4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine georgische Staatsangehörige, reiste am 25.09.2025 gemeinsam mit ihrer Mutter (Anm.: anhängig zur hg Zl. L525 2337527-1) in das Bundesgebiet ein und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin (und ihre Mutter) wurden am 26.09.2025 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Zu ihren Ausreisegründen befragt, führte die Beschwerdeführerin aus, sie hätte von heute auf morgen eine unbekannte Krankheit bekommen. Sie leide unter Schluckbeschwerden, die Zunge sei in Dauerbewegung und sie habe sie nicht unter Kontrolle. Deswegen habe sie Probleme in der Mundhöhle. Sie könne kaum schlafen und habe immer wieder Krampfanfälle. Ohne Schlafmittel könne sie überhaupt nicht schlafen. In Georgien und in der Türkei habe man ihr nicht helfen können. Man hätte ihr gesagt, dass alle Befunde in Ordnung seien. Daher sei sie in Begleitung ihrer Mutter nach Österreich gereist, da sie ihr eine Diagnose und Behandlung in Österreich erhoffe. Sie sei in der Heimat keiner Verfolgung ausgesetzt. Sobald sie gesund sei, wolle sie nach Georgien zurückkehren. Die Beschwerdeführerin, eine georgische Staatsangehörige, reiste am 25.09.2025 gemeinsam mit ihrer Mutter Anmerkung, anhängig zur hg Zl. L525 2337527-1) in das Bundesgebiet ein und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin (und ihre Mutter) wurden am 26.09.2025 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Zu ihren Ausreisegründen befragt, führte die Beschwerdeführerin aus, sie hätte von heute auf morgen eine unbekannte Krankheit bekommen. Sie leide unter Schluckbeschwerden, die Zunge sei in Dauerbewegung und sie habe sie nicht unter Kontrolle. Deswegen habe sie Probleme in der Mundhöhle. Sie könne kaum schlafen und habe immer wieder Krampfanfälle. Ohne Schlafmittel könne sie überhaupt nicht schlafen. In Georgien und in der Türkei habe man ihr nicht helfen können. Man hätte ihr gesagt, dass alle Befunde in Ordnung seien. Daher sei sie in Begleitung ihrer Mutter nach Österreich gereist, da sie ihr eine Diagnose und Behandlung in Österreich erhoffe. Sie sei in der Heimat keiner Verfolgung ausgesetzt. Sobald sie gesund sei, wolle sie nach Georgien zurückkehren. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde) nahm die Beschwerdeführerin am 19.11.2025 niederschriftlich ein. Zu den Gründen für die Antragstellung führte die Beschwerdeführerin aus, sie leide seit vier Jahren an einer Erkrankung. Sie habe Probleme bei der Artikulierung von Wörtern. Sie sei bereits in Georgien und in der Türkei in medizinischer Behandlung gewesen. Man hätte aber die Erkrankung nicht diagnostizieren können. Die Ärzte meinen, dass es eine neue Krankheit wäre, man hätte die Ergebnisse nach Deutschland geschickt um dort eine Diagnose zu erhalten. Kein Arzt würde wissen an was für einer Krankheit sie leiden würde. Seit zwei Jahren könne sie nicht mehr arbeiten, die Eltern seien für sie aufgekommen. In Georgien sei die medizinische Versorgung nicht so gut, wie in Österreich. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG (Spruchpunkt I.) und auf subsidiären Schutz in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien (Spruchpunkt II.) ab, gewährte keine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt V.), gewährte gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.) und erkannte der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.). Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und auf subsidiären Schutz in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, gewährte keine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.), stellte fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), gewährte gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.) und erkannte der gegenständlichen Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sieben.). Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin keinen unter § 3 bzw. § 8 AsylG subsumierbaren Sachverhalt vorbrachte. Die Beschwerdeführerin habe keine Verfolgungsgründe vorgebracht. Das Verfahren hätte keine Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführerin an einer lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Krankheit leiden würde. Weder in Georgien, noch in Österreich hätte der Grund für die Schluckbeschwerden diagnostiziert werden können. Die belangte Behörde verkenne nicht den Leidensdruck der Beschwerdeführerin im Alltag, jedoch sei dies nicht asylrelevant. Zur asyl- und abschieberelevanten Lage in Georgien traf die belangte Behörde Feststellungen. Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin keinen unter Paragraph 3, bzw. Paragraph 8, AsylG subsumierbaren Sachverhalt vorbrachte. Die Beschwerdeführerin habe keine Verfolgungsgründe vorgebracht. Das Verfahren hätte keine Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführerin an einer lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Krankheit leiden würde. Weder in Georgien, noch in Österreich hätte der Grund für die Schluckbeschwerden diagnostiziert werden können. Die belangte Behörde verkenne nicht den Leidensdruck der Beschwerdeführerin im Alltag, jedoch sei dies nicht asylrelevant. Zur asyl- und abschieberelevanten Lage in Georgien traf die belangte Behörde Feststellungen. Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die Spruchpunkte II- bis VII. Die Beschwerde brachte insbesondere vor, die Untersuchungen in Deutschland hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin an Choreoakathozytose leide, einer sehr seltenen neurologischen Erkrankung. Die Beschwerde legte dafür Befunde vor. Die belangte Behörde hätte es unterlassen zu prüfen, welche Behandlungsmöglichkeiten in Georgien verfügbar seien und ob eine entsprechende Diagnostik verfügbar sei. Dem angefochtenen Bescheid sei nicht zu entnehmen, wie sich die Krankheit auswirke und ob eine lebensbedrohliche Krankheit vorliege. Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die Spruchpunkte II- bis römisch sieben. Die Beschwerde brachte insbesondere vor, die Untersuchungen in Deutschland hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin an Choreoakathozytose leide, einer sehr seltenen neurologischen Erkrankung. Die Beschwerde legte dafür Befunde vor. Die belangte Behörde hätte es unterlassen zu prüfen, welche Behandlungsmöglichkeiten in Georgien verfügbar seien und ob eine entsprechende Diagnostik verfügbar sei. Dem angefochtenen Bescheid sei nicht zu entnehmen, wie sich die Krankheit auswirke und ob eine lebensbedrohliche Krankheit vorliege. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Das BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 lautet auszugsweise:Das BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, lautet auszugsweise: "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:L525.2337532.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.