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{'item': 'W167 2277927-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.03.2026 GeschäftszahlW167 2277927-1 Spruch, W167 2277927-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben vom XXXX beantragte der BF die Ausstellung eines Bescheides.
  2. Mit Schreiben vom römisch 40 beantragte der BF die Ausstellung eines Bescheides.
  3. Mit Bescheid vom XXXX stellte die belangte Behörde fest, dass der BF von XXXX und von XXXX der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sowie in der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit a ASVG unterlag und stellte die monatlichen Beitragsgrundlagen nach GSVG, die monatlichen Beiträge zur Kranken- und zur Pensionsversicherung nach GSVG, die monatlichen Beiträge zur Unfallversicherung nach dem ASVG und die monatlichen Beiträge zur Selbstständigenvorsorge fest.
  4. Mit Bescheid vom römisch 40 stellte die belangte Behörde fest, dass der BF von römisch 40 und von römisch 40 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sowie in der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterlag und stellte die monatlichen Beitragsgrundlagen nach GSVG, die monatlichen Beiträge zur Kranken- und zur Pensionsversicherung nach GSVG, die monatlichen Beiträge zur Unfallversicherung nach dem ASVG und die monatlichen Beiträge zur Selbstständigenvorsorge fest.
  5. Dagegen erhob der BF rechtzeitig Beschwerde.
  6. Mit Beschwerdevorentscheidung stellte die belangte Behörde erneut die Pflichtversicherung fest, sowie die monatlichen Beitragsgrundlagen nach dem GSVG, die monatlichen Beiträge zur Kranken- und zur Pensionsversicherung nach GSVG, die monatlichen Beiträge zur Unfallversicherung nach dem ASVG und den monatlichen Beiträgen zur Selbstständigenvorsorge. Im Hinblick auf die Spruchpunkte 2 bis 4 und 6 werden teilweise geringere Summen ausweisen als der Bescheid vom XXXX .
  7. Mit Beschwerdevorentscheidung stellte die belangte Behörde erneut die Pflichtversicherung fest, sowie die monatlichen Beitragsgrundlagen nach dem GSVG, die monatlichen Beiträge zur Kranken- und zur Pensionsversicherung nach GSVG, die monatlichen Beiträge zur Unfallversicherung nach dem ASVG und den monatlichen Beiträgen zur Selbstständigenvorsorge. Im Hinblick auf die Spruchpunkte 2 bis 4 und 6 werden teilweise geringere Summen ausweisen als der Bescheid vom römisch 40 .
  8. Der BF stellte rechtzeitig einen Vorlageantrag.
  9. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem BVwG vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: 1.
  11. In der Versicherungserklärung für Freiberufler vom XXXX , bei der SVS eingelangt am XXXX , meldete der BF sich für die Tätigkeit als XXXX zur Sozialversicherung als neuer Selbständiger an. Der BF gab an, die Tätigkeit seit XXXX auszuüben und im Jahr XXXX die maßgebende Versicherungsgrenze von € 5.527,92 voraussichtlich zu überschreiten. Mit Schreiben der SVS vom XXXX wurde dem BF mitgeteilt, dass er ab XXXX der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG und der Unfallversicherung nach dem ASVG unterliegt. Die Beiträge zur Sozialversicherung für das Jahr 2020 wurden dem BF erstmals mit der vierten Quartalsvorschreibung 2020 (Kontoauszug vom XXXX ) vorgeschrieben. Mit Mail des Künstler-Sozialversicherungsfonds vom XXXX wurde der SVS die Einstellung der selbständigen Tätigkeit des BF per XXXX gemeldet.1.
  12. In der Versicherungserklärung für Freiberufler vom römisch 40 , bei der SVS eingelangt am römisch 40 , meldete der BF sich für die Tätigkeit als römisch 40 zur Sozialversicherung als neuer Selbständiger an. Der BF gab an, die Tätigkeit seit römisch 40 auszuüben und im Jahr römisch 40 die maßgebende Versicherungsgrenze von € 5.527,92 voraussichtlich zu überschreiten. Mit Schreiben der SVS vom römisch 40 wurde dem BF mitgeteilt, dass er ab römisch 40 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG und der Unfallversicherung nach dem ASVG unterliegt. Die Beiträge zur Sozialversicherung für das Jahr 2020 wurden dem BF erstmals mit der vierten Quartalsvorschreibung 2020 (Kontoauszug vom römisch 40 ) vorgeschrieben. Mit Mail des Künstler-Sozialversicherungsfonds vom römisch 40 wurde der SVS die Einstellung der selbständigen Tätigkeit des BF per römisch 40 gemeldet. 1.
  13. Der BF meldete für das Jahr 2021 keine selbständige Erwerbstätigkeit bei der SVS. Somit stellte die SVS im Jahr 2021 auch keine Pflichtversicherung nach dem GSVG fest. 1.
  14. Aufgrund des automatischen Austausches gemäß § 229a GSVG übermittelte das zuständige Finanzamt der SVS die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2020 und
  15. In diesen sind folgende Einkünfte ausgewiesen:1.
  16. Aufgrund des automatischen Austausches gemäß Paragraph 229 a, GSVG übermittelte das zuständige Finanzamt der SVS die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2020 und
  17. In diesen sind folgende Einkünfte ausgewiesen: ● Einkommensteuerbescheid 2020 vom XXXX , bei der SVS eingelangt am XXXX : Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von € 2.694,20 und Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 25.512,
  18. Im Jahr 2020 wurden dem BF insgesamt € 233,08 an Beiträgen zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG vorgeschrieben (Hinzurechnungsbetrag). Einkommensteuerbescheid 2020 vom römisch 40 , bei der SVS eingelangt am römisch 40 : Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von € 2.694,20 und Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 25.512,
  19. Im Jahr 2020 wurden dem BF insgesamt € 233,08 an Beiträgen zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG vorgeschrieben (Hinzurechnungsbetrag). ● Einkommensteuerbescheid 2021 vom XXXX , bei der SVS eingelangt am XXXX : Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von € 12.988,52 und Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 19.883,
  20.  Einkommensteuerbescheid 2021 vom römisch 40 , bei der SVS eingelangt am römisch 40 : Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von € 12.988,52 und Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 19.883,
  21. 1.
  22. Der BF war im Jahr 2020 vom XXXX bei der XXXX GmbH (im Folgenden: GmbH 1) als freier Dienstnehmer zur Sozialversicherung nach dem ASVG gemeldet. Mit Schreiben vom XXXX legte der BF folgende Honorarnoten vor, die er an die GmbH 1 gestellt hat:1.
  23. Der BF war im Jahr 2020 vom römisch 40 bei der römisch 40 GmbH (im Folgenden: GmbH 1) als freier Dienstnehmer zur Sozialversicherung nach dem ASVG gemeldet. Mit Schreiben vom römisch 40 legte der BF folgende Honorarnoten vor, die er an die GmbH 1 gestellt hat: für Februar 2020 (Honorarnote vom 28.02.2020): € 3.680,00 (netto) für März 2020 (Honorarnote vom 31.03.2020): € 4.048,00 (netto) für April 2020 (Honorarnote vom 30.04.2020): € 3.864,00 (netto) für Mai 2020 (Honorarnote vom 31.05.2020): € 3.312,00 (netto) für Juni 2020 (Honorarnote vom 30.06.2020): € 3.496,00 (netto) Summe € 18.400,00 Für die Tätigkeit bei der GmbH 1 sind in der zentralen Versicherungsdatenspeicherung des Dachverbands der Sozialversicherungsträger für das Jahr 2020 folgende monatliche Beitragsgrundlagen gespeichert: Jänner 2020: € 3.680,00 Februar 2020: € 3.680,00 März 2020: € 4.048,00 April 2020: € 3.864,00 Mai 2020: € 3.312,00 Summe € 18.584,00 Für Juni 2020 ist in der zentralen Versicherungsdatenspeicherung des Dachverbands der Sozialversicherungsträger keine Beitragsgrundlage gespeichert und wurde das freie Dienstverhältnis bei der GmbH 1 mit XXXX beendet. Für Jänner 2020 legte der BF keine Honorarnote vor.Für Juni 2020 ist in der zentralen Versicherungsdatenspeicherung des Dachverbands der Sozialversicherungsträger keine Beitragsgrundlage gespeichert und wurde das freie Dienstverhältnis bei der GmbH 1 mit römisch 40 beendet. Für Jänner 2020 legte der BF keine Honorarnote vor. Mit Schreiben vom XXXX gab der BF an, dass die Honorarnoten, die er für den Zeitraum Februar bis Juni 2020 an die GmbH 1 stellte, erst im Jahr 2021 beglichen worden und diese Einkünfte aus dem freien Dienstverhältnis des BF daher erst im Jahr 2021 versteuert worden seien. Mit Schreiben vom römisch 40 gab der BF an, dass die Honorarnoten, die er für den Zeitraum Februar bis Juni 2020 an die GmbH 1 stellte, erst im Jahr 2021 beglichen worden und diese Einkünfte aus dem freien Dienstverhältnis des BF daher erst im Jahr 2021 versteuert worden seien. Im Jahr 2020 und 2021 überwies die GmbH 1 folgende Zahlungen auf das Konto des BF: Zahlung vom 16.01.2020: € 3.014,07 Zahlung vom 12.03.2020: € 3.676,70 Zahlung vom 08.04.2020: € 3.767,58 Zahlung vom 08.06.2020: € 500,00 Zahlung vom 10.07.2020: € 90,88 Zahlung vom 10.07.2020: € 1.500,00 Summe 2020: € 12.549,23 Zahlung vom 07.07.2021: € 3.955,96 Zahlung vom 01.09.2021: € 2.144,34 Summe 2021: € 6.100,30 1.
  24. Der BF war außerdem von XXXX bei der XXXX GmbH (im Folgenden GmbH 2) als freier Dienstnehmer zur Sozialversicherung nach dem ASVG gemeldet. Mit Schreiben vom XXXX legte der BF Abrechnungsbelege der GmbH 2 vor, aus denen folgende an den BF in bar ausgefolgten Auszahlungsbeträge ersichtlich sind:1.
  25. Der BF war außerdem von römisch 40 bei der römisch 40 GmbH (im Folgenden GmbH 2) als freier Dienstnehmer zur Sozialversicherung nach dem ASVG gemeldet. Mit Schreiben vom römisch 40 legte der BF Abrechnungsbelege der GmbH 2 vor, aus denen folgende an den BF in bar ausgefolgten Auszahlungsbeträge ersichtlich sind: für September 2020 (Abrechnungsbeleg vom 01.10.2020): € 2.343,38 für Oktober 2020 (Abrechnungsbeleg vom 01.11.2020): € 3.783,96 für November 2020 (Abrechnungsbeleg vom 01.12.2020): € 3.783,96 für Dezember 2020 (Abrechnungsbeleg vom 31.12.2020): € 2.432,55 Summe 2020: € 12.343,85 für Jänner 2021 (Abrechnungsbeleg vom 31.01.2021): € 3.401,06 für Februar 2021 (Abrechnungsbeleg vom 28.02.2021): € 3.755,81 Summe 2021: € 7.156,87 Für die Tätigkeit bei der GmbH 2 sind in der zentralen Versicherungsdatenspeicherung des Dachverbands der Sozialversicherungsträger folgende monatliche Beitragsgrundlagen gespeichert: September 2020: € 2.288,90 Oktober 2020: € 3.696,00 November 2020: € 3.696,00 Dezember 2020: € 2.376,00 Summe € 12.056,90 Jänner 2021: € 3.322,00 Februar 2021: € 3.668,50 Summe € 6.990,50 1.
  26. Da die Einkünfte aus selbständiger Arbeit auch nach Abzug der in der zentralen Versicherungsdatenspeicherung des Dachverbands der Sozialversicherungsträger gespeicherten Einkünfte aus freiem Dienstverhältnis für Jänner und Februar 2021 (€ 6.990,50) die im Jahr 2021 maßgebende Versicherungsgrenze von € 5.710,32 übersteigen, stellte die SVS die Pflichtversicherung nach dem GSVG für das Jahr 2021 nachträglich fest. Darüber wurde der BF mit Schreiben der SVS vom XXXX informiert. Die Beiträge zur Sozialversicherung für das Jahr 2021 wurden dem BF erstmals mit der zweiten Quartalsvorschreibung 2023 (Kontoauszug vom XXXX ) vorgeschrieben.1.
  27. Da die Einkünfte aus selbständiger Arbeit auch nach Abzug der in der zentralen Versicherungsdatenspeicherung des Dachverbands der Sozialversicherungsträger gespeicherten Einkünfte aus freiem Dienstverhältnis für Jänner und Februar 2021 (€ 6.990,50) die im Jahr 2021 maßgebende Versicherungsgrenze von € 5.710,32 übersteigen, stellte die SVS die Pflichtversicherung nach dem GSVG für das Jahr 2021 nachträglich fest. Darüber wurde der BF mit Schreiben der SVS vom römisch 40 informiert. Die Beiträge zur Sozialversicherung für das Jahr 2021 wurden dem BF erstmals mit der zweiten Quartalsvorschreibung 2023 (Kontoauszug vom römisch 40 ) vorgeschrieben.
  28. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde (S. 3 bis 5) und aufgrund des Inhalts des Verwaltungsaktes: Zu 1.
  29. Die Versicherungserklärung aus dem Jahr 2020 findet sich unter VwAkt S. 3 – 10, die Verständigung der SVS an den BF über die diesbezügliche Versicherungspflicht unter VwAkt S. 12-13, das Schreiben der SVS zur vorläufigen Beitragsgrundlage 2020 VwAkt S. 14 – 16, Kontoauszug betreffend GSVG Beiträge VwAkt S. 17 – 19, Schreiben der SVS das Ende der GSVG-Pflichtversicherung Pensions- und Krankenversicherung und ASVG Unfallversicherung VwAkt S. 25 –
  30. Zu 1.
  31. Dieser Feststellung der SVS ist der BF im Verfahren nicht entgegen getreten. Zu 1.
  32. Der Einkommenssteuerbescheid für 2020 findet sich unter VwAkt S. 66, der für 2021 unter VwAkt S. 70, 88-89 und
  33. Die Höhe der im Jahr 2020 vorgeschriebenen Beiträge nach GSVG ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie der Erklärung der endgültigen Beitragsgrundlage VwAkt S. 42 bis
  34. Zu 1.
  35. Die Honorarnoten für GmbH 1 für 2020 finden sich unter VwAkt S. 94 bis
  36. Die Zentrale Versicherungsdatenspeicherung für das Jahr 2020 weist für den Arbeitgeber GmbH 1 für die Monate Jänner bis Mai 2020 die Beitragsgrundlagen aus (VwAkt S. 141 bis 144), das Lohnkonto 2020 findet sich unter VwAkt 125, 136 und 170, dort sind unter “Honorar DV” dieselben Beträge ausgewiesen wie in der Versicherungsdatenspeicherung angegeben. Das Schreiben des BF vom XXXX findet sich unter VwAkt S.
  37. Eine Aufstellungen der Gutschriften von GmbH 1 an den BF finden sich im VwAkt S. 169.Zu 1.
  38. Die Honorarnoten für GmbH 1 für 2020 finden sich unter VwAkt S. 94 bis
  39. Die Zentrale Versicherungsdatenspeicherung für das Jahr 2020 weist für den Arbeitgeber GmbH 1 für die Monate Jänner bis Mai 2020 die Beitragsgrundlagen aus (VwAkt S. 141 bis 144), das Lohnkonto 2020 findet sich unter VwAkt 125, 136 und 170, dort sind unter “Honorar DV” dieselben Beträge ausgewiesen wie in der Versicherungsdatenspeicherung angegeben. Das Schreiben des BF vom römisch 40 findet sich unter VwAkt S.
  40. Eine Aufstellungen der Gutschriften von GmbH 1 an den BF finden sich im VwAkt S.
  41. Zu 1.
  42. Die Honorarnoten der Jahre 2020 und 2021 finden sich im VwAkt S. 73 bis 75 und 92 bis
  43. Die Abrechnungsbelege von GmbH 2 für September bis Dezember 2020 und Jänner und Februar 2021 finden sich im VwAkt S. 125 bis
  44. Die belangte Behörde hat ihren Berechnungen den Auszahlungsbetrag (Nettobezug [Entgelt Werkvertrag minus Sozialversicherung] plus Umsatzsteuer) bzw. im November 2020 den Auszahlungsbetrag zuzüglich den Abzug Service Entgelt (für ecard) ihren Feststellungen zugrunde gelegt. Die Zentrale Versicherungsdatenspeicherung für die Jahre 2020 und 2021 weist für den Arbeitgeber GmbH 2 für die Monate September 2020 bis Februar 2021 die Beitragsgrundlagen aus, VwAkt S. 146 –
  45. Zu 1.
  46. Das Schreiben der SVS vom XXXX findet sich unter VwAkt S. 59 –
  47. Der Kontoauszug vom XXXX findet sich unter VwAkt S. 106 bis 109.Zu 1.
  48. Das Schreiben der SVS vom römisch 40 findet sich unter VwAkt S. 59 –
  49. Der Kontoauszug vom römisch 40 findet sich unter VwAkt S. 106 bis
  50. Das Vorbringen in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag ist nicht geeignet, andere Feststellungen als in der Beschwerdevorentscheidung zu treffen: Die in der Beschwerde unter “Neue richtig gestellte Aufstellung” angegebenen “Einkünfte 2021” bei der GmbH 2 in der Höhe von € 6.990,50 finden sich in der Beschwerdevorentscheidung und wurden so auch oben in den Feststellungen festgehalten. Der Feststellung der im Einkommensbescheid 2021 ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Höhe von € 19.883,42 ist BF nicht entgegen getreten, BF selbst geht in der Beschwerde von dieser Summe aus. Im Vorlageantrag weist der BF darauf hin, dass auf S. 3 der Beschwerdevorentscheidung “im vor- und vorletzten Absatz Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit angegeben [werden] bei der Auflistung der Einkommenssteuerbescheide 2020 und 21, die ich niemals erarbeitet habe, weil ich immer als Freier Dienstnehmer angestellt war in diesen Jahren, der beim Finanzamt als Selbständigkeit zählt”. Soweit der BF im Vorlagenantrag ebenfalls darauf hinweist, dass die vorgelegten Zahlungsbelege von GmbH 1 und GmbH 2 seine einzigen Einkommen in den Jahren 2020 und 21 belegen und anführt: “Wenn zu den Beträgen der jeweiligen Einkommenssteuerbescheide Differenzen bestehen, wurden steuerliche Ausstände aus früheren Jahren sicher berücksichtigt, oder wurde von mir die Steuererklärung dazu einfach ungenau erstellt leider.” Dazu wird festgehalten, dass Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in der angeführten Höhe in den jeweiligen Einkommenssteuerbescheiden ausgewiesen sind (2021: VwAkt S. 70, 88-89 und 117; 2020: VwAkt S. 66). Im Beschwerdeverfahren wurden die Summen der Einkünfte gemäß dem Einkommensteuerbescheid festgestellt. Soweit im Vorlageantrag darauf hingewiesen wurde, dass der “Nettobetrag der leider verloren gegangenen Honoarnote / Jänner 2020 an [GmbH 1] kann aus dem Lohnkonto des Steuerberaters […] aber entnommen werden, das der SVS zugeschickt wurde: Netto 3.680,- €”, wird festgehalten, dass sich diese Summe mit der bereits in der Beschwerdevorentscheidung und auch oben unter 1.
  51. festgestellten Beitragsgrundlage für Jänner 2020 deckt. Im Vorlageantrag weist der BF darauf hin, dass die Zahlung vom XXXX das Honorar für Dezember 2019 betreffe und daher in diesem Fall nicht herangezogen werden könne, weil für die Einkommenssteuer 2019 relevant. Diesbezüglich wird festgehalten, dass die Einzahlung wie auch vom BF angegeben am XXXX erfolgte und daher dementsprechend festgestellt wurde.Im Vorlageantrag weist der BF darauf hin, dass die Zahlung vom römisch 40 das Honorar für Dezember 2019 betreffe und daher in diesem Fall nicht herangezogen werden könne, weil für die Einkommenssteuer 2019 relevant. Diesbezüglich wird festgehalten, dass die Einzahlung wie auch vom BF angegeben am römisch 40 erfolgte und daher dementsprechend festgestellt wurde. Der BF weist darauf hin, dass die vorgelegten Zahlungsbelege von GmbH 1 und GmbH 2 seine einzigen Einkommen in den Jahren 2020 und 21 belegen und führt aus: “Wenn zu den Beträgen der jeweiligen Einkommenssteuerbescheide Differenzen bestehen, wurden steuerliche Ausstände aus früheren Jahren sicher berücksichtigt, oder wurde von mir die Steuererklärung dazu einfach ungenau erstellt leider.” Diesbezüglich wird festgehalten, dass die im Steuerbescheid des jeweiligen Jahres getroffenen Feststellungen verbindlich sind und daher übernommen wurden. Im Vorlageantrag führte der BF weiters aus: “Weiters wurde bei der Auflistung der Aberechnungsbelege der Honorare beim [GmbH 2] 2020/-21 nicht die Bruttosumme hergenommen vor Abzug der Sozialversicherung, sondern irgendwelche Auszahlungsbeträge, die für den Dienstgeber nur Wichtigkeit besitzen. Für das Finanzamt müssen jedoch Erstere verwendet werden bekanntlich […]” Die SVS hat den jeweiligen Auszahlungsbetrag festgestellt, nicht aber den geringeren ausgewiesenen Bruttobezug (September 2020: € 2.288,90, Oktober 2020: € 3.696,00, November 2020: € 3.696,00, Dezember 2020: € 2.376,00, Jänner 2021: € 3.322,00, Februar 2021: € 3.668,50). Dies führt aber lediglich dazu, dass die im Einkommensteuerbescheid angegebenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus dem Jahr 2021 seitens der SVS um diese höhere Summe reduziert wurden, weshalb sich im Ergebnis eine geringere Restsumme als bei Abzug der Bruttobeträge ergibt, welche der maßgebenden Versicherungsgrenze gegenüber gestellt wurde. Würde wie vom BF gewünscht der Bruttobetrag, welcher niedriger als der Auszahlungsbetrag ist, herangezogen, so wäre die Restsumme deutlich höher und auch weiterhin über der Versicherungsgrenze. Für den BF ergibt sich daher aus der Heranziehung dieser höheren Auszahlungssumme keine Beschwer.
  52. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde Soweit der BF im Vorlageantrag darauf hinweist, dass sämtliche Einkünfte bereits nach dem ASVG versichert gewesen sind, dies auch aus den vorgelegten Unterlagen hervorgeht und daher der Nachweis der SVS für die GSVG hier unzulässig ist, wird festgehalten, dass die Versicherung nach dem ASVG auch von der SVS nicht bestritten wird, die Einkünfte aus den freien Dienstverhältnissen von den im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünften aus selbständiger Arbeit abgezogenen wurden und die SVS lediglich diese Differenz ihren Berechnungen zugrunde gelegt hat. Die Berechnungen der SVS basieren daher auf Summen, von denen die Einkünfte aus freien Dienstverhältnissen bereits abgezogen wurden. 3.
  53. Zu Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheids in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVGPflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG 3.1.
  54. Maßgebliche Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung § 2.

(1)Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:Paragraph 2,
(1)Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert: 1. bis 3. […] 4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(
  1. en)eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(
  2. en)eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen. Beginn der Pflichtversicherung § 6.
(4)Bei den im § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Personen beginnt die Pflichtversicherung in der Kranken- und PensionsversicherungParagraph 6,
(4)Bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, genannten Personen beginnt die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung
  1. mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit; hat jedoch der Versicherte die Meldung nicht innerhalb der Frist gemäß § 18 erstattet, mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Einkünfte die Grenzen des § 25 Abs. 4 übersteigen, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, daß er die betriebliche Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt begonnen hat;
  2. mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit; hat jedoch der Versicherte die Meldung nicht innerhalb der Frist gemäß Paragraph 18, erstattet, mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Einkünfte die Grenzen des Paragraph 25, Absatz 4, übersteigen, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, daß er die betriebliche Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt begonnen hat;
  3. bis
  4. […] Ende der Pflichtversicherung § 7.
(4)Bei den im § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Personen endet die Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates,Paragraph 7,
(4)Bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, genannten Personen endet die Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates,
  1. in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt; hat der Versicherte die Abmeldung nicht innerhalb der Frist gemäß § 18 erstattet, mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, daß er die betrieblichen Tätigkeiten zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat;
  2. in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt; hat der Versicherte die Abmeldung nicht innerhalb der Frist gemäß Paragraph 18, erstattet, mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, daß er die betrieblichen Tätigkeiten zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat; [...] Meldungen der Pflichtversicherten § 18.
(1)Die nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten haben den Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung binnen einem Monat nach deren Eintritt dem Versicherungsträger zu melden. Die gleiche Meldepflicht hat der von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Ausgenommene im Falle des Eintrittes oder des Wegfalles des Ausnahmegrundes. Der Meldung an den Versicherungsträger ist eine Meldung nach § 333 Abs. 2 GewO 1994 für den Beginn der Pflichtversicherung an die Gewerbebehörde gleichzuhalten.Paragraph 18,
(1)Die nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten haben den Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung binnen einem Monat nach deren Eintritt dem Versicherungsträger zu melden. Die gleiche Meldepflicht hat der von der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Ausgenommene im Falle des Eintrittes oder des Wegfalles des Ausnahmegrundes. Der Meldung an den Versicherungsträger ist eine Meldung nach Paragraph 333, Absatz 2, GewO 1994 für den Beginn der Pflichtversicherung an die Gewerbebehörde gleichzuhalten. 3.1.
  1. Für das Jahr 2020 bedeutet das: Der BF meldete sich zur Sozialversicherung als neuer Selbständiger an (bei der SVS eingelangt am XXXX ), gab an die Tätigkeit seit XXXX auszuüben und im Jahr XXXX die maßgebende Versicherungsgrenze von € 5.527,92 voraussichtlich zu überschreiten. Mit Mail vom XXXX wurde der SVS die Einstellung der selbständigen Tätigkeit per XXXX gemeldet.Der BF meldete sich zur Sozialversicherung als neuer Selbständiger an (bei der SVS eingelangt am römisch 40 ), gab an die Tätigkeit seit römisch 40 auszuüben und im Jahr römisch 40 die maßgebende Versicherungsgrenze von € 5.527,92 voraussichtlich zu überschreiten. Mit Mail vom römisch 40 wurde der SVS die Einstellung der selbständigen Tätigkeit per römisch 40 gemeldet. Dementsprechend hat die belangte Behörde zu Recht den Beginn der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG mit XXXX und das Ende dieser Pflichtversicherung mit XXXX festgestellt.Dementsprechend hat die belangte Behörde zu Recht den Beginn der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG mit römisch 40 und das Ende dieser Pflichtversicherung mit römisch 40 festgestellt. 3.1.
  2. Für das Jahr 2021 bedeutet das: Mit § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG sollten alle Einkünfte aus Erwerbstätigkeiten erfasst werden (sofern nicht auf Grund der jeweiligen Tätigkeit bereits eine Pflichtversicherung besteht). Der Gesetzgeber hat dabei auch das "Ziel der Harmonisierung mit dem Steuerrecht" verfolgt und dazu ausdrücklich auf bestimmte Einkunftsarten des EStG 1988 Bezug genommen, die - anders als die in § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG nicht genannten Einkunftsarten nach § 2 Abs. 3 Z. 4 bis 7 EStG 1988 - eine selbständige, auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Erwerbstätigkeit voraussetzen, nämlich auf Einkünfte aus "selbständiger Arbeit" im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 2 i.V.m. § 22 EStG 1988 (mit Ausnahme von Bezügen und Vorteilen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen) sowie auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 3 i.V.m. § 23 EStG 1988, somit im Wesentlichen "aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt" (§ 23 Z. 1 EStG 1988). Einkünfte, die steuerlich diesen Einkunftsarten zuzuordnen sind, können daher nicht als der Privatsphäre - in Abgrenzung zu einer (selbständigen betrieblichen) Erwerbstätigkeit - zugehörig angesehen werden. Mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände lässt der Gesetzgeber zudem keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen. Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG richtet sich daher nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz - etwa im Fall des § 4 ASVG - eingetreten ist (Hinweis E
  3. Jänner 2006, Zl. 2003/08/0231).Mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sollten alle Einkünfte aus Erwerbstätigkeiten erfasst werden (sofern nicht auf Grund der jeweiligen Tätigkeit bereits eine Pflichtversicherung besteht). Der Gesetzgeber hat dabei auch das "Ziel der Harmonisierung mit dem Steuerrecht" verfolgt und dazu ausdrücklich auf bestimmte Einkunftsarten des EStG 1988 Bezug genommen, die - anders als die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG nicht genannten Einkunftsarten nach Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4 bis 7 EStG 1988 - eine selbständige, auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Erwerbstätigkeit voraussetzen, nämlich auf Einkünfte aus "selbständiger Arbeit" im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 22, EStG 1988 (mit Ausnahme von Bezügen und Vorteilen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen) sowie auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 23, EStG 1988, somit im Wesentlichen "aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt" (Paragraph 23, Ziffer eins, EStG 1988). Einkünfte, die steuerlich diesen Einkunftsarten zuzuordnen sind, können daher nicht als der Privatsphäre - in Abgrenzung zu einer (selbständigen betrieblichen) Erwerbstätigkeit - zugehörig angesehen werden. Mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände lässt der Gesetzgeber zudem keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen. Die Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG richtet sich daher nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz - etwa im Fall des Paragraph 4, ASVG - eingetreten ist (Hinweis E
  4. Jänner 2006, Zl. 2003/08/0231). (VwGH 01.12.2022, Ro 2021/08/0009) Der BF meldete für das Jahr 2021 keine selbständige Erwerbstätigkeit bei der belangten Behörde. Daher hat diese den Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2021 im nachhinein wegen Überschreitens der maßgeblichen Versicherungsgrenze festgestellt. Die maßgebliche Versicherungsgrenze im Jahr 2021 betrug € 5.710,
  5. Wie die belangte Behörde ausgeführt hat, hat sie die im Einkommensteuerbescheid 2021 ausgewiesenen Einkünften aus selbständiger Arbeit (€ 19.883,42) um die in diesem Jahr erzielten Einkünfte aus freien Dienstverhältnissen (Zahlungen 2021 € 6.100,30 + € 7.156,87 = € 13,257,17) reduziert, was im Ergebnis zu € 6.626,25 führt. Der so errechnete Betrag von Einkünften aus selbständiger Arbeit in der Höhe von € 6.626,25 übersteigt die maßgebliche Versicherungsgrenze, weshalb die Voraussetzungen für die Feststellung der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG gegeben waren. Da der BF im Jahr 2021 weder Beginn noch Ende der betrieblichen Tätigkeit bekannt gegeben hat, hat die belangte Behörde zu Recht die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung für das gesamte Kalenderjahr 2021 XXXX ) festgestellt.Der so errechnete Betrag von Einkünften aus selbständiger Arbeit in der Höhe von € 6.626,25 übersteigt die maßgebliche Versicherungsgrenze, weshalb die Voraussetzungen für die Feststellung der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG gegeben waren. Da der BF im Jahr 2021 weder Beginn noch Ende der betrieblichen Tätigkeit bekannt gegeben hat, hat die belangte Behörde zu Recht die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung für das gesamte Kalenderjahr 2021 römisch 40 ) festgestellt. In der Beschwerde gibt der BF an, dass für die Einkünfte 2021 der GmbH 1 nicht die irrtümlich auf sein Konto eingezahlten Beträge zu verwenden wären, sondern die Nettobeträge der Honorare für die April bis Mai 2020 in der Höhe von € 7.176,00 (Nettobetrag Honorarnoten). Die Einkünfte 2021 laut Einkommenssteuerbescheid € 19.883,42 minus Einkünfte (2021 GmbH 2 € 6.990,50 + 2020 GmbH 1 € 7.176,00) gleich € 5.716,
  6. “5.710,- ca. Euro wären der Versicherungsfreibetrag maximal ohne Vorschreibung einer Pflichtversicherung. Ersuche daher wegen der 6,92 Euro um eine kleine Nachsicht, zumal alle Honorarnoten aus 2020 vom [GmbH 1] und [GmbH 2] abzüglich des Einkommensteuerbetrags – sh. Oben – 5.691,08 nur erbrächten.” BF verweist neuerlich auf seine eidesstattliche Erklärung, alle nachgewiesenen Einkommen immer bei der Gesundheitskasse sozialversichert zu haben. Diesbezüglich wird zunächst festgehalten, dass zum eine die Überschreitung der Versicherungsgrenze auch nach der Berechnung des BF vorliegt. Zudem hat die belangte Behörde auch zu Recht die nachgewiesenen und festgestellten Einkünfte des BF von der GmbH 1 in der Höhe von € 6.100,30 gemäß der festgestellten Einzahlung (siehe oben 1.4.) bzw. den Auszahlungsbetrag der GmbH 2 in der Höhe von € 7.156,87 (siehe oben 1.5.) zu Grunde gelegt. Der BF bringt im Vorlageantrag vor, dass die angegebenen Einkünfte im Jahr 2021 alle schon bei der Gesundheitskasse sozialversichert worden seien, was in den Belegen der GmbH 1 und GmbH 2 eindeutig ersichtlich sei. Hierzu wird festgehalten, dass die belangte Behörde diese Einkünfte aus freien Dienstverhältnissen in der festgestellten Höhe von den im Einkommensteuerbescheid 2021 ausgewiesenen Einkünften aus selbständiger Arbeit bereits abgezogen hat. Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit a ASVGUnfallversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG 3.1.
  7. Maßgebliche Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) Sonstige Teilversicherung. § 8.
(1)Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):Paragraph 8,
(1)Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):
  1. bis
  2. […]
  3. in der Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Tätigkeiten (Beschäftigungsverhältnisse): a) alle selbständig Erwerbstätigen, die – Mitglieder einer Wirtschaftskammer oder – in der Kranken- oder Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert oder– in der Kranken- oder Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversichert oder – in der Krankenversicherung gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GSVG pflichtversichert– in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG pflichtversichert sind; ferner die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft, die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft und die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind; […] Beginn der Pflichtversicherung. § 10.
(1)bis
(1a)[…]Paragraph 10,
(1)bis
(1a)[…]
(2)Die Pflichtversicherung der selbständig Erwerbstätigen (§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. a) beginnt mit dem Tag der Aufnahme der pflichtversicherten Tätigkeit, bei den nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG oder nach § 3 Abs. 1 Z 2 GSVG pflichtversicherten Personen mit dem Tag, an dem die Pflichtversicherung in der Kranken- bzw. Pensionsversicherung nach dem GSVG beginnt. […]
(2)Die Pflichtversicherung der selbständig Erwerbstätigen (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,) beginnt mit dem Tag der Aufnahme der pflichtversicherten Tätigkeit, bei den nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG oder nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG pflichtversicherten Personen mit dem Tag, an dem die Pflichtversicherung in der Kranken- bzw. Pensionsversicherung nach dem GSVG beginnt. […] […] Ende der Pflichtversicherung. […] § 12.
(1)Die Pflichtversicherung der in § 10 Abs. 2 bezeichneten Personen erlischt mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem die die Pflichtversicherung begründende Tätigkeit aufgegeben wird, bei den nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG oder nach § 3 Abs. 1 Z 2 GSVG pflichtversicherten Personen mit dem Tag, an dem die Pflichtversicherung in der Kranken- bzw. Pensionsversicherung endet.Paragraph 12,
(1)Die Pflichtversicherung der in Paragraph 10, Absatz 2, bezeichneten Personen erlischt mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem die die Pflichtversicherung begründende Tätigkeit aufgegeben wird, bei den nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG oder nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG pflichtversicherten Personen mit dem Tag, an dem die Pflichtversicherung in der Kranken- bzw. Pensionsversicherung endet. […] 3.1.
  1. Für den Beschwerdefall bedeutet das: Aufgrund der Feststellung der Pflichtversicherung in der Kranken- oder Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG (siehe oben) hat die belangte Behörde zu Recht auch die Pflichtversicherung des BF in der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 ASVG für die Zeiträume XXXX festgestellt.Aufgrund der Feststellung der Pflichtversicherung in der Kranken- oder Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG (siehe oben) hat die belangte Behörde zu Recht auch die Pflichtversicherung des BF in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG für die Zeiträume römisch 40 festgestellt. 3.
  2. Zu den Spruchpunkten 2 bis 6 des angefochtenen Bescheids in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung (Beitragsgrundlagen und Beiträge) 3.2.
  3. Maßgebliche Rechtsgrundlagen Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 GSVG haben gemäß §§ 27 ff GSVG für die Dauer der Pflichtversicherung Beiträge zur Kranken- und zur Pensionsversicherung in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der Beitragsgrundlage zu leisten. Der Prozentsatz betrug in den Jahren 2020 und 2021 in der Krankenversicherung 6,8 % und in der Pensionsversicherung 18,5 %.Pflichtversicherte nach Paragraph 2, Absatz eins, GSVG haben gemäß Paragraphen 27, ff GSVG für die Dauer der Pflichtversicherung Beiträge zur Kranken- und zur Pensionsversicherung in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der Beitragsgrundlage zu leisten. Der Prozentsatz betrug in den Jahren 2020 und 2021 in der Krankenversicherung 6,8 % und in der Pensionsversicherung 18,5 %. Der Beitrag zur Unfallversicherung ist ein monatlicher Fixbetrag (vgl. § 74 Abs. 1 Z 1 ASVG) und betrug im Jahr 2020 € 10,09 und im Jahr 2021 € 10,42.Der Beitrag zur Unfallversicherung ist ein monatlicher Fixbetrag vergleiche Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG) und betrug im Jahr 2020 € 10,09 und im Jahr 2021 € 10,
  4. Gemäß §§ 49 Abs. 2 iVm 52 Abs. 1, 2 und 3 BMSVG haben nach § 2 GSVG in der Krankenversicherung Pflichtversicherte einen monatlichen Beitrag in der Höhe von 1.53% der Beitragsgrundlage zu leisten, wobei als Beitragsgrundlage die in der gesetzlichen Pflichtversicherung in der Krankenversicherung dieser Personen nach den §§ 25, 26 und 35b GSVG geltende Beitragsgrundlage heranzuziehen ist, wobei für die nach dem GSVG Pflichtversicherten im Falle der Anwendung einer vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG diese Beitragsgrundlage ohne Nachbemessung maßgeblich ist; die Beiträge sind von der SVS vorzuschreiben und an die entsprechende BV-Kasse zu überweisen.Gemäß Paragraphen 49, Absatz 2, in Verbindung mit 52 Absatz eins, 2 und 3 BMSVG haben nach Paragraph 2, GSVG in der Krankenversicherung Pflichtversicherte einen monatlichen Beitrag in der Höhe von 1.53% der Beitragsgrundlage zu leisten, wobei als Beitragsgrundlage die in der gesetzlichen Pflichtversicherung in der Krankenversicherung dieser Personen nach den Paragraphen 25, 26 und 35 b GSVG geltende Beitragsgrundlage heranzuziehen ist, wobei für die nach dem GSVG Pflichtversicherten im Falle der Anwendung einer vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25 a, GSVG diese Beitragsgrundlage ohne Nachbemessung maßgeblich ist; die Beiträge sind von der SVS vorzuschreiben und an die entsprechende BV-Kasse zu überweisen. § 25 Abs. 1 GSVG: Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbs-tätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes
  5. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.Paragraph 25, Absatz eins, GSVG: Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbs-tätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes
  6. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG: Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag, zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz. [Hinzurechnungsbetrag]Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG: Beitragsgrundlage ist der gemäß Absatz eins, ermittelte Betrag, zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz. [Hinzurechnungsbetrag] Die Beitragsgrundlage darf die Mindestbeitragsgrundlage nicht unterschreiten (§ 25 Abs. 4 GSVG) und die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten (§ 25 Abs. 5 GSVG).Die Beitragsgrundlage darf die Mindestbeitragsgrundlage nicht unterschreiten (Paragraph 25, Absatz 4, GSVG) und die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten (Paragraph 25, Absatz 5, GSVG). Die monatliche Mindestbeitragsgrundlage betrug im Jahr 2020 € 460,66 und im Jahr 2021 € 475,
  7. Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage betrug im Jahr 2020 € 6.265,00 und im Jahr 2021 € 6.475,
  8. Die endgültige Beitragsgrundlage tritt an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen(§ 25 Abs. 6 GSVG).Die endgültige Beitragsgrundlage tritt an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen(Paragraph 25, Absatz 6, GSVG). § 25a Abs. 1 Z 1 GSVG: Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 4, wenn eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz im drittvorangegangenen Kalenderjahr nicht bestanden hat, die monatliche Beitragsgrundlage nach § 25 Abs.
  9. Bestehen in einem Kalendermonat Pflichtversicherungen nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie nach § 2 Abs. 1 Z 4, so ist § 359 Abs. 3a anzuwenden. Die vorläufige Beitragsgrundlage darf die in § 25 Abs. 4 und 5 genannten Beträge nicht unter- oder überschreiten.Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG: Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage ist, ausgenommen in den Fällen des Absatz 4,, wenn eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz im drittvorangegangenen Kalenderjahr nicht bestanden hat, die monatliche Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, Absatz 4, Bestehen in einem Kalendermonat Pflichtversicherungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sowie nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, so ist Paragraph 359, Absatz 3 a, anzuwenden. Die vorläufige Beitragsgrundlage darf die in Paragraph 25, Absatz 4 und 5 genannten Beträge nicht unter- oder überschreiten. § 26 Abs. 3 GSVG: Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die
  10. die Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder 1a. die Pflichtversicherung nach dem B KUVG oder
  11. die Pflichtversicherung nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz oder
  12. die Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz begründen, so sind bei Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß § 25 und § 25a die Vorschriften des § 25 Abs. 4 und des § 236 [Mindestbeitragsgrundlage] nicht anzuwenden.Paragraph 26, Absatz 3, GSVG: Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die
  13. die Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder 1a. die Pflichtversicherung nach dem B KUVG oder
  14. die Pflichtversicherung nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz oder
  15. die Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz begründen, so sind bei Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25 und Paragraph 25 a, die Vorschriften des Paragraph 25, Absatz 4 und des Paragraph 236, [Mindestbeitragsgrundlage] nicht anzuwenden. 3.2.
  16. Für den Beschwerdefall bedeutet das: Der Berechnung der Beitragsgrundlagen und Beiträge für XXXX ist der BF nicht entgegen getreten, auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts wurde die Berechnung von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung nachvollziehbar aufgeschlüsselt und ist nicht zu beanstanden.Der Berechnung der Beitragsgrundlagen und Beiträge für römisch 40 ist der BF nicht entgegen getreten, auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts wurde die Berechnung von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung nachvollziehbar aufgeschlüsselt und ist nicht zu beanstanden. Für das Jahr 2020 Vorläufige Beitragsgrundlage 2020: § 25a Abs. 1 Z 1 GSVG entsprechend wurde für die Ermittlung der vorläufigen Beitragsgrundlage 2020 die Mindestbeitragsgrundlage 2020 in der Höhe von € 460,66 herangezogen.Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG entsprechend wurde für die Ermittlung der vorläufigen Beitragsgrundlage 2020 die Mindestbeitragsgrundlage 2020 in der Höhe von € 460,66 herangezogen. Endgültige Beitragsgrundlage 2020: Aufgrund der Übermittlung des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides 2020 vom XXXX wurde die endgültige Beitragsgrundlage 2020 festgestellt: Aufgrund der Übermittlung des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides 2020 vom römisch 40 wurde die endgültige Beitragsgrundlage 2020 festgestellt: € 25.512,24 (Einkünfte aus selbständiger Arbeit laut Einkommensteuerbescheid) + € 233,08 (Hinzurechnungsbetrag) = € 25.745,32 - € 24.893,08 (Einkünfte aus freien Dienstverhältnissen: € 12.549,23 GmbH 1; € 12.343,85 GmbH 2) = € 852,24 / 2 = € 426,12 Da die errechnete Beitragsgrundlage 2020 (€ 426,12) die Mindestbeitragsgrundlage 2020 unterschreitet, hat die SVS die endgültige monatliche Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung für August 2020 in der Höhe der Mindestbeitragsgrundlage 2020 (€ 460,60) festgestellt. § 26 Abs 3 GSVG entsprechend hat die SVS die endgültige monatliche Beitragsgrundlage für September 2020 in der Höhe der errechneten Beitragsgrundlage 2020 (€ 426,12) festgestellt.Paragraph 26, Absatz 3, GSVG entsprechend hat die SVS die endgültige monatliche Beitragsgrundlage für September 2020 in der Höhe der errechneten Beitragsgrundlage 2020 (€ 426,12) festgestellt. Sohin hat die SVS für das Jahr 2020 folgende Beiträge vorgeschrieben: ● Krankenversicherung August 2020: € 460,66 x 6,8% = € 31,32 ● Krankenversicherung September 2020: € 426,12 x 6,8 % = € 28,98 ● Pensionsversicherung August 2020: € 460,66 x 18,5 % = € 85,22 ● Pensionsversicherung September 2020: € 426,12 x 18,5 % = € 78,83 ● Unfallversicherung August und September 2020: € 10,09 x 2 = € 20,18 ● Selbständigenvorsorge August und September 2020: € 460,66 x 1,53 % = € 7,05 x 2 = € 14,10 Die SVS hat damit zu Recht für das Jahr 2020 insgesamt € 244,53 an Beiträgen zur Sozialversicherung und € 14,10 an Beiträgen zur Selbständigenvorsorge vorgeschrieben. Im Vorlageantrag weist der BF darauf hin, dass die Zahlung vom XXXX das Honorar für Dezember 2019 betreffe und daher in diesem Fall nicht herangezogen werden könne, weil für die Einkommenssteuer 2019 relevant. Da die Zahlung unstrittig im Jahr 2020 erfolgte, hat die belangte Behörde auch diese Zahlung der GmbH 1 zu Recht im Jahr 2020 berücksichtigt.Im Vorlageantrag weist der BF darauf hin, dass die Zahlung vom römisch 40 das Honorar für Dezember 2019 betreffe und daher in diesem Fall nicht herangezogen werden könne, weil für die Einkommenssteuer 2019 relevant. Da die Zahlung unstrittig im Jahr 2020 erfolgte, hat die belangte Behörde auch diese Zahlung der GmbH 1 zu Recht im Jahr 2020 berücksichtigt. Für das Jahr 2021 Endgültige Beitragsgrundlage 2021: Aufgrund der Übermittlung des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides 2021 vom XXXX wurde die endgültige Beitragsgrundlage festgestellt: € 19.883,42 (Einkünfte aus selbständiger Arbeit laut Einkommensteuerbescheid) - € 13.257,17 (Einkünfte aus freien Dienstverhältnissen: 6.100,30 GmbH 1, 7.156,87 GmbH 2) = € 6.626,25 / 12 = € 552,19Aufgrund der Übermittlung des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides 2021 vom römisch 40 wurde die endgültige Beitragsgrundlage festgestellt: € 19.883,42 (Einkünfte aus selbständiger Arbeit laut Einkommensteuerbescheid) - € 13.257,17 (Einkünfte aus freien Dienstverhältnissen: 6.100,30 GmbH 1, 7.156,87 GmbH 2) = € 6.626,25 / 12 = € 552,19 Die SVS hat die endgültige monatliche Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung somit in der Höhe der errechneten Beitragsgrundlage (€ 552,19) festgestellt. Sohin hat die SVS für das Jahr 2021 folgende Beiträge endgültig vorgeschrieben: ● Krankenversicherung 2021: € 552,19 x 6,8 % = € 37,55 x 12 = € 450,60 ● Pensionsversicherung 2021: € 552,19 x 18,5 % = € 102,16 x 12 = € 1.225,92 ● Unfallversicherung 2021: € 10,42 x 12 = € 125,04 ● Selbständigenvorsorge 2021: € 552,19 x 1,53% = € 8,45 x 12 = € 101,40 Die SVS hat damit zu Recht für das Jahr 2021 insgesamt € 1.801,56 an Beiträgen zur Sozialversicherung und € 101,40 an Beiträgen zur Selbständigenvorsorge vorgeschrieben. Soweit der BF darauf hinweist, dass er die verspätet einbezahlten Honorare von 2020 GmbH 1 richtigerweise erst 2021 bei der Einkommensteuererklärung angegeben hat, wird darauf hingewiesen, dass die Zahlungen der GmbH 1 im Jahr 2021 auch seitens der SVS im Jahr 2021 berücksichtigt wurden. Zusammenfassung Somit wurden dem BF von der SVS zu Recht für XXXX insgesamt € 2.046,09 an Beiträgen zur Sozialversicherung und insgesamt € 115,50 an Beiträgen zur Selbständigenvorsorge vorgeschrieben.Somit wurden dem BF von der SVS zu Recht für römisch 40 insgesamt € 2.046,09 an Beiträgen zur Sozialversicherung und insgesamt € 115,50 an Beiträgen zur Selbständigenvorsorge vorgeschrieben. 3.
  17. Beitragszuschlag gemäß § 35 Abs. 6 GSVG3.
  18. Beitragszuschlag gemäß Paragraph 35, Absatz 6, GSVG Soweit im angefochtenen Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung in der rechtlichen Beurteilung (S. 11) ein Beitragszuschlag gemäß § 35 Abs. 6 GSVG in der Höhe von € 155,88 angeführt ist, wird festgehalten, dass dieser NICHT im Spruch vorgeschrieben wurde und daher nicht Gegenstand das Beschwerdeverfahrens ist. Der Beitragszuschlag müsste allenfalls in einem gesonderten Bescheid vorgeschrieben werden.Soweit im angefochtenen Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung in der rechtlichen Beurteilung (S. 11) ein Beitragszuschlag gemäß Paragraph 35, Absatz 6, GSVG in der Höhe von € 155,88 angeführt ist, wird festgehalten, dass dieser NICHT im Spruch vorgeschrieben wurde und daher nicht Gegenstand das Beschwerdeverfahrens ist. Der Beitragszuschlag müsste allenfalls in einem gesonderten Bescheid vorgeschrieben werden. 3.
  19. Verjährung 3.4.
  20. Maßgebliche Bestimmung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) § 35
(2)Werden die Beiträge durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteljahres fällig. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.Paragraph 35,
(2)Werden die Beiträge durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteljahres fällig. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt. § 40.
(1)Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.Paragraph 40,
(1)Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist. 3.4.
  1. Für den Beschwerdefall bedeutet das: Die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen für das Jahr 2020 wurde erstmals mit Schreiben der SVS vom XXXX festgestellt (VwAkt S. 12-13) und die Beiträge wurden erstmals mit der vierten Quartalsvorschreibung 2020 (Kontoauszug vom XXXX , VwAkt S. 17-19) vorgeschrieben. Die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen für das Jahr 2020 wurde erstmals mit Schreiben der SVS vom römisch 40 festgestellt (VwAkt S. 12-13) und die Beiträge wurden erstmals mit der vierten Quartalsvorschreibung 2020 (Kontoauszug vom römisch 40 , VwAkt S. 17-19) vorgeschrieben. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2021 langte am XXXX bei der SVS ein und die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen für das Jahr 2021 wurde erstmals mit Schreiben der SVS vom XXXX (VwAkt S. 59-60) festgestellt. Die Beiträge wurden erstmals mit der zweiten Quartalsvorschreibung 2023 (Kontoauszug vom XXXX , VwAkt S. 106-109)) vorgeschrieben.Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2021 langte am römisch 40 bei der SVS ein und die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen für das Jahr 2021 wurde erstmals mit Schreiben der SVS vom römisch 40 (VwAkt S. 59-60) festgestellt. Die Beiträge wurden erstmals mit der zweiten Quartalsvorschreibung 2023 (Kontoauszug vom römisch 40 , VwAkt S. 106-109)) vorgeschrieben. Somit ist der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie darauf hinweist, dass aufgrund der Fälligkeit hinsichtlich der Beiträge zur Sozialversicherung für August und September 2020 sowie für das Jahr 2021 keine Verjährung eingetreten ist. Dem steht auch das Vorbringen des BF im Vorlageantrag “Der Hinweis beim Kapitel Verjährung auf eine Verpflichtung zur Zahlung von GSVG-Sozialversicherungsbeiträgen nach den Einkommenssteuerbscheiden ist passé daher” nicht entgegen. 3.
  2. Da die Beschwerde daher unbegründet ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W167.2277927.1.00

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