1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.Die Beschwerde wird
Paragraph 42, Absatz eins und Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 13.02.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Er ist seit September 2023 Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. Hingegen wurde der ebenfalls am 13.02.2023 gestellte Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 26.09.2023 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde, in der er u.a. ausführte, aufgrund der Lokalisation des Ileum-Conduits bestehe immer wieder Undichtheit und der Beutel platze auf. Der Beschwerdeführer könne keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen, da auch bei verstärkter Bewegung oder Reibung ein hohes Risiko einer Beutel-Dislokation bestehe. Er habe einmal versucht, mit der U-Bahn zu fahren. Aufgrund des Gedränges in der U-Bahn sei ihm der Beutel aufgeplatzt. Beim Beschwerdeführer habe sich nunmehr auch eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion entwickelt, die sich vor allem durch die als beeinträchtigt erlebte Lebensqualität im Rahmen des Stomas und der Mobilität im öffentlichen Verkehr ergeben habe. Im Rahmen eines damals beabsichtigten Beschwerdevorentscheidungsverfahrens holte das Sozialministeriumservice weitere Sachverständigengutachten ein, die in einer Gesamtbeurteilung einer Fachärztin für Innere Medizin vom 14.12.2023 zusammengefasst wurden, in der die Funktionseinschränkungen
Vm § 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesenMit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.06.2024, GZ.: W200 2287868-1/6E, wurde diese damalige Beschwerde
Paragraphen 42 und 47 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) in Verbindung mit Paragraph eins, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen Am 03.12.2024 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie abermals einen Antrag einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises
VO 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den – auf den Beschwerdeführer zutreffenden – Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ verfügt, auch als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt. Dem Antrag legte er ein Konvolut an medizinischen Unterlagen sowie eine Vollmacht zu Gunsten seiner – damaligen – Vertretung bei. Am 03.12.2024 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie abermals einen Antrag einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises
Paragraph 29 b, StVO 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den – auf den Beschwerdeführer zutreffenden – Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ verfügt, auch als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt. Dem Antrag legte er ein Konvolut an medizinischen Unterlagen sowie eine Vollmacht zu Gunsten seiner – damaligen – Vertretung bei. Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Chirurgie auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 11.02.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 10.02.2025, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Anamnese: St.p. Zystoprostatektomie mit Ileumconduit-Anlage 2022 St.p. Bruchsackresektion, Adhäsiolyse sowie Bauchdeckenverschluss am 06.09.2024 Depression Arterielle Hypertonie Derzeitige Beschwerden: Psychisch belastend, mit Medikamenten soweit stabil, versorgt Stoma selber, Nachsorge soweit in Ordnung, regelmäßige Kontrollen erforderlich, versucht Bewegung zu machen, geht spazieren Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Rosuvastatin, Amlodipin, Trittico Paracetamol bei Schmerzen Sozialanamnese: in Pension Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Sachverständigengutachten Dr. K., SV für Innere Medizin vom 04.05.2023: GdB50% Gesamtbeurteilung durchgeführt am 12.12.2023 durch Dr. K., SV für Innere Medizin: UZM negativ Arztbrief Chirurgie, Klinik L. vom 05.09.2024 - 11.09.2024: Narbenhernie, Bruchsackresektion Attest Dr. V., Urologie vom 30.10.2024: Bei verstärkter Bewegung oder ReibungAttest Dr. römisch fünf., Urologie vom 30.10.2024: Bei verstärkter Bewegung oder Reibung besteht ein erhöhtes Risiko einer Beutel-Dislokation mit Urin-Extravasation. Arztbrief P. vom 13.11.2024: Depression Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Guter AZ Ernährungszustand: Guter EZ Größe: 158,00 cm Gewicht: 70,00 kg Blutdruck: Klinischer Status - Fachstatus: Caput: unauffällig Collum: unauffällig Thorax: unauffällig Cor: HA rein, rhythmisch, normofrequent Pulmo: VA bds, Basen frei Abdomen: weich, Ileumconduit unauffällig Schultergelenke: in S und F bds. bis 140 Grad, keine Funktionseinschränkung Ellenbogen: frei beweglich, keine Funktionseinschränkung Handgelenke: frei beweglich, keine Funktionseinschränkung Fingergelenke: frei beweglich, Faustschluss bds. möglich Wirbelsäule: Lasegue bds. negativ Hüftgelenke: bds. in S 0 - 0 - 130, frei beweglich, keine Funktionseinschränkung Kniegelenke: bds. in S 0 - 0 - 130, frei beweglich, keine Funktionseinschränkung Sprunggelenke: bds. in S 40 - 0 - 60, frei beweglich, keine Funktionseinschränkung Neurologisch: grob neurologisch unauffällig Gesamtmobilität - Gangbild: frei, sicher, keine Gehhilfe, keine Fallneigung Status Psychicus: kooperativ, gut auskunftsfähig, bewußtseinsklar. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Bösartige Neubildung der Harnblase mit Zystektomie und Ileumkondiut unterer Rahmensatz, da ohne Hinweis auf Fernabsiedelungen 13.01.03 50° 2 Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion eine Stufe über den unteren Rahmensatz, stabil unter medikamentöser Dauertherapie, berücksichtigt auch die Schlafstörungen 03.06.01 20 3 Arterielle Hypertonie fixer Rahmensatz 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 nicht erhöht, da diese Leiden nur geringe funktionelle Relevanz aufweisen. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Zustand nach Narbenbruch - OP erreicht keinen Grad der Behinderung - keine Funktionseinschränkung erkennbar oder dokumentiert Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1 - 3 werden übernommen Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Der GdB bleibt gleich X römisch zehn Dauerzustand […..]
der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.Am 23.05.2025 wurde dem Beschwerdeführer laut dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes ein neuer Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. übermittelt. Diesem Behindertenpass kommt
der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu. Hingegen wurde mit Bescheid der belangten Behörde ebenfalls vom 23.05.2025 der Antrag des Beschwerdeführers vom 03.12.2024 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Die Stellungnahme zum Parteiengehör habe keine Änderung bewirken können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 06.03.2025 wurde dem Beschwerdeführer gemeinsam mit diesem Bescheid übermittelt. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom 23.05.2025, mit dem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen worden war, erhob der Beschwerdeführer (unter Anführung der konkreten Geschäftszahl dieses Bescheides) mit Schreiben vom 27.06.2025 eine Beschwerde folgenden Inhaltes - hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben: „[…] Gründe für meine Beschwerde: 1 ) ich wurde in meine Rechten wiederholt verletzt-die Zusatzeintragung“Unzumutbarkeit der Benützung von öffentl.Verkehrsmittel“ wegen dauerhafter krankheitsbedingter Einschränkungen sowie der Grad der Behinderung über 70% laut der Eischätzungsverordnung(Entleerungsstörung der Blase50-70%, bösartige Erkrankung der Prostata 50-100%,etc,)-ohne besonderen Grund -mir verwehrt worden. 2 lch wurde nicht meiner Krankheit entsprechend von Urologen,Onkologen beurteilt,sondern von z.Teil fachfremden Ärzten, wie einer Psychologin,Internistin,die sich überhaupt nicht meiner bösartigen Krebserkrankungen,beschäftigt haben: ich wurde seit 2022-mit Prostata,-Blasen-Lyphknoten Care. 8 mal operiert, habe bereits den 2.künstl. Blasen Ausgang und traue mich nicht mehr mit öffentlichen Verkehrsmittel zu fahren,da mir der künstl-Ausgang 3x wegen Anrempeln in der U- bahn bzw.Strassenbahn geplatzt ist-Dies wurde in meiner Beurteilung durch die Ärzte nicht berücksichtigt. Zusatzeintragungen in den behindertenpaß D2/D3 wurden nicht ausgeführt. 3 Es fand vor den BVwG im März 2025 eine Verhandlung über meiner Sache statt, wovon ich erst durch den o.g.Bescheid erfahren habe und man hat die Verschlechterung meines Gesundheitszustandes und Leidens nicht beachtet. Aus den erwähnten gründen stelle ich den Antrag für eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG und den Bescheid wie folgt zu ändern: 1)Unzumutbarkeit der Benützung von öffentl.Verkehrmitteln, 2)Neufestsetzung Grad der Behinderung 3)Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer, Befreiung NOVA 4)Befreiung Autobahnvignette 5)Fahrpreisermäßigung ÖBB. Etc. 6)Parkerlaubnis laut § 29b StVO6)Parkerlaubnis laut Paragraph 29 b, StVO Hochachtungsvoll, Name des Beschwerdeführers“ Im Rahmen dieser Beschwerde widerrief der Beschwerdeführer die der vormaligen Vertretung erteilte Vollmacht und machte einen neuen Vertreter – ausgenommen eine Zustellvollmacht, der Beschwerdeführer ersuchte, alle künftigen Schriftstücke an seine eigene Wohnadresse zu schicken – namhaft. Zudem legte der Beschwerdeführer der Beschwerde ein ärztliches Attest einer näher genannten Ärztin für Allgemeinmedizin vom 27.06.„2024“ (richtig wohl: 27.06.2025) bei, in dem ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer Stomaträger sei und mehrmals täglich den Urinbeutel wechseln müsse. Da er schon des Öfteren in den öffentlichen Verkehrsmitteln angerempelt worden sei, habe sich der Urinbeutel mehrmals unterwegs entleert. Im Sommer 2024 habe der Patient an der Anschlussstelle des Urinbeutels einen Nabelbruch erlitten, der am 06.09.24 operiert sei. Eine Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel sei ihm deswegen abzuraten. Weiters habe die behandelnde Ärztin dem Patienten empfohlen, sich vegetarisch zu ernähren. In der Folge reichte der Beschwerdeführer der Beschwerde vom 27.06.2025 einen mit 14.07.2025 datierten fachärztlichen Befund eines näher genannten Psychosozialen Zentrums nach, der in inhaltlicher Hinsicht einem Befundbericht dieses Psychosozialen Zentrums vom 13.11.2024, den der Beschwerdeführer bereits im Rahmen der Antragstellung vorgelegt hatte und der in der Folge im ärztlichen Sachverständigengutachten vom 11.02.2025 ausdrücklich berücksichtigt worden war, entspricht. In diesem fachärztlichen Befund vom 14.07.2025 wird – neben der Diagnose „Mittelgradige depressive Episode“ – lediglich anamnestisch Folgendes ausgeführt: „Anamnese Aus derzeitiger fachärztlich-psychiatrischer Sicht zeigt sich eine mittelgradig depressive Episode mit Angabe von Gedankenkreisen, depressiver bis dysphorer Stimmungslage, Anhedonie, teils psychomotorischer Anspannung und sozialem Rückzug, die sich vor allem durch die als beeinträchtigend erlebte Lebensqualität im Rahmen des Urostoma und der als eingeschränkt erlebten Mobilität im öffentlichen Verkehr ergibt. Der Patient beschreibt bei Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel das Auftreten panikartiger Zustände, weswegen es zu einer Vermeidung der Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel kommt, was zu einem zunehmenden sozialen Rückzug führt, der sich erheblich auf den psychischen Zustand des Patienten auswirkt. Eine Entlastung in Form eines Eintrags der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel mit Ausstellung eines Parkausweises würde dem Patienten die Möglichkeit geben, sich unabhängiger und freier fortzubewegen, was zu einer Remission des psychiatrischen Zustandsbildes beitragen und einer Chronifizierung entgegenwirken könnte.“ Aufgrund des Inhaltes der Beschwerde und des der Beschwerde nachgereichten fachärztlichen Befundes holte die belangte Behörde in der Folge ein weiteres ergänzendes Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage des bereits befasst gewesenen Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Chirurgie vom 30.07.2025, ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 14.08.2025, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.08.2025, sowie eine Gesamtbeurteilung des Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Chirurgie vom 19.08.2025 ein. In der zusammenfassenden Gesamtbeurteilung vom 19.08.2025 wird – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[……] Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Bösartige Neubildung der Harnblase mit Zystektomie und Ileumkonduit 2 Arterielle Hypertonie 3 Mittelgradige depressive Episode Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1 - und 2 werden übernommen Neuerfassung von Leiden 3 Xrömisch zehn Dauerzustand 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie - und Sprunggelenke ausreichend ist (nach Neutral - Null Methode im Normbereich) und das sichere Ein - und Aussteigen gewährleistet ist. Im Bereich der oberen Extremitäten liegen keine relevanten Funktionseinschränkungen vor, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten sind nicht eingeschränkt. Der Antragsteller hat einen künstlichen Harnausgang. Die Versorgung mit Stomasäckchen funktioniert gut und hat keine Auswirkungen auf die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels. Stomaprodukte sind heutzutage ein sicheres System. Sie zeigen hervorragende Eigenschaften im Bereich der Hauthaftung und Aufnahmefähigkeit, sportliche Aktivitäten sind damit möglich. Ein vorzeitiges Ablösen bzw. Leckagen wären prinzipiell denkbar, diese sind aber aufgrund der vorhandenen Materialien nahezu ausgeschlossen. Ein anhaltendes Problem bei der Versorgung des lleumkondiuts mit der Notwendigkeit einer anhaltenden Behandlung an einer urologischen Fachabteilung ist weiterhin nicht belegt, sodass das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecken, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln durch die dokumentierten Leiden nicht erheblich erschwert ist. Aus psychiatrischer Sicht sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel
EVO ebenfalls nicht gegeben, da Klaustrophobie, Sozialphobie und phobische Angst vor Kontrollverlust nicht führende Bestandteile des beantragten Leidens darstellen. Orientierung und Gefahreneinschätzung im öffentlichen Raum sind gegeben.
EVO ebenfalls nicht gegeben, da Klaustrophobie, Sozialphobie und phobische Angst vor Kontrollverlust nicht führende Bestandteile des beantragten Leidens darstellten. Orientierung und Gefahreneinschätzung im öffentlichen Raum seien gegeben. Daraus ergibt sich, dass – auch unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer unzweifelhaft vorliegenden Funktionseinschränkungen – keine derartig erheblich ausgeprägten behinderungsrelevanten funktionsbeeinträchtigenden Einschränkungen der Beweglichkeit, psychischen Belastbarkeit oder Sensibilität bestehen, sodass eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar wäre. Diese Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen sind nicht zu beanstanden. Zwar brachte der Beschwerdeführer – wie im Übrigen bereits im mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.06.2024, GZ.: W200 2287868-1/6E, rechtskräftig (negativ) abgeschlossenen Verfahren – mehrfach vor, sein Stomabeutel sei in öffentlichen Verkehrsmitteln wegen Anrempelns schon dreimal geplatzt, jedoch ist in diesem Zusammenhang zunächst auf die Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der Stammfassung) zu verweisen, in denen ausgeführt wird, dass im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss zu keinen unzumutbaren Einschränkungen führen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist entsprechend diesen Erläuterungen in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. Dass sich aber das lleumkondiut beim Beschwerdeführer aktuell in ungünstiger Lokalisation befinden würde und eine permanent undichte Versorgung bestehen würde, hat der Beschwerdeführer weder vorgebracht noch durch medizinische Unterlagen belegt. Es ist nicht hervorgekommen, dass beim Beschwerdeführer über die allgemein mit einem Stoma einhergehenden Problematiken hinausgehende Probleme bestehen. Dem entsprechend wurde auch in der ärztlichen Gesamtbeurteilung vom 19.08.2025 zutreffend ausgeführt, ein anhaltendes Problem bei der Versorgung des lleumkondiuts mit der Notwendigkeit einer anhaltenden Behandlung an einer urologischen Fachabteilung sei weiterhin nicht belegt. Schon vor diesem Hintergrund des Nichtvorliegens einer permanent undichten Versorgung geht daher das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Stomabeutel sei in öffentlichen Verkehrsmitteln wegen Anrempelns schon dreimal geplatzt, in rechtlicher Hinsicht ins Leere.Diese Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen sind nicht zu beanstanden. Zwar brachte der Beschwerdeführer – wie im Übrigen bereits im mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.06.2024, GZ.: W200 2287868-1/6E, rechtskräftig (negativ) abgeschlossenen Verfahren – mehrfach vor, sein Stomabeutel sei in öffentlichen Verkehrsmitteln wegen Anrempelns schon dreimal geplatzt, jedoch ist in diesem Zusammenhang zunächst auf die Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, wird betreffend Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (in der Stammfassung) zu verweisen, in denen ausgeführt wird, dass im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss zu keinen unzumutbaren Einschränkungen führen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist entsprechend diesen Erläuterungen in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. Dass sich aber das lleumkondiut beim Beschwerdeführer aktuell in ungünstiger Lokalisation befinden würde und eine permanent undichte Versorgung bestehen würde, hat der Beschwerdeführer weder vorgebracht noch durch medizinische Unterlagen belegt. Es ist nicht hervorgekommen, dass beim Beschwerdeführer über die allgemein mit einem Stoma einhergehenden Problematiken hinausgehende Probleme bestehen. Dem entsprechend wurde auch in der ärztlichen Gesamtbeurteilung vom 19.08.2025 zutreffend ausgeführt, ein anhaltendes Problem bei der Versorgung des lleumkondiuts mit der Notwendigkeit einer anhaltenden Behandlung an einer urologischen Fachabteilung sei weiterhin nicht belegt. Schon vor diesem Hintergrund des Nichtvorliegens einer permanent undichten Versorgung geht daher das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Stomabeutel sei in öffentlichen Verkehrsmitteln wegen Anrempelns schon dreimal geplatzt, in rechtlicher Hinsicht ins Leere. Unabhängig davon aber ist auch auf die Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen zu verweisen, Stomaprodukte seien heutzutage ein sicheres System, sie würden hervorragende Eigenschaften im Bereich der Hauthaftung und Aufnahmefähigkeit zeigen, sogar sportliche Aktivitäten seien damit möglich; ein vorzeitiges Ablösen bzw. der ungewollte Austritt von Flüssigkeit wären zwar prinzipiell denkbar, seien aber aufgrund der vorhandenen Materialien nahezu ausgeschlossen. Vor diesem Hintergrund mag es nun zwar nicht völlig ausgeschlossen sein, dass ein Stomabeutel durch unglücklichen und heftigen Körperkontakt in einem öffentlichen Verkehrsmittel einmal aufplatzen kann, jedoch kann dies keinesfalls als die Regel angesehen werden und ist vor diesem Hintergrund das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Stomabeutel sei in öffentlichen Verkehrsmitteln wegen Anrempelns bereits dreimal geplatzt, als nicht wahrscheinlich anzusehen, zumal selbst bei ständiger Benützung öffentlicher Verkehrsmittel derart häufige heftige Körperkontakte (in Form von Anrempeln) in öffentlichen Verkehrsmitteln eine außergewöhnliche Anhäufung unglücklicher Umstände darstellen würden. Daran vermag auch das vom Beschwerdeführer der Beschwerde beigelegte ärztliche Attest einer näher genannten Ärztin für Allgemeinmedizin vom 27.06.„2024“ (richtig wohl: 27.06.2025), in dem ausgeführt wird, da der Beschwerdeführer schon „des Öfteren“ in den öffentlichen Verkehrsmitteln angerempelt worden sei, habe sich der Urinbeutel „mehrmals“ unterwegs entleert, nichts zu ändern; die unkonkret gehaltene Anzahl von behaupteten Urinbeutelentleerungen, basierend offenkundig auf lediglich anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers, ist nicht geeignet, tatsächlich erfolgte dreimalige Entleerungen wegen behaupteter Rempeleien in öffentlichen Verkehrsmitteln zu objektivieren. Wie im Übrigen – worauf lediglich der Vollständigkeit halber hingewiesen sei – bereits im letzten, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.06.2024 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren angemerkt wurde, ist beim Umgang mit einem Stomabeutel jedenfalls auch eine gewisse Sorgfalt und Vorsicht nicht verfehlt. Was nun aber den vom Beschwerdeführer der Beschwerde nachgereichten, oben wiedergegebenen fachärztlichen Befund eines näher genannten Psychosozialen Zentrums vom 14.07.2025 betrifft, so entspricht dieser in inhaltlicher Hinsicht einem Befundbericht dieses Psychosozialen Zentrums vom 13.11.2024, den der Beschwerdeführer bereits im Rahmen der Antragstellung vorgelegt hatte und der in der Folge bereits im ärztlichen Sachverständigengutachten vom 11.02.2025 ausdrücklich berücksichtigt wurde. Der im gegenständlichen Verfahren von der belangten Behörde beigezogene Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Chirurgie gelangte in der Gesamtbeurteilung vom 19.08.2025 unter Berücksichtigung der Ergebnisse der ärztlichen Sachverständigengutachten vom 30.07.2025 und vom 14.08.2025 – dieses war eine psychiatrisches Sachverständigengutachten – zu dem Schluss, dass aus psychiatrischer Sicht die Voraussetzungen für die Gewährung der Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht gegeben sind, weil Klaustrophobie, Sozialphobie und phobische Angst vor Kontrollverlust nicht führende Bestandteile des beantragten Leidens darstellen. Orientierung und Gefahreneinschätzung im öffentlichen Raum seien gegeben. Diese Beurteilung steht in Einklang mit den bereits erwähnten Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013 (in der Stammfassung), in denen diesbezüglich – soweit hier in Betracht kommend – ausgeführt wird, dass erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder umfassen: „Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, […..], schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, […..]“.Diese Beurteilung steht in Einklang mit den bereits erwähnten Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, (in der Stammfassung), in denen diesbezüglich – soweit hier in Betracht kommend – ausgeführt wird, dass erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder umfassen: „Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, […..], schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, […..]“. Abgesehen davon, dass im Fall des Beschwerdeführers Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen unbestritten nicht als Hauptdiagnose nach ICD 10 vorliegen, ist auch in Bezug auf die bei ihm festgestellte psychische Funktionseinschränkung (eine mittelgradige depressive Episode) eine Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes –
5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen sind bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten – und eine nachgewiesene Behandlung von mindestens 1 Jahr weder behauptet noch belegt.Abgesehen davon, dass im Fall des Beschwerdeführers Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen unbestritten nicht als Hauptdiagnose nach ICD 10 vorliegen, ist auch in Bezug auf die bei ihm festgestellte psychische Funktionseinschränkung (eine mittelgradige depressive Episode) eine Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes –
Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen sind bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten – und eine nachgewiesene Behandlung von mindestens 1 Jahr weder behauptet noch belegt. Zusammengefasst sind damit beim Beschwerdeführer weder erhebliche Einschränkungen der oberen und unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen objektiviert, sodass dem Beschwerdeführer das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern, das Ein- und Aussteigen in bzw. aus einem öffentlichen Verkehrsmittel sowie auch der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich und zumutbar ist. Auch liegen keine Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer an einer hochgradigen Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen leiden würde.Zusammengefasst sind damit beim Beschwerdeführer weder erhebliche Einschränkungen der oberen und unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen objektiviert, sodass dem Beschwerdeführer das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern, das Ein- und Aussteigen in bzw. aus einem öffentlichen Verkehrsmittel sowie auch der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich und zumutbar ist. Auch liegen keine Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer an einer hochgradigen Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen leiden würde. Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte der Beschwerdeführer daher im Ergebnis kein Vorbringen, das die Beurteilungen der beigezogenen ärztlichen Sachverständigen entkräften hätte können; der Beschwerdeführer legte keine Befunde vor, die geeignet wären, die durch die ärztlichen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne nachhaltiger, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems, einer erheblichen Einschränkung der oberen und unteren Extremitäten, einer erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder einer erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte der Beschwerdeführer daher im Ergebnis kein Vorbringen, das die Beurteilungen der beigezogenen ärztlichen Sachverständigen entkräften hätte können; der Beschwerdeführer legte keine Befunde vor, die geeignet wären, die durch die ärztlichen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne nachhaltiger, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems, einer erheblichen Einschränkung der oberen und unteren Extremitäten, einer erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder einer erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Der Beschwerdeführer ist den von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten – den Sachverständigengutachten des dem Verfahren beigezogenen Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Chirurgie vom 30.07.2025 und des Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 14.08.2025, dieses beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.08.2025, sowie der Gesamtbeurteilung des Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Chirurgie vom 19.08.2025 – im Übrigen im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs nicht konkret und daher auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Der Beschwerdeführer ist den von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten – den Sachverständigengutachten des dem Verfahren beigezogenen Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Chirurgie vom 30.07.2025 und des Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 14.08.2025, dieses beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.08.2025, sowie der Gesamtbeurteilung des Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Chirurgie vom 19.08.2025 – im Übrigen im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs nicht konkret und daher auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen sohin keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der von der der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten des dem Verfahren beigezogenen Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Chirurgie vom 30.07.2025 und des Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 14.08.2025, dieses beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.08.2025, sowie der oben wiedergegebenen Gesamtbeurteilung des Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Chirurgie vom 19.08.2025, welche im Ergebnis auch das ebenfalls bereits von der belangen Behörde eingeholte Sachverständigengutachten des dem Verfahren beigezogenen Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Chirurgie vom 11.02.2025, dieses beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 10.02.2025, bestätigen. Diese Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 1. Zur Abweisung der Beschwerde In Bezug auf den Beschwerdegegenstand sei der Vollständigkeit halber zunächst festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde unter ausdrücklicher Nennung der konkreten Geschäftszahl des angefochtenen Bescheides vom 23.05.2025, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers vom 03.12.2024 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen wurde, auch in inhaltlicher Hinsicht gegen die Abweisung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass wendet. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit auch nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: „§ 42.
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass
1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen
1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,), der Behindertenpass
Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen
Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung.
Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … §
5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren. Aus diesem Grund sind die Umstände betreffend die mangelnde Infrastruktur oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und können daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren. Aus diesem Grund sind die Umstände betreffend die mangelnde Infrastruktur oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und können daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden vergleiche VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde in den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers aktuell – trotz der bei ihm unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend davon aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert.Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde in den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers aktuell – trotz der bei ihm unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend davon aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert. Auch unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer unbestritten bestehenden Funktionseinschränkungen vermag der Beschwerdeführer aktuell nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Auch unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer unbestritten bestehenden Funktionseinschränkungen vermag der Beschwerdeführer aktuell nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, im Verfahren nicht ausreichend substantiiert und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend glaubhaft, substantiiert und nachvollziehbar die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Ein Eingehen auf die von der Vornahme dieser Zusatzeintragung zum Teil abhängigen Fragen wie die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde beantragten Befreiungen von der motorbezogenen Versicherungssteuer, NOVA, Autobahnvignette, Fahrpreisermäßigung ÖBB, etc., erübrigt sich daher. Insoweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, er sei nicht seiner Krankheit entsprechend von „Urologen, Onkologen“ beurteilt worden, sondern von zum Teil fachfremden Ärzten, wie einer „Psychologin, Internistin“, die sich überhaupt nicht mit seiner bösartigen Krebserkrankung beschäftigt hätten, so ist er auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörde iZm der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet ist, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Sachverständigengtachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten einer bestimmten Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114).Insoweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, er sei nicht seiner Krankheit entsprechend von „Urologen, Onkologen“ beurteilt worden, sondern von zum Teil fachfremden Ärzten, wie einer „Psychologin, Internistin“, die sich überhaupt nicht mit seiner bösartigen Krebserkrankung beschäftigt hätten, so ist er auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörde iZm der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet ist, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Sachverständigengtachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten einer bestimmten Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an vergleiche VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung der (Un)Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG – in Betracht kommt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung der (Un)Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG – in Betracht kommt. Was schließlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b StVO-Parkausweises nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Frage mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht verfahrensgegenständlich ist.Was schließlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über den Antrag auf Ausstellung eines Paragraph 29 b, StVO-Parkausweises nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Frage mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht verfahrensgegenständlich ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
GVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall – trotz entsprechenden Antrages – nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall – trotz entsprechenden Antrages – nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W207.2323185.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.