1 AVG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-Verordnung), um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 06.03.2025 stimmte Kroatien der Wiederaufnahme
Vm Art. 20 Abs. 5 Dublin III-Verordnung zu.1.2. Mit Schreiben vom 26.02.2025 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Kroatien
604 aus 2013, zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-Verordnung), um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 06.03.2025 stimmte Kroatien der Wiederaufnahme
, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-Verordnung zu. 1.
G 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz
5 Dublin III-Verordnung zuständig sei, ordnete
1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass
2 FPG die Abschiebung nach Kroatien zulässig sei. 1.4. Mit Bescheid vom 22.04.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz
, Absatz 5, Dublin III-Verordnung zuständig sei, ordnete
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass
Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Kroatien zulässig sei. Das Bundesamt führte begründend im Wesentlichen aus, dass das durchgeführte Konsultationsverfahren die Zuständigkeit Kroatiens ergeben habe. Der Beschwerdeführer sei in Kroatien keinen systematischen Misshandlungen oder Verfolgungen ausgesetzt gewesen und habe dies auch im Fall einer Rückkehr nicht zu erwarten. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über keine maßgeblichen familiären Anknüpfungspunkte und es könne nicht festgestellt werden, dass eine Integrationsverfestigung vorliege. Im Ergebnis habe sich sohin kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes
1 Dublin III-Verordnung ergeben.Das Bundesamt führte begründend im Wesentlichen aus, dass das durchgeführte Konsultationsverfahren die Zuständigkeit Kroatiens ergeben habe. Der Beschwerdeführer sei in Kroatien keinen systematischen Misshandlungen oder Verfolgungen ausgesetzt gewesen und habe dies auch im Fall einer Rückkehr nicht zu erwarten. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über keine maßgeblichen familiären Anknüpfungspunkte und es könne nicht festgestellt werden, dass eine Integrationsverfestigung vorliege. Im Ergebnis habe sich sohin kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes
1.
G 2005 kein faktischer Abschiebeschutz zukomme. Dies brachte das Bundesamt dem Beschwerdeführer und seinem bevollmächtigten Vertreter am 22.09.2025 schriftlich zur Kenntnis und informierte den Beschwerdeführer darüber, dass er sich eines Zustellbevollmächtigten bedienen könne und seinen Aufenthaltsort auch vom Ausland aus bekannt zu geben habe. 2.3. Mit Aktenvermerk vom 18.09.2025 hielt das Bundesamt fest, dass dem Beschwerdeführer
Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 kein faktischer Abschiebeschutz zukomme. Dies brachte das Bundesamt dem Beschwerdeführer und seinem bevollmächtigten Vertreter am 22.09.2025 schriftlich zur Kenntnis und informierte den Beschwerdeführer darüber, dass er sich eines Zustellbevollmächtigten bedienen könne und seinen Aufenthaltsort auch vom Ausland aus bekannt zu geben habe. 2.4. Am 03.10.2025 wurde der Beschwerdeführer nach Kroatien überstellt. 2.5. Mit Bescheid vom 15.12.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den zweiten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers
1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.), ordnete
1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge
2 FPG die Abschiebung nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt II.). 2.5. Mit Bescheid vom 15.12.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den zweiten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.), ordnete
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend hielt das Bundesamt im Wesentlichen fest, dass über den ersten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bereits rechtskräftig entschieden worden sei und der entscheidungsrelevante Sachverhalt sowie die anzuwendende Rechtslage gegenüber dem Vorverfahren keine maßgebliche Änderung erfahren hätten. 2.
Vm Art. 20 Abs. 5 Dublin III-Verordnung zu.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete mit Schreiben vom 26.02.2025 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien. Mit Schreiben vom 06.03.2025 stimmte Kroatien der Wiederaufnahme
, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-Verordnung zu. Mit Bescheid vom 22.04.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den ersten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zurück und sprach aus, dass seine Abschiebung nach Kroatien zulässig sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 23.05.2025, Zl. W240 2312446-1/4E, als unbegründet ab. Das Bundesverwaltungsgericht stellte im Wesentlichen fest, dass nach der Dublin III-Verordnung eine Zuständigkeit Kroatiens für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bestehe. Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, lägen nicht vor. Ein konkretes Risiko, dass der Beschwerdeführer in Kroatien ohne inhaltliche Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz nach Syrien bzw. in einen anderen Staat abgeschoben werden würde, bestehe nicht. Der Beschwerdeführer habe sich nach seiner erkennungsdienstlichen Behandlung und der Antragstellung in Kroatien dazu entschieden, illegal weiterzureisen, den dortigen Verfahrensausgang nicht abzuwarten und die in Kroatien zur Verfügung stehenden Versorgungsleistungen nicht in Anspruch zu nehmen. Der Beschwerdeführer leide an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche einer Überstellung nach Kroatien entgegenstünden. In Österreich würden die Eltern und drei volljährige Geschwister des Beschwerdeführers leben; ein Abhängigkeitsverhältnis zu diesen Angehörigen bestehe jedoch nicht und es liege auch darüber hinaus kein schützenswertes Familien- oder Privatleben vor. Jenes Erkenntnis erwuchs infolge seiner ordnungsgemäßen Zustellung am 27.05.2025 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer verblieb in der Folge im Bundesgebiet, war jedoch unbekannten Aufenthaltes, weshalb eine Überstellung nach Kroatien nicht erfolgen konnte. Aufgrund des Untertauchens des Beschwerdeführers verständigte das Bundesamt Kroatien am 31.08.2025
2 Dublin III-Verordnung von der Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate.Der Beschwerdeführer verblieb in der Folge im Bundesgebiet, war jedoch unbekannten Aufenthaltes, weshalb eine Überstellung nach Kroatien nicht erfolgen konnte. Aufgrund des Untertauchens des Beschwerdeführers verständigte das Bundesamt Kroatien am 31.08.2025
, Absatz 2, Dublin III-Verordnung von der Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate. Am 09.09.2025 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet festgenommen und es wurde die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Überstellungsverfahrens über ihn verhängt. Am 15.09.2025 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. 1.
HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und
USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vergleiche SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021
HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und
USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023). Am 8.6.2021 schloss das Innenministerium eine Vereinbarung zur Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus zur Überwachung des Verhaltens von Polizeibeamten des Innenministeriums im Bereich der illegalen Migration und des internationalen Schutzes. Der Mechanismus soll die Behandlung von irregulären Migranten und Personen, die internationalen Schutz suchen, durch angekündigte und unangekündigte Beobachtungen auf Polizeistationen, in Ausländerunterkünften und durch angekündigte Besuche an "anderen geeigneten Orten" wie der grünen Grenze zwischen Kroatien und Bosnien und Herzegowina überwachen. Einige NGOs kritisierten den Mechanismus wegen mangelnder öffentlicher Informationen über die Einzelheiten des Abkommens und unzureichender Überwachung an der grünen Grenze, wo ihrer Meinung nach die meisten Menschenrechtsverletzungen stattfanden (USDOS 12.4.2022). Seit geraumer Zeit gibt es nun keine (VB 6.2.2023) bzw. weniger Berichte und Beschwerden über Pushbacks (FH 2023). Insbesondere seit der Zeit vor dem Beitritt Kroatiens zum Schengen-Raum am 1. Jänner 2023 hat es kaum mehr Berichte über Pushbacks gegeben (DF 1.2.2023). Anfang April 2023 sind Kopien angeblicher polizei-interner WhatsApp-Chatverläufe aufgetaucht, welche nahelegen sollen, dass die Pushbacks systematisch und mit dem Wissen höherer kroatischer Stellen erfolgt sein könnten. Das kroatische Innenministerium bestätigt die berichteten Inhalte nicht und nennt Pushbacks weiterhin Einzelfälle (ORF 6.4.2023). Quellen: AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023 DF – Deutschlandfunk (1.2.2023): Sind Pushbacks jetzt Geschichte? https://www.deutschlandfunkkultur.de/kroatiens-grenzen-100.html, Zugriff 28.3.2023 FH - Freedom House: Freedom in the World
Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vgl. VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vgl. AIDA 22.4.2022).
Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vergleiche VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vergleiche AIDA 22.4.2022). Der Plan, in Mala Gorica ein neues Aufnahmezentrum zu bauen, wurde nach Protesten der lokalen Bevölkerung wieder verworfen und das veranschlagte Geld in die Renovierung der bestehenden Zentren investiert (AIDA 22.4.2022). In Slavonski Brod/Bjeliš besteht ein angemietetes Objekt für eventuelle zukünftige Migrationswellen (VB 6.2.2023). In den Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Minderjährige bis 16 Jahre erhalten zusätzlich eine Nachmittagsjause. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylwerber außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten (AIDA 22.4.2022). Für Familien mit Kindern stellt UNICEF die medizinische Versorgung von Müttern und Kindern sowie Unterstützung für schwangere und stillende Mütter bereit. Weiters organisiert UNICEF abgeschlossene Bereiche, in denen die Kinder spielen und informell lernen können (UNICEF o.D.). Antragsteller können bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Wenn eine rechtskräftig negative Entscheidung vorliegt und die postulierte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist, endet das Recht, sich dort aufzuhalten (AIDA 22.4.2022). Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vgl. VB 6.2.2023). Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vergleiche VB 6.2.2023). Quellen: AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023 UNICEF - Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (o.D.): Helping child refugees and migrants, https://www.unicef.org/croatia/en/helping-child-refugees-and-migrants, Zugriff 25.1.2023 VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail b. Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 14.04.2023 Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vgl. SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022). Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vergleiche SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022). Aufgrund restriktiver Vorschriften haben Asylwerber nur eingeschränkt Zugang zur regulären Gesundheitsversorgung: Nach dem Gesetz wird ihnen "medizinische Notbetreuung und notwendige Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen" gewährt. Die psychiatrische und psychologische Behandlung von Asylwerbern ist daher nur bei medizinischer Notversorgung und notwendiger Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen abgedeckt. Dies ist meist der Fall, wenn eine Person in ein Krankenhaus eingewiesen werden muss. Abgesehen davon gibt es keine klaren Kriterien für die Feststellung eines Notfalls. Um sicherzustellen, dass diese Bestimmungen des Gesetzes erfüllt werden, finanziert das kroatische Gesundheitsministerium zusammen mit dem Asyl- und Migrationsintegrationsfonds AMIF der Europäischen Union ein medizinisches Projekt, das von Médicins du Monde (MdM) durchgeführt wird. Die Vereinbarung lief bis Ende 2022 (SRC 12.2021). Teams von Medecins du Monde - bestehend aus Allgemeinmedizinern, einer Krankenschwester, einem Psychologen und einem Dolmetscher - bieten bei Bedarf medizinische und psychologische Unterstützung an. MdM kümmert sich sofern erforderlich auch um den Transport und die Begleitung in Krankenhäuser. Weiters wird Asylwerbern auch eine spezialisierte Betreuung angeboten. Zweimal im Monat sind ein Psychiater, ein Kinderarzt und ein Gynäkologe bei den Konsultationen anwesend. Sie ermöglichen Frauen und Kindern eine fachärztliche Betreuung. Schließlich wird auch die Impfung von Kindern gefördert, indem diese zu den entsprechenden Einrichtungen begleitet werden (MdM o.D.). Schwangere oder Wöchnerinnen, die eine Überwachung von Schwangerschaft und Geburt benötigt, haben Anspruch auf Gesundheitsversorgung im gleichen Umfang wie Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung. Kindern bis zum Alter von 18 Jahren wird das gesamte Recht auf Gesundheitsversorgung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften über das Recht auf Gesundheitsversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung garantiert (AIDA 22.4.2022). MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021). Quellen: AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023 MdM - Médecins du Monde (o.D.): Soigner et soutenir les demandeurs d'asile à Zagreb & Kutina. Croatie, https://medecinsdumonde.be/projets/soigner-et-soutenir-les-demandeurs-dasile-a-zagreb-kutina#Notreaction, Zugriff 27.1.2023 SRC - Swiss Refugee Council (12.2021): Situation of asylum seekers and beneficiaries of protection with mental health problems in Croatia, https://www.refugeecouncil.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Dublinlaenderberichte/211220_Croatia_final.pdf, Zugriff 27.1.2023 EUAA MedCOI - Medical COI (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI, per E-Mail 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die im Erkenntniskopf angeführten Personalien des Beschwerdeführers beruhen auf seinen Angaben; da der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente vorlegte und unterschiedliche Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit machte, steht seine genaue Identität nicht fest (Verfahrensidentität). Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Kroatien und in Österreich sowie zum Verfahrensverlauf und dem durchgeführten Konsultationsverfahren beruhen auf der eindeutigen Aktenlage. Die Feststellungen zum Verfahren über seinen vorangegangenen Antrag auf internationalen Schutz und dessen rechtskräftigen Abschluss beruhen darüber hinaus auf der Einsichtnahme in das verfahrensabschließende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2025, Zl. W240 2312446-1/4E, dessen Zustellung im Verwaltungsakt und in der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes dokumentiert ist. Einsicht genommen wurde zudem in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2025, W150 2319682-1/15E, mit dem die über den Beschwerdeführer
Einsicht genommen wurde zudem in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2025, W150 2319682-1/15E, mit dem die über den Beschwerdeführer
2.
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Dies gilt auch für Folgeanträge iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005. 3.1.1.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Dies gilt auch für Folgeanträge iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005. Ein Folgeantrag ist wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn der Asylwerber an seinem (rechtskräftig) nicht geglaubten Fluchtvorbringen unverändert festhält und sich auch in der notorischen Lage im Herkunftsstaat keine – für den internationalen Schutz relevante – Änderung ergeben hat. Werden aber neue (für den internationalen Schutz relevante) Geschehnisse geltend gemacht, die sich nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben sollen, ist es nicht rechtens, die Prüfung dieses geänderten Vorbringens bloß unter Hinweis darauf abzulehnen, dass es auf dem nicht geglaubten Fluchtvorbringen des ersten Asylverfahrens fuße. Das neue Vorbringen muss vielmehr daraufhin geprüft werden, ob es einen „glaubhaften Kern“ aufweist. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubhaftigkeit (vgl. VwGH 05.07.2023, Ra 2021/18/0270; zur unionsrechtskonformen Interpretation vgl. VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, Rn. 76 f; sowie darauf Bezug nehmend VwGH 29.11.2022, Ra 2022/20/0357).Ein Folgeantrag ist wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn der Asylwerber an seinem (rechtskräftig) nicht geglaubten Fluchtvorbringen unverändert festhält und sich auch in der notorischen Lage im Herkunftsstaat keine – für den internationalen Schutz relevante – Änderung ergeben hat. Werden aber neue (für den internationalen Schutz relevante) Geschehnisse geltend gemacht, die sich nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben sollen, ist es nicht rechtens, die Prüfung dieses geänderten Vorbringens bloß unter Hinweis darauf abzulehnen, dass es auf dem nicht geglaubten Fluchtvorbringen des ersten Asylverfahrens fuße. Das neue Vorbringen muss vielmehr daraufhin geprüft werden, ob es einen „glaubhaften Kern“ aufweist. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubhaftigkeit vergleiche VwGH 05.07.2023, Ra 2021/18/0270; zur unionsrechtskonformen Interpretation vergleiche VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, Rn. 76 f; sowie darauf Bezug nehmend VwGH 29.11.2022, Ra 2022/20/0357). In jenem Fall, in dem das BFA den verfahrenseinleitenden Antrag – wie vorliegend –
1 AVG zurückgewiesen hat, ist insoweit „Sache des Beschwerdeverfahrens“ vor dem Verwaltungsgericht die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Das Verwaltungsgericht hat diesfalls zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat – von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen – im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (vgl. VwGH 22.03.2023, Ra 2021/01/0050, mwN).In jenem Fall, in dem das BFA den verfahrenseinleitenden Antrag – wie vorliegend –
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat, ist insoweit „Sache des Beschwerdeverfahrens“ vor dem Verwaltungsgericht die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Das Verwaltungsgericht hat diesfalls zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat – von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen – im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen vergleiche VwGH 22.03.2023, Ra 2021/01/0050, mwN). 3.1.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:
G 2005 ist ein nicht nach § 4 leg.cit. (Schutz im sicheren Drittstaat) oder nach § 4a leg.cit. (Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz) erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht nach Paragraph 4, leg.cit. (Schutz im sicheren Drittstaat) oder nach Paragraph 4 a, leg.cit. (Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz) erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. 3.1.2.1. Zur Zuständigkeit nach der Dublin III-Verordnung Im Hinblick auf die Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers ist keine Änderung eingetreten. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers unverändert in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung begründet, da der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend die Landgrenze Kroatiens illegal überschritten hat und dort am 09.08.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Die Verpflichtung Kroatiens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ist darüber hinaus in Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung begründet, da der Beschwerdeführer während der Prüfung seines Antrages in Kroatien in einem anderen Mitgliedstaat, nämlich in Österreich, einen (weiteren) Asylantrag gestellt hat. Kroatien stimmte der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zu. Das Konsultationsverfahren mit der kroatischen Behörde erfolgte – unter Einhaltung der in der Dublin III-Verordnung vorgesehenen Fristen – mängelfrei.In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers unverändert in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-Verordnung begründet, da der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend die Landgrenze Kroatiens illegal überschritten hat und dort am 09.08.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Die Verpflichtung Kroatiens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ist darüber hinaus in Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-Verordnung begründet, da der Beschwerdeführer während der Prüfung seines Antrages in Kroatien in einem anderen Mitgliedstaat, nämlich in Österreich, einen (weiteren) Asylantrag gestellt hat. Kroatien stimmte der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zu. Das Konsultationsverfahren mit der kroatischen Behörde erfolgte – unter Einhaltung der in der Dublin III-Verordnung vorgesehenen Fristen – mängelfrei. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Kroatien finden sich weiterhin keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Kroatiens ist zwischenzeitig auch nicht wieder erloschen. Der Beschwerdeführer hat Österreich nach Abweisung seines ersten Antrages auf internationalen Schutz nicht verlassen. Die Überstellungsfrist war im Zeitpunkt der Überstellung (infolge ihrer
2 Dublin III-Verordnung erfolgten Verlängerung auf 18 Monate) noch offen. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Kroatien finden sich weiterhin keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Kroatiens ist zwischenzeitig auch nicht wieder erloschen. Der Beschwerdeführer hat Österreich nach Abweisung seines ersten Antrages auf internationalen Schutz nicht verlassen. Die Überstellungsfrist war im Zeitpunkt der Überstellung (infolge ihrer
, Absatz 2, Dublin III-Verordnung erfolgten Verlängerung auf 18 Monate) noch offen. 3.1.2.
2 UAbs. 2 Dublin III-Verordnung hat eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz zu unterbleiben, wenn sich eine Überstellung an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat als unmöglich erweist, weil wesentliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC mit sich bringen und die Überstellung von Asylwerbern in einen bestimmten Mitgliedstaat ausschließen (vgl. VfGH 20.09.2022, E 622/2022, mwN; zum Begriff der „systemischen Schwachstellen“ vgl. EuGH 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, Rn. 60; EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, mit Hinweis auf EGMR 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich; EGMR 21.01.2011 [GK], 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland; sowie EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 91 ff).
2 Dublin III-Verordnung hat eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz zu unterbleiben, wenn sich eine Überstellung an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat als unmöglich erweist, weil wesentliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikel 4, GRC mit sich bringen und die Überstellung von Asylwerbern in einen bestimmten Mitgliedstaat ausschließen vergleiche VfGH 20.09.2022, E 622 aus 2022,, mwN; zum Begriff der „systemischen Schwachstellen“ vergleiche EuGH 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, Rn. 60; EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, mit Hinweis auf EGMR 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich; EGMR 21.01.2011 [GK], 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland; sowie EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 91 ff). Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) sind die Vorschriften des abgeleiteten Unionsrechts, einschließlich der Bestimmungen der Dublin III-Verordnung, unter Beachtung der durch die GRC gewährleisteten Grundrechte auszulegen und anzuwenden. Das in Art. 4 der GRC aufgestellte absolute Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung – das dem in Art. 3 EMRK aufgestellten Verbot entspricht – ist dabei von fundamentaler Bedeutung (vgl. EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 59, 65 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) sind die Vorschriften des abgeleiteten Unionsrechts, einschließlich der Bestimmungen der Dublin III-Verordnung, unter Beachtung der durch die GRC gewährleisteten Grundrechte auszulegen und anzuwenden. Das in Artikel 4, der GRC aufgestellte absolute Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung – das dem in Artikel 3, EMRK aufgestellten Verbot entspricht – ist dabei von fundamentaler Bedeutung vergleiche EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 59, 65 mwN). Eine Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat hat nach der Rechtsprechung des EuGH dann zu unterbleiben, wenn dem die Zuständigkeit prüfenden Gericht (bzw. der Behörde) "nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden" (EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 85 mwN). Solche systemischen allgemeinen oder aber bestimmte Personengruppen betreffenden Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Dies wäre zu bejahen, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 90 ff; zum Erfordernis des Zugangs zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren, einschließlich Non-Refoulement-Prüfung, siehe VfGH 04.10.2022, E 2771/2022 mit Hinweisen auf Rechtsprechung des EuGH und EGMR; sowie zuletzt EuGH 30.11.2023, C-228/21 ua., CAZ ua./Italien; zu pauschalen Zurückweisungen und Inhaftnahmen an Grenzübergängen vgl. EuGH 29.02.2024, C-392/22, X/Niederlande). Solche systemischen allgemeinen oder aber bestimmte Personengruppen betreffenden Schwachstellen fallen nur dann unter Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Dies wäre zu bejahen, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann vergleiche EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 90 ff; zum Erfordernis des Zugangs zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren, einschließlich Non-Refoulement-Prüfung, siehe VfGH 04.10.2022, E 2771 aus 2022, mit Hinweisen auf Rechtsprechung des EuGH und EGMR; sowie zuletzt EuGH 30.11.2023, C-228/21 ua., CAZ ua./Italien; zu pauschalen Zurückweisungen und Inhaftnahmen an Grenzübergängen vergleiche EuGH 29.02.2024, C-392/22, X/Niederlande). Auch wenn es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass in dem für die Prüfung des Asylantrages zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen bestehen, darf die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen der Dublin III-Verordnung nur unter Bedingungen vorgenommen werden, die es ausschließen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, bei seiner Überstellung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erleiden (vgl. EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 59-65; sowie darauf Bezug nehmend VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153).Auch wenn es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass in dem für die Prüfung des Asylantrages zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen bestehen, darf die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen der Dublin III-Verordnung nur unter Bedingungen vorgenommen werden, die es ausschließen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, bei seiner Überstellung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC zu erleiden vergleiche EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 59-65; sowie darauf Bezug nehmend VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153). Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung auszuüben ist – und damit eine Zurückweisungsentscheidung nach § 5 AsylG 2005 zu unterbleiben hat –, wenn einer Außerlandesbringung Art. 3 EMRK oder Art. 8 EMRK entgegenstehen, oder die Regelungen über das Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 eine einheitliche Entscheidung in Bezug auf ein Familienmitglied, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich inhaltlich zu behandeln ist, erfordern (vgl. VwGH 19.10.2023, Ra 2022/19/0093, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung auszuüben ist – und damit eine Zurückweisungsentscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 zu unterbleiben hat –, wenn einer Außerlandesbringung Artikel 3, EMRK oder Artikel 8, EMRK entgegenstehen, oder die Regelungen über das Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 eine einheitliche Entscheidung in Bezug auf ein Familienmitglied, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich inhaltlich zu behandeln ist, erfordern vergleiche VwGH 19.10.2023, Ra 2022/19/0093, mwN). Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen, ob die beschwerdeführende Partei – unabhängig davon – im Fall der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung
G 2005 und § 61 FPG in ihren Rechten
Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde.Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen, ob die beschwerdeführende Partei – unabhängig davon – im Fall der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung
Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG in ihren Rechten
Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde. 3.1.2.2.
S auch VwGH 09.07.2024, Ra 2024/20/0348 bis 0351, Rn. 13 ff). Ebensowenig sind (darüberhinausgehende) Gründe zu erkennen, die nunmehr einen Selbsteintritt aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Erwägungen geboten erscheinen ließen. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Kroatien haben im Vergleich zum Zeitpunkt der Rechtskraft der vorangegangenen Entscheidung vom 23.05.2025, Zl. W240 2312446-1/4E, keine Änderung erfahren.3.1.2.2.3. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur relevanten Situation in Kroatien, wonach Dublin-Rückkehrer vollen Zugang zum kroatischen Asylverfahren sowie Zugang zu Unterbringung und zu materieller und medizinischer Versorgung haben, ist weiterhin nicht zu erkennen, dass das Asylsystem in Kroatien systemische Schwachstellen iSd dargestellten Rechtsprechung aufweist, die
S auch VwGH 09.07.2024, Ra 2024/20/0348 bis 0351, Rn. 13 ff). Ebensowenig sind (darüberhinausgehende) Gründe zu erkennen, die nunmehr einen Selbsteintritt aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Erwägungen geboten erscheinen ließen. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Kroatien haben im Vergleich zum Zeitpunkt der Rechtskraft der vorangegangenen Entscheidung vom 23.05.2025, Zl. W240 2312446-1/4E, keine Änderung erfahren. Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asylverfahren/Berichte über Polizeigewalt Den herangezogenen Länderberichten lässt sich – wie bereits im Erkenntnis vom 23.05.2025 ausgeführt – im Einzelnen entnehmen, dass in Kroatien ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten existiert und der Beschwerdeführer als Dublin-Rückkehrer Zugang zum kroatischen Hoheitsgebiet und zum kroatischen Asylsystem hat. Aus dem Umstand, dass Kroatien die Rückübernahme des Beschwerdeführers auf Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung akzeptiert hat, ergibt sich, dass sein Asylverfahren in Kroatien noch nicht inhaltlich abgeschlossen wurde. Der Beschwerdeführer ist kein Folgeantragsteller in Kroatien und hat die Möglichkeit, sein dortiges Asylverfahren im Fall seiner Rückkehr wieder zu eröffnen und fortzusetzen. Den herangezogenen Länderberichten lässt sich – wie bereits im Erkenntnis vom 23.05.2025 ausgeführt – im Einzelnen entnehmen, dass in Kroatien ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten existiert und der Beschwerdeführer als Dublin-Rückkehrer Zugang zum kroatischen Hoheitsgebiet und zum kroatischen Asylsystem hat. Aus dem Umstand, dass Kroatien die Rückübernahme des Beschwerdeführers auf Grundlage des Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-Verordnung akzeptiert hat, ergibt sich, dass sein Asylverfahren in Kroatien noch nicht inhaltlich abgeschlossen wurde. Der Beschwerdeführer ist kein Folgeantragsteller in Kroatien und hat die Möglichkeit, sein dortiges Asylverfahren im Fall seiner Rückkehr wieder zu eröffnen und fortzusetzen. Die Länderberichte lassen weiterhin keinen Rückschluss darauf zu, dass der Beschwerdeführer infolge einer Überstellung nach Kroatien damit rechnen müsste, ohne inhaltliche Prüfung seines Verfahrens in seinen Herkunftsstaat oder einen Drittstaat abgeschoben zu werden, in dem ihm die Verletzung seiner nach Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen würde. Konkrete Hinweise, dass Dublin-Rückkehrer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Pushbacks bzw. einer Kettenabschiebung über Bosnien und Herzegowina betroffen sind, liegen weiterhin nicht vor. Es kann aus der Berichtslage über Pushbacks an der Grenze kein allgemeiner Rückschluss darauf gezogen werden, dass sich die Verfahrens- und Aufnahmebedingungen für Personen, die nach der Dublin III-Verordnung nach Kroatien rücküberstellt werden, systematisch mangelhaft darstellen (vgl. idS auch das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichtes der Schweiz vom 22.03.2023, E-1488/2020, das zum Ergebnis gelangt, dass Asylsuchende, die gestützt auf die Dublin III-Verordnung nach Kroatien überstellt werden, auch vor dem Hintergrund der bekannten Pushback-Problematik Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten; sowie die in HPC – Croatian Law Centre, ECRE: Country Report: Croatia; 2024 Update, 62 f, angeführte Rechtsprechung anderer Mitgliedstaaten). Die Länderberichte lassen weiterhin keinen Rückschluss darauf zu, dass der Beschwerdeführer infolge einer Überstellung nach Kroatien damit rechnen müsste, ohne inhaltliche Prüfung seines Verfahrens in seinen Herkunftsstaat oder einen Drittstaat abgeschoben zu werden, in dem ihm die Verletzung seiner nach Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen würde. Konkrete Hinweise, dass Dublin-Rückkehrer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Pushbacks bzw. einer Kettenabschiebung über Bosnien und Herzegowina betroffen sind, liegen weiterhin nicht vor. Es kann aus der Berichtslage über Pushbacks an der Grenze kein allgemeiner Rückschluss darauf gezogen werden, dass sich die Verfahrens- und Aufnahmebedingungen für Personen, die nach der Dublin III-Verordnung nach Kroatien rücküberstellt werden, systematisch mangelhaft darstellen vergleiche idS auch das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichtes der Schweiz vom 22.03.2023, E-1488/2020, das zum Ergebnis gelangt, dass Asylsuchende, die gestützt auf die Dublin III-Verordnung nach Kroatien überstellt werden, auch vor dem Hintergrund der bekannten Pushback-Problematik Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten; sowie die in HPC – Croatian Law Centre, ECRE: Country Report: Croatia; 2024 Update, 62 f, angeführte Rechtsprechung anderer Mitgliedstaaten). Auch wenn es nicht ausgeschlossen werden kann, dass es vereinzelt zu Übergriffen von Privatpersonen und durch kroatische Sicherheitsorgane auf Asylwerber kommen kann, lässt dies alleine keinen Rückschluss darauf zu, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer geordneten Überstellung nach Kroatien als Dublin-Rückkehrer Derartiges widerfahren würde (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0113-0120; 22.09.2017, Ra 2017/18/0166). Auch wenn es nicht ausgeschlossen werden kann, dass es vereinzelt zu Übergriffen von Privatpersonen und durch kroatische Sicherheitsorgane auf Asylwerber kommen kann, lässt dies alleine keinen Rückschluss darauf zu, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer geordneten Überstellung nach Kroatien als Dublin-Rückkehrer Derartiges widerfahren würde vergleiche VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0113-0120; 22.09.2017, Ra 2017/18/0166). Sollte der Beschwerdeführer in Kroatien dennoch Vorfälle erleben, durch die er sich schlecht behandelt oder bedroht fühlt, ist auch auf die Möglichkeit zu verweisen, sich an örtlich ansässige Menschenrechtsorganisationen zu wenden beziehungsweise den Rechtsweg zu beschreiten. Dass in Kroatien rechtswidriges Verhalten von Beamten ohne strafrechtliche oder dienstrechtliche Folgen geduldet werden würde, ist sowohl dem Amtswissen als auch den Länderfeststellungen nicht zu entnehmen. Zusammenschauend bestehen somit unverändert keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer infolge einer Überstellung nach Kroatien von einem Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit bedroht sein würde. Aufnahmebedingungen für Asylwerber (Unterkunft, materielle und medizinische Versorgung) Dem Berichtsmaterial sind auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass Dublin-Rückkehrer in Kroatien mit einer Situation extremer materieller Not konfrontiert sind. Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, an dem die betreffenden Personen den Willen zur Asylantragstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel. Kroatien verfügt über zwei offene, vom kroatischen Innenministerium geführte Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb (Kapazität: 500-600 Plätze) und in Kutina (Kapazität: 100 bis 200 Plätze). Für Vulnerable existieren spezielle Verfahrens- und Unterbringungsgarantien. Bei der Unterbringung von Asylwerbern im Aufnahmezentrum werden insbesondere das Geschlecht, das Alter, die Stellung von schutzbedürftigen Personen, Asylwerbern mit besonderem Aufnahmebedarf und die Einheit der Familie berücksichtigt. Sozialarbeiter des Innenministeriums und des Kroatischen Roten Kreuzes stehen täglich in den Aufnahmezentren zur Verfügung und können Unterstützung leisten. Antragsteller können bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Wenn eine rechtskräftig negative Entscheidung vorliegt und die postulierte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist, endet das Recht, sich dort aufzuhalten. Asylwerber haben in Kroatien überdies das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung. Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Teams von Medecins du Monde – bestehend aus Allgemeinmedizinern, einer Krankenschwester, einem Psychologen und einem Dolmetscher – bieten bei Bedarf medizinische und psychologische Unterstützung an. MdM kümmert sich sofern erforderlich auch um den Transport und die Begleitung in Krankenhäuser. Weiters wird Asylwerbern auch eine spezialisierte Betreuung angeboten. Es bestehen schließlich auch weiterhin keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall der Gewährung internationalen Schutzes in Kroatien aufgrund der dortigen Lebensumstände, die ihn als international Schutzberechtigten erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren. Es bestehen schließlich auch weiterhin keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall der Gewährung internationalen Schutzes in Kroatien aufgrund der dortigen Lebensumstände, die ihn als international Schutzberechtigten erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC zu erfahren. Individuelle Vulnerabilitäten, Gesundheitszustand Es liegen unverändert auch keine besonderen individuellen Umstände vor, die zur Annahme führen könnten, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Kroatien dem konkreten Risiko einer Verletzung seiner durch Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK geschützten Grundrechte ausgesetzt sein würde. Der Beschwerdeführer ist volljährig und leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, sodass keine Hinweise bestehen, dass er etwa aufgrund einer besonderen Vulnerabilität trotz des Nichtbestehens systemischer Schwachstellen von einer relevanten Grundrechtsverletzung bedroht sein könnte. Es liegen unverändert auch keine besonderen individuellen Umstände vor, die zur Annahme führen könnten, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Kroatien dem konkreten Risiko einer Verletzung seiner durch Artikel 4, GRC/"Art". 3 EMRK geschützten Grundrechte ausgesetzt sein würde. Der Beschwerdeführer ist volljährig und leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, sodass keine Hinweise bestehen, dass er etwa aufgrund einer besonderen Vulnerabilität trotz des Nichtbestehens systemischer Schwachstellen von einer relevanten Grundrechtsverletzung bedroht sein könnte. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen. Insgesamt gesehen konnte der Beschwerdeführer – der keine Änderung gegenüber dem vorangegangenen Verfahren behauptete – somit weiterhin keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Insgesamt gesehen konnte der Beschwerdeführer – der keine Änderung gegenüber dem vorangegangenen Verfahren behauptete – somit weiterhin keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 4, GRC/"Art". 3 EMRK sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. 3.1.2.2.4.
G 2005 hat eine Zurückweisung des Antrages zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.3.1.2.2.4.
Paragraph 5, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 hat eine Zurückweisung des Antrages zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist
2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist
, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Das Funktionieren der asylrechtlichen Zuständigkeitsordnung in der Europäischen Union, wie sie durch die Dublin III-Verordnung sichergestellt werden soll, stellt ein gewichtiges öffentliches Interesse dar. Gleichzeitig darf die Anwendung der Verordnung aber nicht dazu führen, dass legitime private Interessen der schutzsuchenden Personen in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt werden (vgl. VwGH 02.02.2023, Ra 2022/18/0164).Das Funktionieren der asylrechtlichen Zuständigkeitsordnung in der Europäischen Union, wie sie durch die Dublin III-Verordnung sichergestellt werden soll, stellt ein gewichtiges öffentliches Interesse dar. Gleichzeitig darf die Anwendung der Verordnung aber nicht dazu führen, dass legitime private Interessen der schutzsuchenden Personen in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt werden vergleiche VwGH 02.02.2023, Ra 2022/18/0164). Eine nach Abschluss des vorangegangenen Verfahrens eingetretene Änderung der privaten und familiären Situation des Beschwerdeführers wurde nicht behauptet. Im Bundesgebiet leben die Eltern und drei Geschwister des Beschwerdeführers, zu denen jedoch – wie im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2025, Zl. W240 2312446-1/4E, näher dargelegt – kein Abhängigkeitsverhältnis oder eine sonstige spezielle Nahebeziehung besteht. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer keine im Bundesgebiet lebenden Angehörigen, ebensowenig bestehen sonstige ins Gewicht fallende soziale Anknüpfungspunkte; eine Integration in die österreichische Gesellschaft, insbesondere durch eine Erwerbstätigkeit oder durch ausreichende Sprachkenntnisse, ist ebenfalls nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer hielt sich nur wenige Monate in Österreich auf und verfügte zu keiner Zeit über einen Aufenthaltstitel, sondern stützte seinen Aufenthalt nur auf den faktischen Abschiebeschutz aufgrund des unzulässigen Antrages auf internationalen Schutz. Somit steht dem – unverändert nur gering ausgeprägten – persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet das gewichtige öffentliche Interesse am geordneten Vollzug der europäischen Zuständigkeitsnormen für Asylverfahren entgegen, vor dessen Hintergrund sich ein Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK weiterhin als gerechtfertigt darstellt. Somit steht dem – unverändert nur gering ausgeprägten – persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet das gewichtige öffentliche Interesse am geordneten Vollzug der europäischen Zuständigkeitsnormen für Asylverfahren entgegen, vor dessen Hintergrund sich ein Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK weiterhin als gerechtfertigt darstellt. 3.1.2.5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall unverändert keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen. 3.1.2.5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall unverändert keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den Folgeantrag des Beschwerdeführers vom 15.09.2025 daher zutreffend wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. erweist sich daher als unbegründet. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. erweist sich daher als unbegründet. 3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Anordnung zur Außerlandesbringung):3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Anordnung zur Außerlandesbringung):
G 2005 iVm § 61 Abs. 1 Z 1 FPG ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
G 2005 zurückgewiesen wird (zu Zurückweisungen
GH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, AsylG 2005 zurückgewiesen wird (zu Zurückweisungen
Paragraph 68, Absatz eins, AVG vergleiche VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087).
5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.
Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten. Wie bereits ausgeführt, stellte die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung
Die Zulässigkeit der Abschiebung
2 FPG war gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK (§ 50 FPG) bewirkt wird und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorlagen. Wie bereits ausgeführt, stellte die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung
Paragraph 9, BFA-VG zulässig war. Die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 61, Absatz 2, FPG war gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK (Paragraph 50, FPG) bewirkt wird und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorlagen. Da der Beschwerdeführer bereits nach Kroatien überstellt wurde, war festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erweist sich daher ebenfalls als unbegründet. Da der Beschwerdeführer bereits nach Kroatien überstellt wurde, war festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides erweist sich daher ebenfalls als unbegründet. 3.3. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG und § 21 Abs. 6a und 7 erster Fall BFA-VG unterbleiben. Die Beschwerde zeigt keine neuen potentiell entscheidungsrelevanten Elemente auf, die nicht bereits Gegenstand der Beurteilung im rechtskräftig abgeschlossenen vorangegangenen Verfahren waren.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG und Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 erster Fall BFA-VG unterbleiben. Die Beschwerde zeigt keine neuen potentiell entscheidungsrelevanten Elemente auf, die nicht bereits Gegenstand der Beurteilung im rechtskräftig abgeschlossenen vorangegangenen Verfahren waren. 3.4. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 17, BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt vor. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte, des EuGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte, des EuGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W610.2312446.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.