle folgten die Sicherheitskräfte (PIPS 6.3.2024). Auch stiegen in der Vorwahlzeit die Anschlagszahlen im Jänner 2024 auf das Doppelte im Vergleich zum Vormonat auf 46 (PIPS 7.2.2024); im Februar nochmals um 37 Prozent auf 63 (PIPS 6.3.2024). Im März ging die Anschlagszahl signifikant zurück auf 20 (PIPS 15.4.2024). Des Weiteren richteten sich 35 Anschläge im Jahr 2024 allgemein gegen Zivilisten - ohne erkennbaren religiösen oder politischen Hintergrund und 19 gegen Mitarbeiter und Einrichtungen der Regierung bzw. Verwaltung. Unter den weiteren, öfters ins Visier genommenen Zielen finden sich acht Anschläge auf Stammesältere bzw. Mitglieder von Friedenskomitees mit fünf Toten (PIPS 30.1.2025a). 2023 waren Staatsbedienstete bzw. staatliche Einrichtungen mit neun Anschlägen und zwei Toten sowie regierungsfreundliche Stammesältere mit vier Anschlägen und insgesamt fünf Todesopfern weitere signifikante Ziele. 19 Anschläge mit 32 Opfern richteten sich 2023 undifferenziert gegen Zivilisten (PIPS 10.1.2024). Reaktion der Sicherheitskräfte Im Jahr 2024 verzeichnete PIPS 158 verschiedene Sicherheitsoperationen. Bei diesen und bei 24 Auseinandersetzungen mit mutmaßlichen Terroristen wurden 639 von diesen und 67 Mitglieder der verschiedenen staatlichen Einsatztruppen getötet. 118 dieser Operationen betrafen Khyber Pakhtunkhwa. 230 des Terrorismus Verdächtigte bzw. Mitglieder militanter Gruppen wurden bei Suchoperationen verhaftet, nicht mitgerechnet jene, die nach ersten Untersuchungen entlassen worden sind (PIPS 30.1.2025a). Außerdem wurde im Juni die größere Anti-Terror-Kampagne Azm-e-Istehkam lanciert, wobei allerdings versichert wurde, dass keine Ausmaße wie bei Zarb-e-Azb geplant sind, bei der breite Bevölkerungsteile der Stammesgebiete vertrieben wurden (DIP 25.6.2024; vgl. PIPS 9.8.2024b, DW 1.7.2024). Sie soll neben militärischen, polizeilichen und rechtlichen Maßnahmen auch regional-diplomatische und sozioökonomische Faktoren umfassen (PIPS 30.1.2025a).Im Jahr 2024 verzeichnete PIPS 158 verschiedene Sicherheitsoperationen. Bei diesen und bei 24 Auseinandersetzungen mit mutmaßlichen Terroristen wurden 639 von diesen und 67 Mitglieder der verschiedenen staatlichen Einsatztruppen getötet. 118 dieser Operationen betrafen Khyber Pakhtunkhwa. 230 des Terrorismus Verdächtigte bzw. Mitglieder militanter Gruppen wurden bei Suchoperationen verhaftet, nicht mitgerechnet jene, die nach ersten Untersuchungen entlassen worden sind (PIPS 30.1.2025a). Außerdem wurde im Juni die größere Anti-Terror-Kampagne Azm-e-Istehkam lanciert, wobei allerdings versichert wurde, dass keine Ausmaße wie bei Zarb-e-Azb geplant sind, bei der breite Bevölkerungsteile der Stammesgebiete vertrieben wurden (DIP 25.6.2024; vergleiche PIPS 9.8.2024b, DW 1.7.2024). Sie soll neben militärischen, polizeilichen und rechtlichen Maßnahmen auch regional-diplomatische und sozioökonomische Faktoren umfassen (PIPS 30.1.2025a). Im Jahr 2023 führten die Sicherheitskräfte 129 Anti-Terror-Operationen in 31 Distrikten des Landes durch. Zusätzlich kam es zu 24 bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Terroristen. 21 dieser Auseinandersetzungen betrafen Khyber Pakhtunkhwa. Außerdem nahmen die Sicherheitskräfte bei Suchoperationen im gesamten Land 377 des Terrorismus Verdächtigte bzw. Mitglieder militanter Gruppen fest. Auch diese Zahl umfasst keine Personen, die nach ersten Untersuchungen wieder freigelassen wurden (PIPS 10.1.2024). In den letzten Jahren hat Pakistan außerdem mehrere rechtliche, administrative und operative Maßnahmen gegen Terrorfinanzierung gesetzt und 26 der 27 Bedingungen des Aktionsplanes der Financial Action Task Force, einer internationalen Organisation gegen Terrorismusfinanzierung, erfüllt (PIPS 24.2.2023). Punjab Die Provinz Punjab ist mit Stand Dezember 2023 in 40 Distrikte unterteilt (ECPAK 13.12.2023). Sie beherbergt laut dem digitalen Zensus von 2023 eine Einwohnerzahl von gerundet 128 Millionen. Punjab ist damit die am stärksten und dichtesten besiedelte Provinz Pakistans (PAKBS 18.7.2024). Flächenmäßig ist sie die zweitgrößte (EUAA 17.12.2024). Die Provinzhauptstadt Lahore wird im Zensus mit gerundet 11 Millionen Einwohnern ausgewiesen, darüber hinaus befinden sich 15 der 22 Städte im Land über eine halbe Million Einwohner in Punjab (PAKBS 18.7.2024). Im Jahr 2024 zeichnete PIPS 11 Terroranschläge in Punjab auf, die sechs Todesopfer - zwei Sicherheitskräfte und vier Terroristen - forderten. Zehn der Anschläge gehen auf die TTP zurück. Diese waren allesamt gegen Sicherheitskräfte gerichtet. Bis auf drei gezielte Anschläge auf Polizisten in Lahore wurden alle in Dera Ghazi Khan oder Mianwali an der Nähe der Grenze zu Khyber Pakhtunkhwa als direkte Angriffe mit Schusswaffen, Granaten und/oder Raketenwerfern auf Polizeistationen oder Checkpoints durchgeführt. Sie konnten allesamt von den Polizeikräften abgewehrt werden (PIPS 30.1.2025a). Bereits 2023 verzeichnete die Provinz einen Anstieg von drei im Vorjahr auf sechs Anschläge mit 16 Toten. Mit elf Toten war ebenfalls die überwiegende Mehrheit der Todesopfer unter den Terroristen auszumachen. Auch hier waren es überwiegend Angriffe auf Strafverfolgungs- oder Militäreinrichtungen, die abgewehrt werden konnten. Drei Mitglieder der Sicherheitskräfte und eine Zivilistin fielen 2023 Anschlägen zum Opfer sowie ein Sikh einem gegen diese Minderheit gerichteten Schusswaffenattentat (PIPS 10.1.2024). Das Pakistan Institute for Conflict and Security Studies, PICSS, als Vergleichsquelle, zählte für den Punjab 2023 14 Anschläge mit 20 Toten, davon ebenfalls überwiegend Terroristen mit 14, vier Sicherheitskräfte und zwei Zivilisten (PICSS 1.1.2024). Für das angebrochene Jahr 2025 Stand
- Mai wurden im Jänner (PIPS 10.2.2025) und Februar keine Anschläge in Punjab verzeichnet (PIPS 11.3.2025). Im März wurde ein Polizist Opfer eines gezielten Anschlages in Lahore und fünf Mal griffen Kämpfer der TTP Polizeistationen im Distrikt Dera Ghazi Khan an der Grenze zu Khyber Pakhtunkhwa an. Alle Angriffe konnten abgewehrt werden, zwei Terroristen starben (PIPS 10.4.2025). Für April zählt PIPS einen abgewehrten Angriff auf eine Polizeistation ebendort mit zwei getöteten TTP Terroristen auf (PIPS 14.5.2025a) Islamabad Die pakistanische Hauptstadt ist ethnisch divers und hat auch einen vergleichsweise hohen Anteil an religiösen Minderheiten, Schätzungen gehen von 10 Prozent Minderheitenanteil aus (EASO 10.2021). Laut dem letzten Zensus 2023 weist das Hauptstadtterritorium eine Einwohnerzahl von 2,28 Millionen auf, davon sind gerundet 95,6 Prozent Muslime, 4,26 Prozent Christen, 0,11 Prozent Ahmadis und 0,04 Prozent Hindus (PAKBS 18.7.2024). Minderheitenvertreter gehen von geringeren Zahlen beim Zensus als in der Realität aus, u. a. da viele Minderheitenangehörige nicht registriert sind (USDOS 30.6.2024). Im Jahr 2024 verzeichnete PIPS einen Anschlag in Islamabad. Dieser war extremistisch-konfessionell motiviert, das Opfer war ein sunnitischer Muslim, ein Mitglied der ebenfalls extremistisch-konfessionellen Ahle Sunnat Wal Jamaat (PIPS 30.1.2025a). Im Jahr 2023 wurde kein Anschlag in Islamabad durch PIPS registriert (PIPS 10.1.2024; vgl. PIPS 18.1.2024b). 2022 zeichnete PIPS zwei Anschläge auf, beide gegen Sicherheitskräfte, in denen zwei von diesen sowie drei Terroristen getötet wurden (PIPS 24.2.2023). Im Jahr 2021 war Islamabad ebenfalls von zwei Terroranschlägen betroffen, drei Menschenleben fielen diesen zum Opfer (PIPS 4.1.2022).Im Jahr 2023 wurde kein Anschlag in Islamabad durch PIPS registriert (PIPS 10.1.2024; vergleiche PIPS 18.1.2024b). 2022 zeichnete PIPS zwei Anschläge auf, beide gegen Sicherheitskräfte, in denen zwei von diesen sowie drei Terroristen getötet wurden (PIPS 24.2.2023). Im Jahr 2021 war Islamabad ebenfalls von zwei Terroranschlägen betroffen, drei Menschenleben fielen diesen zum Opfer (PIPS 4.1.2022). Das Sicherheitsanalyseinstitut Pakistan Institute for Conflict and Security Studies, PICSS, als Vergleichsquelle hat für Islamabad im Jahr 2024 zwei Anschläge verzeichnet, der oben erwähnte sowie einen weiteren mit einem getöteten Polizisten (PICSS 1.2.2025). Für das Jahr 2023 registrierte PICSS einen Anschlag (PICSS 1.1.2024). CRSS berichtet in seiner vertieften Auswertung für das Jahr 2023 von einem Terroranschlag in Islamabad mit einem Verletzten (CRSS 19.2.2024). In seiner vertiefenden Auswertung für das Jahr 2022 registrierte es für Islamabad sieben Anschläge mit fünf Toten (CRSS 2.8.2023). Für 2025 Stand
- Mai wurden keine Anschläge in Islamabad durch PIPS aufgezeichnet (PIPS 14.5.2025b). Sindh Die Provinz Sindh war bei der Festlegung der Stimmberechtigten für die Wahlen 2024 durch die Wahlkommission mit
- Dezember 2023 in 30 Distrikte unterteilt (ECPAK 13.12.2023). Gemäß der letzten Volkszählung von 2023 beträgt die Bevölkerung des Sindh gerundet 55,6 Millionen, die der Provinzhauptstadt Karatschi 18,9 Millionen. Diese ist damit auch die größte Stadt Pakistans (PAKBS 18.7.2024). In der Provinz werden mindestens 16 verschiedene Sprachen gesprochen. Sindhi ist die vorherrschende Sprache, daneben sind auch Urdu, Punjabi, und Paschtu weit verbreitet. Karatschi weist auch eine große schiitische Bevölkerung, darunter insbesondere auch Hazara auf [siehe Ethnische Minderheiten / Hazara]. In Karatschi gibt es auch eine kleine christliche Gemeinde. Darüber hinaus lebt im Sindh ein erheblicher Teil der Hindu-Bevölkerung des Landes (EUAA 17.12.2024). Laut der Volkszählung 2023 sind es 3.575.848 der insgesamt 3.867.729 Hindus in Pakistan. Sie stellen 6,43 Prozent der Bevölkerung in der Provinz. Christen machen mit 546.968 Gläubigen 0,98 Prozent der Bevölkerung der Provinz aus (PAKBS 18.7.2024). Außerdem gibt es kleinere Gemeinschaften von Sikhs (EUAA 17.12.2024). Karatschi ist von verschiedenen Arten der Gewalt betroffen. Bereits seit Langem sind hier extremistisch-konfessionell motivierte sunnitische und schiitische Gruppen in beidseitige Gewaltakte involviert und die Stadt ist ein Schwerpunktgebiet der Anti-Schia Gruppierungen Sipah-e-Sahaba, SSP, bzw. jetzt Ahle Sunnat Wal Jamaat, ASWJ, genannt, und Lashkar-e-Jhangvi, LeJ. Auch für die TTP stellt Karatschi einen operativen Schwerpunkt dar. Sie gewinnt hier auch an Reichweite. Außerdem sind verschiedene separatistische Gruppen aktiv, sowohl belutschische als auch Sindhi (EUAA 17.12.2024). Anschlagszahlen Im Jahr 2024 war Sindh von zwölf Anschlägen betroffen, die 14 Menschenleben forderten. Dabei waren alle 14 Todesopfer in zehn Anschlägen in Karatschi zu beklagen. Die übrigen beiden Anschläge wurden im Inneren Sindh durchgeführt und gehen vermutlich auf die nationalistische Sindhudesh Revolutionary Army zurück (PIPS 30.1.2025a). Zwei der Anschläge in Karatschi mit insgesamt vier Toten gehen auf die BLA zurück und zielten auf chinesische Arbeitskräfte. Die TTP tötete in drei gezielten Anschlägen jeweils einen Polizisten (PIPS 30.1.2025a). Vier gezielte Tötungen sind für das Jahr 2024 interkonfessionellem Extremismus zwischen Schiiten und Sunniten zuzuordnen (PIPS 30.1.2025a): Im Mai wurde der Verwalter einer schiitischen Imambargah bei einem extremistisch-konfessionellen Anschlag in Karatschi verwundet (PIPS 6.6.2024; vgl. DAWN 21.5.2024). Im Mai wurde der Verwalter einer schiitischen Imambargah bei einem extremistisch-konfessionellen Anschlag in Karatschi verwundet (PIPS 6.6.2024; vergleiche DAWN 21.5.2024). Umgekehrt richtete sich im Jänner ein gezielter Anschlag mit zwei Toten und einem Verletzten (PIPS 7.2.2024), sowie im März (PIPS 6.3.2024) und im Mai jeweils ein gezielter Anschlag mit einem Toten auf Anhänger der verbotenen extremistisch-sunnitschen Organisation ASWJ bzw. SSP (PIPS 6.6.2024; vgl. DAWN 12.5.2024).Umgekehrt richtete sich im Jänner ein gezielter Anschlag mit zwei Toten und einem Verletzten (PIPS 7.2.2024), sowie im März (PIPS 6.3.2024) und im Mai jeweils ein gezielter Anschlag mit einem Toten auf Anhänger der verbotenen extremistisch-sunnitschen Organisation ASWJ bzw. SSP (PIPS 6.6.2024; vergleiche DAWN 12.5.2024). 2023 wurden laut Auswertung von PIPS 15 Anschläge im Sindh durchgeführt, die 16 Tote forderten. 14 der Anschläge betrafen die Hauptstadt Karatschi, einer den Inneren Sindh. Sechs der Anschläge wurden von belutschischen oder Sindhi-nationalistischen Gruppen durchgeführt, einer von der TTP und sieben waren extremistisch-konfessionell motiviert, wobei sich fünf gegen sunnitische und zwei gegen schiitische Gemeindemitglieder richteten. Von den fünf Opfern der sunnitischen Glaubensgemeinde waren vier Mitglieder der verbotenen extremistischen Organisation ASWJ bzw. SSP (PIPS 10.1.2024). Im Jahresvergleich verzeichnete PIPS 2022 acht Terroranschläge im Sindh, davon sechs in Karatschi und zwei im Inneren Sindh. Dabei wurden acht Menschen getötet. Sieben Anschläge wurden durch Sindhi-nationalistische oder belutschische Gruppierungen und einer durch die TTP verübt (PIPS 24.2.2023). Das Sicherheitsanalyseinstitut PICCS, Pakistan Institute for Conflict and Security Studies - als Vergleichsquelle - verzeichnete 25 Anschläge im Jahr 2024 - ein Rückgang um fast 29 Prozent im Vergleich zu seinen Daten des Jahres 2023 - und 26 Todesopfer (PICSS 1.2.2025). Für das Jahr 2023 registrierte PICSS 35 Anschläge und 39 Todesopfer bei diesen (PICSS 1.1.2024). 2025 Für 2025 verzeichnete PIPS in seiner Datenbank mit Stand
- Mai sieben Anschläge, sechs davon in Karatschi. Insgesamt forderten diese drei Tote, einen Zivilisten und zwei Sicherheitskräfte (PIPS 18.5.2025b). Sicherheitsoperationen Die Zahl der Anti-Terror-Operationen erhöhte sich laut PICSS 2024 auf 33, davon 25 in Karatschi (PICSS 1.2.2025). PIPS berichtet von drei Anti-Terroroperationen in Karatschi 2024 und keinen weiteren in Sindh (PIPS 30.1.2025a). Kommunale religiöse Gewalt In Bezug auf kommunale religiöser Gewalt bzw. Mob-Gewalt war Sindh 2024 von einem Vorfall betroffen. Im September wurde ein Arzt, der von einem randalierenden Mob der Blasphemie bezichtigt worden war, von der Polizei erschossen (ANI 20.9.2024). Für das Jahr 2023 zählt PIPS an kommunaler, religiös motivierter Gewalt zwei Beschädigungen von Glaubensstätten der Ahmadis auf (PIPS 18.1.2024a). Im Jahr 2022 wurde eine Verwüstung eines Hindutempels durch Vandalen registriert. Außerdem kam es im Juli zu ethnischen Spannungen: Nachdem ein Afghane des Mordes an einem Sindhi verdächtigt worden war, wurden Geschäfte und Hotels von Paschtunen in einigen Städten im Sindh attackiert (PIPS 24.2.2023). Verschiedene Führer ethnischer Parteien riefen zur Beruhigung der Lage auf. Es wurden Verletzte gemeldet, allerdings keine Toten (DAWN 15.7.2022). Rechtsschutz, Justizwesen Rechtsordnung und Gerichtswesen Das Rechtssystem Pakistans weist eine Mischung aus säkularem und islamischem Recht auf (Islamic Law Blog 26.2.2025). Die Verfassung und die gesamte Rechtsordnung basieren weitgehend auf dem britischen Rechtssystem. Gemäß Art. 227 der Verfassung müssen allerdings alle Gesetze grundsätzlich im Einklang mit der Scharia stehen (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. BBE 25.3.2024). Zu diesem Zweck sind der Council of Islamic Ideology, ein Beratungsgremium von Religionsgelehrten, das Stellungnahmen zur religiösen Zulässigkeit von Gesetzentwürfen abgibt, und der Federal Shariat Court, der über die Übereinstimmung pakistanischer Gesetze mit islamischen Grundsätzen entscheidet, eingerichtet. Sie haben in der Vergangenheit legislative Ergebnisse beeinflusst (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. BBE 25.3.2024).Das Rechtssystem Pakistans weist eine Mischung aus säkularem und islamischem Recht auf (Islamic Law Blog 26.2.2025). Die Verfassung und die gesamte Rechtsordnung basieren weitgehend auf dem britischen Rechtssystem. Gemäß Artikel 227, der Verfassung müssen allerdings alle Gesetze grundsätzlich im Einklang mit der Scharia stehen (ÖB Islamabad 19.12.2023; vergleiche BBE 25.3.2024). Zu diesem Zweck sind der Council of Islamic Ideology, ein Beratungsgremium von Religionsgelehrten, das Stellungnahmen zur religiösen Zulässigkeit von Gesetzentwürfen abgibt, und der Federal Shariat Court, der über die Übereinstimmung pakistanischer Gesetze mit islamischen Grundsätzen entscheidet, eingerichtet. Sie haben in der Vergangenheit legislative Ergebnisse beeinflusst (ÖB Islamabad 19.12.2023; vergleiche BBE 25.3.2024). Allerdings herrscht eine Trennung zwischen den Gerichten und den islamischen Institutionen, und es gibt keine Verpflichtung der ersteren, sich an die islamischen Prinzipien zu halten, außer sie sind in staatlichen Gesetzen festgehalten (Islamic Law Blog 26.2.2025). Schließlich hat sich der Einfluss der Scharia in den Gesetzen des Familien-, Erb- und Strafrechts sowie zu Blasphemie stark niedergeschlagen (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. BBE 25.3.2024).Allerdings herrscht eine Trennung zwischen den Gerichten und den islamischen Institutionen, und es gibt keine Verpflichtung der ersteren, sich an die islamischen Prinzipien zu halten, außer sie sind in staatlichen Gesetzen festgehalten (Islamic Law Blog 26.2.2025). Schließlich hat sich der Einfluss der Scharia in den Gesetzen des Familien-, Erb- und Strafrechts sowie zu Blasphemie stark niedergeschlagen (ÖB Islamabad 19.12.2023; vergleiche BBE 25.3.2024). Das Justizwesen ist hierarchisch aufgebaut (BBE 25.3.2024). Der Aufbau ist zunächst in der Verfassung geregelt, die folgende Organe aufzählt: Supreme Court of Pakistan, ein High Court in jeder Provinz sowie im Islamabad Capital Territory und weitere durch Gesetze eingerichtete Gerichte (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. BBE 25.3.2024). Gilgit-Baltistan sowie Azad Jammu und Kaschmir haben nominell unabhängige Justizsysteme (FH 5.2024b).Das Justizwesen ist hierarchisch aufgebaut (BBE 25.3.2024). Der Aufbau ist zunächst in der Verfassung geregelt, die folgende Organe aufzählt: Supreme Court of Pakistan, ein High Court in jeder Provinz sowie im Islamabad Capital Territory und weitere durch Gesetze eingerichtete Gerichte (ÖB Islamabad 19.12.2023; vergleiche BBE 25.3.2024). Gilgit-Baltistan sowie Azad Jammu und Kaschmir haben nominell unabhängige Justizsysteme (FH 5.2024b). Der Supreme Court ist das pakistanische Höchstgericht. In Zivil- und Strafsachen ist er die letzte Rechtsmittelinstanz. Von Relevanz ist auch seine Kompetenz sich Fällen von Grundrechtsverletzungen in wichtigem öffentlichen Interesse anzunehmen (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. BBE 25.3.2024). Dafür wurde eine eigene Human Rights Zelle eingerichtet. Aufgrund seiner breiten Zuständigkeit gilt der Supreme Court als chronisch überlastet (ÖB Islamabad 19.12.2023).Der Supreme Court ist das pakistanische Höchstgericht. In Zivil- und Strafsachen ist er die letzte Rechtsmittelinstanz. Von Relevanz ist auch seine Kompetenz sich Fällen von Grundrechtsverletzungen in wichtigem öffentlichen Interesse anzunehmen (ÖB Islamabad 19.12.2023; vergleiche BBE 25.3.2024). Dafür wurde eine eigene Human Rights Zelle eingerichtet. Aufgrund seiner breiten Zuständigkeit gilt der Supreme Court als chronisch überlastet (ÖB Islamabad 19.12.2023). Die fünf High Courts, der Lahore High Court, High Court of Sindh, Peshawar High Court, High Court of Balochistan und Islamabad High Court, fungieren als Berufungsinstanz hinsichtlich Beschlüssen und Urteilen von nachgeordneten Gerichten und Spezialgerichten in allen zivilen und strafrechtlichen Angelegenheiten, aber auch als erstzuständiges Rechtsprechungsorgan in der Durchsetzung der Grundrechte. Außerdem dienen sie als Aufsichts- und Kontrollorgan für die ihnen nachgeordneten Gerichte (ÖB Islamabad 19.12.2023). Das den High Courts nachgeordnete Gerichtswesen kann grob in zwei Kategorien eingeteilt werden: Zivilgerichte, die durch die Civil Courts Ordinance 1962 eingerichtet wurden, und Strafgerichte nach dem Code of Criminal Procedure
- Neben dieser ordentlichen Gerichtsbarkeit existieren noch eine Reihe von Special Courts auf Provinz- und Bundesebene, die unter speziellen Gesetzen eingerichtet sind. Es bestehen damit Provinz- und Bezirks-, Zivil- und Strafgerichte sowie Gerichte für Steuer-, Bank-, Zoll-, Umwelt-, Drogen- und Terrorismusbekämpfung (ÖB Islamabad 19.12.2023). Des Weiteren richtete Artikel 203C ff der Verfassung das Federal Shariat Court ein. Dieser kann von Bürgern, der Zentral- sowie den Provinzregierungen zur Prüfung von Rechtsvorschriften auf ihre Vereinbarkeit mit den Geboten des Islams angerufen werden, kann aber diesbezüglich auch von sich aus tätig werden. Außerdem dient er auch als Rechtsmittelinstanz für Strafsachen, die unter das islamische Recht fallen, wie die Hudood Ordinances [siehe Rechtsschutz, Justizwesen / Informelle Rechtsprechung und islamisch geprägte Rechtsnormen]. Er besteht aus acht Richtern muslimischen Glaubens, von denen drei islamische Gelehrte (Ulema) sein müssen. Beschwerden gegen seine Entscheidungen können an die Shariat Appellate Bench des Supreme Court gerichtet werden (ÖB Islamabad 19.12.2023). Die Richter des Supreme Courts, der High Courts sowie des Federal Shariat Court werden vom Staatspräsidenten auf Vorschlag der Judicial Commission of Pakistan und nach Bestätigung durch einen Parlamentsausschuss ernannt (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. BBE 25.3.2024). Die Befugnis zur Ernennung von Richtern, die in den einzelnen Fällen des Supreme Courts den Vorsitz führen, liegt ausschließlich beim Obersten Richter (BS 19.3.2024).Die Richter des Supreme Courts, der High Courts sowie des Federal Shariat Court werden vom Staatspräsidenten auf Vorschlag der Judicial Commission of Pakistan und nach Bestätigung durch einen Parlamentsausschuss ernannt (ÖB Islamabad 19.12.2023; vergleiche BBE 25.3.2024). Die Befugnis zur Ernennung von Richtern, die in den einzelnen Fällen des Supreme Courts den Vorsitz führen, liegt ausschließlich beim Obersten Richter (BS 19.3.2024). Gewaltenteilung Die pakistanische Verfassung schreibt eine formale Gewaltenteilung zwischen Judikative, Legislative und Exekutive vor. Diese Trennung verschwimmt in der Praxis öfters (BS 19.3.2024). Der Supreme Court und dessen Richter und Senate genießen Respekt in der gesamten staatlichen Administration und der Exekutive, auch dem Militär. Er trifft immer wieder wegweisende Entscheidungen und wacht über deren Umsetzung (ÖB Islamabad 19.12.2023). Gleichzeitig sieht sich die Justiz weiterhin starkem Einfluss der Armee sowie Beeinflussungen durch die pakistanische Regierung ausgesetzt (AA 21.9.2023). Die Justiz, besonders die oberen Gerichte, versucht, ihre verfassungsmäßige Unabhängigkeit zu verteidigen. Dabei werden zuweilen auch bei Regierung und Armee unpopuläre Urteile gefällt. Seit eine Gruppe Richter die Einmischung der Sicherheitsdienste in Gerichtsverfahren bis hin zu Bedrohungen öffentlich angeprangerte, ist derartiges Vorgehen auch Gegenstand verschiedener Gerichtsverfahren (AA 21.10.2024). Zugleich wird die Justiz immer wieder in den Machtkämpfen zwischen dem Militär, der Zivilregierung und den Oppositionspolitikern bemüht. Tatsächlich hat sie sich allerdings nun auch selbst als eigenständiges politisches Machtzentrum profiliert (FH 5.2024a). Während sie schon immer eine wichtige Rolle bei der Entwicklung der nationalen Politik gespielt hat - beispielsweise führten Gerichtsentscheidungen zur Absetzung verschiedener Regierungen (FES 12.2023), haben die Gerichte in den letzten Jahren zunehmend eine aktivere Rolle in der Politik eingenommen. Über die Befugnis der gerichtlichen Überprüfung wurden z. B. vom Parlament verabschiedete Gesetze gekippt oder in Angelegenheiten der Exekutive interveniert (BS 19.3.2024). Seit den gewalttätigen Protesten von PTI-Anhängern im Mai 2023 hat sich die Justiz in der Regel auf die Seite des Militärs gestellt. So genehmigten die Gerichte die Inhaftierung von Parteiführern und fällten Urteile, die die PTI schwächten (FH 5.2024a). Außerdem hob der Supreme Court im Dezember 2023 seine eigene erste Zurückweisung auf, sodass Militärgerichte weiterhin jene Fälle von Zivilisten verhandeln konnten (AA 21.10.2024; vgl. FH 5.2024a), die beschuldigt werden, bei den Ausschreitungen Militäreinrichtungen angegriffen zu haben (HRW 11.1.2024).Seit den gewalttätigen Protesten von PTI-Anhängern im Mai 2023 hat sich die Justiz in der Regel auf die Seite des Militärs gestellt. So genehmigten die Gerichte die Inhaftierung von Parteiführern und fällten Urteile, die die PTI schwächten (FH 5.2024a). Außerdem hob der Supreme Court im Dezember 2023 seine eigene erste Zurückweisung auf, sodass Militärgerichte weiterhin jene Fälle von Zivilisten verhandeln konnten (AA 21.10.2024; vergleiche FH 5.2024a), die beschuldigt werden, bei den Ausschreitungen Militäreinrichtungen angegriffen zu haben (HRW 11.1.2024). Verfahren Jenseits der politischen Prozesse sind die Gerichte und das pakistanische Rechtssystem hochgradig ineffizient (AA 21.10.2024). Alle Ebenen der Justiz sind von einem chronischen Rückstau an Fällen gezeichnet (FES 12.2023; vgl. BS 19.3.2024). Laut der Law and Justice Commission of Pakistan waren mit Stand
- September 2023 2,2 Millionen Fälle anhängig (USDOS 23.4.2024). Teils sind sie das jahrzehntelang (AA 21.10.2024). Der enorme Rückstau untergräbt das Recht sowohl auf einen wirksamen Rechtsmittelanspruch als auch auf ein faires und öffentliches Verfahren (USDOS 23.4.2024; vgl. FES 12.2023).Jenseits der politischen Prozesse sind die Gerichte und das pakistanische Rechtssystem hochgradig ineffizient (AA 21.10.2024). Alle Ebenen der Justiz sind von einem chronischen Rückstau an Fällen gezeichnet (FES 12.2023; vergleiche BS 19.3.2024). Laut der Law and Justice Commission of Pakistan waren mit Stand
- September 2023 2,2 Millionen Fälle anhängig (USDOS 23.4.2024). Teils sind sie das jahrzehntelang (AA 21.10.2024). Der enorme Rückstau untergräbt das Recht sowohl auf einen wirksamen Rechtsmittelanspruch als auch auf ein faires und öffentliches Verfahren (USDOS 23.4.2024; vergleiche FES 12.2023). Er ist zum einen auf mangelhafte Ressourcen in den unteren Ebenen des Justizwesen zurückzuführen (BS 19.3.2024). Diese umfassen unbesetzte Richterstellen, veraltete Prozessregeln, mangelhaftes Fallmanagement und unzureichend juristisch ausgebildetes Personal (USDOS 23.4.2024; vgl. FES 12.2023). Zum anderen ist die Zahl an eingebrachten Fällen überwältigend und die Verfahren sind langwierig (FES 12.2023). Streitigkeiten über Landbesitz gehören zu den häufigsten Gründen für Verfahren vor den unteren Gerichten Pakistans, Hunderttausende Fälle tragen zum Rückstau bei (BS 19.3.2024). Die verursachten Verzögerungen betreffen sowohl Zivil- als auch Strafverfahren (USDOS 23.4.2024).Er ist zum einen auf mangelhafte Ressourcen in den unteren Ebenen des Justizwesen zurückzuführen (BS 19.3.2024). Diese umfassen unbesetzte Richterstellen, veraltete Prozessregeln, mangelhaftes Fallmanagement und unzureichend juristisch ausgebildetes Personal (USDOS 23.4.2024; vergleiche FES 12.2023). Zum anderen ist die Zahl an eingebrachten Fällen überwältigend und die Verfahren sind langwierig (FES 12.2023). Streitigkeiten über Landbesitz gehören zu den häufigsten Gründen für Verfahren vor den unteren Gerichten Pakistans, Hunderttausende Fälle tragen zum Rückstau bei (BS 19.3.2024). Die verursachten Verzögerungen betreffen sowohl Zivil- als auch Strafverfahren (USDOS 23.4.2024). Neben dem Rückstau steht der Zugang zur Justiz vor weiteren Herausforderungen, darunter Erschwinglichkeit von Verfahren und Verfügbarkeit von Prozesskostenhilfe (FES 12.2023), Korruption, Einschüchterung, niedrige Verurteilungsquoten bei schweren Straftaten (FH 5.2024a) und Schwächen bei der Durchsetzung des geltenden Rechts (AA 21.10.2024). Das Rechtssystem sieht in Zivil-, Straf- und Familiengerichten ein faires und ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren vor. Die Unschuldsvermutung, das Recht auf Anhörung, Konsultation eines Anwalts und auf Berufung sind festgehalten. Doch entspricht dies nicht durchgehend den Tatsachen (USDOS 23.4.2024). Das Prinzip der Unschuldsvermutung wird oft ausgehöhlt (AA 21.10.2024), und trotz des verfassungsmäßigen Rechts auf Habeas Corpus verabsäumen es die Behörden in vielen Fällen von Verschwindenlassen, die Inhaftierten gemäß den Anordnungen der Richter zur Anhörung vorzuführen (USDOS 23.4.2024). Außerdem hat Pakistan nach internationalen Standards eine der niedrigsten Altersschwellen für strafrechtliche Verantwortlichkeit. Ein Kind ab zehn Jahren ist strafmündig, wenn es die Tragweite seiner Tat begreifen kann. Ab vierzehn Jahren ist ein Kind uneingeschränkt strafmündig (AA 21.10.2024). Besonders die Leistbarkeit stellt aber ein großes Problem dar (FES 12.2023). Von Gerichts wegen muss nur bei Verbrechen, für deren Verurteilung die Todesstrafe droht, ein öffentlich finanzierter Pflichtverteidiger zur Verfügung gestellt werden. Im Allgemeinen muss in den unteren Gerichten der Angeklagte selbst für seinen Rechtsbeistand aufkommen. In Verfahren vor den Höheren Gerichten kann auch ein öffentlich finanzierter zur Verfügung gestellt werden (USDOS 23.4.2024). Staatlich gestellte Pflichtverteidiger kommen ihren Verpflichtungen allerdings oft nicht nach, wodurch das verbriefte Recht auf eine anwaltliche Vertretung effektiv oft nicht gegeben ist (AA 21.10.2024). Die Kosten für Anwälte, Gerichtsgebühren und Prozess erschweren vielen Menschen den Zugang zur Justiz und stellen für unterprivilegierte Personen ein Hindernis dar. Rechtshilfedienste von NGOs und staatlichen Initiativen können ihnen Unterstützung bieten. Deren Verfügbarkeit und Reichweite sind allerdings begrenzt (FES 12.2023). Hinzu kommt, dass die Justiz laut NGOs und Rechtsexperten häufig externen Einflüssen unterliegt, wie der Angst vor Repressalien durch extremistische Elemente (USDOS 23.4.2024). So üben Anhänger konservativer und extremer Denkschulen des Islams Druck auf allen Ebenen auf die Rechtspflege aus (AA 21.10.2024). Dementsprechend berichten zivilgesellschaftliche Organisationen, dass Richter aus Furcht vor Selbstjustiz zögern, der Blasphemie beschuldigte Personen freizusprechen. Außerdem unterliegen Gerichte der unteren Instanzen Berichten zufolge nicht nur dem Druck höherrangiger Richter, sondern auch dem prominenter, wohlhabender und politischer Persönlichkeiten. Gleichzeitig wird berichtet, dass viele Richter und Angestellte der unteren Instanzen korrupt sind und z. B. Gerichtsbedienstete Zahlungen für eine Beschleunigung von Verwaltungsverfahren verlangen. Die Oberen Gerichte und der Supreme Court genießen bei der Bevölkerung und den Medien höhere Glaubwürdigkeit (USDOS 23.4.2024). Es hängt im Einzelfall vom Engagement einzelner Polizisten, Richter und sonstiger Entscheidungsträger ab, ob Behörden ihrer Verpflichtung zum Schutz der Bürger nachkommen. Strukturelle Mängel gepaart mit regelmäßig religiös-motivierter Einflussnahme schmälern die Effizienz und Effektivität der Judikative erheblich. Für den Ausgang eines Verfahrens sind oft nicht-juristische Faktoren wie Macht und Einfluss der Prozessteilnehmer entscheidend (AA 21.10.2024). Nach Einschätzung des UK Home Office ist somit zwar ein funktionierendes Strafjustizsystem vorhanden, doch ist dessen Leistungsfähigkeit durch die genannten Probleme begrenzt (UKHO 24.5.2023). Das World Justice Project reiht Pakistan für das Jahr 2023 auf Platz 129 von 142 (WJP 23.10.2024). Im Jahr zuvor nahm es Platz 130 ein (WJP 23.10.2023). De facto spielt in weiten Landesteilen das staatliche Recht für die meisten Pakistaner kaum eine Rolle (AA 21.10.2024). In der Folge wird vor allem in ländlichen Gebieten weiterhin auch auf informelle Rechtsprechungssysteme, wie traditionelles Stammesrecht, zurückgegriffen (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 19.3.2024, AA 21.10.2024).De facto spielt in weiten Landesteilen das staatliche Recht für die meisten Pakistaner kaum eine Rolle (AA 21.10.2024). In der Folge wird vor allem in ländlichen Gebieten weiterhin auch auf informelle Rechtsprechungssysteme, wie traditionelles Stammesrecht, zurückgegriffen (USDOS 23.4.2024; vergleiche BS 19.3.2024, AA 21.10.2024). Sicherheitsbehörden Die polizeilichen Zuständigkeiten sind zwischen Bundes- und Provinzebene aufgeteilt. Die Bundespolizei (Federal Investigation Agency, FIA) ist dem Innenministerium unterstellt. Ihre Zuständigkeit liegt im Bereich der Einwanderung, der Organisierten Kriminalität sowie der Terrorismusbekämpfung. Bei jener sind auch die pakistanischen Nachrichtendienste ISI (Inter-Services Intelligence) und IB (Intelligence Bureau) aktiv. Die einzelnen Provinzen verfügen darüber hinaus über ihre eigenen Behörden zur Verbrechensbekämpfung. Gegenüber diesen Provinzbehörden ist die FIA nicht weisungsbefugt (AA 21.10.2024). Die lokale Polizei fällt somit in die Zuständigkeit der Provinzregierungen (USDOS 20.3.2023). Die Provinzpolizeibehörden haben auch eigene Anti-Terror-Einheiten aufgebaut (UKHO 24.5.2023). In Fällen unter dem Anti-Terrorismus-Gesetz haben die Strafverfolgungsbehörden zusätzliche Befugnisse, wie Durchsuchungen und Beschlagnahmungen ohne Gerichtsbeschluss (USDOS 23.4.2024). Außerdem sind einige paramilitärische Organisationen, die dem Innenministerium unterstehen, für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständig. Dazu zählen das Frontier Corps für Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa - inklusive der ehemaligen Federally Administered Tribal Areas, FATA - und die Ranger im Punjab und Sindh. Die Hauptaufgabe des Frontier Corps ist die Sicherheit an der afghanisch-pakistanischen Grenze. In Friedenszeiten untersteht die Einheit dem Innenministerium, in Kriegszeiten der Armee (USDOS 20.3.2023; vgl. UKHO 24.5.2023, CIA 12.2.2025). Außerdem sind einige paramilitärische Organisationen, die dem Innenministerium unterstehen, für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständig. Dazu zählen das Frontier Corps für Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa - inklusive der ehemaligen Federally Administered Tribal Areas, FATA - und die Ranger im Punjab und Sindh. Die Hauptaufgabe des Frontier Corps ist die Sicherheit an der afghanisch-pakistanischen Grenze. In Friedenszeiten untersteht die Einheit dem Innenministerium, in Kriegszeiten der Armee (USDOS 20.3.2023; vergleiche UKHO 24.5.2023, CIA 12.2.2025). Der wichtigste Nachrichtendienst ist das Directorate for Inter-Services Intelligence, kurz ISI, der sowohl als Auslands- als auch Inlandsnachrichtendienst fungiert. Seine Aufgabenstellung - der Schutz der nationalen Interessen Pakistans - ermöglicht es ihm, in unterschiedlichsten Feldern tätig zu werden. Er ist militärisch geprägt und dominiert. Per Gesetz untersteht er dem Büro des Premierministers, de facto jedoch dem jeweiligen Armeechef, dem Chief of Army Staff. Der eigentliche Inlandsnachrichtendienst, das Intelligence Bureau - IB, untersteht dem Innenministerium und ist unter anderem für die Abwehr terroristischer Bedrohungen im Inland und Ermittlungen bei Kapitalverbrechen zuständig. Das Militär verfügt außerdem ebenfalls über einen eigenen Nachrichtendienst, die Military Intelligence, MI. Eine effektive zivile Kontrolle über die militärischen Nachrichtendienste gibt es nicht (AA 21.10.2024). Die Effizienz der Polizei variiert je nach Provinz. Der Staat verfügt über ein funktionierendes, grundsätzlich zugängliches Polizeiwesen, doch ist die Leistungsfähigkeit durch fehlende Ressourcen, schlechte Ausbildung sowie unzureichende und veraltete Ausrüstung begrenzt (UKHO 24.5.2023). Die Fähigkeiten und der Wille der Polizei sind im Bereich der Ermittlung und Beweiserhebung gering. Staatsanwaltschaft und Polizei gelingt es häufig nicht, belastbare Beweise in gerichtsverwertbarer Form vorzulegen (AA 21.10.2024). Darüber hinaus wird die Kapazität der Polizei durch Einflussnahme von Vorgesetzten, politischen Akteuren und Justiz beeinträchtigt (UKHO 24.5.2023). Der Polizei wird seit Langem ein vorurteilsbehafteter und willkürlicher Umgang bei der Aufnahme von Anzeigen vorgeworfen (FH 5.2024a). Die Polizeikräfte sind oft in lokale Machtstrukturen eingebunden und dann nicht unparteiisch. So werden häufig Strafanzeigen gar nicht erst aufgenommen oder Ermittlungen verschleppt (AA 21.10.2024). Außerdem gilt die Polizei als empfänglich für die Annahme von Bestechungsgeldern und laut Umfragen als korruptester Teil des öffentlichen Dienstes (UKHO 24.5.2023). Dies trägt ebenso zum geringen Ansehen der Polizei bei, wie unrechtmäßige Übergriffe und Verhaftungen sowie Misshandlungen von in Polizeigewahrsam Genommenen (AA 21.10.2024). Zusätzlich stellen die Sicherheitskräfte selbst das Hauptziel von Anschlägen verschiedener Terrorgruppen dar (PIPS 30.1.2025a; vgl. PIPS 10.1.2024, HRW 16.1.2025, AA 14.3.2025). So richteten sich 67 Prozent aller Terroranschläge 2023 spezifisch gegen Sicherheitskräfte (PIPS 10.1.2024). 2024 waren knapp 60 Prozent aller Anschläge gegen Sicherheitskräfte oder deren Infrastruktur gerichtet. In diesem Jahr kam durch die allgemeinen Wahlen ein im Vergleich höherer Anteil an politischen Zielen hinzu (PIPS 30.1.2025a) [siehe auch Sicherheitslage]. Auch der tödlichste Anschlag der letzten Zeit zielte gegen die Polizei. 84 Personen starben bei einem Selbstmordanschlag im Jänner 2023 in Peschawar, Khyber Pakhtunkhwa (Express Tribune 7.2.2023). Ziel des Anschlags war eine Moschee auf einem Hochsicherheitsgelände der Polizei, beinahe alle Opfer waren Polizisten (DAWN 31.1.2023). Diese lokale Bedrohungslage zwingt die Polizeibehörden im Nordwesten des Landes dazu, die Anti-Terrorarbeit sowie den Schutz der eigenen Truppe und Infrastruktur zu priorisieren (UKHO 24.5.2023). Schließlich konzentrieren sich Anschläge stark auf diese Region. 95 Prozent aller Anschläge des Jahres 2024 betrafen Khyber Pakhtunkhwa oder Belutschistan (PIPS 30.1.2025a).Zusätzlich stellen die Sicherheitskräfte selbst das Hauptziel von Anschlägen verschiedener Terrorgruppen dar (PIPS 30.1.2025a; vergleiche PIPS 10.1.2024, HRW 16.1.2025, AA 14.3.2025). So richteten sich 67 Prozent aller Terroranschläge 2023 spezifisch gegen Sicherheitskräfte (PIPS 10.1.2024). 2024 waren knapp 60 Prozent aller Anschläge gegen Sicherheitskräfte oder deren Infrastruktur gerichtet. In diesem Jahr kam durch die allgemeinen Wahlen ein im Vergleich höherer Anteil an politischen Zielen hinzu (PIPS 30.1.2025a) [siehe auch Sicherheitslage]. Auch der tödlichste Anschlag der letzten Zeit zielte gegen die Polizei. 84 Personen starben bei einem Selbstmordanschlag im Jänner 2023 in Peschawar, Khyber Pakhtunkhwa (Express Tribune 7.2.2023). Ziel des Anschlags war eine Moschee auf einem Hochsicherheitsgelände der Polizei, beinahe alle Opfer waren Polizisten (DAWN 31.1.2023). Diese lokale Bedrohungslage zwingt die Polizeibehörden im Nordwesten des Landes dazu, die Anti-Terrorarbeit sowie den Schutz der eigenen Truppe und Infrastruktur zu priorisieren (UKHO 24.5.2023). Schließlich konzentrieren sich Anschläge stark auf diese Region. 95 Prozent aller Anschläge des Jahres 2024 betrafen Khyber Pakhtunkhwa oder Belutschistan (PIPS 30.1.2025a). Folter und unmenschliche Behandlung Folter ist gemäß pakistanischer Verfassung verboten und wird seitens der Regierung offiziell verurteilt (AA 21.10.2024; vgl. RSIL 2.5.2024). Im November 2022 trat nach Unterzeichnung der Torture and Custodial Death (Prevention and Punishment) Bill 2022 durch den Präsidenten erstmals auch ein strafrechtliches Verbot von Folter in Kraft. Sie kriminalisiert Folter, Vergewaltigung und Todesfälle in Haft (DAWN 2.11.2022; vgl. RSIL 2.5.2024, SenatePAK 4.11.2022). Das Gesetz ermächtigt die Federal Investigation Agency (FIA) Untersuchungen unter Aufsicht der staatlichen National Human Rights Commission durchzuführen (SenatePAK 4.11.2022; vgl. RSIL 2.5.2024). Allerdings gibt es keine konkrete Bestimmung, welche die Polizei und andere Strafverfolgungs- oder Ermittlungsbehörden verpflichtet, Fälle unter dem Foltergesetz zur weiteren Ermittlung an die FIA zu verweisen. Die FIA selbst wiederum ist nicht Erstzuständige für die Registrierung von Strafsachen (RSIL 2.5.2024; vgl. DAWN 11.3.2024).Folter ist gemäß pakistanischer Verfassung verboten und wird seitens der Regierung offiziell verurteilt (AA 21.10.2024; vergleiche RSIL 2.5.2024). Im November 2022 trat nach Unterzeichnung der Torture and Custodial Death (Prevention and Punishment) Bill 2022 durch den Präsidenten erstmals auch ein strafrechtliches Verbot von Folter in Kraft. Sie kriminalisiert Folter, Vergewaltigung und Todesfälle in Haft (DAWN 2.11.2022; vergleiche RSIL 2.5.2024, SenatePAK 4.11.2022). Das Gesetz ermächtigt die Federal Investigation Agency (FIA) Untersuchungen unter Aufsicht der staatlichen National Human Rights Commission durchzuführen (SenatePAK 4.11.2022; vergleiche RSIL 2.5.2024). Allerdings gibt es keine konkrete Bestimmung, welche die Polizei und andere Strafverfolgungs- oder Ermittlungsbehörden verpflichtet, Fälle unter dem Foltergesetz zur weiteren Ermittlung an die FIA zu verweisen. Die FIA selbst wiederum ist nicht Erstzuständige für die Registrierung von Strafsachen (RSIL 2.5.2024; vergleiche DAWN 11.3.2024). Folter im Gewahrsam der Sicherheitskräfte und in Gefängnissen gilt als weit verbreitet (AA 21.10.2024; vgl. USDOS 23.4.2024, FH 5.2024a, DAWN 11.3.2024). Besonders vulnerabel sind Angehörige von Minderheiten und marginalisierten Gruppen. In Fällen mit terroristischem Hintergrund oder von Landesverrat sind Berichte über die Anwendung von Folter durch Sicherheitsbehörden häufig (AA 21.10.2024). Die Regierung unternimmt, Berichten zufolge, wenig, um Strafverfolgungsbehörden für Folter zur Verantwortung zu ziehen (USDOS 23.4.2024, vgl. AA 21.10.2024, DAWN 11.3.2024). Folter im Gewahrsam der Sicherheitskräfte und in Gefängnissen gilt als weit verbreitet (AA 21.10.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024, FH 5.2024a, DAWN 11.3.2024). Besonders vulnerabel sind Angehörige von Minderheiten und marginalisierten Gruppen. In Fällen mit terroristischem Hintergrund oder von Landesverrat sind Berichte über die Anwendung von Folter durch Sicherheitsbehörden häufig (AA 21.10.2024). Die Regierung unternimmt, Berichten zufolge, wenig, um Strafverfolgungsbehörden für Folter zur Verantwortung zu ziehen (USDOS 23.4.2024, vergleiche AA 21.10.2024, DAWN 11.3.2024). Haft ohne Anklage, nachgewiesene Fälle von staatlichem Verschwindenlassen Unter dem Deckmantel der Terrorbekämpfung begehen Armee und Sicherheitskräfte v. a. in den Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa regelmäßig Menschenrechtsverletzungen oder nehmen Menschenrechtsverstöße durch „robustes“ Vorgehen billigend in Kauf. Verschwindenlassen zählt dabei zu den eklatantesten Menschenrechtsverletzungen - auch weil der Staat, in erster Linie Militär und Nachrichtendienste, oftmals als Täter auftritt und seiner Schutzverantwortung nicht gerecht wird (AA 21.10.2024; vgl. FH 5.2024a). Menschenrechtsorganisationen und internationale Organisationen berichten außerdem, dass die Sicherheitskräfte - vor allem in Belutschistan - Personen, die angeblich in Verbindung zu terroristischen Organisationen stehen, auf unbestimmte Zeit in Präventivhaft nehmen. Berichten zufolge sollen allerdings auch paschtunische, sindhische und belutschische Menschenrechtsaktivisten bzw. Nationalisten von Verschwindenlassen oder Haft ohne Anklage betroffen sein (USDOS 23.4.2024). Unter dem Deckmantel der Terrorbekämpfung begehen Armee und Sicherheitskräfte v. a. in den Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa regelmäßig Menschenrechtsverletzungen oder nehmen Menschenrechtsverstöße durch „robustes“ Vorgehen billigend in Kauf. Verschwindenlassen zählt dabei zu den eklatantesten Menschenrechtsverletzungen - auch weil der Staat, in erster Linie Militär und Nachrichtendienste, oftmals als Täter auftritt und seiner Schutzverantwortung nicht gerecht wird (AA 21.10.2024; vergleiche FH 5.2024a). Menschenrechtsorganisationen und internationale Organisationen berichten außerdem, dass die Sicherheitskräfte - vor allem in Belutschistan - Personen, die angeblich in Verbindung zu terroristischen Organisationen stehen, auf unbestimmte Zeit in Präventivhaft nehmen. Berichten zufolge sollen allerdings auch paschtunische, sindhische und belutschische Menschenrechtsaktivisten bzw. Nationalisten von Verschwindenlassen oder Haft ohne Anklage betroffen sein (USDOS 23.4.2024). Mit Stand August 2023 hat die staatliche Commission of Inquiry on Enforced Disappearances seit 2011 landesweit 9.967 Fälle registriert (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 5.2024a, DAWN 30.12.2023). Bis Jahresende 2023 waren nach Angaben der Untersuchungskommission mindestens 2.299 aller dieser registrierten Fälle von Verschwindenlassen noch ungelöst. In 4.413 Fällen konnten die Vermissten nach Hause zurückkehren. In 1.683 Fällen wurden die Opfer in Internierungszentren oder Gefängnissen aufgespürt und in 261 Fällen wurden die Vermissten tot aufgefunden. Die pakistanische Menschenrechtsorganisation Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) ist der Ansicht, dass diese offiziell angezeigten Zahlen bei Weitem nicht den tatsächlichen entsprechen (HRCP 8.5.2024). Mit Stand August 2023 hat die staatliche Commission of Inquiry on Enforced Disappearances seit 2011 landesweit 9.967 Fälle registriert (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 5.2024a, DAWN 30.12.2023). Bis Jahresende 2023 waren nach Angaben der Untersuchungskommission mindestens 2.299 aller dieser registrierten Fälle von Verschwindenlassen noch ungelöst. In 4.413 Fällen konnten die Vermissten nach Hause zurückkehren. In 1.683 Fällen wurden die Opfer in Internierungszentren oder Gefängnissen aufgespürt und in 261 Fällen wurden die Vermissten tot aufgefunden. Die pakistanische Menschenrechtsorganisation Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) ist der Ansicht, dass diese offiziell angezeigten Zahlen bei Weitem nicht den tatsächlichen entsprechen (HRCP 8.5.2024). Doch kein einziger Täter wurde in den letzten zwei Jahrzehnten für das Verschwindenlassen zur Verantwortung gezogen (DAWN 30.12.2023; vgl. AA 21.10.2024). Eine strafrechtliche Verfolgung findet nach wie vor nicht statt (AA 21.10.2024). Menschenrechtsorganisationen machen dabei auch die Untersuchungskommission selbst für die Straflosigkeit verantwortlich, da auch für aufgeklärte Fälle keine Täter zur Verantwortung gezogen werden (HRCP 8.5.2024; vgl. FH 2022a).Doch kein einziger Täter wurde in den letzten zwei Jahrzehnten für das Verschwindenlassen zur Verantwortung gezogen (DAWN 30.12.2023; vergleiche AA 21.10.2024). Eine strafrechtliche Verfolgung findet nach wie vor nicht statt (AA 21.10.2024). Menschenrechtsorganisationen machen dabei auch die Untersuchungskommission selbst für die Straflosigkeit verantwortlich, da auch für aufgeklärte Fälle keine Täter zur Verantwortung gezogen werden (HRCP 8.5.2024; vergleiche FH 2022a). Dabei stellt Straflosigkeit für Vergehen der Sicherheitskräfte ein erhebliches Problem dar. Es mangelt an effektiven Mechanismen, um Menschenrechtsverletzungen nachzugehen (USDOS 23.4.2024; vgl. DAWN 27.4.2024).Dabei stellt Straflosigkeit für Vergehen der Sicherheitskräfte ein erhebliches Problem dar. Es mangelt an effektiven Mechanismen, um Menschenrechtsverletzungen nachzugehen (USDOS 23.4.2024; vergleiche DAWN 27.4.2024). Allerdings ist es bei Verdacht auf Terrorismus den Sicherheitskräften auch rechtlich möglich, Personen ein Jahr ohne Anklage in Haft zu nehmen. Darüber hinaus verfügt das Militär in Khyber Pakhtunkhwa über die Befugnis, Zivilisten ohne Anklage und Benachrichtigung der Angehörigen festzuhalten (USDOS 23.4.2024). Die bereits im Mai 2021 ins parlamentarische Verfahren eingebrachte Enforced Disappearances Bill, die Verschwindenlassen erstmalig strafrechtlich sanktionieren soll, befindet sich nach wiederholten Änderungen beider parlamentarischer Kammern in einer rechtlichen Schwebe (AA 21.10.2024; vgl. DAWN 29.6.2022, TNI 6.8.2022). Der Gesetzesentwurf sieht einen Abschnitt im Strafgesetz mit einer Definition des Verschwindenlassens, das dem internationalen Abkommen entspricht, und Haftstrafen bis zu 10 Jahren vor (TNI 6.8.2022).Die bereits im Mai 2021 ins parlamentarische Verfahren eingebrachte Enforced Disappearances Bill, die Verschwindenlassen erstmalig strafrechtlich sanktionieren soll, befindet sich nach wiederholten Änderungen beider parlamentarischer Kammern in einer rechtlichen Schwebe (AA 21.10.2024; vergleiche DAWN 29.6.2022, TNI 6.8.2022). Der Gesetzesentwurf sieht einen Abschnitt im Strafgesetz mit einer Definition des Verschwindenlassens, das dem internationalen Abkommen entspricht, und Haftstrafen bis zu 10 Jahren vor (TNI 6.8.2022). Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechtslage in Pakistan bleibt schwierig und hat sich im Berichtszeitraum insgesamt nicht verbessert. Zwar garantieren die pakistanische Verfassung und eine Reihe von Gesetzen fundamentale Bürgerrechte, Menschenrechte und politische Rechte, oft mangelt es jedoch an der Implementierung (AA 21.10.2024). Der Raum für Zivilgesellschaft und öffentlich-kritische Debatte ist weiterhin eingeschränkt. Militär und Geheimdienste begrenzen den Aktionsradius von Zivilgesellschaft und Medien. Die öffentliche Thematisierung politisch und religiös sensibler Fragen wird ebenfalls eingeschränkt. Institutionen und Menschen, die Kritik am Militär und am Nachrichtendienst ISI üben, müssen mit Sanktionen rechnen. Zudem nehmen Militär und Nachrichtendienste immer wieder Einfluss auf die mediale Berichterstattung und auf richterliche Entscheidungen. Nicht nur das Militär zwingt Journalisten mit Druck erfolgreich zu Selbstzensur (AA 21.10.2024). Journalisten, die als kritisch wahrgenommen werden, werden überwacht und belästigt. Die Wahl vom Februar 2024 wurde durch das breite Vorgehen gegen die Meinungs- und Vereinigungsfreiheit der Behörden verzerrt. Die Regierung ging gegen Opposition und Medien vor. Verschiedene Journalisten und Politiker wurden unter dem weit auslegbaren Gesetz gegen Volksverhetzung angeklagt (HRW 16.1.2025). Das Anti-Terrorgesetz ist ebenso vage formuliert und wird gleichsam gegen oppositionelles politisches Agieren eingesetzt (AI 4.2024; vgl. HRW 11.1.2024).Der Raum für Zivilgesellschaft und öffentlich-kritische Debatte ist weiterhin eingeschränkt. Militär und Geheimdienste begrenzen den Aktionsradius von Zivilgesellschaft und Medien. Die öffentliche Thematisierung politisch und religiös sensibler Fragen wird ebenfalls eingeschränkt. Institutionen und Menschen, die Kritik am Militär und am Nachrichtendienst ISI üben, müssen mit Sanktionen rechnen. Zudem nehmen Militär und Nachrichtendienste immer wieder Einfluss auf die mediale Berichterstattung und auf richterliche Entscheidungen. Nicht nur das Militär zwingt Journalisten mit Druck erfolgreich zu Selbstzensur (AA 21.10.2024). Journalisten, die als kritisch wahrgenommen werden, werden überwacht und belästigt. Die Wahl vom Februar 2024 wurde durch das breite Vorgehen gegen die Meinungs- und Vereinigungsfreiheit der Behörden verzerrt. Die Regierung ging gegen Opposition und Medien vor. Verschiedene Journalisten und Politiker wurden unter dem weit auslegbaren Gesetz gegen Volksverhetzung angeklagt (HRW 16.1.2025). Das Anti-Terrorgesetz ist ebenso vage formuliert und wird gleichsam gegen oppositionelles politisches Agieren eingesetzt (AI 4.2024; vergleiche HRW 11.1.2024). Militär und Nachrichtendienste üben auch Einfluss auf Regierung und Opposition aus. Selektive Strafverfolgung prominenter Oppositionspolitiker, aber auch anderer Parteimitglieder, wie sie bereits unter den Vorgängerregierungen bestand, setzt sich nun insbesondere gegen die frühere Regierungspartei PTI fort (AA 21.10.2024). Als Reaktion auf die Gewalt der Anhänger Imran Khans, die im Mai 2023 neben Regierungs- und Militäreinrichtungen auch Polizei und Rettung angriffen, wurden Tausende verhaftet und viele unter vagen und unverhältnismäßigen Punkten angeklagt (HRW 11.1.2024). Insgesamt 103 Zivilisten wurden dabei auch vor Militärgerichten angeklagt, die Verfassungsmäßigkeit dieses Schrittes wird vor dem Supreme Court ausgefochten (AI 4.2024). Im Dezember 2024 wurden 60 Zivilisten aufgrund von Angriffen auf Militäreinrichtungen bei den Ausschreitungen vor Militärgerichten in geheimen Verfahren und unter Vorenthaltung ihrer Rechte auf ein faires Verfahren verurteilt (HRW 16.1.2025). Die Führer der paschtunischen Tahaffuz-Bewegung (PTM) finden sich ebenfalls im Fadenkreuz des Staates. Immer wieder kommt es zu Verhaftungen von Führungspersonen (HRCP 8.5.2024; vgl. AI 4.2024). Im Oktober 2024 wurde sie unter dem Anti-Terrorgesetz verboten. Die Organisation setzt sich friedlich für die Rechte der Paschtunen ein (AI 8.10.2024).Militär und Nachrichtendienste üben auch Einfluss auf Regierung und Opposition aus. Selektive Strafverfolgung prominenter Oppositionspolitiker, aber auch anderer Parteimitglieder, wie sie bereits unter den Vorgängerregierungen bestand, setzt sich nun insbesondere gegen die frühere Regierungspartei PTI fort (AA 21.10.2024). Als Reaktion auf die Gewalt der Anhänger Imran Khans, die im Mai 2023 neben Regierungs- und Militäreinrichtungen auch Polizei und Rettung angriffen, wurden Tausende verhaftet und viele unter vagen und unverhältnismäßigen Punkten angeklagt (HRW 11.1.2024). Insgesamt 103 Zivilisten wurden dabei auch vor Militärgerichten angeklagt, die Verfassungsmäßigkeit dieses Schrittes wird vor dem Supreme Court ausgefochten (AI 4.2024). Im Dezember 2024 wurden 60 Zivilisten aufgrund von Angriffen auf Militäreinrichtungen bei den Ausschreitungen vor Militärgerichten in geheimen Verfahren und unter Vorenthaltung ihrer Rechte auf ein faires Verfahren verurteilt (HRW 16.1.2025). Die Führer der paschtunischen Tahaffuz-Bewegung (PTM) finden sich ebenfalls im Fadenkreuz des Staates. Immer wieder kommt es zu Verhaftungen von Führungspersonen (HRCP 8.5.2024; vergleiche AI 4.2024). Im Oktober 2024 wurde sie unter dem Anti-Terrorgesetz verboten. Die Organisation setzt sich friedlich für die Rechte der Paschtunen ein (AI 8.10.2024). Extralegale Tötungen kommen vor allem in Form von polizeilichen Auseinandersetzungen vor, d. h. bei Zusammenstößen zwischen mutmaßlichen Straftätern, Militanten oder Terroristen und der Polizei oder paramilitärischen Sicherheitskräften. Als Begründung führt die Polizei regelmäßig an, dass die Opfer versucht haben, aus dem Polizeigewahrsam zu flüchten, oder bei ihrer Verhaftung von der Schusswaffe Gebrauch gemacht hätten. In der Regel werden diese Fälle nicht gerichtlich untersucht (AA 21.10.2024). Folter im Gewahrsam der Sicherheitskräfte und in Gefängnissen ist - trotz des Folterverbots in der Verfassung und der offiziellen Verurteilung - weit verbreitet. Die Todesstrafe ist im Prinzip vollstreckbar. Seit Dezember 2019 fand jedoch keine Hinrichtung statt. Willkürliche Festnahmen kommen insbesondere aufgrund der weitverbreiteten Korruption innerhalb der Polizei vor. Selbst bei offensichtlich unbegründeten Beschuldigungen kann eine lange Inhaftierung erfolgen, ohne dass es dabei zu einer Haftprüfung kommt. Ein Beispiel hierfür sind die Blasphemie-Fälle. Aber auch die Sicherheitsdienste greifen in Fällen mit terroristischem Hintergrund oder in Fällen von Landesverrat auch auf willkürlichen und rechtswidrigen Gewahrsam zurück (AA 21.10.2024). Unter dem Deckmantel der Terrorbekämpfung begehen Armee und Sicherheitskräfte vor allem in den Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa regelmäßig menschenrechtsrelevante Verbrechen bzw. nehmen durch „robustes“ Vorgehen bisweilen Menschenrechtsverstöße billigend in Kauf. In diesem Zusammenhang zählen sogenannte "Enforced Disappearances" - das Verschwindenlassen von unliebsamen, v. a. armeekritischen Personen - zu den eklatantesten Menschenrechtsverletzungen in Pakistan - auch weil der Staat (v. a. Militär oder Nachrichtendienste) oftmals als Täter auftritt und seiner Schutzverantwortung nicht gerecht wird (AA 21.10.2024, vgl. HRCP 8.5.2024). Damit in Verbindung stehen auch Vorwürfe der Haft ohne Anklage sowie der Verhaftung von Familienmitgliedern, um Verdächtige zur Aufgabe zu zwingen (USDOS 23.4.2024). Unter dem Deckmantel der Terrorbekämpfung begehen Armee und Sicherheitskräfte vor allem in den Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa regelmäßig menschenrechtsrelevante Verbrechen bzw. nehmen durch „robustes“ Vorgehen bisweilen Menschenrechtsverstöße billigend in Kauf. In diesem Zusammenhang zählen sogenannte "Enforced Disappearances" - das Verschwindenlassen von unliebsamen, v. a. armeekritischen Personen - zu den eklatantesten Menschenrechtsverletzungen in Pakistan - auch weil der Staat (v. a. Militär oder Nachrichtendienste) oftmals als Täter auftritt und seiner Schutzverantwortung nicht gerecht wird (AA 21.10.2024, vergleiche HRCP 8.5.2024). Damit in Verbindung stehen auch Vorwürfe der Haft ohne Anklage sowie der Verhaftung von Familienmitgliedern, um Verdächtige zur Aufgabe zu zwingen (USDOS 23.4.2024). Die Regierung unternimmt nur selten glaubwürdige Schritte, um Staatsdiener, die Menschenrechtsverletzungen bezichtigt werden, zur Rechenschaft zu ziehen (USDOS 23.4.2024). Gewalt und Missbrauch sowie soziale und religiöse Intoleranz durch militante Organisationen und andere nicht-staatliche Akteure tragen ebenfalls zu Problemen im Menschenrechtsbereich bei (USDOS 23.4.2024). Viele Menschenleben fallen den Anschlägen islamistischer Terroristen zum Opfer. Zudem sind religiöse Minderheiten und Transgender-Frauen mit Gewaltakten verschiedener anderer nicht-staatlicher Akteure konfrontiert, die zum Teil auch durch diskriminierende Gesetze, bestärkt werden (HRW 16.1.2025). So ermöglichen die vagen Blasphemiegesetze es extremistischen Parteien, straflos gegen Minderheiten zu agieren (AI 4.2024; vgl. HRW 16.1.2025). Gewalt gegen Frauen und Kinder, inklusive sexuelle Gewalt, Säureattacken und Zwangsheiraten, ist ein ernstes Problem im ganzen Land (HRW 16.1.2025). Dabei liegt für viele Frauen der Zugang zur Justiz außerhalb ihrer Möglichkeiten (AI 4.2024). Gewalt und Missbrauch sowie soziale und religiöse Intoleranz durch militante Organisationen und andere nicht-staatliche Akteure tragen ebenfalls zu Problemen im Menschenrechtsbereich bei (USDOS 23.4.2024). Viele Menschenleben fallen den Anschlägen islamistischer Terroristen zum Opfer. Zudem sind religiöse Minderheiten und Transgender-Frauen mit Gewaltakten verschiedener anderer nicht-staatlicher Akteure konfrontiert, die zum Teil auch durch diskriminierende Gesetze, bestärkt werden (HRW 16.1.2025). So ermöglichen die vagen Blasphemiegesetze es extremistischen Parteien, straflos gegen Minderheiten zu agieren (AI 4.2024; vergleiche HRW 16.1.2025). Gewalt gegen Frauen und Kinder, inklusive sexuelle Gewalt, Säureattacken und Zwangsheiraten, ist ein ernstes Problem im ganzen Land (HRW 16.1.2025). Dabei liegt für viele Frauen der Zugang zur Justiz außerhalb ihrer Möglichkeiten (AI 4.2024). Staatliche Institutionen zum Schutz von Menschenrechten existieren auf Bundes- und Provinzebene. Diese bleiben jedoch schwach, da sie ohne angemessene Ressourcenausstattung operieren. Seit 2015 hat Pakistan eine National Commission for Human Rights (NCHR), die seit Mai 2024 von der Global Alliance of National Human Rights Institutions (GANHRI) gemäß den Pariser Kriterien mit dem Status „A“ akkreditiert ist. Die Mitglieder der Kommission werden auf Vorschlag von Premierminister und Parlament durch die Regierung eingesetzt. Im Finanzjahr 2021/2022 erhielt die Kommission 70,7 Millionen PKR an staatlicher Unterstützung. Auch einzelne Staaten, darunter Kanada, kooperieren inzwischen mit der NCHR. Dennoch bleiben die Kapazitäten begrenzt. Auch die National Commission on the Status of Women, die Frauenrechte in Pakistan stärken soll, sowie die National Commission on the Rights of the Child, bleiben in ihren Arbeitsmöglichkeiten bzw. Durchgriffsmöglichkeiten stark beschränkt (AA 21.10.2024). Ein eigenständiges Ministerium für Menschenrechte wurde im Jahr 2015 wieder eingerichtet. Es führt Studien zu Menschenrechtsfragen durch, hat allerdings keine Befugnisse gegenüber den Strafverfolgungsbehörden und ist damit nur mangelhaft effizient. Auch auf Provinzebene sind Menschenrechtsinstitutionen und -ministerien eingerichtet, dich sich nur mit einer begrenzten Anzahl als nicht sensibel gesehenen Themen befassen, darunter Gewalt gegen religiöse Minderheiten und Verstöße gegen Arbeitsrechte. Die ständigen Ausschüsse des Senats und der Nationalversammlung für Recht, Justiz, Minderheiten und Menschenrechte führen Anhörungen zu einer Reihe von Menschenrechtsproblemen durch (USDOS 23.4.2024).Staatliche Institutionen zum Schutz von Menschenrechten existieren auf Bundes- und Provinzebene. Diese bleiben jedoch schwach, da sie ohne angemessene Ressourcenausstattung operieren. Seit 2015 hat Pakistan eine National Commission for Human Rights (NCHR), die seit Mai 2024 von der Global Alliance of National Human Rights Institutions (GANHRI) gemäß den Pariser Kriterien mit dem Status „A“ akkreditiert ist. Die Mitglieder der Kommission werden auf Vorschlag von Premierminister und Parlament durch die Regierung eingesetzt. Im Finanzjahr 2021 aus 2022, erhielt die Kommission 70,7 Millionen PKR an staatlicher Unterstützung. Auch einzelne Staaten, darunter Kanada, kooperieren inzwischen mit der NCHR. Dennoch bleiben die Kapazitäten begrenzt. Auch die National Commission on the Status of Women, die Frauenrechte in Pakistan stärken soll, sowie die National Commission on the Rights of the Child, bleiben in ihren Arbeitsmöglichkeiten bzw. Durchgriffsmöglichkeiten stark beschränkt (AA 21.10.2024). Ein eigenständiges Ministerium für Menschenrechte wurde im Jahr 2015 wieder eingerichtet. Es führt Studien zu Menschenrechtsfragen durch, hat allerdings keine Befugnisse gegenüber den Strafverfolgungsbehörden und ist damit nur mangelhaft effizient. Auch auf Provinzebene sind Menschenrechtsinstitutionen und -ministerien eingerichtet, dich sich nur mit einer begrenzten Anzahl als nicht sensibel gesehenen Themen befassen, darunter Gewalt gegen religiöse Minderheiten und Verstöße gegen Arbeitsrechte. Die ständigen Ausschüsse des Senats und der Nationalversammlung für Recht, Justiz, Minderheiten und Menschenrechte führen Anhörungen zu einer Reihe von Menschenrechtsproblemen durch (USDOS 23.4.2024). Bewegungsfreiheit Per Gesetz sind die Bewegungsfreiheit im Land sowie ungehinderte internationale Reisen, Emigration und Repatriierung gewährleistet. Diese Rechte werden allerdings eingeschränkt (USDOS 23.4.2024). Die Behörden beschränken aus Sicherheitsbedenken regelmäßig interne Bewegungen bzw. Reisen in einigen Teilen des Landes (FH 5.2024a). So ist der Zugang zu bestimmten Gebieten der ehemaligen FATA und Belutschistans - unter dieser Begründung - eingeschränkt. Für Reisen in Gebiete, die als sensibel eingestuft werden, ist ein beglaubigtes "No-Objection-Certificate" notwendig (USDOS 23.4.2024). Die Bewegungsfreiheit wird auch des Öfteren durch Proteste oder Straßensperren für Sicherheitsmaßnahmen eingeschränkt (HRCP 8.5.2024). Alle größeren Städte sind mit Autobahnen verbunden (UKHO 7.2024). Das Hauptinstrument zur Einschränkung von Auslandsreisen ist die Exit Control List (ECL), die namentlich genannte Personen von der Nutzung der offiziellen Ausreisepunkte des Landes ausschließt (FH 5.2024a). Personen auf der ECL ist es verboten, ins Ausland zu reisen. Diese Liste soll Personen, welche in staatsfeindliche Aktivitäten und Terrorismus involviert sind oder in Verbindung zu einer verbotenen Organisation stehen bzw. jene, gegen die ein Strafverfahren vor höheren Gerichten anhängig ist, von Auslandsreisen abhalten (USDOS 23.4.2024). Regelmäßig wird die ECL allerdings als Mittel zur Kontrolle von Dissidenten eingesetzt (FH 5.2024a). Nach gewalttätigen Protesten wurde etwa eine hohe Anzahl an PTI-Anhängern auf die Liste gesetzt (HRCP 8.5.2024). Laut Zivilgesellschaft befinden sich auch Menschenrechtsverteidiger und Kritiker der Regierung und des Militärs auf der Liste. Es ist möglich, vor Gericht Einspruch zu erheben und seinen Namen streichen zu lassen (USDOS 23.4.2024). Für Personen, die auf der Liste stehen, ist es schwierig, aber nicht unmöglich, z.B. über illegale Wege das Land zu verlassen (DFAT 25.1.2022; weiterhin zitiert in UKHO 7.2024). Ausweichmöglichkeiten Interne Migration ist weit verbreitet und es gibt zahlreiche große Städte mit Einwohnerzahlen zwischen 1 und 17 Millionen. Städte, wie Karatschi, Islamabad und Lahore haben eine ethnisch und religiös diverse Bevölkerung (UKHO 7.2024). Die Großstädte, wie z.B. Rawalpindi, Lahore, Karatschi oder Multan bieten potenziell Verfolgten Anonymität (AA 21.10.2024). Für Angehörige aller Gruppen gilt, dass ein Ausweichen oft das Aufgeben der bisherigen wirtschaftlichen Basis mit sich bringt (AA 21.10.2024). Die Möglichkeit, in einer neuen Umgebung Fuß zu fassen, hängt von finanziellen Mitteln sowie familiären, ethnischen und/oder Stammesnetzwerken ab. Für alleinstehende Frauen ist es schwierig, umzusiedeln (DFAT 25.1.2022; weiterhin zitiert in UKHO 7.2024). Grundversorgung Wirtschaft und Arbeitsmarkt Allgemeine Wirtschaftsleistung Pakistan weist eine gemischte Wirtschaft auf, in der Firmen in staatlichem Eigentum für einen großen Anteil des Bruttoinlandsprodukts (BIP) verantwortlich sind. Früher überwiegend landwirtschaftlich geprägt, hat sich die Wirtschaft deutlich diversifiziert. Der Handels- und Dienstleistungssektor ist stark gewachsen und trägt heute den größten Anteil an der Wirtschaftsleistung (EB 7.1.2025). Konkret wird das BIP zu mehr als 50 Prozent durch den Dienstleistungssektor erwirtschaftet, gefolgt von der Landwirtschaft mit rund 24 Prozent und der Industrie mit fast 20 Prozent. Pakistan hat nach Indien die zweitgrößte Wirtschaft in Südasien (DFAT 2024). Handwerk und Produktion machen ein Sechstel des BIP aus. Der Anteil der Finanzdienstleistungen am BIP ist relativ gering, doch signifikant steigend. Eine wichtige Einnahmequelle sind die Rücküberweisungen von Auslandspakistanis (EB 7.1.2025). Die Wirtschaftsleistung schneidet im Vergleich mit vielen anderen Entwicklungsländern gut ab, und Pakistan kann die letzten Jahrzehnte eine solide Wachstumsrate vorweisen. Gleichzeitig ist die Bevölkerung stark angewachsen, sodass die Wirtschaftsleistung pro Kopf trotz des realen Wirtschaftswachstums nur langsam gestiegen ist (EB 7.1.2025). Außerdem weist Pakistan einen sehr großen informellen Wirtschaftssektor auf, in dem sich über 70 Prozent der Arbeitskräfte im nicht-landwirtschaftlichen Bereich bündeln. Diese Größe stellt auch eine Herausforderung für Steuereinnahmen dar (BS 19.3.2024). Im Finanzjahr 2022-23 hatte Pakistan mit starkem wirtschaftlichem Gegenwind zu kämpfen. Die BIP-Wachstumsraten fielen von 5,8 Prozent im Jahr 2021 und 6,1 Prozent im Jahr 2022 auf rund 0,3 Prozent im Jahr 2023 (DFAT 2024; vgl. WB 2.4.2024a). Bereits bestehende wirtschaftliche Ungleichgewichte, wie hohe Haushaltsdefizite und Verschuldung führten zu einer hohen Anfälligkeit gegenüber äußeren Faktoren (WB 2.4.2024b). Dadurch litt Pakistan besonders unter globalen wirtschaftlichen Schocks, darunter Störungen in der Lieferkette aufgrund des Russland-Ukraine-Konflikts, Inflation, Ölpreisschocks sowie den enormen Schäden der Überschwemmungskatastrophe 2022 (MOFPAKI 11.6.2024; vgl. WB 2.4.2024a).Im Finanzjahr 2022-23 hatte Pakistan mit starkem wirtschaftlichem Gegenwind zu kämpfen. Die BIP-Wachstumsraten fielen von 5,8 Prozent im Jahr 2021 und 6,1 Prozent im Jahr 2022 auf rund 0,3 Prozent im Jahr 2023 (DFAT 2024; vergleiche WB 2.4.2024a). Bereits bestehende wirtschaftliche Ungleichgewichte, wie hohe Haushaltsdefizite und Verschuldung führten zu einer hohen Anfälligkeit gegenüber äußeren Faktoren (WB 2.4.2024b). Dadurch litt Pakistan besonders unter globalen wirtschaftlichen Schocks, darunter Störungen in der Lieferkette aufgrund des Russland-Ukraine-Konflikts, Inflation, Ölpreisschocks sowie den enormen Schäden der Überschwemmungskatastrophe 2022 (MOFPAKI 11.6.2024; vergleiche WB 2.4.2024a). Zusätzlich erschwerend führte das wiederholte Nichteinhalten der Umsetzung des Programms des Internationalen Währungsfonds (IWF) zu einem Aussetzen internationaler Gelder und damit zu einem kritischen Stand an Währungsreserven bei gleichzeitiger hoher Inflation und einer starken Abwertung der Währung (WB 2.4.2024b). Das letzte Programm des IWF lief damit im Juni 2023 ohne Abschluss aus (DFAT 2024). Im Mai 2023 erreichte die Inflation eine noch nie da gewesene Höhe von 38 Prozent (TE 1.6.2023). Schließlich gelang es Pakistan, mit dem IWF eine Stand-By-Kreditvereinbarung in Höhe von 3 Milliarden USD mit einer Laufzeit bis April 2024 zu vereinbaren (DFAT 2024; vgl. WB 2.4.2024b). Außerdem wurde bei einer UN-Konferenz von internationalen Gebern beinahe 10 Milliarden USD zur Unterstützung der Bewältigung der Flutschäden zugesagt. Davon sind allerdings knapp 90 Prozent Kredite (WOZ 31.8.2023).Schließlich gelang es Pakistan, mit dem IWF eine Stand-By-Kreditvereinbarung in Höhe von 3 Milliarden USD mit einer Laufzeit bis April 2024 zu vereinbaren (DFAT 2024; vergleiche WB 2.4.2024b). Außerdem wurde bei einer UN-Konferenz von internationalen Gebern beinahe 10 Milliarden USD zur Unterstützung der Bewältigung der Flutschäden zugesagt. Davon sind allerdings knapp 90 Prozent Kredite (WOZ 31.8.2023). In seiner Überprüfung der Ziele der Stand-By-Kreditvereinbarung im April 2024 attestierte der IWF eine Verbesserung der ökonomischen Bedingungen, Fortschritte in der wirtschaftlichen Stabilisierung, ein moderates Wachstum des BIP und ein Sinken der Inflation, wenn auch noch auf hohem Niveau (IMF 10.5.2024; vgl. MOFPAKI 11.6.2024; vgl. Current 11.6.2024). Im Mai 2024, ein Jahr nach dem historisch höchsten Stand, war die Inflationsrate bereits auf 11,8 Prozent gesunken (TE 3.6.2024). Im Oktober 2024 genehmigte der IWF einen ausgedehnten Hilfsfonds in der Höhe von 7 Milliarden USD für 37 Monate, um die begonnenen Reformen und die Stabilisierung zu unterstützen (DFAT 2024). In der Zwischenzeit ist die Inflationsrate für Jänner 2025 auf 2,4 Prozent gesunken. Auch die Kosten für Lebensmittel sanken wieder (TE 3.2.2025).In seiner Überprüfung der Ziele der Stand-By-Kreditvereinbarung im April 2024 attestierte der IWF eine Verbesserung der ökonomischen Bedingungen, Fortschritte in der wirtschaftlichen Stabilisierung, ein moderates Wachstum des BIP und ein Sinken der Inflation, wenn auch noch auf hohem Niveau (IMF 10.5.2024; vergleiche MOFPAKI 11.6.2024; vergleiche Current 11.6.2024). Im Mai 2024, ein Jahr nach dem historisch höchsten Stand, war die Inflationsrate bereits auf 11,8 Prozent gesunken (TE 3.6.2024). Im Oktober 2024 genehmigte der IWF einen ausgedehnten Hilfsfonds in der Höhe von 7 Milliarden USD für 37 Monate, um die begonnenen Reformen und die Stabilisierung zu unterstützen (DFAT 2024). In der Zwischenzeit ist die Inflationsrate für Jänner 2025 auf 2,4 Prozent gesunken. Auch die Kosten für Lebensmittel sanken wieder (TE 3.2.2025). Arbeitsmarkt Laut pakistanischem Finanzministerium stieg die Zahl der Erwerbsbevölkerung von 68,75 Millionen im Erhebungszeitraum 2018/19 auf 71,76 Millionen im Zeitraum 2020/21, die Zahl der Erwerbstätigen im gleichen Zeitraum von 64,03 Millionen auf 67,25 Millionen (MOFPAKI 11.6.2024). Die Bevölkerung wächst jedes Jahr um etwa 2 Prozent (BMZ o.D.). Fast 3 Millionen junge Menschen treten jährlich in den Arbeitsmarkt ein (ILO 27.3.2024). Das Land steht damit vor der Herausforderung, seiner Bevölkerung berufliche Möglichkeiten zu bieten (BS 19.3.2024). Landwirtschaft und Fischerei stellen den größten Anteil am Arbeitsmarkt und tragen zum Einkommen für ein noch breiteres Segment der Bevölkerung bei (EB 7.1.2025). So stellt die Landwirtschaft laut der offiziellen Arbeitskräfteerhebung 37,4 Prozent der Beschäftigten (MOFPAKI 11.6.2024; vgl. IOM 12.2024). Der Anteil des Dienstleistungssektors an der Gesamtzahl an Arbeitskräften wächst am stärksten und macht etwa 37,2 Prozent aus, die Industrie nimmt ca. 25,4 Prozent ein (MOFPAKI 11.6.2024). Handwerk und Produktion sind insbesondere durch die Textilindustrie ein bedeutendes Segment des Arbeitsmarktes. Der Handel, als einer der wichti