GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:
Vm § 18 Abs. 3 des Wehrgesetzes falle, die Befreiung vom Grundwehrdienst.Mit Eingabe vom 19.01.2026 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde unter Anschluss eine Bestätigung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (IGGÖ) vom 16.12.2025, wonach der Beschwerdeführer den Ausbildungslehrgang für Islamische Theologie in einer Moscheeeinrichtung besuche und unter die Bestimmungen
Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 3, des Wehrgesetzes falle, die Befreiung vom Grundwehrdienst. Am 20.01.2026 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass aus ihrer Sicht der Beschwerdeführer nicht die Voraussetzungen des § 13a des Zivildienstgesetztes, ZDG, erfülle, er sei daher nicht von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes befreit und er werde entsprechend zugewiesen.Am 20.01.2026 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass aus ihrer Sicht der Beschwerdeführer nicht die Voraussetzungen des Paragraph 13 a, des Zivildienstgesetztes, ZDG, erfülle, er sei daher nicht von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes befreit und er werde entsprechend zugewiesen. Mit Eingabe vom 31.01.2026 legte der Beschwerdeführer eine abgeänderte Bestätigung der IGGÖ vom 28.01.2026 vor und ersuchte um Ausstellung eines entsprechenden Befreiungsbescheides. Die Bestätigung der IGGÖ vom 28.01.2026, gezeichnet für das Büro des Präsidenten, hat folgenden Inhalt (auszugsweise; Formatierung nicht originalgetreu wiedergegeben): „Betreff: [Name des Beschwerdeführers] – Befreiung vom Zivildienst Sehr geehrte Damen und Herren! Die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich, als die Gemeinschaft der Muslime in Österreich und gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaft im Sinne des Art. 15 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger …. teilt mit, dass [Name, Geburtsdatum und Adresse des Beschwerdeführers] den Ausbildungslehrgang für islamische Theologie in der Moscheeeinrichtung XXXX der Kultusgemeinde XXXX besucht. Somit fällt [Name des Beschwerdeführers] unter die Bestimmung
des Zivildienstgesetztes … .Die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich, als die Gemeinschaft der Muslime in Österreich und gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaft im Sinne des Artikel 15, Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger …. teilt mit, dass [Name, Geburtsdatum und Adresse des Beschwerdeführers] den Ausbildungslehrgang für islamische Theologie in der Moscheeeinrichtung römisch 40 der Kultusgemeinde römisch 40 besucht. Somit fällt [Name des Beschwerdeführers] unter die Bestimmung
Paragraph 13 a, des Zivildienstgesetztes … . Wir bitten um Befreiung von der Pflicht des Zivildienstes und danken für Ihr Entgegenkommen.“ 2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer
Vm §§ 7 Abs. 1, 1 Abs. 5 sowie § 9 Abs. 1 ZDG einer näher genannten Einrichtung für den Zeitraum von 01.05.2026 bis 31.01.2027 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 7, Absatz eins, eins, Absatz 5, sowie Paragraph 9, Absatz eins, ZDG einer näher genannten Einrichtung für den Zeitraum von 01.05.2026 bis 31.01.2027 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu. Begründend führte die belangte Behörde (lediglich) aus,
5 ZDG dauere der ordentliche Zivildienst für Zivildienstpflichtige, die nach dem 31. Dezember 2005 ihren Zivildienst antreten, und sofern keine Präsenzdienstzeit anzurechnen ist, neun Monate.
1 ZDG seien alle Zivildienstpflichtigen, die das
Paragraph eins, Absatz 5, ZDG dauere der ordentliche Zivildienst für Zivildienstpflichtige, die nach dem 31. Dezember 2005 ihren Zivildienst antreten, und sofern keine Präsenzdienstzeit anzurechnen ist, neun Monate.
Paragraph 7, Absatz eins, ZDG seien alle Zivildienstpflichtigen, die das
1 Z 1 B-VG, in der ausgeführt wurde: Der Bescheid sei rechtswidrig, da der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Befreiung
Er absolviere derzeit den Ausbildungslehrgang für Islamische Theologie der XXXX . Entgegen der bisherigen Ansicht der Behörde liege nunmehr eine Bestätigung der IGGÖ vor (siehe Beilage), welche explizit festhalte, dass seine Ausbildung unter die Bestimmungen des § 13a ZDG falle. Als angehender Geistlicher sei er somit von der Verpflichtung zu Leistung des ordentlichen Zivildienstes befreit. Er beantrage den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, damit er den Dienst am 04.05.2026 bis zur endgültigen Entscheidung nicht antreten müsse. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in der ausgeführt wurde: Der Bescheid sei rechtswidrig, da der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Befreiung
Paragraph 13 a, ZDG erfülle. Er absolviere derzeit den Ausbildungslehrgang für Islamische Theologie der römisch 40 . Entgegen der bisherigen Ansicht der Behörde liege nunmehr eine Bestätigung der IGGÖ vor (siehe Beilage), welche explizit festhalte, dass seine Ausbildung unter die Bestimmungen des Paragraph 13 a, ZDG falle. Als angehender Geistlicher sei er somit von der Verpflichtung zu Leistung des ordentlichen Zivildienstes befreit. Er beantrage den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, damit er den Dienst am 04.05.2026 bis zur endgültigen Entscheidung nicht antreten müsse. Dem Antrag beigelegt war die oben angeführte Bestätigung der IGGÖ vom 28.01.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur.
Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Die Beschwerde wurde
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.2. Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.
anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Katastrophenhilfe, der Sozial- und Behindertenhilfe, der Altenbetreuung und in Krankenanstalten dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.
Paragraph 4, anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Katastrophenhilfe, der Sozial- und Behindertenhilfe, der Altenbetreuung und in Krankenanstalten dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.
Paragraph 28, Absatz 3 und 4 zu.
Abs. 1 kommen Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten, Privatdozentinnen und Privatdozenten sowie assoziierte Professorinnen und Professoren im Sinne des Kollektivvertrages für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten
Absatz eins, kommen Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten, Privatdozentinnen und Privatdozenten sowie assoziierte Professorinnen und Professoren im Sinne des Kollektivvertrages für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten
Paragraph 108, Absatz 3, Universitätsgesetz in Betracht.
1 Z 4) ZDG von der Verpflichtung zur Leistung des Zivildienstes befreit.3.3.2.2. Die belangte Behörde hat dies, wenngleich ohne jegliche Begründung, verneint. Der Beschwerdeführer steht demgegenüber auf dem Standpunkt, er sei als angehender Geistlicher, der einen Ausbildungslehrgang für Islamische Theologie in einer Moscheeeinrichtung besucht,
Paragraph 13 a, (Absatz eins, Ziffer 4,) ZDG von der Verpflichtung zur Leistung des Zivildienstes befreit. Der Ansicht des Beschwerdeführers kann nicht beigetreten werden: Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung vom 22.02.1996, 94/11/0252, klargestellt, dass unter dem in § 13a Abs. 1 ZDG verwendeten Begriff „theologische Studien“ nur das Studium der Theologie an theologischen Fakultäten einer Universität/Hochschule oder ihnen gleichkommenden Einrichtungen, und nicht etwa auch eine Ausbildung zum Religionslehrer für Pflichtschulen an einer Religionspädagogischen Akademie zu verstehen ist. Daraus folge – so der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung –, dass mit dem Begriff theologische Studien in § 13a Abs. 1 Z 2 ZDG nur Studien an den vorhin genannten Einrichtungen zu verstehen seien. In den einschlägigen Bestimmungen des Wehrgesetzes und des Zivildienstgesetzes wie auch in ihrer Entstehungsgeschichte finde sich kein Anhaltspunkt dafür, dass der in Rede stehenden Ausnahmeregelung ein anderes als das dargelegte Verständnis des Begriffes theologische Studien zugrunde liege. Die Auffassung, dass unter theologischen Studien im gegebenen Zusammenhang nur das Studium der Theologie an einer Universität/Hochschule oder einer oben genannten ihnen gleichkommenden Einrichtung zu verstehen sei, begegne unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dem Vorbringen, eine solche Auffassung bedeute im Ergebnis eine unsachliche Differenzierung, weil in Österreich solche Studien lediglich für die katholische und die evangelische Theologie eingerichtet seien und daher Zivildienstpflichtige, die einer anderen gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, nie in den Genuss der gegenständlichen Befreiungsbestimmung gelangen könnten, sei entgegenzuhalten, dass zum einen das Gesetz nicht auf die Absolvierung theologischer Studien in Österreich abstelle und es zum anderen Sache jeder anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft sei, für die Möglichkeit eines derartigen Studiums auf Hochschulniveau vorzusorgen. Der Verwaltungsgerichtshof hege keine Bedenken dagegen, dass das Gesetz die Befreiung von der Zivil(Präsenz-)dienstpflicht an die Voraussetzung der Absolvierung eines akademischen Studiums der Theologie binde. Damit knüpfe das Gesetz in nicht als unsachlich zu erkennender Weise an Unterschiede im Tatsächlichen an.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung vom 22.02.1996, 94/11/0252, klargestellt, dass unter dem in Paragraph 13 a, Absatz eins, ZDG verwendeten Begriff „theologische Studien“ nur das Studium der Theologie an theologischen Fakultäten einer Universität/Hochschule oder ihnen gleichkommenden Einrichtungen, und nicht etwa auch eine Ausbildung zum Religionslehrer für Pflichtschulen an einer Religionspädagogischen Akademie zu verstehen ist. Daraus folge – so der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung –, dass mit dem Begriff theologische Studien in Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG nur Studien an den vorhin genannten Einrichtungen zu verstehen seien. In den einschlägigen Bestimmungen des Wehrgesetzes und des Zivildienstgesetzes wie auch in ihrer Entstehungsgeschichte finde sich kein Anhaltspunkt dafür, dass der in Rede stehenden Ausnahmeregelung ein anderes als das dargelegte Verständnis des Begriffes theologische Studien zugrunde liege. Die Auffassung, dass unter theologischen Studien im gegebenen Zusammenhang nur das Studium der Theologie an einer Universität/Hochschule oder einer oben genannten ihnen gleichkommenden Einrichtung zu verstehen sei, begegne unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dem Vorbringen, eine solche Auffassung bedeute im Ergebnis eine unsachliche Differenzierung, weil in Österreich solche Studien lediglich für die katholische und die evangelische Theologie eingerichtet seien und daher Zivildienstpflichtige, die einer anderen gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, nie in den Genuss der gegenständlichen Befreiungsbestimmung gelangen könnten, sei entgegenzuhalten, dass zum einen das Gesetz nicht auf die Absolvierung theologischer Studien in Österreich abstelle und es zum anderen Sache jeder anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft sei, für die Möglichkeit eines derartigen Studiums auf Hochschulniveau vorzusorgen. Der Verwaltungsgerichtshof hege keine Bedenken dagegen, dass das Gesetz die Befreiung von der Zivil(Präsenz-)dienstpflicht an die Voraussetzung der Absolvierung eines akademischen Studiums der Theologie binde. Damit knüpfe das Gesetz in nicht als unsachlich zu erkennender Weise an Unterschiede im Tatsächlichen an. Die mit dem vorgelegten Schreiben der IGGÖ vom 28.01.2026 bestätigte islamisch-theologische Ausbildung des Beschwerdeführers erfolgt in einer Moscheeeinrichtung der Kultusgemeinde, und daher unzweifelhaft nicht an einer theologischen Fakultät einer Universität/Hochschule oder ihnen gleichkommenden Einrichtungen. Der Beschwerdeführer absolviert keine akademischen „Theologischen Studien“ im Sinne des § 24 Islamgesetzes (vgl. etwa das Bachelorstudium Islamisch-Theologische Studien an der Universität Wien). § 13a Abs. 1 Z 4 ZDG erfasst jedoch jedenfalls nur Studierende solcher Studien bzw. „Studierende der Theologie“ an einer Universität/Hochschule oder ihnen gleichkommenden Einrichtungen. Da diese Qualifikation auf den Beschwerdeführer nicht zutrifft, zählt er nicht zu den
1 Z 4 ZDG von der Zivildienstpflicht befreiten Personen. Die vorgelegte Bestätigung vermag daran nichts zu ändern.Die mit dem vorgelegten Schreiben der IGGÖ vom 28.01.2026 bestätigte islamisch-theologische Ausbildung des Beschwerdeführers erfolgt in einer Moscheeeinrichtung der Kultusgemeinde, und daher unzweifelhaft nicht an einer theologischen Fakultät einer Universität/Hochschule oder ihnen gleichkommenden Einrichtungen. Der Beschwerdeführer absolviert keine akademischen „Theologischen Studien“ im Sinne des Paragraph 24, Islamgesetzes vergleiche etwa das Bachelorstudium Islamisch-Theologische Studien an der Universität Wien). Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 4, ZDG erfasst jedoch jedenfalls nur Studierende solcher Studien bzw. „Studierende der Theologie“ an einer Universität/Hochschule oder ihnen gleichkommenden Einrichtungen. Da diese Qualifikation auf den Beschwerdeführer nicht zutrifft, zählt er nicht zu den
Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 4, ZDG von der Zivildienstpflicht befreiten Personen. Die vorgelegte Bestätigung vermag daran nichts zu ändern. Dass der Beschwerdeführer die Tatbestände nach § 13a Abs. 1 Z 1-3 ZDG erfüllen würde oder der angefochtene Bescheid aus anderen Gründen rechtswidrig wäre, wurde nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden.Dass der Beschwerdeführer die Tatbestände nach Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins -, 3, ZDG erfüllen würde oder der angefochtene Bescheid aus anderen Gründen rechtswidrig wäre, wurde nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden. Daher ist die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene - wenngleich im Hinblick auf die Frage des Vorliegens eines Befreiungsgrund nach § 13a ZDG begründungslos gebliebene - Zuweisung des Beschwerdeführers zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes im Ergebnis nicht zu beanstanden.Daher ist die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene - wenngleich im Hinblick auf die Frage des Vorliegens eines Befreiungsgrund nach Paragraph 13 a, ZDG begründungslos gebliebene - Zuweisung des Beschwerdeführers zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes im Ergebnis nicht zu beanstanden. 3.4. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen iSd Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG rechtswidrig wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.3.4. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG rechtswidrig wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei diesem Ergebnis ist auf den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht mehr einzugehen. 3.5.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.5.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Ein solcher Fall liegt hier vor: Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor und es ist auch nicht zu erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Im Hinblick auf die dem Beschwerdefall zu Grunde liegenden Rechtsfragen ist eine besondere Komplexität nicht ersichtlich. Ein Bezug zum Unionsrecht und somit eine Geltung der GRC im vorliegenden Fall wird in der Beschwerde nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung daher nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2026:W108.2337723.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.