RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2026 GeschäftszahlL525 2327542-1 Spruch, L525 2327542-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin bezieht seit Juli 2024 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt Notstandshilfe. Der Beschwerdeführerin wurde im Oktober 2025 ein Stellenangebot als Mitarbeiterin für die Zimmerreinigung in einem näher bezeichneten Hotel in Kirchdorf zu kollektivvertraglicher Entlohnung. Die Bewerbung sollte an das AMS übermittelt werden, welches dann im Falle einer aussichtsreichen Bewerbung an das Unternehmen weitergeleitet werden würde. Die Beschwerdeführerin übermittelte daraufhin die Bewerbung für das Unternehmen an das AMS und gab im Begleitschreiben an das AMS bekannt, dass sie das Stellenangebot als Demütigung empfinde. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.10.2025 sprach das AMS aus, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 38 iVm § 10 AlVG den Leistungsanspruch am dem 06.10.2025 für 42 Tage verloren hätte. Begründend führte das AMS aus, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt hätte. Gründe für die Erteilung einer Nachsicht würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.10.2025 sprach das AMS aus, dass die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG den Leistungsanspruch am dem 06.10.2025 für 42 Tage verloren hätte. Begründend führte das AMS aus, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt hätte. Gründe für die Erteilung einer Nachsicht würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Mit Schreiben vom 05.11.2025 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe eine Stellungnahme an das AMS und eine weitere alternative Bewerbung direkt an das betreffende Hotel übermittelt. Parallel dazu habe sie auch zahlreiche eigene Bewerbungen verfasst und abgeschickt. Dies zeige ihre Arbeitswilligkeit. Das Gespräch mit dem Hotel sei offenbar missinterpretiert worden. Sie habe sehr wohl Interesse gezeigt und ihre für die Stellenausschreibung geeigneten Kompetenzen und Arbeitsweisen beschrieben. Es sei keine Ablehnung oder Weigerung vorgelegen, sondern ein bemühtes, sachlich geführtes Gespräch. Sie sei auch nicht ergänzend einvernommen worden durch die belangte Behörde. Der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin ihre Bewerbung an das Hotel bei. Alternativ beantrage sie eine Nachsicht von der Sperre. Nach Einräumung eines Parteiengehörs und einer neuerlichen Stellungnahme der Beschwerdeführerin erließ die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung vom 10.11.2025, in welcher sie die Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.10.2025 als unbegründet abwies. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführerin sei eine Beschäftigung als Zimmerreinigung in einem Hotel angeboten worden. Das verbindlich angebotene Beschäftigungsverhältnis sei nicht zustande gekommen, wie die Beschwerdeführerin ganz offen ausgeführt habe, dass sie das Stellenangebot als Demütigung empfinde und in ihrem Bewerbungsschreiben angeführt habe, dass ihr das AMS das Stellenangebot weitergeleitet habe und sie ihrer Verpflichtung zur Stellenausschreibung nachkommen wolle. Sie habe offen angemerkt, dass das Aufgabengebiet nicht ihren eigentlichen beruflichen Interessen und Kompetenzen entspreche. Mit Schreiben vom 22.11.2025 beantragte die Beschwerdeführerin die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Am 25.11.2025 legte die belangte Behörde die Akten des Verfahrens vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin bezieht seit Juli 2024 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und bezieht derzeit Notstandshilfe. Am 02.10.2025 wies die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ein Stellenangebot als Mitarbeiterin in der Zimmerreinigung bei kollektivvertraglicher Bezahlung zu. In der Zuweisung wies die belangte Behörde darauf hin, dass die Personalvorauswahl durch die belangte Behörde selbst durchgeführt wird. Bei ausreichender Qualifikation wird die Bewerbung an das Unternehmen weitergeleitet. Die Beschwerdeführerin richtete ihre Bewerbung an das AMS Kirchdorf an der Krems mit folgendem Wortlaut: "Sehr geehrte Frau Mag.a XXXX , im Anhang finde Sie meine Bewerbung. Ich möchte Ihnen ganz offen und ehrlich und vor allem wertschätzend sagen, dass ich (wenn auch von Ihnen nicht so gemeint) dieses Stellenangebot als Demütigung empfinde. Da ich weiß, dass alles zu unserem Besten dient, bin ich gespannt, was sich unser Vater da wieder ausgedacht hat. Aus Erfahrung weiß ich, dass er ziemlich geniale Ideen hat. Ich wünsche Ihnen einen herrlichen Tag und schon jetzt ein wundervolles Wochenende. Herzlichst, XXXX ". Die Beschwerdeführerin richtete ihre Bewerbung an das AMS Kirchdorf an der Krems mit folgendem Wortlaut: "Sehr geehrte Frau Mag.a römisch 40 , im Anhang finde Sie meine Bewerbung. Ich möchte Ihnen ganz offen und ehrlich und vor allem wertschätzend sagen, dass ich (wenn auch von Ihnen nicht so gemeint) dieses Stellenangebot als Demütigung empfinde. Da ich weiß, dass alles zu unserem Besten dient, bin ich gespannt, was sich unser Vater da wieder ausgedacht hat. Aus Erfahrung weiß ich, dass er ziemlich geniale Ideen hat. Ich wünsche Ihnen einen herrlichen Tag und schon jetzt ein wundervolles Wochenende. Herzlichst, römisch 40 ". Die Bewerbung an das Hotel hatte folgenden Wortlaut: "Sehr geehrte Damen und Herren, das AMS hat mit Ihre Stellenausschreibung weitergeleitet, und ich möchte meiner Verpflichtung zur Bewerbung nachkommen. Offen möchte ich anmerken, dass das Aufgabengebiet nicht meinen eigentlichen beruflichen Interessen entspricht. Diese liegen in Bereichen wie z.B. Projektmanagement, Coaching, Marketing, HR Management und Kommunikation, wo ich in den vergangenen Jahren wertvolle Erfahrung gesammelt habe. Gleichzeitig bin ich eine Person, die ihre Aufgaben zuverlässig, sauber und strukturiert erfüllt. Eigenschaften, die ich selbstverständlich auch in der Zimmerreinigung einsetzen könnte. Auch wenn diese Position nicht vollständig meiner aktuellen Ausrichtung entspricht, bin ich offen für ein persönliches Gespräch, um mögliche Perspektiven zu besprechen. Mit freundlichen Grüßen, XXXX ". Die Bewerbung an das Hotel hatte folgenden Wortlaut: "Sehr geehrte Damen und Herren, das AMS hat mit Ihre Stellenausschreibung weitergeleitet, und ich möchte meiner Verpflichtung zur Bewerbung nachkommen. Offen möchte ich anmerken, dass das Aufgabengebiet nicht meinen eigentlichen beruflichen Interessen entspricht. Diese liegen in Bereichen wie z.B. Projektmanagement, Coaching, Marketing, HR Management und Kommunikation, wo ich in den vergangenen Jahren wertvolle Erfahrung gesammelt habe. Gleichzeitig bin ich eine Person, die ihre Aufgaben zuverlässig, sauber und strukturiert erfüllt. Eigenschaften, die ich selbstverständlich auch in der Zimmerreinigung einsetzen könnte. Auch wenn diese Position nicht vollständig meiner aktuellen Ausrichtung entspricht, bin ich offen für ein persönliches Gespräch, um mögliche Perspektiven zu besprechen. Mit freundlichen Grüßen, römisch 40 ". Das Beschäftigungsverhältnis kam nicht zustande.
- Beweiswürdigung: Sämtliche Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind nicht strittig. Die Beschwerdeführerin erhob keine Einwendungen gegen die angebotene Stelle, zumal sie derartiges in keiner der Stellungnahmen und Schriftsätzen vorbrachte. Ebenso unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin die Bewerbung an die belangte Behörde als Demütigung bezeichnete, was sich bereits aus dem im Akt aufliegenden Mail ergibt. Ebenso unbestritten ist im Übrigen, dass die Beschwerdeführerin (auch) im Schreiben an den potentiellen Dienstgeber festhielt, dass die angebotene Stelle eben nicht ihren eigentlichen beruflichen Interessen und Kompetenzen entspreche.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF, lautet auszugsweise:Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, idgF, lautet auszugsweise: Das Arbeitslosenversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 609/1977, idgF lautet auszugsweise:Das Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, idgF lautet auszugsweise: "Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
- die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
- die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.
- die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011,)
(4)Von der Voraussetzung der Arbeitsfähigkeit ist für eine Bezugsdauer von längstens 78 Wochen abzusehen, wenn Arbeitslose berufliche Maßnahmen der Rehabilitation beendet haben und die Anwartschaft danach ohne Berücksichtigung von Zeiten, die vor Ende dieser Maßnahmen liegen, erfüllen sowie weder eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit beziehen noch die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen.
(5)Die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 liegen
(5)Die Voraussetzungen des Absatz 3, Ziffer eins, liegen
- während der Teilnahme am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst und am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz nicht vor;
- während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld nur dann vor, wenn das Kind von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut wird;
- während einer Absonderung gemäß § 7 oder § 17 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, vor.
- während einer Absonderung gemäß Paragraph 7, oder Paragraph 17, des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, vor.
(6)Personen, die gemäß § 5 AuslBG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.
(6)Personen, die gemäß Paragraph 5, AuslBG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.
(7)Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.
(7)Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Absatz 3, Ziffer eins, auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.
(8)Eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung gemäß § 12 Abs. 4 macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gemäß § 12 Abs. 5 teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Abs. 7 festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein.
(8)Eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung gemäß Paragraph 12, Absatz 4, macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 12, Absatz 5, teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Absatz 3, Ziffer eins, auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Absatz 7, festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein. … Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.
(4)Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung).
(5)Die arbeitslose Person ist zum Ersatz eines allfälligen Schadens, der aus der Nichterfüllung der Einstellungsvereinbarung wegen Antritt einer anderen Beschäftigung entstanden ist, nicht verpflichtet. Sie soll jedoch dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt geben. Ansprüche aus einem früheren Arbeitsverhältnis, auf die die arbeitslose Person anlässlich der Beendigung nur wegen der erteilten Wiedereinstellungszusage oder nur wegen der geschlossenen Wiedereinstellungsvereinbarung verzichtet hat, leben wieder auf, wenn sie dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt gibt.
(6)Wenn in Folge eines Wiedereinstellungsvertrages oder einer Wiedereinstellungszusage Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis nicht oder nicht zur Gänze erfüllt worden sind, so werden diese spätestens zu jenem Zeitpunkt fällig, zu dem die arbeitslose Person ihre Beschäftigung gemäß dem Wiedereinstellungsvertrag (der Wiedereinstellungszusage) hätte aufnehmen müssen, sofern durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Verjährungs- und Verfallfristen verlängern sich um den Zeitraum zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem vereinbarten Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beschäftigung.
(7)Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (Paragraph 38 c, AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen. § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist." Gemäß § 38 AlVG sind diese Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 38, AlVG sind diese Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. unter vielen das Erk. vom 27.8.2019, Zl. Ra 2019/08/0065, mwN). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. unter vielen das Erk. des VwGH vom 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042). Eine Vereitelung des Zustandekommens der Beschäftigung kann etwa dadurch erfolgen, dass eine arbeitslose Person bei einem Vorstellungsgespräch Äußerungen tätigt, durch die der potentielle Dienstgeber den Eindruck gewinnen muss, dass sie kein wirkliches Interesse an der Aufnahme der angebotenen Tätigkeit habe, sondern sich nur unter Druck des AMS bewerbe, ohne selbst tatsächlich die Stelle anzustreben (vgl. etwa VwGH vom 16.12.2021, Zl. Ra 2020/08/0170, mwN). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche unter vielen das Erk. vom 27.8.2019, Zl. Ra 2019/08/0065, mwN). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche unter vielen das Erk. des VwGH vom 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042). Eine Vereitelung des Zustandekommens der Beschäftigung kann etwa dadurch erfolgen, dass eine arbeitslose Person bei einem Vorstellungsgespräch Äußerungen tätigt, durch die der potentielle Dienstgeber den Eindruck gewinnen muss, dass sie kein wirkliches Interesse an der Aufnahme der angebotenen Tätigkeit habe, sondern sich nur unter Druck des AMS bewerbe, ohne selbst tatsächlich die Stelle anzustreben vergleiche etwa VwGH vom 16.12.2021, Zl. Ra 2020/08/0170, mwN). Ein derartiges Verhalten hat die Beschwerdeführerin gesetzt: Eingangs hält der erkennende Senat fest, dass bereits das Schreiben an das AMS selbst, das gegenständlich eine Vorauswahl für die betreffende Stelle in der Zimmerreinigung zu treffen hatte, eine klare Vereitelungshandlung darstellt, wenn die Beschwerdeführerin ausführt, sie empfindet das Stellenangebot als "Demütigung". Damit gibt die Beschwerdeführerin bereits eindeutig zu verstehen, dass sie an der angebotenen Stelle in Wahrheit nicht interessiert ist und konnte das AMS davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin nicht gewillt war, die Stelle anzutreten bzw. sich ernsthaft darum zu bemühen. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe eine Vielzahl an Bewerbungen weggeschickt und zeige dies ihre Arbeitsbereitschaft, wird darauf hingewiesen, dass es die Pflicht eines Arbeitslosen ist, sich auf jede zugewiesene und zumutbare Beschäftigung in gleicher, erfolgsversprechender Weise zu bewerben. Auch das einmalige Setzen einer Vereitelungshandlung führt daher zur Bezugssperre. Aber auch das Bewerbungsschreiben an den potentiellen Dienstgeber ist als Vereitelungshandlung zu qualifizieren. Eingangs führt die Beschwerdeführerin aus, dass ihr das AMS die Stellenausschreibung weitergeleitet hat und sie ihrer Verpflichtung zur Bewerbung nachkommen will. Lässt nämlich ein Arbeitsloser in seiner Bewerbung erkennen, dass er sich nicht freiwillig bewirbt, so kann dies bereits den Tatbestand der Vereitelung erfüllen (vgl. VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2013/08/0101, mwN). Wenn die Beschwerdeführerin in weiterer Folge klarstellt, dass das Aufgabengebiet nicht ihren beruflichen Interessen und Kompetenzen entspricht, sondern vielmehr in den Bereichen "Projektmanagement, Marketing, HR Management und Kommunikation", so ging die belangte Behörde zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihre berufliche Zukunft in Wahrheit wo anders sieht und sich für den angebotenen Job in der Zimmerreinigung überqualifiziert hält. Auch hier hält der Verwaltungsgerichtshof fest, dass der Umstand, dass die Angaben eines Arbeitslosen anlässlich seiner Bewerbung (zB über berufliche Qualifikationen) der Wahrheit entsprechen, als solcher das Vorliegen einer Vereitelungshandlung nicht ausschließt. Vielmehr kommt es auf die näheren Umstände solcher – wenn auch wahrheitsgemäßen – Angaben an. So bejahte der Verwaltungsgerichtshof beim Hinweis auf besondere, für die angebotene Beschäftigung nicht relevante Qualifikationen eine Vereitelung (vgl. zuletzt VwGH vom 25.03.2025, Ra 2022/08/0090, mwN). Wenn die Beschwerdeführerin nunmehr vorbringt, sie habe "mit Offenheit und Authentizität Missverständnisse vermeiden und Transparenz schaffen" wollen, ist ihr genau das oben dargestellten Verhalten vorzuhalten. Durch den klaren Hinweis, dass ihre berufliche Orientierung in Wahrheit ganz woanders liegt, als im zugewiesenen Stellenangebot, setzte sie eine Vereitelungshandlung und konnte die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin nicht gewillt war das Angebot nachhaltig zu verfolgen, was eben eine Vereitelungshandlung gemäß § 10 AlVG darstellt. Im Übrigen gestand die Beschwerdeführerin im Schreiben an das AMS vom 09.10.2025 selbst ein, dass sie keine Motivation an der Bewerbung hatte, wenn sie dort ausführt: "Gleichzeitig ist es mir wichtig, in meinen Bewerbungen bei der Wahrheit zu bleiben und keine Motivation oder Qualifikation vorzutäuschen, die nicht gegeben sind." bzw. in dem als "Beschwerde" bezeichneten Schreiben vom 09.10.2025 festhält "Da diese Tätigkeiten mit den Aufgaben einer Zimmerreinigung nicht übereinstimmen, war meine Motivation naturgemäß eingeschränkt – dennoch habe ich mich kooperativ gezeigt und das Stellenangebot nicht abgelehnt.". Für den erkennenden Senat steht ohne Zweifel fest, dass die Beschwerdeführerin mit dieser Bewerbung, die sie selbst verfasste und abschickte, den Tatbestand einer Vereitelung gemäß § 10 AlVG erfüllte. Abermals hält der erkennende Senat fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Pflichten als Notstandshilfeempfängerin verkennt, wenn sie wiederholt festhält, dass sie ehrlich festhalte, dass die zugewiesene Stelle nicht ihren Vorstellungen entspricht und sie diese als Demütigung empfindet. Vielmehr ist sie verpflichtet, alles zu unternehmen um den Zustand ihrer Arbeitslosigkeit ehestmöglich zu beenden, auch wenn das bedeutet zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, die sie als "Demütigung" empfindet. Aber auch das Bewerbungsschreiben an den potentiellen Dienstgeber ist als Vereitelungshandlung zu qualifizieren. Eingangs führt die Beschwerdeführerin aus, dass ihr das AMS die Stellenausschreibung weitergeleitet hat und sie ihrer Verpflichtung zur Bewerbung nachkommen will. Lässt nämlich ein Arbeitsloser in seiner Bewerbung erkennen, dass er sich nicht freiwillig bewirbt, so kann dies bereits den Tatbestand der Vereitelung erfüllen vergleiche VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2013/08/0101, mwN). Wenn die Beschwerdeführerin in weiterer Folge klarstellt, dass das Aufgabengebiet nicht ihren beruflichen Interessen und Kompetenzen entspricht, sondern vielmehr in den Bereichen "Projektmanagement, Marketing, HR Management und Kommunikation", so ging die belangte Behörde zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihre berufliche Zukunft in Wahrheit wo anders sieht und sich für den angebotenen Job in der Zimmerreinigung überqualifiziert hält. Auch hier hält der Verwaltungsgerichtshof fest, dass der Umstand, dass die Angaben eines Arbeitslosen anlässlich seiner Bewerbung (zB über berufliche Qualifikationen) der Wahrheit entsprechen, als solcher das Vorliegen einer Vereitelungshandlung nicht ausschließt. Vielmehr kommt es auf die näheren Umstände solcher – wenn auch wahrheitsgemäßen – Angaben an. So bejahte der Verwaltungsgerichtshof beim Hinweis auf besondere, für die angebotene Beschäftigung nicht relevante Qualifikationen eine Vereitelung vergleiche zuletzt VwGH vom 25.03.2025, Ra 2022/08/0090, mwN). Wenn die Beschwerdeführerin nunmehr vorbringt, sie habe "mit Offenheit und Authentizität Missverständnisse vermeiden und Transparenz schaffen" wollen, ist ihr genau das oben dargestellten Verhalten vorzuhalten. Durch den klaren Hinweis, dass ihre berufliche Orientierung in Wahrheit ganz woanders liegt, als im zugewiesenen Stellenangebot, setzte sie eine Vereitelungshandlung und konnte die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin nicht gewillt war das Angebot nachhaltig zu verfolgen, was eben eine Vereitelungshandlung gemäß Paragraph 10, AlVG darstellt. Im Übrigen gestand die Beschwerdeführerin im Schreiben an das AMS vom 09.10.2025 selbst ein, dass sie keine Motivation an der Bewerbung hatte, wenn sie dort ausführt: "Gleichzeitig ist es mir wichtig, in meinen Bewerbungen bei der Wahrheit zu bleiben und keine Motivation oder Qualifikation vorzutäuschen, die nicht gegeben sind." bzw. in dem als "Beschwerde" bezeichneten Schreiben vom 09.10.2025 festhält "Da diese Tätigkeiten mit den Aufgaben einer Zimmerreinigung nicht übereinstimmen, war meine Motivation naturgemäß eingeschränkt – dennoch habe ich mich kooperativ gezeigt und das Stellenangebot nicht abgelehnt.". Für den erkennenden Senat steht ohne Zweifel fest, dass die Beschwerdeführerin mit dieser Bewerbung, die sie selbst verfasste und abschickte, den Tatbestand einer Vereitelung gemäß Paragraph 10, AlVG erfüllte. Abermals hält der erkennende Senat fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Pflichten als Notstandshilfeempfängerin verkennt, wenn sie wiederholt festhält, dass sie ehrlich festhalte, dass die zugewiesene Stelle nicht ihren Vorstellungen entspricht und sie diese als Demütigung empfindet. Vielmehr ist sie verpflichtet, alles zu unternehmen um den Zustand ihrer Arbeitslosigkeit ehestmöglich zu beenden, auch wenn das bedeutet zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, die sie als "Demütigung" empfindet. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 05.11.2025 vorbringt, es liebe ein berücksichtigungswürdiger Fall gemäß § 10 Abs. 3 AlVG vor, da sie unmittelbar danach Eigenbewerbungen verfasst habe, Arbeitsbereitschaft gezeigt habe und die Situation aktiv klären haben wollen, ist darauf zu verweisen, dass damit kein berücksichtigungswürdiger Grund iSd § 10 Abs. 3 AlVG geltend gemacht wird. In der persönlichen Situation einer arbeitslosen Person liegende Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung die arbeitslose Person aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist, können als berücksichtigungswürdig erachtet werden. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung des VwGH auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe im Sinn des § 36 Abs. 5 AlVG 1977 vor der AlVG-Novelle BGBl. I Nr. 157/2017 zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen konnten; nämlich "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." Auch solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG 1977, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen – darunter fallen etwa auch Sorgepflichten –, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. VwGH 4.5.2017, Ra 2017/08/0029, mwN). Derartige Gründe machte die Beschwerdeführerin eben nicht geltend.Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 05.11.2025 vorbringt, es liebe ein berücksichtigungswürdiger Fall gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vor, da sie unmittelbar danach Eigenbewerbungen verfasst habe, Arbeitsbereitschaft gezeigt habe und die Situation aktiv klären haben wollen, ist darauf zu verweisen, dass damit kein berücksichtigungswürdiger Grund iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG geltend gemacht wird. In der persönlichen Situation einer arbeitslosen Person liegende Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung die arbeitslose Person aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist, können als berücksichtigungswürdig erachtet werden. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung des VwGH auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe im Sinn des Paragraph 36, Absatz 5, AlVG 1977 vor der AlVG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2017, zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen konnten; nämlich "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." Auch solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG 1977, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen – darunter fallen etwa auch Sorgepflichten –, sind hingegen nicht zu berücksichtigen vergleiche VwGH 4.5.2017, Ra 2017/08/0029, mwN). Derartige Gründe machte die Beschwerdeführerin eben nicht geltend. Absehen von der mündlichen Beschwerdeverhandlung: Das erkennende Gericht sah keine Notwendigkeit für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt stand aufgrund der Aktenlage fest und ergab sich daraus, dass durch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Von einer mündlichen Verhandlung konnte deshalb abgesehen werden. Die Beschwerdeführerin beantragte auch keine mündliche Verhandlung. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:L525.2327542.1.00