RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.03.2026 GeschäftszahlW113 2320218-1 Spruch, W113 2320218-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- XXXX , (im Folgenden: Beschwerdeführer) beantragte die Gewährung einer Soforthilfe für Erzeuger im Sektor Wein für 2024.
- römisch 40 , (im Folgenden: Beschwerdeführer) beantragte die Gewährung einer Soforthilfe für Erzeuger im Sektor Wein für
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.01.2025 wies die Behörde den Antrag mit der Begründung ab, dass das Ausmaß der durch Frost 2024 geschädigten Fläche unter 40 % der gesamten bewirtschafteten Fläche 2024 läge, weshalb ein Ertragsrückgang von 40 % oder mehr nicht auf ein Frostschadensereignis alleine zurückzuführen sei (Hinweis auf § 1 Abs. 2, § 4 und § 6 Verordnung über eine Soforthilfe für Erzeuger in den Sektoren Obst und Wein 2024).
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.01.2025 wies die Behörde den Antrag mit der Begründung ab, dass das Ausmaß der durch Frost 2024 geschädigten Fläche unter 40 % der gesamten bewirtschafteten Fläche 2024 läge, weshalb ein Ertragsrückgang von 40 % oder mehr nicht auf ein Frostschadensereignis alleine zurückzuführen sei (Hinweis auf Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 4 und Paragraph 6, Verordnung über eine Soforthilfe für Erzeuger in den Sektoren Obst und Wein 2024).
- In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 20.01.2025 führte der Beschwerdeführer an, dass er nicht verstehe weshalb sein Antrag abgewiesen wurde, da der Ertrag im Jahr 2024 um mehr als 40 % geringer gewesen sei als im Jahr
- Ergänzend führte er am 08.08.2025 aus, dass er im Antrag irrtümlich die Gesamtfläche (26,67 ha) statt der ertragsfähigen Fläche angegeben habe.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.06.2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und detailliert dargestellt, wie die Berechnung erfolgt ist: Die Soforthilfe für Erzeuger im Sektor Wein 2024 wird gewährt, wenn ein durch Frost verursachter Schaden im Ausmaß von mindestens 40 % gemessen am Minderertrag in Kilogramm pro Hektar gegenüber der Erntemeldung 2023 vorliegt (§§ 1 Abs. 2, 4 Z. 2 und 6 Abs. 1 der Verordnung über eine Soforthilfe für Erzeuger in den Sektoren Obst und Wein 2024).Die Soforthilfe für Erzeuger im Sektor Wein 2024 wird gewährt, wenn ein durch Frost verursachter Schaden im Ausmaß von mindestens 40 % gemessen am Minderertrag in Kilogramm pro Hektar gegenüber der Erntemeldung 2023 vorliegt (Paragraphen eins, Absatz 2, 4, Ziffer 2 und 6 Absatz eins, der Verordnung über eine Soforthilfe für Erzeuger in den Sektoren Obst und Wein 2024). Im Rahmen der Beantragung der Soforthilfe im Sektor Wein 2024 war das konkrete Frostschadenereignis zu beschreiben (§ 4 Z. 2 lit. d Verordnung über eine Soforthilfe für Erzeuger in den Sektoren Obst und Wein 2024). Laut den Ausführungen im Merkblatt EU-Soforthilfe für Erzeuger im Sektor Wein 2024 waren in diesem Zusammenhang Ort (Feldstück, Parzelle, ...), Zeitpunkt (Datum, ungefähre Uhrzeit), Ausmaß der Schädigung, Größe der geschädigten Fläche in m², sowie allfällige weitere Angaben zu tätigen (siehe Seite 6 des Merkblatts EU-Soforthilfe für Erzeuger im Sektor Wein 2024).Im Rahmen der Beantragung der Soforthilfe im Sektor Wein 2024 war das konkrete Frostschadenereignis zu beschreiben (Paragraph 4, Ziffer 2, Litera d, Verordnung über eine Soforthilfe für Erzeuger in den Sektoren Obst und Wein 2024). Laut den Ausführungen im Merkblatt EU-Soforthilfe für Erzeuger im Sektor Wein 2024 waren in diesem Zusammenhang Ort (Feldstück, Parzelle, ...), Zeitpunkt (Datum, ungefähre Uhrzeit), Ausmaß der Schädigung, Größe der geschädigten Fläche in m², sowie allfällige weitere Angaben zu tätigen (siehe Seite 6 des Merkblatts EU-Soforthilfe für Erzeuger im Sektor Wein 2024). Die Angabe der geschädigten Fläche im m² war erforderlich, um feststellen zu können, ob der geltend gemachte Schaden ausschließlich durch Frost verursacht wurde. Beträgt die durch Frost geschädigte Fläche unter 40 % der gesamten ertragsfähigen Fläche, ist eine auf Basis des Durchschnittsertrags je Hektar errechnete Ertragsminderung durch Frost in einem Ausmaß von mindestens 40 % auszuschließen. Im gegenständlichen Antrag auf Soforthilfe Wein 2024 wurden durch Frost geschädigte Flächen im Ausmaß von 10 ha gemeldet. Im Jahr 2024 betrug die gesamte ertragsfähige Fläche 26,67 ha. Das Ausmaß der gemeldeten durch Frost 2024 geschädigten Fläche liegt bei 37,50 %, somit unter 40 % der gesamten ertragsfähigen Fläche
- Ein Rückgang des Durchschnittsertrags je Hektar von 40 % oder mehr kann daher nicht ausschließlich auf einem Frostschaden beruhen. Der Antrag auf Soforthilfe Wein 2024 war abzuweisen, da basierend auf den Angaben im Antrag kein ausschließlich frostbedingter Ernterückgang von mehr als 40 % festgestellt werden konnte (§§ 4 und 6 Verordnung über eine Soforthilfe für Erzeuger in den Sektoren Obst und Wein 2024). Daher konnte die auf Grundlage der im Antrag angegebenen geschätzten Erntemenge 2024 und der Erntemenge laut Erntemeldung 2023 vorzunehmende Überprüfung, ob ein Schadensausmaß von mindestens 40 % vorgelegen ist, unterbleiben.Der Antrag auf Soforthilfe Wein 2024 war abzuweisen, da basierend auf den Angaben im Antrag kein ausschließlich frostbedingter Ernterückgang von mehr als 40 % festgestellt werden konnte (Paragraphen 4 und 6 Verordnung über eine Soforthilfe für Erzeuger in den Sektoren Obst und Wein 2024). Daher konnte die auf Grundlage der im Antrag angegebenen geschätzten Erntemenge 2024 und der Erntemenge laut Erntemeldung 2023 vorzunehmende Überprüfung, ob ein Schadensausmaß von mindestens 40 % vorgelegen ist, unterbleiben.
- Im Vorlageantrag vom 08.07.2025 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht.
- Die AMA legte am 23.09.2025 die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass dieser irrtümlich die Gesamtfläche statt der ertragsfähigen Flächen angegeben habe, gab die AMA an: „[…] Von der Aufforderung zur diesbezüglichen Nachreichung wurde jedoch mangels Auswirkung auf die behördliche Entscheidung (siehe nachstehende Ausführungen) Abstand genommen. […] Die Beurteilung des Anspruchs auf Gewährung einer Soforthilfe für Erzeuger im Sektor Wein 2024 erfolgte basierend auf den Angaben des BF im eingebrachten Antrag. Der BF hat im Antrag vom 26.09.2024 unter Pkt.
- folgendes angegeben: Anzahl der ertragsfähigen bewirtschafteten ha in der Erntemeldung 2024: 26,67 ha Dieser Wert wurde für die Berechnung des Ausmaßes des durch Frost verursachten Schadens herangezogen (10 ha durch Frost geschädigte Fläche von 26,67 ha = 37,50 %). Der Bescheid ist somit antragsgemäß ergangen. Die im Antrag angegebene bewirtschaftete ertragsfähige Fläche war plausibel. Es bestand kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben des BF zu zweifeln. Der vom BF im Rahmen der Beschwerde eingewendete Irrtum bei der Antragstellung hätte der Behörde nicht auffallen müssen. Es liegt kein offensichtlicher Fehler vor. Die Möglichkeit einer nachträglichen Änderung des Antrags bzw. die nachträgliche Geltendmachung eines Anspruchs auf Soforthilfe ist in der Verordnung über eine Soforthilfe für Erzeuger in den Sektoren Obst und Wein 2024 nicht vorgesehen. Die Gewährung der Beihilfe hatte (bedingt durch die diesbezüglichen EU-rechtlichen Vorgaben) basierend auf den Vorgaben der am 25.09.2024 in Kraft getretenen nationalen Verordnung spätestens bis 31.01.2025 zu erfolgen (§ 6 Abs. 4).“Die Möglichkeit einer nachträglichen Änderung des Antrags bzw. die nachträgliche Geltendmachung eines Anspruchs auf Soforthilfe ist in der Verordnung über eine Soforthilfe für Erzeuger in den Sektoren Obst und Wein 2024 nicht vorgesehen. Die Gewährung der Beihilfe hatte (bedingt durch die diesbezüglichen EU-rechtlichen Vorgaben) basierend auf den Vorgaben der am 25.09.2024 in Kraft getretenen nationalen Verordnung spätestens bis 31.01.2025 zu erfolgen (Paragraph 6, Absatz 4,).“
- Die AMA wurde um ergänzende Unterlagen ersucht, die mit 18.02.2026 vorgelegt wurden.
- Nach einem Parteiengehör teilte der Beschwerdeführer mit 09.03.2026 erneut mit, dass seiner Ansicht nach über 40 % der Flächen von Frostschäden betroffen waren. Weitere Flächen seien ebenfalls betroffen gewesen, wurden jedoch bei der Hagelversicherung nicht eingereicht, da der Selbstbehalt bei 30 % liege. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2024 Frostschäden erlitten. Der vom Beschwerdeführer im Antrag vom 26.11.2024 geschätzte Gesamtertrag der Erntemeldung für das Jahr betrug 90.000 kg. Die ertragsfähige Fläche wurde von ihm für 2024 mit 26,67 ha angegeben, die ertragsfähige Fläche der Erntemeldung 2024, die am 15.12.2024 abgegeben wurde, betrug 25 ha. Der Durchschnittsertrag der Erntemeldung 2023 betrug 7.720 kg/ha. Der Rückgang der durchschnittlichen Erntemenge von 2023 auf 2024 betrug über 50 %. Die von Frostschäden betroffene Fläche betrug 2024 insgesamt 10,03 ha. Die Behörde ging – nach den Angaben des Beschwerdeführers – von einer betroffenen Fläche von 10 ha aus. Unter Heranziehung der tatsächlichen ertragsfähigen Fläche von 25 ha und einer von Frostschäden betroffenen Fläche von 10,03 ha, waren insgesamt etwa 40,12 % der Flächen von Frostschäden betroffen. Geht man von einer betroffenen Fläche von 10 ha aus, wie die belangte Behörde, gelangt man zu einem Prozentsatz von 40 %. Der Beschwerdeführer teilte glaubwürdig mit, dass noch weitere Flächen von Frostschäden betroffen waren; dies kann nicht quantifiziert werden. Es ist daher festzustellen, dass der Ertragsrückgang von 2023 auf 2024 überwiegend auf Frostschäden zurückzuführen ist.
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt und den von der Behörde im Beschwerdeverfahren vorgelegten Informationen sowie den Angaben des Beschwerdeführers selbst. Sie blieben unbestritten. Zu den betroffenen Flächen: Der Beschwerdeführer gab eine von Frost betroffene Fläche von 10 ha an; dem ist die Behörde nicht entgegengetreten. Dass der Ertragsrückgang von 2023 auf 2024 auf Frostschäden zurückzuführen ist, ergibt sich aus der in der rechtlichen Würdigung beschriebenen Vorgehensweise der Behörde selbst und wird noch dadurch gestützt, dass nach den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers noch mehr Flächen betroffen waren, die auf Grund des Selbstbehalts nicht der Versicherung gemeldet wurden.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EU) 2021/2116 der Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187, im Folgenden VO (EU) 2021/2116:Verordnung (EU) 2021/2116 der Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 435 vom 6.12.2021, S. 187, im Folgenden VO (EU) 2021/2116: „Artikel 3 Ausnahmen im Fall höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände
(1)Für die Zwecke der Finanzierung, der Verwaltung und der Überwachung der GAP werden als „höhere Gewalt“ und „außergewöhnliche Umstände“ insbesondere folgende Fälle bzw. Umstände anerkannt:
- a)eine schwere Naturkatastrophe oder ein schweres Wetterereignis, die bzw. das den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht;
- b)die unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs;
- c)eine Tierseuche, der Ausbruch einer Pflanzenkrankheit oder das Auftreten eines Pflanzenschädlings, die bzw. der den gesamten Tier- bzw. Pflanzenbestand des Begünstigten oder einen Teil davon betrifft;
- d)die Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag der Einreichung des Antrags nicht vorherzusehen war;
- e)der Tod des Begünstigten;
- f)länger andauernde Berufsunfähigkeit des Begünstigten. […]“ Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2024/2030 der Kommission vom 23. Juli 2024 über finanzielle Soforthilfe im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Obst- und Gemüsesektor sowie den Weinsektor in Österreich, Polen und Tschechien, die von widrigen Witterungsverhältnissen betroffen sind, ABl. L vom 24.7.2024, S. 1, im Folgenden VO (EU) 2024/2030:Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2024 aus 2030, der Kommission vom 23. Juli 2024 über finanzielle Soforthilfe im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates für den Obst- und Gemüsesektor sowie den Weinsektor in Österreich, Polen und Tschechien, die von widrigen Witterungsverhältnissen betroffen sind, Amtsblatt L vom 24.7.2024, S. 1, im Folgenden VO (EU) 2024/2030: „Artikel 1
(1)Österreich wird eine Unionsbeihilfe in Höhe von insgesamt 10 Mio. EUR, Tschechien eine Unionsbeihilfe in Höhe von insgesamt 15 Mio. EUR und Polen eine Unionsbeihilfe in Höhe von insgesamt 37 Mio. EUR zur Verfügung gestellt, um Landwirten unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen eine außergewöhnliche Unterstützung zu gewähren.
(2)Österreich, Polen und Tschechien verwenden die in Absatz 1 genannten Beträge für Maßnahmen, mit denen die am stärksten betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe im Obst- und Gemüsesektor sowie im Weinsektor für die wirtschaftlichen Einbußen entschädigt werden sollen, durch die ihre Tragfähigkeit gefährdet wird.
(3)Die Maßnahmen gemäß Absatz 2 werden auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien ergriffen, die den derzeitigen wirtschaftlichen Einbußen der betroffenen Landwirte Rechnung tragen und sicherstellen, dass die sich daraus ergebenden Zahlungen nicht zu Markt- oder Wettbewerbsverzerrungen führen.
(4)Österreich, Polen und Tschechien sorgen dafür, dass in den Fällen, in denen die Landwirte nicht direkte Begünstigte der Beihilfezahlungen der Union sind, der wirtschaftliche Nutzen der Unionsbeihilfe in vollem Umfang an sie weitergegeben wird.
(5)Die Ausgaben gemäß Absatz 1, die Österreich, Polen und Tschechien im Zusammenhang mit Zahlungen für Maßnahmen gemäß Absatz 2 entstehen, kommen nur dann für eine Unionsbeihilfe in Betracht, wenn diese Zahlungen bis zum 31. Januar 2025getätigt werden.
(6)Die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung dürfen mit anderen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums finanzierten Beihilfen kumuliert werden.
(7)Österreich, Polen und Tschechien können für die gemäß Absatz 2 ergriffenen Maßnahmen auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien eine zusätzliche nationale Unterstützung bis zu einer Höhe von maximal 200 % der in Absatz 1 festgesetzten Beträge gewähren, sofern die entsprechenden Zahlungen nicht zu Markt- oder Wettbewerbsverzerrungen und nicht zu einer Überkompensation führen.
(8)Um eine Überkompensation zu vermeiden, berücksichtigen Österreich, Polen und Tschechien bei der Gewährung von Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung die Unterstützung, die im Rahmen anderer nationaler oder unionsweiter Unterstützungsinstrumente oder privater Regelungen gewährt wird, um die betreffenden wirtschaftlichen Einbußen abzufedern.“ Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über eine Soforthilfe für Erzeuger in den Sektoren Obst und Wein 2024, BGBl. II Nr. 259/2024, im Folgenden VO Soforthilfe:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über eine Soforthilfe für Erzeuger in den Sektoren Obst und Wein 2024, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 259 aus 2024,, im Folgenden VO Soforthilfe: „Verfahren für Gewährung der Soforthilfe im Sektor Wein § 4.
(1)Die Beantragung der Soforthilfe im Sektor Wein erfolgt mittels formlosem Antrag an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft. Anspruchsberechtigt für die Maßnahme gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 sind natürliche oder juristische Personen, identifiziert durch die landwirtschaftliche Betriebsnummer, dieParagraph 4,
(1)Die Beantragung der Soforthilfe im Sektor Wein erfolgt mittels formlosem Antrag an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft. Anspruchsberechtigt für die Maßnahme gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, sind natürliche oder juristische Personen, identifiziert durch die landwirtschaftliche Betriebsnummer, die
- im Jahr 2024 zur Abgabe einer Erntemeldung gemäß § 29 Abs. 1 Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, verpflichtet sind und in der Erntemeldung für das Jahr 2023 mehr als 3.000 Liter Erntemenge ausgewiesen haben (ausgenommen die antragstellende Person war 2023 nicht zur Abgabe einer Erntemeldung verpflichtet),
- im Jahr 2024 zur Abgabe einer Erntemeldung gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Weingesetz 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009,, verpflichtet sind und in der Erntemeldung für das Jahr 2023 mehr als 3.000 Liter Erntemenge ausgewiesen haben (ausgenommen die antragstellende Person war 2023 nicht zur Abgabe einer Erntemeldung verpflichtet),
- mittels formlosem Antrag bis spätestens
- Oktober 2024 schriftlich oder per E-Mail folgende Daten gemeldet haben: a) Name/Firma, Betriebsnummer und Anschrift der antragstellenden Person, einschließlich Telefonnummer und E-Mail Adresse, b) geschätzter Durchschnittsertrag der Erntemeldung 2024 in kg pro ha ertragsfähiger Fläche sowie die Anzahl der ertragsfähigen bewirtschafteten ha in der Erntemeldung 2024, c) Durchschnittsertrag der Erntemeldung 2023 in kg pro ha ertragsfähiger Fläche. War die antragstellende Person im Jahr 2023 nicht zur Abgabe einer Erntemeldung verpflichtet, so ist dies unter Angabe des Grundes dafür am Antrag anzugeben, d) Beschreibung des Frostschadenereignisses, sowie e) Bestätigung, dass alle Angaben wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen getätigt wurden.“ „Verwendung der Soforthilfe im Sektor Wein § 6.
(1)Die Soforthilfe 2024 im Sektor Wein wird in Form einer Beihilfe an die gemäß § 4 anspruchsberechtigten Personen gewährt und ergibt sich aus der Differenz des Durchschnittsertrags der ertragsfähigen Flächen der Erntemeldung 2023 und dem Durchschnittsertrag der ertragsfähigen Flächen der Erntemeldung 2024. Die Beihilfe für den Sektor Wein je ha gemäß Erntemeldung 2024 bewirtschafteter ertragsfähiger Fläche wird wie folgt festgelegt: Paragraph 6,
(1)Die Soforthilfe 2024 im Sektor Wein wird in Form einer Beihilfe an die gemäß Paragraph 4, anspruchsberechtigten Personen gewährt und ergibt sich aus der Differenz des Durchschnittsertrags der ertragsfähigen Flächen der Erntemeldung 2023 und dem Durchschnittsertrag der ertragsfähigen Flächen der Erntemeldung
- Die Beihilfe für den Sektor Wein je ha gemäß Erntemeldung 2024 bewirtschafteter ertragsfähiger Fläche wird wie folgt festgelegt:
- Bei einem Schadensausmaß von 40% bis 60% (Minderertrag kg pro ha gegenüber Erntemeldung 2023) beträgt die Beihilfe 2 189 Euro,
- bei einem Schadensausmaß von 60% bis 80% (Minderertrag kg pro ha gegenüber Erntemeldung 2023) beträgt die Beihilfe 3 063 Euro sowie
- bei einem Schadensausmaß von mehr als 80% (Minderertrag kg pro ha gegenüber Erntemeldung 2023) beträgt die Beihilfe 3 938 Euro.
(2)War die antragstellende Person im Jahr 2023 nicht zur Abgabe einer Erntemeldung verpflichtet, so wird der Minderertrag gegenüber dem österreichischen Durchschnittsertrag 2023 von 7 293 kg pro ha berechnet.
(3)Bei Überschreiten des in § 1 Abs. 3 Z 2 genannten Betrages erfolgt eine aliquote Kürzung der Beihilfe je Antragsteller. Die Beihilfe je Antragsteller darf jedoch den Betrag von 35 000 Euro nicht überschreiten.
(3)Bei Überschreiten des in Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, genannten Betrages erfolgt eine aliquote Kürzung der Beihilfe je Antragsteller. Die Beihilfe je Antragsteller darf jedoch den Betrag von 35 000 Euro nicht überschreiten.
(4)Die Gewährung der Beihilfe hat bis längstens
- Jänner 2025 zu erfolgen.“ 3.
- Rechtliche Würdigung: Die Entscheidung im vorliegenden Fall hängt von der Frage ab, inwiefern im Rahmen einer als außergewöhnliche Maßnahme gewährten Soforthilfe für von Frost betroffene Weinbauern ein Härtefall berücksichtigt werden kann. Zunächst ist klarzustellen, dass die Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Vorschriften des Gemeinschaftsrechts nicht nur verpflichtet sind, die Bestimmungen der betreffenden Verordnung zugrunde zu legen, sondern auch die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts wie z. B. die Grundsätze der Gleichbehandlung, des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit beachten müssen (EuGH 22.10.2009, Rs C-449/08, Rz 37). Als Ausdruck des Verhältnismäßigkeits- und Gleichbehandlungsgrundsatzes finden sich Regelungen zur Berücksichtigung höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände für die Zwecke der Finanzierung, der Verwaltung und der Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik in Art. 3 VO (EU) 2021/
- Danach wird als ein Fall höherer Gewalt etwa eine schwere Naturkatastrophe oder ein schweres Wetterereignis, die bzw. das den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht, angesehen.Als Ausdruck des Verhältnismäßigkeits- und Gleichbehandlungsgrundsatzes finden sich Regelungen zur Berücksichtigung höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände für die Zwecke der Finanzierung, der Verwaltung und der Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik in Artikel 3, VO (EU) 2021/
- Danach wird als ein Fall höherer Gewalt etwa eine schwere Naturkatastrophe oder ein schweres Wetterereignis, die bzw. das den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht, angesehen. Die VO Soforthilfe enthält keine ausdrücklich Bestimmung zur Berücksichtigung von Härtefällen. Dazu ist zunächst festzustellen, dass die zu Grunde liegende Unionsvorschrift, die VO (EU) 2024/2030, vorsieht, dass die Beihilfe den am stärksten betroffenen landwirtschaftlichen Betrieben im Weinsektor zu Gute kommen soll, und zwar auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die von den Mitgliedstaaten festzulegen sind. Auf Grundlage dieser Vorgaben kann es nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn die nationale VO Soforthilfe als Untergrenze für eine Förderung einen 40 %-igen Minderertrag festlegt (vgl. zur Zulässigkeit solcher Kriterien oder Schwellenwerte auch EuGH EuGH 22.10.2009, Rs C-449/08, Rz 44). Außerdem hat der Gerichtshof schon entschieden, dass die Festlegung eines bestimmten Referenzzeitraums, von dem nicht abgewichen werden kann, grundsätzlich durch die Notwendigkeit gerechtfertigt ist, im Interesse sowohl der Rechtssicherheit als auch der Effizienz der Regelung die Zahl der als Referenzjahre in Betracht kommenden Jahre zu beschränken. Die sich hieraus ergebende unterschiedliche Behandlung ist somit objektiv gerechtfertigt und kann infolgedessen nicht als diskriminierend im Sinne des Art. 40 Abs. 3 EWG-Vertrag in der ihm vom Gerichtshof gegebenen Auslegung betrachtet werden (EuGH 27.06.1989, Rs 113/88, Rz 19).Die VO Soforthilfe enthält keine ausdrücklich Bestimmung zur Berücksichtigung von Härtefällen. Dazu ist zunächst festzustellen, dass die zu Grunde liegende Unionsvorschrift, die VO (EU) 2024 aus 2030,, vorsieht, dass die Beihilfe den am stärksten betroffenen landwirtschaftlichen Betrieben im Weinsektor zu Gute kommen soll, und zwar auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die von den Mitgliedstaaten festzulegen sind. Auf Grundlage dieser Vorgaben kann es nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn die nationale VO Soforthilfe als Untergrenze für eine Förderung einen 40 %-igen Minderertrag festlegt vergleiche zur Zulässigkeit solcher Kriterien oder Schwellenwerte auch EuGH EuGH 22.10.2009, Rs C-449/08, Rz 44). Außerdem hat der Gerichtshof schon entschieden, dass die Festlegung eines bestimmten Referenzzeitraums, von dem nicht abgewichen werden kann, grundsätzlich durch die Notwendigkeit gerechtfertigt ist, im Interesse sowohl der Rechtssicherheit als auch der Effizienz der Regelung die Zahl der als Referenzjahre in Betracht kommenden Jahre zu beschränken. Die sich hieraus ergebende unterschiedliche Behandlung ist somit objektiv gerechtfertigt und kann infolgedessen nicht als diskriminierend im Sinne des Artikel 40, Absatz 3, EWG-Vertrag in der ihm vom Gerichtshof gegebenen Auslegung betrachtet werden (EuGH 27.06.1989, Rs 113/88, Rz 19). Im gegenständlichen Fall hat die Behörde zunächst ermittelt, ob der Frostschaden als höhere Gewalt ursächlich für den Ernterückgang sein konnte, der von 2023 auf 2024 über 50 % lag. Dazu hat sie eruiert, wieviel Prozent der Flächen vom Frost betroffen waren. Diese Vorgehensweise begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken, auch, wenn sich dafür in der VO Soforthilfe keine Regelungen finden, muss die Behörde doch irgendwie ermitteln, ob ein Fall höherer Gewalt, wie es der Frost unbestritten ist, für einen Ertragsrückgang verantwortlich ist oder ob nicht andere Umstände mitausschlaggebend waren, die eben nicht auf höhere Gewalt, sondern auf Umstände zurückzuführen sind, die in der Sphäre des Beschwerdeführers zu suchen sind. Konsistent bleibt die Vorgehensweise der Behörde dadurch, dass sie sich bei der Frage, wieviel Prozent der Flächen von der höheren Gewalt betroffen sind, an der 40 %-Marke orientiert, die bereits in der VO Soforthilfe als Mindestgrenze für die Gewährung einer Beihilfe in Bezug auf den Ertragsrückgang verankert sind. Gegenständlich lag der Prozentsatz der von Frostschäden betroffenen Fläche laut Behörde bei 37,5 %. Die Behörde zog dabei die vom Beschwerdeführer in seinem Antrag angeführte ertragfähige Fläche im Ausmaß von 26,67 ha sowie eine betroffene Fläche im Ausmaß von 10 ha heran. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, lag die tatsächlich betroffene Fläche bei 10,03 ha, womit der Prozentsatz der betroffenen Fläche bei 37,6 % liegt, wenn man die beantragte ertragsfähige Fläche von 26,67 ha heranzieht. Nun wendet der Beschwerdeführer ein, er sei bei der Angabe der betroffenen Fläche einem Irrtum auferlegen; 26,67 ha sei die gesamte Fläche und nur 25 ha die ertragsfähige Fläche. Damit liegt der Beschwerdeführer im Recht, da der Irrtum bei der Antragstellung der Behörde unter Heranziehung der Erntemeldung 2024, die rund einen Monat vor Gewährung der Beihilfe abgegeben wurde und auch gemäß § 6 Abs. 1 VO Soforthilfe heranzuziehen ist, auffallen hätte müssen. Dafür, die tatsächliche Erntemeldung für die Beurteilung des gegenständlichen Antrags vor dem Hintergrund des § 6 Abs. 1 VO Soforthilfe völlig außer Acht zu lassen und sich ausschließlich auf den Antrag zu stützen, bleibt gegenständlich kein Raum.Nun wendet der Beschwerdeführer ein, er sei bei der Angabe der betroffenen Fläche einem Irrtum auferlegen; 26,67 ha sei die gesamte Fläche und nur 25 ha die ertragsfähige Fläche. Damit liegt der Beschwerdeführer im Recht, da der Irrtum bei der Antragstellung der Behörde unter Heranziehung der Erntemeldung 2024, die rund einen Monat vor Gewährung der Beihilfe abgegeben wurde und auch gemäß Paragraph 6, Absatz eins, VO Soforthilfe heranzuziehen ist, auffallen hätte müssen. Dafür, die tatsächliche Erntemeldung für die Beurteilung des gegenständlichen Antrags vor dem Hintergrund des Paragraph 6, Absatz eins, VO Soforthilfe völlig außer Acht zu lassen und sich ausschließlich auf den Antrag zu stützen, bleibt gegenständlich kein Raum. Der Prozentsatz der von Frostschäden betroffenen Fläche beträgt daher 40,12 %, wenn man eine betroffene Fläche von 10,03 ha heranzieht und 40 %, wenn man die von der Behörde herangezogenen 10 ha heranzieht. In jedem Fall liegt die von Frost betroffene Fläche bei mindestens 40 %, wodurch glaubhaft ist, dass der Ertragsrückgang auf Frostschäden zurückzuführen ist. Da der Ertragsrückgang von 2023 auf 2024 gegenständlich über 50 % liegt und dieser Ertragsrückgang auf Frostschäden zurückgeführt werden kann, war dem Antrag auf Gewährung der Soforthilfe gemäß § 4 und 6 der VO Soforthilfe stattzugeben. Da der Ertragsrückgang von 2023 auf 2024 gegenständlich über 50 % liegt und dieser Ertragsrückgang auf Frostschäden zurückgeführt werden kann, war dem Antrag auf Gewährung der Soforthilfe gemäß Paragraph 4 und 6 der VO Soforthilfe stattzugeben. Die Entscheidung der Behörde erwies sich als unrichtig und war der Beschwerde stattzugeben. Der AMA war aufzutragen gemäß § 19 Abs. 3 MOG und den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.Der AMA war aufzutragen gemäß Paragraph 19, Absatz 3, MOG und den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden konnte. Zu klären waren daher ausschließlich – nicht besonders komplexe – Fragen der rechtlichen Beurteilung, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art 6 EMRK (wie auch Art 47 GRC im Hinblick auf unionsrechtlich garantierte Rechte) stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen, zumal auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde.Zu klären waren daher ausschließlich – nicht besonders komplexe – Fragen der rechtlichen Beurteilung, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Artikel 6, EMRK (wie auch Artikel 47, GRC im Hinblick auf unionsrechtlich garantierte Rechte) stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen, zumal auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde. 3.
- Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W113.2320218.1.00