RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2026 GeschäftszahlL525 2315582-1 Spruch, L525 2315582-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stand ab dem 21.09.2024 im Bezug von Notstandshilfe. Mit Bescheid des AMS Steyr vom 06.05.2025 wurde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 04.10.2024 bis zum 31.10.2024 rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 1.079,96 verpflichtet. Begründend führte das AMS aus, der Beschwerdeführer habe die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für diesen Zeitraum zu Unrecht bezogen, da er ein Einkommen aus einer Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe. Mit Bescheid des AMS Steyr vom 06.05.2025 wurde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 04.10.2024 bis zum 31.10.2024 rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 1.079,96 verpflichtet. Begründend führte das AMS aus, der Beschwerdeführer habe die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für diesen Zeitraum zu Unrecht bezogen, da er ein Einkommen aus einer Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.05.2025 Beschwerde. Darin führte er aus, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb er seine bezogene Notstandshilfe vom 04.10.2024 bis 31.10.2024 aufgrund seiner Urlaubsersatzleistung zurückzahlen müsse. § 16 Abs. 4 AlVG sei nur auf eine Urlaubsersatzleistung anwendbar, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreite. Bei einer Urlaubsersatzleistung handle es sich um einen Entgeltanspruch, weshalb § 12 Abs. 6 lit a AlVG anwendbar sei. Er stelle daher den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und dahingehend abändern, dass ihm im Zeitraum von 04.10.2024 bis 31.10.2024 die Zuerkennung der Notstandshilfe gewährt werde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.05.2025 Beschwerde. Darin führte er aus, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb er seine bezogene Notstandshilfe vom 04.10.2024 bis 31.10.2024 aufgrund seiner Urlaubsersatzleistung zurückzahlen müsse. Paragraph 16, Absatz 4, AlVG sei nur auf eine Urlaubsersatzleistung anwendbar, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreite. Bei einer Urlaubsersatzleistung handle es sich um einen Entgeltanspruch, weshalb Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG anwendbar sei. Er stelle daher den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und dahingehend abändern, dass ihm im Zeitraum von 04.10.2024 bis 31.10.2024 die Zuerkennung der Notstandshilfe gewährt werde. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des AMS vom 14.05.2025 mitgeteilt, dass er die eingebrachte Beschwerde nicht eigenhändig unterschrieben habe, was zur weiteren Behandlung allerdings erforderlich sei. Auch wurden ihm die bisherigen Ermittlungen des AMS zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Am 03.06.2025 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in dem er sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholte. Zudem reichte er den unterschriebenen Beschwerdeschriftsatz nach. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.06.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS durch Überlagerungsmeldung des Dachverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger am 08.04.2025 Kenntnis davon erlangt habe, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner geringfügigen Beschäftigung in die Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG einbezogen worden sei. Laut Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger habe er im Monat Oktober 2024 Einkünfte in Höhe von € 545,18 erwirtschaftet. Dieser Betrag ergebe sich aus den geleisteten Arbeitsstunden und der Urlaubsersatzleistung und übersteige die Geringfügigkeitsgrenze von monatlich € 518,
- Da von 04.10.2024 bis 31.10.2024 Arbeitslosigkeit nicht vorliege, sei dieser Zeitraum zu wiederrufen und der durch den Widerruf entstandene Übergenuss in Höhe von €1.079,96 vom Beschwerdeführer zurückzufordern. Durch Nichtmeldung der erhaltenen Urlaubsersatzleistung und der damit einhergehenden Überschreitung der geltenden Geringfügigkeitsgrenze habe er die Meldepflicht nach § 50 AlVG verletzt und einen Rückforderungstatbestand nach § 25 AlVG verwirklicht. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.06.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS durch Überlagerungsmeldung des Dachverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger am 08.04.2025 Kenntnis davon erlangt habe, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner geringfügigen Beschäftigung in die Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG einbezogen worden sei. Laut Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger habe er im Monat Oktober 2024 Einkünfte in Höhe von € 545,18 erwirtschaftet. Dieser Betrag ergebe sich aus den geleisteten Arbeitsstunden und der Urlaubsersatzleistung und übersteige die Geringfügigkeitsgrenze von monatlich € 518,
- Da von 04.10.2024 bis 31.10.2024 Arbeitslosigkeit nicht vorliege, sei dieser Zeitraum zu wiederrufen und der durch den Widerruf entstandene Übergenuss in Höhe von €1.079,96 vom Beschwerdeführer zurückzufordern. Durch Nichtmeldung der erhaltenen Urlaubsersatzleistung und der damit einhergehenden Überschreitung der geltenden Geringfügigkeitsgrenze habe er die Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG verletzt und einen Rückforderungstatbestand nach Paragraph 25, AlVG verwirklicht. Mit Schriftsatz seiner rechtsfreundlichen Vertretung vom 27.06.2025 wurde fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das erkennende Gericht beantragt. Am 08.07.2025 legte die belangte Behörde die Akten des Verfahrens vor. Mit Schreiben an das erkennende Gericht vom 09.07.2025 gab die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers ihre Vollmacht schriftlich bekannt und beantragte die Übermittlung einer Aktenkopie. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezog vom 21.09.2024 bis zum 31.12.2024 Notstandshilfe in Höhe von täglich € 38,
- Im verfahrensrelevanten Zeitraum vom 04.10.2024 bis zum 31.10.2024 bezog er Notstandshilfe in Höhe von insgesamt € 1.079,
- Beginnend mit 04.10.2024 erwirtschaftete der Beschwerdeführer im Monat Oktober 2024 mit seiner fallweisen Tätigkeit für die XXXX Einkünfte von insgesamt € 545,18, inklusive Urlaubsersatzleistung in Höhe von € 45,
- Beginnend mit 04.10.2024 erwirtschaftete der Beschwerdeführer im Monat Oktober 2024 mit seiner fallweisen Tätigkeit für die römisch 40 Einkünfte von insgesamt € 545,18, inklusive Urlaubsersatzleistung in Höhe von € 45,
- Der Beschwerdeführer hat den Erhalt der Urlaubsersatzleistung und das Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze nicht gemeldet, sondern erlangte das AMS davon erst am 08.04.2025 durch eine Überlagerungsmeldung des Dachverbands der Sozialversicherungsträger Kenntnis. Die Geringfügigkeitsgrenze 2024 betrug EUR € 518,44 brutto monatlich.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung zum Bezug von Notstandshilfe ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Bezugsverlauf. Das geringfügige Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers bei der XXXX ergibt sich unstrittig aus dem Versicherungsverlauf. Die Höhe des Entgelts (und der Urlaubsersatzleistung), die der Beschwerdeführer für diese Tätigkeit im Oktober 2024 erwirtschaftet hat, war der Lohn/Gehaltsabrechnung zu entnehmen, die er dem AMS nach Aufforderung vorgelegt hat. Der ehemalige Dienstgeber übermittelte dem AMS zudem eine Lohnbescheinigung, aus der ebenfalls ein Bruttoentgelt von € 525,18 hervorgeht. Das geringfügige Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers bei der römisch 40 ergibt sich unstrittig aus dem Versicherungsverlauf. Die Höhe des Entgelts (und der Urlaubsersatzleistung), die der Beschwerdeführer für diese Tätigkeit im Oktober 2024 erwirtschaftet hat, war der Lohn/Gehaltsabrechnung zu entnehmen, die er dem AMS nach Aufforderung vorgelegt hat. Der ehemalige Dienstgeber übermittelte dem AMS zudem eine Lohnbescheinigung, aus der ebenfalls ein Bruttoentgelt von € 525,18 hervorgeht. In seiner Stellungnahme vom 03.06.2025 brachte der Beschwerdeführer zwar vor, dass er seine Beschäftigung seinem Berater sehr wohl telefonisch gemeldet habe, im Akt findet sich jedoch kein Hinweis über eine solche Meldung. Beweise für eine derartige Behauptung legte der Beschwerdeführer indes nicht vor. Ungeachtet dessen geht aus der Lohn/Gehaltsabrechnung vom 14.11.2024 eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2024 eine Urlaubsersatzleistung erhalten hat und dass dadurch sein Einkommen in diesem Monat über der Geringfügigkeitsgrenze lag. Spätestens nach Erhalt dieser Gehaltsverrechnung hätte er dies der belangten Behörde mitteilen müssen. Dass das AMS dann erst am 08.04.2025 durch eine Überlagerungsmeldung des Dachverbands der Sozialversicherungsträger davon Kenntnis erlangte, geht aus dem Aktenvermerk vom selben Tag hervor und deckt sich auch mit dem Umstand, dass erst zu diesem Zeitpunkt das Rückforderungsverfahren eingeleitet wurde.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF, lautet auszugsweise:Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, idgF, lautet auszugsweise: "Arbeitslosigkeit § 12.
(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
- eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
- keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(2)-
(2a)…
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:
- a)wer in einem Dienstverhältnis steht;
- b)wer selbständig erwerbstätig ist;
- c)wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;
- c)wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;
- d)wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist;
- e)wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird;
- f)wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang – so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt – ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;
- g)ein Lehrbeauftragter in den Semester- und Sommerferien;
- h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
- h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
(4)-
(5)…
(6)Als arbeitslos gilt jedoch,
- a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
- a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
- b)wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils für einen Kalendermonat geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG nicht übersteigen;
- b)wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils für einen Kalendermonat geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG nicht übersteigen;
- c)wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;
- c)wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß Paragraph 36 a, erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt;
- d)wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist, sofern das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigen würde;
- d)wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist, sofern das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigen würde;
- e)wer als geschäftsführender Gesellschafter aus dieser Tätigkeit ein Einkommen gemäß § 36a oder einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des auf Grund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;
- e)wer als geschäftsführender Gesellschafter aus dieser Tätigkeit ein Einkommen gemäß Paragraph 36 a, oder einen Umsatz gemäß Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des auf Grund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt;
- f)wer im Rahmen des Vollzuges einer Strafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest gemäß § 156b Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes oder im Rahmen einer Untersuchungshaft durch Hausarrest nach § 173a der Strafprozessordnung 1975 an einer Maßnahme gemäß Abs. 5 teilnimmt;
- f)wer im Rahmen des Vollzuges einer Strafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest gemäß Paragraph 156 b, Absatz eins, des Strafvollzugsgesetzes oder im Rahmen einer Untersuchungshaft durch Hausarrest nach Paragraph 173 a, der Strafprozessordnung 1975 an einer Maßnahme gemäß Absatz 5, teilnimmt;
- g)wer auf Grund einer öffentlichen Funktion eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe den Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG zuzüglich der jeweils zu entrichtenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nicht übersteigt, erhält.
- g)wer auf Grund einer öffentlichen Funktion eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe den Richtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG zuzüglich der jeweils zu entrichtenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nicht übersteigt, erhält.
(7)-
(8)… Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Absatz 2 und eine spätere Rückforderung gemäß Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2)-
(7)… Anzeigen § 50.
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50,
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
(2)Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen." § 5 Abs. 2 ASVG lautet:Paragraph 5, Absatz 2, ASVG lautet: "
(2)Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € (Anm. 1) gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.""
(2)Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € Anmerkung 1) gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (Paragraph 242, Absatz 10,) der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag." Gem. § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Nach Abs. 2 steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist.Gem. Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Nach Absatz 2, steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist. Wann eine Person als arbeitslos gilt, ist in § 12 AlVG normiert. Abs. 6 lit. a bestimmt, dass als arbeitslos gilt, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die in § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass nicht als arbeitslos gilt, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Einkommen erzielt, welches die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG übersteigt.Wann eine Person als arbeitslos gilt, ist in Paragraph 12, AlVG normiert. Absatz 6, Litera a, bestimmt, dass als arbeitslos gilt, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die in Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass nicht als arbeitslos gilt, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Einkommen erzielt, welches die Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigt. Gemäß § 38 AlVG sind diese Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 38, AlVG sind diese Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer im Zeitraum von 04.10.2024 bis 31.10.2024 unstrittig bei der Firma XXXX beschäftigt. Durch diese tageweise Beschäftigung hat der Beschwerdeführer im Oktober 2024 ein Einkommen in Höhe von insgesamt € 545,18 (inklusive Urlaubsersatzleistung in Höhe von € 45,61) erwirtschaftet und damit die im Jahr 2024 geltende Geringfügigkeitsgrenze von € 518,44 überschritten.Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer im Zeitraum von 04.10.2024 bis 31.10.2024 unstrittig bei der Firma römisch 40 beschäftigt. Durch diese tageweise Beschäftigung hat der Beschwerdeführer im Oktober 2024 ein Einkommen in Höhe von insgesamt € 545,18 (inklusive Urlaubsersatzleistung in Höhe von € 45,61) erwirtschaftet und damit die im Jahr 2024 geltende Geringfügigkeitsgrenze von € 518,44 überschritten. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund des Bezugs der Urlaubsersatzleistung werde die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten, war nicht zu folgen. So entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass der Entgeltbegriff des § 5 Abs. 2 ASVG im Sinn des § 49 ASVG zu verstehen ist. Als Entgelt ist daher der Betrag anzusehen, auf den ein Anspruch bestand (Anspruchslohn), oder ein allenfalls tatsächlich geleistetes höheres Arbeitsentgelt. Grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind im Sinn von § 49 Abs. 2 iVm. § 44 Abs. 1 ASVG Sonderzahlungen (vgl. VwGH 27.6.2016, Ra 2015/08/0184, mwN). Urlaubsersatzleistungen fallen seit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, in den Entgeltbegriff des § 49 ASVG (vgl. VwGH 03.07.2002, 98/08/0397). Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund des Bezugs der Urlaubsersatzleistung werde die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten, war nicht zu folgen. So entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass der Entgeltbegriff des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG im Sinn des Paragraph 49, ASVG zu verstehen ist. Als Entgelt ist daher der Betrag anzusehen, auf den ein Anspruch bestand (Anspruchslohn), oder ein allenfalls tatsächlich geleistetes höheres Arbeitsentgelt. Grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind im Sinn von Paragraph 49, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz eins, ASVG Sonderzahlungen vergleiche VwGH 27.6.2016, Ra 2015/08/0184, mwN). Urlaubsersatzleistungen fallen seit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, in den Entgeltbegriff des Paragraph 49, ASVG vergleiche VwGH 03.07.2002, 98/08/0397). Die Urlaubsersatzleistung ist daher in den jeweiligen Kalendermonaten - den Beitragszeiträumen nach § 44 Abs. 2 ASVG -, denen sie nach § 11 Abs. 2 ASVG zuzuordnen ist, für die Beitragsgrundlage zu berücksichtigen. Wird in einem solchen Monat auch noch laufendes Entgelt aus einem oder mehreren Dienstverhältnissen bezogen, setzt sich die Gesamthöhe des Entgelts im Sinn des § 49 ASVG somit neben dem laufenden Entgelt für diesen Monat und allenfalls einer diesem Beitragszeitraum zuzuordnenden Kündigungsentschädigung auch aus der diesem Monat entsprechend der Anordnung des § 11 Abs. 2 ASVG zuzurechnenden Urlaubsersatzleistung zusammen.Die Urlaubsersatzleistung ist daher in den jeweiligen Kalendermonaten - den Beitragszeiträumen nach Paragraph 44, Absatz 2, ASVG -, denen sie nach Paragraph 11, Absatz 2, ASVG zuzuordnen ist, für die Beitragsgrundlage zu berücksichtigen. Wird in einem solchen Monat auch noch laufendes Entgelt aus einem oder mehreren Dienstverhältnissen bezogen, setzt sich die Gesamthöhe des Entgelts im Sinn des Paragraph 49, ASVG somit neben dem laufenden Entgelt für diesen Monat und allenfalls einer diesem Beitragszeitraum zuzuordnenden Kündigungsentschädigung auch aus der diesem Monat entsprechend der Anordnung des Paragraph 11, Absatz 2, ASVG zuzurechnenden Urlaubsersatzleistung zusammen. In Hinblick auf den dargestellten Gleichklang des Entgeltbegriffes nach § 5 Abs. 2 ASVG mit dem nach § 49 ASVG ist diese sich unter Berücksichtigung einer Urlaubsersatzleistung ergebende Beitragsgrundlage auch der Beurteilung zugrunde zu legen, ob die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird (VwGH 20.12.2022, Ra 2021/08/0127).In Hinblick auf den dargestellten Gleichklang des Entgeltbegriffes nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG mit dem nach Paragraph 49, ASVG ist diese sich unter Berücksichtigung einer Urlaubsersatzleistung ergebende Beitragsgrundlage auch der Beurteilung zugrunde zu legen, ob die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird (VwGH 20.12.2022, Ra 2021/08/0127). Der Beschwerdeführer wäre gemäß § 50 AlVG verpflichtet gewesen, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Er hat die belangte Behörde jedenfalls nicht über die Auszahlung einer Urlaubsersatzleistung informiert, sondern erlangte das AMS erst nach einer Überlagerungsmeldung des Dachverbands der Sozialversicherungsträger davon Kenntnis, dass er mit seiner Beschäftigung die Geringfügigkeitsgrenze überschritten habe.Der Beschwerdeführer wäre gemäß Paragraph 50, AlVG verpflichtet gewesen, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Er hat die belangte Behörde jedenfalls nicht über die Auszahlung einer Urlaubsersatzleistung informiert, sondern erlangte das AMS erst nach einer Überlagerungsmeldung des Dachverbands der Sozialversicherungsträger davon Kenntnis, dass er mit seiner Beschäftigung die Geringfügigkeitsgrenze überschritten habe. Die Rückforderung der im verfahrensrelevanten Zeitraum bezogenen Notstandshilfe in Höhe von € 1.079,96 erweist sich somit als berechtigt. Der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers im Beschwerdeschriftsatz zum Ruhenstatbestand gemäß § 16 Abs. 4 AlVG von vornherein ins Leere gehen. Das Ruhen des Anspruches hat zur Voraussetzung, dass der Anspruch dem Grunde nach besteht, und es bedeutet nur, dass während dieses Zeitraumes Arbeitslosengeld nicht bezogen werden kann (vgl. VwGH vom 09.11.2017, Ra 2017/08/0114, mit Verweis auf VwGH vom 16.03.1999, 98/08/0352). Wie bereits ausgeführt, lagen die Anspruchsvoraussetzungen im gegenständlichen Fall nicht vor. Der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers im Beschwerdeschriftsatz zum Ruhenstatbestand gemäß Paragraph 16, Absatz 4, AlVG von vornherein ins Leere gehen. Das Ruhen des Anspruches hat zur Voraussetzung, dass der Anspruch dem Grunde nach besteht, und es bedeutet nur, dass während dieses Zeitraumes Arbeitslosengeld nicht bezogen werden kann vergleiche VwGH vom 09.11.2017, Ra 2017/08/0114, mit Verweis auf VwGH vom 16.03.1999, 98/08/0352). Wie bereits ausgeführt, lagen die Anspruchsvoraussetzungen im gegenständlichen Fall nicht vor. Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen. Absehen von der mündlichen Beschwerdeverhandlung: Das erkennende Gericht sah keine Notwendigkeit für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt stand aufgrund der Aktenlage fest und ergab sich daraus, dass durch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Von einer mündlichen Verhandlung konnte deshalb abgesehen werden. Der Beschwerdeführer beantragte auch keine mündliche Verhandlung. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:L525.2315582.1.00