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{'item': 'W272 2309452-1'}

Obsah (20)§§ 28Art. 133§ 9§ 54§ 8Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 7§ 31§ 10§ 57§ 52§ 55Art. 8§ 11§ 41§ 46§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.03.2026 GeschäftszahlW272 2309452-1 Spruch, W272 2309452-1/13E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Alo

§§ 28Abs. 1 und 31 Abs. 1 Vw

GVG eingestellt.römisch eins. Das Beschwerdeverfahren gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird infolge Zurückziehung der Beschwerde

Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Erkenntnis Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alois BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch seine Mutter XXXX , vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2025, Zahl 800505209-241978370, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.02.2026, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alois BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch seine Mutter römisch 40 , vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2025, Zahl 800505209-241978370, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.02.2026, zu Recht: A) I. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. wird stattgegeben und festgestellt, dass

§ 9

BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem Beschwerdeführer

§ 54Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 2 i

Vm § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt wird. römisch eins. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. wird stattgegeben und festgestellt, dass

Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem Beschwerdeführer

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt wird. II. Die Spruchpunkte IV. bis V. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (BF) XXXX in Österreich geboren und ist der Sohn von XXXX , welche für den BF einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dem BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2010, AZ 10 05.052-BAI der Antrag auf internationalen Schutz in Hinblick auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm

§ 8Abs. 1 i

Vm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde (Spruchpunkt II.). Es wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 erteilt (Spruchpunkt III.). Begründet wurde die Entscheidung damit, dass seiner Mutter, der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und sie als Familienangehörige den gleichen Status abgeleitet erhalten hat.1. Der Beschwerdeführer (BF) römisch 40 in Österreich geboren und ist der Sohn von römisch 40 , welche für den BF einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dem BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2010, AZ 10 05.052-BAI der Antrag auf internationalen Schutz in Hinblick auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründet wurde die Entscheidung damit, dass seiner Mutter, der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und sie als Familienangehörige den gleichen Status abgeleitet erhalten hat. In weiterer Folge wurde die Aufenthaltsberechtigung verlängert. Die letzte Verlängerung erfolgte mit Bescheid des BFA vom 23.06.2022 für 2 Jahre.

  1. Der BF verließ im Jahr 2024 das Bundesgebiet und verzog zu seinem Vater in die Russische Föderation.
  2. Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 29.01.2025 wurden dem BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt (Spruchpunkt I.), es wurde ihm keine Aufenthaltsberechtigung aus besonderen Gründen erteilt (Spruchpunkt II), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt III.) und festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt IV.). Dem BF wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise in der Dauer von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt V.). Der Bescheid wurde der Mutter als gesetzliche Vertreterin am 11.02.2025 zugestellt.
  3. Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 29.01.2025 wurden dem BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), es wurde ihm keine Aufenthaltsberechtigung aus besonderen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch zwei), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier.). Dem BF wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise in der Dauer von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Der Bescheid wurde der Mutter als gesetzliche Vertreterin am 11.02.2025 zugestellt.
  4. Gegen den gegenständlichen Bescheid erhob der BF am 10.03.2025, vertreten durch seine Mutter, diese vertreten durch die BBU, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde im vollen Umfang.
  5. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakten langten am 19.03.2025 beim BVwG ein und wurden der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
  6. Am 24.02.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Russisch durch, an welcher der BF, seine Mutter sowie die Rechtsvertretung teilnahmen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung zog der BF durch seine Mutter die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des gegenständlichen Bescheides zurück. Nachträglich wurden die geforderten Schulzeugnisse mit 03.03.2026 vorgelegt.
  7. Am 24.02.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Russisch durch, an welcher der BF, seine Mutter sowie die Rechtsvertretung teilnahmen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung zog der BF durch seine Mutter die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des gegenständlichen Bescheides zurück. Nachträglich wurden die geforderten Schulzeugnisse mit 03.03.2026 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Zur Person des BF: Der Beschwerdeführer ist russische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Die Identität steht fest. Der BF beherrscht die tschetschenische, russische und deutsche Sprache. Der BF wurde am XXXX in Österreich geboren. Seine Mutter, XXXX , wurde am XXXX im Bezirk Shelkovskoj in der Russischen Föderation geboren. Der BF wurde am römisch 40 in Österreich geboren. Seine Mutter, römisch 40 , wurde am römisch 40 im Bezirk Shelkovskoj in der Russischen Föderation geboren. Der BF hat noch weitere Geschwister in Österreich, welche über den Status des subsidiär Schutzberechtigten oder über eine Aufenthaltsberechtigung verfügen. Der BF befand sich vom 10.11.2022 – 16.05.2023 und vom 18.03.2024 – 17.12.2025 in der Russischen Föderation in XXXX , wo er bei seinem Vater lebte.Der BF befand sich vom 10.11.2022 – 16.05.2023 und vom 18.03.2024 – 17.12.2025 in der Russischen Föderation in römisch 40 , wo er bei seinem Vater lebte. Der BF reiste freiwillig aus und konnte in der Russischen Föderation für wenige Tage die Schule besuchen. Ansonsten musste der BF seinem Vater bei dessen Arbeiten helfen und mehrere Stunden pro Tag arbeiten. Der BF wollte zu seiner Mutter nach Österreich zurückreisen, sein Vater verhinderte dies jedoch. Der BF musste unentgeltlich einer Beschäftigung in der Russischen Föderation nachgehen. Er wurde von seinem Vater versorgt. Weiters leben noch weitere Verwandte väterlicherseits in der Russischen Föderation. Der BF hat derzeit keinen Kontakt zu seinem Vater in die Russische Föderation und möchte auch keinen. 1.
  10. Zur Situation des BF in Österreich: Der BF lebte mit Ausnahme des oa. Zeitraumes mit seiner Mutter und seinen zwei Brüdern und Schwestern in einem gemeinsamen Haushalt. Die Mutter des BF stellte für ihn am 11.06.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2010, AZ 10 05.052-BAI in Hinblick auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 ihm der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde (Spruchpunkt II.). Es wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 erteilt (Spruchpunkt III.). Begründet wurde die Entscheidung damit, dass seiner Mutter, der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er als Familienangehörige der gleichen Status abgeleitet erhält.Die Mutter des BF stellte für ihn am 11.06.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2010, AZ 10 05.052-BAI in Hinblick auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ihm der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründet wurde die Entscheidung damit, dass seiner Mutter, der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er als Familienangehörige der gleichen Status abgeleitet erhält. In weitere Folge wurden die Verlängerungsanträge für die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter durch die belangte Behörde bescheidmäßig stattgegeben und die befristeten Aufenthaltsberechtigungen verlängert. Mit dem gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) jeweils vom 29.01.2025 wurden dem BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt (Spruchpunkt I.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Gründe nicht erteilt (Spruchpunkt II.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt III.) und festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt IV.). Dem BF wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.). Der Bescheid wurden am 10.02.2025 an die Mutter des BF zugestellt. Der BF brachte vertreten durch seine Mutter, diese vertreten durch die BBU am 10.03.2025 rechtzeitig Beschwerde ein.Mit dem gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) jeweils vom 29.01.2025 wurden dem BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Gründe nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier.). Dem BF wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Der Bescheid wurden am 10.02.2025 an die Mutter des BF zugestellt. Der BF brachte vertreten durch seine Mutter, diese vertreten durch die BBU am 10.03.2025 rechtzeitig Beschwerde ein. Der BF besuchte in Österreich ein Jahr die Vorschule, fünf Jahre die Volksschule und ein halbes Jahr die Mittelschule. Er hat familiäre und soziale Kontakte in Österreich, welche er aufrecht hält. Der BF beabsichtigt seine Pflichtschule abzuschließen und einer Beschäftigung nachzugehen. Der BF ist unbescholten und derzeit in Österreich bei seiner Mutter aufhältig. Er ist gesund und leidet an keinen lebensgefährdenden Krankheiten. Der BF ist in Österreich gut integriert und kennt und lebt die österreichischen Gepflogenheiten.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zur Person des BF: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakten und Gerichtsakt, sowie durch Sichtung der im Laufe des Verfahrens in Vorlage gebrachten bzw. vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Beweismitteln und Stellungnahmen und der mündlichen Verhandlung am 24.06.
  3. Dass XXXX die Mutter des BF ist, ergibt sich aus den bisherigen Verfahren und der aufliegenden Geburtsurkunde des BF, die auch darlegt, dass der BF am XXXX in Österreich geboren ist.Dass römisch 40 die Mutter des BF ist, ergibt sich aus den bisherigen Verfahren und der aufliegenden Geburtsurkunde des BF, die auch darlegt, dass der BF am römisch 40 in Österreich geboren ist. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Religionszugehörigkeit und Sprachkenntnissen ergibt sich aus dem Einblick in das Vorverfahren bzw. der mündlichen Verhandlung vom 24.02.2026 (S. 4 des VH-Prot.). Der BF konnte sich im Rahmen der Verhandlung sowohl mit der Dolmetscherin für die Russische Sprache verständigen, als auch auf Deutsch gestellte Fragen Großteils verstehen und selbst in deutscher Sprache beantworten, sodass auch festgestellt werden konnte, dass der BF Deutsch spricht und versteht (S. 9 des VH-Protokolls). Weiters ging der BF in Österreich auch ein Jahr in die Vorschule und fünfeinhalb Jahre in die Pflichtschule, wobei in der letzten Klasse Volksschule und in der Mittelschule der BF den Unterrichtsgegenstand Deutsch positiv absolvierte, wodurch auch davon auszugehen ist, dass er der deutschen Sprache mächtig ist (Vorlage Schulbesuchsbestätigung und Zeugnis, OZ 9 und 14). Die fremden- asylrechtliche Stellung der Geschwister des BF ergibt sich aus dem Einblick in die Akten und den Gerichtsakten ( XXXX )Die fremden- asylrechtliche Stellung der Geschwister des BF ergibt sich aus dem Einblick in die Akten und den Gerichtsakten ( römisch 40 ) Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen ergibt sich aus dem Einblick in den genannten Akten und Bescheid. Die Zustellung und die Rechtzeitigkeit der Beschwerde aufgrund den Zustellnachweisen und Eingabe beim BFA (AS 125). Dass der BF freiwillig aus dem Bundesgebiet ausreiste und sich bei seinem Vater aufhielt ergibt sich aus seinen glaubhaften Aussagen in der mündlichen Verhandlung (S. 6 des VH-Protokolls). Der Aufenthalt in der Russischen Föderation ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Rechtsvertretung (S. 8 des VH-Protokolls). Die Zeiträume sind auch mit den in seinen russischen Pässen vorhandenen Ausreise und Einreisestempel (Schwechat und Russische Föderation) vereinbar, sowie den vorgelegten Zeugnissen. Die Rechtsvertretung gab auch glaubhaft an, dass obwohl für die Zeiträume teilweise ein Schulbesuchsbestätigung vorgelegt wurde, dass der BF nicht vollends in dieser Zeit in Österreich aufhältig gewesen ist, so konnte er auch für diese Zeiträume keine Schulzeugnisse vorlegen. Auch die Anfrage der Österreichischen Botschaft in Moskau vom 05.12.2025, zwecks Ausstellung eines Visum D, zeigt, dass der BF sich zu diesem Zeitpunkt nicht in Österreich aufgehalten hat (OZ 7). Der BF schilderte glaubhaft und eindrucksvoll, dass ihm sein Vater nicht ermöglichte in der Russischen Föderation einer Schulausbildung nachzugehen und vielmehr genötigt wurde dem Vater bei der Arbeit in verschiedenen Bereichen zu helfen und dafür keinen Lohn oder Taschengeld erhalten zu haben (S. 7 des VH-Protokolls). Auch gab er glaubhaft an, dass er durch dieses Erlebnis keinen Kontakt mit seinem Vater haben möchte, aber auch ein schlechtes Verhältnis zu seiner Schwiegermutter hatte (S.7- 8 des VH-Protokolls). Dem Verwaltungsgericht konnte der BF auch glaubhaft darlegen, dass er schon viel früher wieder zu seiner Mutter und seinen Geschwistern nach Österreich wollte, dies sein Vater jedoch verhinderte und daher dem BF die Kontaktmöglichkeit mit den Geschwistern und Rückreise durch Zurückhaltung der entsprechenden Identitätsdokumente unmöglich machte. Auch wenn nicht übersehen wird, dass der BF einen russischen Reisepass aus dem Jahr 2025 erhalten hat, bezeugt dies nicht, dass der Vater ihm dadurch schon ermöglicht hätte wieder auszureisen (Kopie im Rahmen der mündlichen Verhandlung). 2.
  4. Zur Situation des BF in Österreich: Die Feststellung zum Antrag auf internationalen Schutz und der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie einer Aufenthaltsberechtigung ergibt sich aus dem Einblick in den genannten Verwaltungsakt. Die Feststellung wonach der BF vertreten durch seine Mutter die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des gegenständlichen Bescheides zurückzog, ergibt sich aus der in der Verhandlung vorgebrachten Zurückziehung. Die Mutter des BF wurde sowohl von der Rechtsvertretung als auch vom Verwaltungsrichter über die Folgen belehrt und bestätigte sie, jedoch die Zurückziehung (S.3 des VH-Protokolls). Aus diesen Aussagen ergibt sich unzweifelhaft, dass der Parteiwille auf die Zurückziehung der Spruchpunkte I. und II. des gegenständlichen Bescheides und damit auf die Einstellung des Beschwerdeverfahren in den Spruchpunkten I. und II. gerichtet ist. Die Feststellung wonach der BF vertreten durch seine Mutter die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des gegenständlichen Bescheides zurückzog, ergibt sich aus der in der Verhandlung vorgebrachten Zurückziehung. Die Mutter des BF wurde sowohl von der Rechtsvertretung als auch vom Verwaltungsrichter über die Folgen belehrt und bestätigte sie, jedoch die Zurückziehung (S.3 des VH-Protokolls). Aus diesen Aussagen ergibt sich unzweifelhaft, dass der Parteiwille auf die Zurückziehung der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des gegenständlichen Bescheides und damit auf die Einstellung des Beschwerdeverfahren in den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. gerichtet ist. Dass der BF in Österreich ein Jahr in die Vorschule und fünf Jahre die Volksschule besuchte, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Mutter, der Angaben des BF und die vorgelegten Zeugnisse (S. 9 des VH-Protokolls, OZ 14). Der Besuch der Mittelschule für ein Semester ergibt sich aus der vorgelegten Schulnachricht für das Schuljahr 2023/24 vom 02.02.2024 (OZ 8). Dass der BF gut in Österreich integriert ist ergibt sich daraus, dass er seit seiner Geburt in Österreich aufhältig ist, wenngleich der Zeitraum der Abwesenheit nicht übersehen wird. Er hat Schulfreunde und sonstige Freunde, mit welchen er Kontakt hat, spielen bzw. in den Park geht und in Jugendtreffs. Er beabsichtigt den Schulabschluss zu erreichen und einer Beschäftigung nachzugehen. Der BF spricht gut Deutsch und ist in Österreich nicht straffällig geworden oder hat auch keine sonstigen Vergehen begangen. Der BF hat die Volksschule absolviert und ein Semester in der Mittelschule. Er lebt in Österreich mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt (Auszug ZMR) und ist von seiner Mutter finanziell abhängig.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.
  6. Zulässigkeit und Verfahren:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A des Beschlusses) 3.

  1. Zur Einstellung der Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides aufgrund Zurückziehung der Beschwerden:3.
  2. Zur Einstellung der Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides aufgrund Zurückziehung der Beschwerden: 3.2.
  3. § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheids ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.3.2.
  4. Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheids ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 28 VwGVG, Anm 5). In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls

§ 28Abs. 1 Vw

GVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Paragraph 7, K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 7 VwGVG, K 5 ff.).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist vergleiche Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, Paragraph 7, VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, Paragraph 7, VwGVG, K 5 ff.). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 63,, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). 3.2.

  1. Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil die gesetzliche Vertretung des BF, nämlich seine Mutter die Beschwerde in der mündlichen Verhandlung in Bezug auf Spruchpunkte I. und II. zurückgezogen hat. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung befragte der Verwaltungsrichter, ob die Beschwerde vollumfänglich aufrecht bleibt und die Mutter schränkte die Beschwerde ein. Auch die Rechtsvertretung sprach mit der Mutter außerhalb des Verhandlungssaales und gab bei Rückkehr bekannt, dass die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. zurückgezogen wird. Auch nach Erläuterung der Sach- und Rechtslage blieb die Mutter und die Rechtsvertretung bei der Zurückziehung der Beschwerde. Damit wurde die Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. klar zum Ausdruck gebracht haben; einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen. Der BF ist minderjährig und ist die Mutter die gesetzliche Vertreterin und daher befugt die Beschwerde rechtsgültig zurückzuziehen.3.2.
  2. Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil die gesetzliche Vertretung des BF, nämlich seine Mutter die Beschwerde in der mündlichen Verhandlung in Bezug auf Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. zurückgezogen hat. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung befragte der Verwaltungsrichter, ob die Beschwerde vollumfänglich aufrecht bleibt und die Mutter schränkte die Beschwerde ein. Auch die Rechtsvertretung sprach mit der Mutter außerhalb des Verhandlungssaales und gab bei Rückkehr bekannt, dass die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. zurückgezogen wird. Auch nach Erläuterung der Sach- und Rechtslage blieb die Mutter und die Rechtsvertretung bei der Zurückziehung der Beschwerde. Damit wurde die Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. klar zum Ausdruck gebracht haben; einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen. Der BF ist minderjährig und ist die Mutter die gesetzliche Vertreterin und daher befugt die Beschwerde rechtsgültig zurückzuziehen. Das Beschwerdeverfahren ist daher hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).Das Beschwerdeverfahren ist daher hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. mit Beschluss einzustellen vergleiche dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt). Die Beschwerde war damit gegen Spruchpunkt III. – V. weiterhin aufrecht.Die Beschwerde war damit gegen Spruchpunkt römisch drei. – römisch fünf. weiterhin aufrecht. Zu A des Erkenntnisses) 3.
  3. Zur Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt I.):3.
  4. Zur Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt römisch eins.): 3.3.1.

§ 10Abs. 1 Z 5 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt wird. 3.3.1.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. Ein Aufenthaltstitel § 57 AsylG 2005 wurde rechtskräftig nicht erteilt.Ein Aufenthaltstitel Paragraph 57, AsylG 2005 wurde rechtskräftig nicht erteilt. 3.3.2.

§ 52Abs. 2 Z. 4 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.3.3.2.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfolgte rechtswirksam, da der BF die eingebrachte Beschwerde zurückgezogen hat. Die BF ist als Staatsangehörige der Russischen Föderation keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Die BF verfügt über kein anderes Aufenthaltsrecht für Österreich oder einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union. Das BFA hat

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 einen Aufenthaltstitel

§ 55

von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.Das BFA hat

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG: Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist nach § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG: Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind

§ 9Abs.

2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet war (Z 9).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet war (Ziffer 9,).

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff. NAG) verfügten, unzulässig wäre.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff. NAG) verfügten, unzulässig wäre.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 3.3.

  1. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. 3.3.
  2. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). 3.3.
  3. Vom Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammenleben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellt, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).3.3.
  4. Vom Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammenleben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellt, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Der BF ist minderjährig und wohnt mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt. Die Mutter des BF versorgt ihn und ist er nicht selbsterhaltungsfähig, wodurch er von seiner Mutter auch finanziell abhängig ist. Die Rückkehrentscheidung würde daher in sein Familienleben eingreifen. Nicht übersehen wird, dass der BF jedoch seinen Vater im Herkunftsstaat hat und daher auch hier eine Rückkehr zu einem Elternteil erfolgen würde. Hier ist jedoch darauf zu verweisen, dass der Vater gegenüber dem BF nicht

den Kindeswohl gehandelt hat und der BF keinen Kontakt mit dem Vater will. So musste der minderjährige BF über mehrere Stunden am Tag arbeiten, erhielt keinen Lohn und konnte seine Schulausbildung nicht abschließen. Der Vater hat auch dem BF vorerst nicht ermöglicht zu seiner Mutter zurückzukehren, obwohl dies sein Wunsch war. Daher stellt eine Rückkehr ein Eingriff in das Familienleben dar. 3.3.

  1. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554).3.3.
  2. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). Bei der Beurteilung der Frage, ob der BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031Ra 2015/22/0026). Im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG ist es jedoch maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitprunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste (vgl. VwGH 09.03.2022, Ra 2022/14/0044-0047, mwN).Bei der Beurteilung der Frage, ob der BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031Ra 2015/22/0026). Im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG ist es jedoch maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitprunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste vergleiche VwGH 09.03.2022, Ra 2022/14/0044-0047, mwN). Bei der Beantwortung der Frage, ob einem unrechtmäßig aufhältigen Fremden ein aus Art. 8 EMRK ableitbares Aufenthaltsrecht zuzugestehen ist, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes maßgeblich darauf Bedacht zu nehmen, ob sich der Fremde bereits mehr als zehn Jahre im Bundesgebiet aufhält. Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Allerdings führt auch ein mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend zu einem Überwiegen des persönlichen Interesses, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken oder die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (VwGH vom 24.03.2025, Ra 2024/20/0729-14, Rz 31-33). Dazu zählen etwa das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragsstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, oder die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. VwGH 27.10.2023, Ra 2023/17/0109). Bei der Beantwortung der Frage, ob einem unrechtmäßig aufhältigen Fremden ein aus Artikel 8, EMRK ableitbares Aufenthaltsrecht zuzugestehen ist, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes maßgeblich darauf Bedacht zu nehmen, ob sich der Fremde bereits mehr als zehn Jahre im Bundesgebiet aufhält. Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Allerdings führt auch ein mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend zu einem Überwiegen des persönlichen Interesses, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken oder die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (VwGH vom 24.03.2025, Ra 2024/20/0729-14, Rz 31-33). Dazu zählen etwa das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragsstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, oder die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche VwGH 27.10.2023, Ra 2023/17/0109). Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Fremden ein unsicherer war, kommt zwar Bedeutung zu, er habt aber nicht zur Konsequenz, dass der während seines unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist. Allerdings ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der Inlandsaufenthalt überwiegend unrechtmäßig war (vgl. erneut VwGH 27.10.2023, Ra 2023/17/0109).Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Fremden ein unsicherer war, kommt zwar Bedeutung zu, er habt aber nicht zur Konsequenz, dass der während seines unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist. Allerdings ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der Inlandsaufenthalt überwiegend unrechtmäßig war vergleiche erneut VwGH 27.10.2023, Ra 2023/17/0109). Im Ergebnis bedeutet das, dass auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte nicht zwingend von einem Überwiegen der persönlichen Interessen auszugehen ist, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalts eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogenen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer (vgl. erneut VwGH 27.10.2023, Ra 2023/17/0109). Im Ergebnis bedeutet das, dass auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte nicht zwingend von einem Überwiegen der persönlichen Interessen auszugehen ist, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalts eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogenen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer vergleiche erneut VwGH 27.10.2023, Ra 2023/17/0109). Im vorliegenden Fall hält sich der BF seit seiner Geburt im Bundesgebiet auf. Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und war er daher nicht nur vorübergehend wie bei einer Asylantragsstellung in Österreich rechtmäßig aufhältig. Damit war der BF über 10 Jahren in Österreich aufhältig. Nicht übersehen wird, dass der BF im Jahr 2022/2023 und im Jahr 2024/2025 in der Russischen Föderation aufhältig gewesen ist. Hier ist jedoch anzumerken, dass dem BF nicht möglich war wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren, da sein Vater dies verhinderte, obwohl der BF eine gültige Aufenthaltsberechtigung in Österreich hatte. Im vorliegenden Fall hält sich der BF seit seiner Geburt im Bundesgebiet auf. Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und war er daher nicht nur vorübergehend wie bei einer Asylantragsstellung in Österreich rechtmäßig aufhältig. Damit war der BF über 10 Jahren in Österreich aufhältig. Nicht übersehen wird, dass der BF im Jahr 2022 aus 2023, und im Jahr 2024 aus 2025, in der Russischen Föderation aufhältig gewesen ist. Hier ist jedoch anzumerken, dass dem BF nicht möglich war wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren, da sein Vater dies verhinderte, obwohl der BF eine gültige Aufenthaltsberechtigung in Österreich hatte. Der BF hat sich auch in Österreich integrierte, indem er die Schule besuchte und soziale Kontakte knüpfte und besessen hat bzw. noch besitzt. Der BF ist mit den ho. kulturellen Gepflogenheiten aufgewachsen, wenngleich auch hier nicht übersehen wird, dass er in einer russischen Familie aufgewachsen ist und in den letzten Monaten in der Russischen Föderation gelebt hat. Er versucht jedoch die Schulausbildung abzuschließen und einen Beruf zu erlernen. Er spricht die deutsche Sprache, wenngleich auch hier nicht übersehen wird, dass er die tschetschenische und russische Sprache beherrscht. Bezüglich der Integration in Österreich ist daher davon auszugehen, dass der BF bereits aufgrund ihrer langen Dauer in Österreich bereits einen Freundes- und Bekanntenkreis aufbaute und somit die Beziehung im privaten Umfeld in Österreich näher sind als jene im Herkunftsstaat. Eine Arbeitstätigkeit in Österreich erfolgte durch den BF nicht, dies ist jedoch den Umstand geschuldet, dass der BF schulpflichtig ist und daher keiner Arbeit nachgehen konnte. Der BF hat bereits bei der Erlangung der Sprachkompetenz und der Integration im Bereich der Werte der österreichischen Kultur positive und erfolgreiche Maßnahmen gesetzt. Der BF wäre es aber möglich in Russland die Schule zu besuchen und einer Arbeit nachzugehen und sich selbst zu versorgen, da er Berufserfahrung in der Russischen Föderation erlangte. Allenfalls könnte er bei seinem Vater wieder Unterkunft und Unterstützung erhalten.

§ 9Abs.

1 und 2 BFA-VG sind bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. VwGH 10.09.2021, Ra 2021/18/0158 bis 0163; VwGH 21.06.2021, Ra 2021/14/0096 bis 0100; VwGH 16.06.2021, Ra 2020/18/0457 bis 0460; VwGH 07.06.2021, Ra 2021/18/0176 bis 0180; VwGH 05.05.2021, Ra 2021/18/0050 bis 0053; VwGH 24.09.2019, Ra 2019/20/0274; VwGH 25.04.2019, Ra 2018/22/0251; VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205).

Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG sind bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden vergleiche VwGH 10.09.2021, Ra 2021/18/0158 bis 0163; VwGH 21.06.2021, Ra 2021/14/0096 bis 0100; VwGH 16.06.2021, Ra 2020/18/0457 bis 0460; VwGH 07.06.2021, Ra 2021/18/0176 bis 0180; VwGH 05.05.2021, Ra 2021/18/0050 bis 0053; VwGH 24.09.2019, Ra 2019/20/0274; VwGH 25.04.2019, Ra 2018/22/0251; VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205). Das „Kindeswohl“ ist ein Rechtsbegriff, der letztlich von den Behörden und Gerichten zu beurteilen ist. § 138 ABGB enthält eine nicht abschließende Aufzählung von für das Wohl des Kindes bedeutenden Aspekten, um in allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten unter anderem den Behörden und Gerichten Anhaltspunkte für die Beurteilung dieses Rechtsbegriffs zu bieten (vgl. VwGH 15.05.2019, Ra 2018/01/0076)Das „Kindeswohl“ ist ein Rechtsbegriff, der letztlich von den Behörden und Gerichten zu beurteilen ist. Paragraph 138, ABGB enthält eine nicht abschließende Aufzählung von für das Wohl des Kindes bedeutenden Aspekten, um in allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten unter anderem den Behörden und Gerichten Anhaltspunkte für die Beurteilung dieses Rechtsbegriffs zu bieten vergleiche VwGH 15.05.2019, Ra 2018/01/0076) § 138 ABGB dient auch im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen ist, als Orientierungsmaßstab (vgl. VwGH 29.09.2021, Ra 2021/01/0294bis 0295; 14.12.2020, Ra 2020/20/0408; 23.09.2020, Ra 2020/14/0175; 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 bis 0365; 24.09.2019, Ra 2019/20/0274). Insbesondere ist der Frage der angemessenen Versorgung und sorgfältigen Erziehung der Kinder (Z 1), der Förderung ihrer Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten (Z 4) sowie allgemein um die Frage ihrer Lebensverhältnisse (Z 12) nachzugehen. Aus der genannten Bestimmung ergibt sich überdies, dass auch die Meinung der Kinder zu berücksichtigen ist (Z 5) und dass Beeinträchtigungen zu vermeiden sind, die Kinder durch die Um- und - Durchsetzung einer Maßnahme gegen ihren Willen erleiden könnten (Z 6). Ein weiteres Kriterium ist die Aufrechterhaltung von verlässlichen Kontakten zu wichtigen Bezugspersonen und von sicheren Bindungen zu diesen Personen (Z 9) (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 bis 0365). Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. VwGH 29.09.2021, Ra 2021/01/0294 bis 0295; 08.09.2021, Ra 2021/20/0166 bis 0170).Paragraph 138, ABGB dient auch im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen ist, als Orientierungsmaßstab vergleiche VwGH 29.09.2021, Ra 2021/01/0294bis 0295; 14.12.2020, Ra 2020/20/0408; 23.09.2020, Ra 2020/14/0175; 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 bis 0365; 24.09.2019, Ra 2019/20/0274). Insbesondere ist der Frage der angemessenen Versorgung und sorgfältigen Erziehung der Kinder (Ziffer eins,), der Förderung ihrer Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten (Ziffer 4,) sowie allgemein um die Frage ihrer Lebensverhältnisse (Ziffer 12,) nachzugehen. Aus der genannten Bestimmung ergibt sich überdies, dass auch die Meinung der Kinder zu berücksichtigen ist (Ziffer 5,) und dass Beeinträchtigungen zu vermeiden sind, die Kinder durch die Um- und - Durchsetzung einer Maßnahme gegen ihren Willen erleiden könnten (Ziffer 6,). Ein weiteres Kriterium ist die Aufrechterhaltung von verlässlichen Kontakten zu wichtigen Bezugspersonen und von sicheren Bindungen zu diesen Personen (Ziffer 9,) vergleiche VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 bis 0365). Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab vergleiche VwGH 29.09.2021, Ra 2021/01/0294 bis 0295; 08.09.2021, Ra 2021/20/0166 bis 0170). Ein Kind hat grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen (VwGH vom 30.04.2020, Ra 2019/21/0134). So zeigt sich auch im Sinne des Kindeswohl, dass der BF ein Interesse am Verbleib in Österreich hat. Es zeigte sich, dass der Vater zwar den BF in der Russischen Föderation versorgte, jedoch auf dessen schulische Aus- und Fortbildung kein Bedacht nahm, so konnte der BF nur wenige Tage in die Schule gehen und musste danach arbeiten. Der BF war noch keine XXXX Jahre alt und musste der BF schon einer Arbeit über mehrere Stunden nachgehen ohne dafür bezahlt zu werden. Der Vater nutzte die Arbeitskraft des BF für sich aus – wenngleich nicht übersehen wird, dass er für dessen Unterhalt sorgte. Der Vater ignorierte jedoch den Schutz des minderjährigen BF und dessen Vulnerabilität. Auch verweigerte er dem BF zu seiner Mutter zurückzukehren und daher den persönlichen Kontakt mit seiner Mutter und seinen Geschwistern, obwohl er dies wollte.So zeigt sich auch im Sinne des Kindeswohl, dass der BF ein Interesse am Verbleib in Österreich hat. Es zeigte sich, dass der Vater zwar den BF in der Russischen Föderation versorgte, jedoch auf dessen schulische Aus- und Fortbildung kein Bedacht nahm, so konnte der BF nur wenige Tage in die Schule gehen und musste danach arbeiten. Der BF war noch keine römisch 40 Jahre alt und musste der BF schon einer Arbeit über mehrere Stunden nachgehen ohne dafür bezahlt zu werden. Der Vater nutzte die Arbeitskraft des BF für sich aus – wenngleich nicht übersehen wird, dass er für dessen Unterhalt sorgte. Der Vater ignorierte jedoch den Schutz des minderjährigen BF und dessen Vulnerabilität. Auch verweigerte er dem BF zu seiner Mutter zurückzukehren und daher den persönlichen Kontakt mit seiner Mutter und seinen Geschwistern, obwohl er dies wollte. Aus der Sicht des Kindeswohl zeigt sich, dass der BF ein hohes Interesse am Verbleib in Österreich hat, da er hier die Schule abschließen kann und entsprechend seines Alters in die Arbeitswelt eintreten kann. Dass der BF strafrechtlich unbescholten ist, vermag jedoch weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.2.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.4.2012, 2011/18/0253). Es wird nicht verkannt, dass dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt. Dennoch überwiegen in einer Zusammenschau der im Zuge der Interessenabwägung dargelegten Umstände – Familie, Geburt in Österreich und Aufenthalt über 10 Jahren, Schulausbildung, Freundes- und Bekanntenkreis, Kindeswohl - gegenständlich die privaten und familiären Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Festzuhalten ist dabei, dass die BF strafgerichtlich unbescholten ist, weshalb im Fall seines Verbleibens im Bundesgebiet auch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu erkennen ist. 3.3.6. Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels:

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist

Abs. 2 leg. cit. eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist

Absatz 2, leg. cit. eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist

§ 9Abs. 4 Int

G erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist

Paragraph 9, Absatz 4, IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 11Int

G vorlegt,1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 11, IntG vorlegt,

  1. aufgehoben
  2. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz, oder einem Abschluss einer berufsbildenen mittleren Schule entspricht,
  3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz, oder einem Abschluss einer berufsbildenen mittleren Schule entspricht,
  4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte“

§ 41Abs.

1 oder 2 NAG besitzt oder4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte“

Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1.

§ 10Abs. 2 Int

G normiert:

Paragraph 10, Absatz 2, IntG normiert: Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige …

  1. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
  2. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist.
  3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (Paragraph 3, Absatz 4, SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist.
  4. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der
  5. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung

Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,

  1. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der
  2. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung

Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012, nachweist, Der BF hat im Schuljahr 2016/2017 die Vorschulstufe besucht, vom Schuljahr 2017 – 2022 fünf Jahr die Volksschule besucht und im letzten Schuljahr den Pflichtgegenstand Deutsch, Lesen, Schreiben positiv absolviert bzw. die Mittelschule im Jahr 2023/2024 und den Pflichtgegenstand Deutsch ebenfalls positiv absolviert. Der BF hat im Schuljahr 2016 aus 2017, die Vorschulstufe besucht, vom Schuljahr 2017 – 2022 fünf Jahr die Volksschule besucht und im letzten Schuljahr den Pflichtgegenstand Deutsch, Lesen, Schreiben positiv absolviert bzw. die Mittelschule im Jahr 2023 aus 2024, und den Pflichtgegenstand Deutsch ebenfalls positiv absolviert. Dadurch hat der BF mindestens fünf Jahre eine Pflichtschule besucht und den Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ positiv abgeschlossen. Dadurch hat er das Modul 2 der Integrationsvereinbarung absolviert, welches wiederum das Modul 1 beinhaltet. Damit hat der BF die Voraussetzungen für die Aufenthaltsberechtigung plus des § 55 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 erfüllt.Dadurch hat der BF mindestens fünf Jahre eine Pflichtschule besucht und den Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ positiv abgeschlossen. Dadurch hat er das Modul 2 der Integrationsvereinbarung absolviert, welches wiederum das Modul 1 beinhaltet. Damit hat der BF die Voraussetzungen für die Aufenthaltsberechtigung plus des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 erfüllt. Der Aufenthaltstitel gilt

§ 54Abs. 2 Asyl

G 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Der Aufenthaltstitel gilt

Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. 3.

  1. Zur ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte IV. bis V. des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt II.):3.
  2. Zur ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte römisch vier. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt römisch zwei.): 3.4.1.

§ 52Abs.

9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.3.4.1.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. 3.4.

  1. Die Feststellung über die Abschiebung setzt somit die Erlassung einer Rückkehrentscheidung voraus. Mit der Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung“ erfolgte keine Rückkehrentscheidung gegen die BF und ist damit auch kein Ausspruch über die Abschiebung zu erlassen und daher die Spruchpunkte IV. (Abschiebung zulässig) und V. (Frist zur freiwilligen Ausreise), die wiederrum eine Rückkehrentscheidung voraussetzen, ersatzlos zu beheben.3.4.
  2. Die Feststellung über die Abschiebung setzt somit die Erlassung einer Rückkehrentscheidung voraus. Mit der Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung“ erfolgte keine Rückkehrentscheidung gegen die BF und ist damit auch kein Ausspruch über die Abschiebung zu erlassen und daher die Spruchpunkte römisch vier. (Abschiebung zulässig) und römisch fünf. (Frist zur freiwilligen Ausreise), die wiederrum eine Rückkehrentscheidung voraussetzen, ersatzlos zu beheben. Zu B des Beschlusses und des Erkenntnisses) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W272.2309452.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.