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{'item': 'L525 2314905-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2026 GeschäftszahlL525 2314905-1 Spruch, L525 2314905-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid vom 25.03.2025 sprach das Arbeitsmarktservice Salzburg-Umgebung (in der Folge kurz: "AMS") aus, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 11 AlVG für den Zeitraum von 01.03.2025 bis 28.03.2025 keine Notstandshilfe erhalte. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, dass die Beschwerdeführerin ihr Dienstverhältnis während der Probezeit freiwillig gelöst habe. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid vom 25.03.2025 sprach das Arbeitsmarktservice Salzburg-Umgebung (in der Folge kurz: "AMS") aus, dass die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 11, AlVG für den Zeitraum von 01.03.2025 bis 28.03.2025 keine Notstandshilfe erhalte. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, dass die Beschwerdeführerin ihr Dienstverhältnis während der Probezeit freiwillig gelöst habe. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 03.04.2025 fristgerecht Beschwerde. Darin brachte sie zusammengefasst vor, dass sie den Betrieb aufgrund des schlechten Arbeitsklimas und des Verhaltens einiger Arbeitskollegen verlassen habe. Trotz Bemühungen der Beschwerdeführerin und einem Feedbackgespräch habe sich die Situation nicht verbessert und sei ihr eine langfristige Zusammenarbeit unter diesen Bedingungen nicht sinnvoll erschienen. Das AMS ersuchte in weiterer Folge die ehemalige Dienstgeberin um eine Stellungnahme zum Vorbringen der Beschwerdeführerin. Im Antwortschreiben vom 26.05.2025 gab diese im Wesentlichen an, dass seitens der Beschwerdeführerin keine formellen Beschwerden oder Hinweise vorgelegen seien, die auf schwerwiegende Probleme oder Mobbing hindeuten würden. Es haben daher auch keine weitergehenden Maßnahmen ergriffen werden können. Nach einer Woche habe ein Mitarbeitergespräch zwischen der Beschwerdeführerin und der Front-Office-Managerin stattgefunden, in dem sie geäußert habe, dass ihr die Tätigkeit sehr gut gefalle. Dabei habe sie zwar auch angemerkt, dass ihr die aktuelle Teamdynamik nicht zusage, jedoch habe sich die Front-Office-Managerin daraufhin bei ihr entschuldigt und ihr jederzeit ein weiteres Gespräch angeboten. Mit Bescheid des AMS vom 03.06.2025 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend führte das AMS aus, dass die Beschwerdeführerin ihr Dienstverhältnis während der Probezeit freiwillig gelöst habe, womit ein Tatbestand im Sinne des § 11 Abs. 1 AlVG vorliege. Es lasse sich auch kein berücksichtigungswürdiger Grund festmachen, zumal das seit 01.05.2025 neu bestehende Dienstverhältnis in keinem zeitlichen Zusammenhang mit der ausgesprochenen Sperrfrist stehe. Die Beschwerdeführerin habe zwar vorgebracht, das Dienstverhältnis wegen des schlechten Arbeitsklimas gelöst zu haben, laut Stellungnahme der Dienstgeberin sei dies von ihr aber nie kommuniziert worden. Zwar sei ein Mitarbeitergespräch geführt und weitere Gespräche angeboten worden, die Beschwerdeführerin habe das Dienstverhältnis jedoch bereits nach 10 Tagen beendet, womit auch keine angeregten Verbesserungsversuche umgesetzt hätten werden können. Mit Bescheid des AMS vom 03.06.2025 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Begründend führte das AMS aus, dass die Beschwerdeführerin ihr Dienstverhältnis während der Probezeit freiwillig gelöst habe, womit ein Tatbestand im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, AlVG vorliege. Es lasse sich auch kein berücksichtigungswürdiger Grund festmachen, zumal das seit 01.05.2025 neu bestehende Dienstverhältnis in keinem zeitlichen Zusammenhang mit der ausgesprochenen Sperrfrist stehe. Die Beschwerdeführerin habe zwar vorgebracht, das Dienstverhältnis wegen des schlechten Arbeitsklimas gelöst zu haben, laut Stellungnahme der Dienstgeberin sei dies von ihr aber nie kommuniziert worden. Zwar sei ein Mitarbeitergespräch geführt und weitere Gespräche angeboten worden, die Beschwerdeführerin habe das Dienstverhältnis jedoch bereits nach 10 Tagen beendet, womit auch keine angeregten Verbesserungsversuche umgesetzt hätten werden können. In einem als "Einspruch gegen den Bescheid am 06.06.2025" bezeichneten Schreiben an das AMS brachte die Beschwerdeführerin unter anderem vor, dass sie auch nach dem Feedbackgespräch keine Verhaltensänderungen feststellen habe können, obwohl sie klar zum Ausdruck gebracht habe, dass sie die Stimmung im Team als belastend empfunden habe. Gerade bei einer herausfordernden Tätigkeit wie in der Gastronomie und Hotellerie sei es ihr besonders wichtig, in einem stabilen und respektvollen Team zu arbeiten. Es habe von Anfang an kein wertschätzender Umgang stattgefunden, weshalb sie sich nicht wohlgefühlt und sich Sorgen um ihre psychische Gesundheit gemacht habe. Am 18.06.2025 beantragte die Beschwerdeführerin fristgerecht via eAMS, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Die belangte Behörde legte den Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin war ab dem 18.02.2025 beim Dienstgeber XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt. Am 28.02.2025 hat sie dieses Beschäftigungsverhältnis während der Probezeit freiwillig gelöst. Die Beschwerdeführerin war ab dem 18.02.2025 beim Dienstgeber römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt. Am 28.02.2025 hat sie dieses Beschäftigungsverhältnis während der Probezeit freiwillig gelöst. Seit dem 01.05.2025 ist sie wieder in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. 2. Beweiswürdigung: Sämtliche Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind unbestritten. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF, lautet auszugsweise:Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, idgF, lautet auszugsweise: "§ 11.

(1)Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß § 3 versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist."§ 11.
(1)Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß Paragraph 3, versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.
(2)Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. … §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden." Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin ihr Dienstverhältnis mit der XXXX am 28.02.2025 während der Probezeit freiwillig löste, womit der Tatbestand des § 11 Abs. 1 zweiter Fall erfüllt ist.Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin ihr Dienstverhältnis mit der römisch 40 am 28.02.2025 während der Probezeit freiwillig löste, womit der Tatbestand des Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Fall erfüllt ist. Selbst für den Fall, dass ein Tatbestand gemäß § 11 Abs. 1 AlVG vorliegt, ist die Rechtsfolge der Sperre gemäß § 11 Abs. 2 AlVG nachzusehen, wenn ein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt. Dafür kommen neben weiteren berücksichtigungswürdigen Fällen insbesondere die Aufnahme einer anderen Beschäftigung (VwGH vom 4.9.2013, 2012/08/0305), wobei die bloße Vorbereitung auf ein neues Dienstverhältnis nicht als ausreichend angesehen werden kann, die freiwillige Beendigung des Dienstverhältnisses aus (zwingenden) gesundheitlichen Gründen (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 19 zu § 11 AlVG), bei drohender Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder Saisonende bei saisonabhängigen Tätigkeiten (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 20 zu § 11 AlVG), oder bei einem Wohnsitzwechsel der Dienstnehmerin, der die Erreichung des Dienstortes unzumutbar macht (VwGH vom 19.1.2011, 2009/08/0272 mit Hinweis auf VwGH vom 4.6.2008, 2007/08/0063) in Betracht.Selbst für den Fall, dass ein Tatbestand gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AlVG vorliegt, ist die Rechtsfolge der Sperre gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AlVG nachzusehen, wenn ein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt. Dafür kommen neben weiteren berücksichtigungswürdigen Fällen insbesondere die Aufnahme einer anderen Beschäftigung (VwGH vom 4.9.2013, 2012/08/0305), wobei die bloße Vorbereitung auf ein neues Dienstverhältnis nicht als ausreichend angesehen werden kann, die freiwillige Beendigung des Dienstverhältnisses aus (zwingenden) gesundheitlichen Gründen (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 19 zu Paragraph 11, AlVG), bei drohender Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder Saisonende bei saisonabhängigen Tätigkeiten (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 20 zu Paragraph 11, AlVG), oder bei einem Wohnsitzwechsel der Dienstnehmerin, der die Erreichung des Dienstortes unzumutbar macht (VwGH vom 19.1.2011, 2009/08/0272 mit Hinweis auf VwGH vom 4.6.2008, 2007/08/0063) in Betracht. Im Beschwerdeschriftsatz begründete die Beschwerdeführerin die Beendigung des Dienstverhältnisses im Wesentlichen mit dem schlechten Arbeitsklima. So sei es bereits nach kurzer Zeit zu den ersten Streitigkeiten unter Mitarbeitern gekommen und sei die Beschwerdeführerin mehrmals von Arbeitskollegen darauf hingewiesen worden, bei gewissen Personen "aufzupassen". Auch habe es am Arbeitsplatz häufig Lästereien gegeben und habe sie eine Kollegin nicht mehr gegrüßt. Es ist festzuhalten, dass ein berechtigter Grund zum vorzeitigen Austritt seitens des Angestellten besteht, wenn sich der Dienstgeber Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Angestellten oder dessen Angehörige zu Schulden kommen lässt, oder sich weigert, den Angestellten gegen solche Handlungen eines Mitbediensteten oder eines Angehörigen des Dienstgebers zu schützen (VwGH 23.04.2003, 2002/08/0060), und der Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht grundsätzlich gehalten ist, die notwendigen Maßnahmen gegen das Betriebsklima gröblich beeinträchtigender Mitarbeiter zu ergreifen, insbesondere wenn deren Verhalten so weit geht, dass die Arbeitsbedingungen für andere Arbeitnehmer nahezu unzumutbar werden (unter vielen: OGH 08.05.2002, 9 ObA106/02g). Fallgegenständlich wurde von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht, dass sich Arbeitskollegen ihr persönlich gegenüber unangemessen verhalten oder ehrverletzenden Äußerung getätigt haben. Der allgemeine Hinweis auf ein belastendes Arbeitsklima oder auf einen mangelhaften kollegialen Umgang innerhalb der ersten beiden Arbeitswochen reicht nicht aus, um von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinne des § 11 AlVG auszugehen. Unzumutbare Arbeitsbedingungen zeigte die Beschwerdeführerin mit ihrem unsubstantiierten Vorbringen nicht auf. Soweit sie vorbrachte, dass auch nach einem Feedbackgespräch keine Maßnahmen zur Verbesserung ergriffen worden seien, so ist dem entgegenzuhalten, dass sie laut eigenen Angaben in diesem Gespräch nur auf die negative Stimmung im Team hingewiesen habe. Dass sie konkrete Missstände angesprochen oder Verbesserungsvorschläge geäußert habe, war ihrem Vorbringen hingegen nicht zu entnehmen. Vielmehr gab sie im Schriftsatz vom 17.06.2025 an, im Feedbackgespräch die Front-Office-Managerin nicht über unangebrachte Äußerungen von Arbeitskollegen informiert zu haben. Auch die ehemalige Dienstgeberin hielt in der Stellungnahme an das AMS fest, dass keine formellen Beschwerden der Beschwerdeführerin oder sonstige Hinweise vorlagen, die auf schwerwiegende Probleme oder Mobbing hindeuten würden. Gerade auch vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin ihr Dienstverhältnis bereits nach 10 Tagen wieder beendete, hatte die vormalige Dienstgeberin somit auch keine adäquate Möglichkeit, ihrer Fürsorgepflicht nachzukommen und allfällige Maßnahmen zu setzen. Ein konkretes Fehlverhalten, das der vormaligen Dienstgeberin anzulasten wäre, kann daher ebenfalls nicht erkannt werden. Die Beschwerdeführerin nahm auch nicht in zeitlicher Nähe zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein vollversichertes Dienstverhältnis auf, sondern erst wieder am 01.05.
  2. Folglich liegt auch insofern kein berücksichtigungswürdiger Grund vor. Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen. Absehen von der mündlichen Beschwerdeverhandlung: Das erkennende Gericht sah keine Notwendigkeit für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt stand aufgrund der Aktenlage fest und ergab sich daraus, dass durch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Von einer mündlichen Verhandlung konnte deshalb abgesehen werden. Die Beschwerdeführerin beantragte auch keine mündliche Verhandlung. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:L525.2314905.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.