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{'item': 'L525 2314505-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2026 GeschäftszahlL525 2314505-1 Spruch, L525 2314505-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer bezieht seit dem 27.06.2024 Notstandshilfe. Am 28.03.2025 wies ihm das Arbeitsmarktservice (AMS) XXXX eine Beschäftigung als Hilfsarbeiter bei einer näher bezeichneten Firma zu. Am 03.04.2025 teilte der Beschwerdeführer dem AMS mit, dass er sich per E-Mail beworben habe.Am 28.03.2025 wies ihm das Arbeitsmarktservice (AMS) römisch 40 eine Beschäftigung als Hilfsarbeiter bei einer näher bezeichneten Firma zu. Am 03.04.2025 teilte der Beschwerdeführer dem AMS mit, dass er sich per E-Mail beworben habe. Das AMS Gmunden erlangte am 07.04.2025 Kenntnis davon, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande gekommen ist, woraufhin der Beschwerdeführer am 23.04.2025 niederschriftlich einvernommen wurde. Dabei erhob er keine Einwendungen gegen die angebotene Stelle, gab aber an, dass er bei seiner Bewerbung seine Gehaltsvorstellungen bekannt gegeben habe, die der Firma anscheinend zu hoch gewesen seien. Sonstige Gründe bzw. Einwände habe er keine gehabt. Mit Bescheid vom 14.05.2025 sprach das AMS Gmunden aus, dass der Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Bezugstage ab dem 07.04.2025 verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein Stellenangebot des AMS nicht in geeigneter Art und Weise genutzt habe. Nachsichtsgründe liegen nicht vor.Mit Bescheid vom 14.05.2025 sprach das AMS Gmunden aus, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Bezugstage ab dem 07.04.2025 verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein Stellenangebot des AMS nicht in geeigneter Art und Weise genutzt habe. Nachsichtsgründe liegen nicht vor. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.05.2025 Beschwerde. Darin führte er aus, dass er sich – trotz überdurchschnittlicher Qualifikation – ordnungsgemäß und ernsthaft bei der Firma beworben habe. Die Gehaltsvorstellungen seinerseits seien auch realistisch und stelle die Forderung von € 4.300 brutto bereits eine moderate Anpassung dar. Er ersuche daher um Aufhebung bzw. Abänderung des Bescheids und um Wiederherstellung der vollen Leistungstage. Nach Rückfrage informierte der potentielle Arbeitgeber das AMS am 02.06.2025, dass die Bewerbungsunterlagen des Beschwerdeführers nach dessen übertriebener Gehaltsforderung nicht weiter berücksichtigt worden seien. Um eventuelle Probleme zu vermeiden, sei die schriftliche Absage vom 07.04.2025 aber nicht mit den Gehaltsforderungen begründet worden, sondern sei ihm ein standardisiertes Schreiben übermittelt worden. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.06.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. Begründend führte das AMS aus, dass die Gehaltsvorstellung des Beschwerdeführers in seiner Bewerbung die im Stellenangebot angebotene Entlohnung um beinahe 70% überschritten habe und er zudem kein Motivationsschreiben übermittelt habe. Dadurch habe er das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest bedingt vorsätzlich in Kauf genommen und folglich einen Vereitelungstatbestand verwirklicht. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schriftsatz vom 16.06.2025 die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte er vor, dass die Formulierungen in der Bewerbung bewusst so gewählt worden seien, "um möglichen Rückfragen der Arbeitgeber […] proaktiv und transparent zu begegnen". Seine Gehaltsvorstellungen seien angemessen und stelle es auch keinen Verstoß gegen Bewerbungspflichten dar, dass er kein Motivationsschreiben verschickt habe. Zudem entspreche die Darstellung seiner Stellungnahme vom 23.04.2023 im Bescheid nicht dem tatsächlichen Wortlaut seiner Angaben im damaligen Gespräch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Das AMS Gmunden wies dem Beschwerdeführer am 28.03.2025 verbindlich ein Stellenangebot als Hilfsarbeiter bei einer näher bezeichneten Firma zu. Im übermittelten Stellenangebot wurde ein Mindestentgelt von €2.535,58 brutto pro Monat auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung angeführt. Am 03.04.2025 übermittelte der Beschwerdeführer dem potentiellen Dienstgeber eine E-Mail mit folgendem Inhalt: "Sehr geehrte Damen und Herren, habe vom AMS ein Stellenangebot erhalten, auch wenn die Gehaltsvorstellung nicht zusammenpasst möchte ich Ihnen meine Bewerbungsunterlagen trotzdem zukommen lassen! Meine Gehaltsvorstellung liegt bei mind. € 4300 Brutto. Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag Mit freundlichen Grüßen XXXX "Mit freundlichen Grüßen römisch 40 " Aufgrund dieser Gehaltsforderungen des Beschwerdeführers wurden seine Bewerbungsunterlagen nicht weiter berücksichtigt und kam deshalb schlussendlich auch das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande. Ein Motivationsschreiben war seiner Bewerbung nicht angehängt. Ansonsten erhob der Beschwerdeführer keine Einwände gegen die angebotene Beschäftigung. 2. Beweiswürdigung: Sämtliche Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Dass der Beschwerdeführer gegen die angebotene Beschäftigung – abgesehen von seinen höheren Gehaltsforderungen – keine Einwände erhob, geht aus der Niederschrift vom 23.04.2025 hervor. Zwar wandte er im Vorlageantrag ein, dass die Niederschrift nicht mit seinen tatsächlichen Angaben übereinstimme, nahm bei dieser Gelegenheit aber keinerlei inhaltlichen Korrekturen oder Ergänzungen vor. Auch im Vorlageantrag oder im Beschwerdeschriftsatz machte er keine sonstigen Einwände gegen die angebotene Tätigkeit geltend. Dass er dem potentiellen Dienstgeber kein Motivationsschreiben übermittelte, wurde nicht bestritten, sondern gab der Beschwerdeführer im Vorlageantrag vielmehr an, dass dieses Vorgehen seiner bisherigen Bewerbungspraxis entspreche. Die Gründe für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses gehen aus den Rückmeldungen des potentiellen Dienstgebers an das AMS vom 07.04.2025 und vom 02.06.2025 hervor. Ausschlaggeben waren demnach alleine die zu hohen Gehaltsvorstellungen des Beschwerdeführers. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF, lautet auszugsweise:Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, idgF, lautet auszugsweise: "Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)-
(8)… Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(8)… § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. … §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden." Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. unter vielen das Erk. vom 27.8.2019, Zl. Ra 2019/08/0065, mwN). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. unter vielen das Erk. des VwGH vom 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche unter vielen das Erk. vom 27.8.2019, Zl. Ra 2019/08/0065, mwN). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche unter vielen das Erk. des VwGH vom 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042). Als Vereitelung kann auch ein – bloßer – Gehaltswunsch zu werten sein, wenn er über ein bereits vorliegendes, objektiv zumutbares Gehaltsanbot allzu weit hinausgeht (vgl hg. Erkenntnis vom
  2. Oktober 2000; Zl. 98/08/0392, mwN), sodass es auch als Verhandlungsbasis nicht akzeptabel ist.Als Vereitelung kann auch ein – bloßer – Gehaltswunsch zu werten sein, wenn er über ein bereits vorliegendes, objektiv zumutbares Gehaltsanbot allzu weit hinausgeht vergleiche hg. Erkenntnis vom
  3. Oktober 2000; Zl. 98/08/0392, mwN), sodass es auch als Verhandlungsbasis nicht akzeptabel ist. Der erkennende Senat schließt sich den Erwägungen der belangten Behörde an, wonach der Beschwerdeführer mit seinen Angaben in der E-Mail an den potentiellen Dienstgeber bewusst in Kauf genommen habe, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande komme. Zwar ist es nach der Rechtsprechung des VwGH zulässig, anlässlich eines Bewerbungsgespräches bzw. in einem Bewerbungsschreiben bestimmte Vorstellungen oder Wünsche bezüglich der Entlohnung zu äußern. Es liegt aber am Arbeitslosen, eine Klarstellung in der Richtung vorzunehmen, dass es sich bei seinen Äußerungen lediglich um eine Wunschvorstellung (im Sinne einer Verhandlungsbasis), nicht jedoch um eine konkrete, unverhandelbare Lohnforderung handelt. Bei Unterlassung einer solchen Klarstellung nimmt der Arbeitslosen das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
  4. Oktober 2006; Zl. 2005/08/0049). Zwar ist es nach der Rechtsprechung des VwGH zulässig, anlässlich eines Bewerbungsgespräches bzw. in einem Bewerbungsschreiben bestimmte Vorstellungen oder Wünsche bezüglich der Entlohnung zu äußern. Es liegt aber am Arbeitslosen, eine Klarstellung in der Richtung vorzunehmen, dass es sich bei seinen Äußerungen lediglich um eine Wunschvorstellung (im Sinne einer Verhandlungsbasis), nicht jedoch um eine konkrete, unverhandelbare Lohnforderung handelt. Bei Unterlassung einer solchen Klarstellung nimmt der Arbeitslosen das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom
  5. Oktober 2006; Zl. 2005/08/0049). Der E-Mail an den potentiellen Dienstgeber vom 03.04.2025 war nicht zu entnehmen, dass es sich bei der Gehaltsvorstellung des Beschwerdeführers nur um eine disponible Wunschvorstellung handelte. Weder die geäußerte Gehaltsvorstellung ("mind. € 4300 Brutto") noch der restliche Inhalt des Mails signalisieren, dass der Beschwerdeführer ein ernsthaftes Interesse daran hätte, die Stelle zu den angebotenen Bedingungen aufzunehmen. Den Angaben des Beschwerdeführers, er habe sich ernsthaft beworben und seine Bewerbung bewusst so formuliert, um so bereits im Vorfeld Fragen zum Gehalt zu klären, konnte nicht gefolgt werden. Vielmehr erweckte die Formulierung der E-Mail ("habe vom AMS ein Stellenangebot erhalten, auch wenn die Gehaltsvorstellung nicht zusammenpasst möchte ich Ihnen meine Bewerbungsunterlagen trotzdem zukommen lassen") den Eindruck, als bewerbe er sich nur auf Wunsch des AMS und wolle die angebotene Beschäftigung in Wahrheit gar nicht aufnehmen. Dafür spricht auch, dass er es unterließ, dem potentiellen Dienstgeber ein Motivationsschreiben zu übermitteln. Auch mit dem Hinweis auf seinen bisherigen beruflichen Hintergrund und auf den Verdienst im Rahmen seiner letzten Beschäftigung ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Bereits das BFA führte aus, dass er als Notstandshilfebezieher keinen Berufs- und Entgeltschutzes iSd § 9 Abs. 3 erster Satz AlVG in Anspruch nehmen kann. Auch mit dem Hinweis auf seinen bisherigen beruflichen Hintergrund und auf den Verdienst im Rahmen seiner letzten Beschäftigung ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Bereits das BFA führte aus, dass er als Notstandshilfebezieher keinen Berufs- und Entgeltschutzes iSd Paragraph 9, Absatz 3, erster Satz AlVG in Anspruch nehmen kann. Der belangten Behörde ist auch nicht entgegenzutreten, wenn sie im gegenständlichen Fall das Verhalten des Beschwerdeführers als kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses gewertet hat, zumal dies unzweifelhaft aus dem Akteninhalt hervorgeht. So meldete der potentielle Dienstgeber dem AMS, dass das Dienstverhältnis alleine aufgrund der Gehaltsforderung des Beschwerdeführers nicht zustande gekommen sei. Dies hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten zumindest auch in Kauf genommen und damit mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Angesicht der Diskrepanz zwischen den Vorstellungen des Beschwerdeführers und dem im Stellenangebot angeführten Mindestentgelt von € 2.535,58 musste es ihm klar sein, dass der potentielle Arbeitgeber seinen Gehaltsforderungen nicht entsprechen konnte. Selbst wenn den Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit im Sinnes des § 10 Abs 1 AlVG erfüllt, kann bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen von den Rechtsfolgen des Anspruchsverlustes abgesehen werden. Durch Normierung der Nachsichtgründe im § 10 Abs 3 AlVG und der in der Rechtsprechung entwickelten Rechtssätze wurde aus Gründen der Vermeidung von Härtefällen die Möglichkeit geschaffen, einzelfallbezogene und aus subjektiver Sphäre des Betroffenen herrührende Korrekturen vorzunehmen. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit der Gesamtbetrachtung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles (in diesem Sinne etwa VwGH 07.09.2020, Ra 2020/08/0132, der aufgrund der Erkrankung der Ehefrau und der daraus resultierenden psychischen Belastung des Arbeitslosen in seiner Gesamtbetrachtung die subjektive Vorwerfbarkeit verneint hat). Solche berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht wurden gegenständlich jedoch nicht vorgebracht und konnten auch sonst nicht festgestellt werden.Selbst wenn den Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit im Sinnes des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erfüllt, kann bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen von den Rechtsfolgen des Anspruchsverlustes abgesehen werden. Durch Normierung der Nachsichtgründe im Paragraph 10, Absatz 3, AlVG und der in der Rechtsprechung entwickelten Rechtssätze wurde aus Gründen der Vermeidung von Härtefällen die Möglichkeit geschaffen, einzelfallbezogene und aus subjektiver Sphäre des Betroffenen herrührende Korrekturen vorzunehmen. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit der Gesamtbetrachtung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles (in diesem Sinne etwa VwGH 07.09.2020, Ra 2020/08/0132, der aufgrund der Erkrankung der Ehefrau und der daraus resultierenden psychischen Belastung des Arbeitslosen in seiner Gesamtbetrachtung die subjektive Vorwerfbarkeit verneint hat). Solche berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht wurden gegenständlich jedoch nicht vorgebracht und konnten auch sonst nicht festgestellt werden. Die belangte Behörde hat daher zu Recht ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe ab dem 07.04.2025 für 42 Bezugstage verloren habe. Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen. Absehen von der mündlichen Beschwerdeverhandlung: Das erkennende Gericht sah keine Notwendigkeit für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt stand aufgrund der Aktenlage fest und ergab sich daraus, dass durch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Eine substantiierte Bestreitung der Feststellungen oder der Erwägungen der belangten Behörde durch den Beschwerdeführer fand nicht statt. Von einer mündlichen Verhandlung konnte deshalb abgesehen werden. Der Beschwerdeführer beantragte auch keine mündliche Verhandlung. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:L525.2314505.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.