GVG zur Erlassung einer neuen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit wird
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung einer neuen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine minderjährige somalische Staatsangehörige, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 02.06.2025 ihren Antrag auf internationalen Schutz. Eine EURODAC-Abfrage der Beschwerdeführerin ergab eine Treffermeldung der Kategorie 1 zu Rumänien (Asylantragstellung am 14.11.2024). Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 03.06.2025 gab die Beschwerdeführerin zu ihrer Reiseroute an, mit ihrer Pflegefamilie über Äthiopien nach Rumänien gereist zu sein. In Rumänien habe sie sich von November 2024 bis Juni 2025 aufgehalten, wobei ihr Asylverfahren positiv abgeschlossen worden sei. Ihre Pflegefamilie hätte sie verstoßen, die Pflegegeschwister hätten sie geschlagen, sodass sie Rumänien Richtung Österreich verlassen habe. Zu Rumänien befragt, führte sie aus, nicht zurück gehen zu können, da sie nicht bei der Pflegefamilie leben könne. Zum Fluchtgrund gab sie zusammengefasst an, dass ihr Pflegevater von den Terroristen Al-Shabab getötet worden sei, sodass ihre Pflegemutter mit den Kindern nach Rumänien geflohen sei. Im Falle der Rückkehr habe sie Angst als alleinstehende Frau in Somalia zu leben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 06.06.2025 ein auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (in Folge: Dublin III-VO) gestütztes Informationsgesuch an Rumänien. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 06.06.2025 ein auf Artikel 34, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (in Folge: Dublin III-VO) gestütztes Informationsgesuch an Rumänien. Mit Schrieben vom 18.06.2025 gab Rumänien bekannt, dass der Beschwerdeführerin am 20.12.2024 in Rumänien der Asylstatus zuerkannt, ein „Residence document“ (gültig bis 13.01.2028) und Reisedokument (gültig bis 12.03.2027) ausgestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin legte einen Patientenbrief der Klinik Ottakring vom 27.06.2025 vor, aus dem die Diagnose „FGM III“ hervorgeht. Die Beschwerdeführerin legte medizinische Unterlagen zu einer neurochirurgischen Operation am 28.07.2025, wobei sie sich vom 17.07.2025 bis 07.08.2025 in stationärer Behandlung befand. Am 12.09.2025 wurde das Verfahren der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zugelassen. Am 25.09.2025 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Zu ihrem Gesundheitszustand befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass es ihr immer noch nicht gut gehe. Der Lymphknoten im Kopf sei zwar bereits operiert worden, allerdings müsse sie sich weiterhin regelmäßig Untersuchungen unterziehen, da der Lymphknoten nicht komplett habe entfernt werden können. Der nächste Termin sei im Oktober. Zudem habe sie Schmerzen auf der rechten Kopfseite. Zu Rumänien gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sich ihre Pflegefamilie dort befinden würde. Sie sei allerdings weggelaufen, da diese sie wie eine Sklavin behandelt sowie misshandelt hätte. Die Reisekosten hätte sie sich durch die Tätigkeit als Dienstmädchen in Rumänien erwirtschaftet. Mit Schreiben vom 30.09.2025 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, in der im Wesentlich ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer somalischen Pflegefamilie nach Rumänien gelangt sei, wobei der gesamten Familie der Asylstatus gewährt worden sei. Aufgrund der immer schlimmer werdenden Misshandlungen seitens der Pflegefamilie, sie die Beschwerdeführerin weggelaufen und nach Österreich weitergereist. Bei der Beschwerdeführerin sei ein Tumor im Kopf diagnostiziert worden, der trotz erfolgter Operation zeitweise große Schmerzen bei der Beschwerdeführerin verursache. Sie benötige weiterhin regelmäßige ärztliche Beobachtung sowie Behandlung. Abgesehen von der physischen Erkrankung, bestehe die Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin darüber hinaus auch traumatisiert sei oder an anderweitigen psychischen Erkrankungen leide. Die Beschwerdeführerin würde im Falle einer Rückkehr nicht zuletzt aufgrund ihres jungen Alters und physischen, wahrscheinlich auch psychischen Gesundheitszustandes in eine prekäre Situation geraten, sowie aufgrund völliger Unklarheit, wie sich das Verhältnis zur Pflegefamilie tatsächlich darstelle und dieses Verhältnis rechtlich zu beurteilen sei. Die Beschwerdeführerin wäre jedenfalls als vulnerable junge Person im Falle einer Rückkehr nach Rumänien einer prekären Situation ausgesetzt, die jedenfalls eine unzulässige Verletzung von ihren Rechten
8 EMRK darstellen würde. Mit Schreiben vom 30.09.2025 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, in der im Wesentlich ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer somalischen Pflegefamilie nach Rumänien gelangt sei, wobei der gesamten Familie der Asylstatus gewährt worden sei. Aufgrund der immer schlimmer werdenden Misshandlungen seitens der Pflegefamilie, sie die Beschwerdeführerin weggelaufen und nach Österreich weitergereist. Bei der Beschwerdeführerin sei ein Tumor im Kopf diagnostiziert worden, der trotz erfolgter Operation zeitweise große Schmerzen bei der Beschwerdeführerin verursache. Sie benötige weiterhin regelmäßige ärztliche Beobachtung sowie Behandlung. Abgesehen von der physischen Erkrankung, bestehe die Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin darüber hinaus auch traumatisiert sei oder an anderweitigen psychischen Erkrankungen leide. Die Beschwerdeführerin würde im Falle einer Rückkehr nicht zuletzt aufgrund ihres jungen Alters und physischen, wahrscheinlich auch psychischen Gesundheitszustandes in eine prekäre Situation geraten, sowie aufgrund völliger Unklarheit, wie sich das Verhältnis zur Pflegefamilie tatsächlich darstelle und dieses Verhältnis rechtlich zu beurteilen sei. Die Beschwerdeführerin wäre jedenfalls als vulnerable junge Person im Falle einer Rückkehr nach Rumänien einer prekären Situation ausgesetzt, die jedenfalls eine unzulässige Verletzung von ihren Rechten
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.10.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführerin nach Rumänien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin
1 Z 1 FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Rumänien
2 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte in der rechtlichen Beurteilung zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführerin in Rumänien der Asylstatus zuerkannt worden sei. Es bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass Rumänien seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin dort Schutz vor Verfolgung gefunden hätte. Die Beschwerdeführerin verfüge über keine Familienangehörige im Bundesgebiet, sodass auch keine Verletzung des Artikel 8 EMRK festgestellt werden könne.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.10.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz
Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführerin nach Rumänien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Rumänien
Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte in der rechtlichen Beurteilung zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführerin in Rumänien der Asylstatus zuerkannt worden sei. Es bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass Rumänien seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin dort Schutz vor Verfolgung gefunden hätte. Die Beschwerdeführerin verfüge über keine Familienangehörige im Bundesgebiet, sodass auch keine Verletzung des Artikel 8 EMRK festgestellt werden könne. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 06.11.2025, verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass die minderjährige Beschwerdeführerin, die schwer krank und als besonders vulnerable Person anzusehen sei, im Falle der Rückkehr nach Rumänien befürchte aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation, mangelnder medizinischer Versorgung und des fehlenden familiären/sozialen Netzwerks in eine die Existenz bedrohende Situation zu geraten. Zudem würde sie trotz aufrechtem Aufenthaltstitel in Rumänien vom Staat keinerlei Unterstützung bzw. keinen faktischen Zugang zu Sozialleistungen oder einer Unterkunft sowie kostenloser medizinischer Versorgung erhalten. Die belangte Behörde habe aufgrund der derzeitigen Situation in Rumänien ferner eine Einzelfallzusicherung einholen müssen. Die Beschwerdeführerin legte weitere medizinische Befunde der Beschwerde bei. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes W232 2325884-1/4Z vom 13.11.2025 wurde der Beschwerde
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes W232 2325884-1/4Z vom 13.11.2025 wurde der Beschwerde
Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Baden, Fachgebiet Rechtsvertretung Minderjähriger, vom 13.11.2025 wurde bekannt gegeben, dass die Rechtvertretung für die minderjährige Beschwerdeführerin nunmehr der Bezirkshauptmannschaft Baden zukomme. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.02.2026 wurde die Beschwerdeführerin um Übermittlung sämtlicher Befunde zu den in der Beschwerde erwähnten Untersuchungen ersucht. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin nach und übermittelte ein Schreiben sowie ein Ambulanzbrief des Universitätsklinikum AKH Wien vom 18.02.2026. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Beweisaufnahme (Länderinformationsblatt zu Rumänien, Version 6, vom 21.02.2026) übermittelt und ihr eine Stellungnahmefrist eingeräumt. Mit Stellungnahme vom 06.03.2026 verwies die Beschwerdeführerin im Wesentlichen darauf, dass in den übermittelten Länderinformationen zu Rumänien die Gesundheitsversorgung insbesondere in strukturschwachen und ländlichen Regionen als unzureichend beschrieben werde. Es sei davon auszugehen, dass neuroonkologische Einrichtungen dort vielfach nicht vorhanden seien bzw. nur eingeschränkt über die erforderlichen bildgebenden Technologien, insbesondere MRT-Diagnostik, verfügen würden. Von den Ergebnissen der regelmäßig durchzuführenden MRT-Kontrollen werde abhängen, ob und welche weiteren diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen bei der Beschwerdeführerin künftig erforderlich sein würden. Insbesondere hervorzuheben seien die von der somalischen Pflegefamilie ausgehenden Misshandlungen, vor denen die Minderjährige aus Rumänien geflüchtet sei. Die rechtliche Verbindung der Pflegeeltern zur Beschwerdeführerin sei nach wie vor ungeklärt. Im Interesse des Wohles und des Schutzes der Minderjährigen wäre vor einer allfälligen Rückführung nach Rumänien jedenfalls eine umfassende Abklärung der Obsorgesituation, der bestehenden Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sowie der konkret verfügbaren Schutzmaßnahmen erforderlich. Zu diesen wesentlichen Aspekten würden die vorliegenden Länderinformationen zu Rumänien keinerlei Angaben enthalten. Darüber hinaus wäre im Einzelfall zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin tatsächlich Zugang zu angemessenem und faktischem Wohnraum, notwendigen medizinischen Einrichtungen, kostenloser Krankenversicherung sowie zu Sozialleistungen und Bildungsmöglichkeiten offenstehen würde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
BFA-VG regelt dieses Bundesgesetz die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor den Vertretungsbehörden
dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder einem Verfahren
G 2005 und dem FPG bleiben davon unberührt.
Paragraph eins, BFA-VG regelt dieses Bundesgesetz die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor den Vertretungsbehörden
dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, oder einem Verfahren
Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und dem FPG bleiben davon unberührt. Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten: „§ 4a. Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.“ „§ 10
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird, … und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
nicht erteilt wird.“ und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird.“ „§ 57
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, …“ Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet: Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet: „
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG oder 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. …
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.“ Vorauszuschicken ist, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im gegenständlichen Verfahren unter Zugrundelegung des Ergebnisses der EURODAC-Abfrage in Zusammenschau mit der Mitteilung der rumänischen Behörden vom 18.06.2025 grundsätzlich zutreffend davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführerin in Rumänien der Schutzstatus der Asylberechtigten zukommt. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 03.05.2016, Ra 2016/18/0049) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz
dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und dieser dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs wäre allerdings dann unzulässig, wenn die Beschwerdeführer dadurch in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt würden.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 03.05.2016, Ra 2016/18/0049) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 4 a, AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz
dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und dieser dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs wäre allerdings dann unzulässig, wenn die Beschwerdeführer dadurch in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt würden.
Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).
Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Artikel 3, widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125). Das mit der Rechtssache befasste Gericht – wie zuvor auch die befasste Behörde – trifft dem-nach die Verpflichtung, "auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen", die einer Zurück-weisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstehen (EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 90; EuGH, Ibrahim ua., Rn. 88). Diese "Schwachstellen" sind nur dann im Hinblick auf Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK relevant, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen (EuGH, Jawo, Rn. 91 mit Verweis auf EGMR 21.01.2011 [GK], 30.696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland), indem etwa "die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu er-nähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre." Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Jawo, Rn. 92; EuGH, Ibrahim ua., Rn. 90). Diese "Schwachstellen" sind nur dann im Hinblick auf Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK relevant, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen (EuGH, Jawo, Rn. 91 mit Verweis auf EGMR 21.01.2011 [GK], 30.696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland), indem etwa "die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu er-nähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre." Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Jawo, Rn. 92; EuGH, Ibrahim ua., Rn. 90). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im vorliegenden Fall bei seiner Entscheidung über die Rückkehrpflicht der minderjährigen Beschwerdeführerin notwendige Ermittlungen unterlassen: Hervorzuheben ist im gegenständlichen Fall, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine minderjährige somalische Staatsbürgerin handelt, die unbegleitet von Rumänien nach Österreich gereist ist. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation – bei der Beschwerdeführerin wurde FGM III sowie eine Raumforderung im Gehirn diagnostiziert – hat sich die Beschwerdeführerin (weiterhin) medizinischer Kontrollen zu unterziehen und ist ihr aufgrund des im raumstehenden Missbrauches nicht zumutbar in den Familienverband der Pflegefamilie nach Rumänien zurückzukehren. In einer Gesamtschau ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Rumänien jedenfalls als vulnerabel anzusehen ist. Diese Vulnerabilität fand jedoch im angefochtenen Bescheid keinerlei Berücksichtigung. Hervorzuheben ist im gegenständlichen Fall, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine minderjährige somalische Staatsbürgerin handelt, die unbegleitet von Rumänien nach Österreich gereist ist. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation – bei der Beschwerdeführerin wurde FGM römisch drei sowie eine Raumforderung im Gehirn diagnostiziert – hat sich die Beschwerdeführerin (weiterhin) medizinischer Kontrollen zu unterziehen und ist ihr aufgrund des im raumstehenden Missbrauches nicht zumutbar in den Familienverband der Pflegefamilie nach Rumänien zurückzukehren. In einer Gesamtschau ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Rumänien jedenfalls als vulnerabel anzusehen ist. Diese Vulnerabilität fand jedoch im angefochtenen Bescheid keinerlei Berücksichtigung. Minderjährige sind im Allgemeinen eine besonders vulnerable und besonders schutzbedürftige Personengruppe (vgl. VwGH 12.10.2022, Ra 2022/18/0124; 10.03.2022, Ra 2021/18/0349). Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt die besonders sorgfältige Prüfung der Rückkehrsituation für Minderjährige als besonders vulnerable Antragstellende hervorgehoben und darauf verwiesen, dass dieses Verständnis im Einklang mit Art. 24 Abs. 2 GRC bzw. Art. I zweiter Satz des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern, BGBl. I Nr. 4/2011, stehe, wonach bei allen Maßnahmen öffentlicher Stellen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein müsse (vgl. VfGH 10.03.2021, E 345/2021 u.a., mit Hinweis insbesondere auf EuGH 06.06.2013, Rs. C-648/11, MA u.a.). Der EuGH hat im Urteil vom 14.01.2021 in der Rs. C-411/19, TQ, insbesondere erkannt, dass sich die Behörden eines Mitgliedstaates – dort: vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung – vergewissern müssen, dass ein (unbegleiteter) Minderjähriger einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Rückkehrstaat übergeben werden könne (Rn. 48).Minderjährige sind im Allgemeinen eine besonders vulnerable und besonders schutzbedürftige Personengruppe vergleiche VwGH 12.10.2022, Ra 2022/18/0124; 10.03.2022, Ra 2021/18/0349). Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt die besonders sorgfältige Prüfung der Rückkehrsituation für Minderjährige als besonders vulnerable Antragstellende hervorgehoben und darauf verwiesen, dass dieses Verständnis im Einklang mit Artikel 24, Absatz 2, GRC bzw. Artikel römisch eins, zweiter Satz des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2011,, stehe, wonach bei allen Maßnahmen öffentlicher Stellen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein müsse vergleiche VfGH 10.03.2021, E 345 aus 2021, u.a., mit Hinweis insbesondere auf EuGH 06.06.2013, Rs. C-648/11, MA u.a.). Der EuGH hat im Urteil vom 14.01.2021 in der Rs. C-411/19, TQ, insbesondere erkannt, dass sich die Behörden eines Mitgliedstaates – dort: vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung – vergewissern müssen, dass ein (unbegleiteter) Minderjähriger einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Rückkehrstaat übergeben werden könne (Rn. 48). Gegenständlich sind seitens der Behörde keine konkreten Feststellungen zu den Familienverhältnissen getroffen worden, insbesondere zu der Pflegefamilie der Beschwerdeführerin, die ebenfalls in Rumänien aufhältig sein soll. Obwohl die Beschwerdeführerin von Beginn des Verfahrens an angab, dass ihre Pflegefamilie in Rumänien aufhältig sei und dort Schutzstatus genieße, unterließ es die Behörde dazu nähere Ermittlungen – insbesondere durch einen Austausch mit den rumänischen Behörden – zu tätigen. Dieser Umstand ist von unerlässlicher Bedeutung für das gegenständliche Verfahren, insbesondere im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin geäußerten Misshandlungsvorwürfe seitens der Pflegefamilie, die ursächlich für ihre Weiterreise nach Österreich gewesen seien. Die belangte Behörde hat keine Ermittlungen dazu getätigt, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich mit ihrer Pflegefamilie nach Rumänien gekommen sei, zum Pflegeverhältnis, noch ob diese weiterhin in Rumänien aufhältig ist bzw. den Schutzstatus innehat. Da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Minderjährige handelt sowie im Hinblick auf die vorgebrachten Misshandlungsvorwürfe seitens der Pflegefamilie, ist die Beurteilung der Frage, wohin die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr zurückkehren würde, von besonderer Bedeutung. Wenn die belangte Behörde darauf verweist, dass den Angaben der Beschwerdeführerin keinesfalls mangelnder Schutzwille oder mangelnde Schutzfähigkeit des Staates Rumänien zu entnehmen sei (vgl. angefochtener Bescheid vom 27.10.2025, S. 24f), ist darauf zu verweisen, dass vorrangig zu klären gewesen wäre, ob die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr vorerst in den Familienverband der Pflegefamilie zurückkehren würde bzw. müsste. Dies kann der minderjährigen Beschwerdeführerin – in Anbetracht der Missbrauchsvorwürfe – jedoch nicht zugemutet werden, auch wenn nachträglich die Möglichkeit des Schutzes der rumänischen Sicherheitskräfte bestehen würde. Die belangte Behörde hat es somit nicht nur unterlassen Ermittlungen hinsichtlich der gesetzlichen Vertretung/Obsorge zu tätigen, sondern vielmehr auch die klärungsbedürftige Unterbringungssituation (insbesondere aufgrund der im raumstehenden Missbrauchsvorwürfe) im Falle der Rückkehr völlig außer Acht gelassen. Somit hat es die belangte Behörde – in Anlehnung der o.a. Rechtsprechung des EuGH – unterlassen, sich zu vergewissern, dass die minderjährige Beschwerdeführerin an eine geeignete Aufnahmeeinrichtung (und nicht einem Mitglied der (Pflege-)Familie) übergeben werden kann. Gegenständlich sind seitens der Behörde keine konkreten Feststellungen zu den Familienverhältnissen getroffen worden, insbesondere zu der Pflegefamilie der Beschwerdeführerin, die ebenfalls in Rumänien aufhältig sein soll. Obwohl die Beschwerdeführerin von Beginn des Verfahrens an angab, dass ihre Pflegefamilie in Rumänien aufhältig sei und dort Schutzstatus genieße, unterließ es die Behörde dazu nähere Ermittlungen – insbesondere durch einen Austausch mit den rumänischen Behörden – zu tätigen. Dieser Umstand ist von unerlässlicher Bedeutung für das gegenständliche Verfahren, insbesondere im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin geäußerten Misshandlungsvorwürfe seitens der Pflegefamilie, die ursächlich für ihre Weiterreise nach Österreich gewesen seien. Die belangte Behörde hat keine Ermittlungen dazu getätigt, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich mit ihrer Pflegefamilie nach Rumänien gekommen sei, zum Pflegeverhältnis, noch ob diese weiterhin in Rumänien aufhältig ist bzw. den Schutzstatus innehat. Da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Minderjährige handelt sowie im Hinblick auf die vorgebrachten Misshandlungsvorwürfe seitens der Pflegefamilie, ist die Beurteilung der Frage, wohin die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr zurückkehren würde, von besonderer Bedeutung. Wenn die belangte Behörde darauf verweist, dass den Angaben der Beschwerdeführerin keinesfalls mangelnder Schutzwille oder mangelnde Schutzfähigkeit des Staates Rumänien zu entnehmen sei vergleiche angefochtener Bescheid vom 27.10.2025, S. 24f), ist darauf zu verweisen, dass vorrangig zu klären gewesen wäre, ob die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr vorerst in den Familienverband der Pflegefamilie zurückkehren würde bzw. müsste. Dies kann der minderjährigen Beschwerdeführerin – in Anbetracht der Missbrauchsvorwürfe – jedoch nicht zugemutet werden, auch wenn nachträglich die Möglichkeit des Schutzes der rumänischen Sicherheitskräfte bestehen würde. Die belangte Behörde hat es somit nicht nur unterlassen Ermittlungen hinsichtlich der gesetzlichen Vertretung/Obsorge zu tätigen, sondern vielmehr auch die klärungsbedürftige Unterbringungssituation (insbesondere aufgrund der im raumstehenden Missbrauchsvorwürfe) im Falle der Rückkehr völlig außer Acht gelassen. Somit hat es die belangte Behörde – in Anlehnung der o.a. Rechtsprechung des EuGH – unterlassen, sich zu vergewissern, dass die minderjährige Beschwerdeführerin an eine geeignete Aufnahmeeinrichtung (und nicht einem Mitglied der (Pflege-)Familie) übergeben werden kann. Es liegen sohin im Ergebnis keine ausreichenden Ermittlungen sowie aufgrund der mangelnden Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der Beschwerdeführerin (auch im Hinblick auf ihre gesundheitliche Situation) und in der Folge keine abschließende, nachvollziehbare Beurteilung betreffend die aktuelle Situation von minderjährigen schutzberechtigten Personen in Rumänien in Zusammenschau mit dem Vorbringen zu der Pflegefamilie der Beschwerdeführerin bzw. zur gesetzlichen Vertretung/Obsorge und in weiterer Folge der Unterbringung der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr, vor. Aufgrund dessen wurde die Rückkehrsituation der minderjährigen Beschwerdeführerin nicht hinreichend festgestellt, um ausschließen zu können, dass dieser im Fall ihrer Außerlandesbringung nach Rumänien ein unzulässiger Eingriff in ihr von Art. 3 EMRK geschütztes Recht droht.Es liegen sohin im Ergebnis keine ausreichenden Ermittlungen sowie aufgrund der mangelnden Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der Beschwerdeführerin (auch im Hinblick auf ihre gesundheitliche Situation) und in der Folge keine abschließende, nachvollziehbare Beurteilung betreffend die aktuelle Situation von minderjährigen schutzberechtigten Personen in Rumänien in Zusammenschau mit dem Vorbringen zu der Pflegefamilie der Beschwerdeführerin bzw. zur gesetzlichen Vertretung/Obsorge und in weiterer Folge der Unterbringung der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr, vor. Aufgrund dessen wurde die Rückkehrsituation der minderjährigen Beschwerdeführerin nicht hinreichend festgestellt, um ausschließen zu können, dass dieser im Fall ihrer Außerlandesbringung nach Rumänien ein unzulässiger Eingriff in ihr von Artikel 3, EMRK geschütztes Recht droht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Paragraph 28, VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert. Da das Verfahren der Beschwerdeführerin am 12.09.2025 durch das Bundesamt zugelassen wurde, ist § 21 Abs. 3 BFA-VG nicht anwendbar, weil keine "Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren" vorliegt, sondern die Asylverfahren bereits von der Verwaltungsbehörde (
G 2005) zugelassen wurden. Damit kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nur auf Grundlage des – außerhalb des asylrechtlichen Zulassungsverfahren anwendbaren – § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG in Betracht (vgl. VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0208, Rn. 19) .Da das Verfahren der Beschwerdeführerin am 12.09.2025 durch das Bundesamt zugelassen wurde, ist Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG nicht anwendbar, weil keine "Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren" vorliegt, sondern die Asylverfahren bereits von der Verwaltungsbehörde (
Paragraph 28, Absatz eins, AsylG 2005) zugelassen wurden. Damit kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nur auf Grundlage des – außerhalb des asylrechtlichen Zulassungsverfahren anwendbaren – Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG in Betracht vergleiche VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0208, Rn. 19) . Liegen „krasse“ bzw. „besonders gravierende“ Ermittlungslücken vor, kann das Verwaltungs-gericht von der in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehenen Möglichkeit der Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zum Zweck der Vornahme der erforderlichen Ermittlungen Gebrauch machen. Eine auf § 28 Abs. 3 VwGVG gestützte Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann in Be-tracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. dazu grundlegend VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Liegen „krasse“ bzw. „besonders gravierende“ Ermittlungslücken vor, kann das Verwaltungs-gericht von der in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorgesehenen Möglichkeit der Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zum Zweck der Vornahme der erforderlichen Ermittlungen Gebrauch machen. Eine auf Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG gestützte Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann in Be-tracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche dazu grundlegend VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Bei den aufgezeigten Ermittlungsmängeln handelt es sich um solche, die durch das Verwaltungsgericht nicht selbst in der für die Erledigung des Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigt werden können, zumal insbesondere eine Kontaktaufnahme mit den rumänischen Behörden (zur Klärung der Frage der gesetzlichen Vertretung/Obsorge sowie der Unterbringung der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr) erforderlich ist, die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht rascher und zweckmäßiger vorgenommen werden könnte. Der angefochtene Bescheid war daher
GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte folglich unterbleiben.Der angefochtene Bescheid war daher
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte folglich unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche sich bereits aus den umfassenden und aktuellen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ergab sowie in der Bewertung der Intensität der privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche sich bereits aus den umfassenden und aktuellen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ergab. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W232.2325884.1.00
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