4 B-VG nicht zulässig.B)
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem bekämpften Bescheid aberkannte das BFA nach § 7 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten und stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I), zuerkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht und stellte die Unzulässigkeit der Abschiebung („Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung“) des Beschwerdeführers nach Syrien fest (Spruchpunkt II).1. Mit dem bekämpften Bescheid aberkannte das BFA nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten und stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins), zuerkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht und stellte die Unzulässigkeit der Abschiebung („Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung“) des Beschwerdeführers nach Syrien fest (Spruchpunkt römisch zwei). 2. Die Beschwerde richtet sich gegen die Aberkennung des Asylstatus und die Nichtgewährung des subsidiären Schutzes, wogegen die Unzulässigkeit der Abschiebung nach Syrien ausdrücklich unbekämpft bleibt. Vorgebracht wird, es läge kein Aberkennungsgrund nach § 7 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 vor, und dem Beschwerdeführer sei zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren. Bei der Gefährdungsprognose sei auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung abzustellen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei unmöglich abzusehen, welche Entwicklung der Beschwerdeführer in der forensisch-therapeutischen Einrichtung durchleben werde sowie ob und gegebenenfalls welche Änderungen in seinem Persönlichkeitsprofil in den kommenden Jahren erzielt werden könnten.2. Die Beschwerde richtet sich gegen die Aberkennung des Asylstatus und die Nichtgewährung des subsidiären Schutzes, wogegen die Unzulässigkeit der Abschiebung nach Syrien ausdrücklich unbekämpft bleibt. Vorgebracht wird, es läge kein Aberkennungsgrund nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vor, und dem Beschwerdeführer sei zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren. Bei der Gefährdungsprognose sei auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung abzustellen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei unmöglich abzusehen, welche Entwicklung der Beschwerdeführer in der forensisch-therapeutischen Einrichtung durchleben werde sowie ob und gegebenenfalls welche Änderungen in seinem Persönlichkeitsprofil in den kommenden Jahren erzielt werden könnten. Der gegenwärtige Aufenthalt im forensisch-therapeutischen Zentrum zeige, dass die Maßnahmen bereits ausreichten, um sowohl den Gesundheitszustand zu stabilisieren als auch die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Das BFA verkenne, dass sich die Gefährdungsprognose bei erfolgreicher Fortsetzung der Therapie entscheidend verbessern könne. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie eben in I. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt:Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie eben in römisch eins. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.1 Der Beschwerdeführers ist Ende 20, Staatsangehöriger Syriens, Araber und Sunnit. Er beherrscht Arabisch in Wort und Schrift, ist ledig und kinderlos. Im Sommer 2021 gelangte er nach Österreich und beantragte internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 15.11.2021 zuerkannte ihm das BFA den Status des Asylberechtigten. 1.1.2 Das LG XXXX hat den Beschwerdeführer am 25.01.2024 gemäß § 21 Abs. 1 StGB in ein forensisch-therapeutisches Zentrum eingewiesen, weil dieser am 14.10.2023 unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung einen anderen zu töten versucht hatte, indem er auf ihn zusprang und ihn mit einem „Cuttermesser“ (Tapetenmesser, Stanley-Messer) attackierte, wodurch das Opfer eine rund zwölf Zentimeter lange Schnittwunde am Hals mit einer Eindringtiefe von zwei Zentimetern im Verlauf des Schnitts erlitt, die vom Nackenbereich bis in den seitlichen Halsbeinbereich reichte und mit einer Verletzung der Faszie (Umhüllung) des großen Kopfwendemuskels einherging, ferner eine Schnittwunde am linken Kleinfinger mit Durchtrennung des Schaftes des Fingerendglieds, wobei es nur deswegen beim Versuch blieb, weil das Opfer mit der linken Hand eine Abwehrhaltung einnahm, sodass der Schnitt hinter den Halsgefäßen endete und keine großen Blutgefäße verletzt wurden, insbesondere nicht die Halsschlagader oder die Drosselblutader, und die Tat dem Beschwerdeführer, wäre er zurechnungsfähig gewesen, als Verbrechen des Mordes (§§ 15, 75 StGB) zuzurechnen wäre.1.1.2 Das LG römisch 40 hat den Beschwerdeführer am 25.01.2024 gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in ein forensisch-therapeutisches Zentrum eingewiesen, weil dieser am 14.10.2023 unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung einen anderen zu töten versucht hatte, indem er auf ihn zusprang und ihn mit einem „Cuttermesser“ (Tapetenmesser, Stanley-Messer) attackierte, wodurch das Opfer eine rund zwölf Zentimeter lange Schnittwunde am Hals mit einer Eindringtiefe von zwei Zentimetern im Verlauf des Schnitts erlitt, die vom Nackenbereich bis in den seitlichen Halsbeinbereich reichte und mit einer Verletzung der Faszie (Umhüllung) des großen Kopfwendemuskels einherging, ferner eine Schnittwunde am linken Kleinfinger mit Durchtrennung des Schaftes des Fingerendglieds, wobei es nur deswegen beim Versuch blieb, weil das Opfer mit der linken Hand eine Abwehrhaltung einnahm, sodass der Schnitt hinter den Halsgefäßen endete und keine großen Blutgefäße verletzt wurden, insbesondere nicht die Halsschlagader oder die Drosselblutader, und die Tat dem Beschwerdeführer, wäre er zurechnungsfähig gewesen, als Verbrechen des Mordes (Paragraphen 15, 75, StGB) zuzurechnen wäre. 1.1.3 Der Beschwerdeführer leidet an Paranoider Schizophrenie (ICD-10: F20.0) sowie psychischer und Verhaltensstörung durch Cannabinoide (Abhängigkeitssyndrom, ICD-10: F12.21) und einem Zustand nach psychischer und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen (schädlicher Gebrauch, ICD-10: F19.1). Er erhält die Tabletten Dominal forte 80 mg (ein Beruhigungsmittel, Wirkstoff Prothipendyl-Hydrochloridmonohydrat) und Olanzapin 10 mg (ein Antipsychotikum, Wirkstoff Olanzapin) sowie Depotinjektionen von Risperdal Consta 37,5 mg (ein Antipsychotikum zur Erhaltungstherapie der Schizophrenie, Wirkstoff Risperidon). Am 12.10.2024 versteckte er sich im Zuge eines Fluchtversuchs bei einem Gruppenspaziergang am Anstaltsgelände, wurde aber nach kurzer Zeit aufgegriffen. Die Prüfung der Unterbringung durch das LG XXXX aufgrund einer Stellungnahme der Einrichtung vom 15.09.2025 ergab am 09.12.2025, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, weiter besteht und derzeit nur durch die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum hintangehalten werden kann, die daher noch notwendig ist. Im September 2025 wollte der Beschwerdeführer alle Medikamente abgesetzt haben, woraus in der Stellungnahme geschlossen wird, dass keine Krankheits- und Behandlungseinsicht vorliegt.Die Prüfung der Unterbringung durch das LG römisch 40 aufgrund einer Stellungnahme der Einrichtung vom 15.09.2025 ergab am 09.12.2025, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, weiter besteht und derzeit nur durch die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum hintangehalten werden kann, die daher noch notwendig ist. Im September 2025 wollte der Beschwerdeführer alle Medikamente abgesetzt haben, woraus in der Stellungnahme geschlossen wird, dass keine Krankheits- und Behandlungseinsicht vorliegt. Bei Wegfall der strukturierten Bedingungen der strafrechtlichen Unterbringung wäre laut Beschluss des LG XXXX weiterhin mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass der Beschwerdeführer innerhalb eines halben Jahres unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen, darunter auch schwere Körperverletzungen bis hin zu Tötungshandlungen, begehen werde.Bei Wegfall der strukturierten Bedingungen der strafrechtlichen Unterbringung wäre laut Beschluss des LG römisch 40 weiterhin mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass der Beschwerdeführer innerhalb eines halben Jahres unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen, darunter auch schwere Körperverletzungen bis hin zu Tötungshandlungen, begehen werde. 1.1.4 Im Asylverfahren hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, er stamme aus XXXX in XXXX und müsse in Syrien den Militärdienst leisten. Er wolle nicht eingezogen werden und keine Waffe tragen. Um kein Militärbuch ausgestellt zu bekommen, sei er aus dem Regierungsgebiet weg und nach XXXX ( XXXX ) gegangen. Außer der syrischen Armee, zu der er eine Einberufung erhalten habe, hätten ihn aber die bewaffneten Gruppen Ahrar al-Sham und „Loa Sultan“ rekrutieren wollen.1.1.4 Im Asylverfahren hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, er stamme aus römisch 40 in römisch 40 und müsse in Syrien den Militärdienst leisten. Er wolle nicht eingezogen werden und keine Waffe tragen. Um kein Militärbuch ausgestellt zu bekommen, sei er aus dem Regierungsgebiet weg und nach römisch 40 ( römisch 40 ) gegangen. Außer der syrischen Armee, zu der er eine Einberufung erhalten habe, hätten ihn aber die bewaffneten Gruppen Ahrar al-Sham und „Loa Sultan“ rekrutieren wollen. 1.2 Zum weiteren Vorbringen: 1.2.1 Über die in 1.1.3 festgestellten Umstände und die daraus resultierende Gefährlichkeit des Beschwerdeführers im Fall einer Entlassung hinaus sind keine Umstände in seiner Person bekannt, die als Anlass dafür infrage kämen, ein Aberkennungsverfahren gegen den Beschwerdeführer einzuleiten, weil dieser von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen wäre. Insbesondere liegt kein Grund vor aus dem angenommen werden könnte, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich darstelle. 1.2.2 Es steht vor dem Hintergrund der seit dem Asylverfahren des Beschwerdeführers vergangenen Zeit und der Entwicklung im Herkunftsstaat nicht fest, ob die Umstände, auf Grund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und er es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz dieses Heimatlandes zu stellen oder dennoch die Inanspruchnahme des Schutzes durch das Heimatland aus triftigen Gründen ablehnt, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen. 2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes wie auch dem Akt des Asylverfahrens, ebenso die Feststellungen, soweit nicht unten eigens darauf eingegangen wird. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Register der Sozialversicherungen und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt, ebenso die Stellungnahme und der Beschluss betreffend die Fortsetzung der Unterbringung.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes wie auch dem Akt des Asylverfahrens, ebenso die Feststellungen, soweit nicht unten eigens darauf eingegangen wird. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Register der Sozialversicherungen und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt, ebenso die Stellungnahme und der Beschluss betreffend die Fortsetzung der Unterbringung. 2.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Herkunft, seiner Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Zum Gesundheitszustand und zur Therapie liegen die Stellungnahme des forensisch-therapeutischen Zentrums und der Gerichtsbeschluss vor; die näheren Angaben zu den Medikamenten konnten dem Arzneispezialitätenregister des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen entnommen werden (medikamente.basg.gv.at/de/medicinal-products). 2.2 Zum weiteren Vorbringen: 2.2.1 Das BFA stellte im angefochtenen Bescheid, mithin im Oktober 2024, bereits fest, dass sich im Nordwesten Syriens zwei Gebiete außerhalb der Kontrolle des (damaligen) Regimes befinden, nämlich XXXX und andere Gebiete an der Grenze zur Türkei, die von der von Ankara unterstützten Syrischen Nationalarmee Syrian National Army (SNA) kontrolliert werden, und das Gebiet von Idlib, das von der militanten islamistischen Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrolliert wird. (S. 40 / AS 302).2.2.1 Das BFA stellte im angefochtenen Bescheid, mithin im Oktober 2024, bereits fest, dass sich im Nordwesten Syriens zwei Gebiete außerhalb der Kontrolle des (damaligen) Regimes befinden, nämlich römisch 40 und andere Gebiete an der Grenze zur Türkei, die von der von Ankara unterstützten Syrischen Nationalarmee Syrian National Army (SNA) kontrolliert werden, und das Gebiet von Idlib, das von der militanten islamistischen Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrolliert wird. (S. 40 / AS 302). Ferner wird konkretisiert, dass zu den von der SNA kontrollierten Gebieten die Gegenden um die Städte XXXX und XXXX gehören (S. 49 / AS 311) und die (damalige) syrische Regierung dort nicht präsent ist und nicht rekrutieren kann sowie keinen Zugriff auf wehrpflichtige Personen in XXXX hat (S. 115 / AS 377), und schließlich, dass - anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF) - bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay’at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auferlegen (S. 146 / AS 408.Ferner wird konkretisiert, dass zu den von der SNA kontrollierten Gebieten die Gegenden um die Städte römisch 40 und römisch 40 gehören (S. 49 / AS 311) und die (damalige) syrische Regierung dort nicht präsent ist und nicht rekrutieren kann sowie keinen Zugriff auf wehrpflichtige Personen in römisch 40 hat (S. 115 / AS 377), und schließlich, dass - anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF) - bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay’at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auferlegen (S. 146 / AS 408. 2.2.2 Im Asylverfahren hielt das BFA in einem Aktenvermerk vom 12.11.2021 fest, das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei wegen des bevorstehenden Militärdienstes ausgereist, sei nachvollziehbar und schlüssig; insbesondere würden Männer im wehrpflichtigen Alter zum Militärdienst eingezogen und auch von anderen Konfliktparteien zwangsrekrutiert (Asylverfahren S. 14 / AS 115). 2.2.3 Das BFA hat dem für das Verfahren bestellten Erwachsenenvertreter ein „Ergebnis der Beweisaufnahme“ mit dem Inhalt der Erkrankung, der Anlasstat und der Einweisung samt deren Grund übermittelt und eine Reihe von Fragen gestellt, deren letzte lauten: „Was würden Sie bei einer eventuellen Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Syrien befürchten? Wovor hätten Sie Angst?“ Der Aufforderung zur Stellungnahme war auch das Länderinformationsblatt beigelegt, mit der Aufforderung, auch dazu Stellung zu nehmen. 2.2.4 Der Erwachsenenvertreter brachte dazu vor, die Fluchtgründe seien nicht weggefallen; aufgrund der schweren psychiatrischen Erkrankung werde ein weiterer Verfolgungsgrund vorliegen, da diese von der Gesellschaft nicht anerkannt und als Strafe Gottes interpretiert würde, wobei staatliche Hilfe nicht zu erwarten sei. 2.2.5 Da das BFA im nunmehrigen Verfahren daraufhin betreffend das Fortbestehen der Asylgründe des Beschwerdeführers keine Ermittlungen angestellt und keine Beweise aufgenommen hat, steht nicht fest, ob die Umstände, auf Grund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, und da er nicht mit dem Ergebnis solcher Ermittlungen konfrontiert wurde, kann auch nicht festgestellt werden, ob er es gegebenenfalls nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz dieses Heimatlandes zu stellen oder dennoch die Inanspruchnahme des Schutzes durch das Heimatland aus triftigen Gründen ablehnt, die auf eine frühere Verfolgung zurückgehen. 2.2.6 Dem Fachaufsatz „Religion and mental health: an Eastern Mediterranean region perspective“ („Religion und psychische Gesundheit: eine Perspektive aus dem östlichen Mittelmeerraum“) ist übersetzt zu entnehmen: „In einer Umfrage zu Wissen, Einstellungen und Überzeugungen über psychische Erkrankungen unter der arabischen Bevölkerung in Katar glaubte fast die Hälfte der Befragten (48,3 %), dass psychische Erkrankungen eine Strafe Gottes sein könnten; die überwiegende Mehrheit davon gehörte zur jüngeren Generation im Alter von 18 bis 30 Jahren […]. Bei der Untersuchung des biopsychosozial-spirituellen Modells bei Patienten, die in Jordanien wegen Substanzkonsums behandelt wurden, wurde angenommen, dass Sucht mit einer geringen religiösen Bindung an Gebete und Fasten sowie schlechten Beziehungen zu den Eltern zusammenhängt […]. Negative Vorstellungen von psychischen Erkrankungen als Strafe Gottes unterstreichen die Notwendigkeit, das Wissen über psychische Gesundheit zu verbessern und Stigmatisierung abzubauen. Die Stigmatisierung psychischer Erkrankungen ist ein globales Phänomen. Es ist jedoch auch bekannt, dass sie im Nahen Osten häufiger auftritt und eine komplexe soziale und religiöse Komponente hat. […] Religiöse und kulturelle Werte sind in dieser Region eng miteinander verflochten, wobei viele Überzeugungen und Praktiken fälschlicherweise der Religion zugeschrieben werden.“ (Frontiers in Psychology, Vol. 14, 07.08.2024; www.frontiersin.org/journals/psychology/articles/10.3389/fpsyg.2024.1441560/full) Da in diesem Aufsatz Syrien (bzw. „Syria“ oder „syrian“) nicht angeführt wird und auch in der Staatendokumentation nur ein Artikel zu Syrien vom 10.12.2025 mit der Aussage „In Syrien haben wir ein großes Problem mit der Stigmatisierung von psychischen Erkrankungen.“ zu finden ist (www.thenewhumanitarian.org/news-feature/2025/12/10/one-year-trauma-healing-syria-fall-assad-regime), steht nicht fest, ob das Vorbringen des Erwachsenenvertreters zutrifft, und gegebenenfalls für welche Gebiete in Syrien dies der Fall ist. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung: 3.1 Die Aberkennung des Asylstatus durch das BFA gründet sich dem Spruch und der Bescheidbegründung nach auf § 7 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005. § 7 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 sieht die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in jenen Konstellationen vor, in denen ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt, Z. 2 die Aberkennung aus einem der in Art. 1 Abschnitt C GFK angeführten Endigungsgründe, zu denen gehört, „wenn die Umstände, auf Grund deren [die Person] als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen“, außer es handelt sich um solche Flüchtlinge, die eine „Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen“ (Abschnitt C Z. 5).3.1 Die Aberkennung des Asylstatus durch das BFA gründet sich dem Spruch und der Bescheidbegründung nach auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 sieht die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in jenen Konstellationen vor, in denen ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt, Ziffer 2, die Aberkennung aus einem der in Artikel eins, Abschnitt C GFK angeführten Endigungsgründe, zu denen gehört, „wenn die Umstände, auf Grund deren [die Person] als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen“, außer es handelt sich um solche Flüchtlinge, die eine „Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen“ (Abschnitt C Ziffer 5,). 3.2 Gemäß § 6 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass er eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 25.06.2023, Ra 2021/20/0246 (Rz. 62), wurde zu der dort maßgeblichen Bestimmung des § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005 festgehalten, dass der darin enthaltene Ausschlussgrund inhaltlich mit dem in Art. 14 Abs. 4 lit. b Status-RL genannten Grund korreliert. Danach kann einem Flüchtling die ihm von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannte Rechtsstellung aberkannt, diese beendet oder ihre Verlängerung abgelehnt werden, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaates darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde (Art. 14 Abs. 4 Status-RL). Davon ausgehend war beim Verständnis und der Anwendung des Ausschlussgrundes des § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005 auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b Status-RL Rücksicht zu nehmen. (VwGH 24.03.2025 Ra 2025/20/0059, Rz. 23 f)3.2 Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass er eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 25.06.2023, Ra 2021/20/0246 (Rz. 62), wurde zu der dort maßgeblichen Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 festgehalten, dass der darin enthaltene Ausschlussgrund inhaltlich mit dem in Artikel 14, Absatz 4, Litera b, Status-RL genannten Grund korreliert. Danach kann einem Flüchtling die ihm von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannte Rechtsstellung aberkannt, diese beendet oder ihre Verlängerung abgelehnt werden, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaates darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde (Artikel 14, Absatz 4, Status-RL). Davon ausgehend war beim Verständnis und der Anwendung des Ausschlussgrundes des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, Status-RL Rücksicht zu nehmen. (VwGH 24.03.2025 Ra 2025/20/0059, Rz. 23
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur umfassenden Prüfung von Aberkennungs- und Endigungsgründen sowie zu den Voraussetzungen der Zurückverweisung aus verwaltungsökonomischen und Gründen des Rechtsschutzes nach § 28 Abs. 3 VwGVG im Fall der mangelhaften Sachverhaltsermittlung.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur umfassenden Prüfung von Aberkennungs- und Endigungsgründen sowie zu den Voraussetzungen der Zurückverweisung aus verwaltungsökonomischen und Gründen des Rechtsschutzes nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Fall der mangelhaften Sachverhaltsermittlung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I419.2302820.1.00
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