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{'item': 'W150 2337108-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.03.2026 GeschäftszahlW150 2337108-1 Spruch, W150 2337108-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau XXXX geb. XXXX , StA. CHINA, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, FN 525828b, gegen den Bescheid des BFA Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 19.02.2026, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau römisch 40 geb. römisch 40 , StA. CHINA, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, FN 525828b, gegen den Bescheid des BFA Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 19.02.2026, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2026 sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 20.02.2026, 08:45 Uhr, für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2026 sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 20.02.2026, 08:45 Uhr, für rechtswidrig erklärt. II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Artikel 28 Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2, der Verordnung EU Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen. III. Dem Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz in der Höhe der Eingabengebühr von 50,- Euro wird gemäß § 35 Abs. 1 iVm Abs. 4 Z 1 VwGVG stattgegeben.römisch drei. Dem Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz in der Höhe der Eingabengebühr von 50,- Euro wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG stattgegeben. IV. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch: „BF“) reiste zu einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls frühestens am 21.12.2025 legal in den Schengenraum mit ihrem chinesischen Reisepass, Nr. XXXX und einem niederländischen Visum C, XXXX , ein.
  2. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch: „BF“) reiste zu einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls frühestens am 21.12.2025 legal in den Schengenraum mit ihrem chinesischen Reisepass, Nr. römisch 40 und einem niederländischen Visum C, römisch 40 , ein.
  3. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt reiste die BF nach Spanien und danach nach Österreich ein, wo sie gemeinsam mit einer zweiten chinesischen Staatsangehörigen am 18.02.2026 um 14:30 Uhr in 1030 Wien von verdeckten Ermittlern der LPD Wien bei Ausübung der Geheimprostitution betreten wurde.
  4. Die BF wurde aufgrund eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) gem. § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG vom 18.02.2026 festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum verbracht.
  5. Die BF wurde aufgrund eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) gem. Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG vom 18.02.2026 festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum verbracht.
  6. Am 19.02.2026 um 09:50 Uhr wurde die BF durch Organwalter des BFA einvernommen. Dabei gab sie unter anderem an, dass sie der Prostitution nachgehe und dass sie nicht zur Prostitution gezwungen worden sei. Weiters, dass sie am 22.
  7. bzw. 23.01.2026 von Spanien kommend nach Österreich eingereist sei, in China Schulden habe und arbeiten müsse. Ihr Reisepass sei ihr nach der Einreise in Österreich von einem Schlepper abgenommen worden. Einen Wohnsitz in Österreich habe sie nicht, sie nächtige in Hotels und an Arbeitsplätzen. In Österreich habe sie keine Familienangehörigen. In China sei sie verheiratet, habe zwei Töchter (18 und 5 Jahre alt) und einen Sohn (15 Jahre alt), die mit ihrem Vater in China lebten. In China werde sie weder politisch noch strafrechtlich verfolgt. Sie verfüge an Barmitteln in der Höhe von 100,- Euro. Nachdem ihr mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, eine Rückkehrentscheidung gegen sie zu erlassen, und die Außerlandesschaffung zu vollstrecken und Schubhaft zu verhängen, stellte sie um 10:30 Uhr einen Antrag auf internationalen Schutz.
  8. Bei ihrer Erstbefragung zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz durch Organwalter der LPD Wien bestätigte die BF zum Teil präzisierend ihre bisher getätigten Angaben und gab zu ihren Fluchtgründen an, dass ihr Vater an Krebs erkrankt sei, sie sich für seine Behandlung Geld ausgeborgt habe deshalb Schulden habe. Ihr Ehemann sei psychisch krank und gewalttätig, deswegen sei sie sogar in Lebensgefahr gewesen. Auf die Frage: „Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?“ antwortete sie: „Ich habe Angst vor dem Ehemann“.
  9. Das BFA hielt mit begründetem Aktenvermerk vom 19.02.2026 gem. § 40 Abs. 5 BFA-VG fest, dass der Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde und dass die Anhaltung für insgesamt bis zu 72 Stunden aufrechterhalten werde. Dieser wurde der BF noch am selben Tage durch persönliche Übergabe zugestellt.
  10. Das BFA hielt mit begründetem Aktenvermerk vom 19.02.2026 gem. Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG fest, dass der Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde und dass die Anhaltung für insgesamt bis zu 72 Stunden aufrechterhalten werde. Dieser wurde der BF noch am selben Tage durch persönliche Übergabe zugestellt.
  11. Mit Mandatsbescheid des BFA, datiert mit 19.02.2026, wurde die Schubhaft über die BF zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Dieser Bescheid wurde der BF durch persönliche Übergabe am 20.02.2026 um 08:45 Uhr zugestellt.
  12. Am 23.02.2026 richtete das BFA ein Aufnahmegesuch an die niederländischen Behörden nach der Dublin-Verordnung.
  13. Am 27.02.2026 erhob die BF die verfahrensgegenständliche Beschwerde.
  14. Am 02.03.2026 legte das BFA den bezughabenden Akt vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es nebst Kostenzuspruch die Abweisung der Beschwerde begehrte und auf die Fluchtgefahr hinwies.
  15. Mit schriftlichen Befund und Gutachten vom 04.03.2026 bestätigte die LPDion Wien, dass der BF aus amtsärztlicher Sicht haft- und prozessfähig sei.
  16. Am 04.03.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden auch: „BVwG“) eine mündliche Verhandlung unter Beisein der BF, ihrer rechtlichen Vertreterin, einer Dolmetscherin für die Sprache Chinesisch (Mandarin) sowie einer ausgewiesenen Vertreterin der belangten Behörde statt.
  17. Am 06.03.2026 teilte die MA 15 mit, dass die BF dort unbekannt ist, und sie sich folglich auch keinen Kontrolluntersuchungen in Wien unterzieht.
  18. Am 06.03.2026 erstattete die BF eine ergänzende Stellungnahme, in der sie im Wesentlichen auf die mittlerweile erfolgte Entlassung aus der Schubhaft der am 18.02.2026 gemeinsam mit ihr festgenommenen Person und die dafür gegebenen Gründe hinwies. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.
  19. Feststellungen: 1.
  20. Zum Verfahrensgang: 1.1.
  21. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird der oben dargelegte Verfahrensgang zur Feststellung erhoben. 1.
  22. Zur Person der BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 1.2.
  23. Die Identität der BF steht fest. Sie führt den im Spruch angegebenen Namen und ist an dem dort angegebenen Datum geboren. Die BF spricht Chinesisch (Mandarin) und gehört der Volksgruppe der Han an. 1.2.
  24. Die BF ist jedenfalls volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, sie besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates. Die BF ist weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte. 1.2.
  25. Die BF stellte am 19.02.2026 um 14:27 Uhr einen Antrag auf internationalen Schutz und verfügt über faktischen Abschiebeschutz. 1.2.
  26. Ein Verfahren nach der Dublin III-VO wurde vom BFA am 23.02.2026 eingeleitet. 1.2.
  27. Die BF wird seit dem 20.02.2026, 08:45 Uhr, durchgehend in Schubhaft angehalten. Davor wurde sie seit dem 18.02.2026, 15:15 Uhr, bis zur Verhängung der Schubhaft durchgehend in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. 1.2.
  28. Die BF ist haft- und prozessfähig. Die BF hat in der Schubhaft Zugang zu medizinischer Versorgung. Die BF leidet an keiner lebensgefährlichen Erkrankung. 1.
  29. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 1.3.
  30. Die BF ließ sich am 28.11.2025 ein von 21.12.2025 bis 03.02.2026 gültiges niederländisches Touristenvisum vom Außenamt des Königreichs der Niederlande ausstellen. Die BF beabsichtigte jedoch nicht als Touristin nach Europa zu reisen, sondern einem Erwerb nachzugehen. 1.3.
  31. Die BF kam den Bestimmungen des Meldegesetzes nicht nach, sondern hielt sich in Österreich im Verborgenen auf. 1.3.
  32. Die BF ging der Prostitution nach, ohne dies der zuständigen Behörde gemäß § 5 Wiener Prostitutionsgesetz 2011 gemeldet gehabt zu haben. Sie hat sich nicht den verpflichtend vorgeschriebenen Untersuchungen (Eingangsuntersuchung und Kontrolluntersuchungen) auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten unterzogen, welche für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen, vorgeschrieben sind.1.3.
  33. Die BF ging der Prostitution nach, ohne dies der zuständigen Behörde gemäß Paragraph 5, Wiener Prostitutionsgesetz 2011 gemeldet gehabt zu haben. Sie hat sich nicht den verpflichtend vorgeschriebenen Untersuchungen (Eingangsuntersuchung und Kontrolluntersuchungen) auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten unterzogen, welche für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen, vorgeschrieben sind. 1.3.
  34. Der BF erweist sich strafrechtlich als unbescholten. 1.3.
  35. Die BF bereiste mehrere europäische Länder, jedenfalls die Niederlande, Spanien und Österreich. Sie stellte nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt ihren Antrag auf internationalen Schutz, weder in den Niederlanden, noch in Spanien und auch nicht in Österreich. Die BF verfügt nicht über ausreichende Finanzmittel. 1.3.
  36. Die BF ist nicht rückkehrwillig, sie möchte in Österreich bleiben. 1.3.
  37. Die BF verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz in Österreich. Ihre Familienangehörigen leben in China. Die BF verfügt weder über familiäre noch tiefgreifende soziale Bezüge in Österreich. Die BF ging keiner legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach und erwies sich als mittellos. 1.3.
  38. Die BF brachte erstmals in ihrer Beschwerdeschrift vom 27.02.2026 vor, Opfer von Menschenhandel zu sein. Es besteht der dringende Verdacht, dass die BF Opfer von Menschenhandel ist. Die BF wird seitens der LPD Wien als Zeugin in einem Strafverfahren gegen unbekannte Täter (wegen des Verdachtes der Zuhälterei) geführt. 1.3.
  39. Die angebotene Opferschutzwohnung durch den Verein LEFÖ - Beratung, Bildung und Begleitung für Migrantinnen bietet keine Gewähr dafür, dass diese der BF für die Gesamtdauer ihres Verfahrens betreffend die Gewährung von internationalem Schutz zur Verfügung steht. 1.3.
  40. Die BF selbst verfügt über keine Reisedokumente. Bei wem sich ihr gültiger chinesischer Reisepass befindet, ist nicht feststellbar. Die Gültigkeit des Schengenvisums C der BF ist jedenfalls abgelaufen. 1.2.
  41. Bei der BF besteht Fluchtgefahr.
  42. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die am 02.03.2026 vorgelegten Akten des BFA, die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren eingeholte Stellungnahme, das amtsärztliche Gutachten, durch die Einvernahme der BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung und den dabei gewonnenen persönlichen Eindruck sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das GVS-Informationssystem, in das Sozialversicherungsregister und die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. 2.
  43. Zum Verfahrensgang: Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zuvor genannten Akten, aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten. 2.
  44. Zur Person der BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.3.
  45. Die Feststellungen zur Identität der BF beruhen auf dem aktenkundigen Touristenvisum und den dort aufliegenden Daten, sowie einer Bilddatei des chinesischen Reisepasses auf dem Mobiltelefon der BF. Sprachkenntnisse und Volksgruppenzugehörigkeit ergeben sich aus den diesbezüglich schlüssigen Angaben der BF und dem Umstand, dass sie im Verlauf der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG mit der Dolmetscherin problemlos kommunizieren konnte. 2.3.
  46. Anhaltspunkte dafür, dass die BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an ihrer Volljährigkeit. 2.3.
  47. Die Antragstellung betreffend internationalen Schutz ist sowohl dem Einvernahmeprotokoll des BFA vom 19.02.2026 zu entnehmen als auch der Anhaltedatei und ist zudem unbestritten. Dass die BF über faktischen Abschiebeschutz verfügt, ergibt sich erstens aus dem Umstand der Antragstellung auf internationalen Schutz und zweitens daraus, dass dieser Abschiebeschutz bis dato nicht aufgehoben wurde. 2.3.
  48. Dass das Verfahren nach der Dublin III-VO vom BFA am 23.02.2026 eingeleitet wurde, ergibt sich aus der unbedenklichen Aktenlage. 2.3.
  49. Dass die BF seit dem 20.02.2026 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA, insbesondere der Übernahmebestätigung des verfahrensgegenständlichen Mandatsbescheides und aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. 2.3.
  50. Die Feststellungen zur Haftfähigkeit der BF ergeben sich aus dem rezenten amtsärztlichen Gutachten, den Eintragungen in der Anhaltedatei, den Angaben der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung und dem persönlichen Eindruck, den das Gericht dabei von ihr erhalten hat. Hinzuweisen ist, dass der BF in Schubhaft medizinische Versorgung zukommt. 2.3.
  51. Die Feststellungen zur Haftfähigkeit der BF ergeben sich aus dem rezenten amtsärztlichen Gutachten, den Eintragungen in der Anhaltedatei, den Angaben der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung und dem persönlichen Eindruck, den das Gericht dabei von ihr erhalten hat. Hinzuweisen ist, dass der BF in Schubhaft medizinische Versorgung zukommt. , 2.
  52. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 2.4.
  53. Die Feststellungen zur Ausstellung eines niederländischen Touristenvisums ergeben sich aus der Aktenlage. Dass die BF statt dessen von Anfang an beabsichtigte, stattdessen in Europa einer Beschäftigung nachzugehen wurde von ihr selbst teilweise in ihrer Beschwerde (“…wurde ihr gesagt, dass sie in Österreich als Masseurin arbeiten würde …”) eingestanden und ergibt sich weiters aus den Umständen des Falles, da sie über keine nennenswerten Barmittel verfügte, in China hohe Schulden hatte und bezüglich ihres Aufenthaltes in Europa angab, dass sie für die Leistungen der Schlepper und ihre Aufenthaltskosten bezahlen müsse. 2.4.
  54. Dass die BF ihren Meldeverpflichtungen nach dem Meldegesetz nicht nachkam, ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Zentralen Melderegisters. 2.4.
  55. Dass die BF in Wien der Prostitution nachging, ohne dies den dafür zuständigen Behörde gemeldet gehabt zu haben und sich nicht den verpflichtend vorgeschriebenen Untersuchungen (Eingangsuntersuchung und Kontrolluntersuchungen) unterzogen hat, ergib sich einerseits aus den Umständen ihrer Festnahme, ihren eigenen bestätigenden Angaben, der Prostitution nachzugehen, weiters aus den aktenkundigen Angaben der LPDion Wien und der Stellungnahme des Gesundheitsdienstes der Stadt Wien, MA
  56. 2.4.
  57. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit der BF ergeben sich aus einer aktuellen Einschau in das Strafregister. 2.4.
  58. Dass die BF mehrere europäische Länder bereiste, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben und dem niederländischen Touristenvisum. Dass sie nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt ihren Antrag auf internationalen Schutz stellte ergibt sich schon aus dem Umstand, dass sie erst ca. 2 Monate nach Einreise in den Schengenraum, nämlich erst im Stande der Anhaltung in Österreich ihren Antrag stellte. Dass die BF nicht über ausreichende Finanzmittel verfügt, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben und aus der Anhaltedatei, derzufolge nur 10,- Euro auf Depot liegen. 2.4.
  59. Dass die BF nicht rückkehrwillig ist, sondern sie in Österreich bleiben möchte hat sie selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG angegeben. 2.4.
  60. Dass die BF über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz in Österreich verfügt, ergibt sich aus ihren eigenen diesbezüglichen Angaben und dem Umstand, dass sie in Österreich vor ihrer Inhaftierung noch nie mit einem Wohnsitz gemeldet war. Dass Ihre Familienangehörigen in China leben ergibt sich aus ihren diesbezüglich gleichbleibenden glaubhaften Angaben vor dem BFA, der LPD Wien und dem BVwG. Gleiches gilt für die Feststellungen über familiäre soziale Bezüge in Österreich. Gegenteiliges kam auch sonst im Verfahren nicht hervor. 2.4.
  61. Dass die erstmals in ihrer Beschwerdeschrift vom 27.02.2026 vorbrachte, Opfer von Menschenhandel zu sein, ergibt sich aus dem Umstand, dass sie weder im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem BFA noch in ihrem Asylverfahren bis dato dies angegeben hatte. Dass trotzdem der dringende Verdacht besteht, dass die BF Opfer von Menschenhandel ist, basiert auf dem allgemeinen Umständen des Falles nach den diesbezüglich durchaus glaubwürdigen Angaben der BF (Schulden in China, Angebot der Erwerbstätigkeit in Europa durch Schlepper, tatsächliche Tätigkeit als Geheimprostituierte in Österreich) und der Stellungnahme der Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels des Vereines LEFÖ - Beratung, Bildung und Begleitung für Migrantinnen (im Folgenden auch: „LEFÖ-IBF“). Dass die BF seitens der LPDion Wien als Zeugin in einem Strafverfahren gegen unbekannte Täter (wegen des Verdachtes der Zuhälterei) geführt wird ergibt sich aus einer E-Mail der LPDion Wien vom 26.02.2026 (AS. 117 des BFA-RD Wien). 2.4.
  62. Dass die angebotene Opferschutzwohnung durch LEFÖ-IBF voraussichtlich nicht für die Gesamtdauer des Asyl- bzw. Dublin-Verfahrens der BF dieser zur Verfügung steht, ergibt sich aus dem Umstand, dass die BF – im Gegensatz zu der gemeinsam mit ihr bei der Ausübung der Geheimprostitution festgenommenen Kollegin – nicht als Opfer, sondern nur als Zeugin und auch nur in einem Strafverfahren wegen des Verdachtes der Zuhälterei geführt wird. Sofern nicht seitens der dafür zuständigen Staatsanwaltschaft statt wegen des Verdachtes der Zuhälterei, sondern stattdessen wegen Menschenhandles ermittelt werden sollte und zudem die BF nicht bloß als Zeugin, sondern als Opfer klassifiziert werden sollte, besteht seitens LEFÖ-IBF keine vertragliche Grundlage mehr, der BF Leistungen in Form einer Schutzwohnung zu gewähren. 2.4.
  63. Dass die BF selbst über keine Reisedokumente ergibt sich aus der Effektenausstellung gemäß Anhaltedatei. Die Daten über ihren chinesischen Reisepass und das – bereits abgelaufene – Touristenvisum sind aktenkundig. 2.4.
  64. Dass bei der BF Fluchtgefahr vorliegt, ergibt sich aus dem Umstand, dass sie bis dato im Verborgenen gelebt hat und sie nicht rückkehrwillig ist. Dass diese allerdings nicht erheblich ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass der BF derzeit eine Schutzwohnung von LEFÖ-IBF zur Verfügung steht und sie mit den Sicherheitsbehörden in einem anhängigen Strafverfahren zusammenarbeitet.2.4.
  65. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus der diesbezüglich unbedenklichen Aktenlage.2.4.
  66. Dass bei der BF Fluchtgefahr vorliegt, ergibt sich aus dem Umstand, dass sie bis dato im Verborgenen gelebt hat und sie nicht rückkehrwillig ist. Dass diese allerdings nicht erheblich ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass der BF derzeit eine Schutzwohnung von LEFÖ-IBF zur Verfügung steht und sie mit den Sicherheitsbehörden in einem anhängigen Strafverfahren zusammenarbeitet., , 2.4.
  67. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus der diesbezüglich unbedenklichen Aktenlage.
  68. Rechtliche Beurteilung: 3.
  69. Zu Spruchteil A): 3.1.
  70. §§ 31, 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten auszugsweise:3.1.
  71. Paragraphen 31, 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten auszugsweise: „Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet § 31.

(1)Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,Paragraph 31,
(1)Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
  1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
  2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
  3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
  4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;
  5. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;
  6. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a,), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;
  7. wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;
  8. wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und Paragraph 18, Absatz 13, AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind;
  9. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. h AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;
  10. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera h, AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind;
  11. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;
  12. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind;
  13. wenn sie gemäß der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine geschäftliche Tätigkeit gemäß § 12c Abs. 3 AuslBG ausüben, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet;
  14. wenn sie gemäß der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine geschäftliche Tätigkeit gemäß Paragraph 12 c, Absatz 3, AuslBG ausüben, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet;
  15. wenn sie gemäß der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, jeweils für die Dauer von bis zu einem Monat ab ihrer Einreise in das Bundesgebiet zur Beantragung eines Aufenthaltstitels gemäß § 50a Abs. 1 oder 3 NAG, oder
  16. wenn sie gemäß der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, jeweils für die Dauer von bis zu einem Monat ab ihrer Einreise in das Bundesgebiet zur Beantragung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 50 a, Absatz eins, oder 3 NAG, oder
  17. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt. […]“ „Schubhaft § 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  4. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  5. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  6. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  11. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  12. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA VG gelten sinngemäß.“ „Gelinderes Mittel § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1. Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ „Dauer der Schubhaft § 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
  4. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  5. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
  5. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
  6. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen. […]“ § 22a BFA VG normiert den Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft wie folgt:Paragraph 22 a, BFA VG normiert den Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft wie folgt: „§ 22a
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. „§ 22a
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.“ § 40 Abs. 1 BFA VG erlaubt unter nachstehenden Voraussetzungen die Festnahme von Fremden:Paragraph 40, Absatz eins, BFA VG erlaubt unter nachstehenden Voraussetzungen die Festnahme von Fremden: „Festnahme § 40.
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,Paragraph 40,
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
  1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,
  2. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,
  3. wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder
  4. wenn dieser Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder
  5. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  6. Hauptstückes des FPG fällt.“ Nachstehend wird auszugsweise der Wortlaut der Art. 2, 20, 21, 28 und 29 Dublin III VO angeführt:Nachstehend wird auszugsweise der Wortlaut der Artikel 2, 20, 21, 28 und 29 Dublin römisch drei VO angeführt: „Artikel 2 Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck […] lit n) „Fluchtgefahr“ das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.“Litera n,) „Fluchtgefahr“ das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.“ „KAPITEL VI AUFNAHME- UND WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN „KAPITEL römisch sechs AUFNAHME- UND WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Einleitung des Verfahrens Artikel 20 Einleitung des Verfahrens
(1)Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird. […] ABSCHNITT II ABSCHNITT römisch zwei Aufnahmeverfahren Artikel 21 Aufnahmegesuch
(1)Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen […] ABSCHNITT V ABSCHNITT römisch fünf Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung Artikel 28 Haft
(1)Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2)Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3)Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.DE L 180/46 Amtsblatt der Europäischen Union 29.6.2013 Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend. […] ABSCHNITT VI ABSCHNITT römisch sechs Überstellung Artikel 29 Modalitäten und Fristen
(1)Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme — oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.
(2)Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.“ 3.1.
  1. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280). Die innerstaatliche Regelung der Schubhaftgründe ist vor dem Hintergrund unionsrechtlichen Sekundärrechts zu lesen, das die maßgeblichen Voraussetzungen für die Haft - jedenfalls gegen nichtbegünstigte Drittstaatsangehörige - vorgibt. Neben der „Dublin-Verordnung", die unmittelbar anzuwenden ist, sind das einerseits die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungs-RL), insbesondere deren Art. 15, und andererseits die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung) (Aufnahme-RL), insbesondere deren Art.
  4. Die innerstaatliche Regelung der Schubhaftgründe ist vor dem Hintergrund unionsrechtlichen Sekundärrechts zu lesen, das die maßgeblichen Voraussetzungen für die Haft - jedenfalls gegen nichtbegünstigte Drittstaatsangehörige - vorgibt. Neben der „Dublin-Verordnung", die unmittelbar anzuwenden ist, sind das einerseits die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  5. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungs-RL), insbesondere deren Artikel 15,, und andererseits die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  6. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung) (Aufnahme-RL), insbesondere deren Artikel 8, Vor dem Hintergrund der Vorgaben des Art. 2 lit. n Dublin III-VO vermögen ausschließlich die Tatbestände des § 76 Abs. 3 FPG "Fluchtgefahr" an sich zu konstituieren. Der demonstrative Charakter des § 76 Abs. 3 FPG kommt demgegenüber lediglich insofern zum Tragen, als neben den dort genannten Tatbeständen andere Aspekte nur im Rahmen der abschließend vorzunehmenden konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte miteinbezogen werden können (VwGH 26.04.2018, Ro 2017/21/0010).Vor dem Hintergrund der Vorgaben des Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO vermögen ausschließlich die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, FPG "Fluchtgefahr" an sich zu konstituieren. Der demonstrative Charakter des Paragraph 76, Absatz 3, FPG kommt demgegenüber lediglich insofern zum Tragen, als neben den dort genannten Tatbeständen andere Aspekte nur im Rahmen der abschließend vorzunehmenden konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte miteinbezogen werden können (VwGH 26.04.2018, Ro 2017/21/0010). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Gemäß § 80 Abs. 4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 der Rückführungsrichtlinie umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 80 Abs. 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404). Gemäß Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, der Rückführungsrichtlinie umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404). Gemäß § 80 Abs. 5 FPG darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten.Gemäß Paragraph 80, Absatz 5, FPG darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Im Hinblick auf eine Schubhaftbeschwerde ist es zunächst Aufgabe des VwG, den Bescheid des Bundesamtes - und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung des Fremden in Schubhaft - einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und anschließend diese Schubhaft zu vollziehen (VwGH 12.12.2023, Ra 2021/21/0222). Für den Zeitraum ab Stellung des Antrages auf internationalen Schutz im Stande der Schubhaft hat das VwG dann zu beurteilen, ob die auf § 76 Abs. 6 FPG gestützte Aufrechterhaltung der Schubhaft zulässig war, ob es also aus damaliger Sicht rechtens war, dem Fremden bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht im Sinne der genannten Bestimmung zu unterstellen (VwGH 11.04.2024, Ra 2022/21/0169; VwGH 11.03.2021, Ra 2020/21/0274; VwGH 27.09.2023, Ra 2023/21/0078). (Erst) beim Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 hat das VwG die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen, und zwar unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft, und ist insoweit "ermächtigt", auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" zu entscheiden (VwGH 16.05.2019, Ra 2018/21/0122; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143), wobei fallbezogen auch auf die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft nach § 76 Abs. 6 FPG Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 23.05.2024, Ra 2022/21/0061). Im Hinblick auf eine Schubhaftbeschwerde ist es zunächst Aufgabe des VwG, den Bescheid des Bundesamtes - und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung des Fremden in Schubhaft - einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und anschließend diese Schubhaft zu vollziehen (VwGH 12.12.2023, Ra 2021/21/0222). Für den Zeitraum ab Stellung des Antrages auf internationalen Schutz im Stande der Schubhaft hat das VwG dann zu beurteilen, ob die auf Paragraph 76, Absatz 6, FPG gestützte Aufrechterhaltung der Schubhaft zulässig war, ob es also aus damaliger Sicht rechtens war, dem Fremden bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht im Sinne der genannten Bestimmung zu unterstellen (VwGH 11.04.2024, Ra 2022/21/0169; VwGH 11.03.2021, Ra 2020/21/0274; VwGH 27.09.2023, Ra 2023/21/0078). (Erst) beim Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG 2014 hat das VwG die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen, und zwar unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft, und ist insoweit "ermächtigt", auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" zu entscheiden (VwGH 16.05.2019, Ra 2018/21/0122; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143), wobei fallbezogen auch auf die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 23.05.2024, Ra 2022/21/0061). Die mit der Auslegung des nationalen Rechts betrauten nationalen Gerichte müssen bei dessen Anwendung sämtliche Rechtsnormen berücksichtigen und die im nationalen Recht anerkannten Auslegungsmethoden anwenden, um seine Auslegung so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der fraglichen Richtlinie auszurichten. Der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts unterliegt aber bestimmten Schranken (allgemeine Rechtsgrundsätze, keine Auslegung contra legem des nationalen Rechts). Kann eine unionsrechtskonforme Auslegung der in Rede stehenden nationalen Regelung nicht vorgenommen werden, ist zu prüfen, ob die Richtlinienbestimmung unmittelbare Wirkung entfalten kann, so dass sich der Abgabepflichtige gegenüber der Steuerbehörde auf diese Bestimmung berufen kann. In Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, kann sich der Einzelne vor nationalen Gerichten gegenüber einem Mitgliedstaat auf diese Bestimmungen berufen, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat (vgl. VwGH 26.03.2025, Ra 2024/13/0092) Die mit der Auslegung des nationalen Rechts betrauten nationalen Gerichte müssen bei dessen Anwendung sämtliche Rechtsnormen berücksichtigen und die im nationalen Recht anerkannten Auslegungsmethoden anwenden, um seine Auslegung so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der fraglichen Richtlinie auszurichten. Der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts unterliegt aber bestimmten Schranken (allgemeine Rechtsgrundsätze, keine Auslegung contra legem des nationalen Rechts). Kann eine unionsrechtskonforme Auslegung der in Rede stehenden nationalen Regelung nicht vorgenommen werden, ist zu prüfen, ob die Richtlinienbestimmung unmittelbare Wirkung entfalten kann, so dass sich der Abgabepflichtige gegenüber der Steuerbehörde auf diese Bestimmung berufen kann. In Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, kann sich der Einzelne vor nationalen Gerichten gegenüber einem Mitgliedstaat auf diese Bestimmungen berufen, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat vergleiche VwGH 26.03.2025, Ra 2024/13/0092) Auf dem Boden des Unionsrechts sind gesetzliche Bestimmungen, die in Umsetzung einer unionsrechtlichen Richtlinie erlassen wurden, so weit wie möglich im Licht des Wortlauts und des Zweckes dieser Richtlinie auszulegen und anzuwenden, um das mit ihr angestrebte Ziel zu erreichen (vgl. etwa VwGH 19.6.2018, Ra 2017/03/0104, mwN). Eine solche richtlinienkonforme Auslegung ist auch vorzunehmen, wenn die in Rede stehende unionsrechtliche Bestimmung nicht unmittelbar anwendbar ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass dabei die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln nicht zu beachten wären. Ist eine unionsrechtliche Regelung nicht unmittelbar anwendbar, lässt sich ihre Anwendung auch nicht im Weg der unionsrechtskonformen Interpretation erreichen, wenn sich dieses Ergebnis bei Auslegung des nationalen Rechts nicht erzielen lässt. (vgl. VwGH 29.01.2025, Ra 2022/04/0112) Auf dem Boden des Unionsrechts sind gesetzliche Bestimmungen, die in Umsetzung einer unionsrechtlichen Richtlinie erlassen wurden, so weit wie möglich im Licht des Wortlauts und des Zweckes dieser Richtlinie auszulegen und anzuwenden, um das mit ihr angestrebte Ziel zu erreichen vergleiche etwa VwGH 19.6.2018, Ra 2017/03/0104, mwN). Eine solche richtlinienkonforme Auslegung ist auch vorzunehmen, wenn die in Rede stehende unionsrechtliche Bestimmung nicht unmittelbar anwendbar ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass dabei die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln nicht zu beachten wären. Ist eine unionsrechtliche Regelung nicht unmittelbar anwendbar, lässt sich ihre Anwendung auch nicht im Weg der unionsrechtskonformen Interpretation erreichen, wenn sich dieses Ergebnis bei Auslegung des nationalen Rechts nicht erzielen lässt. vergleiche VwGH 29.01.2025, Ra 2022/04/0112) Erlässe sind mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt für den Verwaltungsgerichtshof keine verbindliche Rechtsquelle. (vgl. VwGH 15.05.2013, 2012/12/0151).Erlässe sind mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt für den Verwaltungsgerichtshof keine verbindliche Rechtsquelle. vergleiche VwGH 15.05.2013, 2012/12/0151). 3.1.
  7. Die BF war im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme am 20.02.2026 volljährig. Sie ist keine österreichische Staatsbürgerin, er ist auch kein Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedsstaates. Deshalb war die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von erheblicher Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft – möglich. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von – erheblicher – Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. 3.1.
  8. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich für das erkennende Gericht, dass die belangte Behörde im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme und der weiteren Anhaltung noch kein Überstellungsverfahren nach der Dublin-III-Verordnung führte. Es war zu diesem Zeitpunkt durch sie noch nicht einmal das Aufnahmeverfahren gemäß Artikel 20 dieser Verordnung eingeleitet worden, das zeitlich dem Überstellungsverfahren vorgelagert ist. Bis dato ist zum mittlerweile durch das BFA eingeleitete Aufnahmeverfahren zu diesem auch noch keine Antwort der niederländischen Behörden eingelangt. Schon durch diesen Umstand hat die Behörde den verfahrensgegenständlichen Bescheid durch Rechtswidrigkeit belastet. Weiters erfordert die Inschubhaftnahme nach Art. 28 der Dublin-III-Verordnung das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr. Zum Zeitpunkt der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Mandatsbescheides wie auch noch zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt ist jedoch bei der BF, die – wie oben in der Beweiswürdigung näher ausgeführt – Fluchtgefahr nicht in erheblichem Ausmaß gegeben. Schon durch diesen Umstand hat die Behörde den verfahrensgegenständlichen Bescheid durch Rechtswidrigkeit belastet. Weiters erfordert die Inschubhaftnahme nach Artikel 28, der Dublin-III-Verordnung das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr. Zum Zeitpunkt der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Mandatsbescheides wie auch noch zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt ist jedoch bei der BF, die – wie oben in der Beweiswürdigung näher ausgeführt – Fluchtgefahr nicht in erheblichem Ausmaß gegeben. Weiters kommt der BF aufgrund ihres Antrages auf internationalen Schutz, den sie bereits vor der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Mandatsbescheides gestellt hatte, faktischer Abschiebeschutz zu. Das BFA hatte lediglich durch einen Aktenvermerk gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG mit der Begründung, dass der Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde, die Anhaltung für insgesamt bis zu 72 Stunden aufrechterhalten.Weiters kommt der BF aufgrund ihres Antrages auf internationalen Schutz, den sie bereits vor der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Mandatsbescheides gestellt hatte, faktischer Abschiebeschutz zu. Das BFA hatte lediglich durch einen Aktenvermerk gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG mit der Begründung, dass der Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde, die Anhaltung für insgesamt bis zu 72 Stunden aufrechterhalten. Daher war insgesamt der Beschwerde gegen den angefochtenen Mandatsbescheid stattzugeben. 3.
  9. Spruchteil A) II.3.
  10. Spruchteil A) römisch zwei. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Da die Beschwerdeführerin seit 20.02.2026 bis dato fortlaufend in Schubhaft angehalten wird, ist auch über die Fortsetzung der Schubhaft abzusprechen. Da, wie oben in der Beweiswürdigung näher ausgeführt, bis dato keine Fluchtgefahr in einem erheblichen Ausmaß gegeben ist, sind nach wie vor die Voraussetzungen für Schubhaft nach der Dublin-III-VO nicht gegeben. Weiters kommt aufgrund ihres Antrages auf internationalen Schutz der BF weiterhin faktischer Abschiebeschutz zu. Daher war im Ergebnis auszusprechen, dass auch die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen. 3.
  11. Spruchteil A) III. und IV.:3.
  12. Spruchteil A) römisch drei. und römisch vier.: Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß § 35 Abs. 6 VwGVG auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Paragraph 35, Absatz 6, VwGVG auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Die BF begehrt gemäß § 35 Abs 1 iVm Abs 4 Z 1 VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die sie aufzukommen hat, einschließlich den Ersatz der Pauschalgebühr für Eingaben in der Höhe 50,- Euro. Die BF begehrt gemäß Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die sie aufzukommen hat, einschließlich den Ersatz der Pauschalgebühr für Eingaben in der Höhe 50,- Euro. Für die Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid nach § 76 FPG ist eine Pauschalgebühr in der Höhe von 50,- Euro zu entrichten. Dabei entsteht die Gebührenschuld nach § 1 Abs 2 VwG-Eingabengebührverordnung mit der Einbringung der Beschwerde. Zwar ist im Katalog der ersatzfähigen Aufwendungen (§ 35 Abs 4 VwGVG) diese Gebühr nicht ausdrücklich angeführt, doch ist der Ersatz einer von der obsiegenden Partei entrichteten Gebühr dem Kostenrecht immanent und handelt es sich demnach um eine besondere Barauslage, die gem. § 35 Abs 1 iVm Abs 4 Z 1 VwGVG ersatzfähig ist (vgl. VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336). Über diese Pauschalgebühr hinaus begehrte die BF keinen Ersatz weiterer Aufwendungen und kam auch sonst im Verfahren nicht hervor, dass die BF weitere Aufwendungen zu tragen hätte.Für die Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid nach Paragraph 76, FPG ist eine Pauschalgebühr in der Höhe von 50,- Euro zu entrichten. Dabei entsteht die Gebührenschuld nach Paragraph eins, Absatz 2, VwG-Eingabengebührverordnung mit der Einbringung der Beschwerde. Zwar ist im Katalog der ersatzfähigen Aufwendungen (Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG) diese Gebühr nicht ausdrücklich angeführt, doch ist der Ersatz einer von der obsiegenden Partei entrichteten Gebühr dem Kostenrecht immanent und handelt es sich demnach um eine besondere Barauslage, die gem. Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG ersatzfähig ist vergleiche VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336). Über diese Pauschalgebühr hinaus begehrte die BF keinen Ersatz weiterer Aufwendungen und kam auch sonst im Verfahren nicht hervor, dass die BF weitere Aufwendungen zu tragen hätte. Da der Beschwerde stattgegeben wurde, ist die BF die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher der Kostenersatz im Ausmaß der zitierten gesetzlichen Bestimmungen. Der belangten Behörde gebührt als unterlegene Partei gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG kein Kostenersatz.Der belangten Behörde gebührt als unterlegene Partei gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG kein Kostenersatz. 3.
  13. Zu Spruchteil B): Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ist ein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren hervorgekommen und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ist ein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren hervorgekommen und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W150.2337108.1.00

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