RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2026 GeschäftszahlG311 2314395-1 Spruch, G311 2314395-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Eva Wendler als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX , Beitragsnummer: XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Eva Wendler als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom römisch 40 , Beitragsnummer: römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Leistungsfrist vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses beträgt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Nachdem der Beschwerdeführer (in der Folge BF) eine Zahlungsaufforderung der ORF-Beitrags Service GmbH (in der Folge belangte Behörde) für den Zeitraum Jänner 2024 bis Dezember 2024 erhalten hatte, wurde die Erlassung eines Bescheids über die Festsetzung des ORF-Beitrages mit Schreiben vom XXXX begehrt. Nachdem der Beschwerdeführer (in der Folge BF) eine Zahlungsaufforderung der ORF-Beitrags Service GmbH (in der Folge belangte Behörde) für den Zeitraum Jänner 2024 bis Dezember 2024 erhalten hatte, wurde die Erlassung eines Bescheids über die Festsetzung des ORF-Beitrages mit Schreiben vom römisch 40 begehrt. Die belangte Behörde teilte dem BF mit Schreiben vom XXXX das vorläufige Ergebnis ihres Ermittlungsverfahrens mit und gewährte eine zweiwöchige Frist zur Äußerung. Darin wurde im Wesentlichen mitgeteilt, dass gemäß § 3 Abs. 1 und 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 eine Beitragspflicht besteht und der ORF-Beitrag gemäß § 31 Abs. 19 ORF-G EUR 15,30 pro Monat beträgt, weil der BF über einen Hauptwohnsitz verfügt, volljährig ist und für diese Adresse der ORF-Beitrag noch nicht gezahlt wurde.Die belangte Behörde teilte dem BF mit Schreiben vom römisch 40 das vorläufige Ergebnis ihres Ermittlungsverfahrens mit und gewährte eine zweiwöchige Frist zur Äußerung. Darin wurde im Wesentlichen mitgeteilt, dass gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 eine Beitragspflicht besteht und der ORF-Beitrag gemäß Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G EUR 15,30 pro Monat beträgt, weil der BF über einen Hauptwohnsitz verfügt, volljährig ist und für diese Adresse der ORF-Beitrag noch nicht gezahlt wurde. Das Schreiben wurde bei der Post-Geschäftsstelle hinterlegt. Nachdem dieses Schreiben nach Ende der Abholfrist nicht behoben wurde, wurde es an die belangte Behörde rückübermittelt. Mit E-Mail vom XXXX begehrte der BF eine neuerliche Zustellung des Schreibens.Mit E-Mail vom römisch 40 begehrte der BF eine neuerliche Zustellung des Schreibens. Mit E-Mail vom XXXX forderte der BF erneut die Erlassung eines Bescheides. Mit E-Mail vom römisch 40 forderte der BF erneut die Erlassung eines Bescheides. Mit Schreiben vom XXXX teilte die belangte Behörde dem BF abermals das vorläufige Ergebnis ihres Ermittlungsverfahrens mit und gewährte neuerlich eine zweiwöchige Frist zur Äußerung.Mit Schreiben vom römisch 40 teilte die belangte Behörde dem BF abermals das vorläufige Ergebnis ihres Ermittlungsverfahrens mit und gewährte neuerlich eine zweiwöchige Frist zur Äußerung. Mit angefochtenem Bescheid vom XXXX schrieb die belangte Behörde dem BF für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2025 den ORF-Beitrag in Höhe von EUR 367,20 sowie den Kärntner Förderbeitrag für den Musikschulaufwand in Höhe von 110,40 vor. Der Betrag sei fällig und ab Zustellung des Bescheides auf das Konto der belangten Behörde zu zahlen.Mit angefochtenem Bescheid vom römisch 40 schrieb die belangte Behörde dem BF für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2025 den ORF-Beitrag in Höhe von EUR 367,20 sowie den Kärntner Förderbeitrag für den Musikschulaufwand in Höhe von 110,40 vor. Der Betrag sei fällig und ab Zustellung des Bescheides auf das Konto der belangten Behörde zu zahlen. Gegen diese Entscheidung erhob der BF fristgerecht mit Schreiben vom XXXX Beschwerde. Als Beschwerdegründe wurden die Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften und materielle Rechtswidrigkeit geltend gemacht, zudem die Verfassungs- und Unionsrechtswidrigkeit des dem Bescheid zugrundeliegenden Gesetzes gerügt. Der BF beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß Art. 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 in der Sache selbst entscheiden, den angefochtenen Bescheid aufheben und das eingeleitete Verwaltungsverfahren zur Gänze einstellen; in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die (zuständige) Erstbehörde zurückverweisen; in jedem Fall gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumen und durchführen; gemäß Art. 140 Abs. 1 Z1 lit. a B-VG beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Gesetzesprüfung hinsichtlich des ORF-Beitrags-Gesetzes und Aufhebung des genannten Gesetzes zur Gänze als gesetz- und verfassungswidrig stellen.Gegen diese Entscheidung erhob der BF fristgerecht mit Schreiben vom römisch 40 Beschwerde. Als Beschwerdegründe wurden die Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften und materielle Rechtswidrigkeit geltend gemacht, zudem die Verfassungs- und Unionsrechtswidrigkeit des dem Bescheid zugrundeliegenden Gesetzes gerügt. Der BF beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, in der Sache selbst entscheiden, den angefochtenen Bescheid aufheben und das eingeleitete Verwaltungsverfahren zur Gänze einstellen; in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die (zuständige) Erstbehörde zurückverweisen; in jedem Fall gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumen und durchführen; gemäß Artikel 140, Absatz eins, Z1 Litera a, B-VG beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Gesetzesprüfung hinsichtlich des ORF-Beitrags-Gesetzes und Aufhebung des genannten Gesetzes zur Gänze als gesetz- und verfassungswidrig stellen. Die belangte Behörde legte die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt dem BVwG mit XXXX vor.Die belangte Behörde legte die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt dem BVwG mit römisch 40 vor. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom XXXX , GZ: XXXX , wurde die Beschwerde gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 AVG zuständigkeitshalber an das BVwG weitergeleitet.Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, AVG zuständigkeitshalber an das BVwG weitergeleitet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF ist volljährig und hat seit dem XXXX seinen Hauptwohnsitz an der Adresse XXXX . An dieser Anschrift besteht keine aufrechte Befreiung von der ORF-Beitragspflicht und wurde bisher kein ORF-Beitrag für das Jahr 2024 und 2025 geleistet. (vgl. ZMR-Auszug vom XXXX ,, Bescheid OBS vom XXXX , AS 46 ff.)Der BF ist volljährig und hat seit dem römisch 40 seinen Hauptwohnsitz an der Adresse römisch 40 . An dieser Anschrift besteht keine aufrechte Befreiung von der ORF-Beitragspflicht und wurde bisher kein ORF-Beitrag für das Jahr 2024 und 2025 geleistet. vergleiche ZMR-Auszug vom römisch 40 ,, Bescheid OBS vom römisch 40 , AS 46 ff.) Auf Antrag des BF wurde ihm von der belangten Behörde für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2025 der ORF-Beitrag in Höhe von EUR 367,20 bescheidmäßig vorgeschrieben und ausgesprochen, dass der fällige Betrag binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides auf das Konto der belangten Behörde zu zahlen ist. (vgl. Bescheid OBS vom XXXX , AS 46 ff.) Auf Antrag des BF wurde ihm von der belangten Behörde für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2025 der ORF-Beitrag in Höhe von EUR 367,20 bescheidmäßig vorgeschrieben und ausgesprochen, dass der fällige Betrag binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides auf das Konto der belangten Behörde zu zahlen ist. vergleiche Bescheid OBS vom römisch 40 , AS 46 ff.) 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen sich im Wesentlichen auf die vom Bundesverwaltungsgericht nachgeprüften und für zutreffend befundenen Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid. Diese Feststellungen wurden vom BF im Beschwerdeverfahren nicht bestritten. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zur Zuständigkeit des BVwG: Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH nach dem Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 – ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, erlassene Bescheide kann gemäß § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungs-gericht erhoben werden.Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH nach dem Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 – ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, erlassene Bescheide kann gemäß Paragraph 12, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungs-gericht erhoben werden. Zur Erledigung der vorliegenden Beschwerde ist daher das Bundesverwaltungsgericht berufen. 3.2. Maßgebliche Rechtsvorschriften: 3.2.1. Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 – ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2025, lauten auszugsweise wie folgt:3.2.1. Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 – ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2025,, lauten auszugsweise wie folgt: „Gegenstand und Zweck § 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Voraussetzungen und die Erhebung des ORF-Beitrags.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt die Voraussetzungen und die Erhebung des ORF-Beitrags. Begriffsbestimmungen § 2. Im Sinne dieses Gesetzes gilt als 1. Hauptwohnsitz: jene Unterkunft, die gemäß § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 im Zentralen Melderegister (ZMR) als Hauptwohnsitz eingetragen ist;2. […]Paragraph 2, Im Sinne dieses Gesetzes gilt als , 1. Hauptwohnsitz: jene Unterkunft, die gemäß Paragraph eins, Absatz 7, des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, im Zentralen Melderegister (ZMR) als Hauptwohnsitz eingetragen ist;, 2. […] Beitragspflicht im privaten Bereich § 3.
(1)Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (§ 2 Z 1) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.Paragraph 3,
(1)Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (Paragraph 2, Ziffer eins,) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.
(2)Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind diese Personen Gesamtschuldner im Sinne des § 6 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961. Der ORF-Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten.
(2)Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind diese Personen Gesamtschuldner im Sinne des Paragraph 6, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,. Der ORF-Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten.
(3)[…] Höhe des ORF Beitrags § 7. Die Höhe des ORF Beitrags wird nach dem in § 31 des ORF Gesetzes (ORF G), BGBl. Nr. 379/1984, festgelegten Verfahren festgesetzt.“Paragraph 7, Die Höhe des ORF Beitrags wird nach dem in Paragraph 31, des ORF Gesetzes (ORF G), Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,, festgelegten Verfahren festgesetzt.“ Beginn und Ende der Beitragspflicht § 8.
(1)Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt am Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde. […]Paragraph 8,
(1)Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt am Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde. […] ORF-Beitrags Service GmbH § 10.
(1)Die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht obliegt der „ORF-Beitrags Service GmbH“ (Gesellschaft) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen. […]Paragraph 10,
(1)Die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht obliegt der „ORF-Beitrags Service GmbH“ (Gesellschaft) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen. […] Allgemeine Verfahrensbestimmungen § 12. […]Paragraph 12, […]
(2)Die Festsetzung des ORF Beitrags kann mittels Zahlungsaufforderung erfolgen. In diesem Fall ist ein Bescheid über die Festsetzung der Beiträge nur zu erlassen, wenn
- die festgesetzten Beiträge nicht zur Gänze fristgerecht entrichtet werden oder
- der Beitragsschuldner einen Bescheid verlangt. Die mit Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge sind binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig. Die mit Bescheid festgesetzten Beiträge haben den Fälligkeitstag, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt. Die Gesellschaft ist im Fall der Z 1 auch zur Ausstellung von Rückstandsausweisen im Sinne des § 17 berechtigt.Die mit Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge sind binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig. Die mit Bescheid festgesetzten Beiträge haben den Fälligkeitstag, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt. Die Gesellschaft ist im Fall der Ziffer eins, auch zur Ausstellung von Rückstandsausweisen im Sinne des Paragraph 17, berechtigt.
(3)Gegen von der Gesellschaft nach diesem Bundesgesetz erlassene Bescheide kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Soweit in Bundesgesetzen der Gesellschaft in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse zugewiesen sind, stehen diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu. […] Einbringung von Beiträgen § 17.
(1)Rückständige Beiträge und sonstige damit verbundene Abgaben sind im Verwaltungsweg hereinzubringen. Zur Deckung des dadurch entstehenden Aufwandes kann die Gesellschaft einen Säumniszuschlag von 10% des rückständigen Betrages sowie allfällige tatsächlich entstandene Kosten der Betreibung vorschreiben. Die Gesellschaft ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt. […]Paragraph 17,
(1)Rückständige Beiträge und sonstige damit verbundene Abgaben sind im Verwaltungsweg hereinzubringen. Zur Deckung des dadurch entstehenden Aufwandes kann die Gesellschaft einen Säumniszuschlag von 10% des rückständigen Betrages sowie allfällige tatsächlich entstandene Kosten der Betreibung vorschreiben. Die Gesellschaft ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt. […]
(4)Die Beiträge sind innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft für das laufende Kalenderjahr einmal jährlich zu entrichten.
(5)Die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA Lastschriftmandat ist zulässig. Erfolgt die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA Lastschriftmandat hat die Gesellschaft im privaten Bereich auf Antrag die Entrichtung der Beiträge abweichend von Abs. 4 alle zwei oder sechs Monate zu gewähren. […]
(5)Die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA Lastschriftmandat ist zulässig. Erfolgt die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA Lastschriftmandat hat die Gesellschaft im privaten Bereich auf Antrag die Entrichtung der Beiträge abweichend von Absatz 4, alle zwei oder sechs Monate zu gewähren. […] 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk – ORF-Gesetz (ORF-G) lauten auszugsweise wie folgt: Stiftung „Österreichischer Rundfunk“ § 1.
(1)Mit diesem Bundesgesetz wird eine Stiftung des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung „Österreichischer Rundfunk“ eingerichtet. Die Stiftung hat ihren Sitz in Wien und besitzt Rechtspersönlichkeit.
(2)Zweck der Stiftung ist die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages des Österreichischen Rundfunks im Rahmen des Unternehmensgegenstandes (§ 2). Der öffentlich-rechtliche Auftrag umfasst die Aufträge der §§ 3 bis 5. […]Paragraph eins,
(1)Mit diesem Bundesgesetz wird eine Stiftung des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung „Österreichischer Rundfunk“ eingerichtet. Die Stiftung hat ihren Sitz in Wien und besitzt Rechtspersönlichkeit. ,
(2)Zweck der Stiftung ist die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages des Österreichischen Rundfunks im Rahmen des Unternehmensgegenstandes (Paragraph 2,). Der öffentlich-rechtliche Auftrag umfasst die Aufträge der Paragraphen 3 bis 5, , […] Nettokosten und ORF-Beitrag § 31.
(1)Zur Finanzierung der dem Österreichischen Rundfunk für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags entstehenden Nettokosten dient der nach den Vorgaben der folgenden Bestimmungen zu bemessende Finanzierungsbeitrag (ORF-Beitrag). Die Höhe dieses Beitrags wird auf Antrag des Generaldirektors vom Stiftungsrat festgelegt. Der Generaldirektor hat einen Antrag auf Neufestlegung des Beitrags nach Maßgabe der wirtschaftlichen Erfordernisse zu stellen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren ab dem letzten Antrag. […]
(17)Der ORF-Beitrag ist nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, einzuheben, wobei sich auch die Befreiung von der Beitragspflicht nach dessen Bestimmungen richtet.[…]
(19)In den Jahren 2024 bis 2026 darf vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen
- die Gesamtsumme der dem Österreichischen Rundfunk zur Verfügung stehenden Mittel aus ORF-Beiträgen den Betrag von 710 Mio. Euro und
- die Höhe des ORF-Beitrags den Betrag von monatlich 15,3 Euro nicht übersteigen.
(20)Übersteigen die Einnahmen aus den ORF-Beiträgen in den Jahren 2024 bis 2026 den Betrag von 710 Mio. Euro, so sind diese Mittel, mit Ausnahme des nachfolgend geregelten Falls, vollumfänglich der Widmungsrücklage (§ 39 Abs. 2) nach Maßgabe der Begrenzung in § 39 Abs. 2a erster und zweiter Satz zuzuführen. Der über diese Begrenzung hinausgehende Einnahmenbetrag ist dem Sperrkonto gemäß § 39c zuzuführen und dort gesondert auszuweisen. Zudem hat die Prüfungskommission im Zuge der Jahresprüfung festzustellen, ob die Höhe des ORF-Beitrags dem tatsächlichen Finanzbedarf des Österreichischen Rundfunks entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist der ORF-Beitrag in dem nach den Abs. 1 bis 6, 8 und 9 vorgesehenen Verfahren unverzüglich neu festzulegen.
(21)Für den Fall, dass einerseits die Einnahmen aus den ORF-Beiträgen den Betrag von 710 Mio. Euro übersteigen, andererseits aber selbst unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung eine Steigerung der Nettokosten über den Betrag von 710 Mio. Euro aufgrund unerwarteter gesamtwirtschaftlicher Entwicklungen unvermeidlich ist, ist der übersteigende Betrag nur insoweit der Widmungsrücklage zuzuführen, als er nicht zur Abdeckung dieser unvermeidbaren Preis- und Kostensteigerungen verwendet wird. Tritt dieser Fall ein, so ist die Regulierungsbehörde und die Prüfungskommission unverzüglich vorab in Kenntnis zu setzen. Gelangt die Regulierungsbehörde nach Befassung der Prüfungskommission zur Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Verwendung zur Abdeckung der Steigerungen nicht vorliegen oder geringere als die vom Österreichischen Rundfunk veranschlagten Mittel zur Abdeckung erforderlich sind, so hat sie dies mit Bescheid festzustellen und dem Österreichischen Rundfunk aufzutragen, diese Mittel der Widmungsrücklage zuzuführen.
(22)Ist unter Bedachtnahme auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung, insbes. aufgrund von Preis- oder Kostensteigerungen unter Zugrundelegung der erforderlichen sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung (Abs. 2) zu erwarten, dass die Einnahmen aus dem ORF-Beitrag – selbst unter Einbeziehung der in der Widmungsrücklage (§ 39 Abs. 2) und aller auf dem Sperrkonto vorhandenen Mittel (Abs. 5) – nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten (Abs. 3) bis einschließlich des Jahres 2026 abzudecken, so hat der Generaldirektor unverzüglich die Regulierungsbehörde davon in Kenntnis zu setzen, die ihrerseits die Prüfungskommission mit der Prüfung zu beauftragen hat. Bestätigt die Prüfungskommission die Auffassung des Österreichischen Rundfunks, so ist das in Abs. 1 bis 6, 8 und 9 vorgesehene Verfahren mit einem Antrag auf Neufestlegung einzuleiten.Paragraph 31,
(1)Zur Finanzierung der dem Österreichischen Rundfunk für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags entstehenden Nettokosten dient der nach den Vorgaben der folgenden Bestimmungen zu bemessende Finanzierungsbeitrag (ORF-Beitrag). Die Höhe dieses Beitrags wird auf Antrag des Generaldirektors vom Stiftungsrat festgelegt. Der Generaldirektor hat einen Antrag auf Neufestlegung des Beitrags nach Maßgabe der wirtschaftlichen Erfordernisse zu stellen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren ab dem letzten Antrag. […],
(17)Der ORF-Beitrag ist nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, einzuheben, wobei sich auch die Befreiung von der Beitragspflicht nach dessen Bestimmungen richtet., […],
(19)In den Jahren 2024 bis 2026 darf vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen,
- die Gesamtsumme der dem Österreichischen Rundfunk zur Verfügung stehenden Mittel aus ORF-Beiträgen den Betrag von 710 Mio. Euro und ,
- die Höhe des ORF-Beitrags den Betrag von monatlich 15,3 Euro , nicht übersteigen. ,
(20)Übersteigen die Einnahmen aus den ORF-Beiträgen in den Jahren 2024 bis 2026 den Betrag von 710 Mio. Euro, so sind diese Mittel, mit Ausnahme des nachfolgend geregelten Falls, vollumfänglich der Widmungsrücklage (Paragraph 39, Absatz 2,) nach Maßgabe der Begrenzung in Paragraph 39, Absatz 2 a, erster und zweiter Satz zuzuführen. Der über diese Begrenzung hinausgehende Einnahmenbetrag ist dem Sperrkonto gemäß Paragraph 39 c, zuzuführen und dort gesondert auszuweisen. Zudem hat die Prüfungskommission im Zuge der Jahresprüfung festzustellen, ob die Höhe des ORF-Beitrags dem tatsächlichen Finanzbedarf des Österreichischen Rundfunks entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist der ORF-Beitrag in dem nach den Absatz eins bis 6, 8 und 9 vorgesehenen Verfahren unverzüglich neu festzulegen. ,
(21)Für den Fall, dass einerseits die Einnahmen aus den ORF-Beiträgen den Betrag von 710 Mio. Euro übersteigen, andererseits aber selbst unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung eine Steigerung der Nettokosten über den Betrag von 710 Mio. Euro aufgrund unerwarteter gesamtwirtschaftlicher Entwicklungen unvermeidlich ist, ist der übersteigende Betrag nur insoweit der Widmungsrücklage zuzuführen, als er nicht zur Abdeckung dieser unvermeidbaren Preis- und Kostensteigerungen verwendet wird. Tritt dieser Fall ein, so ist die Regulierungsbehörde und die Prüfungskommission unverzüglich vorab in Kenntnis zu setzen. Gelangt die Regulierungsbehörde nach Befassung der Prüfungskommission zur Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Verwendung zur Abdeckung der Steigerungen nicht vorliegen oder geringere als die vom Österreichischen Rundfunk veranschlagten Mittel zur Abdeckung erforderlich sind, so hat sie dies mit Bescheid festzustellen und dem Österreichischen Rundfunk aufzutragen, diese Mittel der Widmungsrücklage zuzuführen. ,
(22)Ist unter Bedachtnahme auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung, insbes. aufgrund von Preis- oder Kostensteigerungen unter Zugrundelegung der erforderlichen sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung (Absatz 2,) zu erwarten, dass die Einnahmen aus dem ORF-Beitrag – selbst unter Einbeziehung der in der Widmungsrücklage (Paragraph 39, Absatz 2,) und aller auf dem Sperrkonto vorhandenen Mittel (Absatz 5,) – nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten (Absatz 3,) bis einschließlich des Jahres 2026 abzudecken, so hat der Generaldirektor unverzüglich die Regulierungsbehörde davon in Kenntnis zu setzen, die ihrerseits die Prüfungskommission mit der Prüfung zu beauftragen hat. Bestätigt die Prüfungskommission die Auffassung des Österreichischen Rundfunks, so ist das in Absatz eins bis 6, 8 und 9 vorgesehene Verfahren mit einem Antrag auf Neufestlegung einzuleiten. 3.
- Zur Abweisung der Beschwerde: Der BF bekämpft den angefochtenen Bescheid aus Gründen der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften und wegen materieller Rechtswidrigkeit aus folgenden Gründen: 3.3.
- Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften: Der BF moniert, dass die OBS als juristische Person des Privatrechts gesetzlich nicht dazu berechtigt sei, Bescheide zu erlassen und sei das zur Festsetzung des ORF-Beitrages in § 31 ORF-G festgelegte Verfahren nicht eingehalten worden, weswegen das Verwaltungsverfahren sowie der angefochtene Bescheid mangelhaft und nichtig sei.Der BF moniert, dass die OBS als juristische Person des Privatrechts gesetzlich nicht dazu berechtigt sei, Bescheide zu erlassen und sei das zur Festsetzung des ORF-Beitrages in Paragraph 31, ORF-G festgelegte Verfahren nicht eingehalten worden, weswegen das Verwaltungsverfahren sowie der angefochtene Bescheid mangelhaft und nichtig sei. § 10 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ordnet an, dass für die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht die ORF-Beitrags Service GmbH (Gesellschaft) zuständig ist. Aus dem Wortlaut des § 12 Abs. 2 letzter Satz ORF-Beitrags-Gesetz 2024, welcher die Gesellschaft im Fall des § 12 Abs. 2 Z 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 „auch“ zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt, ergibt sich, dass die Festsetzung der Beiträge mittels Bescheides eben durch diese zu erfolgen hat. In diesem Sinne kann dem Einwand, die belangte Behörde sei lediglich zur Ausstellung von Rückstandsausweisen gemäß § 17 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zur Hereinbringung von rückständigen Beträgen im Verwaltungsweg, nicht jedoch zur Erlassung von Bescheiden ermächtigt, nicht gefolgt werden. Die belangte Behörde nahm insoweit bei der verfahrensgegenständlichen Festsetzung des ORF-Beitrags eine ihr zukommende Kompetenz wahr, sodass der angefochtene Bescheid von keiner unzuständigen Behörde erlassen wurde. Paragraph 10, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ordnet an, dass für die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht die ORF-Beitrags Service GmbH (Gesellschaft) zuständig ist. Aus dem Wortlaut des Paragraph 12, Absatz 2, letzter Satz ORF-Beitrags-Gesetz 2024, welcher die Gesellschaft im Fall des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 „auch“ zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt, ergibt sich, dass die Festsetzung der Beiträge mittels Bescheides eben durch diese zu erfolgen hat. In diesem Sinne kann dem Einwand, die belangte Behörde sei lediglich zur Ausstellung von Rückstandsausweisen gemäß Paragraph 17, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zur Hereinbringung von rückständigen Beträgen im Verwaltungsweg, nicht jedoch zur Erlassung von Bescheiden ermächtigt, nicht gefolgt werden. Die belangte Behörde nahm insoweit bei der verfahrensgegenständlichen Festsetzung des ORF-Beitrags eine ihr zukommende Kompetenz wahr, sodass der angefochtene Bescheid von keiner unzuständigen Behörde erlassen wurde. Betreffend die Mangelhaftigkeit bzw. Nichtigkeit des Verwaltungsverfahrens führte der Verfassungsgerichtshof in VfGH 24.06.2025, E 4624/2024, zu diesem Thema in Rn 59 ff aus, dass die Bestimmungen des § 31 Abs. 19 bis 22 ORF-G den Anforderungen des Art 18 B-VG hinsichtlich der Festlegung der Beitragshöhe für den Übergangszeitraum genügen (Rn 68 ff). Gestützt auf eine systematische und teleologische Auslegung der Vorschrift des § 31 Abs. 19 ORF-G iVm Abs. 20 bis 22 ist davon auszugehen, dass der ORF-Beitrag für den Übergangszeitraum von Gesetzes wegen € 15,30 beträgt. Dieser Satz ist für die Erhebung des ORF-Beitrags anzuwenden, solange keine Neufestsetzung des Beitrags nach den Vorschriften der Abs. 1 bis 6, 8 und 9 erfolgt. Eine solche Neufestsetzung ist im Übergangszeitraum nur unter den Voraussetzungen der Abs. 20 und 22 zulässig. Abweichungen, die sich auf Grund der Annahme von Schätzgrößen ex post ergeben können, vermögen die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen nicht zu beeinträchtigen, zumal der Gesetzgeber hinreichende Bestimmungen zur Anpassung der Finanzierung vorgesehen hat (Rn 76). Betreffend die Mangelhaftigkeit bzw. Nichtigkeit des Verwaltungsverfahrens führte der Verfassungsgerichtshof in VfGH 24.06.2025, E 4624 aus 2024,, zu diesem Thema in Rn 59 ff aus, dass die Bestimmungen des Paragraph 31, Absatz 19 bis 22 ORF-G den Anforderungen des Artikel 18, B-VG hinsichtlich der Festlegung der Beitragshöhe für den Übergangszeitraum genügen (Rn 68 ff). Gestützt auf eine systematische und teleologische Auslegung der Vorschrift des Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G in Verbindung mit Absatz 20 bis 22 ist davon auszugehen, dass der ORF-Beitrag für den Übergangszeitraum von Gesetzes wegen € 15,30 beträgt. Dieser Satz ist für die Erhebung des ORF-Beitrags anzuwenden, solange keine Neufestsetzung des Beitrags nach den Vorschriften der Absatz eins bis 6, 8 und 9 erfolgt. Eine solche Neufestsetzung ist im Übergangszeitraum nur unter den Voraussetzungen der Absatz 20 und 22 zulässig. Abweichungen, die sich auf Grund der Annahme von Schätzgrößen ex post ergeben können, vermögen die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen nicht zu beeinträchtigen, zumal der Gesetzgeber hinreichende Bestimmungen zur Anpassung der Finanzierung vorgesehen hat (Rn 76). Damit erweist sich das diesbezügliche Beschwerdevorbringen als unbegründet. 3.3.
- Rechtswidrigkeit des Inhalts: Der BF führt zusammengefasst ins Treffen, der ORF-Beitrag stelle in Wahrheit eine Besteuerung dar, welche auf die Hauptwohnsitzmeldung abstelle und sei von ihm, als Person, die nicht beabsichtige, Programme zu konsumieren, nicht zu leisten. Überdies erfülle der ORF seinen öffentlich-rechtlichen Auftrag nicht. Soweit Bedenken gegen eine "Besteuerung" der Meldung des Hauptwohnsitzes bzw. von im Inland gelegenen Adressen vorgebracht werden, ist darauf zu verweisen, dass es sich beim ORF-Beitrag um keine öffentliche Abgabe im finanzrechtlichen Sinn und somit auch um keine Steuer, sondern um eine sonstige Geldleistungsverpflichtung handelt (Kassai/Kogler, Die ORF-Gesetz-Novelle 2023, MR 2023, 235). Für die Einordnung als eine öffentliche Abgabe kommt es nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes in erster Linie darauf an, ob die Ertragshoheit bei einer Gebietskörperschaft liegt und ob die eingehobenen Beträge einer solchen zufließen (VfSlg 17.414/2004 mit Verweis auf VfSlg 16.454/2002). Der ORF-Beitrag wird von der ORF-Beitrags Service GmbH als beliehene Rechtsträgerin eingehoben und fließt in weiterer Folge den Mitteln des ORF als Stiftung öffentlichen Rechts und damit einer von der Gebietskörperschaft "Bund" abzugrenzenden Institution zu.Für die Einordnung als eine öffentliche Abgabe kommt es nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes in erster Linie darauf an, ob die Ertragshoheit bei einer Gebietskörperschaft liegt und ob die eingehobenen Beträge einer solchen zufließen (VfSlg 17.414 aus 2004, mit Verweis auf VfSlg 16.454 aus 2002,). Der ORF-Beitrag wird von der ORF-Beitrags Service GmbH als beliehene Rechtsträgerin eingehoben und fließt in weiterer Folge den Mitteln des ORF als Stiftung öffentlichen Rechts und damit einer von der Gebietskörperschaft "Bund" abzugrenzenden Institution zu. Entgegen dem Vorbringen des BF liegt somit keine "Besteuerung" einer Meldung des Hauptwohnsitzes bzw. von im Inland gelegenen Adressen vor. Soweit die Beschwerde in dem Zusammenhang ins Treffen führt, der ORF-Beitrag sei von einer Person, die nicht beabsichtige, Programme des ORF zu konsumieren, nicht zu leisten, ist dem entgegenzuhalten, dass bereits vor der Einführung des ORF-Beitrags das zum damaligen Zeitpunkt eingehobene Programmentgelt unabhängig davon, ob von der Möglichkeit des Konsums öffentlich-rechtlicher Rundfunkinhalte tatsächlich Gebrauch gemacht wurde oder nicht, zu bezahlen war. Zur Leistung des Programmentgelts an den ORF nach § 31 Abs. 10 ORF-G, BGBl Nr 379/1984 in der Fassung BGBl I Nr 126/2011, waren all jene Personen, die nach dem Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl I Nr 159/1999 in der Fassung BGBl I Nr 190/2021, aufgehoben durch BGBl I Nr 112/2023, zur Entrichtung von Rundfunkgebühren bestimmt waren, verpflichtet. Die Rundfunkgebührenpflicht knüpfte nicht nur an das Betreiben einer Rundfunkempfangseinrichtung, sondern bereits an deren Betriebsbereithaltung an (vgl § 2 Abs. 1 RGG; auch: EBRV 2082 BlgNR
- GP, 23 f). Der Verfassungsgerichtshof verweist in diesem Zusammenhang in VfGH 24.06.2025, E 4624/2024, auf seine ständige Rechtsprechung, wonach der Gesetzgeber im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes einfache und leicht handhabbare Regelungen treffen, generalisierend von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen sowie auch Härtefälle in Kauf nehmen darf. Darauf aufbauend liegt nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vor, wenn der Gesetzgeber die objektive Möglichkeit der Teilnahme am Angebot des ORF mit einem Finanzierungsbeitrag belastet, indem er im privaten Bereich an das Vorliegen einer im Inland gelegenen Adresse anknüpft und (auch) im betrieblichen Bereich eine Beitragspflicht vorsieht (Rn 48). Ein Gebot, die Belastung an die Kosten konsumierter Leistungen zu knüpfen, besteht nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes nicht (Rn 49). Ebensowenig besteht ein gleichheitsrechtliches Gebot, nach der Art des konsumierten Angebotes und der Höhe des Einkommens der Beitragspflichtigen differenzierende Beiträge vorzusehen. Vielmehr kommt es im Lichte des Gleichheitsgrundsatzes darauf an, dass jene Personen der Beitragspflicht unterliegen, denen die reale objektive – von subjektiven Präferenzen der Nutzer unabhängige – Möglichkeit zuzurechnen ist, die öffentliche Leistung der Einrichtung zu nutzen. Darauf, ob von der Möglichkeit im Einzelnen Gebrauch gemacht oder auf diese verzichtet wird, kommt es im Rahmen einer teilhabeorientierten gleichmäßigen Lastenverteilung nicht an (Rn 49). Soweit die Beschwerde in dem Zusammenhang ins Treffen führt, der ORF-Beitrag sei von einer Person, die nicht beabsichtige, Programme des ORF zu konsumieren, nicht zu leisten, ist dem entgegenzuhalten, dass bereits vor der Einführung des ORF-Beitrags das zum damaligen Zeitpunkt eingehobene Programmentgelt unabhängig davon, ob von der Möglichkeit des Konsums öffentlich-rechtlicher Rundfunkinhalte tatsächlich Gebrauch gemacht wurde oder nicht, zu bezahlen war. Zur Leistung des Programmentgelts an den ORF nach Paragraph 31, Absatz 10, ORF-G, Bundesgesetzblatt Nr 379 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 126 aus 2011,, waren all jene Personen, die nach dem Rundfunkgebührengesetz – RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 190 aus 2021,, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 112 aus 2023,, zur Entrichtung von Rundfunkgebühren bestimmt waren, verpflichtet. Die Rundfunkgebührenpflicht knüpfte nicht nur an das Betreiben einer Rundfunkempfangseinrichtung, sondern bereits an deren Betriebsbereithaltung an vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, RGG; auch: EBRV 2082 BlgNR
- GP, 23 f). Der Verfassungsgerichtshof verweist in diesem Zusammenhang in VfGH 24.06.2025, E 4624 aus 2024,, auf seine ständige Rechtsprechung, wonach der Gesetzgeber im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes einfache und leicht handhabbare Regelungen treffen, generalisierend von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen sowie auch Härtefälle in Kauf nehmen darf. Darauf aufbauend liegt nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vor, wenn der Gesetzgeber die objektive Möglichkeit der Teilnahme am Angebot des ORF mit einem Finanzierungsbeitrag belastet, indem er im privaten Bereich an das Vorliegen einer im Inland gelegenen Adresse anknüpft und (auch) im betrieblichen Bereich eine Beitragspflicht vorsieht (Rn 48). Ein Gebot, die Belastung an die Kosten konsumierter Leistungen zu knüpfen, besteht nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes nicht (Rn 49). Ebensowenig besteht ein gleichheitsrechtliches Gebot, nach der Art des konsumierten Angebotes und der Höhe des Einkommens der Beitragspflichtigen differenzierende Beiträge vorzusehen. Vielmehr kommt es im Lichte des Gleichheitsgrundsatzes darauf an, dass jene Personen der Beitragspflicht unterliegen, denen die reale objektive – von subjektiven Präferenzen der Nutzer unabhängige – Möglichkeit zuzurechnen ist, die öffentliche Leistung der Einrichtung zu nutzen. Darauf, ob von der Möglichkeit im Einzelnen Gebrauch gemacht oder auf diese verzichtet wird, kommt es im Rahmen einer teilhabeorientierten gleichmäßigen Lastenverteilung nicht an (Rn 49). Ebensowenig kommt es darauf an, ob eine beitragspflichtige Person tatsächlich eine Empfangseinrichtung zur Verfügung hat, zumal auch ohne eine Empfangseinrichtung die reale Möglichkeit besteht, die öffentliche Einrichtung zu nutzen, weil eine solche in der Regel auf Grund der Verbreitung im gesamten Bundesgebiet und des Entwicklungsstandes der Kommunikationstechnologie durch einen geringen Aufwand seitens Beitragspflichtiger technisch hergestellt werden kann (VfGH, aaO, Rz 51). Es besteht kein verfassungsrechtliches Gebot, die Beitragspflicht an die Innehabung einer technischen Möglichkeit zum Empfang von Rundfunkprogrammen zu knüpfen. Im Zusammenhang mit der vorgebrachten Verknüpfung der ORF-Beitragspflicht mit der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages des ORF führte der Verfassungsgerichtshof im bereits zitierten VfSlg 20.553/2022 aus, dass den Gesetzgeber eine aus dem BVG Rundfunk abgeleitete verfassungsrechtliche Pflicht zur garantierten Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Wahrnehmung dessen besonderer demokratischen und kulturellen Aufgaben trifft.Im Zusammenhang mit der vorgebrachten Verknüpfung der ORF-Beitragspflicht mit der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages des ORF führte der Verfassungsgerichtshof im bereits zitierten VfSlg 20.553 aus 2022, aus, dass den Gesetzgeber eine aus dem BVG Rundfunk abgeleitete verfassungsrechtliche Pflicht zur garantierten Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Wahrnehmung dessen besonderer demokratischen und kulturellen Aufgaben trifft. Ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinem Auftrag in der Programmgestaltung tatsächlich nachkommt, kann jedoch nicht im Rahmen des behördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über die individuelle Festsetzung der ORF-Beitragspflicht nach § 12 Abs. 2 Z 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 beurteilt werden. Für Beanstandungen betreffend Sendungen des öffentlichen Rundfunks besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an die Kommunikationsbehörde Austria wegen Verletzungen des ORF-G nach § 36 ORF-G bzw einer Publikumsbeschwerde an den Beschwerdeausschuss.Ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinem Auftrag in der Programmgestaltung tatsächlich nachkommt, kann jedoch nicht im Rahmen des behördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über die individuelle Festsetzung der ORF-Beitragspflicht nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 beurteilt werden. Für Beanstandungen betreffend Sendungen des öffentlichen Rundfunks besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an die Kommunikationsbehörde Austria wegen Verletzungen des ORF-G nach Paragraph 36, ORF-G bzw einer Publikumsbeschwerde an den Beschwerdeausschuss. 3.3.
- Verfassungs- und Grundrechtseingriffe: Bezüglich der in der Beschwerde vorgebrachten verfassungs- und grundrechtlichen Bedenken ist auf VfGH 24.06.2025, E 4624/2024, zu verweisen. Bezüglich der in der Beschwerde vorgebrachten verfassungs- und grundrechtlichen Bedenken ist auf VfGH 24.06.2025, E 4624 aus 2024,, zu verweisen. In VfGH 24.06.2025, E 4624/2024, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass die Beitragspflicht an das Bestehen eines Hauptwohnsitzes im privaten Bereich und an das Bestehen einer Betriebsstätte im betrieblichen Bereich anknüpft. Die Beitragspflicht trifft auch Personen, die über keine für den Empfang von Rundfunkprogrammen notwendigen Geräte verfügen. Anknüpfungspunkte für die Beitragspflicht sind (nur) das Bestehen eines Hauptwohnsitzes an einer im Inland gelegenen Adresse oder das Bestehen einer Betriebsstätte, für die im vorangegangenen Kalenderjahr Kommunalsteuer zu entrichten war (Rn 44). In VfGH 24.06.2025, E 4624 aus 2024,, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass die Beitragspflicht an das Bestehen eines Hauptwohnsitzes im privaten Bereich und an das Bestehen einer Betriebsstätte im betrieblichen Bereich anknüpft. Die Beitragspflicht trifft auch Personen, die über keine für den Empfang von Rundfunkprogrammen notwendigen Geräte verfügen. Anknüpfungspunkte für die Beitragspflicht sind (nur) das Bestehen eines Hauptwohnsitzes an einer im Inland gelegenen Adresse oder das Bestehen einer Betriebsstätte, für die im vorangegangenen Kalenderjahr Kommunalsteuer zu entrichten war (Rn 44). Der Verfassungsgerichtshof führte weiter aus, dass der Gleichheitsgrundsatz nur den Gesetzgeber bindet und verbietet, unsachliche, durch tatsächliche Unterschiede nicht begründbare Differenzierung zu schaffen. Regelungen, die eine Finanzierung eines Rechtsträgers durch Beiträge vorsehen, verletzen dann den Gleichheitsgrundsatz, wenn sie dazu führen, dass die Beitragspflichtigen auch Aufgaben finanzieren, die unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt in ihrem Interesse liegen können (Rn 45f). Die Wahrnehmung der besonderen demokratischen und kulturellen Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks liegt im gesamtgesellschaftlichen Interesse und verschafft auch potentiellen Nutzer:innen die Möglichkeit, jederzeit und ortsunabhängig auf die Informationsquellen und kulturellen Angebote des ORF zurückzugreifen. Der Gesetzgeber verletzt den Gleichheitsgrundsatz nicht, indem er die Möglichkeit der Teilnahme am Angebot des ORF mit einem Finanzierungsbeitrag belastet. Dem Gleichheitsgrundsatz ist kein Gebot zu entnehmen, die Belastungen an die Kosten konsumierter Leistungen zu knüpfen oder Differenzierungen anhand der Höhe des Einkommens vorzusehen. Ob von der Möglichkeit im Einzelnen Gebrauch gemacht wird, ist für die teilhabeorientierte Lastenverteilung nicht maßgeblich (Rn 47ff). Die datenschutzrechtlichen Bedenken des BF sind im Lichte von VfGH 24.06.2025, E 4624/2024, ebenfalls nicht zu teilen. Der Verfassungsgerichtshof führte demnach aus, dass eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten vorliegt, die den in § 1 Abs. 2 DSG geregelten qualifizierten Anforderungen an die Determinierung eines Grundrechtseingriffes genügt (Rn 85). § 13 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 bestimmt im Einzelnen die vom Bundesminister für Inneres der OBS GmbH zu übermittelnden Daten, die für die Erhebung des ORF-Beitrages geeignet sind und die nicht über das Maß hinausgehen, das dafür erforderlich ist. Die Ermächtigung zur automationsunterstützten Einsicht ist auf den für die Erhebung des Beitrags notwendigen Umfang beschränkt (Rn 92f ff – zur Beauftragung von Inkasso Leistungen vgl. Rn 91 und 94).Die datenschutzrechtlichen Bedenken des BF sind im Lichte von VfGH 24.06.2025, E 4624 aus 2024,, ebenfalls nicht zu teilen. Der Verfassungsgerichtshof führte demnach aus, dass eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten vorliegt, die den in Paragraph eins, Absatz 2, DSG geregelten qualifizierten Anforderungen an die Determinierung eines Grundrechtseingriffes genügt (Rn 85). Paragraph 13, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 bestimmt im Einzelnen die vom Bundesminister für Inneres der OBS GmbH zu übermittelnden Daten, die für die Erhebung des ORF-Beitrages geeignet sind und die nicht über das Maß hinausgehen, das dafür erforderlich ist. Die Ermächtigung zur automationsunterstützten Einsicht ist auf den für die Erhebung des Beitrags notwendigen Umfang beschränkt (Rn 92f ff – zur Beauftragung von Inkasso Leistungen vergleiche Rn 91 und 94). Soweit der BF eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums (Art. 5 StGG, Art. 1 1.ZPEMRK) geltend macht, wird auf die Erwägungen zum Gleichheitsgrundsatz verwiesen. Soweit der BF eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums (Artikel 5, StGG, Artikel eins, 1.ZPEMRK) geltend macht, wird auf die Erwägungen zum Gleichheitsgrundsatz verwiesen. Zur geltend gemachten Verletzung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung hielt der Verfassungsgerichtshof in VfGH 24.06.2025, E 4624/2024, fest, dass Massenmedien für die Freiheit des öffentlichen Diskurses wesentlich sind. Art. 10 EMRK gewährleistet auch die Freiheit, Nachrichten und Ideen ohne staatliche Eingriffe zu empfangen. Dadurch, dass die reale Möglichkeit zur Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einer Beitragsleistung unterworfen wird, wird das Recht zum Empfang von Informationen nicht in einer grundrechtlich relevanten Art und Weise berührt (Rn 97ff).Zur geltend gemachten Verletzung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung hielt der Verfassungsgerichtshof in VfGH 24.06.2025, E 4624 aus 2024,, fest, dass Massenmedien für die Freiheit des öffentlichen Diskurses wesentlich sind. Artikel 10, EMRK gewährleistet auch die Freiheit, Nachrichten und Ideen ohne staatliche Eingriffe zu empfangen. Dadurch, dass die reale Möglichkeit zur Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einer Beitragsleistung unterworfen wird, wird das Recht zum Empfang von Informationen nicht in einer grundrechtlich relevanten Art und Weise berührt (Rn 97ff). Soweit der BF einen Verstoß gegen das Gebot der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Effizienz vermutet, ist darauf zu verweisen, dass für seine diesbezügliche Annahme, „die Erhebung und Eintreibung der ORF Beiträge [seien] nicht administrierbar“, keine Hinweise ersichtlich sind. Vielmehr soll das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 gerade auch Verwaltungsvereinfachungen ermöglichen, unter anderem durch den gänzlichen Entfall der nach der Vorgängerregelung erforderlichen Vor-Ort-Kontrollen von Empfangsgeräten (vgl. EBRV 2082 BlgNR
- GP 28). Zudem dient das Gebot der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gemäß § 126b Abs. 5 B-VG als Kontrollmaßstab für eine Überprüfung der Verwaltung durch den Rechnungshof und verpflichtet die diesem Effizienzgebot unterworfenen Gebietskörperschaften und Institutionen dazu, ihre Tätigkeit an den darin normierten Kriterien auszurichten. Das Wirtschaftlichkeitsgebot begründet aber kein subjektives öffentliches Recht auf effizientes Staatshandeln.Soweit der BF einen Verstoß gegen das Gebot der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Effizienz vermutet, ist darauf zu verweisen, dass für seine diesbezügliche Annahme, „die Erhebung und Eintreibung der ORF Beiträge [seien] nicht administrierbar“, keine Hinweise ersichtlich sind. Vielmehr soll das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 gerade auch Verwaltungsvereinfachungen ermöglichen, unter anderem durch den gänzlichen Entfall der nach der Vorgängerregelung erforderlichen Vor-Ort-Kontrollen von Empfangsgeräten vergleiche EBRV 2082 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 28). Zudem dient das Gebot der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gemäß Paragraph 126 b, Absatz 5, B-VG als Kontrollmaßstab für eine Überprüfung der Verwaltung durch den Rechnungshof und verpflichtet die diesem Effizienzgebot unterworfenen Gebietskörperschaften und Institutionen dazu, ihre Tätigkeit an den darin normierten Kriterien auszurichten. Das Wirtschaftlichkeitsgebot begründet aber kein subjektives öffentliches Recht auf effizientes Staatshandeln. Insgesamt erweist sich die Beschwerde im Hinblick auf die verfassungs- und grundrechtlichen Bedenken als nicht begründet. 3.3.
- Unionsrechtliche Bedenken: Die Beschwerde macht zudem geltend, die Regelungen des ORF-G und des ORF-Beitrags-G würden gegen Unionsrecht verstoßen und zu einem unzulässigen Eingriff in den Wettbewerb mit privaten Rundfunkbetreibern führen. Dem entgegnete der Verfassungsgerichtshof in VfGH 24.06.2025, E 4624/2024 unter Verweis auf das Urteil EuGH 13.12.2018, C-492/17, Südwestrundfunk, dass ein offenkundiger Verstoß gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht nicht vorliegt (Rn 108).Die Beschwerde macht zudem geltend, die Regelungen des ORF-G und des ORF-Beitrags-G würden gegen Unionsrecht verstoßen und zu einem unzulässigen Eingriff in den Wettbewerb mit privaten Rundfunkbetreibern führen. Dem entgegnete der Verfassungsgerichtshof in VfGH 24.06.2025, E 4624 aus 2024, unter Verweis auf das Urteil EuGH 13.12.2018, C-492/17, Südwestrundfunk, dass ein offenkundiger Verstoß gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht nicht vorliegt (Rn 108). Damit erweist sich die Beschwerde auch hinsichtlich der unionsrechtlichen Bedenken als nicht begründet. 3.3.
- Ergebnis Der volljährige BF ist an der verfahrensgegenständlichen Adresse, für die im Jahr 2024 und 2025 noch kein ORF-Beitrag entrichtet wurde, mit Hauptwohnsitz gemeldet, sodass die Voraussetzungen für die ORF-Beitragspflicht erfüllt sind. Die belangte Behörde hat dem BF somit grundsätzlich zurecht die Bezahlung des ORF-Beitrags aufgetragen. Soweit die belangte Behörde die Zahlung allerdings binnen vier Wochen „ab Zustellung des Bescheides“ vorschrieb, ist darauf zu verweisen, dass Leistungsfristen, die bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bereits abgelaufen sind, gegen § 59 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG verstoßen würden (VwGH 25.09.2014, Ra 2014/07/0011). Leistungsfristen sind daher bei Beschwerdeverfahren durch das Verwaltungsgericht neu festzusetzen (VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077), was mit der Maßgabeentscheidung, dass der ORF-Beitrag binnen vier Wochen ab Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses zu bezahlen ist, erfolgt ist. Die belangte Behörde hat dem BF somit grundsätzlich zurecht die Bezahlung des ORF-Beitrags aufgetragen. Soweit die belangte Behörde die Zahlung allerdings binnen vier Wochen „ab Zustellung des Bescheides“ vorschrieb, ist darauf zu verweisen, dass Leistungsfristen, die bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bereits abgelaufen sind, gegen Paragraph 59, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG verstoßen würden (VwGH 25.09.2014, Ra 2014/07/0011). Leistungsfristen sind daher bei Beschwerdeverfahren durch das Verwaltungsgericht neu festzusetzen (VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077), was mit der Maßgabeentscheidung, dass der ORF-Beitrag binnen vier Wochen ab Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses zu bezahlen ist, erfolgt ist. Die geltend gemachten Einwendungen des BF gegen die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrages erwiesen sich als unberechtigt. Die vorliegende Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.
- Absehen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht Anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht Anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Diese Voraussetzungen waren aus Sicht des erkennenden Gerichts gegeben, insbesondere ist auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt im vorliegenden Fall geklärt, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Die gegenständliche Entscheidung kann sich zum einen auf die unter „Zu Spruchpunkt A)“ dargestellte unions- und verfassungsrechtliche Judikatur (insbesondere VfGH 24.06.2025, E 4624/2024) stützen, zum anderen ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt; dies gilt auch für den Fall, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (VwGH 24.10.2023, Ra 2022/12/0080; 12.11.2020, Ra 2020/16/0159). Weiters begründet das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zur Verfassungsmäßigkeit bestimmter gesetzlicher Regelungen Stellung nimmt, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Revision (VwGH 22.10.2019, Ra 2019/02/0022).Die gegenständliche Entscheidung kann sich zum einen auf die unter „Zu Spruchpunkt A)“ dargestellte unions- und verfassungsrechtliche Judikatur (insbesondere VfGH 24.06.2025, E 4624 aus 2024,) stützen, zum anderen ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt; dies gilt auch für den Fall, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (VwGH 24.10.2023, Ra 2022/12/0080; 12.11.2020, Ra 2020/16/0159). Weiters begründet das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zur Verfassungsmäßigkeit bestimmter gesetzlicher Regelungen Stellung nimmt, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Revision (VwGH 22.10.2019, Ra 2019/02/0022). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G311.2314395.1.00