4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
VG), BGBl. Nr. 609/1977 in der damals geltenden Fassung, nicht stattgegeben. 2. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 25.03.2025 hat die belangte Behörde dem Antrag vom 14.03.2025
Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der damals geltenden Fassung, nicht stattgegeben. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor Beginn der Bildungskarenz nicht zumindest sechs Monate ununterbrochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. In der Zeit vom 18.09.2024 bis zum 23.10.2024 habe sich der Beschwerdeführer in Pflegekarenz befunden und Pflegekarenzgeld bezogen. Der Zeitraum einer Pflegekarenz nach § 14 AVRAG bzw. der Bezug des Pflegekarenzgeldes
1 BPGG sei einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeit nicht gleichgestellt. Vom 18.09.2024 bis zum 23.10.2024 liege daher keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeit vor, und es lägen auch keine Zeiten vor, welche
VG auf die Anwartschaft anzurechnen und wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten seien. Somit fehle im Fall des Beschwerdeführers eine wesentliche Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Weiterbildungsgeld.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor Beginn der Bildungskarenz nicht zumindest sechs Monate ununterbrochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. In der Zeit vom 18.09.2024 bis zum 23.10.2024 habe sich der Beschwerdeführer in Pflegekarenz befunden und Pflegekarenzgeld bezogen. Der Zeitraum einer Pflegekarenz nach Paragraph 14, AVRAG bzw. der Bezug des Pflegekarenzgeldes
Paragraph 21 c, Absatz eins, BPGG sei einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeit nicht gleichgestellt. Vom 18.09.2024 bis zum 23.10.2024 liege daher keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeit vor, und es lägen auch keine Zeiten vor, welche
Paragraph 14, Absatz 4 und 5 AlVG auf die Anwartschaft anzurechnen und wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten seien. Somit fehle im Fall des Beschwerdeführers eine wesentliche Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Weiterbildungsgeld. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 31.03.2025 fristgerecht Beschwerde und brachte darin vor, dass die Zeiten des Pflegekarenzgeldbezuges unschädlich für seinen Antrag seien. Dass diese Zeiten nicht als arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten zu bewerten seien, gehe aus den gesetzlichen Bestimmungen zur Pflegekarenz zum Zweck der Begleitung von Kindern auf Rehabilitation nicht explizit hervor. Vielmehr widerspreche diese Interpretation den diesbezüglichen Intentionen des Gesetzgebers. Dieser habe per 01.11.2023 einen Rechtsanspruch auf Freistellung der Eltern zur Begleitung von Minderjährigen auf Rehabilitation im Gesetz verankert, um sicherzustellen, dass Kindern die notwendigen intensiven medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen tatsächlich zuteilwerden könnten. Gleichzeitig habe der Gesetzgeber festgelegt, dass erwerbstätige Eltern dadurch keinerlei Benachteiligung oder Diskriminierung erfahren dürften. Dazu zähle neben einem Anlasskündigungsschutz auch, dass Arbeitnehmer für diese Zeit weiterhin voll sozialversichert seien und sogar Abfertigungsansprüche erwerben würden. Auf der Website des Ministeriums sei klar festgehalten, dass Arbeitnehmer in dieser Zeit sozialversicherungsrechtlich abgesichert seien und Zeiträume des Pflegekarenzgeldbezugs für die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld angerechnet werden würden, damit es zu keinen Nachteilen komme. Eine vollwertige Arbeitslosenversicherung für eine Pflegekarenz gesetzlich zu verankern, wäre gleichwohl widersprüchlich gewesen, da aufgrund des Anlasskündigungsschutzes für diesen Zeitraum gar kein Arbeitslosigkeitsrisiko existiere. Weiters argumentierte der Beschwerdeführer, dass es sich bei dem in § 26 Abs. 1 AlVG geforderten ununterbrochenen Zeitraum von sechs Monaten ganz offensichtlich um eine Schutzklausel handle, um möglichen Missbrauch durch Kurzfristanstellungen zu unterbinden. Diese Schutzklausel werde um Zeiten
VG abgemildert. Die Pflegekarenz sei dort aber gerade deshalb nicht genannt, da sie für die Beurteilung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld als Rahmenfrist erweiternde Zeit nach § 15 Abs. 1 AlVG zu werten sei. Eine zusätzliche Nennung in § 14 hätte zu einer fehlerhaften doppelten Berücksichtigung geführt. Auch hätte die Aufnahme in § 14 statt § 15 möglicherweise zu unplausiblen Ansprüchen auf Arbeitslosengeld geführt. Es sei also die Intention des Gesetzgebers, dass Pflegekarenzen nur den Betrachtungszeitraum vergrößern. Aus der Intention des Diskriminierungsverbotes folge, dass die Pflegekarenz keine echte Unterbrechung des Dienstverhältnisses im Sinne des § 26 Abs. 1 AlVG darstelle, sondern das bestehende Dienstverhältnis durch die Pflegekarenz lediglich ruhend gestellt sei, was auch der Arbeitgeber so bestätigt habe. Der Betrachtungszeitraum müsse sich analog zur Rahmenfristerstreckung um die Dauer der Pflegekarenz erweitern. Neben den Zeiten vom 24.10.2024 bis 30.03.2025 müssten daher die restlichen 24 Tage vor der Rehabilitations-Maßnahme als arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegen, was im gegenständlichen Fall deutlich übererfüllt sei. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 31.03.2025 fristgerecht Beschwerde und brachte darin vor, dass die Zeiten des Pflegekarenzgeldbezuges unschädlich für seinen Antrag seien. Dass diese Zeiten nicht als arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten zu bewerten seien, gehe aus den gesetzlichen Bestimmungen zur Pflegekarenz zum Zweck der Begleitung von Kindern auf Rehabilitation nicht explizit hervor. Vielmehr widerspreche diese Interpretation den diesbezüglichen Intentionen des Gesetzgebers. Dieser habe per 01.11.2023 einen Rechtsanspruch auf Freistellung der Eltern zur Begleitung von Minderjährigen auf Rehabilitation im Gesetz verankert, um sicherzustellen, dass Kindern die notwendigen intensiven medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen tatsächlich zuteilwerden könnten. Gleichzeitig habe der Gesetzgeber festgelegt, dass erwerbstätige Eltern dadurch keinerlei Benachteiligung oder Diskriminierung erfahren dürften. Dazu zähle neben einem Anlasskündigungsschutz auch, dass Arbeitnehmer für diese Zeit weiterhin voll sozialversichert seien und sogar Abfertigungsansprüche erwerben würden. Auf der Website des Ministeriums sei klar festgehalten, dass Arbeitnehmer in dieser Zeit sozialversicherungsrechtlich abgesichert seien und Zeiträume des Pflegekarenzgeldbezugs für die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld angerechnet werden würden, damit es zu keinen Nachteilen komme. Eine vollwertige Arbeitslosenversicherung für eine Pflegekarenz gesetzlich zu verankern, wäre gleichwohl widersprüchlich gewesen, da aufgrund des Anlasskündigungsschutzes für diesen Zeitraum gar kein Arbeitslosigkeitsrisiko existiere. Weiters argumentierte der Beschwerdeführer, dass es sich bei dem in Paragraph 26, Absatz eins, AlVG geforderten ununterbrochenen Zeitraum von sechs Monaten ganz offensichtlich um eine Schutzklausel handle, um möglichen Missbrauch durch Kurzfristanstellungen zu unterbinden. Diese Schutzklausel werde um Zeiten
Paragraph 14, Absatz 4 und 5 AlVG abgemildert. Die Pflegekarenz sei dort aber gerade deshalb nicht genannt, da sie für die Beurteilung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld als Rahmenfrist erweiternde Zeit nach Paragraph 15, Absatz eins, AlVG zu werten sei. Eine zusätzliche Nennung in Paragraph 14, hätte zu einer fehlerhaften doppelten Berücksichtigung geführt. Auch hätte die Aufnahme in Paragraph 14, statt Paragraph 15, möglicherweise zu unplausiblen Ansprüchen auf Arbeitslosengeld geführt. Es sei also die Intention des Gesetzgebers, dass Pflegekarenzen nur den Betrachtungszeitraum vergrößern. Aus der Intention des Diskriminierungsverbotes folge, dass die Pflegekarenz keine echte Unterbrechung des Dienstverhältnisses im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, AlVG darstelle, sondern das bestehende Dienstverhältnis durch die Pflegekarenz lediglich ruhend gestellt sei, was auch der Arbeitgeber so bestätigt habe. Der Betrachtungszeitraum müsse sich analog zur Rahmenfristerstreckung um die Dauer der Pflegekarenz erweitern. Neben den Zeiten vom 24.10.2024 bis 30.03.2025 müssten daher die restlichen 24 Tage vor der Rehabilitations-Maßnahme als arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegen, was im gegenständlichen Fall deutlich übererfüllt sei. Zu seinem persönlichen Hintergrund schilderte der Beschwerdeführer, dass sein jüngerer Sohn eine 60%-ige Behinderung habe und diverse Therapien benötige. Den Zeitpunkt des Antritts der Rehabilitation entscheide allein die Einrichtung; eine Ablehnung hätte unbestimmt lange Wartezeiten und massive Nachteile für das Kind zur Folge gehabt. Im Wissen und Vertrauen darauf, dass der Gesetzgeber Eltern vor sozialrechtlichen Nachteilen schütze, habe er dieses Recht in Anspruch genommen. Die Entscheidung der belangten Behörde benachteilige ihn sowie seinen Arbeitgeber erheblich. Sie sei sachlich unlogisch, widerspreche den Angaben des Ministeriums und sei menschlich völlig unverständlich. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass berufstätige Eltern durch die Begleitung ihres behinderten Kindes das Weiterbildungsgeld verlieren, hätte er sich die Mühen zur gesetzlichen Verankerung des Diskriminierungsschutzes gänzlich sparen können.
GVG in Verbindung mit § 56 AlVG und § 26 Abs. 1 Z 4 AlVG ab.5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.05.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 31.03.2025
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG und Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG ab. Begründend hielt die belangte Behörde nach ausführlicher Wiedergabe des Beschwerdevorbringens fest, dass der Beschwerdeführer von 18.09.2024 bis 23.10.2024 im Karenzurlaub gewesen sei. Da dieser Urlaub die Dauer eines Monats überschritten habe, sei er
3 lit. a ASVG nicht mehr der Pflichtversicherung unterlegen und sei folglich in diesem Zeitraum nicht arbeitslosenversichert gewesen. Den Ausführungen zur Intention des Gesetzgebers hielt die Behörde entgegen, dass § 14e Abs. 1 AVRAG den Anspruch auf Freistellung auf höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr limitiere. Nur ein bis zu vierwöchiger Karenzurlaub unterliege weiterhin der Vollversicherung und damit der Arbeitslosenversicherung. Innerhalb dieser vom Gesetzgeber intendierten höchstens vier Wochen komme es zu keinen Nachteilen. Der Beschwerdeführer habe jedoch mehr als vier Wochen in Anspruch genommen, womit im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 4 AlVG dezidiert eine Unterbrechung vorliege. Eine Erweiterung des Betrachtungszeitraums analog zur Rahmenfristerstreckung komme nicht in Betracht. Eine inkongruente Rechtsauslegung liege nicht vor, da das E-Mail des Sozialministeriums keineswegs bestätigt habe, dass Zeiten der Kinder-Reha gänzlich ausgeklammert werden würden. Weiters sei die Nichterwähnung von Pflegekarenzgeld in § 14 Abs. 4 und 5 AlVG eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers gewesen. Dem Argument, eine Aufnahme in § 14 AlVG hätte zu unplausiblen Ansprüchen geführt, hielt die Behörde entgegen, dass der Gesetzgeber solche ungewünschten Ansprüche in § 14 Abs. 2 lit. b AlVG durch gezielte Bestimmungen verhindert habe. Da der Beschwerdeführer die Pflegekarenz im Ausmaß von mehr als vier Wochen in Anspruch genommen habe, fehle es daher unmittelbar vor Beginn der Bildungskarenz an sechs ununterbrochenen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsmonaten.Begründend hielt die belangte Behörde nach ausführlicher Wiedergabe des Beschwerdevorbringens fest, dass der Beschwerdeführer von 18.09.2024 bis 23.10.2024 im Karenzurlaub gewesen sei. Da dieser Urlaub die Dauer eines Monats überschritten habe, sei er
Paragraph 11, Absatz 3, Litera a, ASVG nicht mehr der Pflichtversicherung unterlegen und sei folglich in diesem Zeitraum nicht arbeitslosenversichert gewesen. Den Ausführungen zur Intention des Gesetzgebers hielt die Behörde entgegen, dass Paragraph 14 e, Absatz eins, AVRAG den Anspruch auf Freistellung auf höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr limitiere. Nur ein bis zu vierwöchiger Karenzurlaub unterliege weiterhin der Vollversicherung und damit der Arbeitslosenversicherung. Innerhalb dieser vom Gesetzgeber intendierten höchstens vier Wochen komme es zu keinen Nachteilen. Der Beschwerdeführer habe jedoch mehr als vier Wochen in Anspruch genommen, womit im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG dezidiert eine Unterbrechung vorliege. Eine Erweiterung des Betrachtungszeitraums analog zur Rahmenfristerstreckung komme nicht in Betracht. Eine inkongruente Rechtsauslegung liege nicht vor, da das E-Mail des Sozialministeriums keineswegs bestätigt habe, dass Zeiten der Kinder-Reha gänzlich ausgeklammert werden würden. Weiters sei die Nichterwähnung von Pflegekarenzgeld in Paragraph 14, Absatz 4 und 5 AlVG eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers gewesen. Dem Argument, eine Aufnahme in Paragraph 14, AlVG hätte zu unplausiblen Ansprüchen geführt, hielt die Behörde entgegen, dass der Gesetzgeber solche ungewünschten Ansprüche in Paragraph 14, Absatz 2, Litera b, AlVG durch gezielte Bestimmungen verhindert habe. Da der Beschwerdeführer die Pflegekarenz im Ausmaß von mehr als vier Wochen in Anspruch genommen habe, fehle es daher unmittelbar vor Beginn der Bildungskarenz an sechs ununterbrochenen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsmonaten.
den §§ 14c-e des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) Zum Zweck der Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt karenziert. Während dieses Zeitraums unterlag der Beschwerdeführer lediglich der Kranken- und Pensionsversicherung, nicht jedoch der Unfall- und Arbeitslosenversicherung.Im Zeitraum vom 18.09.2024 bis 23.10.2024 war sein Dienstverhältnis zum Dienstgeber römisch 40
den Paragraphen 14 c, -, e, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) Zum Zweck der Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt karenziert. Während dieses Zeitraums unterlag der Beschwerdeführer lediglich der Kranken- und Pensionsversicherung, nicht jedoch der Unfall- und Arbeitslosenversicherung. Mit Mitteilung des Sozialministeriumservice vom 19.11.2024 wurde dem Beschwerdeführer
3b und § 21c Abs. 3a des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) für seinen Sohn XXXX Pflegekarenzgeld in der Höhe von tgl. € 75,41 zuzüglich Kinderzuschlag in Höhe von tgl. € 0,97 pro Kind für den Zeitraum 18.09.2024 bis 15.10.2024 zuerkannt.Mit Mitteilung des Sozialministeriumservice vom 19.11.2024 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 21 c, Absatz 3 b und Paragraph 21 c, Absatz 3 a, des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) für seinen Sohn römisch 40 Pflegekarenzgeld in der Höhe von tgl. € 75,41 zuzüglich Kinderzuschlag in Höhe von tgl. € 0,97 pro Kind für den Zeitraum 18.09.2024 bis 15.10.2024 zuerkannt. Mit weiterer Mitteilung des Sozialministeriumservice vom 29.11.2024 wurde dem Beschwerdeführer
3b und § 21c Abs. 3a BPGG für seine Tochter XXXX Pflegekarenzgeld in der Höhe von tgl. € 75,41 zuzüglich Kinderzuschlag in Höhe von tgl. € 0,97 pro Kind für den Zeitraum 16.10.2024 bis 23.10.2024 zuerkannt.Mit weiterer Mitteilung des Sozialministeriumservice vom 29.11.2024 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 21 c, Absatz 3 b und Paragraph 21 c, Absatz 3 a, BPGG für seine Tochter römisch 40 Pflegekarenzgeld in der Höhe von tgl. € 75,41 zuzüglich Kinderzuschlag in Höhe von tgl. € 0,97 pro Kind für den Zeitraum 16.10.2024 bis 23.10.2024 zuerkannt. Weder war eine tatsächliche Arbeitsaufnahme durch den Beschwerdeführer zwischen diesen zwei Bezugszeiträumen geplant, noch ist eine solche tatsächlich erfolgt. Aus einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Dienstgeber vom 10.03.2025 geht hervor, dass in weitere Folge zwischen diesen im Zeitraum vom 31.03.2025 bis 30.03.2026 eine Bildungskarenz nach § 11 AVRAG vereinbart wurde. Der auf dem Schriftstück festgehaltene Inhalt entsprach dem tatsächlichen und übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien.Aus einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Dienstgeber vom 10.03.2025 geht hervor, dass in weitere Folge zwischen diesen im Zeitraum vom 31.03.2025 bis 30.03.2026 eine Bildungskarenz nach Paragraph 11, AVRAG vereinbart wurde. Der auf dem Schriftstück festgehaltene Inhalt entsprach dem tatsächlichen und übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien. Am 14.03.2025 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz mit Geltendmachungsdatum 31.03.
den §§ 14c-e AVRAG karenziert. Daraufhin war der Beschwerdeführer von 13.06.2025 bis 30.06.2025 bei dem genannten Dienstgeber wieder vollversicherungspflichtig beschäftigt. Seit 01.07.2025 ist das Dienstverhältnis aufgrund einer vereinbarten Familienhospizkarenz karenziert.Die zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Dienstgeber geschlossene Karenzierungsvereinbarung nach Paragraph 11, AVRAG wurde daraufhin einvernehmlich aufgelöst. Stattdessen war der Beschwerdeführer noch bis 07.05.2025 vollversicherungspflichtig beim Dienstgeber römisch 40 beschäftigt. Im Zeitraum vom 08.05.2025 bis 12.06.2025 war das Dienstverhältnis wieder
den Paragraphen 14 c, -, e, AVRAG karenziert. Daraufhin war der Beschwerdeführer von 13.06.2025 bis 30.06.2025 bei dem genannten Dienstgeber wieder vollversicherungspflichtig beschäftigt. Seit 01.07.2025 ist das Dienstverhältnis aufgrund einer vereinbarten Familienhospizkarenz karenziert.
AVRAG karenziert war und er in dieser Zeit lediglich der Kranken- und Pensionsversicherung, nicht aber der Unfall- und Arbeitslosenversicherung unterlag, gründet ebenso auf den Eintragungen des Dachverbands der Sozialversicherungsträger. Zur Frage, ob die Eintragungen hierin rechtsrichtig vorgenommen wurden, siehe II.3.Dass das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 18.09.2024 bis zum 23.10.2024
Paragraph 14 c, AVRAG karenziert war und er in dieser Zeit lediglich der Kranken- und Pensionsversicherung, nicht aber der Unfall- und Arbeitslosenversicherung unterlag, gründet ebenso auf den Eintragungen des Dachverbands der Sozialversicherungsträger. Zur Frage, ob die Eintragungen hierin rechtsrichtig vorgenommen wurden, siehe römisch zwei.3. Die Feststellungen betreffend die Mitteilungen des Sozialministeriumservice vom 19.11.2024 und vom 29.11.2024, mit denen Pflegekarenzgeld in der festgestellten Höhe für die jeweiligen Zeiträume zuerkannt wurde, ergeben sich zweifelsfrei aus den vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten und im Verwaltungsakt einliegenden Ausfertigungen dieser Dokumente. Da es sich um zwei getrennte Mitteilungen handelt und zudem andernfalls auch die zulässige Höchstdauer des Pflegekarenzgeldbezuges nach § 21c Abs. 3b BPGG zum Zwecke der Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt überschritten worden wäre, ist unzweifelhaft, dass es sich um zwei separate Anlassfälle –
dem plausiblen Vorbringen des Beschwerdeführers einmal zur Begleitung seines Sohnes und einmal zur Begleitung seiner Tochter – handeln musste.Die Feststellungen betreffend die Mitteilungen des Sozialministeriumservice vom 19.11.2024 und vom 29.11.2024, mit denen Pflegekarenzgeld in der festgestellten Höhe für die jeweiligen Zeiträume zuerkannt wurde, ergeben sich zweifelsfrei aus den vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten und im Verwaltungsakt einliegenden Ausfertigungen dieser Dokumente. Da es sich um zwei getrennte Mitteilungen handelt und zudem andernfalls auch die zulässige Höchstdauer des Pflegekarenzgeldbezuges nach Paragraph 21 c, Absatz 3 b, BPGG zum Zwecke der Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt überschritten worden wäre, ist unzweifelhaft, dass es sich um zwei separate Anlassfälle –
dem plausiblen Vorbringen des Beschwerdeführers einmal zur Begleitung seines Sohnes und einmal zur Begleitung seiner Tochter – handeln musste. Dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Dienstgeber eine Vereinbarung über eine Bildungskarenz nach § 11 AVRAG für den Zeitraum vom 31.03.2025 bis zum 30.03.2026 geschlossen wurde, ist durch die im Verfahrensakt einliegende Ausfertigung dieser schriftlichen Vereinbarung vom 10.03.2025 belegt. Es sind keine Zweifel daran hervorgekommen, dass der hierin festgehaltene Inhalt auch dem wahren und übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien entsprach.Dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Dienstgeber eine Vereinbarung über eine Bildungskarenz nach Paragraph 11, AVRAG für den Zeitraum vom 31.03.2025 bis zum 30.03.2026 geschlossen wurde, ist durch die im Verfahrensakt einliegende Ausfertigung dieser schriftlichen Vereinbarung vom 10.03.2025 belegt. Es sind keine Zweifel daran hervorgekommen, dass der hierin festgehaltene Inhalt auch dem wahren und übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien entsprach. Die Feststellungen zum verfahrensgegenständlichen Antrag auf Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz, einschließlich des Antragsdatums, des begehrten Zeitraums, der anvisierten „Weiterbildungsmaßnahme“ „Communication Skills Advanced“ bei der XXXX sowie des Umfangs und der Art der Weiterbildung im Ausmaß von 25% „Präsenz“ via Live-Stream und 75% „eLearning“, ergeben sich unmittelbar aus der im Verfahrensakt einliegenden Ausfertigung des elektronischen Antrags auf Weiterbildungsgeld vom 14.03.2025, mit welchem auch die vom Kursträger ausgestellte Kursbestätigung übermittelt wurde.Die Feststellungen zum verfahrensgegenständlichen Antrag auf Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz, einschließlich des Antragsdatums, des begehrten Zeitraums, der anvisierten „Weiterbildungsmaßnahme“ „Communication Skills Advanced“ bei der römisch 40 sowie des Umfangs und der Art der Weiterbildung im Ausmaß von 25% „Präsenz“ via Live-Stream und 75% „eLearning“, ergeben sich unmittelbar aus der im Verfahrensakt einliegenden Ausfertigung des elektronischen Antrags auf Weiterbildungsgeld vom 14.03.2025, mit welchem auch die vom Kursträger ausgestellte Kursbestätigung übermittelt wurde. Die Abweisung dieses Antrags durch die belangte Behörde ist durch den im Verwaltungsakt befindlichen Bescheid vom 25.03.2025 dokumentiert. Der weitere Beschäftigungsverlauf des Beschwerdeführers, insbesondere die nach dem 31.03.2025 fortgesetzte vollversicherungspflichtige Beschäftigung bis zum 07.05.2025, die erneute Karenzierung nach den §§ 14c-e AVRAG vom 08.05.2025 bis zum 12.06.2025, die darauffolgende vollversicherungspflichtige Beschäftigung sowie die abermalige Karenzierung in Form einer Familienhospizkarenz ab dem 01.07.2025, ergibt sich zweifelsfrei aus den unbedenklichen und unbestrittenen Eintragungen im aktuellen Auszug des Dachverbands der Sozialversicherungsträger vom 05.02.2026.Der weitere Beschäftigungsverlauf des Beschwerdeführers, insbesondere die nach dem 31.03.2025 fortgesetzte vollversicherungspflichtige Beschäftigung bis zum 07.05.2025, die erneute Karenzierung nach den Paragraphen 14 c, -, e, AVRAG vom 08.05.2025 bis zum 12.06.2025, die darauffolgende vollversicherungspflichtige Beschäftigung sowie die abermalige Karenzierung in Form einer Familienhospizkarenz ab dem 01.07.2025, ergibt sich zweifelsfrei aus den unbedenklichen und unbestrittenen Eintragungen im aktuellen Auszug des Dachverbands der Sozialversicherungsträger vom 05.02.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:
Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen: 1. Bei einer Bildungskarenz
AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.1. Bei einer Bildungskarenz
Paragraph 11, AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist. 2. Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.2. Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
Paragraph 12, AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.
4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.4. Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die
Paragraph 14, Absatz 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten. 5. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist
Z
Ziffer 3, Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigt, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.
Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
Paragraph 11, AVRAG zu behandeln. Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
Paragraph 12, AVRAG zu behandeln. Die Zahlung eines Zuschusses zu den Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400.
VG, in geltender Fassung, gelten § 26 und § 26a für Personen, deren Bezug von Weiterbildungsgeld oder von Bildungsteilzeitgeld spätestens am
Paragraph 81, Absatz 19, AlVG, in geltender Fassung, gelten Paragraph 26 und Paragraph 26 a, für Personen, deren Bezug von Weiterbildungsgeld oder von Bildungsteilzeitgeld spätestens am
4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind.Im vorliegenden Fall war insbesondere strittig, ob der Beschwerdeführer vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen ist. Zur Beantwortung dieser Frage ist daher zu klären, ob der Pflegekarenzgeldbezug des Beschwerdeführers während der Zeiträume 18.09.2024 bis 15.10.2024 und 16.10.2024 bis 23.10.2024 der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlag oder es sich um Zeiten handelt, die
Paragraph 14, Absatz 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind. Auf die Anwartschaft sind
VG folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen:Auf die Anwartschaft sind
Paragraph 14, Absatz 4, AlVG folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen:
I Nr. 148/1998 entrichtet wurde;e) Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag
Paragraph 5 d, AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 1998, entrichtet wurde; f) Zeiten einer
2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit;f) Zeiten einer
Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit; g) Zeiten der Teilnahme an beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation, wenn diese nicht ungerechtfertigt vorzeitig beendet wurden, nach Beendigung dieser Maßnahmen. Ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten sind
VG auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist.Ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten sind
Paragraph 14, Absatz 5, AlVG auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist. Personen, die zum Zwecke der Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt eine Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Entgelts 1.
AVRAG, oder1.
Paragraph 14 e, AVRAG, oder 2.
I Nr. 78/2021, oder2.
Paragraph 66 a, Landarbeitsgesetz 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, oder 3. nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen in Anspruch nehmen, gebührt für die Dauer dieser Freistellung, höchstens aber für vier Wochen pro Kalenderjahr, ein Pflegekarenzgeld nach den Bestimmungen dieses Abschnittes.
VG werden als Versicherungen aus Mitteln des Bundes Krankenversicherung und Pensionsversicherung für Dienstnehmer und Arbeitslose bei Sterbebegleitung, bei Begleitung von schwerst erkrankten Kindern und bei Pflegekarenz nach Maßgabe der §§ 29 bis 32 gewährt.
Paragraph 6, Absatz 4, AlVG werden als Versicherungen aus Mitteln des Bundes Krankenversicherung und Pensionsversicherung für Dienstnehmer und Arbeitslose bei Sterbebegleitung, bei Begleitung von schwerst erkrankten Kindern und bei Pflegekarenz nach Maßgabe der Paragraphen 29 bis 32 gewährt. Da es sich bei Zeiten des Pflegekarenzgeldbezuges somit nicht um Zeiten handelt, die
VG auf die Anwartschaft anzurechnen sind und diese grundsätzlich auch nicht der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen, tritt aufgrund des Pflegekarenzgeldbezuges im Allgemeinen eine Unterbrechung der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung im Sinne des § 26 Abs. 1 Z. 4 AlVG, in der bis 31.03.2025 gültigen Fassung, ein.Da es sich bei Zeiten des Pflegekarenzgeldbezuges somit nicht um Zeiten handelt, die
Paragraph 14, Absatz 4 und 5 AlVG auf die Anwartschaft anzurechnen sind und diese grundsätzlich auch nicht der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen, tritt aufgrund des Pflegekarenzgeldbezuges im Allgemeinen eine Unterbrechung der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG, in der bis 31.03.2025 gültigen Fassung, ein.
3 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) besteht die Pflichtversicherung jedoch, wenn das Beschäftigungsverhältnis nicht früher beendet wird, weiter für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung infolge Urlaubes ohne Entgeltzahlung, sofern dieser Urlaub die Dauer eines Monates nicht überschreitet und es sich dabei nicht um eine Unterbrechung der Erwerbsausübung zum Zwecke der Inanspruchnahme einer Familienzeit nach dem FamZeitbG handelt.
Paragraph 11, Absatz 3, Litera a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) besteht die Pflichtversicherung jedoch, wenn das Beschäftigungsverhältnis nicht früher beendet wird, weiter für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung infolge Urlaubes ohne Entgeltzahlung, sofern dieser Urlaub die Dauer eines Monates nicht überschreitet und es sich dabei nicht um eine Unterbrechung der Erwerbsausübung zum Zwecke der Inanspruchnahme einer Familienzeit nach dem FamZeitbG handelt. Entgegen dem – seinem Rechtsstandpunkt nicht zuträglichen – Einwand des Beschwerdeführers, dass es sich bei Karenzierungen nicht um einen Urlaub handle, werden hierunter all jene Fälle erfasst, in denen vorübergehend infolge einer Arbeitsunterbrechung kein Entgeltanspruch besteht. Voraussetzung für den Fortbestand der Pflichtversicherung ist aber dabei ein weiterhin aufrechtes Beschäftigungsverhältnis. Es muss also Einverständnis von Dienstgeber und Dienstnehmer darüber vorliegen, dass die Hauptleistungspflichten, also Arbeitspflicht und Entgeltpflicht, nach Ablauf der Unterbrechung wieder aktiviert werden. Nach völlig einhelliger Meinung werden hierunter auch und insbesondere „Karenzurlaube“ verstanden (vgl. Julcher in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 11 ASVG, Rz. 29).Entgegen dem – seinem Rechtsstandpunkt nicht zuträglichen – Einwand des Beschwerdeführers, dass es sich bei Karenzierungen nicht um einen Urlaub handle, werden hierunter all jene Fälle erfasst, in denen vorübergehend infolge einer Arbeitsunterbrechung kein Entgeltanspruch besteht. Voraussetzung für den Fortbestand der Pflichtversicherung ist aber dabei ein weiterhin aufrechtes Beschäftigungsverhältnis. Es muss also Einverständnis von Dienstgeber und Dienstnehmer darüber vorliegen, dass die Hauptleistungspflichten, also Arbeitspflicht und Entgeltpflicht, nach Ablauf der Unterbrechung wieder aktiviert werden. Nach völlig einhelliger Meinung werden hierunter auch und insbesondere „Karenzurlaube“ verstanden vergleiche Julcher in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 11, ASVG, Rz. 29). Wenngleich der Beschwerdeführer völlig zutreffend ausgeführt hat, dass der in § 21c Abs. 3b BPGG normierte Anspruch auf Pflegekarenzgeld im Ausmaß von vier Wochen pro Kalenderjahr und pro Kind gebührt, ändert dies nichts daran, dass sein Dienstverhältnis von 18.09.2024 bis 23.10.2024 und sohin länger als für die Dauer eines Monats karenziert war. Dass der Pflegekarenzgeldbezug des Beschwerdeführers rechtmäßig erfolgt ist, wurde von der belangten Behörde aber ohnehin nicht in Zweifel gezogen. Wenngleich der Beschwerdeführer völlig zutreffend ausgeführt hat, dass der in Paragraph 21 c, Absatz 3 b, BPGG normierte Anspruch auf Pflegekarenzgeld im Ausmaß von vier Wochen pro Kalenderjahr und pro Kind gebührt, ändert dies nichts daran, dass sein Dienstverhältnis von 18.09.2024 bis 23.10.2024 und sohin länger als für die Dauer eines Monats karenziert war. Dass der Pflegekarenzgeldbezug des Beschwerdeführers rechtmäßig erfolgt ist, wurde von der belangten Behörde aber ohnehin nicht in Zweifel gezogen. § 11 Abs. 3 lit. a ASVG bezieht sich aber nur auf Karenzierungen bis zu einem Monat. Im Falle einer einen Monat übersteigenden Karenzierung eines Beschäftigungsverhältnisses erlischt die Pflichtversicherung trotz Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses ab dem Tag der Rechtswirksamkeit der Karenzierung (VwGH 29.11.1984, 83/08/0083, Rechtssatz 2). Dass es sich um zwei separate Anlassfälle handelt, vermag hieran nichts zu ändern, da die einmonatige Frist des § 11 Abs. 3 lit. a ASVG nur dann von neuem zu laufen begänne, wenn zwischenzeitlich eine neuerliche Arbeitsaufnahme erfolgt oder im Falle einer Verhinderung zumindest vereinbart gewesen wäre (vgl. zum Erfordernis einer zumindest vereinbarten Arbeitsaufnahme VwGH 07.12.1989, 87/08/0049). Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Rechtsansicht hätte schließlich zur Folge, dass Karenzierungsvereinbarungen unbegrenzt aneinandergereiht und so das Fortbestehen der Pflichtversicherung nach § 11 Abs. 3 lit. a ASVG beliebig verlängert werden könnte.Paragraph 11, Absatz 3, Litera a, ASVG bezieht sich aber nur auf Karenzierungen bis zu einem Monat. Im Falle einer einen Monat übersteigenden Karenzierung eines Beschäftigungsverhältnisses erlischt die Pflichtversicherung trotz Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses ab dem Tag der Rechtswirksamkeit der Karenzierung (VwGH 29.11.1984, 83/08/0083, Rechtssatz 2). Dass es sich um zwei separate Anlassfälle handelt, vermag hieran nichts zu ändern, da die einmonatige Frist des Paragraph 11, Absatz 3, Litera a, ASVG nur dann von neuem zu laufen begänne, wenn zwischenzeitlich eine neuerliche Arbeitsaufnahme erfolgt oder im Falle einer Verhinderung zumindest vereinbart gewesen wäre vergleiche zum Erfordernis einer zumindest vereinbarten Arbeitsaufnahme VwGH 07.12.1989, 87/08/0049). Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Rechtsansicht hätte schließlich zur Folge, dass Karenzierungsvereinbarungen unbegrenzt aneinandergereiht und so das Fortbestehen der Pflichtversicherung nach Paragraph 11, Absatz 3, Litera a, ASVG beliebig verlängert werden könnte. Die im Dachverband der Sozialversicherungsträger vorgenommene Eintragung, wonach in diesem Zeitraum keine Arbeitslosenversicherungspflicht bestanden hat, ist daher rechtsrichtig. Die belangte Behörde ging somit zutreffend davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht für die Dauer von sechs Monaten vor der geplanten Inanspruchnahme des Weiterbildungsgeldes arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Soweit der Beschwerdeführer vermeint, es habe zwischen den beiden Rehabilitationsaufenthalten seiner Kinder eine „logische Sekunde“ bestanden, in der er in sein Dienstverhältnis zurückgekehrt sei, weshalb die Unterbrechung durch den Pflegekarenzgeldbezug nicht als durchgehender, einen Monat übersteigender Zeitraum zu werten sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Sozialversicherungsrecht eine solche bloß fiktive Rückkehr ohne tatsächliche Arbeitsaufnahme nicht anerkennt. Eine Aneinanderreihung von Karenzierungen ohne dazwischenliegende Arbeitsleistung vermag den Schutz des § 11 Abs. 3 lit. a ASVG nicht über die Grenze von einem Monat hinaus zu verlängern.Soweit der Beschwerdeführer vermeint, es habe zwischen den beiden Rehabilitationsaufenthalten seiner Kinder eine „logische Sekunde“ bestanden, in der er in sein Dienstverhältnis zurückgekehrt sei, weshalb die Unterbrechung durch den Pflegekarenzgeldbezug nicht als durchgehender, einen Monat übersteigender Zeitraum zu werten sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Sozialversicherungsrecht eine solche bloß fiktive Rückkehr ohne tatsächliche Arbeitsaufnahme nicht anerkennt. Eine Aneinanderreihung von Karenzierungen ohne dazwischenliegende Arbeitsleistung vermag den Schutz des Paragraph 11, Absatz 3, Litera a, ASVG nicht über die Grenze von einem Monat hinaus zu verlängern. Auch der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach der Betrachtungszeitraum der sechsmonatigen Anwartschaft analog zur Rahmenfristerstreckung nach § 15 AlVG um die Dauer der Pflegekarenz zu erweitern sei, kann nicht gefolgt werden. Der Gesetzgeber verlangt in § 26 Abs. 1 Z 4 AlVG ausdrücklich eine „ununterbrochene“ arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung von sechs Monaten unmittelbar vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz. Ausnahmen von diesem Grundsatz hat der Gesetzgeber in § 14 Abs. 4 und 5 AlVG taxativ aufgezählt. Eine planwidrige Gesetzeslücke, die Voraussetzung für eine analoge Rechtsanwendung wäre, kann hierin nicht erblickt werden.Auch der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach der Betrachtungszeitraum der sechsmonatigen Anwartschaft analog zur Rahmenfristerstreckung nach Paragraph 15, AlVG um die Dauer der Pflegekarenz zu erweitern sei, kann nicht gefolgt werden. Der Gesetzgeber verlangt in Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG ausdrücklich eine „ununterbrochene“ arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung von sechs Monaten unmittelbar vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz. Ausnahmen von diesem Grundsatz hat der Gesetzgeber in Paragraph 14, Absatz 4 und 5 AlVG taxativ aufgezählt. Eine planwidrige Gesetzeslücke, die Voraussetzung für eine analoge Rechtsanwendung wäre, kann hierin nicht erblickt werden. Der erkennende Senat verkennt keineswegs die überaus fordernde familiäre Situation des Beschwerdeführers. Es ist menschlich vollkommen nachvollziehbar, dass er seinen betreuungsbedürftigen Kindern die bestmögliche Begleitung bei den notwendigen Therapien zukommen lassen möchte. Dennoch muss dem Gesetzgeber zugestanden werden, dass er bei der Schaffung des Weiterbildungsgeldes nach § 26 AlVG abstrakte Regelungen treffen durfte, um die Zweckmäßigkeit und Finanzierbarkeit dieser Leistung sicherzustellen. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass das Weiterbildungsgeld potenziell missbrauchsanfällig sein könnte, was sich gerade in letzter Zeit auch vermehrt bestätigt und letztlich zur Abschaffung des Weiterbildungsgeldes in der bisherigen Form geführt hat. Es muss dem Gesetzgeber daher zuzugestehen sein, dass er besonders missbrauchsanfällige Konstellationen – wie man sie typischerweise bei einer längeren Unterbrechung des arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses kurze Zeit vor dem geplanten Leistungsbezug annehmen kann – durch strenge, formalisierte Vorbeschäftigungszeiten ausschließen wollte.Der erkennende Senat verkennt keineswegs die überaus fordernde familiäre Situation des Beschwerdeführers. Es ist menschlich vollkommen nachvollziehbar, dass er seinen betreuungsbedürftigen Kindern die bestmögliche Begleitung bei den notwendigen Therapien zukommen lassen möchte. Dennoch muss dem Gesetzgeber zugestanden werden, dass er bei der Schaffung des Weiterbildungsgeldes nach Paragraph 26, AlVG abstrakte Regelungen treffen durfte, um die Zweckmäßigkeit und Finanzierbarkeit dieser Leistung sicherzustellen. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass das Weiterbildungsgeld potenziell missbrauchsanfällig sein könnte, was sich gerade in letzter Zeit auch vermehrt bestätigt und letztlich zur Abschaffung des Weiterbildungsgeldes in der bisherigen Form geführt hat. Es muss dem Gesetzgeber daher zuzugestehen sein, dass er besonders missbrauchsanfällige Konstellationen – wie man sie typischerweise bei einer längeren Unterbrechung des arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses kurze Zeit vor dem geplanten Leistungsbezug annehmen kann – durch strenge, formalisierte Vorbeschäftigungszeiten ausschließen wollte. Dem Gesetzgeber ist es auch zuzubilligen, dass er das Weiterbildungsgeld zielgerichtet nur dann gewähren wollte, wenn der Gedanke der beruflichen Weiterbildung tatsächlich im Vordergrund steht. Für familiäre Notsituationen, Kinderbetreuung, Pflegebedürftigkeit oder die Begleitung schwer kranker Angehöriger sieht die Rechtsordnung vielmehr andere, passgenaue Instrumente vor, wie etwa exakt die vom Beschwerdeführer richtigerweise in Anspruch genommene Pflegekarenz oder die nunmehr konsumierte Familienhospizkarenz. Ob im konkreten Fall des Beschwerdeführers aufgrund des Umstandes, dass er sich im Zeitpunkt der ursprünglich geplanten Bildungskarenz nunmehr ohnehin in Familienhospizkarenz befindet, geschlossen werden kann, dass andere Motivationen als die Weiterbildung im Vordergrund standen, kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben und ist allein aufgrund der Aktenlage sicherlich nicht zu beantworten. Es ist jedoch keineswegs abwegig, dass der Gesetzgeber genau in solchen Konstellationen die abstrakte Gefahr gesehen hat, dass das Instrument des Weiterbildungsgeldes für andere Motive zweckentfremdet wird, und dementsprechend strenge Anforderungen mit Blick auf eine ununterbrochene arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung normiert hat. Aus den genannten Gründen ist daher auch nicht von einer planwidrigen Gesetzeslücke auszugehen. Wenngleich der Antrag des Beschwerdeführers auf Weiterbildungsgeld – bereits im Zeitpunkt der Bescheiderlassung – zu Recht von der belangten Behörde abgewiesen wurde, wäre seiner Beschwerde jedoch aus einem weiteren Grund der Erfolg versagt gewesen. Ungeachtet dessen, ob die Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 19 AlVG die Anwendung des § 26 AlVG, in der bis 31.03.2025 gültigen Fassung, im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf den Fall des Beschwerdeführers überhaupt zuließe, was mit Blick auf den Wortlaut zumindest als fraglich anzusehen ist, hätte eine nachträgliche Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes durch das Bundesverwaltungsgericht erfordert, dass während des Bezugszeitraumes überhaupt eine aufrechte Bildungskarenz aufgrund einer bestehenden Vereinbarung nach §§ 11 AVRAG vorgelegen wäre.Ungeachtet dessen, ob die Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 19, AlVG die Anwendung des Paragraph 26, AlVG, in der bis 31.03.2025 gültigen Fassung, im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf den Fall des Beschwerdeführers überhaupt zuließe, was mit Blick auf den Wortlaut zumindest als fraglich anzusehen ist, hätte eine nachträgliche Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes durch das Bundesverwaltungsgericht erfordert, dass während des Bezugszeitraumes überhaupt eine aufrechte Bildungskarenz aufgrund einer bestehenden Vereinbarung nach Paragraphen 11, AVRAG vorgelegen wäre. Wie bereits dargelegt, ergibt sich aus dem unbedenklichen Versicherungsverlauf des Dachverbands der Sozialversicherungsträger jedoch zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer ab dem 31.03.2025 – dem geplanten Beginn der Bildungskarenz – eben nicht von seiner Arbeitspflicht freigestellt war. Vielmehr befand er sich ab diesem Stichtag bis zum 07.05.2025 weiterhin in einem vollversicherungspflichtigen und somit aktiven und entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis bei seinem Arbeitgeber. Auch in der weiteren Folge schloss er andere, mit einer Bildungskarenz unvereinbare Karenzierungsvereinbarungen und stand dazwischen neuerlich in einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung. Die Gewährung des Weiterbildungsgeldes setzt jedoch zwingend die Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Entgelts aufgrund einer aufrechten Vereinbarung nach § 11 AVRAG voraus. Eine tatsächliche Erbringung von Arbeitsleistungen samt Entgeltbezug und entsprechender Vollversicherungsmeldung in der Arbeitslosenversicherung schließt das zeitgleiche Vorliegen einer Bildungskarenz nach § 11 AVRAG denkunmöglich aus. Dasselbe gilt für die Schließung weiterer Karenzierungsvereinbarungen, welche die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag aus einem völlig anderen rechtlichen Grund ruhend stellen. Das faktische Handeln des Beschwerdeführers und seines Dienstgebers lässt daher nur den zwingenden Schluss zu, dass von der ursprünglich geschlossenen Vereinbarung über die Bildungskarenz abgegangen wurde.Die Gewährung des Weiterbildungsgeldes setzt jedoch zwingend die Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Entgelts aufgrund einer aufrechten Vereinbarung nach Paragraph 11, AVRAG voraus. Eine tatsächliche Erbringung von Arbeitsleistungen samt Entgeltbezug und entsprechender Vollversicherungsmeldung in der Arbeitslosenversicherung schließt das zeitgleiche Vorliegen einer Bildungskarenz nach Paragraph 11, AVRAG denkunmöglich aus. Dasselbe gilt für die Schließung weiterer Karenzierungsvereinbarungen, welche die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag aus einem völlig anderen rechtlichen Grund ruhend stellen. Das faktische Handeln des Beschwerdeführers und seines Dienstgebers lässt daher nur den zwingenden Schluss zu, dass von der ursprünglich geschlossenen Vereinbarung über die Bildungskarenz abgegangen wurde. Da somit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nachweislich gar keine Bildungskarenz angetreten und konsumiert wurde, fehlt es daher auch an dieser Grundvoraussetzung für den Bezug von Weiterbildungsgeld. Es braucht daher nicht darauf eingegangen zu werden, ob „Weiterbildungsmaßnahmen“ wie die beantragte überhaupt zum Bezug von Weiterbildungsgeld berechtigt hätten. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. So ergab sich bereits anhand der Aktenlage, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 18.09.2024 bis 23.10.2024 nicht der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlag. Soweit der Beschwerdeführer die Richtigkeit der im Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Eintragungen angezweifelt hat, ist dies ganz offensichtlich als Ausdruck der von ihm vertretenen Rechtsansicht, dass aufgrund des neuerlichen Bezugs von Pflegekarenzgeld die einmonatige Frist des § 11 Abs. 3 lit. a ASVG neu zu laufen beginnen solle, zu verstehen. Dass er zu irgendeinem Zeitpunkt die tatsächlichen Grundlagen der verwaltungsbehördlichen Entscheidung bestritten hätte, ist hingegen nicht ersichtlich. Überdies ergibt sich bereits aus der weiteren Beschäftigungshistorie des Beschwerdeführers, dass von der Vereinbarung nach § 11 AVRAG denknotwendigerweise abgegangen worden sein muss.Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. So ergab sich bereits anhand der Aktenlage, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 18.09.2024 bis 23.10.2024 nicht der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlag. Soweit der Beschwerdeführer die Richtigkeit der im Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Eintragungen angezweifelt hat, ist dies ganz offensichtlich als Ausdruck der von ihm vertretenen Rechtsansicht, dass aufgrund des neuerlichen Bezugs von Pflegekarenzgeld die einmonatige Frist des Paragraph 11, Absatz 3, Litera a, ASVG neu zu laufen beginnen solle, zu verstehen. Dass er zu irgendeinem Zeitpunkt die tatsächlichen Grundlagen der verwaltungsbehördlichen Entscheidung bestritten hätte, ist hingegen nicht ersichtlich. Überdies ergibt sich bereits aus der weiteren Beschäftigungshistorie des Beschwerdeführers, dass von der Vereinbarung nach Paragraph 11, AVRAG denknotwendigerweise abgegangen worden sein muss. Der Sachverhalt war somit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Der Sachverhalt war somit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im konkreten Fall ist die Revision
4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Im konkreten Fall ist die Revision
51 aus 2012,, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall wurde unter Bezugnahme auf die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz nicht ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Im Übrigen stützt sich die Entscheidung auch auf den Umstand, dass die Vereinbarung nach § 11 AVRAG von den Vertragsparteien zwingend aufgelöst worden sein muss, sodass insoweit eine tragfähige Alternativbegründung vorliegt. Die Revision ist aber unzulässig, wenn das angefochtene Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht und dieser keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu Grunde liegt (vgl. VwGH 21.10.2021, Ra 2021/04/0188, mwN).Im vorliegenden Fall wurde unter Bezugnahme auf die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz nicht ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Im Übrigen stützt sich die Entscheidung auch auf den Umstand, dass die Vereinbarung nach Paragraph 11, AVRAG von den Vertragsparteien zwingend aufgelöst worden sein muss, sodass insoweit eine tragfähige Alternativbegründung vorliegt. Die Revision ist aber unzulässig, wenn das angefochtene Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht und dieser keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu Grunde liegt vergleiche VwGH 21.10.2021, Ra 2021/04/0188, mwN). Im Übrigen liegt auch deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, da die verfahrensgegenständliche Regelung bereits außer Kraft getreten ist und es angesichts eines kleinen Kreises potentiell betroffener Personen nicht wahrscheinlich ist, dass noch über eine nennenswerte Anzahl vergleichbarer Fälle zu entscheiden sein wird (vgl. jüngst VwGH 17.09.2025, Ra 2025/08/0081).Im Übrigen liegt auch deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, da die verfahrensgegenständliche Regelung bereits außer Kraft getreten ist und es angesichts eines kleinen Kreises potentiell betroffener Personen nicht wahrscheinlich ist, dass noch über eine nennenswerte Anzahl vergleichbarer Fälle zu entscheiden sein wird vergleiche jüngst VwGH 17.09.2025, Ra 2025/08/0081). Weder weicht somit die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W141.2314063.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.