Vm § 13 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vom 30.01.2026 ersatzlos behoben.Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.01.2026 wird
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vom 30.01.2026 ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) vom 16.01.2026 wurde
Vm §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 9 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) die Notstandshilfe des Beschwerdeführers mangels Arbeitswilligkeit ab 03.12.2025 eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine zugewiesene, zumutbare Beschäftigung als Küchengehilfe beim Dienstgeber XXXX im Rahmen einer Jobbörse am 03.12.2025 vereitelt habe. Da nunmehr innerhalb eines Jahres bereits zum dritten Mal die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung abgelehnt worden sei, liege Arbeitswilligkeit nicht vor.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS) vom 16.01.2026 wurde
Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 38, 24, Absatz eins, 7 und 9 Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) die Notstandshilfe des Beschwerdeführers mangels Arbeitswilligkeit ab 03.12.2025 eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine zugewiesene, zumutbare Beschäftigung als Küchengehilfe beim Dienstgeber römisch 40 im Rahmen einer Jobbörse am 03.12.2025 vereitelt habe. Da nunmehr innerhalb eines Jahres bereits zum dritten Mal die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung abgelehnt worden sei, liege Arbeitswilligkeit nicht vor.
Vm §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 9 Abs. 1 AlVG iVm § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 29.01.2026 gegen den Bescheid des AMS vom 16.01.2026 ausgeschlossen. Nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften führte das AMS begründend im Wesentlichen aus:3. Seitens des AMS wurde daraufhin mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 30.01.2026
Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 38, 24, Absatz eins, 7 und 9 Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 29.01.2026 gegen den Bescheid des AMS vom 16.01.2026 ausgeschlossen. Nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften führte das AMS begründend im Wesentlichen aus: Das Arbeitslosenversicherungsrecht bezwecke, arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. § 10 AlVG sanktioniere durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereiteln würden. Die Einstellung des Leistungsbezuges
VG wegen genereller Arbeitsunwilligkeit sei dann vorzunehmen, wenn der Arbeitslose erkennen lasse, dass er über längere Zeit hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt sei: die Verhängung mehrerer Sanktionen innerhalb einer bestimmten Zeitspanne sei als Indiz hierfür zu werten, jedenfalls sei eine Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Arbeitslosen vorzunehmen. Das Arbeitslosenversicherungsrecht bezwecke, arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Paragraph 10, AlVG sanktioniere durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereiteln würden. Die Einstellung des Leistungsbezuges
Paragraph 9, AlVG wegen genereller Arbeitsunwilligkeit sei dann vorzunehmen, wenn der Arbeitslose erkennen lasse, dass er über längere Zeit hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt sei: die Verhängung mehrerer Sanktionen innerhalb einer bestimmten Zeitspanne sei als Indiz hierfür zu werten, jedenfalls sei eine Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Arbeitslosen vorzunehmen. Eine aufschiebende Wirkung würde diesen aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck der § 10 und 9 AlVG unterlaufen. Insgesamt diene dieses Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Im konkreten Fall überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse, insbesondere, da der sich im Haupterwerbsalter befindliche Beschwerdeführer seit beinahe 10 Jahren im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung stehe und er seine letzte vollversicherte Beschäftigung im Jahr 2015 ausgeübt habe. Seitens des AMS würden ihm laufend Stellenvorschläge ausgefolgt (allein im Jahr 2025: 67 Vermittlungsvorschläge), die jedoch bislang nie zur Aufnahme einer vollversicherten Beschäftigung geführt hätten. Angesichts dessen, dass die Vermittlungsvorschläge nicht in einer Arbeitsaufnahme geendet hätten, der Beschwerdeführer erst XXXX Jahre alt sei, keine manifesten Vermittlungshindernisse vorlägen, und er seit beinahe 10 Jahren Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehe, stelle sein verfahrensgegenständliches Verhalten in der vorliegenden Form eine missbräuchliche Verwendung öffentlicher Mittel dar. Eine aufschiebende Wirkung würde diesen aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck der Paragraph 10 und 9 AlVG unterlaufen. Insgesamt diene dieses Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Im konkreten Fall überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse, insbesondere, da der sich im Haupterwerbsalter befindliche Beschwerdeführer seit beinahe 10 Jahren im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung stehe und er seine letzte vollversicherte Beschäftigung im Jahr 2015 ausgeübt habe. Seitens des AMS würden ihm laufend Stellenvorschläge ausgefolgt (allein im Jahr 2025: 67 Vermittlungsvorschläge), die jedoch bislang nie zur Aufnahme einer vollversicherten Beschäftigung geführt hätten. Angesichts dessen, dass die Vermittlungsvorschläge nicht in einer Arbeitsaufnahme geendet hätten, der Beschwerdeführer erst römisch 40 Jahre alt sei, keine manifesten Vermittlungshindernisse vorlägen, und er seit beinahe 10 Jahren Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehe, stelle sein verfahrensgegenständliches Verhalten in der vorliegenden Form eine missbräuchliche Verwendung öffentlicher Mittel dar. Seinem Beschwerdevorbringen, dass der Arbeitgeber das AMS selbst informiert hätte und der Beschwerdeführer sich lediglich verspätet beworben habe, könne nicht gefolgt werden. Vielmehr sei das AMS am 03.12.2025 vom zuständigen Service für Unternehmen informiert worden, dass der Beschwerdeführer nicht zur Jobbörse erschienen sei. Entgegen seinen Angaben sei keine Verständigung einer verspäteten Bewerbung erfolgt. Der Beschwerdeführer habe dem AMS am 04.12.2025 eine E-Mail-Bewerbung an das zuständige Service für Unternehmen übermittelt, die jedoch erst nach der Jobbörse versandt worden sei. Diese E-Mail-Bewerbung könne sein mangelndes Erscheinen bei der Jobbörse nicht ersetzen. Der Beschwerdeführer habe sich ausdrücklich zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung bereit erklärt. Er müsse sich daher unverzüglich auf sämtliche Stellenangebote des AMS auf dem geforderten Bewerbungskanal (in seinem Fall persönlich) bewerben. Er müsse seine Arbeitslosigkeit so rasch als möglich beenden. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei daher auszuschließen gewesen. 4. Gegen diesen Bescheid vom 30.01.2026 betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erhob der Beschwerdeführer am 21.02.2026 fristgerecht eine Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass die Entscheidung rechtswidrig sei, da sie unverhältnismäßig und sachlich nicht gerechtfertigt sei. Überdies werde darin die Entscheidung über die Hauptsache bereits vorweggenommen. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung stelle einen der intensivsten Eingriffe in einen wirksamen Rechtsbehelf, den Vertrauensschutz und die Rechtssicherheit dar und sei nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Insbesondere sei keine einzelfallbezogene Interessenabwägung erfolgt und fehle jeglicher Hinweis auf eine Dringlichkeit, da fallgegenständlich keine Gefahr im Verzug vorliege. Eine solche Begründung sei dem Bescheid auch nicht zu entnehmen. Generalpräventive Erwägungen alleine würden keine Grundlage für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung darstellen. 5. Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt bezughabendem Verwaltungsakt am 03.03.2026 vorgelegt. Seitens der belangten Behörde wurde auf die Ausführungen im Bescheid vom 30.01.2026 verwiesen und mitgeteilt, dass von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.01.2026 (Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab 03.12.2025) nicht abgesehen werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1 Der Beschwerdeführer bezieht seit 16.01.2016 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 13.08.2016 steht er im Bezug von Notstandshilfe, unterbrochen durch mehrere Krankengeldbezüge. Seine letzte vollversicherungspflichtige Beschäftigung übte er von XXXX 2011 bis XXXX 2015 beim Dienstgeber XXXX als Küchengehilfe aus.1.1 Der Beschwerdeführer bezieht seit 16.01.2016 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 13.08.2016 steht er im Bezug von Notstandshilfe, unterbrochen durch mehrere Krankengeldbezüge. Seine letzte vollversicherungspflichtige Beschäftigung übte er von römisch 40 2011 bis römisch 40 2015 beim Dienstgeber römisch 40 als Küchengehilfe aus. 1.2. Mit Bescheid des AMS vom 30.04.2025 wurde betreffend den Beschwerdeführer ein Anspruchsverlust
VG für 42 Tage ab 07.03.2025 ausgesprochen. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde, nach abweisender Beschwerdevorentscheidung vom 08.07.2025 und dagegen erhobenem Vorlageantrag, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.02.2026, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen.1.2. Mit Bescheid des AMS vom 30.04.2025 wurde betreffend den Beschwerdeführer ein Anspruchsverlust
Paragraph 10, AlVG für 42 Tage ab 07.03.2025 ausgesprochen. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde, nach abweisender Beschwerdevorentscheidung vom 08.07.2025 und dagegen erhobenem Vorlageantrag, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.02.2026, Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid des AMS vom 17.10.2025 wurde ein weiterer Anspruchsverlust
VG für 56 Tage ab 10.09.2025 ausgesprochen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 12.01.2026 als unbegründet abgewiesen. Aufgrund eines Vorlageantrages des Beschwerdeführers wurde diese Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und ist das diesbezügliche Beschwerdeverfahren, Zl. XXXX , noch beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.Mit Bescheid des AMS vom 17.10.2025 wurde ein weiterer Anspruchsverlust
Paragraph 10, AlVG für 56 Tage ab 10.09.2025 ausgesprochen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 12.01.2026 als unbegründet abgewiesen. Aufgrund eines Vorlageantrages des Beschwerdeführers wurde diese Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und ist das diesbezügliche Beschwerdeverfahren, Zl. römisch 40 , noch beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. 1.
VG wegen genereller Arbeitsunwilligkeit sei dann vorzunehmen, wenn der Arbeitslose erkennen lasse, dass er über längere Zeit hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt sei: die Verhängung mehrerer Sanktionen innerhalb einer bestimmten Zeitspanne sei als Indiz hierfür zu werten, jedenfalls sei eine Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Arbeitslosen vorzunehmen.1.4. Mit hier verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 30.01.2026 wiederum wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 29.01.2026 gegen den Bescheid des AMS vom 16.01.2026 ausgeschlossen. Nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften führte das AMS begründend im Wesentlichen aus, dass das Arbeitslosenversicherungsrecht bezwecke, arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Paragraph 10, AlVG sanktioniere durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereiteln würden. Die Einstellung des Leistungsbezuges
Paragraph 9, AlVG wegen genereller Arbeitsunwilligkeit sei dann vorzunehmen, wenn der Arbeitslose erkennen lasse, dass er über längere Zeit hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt sei: die Verhängung mehrerer Sanktionen innerhalb einer bestimmten Zeitspanne sei als Indiz hierfür zu werten, jedenfalls sei eine Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Arbeitslosen vorzunehmen. Eine aufschiebende Wirkung würde diesen aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck der § 10 und 9 AlVG unterlaufen. Insgesamt diene dieses Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Im konkreten Fall überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse, insbesondere, da der sich im Haupterwerbsalter befindliche Beschwerdeführer seit beinahe 10 Jahren im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung stehe und er seine letzte vollversicherte Beschäftigung im Jahr 2015 ausgeübt habe. Seitens des AMS würden ihm laufend Stellenvorschläge ausgefolgt (allein im Jahr 2025: 67 Vermittlungsvorschläge), die jedoch bislang nie zur Aufnahme einer vollversicherten Beschäftigung geführt hätten. Angesichts dessen, dass die Vermittlungsvorschläge nicht in einer Arbeitsaufnahme geendet hätten, der Beschwerdeführer erst XXXX Jahre alt sei, keine manifesten Vermittlungshindernisse vorlägen, und er seit beinahe 10 Jahren Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehe, stelle sein verfahrensgegenständliches Verhalten in der vorliegenden Form eine missbräuchliche Verwendung öffentlicher Mittel dar. Seinem Beschwerdevorbringen, dass der Arbeitgeber das AMS selbst informiert hätte und der Beschwerdeführer sich lediglich verspätet beworben habe, könne nicht gefolgt werden. Vielmehr sei das AMS am 03.12.2025 vom zuständigen Service für Unternehmen informiert worden, dass der Beschwerdeführer nicht zur Jobbörse erschienen sei. Entgegen seinen Angaben sei keine Verständigung einer verspäteten Bewerbung erfolgt. Der Beschwerdeführer habe dem AMS am 04.12.2025 eine E-Mail-Bewerbung an das zuständige Service für Unternehmen übermittelt, die jedoch erst nach der Jobbörse versandt worden sei. Diese E-Mail-Bewerbung könne sein mangelndes Erscheinen bei der Jobbörse nicht ersetzen. Der Beschwerdeführer habe sich ausdrücklich zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung bereit erklärt. Er müsse sich daher unverzüglich auf sämtliche Stellenangebote des AMS auf dem geforderten Bewerbungskanal (in seinem Fall persönlich) bewerben. Er müsse seine Arbeitslosigkeit so rasch als möglich beenden. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei daher auszuschließen gewesen.Eine aufschiebende Wirkung würde diesen aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck der Paragraph 10 und 9 AlVG unterlaufen. Insgesamt diene dieses Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Im konkreten Fall überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse, insbesondere, da der sich im Haupterwerbsalter befindliche Beschwerdeführer seit beinahe 10 Jahren im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung stehe und er seine letzte vollversicherte Beschäftigung im Jahr 2015 ausgeübt habe. Seitens des AMS würden ihm laufend Stellenvorschläge ausgefolgt (allein im Jahr 2025: 67 Vermittlungsvorschläge), die jedoch bislang nie zur Aufnahme einer vollversicherten Beschäftigung geführt hätten. Angesichts dessen, dass die Vermittlungsvorschläge nicht in einer Arbeitsaufnahme geendet hätten, der Beschwerdeführer erst römisch 40 Jahre alt sei, keine manifesten Vermittlungshindernisse vorlägen, und er seit beinahe 10 Jahren Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehe, stelle sein verfahrensgegenständliches Verhalten in der vorliegenden Form eine missbräuchliche Verwendung öffentlicher Mittel dar. Seinem Beschwerdevorbringen, dass der Arbeitgeber das AMS selbst informiert hätte und der Beschwerdeführer sich lediglich verspätet beworben habe, könne nicht gefolgt werden. Vielmehr sei das AMS am 03.12.2025 vom zuständigen Service für Unternehmen informiert worden, dass der Beschwerdeführer nicht zur Jobbörse erschienen sei. Entgegen seinen Angaben sei keine Verständigung einer verspäteten Bewerbung erfolgt. Der Beschwerdeführer habe dem AMS am 04.12.2025 eine E-Mail-Bewerbung an das zuständige Service für Unternehmen übermittelt, die jedoch erst nach der Jobbörse versandt worden sei. Diese E-Mail-Bewerbung könne sein mangelndes Erscheinen bei der Jobbörse nicht ersetzen. Der Beschwerdeführer habe sich ausdrücklich zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung bereit erklärt. Er müsse sich daher unverzüglich auf sämtliche Stellenangebote des AMS auf dem geforderten Bewerbungskanal (in seinem Fall persönlich) bewerben. Er müsse seine Arbeitslosigkeit so rasch als möglich beenden. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei daher auszuschließen gewesen. 1.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A)
GVG) hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde
1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.
Paragraph 13, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung.
GVG kann die aufschiebende Wirkung von der Behörde mit Bescheid ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die aufschiebende Wirkung von der Behörde mit Bescheid ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
GVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid, der die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen hat, keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid, der die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen hat, keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen. Die Beschwerde war nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen und sah das AMS nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Zur Regelung des § 13 VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof in Zusammenhang mit Beziehern von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit Erkenntnis vom 11.04.2018, Ro 2017/08/0033, wie folgt ausgeführt: Zur Regelung des Paragraph 13, VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof in Zusammenhang mit Beziehern von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit Erkenntnis vom 11.04.2018, Ro 2017/08/0033, wie folgt ausgeführt: „Die Entscheidung über Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028). [...] § 13 Abs. 2 VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen. „Die Entscheidung über Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028). [...] Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen. Das Tatbestandsmerkmal ,Gefahr im Verzug‘ bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (vgl. Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu § 64 AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 13 VwGVG K 12). Das Tatbestandsmerkmal ,Gefahr im Verzug‘ bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll vergleiche Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu Paragraph 64, AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, Paragraph 13, VwGVG K 12). Um die vom Gesetzgeber außerdem geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können (vgl. zur Interessenabwägung nach § 30 Abs. 2 VwGG, VwGH 14.2.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht
GVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat. Um die vom Gesetzgeber außerdem geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können vergleiche zur Interessenabwägung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG, VwGH 14.2.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht
Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat. Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit
VG (iVm § 38 AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 3f und 19 zu § 56). Wirkt der Notstandshilfebezieher an den Feststellungen über die Einbringlichkeit nicht mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 19 zu § 56). Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezuges wäre allerdings dann nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen (vgl. zur Erfolgsprognose VwGH 9.5.2016, Ra 2016/09/0035).“Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 3f und 19 zu Paragraph 56,). Wirkt der Notstandshilfebezieher an den Feststellungen über die Einbringlichkeit nicht mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 19 zu Paragraph 56,). Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezuges wäre allerdings dann nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen vergleiche zur Erfolgsprognose VwGH 9.5.2016, Ra 2016/09/0035).“ Dieselben Überlegungen gelten auch für andere Aussprüche des Verlusts oder der Einstellung der Leistung mit sanktionierendem Charakter, so insbesondere wegen Versäumung einer Kontrollmeldung (§ 49 Abs 2) oder der Weigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen (§ 8 Abs 2); ebenso nach Ansicht des VwGH auch für eine Einstellung des Bezugs aufgrund (generell) fehlender Arbeitswilligkeit (vgl. Müller/Stickler in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlVG-Komm Rz 4 zu § 56).Dieselben Überlegungen gelten auch für andere Aussprüche des Verlusts oder der Einstellung der Leistung mit sanktionierendem Charakter, so insbesondere wegen Versäumung einer Kontrollmeldung (Paragraph 49, Absatz 2,) oder der Weigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen (Paragraph 8, Absatz 2,); ebenso nach Ansicht des VwGH auch für eine Einstellung des Bezugs aufgrund (generell) fehlender Arbeitswilligkeit vergleiche Müller/Stickler in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlVG-Komm Rz 4 zu Paragraph 56,). Festzuhalten ist im konkreten Einzelfall somit zunächst, dass das AMS den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu Recht damit begründete, dass das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug des Bescheides die mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteressen überwiege. Feststellungen dazu, wieso die Einbringlichkeit einer etwaigen künftigen Rückforderung des Überbezuges im Falle einer vorläufigen Weitergewährung der Leistung im konkreten Einzelfall gefährdet wäre, traf es jedoch nicht, indem es die Frage, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers eine solche Gefahr nahelegen, unbeantwortet ließ. Hinweise, dass durch den Aufschub der Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung ein nicht wiedergutzumachender erheblicher Nachteil für das AMS oder ein gravierender Nachteil für das öffentliche Wohl drohen, sind nach der Aktenlage nicht evident. Zwar liegen beim Beschwerdeführer eine Langzeitarbeitslosigkeit und ein zweimaliger Anspruchsverlust
VG vor, allerdings ist hierzu festzuhalten, dass das Beschwerdeverfahren betreffend den zweiten Anspruchsverlust nach wie vor beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist. Dass fallbezogen Ermittlungen konkreter Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erfolgt wären, ist weder dem bekämpften Bescheid über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu entnehmen, noch ergeben sich solche aus den vorgelegten Aktenteilen. Es ist auch nicht erkennbar, weshalb der Ausspruch nicht bereits in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufgenommen wurde. Insofern sich im angefochtenen Bescheid zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wiederum Ausführungen im Hinblick auf die erhobene Beschwerde zur Hauptsache (Einstellung der Notstandshilfe wegen mangelnder Arbeitswilligkeit ab 03.12.2025) finden, ist festzuhalten, dass die von der belangten Behörde hierbei zitierten Beweismittel (trotz der Beschwerdeangaben zur Hauptsache) nicht mit der gegenständlichen Aktenvorlage übermittelt wurden und die Behörde im Vorlageschreiben zudem angab, die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich des inhaltlichen Bescheides vom 16.01.2026 (Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab 03.12.2025) zu beabsichtigen. Dass im konkreten Einzelfall die Einbringlichkeit der Forderung nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens nicht möglich bzw. diese gefährdet wäre, also Gefahr im Verzug bestünde, wurde sohin im Bescheid über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht dargelegt. Im Hinblick auf die
GVG unverzüglich und ohne weiteres Verfahren zu treffende Entscheidung scheiden ergänzende Erhebungen dazu durch das Verwaltungsgericht aus.Hinweise, dass durch den Aufschub der Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung ein nicht wiedergutzumachender erheblicher Nachteil für das AMS oder ein gravierender Nachteil für das öffentliche Wohl drohen, sind nach der Aktenlage nicht evident. Zwar liegen beim Beschwerdeführer eine Langzeitarbeitslosigkeit und ein zweimaliger Anspruchsverlust
Paragraph 10, AlVG vor, allerdings ist hierzu festzuhalten, dass das Beschwerdeverfahren betreffend den zweiten Anspruchsverlust nach wie vor beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist. Dass fallbezogen Ermittlungen konkreter Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erfolgt wären, ist weder dem bekämpften Bescheid über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu entnehmen, noch ergeben sich solche aus den vorgelegten Aktenteilen. Es ist auch nicht erkennbar, weshalb der Ausspruch nicht bereits in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufgenommen wurde. Insofern sich im angefochtenen Bescheid zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wiederum Ausführungen im Hinblick auf die erhobene Beschwerde zur Hauptsache (Einstellung der Notstandshilfe wegen mangelnder Arbeitswilligkeit ab 03.12.2025) finden, ist festzuhalten, dass die von der belangten Behörde hierbei zitierten Beweismittel (trotz der Beschwerdeangaben zur Hauptsache) nicht mit der gegenständlichen Aktenvorlage übermittelt wurden und die Behörde im Vorlageschreiben zudem angab, die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich des inhaltlichen Bescheides vom 16.01.2026 (Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab 03.12.2025) zu beabsichtigen. Dass im konkreten Einzelfall die Einbringlichkeit der Forderung nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens nicht möglich bzw. diese gefährdet wäre, also Gefahr im Verzug bestünde, wurde sohin im Bescheid über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht dargelegt. Im Hinblick auf die
Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG unverzüglich und ohne weiteres Verfahren zu treffende Entscheidung scheiden ergänzende Erhebungen dazu durch das Verwaltungsgericht aus. Da sich somit aus dem vorliegenden Sachverhalt nicht ergibt, dass durch den Aufschub der Vollstreckung des gegenständlichen Bescheids ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Versichertengemeinschaft droht, ist im konkreten Einzelfall eine Einschränkung des rechtsstaatlichen Grundsatzes der faktischen Effizienz eines erhobenen Rechtsmittels nicht rechtfertigbar. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer keine Tatsachen vorgebracht hat, die für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, zumal es zunächst dem AMS obliegt, Feststellungen zu treffen, die gegen eine solche Annahme sprechen (vgl. erneut VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033, Rn 24 und 26).Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer keine Tatsachen vorgebracht hat, die für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, zumal es zunächst dem AMS obliegt, Feststellungen zu treffen, die gegen eine solche Annahme sprechen vergleiche erneut VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033, Rn 24 und 26). Damit war der Beschwerde im hg Verfahren, in dem es ausschließlich um die Frage des (vorläufigen) vorzeitigen Vollzuges der verfügten Einstellung des Anspruches auf Notstandshilfe geht, stattzugeben und der angefochtene Bescheid vom 30.01.2026 (Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung) ersatzlos zu beheben. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass mit dem gegenständlichen Erkenntnis eine Entscheidung in der Hauptsache (Einstellung des Anspruches auf Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab 03.12.2025) nicht vorweggenommen wird. Diesbezüglich steht der belangten Behörde noch die Möglichkeit offen, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen. Eine mündliche Verhandlung ist entfallen, weil das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des § 13 Abs. 4 VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde „ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden“, was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (vgl. VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).Eine mündliche Verhandlung ist entfallen, weil das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde „ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden“, was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist vergleiche VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelt sich vielmehr um eine Einzelfallentscheidung.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelt sich vielmehr um eine Einzelfallentscheidung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W289.2337413.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.