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{'item': 'W247 2312285-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 88§ 55§ 58§ 17Art. 130§ 6§ 5Art. 2§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.03.2026 GeschäftszahlW247 2312285-1 Spruch, W247 2312285-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idg

F., iVm § 88 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), idgF., als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF., in Verbindung mit Paragraph 88, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), idgF., als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Vorverfahren (Anträge auf internationalen Schutz und Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“): 1.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge: der BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 03.06.2010 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  3. Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 11.02.2011 wurde der Antrag des BF vom 03.06.2010 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). 1.
  4. Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 11.02.2011 wurde der Antrag des BF vom 03.06.2010 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). 1.
  5. Eine gegen diesen Bescheid vom 11.02.2011 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.05.2012 vollinhaltlich als unbegründet abgewiesen. 1.
  6. Am 30.11.2012 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  7. Dieser Antrag vom 30.11.2012 wurde mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 05.02.2013 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.05.2013 stattgegeben und der Bescheid vom 05.02.2013 behoben. 1.
  8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder belangte Behörde) vom 27.05.2015 wurde der Antrag des BF vom 30.11.2012 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.1.
  9. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder belangte Behörde) vom 27.05.2015 wurde der Antrag des BF vom 30.11.2012 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt. 1.
  10. Der BF verfügte in Folge über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ und wurde ihm am 30.08.2021 der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt. Auch wurde dem BF zuletzt ein Fremdenpass gültig vom 14.05.2020 bis zum 13.05.2025 ausgestellt.
  11. Gegenständliches Verfahren (Gegenständlicher Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich): 2.
  12. Der BF stellte am 06.03.2025 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich. Begründend gab der BF im Wesentlichen an, dass er einen Fremdenpass brauche, da er ein LKW- und Taxifahrer sei, der hin und wieder ins Ausland fahre. 2.
  13. Mit Schriftsatz vom 14.03.2025 (zugestellt am 20.03.2025) verständigte die belangte Behörde den BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme. In diesem Schriftsatz wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das BFA beabsichtige seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

1 Z 2 FPG abzuweisen. Der BF werde aufgefordert eine Bestätigung der Vertretung der Russischen Föderation vorzulegen, warum ihm kein russischer Reisepass ausgestellt werde. Der BF könne zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen 14 Tagen eine Stellungnahme abgeben. 2.2. Mit Schriftsatz vom 14.03.2025 (zugestellt am 20.03.2025) verständigte die belangte Behörde den BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme. In diesem Schriftsatz wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das BFA beabsichtige seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG abzuweisen. Der BF werde aufgefordert eine Bestätigung der Vertretung der Russischen Föderation vorzulegen, warum ihm kein russischer Reisepass ausgestellt werde. Der BF könne zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen 14 Tagen eine Stellungnahme abgeben. 2.

  1. Mit Schreiben vom 25.03.2025 übermittelte der BF der belangten Behörde ein Foto welches ausschnittsweise seinen vorigen Fremdenpass zeigt und führte er schriftlich aus, dass er Russland aus Sicherheitsgründen verlassen habe, da er und seine Angehörigen in Lebensgefahr gewesen seien und ihm - nach wie vor - die Gefahr einer Verfolgung und Verhaftung drohe. Aus diesem Grund könne er mit den russischen Behörden keinen Kontakt aufnehmen. 2.
  2. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 26.03.2025 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

1 FPG abgewiesen. 2.4. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 26.03.2025 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz eins, FPG abgewiesen. 2.4.

  1. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zu den Gründen für die Abweisung des Passantrages. Der BF habe nicht ausreichend bzw. glaubwürdig begründen können, warum es ihm nicht möglich sei, einen russischen Reisepass zu erlangen. 2.4.
  2. Beweiswürdigend und in der rechtlichen Beurteilung führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der BF auf Aufforderung, warum ihm kein russischer Reisepass ausgestellt werden könne, dies mit Verfolgung und Verhaftung begründet hätte. Diese Begründung könne durch das BFA nicht nachverfolgt werden, da seine beiden Asylanträge des BF im Bundesgebiet abgewiesen worden seien. Er habe keine glaubhaften gültigen Verfolgungsgründe vorgebracht. Der BF habe keine Unterlagen vorgelegt, welche nachvollziehbar Schritte erkennen lassen würden, um einen russischen Reisepass bei den russischen Vertretungsbehörden in Österreich zu erlangen. Für seinen Fall bedeute dies, dass er die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses, mangels Mitwirkung seinerseits, gem. § 88 Abs. 1 FPG nicht erfülle. Dementsprechend sei sein Antrag

§ 88Abs.

1 FPG mangels Erfüllung der Voraussetzungen abzuweisen gewesen. 2.4.2. Beweiswürdigend und in der rechtlichen Beurteilung führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der BF auf Aufforderung, warum ihm kein russischer Reisepass ausgestellt werden könne, dies mit Verfolgung und Verhaftung begründet hätte. Diese Begründung könne durch das BFA nicht nachverfolgt werden, da seine beiden Asylanträge des BF im Bundesgebiet abgewiesen worden seien. Er habe keine glaubhaften gültigen Verfolgungsgründe vorgebracht. Der BF habe keine Unterlagen vorgelegt, welche nachvollziehbar Schritte erkennen lassen würden, um einen russischen Reisepass bei den russischen Vertretungsbehörden in Österreich zu erlangen. Für seinen Fall bedeute dies, dass er die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses, mangels Mitwirkung seinerseits, gem. Paragraph 88, Absatz eins, FPG nicht erfülle. Dementsprechend sei sein Antrag

Paragraph 88, Absatz eins, FPG mangels Erfüllung der Voraussetzungen abzuweisen gewesen. 2.

  1. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 24.04.2025 erhob der BF über seine nunmehrige rechtsfreundliche Vertretung gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA, zugestellt am 31.03.2025, das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es für den BF infolge seiner beruflichen Tätigkeit erforderlich sei einen Fremdenpass weiterhin zur Verfügung zu haben. Die vom BF seinerzeit in Ausstellung des Fremdenpasses dargetanen Gefährdungen seiner Person seien - nach wie vor - aufrecht. Die Daten des BF seien gespeichert worden und seien gespeichert, dies in Anlastung zu mindestens einer Beteiligung einer tschetschenischen Nichtregierungshilfsorganisation, dies im Zusammenhang mit seiner Schwester XXXX . Dem BF sei es nicht möglich bei einer russischen Behörde, sohin auch nicht bei Botschaft oder Konsulat, vorzusprechen, um nicht in persönliche Schwierigkeiten zu geraten. Beim BF würden - nach wie vor - die Voraussetzungen vorliegen, welche zur Gewährung und Ausstellung des Fremdenpasses geführt hätten. Das Aufsuchen der Botschaft, um eine Erklärung zu erlangen, dass kein russisches Reisedokument zur Ausstellung gelange, könne dem BF nicht nachteilig angelastet werden. Dass ihm kein Reisepass ausgestellt werde, liege nicht in seiner Verantwortungssphäre. Beantragt wurde der Beschwerde bzw. dem Antrag vom 06.03.2025 stattzugeben, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. 2.
  2. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 24.04.2025 erhob der BF über seine nunmehrige rechtsfreundliche Vertretung gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA, zugestellt am 31.03.2025, das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es für den BF infolge seiner beruflichen Tätigkeit erforderlich sei einen Fremdenpass weiterhin zur Verfügung zu haben. Die vom BF seinerzeit in Ausstellung des Fremdenpasses dargetanen Gefährdungen seiner Person seien - nach wie vor - aufrecht. Die Daten des BF seien gespeichert worden und seien gespeichert, dies in Anlastung zu mindestens einer Beteiligung einer tschetschenischen Nichtregierungshilfsorganisation, dies im Zusammenhang mit seiner Schwester römisch 40 . Dem BF sei es nicht möglich bei einer russischen Behörde, sohin auch nicht bei Botschaft oder Konsulat, vorzusprechen, um nicht in persönliche Schwierigkeiten zu geraten. Beim BF würden - nach wie vor - die Voraussetzungen vorliegen, welche zur Gewährung und Ausstellung des Fremdenpasses geführt hätten. Das Aufsuchen der Botschaft, um eine Erklärung zu erlangen, dass kein russisches Reisedokument zur Ausstellung gelange, könne dem BF nicht nachteilig angelastet werden. Dass ihm kein Reisepass ausgestellt werde, liege nicht in seiner Verantwortungssphäre. Beantragt wurde der Beschwerde bzw. dem Antrag vom 06.03.2025 stattzugeben, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. 2.
  3. Die Beschwerdevorlage vom 24.04.2025 und der Verwaltungsakt langten beim BVwG am 08.05.2025 ein. 2.
  4. Mit Schriftsatz vom 11.06.2025 übermittelte das BVwG der Beschwerdeseite die Beweismittelliste zur Lage in der Russischen Föderation, Stand Mai 2025, mit der Information, dass das BVwG seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen wird, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert. Der Beschwerdeseite wurde die Möglichkeit gegeben dazu innerhalb von zehn Tagen, hg. einlangend, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. 2.
  5. Am 18.06.2025 langte beim BVwG eine beschwerdeseitige Stellungnahme ein. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auf die Seiten 13 bis 19 des aktuellen LIB verwiesen werde. Unbeschadet der individuellen Fluchtgründe wäre ein Aufenthalt des BF in seinem Herkunftsstaat mit konkreten Gefährdungen seines Lebens und seiner Unversehrtheit verbunden. Auch der BF würde bei einer Rückkehr zum Militär beordert werden. Der BF lebe seit mehr als die Hälfte seines Lebens in Österreich und habe keinerlei Erfahrungen, wie man in Tschetschenien überhaupt existenziell überleben könne. Bei einer Rückkehr habe er keine Chance alternative Unterstützungsnetzwerke aufzubauen oder die komplexen Regeln des alltäglichen Überlebens in der Russischen Föderation zu erlernen. Dem BF als langfristig aufenthaltsberechtigtem Drittstaatsangehörigen müsse das Recht gewährleistet sein, Rechte wie Reise- und Bewegungsfreiheit auszuüben, da der BF für immer in Österreich verbleiben solle. Ein Verstoß gegen diese Freiheiten wäre verfassungsrechtlich bedenklich. Wenn eine Ausweisung auf Dauer für unzulässig erklärt wurde und der BF probiert habe, bei den russischen Behörden ein Dokument zu erhalten, könne dies nicht überspannt werden, da der BF keinesfalls in sein Herkunftsland zurückkehren könnte. Würde der BF einen Reisepass erhalten, bräuchte der BF nicht um einen Fremdenpass ansuchen. Da für den BF in der gesamten Russischen Föderation die reale Gefahr einer existenzbedrohenden Situation bestehe, dieser in Österreich aufenthaltsverfestigt sei und die Mitwirkungspflicht nicht derart überspannt werden könne, erfülle der BF die Erteilungsvoraussetzungen

§ 55Abs. 1 Asyl

G iVm Art 8 EMRK. Unter einem wurde ein Konvolut aus Unterlagen zur Integration im Wesentlichen bestehend aus Bestätigungen, einem Lehrvertrag und Zeugnissen, der Familie des BF vorgelegt. Wenn eine Ausweisung auf Dauer für unzulässig erklärt wurde und der BF probiert habe, bei den russischen Behörden ein Dokument zu erhalten, könne dies nicht überspannt werden, da der BF keinesfalls in sein Herkunftsland zurückkehren könnte. Würde der BF einen Reisepass erhalten, bräuchte der BF nicht um einen Fremdenpass ansuchen. Da für den BF in der gesamten Russischen Föderation die reale Gefahr einer existenzbedrohenden Situation bestehe, dieser in Österreich aufenthaltsverfestigt sei und die Mitwirkungspflicht nicht derart überspannt werden könne, erfülle der BF die Erteilungsvoraussetzungen

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK. Unter einem wurde ein Konvolut aus Unterlagen zur Integration im Wesentlichen bestehend aus Bestätigungen, einem Lehrvertrag und Zeugnissen, der Familie des BF vorgelegt. 2.

  1. Mit Schriftsatz vom 12.01.2026 übermittelte das BVwG der Beschwerdeseite die Beweismittelliste zur Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2025, sowie das aktuelle Länderinformationsblatt zur Russischen Föderation, Version 17, vom 23.12.2025, mit der Information, dass das BVwG seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen wird, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert. Der Beschwerdeseite wurde die Möglichkeit gegeben dazu innerhalb von zehn Tagen, hg. einlangend, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, wovon die Beschwerdeseite keinen Gebrauch machte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der vom BF eingebrachten Beschwerde vom 24.04.2025 gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 26.03.2025 und der Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt, der Auszüge des Zentralen Fremdenregisters und des Strafregisters der Republik Österreich werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: 1.
  3. Zur Person und den Vorverfahren des BF: Der BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Der BF reiste am 03.06.2010 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 11.02.2011, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 03.06.2010 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Eine gegen diesen Bescheid vom 11.02.2011 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.05.2012, Zl. XXXX , vollinhaltlich als unbegründet abgewiesen. Der BF reiste am 03.06.2010 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 11.02.2011, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 03.06.2010 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Eine gegen diesen Bescheid vom 11.02.2011 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.05.2012, Zl. römisch 40 , vollinhaltlich als unbegründet abgewiesen. Am 30.11.2012 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 27.05.2015, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF vom 30.11.2012 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des BFA vom 27.05.2015, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF vom 30.11.2012 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Fluchtvorbringen des BF wurde in den Vorverfahren als nicht glaubhaft gewertet. Der Asylgerichtshof ging davon aus, dass es sich beim Vorbringen des BF um ein erdachtes Konstrukt handelt und, dass der BF seinen Herkunftsstaat aus asylfremden Motiven verlassen hat. Der BF verfügt derzeit über den Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Ihm wurde zuletzt ein Fremdenpass gültig vom 14.05.2020 bis zum 13.05.2025 ausgestellt. 1.
  4. Zum gegenständlichen Verfahren: Der BF stellte am 06.03.2025 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 26.03.2025 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

1 FPG abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Der BF stellte am 06.03.2025 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 26.03.2025 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz eins, FPG abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Der BF hat nicht dargetan, dass er einen Antrag auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der russischen Vertretungsbehörde im Bundesgebiet gestellt bzw. sich um die Erlangung eines solchen nachdrücklich und gewissenhaft bemüht hat. Dem BF ist die Erlangung eines gültigen Reisedokumentes seines Heimatsstaates möglich und zumutbar. 2. Beweiswürdigung: Der oben ausgeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 2.1. Zu den Feststellungen zur Person und den Vorverfahren des BF: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF, der Einreise des BF und den beiden Anträgen auf internationalen Schutz und diesbezüglichen Verfahren ergeben sich aus einer Einsicht in die im Verwaltungsakt befindlichen Kopien des Bescheides des Bundesasylamtes vom 11.02.2011 (vgl. AS 37 ff), des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 11.05.2012 (vgl. AS 65

  1. ff)und des Bescheides des BFA vom 27.05.2015 (vgl. AS 101 ff). Dass das Fluchtvorbringen des BF in den Vorverfahren als nicht glaubhaft gewertet wurde, beruht ebenfalls auf einer Einsicht in die beiden genannten Bescheide und das genannte Erkenntnis. Der Asylgerichtshof ging davon aus, dass es sich beim Vorbringen des BF um ein erdachtes Konstrukt handelt und, dass der BF seinen Herkunftsstaat aus asylfremden Motiven verlassen hat (vgl. AS 77 f). Die Feststellungen zum derzeitigen Aufenthaltstitel des BF, seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit und zum vom 14.05.2020 bis zum 13.05.2025 gültigen Fremdenpass, basieren auf einer Einsicht in das Zentrale Fremdenregister, das Strafregister der Republik Österreich (vgl. OZ 2) sowie in die im Verwaltungsakt befindliche Kopie des (bereits abgelaufenen) Fremdenpasses des BF (vgl. AS 5).Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF, der Einreise des BF und den beiden Anträgen auf internationalen Schutz und diesbezüglichen Verfahren ergeben sich aus einer Einsicht in die im Verwaltungsakt befindlichen Kopien des Bescheides des Bundesasylamtes vom 11.02.2011 vergleiche AS 37 ff), des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 11.05.2012 vergleiche AS 65
  2. ff)und des Bescheides des BFA vom 27.05.2015 vergleiche AS 101 ff). Dass das Fluchtvorbringen des BF in den Vorverfahren als nicht glaubhaft gewertet wurde, beruht ebenfalls auf einer Einsicht in die beiden genannten Bescheide und das genannte Erkenntnis. Der Asylgerichtshof ging davon aus, dass es sich beim Vorbringen des BF um ein erdachtes Konstrukt handelt und, dass der BF seinen Herkunftsstaat aus asylfremden Motiven verlassen hat vergleiche AS 77 f). Die Feststellungen zum derzeitigen Aufenthaltstitel des BF, seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit und zum vom 14.05.2020 bis zum 13.05.2025 gültigen Fremdenpass, basieren auf einer Einsicht in das Zentrale Fremdenregister, das Strafregister der Republik Österreich vergleiche OZ 2) sowie in die im Verwaltungsakt befindliche Kopie des (bereits abgelaufenen) Fremdenpasses des BF vergleiche AS 5). 2.2. Zu den Feststellungen zum gegenständlichen Verfahren: Die Feststellungen zum gegenständlichen Antrag vom 06.03.2025 und gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 26.03.2025 und der dagegen erhobenen Beschwerde basieren auf einer Einsicht in den gegenständlichen Verwaltungsakt. Die Feststellung, wonach der BF nicht dargetan hat, dass er einen Antrag auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der russischen Vertretungsbehörde im Bundesgebiet gestellt bzw. sich um die Erlangung eines solchen nachdrücklich und gewissenhaft bemüht hat, beruht auf folgenden Erwägungen: Bereits in seinem gegenständlichen Antrag hat der BF nicht ansatzweise behauptet, dass er überhaupt einen Antrag auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der russischen Vertretungsbehörde im Bundesgebiet gestellt hätte bzw. sich um die Erlangung eines solchen bemüht hätte. Er gab lediglich an, dass er den Fremdenpass brauche, da er ein LKW- und Taxifahrer sei, der hin wieder und ins Ausland fahre (vgl. AS 2). In seinem Schriftsatz vom 25.03.2025 gab der BF sogar explizit an, dass er mit den russischen Behörden keinen Kontakt aufnehmen könne, da ihm - nach wie vor - die Gefahr einer Verfolgung und Verhaftung drohe (vgl. AS 19). Auch in der gegenständlichen Beschwerde wurde eine Antragstellung oder ein besonderes Bemühen des BF nicht substantiiert behauptet, sondern vielmehr ausgeführt, dass es dem BF nicht möglich sei bei einer russischen Behörde, sohin auch nicht bei der Botschaft oder Konsulat vorzusprechen, um nicht in persönliche Schwierigkeiten zu geraten (vgl. AS 120). Bereits in seinem gegenständlichen Antrag hat der BF nicht ansatzweise behauptet, dass er überhaupt einen Antrag auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der russischen Vertretungsbehörde im Bundesgebiet gestellt hätte bzw. sich um die Erlangung eines solchen bemüht hätte. Er gab lediglich an, dass er den Fremdenpass brauche, da er ein LKW- und Taxifahrer sei, der hin wieder und ins Ausland fahre vergleiche AS 2). In seinem Schriftsatz vom 25.03.2025 gab der BF sogar explizit an, dass er mit den russischen Behörden keinen Kontakt aufnehmen könne, da ihm - nach wie vor - die Gefahr einer Verfolgung und Verhaftung drohe vergleiche AS 19). Auch in der gegenständlichen Beschwerde wurde eine Antragstellung oder ein besonderes Bemühen des BF nicht substantiiert behauptet, sondern vielmehr ausgeführt, dass es dem BF nicht möglich sei bei einer russischen Behörde, sohin auch nicht bei der Botschaft oder Konsulat vorzusprechen, um nicht in persönliche Schwierigkeiten zu geraten vergleiche AS 120). Mit der beschwerdeseitigen Ausführung in der Beschwerdeschrift: „Das Aufsuchen der Botschaft, um eine Erklärung zu erlangen, dass kein russisches Reisedokument zur Ausstellung gelangt, kann dem Beschwerdeführer nicht nachteilig angelastet werden.“ (vgl. AS 121) wird ebenfalls nicht dargetan, dass der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der russischen Vertretungsbehörde im Bundesgebiet gestellt bzw. sich um die Erlangung eines Reisedokumentes nachdrücklich und gewissenhaft bemüht hätte und ist vor dem Hintergrund der obigen Angaben des BF – wonach ihm eine Kontaktaufnahme nicht möglich sei, da ihm - nach wie vor - eine Verfolgungsgefahr drohe - letztlich auch nicht davon auszugehen, dass er die russische Vertretungsbehörde überhaupt in irgendeiner Form kontaktiert hätte und legte der BF auch hierzu keinerlei Nachweise vor. Letztlich wurde auch nicht in der am 18.06.2025 beim BVwG eingelangten beschwerdeseitigen Stellungnahme (vgl. OZ 4) behauptet, dass der BF die russische Vertretungsbehörde kontaktiert hätte oder Schritte zur Erlangung eines Reisedokumentes der Russischen Föderation unternommen hätte. Mit der beschwerdeseitigen Ausführung in der Beschwerdeschrift: „Das Aufsuchen der Botschaft, um eine Erklärung zu erlangen, dass kein russisches Reisedokument zur Ausstellung gelangt, kann dem Beschwerdeführer nicht nachteilig angelastet werden.“ vergleiche AS 121) wird ebenfalls nicht dargetan, dass der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der russischen Vertretungsbehörde im Bundesgebiet gestellt bzw. sich um die Erlangung eines Reisedokumentes nachdrücklich und gewissenhaft bemüht hätte und ist vor dem Hintergrund der obigen Angaben des BF – wonach ihm eine Kontaktaufnahme nicht möglich sei, da ihm - nach wie vor - eine Verfolgungsgefahr drohe - letztlich auch nicht davon auszugehen, dass er die russische Vertretungsbehörde überhaupt in irgendeiner Form kontaktiert hätte und legte der BF auch hierzu keinerlei Nachweise vor. Letztlich wurde auch nicht in der am 18.06.2025 beim BVwG eingelangten beschwerdeseitigen Stellungnahme vergleiche OZ 4) behauptet, dass der BF die russische Vertretungsbehörde kontaktiert hätte oder Schritte zur Erlangung eines Reisedokumentes der Russischen Föderation unternommen hätte. Auch sind keine Gründe ersichtlich, weshalb es dem BF nicht möglich und zumutbar sein sollte, einen Reisepass der Russischen Föderation zu beantragen bzw. zu erlangen. Es ist notorisch, dass die russische Vertretungsbehörde im Bundesgebiet Reisepässe der Russischen Föderation für russische Staatsangehörige ausstellt. Eine generelle Unmöglichkeit der Erlangung eines russischen Reisepasses wurde im Übrigen beschwerdeseitig auch nicht substantiiert behauptet. Der BF gründete im gegenständlichen Verfahren die behauptete Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Beschaffung eines gültigen Reisedokumentes seines Heimatstaates darauf, dass er Russland aus Sicherheitsgründen verlassen habe, da er und seine Angehörigen in Lebensgefahr gewesen seien und ihm - nach wie vor - die Gefahr einer Verfolgung und Verhaftung drohe. Aus diesem Grund könne der BF mit den russischen Behörden keinen Kontakt aufnehmen (vgl. AS 19). Die vom BF seinerzeit in Ausstellung des Fremdenpasses dargetanen Gefährdungen seiner Person seien - nach wie vor - aufrecht. Die Daten des BF seien gespeichert worden und seien gespeichert, dies in Anlastung zu mindestens einer Beteiligung einer tschetschenischen Nichtregierungshilfsorganisation, dies im Zusammenhang mit seiner Schwester XXXX . Dem BF sei es nicht möglich bei einer russischen Behörde, sohin auch nicht bei Botschaft oder Konsulat, vorzusprechen, um nicht in persönliche Schwierigkeiten zu geraten (vgl. AS 120). Auch sind keine Gründe ersichtlich, weshalb es dem BF nicht möglich und zumutbar sein sollte, einen Reisepass der Russischen Föderation zu beantragen bzw. zu erlangen. Es ist notorisch, dass die russische Vertretungsbehörde im Bundesgebiet Reisepässe der Russischen Föderation für russische Staatsangehörige ausstellt. Eine generelle Unmöglichkeit der Erlangung eines russischen Reisepasses wurde im Übrigen beschwerdeseitig auch nicht substantiiert behauptet. Der BF gründete im gegenständlichen Verfahren die behauptete Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Beschaffung eines gültigen Reisedokumentes seines Heimatstaates darauf, dass er Russland aus Sicherheitsgründen verlassen habe, da er und seine Angehörigen in Lebensgefahr gewesen seien und ihm - nach wie vor - die Gefahr einer Verfolgung und Verhaftung drohe. Aus diesem Grund könne der BF mit den russischen Behörden keinen Kontakt aufnehmen vergleiche AS 19). Die vom BF seinerzeit in Ausstellung des Fremdenpasses dargetanen Gefährdungen seiner Person seien - nach wie vor - aufrecht. Die Daten des BF seien gespeichert worden und seien gespeichert, dies in Anlastung zu mindestens einer Beteiligung einer tschetschenischen Nichtregierungshilfsorganisation, dies im Zusammenhang mit seiner Schwester römisch 40 . Dem BF sei es nicht möglich bei einer russischen Behörde, sohin auch nicht bei Botschaft oder Konsulat, vorzusprechen, um nicht in persönliche Schwierigkeiten zu geraten vergleiche AS 120). Damit vermag die Beschwerdeseite nicht zu überzeugen. Der BF brachte bereits zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz begründend vor, dass seine Schwester „ XXXX “ mit der Journalistin XXXX bei einer Rechtshilfeorganisation (Memorial) zusammengearbeitet hätte (vgl. AS 38
  3. f)bzw. dass die Schwester „ XXXX “ in dieser Organisation gearbeitet hätte (vgl. AS 40
  4. ff)und drohe dem BF und seiner Familie deshalb Gefahr. Dieses Vorbringen wurde bereits rechtskräftig als nicht glaubhaft erachtet. Insbesondere stellte das Bundesasylamt aufgrund der Angaben des BF über die Staatendokumentation eine Anfrage bezüglich der Schwester bei Memorial und hat die Anfragebeantwortung ergeben, dass es kein Dokument gibt, dass eine „ XXXX “ für das Menschenrechtszentrum Memorial gearbeitet hat (vgl. AS 75). Auch der zweite Antrag auf internationalen Schutz wurde rechtskräftig abgewiesen. Damit vermag die Beschwerdeseite nicht zu überzeugen. Der BF brachte bereits zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz begründend vor, dass seine Schwester „ römisch 40 “ mit der Journalistin römisch 40 bei einer Rechtshilfeorganisation (Memorial) zusammengearbeitet hätte vergleiche AS 38
  5. f)bzw. dass die Schwester „ römisch 40 “ in dieser Organisation gearbeitet hätte vergleiche AS 40
  6. ff)und drohe dem BF und seiner Familie deshalb Gefahr. Dieses Vorbringen wurde bereits rechtskräftig als nicht glaubhaft erachtet. Insbesondere stellte das Bundesasylamt aufgrund der Angaben des BF über die Staatendokumentation eine Anfrage bezüglich der Schwester bei Memorial und hat die Anfragebeantwortung ergeben, dass es kein Dokument gibt, dass eine „ römisch 40 “ für das Menschenrechtszentrum Memorial gearbeitet hat vergleiche AS 75). Auch der zweite Antrag auf internationalen Schutz wurde rechtskräftig abgewiesen. Wenn der BF nunmehr angibt, dass ihm - nach wie vor - die Gefahr einer Verfolgung drohe und insinuiert, dass diese im Zusammenhang mit seiner Schwester (die im Übrigen auf einmal nicht mehr XXXX bzw. XXXX sondern XXXX im Vornamen heiße, vgl. zu den unstimmigen Angaben des BF zu den persönlichen Daten der Schwester bereits im Vorverfahren die Ausführungen des Asylgerichtshofes auf AS 76) stehe, ist erneut festzuhalten, dass dieses Vorbringen bereits rechtskräftig für nicht glaubhaft befunden wurde und, dass – wie die belangte Behörde zutreffend ausführt – die beiden Anträge auf internationalen Schutz abgewiesen wurden (vgl. S. 3 des angefochtenen Bescheides). Der Asylgerichtshof führte in dem Erkenntnis vom 11.05.2012 aus:Wenn der BF nunmehr angibt, dass ihm - nach wie vor - die Gefahr einer Verfolgung drohe und insinuiert, dass diese im Zusammenhang mit seiner Schwester (die im Übrigen auf einmal nicht mehr römisch 40 bzw. römisch 40 sondern römisch 40 im Vornamen heiße, vergleiche zu den unstimmigen Angaben des BF zu den persönlichen Daten der Schwester bereits im Vorverfahren die Ausführungen des Asylgerichtshofes auf AS 76) stehe, ist erneut festzuhalten, dass dieses Vorbringen bereits rechtskräftig für nicht glaubhaft befunden wurde und, dass – wie die belangte Behörde zutreffend ausführt – die beiden Anträge auf internationalen Schutz abgewiesen wurden vergleiche S. 3 des angefochtenen Bescheides). Der Asylgerichtshof führte in dem Erkenntnis vom 11.05.2012 aus: „Insgesamt kommt daher auch der erkennende Senat aufgrund der Ermittlungsergebnisse und der Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zu dem Schluss, dass eine Verfolgung des Beschwerdeführers wegen einer Tätigkeit seiner Schwester für MEMORIAL nicht gegeben war, da die Schwester des Beschwerdeführers eine solche Tätigkeit, in der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Weise, nicht ausgeübt hat. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers lediglich um ein erdachtes Konstrukt handelt, dass der Asylerlangung dienen soll und, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus asylfremden Motiven verlassen hat.“ (vgl. AS 77 f). „Insgesamt kommt daher auch der erkennende Senat aufgrund der Ermittlungsergebnisse und der Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zu dem Schluss, dass eine Verfolgung des Beschwerdeführers wegen einer Tätigkeit seiner Schwester für MEMORIAL nicht gegeben war, da die Schwester des Beschwerdeführers eine solche Tätigkeit, in der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Weise, nicht ausgeübt hat. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers lediglich um ein erdachtes Konstrukt handelt, dass der Asylerlangung dienen soll und, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus asylfremden Motiven verlassen hat.“ vergleiche AS 77 f). Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ist also nicht ersichtlich, warum dem BF die Beschaffung eines gültigen Reisedokumentes seines Herkunftsstaates nicht möglich oder nicht zumutbar sein soll und ist dem BFA zuzustimmen wenn es festhält, dass der BF nicht ausreichend bzw. glaubwürdig begründen konnte, warum es ihm nicht möglich sei, einen russischen Reisepass zu erlangen und, dass er keine glaubhaften Verfolgungsgründe vorbrachte (vgl. S. 3 des angefochtenen Bescheides). Somit war vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen festzustellen, dass dem BF die Erlangung eines gültigen Reisedokumentes seines Heimatsstaates möglich und zumutbar ist. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ist also nicht ersichtlich, warum dem BF die Beschaffung eines gültigen Reisedokumentes seines Herkunftsstaates nicht möglich oder nicht zumutbar sein soll und ist dem BFA zuzustimmen wenn es festhält, dass der BF nicht ausreichend bzw. glaubwürdig begründen konnte, warum es ihm nicht möglich sei, einen russischen Reisepass zu erlangen und, dass er keine glaubhaften Verfolgungsgründe vorbrachte vergleiche S. 3 des angefochtenen Bescheides). Somit war vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen festzustellen, dass dem BF die Erlangung eines gültigen Reisedokumentes seines Heimatsstaates möglich und zumutbar ist. Hinsichtlich der in der am 18.06.2025 beim BVwG eingelangten beschwerdeseitigen Stellungnahme (vgl. OZ 4) behaupteten Rückkehrbefürchtungen des BF und vorgelegten (Integrations-) Unterlagen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeseite offensichtlich verkennt, dass Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens ausschließlich die Frage der Ausstellung eines Fremdenpasses und nicht eine Rückkehrentscheidung ist. Hinsichtlich der in der am 18.06.2025 beim BVwG eingelangten beschwerdeseitigen Stellungnahme vergleiche OZ 4) behaupteten Rückkehrbefürchtungen des BF und vorgelegten (Integrations-) Unterlagen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeseite offensichtlich verkennt, dass Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens ausschließlich die Frage der Ausstellung eines Fremdenpasses und nicht eine Rückkehrentscheidung ist. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. 3.2.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.2.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.3.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.4.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.3.4.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zum Spruchteil A) 3.5. Zur Abweisung der Beschwerde: 3.5.1.

§ 5Abs. 1a Z 3 FPG 2005 idg

F sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde

dem 11. Hauptstück des FPG. Die maßgebliche Bestimmung des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet (auszugsweise):3.5.1.

Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG 2005 idgF sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde

dem 11. Hauptstück des FPG. Die maßgebliche Bestimmung des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet (auszugsweise): „Ausstellung von Fremdenpässen § 88.

(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden fürParagraph 88,
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
  1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
  2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
  3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
  4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
  5. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
  6. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2)Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a)Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.[…]“ Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K 8 f). Dem gleichzuhalten sind Fälle, in denen sich die Antragstellung bei der Vertretungsbehörde als unzumutbar erweist (vgl. idS VfGH 11.06.2019, E 67-68/2019, zum Vorbringen der Unzumutbarkeit der Kontaktaufnahme mit der syrischen Vertretungsbehörde).Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] Paragraph 88, FPG K 8 f). Dem gleichzuhalten sind Fälle, in denen sich die Antragstellung bei der Vertretungsbehörde als unzumutbar erweist vergleiche idS VfGH 11.06.2019, E 67-68/2019, zum Vorbringen der Unzumutbarkeit der Kontaktaufnahme mit der syrischen Vertretungsbehörde). Aus der bisher vorgenommenen Ausstellung eines Fremdenpasses kann kein Rechtsanspruch auf eine Stattgebung weiterer Anträge abgeleitet werden. Vielmehr ist aus Anlass eines jeden Antrags von neuem zu prüfen, ob die im Gesetz normierten Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gegeben sind (vgl. VwGH vom 19.03.2013, 2011/21/0242). Aus der bisher vorgenommenen Ausstellung eines Fremdenpasses kann kein Rechtsanspruch auf eine Stattgebung weiterer Anträge abgeleitet werden. Vielmehr ist aus Anlass eines jeden Antrags von neuem zu prüfen, ob die im Gesetz normierten Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gegeben sind vergleiche VwGH vom 19.03.2013, 2011/21/0242). 3.5.
  1. Der BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und verfügt über den Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU. In Frage käme für den BF daher grundsätzlich der Tatbestand des § 88 Abs. 1 Z 2 FPG. Im gegenständlichen Verfahren ist jedoch nicht ersichtlich, dass die russische Vertretungsbehörde dem BF die Ausstellung eines Reisedokumentes tatsächlich verweigern würde. Der BF hat nicht dargelegt und ergaben sich im gegenständlichen Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, dass er nicht in der Lage wäre oder es ihm unzumutbar wäre, sich ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen. Es mangelt somit an einer Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses an den BF. 3.5.
  2. Der BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und verfügt über den Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU. In Frage käme für den BF daher grundsätzlich der Tatbestand des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG. Im gegenständlichen Verfahren ist jedoch nicht ersichtlich, dass die russische Vertretungsbehörde dem BF die Ausstellung eines Reisedokumentes tatsächlich verweigern würde. Der BF hat nicht dargelegt und ergaben sich im gegenständlichen Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, dass er nicht in der Lage wäre oder es ihm unzumutbar wäre, sich ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen. Es mangelt somit an einer Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses an den BF. Sofern die Beschwerdeseite ausführt, dass beim BF - nach wie vor - die Voraussetzungen dafür vorliegen würden, welche zur Gewährung und Ausstellung des Fremdenpasses geführt hätten und diese sich nicht geändert hätten (vgl. AS 120 f), ist festzuhalten, dass aus der bisher vorgenommenen Ausstellung eines Fremdenpasses kein Rechtsanspruch auf eine Stattgebung weiterer Anträge abgeleitet werden kann. Vielmehr ist aus Anlass eines jeden Antrags von neuem zu prüfen, ob die im Gesetz normierten Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gegeben sind (siehe bereits oben). Sofern die Beschwerdeseite ausführt, dass beim BF - nach wie vor - die Voraussetzungen dafür vorliegen würden, welche zur Gewährung und Ausstellung des Fremdenpasses geführt hätten und diese sich nicht geändert hätten vergleiche AS 120 f), ist festzuhalten, dass aus der bisher vorgenommenen Ausstellung eines Fremdenpasses kein Rechtsanspruch auf eine Stattgebung weiterer Anträge abgeleitet werden kann. Vielmehr ist aus Anlass eines jeden Antrags von neuem zu prüfen, ob die im Gesetz normierten Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gegeben sind (siehe bereits oben). Dass der BF einen der anderen Tatbestände des § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 erfüllt, ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde dies von ihm auch nicht hinreichend substantiiert vorgebracht. Zumal der BF - wie oben - ausgeführt die Voraussetzungen für § 88 Abs. 1 Z 2 FPG nicht erfüllt, erfüllt er auch nicht jene für § 88 Abs. 1 Z 3 FPG. Er ist weder staatenlos, noch ist seine Staatsangehörigkeit ungeklärt (Z 1). Dass der BF aus dem Bundesgebiet auswandern will (Z 4), lässt sich dem Verwaltungsakt ebenso wenig entnehmen, wie das Vorliegen einer Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom BF erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt (Z 5). Da die Staatsangehörigkeit des BF zum Entscheidungszeitpunkt nicht ungeklärt und er weder staatenlos, noch subsidiär schutzberechtigt ist, erfüllt er auch die Voraussetzungen des § 88 Abs. 2 bzw. Abs. 2a FPG nicht. Der Tatbestand des § 88 Abs. 2a FPG verlangt explizit, dass es sich beim Antragsteller um einen subsidiär Schutzberechtigten handelt. Dass es etwa ausreicht, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.Dass der BF einen der anderen Tatbestände des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 erfüllt, ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde dies von ihm auch nicht hinreichend substantiiert vorgebracht. Zumal der BF - wie oben - ausgeführt die Voraussetzungen für Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG nicht erfüllt, erfüllt er auch nicht jene für Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG. Er ist weder staatenlos, noch ist seine Staatsangehörigkeit ungeklärt (Ziffer eins,). Dass der BF aus dem Bundesgebiet auswandern will (Ziffer 4,), lässt sich dem Verwaltungsakt ebenso wenig entnehmen, wie das Vorliegen einer Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom BF erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt (Ziffer 5,). Da die Staatsangehörigkeit des BF zum Entscheidungszeitpunkt nicht ungeklärt und er weder staatenlos, noch subsidiär schutzberechtigt ist, erfüllt er auch die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz 2, bzw. Absatz 2 a, FPG nicht. Der Tatbestand des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG verlangt explizit, dass es sich beim Antragsteller um einen subsidiär Schutzberechtigten handelt. Dass es etwa ausreicht, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. 3.5.
  3. Überdies bringt der BF vage vor, dass er als LKW- und Taxifahrer hin und wieder ins Ausland fahre (vgl. AS 2) und den Fremdenpass für seine berufliche Tätigkeit benötige (vgl. AS 121), womit er implizit auch einen Eingriff in sein Recht auf Freizügigkeit insinuiert.3.5.
  4. Überdies bringt der BF vage vor, dass er als LKW- und Taxifahrer hin und wieder ins Ausland fahre vergleiche AS 2) und den Fremdenpass für seine berufliche Tätigkeit benötige vergleiche AS 121), womit er implizit auch einen Eingriff in sein Recht auf Freizügigkeit insinuiert. Artikel 2 des Protokolls Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten lautet wie folgt: „Artikel 2 - Freizügigkeit
(1)Jedermann, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen.
(2)Jedermann steht es frei, jedes Land einschließlich seines eigenen zu verlassen.
(3)Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als denen, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung des „ordre public“, der Verhütung von Straftaten, des Schutzes der Gesundheit oder der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.
(4)Die in Absatz 1 anerkannten Rechte können ferner für den Bereich bestimmter Gebiete Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt sind.“ Diese Garantie der EMRK gilt auch für Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates der EMRK besitzen, aus dem sie ausreisen wollen (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, Abs. 44 zu § 21, S 217).Diese Garantie der EMRK gilt auch für Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates der EMRK besitzen, aus dem sie ausreisen wollen (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, Absatz 44, zu Paragraph 21,, S 217). Aus der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR, 14.06.2022, L.B., 38121/20) ergibt sich, dass sich aus Art. 2 Abs. 2 4. Zusatzprotokoll zur EMRK (in der Folge: ZPEMRK) in Einzelfällen auch eine positive Verpflichtung des Konventionsstaates ableiten lässt, Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Konventionsstaat aufhalten, Reisedokumente auszustellen, um ihnen eine entsprechende Freizügigkeit zu ermöglichen. Die Weigerung einen Fremdenpass auszustellen, stellt einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich geschützte Recht

Art. 2Abs.

2

  1. ZPEMRK dar und steht auch in Widerspruch zu Art. 8 EMRK, wenn die betroffene Person über kein Reisedokument verfügt und nicht in der Lage ist, ein solches zu erhalten. Eingriffe müssen, um zulässig zu sein, gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft zur Verfolgung eines in Art. 2 Abs. 3
  2. ZPEMRK genannten legitimen Eingriffsziele notwendig, d.h. geeignet und verhältnismäßig sein. Der Entscheidung des EGMR ist aber auch zu entnehmen, dass keine generelle Verpflichtung besteht, im Mitgliedsstaat aufhältigen Fremden Reisedokumente auszustellen (Rn 59) und bei der Nichterteilung eines Fremdenpasses, welche grundsätzlich einen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit nach Art. 2 Abs. 2
  3. ZPEMRK darstellt, zu prüfen ist, ob dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (Rn 79 f).Aus der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR, 14.06.2022, L.B., 38121/20) ergibt sich, dass sich aus Artikel 2, Absatz 2,
  4. Zusatzprotokoll zur EMRK (in der Folge: ZPEMRK) in Einzelfällen auch eine positive Verpflichtung des Konventionsstaates ableiten lässt, Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Konventionsstaat aufhalten, Reisedokumente auszustellen, um ihnen eine entsprechende Freizügigkeit zu ermöglichen. Die Weigerung einen Fremdenpass auszustellen, stellt einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich geschützte Recht

Artikel 2, Absatz 2, 4.

ZPEMRK dar und steht auch in Widerspruch zu Artikel 8, EMRK, wenn die betroffene Person über kein Reisedokument verfügt und nicht in der Lage ist, ein solches zu erhalten. Eingriffe müssen, um zulässig zu sein, gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft zur Verfolgung eines in Artikel 2, Absatz 3,

  1. ZPEMRK genannten legitimen Eingriffsziele notwendig, d.h. geeignet und verhältnismäßig sein. Der Entscheidung des EGMR ist aber auch zu entnehmen, dass keine generelle Verpflichtung besteht, im Mitgliedsstaat aufhältigen Fremden Reisedokumente auszustellen (Rn 59) und bei der Nichterteilung eines Fremdenpasses, welche grundsätzlich einen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit nach Artikel 2, Absatz 2,
  2. ZPEMRK darstellt, zu prüfen ist, ob dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (Rn 79 f). Mit Erkenntnis vom 16.06.2023 zu E 3489/2022 führte der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der Verfassungskonformität des § 88 FPG aus, dass, wie bereits der EGMR mit Urteil vom 14.06.2022 festgehalten hat, Art. 2 Abs. 2
  3. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsstaat aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht. Gleichwohl findet Art. 2 Abs. 2
  4. ZPEMRK auf Sachverhalte Anwendung, in denen ein Vertragsstaat Personen, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, in seiner Rechtsordnung bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt. Der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2
  5. ZPEMRK erstreckt sich also auf Konstellationen wie § 88 FPG (Rz 67). Dem Verfahren

§ 88Abs.

1 FPG kommt insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Art. 2

  1. ZPEMRK prüfen kann und muss. Angesichts dessen ist die Voraussetzung „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt“ in § 88 Abs. 1 FPG auch dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Art. 2 Abs. 2
  2. ZPEMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit bedeuten würde (Rz 70 f).Mit Erkenntnis vom 16.06.2023 zu E 3489 aus 2022, führte der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der Verfassungskonformität des Paragraph 88, FPG aus, dass, wie bereits der EGMR mit Urteil vom 14.06.2022 festgehalten hat, Artikel 2, Absatz 2,
  3. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsstaat aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht. Gleichwohl findet Artikel 2, Absatz 2,
  4. ZPEMRK auf Sachverhalte Anwendung, in denen ein Vertragsstaat Personen, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, in seiner Rechtsordnung bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt. Der Schutzbereich des Artikel 2, Absatz 2,
  5. ZPEMRK erstreckt sich also auf Konstellationen wie Paragraph 88, FPG (Rz 67). Dem Verfahren

Paragraph 88, Absatz eins, FPG kommt insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Artikel 2,

  1. ZPEMRK prüfen kann und muss. Angesichts dessen ist die Voraussetzung „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt“ in Paragraph 88, Absatz eins, FPG auch dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Artikel 2, Absatz 2,
  2. ZPEMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit bedeuten würde (Rz 70 f). Ein Interesse der Republik zur Ausstellung eines Fremdenpasses iSd § 88 Abs. 1 FPG ist demnach dann vorhanden, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des Art. 2
  3. ZPEMRK und somit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährung dieses Konventionsrechts darstellen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

1 FPG ohne Durchführung einer Interessenabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung verweigert wird.Ein Interesse der Republik zur Ausstellung eines Fremdenpasses iSd Paragraph 88, Absatz eins, FPG ist demnach dann vorhanden, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des Artikel 2, 4. ZPEMRK und somit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährung dieses Konventionsrechts darstellen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz eins, FPG ohne Durchführung einer Interessenabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung verweigert wird. 3.5.4. Die Ausstellung eines Fremdenpasses an den BF

§ 88Abs.

1 FPG scheitert in casu jedoch bereits daran, dass der BF die Voraussetzungen nach § 88 Abs. 1 FPG insofern nicht erfüllt, als er nicht zu dem in Z 1 bis 5 beschriebenen Personenkreis zählt. Es ist daher nicht weiter auf die Frage, ob im Falle des BF ein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses gegeben ist, einzugehen und kann insofern eine nähere Auseinandersetzung hinsichtlich dieser Voraussetzung unterbleiben. 3.5.4. Die Ausstellung eines Fremdenpasses an den BF

Paragraph 88, Absatz eins, FPG scheitert in casu jedoch bereits daran, dass der BF die Voraussetzungen nach Paragraph 88, Absatz eins, FPG insofern nicht erfüllt, als er nicht zu dem in Ziffer eins bis 5 beschriebenen Personenkreis zählt. Es ist daher nicht weiter auf die Frage, ob im Falle des BF ein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses gegeben ist, einzugehen und kann insofern eine nähere Auseinandersetzung hinsichtlich dieser Voraussetzung unterbleiben. Die Beschwerde war daher im Ergebnis als unbegründet abzuweisen. 3.6. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017).Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017).

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall des BF war die Beurteilung der Rechtssache nicht von weiteren Tatsachen abhängig, sondern war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt. Es konnte somit trotz Parteiantrag von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W247.2312285.1.00

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