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{'item': 'L525 2315151-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2026 GeschäftszahlL525 2315151-1 Spruch, L525 2315151-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 23.04.2025 sprach das AMS Linz aus, dass der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 09.11.2024 bis zum 31.03.2025 gemäß § 38 iVm 24 Abs. 2 AlVG widerrufen werde und er gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 2.749,89 verpflichtet werde. Begründend führte das AMS aus, der Beschwerdeführer habe Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 09.11.2024 bis 31.03.2025 zu Unrecht bezogen, da er gleichzeitig Krankengeld bezogen habe.Mit Bescheid vom 23.04.2025 sprach das AMS Linz aus, dass der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 09.11.2024 bis zum 31.03.2025 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit 24 Absatz 2, AlVG widerrufen werde und er gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 2.749,89 verpflichtet werde. Begründend führte das AMS aus, der Beschwerdeführer habe Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 09.11.2024 bis 31.03.2025 zu Unrecht bezogen, da er gleichzeitig Krankengeld bezogen habe. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.05.2025 Beschwerde. Er brachte darin vor, dass er gegenüber dem AMS weder unwahre Angaben gemacht, noch irgendwelche maßgebende Tatsachen verschwiegen habe. Nachdem alle Unterlagen eingereicht worden seien, obliege es dem AMS, die Einstellung des Bezuges zu veranlassen. Als Leistungsbezieher müsse er sich darauf verlassen können, dass die Auszahlungen des Leistungsbezuges oder die Einstellung desselben durch das AMS korrekt erfolge. Die Leistungen des AMS seien auf das Konto seiner Ehegattin ausgezahlt worden, auf das der Beschwerdeführer keinen Zugriff habe. Nach Einräumung von Parteiengehör erstattete der Beschwerdeführer am 12.05.2025 eine Stellungnahme. In dieser führte er aus, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er sich nach seinem stationären Krankenhausaufenthalt noch im Krankenstand befunden habe. Bisher habe er den Krankenstand immer bei seinem Arzt bestätigen lassen und habe er sich nach diesem Krankenhausaufenthalt nicht krankgemeldet. Da er keinen Umstand melden könne, von dem er keine Kenntnis habe, liege auch keine Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG vor. Er besitze in Österreich kein Konto, weshalb er jenes seiner Frau zur Überweisung des AMS-Bezugs angegeben habe. Seiner Frau seien die Modalitäten des Krankengeld- bzw. Notstandshilfebezugs nicht bekannt und habe er selbst keine Zeichnungsberechtigung oder Zugriff auf dieses Konto. Das AMS habe außerdem bereits am 18.11.2024 eine Überlagerungsmeldung vom Dachverband erhalten und hätte eigentlich schon zu diesem Zeitpunkt die Bezugsleistung einstellen müssen. Ohne dieses Versäumnis der belangten Behörde wäre auch das gegenständliche Verfahren obsolet. Nach Einräumung von Parteiengehör erstattete der Beschwerdeführer am 12.05.2025 eine Stellungnahme. In dieser führte er aus, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er sich nach seinem stationären Krankenhausaufenthalt noch im Krankenstand befunden habe. Bisher habe er den Krankenstand immer bei seinem Arzt bestätigen lassen und habe er sich nach diesem Krankenhausaufenthalt nicht krankgemeldet. Da er keinen Umstand melden könne, von dem er keine Kenntnis habe, liege auch keine Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG vor. Er besitze in Österreich kein Konto, weshalb er jenes seiner Frau zur Überweisung des AMS-Bezugs angegeben habe. Seiner Frau seien die Modalitäten des Krankengeld- bzw. Notstandshilfebezugs nicht bekannt und habe er selbst keine Zeichnungsberechtigung oder Zugriff auf dieses Konto. Das AMS habe außerdem bereits am 18.11.2024 eine Überlagerungsmeldung vom Dachverband erhalten und hätte eigentlich schon zu diesem Zeitpunkt die Bezugsleistung einstellen müssen. Ohne dieses Versäumnis der belangten Behörde wäre auch das gegenständliche Verfahren obsolet. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.06.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. Nach Schilderung des Verfahrensganges wurde begründend ausgeführt, dass das AMS durch eine Überlagerungsmeldung des Dachverbands Kenntnis vom Ruhenstatbestand (Bezug von Krankengeld) erlangt habe, der Beschwerdeführer selbst den fortlaufenden Parallelbezug aber nicht gemeldet habe. Da er bereits mehrfach Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen habe und diese Bezüge auch schon wegen Krankengeldbezügen unterbrochen worden seien, hätte ihm bekannt sein müssen, dass Notstandshilfe und Krankengeld nicht gleichzeitig bezogen werden könne. Es liege auch in seiner Verantwortung, welche Bankverbindung er dem AMS bekannt gebe. Er habe die Weitergewährung des Krankengeldes dem AMS nicht gemeldet und hätte erkennen müssen, dass ihm die Notstandshilfe parallel zum Krankengeld nicht gebühre. Dadurch habe er den Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG verwirklicht. Das Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld nach § 16 Abs. 1 lit. a AlVG trete schon mit Anfall des Krankengeldes ein und dauere bis zum Wegfall des Krankengeldanspruches. Daher sei die Notstandshilfe für die Zeit vom 09.11.2024 bis 31.03.2025 in der Höhe von insgesamt € 2.740,89 (täglich 19,23 x 143 Tage) zurückzufordern. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.06.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. Nach Schilderung des Verfahrensganges wurde begründend ausgeführt, dass das AMS durch eine Überlagerungsmeldung des Dachverbands Kenntnis vom Ruhenstatbestand (Bezug von Krankengeld) erlangt habe, der Beschwerdeführer selbst den fortlaufenden Parallelbezug aber nicht gemeldet habe. Da er bereits mehrfach Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen habe und diese Bezüge auch schon wegen Krankengeldbezügen unterbrochen worden seien, hätte ihm bekannt sein müssen, dass Notstandshilfe und Krankengeld nicht gleichzeitig bezogen werden könne. Es liege auch in seiner Verantwortung, welche Bankverbindung er dem AMS bekannt gebe. Er habe die Weitergewährung des Krankengeldes dem AMS nicht gemeldet und hätte erkennen müssen, dass ihm die Notstandshilfe parallel zum Krankengeld nicht gebühre. Dadurch habe er den Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG verwirklicht. Das Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG trete schon mit Anfall des Krankengeldes ein und dauere bis zum Wegfall des Krankengeldanspruches. Daher sei die Notstandshilfe für die Zeit vom 09.11.2024 bis 31.03.2025 in der Höhe von insgesamt € 2.740,89 (täglich 19,23 x 143 Tage) zurückzufordern. Mit Schriftsatz vom 22.06.2025 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das erkennende Gericht. Dabei merkte er abermals an, dass ihn kein Verschulden treffe, da er alle relevanten Informationen rechtzeitig gemeldet habe und ihm die Doppelleistung nicht bewusst gewesen sei. Schlussendlich habe er dies selbst gemeldet, was tätige Reue begründe. Eine frühere Systemmeldung des Dachverbandes am 18.11.2024 sei von der belangten Behörde nicht verwertet worden und müsse er eigentlich auf die korrekte Bearbeitung und Kontrolle durch das AMS vertrauen können. Außerdem sei eine vollständige Rückforderung auch aus Billigkeit und Verhältnismäßigkeit rechtlich nicht haltbar. Am 30.04.2025 legte die belangte Behörde die Akten des Verfahrens vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezog (unter anderem) vom 01.11.2024 bis zum 31.03.2025 Notstandshilfe in Höhe von täglich € 19,23. Aufgrund einer vom Beschwerdeführer übermittelten Arbeitsunfähigkeitsmeldung wurde der Notstandshilfebezug vom 07.11.2024 bis 08.11.2024 unterbrochen. Der Beschwerdeführer wurde über diese Unterbrechung mit Mitteilung des AMS vom 04.11.2024 informiert. Das AMS erlangte am 18.11.2024 durch eine Überlagerungsmeldung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger davon Kenntnis, dass der Beschwerdeführer ab dem 09.11.2024 weiterhin Krankengeld erhalten habe. Am 19.04.2025 langte beim AMS eine Krankenstandsbescheinigung ein, laut der der Beschwerdeführer vom 07.11.2024 bis zum 18.04.2025 Krankengeld erhalten habe. Im verfahrensrelevanten Zeitraum vom 09.11.2024 bis 31.03.2025 bezog er gleichzeitig auch Notstandshilfe in Höhe von insgesamt € 2.749,89. Am 14.04.2025 stellte der Beschwerdeführer beim AMS persönlich einen Antrag auf Weitergewährung der Notstandshilfe, wobei er für die Überweisung der Leistung am Antragsformular die Kontonummer seiner Frau bekanntgab. Schon in der Vergangenheit wurden die Leistungen auf dieses Konto ausgezahlt. 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und sämtliche Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die Feststellungen zum Notstandshilfe- und Krankengeldbezug des Beschwerdeführers ergeben sich unmittelbar aus den betreffenden Aktenteilen, insbesondere den Mitteilungen des AMS über den Leistungsanspruch und der Krankenstandsbescheinigung vom 19.04.2025, sowie aus der vom erkennenden Gericht durchgeführten Abfrage aus dem AJ-Web (vgl. OZ 2). Die diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde wurden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.Der Verfahrensgang und sämtliche Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die Feststellungen zum Notstandshilfe- und Krankengeldbezug des Beschwerdeführers ergeben sich unmittelbar aus den betreffenden Aktenteilen, insbesondere den Mitteilungen des AMS über den Leistungsanspruch und der Krankenstandsbescheinigung vom 19.04.2025, sowie aus der vom erkennenden Gericht durchgeführten Abfrage aus dem AJ-Web vergleiche OZ 2). Die diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde wurden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Aufgrund der im Akt befindlichen Mitteilungen der belangten Behörde vom 30.10.2024 und 04.11.2024 war ersichtlich, dass der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers schon in der Vergangenheit wegen Krankengeldbezügen unterbrochen wurde und dass die Auszahlung der Leistung auf das Bankkonto seiner Ehefrau erfolgte. Dem Akteninhalt war nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die belangte Behörde über den Parallelbezug im Zeitraum vom 09.11.2024 bis 31.03.2025 informiert hätte, bevor diese durch Dritte selbst davon Kenntnis erlangte. Dagegen sprechen auch seine Angaben, wonach ihm damals nicht bewusst gewesen sei, dass er sich noch im Krankenstand befunden habe und dass die Leistungen auf das Konto seiner Ehegattin ausgezahlt worden seien, auf das er keinen Zugriff habe. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF, lautet auszugsweise:Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, idgF, lautet auszugsweise: "Ruhen des Arbeitslosengeldes § 16.

(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht währendParagraph 16,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während
  1. a)des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld gemäß § 142 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
  2. a)des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld gemäß Paragraph 142, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
  3. b)während einer Bezugsfortzahlung nach dem Ende einer öffentlichen Funktion,
  4. c)der Unterbringung des Arbeitslosen in einer Heil- oder Pflegeanstalt, es sei denn, die Unterbringung erfolgt nach den Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950,
  5. d)des Zeitraumes, für den Schadenersatz nach § 25 Abs. 2 der Insolvenzordnung (IO), RGBl. Nr. 337/1914, gebührt,
  6. d)des Zeitraumes, für den Schadenersatz nach Paragraph 25, Absatz 2, der Insolvenzordnung (IO), RGBl. Nr. 337 aus 1914,, gebührt,
  7. e)des Zeitraumes, für den Schadenersatz nach § 20d der Ausgleichsordnung (AO), BGBl. II Nr. 221/1934, gebührt,
  8. e)des Zeitraumes, für den Schadenersatz nach Paragraph 20 d, der Ausgleichsordnung (AO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934,, gebührt,
  9. f)des Bezuges von Entgelt gemäß § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974,
  10. f)des Bezuges von Entgelt gemäß Paragraph 5, des Entgeltfortzahlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,,
  11. g)des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind,
  12. g)des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Absatz 3, oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind,
  13. h)des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,
  14. i)des Bezuges von Pflegekarenzgeld,
  15. j)des Bezuges von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld oder eines Fachkräftestipendiums,
  16. k)des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt,
  17. l)des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Abs. 4,
  18. l)des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Absatz 4,,
  19. m)des Bezuges von Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, BGBl. Nr. 174/1963 in der jeweils geltenden Fassung,
  20. m)des Bezuges von Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1963, in der jeweils geltenden Fassung,
  21. n)des Bezuges von Übergangsgeld nach Altersteilzeit oder Übergangsgeld,
  22. o)des Bezuges von Rehabilitationsgeld oder von Übergangsgeld aus der Unfallversicherung gemäß § 199 ASVG,
  23. o)des Bezuges von Rehabilitationsgeld oder von Übergangsgeld aus der Unfallversicherung gemäß Paragraph 199, ASVG,
  24. p)des Bezuges von Umschulungsgeld sowie während eines Verlustes des Anspruches auf Umschulungsgeld,
  25. q)des Bezuges von Überbrückungsgeld gemäß § 13l Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz.
  26. q)des Bezuges von Überbrückungsgeld gemäß Paragraph 13 l, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz.
(2)-
(5)… Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Absatz 2 und eine spätere Rückforderung gemäß Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2)
(5)
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
(7)… Anzeigen § 50.
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50,
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
(2)Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen." Gemäß § 38 AlVG sind diese Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 38, AlVG sind diese Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 09.11.2024 bis zum 31.03.2025 sowohl Krankengeld als auch Notstandshilfe bezogen hat. Da die Notstandshilfe nach § 16 Abs. 1 lit a AlVG während des Bezuges von Krankengeld ruht, war die Zuerkennung der Notstandshilfe in diesem Zeitraum gesetzlich nicht begründet und wurde sie mit dem angefochtenen Bescheid richtigerweise nach § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen.Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 09.11.2024 bis zum 31.03.2025 sowohl Krankengeld als auch Notstandshilfe bezogen hat. Da die Notstandshilfe nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG während des Bezuges von Krankengeld ruht, war die Zuerkennung der Notstandshilfe in diesem Zeitraum gesetzlich nicht begründet und wurde sie mit dem angefochtenen Bescheid richtigerweise nach Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen. Gemäß § 25 Abs 1 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs rechtfertigt die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 Abs. 1 AlVG die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom
  1. September 1998, Zl. 96/08/0117 uva). Aus der Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände des § 25 Abs. 1 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen und Erkennenmüssen, dass die Leistung nicht oder nicht in voller Höhe gebühre) folgt weiters, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren Vorsatz - dolus eventualis - voraussetzen, während es für die Anwendung des dritten Tatbestandes genügt, dass Fahrlässigkeit gegeben war (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  2. April 2002, Zl. 99/03/0015 uva). Eine Rückersatzpflicht auf Grund eines der beiden ersten im § 25 Abs. 1 AlVG genannten Tatbestände setzt zudem voraus, dass die unwahren Angaben bzw. das Verschweigen maßgebender Tatsachen für den Leistungsbezug kausal waren (VwGH 16.2.2011, 2007/08/0150; vgl. auch VwGH 10.06.2009, 2007/08/0343, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs rechtfertigt die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, Absatz eins, AlVG die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom
  3. September 1998, Zl. 96/08/0117 uva). Aus der Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen und Erkennenmüssen, dass die Leistung nicht oder nicht in voller Höhe gebühre) folgt weiters, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren Vorsatz - dolus eventualis - voraussetzen, während es für die Anwendung des dritten Tatbestandes genügt, dass Fahrlässigkeit gegeben war vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  4. April 2002, Zl. 99/03/0015 uva). Eine Rückersatzpflicht auf Grund eines der beiden ersten im Paragraph 25, Absatz eins, AlVG genannten Tatbestände setzt zudem voraus, dass die unwahren Angaben bzw. das Verschweigen maßgebender Tatsachen für den Leistungsbezug kausal waren (VwGH 16.2.2011, 2007/08/0150; vergleiche auch VwGH 10.06.2009, 2007/08/0343, mwN). Der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das "Erkennen Müssen des Übergenusses". Dieser liegt dann vor, wenn der Leistungsbezieher erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zum dritten Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG darauf abgestellt, ob der Leistungsbezieher (erkannt hat oder doch) unter Heranziehung eines ihm nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens hätte erkennen müssen, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte (VwGH vom 07.04.2016, Ra 2016/08/0037 mwN).Der dritte Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG betrifft das "Erkennen Müssen des Übergenusses". Dieser liegt dann vor, wenn der Leistungsbezieher erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zum dritten Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG darauf abgestellt, ob der Leistungsbezieher (erkannt hat oder doch) unter Heranziehung eines ihm nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens hätte erkennen müssen, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte (VwGH vom 07.04.2016, Ra 2016/08/0037 mwN). Dieser Tatbestand ist nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe nach erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße Erkennen Müssen ab und statuiert dadurch eine Sorgfaltspflicht. Entscheidend für die Prüfung des "Erkennen Müssens" ist der Zeitpunkt der Kenntnis des Arbeitslosen vom Zufluss der Arbeitslosenversicherungsleistung, wobei diese Kenntnis unwiderleglich vermutet wird. Sohin ist jeder Einwand der (auch unverschuldeten) Unkenntnis von der Tatsache des Zufließens von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung rechtlich unbeachtlich (vgl. VwGH 21.09.1999, 99/08/0084). Dieser Tatbestand ist nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe nach erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße Erkennen Müssen ab und statuiert dadurch eine Sorgfaltspflicht. Entscheidend für die Prüfung des "Erkennen Müssens" ist der Zeitpunkt der Kenntnis des Arbeitslosen vom Zufluss der Arbeitslosenversicherungsleistung, wobei diese Kenntnis unwiderleglich vermutet wird. Sohin ist jeder Einwand der (auch unverschuldeten) Unkenntnis von der Tatsache des Zufließens von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung rechtlich unbeachtlich vergleiche VwGH 21.09.1999, 99/08/0084). Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Leistungen auf das Konto seiner Ehefrau ausgezahlt worden seien und er auf dieses keinen Zugriff habe, verfängt somit nicht. Es ist ihm auch vorwerfbar, dass er der belangten Behörde diese Kontonummer selbst bekanntgeben hat und die Zahlungseingänge in weiterer Folge – offenbar mehrere Monate lang – nicht überprüfte, unterstellt man den Angaben Wahrheitsgehalt. Eine solche Kontrolle wäre ihm jedenfalls zumutbar gewesen und hätte er unter Anwendung der gehörigen Aufmerksamkeit und Sorgfalt den Doppelbezug erkennen müssen. Die Argumentation, es obliege dem AMS zu prüfen, ob ein Leistungsanspruch besteht oder nicht, ist nicht zu folgen. Vielmehr ist es Aufgabe des Sozialleistungsempfängers Änderungen in seinen finanziellen Mitteln umgehend zu melden. Darüber wurde der Beschwerdeführer im Übrigen auch – umfassend – im Schreiben vom 30.10.2024 (Mittelung über den Leistungsanspruch) hingewiesen. Vor diesem Hintergrund ist auch mit dem Vorbringen, er habe nicht gewusst, dass er sich nach dem stationären Krankenhausaufenthalt im November 2024 noch im Krankenstand befunden habe, nichts für den Beschwerdeführer gewonnen. So hätte er – die Kenntnis des Doppelbezuges vorausgesetzt – jedenfalls erkennen müssen, dass ihm die Leistung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 09.11.2024 bis zum 31.03.2025 nicht gebührte, zumal der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers schon in der Vergangenheit wegen Krankengeldbezügen unterbrochen wurde. Diesbezüglich ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 15.09.2010, 2007/08/0300 zu verweisen, aus dem hervorgeht, dass ein Antragsteller wissen muss, dass er neben dem Einkommen aus einer Beschäftigung nicht ohne Weiteres Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen kann. Dieser Grundsatz ist auch auf den – nach § 16 Abs. 1 lit. a AlVG unvereinbaren – Doppelbezug von Notstandshilfe und Krankengeld anzuwenden (vgl. auch VwGH 16.11.2011, 2008/08/0220). Somit ist der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG erfüllt.Vor diesem Hintergrund ist auch mit dem Vorbringen, er habe nicht gewusst, dass er sich nach dem stationären Krankenhausaufenthalt im November 2024 noch im Krankenstand befunden habe, nichts für den Beschwerdeführer gewonnen. So hätte er – die Kenntnis des Doppelbezuges vorausgesetzt – jedenfalls erkennen müssen, dass ihm die Leistung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 09.11.2024 bis zum 31.03.2025 nicht gebührte, zumal der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers schon in der Vergangenheit wegen Krankengeldbezügen unterbrochen wurde. Diesbezüglich ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 15.09.2010, 2007/08/0300 zu verweisen, aus dem hervorgeht, dass ein Antragsteller wissen muss, dass er neben dem Einkommen aus einer Beschäftigung nicht ohne Weiteres Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen kann. Dieser Grundsatz ist auch auf den – nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG unvereinbaren – Doppelbezug von Notstandshilfe und Krankengeld anzuwenden vergleiche auch VwGH 16.11.2011, 2008/08/0220). Somit ist der dritte Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG erfüllt. Auch mit seinem sonstigen Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz oder im Vorlageantrag vom 22.06.2025 vermochte der Beschwerdeführer keine substantiierten Einwendungen gegen die Rückforderung der Notstandshilfe darlegen. So brachte er unter anderem vor, dass er auf die korrekte Bearbeitung und Kontrolle durch das AMS vertrauen müsse. Da er jedoch die Ungebührlichkeit der Höhe der Zahlung hätte erkennen müssen, kommt ein gutgläubiger Verbrauch der Leistung ebenso wenig in Betracht, wie es gerechtfertigt ist, den Betreffenden im Sinne des in § 25 AlVG niedergelegten Konzeptes im Empfang der Leistung gleich einem Gutgläubigen zu schützen (vgl. VwGH vom 15.09.2010, 2007/08/0300). Zum Vorbringen, dass eine vollständige Rückforderung auch unter dem Gesichtspunkt "der Billigkeit und Verhältnismäßigkeit rechtlich nicht haltbar" sei, ist entgegenzuhalten, dass es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine Ermessensentscheidung der belangten Behörde handelt und Überlegungen nach § 16 Abs. 3 AlVG von vornherein nicht in Betracht kommen. Auch mit seinem sonstigen Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz oder im Vorlageantrag vom 22.06.2025 vermochte der Beschwerdeführer keine substantiierten Einwendungen gegen die Rückforderung der Notstandshilfe darlegen. So brachte er unter anderem vor, dass er auf die korrekte Bearbeitung und Kontrolle durch das AMS vertrauen müsse. Da er jedoch die Ungebührlichkeit der Höhe der Zahlung hätte erkennen müssen, kommt ein gutgläubiger Verbrauch der Leistung ebenso wenig in Betracht, wie es gerechtfertigt ist, den Betreffenden im Sinne des in Paragraph 25, AlVG niedergelegten Konzeptes im Empfang der Leistung gleich einem Gutgläubigen zu schützen vergleiche VwGH vom 15.09.2010, 2007/08/0300). Zum Vorbringen, dass eine vollständige Rückforderung auch unter dem Gesichtspunkt "der Billigkeit und Verhältnismäßigkeit rechtlich nicht haltbar" sei, ist entgegenzuhalten, dass es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine Ermessensentscheidung der belangten Behörde handelt und Überlegungen nach Paragraph 16, Absatz 3, AlVG von vornherein nicht in Betracht kommen. Im gegenständlichen Fall ist es letztlich auch nicht von Relevanz, dass das AMS eine Meldung vom Dachverband am 18.11.2024 nicht verwertet und der Beschwerdeführer die Information über den Doppelbezug am 14.04.2025 schlussendlich selbst offengelegt hat. Nach § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 6 AlVG ist ein Widerruf nur zulässig und besteht eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen nur dann, wenn der Widerruf bzw. die Rückzahlungsverpflichtung mit erstinstanzlich erlassenem Bescheid innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum ausgesprochen werden. Auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme eines Rückforderungsgrundes durch das AMS kommt es nicht an (vgl. VwGH vom 03.04.2019, Ra 2017/08/0067, Rn 25, mit Verweis auf Julcher in Pfeil, AlVG-Komm § 24 AlVG Rz 12 und § 25 AlVG Rz 46). Auch ändert es an der Erfüllung des Tatbestandes des § 25 Abs. 1 erster Satz letzter Fall AlVG nichts, wenn das AMS erst auf Grund des Tätigwerdens des Leistungsempfängers seinen Irrtum erkannt hat (vgl. VwGH vom 28.06.2006, 2006/08/0017). Im gegenständlichen Fall ist es letztlich auch nicht von Relevanz, dass das AMS eine Meldung vom Dachverband am 18.11.2024 nicht verwertet und der Beschwerdeführer die Information über den Doppelbezug am 14.04.2025 schlussendlich selbst offengelegt hat. Nach Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz 6, AlVG ist ein Widerruf nur zulässig und besteht eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen nur dann, wenn der Widerruf bzw. die Rückzahlungsverpflichtung mit erstinstanzlich erlassenem Bescheid innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum ausgesprochen werden. Auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme eines Rückforderungsgrundes durch das AMS kommt es nicht an vergleiche VwGH vom 03.04.2019, Ra 2017/08/0067, Rn 25, mit Verweis auf Julcher in Pfeil, AlVG-Komm Paragraph 24, AlVG Rz 12 und Paragraph 25, AlVG Rz 46). Auch ändert es an der Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz letzter Fall AlVG nichts, wenn das AMS erst auf Grund des Tätigwerdens des Leistungsempfängers seinen Irrtum erkannt hat vergleiche VwGH vom 28.06.2006, 2006/08/0017). Die Rückforderungshöhe blieb unbestritten und ergeben sich auch aus der Aktenlage keine diesbezüglichen Zweifel. Somit erfolgte die Rückforderung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht. Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen. Absehen von der mündlichen Beschwerdeverhandlung: Das erkennende Gericht sah keine Notwendigkeit für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt stand aufgrund der Aktenlage fest und ergab sich daraus, dass durch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Von einer mündlichen Verhandlung konnte deshalb abgesehen werden. Der Beschwerdeführer beantragte auch keine mündliche Verhandlung. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:L525.2315151.1.00

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