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{'item': 'G310 2337635-1'}

Obsah (9)§ 53Art 133§ 57§ 52§ 55§ 18§ 60§ 2§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2026 GeschäftszahlG310 2337635-1 Spruch, G310 2337635-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter

§ 53Abs 1 i

Vm Abs 2 Z 7 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ „IV.

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ C) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF), ein serbischer Staatsbürger, wurde am XXXX .2026 im Bundesgebiet im Zuge einer Schwerpunktkontrolle durch die Finanzpolizei bei einer illegalen Beschäftigung betreten und in weiterer Folge festgenommen. Der Beschwerdeführer (BF), ein serbischer Staatsbürger, wurde am römisch 40 .2026 im Bundesgebiet im Zuge einer Schwerpunktkontrolle durch die Finanzpolizei bei einer illegalen Beschäftigung betreten und in weiterer Folge festgenommen. Nach niederschriftlicher Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 04.02.2026 wurde mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX .2026, Zl. XXXX , über den BF die Schubhaft angeordnet.Nach niederschriftlicher Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 04.02.2026 wurde mit Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 .2026, Zl. römisch 40 , über den BF die Schubhaft angeordnet. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde dem BF ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52

Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt III.),

§ 53Abs 1 i

Vm Absatz 2 Z 7 FPG ein mit drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 55

Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

Das BFA begründete die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF am XXXX .2026 bei einer unerlaubten Beschäftigung betreten worden sei und sich somit illegal im Bundesgebiet aufgehalten habe. Auch sei keine Meldung im ZMR vorgelegen. Abgesehen von entfernten Verwandten bestehe kein Privat- oder Familienleben in Österreich. Der BF habe mit seinem Verhalten gezeigt, dass er bei einem weiteren Aufenthalt in Österreich eine aktuelle, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Seine sofortige Ausreise sei daher erforderlich.Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde dem BF ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 7, FPG ein mit drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Das BFA begründete die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF am römisch 40 .2026 bei einer unerlaubten Beschäftigung betreten worden sei und sich somit illegal im Bundesgebiet aufgehalten habe. Auch sei keine Meldung im ZMR vorgelegen. Abgesehen von entfernten Verwandten bestehe kein Privat- oder Familienleben in Österreich. Der BF habe mit seinem Verhalten gezeigt, dass er bei einem weiteren Aufenthalt in Österreich eine aktuelle, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Seine sofortige Ausreise sei daher erforderlich. Am XXXX .2026 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen und reiste am XXXX .2026 nachweislich über den Luftweg nach Serbien aus.Am römisch 40 .2026 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen und reiste am römisch 40 .2026 nachweislich über den Luftweg nach Serbien aus. Ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkt IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheids richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, den Bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben. Hilfsweise werden die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbots beantragt sowie ein Zurückverweisungsantrag gestellt. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er sich geständig verhalten habe und das Bundesgebiet freiwillig verlassen habe. Der BF sei unbescholten. Das Einreiseverbot stelle zudem eine Verletzung des Art. 8 EMRK dar, da seine Schwester in Deutschland lebe. Aufgrund des Verhaltens des BF sei die Erlassung eines Einreiseverbots nicht erforderlich bzw. sei die Dauer unverhältnismäßig hoch bemessen worden. Durch die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde werde dem BF zudem die Möglichkeit eines Antrages

§ 60FPG genommen.

Ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkt römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheids richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, den Bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben. Hilfsweise werden die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbots beantragt sowie ein Zurückverweisungsantrag gestellt. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er sich geständig verhalten habe und das Bundesgebiet freiwillig verlassen habe. Der BF sei unbescholten. Das Einreiseverbot stelle zudem eine Verletzung des Artikel 8, EMRK dar, da seine Schwester in Deutschland lebe. Aufgrund des Verhaltens des BF sei die Erlassung eines Einreiseverbots nicht erforderlich bzw. sei die Dauer unverhältnismäßig hoch bemessen worden. Durch die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde werde dem BF zudem die Möglichkeit eines Antrages

Paragraph 60, FPG genommen. Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Feststellungen: Der BF ist ein am XXXX geborener Staatsangehöriger von Serbien und spricht Serbisch. Er verfügt über einen gültigen serbischen Reisepass. Der BF hat seinen Lebensmittelpunkt in Serbien, wo sich auch seine Ehefrau und seine vier Kinder, wobei eines noch minderjährig ist, aufhalten. Der BF ist ein am römisch 40 geborener Staatsangehöriger von Serbien und spricht Serbisch. Er verfügt über einen gültigen serbischen Reisepass. Der BF hat seinen Lebensmittelpunkt in Serbien, wo sich auch seine Ehefrau und seine vier Kinder, wobei eines noch minderjährig ist, aufhalten. Der BF reiste zuletzt am XXXX .2026 in das Schengengebiet ein, zunächst um seine in XXXX lebende Schwester zu besuchen. Am XXXX .2026 reiste er nach Österreich. Der BF reiste zuletzt am römisch 40 .2026 in das Schengengebiet ein, zunächst um seine in römisch 40 lebende Schwester zu besuchen. Am römisch 40 .2026 reiste er nach Österreich. Am XXXX .2026 wurde er im Bundesgebiet im Zuge einer Schwerpunktkontrolle durch die Finanzpolizei bei einer illegalen Beschäftigung ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung, ohne entsprechenden Aufenthaltstitel und ohne Meldung zur Sozialversicherung betreten. Er führte Hilfsarbeiten auf einer Baustelle mit dreckigem Gewand aus. Am römisch 40 .2026 wurde er im Bundesgebiet im Zuge einer Schwerpunktkontrolle durch die Finanzpolizei bei einer illegalen Beschäftigung ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung, ohne entsprechenden Aufenthaltstitel und ohne Meldung zur Sozialversicherung betreten. Er führte Hilfsarbeiten auf einer Baustelle mit dreckigem Gewand aus. Der BF verließ das Bundesgebiet freiwillig am XXXX .2026 und kehrte in seinen Herkunftsstaat zurück. Der BF verließ das Bundesgebiet freiwillig am römisch 40 .2026 und kehrte in seinen Herkunftsstaat zurück. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF ging in Österreich nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach. In Österreich bestehen keine nennenswerten familiären oder sozialen Bindungen. Zwar leben Verwandte von ihm in Österreich und Deutschland, aber besteht keine berücksichtigungswürdige Beziehung zu diesen Personen. Er ist hier weder sprachlich noch beruflich noch gesellschaftlich integriert. Der BF verfügt weder über einen Aufenthaltstitel noch über eine Beschäftigungsbewilligung. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG im Zusammenhang mit dem Vorbringen des BF in der Beschwerde. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und dass seine Daten durch die Polizei aufgenommen wurde, nachdem er sich mit seinem serbischen Reisepass legitimiert hat. Seine Sprachkenntnisse sind aufgrund seiner Herkunft plausibel. Die Feststellungen zu seiner Einreise in das Bundesgebiet und seinem Aufenthalt in Österreich beruhen auf den Angaben des BF vor dem BFA und in der Beschwerde sowie den unbestritten gebliebenen Angaben im Bescheid. Im Zentralen Melderegister (ZMR) scheint abgesehen von seinem Aufenthalt im Polizeianhaltezentrum XXXX vom XXXX .2026 bis XXXX .2026 keine Wohnsitzmeldung des BF in Österreich auf. Die Feststellungen zu seiner Einreise in das Bundesgebiet und seinem Aufenthalt in Österreich beruhen auf den Angaben des BF vor dem BFA und in der Beschwerde sowie den unbestritten gebliebenen Angaben im Bescheid. Im Zentralen Melderegister (ZMR) scheint abgesehen von seinem Aufenthalt im Polizeianhaltezentrum römisch 40 vom römisch 40 .2026 bis römisch 40 .2026 keine Wohnsitzmeldung des BF in Österreich auf. Die Betretung des BF bei einer unerlaubten Beschäftigung ergibt sich aus der Anzeige des LPD XXXX , Einsatzabteilung, vom XXXX .2025, GZ. XXXX , und dem am XXXX .2026 von der Finanzpolizei per Mail an das BFA übermittelten Personalblatt des BF.Die Betretung des BF bei einer unerlaubten Beschäftigung ergibt sich aus der Anzeige des LPD römisch 40 , Einsatzabteilung, vom römisch 40 .2025, GZ. römisch 40 , und dem am römisch 40 .2026 von der Finanzpolizei per Mail an das BFA übermittelten Personalblatt des BF. Die Feststellungen hinsichtlich der gerichtlichen Unbescholtenheit, des Fehlens eines Aufenthaltstitels und der bislang nicht erfolgten Aufnahme einer erlaubten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Straf- bzw. Fremdenregister sowie dem Sozialversicherungsdatenauszug. Die freiwillige Ausreise des BF ergibt sich aus dem Zentralen Fremdenregister. Zudem wurde der Beschwerde eine Kopie des Beiblatts zum Informationsblatt „Verpflichtung zur Ausreise“ beigelegt, aus welchem die Ausreise mittels Stempel belegt wurde. Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit und zum Gesundheitszustand des BF beruhen darauf, dass keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme hervorgekommen sind. Es gibt keine aktenkundigen Anhaltspunkte für ein berücksichtigungswürdiges Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Schwester und seinen in Deutschland bzw. Österreich lebenden Verwandten. Es gibt keine Hinweise darauf, dass dem BF ein Visum, ein Aufenthaltstitel oder eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erteilt worden wäre. Dies wird weder von ihm selbst behauptet noch ergibt es sich aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A:

§ 18

Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

§ 18Abs 5 BFA-VG hat das BVw

G der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

§ 55

Abs 4 FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18

Abs 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Da keine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung erhoben wurde und diese somit bereits rechtskräftig ist, kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18

Abs 5 BFA-VG nicht in Betracht, ebensowenig die nachträgliche Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheids ist daher als unzulässig zurückzuweisen.Da keine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung erhoben wurde und diese somit bereits rechtskräftig ist, kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht in Betracht, ebensowenig die nachträgliche Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheids ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Der in der Beschwerde geäußerten Befürchtung, ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei der BF von der Rechtswohltat einer Verkürzung oder Aufhebung eines allfälligen Einreiseverbots ausgeschlossen, ist zu entgegnen, dass nach der Rechtsprechung des VwGH eine Ausreise immer dann fristgerecht iSd § 60 FPG ist, wenn sie in zeitlicher Hinsicht rechtzeitig erfolgt ist - sei es durch Einhaltung einer festgesetzten Frist für die freiwillige Ausreise, sei es durch unverzügliche Ausreise iSd § 52 Abs 8 erster Satz FPG, wenn eine solche Frist nicht festgesetzt wurde (siehe VwGH 25.10.2023, Ra 2023/21/0121).Der in der Beschwerde geäußerten Befürchtung, ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei der BF von der Rechtswohltat einer Verkürzung oder Aufhebung eines allfälligen Einreiseverbots ausgeschlossen, ist zu entgegnen, dass nach der Rechtsprechung des VwGH eine Ausreise immer dann fristgerecht iSd Paragraph 60, FPG ist, wenn sie in zeitlicher Hinsicht rechtzeitig erfolgt ist - sei es durch Einhaltung einer festgesetzten Frist für die freiwillige Ausreise, sei es durch unverzügliche Ausreise iSd Paragraph 52, Absatz 8, erster Satz FPG, wenn eine solche Frist nicht festgesetzt wurde (siehe VwGH 25.10.2023, Ra 2023/21/0121). Zu Spruchteil B: Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

§ 53

FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn dieser die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. § 53 Abs 2 FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert. Dies ist demnach z.B. dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, er hätte nach den Bestimmungen des AuslBG für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der er betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (§ 53 Abs 2 Z 7 FPG). In diesem Fall kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden.

Paragraph 53, FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn dieser die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Paragraph 53, Absatz 2, FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert. Dies ist demnach z.B. dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, er hätte nach den Bestimmungen des AuslBG für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der er betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG). In diesem Fall kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden. Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt des betroffenen Fremden potentiell verbundene Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbots in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessenabwägung nach Art 8 EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht (vgl Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10 ff).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt des betroffenen Fremden potentiell verbundene Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbots in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10 ff). Für die Erfüllung des Tatbestands des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG bedarf es der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist keine Voraussetzung. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen (siehe zuletzt VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402).Für die Erfüllung des Tatbestands des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG bedarf es der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist keine Voraussetzung. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen (siehe zuletzt VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402). Als Beschäftigung iSd § 2 Abs 2 AuslBG gilt (soweit hier relevant) die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis.

§ 2Abs 4 Ausl

BG ist für die Beurteilung, ob eine solche Beschäftigung vorliegt, ausschließlich der wahre wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit maßgeblich. Liegt eine Verwendung in einem (persönlichen und wirtschaftlichen) Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen, der auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung unterliegt.Als Beschäftigung iSd Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG gilt (soweit hier relevant) die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis.

Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine solche Beschäftigung vorliegt, ausschließlich der wahre wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit maßgeblich. Liegt eine Verwendung in einem (persönlichen und wirtschaftlichen) Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen, der auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung unterliegt. Das BFA ist vor diesem Hintergrund zu Recht davon ausgegangen, dass dieser Tatbestand hier erfüllt ist, zumal der BF am XXXX .2026 im Rahmen einer finanzpolizeilichen Kontrolle bei Hilfsarbeiten auf einer Baustelle mit schmutziger Kleidung ohne die dafür erforderliche Bewilligung nach dem AuslBG betreten wurde. Das BFA ist vor diesem Hintergrund zu Recht davon ausgegangen, dass dieser Tatbestand hier erfüllt ist, zumal der BF am römisch 40 .2026 im Rahmen einer finanzpolizeilichen Kontrolle bei Hilfsarbeiten auf einer Baustelle mit schmutziger Kleidung ohne die dafür erforderliche Bewilligung nach dem AuslBG betreten wurde. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (vgl. VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402). Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt vergleiche VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402). Auf Grund des Verhaltens des BF, der die aufenthaltsrechtliche Vorschriften missachtete und im Bundesgebiet einer Beschäftigung ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung, ohne entsprechenden Aufenthaltstitel und ohne Anmeldung zur Sozialversicherung nachging, gefährdet sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Bei der Erlassung eines Einreiseverbots iSd § 53 FPG ist unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Wird dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, ist es nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, zumal in § 53 Abs. 2 und 3 FPG in Bezug auf die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots die Abwägung nach Art 8 EMRK angesprochen wird (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Bei der Erlassung eines Einreiseverbots iSd Paragraph 53, FPG ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Wird dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, ist es nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, zumal in Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG in Bezug auf die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots die Abwägung nach Artikel 8, EMRK angesprochen wird (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Bei der demnach für die Entscheidung über die Erlassung und die Dauer eines Einreiseverbots vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass der Lebensmittelpunkt des BF in Serbien liegt, wo sich seine Frau und Kinder aufhalten. Es bestehen auch sonst keine Anzeichen einer tiefer gehenden sozialen Verwurzelung des BF in Österreich. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremden- und arbeitsmarktrechtlicher Bestimmungen kommt zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zu. Aufgrund der diesen Vorschriften widersprechenden Erwerbstätigkeit des BF sowie seiner familiären und sozialen Verwurzelung in Serbien überwiegt dieses öffentliche Interesse sein privates Interesse an einem Aufenthalt in den vom Einreiseverbot umfassten Staaten. Allfällige Kontakte zu seiner in XXXX lebenden Schwester und anderen Verwandten, die im Schengengebiet wohnen, können auch durch Telefonate, elektronische Kommunikationsmittel (E-Mail, Internet) oder Besuche beim BF in Serbien oder in anderen Staaten, die nicht vom Einreiseverbot umfasst sind, aufrechterhalten werden.Bei der demnach für die Entscheidung über die Erlassung und die Dauer eines Einreiseverbots vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass der Lebensmittelpunkt des BF in Serbien liegt, wo sich seine Frau und Kinder aufhalten. Es bestehen auch sonst keine Anzeichen einer tiefer gehenden sozialen Verwurzelung des BF in Österreich. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremden- und arbeitsmarktrechtlicher Bestimmungen kommt zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zu. Aufgrund der diesen Vorschriften widersprechenden Erwerbstätigkeit des BF sowie seiner familiären und sozialen Verwurzelung in Serbien überwiegt dieses öffentliche Interesse sein privates Interesse an einem Aufenthalt in den vom Einreiseverbot umfassten Staaten. Allfällige Kontakte zu seiner in römisch 40 lebenden Schwester und anderen Verwandten, die im Schengengebiet wohnen, können auch durch Telefonate, elektronische Kommunikationsmittel (E-Mail, Internet) oder Besuche beim BF in Serbien oder in anderen Staaten, die nicht vom Einreiseverbot umfasst sind, aufrechterhalten werden. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines maximal fünfjährigen Einreiseverbotes sind daher grundsätzlich erfüllt. Die Dauer des Einreiseverbots ist aber - in teilweiser Stattgebung der Beschwerde - auf zwei Jahre zu reduzieren, weil dies dem Fehlverhalten des gerichtlich unbescholtenen BF und der von ihm ausgehenden Gefährdung entspricht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der BF nur kurzfristig unrechtmäßig im Bundesgebiet befand, sich kooperativ verhielt und freiwillig nach Serbien ausgereist ist. Dadurch bleibt eine Steigerung der Sanktion bei einem neuerlichen, allenfalls schwerwiegenderen Fehlverhalten möglich. Insofern war gegenständlich die Dauer des Einreiseverbotes zu reduzieren und konnte mit einer Befristung von zwei Jahren das Auslangen gefunden werden. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens geklärt ist und auch bei einem positiven Eindruck vom BF weder ein Entfall noch eine weitere Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbots denkbar ist, konnte daher die beantragte Verhandlung

§ 21Abs 7 BFA-VG unterbleiben.

Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal ohnehin von der Richtigkeit der in der Beschwerde aufgestellten, glaubhaften Behauptungen des BF zu seinen privaten und familiären Lebensumständen in Österreich und Deutschland ausgegangen wird.Da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens geklärt ist und auch bei einem positiven Eindruck vom BF weder ein Entfall noch eine weitere Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbots denkbar ist, konnte daher die beantragte Verhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal ohnehin von der Richtigkeit der in der Beschwerde aufgestellten, glaubhaften Behauptungen des BF zu seinen privaten und familiären Lebensumständen in Österreich und Deutschland ausgegangen wird. Zu Spruchteil B): Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots (VwGH 29.05.2018, Ra 2018/20/0259). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots (VwGH 29.05.2018, Ra 2018/20/0259). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G310.2337635.1.00

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