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{'item': 'W140 2321066-4'}

Obsah (13)§ 22aArt. 133§ 34§ 76§ 12a§ 10§ 52§ 46§ 67§§ 52a§ 57§ 51§ 80

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.03.2026 GeschäftszahlW140 2321066-4 Spruch, W140 231066-4/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 22aAbs.

4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) reiste zu einem der Behörde nicht bekannten Zeitpunkt - laut eigenen Angaben am 31.12.2009 von Italien kommend – unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am 04.01.2010 unter der im Spruch genannten Aliasidentität, wonach er behauptete sein Herkunftsstaat sei Gaza/Palästina, einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.06.2010 wurde der Antrag des BF vom 04.01.2010 auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen und einer Berufung gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wurde aufgrund widersprüchlicher Aussagen und mangels gravierender Orts- und Lokalkenntnisse festgestellt, dass der BF nicht aus Palästina bzw. Gaza stammt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 15.07.2010, dem BF am 22.07.2010 zugestellt, abgewiesen. Am 14.09.2010 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen, bei der er sich nicht ausweisen konnte und mehrere verschiedene Identitäten und Wohnadressen angab, die allesamt nach Überprüfung widerlegt werden konnten. Der BF wurde festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (PAZ) gebracht. Am selben Tag fand eine Einvernahme des BF statt, bei der die zugezogene Dolmetscherin angab, dass der BF aufgrund seines Dialektes vermutlich aus Ägypten stamme. Der BF führte seine Aliasidentität an und gab an in Gaza geboren worden und staatenlos zu sein. Der BF gab an, dass er wisse, dass sein Asylverfahren abgeschlossen sei, er warte noch auf eine endgültige Entscheidung. Dem BF wurde mitgeteilt, dass eine endgültige Entscheidung mit rechtskräftiger Ausweisung vorliegt. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 14.09.2010 wurde gegen den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.Am 14.09.2010 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen, bei der er sich nicht ausweisen konnte und mehrere verschiedene Identitäten und Wohnadressen angab, die allesamt nach Überprüfung widerlegt werden konnten. Der BF wurde festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (PAZ) gebracht. Am selben Tag fand eine Einvernahme des BF statt, bei der die zugezogene Dolmetscherin angab, dass der BF aufgrund seines Dialektes vermutlich aus Ägypten stamme. Der BF führte seine Aliasidentität an und gab an in Gaza geboren worden und staatenlos zu sein. Der BF gab an, dass er wisse, dass sein Asylverfahren abgeschlossen sei, er warte noch auf eine endgültige Entscheidung. Dem BF wurde mitgeteilt, dass eine endgültige Entscheidung mit rechtskräftiger Ausweisung vorliegt. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 14.09.2010 wurde gegen den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Schreiben vom 16.09.2010 wurde die Botschaft Ägyptens und die Botschaft Israels um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) ersucht. Am 05.10.2010 wurde der BF zwecks Erlangung eines HRZ der ägyptischen Botschaft vorgeführt. Mit Schreiben vom 20.10.2010 wurde von der israelischen Botschaft mitgeteilt, dass eine israelische Staatsangehörigkeit des BF nicht festgestellt werden konnte. Am 28.10.2010 wurde der BF wegen Haftunfähigkeit, die der BF durch einen 43-tägigen Hungerstreik herbeigeführt hat, aus der Schubhaft entlassen. Am 15.11.2010 wurde der BF neuerlich von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet angetroffen und einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Der BF wurde festgenommen und in ein PAZ überstellt. Am 16.11.2010 fand zur Prüfung der Anordnung der Schubhaft eine Einvernahme des BF statt. Der BF gab im Zuge dessen an, dass es richtig sei, dass er trotz durchsetzbarer Ausweisung das Bundesgebiet nicht verlassen hat. Er besitze kein Reisedokument. Er wisse nicht wo er seit der Haftentlassung gewohnt habe, er sei auf der Straße gewesen. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 16.11.2010 wurde gegen den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.Am 15.11.2010 wurde der BF neuerlich von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet angetroffen und einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Der BF wurde festgenommen und in ein PAZ überstellt. Am 16.11.2010 fand zur Prüfung der Anordnung der Schubhaft eine Einvernahme des BF statt. Der BF gab im Zuge dessen an, dass es richtig sei, dass er trotz durchsetzbarer Ausweisung das Bundesgebiet nicht verlassen hat. Er besitze kein Reisedokument. Er wisse nicht wo er seit der Haftentlassung gewohnt habe, er sei auf der Straße gewesen. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 16.11.2010 wurde gegen den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am 29.11.2010 wurde der BF erneut wegen Haftunfähigkeit, die der BF durch einen 13-tägigen Hungerstreik herbeigeführt hat, aus der Schubhaft entlassen. Am 18.12.2010 wurde der BF erneut von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet angetroffen und einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Der BF gab eine Adresse als seine Wohnadresse an, die nach einer Nachschau an der genannten Adresse nicht bewohnbar war. Der BF wurde auf freiem Fuß wegen unrechtmäßigen Aufenthalts zur Anzeige gebracht. Am 25.11.2011 wurde der BF erneut von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet angetroffen und einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Der BF war aufrecht gemeldet. Er wurde auf freiem Fuß wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes angezeigt. Am 03.07.2013 wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine fremdenpolizeiliche Kontrolle in einer Wohnung durchgeführt und wurden sieben Personen darunter der BF schlafend in der Wohnung aufgefunden. Der BF täuschte zunächst sprachliches Unvermögen vor, gab dann an keine Dokumente zu besitzen und staatenlos zu sein. Die in der Wohnung anwesenden Personen gaben befragt übereinstimmend an, dass der BF Ägypter sei. Der BF wurde auf freiem Fuß wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes angezeigt. Am 13.04.2015 stellte der BF seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung am 13.04.2015 gab er an, aus Gaza zu stammen und staatenlos zu sein. Er habe Angst vor der Situation in Palästina, er habe Niemanden mehr in seiner Heimat und stelle nun einen neuerlichen Asylantrag, da er Beweise dafür habe, dass seine Familie während der letzten Ereignisse in Palästina gestorben sei. Der Ladung zur Einvernahme am 13.05.2015 ist er trotz persönlicher Übernahme der Ladung unentschuldigt nicht nachgekommen. Eine neuerliche Ladung für den 11.06.2015 konnte nicht zugestellt werden. Auch der Ladung zur Einvernahme am 07.07.2015, die aufgrund der aufrechten Wohnsitzmeldung hinterlegt wurde, ist der BF unentschuldigt nicht nachgekommen. Am 08.09.2015 wurde dem BF die Ladung zur Einvernahme für 18.09.2015 an seiner gemeldeten Wohnadresse übergeben. Der BF ist zur Einvernahme am 18.09.2015 jedoch nicht erschienen. Auf telefonische Nachfrage gab der BF an krank gewesen zu sein, reichte jedoch keine ärztliche Bestätigung nach. Mit Ladungsbescheid vom 14.10.2015 wurde der BF zur Einvernahme am 04.11.2015 geladen und für den Fall der Nichtbefolgung die zwangsweise Vorführung angedroht. Da der BF der Ladung zur Einvernahme am 04.11.2015 nicht gefolgt ist, wurde ein Festnahmeauftrag erlassen und der BF am 17.12.2015 dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vorgeführt. Der BF gab im Zuge der Einvernahme abermals zu Protokoll, aus Palästina zu stammen. Er habe einen neuen Asylantrag gestellt, damit er seine weiße Karte behalten könne. Neue Fluchtgründe habe er nicht. Er könne aber neue Beweise über den Tod seiner Familie beschaffen. Zunächst gab der BF an keine Dokumente zu haben, dann gab er an einen Personalausweis zu haben. Dem BF wurde aufgetragen diesen bis zum 23.12.2015 dem BFA vorzulegen. Dem kam der BF nicht nach. Am 14.01.2016 fand erneut eine Einvernahme des BF zu seinem Folgeasylantrag statt. Nach Vorhalt, dass beabsichtigt ist seinen Folgeantrag zurückzuweisen, gab der BF nun an, dass er beim ersten Asylverfahren falsche Angaben gemacht habe. Er stamme nicht aus Gaza, sondern aus Ägypten. Er habe im Jahr 2009 an Demonstrationen in Ägypten teilgenommen, sei deswegen für 8 Monate in Haft gewesen und werde nunmehr von der Polizei gesucht. Er habe im ersten Asylverfahren unwahre Angaben über seine Herkunft getätigt, da er Angst gehabt habe nach Ägypten abgeschoben zu werden. Ein Landsmann habe ihm geraten nicht anzugeben aus Ägypten zu sein, weil man als Ägypter kein Asyl bekomme. Er könne einen Studentenausweis vorlegen, aus welchem sich ergäbe, dass er Ägypter sei. Mit Bescheid des BFA vom 12.04.2016 wurde der Folgeantrag des BF vollinhaltlich wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Gaza (Palästinensische Gebiete) zulässig ist. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2016 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. Mit Bescheid des BFA vom 03.01.2017 wurde der Folgeantrag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Ägypten zulässig ist, keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Am 30.05.2017 schloss der BF mit einer slowakischen Staatsangehörigen die Ehe, wobei er bei der Eheschließung am Standesamt XXXX mit einem ägyptischen Reisepass, ausgestellt am 29.12.2015, und einer ägyptischen Geburtsurkunde mit diplomatischer Beglaubigung und Übersetzung, einem Auszug aus dem Personenstandsregister mit diplomatischer Beglaubigung und einem Ehefähigkeitszeugnis der ägyptischen Botschaft in XXXX legitimierte. Im Akt des Standesamtes XXXX befand sich nur (noch) der Auszug aus dem Personenstandregister und das Ehefähigkeitszeugnis, welche dem BFA am 24.04.2018 übermittelt wurden. Von der LPD XXXX wurde die Ehe hinsichtlich des Verdachts einer Aufenthaltsehe überprüft und eine Aufenthaltsehe festgestellt, die zur Anzeige gebracht wurde. Von der Staatsanwaltschaft XXXX wurde am 25.06.2018 der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr mitgeteilt.Am 30.05.2017 schloss der BF mit einer slowakischen Staatsangehörigen die Ehe, wobei er bei der Eheschließung am Standesamt römisch 40 mit einem ägyptischen Reisepass, ausgestellt am 29.12.2015, und einer ägyptischen Geburtsurkunde mit diplomatischer Beglaubigung und Übersetzung, einem Auszug aus dem Personenstandsregister mit diplomatischer Beglaubigung und einem Ehefähigkeitszeugnis der ägyptischen Botschaft in römisch 40 legitimierte. Im Akt des Standesamtes römisch 40 befand sich nur (noch) der Auszug aus dem Personenstandregister und das Ehefähigkeitszeugnis, welche dem BFA am 24.04.2018 übermittelt wurden. Von der LPD römisch 40 wurde die Ehe hinsichtlich des Verdachts einer Aufenthaltsehe überprüft und eine Aufenthaltsehe festgestellt, die zur Anzeige gebracht wurde. Von der Staatsanwaltschaft römisch 40 wurde am 25.06.2018 der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr mitgeteilt. Der BF hat gegen den Bescheid des BFA vom 03.01.2017 Beschwerde erhoben. Es fand diesbezüglich am 24.11.2020, am 10.12.2020 und am 27.09.2021 eine Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht statt. In der Verhandlung am 24.11.2020 gab der BF an, dass er eine Scheinehe eingegangen sei. Er legte dem Bundesverwaltungsgericht in der Verhandlung am 10.12.2020 einen Mitgliedsausweis einer Partei, ein Protokoll über einen gescheiterten Versuch einer außergerichtlichen Einigung sowie eine Bestätigung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der XXXX -Universität vom 05.12.2020 vor, wonach es dem BF aus Sicherheitsgründen nicht erlaubt gewesen sei Prüfungen abzulegen sowie einen Drohbrief vor. Reisedokumente oder identitätsbescheinigende Dokumente brachte der BF nicht in Vorlage. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2021 wurde die Beschwerde abgewiesen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2021 zurückgewiesen.Der BF hat gegen den Bescheid des BFA vom 03.01.2017 Beschwerde erhoben. Es fand diesbezüglich am 24.11.2020, am 10.12.2020 und am 27.09.2021 eine Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht statt. In der Verhandlung am 24.11.2020 gab der BF an, dass er eine Scheinehe eingegangen sei. Er legte dem Bundesverwaltungsgericht in der Verhandlung am 10.12.2020 einen Mitgliedsausweis einer Partei, ein Protokoll über einen gescheiterten Versuch einer außergerichtlichen Einigung sowie eine Bestätigung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der römisch 40 -Universität vom 05.12.2020 vor, wonach es dem BF aus Sicherheitsgründen nicht erlaubt gewesen sei Prüfungen abzulegen sowie einen Drohbrief vor. Reisedokumente oder identitätsbescheinigende Dokumente brachte der BF nicht in Vorlage. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2021 wurde die Beschwerde abgewiesen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2021 zurückgewiesen. Es wurde in weiterer Folge ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ mit den geänderten Identitätsdaten des BF eingeleitet. Es wurde versucht den BF zur ägyptischen Botschaft zu laden. Da jedoch mehrfach Schriftstücke (Ladungsbescheide) unbehoben retourniert wurden, wurde ein Erhebungsersuchen betreffend die Meldeadresse des BF an die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gestellt und am 27.02.2024 festgestellt, dass der BF nicht mehr an der Meldeadresse aufhältig ist und seither unbekannten Aufenthaltes ist. Am XXXX wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zufällig im Bundesgebiet angetroffen und einer verkehrspolizeilichen Kontrolle unterzogen, weil er mit einem Fahrrad in der Fußgängerzone gefahren ist. Es wurde sein unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt. Der BF wurde aufgrund eines Festnahmeauftrages

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG festgenommen und in ein PAZ gebracht.Am römisch 40 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zufällig im Bundesgebiet angetroffen und einer verkehrspolizeilichen Kontrolle unterzogen, weil er mit einem Fahrrad in der Fußgängerzone gefahren ist. Es wurde sein unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt. Der BF wurde aufgrund eines Festnahmeauftrages

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und in ein PAZ gebracht. Der BF wurde am XXXX zur Prüfung eines Sicherungsbedarfs einvernommen und stellte nach Vorhalt des bisherigen Verfahrensganges und seiner rechtlichen Position im Stande der Anhaltung einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab diesbezüglich an, dass er nunmehr zu den Zeugen Jehovas gehöre, seiner Familie dies bekannt wäre und er in Ägypten deshalb umgebracht werde. Er habe bei einem Freund gewohnt, sei dort nicht gemeldet gewesen, weil der Hausbesitzer dies nicht gewollt habe. Bezüglich seines Privat- und Familienlebens habe sich seit der Entscheidung vom 28.09.2021 nichts geändert. Er habe Diabetes, sei aber sonst gesund. Er habe bisher keine Schritte gesetzt um seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Er sei ledig und habe keine Kinder. In Ägypten lebten noch zwei Brüder und drei Schwestern.Der BF wurde am römisch 40 zur Prüfung eines Sicherungsbedarfs einvernommen und stellte nach Vorhalt des bisherigen Verfahrensganges und seiner rechtlichen Position im Stande der Anhaltung einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab diesbezüglich an, dass er nunmehr zu den Zeugen Jehovas gehöre, seiner Familie dies bekannt wäre und er in Ägypten deshalb umgebracht werde. Er habe bei einem Freund gewohnt, sei dort nicht gemeldet gewesen, weil der Hausbesitzer dies nicht gewollt habe. Bezüglich seines Privat- und Familienlebens habe sich seit der Entscheidung vom 28.09.2021 nichts geändert. Er habe Diabetes, sei aber sonst gesund. Er habe bisher keine Schritte gesetzt um seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Er sei ledig und habe keine Kinder. In Ägypten lebten noch zwei Brüder und drei Schwestern. Am XXXX fand die Erstbefragung des BF zu seinem zweiten Folgeantrag statt. Mit Aktenvermerk vom XXXX hielt das BFA fest, dass Gründe zur Annahme bestehen, dass der am XXXX gestellte Asylantrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme gestellt wurde und die Anhaltung deshalb bis zu 72 Stunden aufrecht erhalten wird.Am römisch 40 fand die Erstbefragung des BF zu seinem zweiten Folgeantrag statt. Mit Aktenvermerk vom römisch 40 hielt das BFA fest, dass Gründe zur Annahme bestehen, dass der am römisch 40 gestellte Asylantrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme gestellt wurde und die Anhaltung deshalb bis zu 72 Stunden aufrecht erhalten wird. Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX wurde gegen den BF

§ 76Abs. 2 Z 1 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verhängt.Mit Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 wurde gegen den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verhängt. Mit Verfahrensanordnung vom 30.09.2025 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt ist seinen Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Am 03.10.2025 erhob der BF gegen den Mandatsbescheid vom XXXX und seine Anhaltung in Schubhaft seit XXXX Beschwerde. Am 10.10.2025 fand eine Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt in der mit mündlich verkündetem Erkenntnis die Beschwerde abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass im Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen. Der Antrag auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision gegen dieses Erkenntnis wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.11.2025 abgewiesen. Am 03.10.2025 erhob der BF gegen den Mandatsbescheid vom römisch 40 und seine Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 Beschwerde. Am 10.10.2025 fand eine Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt in der mit mündlich verkündetem Erkenntnis die Beschwerde abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass im Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen. Der Antrag auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision gegen dieses Erkenntnis wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.11.2025 abgewiesen. Am 22.10.2025 fand die Einvernahme des BF bezüglich seines zweiten Folgeasylantrages statt in der mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 2 Asyl

G aufgehoben wurde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.10.2025, GZ. XXXX , wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 12aAbs. 2 Asyl

G rechtmäßig ist.Am 22.10.2025 fand die Einvernahme des BF bezüglich seines zweiten Folgeasylantrages statt in der mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben wurde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.10.2025, GZ. römisch 40 , wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG rechtmäßig ist. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.01.2026 – gekürzt ausgefertigt am 03.02.2026 – wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft weiterhin vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Am 27.01.2026 wurde der BF der ägyptischen Botschaft vorgeführt und wurde die ägyptische Staatsangehörigkeit des BF von der ägyptischen Botschaft bestätigt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.02.2026 wurde zuletzt

§ 22aAbs.

4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.02.2026 wurde zuletzt

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 04.03.2026 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verwaltungsakten womit "die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt".Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 04.03.2026 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verwaltungsakten womit "die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt". Mit E-Mail vom 04.03.2026 übermittelte das BFA eine Stellungnahme. In dieser wird Folgendes ausgeführt: „(…)Hr. XXXX befindet sich seit XXXX zur Verfügung des BFA in Schubhaft. „(…)Hr. römisch 40 befindet sich seit römisch 40 zur Verfügung des BFA in Schubhaft. Hr. XXXX reiste laut Aktenlage spätetens Anfang 2010 unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal in das Österreichische Bundesgebiet ein. Der Fremde stellte 3 unbegründete Asylanträge welche mit Rechtskraft 22.07.2010 & 20.12.2021 abgewiesen wurden. Der dritte Asylantrag wude während der gegenstndlichen Schubhaft gestellt und wurde der FAS mit Rechtskraft 27.10.2025 aufgeboben. Der Fremde verwendete diverse Alias Daten um die österreichischen Behörden zu täuschen. Hr. römisch 40 reiste laut Aktenlage spätetens Anfang 2010 unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal in das Österreichische Bundesgebiet ein. Der Fremde stellte 3 unbegründete Asylanträge welche mit Rechtskraft 22.07.2010 & 20.12.2021 abgewiesen wurden. Der dritte Asylantrag wude während der gegenstndlichen Schubhaft gestellt und wurde der FAS mit Rechtskraft 27.10.2025 aufgeboben. Der Fremde verwendete diverse Alias Daten um die österreichischen Behörden zu täuschen.

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen Hrn. XXXX eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen und wird

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung

§ 46

FPG nach Ägypten zulässig ist.

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen Hrn. römisch 40 eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen und wird

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Ägypten zulässig ist. Der Fremde ist im Bundesgebiet zur Erschleichung eines Aufenthaltsrechtes eine Aufemthaltehe eingenagen. Der Fremde ist wissentlich und vorsätzlich im Bundesgebiet untergetaucht um sich seiner drohenden Abschiebung zu entziehen. Hr. XXXX wurde am XXXX mittels Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Zi

  1. BFA-VG festgenommen und in das PAZ/HG eingeliefert. Hr. römisch 40 wurde am römisch 40 mittels Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 3, Zi
  2. BFA-VG festgenommen und in das PAZ/HG eingeliefert. Hr. XXXX wurde mit Bescheid vom XXXX

§ 76Abs. 2 Zi. 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft genommen. Hr. römisch 40 wurde mit Bescheid vom römisch 40

Paragraph 76, Absatz 2, Zi. 2 FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft genommen. Mit Rechtskraft 10.10.2025 wurde eine Schubhaftbeschwerde XXXX abgewiesen und die Fortstezung für zulässig erachtet. Mit Rechtskraft 10.10.2025 wurde eine Schubhaftbeschwerde römisch 40 abgewiesen und die Fortstezung für zulässig erachtet. Am 04.11.2025, 18.11.2025, 25.11.2025, 04.12.2025, 19.12.2025 und 13.01.2026 wurde eine HRZ Ausstellung bei der ägyptischen Verttretungsbehörde urgiert. Der Fremde befand sich mehrfach im Hungestreik um eine Schubhaftentlassung zu erzwingen. 28.09.2025 06:20 08.10.2025 16:15 16.10.2025 06:30 11.11.2025 07:15 01.12.2025 13:20 03.12.2025 16:30 22.01.2026 06:05 06.02.2026 11:30 16.02.2026 06:40 02.03.2026 09:35 Mit Rechtskraft 19.01.2026 GZ: XXXX wurde die Fortsetzung der Schubhaft für zulässig erachtet. Mit Rechtskraft 19.01.2026 GZ: römisch 40 wurde die Fortsetzung der Schubhaft für zulässig erachtet. Am 27.01.2026 wurde der Fremde erfolgreich der ägyptischen Botschaft vorgeführt. Es ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer HRZ Ausstellung binnen 6 Monaten zu rechnen. In einzelnen Fällen kann die Bearbeitung etwas mehr Zeit in Anspruch nehmen. Mit Rechtskraft 19.01.2026 GZ: XXXX wurde die Fortsetzung der Schubhaft für zulässig erachtet. Mit Rechtskraft 19.01.2026 GZ: römisch 40 wurde die Fortsetzung der Schubhaft für zulässig erachtet. Hr. XXXX hat durch sein Verhalten seine Unwilligkeit, behördliche Anordnungen zu befolgen und seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, unter Beweise gestellt und daß er nicht bereit ist, sich an gesetzliche Bestimmungen, insbesondere welche ein geregeltes Fremdenwesen oder die Einreise und den Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet betreffen, zu respektieren und zu befolgen. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens ist nicht anzunehmen, daß Hr. XXXX angesichts seiner beabsichtigten Abschiebung in sein Heimatland bereit sein wird, sich der Behörde verfügbar zu halten und an fremdenpolizeilichen Verfahren mitzuwirken, insbesondere an der Regelung seiner Ausreise. Es besteht daher die Gefahr, dass er nach eventueller Entlassung in ein Gelinderes Mittel wiederum untertauchen wird und es somit ist ein aufrechter Sicherungsbedarf zur Sicherung der Abschiebung erkennbar. Hr. römisch 40 hat durch sein Verhalten seine Unwilligkeit, behördliche Anordnungen zu befolgen und seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, unter Beweise gestellt und daß er nicht bereit ist, sich an gesetzliche Bestimmungen, insbesondere welche ein geregeltes Fremdenwesen oder die Einreise und den Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet betreffen, zu respektieren und zu befolgen. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens ist nicht anzunehmen, daß Hr. römisch 40 angesichts seiner beabsichtigten Abschiebung in sein Heimatland bereit sein wird, sich der Behörde verfügbar zu halten und an fremdenpolizeilichen Verfahren mitzuwirken, insbesondere an der Regelung seiner Ausreise. Es besteht daher die Gefahr, dass er nach eventueller Entlassung in ein Gelinderes Mittel wiederum untertauchen wird und es somit ist ein aufrechter Sicherungsbedarf zur Sicherung der Abschiebung erkennbar. Hr. XXXX hätte täglich über die Schubhaftbetreuung seine Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise bekanntgeben können, eine Rückkehrberatung hat er diesbezüglich nicht in Anspruch genommen. Er hat keine Bemühungen unternommen, den rechtmäßigen Zustand nach rechtskräftigem Abschluß einer negativen Entscheidung wieder herzustellen.Hr. römisch 40 hätte täglich über die Schubhaftbetreuung seine Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise bekanntgeben können, eine Rückkehrberatung hat er diesbezüglich nicht in Anspruch genommen. Er hat keine Bemühungen unternommen, den rechtmäßigen Zustand nach rechtskräftigem Abschluß einer negativen Entscheidung wieder herzustellen. Die vorgesehenen monatlichen Schubhaftprüfungen gem. § 80 Abs. 6 FPG wurden fristgerecht vorgenommen.Die vorgesehenen monatlichen Schubhaftprüfungen gem. Paragraph 80, Absatz 6, FPG wurden fristgerecht vorgenommen. Bezüglich der Beschaffung eines Ersatz-Reisedokumentes wird vermerkt, dass die Erlangung eines Heimreisezertifikates durch die ägyptischen Botschaft bis zur endgültigen negativen Mitteilug nicht als aussichtslos erscheint und die Ausserlandesbreingung des Hrn. XXXX anzunehmen ist. Die Identifizierung des Fremden, die Ausstellung eines HRZ und die anschließende Abschiebung ist innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer maßgeblich wahrscheinlich. Bezüglich der Beschaffung eines Ersatz-Reisedokumentes wird vermerkt, dass die Erlangung eines Heimreisezertifikates durch die ägyptischen Botschaft bis zur endgültigen negativen Mitteilug nicht als aussichtslos erscheint und die Ausserlandesbreingung des Hrn. römisch 40 anzunehmen ist. Die Identifizierung des Fremden, die Ausstellung eines HRZ und die anschließende Abschiebung ist innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer maßgeblich wahrscheinlich. Der Fremde hat sich mit seinem bisherigen Gesamtverhalten als nicht vertrauenswürdig erwiesen, womit ausreichend vom Bestehen einer Fluchtgefahr und dem Vorliegen der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft auszugehen ist. Im Hinblick auf das kriminelle Fehlverhalten stehen die öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung des Bfs. gegenüber seinen privaten Interessen erheblicher ins Gewicht. Im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist auf die Wichtigkeit eines geordneten Fremdenwesens Bedacht zu nehmen, sodass die gesetzten behördlichen Maßnahmen notwendig und aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes, insbesondere aufgrund des bisher gezeigten Verhaltens des Fremden rechtmäßig und verhältnismäßig sind. Die Regionaldirektion XXXX ersucht das Bundesverwaltungsgericht um Feststellung, ob die für die weitere Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.“Die Regionaldirektion römisch 40 ersucht das Bundesverwaltungsgericht um Feststellung, ob die für die weitere Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.“ Die Stellungnahme des BFA wurde – unter gleichzeitiger Benachrichtigung der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU) – dem BF am 04.03.2026 zum Parteiengehör übermittelt. Eine Stellungnahme des BF langte bis zur Erkenntniserlassung nicht ein. Aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht von Amtswegen vorliegenden Informationen stellte das Bundesverwaltungsgericht am 04.03.2026 an die Direktion des BFA eine Anfrage. Am 05.03.2026 teilte die Direktion des BFA XXXX Folgendes mit:Aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht von Amtswegen vorliegenden Informationen stellte das Bundesverwaltungsgericht am 04.03.2026 an die Direktion des BFA eine Anfrage. Am 05.03.2026 teilte die Direktion des BFA römisch 40 Folgendes mit: „da der BF kein ID Dokument vorgelegt hat, musste ein HRZ Verfahren gestartet werden. Er wurde am 27.01.2026 zum VT im Stande der Schubhaft vorgeführt. Im Zuge dessen wurde die Identität bestätigt und zur Überprüfung nach Kairo weitergeleitet. Am 04.03.2026 wurde telefonisch durch den Konsul der ägyptischen Botschaft mitgeteilt, dass er unter den Daten XXXX , geb. XXXX , StA. Ägypten identifiziert wurde. Der Konsul teilte außerdem mit, dass auf die Rückmeldung aus Kairo abgewartet werden muss, um ein Heimreisezertifikat ausstellen zu können. Auf die Dringlichkeit wurde sowohl im Telefonat am 04.03.2025 als auch in einer schriftlichen Urgenz am 05.03.2026 hingewiesen dass er sich in Schubhaft befindet. Sobald die Zustimmung aus Kairo einlangt, wird ein Flug gebucht werden und mit Vorlage dieser ein HRZ ausgestellt. Die ägyptischen BS stellt HRZ aus, es wurden 5 Heimreisezertifikate im Jahr 2025 ausgestellt und fanden insgesamt 14 Abschiebungen statt. Der Fall wird prioritär geführt und es werden laufend Urgenzen erfolgen.“„da der BF kein ID Dokument vorgelegt hat, musste ein HRZ Verfahren gestartet werden. Er wurde am 27.01.2026 zum VT im Stande der Schubhaft vorgeführt. Im Zuge dessen wurde die Identität bestätigt und zur Überprüfung nach Kairo weitergeleitet. Am 04.03.2026 wurde telefonisch durch den Konsul der ägyptischen Botschaft mitgeteilt, dass er unter den Daten römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ägypten identifiziert wurde. Der Konsul teilte außerdem mit, dass auf die Rückmeldung aus Kairo abgewartet werden muss, um ein Heimreisezertifikat ausstellen zu können. Auf die Dringlichkeit wurde sowohl im Telefonat am 04.03.2025 als auch in einer schriftlichen Urgenz am 05.03.2026 hingewiesen dass er sich in Schubhaft befindet. Sobald die Zustimmung aus Kairo einlangt, wird ein Flug gebucht werden und mit Vorlage dieser ein HRZ ausgestellt. Die ägyptischen BS stellt HRZ aus, es wurden 5 Heimreisezertifikate im Jahr 2025 ausgestellt und fanden insgesamt 14 Abschiebungen statt. Der Fall wird prioritär geführt und es werden laufend Urgenzen erfolgen.“ Am 06.03.2026 langte auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes ein amtsärztliches Gutachten den BF betreffend ein. Im Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 06.03.2026 wurde Folgendes ausgeführt: „Bei heutiger klinischer Visite ist OG sowohl physisch als auch psychisch in gutem Zustand, seine Vitalparameter sind alle im Normbereich. Er ist komplett beschwerdefrei. Aus heutiger AÄ Sicht ist er zum jetzigen Zeitpunkt Haft- und Prozeßfähig.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF ist in Österreich mit unterschiedlichen Identitätsdaten aufgetreten. Der BF ist ägyptischer Staatsangehöriger. Der BF besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die eines anderen EU-Mitgliedstaates. Der BF reiste zu einem der Behörde nicht bekannten Zeitpunkt - laut eigenen Angaben am 31.12.2009 von Italien kommend – unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am 04.01.2010 unter der im Spruch genannten Aliasidentität, wonach er behauptete sein Herkunftsstaat sei Gaza/Palästina, einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.06.2010 wurde der Antrag des BF vom 04.01.2010 auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen und einer Berufung gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wurde aufgrund widersprüchlicher Aussagen und mangels gravierender Orts- und Lokalkenntnisse festgestellt, dass der BF nicht aus Palästina bzw. Gaza stammt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 15.07.2010, dem BF am 22.07.2010 zugestellt, abgewiesen. Am 14.09.2010 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen, bei der er sich nicht ausweisen konnte und mehrere verschiedene Identitäten und Wohnadressen angab, die allesamt nach Überprüfung widerlegt werden konnten. Der BF wurde festgenommen und in ein PAZ gebracht. Am selben Tag fand eine Einvernahme des BF statt, bei der die zugezogene Dolmetscherin angab, dass der BF aufgrund seines Dialektes vermutlich aus Ägypten stamme. Der BF führte seine Aliasidentität an und gab an in Gaza geboren worden und staatenlos zu sein. Der BF gab an, dass er wisse, dass sein Asylverfahren abgeschlossen sei, er warte noch auf eine endgültige Entscheidung. Dem BF wurde mitgeteilt, dass eine endgültige Entscheidung mit rechtskräftiger Ausweisung vorliegt. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 14.09.2010 wurde gegen den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.Am 14.09.2010 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen, bei der er sich nicht ausweisen konnte und mehrere verschiedene Identitäten und Wohnadressen angab, die allesamt nach Überprüfung widerlegt werden konnten. Der BF wurde festgenommen und in ein PAZ gebracht. Am selben Tag fand eine Einvernahme des BF statt, bei der die zugezogene Dolmetscherin angab, dass der BF aufgrund seines Dialektes vermutlich aus Ägypten stamme. Der BF führte seine Aliasidentität an und gab an in Gaza geboren worden und staatenlos zu sein. Der BF gab an, dass er wisse, dass sein Asylverfahren abgeschlossen sei, er warte noch auf eine endgültige Entscheidung. Dem BF wurde mitgeteilt, dass eine endgültige Entscheidung mit rechtskräftiger Ausweisung vorliegt. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 14.09.2010 wurde gegen den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Schreiben vom 16.09.2010 wurde die Botschaft Ägyptens und die Botschaft Israels um die Ausstellung eines HRZ ersucht. Am 05.10.2010 wurde der BF zwecks Erlangung eines HRZ der ägyptischen Botschaft vorgeführt. Mit Schreiben vom 20.10.2010 wurde von der israelischen Botschaft mitgeteilt, dass eine israelische Staatsangehörigkeit des BF nicht festgestellt werden konnte. Am 28.10.2010 wurde der BF wegen Haftunfähigkeit, die der BF durch einen 43-tägigen Hungerstreik herbeigeführt hat, aus der Schubhaft entlassen. Am 15.11.2010 wurde der BF neuerlich von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet angetroffen und einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Der BF wurde festgenommen und in ein PAZ überstellt. Am 16.11.2010 fand zur Prüfung der Anordnung der Schubhaft eine Einvernahme des BF statt. Der BF gab im Zuge dessen an, dass es richtig sei, dass er trotz durchsetzbarer Ausweisung das Bundesgebiet nicht verlassen hat. Er besitze kein Reisedokument. Er wisse nicht wo er seit der Haftentlassung gewohnt habe, er sei auf der Straße gewesen. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 16.11.2010 wurde gegen den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.Am 15.11.2010 wurde der BF neuerlich von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet angetroffen und einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Der BF wurde festgenommen und in ein PAZ überstellt. Am 16.11.2010 fand zur Prüfung der Anordnung der Schubhaft eine Einvernahme des BF statt. Der BF gab im Zuge dessen an, dass es richtig sei, dass er trotz durchsetzbarer Ausweisung das Bundesgebiet nicht verlassen hat. Er besitze kein Reisedokument. Er wisse nicht wo er seit der Haftentlassung gewohnt habe, er sei auf der Straße gewesen. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 16.11.2010 wurde gegen den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am 29.11.2010 wurde der BF erneut wegen Haftunfähigkeit, die der BF durch einen 13-tägigen Hungerstreik herbeigeführt hat, aus der Schubhaft entlassen. Am 18.12.2010 wurde der BF erneut von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet angetroffen und einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Der BF gab eine Adresse als seine Wohnadresse an, die nach einer Nachschau an der genannten Adresse nicht bewohnbar war. Der BF wurde auf freiem Fuß wegen unrechtmäßigen Aufenthalts zur Anzeige gebracht. Am 25.11.2011 wurde der BF erneut von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet angetroffen und einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Der BF war aufrecht gemeldet. Er wurde auf freiem Fuß wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes angezeigt. Am 03.07.2013 wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine fremdenpolizeiliche Kontrolle in einer Wohnung durchgeführt und wurden sieben Personen darunter der BF schlafend in der Wohnung aufgefunden. Der BF täuschte zunächst sprachliches Unvermögen vor, gab dann an keine Dokumente zu besitzen und staatenlos zu sein. Die in der Wohnung anwesenden Personen gaben befragt übereinstimmend an, dass der BF Ägypter sei. Der BF wurde auf freiem Fuß wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes angezeigt. Am 13.04.2015 stellte der BF seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung am 13.04.2015 gab er an, aus Gaza zu stammen und staatenlos zu sein. Er habe Angst vor der Situation in Palästina, er habe Niemanden mehr in seiner Heimat und stelle nun einen neuerlichen Asylantrag, da er Beweise dafür habe, dass seine Familie während der letzten Ereignisse in Palästina gestorben sei. Der Ladung zur Einvernahme am 13.05.2015 ist er trotz persönlicher Übernahme der Ladung unentschuldigt nicht nachgekommen. Eine neuerliche Ladung für den 11.06.2015 konnte nicht zugestellt werden. Auch der Ladung zur Einvernahme am 07.07.2015, die aufgrund der aufrechten Wohnsitzmeldung hinterlegt wurde, ist der BF unentschuldigt nicht nachgekommen. Am 08.09.2015 wurde dem BF die Ladung zur Einvernahme für 18.09.2015 an seiner gemeldeten Wohnadresse übergeben. Der BF ist zur Einvernahme am 18.09.2015 jedoch nicht erschienen. Auf telefonische Nachfrage gab der BF an krank gewesen zu sein, reichte jedoch keine ärztliche Bestätigung nach. Mit Ladungsbescheid vom 14.10.2015 wurde der BF zur Einvernahme am 04.11.2015 geladen und für den Fall der Nichtbefolgung die zwangsweise Vorführung angedroht. Da der BF der Ladung zur Einvernahme am 04.11.2015 nicht gefolgt ist, wurde ein Festnahmeauftrag erlassen und der BF am 17.12.2015 dem BFA vorgeführt. Der BF gab im Zuge der Einvernahme abermals zu Protokoll, aus Palästina zu stammen. Er habe einen neuen Asylantrag gestellt, damit er seine weiße Karte behalten könne. Neue Fluchtgründe habe er nicht. Er könne aber neue Beweise über den Tod seiner Familie beschaffen. Zunächst gab der BF an keine Dokumente zu haben, dann gab er an einen Personalausweis zu haben. Dem BF wurde aufgetragen diesen bis zum 23.12.2015 dem BFA vorzulegen. Dem kam der BF nicht nach. Am 14.01.2016 fand erneut eine Einvernahme des BF zu seinem Folgeasylantrag statt. Nach Vorhalt, dass beabsichtigt ist seinen Folgeantrag zurückzuweisen, gab der BF nun an, dass er beim ersten Asylverfahren falsche Angaben gemacht habe. Er stamme nicht aus Gaza, sondern aus Ägypten. Er habe im Jahr 2009 an Demonstrationen in Ägypten teilgenommen, sei deswegen für 8 Monate in Haft gewesen und werde nunmehr von der Polizei gesucht. Er habe im ersten Asylverfahren unwahre Angaben über seine Herkunft getätigt, da er Angst gehabt habe nach Ägypten abgeschoben zu werden. Ein Landsmann habe ihm geraten nicht anzugeben aus Ägypten zu sein, weil man als Ägypter kein Asyl bekomme. Er könne einen Studentenausweis vorlegen, aus welchem sich ergäbe, dass er Ägypter sei. Mit Bescheid des BFA vom 12.04.2016 wurde der Folgeantrag des BF vollinhaltlich wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Gaza (Palästinensische Gebiete) zulässig ist. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2016 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. Mit Bescheid des BFA vom 03.01.2017 wurde der Folgeantrag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Ägypten zulässig ist, keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Am 30.05.2017 schloss der BF mit einer slowakischen Staatsangehörigen die Ehe, wobei er bei der Eheschließung am Standesamt XXXX mit einem ägyptischen Reisepass, ausgestellt am 29.12.2015, und einer ägyptischen Geburtsurkunde mit diplomatischer Beglaubigung und Übersetzung, einem Auszug aus dem Personenstandsregister mit diplomatischer Beglaubigung und einem Ehefähigkeitszeugnis der ägyptischen Botschaft in XXXX legitimierte. Im Akt des Standesamtes XXXX befand sich nur (noch) der Auszug aus dem Personenstandregister und das Ehefähigkeitszeugnis, welche dem BFA am 24.04.2018 übermittelt wurden. Von der LPD XXXX wurde die Ehe hinsichtlich des Verdachts einer Aufenthaltsehe überprüft und eine Aufenthaltsehe festgestellt, die zur Anzeige gebracht wurde. Von der Staatsanwaltschaft XXXX wurde am 25.06.2018 der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr mitgeteilt.Am 30.05.2017 schloss der BF mit einer slowakischen Staatsangehörigen die Ehe, wobei er bei der Eheschließung am Standesamt römisch 40 mit einem ägyptischen Reisepass, ausgestellt am 29.12.2015, und einer ägyptischen Geburtsurkunde mit diplomatischer Beglaubigung und Übersetzung, einem Auszug aus dem Personenstandsregister mit diplomatischer Beglaubigung und einem Ehefähigkeitszeugnis der ägyptischen Botschaft in römisch 40 legitimierte. Im Akt des Standesamtes römisch 40 befand sich nur (noch) der Auszug aus dem Personenstandregister und das Ehefähigkeitszeugnis, welche dem BFA am 24.04.2018 übermittelt wurden. Von der LPD römisch 40 wurde die Ehe hinsichtlich des Verdachts einer Aufenthaltsehe überprüft und eine Aufenthaltsehe festgestellt, die zur Anzeige gebracht wurde. Von der Staatsanwaltschaft römisch 40 wurde am 25.06.2018 der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr mitgeteilt. Der BF hat gegen den Bescheid des BFA vom 03.01.2017 Beschwerde erhoben. Es fand diesbezüglich am 24.11.2020, am 10.12.2020 und am 27.09.2021 eine Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht statt. In der Verhandlung am 24.11.2020 gab der BF an, dass er eine Scheinehe eingegangen sei. Er legte dem Bundesverwaltungsgericht in der Verhandlung am 10.12.2020 einen Mitgliedsausweis einer Partei, ein Protokoll über einen gescheiterten Versuch einer außergerichtlichen Einigung sowie eine Bestätigung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der XXXX -Universität vom 05.12.2020 vor, wonach es dem BF aus Sicherheitsgründen nicht erlaubt gewesen sei Prüfungen abzulegen sowie einen Drohbrief vor. Reisedokumente oder identitätsbescheinigende Dokumente brachte der BF nicht in Vorlage. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2021 wurde die Beschwerde abgewiesen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2021 zurückgewiesen.Der BF hat gegen den Bescheid des BFA vom 03.01.2017 Beschwerde erhoben. Es fand diesbezüglich am 24.11.2020, am 10.12.2020 und am 27.09.2021 eine Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht statt. In der Verhandlung am 24.11.2020 gab der BF an, dass er eine Scheinehe eingegangen sei. Er legte dem Bundesverwaltungsgericht in der Verhandlung am 10.12.2020 einen Mitgliedsausweis einer Partei, ein Protokoll über einen gescheiterten Versuch einer außergerichtlichen Einigung sowie eine Bestätigung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der römisch 40 -Universität vom 05.12.2020 vor, wonach es dem BF aus Sicherheitsgründen nicht erlaubt gewesen sei Prüfungen abzulegen sowie einen Drohbrief vor. Reisedokumente oder identitätsbescheinigende Dokumente brachte der BF nicht in Vorlage. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2021 wurde die Beschwerde abgewiesen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2021 zurückgewiesen. Es wurde in weiterer Folge ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ mit den geänderten Identitätsdaten des BF eingeleitet. Es wurde versucht den BF zur ägyptischen Botschaft zu laden. Da jedoch mehrfach Schriftstücke (Ladungsbescheide) unbehoben retourniert wurden, wurde ein Erhebungsersuchen betreffend die Meldeadresse des BF an die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gestellt und am 27.02.2024 festgestellt, dass der BF nicht mehr an der Meldeadresse aufhältig ist und seither unbekannten Aufenthaltes ist. Am XXXX wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zufällig im Bundesgebiet angetroffen und einer verkehrspolizeilichen Kontrolle unterzogen, weil er mit einem Fahrrad in der Fußgängerzone gefahren ist. Es wurde sein unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt. Der BF wurde aufgrund eines Festnahmeauftrages

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG festgenommen und in ein PAZ gebracht.Am römisch 40 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zufällig im Bundesgebiet angetroffen und einer verkehrspolizeilichen Kontrolle unterzogen, weil er mit einem Fahrrad in der Fußgängerzone gefahren ist. Es wurde sein unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt. Der BF wurde aufgrund eines Festnahmeauftrages

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und in ein PAZ gebracht. Der BF wurde am XXXX zur Prüfung eines Sicherungsbedarfs einvernommen und stellte nach Vorhalt des bisherigen Verfahrensganges und seiner rechtlichen Position im Stande der Anhaltung einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab diesbezüglich an, dass er nunmehr zu den Zeugen Jehovas gehöre, seiner Familie dies bekannt wäre und er in Ägypten deshalb umgebracht werde. Er habe bei einem Freund gewohnt, sei dort nicht gemeldet gewesen, weil der Hausbesitzer dies nicht gewollt habe. Bezüglich seines Privat- und Familienlebens habe sich seit der Entscheidung vom 28.09.2021 nichts geändert. Er habe Diabetes, sei aber sonst gesund. Er habe bisher keine Schritte gesetzt um seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Er sei ledig und habe keine Kinder. In Ägypten lebten noch zwei Brüder und drei Schwestern.Der BF wurde am römisch 40 zur Prüfung eines Sicherungsbedarfs einvernommen und stellte nach Vorhalt des bisherigen Verfahrensganges und seiner rechtlichen Position im Stande der Anhaltung einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab diesbezüglich an, dass er nunmehr zu den Zeugen Jehovas gehöre, seiner Familie dies bekannt wäre und er in Ägypten deshalb umgebracht werde. Er habe bei einem Freund gewohnt, sei dort nicht gemeldet gewesen, weil der Hausbesitzer dies nicht gewollt habe. Bezüglich seines Privat- und Familienlebens habe sich seit der Entscheidung vom 28.09.2021 nichts geändert. Er habe Diabetes, sei aber sonst gesund. Er habe bisher keine Schritte gesetzt um seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Er sei ledig und habe keine Kinder. In Ägypten lebten noch zwei Brüder und drei Schwestern. Am XXXX fand die Erstbefragung des BF zu seinem zweiten Folgeantrag statt. Mit Aktenvermerk vom XXXX hielt das BFA fest, dass Gründe zur Annahme bestehen, dass der am XXXX gestellte Asylantrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme gestellt wurde und die Anhaltung deshalb bis zu 72 Stunden aufrecht erhalten wird.Am römisch 40 fand die Erstbefragung des BF zu seinem zweiten Folgeantrag statt. Mit Aktenvermerk vom römisch 40 hielt das BFA fest, dass Gründe zur Annahme bestehen, dass der am römisch 40 gestellte Asylantrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme gestellt wurde und die Anhaltung deshalb bis zu 72 Stunden aufrecht erhalten wird. Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX wurde gegen den BF

§ 76Abs. 2 Z 1 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verhängt.Mit Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 wurde gegen den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verhängt. Mit Verfahrensanordnung vom 30.09.2025 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt ist seinen Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Am 03.10.2025 erhob der BF gegen den Mandatsbescheid vom XXXX und seine Anhaltung in Schubhaft seit XXXX Beschwerde. Am 10.10.2025 fand eine Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt in der mit mündlich verkündetem Erkenntnis die Beschwerde abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass im Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen. Der Antrag auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision gegen dieses Erkenntnis wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.11.2025 abgewiesen. Am 03.10.2025 erhob der BF gegen den Mandatsbescheid vom römisch 40 und seine Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 Beschwerde. Am 10.10.2025 fand eine Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt in der mit mündlich verkündetem Erkenntnis die Beschwerde abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass im Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen. Der Antrag auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision gegen dieses Erkenntnis wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.11.2025 abgewiesen. Am 22.10.2025 fand die Einvernahme des BF bezüglich seines zweiten Folgeasylantrages statt in der mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 2 Asyl

G aufgehoben wurde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.10.2025, GZ. XXXX , wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 12aAbs. 2 Asyl

G rechtmäßig ist.Am 22.10.2025 fand die Einvernahme des BF bezüglich seines zweiten Folgeasylantrages statt in der mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben wurde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.10.2025, GZ. römisch 40 , wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG rechtmäßig ist. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.01.2026 – gekürzt ausgefertigt am 03.02.2026 – wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft weiterhin vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.02.2026 wurde zuletzt

§ 22aAbs.

4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.02.2026 wurde zuletzt

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Der BF wird seit XXXX durchgehend in Schubhaft angehalten.Der BF wird seit römisch 40 durchgehend in Schubhaft angehalten. Laut Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 06.03.2026 ist der BF sowohl physisch als auch psychisch in gutem Zustand. Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit oder die Verhältnismäßigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der BF reiste spätestens im Jänner 2010 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte bis zu seiner Anhaltung am XXXX bereits zwei unbegründete Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Der BF stellte seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz unter einer falschen Identität um einen Schutzstatus zu erschleichen. Der BF ist seinen Ausreiseverpflichtungen bisher nicht nachgekommen.Der BF reiste spätestens im Jänner 2010 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte bis zu seiner Anhaltung am römisch 40 bereits zwei unbegründete Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Der BF stellte seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz unter einer falschen Identität um einen Schutzstatus zu erschleichen. Der BF ist seinen Ausreiseverpflichtungen bisher nicht nachgekommen. Der BF hat am XXXX während der Anhaltung nach seiner Festnahme

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz in ausschließlicher Verzögerungs- bzw. Vereitelungsabsicht der Vollstreckung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung gestellt. Der BF hat am römisch 40 während der Anhaltung nach seiner Festnahme

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz in ausschließlicher Verzögerungs- bzw. Vereitelungsabsicht der Vollstreckung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung gestellt. Mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 22.10.2025 wurde der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 2 Asyl

G aufgehoben. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.10.2025 wurde die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 12aAbs. 2 Asyl

G festgestellt.Mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 22.10.2025 wurde der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.10.2025 wurde die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG festgestellt. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Der BF ging am 30.05.2017 eine Aufenthaltsehe mit einer slowakischen Staatsbürgerin ein, um sich einen Aufenthaltstitel zu erschleichen. Der BF war unter seiner Aliasidentität von 12.02.2010 bis 09.09.2010 sowie von 21.07.2011 bis 01.09.2011 obdachlos, von 11.11.2013 bis 02.12.2015 mit einem Nebenwohnsitz und von 06.05.2011 bis 26.05.2011, von 01.09.2011 bis 26.07.2012 und von 11.05.2016 bis 25.06.2018 mit einem Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Mit den Identitätsdaten unter denen er nunmehr auftritt, war der BF von 30.12.2016 bis 07.06.2024 an verschiedenen Adressen mit einem Hauptwohnsitz gemeldet, wobei im Februar 2024 erhoben wurde, dass der BF an seiner gemeldeten Adresse nicht mehr aufhältig, sondern unbekannten Aufenthaltes war. Von 07.06.2024 bis 23.04.2025 weist der BF eine Hauptwohnsitzmeldung auf. Dann tauchte der BF erneut unter, hielt sich sodann in Österreich im Verborgenen auf und entzog sich dem Zugriff der Behörden. Der BF verfügte im Zeitraum von 30.12.2016 bis 25.06.2018 gleichzeitig über zwei Hauptwohnsitzmeldungen einmal unter seiner Aliasidentität und einmal mit der Identität, mit der er nunmehr auftritt. Der BF war während seiner nunmehrigen Anhaltung in Schubhaft von 28.09.2025 bis 08.10.2025, von 16.10.2025 bis 11.11.2025, von 01.12.2025 bis 03.12.2025, von 22.01.2026 bis 06.02.2026 und von 16.02.2026 bis 02.03.2026 in Hungerstreik, den er jeweils freiwillig beendete. Der BF ist unkooperativ, nicht vertrauenswürdig und nicht rückkehrwillig. Bei seiner Entlassung aus der Schubhaft wird er erneut untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten um einer Abschiebung zu entgehen. Der BF gab in der Verhandlung am 19.01.2026 an einen “Verwandten”, eine Freundin und Freunde und Bekannte in Österreich zu haben, von denen er Unterstützung erhalten könne. Die familiären bzw. sozialen Kontakte und Unterstützungsmöglichkeiten haben den BF bisher nicht vom Untertauchen abgehalten. Der BF geht in Österreich keiner legalen beruflichen Tätigkeit nach. Er verfügt über kein nennenswertes Vermögen und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Der BF hat bisher keine Reisedokumente und/oder Dokumente bzw. Kopien von Dokumenten dem BFA oder Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, die seine Angaben zu seiner Identität bescheinigen. Er war/ist auch nicht gewillt identitätsbescheinigende Dokumente bzw. Kopien davon vorzulegen. Daher musste ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ eingeleitet werden. Am 27.01.2026 wurde der BF im Stande der Schubhaft der ägyptischen Botschaft vorgeführt und wurde die ägyptische Staatsangehörigkeit des BF von der ägyptischen Botschaft bestätigt. Die vorliegenden Daten und Angaben des BF wurden zur weiteren Überprüfung an die Behörden in Kairo weitergeleitet. Am 04.03.2026 wurde telefonisch durch den Konsul der ägyptischen Botschaft mitgeteilt, dass der BF unter den Daten XXXX , geb. XXXX , StA. Ägypten identifiziert wurde. Weiters wurde mitgeteilt, dass die Rückmeldung aus Kairo abgewartet werden muss, um ein HRZ ausstellen zu können. Auf die Dringlichkeit - da sich der BF in Schubhaft befindet - wurde sowohl im Telefonat am 04.03.2025 als auch in einer schriftlichen Urgenz am 05.03.2026 hingewiesen. Sobald die Zustimmung aus Kairo einlangt, wird seitens des BFA ein Flug gebucht werden und mit Vorlage der Flugbuchung ein HRZ ausgestellt. Die ägyptische Botschaft stellt HRZ aus. Im Jahr 2025 wurden 5 HRZ ausgestellt und fanden insgesamt 14 Abschiebungen nach Ägypten statt. Der Fall des BF wird prioritär geführt. Die Ausstellung eines HRZ und die anschließende Abschiebung des BF nach Ägypten ist zum Entscheidungszeitpunkt innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer maßgeblich wahrscheinlich. Der BF hat bisher keine Reisedokumente und/oder Dokumente bzw. Kopien von Dokumenten dem BFA oder Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, die seine Angaben zu seiner Identität bescheinigen. Er war/ist auch nicht gewillt identitätsbescheinigende Dokumente bzw. Kopien davon vorzulegen. Daher musste ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ eingeleitet werden. Am 27.01.2026 wurde der BF im Stande der Schubhaft der ägyptischen Botschaft vorgeführt und wurde die ägyptische Staatsangehörigkeit des BF von der ägyptischen Botschaft bestätigt. Die vorliegenden Daten und Angaben des BF wurden zur weiteren Überprüfung an die Behörden in Kairo weitergeleitet. Am 04.03.2026 wurde telefonisch durch den Konsul der ägyptischen Botschaft mitgeteilt, dass der BF unter den Daten römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ägypten identifiziert wurde. Weiters wurde mitgeteilt, dass die Rückmeldung aus Kairo abgewartet werden muss, um ein HRZ ausstellen zu können. Auf die Dringlichkeit - da sich der BF in Schubhaft befindet - wurde sowohl im Telefonat am 04.03.2025 als auch in einer schriftlichen Urgenz am 05.03.2026 hingewiesen. Sobald die Zustimmung aus Kairo einlangt, wird seitens des BFA ein Flug gebucht werden und mit Vorlage der Flugbuchung ein HRZ ausgestellt. Die ägyptische Botschaft stellt HRZ aus. Im Jahr 2025 wurden 5 HRZ ausgestellt und fanden insgesamt 14 Abschiebungen nach Ägypten statt. Der Fall des BF wird prioritär geführt. Die Ausstellung eines HRZ und die anschließende Abschiebung des BF nach Ägypten ist zum Entscheidungszeitpunkt innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer maßgeblich wahrscheinlich. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akten des BFA und in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes, durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Grundversorgungsinformationssystem, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den unbedenklichen Verfahrensakten des BFA, den gerichtlichen Vorakten und dem gegenständlichen Gerichtsakt, sowie aus Abfragen behördlicher Register (Melderegister, Fremdenregister, Strafregister, Anhaltedatei) sowie den Stellungnahmen des BFA vom 04.03.2026 sowie vom 05.03.2026. Die Feststellungen zur Anhaltung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des BVwG (Einsicht in die Anhaltedatei). Der Schubhaftbescheid liegt im Akt ein. Es ist nicht hervorgekommen, dass der BF an einer die Haftfähigkeit oder Verhältnismäßigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigung leiden würde. Dies ergibt sich aus dem Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 06.03.2026. Dass der BF Zugang zu allfälliger medizinischer Versorgung in der Schubhaft hat ist unbestritten. Dass der BF mit unterschiedlichen Identitätsdaten aufgetreten ist, ergibt sich stringent aus den Verwaltungsakten und den eigenen Angaben des BF. Die ägyptische Staatsangehörigkeit ergibt sich daraus, dass diese von der ägyptischen Botschaft am 27.01.2026 bestätigt wurde. Anhaltspunkte dafür, dass der BF nicht volljährig ist, die österreichische Staatsbürgerschaft bzw. eine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates oder einen Aufenthaltstitel in Österreich oder einem anderen EU-Mitgliedstaat besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und ergibt sich entsprechendes auch nicht aus den Angaben des BF. Dass der BF strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus der Einsicht in das österreichische Strafregister. Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise des BF in das österreichische Bundesgebiet und zur unbegründeten Asylantragstellung in Österreich ergeben sich aus den Angaben des BF und dem in den Verwaltungsakten einliegenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.06.2010 und der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 15.07.2010 sowie dem Bescheid des BFA vom 03.01.2017 und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2021, mit welchen der Antrag bzw. die Beschwerde jeweils vollinhaltlich als unbegründet abgewiesen wurde. Dass der BF seinen ersten Asylantrag unter einer falschen Identität stellte um einen Schutzstatus zu erschleichen, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben, zumal er angegeben hat aus Gaza/Palästina zu sein um einen Asylstatus zu erhalten, weil ihm gesagt worden sei, dass man als ägyptischer Staatsangehöriger keinen Schutzstatus erhalte. Dass der BF seinen Ausreiseverpflichtungen bislang nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus seinen Angaben, wonach er seit 2010 bzw. seit nunmehr 16 Jahren, in Österreich aufhältig sei. Die Feststellungen zur Folgeasylantragstellung während der Anhaltung nach seiner Festnahme

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Festnahmeauftrag und dem Einvernahmeprotokoll vom XXXX . Dass der BF diesen Folgeantrag in ausschließlicher Verzögerungs- bzw. Vereitelungsabsicht der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt hat, ergibt sich vor dem Hintergrund der Angaben des BF aus dem Aktenvermerk des BFA vom XXXX und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2025, schriftlich ausgefertigt am 27.11.2025, wonach der BF seinen Antrag bereits früher stellen hätte können und die lediglich pauschalen Angaben zudem widersprüchlich sind. Die Feststellungen zur Folgeasylantragstellung während der Anhaltung nach seiner Festnahme

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Festnahmeauftrag und dem Einvernahmeprotokoll vom römisch 40 . Dass der BF diesen Folgeantrag in ausschließlicher Verzögerungs- bzw. Vereitelungsabsicht der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt hat, ergibt sich vor dem Hintergrund der Angaben des BF aus dem Aktenvermerk des BFA vom römisch 40 und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2025, schriftlich ausgefertigt am 27.11.2025, wonach der BF seinen Antrag bereits früher stellen hätte können und die lediglich pauschalen Angaben zudem widersprüchlich sind. Die Feststellungen zur Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ergeben sich aus dem protokollierten und im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid des BFA vom 22.10.2025 und dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.10.2025, mit dem die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 12aAbs. 2 Asyl

G bestätigt wurde. Es liegt demnach eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Die Feststellungen zur Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ergeben sich aus dem protokollierten und im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid des BFA vom 22.10.2025 und dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.10.2025, mit dem die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG bestätigt wurde. Es liegt demnach eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Dass der BF eine Scheinehe eingegangen ist, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben. Die Feststellungen zu den Hauptwohnsitzmeldungen des BF in Österreich ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister mit den verschiedenen Identitäten des BF. Dass der BF trotz aufrechter Meldung am 08.01.2024 nicht mehr an seiner Meldeadresse aufhältig war, ergibt sich aus dem entsprechenden Bericht der LPD XXXX . Da der BF seit 23.04.2025 keine aufrechte Meldeadresse hatte, hielt sich der BF im Verborgenen auf und hat sich somit dem Zugriff der Behörden durch sein Untertauchen entzogen.Die Feststellungen zu den Hauptwohnsitzmeldungen des BF in Österreich ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister mit den verschiedenen Identitäten des BF. Dass der BF trotz aufrechter Meldung am 08.01.2024 nicht mehr an seiner Meldeadresse aufhältig war, ergibt sich aus dem entsprechenden Bericht der LPD römisch 40 . Da der BF seit 23.04.2025 keine aufrechte Meldeadresse hatte, hielt sich der BF im Verborgenen auf und hat sich somit dem Zugriff der Behörden durch sein Untertauchen entzogen. Die Feststellungen zu den vom BF abgehaltenen Hungerstreiken während der nunmehrigen Anhaltung in Schubhaft ergeben sich aus der Einsicht in die Anhaltedatei. Dass der BF bisher kein Reisedokument und/oder keine identitätsbescheinigenden Dokumente oder Kopien davon in Vorlage gebracht hat, ergibt sich aus seinen Angaben in den bisherigen Einvernahmen und den Verwaltungs- und Gerichtsakten, in denen keine entsprechenden Dokumente einliegen. Hinweise darauf, dass der BF bemüht war entsprechende Dokumente in Vorlage zu bringen, ergeben sich weder aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten noch aus seinen Angaben. Vielmehr ergibt sich aus den Unterlagen betreffend die Scheinehe des BF, dass sich dieser bei seiner Scheineheschließung am 30.05.2017 mit einem ägyptischen Reisepass, einer ägyptischen Geburtsurkunde mit diplomatischer Beglaubigung und Übersetzung, einem Auszug aus dem Personenstandsregister mit diplomatischer Beglaubigung und einem Ehefähigkeitszeugnis der ägyptischen Botschaft in XXXX legitimierte. Der BF legte diese Dokumente jedoch weder dem BFA noch dem Bundesverwaltungsgericht vor. Vom Standesamt konnte lediglich der Auszug aus dem Personenstandsregister und das Ehefähigkeitszeugnis übermittelt werden. Sofern der BF in der Verhandlung am 10.10.2025 angab, dass sein Reisepass bereits abgelaufen sei und er diesen verloren habe, ist dies – wie bereits im Erkenntnis vom 10.10.2025, schriftliche Ausfertigung vom 27.11.2025 ausgeführt – als bloße Schutzbehauptung zu werten, zumal aus dem Zentralen Melderegister ersichtlich ist, dass der Reisepass am 10.10.2025 noch nicht abgelaufen war. Es ist daher evident, dass der BF nicht gewillt war/ist, Reisedokumente und identitätsbescheinigende Dokumente in Vorlage zu bringen.Dass der BF bisher kein Reisedokument und/oder keine identitätsbescheinigenden Dokumente oder Kopien davon in Vorlage gebracht hat, ergibt sich aus seinen Angaben in den bisherigen Einvernahmen und den Verwaltungs- und Gerichtsakten, in denen keine entsprechenden Dokumente einliegen. Hinweise darauf, dass der BF bemüht war entsprechende Dokumente in Vorlage zu bringen, ergeben sich weder aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten noch aus seinen Angaben. Vielmehr ergibt sich aus den Unterlagen betreffend die Scheinehe des BF, dass sich dieser bei seiner Scheineheschließung am 30.05.2017 mit einem ägyptischen Reisepass, einer ägyptischen Geburtsurkunde mit diplomatischer Beglaubigung und Übersetzung, einem Auszug aus dem Personenstandsregister mit diplomatischer Beglaubigung und einem Ehefähigkeitszeugnis der ägyptischen Botschaft in römisch 40 legitimierte. Der BF legte diese Dokumente jedoch weder dem BFA noch dem Bundesverwaltungsgericht vor. Vom Standesamt konnte lediglich der Auszug aus dem Personenstandsregister und das Ehefähigkeitszeugnis übermittelt werden. Sofern der BF in der Verhandlung am 10.10.2025 angab, dass sein Reisepass bereits abgelaufen sei und er diesen verloren habe, ist dies – wie bereits im Erkenntnis vom 10.10.2025, schriftliche Ausfertigung vom 27.11.2025 ausgeführt – als bloße Schutzbehauptung zu werten, zumal aus dem Zentralen Melderegister ersichtlich ist, dass der Reisepass am 10.10.2025 noch nicht abgelaufen war. Es ist daher evident, dass der BF nicht gewillt war/ist, Reisedokumente und identitätsbescheinigende Dokumente in Vorlage zu bringen. Dass der BF unkooperativ und weder vertrauenswürdig noch rückkehrwillig ist, ist aufgrund seines jahrelangen Gesamtverhaltens evident. So ist der BF unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist, hat unter einer falschen Identität einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt um einen Schutzstatus zu erschleichen, er hat einen weiteren unbegründeten Folgeantrag gestellt und ist seinen Ausreiseverpflichtungen jahrelang nicht nachgekommen. Der BF ist jahrelang unter seiner Aliasidentität im Bundesgebiet aufgetreten, hat mit dieser und seiner nunmehr angegebenen Identität gleichzeitig Wohnsitzmeldungen an verschiedenen Adressen vorgenommen. Der BF ist eine Scheinehe eingegangen um einen Aufenthaltstitel zu erschleichen. Er ist untergetaucht, hat sich im Verborgenen aufgehalten und sich dem Zugriff der Behörden entzogen um einer Abschiebung zu entgehen. Der BF hat im Stande der Anhaltung nach seiner Festnahme einen weiteren Folgeantrag in ausschließlicher Verzögerungs- bzw. Vereitelungsabsicht der Vollstreckung der Rückkehrentscheidung gestellt. Aus den eigenen bisherigen Angaben des BF ergibt sich, dass der BF nicht rückkehrwillig ist. Es ist aufgrund des Gesamtverhaltens des BF und seiner Rückkehrunwilligkeit, davon auszugehen, dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft erneut untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten wird, um einer Abschiebung zu entgehen, wie er es bisher bereits gemacht hat. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF sein bisher gezeigtes Verhalten ändern wird, vielmehr ist der BF auch während der Anhaltung in Schubhaft unkooperativ, zumal er in Hungerstreik getreten ist. Die Angaben des BF betreffend seine Kontakte in Österreich ergeben sich aus der Niederschrift der Verhandlung vom 19.01.2026. Dass diese sowie deren Unterstützungsleistungen den BF auch bisher nicht davon abgehalten haben sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen, ergibt sich daraus, dass im Februar 2024 festgestellt wurde, dass der BF trotz aufrechter Meldeadresse an dieser nicht mehr aufhältig, sondern unbekannten Aufenthaltes war und somit für die Behörden nicht mehr greifbar war. Der BF ist sodann auch im April 2025 untergetaucht, war unbekannten Aufenthaltes und für die Behörden nicht greifbar. Die familiären und sozialen Kontakte sowie Unterkunft- und Verpflegungsmöglichkeiten haben den BF somit auch bisher nicht davon abgehalten unterzutauchen und sich vor den Behörden entzogen zu halten. Es ist aufgrund des jahrelang gezeigten unkooperativen und vertrauensunwürdigen Gesamtverhaltens des BF nicht davon auszugehen, dass er sich nunmehr für die Behörden zur Verfügung halten würde. Dass der BF über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz in Österreich verfügt und keiner legalen Tätigkeit nachgeht, ergibt sich aus seinen Angaben. Dass der BF kein Vermögen hat, ergibt sich ebenso aus seinen Angaben und der Einsicht in die Anhaltedatei, aus der zu entnehmen ist, dass der BF lediglich über einen geringen Bargeldbetrag verfügt. Folglich war daher die mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit des BF festzustellen. Die Feststellungen zum HRZ-Verfahren ergeben sich aus den Stellungnahmen des BFA vom 04.03.2026 sowie vom 05.03.2026. Im gerichtlichen Verfahren sind zum Entscheidungszeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass es für den BF nicht möglich wäre, innerhalb der dafür gesetzlich vorgesehenen zeitlichen Grenzen auch tatsächlich in sein Heimatland verbracht zu werden. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch §§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:Paragraphen 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 4, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise: Schubhaft (FPG) „§ 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
  4. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  5. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
  5. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurdeParagraph 22 a,

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie) Art 2.

(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.Artikel 2,
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige. Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie) Art 15.
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)Artikel 15,
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern: a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).

§ 80Abs.

4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des BF kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft

§ 80Abs 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (Vw

GH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des BF kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft

Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

§ 22aAbs.

4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem

§ 22aAbs.

4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).

Paragraph 22 a, Absatz 4, dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111). Zum konkret vorliegenden Fall: Im Entscheidungszeitpunkt liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Die Schubhaft dient daher nunmehr der Sicherung der Abschiebung (§ 76 Abs. 2 Z 2 FPG). Im Entscheidungszeitpunkt liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Die Schubhaft dient daher nunmehr der Sicherung der Abschiebung (Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG). Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Flucht-gefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – weiterhin möglich ist. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Flucht-gefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – weiterhin möglich ist. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus: Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus: Dabei ist

§ 76Abs.

3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte unter einer falschen Identität seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz um sich einen Schutzstatus zu erschleichen. Er trat jahrelang unter einer Aliasidentität in Österreich auf und ging eine Scheinehe ein, um einen Aufenthaltstitel zu erschleichen. Er stellte einen weiteren unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz, ist den entsprechenden Ausreiseverpflichtungen nicht nachgekommen. Vielmehr ist er untergetaucht und hat sich vor den Behörden im Verborgenen aufgehalten um seiner Abschiebung zu entgehen. Der BF hat durch sein jahrelang gesetztes vertrauensunwürdiges und unkooperatives Verhalten seine Abschiebung behindert bzw. umgangen. Zudem behindert der BF seine Rückkehr indem er keine Reise- bzw. identitätsbescheinigenden Dokumente in Vorlage bringt und in Hungerstreik getreten ist. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ist somit jedenfalls erfüllt.Dabei ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte unter einer falschen Identität seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz um sich einen Schutzstatus zu erschleichen. Er trat jahrelang unter einer Aliasidentität in Österreich auf und ging eine Scheinehe ein, um einen Aufenthaltstitel zu erschleichen. Er stellte einen weiteren unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz, ist den entsprechenden Ausreiseverpflichtungen nicht nachgekommen. Vielmehr ist er untergetaucht und hat sich vor den Behörden im Verborgenen aufgehalten um seiner Abschiebung zu entgehen. Der BF hat durch sein jahrelang gesetztes vertrauensunwürdiges und unkooperatives Verhalten seine Abschiebung behindert bzw. umgangen. Zudem behindert der BF seine Rückkehr indem er keine Reise- bzw. identitätsbescheinigenden Dokumente in Vorlage bringt und in Hungerstreik getreten ist. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist somit jedenfalls erfüllt. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

§ 76Abs.

3 Z 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Mit Bescheid des BFA vom 03.01.2017 wurde gegen den BF zuletzt eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2021 als unbegründet abgewiesen und die dagegen erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2021 zurückgewiesen. Es lag daher eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der BF danach untergetaucht ist und sich vor den Behörden im Verborgenen aufgehalten hat um eine Abschiebung zu umgehen, ist insgesamt der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Mit Bescheid des BFA vom 03.01.2017 wurde gegen den BF zuletzt eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2021 als unbegründet abgewiesen und die dagegen erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2021 zurückgewiesen. Es lag daher eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der BF danach untergetaucht ist und sich vor den Behörden im Verborgenen aufgehalten hat um eine Abschiebung zu umgehen, ist insgesamt der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt.

§ 76Abs.

3 Z 5 FPG ist bei der Beurteilung von Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde. Der BF stellte am XXXX im Stande der Anhaltung nach einer Festnahme

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt lag bereits eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung vor. Es liegt daher auch Fluchtgefahr

§ 76Abs.

3 Z 5 FPG vor.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG ist bei der Beurteilung von Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde. Der BF stellte am römisch 40 im Stande der Anhaltung nach einer Festnahme

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt lag bereits eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung vor. Es liegt daher auch Fluchtgefahr

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG vor.

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG ist der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH vom 16.04.2021, Ra 2020/21/0037). Der BF ging in Österreich keinen legalen beruflichen Tätigkeiten nach und verfügt weder über ein existenzsicherndes Vermögen noch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz. Die familiären bzw. sozialen Kontakte des BF in Österreich sowie die Verpflegungs- und Unterkunftmöglichkeiten haben den BF auch bisher nicht dazu verhalten sich den Behörden zur Verfügung zu halten. Vielmehr ist der BF untergetaucht und hat sich im Verborgenen aufgehalten und sich dem Zugriff der Behörden entzogen. Es ist daher davon auszugehen, dass er bei Entlassung aus der Schubhaft neuerlich untertauchen wird und auch die Unterstützungsmöglichkeiten aus seinem familiären bzw. sozialen Umfeld – wie auch bisher – nicht ausreichen, um den BF vor einer weiteren Umgehung seiner Abschiebung abzuhalten. Es liegt daher keine der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende familiäre, soziale oder berufliche bzw. wirtschaftliche Verankerung des BF in Österreich vor, weshalb auch Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 9 FPG weiterhin vorliegt.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH vom 16.04.2021, Ra 2020/21/0037). Der BF ging in Österreich keinen legalen beruflichen Tätigkeiten nach und verfügt weder über ein existenzsicherndes Vermögen noch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz. Die familiären bzw. sozialen Kontakte des BF in Österr

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