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{'item': 'I421 2293252-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.03.2026 GeschäftszahlI421 2293252-2 Spruch, I421 2293252-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Ein ägyptischer Staatsangehöriger (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte in Österreich am 26.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, der in zweiter Instanz mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.04.2025 als unbegründet abgewiesen wurde. Er stellte am 07.07.2025 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Ägypten Angst vor einer Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den koptischen Christen habe und über ausreichende finanzielle Mittel in Österreich aus seiner Beschäftigung verfüge. Es wurden einige Integrationsunterlagen vorgelegt.Er stellte am 07.07.2025 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Ägypten Angst vor einer Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den koptischen Christen habe und über ausreichende finanzielle Mittel in Österreich aus seiner Beschäftigung verfüge. Es wurden einige Integrationsunterlagen vorgelegt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.11.2025 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 29 AVG aufgetragen, zu einem konkret angegebenen Termin zur Botschaft der Arabischen Republik Ägypten in Wien zu erscheinen und wahrheitsgemäße Angaben zur Identität und Staatsangehörigkeit zu machen, und somit an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Einreisedokuments mitzuwirken.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.11.2025 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 29, AVG aufgetragen, zu einem konkret angegebenen Termin zur Botschaft der Arabischen Republik Ägypten in Wien zu erscheinen und wahrheitsgemäße Angaben zur Identität und Staatsangehörigkeit zu machen, und somit an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Einreisedokuments mitzuwirken. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 08.01.2026 wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 iVm mit Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht an der Beschaffung eines Ersatzdokuments mitgewirkt habe, da er nicht bei der ägyptischen Botschaft vorstellig geworden sei.Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 08.01.2026 wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht an der Beschaffung eines Ersatzdokuments mitgewirkt habe, da er nicht bei der ägyptischen Botschaft vorstellig geworden sei. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 04.02.2026 fristgerecht Beschwerde. Darin wird ausgeführt, dass keine parallelen Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2 und 2a FPG bestünden und dem Beschwerdeführer daher nicht vorgeworfen werden könne, den Termin bei der Botschaft nicht wahrgenommen zu haben.Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 04.02.2026 fristgerecht Beschwerde. Darin wird ausgeführt, dass keine parallelen Mitwirkungspflichten nach Paragraph 46, Absatz 2 und 2 a FPG bestünden und dem Beschwerdeführer daher nicht vorgeworfen werden könne, den Termin bei der Botschaft nicht wahrgenommen zu haben. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 10.02.2026 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Sein am 26.09.2022 gestellter Antrag auf internationalen Schutz wurde in zweiter Instanz mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.04.2025 als unbegründet abgewiesen und die Rückkehrentscheidung bestätigt. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet. Mit Strafverfügung vom 25.09.2025 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von EUR 600,- wegen rechtswidrigem Aufenthalt gemäß § 120 Abs. 1b iVm § 52 Abs. 8 FPG 2005 verhängt.Mit Strafverfügung vom 25.09.2025 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von EUR 600,- wegen rechtswidrigem Aufenthalt gemäß Paragraph 120, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 8, FPG 2005 verhängt. Seit 16.07.2025 läuft ein von der belangten Behörde eingeleitetes Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.11.2025 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 29 AVG aufgetragen, zu einem konkret angegebenen Termin zur Botschaft der Arabischen Republik Ägypten in Wien zu erscheinen und wahrheitsgemäße Angaben zur Identität und Staatsangehörigkeit zu machen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.11.2025 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 29, AVG aufgetragen, zu einem konkret angegebenen Termin zur Botschaft der Arabischen Republik Ägypten in Wien zu erscheinen und wahrheitsgemäße Angaben zur Identität und Staatsangehörigkeit zu machen. Der Beschwerdeführer erschien unentschuldigt nicht zum Termin. Er kam damit seiner Mitwirkungspflicht zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes nicht nach. Es konnten keine außerhalb der Sphäre des Beschwerdeführers liegenden Gründe festgestellt werden, die seine Abschiebung aus dem Bundesgebiet unmöglich erscheinen ließen.
  2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels eines in Vorlage gebrachten Identitätsdokumentes nicht fest. Dass der Beschwerdeführer bis zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt kein identitätsbezeugendes Dokument vorlegte, ergibt sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt. Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf internationalen Schutz sowie das abweisende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts liegen im gegenständlichen Verwaltungsakt ein. Dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, ergibt sich ebenso aus dem Akteninhalt, insbesondere einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister, in welchem der Beschwerdeführer durchgehend mit Hauptwohnsitz aufscheint. Die Strafverfügung vom 25.09.2025 liegt ebenso im Verwaltungsakt ein. Die Einleitung eines Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikats seitens der belangten Behörde ergibt sich aus einem eingeholten Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister. Der Mitwirkungsbescheid der belangten Behörde vom 20.11.2025 liegt ebenso im Verwaltungsakt ein. Dass der Beschwerdeführer zu dem ihm vorgegebenen Termin bei der ägyptischen Botschaft nicht erschienen ist, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Gründe für sein Nichterscheinen kamen im weiteren Verfahren nicht hervor. In der Beschwerde wurde lediglich betont, dass dem Beschwerdeführer die Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht nicht zum Vorwurf gemacht werden könne, da laut VwGH-Judikatur keine parallelen Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs 2 FPG und nach § 46 Abs 2a FPG bestünden.Dass der Beschwerdeführer zu dem ihm vorgegebenen Termin bei der ägyptischen Botschaft nicht erschienen ist, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Gründe für sein Nichterscheinen kamen im weiteren Verfahren nicht hervor. In der Beschwerde wurde lediglich betont, dass dem Beschwerdeführer die Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht nicht zum Vorwurf gemacht werden könne, da laut VwGH-Judikatur keine parallelen Mitwirkungspflichten nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG und nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bestünden.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: § 46 Abs. 2 und 2a FPG lauten:Paragraph 46, Absatz 2 und 2 a FPG lauten: “

(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist. “
(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 46 a, geduldet ist.
(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.”
(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.” Der mit “Duldung” betitelte § 46a FPG lautet: Der mit “Duldung” betitelte Paragraph 46 a, FPG lautet: “
(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
  1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
  2. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
  3. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;
  4. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
  5. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
  6. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
  7. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
(2)Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.
(2)Die Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.
(3)Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
  1. seine Identität verschleiert,
  2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
  3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
  1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
  2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;
  3. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegen;
  4. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
  5. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind. Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.”
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.” Gemäß § 46a Abs. 3 Z 3 FPG 2005 liegen vom Fremden zu vertretende Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung - die einer Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 leg cit. entgegenstehen - jedenfalls dann vor, wenn er an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt. Damit wird auf die entsprechende in § 46 Abs. 2a FPG 2005 angeordnete Verpflichtung Bezug genommen. Von dieser ist die sich aus § 46 Abs. 2 leg cit. ergebende Verpflichtung des Fremden zu unterscheiden, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen zu setzen.Gemäß Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 3, FPG 2005 liegen vom Fremden zu vertretende Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung - die einer Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, leg cit. entgegenstehen - jedenfalls dann vor, wenn er an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt. Damit wird auf die entsprechende in Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG 2005 angeordnete Verpflichtung Bezug genommen. Von dieser ist die sich aus Paragraph 46, Absatz 2, leg cit. ergebende Verpflichtung des Fremden zu unterscheiden, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen zu setzen. Soweit in der Beschwerde darauf hingewiesen wurde, dass keine parallelen Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs 2 FPG und nach § 46 Abs 2a FPG bestehen und einem Fremden daher bei einem laufenden amtswegigen Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach § 46 Abs 2a FPG die Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht gem. § 46 Abs 2 FPG (eigenständiges Einholen eines Reisedokumentes) nicht zum Vorwurf gemacht werden könne, ist dies gegenständlich nicht entscheidungsrelevant, da sich die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren auf die Verpflichtung des Beschwerdeführers nach § 46 Abs. 2a FPG 2005 stützt.Soweit in der Beschwerde darauf hingewiesen wurde, dass keine parallelen Mitwirkungspflichten nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG und nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bestehen und einem Fremden daher bei einem laufenden amtswegigen Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG die Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht gem. Paragraph 46, Absatz 2, FPG (eigenständiges Einholen eines Reisedokumentes) nicht zum Vorwurf gemacht werden könne, ist dies gegenständlich nicht entscheidungsrelevant, da sich die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren auf die Verpflichtung des Beschwerdeführers nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG 2005 stützt. Der Beschwerdeführer erschien nicht zu dem ihm mit Bescheid vorgegebenen Termin bei der ägyptischen Botschaft und vereitelte damit die Erlangung eines Ersatzreisedokuments. Seine Abschiebung ist daher aus von ihm zu vertretenen Gründen unmöglich. Zudem gilt es anzumerken, dass das vom BFA eingeleitete Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates noch nicht abgeschlossen ist, weshalb vom Fall einer mangelnden Erlangung eines Ersatzreisedokuments (noch) nicht ausgegangen werden kann (siehe VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0196). Die offenkundige Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer sowie der Umstand, dass das diesbezügliche Verfahren noch anhängig ist, stehen somit fallgegenständlich einer Duldung iSd § 46a Abs. 1 Z 3 FPG entgegen. Zudem gilt es anzumerken, dass das vom BFA eingeleitete Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates noch nicht abgeschlossen ist, weshalb vom Fall einer mangelnden Erlangung eines Ersatzreisedokuments (noch) nicht ausgegangen werden kann (siehe VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0196). Die offenkundige Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer sowie der Umstand, dass das diesbezügliche Verfahren noch anhängig ist, stehen somit fallgegenständlich einer Duldung iSd Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG entgegen. Es ergaben sich auch keinerlei Anhaltspunkte, dass die Voraussetzungen für eine Duldung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nach § 46a Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 FPG vorliegen würden.Es ergaben sich auch keinerlei Anhaltspunkte, dass die Voraussetzungen für eine Duldung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 FPG vorliegen würden. Die Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Karte für Geduldete erfolgte daher zu Recht. 4. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn deren Durchführung – wie im vorliegenden Fall – in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn deren Durchführung – wie im vorliegenden Fall – in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Gegenständlich konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil sich das Erkenntnis auf die tragenden Erwägungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid stützt und in der Beschwerde diesen Erwägungen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Der Feststellung, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht nachgekommen ist, wurde nicht entgegengetreten, sondern im Wesentlichen nur argumentiert, dass der Beschwerdeführer nicht verpflichtet sei, sich selbst um die Beschaffung eines Ersatzreisedokuments zu bemühen, was im gegenständlichen Fall jedoch nicht entscheidungsrelevant ist. Es lagen somit insgesamt keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht musste sich im vorliegenden Fall auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten auch dann für den Beschwerdeführer kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 bis 0423). Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden und die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden und die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I421.2293252.2.00

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