Julia JERABEK über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 15.09.2025, GZ römisch 40 betreffend Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger
Paragraph 18 b, ASVG zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden als „belangte Behörde“ oder „PVA“ bezeichnet) vom 15.09.2025 wurde festgestellt, dass die Selbstversicherung des nunmehrigen Beschwerdeführers in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger
Mit dem angefochtenen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden als „belangte Behörde“ oder „PVA“ bezeichnet) vom 15.09.2025 wurde festgestellt, dass die Selbstversicherung des nunmehrigen Beschwerdeführers in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger
Paragraph 18 b, ASVG mit 31.01.2024 endet. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich aus den Angaben des nunmehrigen Beschwerdeführers im entsprechenden Formular ergebe, dass er nicht das für die Selbstversicherung notwendige Mindestausmaß an Pflege erbringe bzw. erbracht habe.
ASVG zuerkannt.Über Antrag wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 01.08.2019 die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege seiner Mutter ab 01.04.2018
Paragraph 18 b, ASVG zuerkannt. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland und ist als Lehrer erwerbstätig beschäftigt. Er wohnt nicht im selben Haushalt wie seine pflegebedürftige Mutter. Die Mutter des Beschwerdeführers bezieht seit 01.04.2018 Pflegegeld der Stufe 3, ab 01.12.2021 Pflegegeld der Stufe 4 und ab 01.08.2023 Pflegegeld der Stufe
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. In Ermangelung eines entsprechenden Antrages liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. In Ermangelung eines entsprechenden Antrages liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten auszugsweise: „Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger § 18b.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15.09.2025 wurde diese seit 01.04.2018 bestehende Selbstversicherung in der Pensionsversicherung mit 31.01.2024 beendet. 3.3. Im konkreten Fall wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 01.08.2019 die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege seiner Mutter
Paragraph 18 b, ASVG ab 01.04.2018 zuerkannt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15.09.2025 wurde diese seit 01.04.2018 bestehende Selbstversicherung in der Pensionsversicherung mit 31.01.2024 beendet. Nachfolgend ist zu beurteilen ob die Beendigung der Selbstversicherung zu Recht erfolgte. 3.3.1.
3 Z 1 ASVG endet die Selbstversicherung mit dem Ende des Kalendermonats, in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Abs. 1 weggefallen ist. 3.3.1.
Paragraph 18 b, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG endet die Selbstversicherung mit dem Ende des Kalendermonats, in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Absatz eins, weggefallen ist.
Abs. 1 leg. cit. können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.
Absatz eins, leg. cit. können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen. 3.3.2. Zum Nichtvorliegen der erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft: Die belangte Behörde begründete die Beendigung der Selbstversicherung des Beschwerdeführers in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege seiner Mutter
1 ASVG in ihrem Bescheid vom 15.09.2025 damit, dass sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im entsprechenden Formular ergebe, dass er nicht das für die Selbstversicherung notwendige Mindestausmaß an Pflegeminuten erbringe bzw. erbracht habe. Die belangte Behörde begründete die Beendigung der Selbstversicherung des Beschwerdeführers in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege seiner Mutter
Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG in ihrem Bescheid vom 15.09.2025 damit, dass sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im entsprechenden Formular ergebe, dass er nicht das für die Selbstversicherung notwendige Mindestausmaß an Pflegeminuten erbringe bzw. erbracht habe. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt die Pflege der Mutter des Beschwerdeführers seit 05.01.2024 (auch) durch 24-Stunden-Pflegekräfte erfolgt. Dieser Umstand schließt jedoch eine Selbstversicherung nach § 18b ASVG für weitere pflegende Personen nicht grundsätzlich aus. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt die Pflege der Mutter des Beschwerdeführers seit 05.01.2024 (auch) durch 24-Stunden-Pflegekräfte erfolgt. Dieser Umstand schließt jedoch eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG für weitere pflegende Personen nicht grundsätzlich aus. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mag die Inanspruchnahme einer 24-Stunden-Pflege ein Indiz für die alleinige Vornahme der notwendigen Pflegeleistungen durch die beigezogene Pflegekraft sein, handelt es sich bei dieser doch in der Regel um eine Fachkraft, welche die erforderliche Pflege rund um die Uhr gewährleisten soll. Es ist aber nicht von vornherein ausgeschlossen, dass trotz Beiziehung einer 24-Stunden-Pflege die nahen Angehörigen womöglich einen Teil der notwendigen Pflegeleistungen verrichten müssen; dafür sind vom Antragsteller besondere Gründe konkret vorzubringen (vgl. VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mag die Inanspruchnahme einer 24-Stunden-Pflege ein Indiz für die alleinige Vornahme der notwendigen Pflegeleistungen durch die beigezogene Pflegekraft sein, handelt es sich bei dieser doch in der Regel um eine Fachkraft, welche die erforderliche Pflege rund um die Uhr gewährleisten soll. Es ist aber nicht von vornherein ausgeschlossen, dass trotz Beiziehung einer 24-Stunden-Pflege die nahen Angehörigen womöglich einen Teil der notwendigen Pflegeleistungen verrichten müssen; dafür sind vom Antragsteller besondere Gründe konkret vorzubringen vergleiche VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084). Was das konkrete Ausmaß einer Pflege betrifft, die eine „erhebliche“ Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des § 18b Abs. 1 ASVG – im Gegensatz zu einer „ganz überwiegenden“ oder (bloß) „überwiegenden“ Beanspruchung – ausmacht, so ist folgende Abgrenzung vorzunehmen: Auszugehen ist davon, dass nach dem Willen des Gesetzgebers eine „ganz überwiegende“ Beanspruchung der Arbeitskraft bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand der pflegenden Person von mehr als 120 Stunden monatlich bzw. ab 28 Stunden wöchentlich vorliegen soll. Eine (bloß) „überwiegende“ Beanspruchung der Arbeitskraft ist daher – im Hinblick auf die Normalarbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich (§ 3 AZG) und das Begriffsverständnis (wonach „überwiegend“ ein größeres Gewicht im Sinn von mehr als die Hälfte bedeutet) – bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 21 Stunden wöchentlich (entspricht mehr als der halben Normalarbeitszeit) anzunehmen. Eine „erhebliche“ Beanspruchung der Arbeitskraft ist indessen – im Hinblick auf die Normalarbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich und das Begriffsverständnis, wonach „erheblich“ von einigem Gewicht, aber weniger als „überwiegend“ ist (vgl. in dem Sinn auch OGH RIS-JUSTIZ RS0054693 (T2)) - bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 14 Stunden wöchentlich bzw. ab 60 Stunden monatlich anzusetzen (vgl. VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084).Was das konkrete Ausmaß einer Pflege betrifft, die eine „erhebliche“ Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG – im Gegensatz zu einer „ganz überwiegenden“ oder (bloß) „überwiegenden“ Beanspruchung – ausmacht, so ist folgende Abgrenzung vorzunehmen: Auszugehen ist davon, dass nach dem Willen des Gesetzgebers eine „ganz überwiegende“ Beanspruchung der Arbeitskraft bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand der pflegenden Person von mehr als 120 Stunden monatlich bzw. ab 28 Stunden wöchentlich vorliegen soll. Eine (bloß) „überwiegende“ Beanspruchung der Arbeitskraft ist daher – im Hinblick auf die Normalarbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich (Paragraph 3, AZG) und das Begriffsverständnis (wonach „überwiegend“ ein größeres Gewicht im Sinn von mehr als die Hälfte bedeutet) – bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 21 Stunden wöchentlich (entspricht mehr als der halben Normalarbeitszeit) anzunehmen. Eine „erhebliche“ Beanspruchung der Arbeitskraft ist indessen – im Hinblick auf die Normalarbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich und das Begriffsverständnis, wonach „erheblich“ von einigem Gewicht, aber weniger als „überwiegend“ ist vergleiche in dem Sinn auch OGH RIS-JUSTIZ RS0054693 (T2)) - bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 14 Stunden wöchentlich bzw. ab 60 Stunden monatlich anzusetzen vergleiche VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084). Bei der Ermittlung der – für das Ausmaß der Beanspruchung der Arbeitskraft relevanten – Anzahl von Pflegestunden sind nur jene Zeiten zu berücksichtigen, in denen tatsächlich notwendige Leistungen der Betreuung und Hilfe erbracht werden. Um welche Verrichtungen es sich dabei handelt und welcher zeitliche Aufwand damit jeweils verbunden ist, ist anhand der Regelungen des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) – auf das im § 18b Abs. 1 ASVG (durch Voraussetzung eines Pflegebedarfs zumindest nach Stufe 3) ausdrücklich Bezug genommen wird – sowie der dazu ergangenen Einstufungsverordnung (EinstV, BGBl. II Nr. 37/1999) zu beurteilen. Da auf den auch für die Ermittlung des Pflegegelds maßgeblichen Pflegebedarf abzustellen ist, wird als Grundlage für die Beurteilung in der Regel ein bereits im Verfahren über die Zuerkennung oder Neubemessung des Pflegegelds eingeholtes – soweit noch aktuelles bzw. sonst entsprechendes – Sachverständigengutachten (§ 8 EinstV) dienen können. Bei der Ermittlung der – für das Ausmaß der Beanspruchung der Arbeitskraft relevanten – Anzahl von Pflegestunden sind nur jene Zeiten zu berücksichtigen, in denen tatsächlich notwendige Leistungen der Betreuung und Hilfe erbracht werden. Um welche Verrichtungen es sich dabei handelt und welcher zeitliche Aufwand damit jeweils verbunden ist, ist anhand der Regelungen des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) – auf das im Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG (durch Voraussetzung eines Pflegebedarfs zumindest nach Stufe 3) ausdrücklich Bezug genommen wird – sowie der dazu ergangenen Einstufungsverordnung (EinstV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 37 aus 1999,) zu beurteilen. Da auf den auch für die Ermittlung des Pflegegelds maßgeblichen Pflegebedarf abzustellen ist, wird als Grundlage für die Beurteilung in der Regel ein bereits im Verfahren über die Zuerkennung oder Neubemessung des Pflegegelds eingeholtes – soweit noch aktuelles bzw. sonst entsprechendes – Sachverständigengutachten (Paragraph 8, EinstV) dienen können. Zur Höhe des festgestellten Pflegeaufwandes des Beschwerdeführers ist daher darauf hinzuweisen, dass die zu tätigenden Verrichtungen und der damit verbundene zeitliche Aufwand anhand der Einstufungsverordnung zu beurteilen sind (vgl. VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084). Es können daher nur die in der Einstufungsverordnung angeführten Tätigkeiten berücksichtigt werden. Zudem sind für diese Tätigkeiten in der Einstufungsverordnung jeweils Richtwerte festgesetzt, die den zu berücksichtigenden Pflegeaufwand begrenzen.Zur Höhe des festgestellten Pflegeaufwandes des Beschwerdeführers ist daher darauf hinzuweisen, dass die zu tätigenden Verrichtungen und der damit verbundene zeitliche Aufwand anhand der Einstufungsverordnung zu beurteilen sind vergleiche VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084). Es können daher nur die in der Einstufungsverordnung angeführten Tätigkeiten berücksichtigt werden. Zudem sind für diese Tätigkeiten in der Einstufungsverordnung jeweils Richtwerte festgesetzt, die den zu berücksichtigenden Pflegeaufwand begrenzen. Jene von dem Beschwerdeführer im „Fragebogen zur Selbstversicherung für die Pflege naher Angehöriger“ vom 14.10.2024, in Zusammenschau mit der „Erklärung über die Pflegesituation zur Selbstversicherung für die Pflege eines nahen Angehörigen“ vom 01.07.2025, selbst angegeben Pflegetätigkeiten erreichen zwar in Summe das Mindestmaß von 60 Stunden monatlich, jedoch ist zu berücksichtigen, dass viele der angegebenen Tätigkeiten bereits von der Pflegekraft aufgrund des Pflegevertrages zu leisten sind und dass bei einigen Tätigkeiten der zeitliche Richtwert
der Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz überschritten wird. Nachfolgend wird auf die einzelnen vom Beschwerdeführer vorgebrachten Pflegeleistungen Bezug genommen: Für die Pflegeleistung „An- und Auskleiden“ ist
des § 1 Abs. 3 der Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz täglich ein Richtwert von 2 mal 20 Minuten (insgesamt 40 Minuten) anzurechnen. Der Beschwerdeführer gab im Fragebogen an, dass die Pflegefachkraft hierfür 30 Minuten täglich aufwende. Der Beschwerdeführer selbst erbringe hierfür laut eigenen Angaben fallweise abends zusätzlich 10 Minuten für das Auskleiden. Diese Angaben sind deckungsgleich mit dem Fragebogen vom 01.07.2025. Insgesamt werden sohin für das An- und Auskleiden 40 Minuten täglich aufgewendet, was der Einstufungsverordnung zum BPGG entspricht. Ein vom Beschwerdeführer erbrachter Aufwand im Umfang von täglich 10 Minuten und damit monatlich 5,05 Stunden kann somit als plausibel erachtet werden.Für die Pflegeleistung „An- und Auskleiden“ ist
des Paragraph eins, Absatz 3, der Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz täglich ein Richtwert von 2 mal 20 Minuten (insgesamt 40 Minuten) anzurechnen. Der Beschwerdeführer gab im Fragebogen an, dass die Pflegefachkraft hierfür 30 Minuten täglich aufwende. Der Beschwerdeführer selbst erbringe hierfür laut eigenen Angaben fallweise abends zusätzlich 10 Minuten für das Auskleiden. Diese Angaben sind deckungsgleich mit dem Fragebogen vom 01.07.2025. Insgesamt werden sohin für das An- und Auskleiden 40 Minuten täglich aufgewendet, was der Einstufungsverordnung zum BPGG entspricht. Ein vom Beschwerdeführer erbrachter Aufwand im Umfang von täglich 10 Minuten und damit monatlich 5,05 Stunden kann somit als plausibel erachtet werden. Die „Verrichtung der Notdurft“ ist eine Pflegeleistung, für welche ein Richtwert von 4 mal 15 Minuten täglich (insgesamt also 60 Minuten)
4 der Einstufungsverordnung zum BPGG gilt. Im Fragebogen vom 14.10.2024 gab der Beschwerdeführer an, dass die Pflegefachkraft hierfür 60 Minuten täglich aufwende und er selbst „zwischendurch“ zusätzlich 10 Minuten täglich dabei helfe; insgesamt würden somit 70 Minuten täglich für diese Hilfsverrichtung aufgewendet. Diese Angaben sind deckungsgleich mit dem Fragebogen vom 01.07.2025. Es ist davon auszugehen, dass diese Tätigkeit vom Pflegevertrag mitumfasst ist und von der Pflegekraft verrichtet wird, die mit der Mutter des Beschwerdeführers im gemeinsamen Haushalt lebt. Ein zusätzlicher Aufwand durch den Beschwerdeführer (über dem Richtwert) erscheint nicht nachvollziehbar. Es liegen auch keine Gründe vor, welche eine Überschreitung des Richtwertes begründen könnten, weshalb die zusätzliche Unterstützung durch den Beschwerdeführer keine Berücksichtigung finden kann. Die „Verrichtung der Notdurft“ ist eine Pflegeleistung, für welche ein Richtwert von 4 mal 15 Minuten täglich (insgesamt also 60 Minuten)
Paragraph eins, Absatz 4, der Einstufungsverordnung zum BPGG gilt. Im Fragebogen vom 14.10.2024 gab der Beschwerdeführer an, dass die Pflegefachkraft hierfür 60 Minuten täglich aufwende und er selbst „zwischendurch“ zusätzlich 10 Minuten täglich dabei helfe; insgesamt würden somit 70 Minuten täglich für diese Hilfsverrichtung aufgewendet. Diese Angaben sind deckungsgleich mit dem Fragebogen vom 01.07.2025. Es ist davon auszugehen, dass diese Tätigkeit vom Pflegevertrag mitumfasst ist und von der Pflegekraft verrichtet wird, die mit der Mutter des Beschwerdeführers im gemeinsamen Haushalt lebt. Ein zusätzlicher Aufwand durch den Beschwerdeführer (über dem Richtwert) erscheint nicht nachvollziehbar. Es liegen auch keine Gründe vor, welche eine Überschreitung des Richtwertes begründen könnten, weshalb die zusätzliche Unterstützung durch den Beschwerdeführer keine Berücksichtigung finden kann. Dasselbe gilt für die Tätigkeit „Entleerung des Leibstuhles“. Diese wird mit einem Richtwert von 4 mal 5 Minuten täglich (insgesamt also 20 Minuten)
3 der Einstufungsverordnung zum BPGG bewertet. Wobei der Beschwerdeführer im Fragebogen vom 14.10.2024 angab, dass die Pflegekraft 25 Minuten hierfür aufwende und er selbst zusätzlich „zwischendurch“ 5 Minuten dabei helfe. Laut den Angaben des Beschwerdeführers im Fragebogen vom 01.07.2025 reduzierte sich der Aufwand der Pflegekraft auf 20 Minuten, wobei seine Aufwendung in Höhe von 5 Minuten gleichgeblieben sei. Aufgrund der Überschreitung des Richtwerts konnte auch diese Unterstützung durch den Beschwerdeführer keine Berücksichtigung finden und ist an dieser Stelle auf dieselben Gründe, wie bei der „Verrichtung der Notdurft“ zu verweisen. Dasselbe gilt für die Tätigkeit „Entleerung des Leibstuhles“. Diese wird mit einem Richtwert von 4 mal 5 Minuten täglich (insgesamt also 20 Minuten)
Paragraph eins, Absatz 3, der Einstufungsverordnung zum BPGG bewertet. Wobei der Beschwerdeführer im Fragebogen vom 14.10.2024 angab, dass die Pflegekraft 25 Minuten hierfür aufwende und er selbst zusätzlich „zwischendurch“ 5 Minuten dabei helfe. Laut den Angaben des Beschwerdeführers im Fragebogen vom 01.07.2025 reduzierte sich der Aufwand der Pflegekraft auf 20 Minuten, wobei seine Aufwendung in Höhe von 5 Minuten gleichgeblieben sei. Aufgrund der Überschreitung des Richtwerts konnte auch diese Unterstützung durch den Beschwerdeführer keine Berücksichtigung finden und ist an dieser Stelle auf dieselben Gründe, wie bei der „Verrichtung der Notdurft“ zu verweisen. Die Pflegeleistung „Reinigung bei Inkontinenz“ ist in § 1 Abs. 3 der Einstufungsverordnung zum BPGG geregelt und wird dort mit einem Richtwert von 4 mal 10 Minuten täglich (insgesamt also 40 Minuten) veranschlagt. Im Fragebogen vom 14.10.2024 gab der Beschwerdeführer an, dass die Pflegefachkraft hierfür 40 Minuten täglich aufwende und er selbst „zwischendurch“ zusätzlich 5 Minuten täglich dabei helfe. Im Fragebogen vom 01.07.2025 wurde angegeben, dass seitens der 24-Stunden-Pflegekraft hierfür nunmehr täglich 45 Minuten und vom Beschwerdeführer selbst keine Hilfeleistung mehr erbracht wird. Auch hinsichtlich der Pflegeleistung „Reinigung bei Inkontinenz“ liegt kein offenkundiger Grund vor, warum der festgelegte Richtwert für die Pflegeleistung überschritten werden sollte, weshalb die vom Beschwerdeführer im Fragebogen vom 14.10.2024 verzeichneten 5 Minuten zusätzliche Pflegeleistung durch ihn keine Berücksichtigung finden. Hierfür spricht auch, dass der Beschwerdeführer in weiterer Folge im Fragebogen vom 01.07.2025 einen entsprechenden Aufwand seinerseits nicht mehr vorgebracht hat. Die Pflegeleistung „Reinigung bei Inkontinenz“ ist in Paragraph eins, Absatz 3, der Einstufungsverordnung zum BPGG geregelt und wird dort mit einem Richtwert von 4 mal 10 Minuten täglich (insgesamt also 40 Minuten) veranschlagt. Im Fragebogen vom 14.10.2024 gab der Beschwerdeführer an, dass die Pflegefachkraft hierfür 40 Minuten täglich aufwende und er selbst „zwischendurch“ zusätzlich 5 Minuten täglich dabei helfe. Im Fragebogen vom 01.07.2025 wurde angegeben, dass seitens der 24-Stunden-Pflegekraft hierfür nunmehr täglich 45 Minuten und vom Beschwerdeführer selbst keine Hilfeleistung mehr erbracht wird. Auch hinsichtlich der Pflegeleistung „Reinigung bei Inkontinenz“ liegt kein offenkundiger Grund vor, warum der festgelegte Richtwert für die Pflegeleistung überschritten werden sollte, weshalb die vom Beschwerdeführer im Fragebogen vom 14.10.2024 verzeichneten 5 Minuten zusätzliche Pflegeleistung durch ihn keine Berücksichtigung finden. Hierfür spricht auch, dass der Beschwerdeführer in weiterer Folge im Fragebogen vom 01.07.2025 einen entsprechenden Aufwand seinerseits nicht mehr vorgebracht hat. Die „Einnahme von Medikamenten“ ist eine Betreuungsleistung, welche
3 der Einstufungsverordnung zum BPGG mit einem Richtwert von 6 Minuten täglich (3 Stunden monatlich) bewertet wird. Im Fragebogen gab der Beschwerdeführer an, dass seitens der 24-Stunden-Pflegekraft hierfür täglich 10 Minuten und von ihr selbst 3 Minuten aufgewendet werden. Diese Angaben sind deckungsgleich mit jenen im Fragebogen vom 01.07.2025. Ein offenkundiger Grund warum der festgelegte Richtwert für die Pflegeleistung überschritten werden sollte erschließt sich nicht. Zudem ist davon auszugehen, dass diese Pflegeverrichtung Teil des Pflegevertrages und sohin zur Gänze der Pflegefachkraft zuzuschreiben ist.Die „Einnahme von Medikamenten“ ist eine Betreuungsleistung, welche
Paragraph eins, Absatz 3, der Einstufungsverordnung zum BPGG mit einem Richtwert von 6 Minuten täglich (3 Stunden monatlich) bewertet wird. Im Fragebogen gab der Beschwerdeführer an, dass seitens der 24-Stunden-Pflegekraft hierfür täglich 10 Minuten und von ihr selbst 3 Minuten aufgewendet werden. Diese Angaben sind deckungsgleich mit jenen im Fragebogen vom 01.07.2025. Ein offenkundiger Grund warum der festgelegte Richtwert für die Pflegeleistung überschritten werden sollte erschließt sich nicht. Zudem ist davon auszugehen, dass diese Pflegeverrichtung Teil des Pflegevertrages und sohin zur Gänze der Pflegefachkraft zuzuschreiben ist. Für die Leistung „Mobilität im engeren Sinn“ ist laut § 1 Abs. 3 der Einstufungsverordnung zum BPGG ein Richtwert von 30 Minuten täglich (also 15 Stunden monatlich) anzurechnen. Zur Mobilisierung im engeren Sinn zählt die notwendige Unterstützung der pflegebedürftigen Person bei allen gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Ortswechseln im häuslichen Bereich sowie bei allen im Ablauf des täglichen Lebens vorkommenden Lagewechsel. Im Fragebogen vom 14.10.2024 gab der Beschwerdeführer an, dass hierfür von der 24-Stunden-Pflegekraft täglich 40 Minuten und von ihm selbst 20 Minuten aufgewendet würden. Im Fragebogen vom 01.07.2025 wurde angegeben, dass seitens der 24-Stunden-Pflegekraft täglich nach wie vor 40 Minuten und von ihm selbst nunmehr nur mehr 15 Minuten zusätzlich aufgewendet werden. In diesem Zusammenhang brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor, dass die körperlichen Fähigkeiten seiner Mutter vom Tageszeitpunkt abhängen würden und dass sich nachmittags/abends ihre Koordination verschlechtern würde, sodass sie nicht mehr stehen/gehen könne und ins Bett gehoben werden müsse. Das schaffe die Betreuerin nicht alleine und auch der Vater könne nicht helfen.Für die Leistung „Mobilität im engeren Sinn“ ist laut Paragraph eins, Absatz 3, der Einstufungsverordnung zum BPGG ein Richtwert von 30 Minuten täglich (also 15 Stunden monatlich) anzurechnen. Zur Mobilisierung im engeren Sinn zählt die notwendige Unterstützung der pflegebedürftigen Person bei allen gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Ortswechseln im häuslichen Bereich sowie bei allen im Ablauf des täglichen Lebens vorkommenden Lagewechsel. Im Fragebogen vom 14.10.2024 gab der Beschwerdeführer an, dass hierfür von der 24-Stunden-Pflegekraft täglich 40 Minuten und von ihm selbst 20 Minuten aufgewendet würden. Im Fragebogen vom 01.07.2025 wurde angegeben, dass seitens der 24-Stunden-Pflegekraft täglich nach wie vor 40 Minuten und von ihm selbst nunmehr nur mehr 15 Minuten zusätzlich aufgewendet werden. In diesem Zusammenhang brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor, dass die körperlichen Fähigkeiten seiner Mutter vom Tageszeitpunkt abhängen würden und dass sich nachmittags/abends ihre Koordination verschlechtern würde, sodass sie nicht mehr stehen/gehen könne und ins Bett gehoben werden müsse. Das schaffe die Betreuerin nicht alleine und auch der Vater könne nicht helfen. Vor diesem Hintergrund war – entgegen der Ansicht der belangten Behörde, die keinen offenkundigen Grund für die Überschreitung der Pflegeleistung annahm – im konkreten Fall eine Aliquotierung der zeitlichen Hilfeleistung des Beschwerdeführers und der 24-Stunden-Pflegekraft vorzunehmen. Entsprechend einer solchen Aliquotierung im Ausmaß von 1 zu ½ (im Fragebogen vom 14.10.2024 wurden für die Pflegekraft 40 und für den Beschwerdeführer 20 Minuten täglich vorgebracht), ergibt sich für den Beschwerdeführer (20 Minuten mal ½) ein ihm zuzugestehender zeitlicher Aufwand von 10 Minuten pro Tag bzw. 5,05 Stunden pro Monat. Die Pflegeleistung „Einnahme von Mahlzeiten“ ist
4 der Einstufungsverordnung zum BPGG mit einem Richtwert von 1 Stunde täglich anzusetzen. Laut den Ausführungen des Beschwerdeführers im Fragebogen vom 14.10.2024 benötigt seine zu pflegende Mutter bei der Einnahme von Mahlzeiten Hilfe durch die 24-Stunden-Pflegekraft von 60 Minuten und von ihm selbst 15 Minuten. Im Fragebogen vom 01.07.2025 wurde angegeben, dass seitens der 24-Stunden-Pflegekraft für diese Hilfeleistung täglich nach wie vor 60 Minuten und vom Beschwerdeführer selbst nunmehr 20 Minuten zusätzlich aufgewendet werden. Die Pflegeleistung „Einnahme von Mahlzeiten“ ist
Paragraph eins, Absatz 4, der Einstufungsverordnung zum BPGG mit einem Richtwert von 1 Stunde täglich anzusetzen. Laut den Ausführungen des Beschwerdeführers im Fragebogen vom 14.10.2024 benötigt seine zu pflegende Mutter bei der Einnahme von Mahlzeiten Hilfe durch die 24-Stunden-Pflegekraft von 60 Minuten und von ihm selbst 15 Minuten. Im Fragebogen vom 01.07.2025 wurde angegeben, dass seitens der 24-Stunden-Pflegekraft für diese Hilfeleistung täglich nach wie vor 60 Minuten und vom Beschwerdeführer selbst nunmehr 20 Minuten zusätzlich aufgewendet werden. Da die Einstufungsverordnung nur einen Mindestwert von 1 Stunde pro Tag vorsieht und diese bereits von der Betreuungsleistung der Pflegekraft ausgeschöpft wird, kann die zusätzliche Unterstützung durch den Beschwerdeführer nicht berücksichtigt werden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das Einnehmen der Mahlzeiten Zeit und Geduld erfordere und dass seine Mutter esse, wenn er sie ablenke und nebenbei die Speisen zum Mund führe, stellt keinen begründeten Anhaltspunkt für eine Überschreitung dieses Richtwertes dar. Die unregelmäßige Pflegeverrichtung „Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens“ ist in Entsprechung des § 2 Abs. 2 und 3 der Einstufungsverordnung zum BPGG ein – auf einen Monat bezogener – fixer Zeitwert von 10 Stunden zu rechnen. Im Fragebogen vom 14.10.2024 sowie in jenem vom 01.07.2025 gab der Beschwerdeführer an, dass er für diese Hilfsverrichtung 10 Stunden monatlich benötige und entspricht dies der Einstufungsverordnung zum BPGG. Der Aufwand des Beschwerdeführers von monatlich 10 Stunden ist plausibel. Die unregelmäßige Pflegeverrichtung „Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens“ ist in Entsprechung des Paragraph 2, Absatz 2 und 3 der Einstufungsverordnung zum BPGG ein – auf einen Monat bezogener – fixer Zeitwert von 10 Stunden zu rechnen. Im Fragebogen vom 14.10.2024 sowie in jenem vom 01.07.2025 gab der Beschwerdeführer an, dass er für diese Hilfsverrichtung 10 Stunden monatlich benötige und entspricht dies der Einstufungsverordnung zum BPGG. Der Aufwand des Beschwerdeführers von monatlich 10 Stunden ist plausibel. Die „Mobilitätshilfe im weiteren Sinn“ ist eine Pflegeverrichtung, welche
2 und 3 der Einstufungsverordnung zum BPGG mit einem fixen Zeitwert von 10 Stunden monatlich festgelegt ist. Im Fragebogen vom 14.10.2024 gab der Beschwerdeführer an, dass (nur) er für diese Hilfsverrichtung 10 Stunden im Monat aufwenden würde. In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer hierzu aus, dass die Wohnung seiner Mutter im dritten Stock ohne Lift liege und die Bedienung der von der BVA zur Verfügung gestellten Treppenraupe, seinem Vater
Paragraph 2, Absatz 2 und 3 der Einstufungsverordnung zum BPGG mit einem fixen Zeitwert von 10 Stunden monatlich festgelegt ist. Im Fragebogen vom 14.10.2024 gab der Beschwerdeführer an, dass (nur) er für diese Hilfsverrichtung 10 Stunden im Monat aufwenden würde. In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer hierzu aus, dass die Wohnung seiner Mutter im dritten Stock ohne Lift liege und die Bedienung der von der BVA zur Verfügung gestellten Treppenraupe, seinem Vater
1 der Einstufungsverordnung zum BPGG ist die Anleitung sowie die Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung bei der Durchführung der in §§ 1 und 2 angeführten Verrichtungen der Betreuung und Hilfe zu unterstützen. Im Fragebogen vom 14.10.2024 sowie in jenem vom 01.07.2025 gab der Beschwerdeführer an, dass er für Motivationsgesprächen 15 Stunden pro Monat aufwende. Den Schilderungen in den Fragebögen kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an die Motivationsgespräche mit seiner Mutter Gehübungen durchführe. In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vor, dass er viel Zeit damit verbringe seine Mutter zu trösten und ihr gut zuzureden. Wenn sie ihre Situation erkenne, beginne sie zu weinen und es sei schwer, sie wieder zu beruhigen. Die Pflegeverrichtung „Motivationsgespräche“
Paragraph 4, Absatz eins, der Einstufungsverordnung zum BPGG ist die Anleitung sowie die Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung bei der Durchführung der in Paragraphen eins und 2 angeführten Verrichtungen der Betreuung und Hilfe zu unterstützen. Im Fragebogen vom 14.10.2024 sowie in jenem vom 01.07.2025 gab der Beschwerdeführer an, dass er für Motivationsgesprächen 15 Stunden pro Monat aufwende. Den Schilderungen in den Fragebögen kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an die Motivationsgespräche mit seiner Mutter Gehübungen durchführe. In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vor, dass er viel Zeit damit verbringe seine Mutter zu trösten und ihr gut zuzureden. Wenn sie ihre Situation erkenne, beginne sie zu weinen und es sei schwer, sie wieder zu beruhigen. Motivationsgespräche sollen in Entsprechung der Einstufungsverordnung die pflegende Person in die Lage versetzen, Tätigkeiten wie in der Einstufungsverordnung genannt, selbstständig zu verrichten. Durch diese Motivationsgespräche sollen andere pflegerelevante Tätigkeiten selbstständig vorgenommen werden können. Dabei sind keine Gespräche gemeint, bei welchem einem von der pflegenden Person Sachen aus der Vergangenheit erzählt werden und auch alle weiteren Situationen, wo man passiver Zuhörer ist sind davon nicht umfasst. Es ist diesbezüglich auf die Entscheidungen des OGH 10 ObS 319/00k und 10 ObS 281/02z zu verweisen, die eine ausjudizierte Definition, was unter Motivationsgesprächen zu verstehen ist, enthalten. Fest steht, dass es sich bei Gesprächen, die lediglich der psychischen Stabilisierung des Betroffenen, nicht jedoch (auch) der Motivation zur selbstständigen Durchführung von in §§1 und 2 EinstV angeführten Verrichtungen dienen, nicht um Motivationsgespräche iSd § 4 Abs. 2 EinstV handelt (vgl. OGH 10 ObS 185/04k). Fehlt es bereits an einer psychischen oder geistigen Behinderung, liegen die Voraussetzungen für Motivationsgespräche im Sinn des § 4 Abs. 2 EinstV jedenfalls nicht vor (vgl. OGH 10 ObS 80/03t).Motivationsgespräche sollen in Entsprechung der Einstufungsverordnung die pflegende Person in die Lage versetzen, Tätigkeiten wie in der Einstufungsverordnung genannt, selbstständig zu verrichten. Durch diese Motivationsgespräche sollen andere pflegerelevante Tätigkeiten selbstständig vorgenommen werden können. Dabei sind keine Gespräche gemeint, bei welchem einem von der pflegenden Person Sachen aus der Vergangenheit erzählt werden und auch alle weiteren Situationen, wo man passiver Zuhörer ist sind davon nicht umfasst. Es ist diesbezüglich auf die Entscheidungen des OGH 10 ObS 319/00k und 10 ObS 281/02z zu verweisen, die eine ausjudizierte Definition, was unter Motivationsgesprächen zu verstehen ist, enthalten. Fest steht, dass es sich bei Gesprächen, die lediglich der psychischen Stabilisierung des Betroffenen, nicht jedoch (auch) der Motivation zur selbstständigen Durchführung von in §§1 und 2 EinstV angeführten Verrichtungen dienen, nicht um Motivationsgespräche iSd Paragraph 4, Absatz 2, EinstV handelt vergleiche OGH 10 ObS 185/04k). Fehlt es bereits an einer psychischen oder geistigen Behinderung, liegen die Voraussetzungen für Motivationsgespräche im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, EinstV jedenfalls nicht vor vergleiche OGH 10 ObS 80/03t). Vor diesem Hintergrund konnten die vom Beschwerdeführer angegebenen Motivationsgespräche nicht als Motivationsgespräche iSd § 4 Abs. 2 Einstufungsverordnung qualifiziert werden, da diese das Vorliegen einer psychischen oder geistigen Behinderung der zu pflegenden Person voraussetzen und derartig Erkrankungen bei der Mutter des Beschwerdeführers nicht vorgebracht wurden und auch sonst nicht aktenkundig sind. Darüber hinaus tätigte der Beschwerdeführer keine Angaben, welche pflegerelevanten Tätigkeiten durch diese Gespräche selbständig vorgenommen werden können. Vor diesem Hintergrund konnten die vom Beschwerdeführer angegebenen Motivationsgespräche nicht als Motivationsgespräche iSd Paragraph 4, Absatz 2, Einstufungsverordnung qualifiziert werden, da diese das Vorliegen einer psychischen oder geistigen Behinderung der zu pflegenden Person voraussetzen und derartig Erkrankungen bei der Mutter des Beschwerdeführers nicht vorgebracht wurden und auch sonst nicht aktenkundig sind. Darüber hinaus tätigte der Beschwerdeführer keine Angaben, welche pflegerelevanten Tätigkeiten durch diese Gespräche selbständig vorgenommen werden können. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sich der Gesundheitszustand der Mutter in letzter Zeit unter anderem parkinsonbedingt verschlechtert habe und der Beschwerdeführer versuche durch Üben der Fertigkeiten, wie etwa das Unterschreiben, diese so gut wie möglich zu erhalten, ist festzuhalten, dass Therapien, die von Familienangehörigen durchgeführt werden, bei der Ermittlung des Pflegebedarfes nicht berücksichtigt werden können. Auch der Umstand, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich sei auch nur eine Woche wegzufahren und er sämtliche Ferienzeit damit verbringe, seinen Eltern ihren Lebensabend so gut wie möglich zu gestalten kann bei der Beurteilung des Pflegeaufwandes nicht berücksichtigt werden. Insgesamt ergibt sich sohin ein Pflegeaufwand von 30,1 Stunden monatlich für den Beschwerdeführer. Angesichts der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, der zufolge eine „erhebliche“ Beanspruchung der Arbeitskraft bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 14 Stunden wöchentlich bzw. ab 60 Stunden monatlich anzusetzen ist, stellen die Tätigkeiten bzw. Pflegeverrichtungen des Beschwerdeführers ab spätestens 31.01.2024 bis laufend mit einem Umfang von 30,1 Stunden monatlich keine erhebliche Beanspruchung seiner Arbeitskraft dar. Die Voraussetzungen für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung
1 ASVG liegen daher nicht mehr vor.
Abs. 3 leg. cit. endet die Selbstversicherung in diesem Fall mit dem Ende des Kalendermonats, in dem die Pflegetätigkeit nach Abs. 1 weggefallen ist. Die Voraussetzungen für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung
Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG liegen daher nicht mehr vor.
Absatz 3, leg. cit. endet die Selbstversicherung in diesem Fall mit dem Ende des Kalendermonats, in dem die Pflegetätigkeit nach Absatz eins, weggefallen ist. Die Beendigung der Selbstversicherung des Beschwerdeführers in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege seiner Mutter mit 31.01.2024
Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.Die Beendigung der Selbstversicherung des Beschwerdeführers in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege seiner Mutter mit 31.01.2024
Paragraph 18 b, ASVG erfolgte sohin zu Recht. Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen. 3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung konnte darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung konnte darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende im Punkt 3.3. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende im Punkt 3.3. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W262.2326640.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.