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{'item': 'W112 2337188-1'}

Obsah (25)§ 22a§ 35Art. 133§ 76§ 57§ 3§ 8§ 52§ 10§ 55§ 15a§ 68§ 34§ 40Art. 130§ 13§ 6§ 59§ 17§ 67§ 46§§ 52a§ 21§ 24Art. 8

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.03.2026 GeschäftszahlW112 2337188-1 Spruch, W112 2337188-1/30E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 22aAbs. 1 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. IV.

§ 35Abs. 3 Vw

GVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat die Beschwerdeführerin dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat die Beschwerdeführerin dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Mandatsbescheid vom 20.02.2026, der Beschwerdeführerin zugestellt durch persönliche Ausfolgung am selben Tag, verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) über die Beschwerdeführerin die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Diesen gründete es auf folgende Feststellungen: “Zu Ihrer Person: Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger. Ihre Identität steht (nicht) fest. Sie führen derzeit den Namen XXXX (Früher XXXX ), sind am XXXX geboren und nigerianische Staatangehörige. Ihre Identität steht (nicht) fest. Sie führen derzeit den Namen römisch 40 (Früher römisch 40 ), sind am römisch 40 geboren und nigerianische Staatangehörige. Sie sind so weit gesund und haftfähig. Es wird weiters festgestellt, dass im Polizeianhaltezentrum eine medizinische Versorgungsstruktur besteht, die den Zugang zu Allgemeinmedizinern sowie bei Bedarf zu fachärztlicher Betreuung gewährleistet. Eine etwaige erforderliche Medikation wird Ihnen im Polizeianhaltezentrum verabreicht. Eine Verschlechterung Ihres Zustandes allein durch die Tatsache der Anhaltung ist derzeit nach amtsärztlicher Einschätzung nicht zu erwarten. Es sind keine erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen festzustellen, die ihre Anhaltung – trotz Vorliegen der Haftfähigkeit – unverhältnismäßig machen. Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich: Eine Rückkehrentscheidung gegen Ihre Person ist durchsetzbar und rechtskräftig. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werden Sie zur Ausreise verhalten werden. Mit Bescheid des BFA vom 20.11.2025 […] wurde Ihr Asylfolgeantrag vom 25.06.2025 gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Weiters wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung nach Nigeria als zulässig erklärt. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gem. § 55 Abs. 1a FPG nicht gewährt. Mit Bescheid des BFA vom 20.11.2025 […] wurde Ihr Asylfolgeantrag vom 25.06.2025 gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Weiters wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung nach Nigeria als zulässig erklärt. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht gewährt. Diese Entscheidung wurde am 02.12.2025 zugestellt und erwuchs am 17.12.2025 in Rechtskraft. Ihre Abschiebung wurde bereits gebucht und findet am 10.03.2026 statt. Sie wurden bereits über die beabsichtige Abschiebung informiert. Zu Ihrem bisherigen Verhalten: Sie halten sich illegal in Österreich auf. Sie sind nach Österreich illegal eingereist. Sie gehen keiner Erwerbstätigkeit nach. Es besteht keine begründete Aussicht, dass Sie eine Arbeitsstelle finden. Ihnen wurde 06.10.2021 ein Visaantrag von DEUTSCHLAND abgelehnt. Sie reisten danach im Jahr 2023 trotzdem illegal nach Österreich und stellten einen Asylantrag. Im bisherigen Verfahren verhielten Sie sich unkooperativ, indem Sie nach abgeschlossenem Asylverfahren nicht ausreisten und einen unbegründeten Folgeantrag stellten. Zudem sind Sie weiterhin beharrlich nicht ausreisewillig. Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hierzu bestand, verweigerten Sie die Ausreise aus Österreich. Stattdessen brachten Sie einen unbegründeten Asylfolgeantrag ein, der ebenfalls abgewiesen wurde. Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie illegal in das Bundesgebiet einreisten und zwei unbegründete Asylanträge stellten und beharrlich Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen. Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel, um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach. Sie sind in keinster Weise integriert. Sie kamen Ihrem verpflichten Rückkehrberatungstermin, trotz Aufklärung durch die BBU, nachweislich nicht nach. Sie haben sich als höchstmobil und vertrauensunwürdig erwiesen. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Sie verfügen über Bezugspunkte in Form Ihres Ehegatten im Bundesgebiet. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass Sie Ihr Ehegatte dabei unterstützen wird, Ihrer Ausreisepflicht nicht nachzukommen.” Begründend führte das Bundesamt Folgendes aus: “

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG können Fremde festgenommen oder angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder um die Abschiebung zu sichern. Für die Anordnung der Schubhaft muss Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit vorliegen.“

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG können Fremde festgenommen oder angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder um die Abschiebung zu sichern. Für die Anordnung der Schubhaft muss Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit vorliegen. […] Die Schubhaft dient der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten. Die Schubhaft dient der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu beachten. […] In Ihrem Fall sind die Ziffern 1, 3 und 9 aus folgenden Gründen erfüllt: Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

§ 76Abs.

3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Aufgrund der Tatsache, dass Sie unter Umgehung der Visabestimmungen einreisten, Ihre Ausreiseverpflichtung mehrfach missachteten, zwei unbegründete Asylanträge stellten, verpflichtenden Terminen nachweislich nicht nachkamen und der damit einhergehenden Unzuverlässigkeit Ihrer Person, ist mit einem Untertauchen auf freiem Fuß belassen, zu rechnen. Zudem zeigten Sie sich erneut beharrlich ausreiseunwillig in einem Gespräch am 20.02.

  1. Weiters besteht erhöhter Sicherungsbedarf, da Sie am heutigen Tag über Ihre geplante Abschiebung am 10.03.2026 informiert wurden. Damit erfüllen Sie den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG.Aufgrund der Tatsache, dass Sie unter Umgehung der Visabestimmungen einreisten, Ihre Ausreiseverpflichtung mehrfach missachteten, zwei unbegründete Asylanträge stellten, verpflichtenden Terminen nachweislich nicht nachkamen und der damit einhergehenden Unzuverlässigkeit Ihrer Person, ist mit einem Untertauchen auf freiem Fuß belassen, zu rechnen. Zudem zeigten Sie sich erneut beharrlich ausreiseunwillig in einem Gespräch am 20.02.
  2. Weiters besteht erhöhter Sicherungsbedarf, da Sie am heutigen Tag über Ihre geplante Abschiebung am 10.03.2026 informiert wurden. Damit erfüllen Sie den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der aufgrund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der aufgrund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da eine durchsetzbare bzw. rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt und Sie zudem den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt haben, ist auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.Da eine durchsetzbare bzw. rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt und Sie zudem den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt haben, ist auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Sie verfügen über Ihre Ehegatten im Bundesgebiet. Aufgrund des fortgeschrittenen Verfahrenstandes ist auch davon auszugehen, dass Sie Ihr Ehegatte bei einem möglichen Untertauchen unterstützen werde. Sie verfügen weder über eine soziale Verankerung im Bundesgebiet noch über ausreichend Existenzmittel, daher erfüllen sie den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG. Sie verfügen über Ihre Ehegatten im Bundesgebiet. Aufgrund des fortgeschrittenen Verfahrenstandes ist auch davon auszugehen, dass Sie Ihr Ehegatte bei einem möglichen Untertauchen unterstützen werde. Sie verfügen weder über eine soziale Verankerung im Bundesgebiet noch über ausreichend Existenzmittel, daher erfüllen sie den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG. […] Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine erhebliche Fluchtgefahr: Sie halten sich illegal in Österreich auf. Sie sind nach Österreich illegal eingereist. Sie gehen keiner Erwerbstätigkeit nach. Es besteht keine begründete Aussicht, dass Sie eine Arbeitsstelle finden. Ihnen wurde 06.10.2021 ein Visaantrag von DEUTSCHLAND abgelehnt. Sie reisten danach im Jahr 2023 trotzdem illegal nach Österreich und stellten einen Asylantrag. Im bisherigen Verfahren verhielten Sie sich unkooperativ, indem Sie nach abgeschlossenem Asylverfahren nicht ausreisten und einen unbegründeten Folgeantrag stellten. Zudem sind Sie weiterhin beharrlich nicht ausreisewillig. Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hierzu bestand, verweigerten Sie die Ausreise aus Österreich. Stattdessen brachten Sie einen unbegründeten Asylfolgeantrag ein, der ebenfalls abgewiesen wurde. Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie illegal in das Bundesgebiet einreisten und zwei unbegründete Asylanträge stellten und beharrlich Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen. Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel, um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach. Sie sind in keinster Weise integriert. Sie kamen Ihrem verpflichten Rückkehrberatungstermin, trotz Aufklärung durch die BBU, nachweislich nicht nach. Sie haben sich als höchstmobil und vertrauensunwürdig erwiesen. Abschließend kommt die Behörde zum Schluss, dass Aufgrund Ihres bisherigen desaströsen Gesamtverhaltens sowie des fortgeschrittenen Verfahrensstandes in Bezug auf Ihre Abschiebung von erhöhter Fluchtgefahr auszugehen ist und die Schubhaft das einzig adäquate Mittel für die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes ist. In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Sie verfügen über kein gültiges Reisedokument. Es wurde ein Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments (HRZ) mit NIGERIA eingeleitet. Dabei wurden Ihre Reisepassdaten aus den Visaanträgen übermittelt. Sie wurden am 20.02.2026 der NIGERIANISCHEN Delegation vorgeführt. Der NIGERIANISCHE Konsul sicherte dem BFA die Ausstellung eines HRZ für eine Abschiebung zu. Ihre Abschiebung ist bereit gebucht und findet am 10.03.2026 statt. Sie wurden bereits über den Abschiebetermin schriftlich informiert. Eine Reisebeschränkung für NIGERIA gibt es derzeit nicht. Bisher kam es auch zu keinerlei Problemen bei Rückführungen nach NIGERIA. Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima – ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima – ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Weiters konnte ein gelinderes Mittel, aufgrund Ihres bisherigen Vorverhaltens (zwei unbegründete Asylanträge, Missachtung von verpflichteten Terminen sowie Ihrer Äußerungen der Nichtausreise am 20.02.2026) im Hinblick auf den zeitnahen Abschiebetermin am 10.03.2026, ausgeschlossen werden. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt. Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Die Behörde hat im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 15.11.2022, Ra 2020/21/0442; VwGH 27.04.2023, Ro 2020/21/0005 mwN) geprüft, ob Ihre gesundheitliche Beeinträchtigung der Schubhaft entgegensteht. Zunächst steht fest, dass keine Haftunfähigkeit im medizinischen Sinne vorliegt. Sie leiden an keiner lebensbedrohlichen oder den Haftvollzug unmöglich machenden Erkrankung. Dies wurde durch die amtsärztliche Untersuchung bestätigt. Darüber hinaus hat die Behörde geprüft, ob die Schubhaft aufgrund Ihrer gesundheitlichen Situation eine unverhältnismäßige Härte darstellen würde. Dies ist in Ihrem Fall nicht gegeben. Sie leiden an keiner erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung, welche Ihre Anhaltung unverhältnismäßig macht. Zudem ist die medizinische und medikamentöse Versorgung im Polizeianhaltezentrum gewährleistet. Die Behörde verkennt dabei nicht, dass eine Anhaltung für eine gesundheitlich beeinträchtigte Person belastender sein kann als für eine gesunde. Jedoch überwiegt im konkreten Fall das massive öffentliche Sicherungsinteresse, da aufgrund der festgestellten Fluchtgefahr gelindere Mittel nicht ausreichen, um den Verfahrenszweck zu erreichen. Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist. Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist.” 2. Gegen den Schubhaftbescheid und die darauf gestützte Haft erhob die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 01.03.2026, eingebracht per ERV am selben Tag um 21:25 Uhr, Schubhaftbeschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge den Schubhaftbescheid und die darauf gestützte Schubhaft für rechtswidrig erkennen und die Fortsetzung der Haft als unzulässig feststellen, dazu eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, in der ihr Ehemann zu ihren Lebensverhältnissen zeugenschaftlich befragt werden möge, sowie ihr Eingabegebühr, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand, zahlbar zu Handen des Vertreters, zuerkennen. Begründend führt die Beschwerde Folgendes aus: “Ich komme aus NIGERIA, lebe seit SEPTEMBER 2023 in ÖSTERREICH, habe am 22.3.2024 Herrn XXXX geheiratet und lebe mit dem Gatten in XXXX , in gemeinsamen Haushalt, der Ehegatte ist rechtmäßig in Österreich niedergelassen und Inhaber einer RWR-Karte plus.“Ich komme aus NIGERIA, lebe seit SEPTEMBER 2023 in ÖSTERREICH, habe am 22.3.2024 Herrn römisch 40 geheiratet und lebe mit dem Gatten in römisch 40 , in gemeinsamen Haushalt, der Ehegatte ist rechtmäßig in Österreich niedergelassen und Inhaber einer RWR-Karte plus. Ich bin bereits ein Asylverfahren durchlaufen, im E des BVwG vom 19.12.2024 wurde trotz Eheschließung eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese damit begründet, dass ja der Ehegatte NIGERIANISCHER Staatsbürger sei und mit mir das Eheleben in NIGERIA fortsetzen könne. Dem ist aber nicht so, der Ehegatte ist am Herzen erkrankt, siehe Beilage, er ist zwar als Zeitungsausträger beschäftigt, bedarf aber regelmäßiger ärztlicher Kontrolle durch einen Facharzt, welcher in NIGERIA für ihn nicht verfügbar wäre, weil er sich ihn nicht leisten würde können. Er ist außerdem auf meine Unterstützung im Alltag angewiesen. Tatsächlich können wir unser gemeinsames Familienleben, zudem ich sowohl nach § 90 Abs1 ABGB verpflichtet als auch grundrechtlich berechtigt bin, nur in Österreich leben.Tatsächlich können wir unser gemeinsames Familienleben, zudem ich sowohl nach Paragraph 90, Abs1 ABGB verpflichtet als auch grundrechtlich berechtigt bin, nur in Österreich leben. Darüber hinaus bin ich Opfer des Menschenhandels. Im Rahmen meines Folgeverfahrens hatte ich in der EV vor dem BFA am 6.11.2025 […] angegeben von jener Menschenhändlerin, die mich nach Europa brachte, gesucht zu werden: Ich habe jemanden über Messenger kennengelernt, ich habe mit ihr gechattet und sie sagte mir, dass nach meiner Familie und auch nach mir gesucht wird. Sie sagte mir auch, dass nach meiner Mutter und nach meine beiden Schwestern immer noch gesucht wird, weil sie noch nicht erwischt wurden. Diese Frau sagte mir, dass in NIGERIA eine Frau gemeinsam mit einer Gruppe von Leuten nach mir sucht. Ich bekam es mit der Angst zu tun, die Frau fragte wo ich mich befinde und dann habe ich sie blockiert, weil ich Angst bekam. Ich will nicht, dass sie irgendetwas über mich weiß oder erfährt und Informationen über mich bekommt. Das hat mir vor Augen geführt, dass mein Leben dort in Gefahr ist. Ich könnte mir vorstellen, dass es sich um die Frau handelt, die mich hierher brachte und nun nach mir sucht. Es sind zwei Gruppen, die mich in NIGERIA suchen, ich fragte diese Frau davor, was mit meiner Mutter und den Schwestern passiert ist, die Frau meinte, dass sie verschwunden sind und nicht mehr gesehen wurde. Trotzdem wurde ich – nachdem ich einer Ladung zum Botschaftsinterview am 20.2.2026 Folge leistete – an diesem Tag mit Bescheid […] in noch andauernde Schubhaft genommen und ist beabsichtigt, falls die NIGERIANISCHE Botschaft für mich Reisepapiere ausstellt, mich nach am 10.3.2026 nach NIGERIA abzuschieben. Bis dato, so hat mir dies die BBU mitgeteilt, wurde noch kein Dokument ausgestellt. Gegen den Schubhaftbescheid und die darauf gestützte Haft erhebe ich nunmehr Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründung Die Schubhaft ist unzulässig, weil sie mangels eines Dokumentes voraussichtlich nicht zur Abschiebung führen kann. Ich habe mich dem Verfahren durch Nachkommen der Ladung zum Botschaftsinterview nicht entzogen, ich habe einen Wohnsitz bei meinem Gatten, bin mit ihm mitversichert und werde von ihm versorgt. Ich stelle keinerlei Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die Schubhaft ist aber auch deshalb unzulässig, weil meine Angaben, im Rahmen des Menschenhandels nach Österreich gekommen zu sein, inhaltlich geprüft werden müssen, dazu verweise ich auf meine Schutzbedürftigkeit

Kapitel IV

der RL 2013/33/EU aber auch auf § 57 Abs 1 Z 2 Asyl

G, wonach Opfern von Menschenhandel zur Strafverfolgung der Täter eine Aufenthaltsberechtigung zu gewähren ist.Die Schubhaft ist aber auch deshalb unzulässig, weil meine Angaben, im Rahmen des Menschenhandels nach Österreich gekommen zu sein, inhaltlich geprüft werden müssen, dazu verweise ich auf meine Schutzbedürftigkeit

Kapitel römisch vier der RL 2013/33/EU aber auch auf Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG, wonach Opfern von Menschenhandel zur Strafverfolgung der Täter eine Aufenthaltsberechtigung zu gewähren ist. Dies mach auch deshalb Sinn, weil ich bei Rückkehr nach NIGERIA wieder in die Hände der Menschenschmuggler fallen würde. Der Ehegatte verdient nicht ausreichend um in Österreich eine Wohnung, sich selbst und mir eine Wohnung in NIGERIA und mich zu versorgen. NIGERIA befindet sich laut LIB der Staatendokumentation, Vers. 13, vom 8.8.2025, in einer massiven wirtschaftlichen und humanitären Krise, die große Teile der Bevölkerung in existenzielle Not zwingt. Rund die Hälfte der arbeitsfähigen Menschen ist arbeitslos oder unterbeschäftigt. Mehr als 31,8 Mio. Personen leiden unter akuter Ernährungsunsicherheit, wobei Frauen und Kinder besonders betroffen sind. Die Mehrheit der Haushalte kann ihre Ernährung kaum oder gar nicht sicherstellen, während sich immer mehr Menschen selbst Grundnahrungsmittel nicht mehr leisten können. Der Naira hat seit 2023 rund 70 % seines Wertes verloren, was zur schwersten Lebenshaltungskostenkrise seit drei Jahrzehnten geführt hat. Der gesetzliche Mindestlohn von 70.000 Naira (ca. 39 EUR) reicht trotz Erhöhung nicht zur Deckung der elementaren Bedürfnisse. Die im Bescheid dargestellten Erwerbsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen sind realitätsfern, da ein Straßenverkauf ohne Zahlungen an Behörden oder kriminelle Strukturen nicht möglich ist und vom Erlös der Lebensunterhalt nicht sichergestellt werden kann. Eine Rückkehr in dieses Umfeld wäre unzumutbar. Auch mangels realistischer Möglichkeit mich in NIGERIA alleinstehend selbst versorgen zu können ist Abschiebung und Schubhaft zur Vornahme derselben unzulässig. Tatsächlich würde ich bei Rückkehr aus wirtschaftlichen Gründen zwangsläufig wieder in die Hände von Menschenschmugglern geraten. Die Abschiebung ist daher vor Prüfung meiner Angaben betreffend Menschenhandel unzulässig, sie ist wegen der tristen Lebenssituation allein rückkehrender junger Frauen unzulässig und ist sie unzulässig, weil Art 8 Abs 1 MRK mir ein Familienleben mit dem Ehegatten grundrechtlich garantiert und keine Gründe

Abs 2 ersichtlich sind, die dagegensprächen.Die Abschiebung ist daher vor Prüfung meiner Angaben betreffend Menschenhandel unzulässig, sie ist wegen der tristen Lebenssituation allein rückkehrender junger Frauen unzulässig und ist sie unzulässig, weil Artikel 8, Absatz eins, MRK mir ein Familienleben mit dem Ehegatten grundrechtlich garantiert und keine Gründe

Absatz 2, ersichtlich sind, die dagegensprächen. Daher ist meine Inhaftnahme unzulässig ist. Tatsächlich hätte mir von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G erteilt werden müssen.”Daher ist meine Inhaftnahme unzulässig ist. Tatsächlich hätte mir von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG erteilt werden müssen.” Der Beschwerde lagen folgende, den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffende ärztliche Schreiben bei: ● Beilage Herzbefund der für das Narkosegespräch zuständigen Abteilung vom 30.07.2025, demzufolge am 10.04.2025 ein Herzkatheter durchgeführt wurde. ● Dekurs Herzchirurgie vom 10.0[Datum abgeschnitten] betreffend Befundbesprechung und Narkosegespräch sowie Termin in der Herzchirurgischen Ambulanz und anschließendes Narkosegespräch für den 30.07.2025

  1. Das Bundesamt legte die Verwaltungsakten vor und erstatte am 02.03.2026 eine Stellungnahme, in der es beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die gegenständliche Schubhaftbeschwerde kostenpflichtig abweisen und gem. § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung folgende Kosten zuzusprechen:
  2. Das Bundesamt legte die Verwaltungsakten vor und erstatte am 02.03.2026 eine Stellungnahme, in der es beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die gegenständliche Schubhaftbeschwerde kostenpflichtig abweisen und gem. Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung folgende Kosten zuzusprechen:
  3. Ersatz des Vorlageaufwandes der Belangten Behörde als obsiegende Partei: € 57,40
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwandes der Belangten Behörde als obsiegende Partei: € 368,80
  5. Sowie gegebenenfalls Ersatz des Verhandlungsaufwandes der Belangten Behörde als obsiegende Partei: € 461,00 Das Bundesamt entgegnete der Beschwerde Folgendes: “Die BF hat im Bundesgebiet bis dato zwei Asylverfahren durchlaufen, die Beide negativ entschieden wurden. Beide Male war der Inhalt bzw. die Fluchtbegründung ein vermeintlicher „Menschenhandel“. Das BVwG hat im Erkenntnis vom 19.12.2024 auf Seite 43 wie folgt die Beweiswürdigung dazu getroffen: Die Beschwerdeführerin gab dabei erstmals im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, bei XXXX in Österreich gewesen, dort eingesperrt und zur Prostitution gezwungen worden zu sein. Mehrfach an ihre Wahrheitspflicht erinnert verharrte die Beschwerdeführerin bei vagen, inhaltsleeren Angaben, weder machte sie konkretere Angaben, wie sie diese Zeit verbracht hat, noch konnte sie einen vollständigen Namen der Person, oder genauere Ortsangaben, wo sie sich in dieser Zeit aufgehalten habe, machen. Insgesamt blieb ihr Aussageverhalten überaus ausweichend, vage und inhaltsleer.Die Beschwerdeführerin gab dabei erstmals im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, bei römisch 40 in Österreich gewesen, dort eingesperrt und zur Prostitution gezwungen worden zu sein. Mehrfach an ihre Wahrheitspflicht erinnert verharrte die Beschwerdeführerin bei vagen, inhaltsleeren Angaben, weder machte sie konkretere Angaben, wie sie diese Zeit verbracht hat, noch konnte sie einen vollständigen Namen der Person, oder genauere Ortsangaben, wo sie sich in dieser Zeit aufgehalten habe, machen. Insgesamt blieb ihr Aussageverhalten überaus ausweichend, vage und inhaltsleer. Zu ihren Familienangehörigen in NIGERIA befragt, gab die Beschwerdeführerin an, ihr Vater sei ermordet worden, zunächst sprach sie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auch widersprüchlich davon, dass ihre Mutter ebenfalls ermordet worden sei und sie nicht wisse, wo sich ihre Schwestern aufhalten würden, was sie im Rahmen der Rückübersetzung abänderte und – im Einklang mit ihrem Vorbringen vor der belangten Behörde – ausführte, sie wisse auch nichts über den Verbleib ihrer Mutter. Abgesehen davon, dass ihr Vorbringen zu ihrer Fluchtgeschichte ebenfalls nicht glaubhaft ist, wie im Folgenden darzustellen sein wird, und damit auch nicht vom Verschwinden ihrer engsten Familienangehörigen auszugehen ist, ist darauf hinzuweisen, dass es nicht nachvollziehbar erscheint, wenn die Beschwerdeführerin angibt, auch mit Hilfe ihres aus der gleichen Stadt stammenden Ehemannes nicht versucht zu haben, etwas über den Verbleib bzw. das Schicksal ihrer Mutter und ihrer Schwestern in Erfahrung zu bringen. Zusammenfassend hat sich die BF auch schon in den Asylverfahren als nicht glaubwürdig gezeigt. Die Weiteren Unstimmigkeiten zu Ihren Aussagen finden sich ebenfalls im Erkenntnis des BVwG auf Seite 44 ff in Bezug auf Ihren Ehegatten. Zum abermaligen Vorbringen im Hinblick auf einen möglichen Menschenhandel wird auch darauf vermerkt, dass der Umstand schon Inhalt von beiden Asylverfahren war. Auch ist anzumerken, dass beide Asylverfahren rechtskräftig dazu abgeschlossen wurden. Zuletzt am 17.12.2025, trotz rechtlicher Vertretung durch XXXX .Zum abermaligen Vorbringen im Hinblick auf einen möglichen Menschenhandel wird auch darauf vermerkt, dass der Umstand schon Inhalt von beiden Asylverfahren war. Auch ist anzumerken, dass beide Asylverfahren rechtskräftig dazu abgeschlossen wurden. Zuletzt am 17.12.2025, trotz rechtlicher Vertretung durch römisch 40 . Weiters ist die BF einem Ladungstermin (Ladung vom 10.06.2025) zur NIGERIANISCHEN Botschaft am 27.06.2025 nicht nachgekommen hat einen Tag vor dem geplanten Botschaftstermin, Ihren Asylfolgeantrag, der letztlich wieder unbegründet abgewiesen wurde, gestellt. Entgegen der Beschwerde ist auszuführen, dass die BF nicht zum jetzigen Botschaftstermin am 20.02.2026 geladen wurde, sondern im Stande der Festnahme vorgeführt wurde. Nach dem Botschaftstermin wurde seitens des NIGERIANISCHEN Konsuls die Ausstellung eines HRZ an das BFA zugesichert. Die BF wurde meinerseits telefonisch, im Beisein von Beamten der PI Leoben FGP, befragt, ob Sie nun nach NIGERIA zurückkehren wird. Die BF antwortete, dass Sie nicht zurückkehren wird und mit Ihrem Anwalt sprechen wolle. Dabei wird auf den Aktenvermerk vom 20.02.2026 verwiesen. Zudem hat die BF im Zuge Ihrer Aufnahme im PAZ W RL, fälschlicherweise behauptet, dass Sie schwanger sei. Diese wurde umgehend mit einem negativen Schwangerschaftstest widerlegt. Die Fremde wurde am 20.02.2026 über Ihre geplante Abschiebung am 10.03.2026 informiert. Am 10.03.2026 ist die Rückführung mittels Charter nach NIGERIA geplant und gebucht. Das HRZ wird für alle Charterteilnehmer kurz vor dem Flugtermin ausgestellt. Bis dato kam es noch zu keinerlei Problemen bei Charterrückführungen bzw. Abschiebungen nach NIGERIA. Ein gelinderes Mittel ist daher, trotz Vorhandensein eines Wohnsitzes und familiärer Beziehungen im Bundesgebiet in Form des Ehegatten aus der Sicht der Behörde nicht möglich, weil sich die BF mehrfach als Vertrauensunwürdig (zwei unbegründete Asylanträge, Missachtung Botschaftstermin und Rückkehrberatungstermin, beharrliche Ausreiseunwilligkeit, unwahre Angaben im ersten Asylverfahren vor dem BVwG, Scheinbehauptung einer Schwangerschaft) erwiesen hat. Mit Strafverfügung der LPD STEIERMARK vom 23.02.2026 […] wurde die BF wegen Übertretungen nach § 120 Abs. 1a FPG i.V.m. § 52 Abs. 8 FPG mit einer Geldstrafe von € 600,- bestraft.Mit Strafverfügung der LPD STEIERMARK vom 23.02.2026 […] wurde die BF wegen Übertretungen nach Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 8, FPG mit einer Geldstrafe von € 600,- bestraft. Zudem liegt beim BF erhöhter Sicherungsbedarf, aufgrund des fortgeschrittenen Verfahrenstandes im Hinblick auf die Außerlandesbringung vor. Das HRZ-Verfahren wurde rasch eingeleitet. Zudem sind die Reisepassdaten aus den Visaanträgen vorhanden und diese führten zu einer Identifizierung und HRZ-Zusicherung vor der NIGERIANISCHEN Botschaft. In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Im Sinne dieser angeführten Judikatur liegen zusammenfassend diese weniger ausgeprägten Hinweise, aufgrund der oa. Erwähnungen (zwei unbegründete Asylanträge, Missachtung Botschaftstermin und Rückkehrberatungstermin, beharrliche Ausreiseunwilligkeit, unwahre Angaben im ersten Asylverfahren vor dem BVwG, Scheinbehauptung einer Schwangerschaft), jedenfalls vor. Abschließend wird noch angeführt, dass aufgrund der abermaligen Ausführungen zum möglichen Menschenhandel in der Beschwerde, der Sachverhalt zur Abklärung an das Bundeskriminalamt, vor der geplanten Abschiebung übermittelt wurde. Die nur aufgrund interner Bestimmungen. Es sind keinerlei Änderungen an der Entscheidung bzw. der Abschiebung zu erwarten.”
  6. Auf die Stellungnahme des Bundesamtes replizierte der Rechtsfreundliche Vertreter am 03.03.2026 Folgendes: “Es trifft zu, dass die BF bereits zwei Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat. Im Folgeverfahren wurde ihr Antrag aus Gründen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ungeklärt bleibt jedoch, dass sie – eigenen Angaben zufolge – im Dezember 2021 nach Österreich eingereist ist (ein Zeitpunkt, der mit dem ihr erteilten Visum übereinstimmt), ihren ersten Asylantrag jedoch erst am 28.9.2023 gestellt hat. Sie begründete diesen Zeitraum damit, dass sie für eine Frau XXXX in WIEN als (Zwangs-)Prostituierte tätig gewesen sei. In der Verhandlung vor dem BVwG Innsbruck am 3.12.2024 schilderte sie, siehe VH-Protokoll Seite 9:Ungeklärt bleibt jedoch, dass sie – eigenen Angaben zufolge – im Dezember 2021 nach Österreich eingereist ist (ein Zeitpunkt, der mit dem ihr erteilten Visum übereinstimmt), ihren ersten Asylantrag jedoch erst am 28.9.2023 gestellt hat. Sie begründete diesen Zeitraum damit, dass sie für eine Frau römisch 40 in WIEN als (Zwangs-)Prostituierte tätig gewesen sei. In der Verhandlung vor dem BVwG Innsbruck am 3.12.2024 schilderte sie, siehe VH-Protokoll Seite 9: BF: XXXX hat Männer zu mir gebracht, mit denen ich schlafen musste. Ich habe immer geweint, wurde dann auch krank. Die Männer haben dann auch zu XXXX gesagt, dass es so nicht läuft. Deshalb war sie sehr zornig mit mir. Sie hatte mir das Visum abgenommen, mit dem ich gekommen war. Eines Tages, so gegen 19: 00 Uhr oder 20:00 Uhr, hat sie mich dann irgendwo hingefahren und gesagt, dass ich gehen soll. Ich habe dann Leute gefragt.BF: römisch 40 hat Männer zu mir gebracht, mit denen ich schlafen musste. Ich habe immer geweint, wurde dann auch krank. Die Männer haben dann auch zu römisch 40 gesagt, dass es so nicht läuft. Deshalb war sie sehr zornig mit mir. Sie hatte mir das Visum abgenommen, mit dem ich gekommen war. Eines Tages, so gegen 19: 00 Uhr oder 20:00 Uhr, hat sie mich dann irgendwo hingefahren und gesagt, dass ich gehen soll. Ich habe dann Leute gefragt. RI: Waren Sie wegen XXXX bei der Polizei?RI: Waren Sie wegen römisch 40 bei der Polizei? BF: Als sie mir das Visum weggenommen hat, hat sie mir gedroht und mir gesagt, ich solle keinesfalls das Haus verlassen, ansonsten würde man mich ins Gefängnis stecken. Ich hatte große Angst, habe XXXX auch gebettelt. Sie hatte aber mein Visum.BF: Als sie mir das Visum weggenommen hat, hat sie mir gedroht und mir gesagt, ich solle keinesfalls das Haus verlassen, ansonsten würde man mich ins Gefängnis stecken. Ich hatte große Angst, habe römisch 40 auch gebettelt. Sie hatte aber mein Visum. Daraufhin wurde sie vom Gericht informiert: RI: Sie wissen, dass es in Österreich Beratungsstellen gibt, die Menschen helfen können, die zur Prostitution gezwungen werden? BF: Das wusste ich nicht, ich war ja immer nur bei XXXX zuhause. Sie hat gesagt, dass mich die Polizei gleich einsperren wird, wenn ich nach draußen gehe.BF: Das wusste ich nicht, ich war ja immer nur bei römisch 40 zuhause. Sie hat gesagt, dass mich die Polizei gleich einsperren wird, wenn ich nach draußen gehe. RI: Es gibt z.B. LEFÖ, wo Sie sich Unterstützung holen können. BF: Okay. Die BF wurde über LEFÖ aber nicht näher informiert; auch erstattete das BVwG keine Anzeige, obwohl dies naheliegend gewesen wäre, weshalb auch Ermittlungen bisher unterbleiben sind. Bisher hat sich die BF nicht an LEFÖ gewandt, was angesichts ihres Wohnsitzes in XXXX und des Standorts von LEFÖ in WIEN nicht überrascht. Mittlerweile dürfte jedoch über die BBU ein Kontakt hergestellt worden sein. Damit stellt sich die Frage, ob nicht durch die Unterstützung von LEFÖ und eine entsprechende Anzeigenerstattung doch noch nähere Informationen zu XXXX sowie zum Aufenthalt der BF im Zeitraum Dezember 2021 bis September 2023 gewonnen werden können.Bisher hat sich die BF nicht an LEFÖ gewandt, was angesichts ihres Wohnsitzes in römisch 40 und des Standorts von LEFÖ in WIEN nicht überrascht. Mittlerweile dürfte jedoch über die BBU ein Kontakt hergestellt worden sein. Damit stellt sich die Frage, ob nicht durch die Unterstützung von LEFÖ und eine entsprechende Anzeigenerstattung doch noch nähere Informationen zu römisch 40 sowie zum Aufenthalt der BF im Zeitraum Dezember 2021 bis September 2023 gewonnen werden können. Der Umstand, dass die BF bisher keine Unterstützung gesucht oder diese sogar abgelehnt hat, darf nicht dazu führen, dass potenziell erfolgversprechende Ermittlungen wegen Menschenhandels unterbleiben, nur weil eine rasche Abschiebung des mutmaßlichen Opfers angestrebt wird. Im Übrigen legt die Behörde nicht dar, aus welchen Gründen in das in XXXX geführte Familienleben der BF und ihres Ehegatten eingegriffen werden soll. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Rückkehrentscheidung durch das BVwG (Erkenntnis vom 19.12.2024) lebte die BF ihren Angaben zufolge noch nicht beim Ehemann, sondern in einem Grundversorgungsquartier. Mittlerweile besteht jedoch ein gemeinsamer Wohnsitz, womit ein tatsächliches Familienleben vorliegt, auf das der Ehemann aufgrund seiner Herzkrankheit und seines daraus resultierenden Unterstützungsbedarfs im Alltag in besonderem Maße angewiesen ist.Im Übrigen legt die Behörde nicht dar, aus welchen Gründen in das in römisch 40 geführte Familienleben der BF und ihres Ehegatten eingegriffen werden soll. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Rückkehrentscheidung durch das BVwG (Erkenntnis vom 19.12.2024) lebte die BF ihren Angaben zufolge noch nicht beim Ehemann, sondern in einem Grundversorgungsquartier. Mittlerweile besteht jedoch ein gemeinsamer Wohnsitz, womit ein tatsächliches Familienleben vorliegt, auf das der Ehemann aufgrund seiner Herzkrankheit und seines daraus resultierenden Unterstützungsbedarfs im Alltag in besonderem Maße angewiesen ist. Im Folgeverfahren wurde keine Rückkehrentscheidung erlassen, sodass im Rückführungsverfahren eine eigenständige und umfassende Bewertung der familiären Situation vorzunehmen ist. Das BVwG möge daher die Haft als rechtswidrig feststellen und aufheben.” Die Replik des rechtsfreundlichen Vertreters wurde dem Bundesamt zugestellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
  7. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist 40 Jahre alt und NIGERIANISCHE Staatsangehörige. Sie reiste, nachdem ihr am 06.10.2021 die Ausstellung eines Schengenvisums von DEUTSCHLAND verweigert worden war, mit ihrem 2020 ausgestellten NIGERIANISCHEN Reisepass und einem am 26.11.2021 ausgestellten DEUTSCHEN Schengenvisum im DEZEMBER 2021 mit dem Flugzeug aus NIGERIA aus und in den Schengenraum ein. Sie verfügte über kein österreichisches Visum. Die Beschwerdeführerin hielt sich – nach Ablauf ihres vierzehntägigen Visums rechtswidrig – bis September 2023 im Gebiet der Mitgliedsstaaten auf und macht zu ihrem Aufenthaltsort divergierende Angaben. Jedenfalls verließ sie seit der Einreise in den Schengenraum im DEZEMBER 2021 das Gebiet der Mitgliedsstaaten nicht. Am 28.09.2023 – nach Untergang der Zuständigkeit DEUTSCHLANDS nach der Dublin-III-VO – stellte sie einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich; davor hatte sie keinen Asylantrag im Gebiet der Mitgliedsstaaten gestellt. Die Beschwerdeführerin legte in ihren Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht keine identitätsbezeugenden Dokumente vor. Das Bundesamt ließ das Asylverfahren der Beschwerdeführerin am 29.09.2023 in Österreich zu und ermöglichte ihr die Anreise in ein Grundversorgungsquartier. Sie war bis 20.10.2023 in einem Grundversorgungsquartier in XXXX untergebracht, danach bis 09.01.2024 in XXXX und anschließend ab 09.01.2024 in XXXX .Das Bundesamt ließ das Asylverfahren der Beschwerdeführerin am 29.09.2023 in Österreich zu und ermöglichte ihr die Anreise in ein Grundversorgungsquartier. Sie war bis 20.10.2023 in einem Grundversorgungsquartier in römisch 40 untergebracht, danach bis 09.01.2024 in römisch 40 und anschließend ab 09.01.2024 in römisch 40 . Am 22.03.2024 nahmen die Beschwerdeführerin und XXXX , geb. XXXX , StA NIGERIA, wohnhaft in XXXX , an der Verhandlung zur Ermittlung der Ehefähigkeit am Standesamt KAPFENBERG teil; im Anschluss heirateten dort XXXX und die Beschwerdeführerin.Am 22.03.2024 nahmen die Beschwerdeführerin und römisch 40 , geb. römisch 40 , StA NIGERIA, wohnhaft in römisch 40 , an der Verhandlung zur Ermittlung der Ehefähigkeit am Standesamt KAPFENBERG teil; im Anschluss heirateten dort römisch 40 und die Beschwerdeführerin. XXXX ist, nachdem sein Asylantrag 2008 abgewiesen wurde, seit 2011 auf Grund einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus in Österreich aufenthaltsberechtigt. Der Ehemann der Beschwerdeführer hat zwei Kinder aus erster Ehe, die 2025 19 bzw. 25 Jahre alt waren; jedenfalls zu einem Stiefsohn hat auch die Beschwerdeführerin Kontakt. Bei ihrem Ehemann wurde am 10.04.2025 ein Herzkatheter durchgeführt, am 30.07.2025 hatte er einen Termin auf der Herzchirurgischen Ambulanz. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich sein Gesundheitszustand seither verschlechtert hat. Er arbeitet seit JÄNNER 2026 Vollzeit als Arbeiter für die Firma XXXX , einen Gebäudedienstleister, nachdem er davor bis DEZEMBER 2025 selbständig erwerbstätig war. römisch 40 ist, nachdem sein Asylantrag 2008 abgewiesen wurde, seit 2011 auf Grund einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus in Österreich aufenthaltsberechtigt. Der Ehemann der Beschwerdeführer hat zwei Kinder aus erster Ehe, die 2025 19 bzw. 25 Jahre alt waren; jedenfalls zu einem Stiefsohn hat auch die Beschwerdeführerin Kontakt. Bei ihrem Ehemann wurde am 10.04.2025 ein Herzkatheter durchgeführt, am 30.07.2025 hatte er einen Termin auf der Herzchirurgischen Ambulanz. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich sein Gesundheitszustand seither verschlechtert hat. Er arbeitet seit JÄNNER 2026 Vollzeit als Arbeiter für die Firma römisch 40 , einen Gebäudedienstleister, nachdem er davor bis DEZEMBER 2025 selbständig erwerbstätig war. Am 10.04.2024 fand die Einvernahme der Beschwerdeführerin im Asylverfahren statt, zu der die Beschwerdeführerin zu spät kam, aber an der sie teilnahm. Mit Bescheid vom 14.05.2024 wies das Bundesamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005, als auch den Status der subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 ab, erteilte ihr

§ 57Asyl

G 2005 keinen Aufenthaltstitel besonderer Schutz, stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass ihre Abschiebung nach NIGERIA zulässig ist und erließ

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung gegen sie und räumte ihr

§ 55Abs.

1-3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein. Der Bescheid wurde ihr am 25.05.2024 durch Hinterlegung zugestellt. Gegen diesen Bescheid erhob sie durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 20.06.2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Am 10.04.2024 fand die Einvernahme der Beschwerdeführerin im Asylverfahren statt, zu der die Beschwerdeführerin zu spät kam, aber an der sie teilnahm. Mit Bescheid vom 14.05.2024 wies das Bundesamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, als auch den Status der subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab, erteilte ihr

Paragraph 57, AsylG 2005 keinen Aufenthaltstitel besonderer Schutz, stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass ihre Abschiebung nach NIGERIA zulässig ist und erließ

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung gegen sie und räumte ihr

Paragraph 55, Absatz eins -, 3, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein. Der Bescheid wurde ihr am 25.05.2024 durch Hinterlegung zugestellt. Gegen diesen Bescheid erhob sie durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 20.06.2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Am 26.06.2024 begründete die Beschwerdeführerin eine Meldeadresse bei ihrem Ehemann in XXXX ; in der Grundversorgung war sie ab diesem Zeitpunkt nur mehr mit einem Nebenwohnsitz gemeldet. Ab 11.07.2024 war sie bei ihrem Ehemann wieder abgemeldet und nur mehr im Grundversorgungsquartier gemeldet.Am 26.06.2024 begründete die Beschwerdeführerin eine Meldeadresse bei ihrem Ehemann in römisch 40 ; in der Grundversorgung war sie ab diesem Zeitpunkt nur mehr mit einem Nebenwohnsitz gemeldet. Ab 11.07.2024 war sie bei ihrem Ehemann wieder abgemeldet und nur mehr im Grundversorgungsquartier gemeldet. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.12.2024 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Erkenntnis vom 19.12.2024 als unbegründet ab. Das Erkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt. Der Verwaltungsgerichtshof wies ihren Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision mit Beschluss vom 11.02.2025 wegen Aussichtslosigkeit ab. Am 31.03.2025 wurde die Beschwerdeführerin von der Grundversorgung abgemeldet, weil sie unbekannten Aufenthalts war. Der Verfassungsgerichtshof wies ihren Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde mit Beschluss vom 09.04.2025 ab. Die Beschwerdeführerin kam der Verpflichtung, Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen, nicht nach. Die Beschwerdeführerin kam der Ausreiseverpflichtung nicht nach; die Frist für die freiwillige Ausreise verstrich ungenutzt. Mit Schriftsatz vom 10.06.2025, der Beschwerdeführerin zugestellt durch Hinterlegung am 14.06.2026, lud das Bundesamt die Beschwerdeführerin zur Identitätsprüfung zur Beschaffung von Ersatzreisedokumenten am 27.06.2025. Die Beschwerdeführerin behob die Ladung am 24.06.2025. Am 25.06.2025 stellte die Beschwerdeführerin einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt entschied am selben Tag, ein Folgeantragsverfahren zu führen. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag teilte das Bundesamt der Beschwerdeführerin mit, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wies sie auf die Meldeverpflichtung

§ 15aAsyl

G 2005 hin und verpflichtete sie zur Inanspruchnahme von Rückkehrberatung. Die Verfahrensanordnung und Informationsblätter wurden ihr durch persönliche Ausfolgung am selben Tag zugestellt.Am 25.06.2025 stellte die Beschwerdeführerin einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt entschied am selben Tag, ein Folgeantragsverfahren zu führen. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag teilte das Bundesamt der Beschwerdeführerin mit, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wies sie auf die Meldeverpflichtung

Paragraph 15 a, AsylG 2005 hin und verpflichtete sie zur Inanspruchnahme von Rückkehrberatung. Die Verfahrensanordnung und Informationsblätter wurden ihr durch persönliche Ausfolgung am selben Tag zugestellt. Die Beschwerdeführerin wurde wieder in die Grundversorgung aufgenommen. Der Ladung zur Identitätsüberprüfung am 27.06.2025 kam die Beschwerdeführerin nicht nach. Am 28.06.2025 wurde die Beschwerdeführerin wegen unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet. Am 30.06.2025 begründete sie wieder eine Meldeadresse bei ihrem Ehemann an seiner neuen Adresse in XXXX .Am 30.06.2025 begründete sie wieder eine Meldeadresse bei ihrem Ehemann an seiner neuen Adresse in römisch 40 . Am 02.07.2025 teilte die Polizeiinspektion XXXX dem Bundesamt mit, dass die Beschwerdeführerin bisher ihrer Meldeverpflichtung nicht nachgekommen war und nunmehr in XXXX gemeldet sei.Am 02.07.2025 teilte die Polizeiinspektion römisch 40 dem Bundesamt mit, dass die Beschwerdeführerin bisher ihrer Meldeverpflichtung nicht nachgekommen war und nunmehr in römisch 40 gemeldet sei. Am 10.09.2025 teilte der rechtsfreundliche Vertreter auf Nachfrage des Bundesamtes mit, dass er die Beschwerdeführer weiterhin vertrete. Mit Ladung vom 08.10.2025 lud das Bundesamt die Beschwerdeführerin zu eigenen Handen und zu Handen ihres Vertreters zur niederschriftlichen Einvernahme am 06.11.2025. Die zu eigenen Handen zugestellte Ladung behob die Beschwerdeführerin nicht. An der Einvernahme nahm der rechtsfreundliche Vertreter wie bereits an der mündlichen Verhandlung am 03.12.2024 und der Einvernahme am 10.04.2024 nicht teil. Mit Bescheid vom 27.11.2025 wies das Bundesamt den Folgeantrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 25.06.2025 sowohl im Hinblick auf den Status der Asylberechtigten, als auch den Status der subsidiär Schutzberechtigen

§ 68

AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte ihr keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G 2005, stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass ihre Abschiebung nach NIGERIA zulässig ist, erließ

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung gegen sie und räumte ihr

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise ein.Mit Bescheid vom 27.11.2025 wies das Bundesamt den Folgeantrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 25.06.2025 sowohl im Hinblick auf den Status der Asylberechtigten, als auch den Status der subsidiär Schutzberechtigen

Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte ihr keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG 2005, stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass ihre Abschiebung nach NIGERIA zulässig ist, erließ

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung gegen sie und räumte ihr

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise ein. Unter einem informierte es die Beschwerdeführerin über die Verpflichtung, Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen und über die Ausreiseverpflichtung. Das Bundesamt stellte ihr den Bescheid und die Informationsblätter am 02.12.2025 zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters und am 03.12.2025 zu eigenen Handen durch Hinterlegung zu. Die Beschwerdeführerin behob den Bescheid am 09.12.2025 am Postamt. Der Bescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft. Sie kam der Verpflichtung, Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen, erneut nicht nach. Sie kam der Ausreiseverpflichtung erneut nicht nach. Am 07.01.2026 setzte das Bundesamt das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für die Beschwerdeführerin fort, das wegen der Folgeantragstellung eingestellt worden war, und beantragte am 13.01.2026 die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für die Beschwerdeführerin. Das Bundesamt erließ am 06.02.2026 einen Festnahmeauftrag betreffend die Beschwerdeführerin

§ 34Abs.

1 Z 2 BFA-VG wegen unrechtmäßigen Aufenthalts samt Durchsuchungsauftrag betreffend ihre Meldeadresse

§ 35Abs.

1 BFA-VG und ordnete ihre Festnahme am 20.02.2026 ab 06:00 Uhr an. Unter einem ersuchte es um die Vorführung der Beschwerdeführerin zur Identitätsüberprüfung am 20.02.2026, 11:00 Uhr, am Sitz des Bundesamtes am HERNALSER GÜRTEL. Das Bundesamt erließ am 06.02.2026 einen Festnahmeauftrag betreffend die Beschwerdeführerin

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG wegen unrechtmäßigen Aufenthalts samt Durchsuchungsauftrag betreffend ihre Meldeadresse

Paragraph 35, Absatz eins, BFA-VG und ordnete ihre Festnahme am 20.02.2026 ab 06:00 Uhr an. Unter einem ersuchte es um die Vorführung der Beschwerdeführerin zur Identitätsüberprüfung am 20.02.2026, 11:00 Uhr, am Sitz des Bundesamtes am HERNALSER GÜRTEL. Die Beschwerdeführerin wurde von Organen der Landespolizeidirektion STEIERMARK am 08:00 Uhr an ihrer Meldeadresse betreten und

§ 40Abs. 1 Z 1 i

Vm § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG festgenommen und dem Bundesamt am HERNALSER GÜRTEL vorgeführt. Die Vorführung fand bereits vor 10:45 Uhr statt. Der Mitarbeiter der NIGERIANISCHEN Botschaft teilte der Beschwerdeführerin im Rahmen des Vorführung mit, dass sie mangels Aufenthaltstitels nach NIGERIA ausreisen müsse und dass sie freiwillig ausreisen solle und sich dazu an die BBU wenden solle. Wenn sie nicht freiwillig ausreisen wolle, werde ein Heimreisezertifikat für den Charter in Aussicht gestellt. Die Beschwerdeführerin gab an, vorher mit ihrem Anwalt sprechen zu wollen.Die Beschwerdeführerin wurde von Organen der Landespolizeidirektion STEIERMARK am 08:00 Uhr an ihrer Meldeadresse betreten und

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG festgenommen und dem Bundesamt am HERNALSER GÜRTEL vorgeführt. Die Vorführung fand bereits vor 10:45 Uhr statt. Der Mitarbeiter der NIGERIANISCHEN Botschaft teilte der Beschwerdeführerin im Rahmen des Vorführung mit, dass sie mangels Aufenthaltstitels nach NIGERIA ausreisen müsse und dass sie freiwillig ausreisen solle und sich dazu an die BBU wenden solle. Wenn sie nicht freiwillig ausreisen wolle, werde ein Heimreisezertifikat für den Charter in Aussicht gestellt. Die Beschwerdeführerin gab an, vorher mit ihrem Anwalt sprechen zu wollen. Auf die anschließende telefonische Befragung durch das Bundesamt gab die Beschwerdeführerin an, nicht freiwillig ausreisen zu wollen. In der Folge wurde die Festnahmebestimmung von § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG auf § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG geändert. Ihr wurde die Information über die bevorstehende Abschiebung mittels Charter am 10.03.2025 ausgefolgt und sie wurde um 12:40 Uhr ins Polizeianhaltezentrum ROSSAUER LÄNDE eingeliefert. Auf die anschließende telefonische Befragung durch das Bundesamt gab die Beschwerdeführerin an, nicht freiwillig ausreisen zu wollen. In der Folge wurde die Festnahmebestimmung von Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG auf Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG geändert. Ihr wurde die Information über die bevorstehende Abschiebung mittels Charter am 10.03.2025 ausgefolgt und sie wurde um 12:40 Uhr ins Polizeianhaltezentrum ROSSAUER LÄNDE eingeliefert. Die Beschwerdeführerin gab bei ihrer Einlieferung ins Polizeianhaltezentrum an, schwanger zu sein; dies trifft allerdings nicht zu. Der Beschwerdeführerin wurde danach ein Telefonat mit ihrem Stiefsohn ermöglicht, der allerdings nicht abhob, und mit ihrem Ehemann. Mit Mandatsbescheid vom 20.02.2026 verhängte das Bundesamt über die Beschwerdeführerin

§ 76Abs.

2 Z 2 BFA-VG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Der Bescheid und die Information über die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rechtsberatung wurden der Beschwerdeführerin um 16:10 Uhr durch persönliche Ausfolgung zugestellt und ihrem rechtsfreundlichen Vertreter am 25.02.2026, nachdem dieser auf Nachfrage des Bundesamtes am 20.02.2026 mitgeteilt hatte, dass das Vertretungsverhältnis weiterhin aufrecht sei.Mit Mandatsbescheid vom 20.02.2026 verhängte das Bundesamt über die Beschwerdeführerin

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Der Bescheid und die Information über die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rechtsberatung wurden der Beschwerdeführerin um 16:10 Uhr durch persönliche Ausfolgung zugestellt und ihrem rechtsfreundlichen Vertreter am 25.02.2026, nachdem dieser auf Nachfrage des Bundesamtes am 20.02.2026 mitgeteilt hatte, dass das Vertretungsverhältnis weiterhin aufrecht sei. Am 21.02.2026 wurde die Beschwerdeführerin polizeiamtsärztlich untersucht. Sie ist uneingeschränkt haftfähig. Der Beschwerdeführerin wurde am 23.02.2026 erneut ein Telefonat mit ihrem Ehemann ermöglicht. Am selben Tag wurde sie rechtsberaten und von ihrem rechtsfreundlichen Vertreter besucht. Am 24.02.2026 wurde sie erneut rechtsberaten und am 26.02.2026 erneut von ihrem rechtsfreundlichen Vertreter besucht. Am 27.02.2026 wurde sie erneut rechtsberaten. Am 02.03.2026 meldete das Bundesamt die Beschwerdeführerin für die FRONTEX-Charterabschiebung für den 09./10.3.2026 an und erließ den Abschiebeauftrag für die begleitete Charterrückführung auf dem Luftweg, Abflug am 09.03.2026 um 21:30 in WIEN, Ankunft am 10.03.2026 um 12:20 Uhr in LAGOS mittels Heimreisezertifikates, das am 09.03.2026 von der NIGERIANISCHEN Vertretungsbehörde abgeholt werden wird. Sie wird im Entscheidungszeitpunkt im Polizeianhaltezentrum ROSSAUER LÄNDE angehalten.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin und zu den Visa gründet auf dem CVIS-Auszug; auf Grund dessen steht fest, dass die Beschwerdeführerin über ein DEUTSCHES Visum verfügte, nicht über ein österreichisches, wie sie in der Erstbefragung am 29.09.2023 angab, und dass DEUTSCHLAND ihrem zweiten Visumsantrag stattgab, nachdem es den ersten abgelehnt hatte. Entgegen dem Vorbringen des Bundesamtes reiste sie sohin nicht rechtswidrig in den Schengenraum ein, vielmehr wurde ihr Aufenthalt nach Ablauf der Gültigkeit ihres Visums rechtswidrig. Die Feststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführerin gründen auf ihren Angaben in der Erstbefragung am 29.09.
  2. Auf Grund der ihre Aufenthaltsorte betreffenden Widersprüche zwischen ihren Angaben in der Erstbefragung am 29.09.2023 und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.12.2024 kann nicht festgestellt werden, ob sich die Beschwerdeführerin zwischen DEZEMBER 2021 und SEPTEMBER 2023 in unbekannten EU-Staaten oder in Österreich aufgehalten hat. Jedenfalls steht auf Grund ihrer Angaben fest, dass sie seit ihrer Einreise in den Schengenraum im DEZEMBER 2021 das Gebiet der Mitgliedsstaaten nicht verlassen hat. Die Feststellungen zum Asylverfahren 2023 gründen auf dem beigeschafften Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt des Asylverfahrens. Dass sie in keinem anderen Mitgliedsstaat einen Asylantrag stellte, steht auf Grund des IZR-Auszuges fest, in dem keine EURODAC-Daten aufscheinen, und mit ihren Angaben, sie habe in den anderen Mitgliedsstaaten keinen Behördenkontakt gehabt, in der Erstbefragung am 29.09.2023 in Einklang. Die Feststellungen zum Bezug von Grundversorgung und Unterbringung in Grundversorgungsquartieren gründen auf dem GVS- und ZMR-Auszug. Die Feststellungen zu den Meldeadressen der Beschwerdeführerin gründen auf dem ZMR-Auszug. Daher steht entgegen dem Beschwerdevorbringen auch fest, dass sie nicht mehr an der in der Beschwerde genannten Adresse gemeldet ist. Es wird zugunsten der Beschwerdeführerin davon ausgegangen, dass ihr rechtsfreundlicher Vertreter von einem veralteten Datensatz ausgeht, nicht davon, dass die Beschwerdeführerin und ihr Gatte eine falsche Meldeadresse begründeten und unangemeldet an ihrer alten Adresse weiterleben. Die Feststellungen zur Ehefähigkeitsverhandlung gründen auf der Mitteilung des Standesamtes KAPFENBERG, die Feststellungen zur Eheschließung gründen auf der Heiratsurkunde. Die Feststellungen zum Gatten der Beschwerdeführerin gründen auf den ihn betreffenden Registerauszügen und stehen mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in Einklang. Daher steht auch fest, dass ihr Gatte ebensowenig wie de Beschwerdeführerin an der in der Beschwerde genannten Adresse XXXX gemeldet ist. Die Feststellungen zu den Kindern des Gatten der Beschwerdeführerin gründen auf deren Angaben im Asylverfahren. Die Feststellungen zu den Behandlungen des Gatten der Beschwerdeführerin 2025 gründen auf den der Beschwerde beigelegten ärztlichen Bestätigungen. Dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert hat, wird mit dem Beschwerdevorbringen, der Gatte der Beschwerdeführerin bedürfe regelmäßiger Kontrolluntersuchungen, auch nicht behauptet.Die Feststellungen zur Ehefähigkeitsverhandlung gründen auf der Mitteilung des Standesamtes KAPFENBERG, die Feststellungen zur Eheschließung gründen auf der Heiratsurkunde. Die Feststellungen zum Gatten der Beschwerdeführerin gründen auf den ihn betreffenden Registerauszügen und stehen mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in Einklang. Daher steht auch fest, dass ihr Gatte ebensowenig wie de Beschwerdeführerin an der in der Beschwerde genannten Adresse römisch 40 gemeldet ist. Die Feststellungen zu den Kindern des Gatten der Beschwerdeführerin gründen auf deren Angaben im Asylverfahren. Die Feststellungen zu den Behandlungen des Gatten der Beschwerdeführerin 2025 gründen auf den der Beschwerde beigelegten ärztlichen Bestätigungen. Dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert hat, wird mit dem Beschwerdevorbringen, der Gatte der Beschwerdeführerin bedürfe regelmäßiger Kontrolluntersuchungen, auch nicht behauptet. Die Feststellungen zur Ladung zum Delegationstermin zwecks Erlangung eines Heimreisezertifikates für die Beschwerdeführerin im JUNI 2025 gründen auf dem vorgelegten Verwaltungsakt. Auf Grund des Berichts des Delegationstermins steht fest, dass die Beschwerdeführerin der Ladung nicht nachgekommen war. Dies steht auch mit ihrer Folgeasylantragstellung zwei Tage zuvor in Einklang. Die Feststellungen zum zweiten Asylverfahren – inkl. den Feststellungen zur Meldeverpflichtung

§ 15aAsyl

G 2005 – gründen auf dem beigeschafften Verwaltungsakt. Auf Grund des Bescheides steht im Gegensatz zum Vorbringen in der Stellungnahme auch fest, dass mit der Zurückweisung des Asylantrages auch eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde und der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 erteilt wurde.Die Feststellungen zum zweiten Asylverfahren – inkl. den Feststellungen zur Meldeverpflichtung

Paragraph 15 a, AsylG 2005 – gründen auf dem beigeschafften Verwaltungsakt. Auf Grund des Bescheides steht im Gegensatz zum Vorbringen in der Stellungnahme auch fest, dass mit der Zurückweisung des Asylantrages auch eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde und der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt wurde. Die Feststellungen zur Nichtinanspruchnahme der verpflichtenden Rückkehrberatung gründen auf den Bestätigungen der BBU Rückkehrberatung. Die Feststellungen zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates gründen auf dem beigeschafften HRZ-Akt und DEF-Akt und dem IZR-Auszug. Die Feststellungen zur Festnahme gründen auf dem SIM-Akt des Bundesamtes, insbesondere auf Festnahme- und Durchsuchungsauftrag des Bundesamtes, auf der Meldung der Landespolizeidirektion STEIERMARK und dem Anhalteprotokoll. Daher steht auch fest, dass die Beschwerdeführerin entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht auf freiem Fuß den Delegationstermin wahrnahm, sondern zu diesem vorgeführt wurde. Die Feststellungen zur telefonischen Befragung betreffend die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr gründen auf den übereinstimmenden Angaben im Aktenvermerk des Bundesamtes und der Meldung der Landespolizeidirektion STEIERMARK. Die Feststellungen zur Verhängung der Schubhaft gründen auf dem beigeschafften SIM-Akt. Die Feststellungen zum Vollzug der Schubhaft gründen auf dem Auszug aus der Anhaltedatei. Auf Grund dessen steht auch fest, dass die Beschwerdeführerin bei der Einlieferung ins Polizeianhaltezentrum ROSSAUER LÄNDE angegeben hatte, schwanger zu sein. Auf Grund des vom Polizeiamtsarzt durchgeführten Schwangerschaftstests steht fest, dass dies nicht zutrifft. Die Feststellungen zur Organisation der Abschiebung gründen auf dem beigeschafften DEF-Akt. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gründen auf den beigeschafften polizeiamtsärztlichen Unterlagen. 3. Rechtliche Beurteilung: 1.

§ 76Abs.

4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, außer der Fremde befindet sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.1.

Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, außer der Fremde befindet sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

§ 57Abs.

1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann

§ 57Abs.

2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann

Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

§ 22aAbs.

5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig. 2.

§ 22aAbs.

1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder worden ist (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet worden ist (Z 3). Für Beschwerden

Abs. 1 gelten

Abs. 1a die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass die belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat

Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb einer bestimmten Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht

Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.2.

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder worden ist (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet worden ist (Ziffer 3,). Für Beschwerden

Absatz eins, gelten

Absatz eins a, die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass die belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat

Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb einer bestimmten Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht

Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. 3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A.I.) Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 20.02.2026 und die Anhaltung in Schubhaft seit 20.02.2026 1. Fremde können

§ 76Abs.

1 FPG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.1. Fremde können

Paragraph 76, Absatz eins, FPG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Beschwerdeführerin ist volljährig. Sie ist nicht österreichische Staatsbürgerin oder Unionsbürgerin. Sie ist NIGERIANISCHE Staatsangehörige. Sie ist daher Fremde im Sinne des § 76 Abs. 1 FPG. Sie ist weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte. Dies wird in der Beschwerde auch nicht bestritten.Die Beschwerdeführerin ist volljährig. Sie ist nicht österreichische Staatsbürgerin oder Unionsbürgerin. Sie ist NIGERIANISCHE Staatsangehörige. Sie ist daher Fremde im Sinne des Paragraph 76, Absatz eins, FPG. Sie ist weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte. Dies wird in der Beschwerde auch nicht bestritten. 2. Die Schubhaft darf

§ 76Abs.

2 FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67

gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 2), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO vorliegen (Z 3). Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
  2. Die Schubhaft darf

Paragraph 76, Absatz 2, FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer eins,), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer 2,), oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin III-VO vorliegen (Ziffer 3,). Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt. Die Beschwerde bringt vor, dass die Schubhaft unzulässig sei, weil die Angaben der Beschwerdeführerin, im Rahmen des Menschenhandels nach Österreich gekommen zu sein, inhaltlich geprüft werden müssen. Dazu verweise sie auf ihre Schutzbedürftigkeit

Kapitel IV

der RL 2013/33/EU aber auch auf § 57 Abs 1 Z 2 Asyl

G 2005, wonach Opfern von Menschenhandel zur Strafverfolgung der Täter eine Aufenthaltsberechtigung zu gewähren sei. Dies mache auch deshalb Sinn, weil sie bei Rückkehr nach NIGERIA wieder in die Hände der Menschenschmuggler fallen werde. Die Abschiebung sei daher vor Prüfung ihrer Angaben betreffend Menschenhandel unzulässig. Tatsächlich hätte ihr von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G erteilt werden müssen.Die Beschwerde bringt vor, dass die Schubhaft unzulässig sei, weil die Angaben der Beschwerdeführerin, im Rahmen des Menschenhandels nach Österreich gekommen zu sein, inhaltlich geprüft werden müssen. Dazu verweise sie auf ihre Schutzbedürftigkeit

Kapitel römisch vier der RL 2013/33/EU aber auch auf Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, wonach Opfern von Menschenhandel zur Strafverfolgung der Täter eine Aufenthaltsberechtigung zu gewähren sei. Dies mache auch deshalb Sinn, weil sie bei Rückkehr nach NIGERIA wieder in die Hände der Menschenschmuggler fallen werde. Die Abschiebung sei daher vor Prüfung ihrer Angaben betreffend Menschenhandel unzulässig. Tatsächlich hätte ihr von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG erteilt werden müssen. Damit verkennt die Beschwerde, dass die Beschwerdeführerin dieses Vorbringen sowohl in ihrem ersten, als auch in ihrem zweiten Asylverfahren erstattete. Das erste Asylverfahren wurde mit Erkenntnis vom 19.12.2024 rechtskräftig abgeschlossen, das zweite mit Bescheid vom 27.11.2025. Mit beiden rechtskräftigen Entscheidungen wurde der Beschwerdeführerin auch ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt. Die Beschwerde bringt keinen nach der letzten rechtskräftigen Nichterteilung des Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 mit Bescheid vom 27.11.2025 entstandenen Sachverhalt vor. Dieses Vorbingen ist daher nicht geeignet darzutun, dass die mit Bescheid vom 27.11.2025 erlassene Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit verloren hat. Vielmehr ist der vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels mit Bescheid vom 27.11.2025 umfasst. Im Übrigen geht vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin ihren zweiten Asylantrag in WIEN stellte, das Beschwerdevorbringen, sie habe an ihrem Wohnort in XXXX keinen Zugang zu Hilfsorganisationen in WIEN gehabt, ins Leere, dies umsomehr, als sie bereits im ersten Asylverfahren durch einen WIENER Rechtsanwalt vertreten wurde.Damit verkennt die Beschwerde, dass die Beschwerdeführerin dieses Vorbringen sowohl in ihrem ersten, als auch in ihrem zweiten Asylverfahren erstattete. Das erste Asylverfahren wurde mit Erkenntnis vom 19.12.2024 rechtskräftig abgeschlossen, das zweite mit Bescheid vom 27.11.2025. Mit beiden rechtskräftigen Entscheidungen wurde der Beschwerdeführerin auch ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Die Beschwerde bringt keinen nach der letzten rechtskräftigen Nichterteilung des Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 mit Bescheid vom 27.11.2025 entstandenen Sachverhalt vor. Dieses Vorbingen ist daher nicht geeignet darzutun, dass die mit Bescheid vom 27.11.2025 erlassene Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit verloren hat. Vielmehr ist der vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels mit Bescheid vom 27.11.2025 umfasst. Im Übrigen geht vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin ihren zweiten Asylantrag in WIEN stellte, das Beschwerdevorbringen, sie habe an ihrem Wohnort in römisch 40 keinen Zugang zu Hilfsorganisationen in WIEN gehabt, ins Leere, dies umsomehr, als sie bereits im ersten Asylverfahren durch einen WIENER Rechtsanwalt vertreten wurde. Die Beschwerde bringt vor, dass der Ehegatte nicht ausreichend verdiene, um in Österreich eine Wohnung, sich selbst [zu versorgen] und der Beschwerdeführerin eine Wohnung in NIGERIA [zu besorgen] und sie zu versorgen. NIGERIA befinde sich laut LIB der Staatendokumentation, Vers. 13, vom 8.8.2025, in einer massiven wirtschaftlichen und humanitären Krise, die große Teile der Bevölkerung in existenzielle Not zwinge. Rund die Hälfte der arbeitsfähigen Menschen sei arbeitslos oder unterbeschäftigt. Mehr als 31,8 Mio. Personen leiden unter akuter Ernährungsunsicherheit, wobei Frauen und Kinder besonders betroffen seien. Die Mehrheit der Haushalte könne ihre Ernährung kaum oder gar nicht sicherstellen, während sich immer mehr Menschen selbst Grundnahrungsmittel nicht mehr leisten können. Der Naira habe seit 2023 rund 70 % seines Wertes verloren, was zur schwersten Lebenshaltungskostenkrise seit drei Jahrzehnten geführt habe. Der gesetzliche Mindestlohn von 70.000 Naira (ca. 39 EUR) reiche trotz Erhöhung nicht zur Deckung der elementaren Bedürfnisse. Die im Bescheid dargestellten Erwerbsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen seien realitätsfern, da ein Straßenverkauf ohne Zahlungen an Behörden oder kriminelle Strukturen nicht möglich ist und vom Erlös der Lebensunterhalt nicht sichergestellt werden könne. Eine Rückkehr in dieses Umfeld sei unzumutbar. Auch mangels realistischer Möglichkeit sich in NIGERIA alleinstehend selbst versorgen zu können sei die Abschiebung und Schubhaft zur Vornahme derselben unzulässig. Tatsächlich würde sie bei Rückkehr aus wirtschaftlichen Gründen zwangsläufig wieder in die Hände von Menschenschmugglern geraten. Die Abschiebung sei daher wegen der tristen Lebenssituation allein rückkehrender junger Frauen unzulässig. Die Beschwerde verkennt mit diesem Vorbringen, dass das Länderinformationsblatt, auf das es sich stützt, bereits Grundlage des Bescheides vom 27.11.2025 war, mit dem der Folgeantrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz auch im Hinblick auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten

§ 68

AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach NIGERIA

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt wurde. Die Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen. Umstände, die nach dieser Entscheidung eingetreten sind, werden nicht vorgebracht. Das Vorbringen ist daher nicht geeignet darzutun, dass die mit Bescheid vom 27.11.2025 erlassene Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit verloren hat.Die Beschwerde verkennt mit diesem Vorbringen, dass das Länderinformationsblatt, auf das es sich stützt, bereits Grundlage des Bescheides vom 27.11.2025 war, mit dem der Folgeantrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz auch im Hinblick auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach NIGERIA

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde. Die Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen. Umstände, die nach dieser Entscheidung eingetreten sind, werden nicht vorgebracht. Das Vorbringen ist daher nicht geeignet darzutun, dass die mit Bescheid vom 27.11.2025 erlassene Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit verloren hat. Die Beschwerde bringt weiter vor, dass die Abschiebung unzulässig sei, weil ihr Art. 8 Abs. 1 EMRK ein Familienleben mit dem Ehegatten grundrechtlich garantiere und keine Gründe

Abs 2 ersichtlich seien, die dagegensprächen.Die Beschwerde bringt weiter vor, dass die Abschiebung unzulässig sei, weil ihr Artikel 8, Absatz eins, EMRK ein Familienleben mit dem Ehegatten grundrechtlich garantiere und keine Gründe

Absatz 2, ersichtlich seien, die dagegensprächen. Die Beschwerde verkennt mit diesem Vorbringen, dass mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 27.11.2025 eine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen und dafür die Frage der Schutzwürdigkeit ihres Privat- und Familienlebens in Österreich

§ 52Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 9 BFA-VG geprüft wurde: Umstände, die in ihrem Privat- und Familienleben nach der Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid vom 27.11.2025 eingetreten sind, werden in der Beschwerde auch nicht mit dem Vorbringen, dass der Gatte der Beschwerdeführerin vor ihrer zweiten Asylantragstellung eine Herzkatheteruntersuchung hatte und während ihres zweiten Asylverfahrens einen Termin auf der Herzchirurgischen Ambulanz gehabt habe und dass er regelmäßige Kontrollen benötige, auch nicht vorgebracht. Diese ergeben sich im Übrigen auch vor dem Hintergrund der Registerauszüge – wonach ihr Gatte bis DEZEMBER 2025 selbständig erwerbstätig war und seit JÄNNER 2026 für ein Gebäudedienstleistungsunternehmen als Arbeiter im vollen Beschäftigungsausmaß tätig ist – nicht; hinzu kommt, dass auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerin im Asylverfahren feststeht, dass ihr Ehemann auch zwei volljährige Kinder in Österreich hat. Sohin bringt die Beschwerde auch keine Änderungen im Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin vor, die dazu führen könnten, dass die Rückkehrentscheidung vom 27.11.2025 ihre Wirksamkeit verloren hätte.Die Beschwerde verkennt mit diesem Vorbringen, dass mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 27.11.2025 eine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen und dafür die Frage der Schutzwürdigkeit ihres Privat- und Familienlebens in Österreich

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG geprüft wurde: Umstände, die in ihrem Privat- und Familienleben nach der Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid vom 27.11.2025 eingetreten sind, werden in der Beschwerde auch nicht mit dem Vorbringen, dass der Gatte der Beschwerdeführerin vor ihrer zweiten Asylantragstellung eine Herzkatheteruntersuchung hatte und während ihres zweiten Asylverfahrens einen Termin auf der Herzchirurgischen Ambulanz gehabt habe und dass er regelmäßige Kontrollen benötige, auch nicht vorgebracht. Diese ergeben sich im Übrigen auch vor dem Hintergrund der Registerauszüge – wonach ihr Gatte bis DEZEMBER 2025 selbständig erwerbstätig war und seit JÄNNER 2026 für ein Gebäudedienstleistungsunternehmen als Arbeiter im vollen Beschäftigungsausmaß tätig ist – nicht; hinzu kommt, dass auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerin im Asylverfahren feststeht, dass ihr Ehemann auch zwei volljährige Kinder in Österreich hat. Sohin bringt die Beschwerde auch keine Änderungen im Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin vor, die dazu führen könnten, dass die Rückkehrentscheidung vom 27.11.2025 ihre Wirksamkeit verloren hätte. Die Beschwerdeführerin ist daher auf Grund der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 27.11.2025 zur Ausreise verpflichtet, die weiterhin wirksam ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihr nicht eingeräumt. Die Beschwerdeführerin ist der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Das Bundesamt verhängte die Schubhaft daher zutreffend zur Sicherung der Abschiebung

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG.Das Bundesamt verhängte die Schubhaft daher zutreffend zur Sicherung der Abschiebung

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Die Beschwerde bringt vor, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Damit verkennt die Beschwerde, dass das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nur für die Verhängung der Schubhaft

§ 76Abs.

2 Z 1 FPG Voraussetzung ist. Die Beschwerdeführerin ist jedoch keine Asylwerberin; ihr letztes Asylverfahren wurde mit Bescheid vom 27.11.2025 rechtskräftig abgeschlossen. Die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist daher nur ein Umstand, der

§ 76Abs.

2a FPG bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft zu berücksichtigen ist.Damit verkennt die Beschwerde, dass das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nur für die Verhängung der Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG Voraussetzung ist. Die Beschwerdeführerin ist jedoch keine Asylwerberin; ihr letztes Asylverfahren wurde mit Bescheid vom 27.11.2025 rechtskräftig abgeschlossen. Die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist daher nur ein Umstand, der

Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft zu berücksichtigen ist. 3. Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin III-VO liegt

§ 76Abs.

3 FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1); ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind (Z 1a); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin III-VO zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).3. Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO liegt

Paragraph 76, Absatz 3, FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,); ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind (Ziffer eins a,); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin III-VO zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,). Das Bundesamt stützt das Vorliegen der Fluchtgefahr auf § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG.Das Bundesamt stützt das Vorliegen der Fluchtgefahr auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG. Die Beschwerde bringt vor, dass sich die Beschwerdeführerin dem Verfahren durch Nachkommen der Ladung zum Botschaftsinterview nicht entzogen habe, sie habe einen Wohnsitz bei ihrem Gatten, sei mit ihm mitversichert und werde von ihm versorgt. Mit diesem Vorbringen verkennt die Beschwerde, dass sie nach ihrem ersten Asylverfahren im JUNI 2025 der Ladung zum Botschaftsinterview nicht nachkam, sondern am Tag, nachdem sie die Ladung behoben hatte, einen Folgeasylantrag stellte, und dass sie zum Botschaftsinterview am 20.02.2026 nicht geladen, sondern im Stande der Festnahme vorgeführt wurde. Mit diesem Vorbringen tut die Beschwerde daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dar.

  1. § 77 Abs. 3 FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.
  2. Paragraph 77, Absatz 3, FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor. Dass die Beschwerdeführerin einen Wohnsitz bei ihrem Gatten hat, bei ihm mitversichert ist und von ihm versorgt wird, wie die Beschwerde vorbringt, legte das Bundesamt dem angefochtenen Bescheid zugrunde. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin bei Vorliegen derselben Voraussetzungen im JUNI 2025 die Abschiebung bereits dadurch vereitelt hatte, indem sie nach der Ladung zum Identifizierungstermin einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, ist dem Bundesamt jedoch nicht entgegen zu treten, wenn es davon ausging, dass bei Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und nach Identifizierung durch einen Mitarbeiter der NIGERIANISCHEN Vertretungsbehörde im Stande der Festnahme, nachdem die Beschwerdeführerin erneut der Verpflichtung, Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen nicht nachgekommen war und nach Belehrung durch den Mitarbeiter der NIGERIANISCHEN Vertretungsbehörde auf Befragung durch das Bundesamt erneut angegeben hatte, dass sie nicht freiwillig zurückkehren werde, sowie nach Ausfolgung der Information über den bevorstehenden Abschiebetermin, trotz des Wohnsitzes bei ihrem Gatten nicht mehr mit der Verhängung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden konnte; dies ist im Übrigen umso mehr der Fall, als die Beschwerdeführerin bereits im Folgeasylantragsverfahren der Meldeverpflichtung

§ 15aAsyl

G 2005 nicht nachgekommen war.Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin bei Vorliegen derselben Voraussetzungen im JUNI 2025 die Abschiebung bereits dadurch vereitelt hatte, indem sie nach der Ladung zum Identifizierungstermin einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, ist dem Bundesamt jedoch nicht entgegen zu treten, wenn es davon ausging, dass bei Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und nach Identifizierung durch einen Mitarbeiter der NIGERIANISCHEN Vertretungsbehörde im Stande der Festnahme, nachdem die Beschwerdeführerin erneut der Verpflichtung, Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen nicht nachgekommen war und nach Belehrung durch den Mitarbeiter der NIGERIANISCHEN Vertretungsbehörde auf Befragung durch das Bundesamt erneut angegeben hatte, dass sie nicht freiwillig zurückkehren werde, sowie nach Ausfolgung der Information über den bevorstehenden Abschiebetermin, trotz des Wohnsitzes bei ihrem Gatten nicht mehr mit der Verhängung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden konnte; dies ist im Übrigen umso mehr der Fall, als die Beschwerdeführerin bereits im Folgeasylantragsverfahren der Meldeverpflichtung

Paragraph 15 a, AsylG 2005 nicht nachgekommen war.

  1. Die Beschwerde bringt vor, dass die Schubhaft unzulässig sei, weil sie mangels eines Dokumentes voraussichtlich nicht zur Abschiebung führen könne. Mit diesem Vorbringen verkennt die Beschwerde, dass die Beschwerdeführerin am 20.02.2026 der Delegation der NIGERIANISCHEN Vertretungsbehörde vorgeführt und die Ausstellung eines Heimreisezertifikats für die FRONTEX-Charterabschiebung zugesagt wurde, sollte die Beschwerdeführerin nicht freiwillig ausreisen wollen, was sie nicht wollte. Die Abschiebung der Beschwerdeführerin mit dem FRONTEX-Charter am 09./10.3.2026 wurde am 02.03.2026 organisiert. Das Heimreisezertifikat wird das Bundesamt am Montag von der Botschaft abholen. Umstände, warum die Beschwerdeführerin von Montag auf Dienstag nicht abgeschoben werden könne, brachte die Beschwerde mit diesem Vorbringen nicht vor.
  2. Die Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 20.02.2026 und die Anhaltung in Schubhaft seit 20.02.2026 ist daher abzuweisen. Zu A.II.) Fortsetzungsausspruch

§ 22aAbs.

3 BFA-VGZu A.II.) Fortsetzungsausspruch

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG 1. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht

§ 22aAbs.

3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.1. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

  1. Die Voraussetzungen des § 76 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 FPG liegen weiterhin vor.
  2. Die Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 2, FPG liegen weiterhin vor.
  3. Es liegt weiterhin Fluchtgefahr

§ 76Abs.

3 Z 1 FPG vor, wonach zu berücksichtigen ist, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert, weil die Beschwerdeführerin nachdem sie die Ladung zum Identifizierungstermin am 27.06.2025 am 24.06.2025 behoben hatte, am 25.06.2025 einen Folgeasylantrag stellte und dadurch die Abschiebung auf Grund der mit dem Erkenntnis vom 19.12.2024 erlassenen Rückkehrentscheidung zwei Monate, nachdem das zweite Höchstgericht ihren Verfahrenshilfeantrag abgewiesen hatte, vereitelte. Hinzu kommt, dass sie in beiden Asylverfahren der Verpflichtung, Rückkehrberatungsgespräche in Anspruch zu nehmen, nicht nachkam.3. Es liegt weiterhin Fluchtgefahr

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG vor, wonach zu berücksichtigen ist, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert, weil die Beschwerdeführerin nachdem sie die Ladung zum Identifizierungstermin am 27.06.2025 am 24.06.2025 behoben hatte, am 25.06.2025 einen Folgeasylantrag stellte und dadurch die Abschiebung auf Grund der mit dem Erkenntnis vom 19.12.2024 erlassenen Rückkehrentscheidung zwei Monate, nachdem das zweite Höchstgericht ihren Verfahrenshilfeantrag abgewiesen hatte, vereitelte. Hinzu kommt, dass sie in beiden Asylverfahren der Verpflichtung, Rückkehrberatungsgespräche in Anspruch zu nehmen, nicht nachkam. Es liegt auch Fluchtgefahr

§ 76Abs.

3 Z 8 FPG vor, wonach zu berücksichtigen ist, ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Dies ist bei der Beschwerdeführerin der Fall, die der Meldeverpflichtung im zweiten Asylverfahren

§ 15aAsyl

G 2005 nicht nachkam und den zweiten Asylantrag bei Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung stellte.Es liegt auch Fluchtgefahr

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 8, FPG vor, wonach zu berücksichtigen ist, ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Dies ist bei der Beschwerdeführerin der Fall, die der Meldeverpflichtung im zweiten Asylverfahren

Paragraph 15 a, AsylG 2005 nicht nachkam und den zweiten Asylantrag bei Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung stellte. 4. Mit der Anwendung gelinderer Mittel kann daher weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden: § 77 Abs. 3 FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.Paragraph 77, Absatz 3, FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor. Da bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 76 Abs. 3 Z 3 FPG), die Beschwerdeführerin identifiziert und die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für die Beschwerdeführerin zugesagt wurde und mit der Abschiebung in drei Tagen mit hinreichender Sicherheit zu rechnen ist, kann auf Grund des fortgeschrittenen Verfahrensstadiums mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden, nachdem die Beschwerdeführerin die Abschiebung auf Grund der im ersten Asylverfahren erlassenen Rückkehrentscheidung durch Folgeasylantragstellung am Tag nach Behebung der Ladung für den Identifizierungstermin vereitelte und im zweiten Asylverfahren der Meldeverpflichtung

§ 15aAsyl

G 2005 nicht nachkam.Da bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG), die Beschwerdeführerin identifiziert und die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für die Beschwerdeführerin zugesagt wurde und mit der Abschiebung in drei Tagen mit hinreichender Sicherheit zu rechnen ist, kann auf Grund des fortgeschrittenen Verfahrensstadiums mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden, nachdem die Beschwerdeführerin die Abschiebung auf Grund der im ersten Asylverfahren erlassenen Rückkehrentscheidung durch Folgeasylantragstellung am Tag nach Behebung der Ladung für den Identifizierungstermin vereitelte und im zweiten Asylverfahren der Meldeverpflichtung

Paragraph 15 a, AsylG 2005 nicht nachkam. 5. Die Anhaltung der Beschwerdeführerin ist auch verhältnismäßig: Die Beschwerdeführerin ist gesund und uneingeschränkt haftfähig. Sie ist entgegen ihrer Angaben bei der Einlieferung ins Polizeianhaltezentrum auch nicht schwanger. Die bereits organisierte Abschiebung wird in drei Tagen stattfinden, die Dauer der Anhaltung ist daher ebenfalls verhältnismäßig. Die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft liegen daher vor. Zu A.III. und A.IV.) Anträge auf Kostenersatz 1.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).1.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 2.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.2.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Der Beschwerdeführerin gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz. 3. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen

Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hatte (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands haben

Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. 3. Nach Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen

Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hatte (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands haben

Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Die belangte Behörde beantragte rechtzeitig den Ersatz von Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand. § 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40, die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 368,80, die Höhe des Verhandlungsaufwandes der Behörde als obsiegende Partei mit €

  1. Paragraph eins, VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40, die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 368,80, die Höhe des Verhandlungsaufwandes der Behörde als obsiegende Partei mit €
  2. Da die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte, hat die Beschwerdeführerin dem Bundesamt nur Kosten für Schriftsatz- und Vorlageaufwand iHv € 426,2 zu ersetzen.
  3. Barauslagen sind in diesem Verfahren nicht angefallen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 21Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage i

Vm der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Das Verwaltungsgericht hat

§ 24Abs. 1 Vw

GVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann

§ 24Abs. 2 Vw

GVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2) oder wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird (Z 3).Das Verwaltungsgericht hat

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,) oder wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird (Ziffer 3,). Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Einvernahme ihres Gatten als Zeugen; dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann in Hausgemeinschaft lebt, dass dieser 2025 eine Herzkatheteruntersuchung und einen Termin auf der Herzchirurgischen Ambulanz hatte und Kontrolluntersuchungen benötigt, wurden jedoch bereits dem angefochtenen Bescheid sowie der hg. Entscheidung zugrunde gelegt; die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Art. 8EMRK wurde bereits mit dem rechtskräftigen Bescheid vom 27.11.2025 festgestellt.

Umstände, die nach der Erlassung der Rückkehrentscheidung entstanden, wurden nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Einvernahme ihres Gatten als Zeugen; dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann in Hausgemeinschaft lebt, dass dieser 2025 eine Herzkatheteruntersuchung und einen Termin auf der Herzchirurgischen Ambulanz hatte und Kontrolluntersuchungen benötigt, wurden jedoch bereits dem angefochtenen Bescheid sowie der hg. Entscheidung zugrunde gelegt; die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Artikel 8

, EMRK wurde bereits mit dem rechtskräftigen Bescheid vom 27.11.2025 festgestellt. Umstände, die nach der Erlassung der Rückkehrentscheidung entstanden, wurden nicht vorgebracht.

§ 21Abs. 7 BFA-VG konnte daher eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage i

Vm der Beschwerde geklärt war und sich aus der Aktenlage

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