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{'item': 'W289 2299851-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.03.2026 GeschäftszahlW289 2299851-1 Spruch, W289 2299851-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 18.02.2022 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde; SMS) einlangend, einen Antrag auf Hinterbliebenenversorgung nach dem Impfschadengesetz in Form von Sterbegeld und einer Witwenrente. Den Antrag begründete die Beschwerdeführerin mit dem Tod ihres Ehemannes (im Folgenden auch: Verstorbener), der am XXXX an XXXX verstorben sei. Der Verstorbene habe am 20.12.2021 die (erste) COVID-19-Impfung (Moderna) erhalten. Zum Krankheitsverlauf nach der Impfung wurde ausgeführt, dass der Verstorbene ca. zwölf Stunden nach der Impfung Schüttelfrost und Fieber (39,2°C) gehabt habe. Er sei zunehmend schwächer geworden. Nach telefonischer ärztlicher Konsultation sei Mexalen verabreicht worden. Am XXXX gegen 03:00 Uhr Früh dürfte er verstorben sein. Als Vorerkrankungen wurden im Antrag XXXX und XXXX genannt.Die Beschwerdeführerin stellte am 18.02.2022 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde; SMS) einlangend, einen Antrag auf Hinterbliebenenversorgung nach dem Impfschadengesetz in Form von Sterbegeld und einer Witwenrente. Den Antrag begründete die Beschwerdeführerin mit dem Tod ihres Ehemannes (im Folgenden auch: Verstorbener), der am römisch 40 an römisch 40 verstorben sei. Der Verstorbene habe am 20.12.2021 die (erste) COVID-19-Impfung (Moderna) erhalten. Zum Krankheitsverlauf nach der Impfung wurde ausgeführt, dass der Verstorbene ca. zwölf Stunden nach der Impfung Schüttelfrost und Fieber (39,2°C) gehabt habe. Er sei zunehmend schwächer geworden. Nach telefonischer ärztlicher Konsultation sei Mexalen verabreicht worden. Am römisch 40 gegen 03:00 Uhr Früh dürfte er verstorben sein. Als Vorerkrankungen wurden im Antrag römisch 40 und römisch 40 genannt. Dem Antrag legte die Beschwerdeführerin die Sterbeurkunde, die Bestattungskostenrechnung und einen Impfnachweis vom 20.12.2021 bei. Das SMS ersuchte die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) sowie die behandelnden Ärzte bzw. Krankenhäuser um medizinische Unterlagen und bestellte eine Fachärztin für Anästhesie und Intensivmedizin zur Gutachtenserstellung. Das fachärztliche Aktengutachten vom 28.06.2024 ergab die „Gesundheitsschädigung“ „ XXXX – Ableben des Patienten“. Gegen einen Zusammenhang des XXXX bzw. Todes des Ehemannes der Beschwerdeführerin spreche, dass beim Verstorbenen eine Vielzahl von internistischen Vorerkrankungen, die jeweils einzeln ein XXXX auslösen könnten, vorgelegen hätten. In Kombination sei dies sogar noch wahrscheinlicher. Der Verstorbene sei schwer XXXX vorerkrankt gewesen. Hier bestehe die Möglichkeit eines erneuten XXXX , einer XXXX oder eines XXXX . Ebenso könne eine XXXX eine mögliche Todesursache sein. Das Fieber am Abend sei als Reaktion auf die Impfung zu werten und zähle zu einer häufigen Nebenwirkung. Die Möglichkeit, dass das Fieber alleine das Ableben herbeigeführt habe, sei sehr unwahrscheinlich und daher auszuschließen. Aus gesamtheitlicher Sicht spreche alles dafür, dass kein kausaler Zusammenhang mit der Impfung vorliege. Aus ärztlicher Sicht sei daher kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen.Das fachärztliche Aktengutachten vom 28.06.2024 ergab die „Gesundheitsschädigung“ „ römisch 40 – Ableben des Patienten“. Gegen einen Zusammenhang des römisch 40 bzw. Todes des Ehemannes der Beschwerdeführerin spreche, dass beim Verstorbenen eine Vielzahl von internistischen Vorerkrankungen, die jeweils einzeln ein römisch 40 auslösen könnten, vorgelegen hätten. In Kombination sei dies sogar noch wahrscheinlicher. Der Verstorbene sei schwer römisch 40 vorerkrankt gewesen. Hier bestehe die Möglichkeit eines erneuten römisch 40 , einer römisch 40 oder eines römisch 40 . Ebenso könne eine römisch 40 eine mögliche Todesursache sein. Das Fieber am Abend sei als Reaktion auf die Impfung zu werten und zähle zu einer häufigen Nebenwirkung. Die Möglichkeit, dass das Fieber alleine das Ableben herbeigeführt habe, sei sehr unwahrscheinlich und daher auszuschließen. Aus gesamtheitlicher Sicht spreche alles dafür, dass kein kausaler Zusammenhang mit der Impfung vorliege. Aus ärztlicher Sicht sei daher kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen. Mit Parteiengehör vom 18.07.2024 übermittelte das SMS der Beschwerdeführerin das eingeholte Gutachten. Ihr wurde die Möglichkeit gegeben, dazu binnen zwei Wochen nach Zustellung eine Stellungnahme abzugeben. Eine solche wurde von der Beschwerdeführerin jedoch nicht eingebracht. Mit Bescheid vom 30.04.2024 (richtig wohl: 30.07.2024 zumal das Parteiengehör zum Gutachten vom 28.06.2024 zuvor am 18.07.2024 übermittelt wurde) wies die belangte Behörde den Antrag auf Sterbegeld gemäß §§ 1b und 2 Abs. 1 lit. d Z 1 Impfschadengesetz iVm § 30 Heeresversorgungsgesetz (HVG) in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung ab (Spruchpunkt I.). Der geltend gemachte Anspruch auf Witwenrente wurde gemäß §§ 1b und 2 Abs. 1 lit. d Z 2 Impfschadengesetz iVm § 32 HVG in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung abgelehnt (Spruchpunkt II.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass im vorgelegten Totenbeschauschein ein XXXX als Todesursache angeführt worden sei. Nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens, insbesondere nach dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 28.06.2024, könne aufgrund der vorliegenden Befunde nicht mit der gesetzlich geforderten Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Tod als unmittelbare oder mittelbare Folge der am 20.12.2021 vorgenommenen Schutzimpfung gegen COVID-19 (Moderna) eingetreten sei. Ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Tod des Ehegatten der Beschwerdeführerin und der angeschuldigten Impfung habe nicht festgestellt werden können.Mit Bescheid vom 30.04.2024 (richtig wohl: 30.07.2024 zumal das Parteiengehör zum Gutachten vom 28.06.2024 zuvor am 18.07.2024 übermittelt wurde) wies die belangte Behörde den Antrag auf Sterbegeld gemäß Paragraphen eins b und 2 Absatz eins, Litera d, Ziffer eins, Impfschadengesetz in Verbindung mit Paragraph 30, Heeresversorgungsgesetz (HVG) in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung ab (Spruchpunkt römisch eins.). Der geltend gemachte Anspruch auf Witwenrente wurde gemäß Paragraphen eins b und 2 Absatz eins, Litera d, Ziffer 2, Impfschadengesetz in Verbindung mit Paragraph 32, HVG in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung abgelehnt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass im vorgelegten Totenbeschauschein ein römisch 40 als Todesursache angeführt worden sei. Nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens, insbesondere nach dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 28.06.2024, könne aufgrund der vorliegenden Befunde nicht mit der gesetzlich geforderten Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Tod als unmittelbare oder mittelbare Folge der am 20.12.2021 vorgenommenen Schutzimpfung gegen COVID-19 (Moderna) eingetreten sei. Ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Tod des Ehegatten der Beschwerdeführerin und der angeschuldigten Impfung habe nicht festgestellt werden können. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, zwei Wochen bevor ihr Ehemann verstorben sei, sei noch eine „Durchuntersuchung“ gemacht worden – der Befund sei entsprechend seinem Krankheitszustand gut gewesen. Ein paar Stunden nach der Impfung habe ihr Ehemann Fieber bekommen, sei sehr schwach geworden und in der Nacht darauf verstorben. Die Ursächlichkeit erscheine der Beschwerdeführerin daher sehr wahrscheinlich, weshalb sie ersuche, die Zusammenhänge nochmals zu überprüfen. Weitere Unterlagen legte die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde nicht vor. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt mit Beschwerdevorlage vom 25.09.2024 vor. Diese langten am 30.09.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 03.01.2025 langte ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 23.12.2024 betreffend ihre Zustelladresse beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Die Beschwerdeführerin, geb. XXXX , ist österreichische Staatsbürgerin. Sie war mit dem (am XXXX um 03:00 Uhr) verstorbenen XXXX , geb. XXXX , verheiratet. Er erhielt am 20.12.2021 die erste COVID-19-Impfung, Moderna, LOT XXXX .1.
  3. Die Beschwerdeführerin, geb. römisch 40 , ist österreichische Staatsbürgerin. Sie war mit dem (am römisch 40 um 03:00 Uhr) verstorbenen römisch 40 , geb. römisch 40 , verheiratet. Er erhielt am 20.12.2021 die erste COVID-19-Impfung, Moderna, LOT römisch 40 . 1.
  4. Krankengeschichte betreffend den Gesundheitszustand des Verstorbenen vor dieser COVID-19-Impfung: XXXX römisch 40 1.
  5. Krankengeschichte betreffend den Gesundheitszustand des Verstorbenen nach der COVID-19-Impfung: XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 1.
  6. Zusammengefasst sind folgende „Gesundheitsschädigungen“ für die Beurteilung des vorliegenden Falls relevant: XXXX – Ableben des Ehemannes der Beschwerdeführerin römisch 40 – Ableben des Ehemannes der Beschwerdeführerin 1.
  7. Ein kausaler Zusammenhang zwischen der Verabreichung der unter Pkt. 1.
  8. genannten Impfung und des XXXX bzw. Ablebens des Ehemannes der Beschwerdeführerin liegt nicht mit Wahrscheinlichkeit vor.1.
  9. Ein kausaler Zusammenhang zwischen der Verabreichung der unter Pkt. 1.
  10. genannten Impfung und des römisch 40 bzw. Ablebens des Ehemannes der Beschwerdeführerin liegt nicht mit Wahrscheinlichkeit vor.
  11. Beweiswürdigung: Ad 1.1.) Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin, ihrem Ehemann und zur Verabreichung der ersten COVID-19-Impfung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Antrag, der vorgelegten Sterbeurkunde und dem vorgelegten Impfnachweis. Ad 1.2.) Die Feststellungen zur Krankengeschichte betreffend den Gesundheitszustand des Verstorbenen vor der gegenständlichen COVID-19-Impfung ergeben sich aus den im Akt aufliegenden medizinischen Unterlagen, die im vom SMS eingeholten Aktengutachten einer Fachärztin für Anästhesie und Intensivmedizin vom 28.06.2024 berücksichtigt wurden. Die Gutachterin hielt im diesem Gutachten nachvollziehbar sämtliche Vorerkrankungen fest (vgl. Seite 2 des Gutachtens).Ad 1.2.) Die Feststellungen zur Krankengeschichte betreffend den Gesundheitszustand des Verstorbenen vor der gegenständlichen COVID-19-Impfung ergeben sich aus den im Akt aufliegenden medizinischen Unterlagen, die im vom SMS eingeholten Aktengutachten einer Fachärztin für Anästhesie und Intensivmedizin vom 28.06.2024 berücksichtigt wurden. Die Gutachterin hielt im diesem Gutachten nachvollziehbar sämtliche Vorerkrankungen fest vergleiche Seite 2 des Gutachtens). Ad 1.3.) Die Feststellungen zur Krankengeschichte betreffend den Gesundheitszustand des Ehemannes der Beschwerdeführerin nach der ersten COVID-19-Impfung ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Antrag, den im Akt aufliegenden medizinischen Unterlagen sowie insbesondere dem vom SMS eingeholten Gutachten. So kam es beim Verstorbenen nach der Impfung zu Fieber und kurze Zeit später zu einem XXXX und Tod.Ad 1.3.) Die Feststellungen zur Krankengeschichte betreffend den Gesundheitszustand des Ehemannes der Beschwerdeführerin nach der ersten COVID-19-Impfung ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Antrag, den im Akt aufliegenden medizinischen Unterlagen sowie insbesondere dem vom SMS eingeholten Gutachten. So kam es beim Verstorbenen nach der Impfung zu Fieber und kurze Zeit später zu einem römisch 40 und Tod. Ad 1.4.) Die festgestellte „Gesundheitsschädigung“ hielt die Gutachterin im vom SMS eingeholten Gutachten nachvollziehbar fest, indem sie zur Frage, welchem Krankheitsbild bzw. welcher Gesundheitsbeeinträchtigung die geltend gemachte Gesundheitsschädigung entspricht, angab, dass es sich um einen „ XXXX – Ableben des Patienten“ handelt (vgl. Seite 7 des Gutachtens).Ad 1.4.) Die festgestellte „Gesundheitsschädigung“ hielt die Gutachterin im vom SMS eingeholten Gutachten nachvollziehbar fest, indem sie zur Frage, welchem Krankheitsbild bzw. welcher Gesundheitsbeeinträchtigung die geltend gemachte Gesundheitsschädigung entspricht, angab, dass es sich um einen „ römisch 40 – Ableben des Patienten“ handelt vergleiche Seite 7 des Gutachtens). Ad 1.5.) Die Feststellung, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der Verabreichung der Impfung am 20.12.2021 und dem XXXX bzw. Tod nicht mit Wahrscheinlichkeit vorliegt, ergibt sich aus dem vom SMS eingeholten schlüssigen Gutachten vom 28.06.2024 (vgl. Seite 7f des Gutachtens). So verneinte die Gutachterin nachvollziehbar zunächst die Frage, ob die Symptome als Impfreaktion oder Impfkomplikation in der Literatur bekannt sind. Weiters ergibt sich aus ihren Ausführungen, dass keiner der ärztlichen Befunde für einen Zusammenhang der vorliegenden „Gesundheitsschädigung“ bzw. des Todes mit der Impfung spricht. Als Argument gegen einen Zusammenhang mit der Impfung führte die Sachverständige nachvollziehbar aus, dass der Verstorbene eine Vielzahl von internistischen Vorerkrankungen hatte, die jeweils einzeln ein plötzliches XXXX Versagen auslösen können und dies in Kombination noch viel wahrscheinlicher ist. Nachvollziehbar hält die Gutachterin zudem fest, dass der Verstorbene XXXX schwer vorerkrankt war und hier die Möglichkeit eines erneuten XXXX , einer XXXX oder eines XXXX besteht. Ebenso kann – wie die Gutachterin darlegt – eine XXXX eine mögliche Todesursache sein.Ad 1.5.) Die Feststellung, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der Verabreichung der Impfung am 20.12.2021 und dem römisch 40 bzw. Tod nicht mit Wahrscheinlichkeit vorliegt, ergibt sich aus dem vom SMS eingeholten schlüssigen Gutachten vom 28.06.2024 vergleiche Seite 7f des Gutachtens). So verneinte die Gutachterin nachvollziehbar zunächst die Frage, ob die Symptome als Impfreaktion oder Impfkomplikation in der Literatur bekannt sind. Weiters ergibt sich aus ihren Ausführungen, dass keiner der ärztlichen Befunde für einen Zusammenhang der vorliegenden „Gesundheitsschädigung“ bzw. des Todes mit der Impfung spricht. Als Argument gegen einen Zusammenhang mit der Impfung führte die Sachverständige nachvollziehbar aus, dass der Verstorbene eine Vielzahl von internistischen Vorerkrankungen hatte, die jeweils einzeln ein plötzliches römisch 40 Versagen auslösen können und dies in Kombination noch viel wahrscheinlicher ist. Nachvollziehbar hält die Gutachterin zudem fest, dass der Verstorbene römisch 40 schwer vorerkrankt war und hier die Möglichkeit eines erneuten römisch 40 , einer römisch 40 oder eines römisch 40 besteht. Ebenso kann – wie die Gutachterin darlegt – eine römisch 40 eine mögliche Todesursache sein. Zum „Fieber am Abend“ führte die Sachverständige ergänzend zudem aus, dass dieses als Reaktion auf die Impfung zu werten ist und zu einer häufigen Nebenwirkung zählt. Die Möglichkeit, dass das Fieber alleine das Ableben des Verstorbenen herbeigeführt habe, ist dem schlüssigen Gutachten zufolge sehr unwahrscheinlich und auszuschließen. Aus gesamtheitlicher Sicht spricht den nachvollziehbaren Ausführungen der Fachärztin für Anästhesie und Intensivmedizin in ihrem Gutachten zufolge alles gegen einen kausalen Zusammenhang zwischen dem Tod und der Impfung. Aus ärztlicher Sicht war daher – wie im Gutachten festgehalten – kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen. Ein klarer zeitlicher Zusammenhang wurde von der Sachverständigen zwar bejaht. Aus ihren nachvollziehbaren Angaben ergibt sich jedoch insbesondere, dass eine andere (wahrscheinlichere) Erklärungsmöglichkeit für den Tod des Verstorbenen vorliegt. Aus dem gesamten Akteninhalt ergibt sich sohin kein ausreichend konkreter Hinweis auf einen zumindest mit Wahrscheinlichkeit vorliegenden kausalen Zusammenhang zwischen dem Tod des Verstorbenen und der verabreichten Impfung. Insbesondere legte die Beschwerdeführerin auch mit der Beschwerde keine weiteren Unterlagen vor, die auf einen solchen schließen lassen würden. Ihr Beschwerdevorbringen stellt zudem im Wesentlichen eine Wiederholung ihres Vorbringens im Antrag auf Hinterbliebenenversorgung dar, das bereits vollumfänglich im Gutachten berücksichtigt worden war. Zum Hinweis in der Beschwerde betreffend eine Untersuchung kurze Zeit vor dem Ableben des Ehemannes der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass auch der Befund/die Medikamentenliste der behandelnden Allgemeinmedizinerin vom 15.12.2021 im von der Behörde eingeholten Gutachten mitberücksichtigt wurde (vgl. Seite 6 des Gutachtens).Zum Hinweis in der Beschwerde betreffend eine Untersuchung kurze Zeit vor dem Ableben des Ehemannes der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass auch der Befund/die Medikamentenliste der behandelnden Allgemeinmedizinerin vom 15.12.2021 im von der Behörde eingeholten Gutachten mitberücksichtigt wurde vergleiche Seite 6 des Gutachtens). Das vom SMS eingeholte Gutachten wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts als vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei erachtet. Darin wurden alle relevanten Befunde berücksichtigt und auch die herangezogenen Quellen angeführt.
  12. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die vorliegend maßgeblichen Bestimmungen des Impfschadengesetzes lauten auszugsweise: „[…] § 1b.

(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.„[…] Paragraph eins b,
(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Absatz 2, erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.
(2)Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.
(3)Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ist Entschädigung jedenfalls für Schäden zu leisten, die durch im jeweils ausgestellten Mutter-Kind-Pass genannte Impfungen verursacht worden sind. § 2.
(1)Als Entschädigung sind zu leisten:Paragraph 2,
(1)Als Entschädigung sind zu leisten:
  1. a)[…]
  2. d)im Falle des Todes des Impfgeschädigten infolge des Impfschadens Hinterbliebenenversorgung im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz: 1. Sterbegeld gemäß § 30 HVG;1. Sterbegeld gemäß Paragraph 30, HVG; 2. Witwenrente gemäß §§ 32 bis 34, 36 und 37 Abs. 1 HVG;2. Witwenrente gemäß Paragraphen 32 bis 34, 36 und 37 Absatz eins, HVG; 3. Waisenrente gemäß §§ 32, 38 bis 41 HVG.3. Waisenrente gemäß Paragraphen 32, 38 bis 41 HVG.
(2)Abweichend von den in Abs. 1 lit. c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist
(2)Abweichend von den in Absatz eins, Litera c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist
  1. a)Beschädigtenrente und Pflegezulage erst nach Vollendung des 15. Lebensjahres des Impfgeschädigten,
  2. b)für Impfgeschädigte vor Vollendung des 15. Lebensjahres an Stelle von Beschädigtenrente und Pflegezulage ein Pflegebeitrag in der Höhe von zwei Dritteln der sonst gebührenden Pflegezulage,
  3. c)für die Dauer einer zwei Monate überschreitenden Unterbringung in einer Krankenanstalt, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Anstalt, die mit der Gewährung der vollen Verpflegung verbunden ist, die Pflegezulage nicht und die Beschädigtenrente nur zu einem Viertel zu leisten. § 2a.
(1)Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist.Paragraph 2 a,
(1)Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt worden ist.
(2)Die Entschädigung nach Abs. 1 ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(2)Die Entschädigung nach Absatz eins, ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(3)Eine über den im Abs. 2 genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, dass der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nachweist.
(3)Eine über den im Absatz 2, genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, dass der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nachweist.
(4)Eine Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen.
(4)Eine Entschädigung nach Absatz 2, oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen. § 3. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2013)Paragraph 3, Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2013,)
(2)Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69, 70 Abs. 1, 71, 72,, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Die §§ 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 162/2015, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht. […]“
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die Paragraphen 2, 31 a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69, 70 Absatz eins, 71, 72,,, 73a, 82, 83 Absatz eins, 85, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, 86, 87, 88, 88 a, 92 bis 94 a und 98 a Absatz 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Die Paragraphen 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht. […]“ Die vorliegend maßgeblichen Bestimmungen des Heeresentschädigungsgesetzes (HEG) lauten auszugsweise wie folgt: „Abschnitt III„Abschnitt römisch drei § 44.
(1)Das Heeresversorgungsgesetz (HVG) BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 81/2013, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2016 außer Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.Paragraph 44,
(1)Das Heeresversorgungsgesetz (HVG) Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 81 aus 2013,, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2016 außer Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.
(2)Soweit in den Sozialentschädigungsgesetzen auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.
(3)Soweit in anderen Bundesgesetzen auf das HVG verwiesen wird, gelten diese Verweisungen als Verweisungen auf dieses Bundesgesetz sowie auf die nach dem HVG beantragten und nach dem
  1. Juni 2016 weiter gebührenden Leistungen. Soweit es sich um erst ab dem
  2. Juli 2016 zuerkannte Leistungen nach diesem Bundesgesetz handelt, für die bereits die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zuständig ist, gelten dafür die in Bundesgesetzen enthaltenen Verweisungen auf Versehrten- und Hinterbliebenenrenten nach dem ASVG.
(4)Verweisungen auf das HVG oder auf die Heeresversorgung in bundesfinanzgesetzlichen Vorschriften gelten als Verweisungen auf dieses Bundesgesetz.“ Die vorliegend maßgeblichen Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) lauten auszugsweise: „[…] § 2.
(1)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.„[…] Paragraph 2,
(1)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (Paragraphen 27, 28,) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen.
(2)Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen.
(3)Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (§ 4) zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung (§ 4) als Dienstbeschädigung im Sinne des Abs. 1. Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung. […]
(3)Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (Paragraph 4,) zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung (Paragraph 4,) als Dienstbeschädigung im Sinne des Absatz eins, Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung. […] §
  1. Im Falle des Todes eines Beschädigten oder Hinterbliebenen ist nach Maßgabe des § 47 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ein Sterbegeld zu gewähren, wenn kein Anspruch auf Ersatz der Bestattungskosten nach dem HGG 2001 besteht. […]Paragraph 30, Im Falle des Todes eines Beschädigten oder Hinterbliebenen ist nach Maßgabe des Paragraph 47, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ein Sterbegeld zu gewähren, wenn kein Anspruch auf Ersatz der Bestattungskosten nach dem HGG 2001 besteht. […] §
  2. Ist der Tod die unmittelbare oder mittelbare Folge einer Dienstbeschädigung, so wird Hinterbliebenenrente (§ 4 Abs. 2 Z. 3) gewährt. Der Tod gilt stets als Folge einer Dienstbeschädigung, wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als Dienstbeschädigung anerkannt war und für das er bis zum Tod Anspruch auf Beschädigtenrente hatte. Eltern nach Schwerbeschädigten, die bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente für Erwerbsunfähige oder auf eine Pflegezulage hatten, ist der Anspruch auf Hinterbliebenenrente auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war. Das Gleiche gilt für Witwen nach Schwerbeschädigten.Paragraph 32, Ist der Tod die unmittelbare oder mittelbare Folge einer Dienstbeschädigung, so wird Hinterbliebenenrente (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3,) gewährt. Der Tod gilt stets als Folge einer Dienstbeschädigung, wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als Dienstbeschädigung anerkannt war und für das er bis zum Tod Anspruch auf Beschädigtenrente hatte. Eltern nach Schwerbeschädigten, die bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente für Erwerbsunfähige oder auf eine Pflegezulage hatten, ist der Anspruch auf Hinterbliebenenrente auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war. Das Gleiche gilt für Witwen nach Schwerbeschädigten. § 33.
(1)Witwen erhalten eine Witwenrente im Ausmaß von 20 v. H. der Bemessungsgrundlage. Solange die Witwe durch Krankheit oder andere Gebrechen erwerbsunfähig ist oder wenn sie das
  1. Lebensjahr vollendet hat oder wenn sie für mindestens zwei waisenversorgungsberechtigte Kinder zu sorgen hat, gebührt eine Witwenrente in Höhe von 40 v. H. der Bemessungsgrundlage. Die Erhöhung der Witwenrente wegen Erwerbsunfähigkeit wird nur gewährt, wenn diese voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird. Die wegen der Sorge für waisenversorgungsberechtigte Kinder erhöhte Witwenrente gebührt auch dann, wenn eine Waisenrente wegen Vollendung des
  2. Lebensjahres (§ 38), wegen Erlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit (§ 40 Abs. 1) oder wegen Verehelichung der Waise (§ 40 Abs. 2) oder wegen Ablebens der Waise weggefallen ist oder wegfällt.Paragraph 33,
(1)Witwen erhalten eine Witwenrente im Ausmaß von 20 v. H. der Bemessungsgrundlage. Solange die Witwe durch Krankheit oder andere Gebrechen erwerbsunfähig ist oder wenn sie das
  1. Lebensjahr vollendet hat oder wenn sie für mindestens zwei waisenversorgungsberechtigte Kinder zu sorgen hat, gebührt eine Witwenrente in Höhe von 40 v. H. der Bemessungsgrundlage. Die Erhöhung der Witwenrente wegen Erwerbsunfähigkeit wird nur gewährt, wenn diese voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird. Die wegen der Sorge für waisenversorgungsberechtigte Kinder erhöhte Witwenrente gebührt auch dann, wenn eine Waisenrente wegen Vollendung des
  2. Lebensjahres (Paragraph 38,), wegen Erlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit (Paragraph 40, Absatz eins,) oder wegen Verehelichung der Waise (Paragraph 40, Absatz 2,) oder wegen Ablebens der Waise weggefallen ist oder wegfällt.
(2)Zur Witwenrente ist eine Zusatzrente in dem Ausmaß zu leisten, als die Witwenrente nach Abs. 1 jeweils den Rentenbetrag nicht erreicht, der der Witwe im Falle eines Anspruches auf Grund- und Zusatzrente gemäß § 35 Abs. 2 und 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gebühren würde.“
(2)Zur Witwenrente ist eine Zusatzrente in dem Ausmaß zu leisten, als die Witwenrente nach Absatz eins, jeweils den Rentenbetrag nicht erreicht, der der Witwe im Falle eines Anspruches auf Grund- und Zusatzrente gemäß Paragraph 35, Absatz 2 und 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gebühren würde.“ Die Verordnung über empfohlene Impfungen lautet (auszugsweise): „§ 1.Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen„§ 1.Impfungen im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen 1. COVID-19, [...]“ Gemäß § 2 Abs. 1 lit. d Z 1 Impfschadengesetz gebührt im Falle des Todes des Impfgeschädigten infolge des Impfschadens Hinterbliebenenversorgung in Form von Sterbegeld gemäß § 30 HVG.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, Ziffer eins, Impfschadengesetz gebührt im Falle des Todes des Impfgeschädigten infolge des Impfschadens Hinterbliebenenversorgung in Form von Sterbegeld gemäß Paragraph 30, HVG. Gemäß § 47 Kriegsopferversorgungsgesetz (KOGV) wird ein Sterbegeld gewährt, wenn der Tod eines Beschädigten die mittelbare oder unmittelbare Folge einer Dienstbeschädigung ist. Der Tod gilt stets als Folge einer Dienstbeschädigung, wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als Dienstbeschädigung anerkannt war und für das er bis zum Tod Anspruch auf Beschädigtenrente hatte.Gemäß Paragraph 47, Kriegsopferversorgungsgesetz (KOGV) wird ein Sterbegeld gewährt, wenn der Tod eines Beschädigten die mittelbare oder unmittelbare Folge einer Dienstbeschädigung ist. Der Tod gilt stets als Folge einer Dienstbeschädigung, wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als Dienstbeschädigung anerkannt war und für das er bis zum Tod Anspruch auf Beschädigtenrente hatte. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. d Z 2 Impfschadengesetz gebührt Witwen im Falle des Todes des Impfgeschädigten als Folge des Impfschadens eine Witwenrente u.a. gemäß §§ 32 ff HVG.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, Ziffer 2, Impfschadengesetz gebührt Witwen im Falle des Todes des Impfgeschädigten als Folge des Impfschadens eine Witwenrente u.a. gemäß Paragraphen 32, ff HVG. Daraus folgt für den vorliegenden Fall: Die Beschwerdeführerin ist Witwe im Sinne des Gesetzes. Sie beantragte Hinterbliebenenversorgung nach dem Impfschadengesetz in Form von Sterbegeld und einer Witwenrente. Ein anerkannter Impfschaden lag zum Zeitpunkt der Antragstellung (noch) nicht vor. Es ist daher zu prüfen, ob der XXXX bzw. der Tod des Ehemannes der Beschwerdeführerin zumindest mit Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 2 HVG auf die dem Verstorbenen verabreichte COVID-19-Impfung ursächlich zurückzuführen ist.Es ist daher zu prüfen, ob der römisch 40 bzw. der Tod des Ehemannes der Beschwerdeführerin zumindest mit Wahrscheinlichkeit im Sinne des Paragraph 2, HVG auf die dem Verstorbenen verabreichte COVID-19-Impfung ursächlich zurückzuführen ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Davon ausgehend ist jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (entsprechende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität einer Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen (vgl. VwGH 06.03.2014, 2011/11/0024 und 2011/11/0112; 16.12.2013, 2013/11/0081 und 2011/11/0180; 23.05.2013, 2011/11/0114; 20.03.2012, 2009/11/0195; 30.09.2011, 2011/11/0113, jeweils mwN).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Davon ausgehend ist jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (entsprechende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität einer Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen vergleiche VwGH 06.03.2014, 2011/11/0024 und 2011/11/0112; 16.12.2013, 2013/11/0081 und 2011/11/0180; 23.05.2013, 2011/11/0114; 20.03.2012, 2009/11/0195; 30.09.2011, 2011/11/0113, jeweils mwN). Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist der XXXX bzw. Tod des Ehemannes der Beschwerdeführerin nicht zumindest mit Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 2 HVG auf die dem Verstorbenen verabreichte (erste) COVID-19-Impfung ursächlich zurückzuführen.Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist der römisch 40 bzw. Tod des Ehemannes der Beschwerdeführerin nicht zumindest mit Wahrscheinlichkeit im Sinne des Paragraph 2, HVG auf die dem Verstorbenen verabreichte (erste) COVID-19-Impfung ursächlich zurückzuführen. Im vom SMS eingeholten nachvollziehbaren, vollständigen und schlüssigen Gutachten wurde zwar der zeitliche Zusammenhang bejaht, aber vor allem nachvollziehbar dargelegt, dass es (angesichts der Vielzahl von internistischen Vorerkrankungen) eine andere (wahrscheinlichere) Erklärungsmöglichkeit für den XXXX bzw. Tod gibt.Im vom SMS eingeholten nachvollziehbaren, vollständigen und schlüssigen Gutachten wurde zwar der zeitliche Zusammenhang bejaht, aber vor allem nachvollziehbar dargelegt, dass es (angesichts der Vielzahl von internistischen Vorerkrankungen) eine andere (wahrscheinlichere) Erklärungsmöglichkeit für den römisch 40 bzw. Tod gibt. Zum beim Verstorbenen nach der Impfung aufgetretenen Fieber wiederum wurde im Gutachten nachvollziehbar ausgeführt, dass dieses als Reaktion auf die Impfung zu werten ist und zu einer häufigen Nebenwirkung zählt. Die Möglichkeit, dass das Fieber alleine das Ableben des Verstorbenen herbeigeführt hat, ist hingegen sehr unwahrscheinlich und daher auszuschließen. Es kann im vorliegenden Fall somit nicht mit der gesetzlich geforderten Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Tod des Ehemannes der Beschwerdeführerin als unmittelbare oder mittelbare Folge der am 20.12.2021 vorgenommenen Impfung eingetreten ist. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Die Akten lassen dann iSd § 24 Abs. 4 VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann, wenn also die Voraussetzungen hinsichtlich der Klärung des Sachverhaltes gegeben sind und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, für die eine Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen der Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgericht ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Hingegen liegen die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung vor, wenn in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet wurde und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Ein bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts kann außer Betracht bleiben (vgl. VwGH 01.08.2025, Ra 2025/11/0045 mit Hinweis auf VwGH 15.05.2023, Ra 2023/03/0095, mwN).Die Akten lassen dann iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann, wenn also die Voraussetzungen hinsichtlich der Klärung des Sachverhaltes gegeben sind und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, für die eine Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen der Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgericht ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Hingegen liegen die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung vor, wenn in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet wurde und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Ein bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts kann außer Betracht bleiben vergleiche VwGH 01.08.2025, Ra 2025/11/0045 mit Hinweis auf VwGH 15.05.2023, Ra 2023/03/0095, mwN). Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt. Zudem wird in ihrer Beschwerde nicht auf das Sachverständigengutachten vom 28.06.2024, welches die belangte Behörde ihrem Bescheid zugrunde legte, konkret Bezug genommen, weswegen auch nicht erkennbar ist, dass sie dem von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt substanziiert entgegengetreten wäre oder einen darüberhinausgehenden Sachverhalt behauptet hätte. Ebenso wenig ergibt sich aus der Beschwerde, welche Rechtsfragen in einer mündlichen Verhandlung zu erörtern gewesen wären. Die Beschwerdeführerin hat auch keine neuen medizinischen Unterlagen oder ein Gegengutachten vorgelegt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde sohin gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde sohin gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W289.2299851.1.00

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