GVG eingestellt.römisch eins. Das Beschwerdeverfahren gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird infolge Zurückziehung der Beschwerde
Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Erkenntnis Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alois BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch seine Mutter XXXX , vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2025, Zahl 800505209-241978370, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.02.2026, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alois BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch seine Mutter römisch 40 , vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2025, Zahl 800505209-241978370, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.02.2026, zu Recht: A) I. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. wird stattgegeben und festgestellt, dass
BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem Beschwerdeführer
Vm § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt wird. römisch eins. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. wird stattgegeben und festgestellt, dass
Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem Beschwerdeführer
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt wird. II. Die Spruchpunkte IV. bis V. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (BF) XXXX in Österreich geboren und ist der Sohn von XXXX , welche für den BF einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dem BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2010, AZ 10 05.052-BAI der Antrag auf internationalen Schutz in Hinblick auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm
Vm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde (Spruchpunkt II.). Es wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung
G 2005 erteilt (Spruchpunkt III.). Begründet wurde die Entscheidung damit, dass seiner Mutter, der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und sie als Familienangehörige den gleichen Status abgeleitet erhalten hat.1. Der Beschwerdeführer (BF) römisch 40 in Österreich geboren und ist der Sohn von römisch 40 , welche für den BF einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dem BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2010, AZ 10 05.052-BAI der Antrag auf internationalen Schutz in Hinblick auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründet wurde die Entscheidung damit, dass seiner Mutter, der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und sie als Familienangehörige den gleichen Status abgeleitet erhalten hat. In weiterer Folge wurde die Aufenthaltsberechtigung verlängert. Die letzte Verlängerung erfolgte mit Bescheid des BFA vom 23.06.2022 für 2 Jahre.
G 2005 ihm der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde (Spruchpunkt II.). Es wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung
G 2005 erteilt (Spruchpunkt III.). Begründet wurde die Entscheidung damit, dass seiner Mutter, der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er als Familienangehörige der gleichen Status abgeleitet erhält.Die Mutter des BF stellte für ihn am 11.06.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2010, AZ 10 05.052-BAI in Hinblick auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ihm der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründet wurde die Entscheidung damit, dass seiner Mutter, der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er als Familienangehörige der gleichen Status abgeleitet erhält. In weitere Folge wurden die Verlängerungsanträge für die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter durch die belangte Behörde bescheidmäßig stattgegeben und die befristeten Aufenthaltsberechtigungen verlängert. Mit dem gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) jeweils vom 29.01.2025 wurden dem BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt (Spruchpunkt I.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Gründe nicht erteilt (Spruchpunkt II.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt III.) und festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt IV.). Dem BF wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.). Der Bescheid wurden am 10.02.2025 an die Mutter des BF zugestellt. Der BF brachte vertreten durch seine Mutter, diese vertreten durch die BBU am 10.03.2025 rechtzeitig Beschwerde ein.Mit dem gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) jeweils vom 29.01.2025 wurden dem BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Gründe nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier.). Dem BF wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Der Bescheid wurden am 10.02.2025 an die Mutter des BF zugestellt. Der BF brachte vertreten durch seine Mutter, diese vertreten durch die BBU am 10.03.2025 rechtzeitig Beschwerde ein. Der BF besuchte in Österreich ein Jahr die Vorschule, fünf Jahre die Volksschule und ein halbes Jahr die Mittelschule. Er hat familiäre und soziale Kontakte in Österreich, welche er aufrecht hält. Der BF beabsichtigt seine Pflichtschule abzuschließen und einer Beschäftigung nachzugehen. Der BF ist unbescholten und derzeit in Österreich bei seiner Mutter aufhältig. Er ist gesund und leidet an keinen lebensgefährdenden Krankheiten. Der BF ist in Österreich gut integriert und kennt und lebt die österreichischen Gepflogenheiten.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A des Beschlusses) 3.
GVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Paragraph 7, K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 7 VwGVG, K 5 ff.).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist vergleiche Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, Paragraph 7, VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, Paragraph 7, VwGVG, K 5 ff.). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 63,, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). 3.2.
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
G 2005 nicht erteilt wird. 3.3.1.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. Ein Aufenthaltstitel § 57 AsylG 2005 wurde rechtskräftig nicht erteilt.Ein Aufenthaltstitel Paragraph 57, AsylG 2005 wurde rechtskräftig nicht erteilt. 3.3.2.
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.3.3.2.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfolgte rechtswirksam, da der BF die eingebrachte Beschwerde zurückgezogen hat. Die BF ist als Staatsangehörige der Russischen Föderation keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Die BF verfügt über kein anderes Aufenthaltsrecht für Österreich oder einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union. Das BFA hat
G 2005 einen Aufenthaltstitel
von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.Das BFA hat
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG: Wird durch eine Rückkehrentscheidung
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist nach § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG: Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind
2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet war (Z 9).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet war (Ziffer 9,).
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff. NAG) verfügten, unzulässig wäre.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff. NAG) verfügten, unzulässig wäre.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 3.3.
den Kindeswohl gehandelt hat und der BF keinen Kontakt mit dem Vater will. So musste der minderjährige BF über mehrere Stunden am Tag arbeiten, erhielt keinen Lohn und konnte seine Schulausbildung nicht abschließen. Der Vater hat auch dem BF vorerst nicht ermöglicht zu seiner Mutter zurückzukehren, obwohl dies sein Wunsch war. Daher stellt eine Rückkehr ein Eingriff in das Familienleben dar. 3.3.
1 und 2 BFA-VG sind bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. VwGH 10.09.2021, Ra 2021/18/0158 bis 0163; VwGH 21.06.2021, Ra 2021/14/0096 bis 0100; VwGH 16.06.2021, Ra 2020/18/0457 bis 0460; VwGH 07.06.2021, Ra 2021/18/0176 bis 0180; VwGH 05.05.2021, Ra 2021/18/0050 bis 0053; VwGH 24.09.2019, Ra 2019/20/0274; VwGH 25.04.2019, Ra 2018/22/0251; VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205).
Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG sind bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden vergleiche VwGH 10.09.2021, Ra 2021/18/0158 bis 0163; VwGH 21.06.2021, Ra 2021/14/0096 bis 0100; VwGH 16.06.2021, Ra 2020/18/0457 bis 0460; VwGH 07.06.2021, Ra 2021/18/0176 bis 0180; VwGH 05.05.2021, Ra 2021/18/0050 bis 0053; VwGH 24.09.2019, Ra 2019/20/0274; VwGH 25.04.2019, Ra 2018/22/0251; VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205). Das „Kindeswohl“ ist ein Rechtsbegriff, der letztlich von den Behörden und Gerichten zu beurteilen ist. § 138 ABGB enthält eine nicht abschließende Aufzählung von für das Wohl des Kindes bedeutenden Aspekten, um in allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten unter anderem den Behörden und Gerichten Anhaltspunkte für die Beurteilung dieses Rechtsbegriffs zu bieten (vgl. VwGH 15.05.2019, Ra 2018/01/0076)Das „Kindeswohl“ ist ein Rechtsbegriff, der letztlich von den Behörden und Gerichten zu beurteilen ist. Paragraph 138, ABGB enthält eine nicht abschließende Aufzählung von für das Wohl des Kindes bedeutenden Aspekten, um in allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten unter anderem den Behörden und Gerichten Anhaltspunkte für die Beurteilung dieses Rechtsbegriffs zu bieten vergleiche VwGH 15.05.2019, Ra 2018/01/0076) § 138 ABGB dient auch im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen ist, als Orientierungsmaßstab (vgl. VwGH 29.09.2021, Ra 2021/01/0294bis 0295; 14.12.2020, Ra 2020/20/0408; 23.09.2020, Ra 2020/14/0175; 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 bis 0365; 24.09.2019, Ra 2019/20/0274). Insbesondere ist der Frage der angemessenen Versorgung und sorgfältigen Erziehung der Kinder (Z 1), der Förderung ihrer Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten (Z 4) sowie allgemein um die Frage ihrer Lebensverhältnisse (Z 12) nachzugehen. Aus der genannten Bestimmung ergibt sich überdies, dass auch die Meinung der Kinder zu berücksichtigen ist (Z 5) und dass Beeinträchtigungen zu vermeiden sind, die Kinder durch die Um- und - Durchsetzung einer Maßnahme gegen ihren Willen erleiden könnten (Z 6). Ein weiteres Kriterium ist die Aufrechterhaltung von verlässlichen Kontakten zu wichtigen Bezugspersonen und von sicheren Bindungen zu diesen Personen (Z 9) (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 bis 0365). Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. VwGH 29.09.2021, Ra 2021/01/0294 bis 0295; 08.09.2021, Ra 2021/20/0166 bis 0170).Paragraph 138, ABGB dient auch im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen ist, als Orientierungsmaßstab vergleiche VwGH 29.09.2021, Ra 2021/01/0294bis 0295; 14.12.2020, Ra 2020/20/0408; 23.09.2020, Ra 2020/14/0175; 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 bis 0365; 24.09.2019, Ra 2019/20/0274). Insbesondere ist der Frage der angemessenen Versorgung und sorgfältigen Erziehung der Kinder (Ziffer eins,), der Förderung ihrer Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten (Ziffer 4,) sowie allgemein um die Frage ihrer Lebensverhältnisse (Ziffer 12,) nachzugehen. Aus der genannten Bestimmung ergibt sich überdies, dass auch die Meinung der Kinder zu berücksichtigen ist (Ziffer 5,) und dass Beeinträchtigungen zu vermeiden sind, die Kinder durch die Um- und - Durchsetzung einer Maßnahme gegen ihren Willen erleiden könnten (Ziffer 6,). Ein weiteres Kriterium ist die Aufrechterhaltung von verlässlichen Kontakten zu wichtigen Bezugspersonen und von sicheren Bindungen zu diesen Personen (Ziffer 9,) vergleiche VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 bis 0365). Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab vergleiche VwGH 29.09.2021, Ra 2021/01/0294 bis 0295; 08.09.2021, Ra 2021/20/0166 bis 0170). Ein Kind hat grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen (VwGH vom 30.04.2020, Ra 2019/21/0134). So zeigt sich auch im Sinne des Kindeswohl, dass der BF ein Interesse am Verbleib in Österreich hat. Es zeigte sich, dass der Vater zwar den BF in der Russischen Föderation versorgte, jedoch auf dessen schulische Aus- und Fortbildung kein Bedacht nahm, so konnte der BF nur wenige Tage in die Schule gehen und musste danach arbeiten. Der BF war noch keine XXXX Jahre alt und musste der BF schon einer Arbeit über mehrere Stunden nachgehen ohne dafür bezahlt zu werden. Der Vater nutzte die Arbeitskraft des BF für sich aus – wenngleich nicht übersehen wird, dass er für dessen Unterhalt sorgte. Der Vater ignorierte jedoch den Schutz des minderjährigen BF und dessen Vulnerabilität. Auch verweigerte er dem BF zu seiner Mutter zurückzukehren und daher den persönlichen Kontakt mit seiner Mutter und seinen Geschwistern, obwohl er dies wollte.So zeigt sich auch im Sinne des Kindeswohl, dass der BF ein Interesse am Verbleib in Österreich hat. Es zeigte sich, dass der Vater zwar den BF in der Russischen Föderation versorgte, jedoch auf dessen schulische Aus- und Fortbildung kein Bedacht nahm, so konnte der BF nur wenige Tage in die Schule gehen und musste danach arbeiten. Der BF war noch keine römisch 40 Jahre alt und musste der BF schon einer Arbeit über mehrere Stunden nachgehen ohne dafür bezahlt zu werden. Der Vater nutzte die Arbeitskraft des BF für sich aus – wenngleich nicht übersehen wird, dass er für dessen Unterhalt sorgte. Der Vater ignorierte jedoch den Schutz des minderjährigen BF und dessen Vulnerabilität. Auch verweigerte er dem BF zu seiner Mutter zurückzukehren und daher den persönlichen Kontakt mit seiner Mutter und seinen Geschwistern, obwohl er dies wollte. Aus der Sicht des Kindeswohl zeigt sich, dass der BF ein hohes Interesse am Verbleib in Österreich hat, da er hier die Schule abschließen kann und entsprechend seines Alters in die Arbeitswelt eintreten kann. Dass der BF strafrechtlich unbescholten ist, vermag jedoch weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.2.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.4.2012, 2011/18/0253). Es wird nicht verkannt, dass dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt. Dennoch überwiegen in einer Zusammenschau der im Zuge der Interessenabwägung dargelegten Umstände – Familie, Geburt in Österreich und Aufenthalt über 10 Jahren, Schulausbildung, Freundes- und Bekanntenkreis, Kindeswohl - gegenständlich die privaten und familiären Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Festzuhalten ist dabei, dass die BF strafgerichtlich unbescholten ist, weshalb im Fall seines Verbleibens im Bundesgebiet auch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu erkennen ist. 3.3.6. Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels:
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist
Abs. 2 leg. cit. eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist
Absatz 2, leg. cit. eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist
G erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist
Paragraph 9, Absatz 4, IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
G vorlegt,1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 11, IntG vorlegt,
1 oder 2 NAG besitzt oder4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte“
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1.
G normiert:
Paragraph 10, Absatz 2, IntG normiert: Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige …
Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,
Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012, nachweist, Der BF hat im Schuljahr 2016/2017 die Vorschulstufe besucht, vom Schuljahr 2017 – 2022 fünf Jahr die Volksschule besucht und im letzten Schuljahr den Pflichtgegenstand Deutsch, Lesen, Schreiben positiv absolviert bzw. die Mittelschule im Jahr 2023/2024 und den Pflichtgegenstand Deutsch ebenfalls positiv absolviert. Der BF hat im Schuljahr 2016 aus 2017, die Vorschulstufe besucht, vom Schuljahr 2017 – 2022 fünf Jahr die Volksschule besucht und im letzten Schuljahr den Pflichtgegenstand Deutsch, Lesen, Schreiben positiv absolviert bzw. die Mittelschule im Jahr 2023 aus 2024, und den Pflichtgegenstand Deutsch ebenfalls positiv absolviert. Dadurch hat der BF mindestens fünf Jahre eine Pflichtschule besucht und den Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ positiv abgeschlossen. Dadurch hat er das Modul 2 der Integrationsvereinbarung absolviert, welches wiederum das Modul 1 beinhaltet. Damit hat der BF die Voraussetzungen für die Aufenthaltsberechtigung plus des § 55 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 erfüllt.Dadurch hat der BF mindestens fünf Jahre eine Pflichtschule besucht und den Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ positiv abgeschlossen. Dadurch hat er das Modul 2 der Integrationsvereinbarung absolviert, welches wiederum das Modul 1 beinhaltet. Damit hat der BF die Voraussetzungen für die Aufenthaltsberechtigung plus des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 erfüllt. Der Aufenthaltstitel gilt
G 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Der Aufenthaltstitel gilt
Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. 3.
9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.3.4.1.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. 3.4.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W272.2309452.1.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.