GVG iVm § 7 Abs. 2 GEG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchteil 1. des o.a. Bescheides wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2, GEG als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde gegen Spruchteil 2. des o.a. Bescheides wird
GVG iVm § 2 Abs. 2 GEG als unbegründet abgewiesen. römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchteil 2. des o.a. Bescheides wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, GEG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: In einem Pflegschaftsverfahren zu 20 Pu 233/19z vor dem Bezirksgericht Liesing (in der Folge: BG) sind Sachverständigengebühren iHv € 1.639,00 entstanden, welche laut Beschluss des BG vom 30.11.2020 je zur Hälfte von der Beschwerdeführerin und von ihrer Tochter zu tragen sind, wobei die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt aufgrund der ihr bewilligten Verfahrenshilfe von der Entrichtung dieser Gebühren einstweilig befreit gewesen war. Mit Beschluss vom 08.02.2023, Zl. 20 Pu 233/19z - 184, verpflichtete das BG u.a. die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung der Beträge, von deren Entrichtung sie aufgrund der ihr zuvor bewilligten Verfahrenshilfe einstweilen befreit gewesen war. Dieser Beschluss erwuchs am 13.03.2023 in Rechtskraft. In weiterer Folge erließ die Kostenbeamtin des BG für die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (im Folgenden auch belangte Behörde genannt) am 13.03.2023 einen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid), Zl. 20 Pu 233/19z - 999 - VNR 3, mit welchem die Beschwerdeführerin zur Zahlung der im betreffenden Verfahren angelaufenen Sachverständigengebühren iHv € 833,90 sowie einer Einhebungsgebühr
Hv € 8,00, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv € 841,90, verpflichtet worden war. In weiterer Folge erließ die Kostenbeamtin des BG für die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (im Folgenden auch belangte Behörde genannt) am 13.03.2023 einen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid), Zl. 20 Pu 233/19z - 999 - VNR 3, mit welchem die Beschwerdeführerin zur Zahlung der im betreffenden Verfahren angelaufenen Sachverständigengebühren iHv € 833,90 sowie einer Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv € 841,90, verpflichtet worden war. Gegen den o.a. Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Vorstellung. Mit Bescheid vom 11.05.2023, Zl. 108 Jv 93/23m, wies die belangte Behörde „die als Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 13.03.2023 zu wertende Eingabe vom 06.04.2023“ zurück (Spruchteil 1.) und behob den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) ersatzlos (Spruchteil 2.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus: Im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg könnten weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden (§ 6b Abs. 4 GEG). Im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg könnten weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden (Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG). Der rechtskräftige Beschluss vom 08.02.2023, Zl. 20 Pu 233/19z - 184, stelle bereits einen Titel im Sinne der Exekutionsordnung dar. Der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) würde daher einen Doppeltitel darstellen und sei somit rechtswidrig erlassen worden. Dieser sei daher aufzuheben. Hinzuweisen sei aber darauf, dass sich dadurch nichts an der Zahlungspflicht aufgrund des rechtskräftigen und vollstreckbaren Beschlusses vom 08.02.2023 ändere. Zur Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid stellte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10.06.2023 fristgerecht einen Antrag auf Verfahrenshilfe. Mit Beschluss vom 28.08.2025, Zl. W101 2274906-1/4E, gab das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe statt. Gegen den o.a. Bescheid erhob die nunmehr durch den bestellten Verfahrenshelfer vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde, in der sie im Wesentlichen Folgendes ausführte: Der rechtskräftige Beschluss des BG vom 08.02.2023 zu 20 Pu 233/19z stelle bereits einen Exekutionstitel dar, sodass für die in diesem Verfahren angefallenen Sachverständigengebühren im Einklang mit § 6a Abs. 1 GEG kein Zahlungsauftrag hätte erlassen dürfen. Somit stelle der gegenständliche Zahlungsauftrag der Kostenbeamtin des BG einen rechtswidrigen Doppeltitel dar. Der rechtskräftige Beschluss des BG vom 08.02.2023 zu 20 Pu 233/19z stelle bereits einen Exekutionstitel dar, sodass für die in diesem Verfahren angefallenen Sachverständigengebühren im Einklang mit Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG kein Zahlungsauftrag hätte erlassen dürfen. Somit stelle der gegenständliche Zahlungsauftrag der Kostenbeamtin des BG einen rechtswidrigen Doppeltitel dar. Ferner hätte die belangte Behörde die Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 13.03.2023 nicht zurückweisen dürfen, weil sie weder verspätet noch unzulässig iSd § 7 Abs. 2 GEG gewesen sei.Ferner hätte die belangte Behörde die Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 13.03.2023 nicht zurückweisen dürfen, weil sie weder verspätet noch unzulässig iSd Paragraph 7, Absatz 2, GEG gewesen sei. Mit Schreiben vom 03.11.2025 (hg eingelangt am 17.11.2025) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Mit Beschluss des BG vom 08.02.2023, Zl. 20 Pu 233/19z - 184, wurde die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung der Beträge, von der sie aufgrund der ihr bewilligten Verfahrenshilfe einstweilen befreit gewesen war, rechtskräftig verpflichtet (Spruchteil 1.) und ihr aufgetragen, den Betrag von € 833,90 innerhalb von 14 Tagen bei sonstiger Exekution auf die Kontoverbindung des BG zu überweisen (Spruchteil 2.). In weiterer Folge hat die Kostenbeamtin des BG für die Präsidentin des LG den o.a. Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) erlassen, den die Beschwerdeführerin fristgerecht mittels Vorstellung bekämpft hat. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.05.2023 hat die belangte Behörde einerseits in Spruchteil 1. die Vorstellung gegen den o.a. Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) zurückgewiesen und anderseits in Spruchteil 2. den o.a. Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) ersatzlos behoben, weil der rechtskräftige Beschluss vom 08.02.2023 bereits einen Titel im Sinne der Exekutionsordnung darstelle. Maßgebend ist, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren zu 20 Pu 233/19z mit rechtskräftigem Beschluss des BG vom 08.02.2023 zur Nachzahlung des Betrags von € 833,90 verpflichtet wurde und somit bereits ein Exekutionstitel vorliegt, wie von der belangten Behörde ausgesprochen. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt. Im gerichtlichen Beschluss vom 08.02.2023 wurde festgesetzt, dass die Beschwerdeführerin den Betrag von € 833,90, von dem sie bisher aufgrund der ihr bewilligten Verfahrenshilfe einstweilen befreit gewesen war, auf die in Spruchteil 2. genannte Kontoverbindung des BG zu überweisen hat. Die Beschwerdeführerin hatte die Möglichkeit, dagegen einen Rekus zu erheben, von der sie aber keinen Gebrauch gemacht hat, sodass dieser Beschluss in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). 3.2. Zu A) 3.2.1.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.
1 Z 5 GEG sind alle Kosten, die in bürgerlichen Rechtssachen aus Amtsgeldern berichtigt oder sonst vom Bund vorläufig getragen wurden, sofern sie von einer Partei zu ersetzen sind, dazu zählen
lit. c leg.cit. die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher und Beisitzer, von Amts wegen einzubringen.
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, GEG sind alle Kosten, die in bürgerlichen Rechtssachen aus Amtsgeldern berichtigt oder sonst vom Bund vorläufig getragen wurden, sofern sie von einer Partei zu ersetzen sind, dazu zählen
Litera c, leg.cit. die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher und Beisitzer, von Amts wegen einzubringen.
1 GEG sind die im § 1 Z 5 lit. a bis f und lit. h genannten Kosten, sofern hiefür kein Kostenvorschuss (§ 3) erlegt wurde oder keine andere Regelung getroffen ist, aus Amtsgeldern zu berichtigen; diese und die im § 1 Z 5 lit. g genannten Kosten sind dem Bund von der Partei zu ersetzen, die nach den bestehenden Vorschriften hiezu verpflichtet ist. Hiebei ist, wenn über die Kostenersatzpflicht der Parteien schon rechtskräftig entschieden worden ist, von dieser Entscheidung auszugehen.
Paragraph 2, Absatz eins, GEG sind die im Paragraph eins, Ziffer 5, Litera a bis f und Litera h, genannten Kosten, sofern hiefür kein Kostenvorschuss (Paragraph 3,) erlegt wurde oder keine andere Regelung getroffen ist, aus Amtsgeldern zu berichtigen; diese und die im Paragraph eins, Ziffer 5, Litera g, genannten Kosten sind dem Bund von der Partei zu ersetzen, die nach den bestehenden Vorschriften hiezu verpflichtet ist. Hiebei ist, wenn über die Kostenersatzpflicht der Parteien schon rechtskräftig entschieden worden ist, von dieser Entscheidung auszugehen.
2 GEG hat das erkennende Gericht (der Vorsitzende) mit der Auszahlungsanweisung oder, wenn die Auszahlung nicht vom Richter angeordnet wird, unverzüglich nach dieser Anweisung mit gesondertem Beschluss dem Grunde nach zu bestimmen, welche Partei in welchem Umfang diese Kosten nach Abs. 1 zu ersetzen hat und diese außer im Fall des vierten Satzes zur Zahlung binnen 14 Tagen aufzufordern, sofern die Kosten nach den bestehenden Vorschriften nicht endgültig vom Bund zu tragen sind, wenn in bürgerlichen Rechtssachen die Kosten einer Amtshandlung, die den Betrag von 300 Euro übersteigen, aus Amtsgeldern zu berichtigen oder berichtigt worden sind. Gegen diesen Beschluss ist der Rekurs zulässig. (…) Soweit eine zahlungspflichtige Partei Verfahrenshilfe genießt, ist die Forderung gegen sie erst fällig, wenn sie zur Nachzahlung verpflichtet wird; wenn eine Partei solidarisch mit einer Verfahrenshilfe genießenden Partei haftet, ist ihr die Zahlung des gesamten Betrags aufzutragen. Wenn die Ersatzpflicht nach § 70 ZPO auf den Gegner überwälzt wird, so ist der Betrag diesem mit Zahlungsauftrag (§ 6a Abs. 1) vorzuschreiben.
Paragraph 2, Absatz 2, GEG hat das erkennende Gericht (der Vorsitzende) mit der Auszahlungsanweisung oder, wenn die Auszahlung nicht vom Richter angeordnet wird, unverzüglich nach dieser Anweisung mit gesondertem Beschluss dem Grunde nach zu bestimmen, welche Partei in welchem Umfang diese Kosten nach Absatz eins, zu ersetzen hat und diese außer im Fall des vierten Satzes zur Zahlung binnen 14 Tagen aufzufordern, sofern die Kosten nach den bestehenden Vorschriften nicht endgültig vom Bund zu tragen sind, wenn in bürgerlichen Rechtssachen die Kosten einer Amtshandlung, die den Betrag von 300 Euro übersteigen, aus Amtsgeldern zu berichtigen oder berichtigt worden sind. Gegen diesen Beschluss ist der Rekurs zulässig. (…) Soweit eine zahlungspflichtige Partei Verfahrenshilfe genießt, ist die Forderung gegen sie erst fällig, wenn sie zur Nachzahlung verpflichtet wird; wenn eine Partei solidarisch mit einer Verfahrenshilfe genießenden Partei haftet, ist ihr die Zahlung des gesamten Betrags aufzutragen. Wenn die Ersatzpflicht nach Paragraph 70, ZPO auf den Gegner überwälzt wird, so ist der Betrag diesem mit Zahlungsauftrag (Paragraph 6 a, Absatz eins,) vorzuschreiben.
1 Z 1 GEG ist zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach § 35 EO, der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG ist zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach Paragraph 35, EO, der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.
Abs 1 GEG sind die nach § 1 einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) werden oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG sind die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) werden oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
1 GEG kann wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben.
Paragraph 7, Absatz eins, GEG kann wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2,) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (Paragraph 6, Absatz eins,) erheben.
Abs 2 GEG sind verspätete und unzulässige Vorstellungen von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. Über das Bestehen der Zahlungspflicht hat die Behörde auch dann abzusprechen, wenn der Betrag zwischenzeitig von einem Solidarschuldner bezahlt wurde. Liegt dem Mandatsbescheid ein Antrag zu Grunde, so hat die Behörde über diesen abzusprechen; die Frist nach § 73 Abs. 1 AVG beginnt mit dem Einlangen der Vorstellung. Bescheide nach diesem Absatz dürfen nicht vom Kostenbeamten nach § 6 Abs. 2 im Namen der Behörde erlassen werden.
Paragraph 7, Absatz 2, GEG sind verspätete und unzulässige Vorstellungen von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. Über das Bestehen der Zahlungspflicht hat die Behörde auch dann abzusprechen, wenn der Betrag zwischenzeitig von einem Solidarschuldner bezahlt wurde. Liegt dem Mandatsbescheid ein Antrag zu Grunde, so hat die Behörde über diesen abzusprechen; die Frist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG beginnt mit dem Einlangen der Vorstellung. Bescheide nach diesem Absatz dürfen nicht vom Kostenbeamten nach Paragraph 6, Absatz 2, im Namen der Behörde erlassen werden. Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. etwa VwGH 05.09.2024, Ra 2023/16/0115, sowie die in Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14, unter E 19, E 20 und E 22 zu § 1 GGG wiedergegebene Rechtsprechung). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl. die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, in E 6ff zu § 1 GGG zitierte Judikatur).Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden vergleiche etwa VwGH 05.09.2024, Ra 2023/16/0115, sowie die in Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14, unter E 19, E 20 und E 22 zu Paragraph eins, GGG wiedergegebene Rechtsprechung). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen vergleiche die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, in E 6ff zu Paragraph eins, GGG zitierte Judikatur). 3.2.
4 GEG im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden könne (Feststellung der Zahlungspflicht hier mit rechtskräftigem Beschluss des BG vom 08.02.2023). Mit Spruchteil 1. des o.a. Bescheides wies die belangte Behörde die „als Vorstellung (…) zu wertenden Eingabe“ mit der Begründung zurück, dass
Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden könne (Feststellung der Zahlungspflicht hier mit rechtskräftigem Beschluss des BG vom 08.02.2023). Die Bestimmung des § 6b Abs. 4 GEG entspricht dem geltenden Grundsatz, dass die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden ist.Die Bestimmung des Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG entspricht dem geltenden Grundsatz, dass die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden ist. Nach dem Wortlaut des Spruchs und der Begründung hat die belangte Behörde in der gegebenen Fallkonstellation die „Vorstellung“ als unzulässig gewertet. Sie hatte in dieser besonderen Fallkonstellation auch spruchgemäß zu berücksichtigen, dass es sich gegenständlich überhaupt nicht um den Normalfall in einem Einbringungsverfahren nach dem GEG handelt und sie nicht – wie in § 7 Abs 2 GEG grundsätzlich vorgesehen – in weitere Folge bescheidmäßig auszusprechen hat, „ob und inwieweit eine Zahlungspflicht“ der Beschwerdeführerin „besteht“.Nach dem Wortlaut des Spruchs und der Begründung hat die belangte Behörde in der gegebenen Fallkonstellation die „Vorstellung“ als unzulässig gewertet. Sie hatte in dieser besonderen Fallkonstellation auch spruchgemäß zu berücksichtigen, dass es sich gegenständlich überhaupt nicht um den Normalfall in einem Einbringungsverfahren nach dem GEG handelt und sie nicht – wie in Paragraph 7, Absatz 2, GEG grundsätzlich vorgesehen – in weitere Folge bescheidmäßig auszusprechen hat, „ob und inwieweit eine Zahlungspflicht“ der Beschwerdeführerin „besteht“. Da aus diesem Blickwinkel die Zurückweisung der als „Vorstellung“ zu wertenden Eingabe als unzulässig in Spruchteil 1. des o.a. Bescheides zu Recht erfolgt ist, war die Beschwerde diesbezüglich spruchgemäß abzuweisen. 3.2.4. Zu Spruchteil II. des Erkenntnisses: 3.2.4. Zu Spruchteil römisch zwei. des Erkenntnisses:
1 GEG sind u.a. die Gebühren von Sachverständigen nach § 1 Z 5 lit. c GEG aus Amtsgeldern zu berichtigen, sofern hiefür kein Kostenvorschuss (§ 3) erlegt wurde oder keine andere Regelung getroffen ist. Derartige Kosten sind u.a. dem Bund von der Partei zu ersetzen, die nach den bestehenden Vorschriften hierzu verpflichtet ist. Hiebei ist, wenn über die Kostenersatzpflicht der Parteien schon rechtskräftig entschieden worden ist, von dieser Entscheidung auszugehen.
Paragraph 2, Absatz eins, GEG sind u.a. die Gebühren von Sachverständigen nach Paragraph eins, Ziffer 5, Litera c, GEG aus Amtsgeldern zu berichtigen, sofern hiefür kein Kostenvorschuss (Paragraph 3,) erlegt wurde oder keine andere Regelung getroffen ist. Derartige Kosten sind u.a. dem Bund von der Partei zu ersetzen, die nach den bestehenden Vorschriften hierzu verpflichtet ist. Hiebei ist, wenn über die Kostenersatzpflicht der Parteien schon rechtskräftig entschieden worden ist, von dieser Entscheidung auszugehen. Gerichtliche Entscheidungen
2 GEG erfolgen grundsätzlich, wenn die danach ersatzpflichtige Partei Verfahrenshilfe genießt. In dieser Gesetzesbestimmung wird u.a. ausdrücklich bestimmt: Soweit eine zahlungspflichtige Partei Verfahrenshilfe genießt, ist die Forderung gegen sie erst fällig, wenn sie zur Nachzahlung verpflichtet wird (siehe auch Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14, zu § 2 GEG Anm. 8 auf S. 507). Gerichtliche Entscheidungen
Paragraph 2, Absatz 2, GEG erfolgen grundsätzlich, wenn die danach ersatzpflichtige Partei Verfahrenshilfe genießt. In dieser Gesetzesbestimmung wird u.a. ausdrücklich bestimmt: Soweit eine zahlungspflichtige Partei Verfahrenshilfe genießt, ist die Forderung gegen sie erst fällig, wenn sie zur Nachzahlung verpflichtet wird (siehe auch Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14, zu Paragraph 2, GEG Anmerkung 8 auf S. 507). Der Bestimmung des § 2 Abs. 2 GEG entsprechend wurde die Beschwerdeführerin mit rechtskräftigem Beschluss des BG vom 08.02.2023 zum Ersatz der Sachverständigengebühren iHv insgesamt € 833,90 verpflichtet, welche vorrübergehend aus Amtsgeldern beglichen worden waren. Im vorliegenden Fall ist die Feststellung der Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin somit mit diesem rechtskräftigem gerichtlichen Nachzahlungsbeschluss vom 08.02.2023 erfolgt und liegt bereits ein Exekutionstitel vor.Der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, GEG entsprechend wurde die Beschwerdeführerin mit rechtskräftigem Beschluss des BG vom 08.02.2023 zum Ersatz der Sachverständigengebühren iHv insgesamt € 833,90 verpflichtet, welche vorrübergehend aus Amtsgeldern beglichen worden waren. Im vorliegenden Fall ist die Feststellung der Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin somit mit diesem rechtskräftigem gerichtlichen Nachzahlungsbeschluss vom 08.02.2023 erfolgt und liegt bereits ein Exekutionstitel vor. Die Ansicht der belangten Behörde und des bestellten Verfahrenshelfers der Beschwerdeführerin, dass der o.a. Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) einen rechtswidrigen Doppeltitel darstellt, ist daher zutreffend. Folglich hat die belangte Behörde in Spruchteil 2. des o.a. Bescheides den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) zu Recht ersatzlos behoben. Da dem angefochtenen Spruchteil 2. des o.a. Bescheides eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde auch diesbezüglich spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Folglich hat die belangte Behörde in Spruchteil 2. des o.a. Bescheides den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) zu Recht ersatzlos behoben. Da dem angefochtenen Spruchteil 2. des o.a. Bescheides eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde auch diesbezüglich spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. 3.2.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte trotz eines entsprechenden Antrages durch die Beschwerdeführerin
GVG entfallen (vgl. dazu auch VwGH 16.02.2023, Ra 2022/16/0099, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt.3.2.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte trotz eines entsprechenden Antrages durch die Beschwerdeführerin
Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG entfallen vergleiche dazu auch VwGH 16.02.2023, Ra 2022/16/0099, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe die oben unter 3.2.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.