4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Entscheidung der Schulleitung der Volksschule XXXX vom 29.08.2025 wurde festgestellt, dass der mj. Beschwerdeführer die Schulreife aufweise und die Aufnahme in die erste Schulstufe im Schuljahr 2025/2026 zu erfolgen habe.Mit Entscheidung der Schulleitung der Volksschule römisch 40 vom 29.08.2025 wurde festgestellt, dass der mj. Beschwerdeführer die Schulreife aufweise und die Aufnahme in die erste Schulstufe im Schuljahr 2025 aus 2026, zu erfolgen habe. Gegen diese Entscheidung brachte der mj. Beschwerdeführer, vertreten durch seine erziehungsberechtigten Eltern, einen Widerspruch bei der genannten Volksschule per auf den 01.09.2025 datierten postalischen Schreiben ein. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Entwicklung des Beschwerdeführers nicht vollumfänglich erfasst worden sei. Im Rahmen des Schuleingangsscreenings am 20.06.2025 sei – mit Ausnahme der Graphomotorik – ausschließlich die kognitive und sprachliche Entwicklung überprüft worden. Nach der vorherrschenden Lehre sei die sozial-emotionale Reife als gleichwertiger, grundlegender Bestandteil der Schulreife zu sehen. Dies sei auch die Ansicht des Gesetzgebers, der in der Schulreifeverordnung konkretisiert habe, welche Kriterien zur Schulreifefeststellung heranzuziehen sind. Nach Überzeugung der Eltern des Beschwerdeführers sei dessen Entwicklung noch nicht ausreichend gefestigt, um den Anforderungen in der 1. Schulstufe gerecht zu werden. Der Beschwerdeführer zeige im Umgang mit gleichaltrigen Kindern noch Unsicherheiten – soziale Kompetenzen wie „Konfliktbewältigung“ und „Selbstbehauptung“ bereiteten ihm noch Schwierigkeiten. Die Selbstregulation bei überschwänglicher Wut oder Enttäuschung sei eine Herausforderung. Der Beschwerdeführer könne bei Interesse und eigenem Antrieb bereits gut konzentriert arbeiten, doch falle es ihm schwer seine Aufmerksamkeit aufrecht zu erhalten. Er leide unter Zerstreutheit und Reizoffenheit und könne nur schwer warten, bis er „an der Reihe“ sei. Er zeige teils starke Reaktionen auf Sinnesreize sowie eine „taktile Empfindlichkeit“ auf Kleidung. Es liege beim Beschwerdeführer eine genetische Disposition für eine neuronale Entwicklungsstörung vor, da beide Eltern eine diagnostizierte ADHS hätten. Der Unterricht nach Lehrplan der Vorschulstufe sei aus pädagogischen und entwicklungspsychologischen Gründen zuträglich für die persönliche und schulische Entwicklung des Beschwerdeführers. In weiterer Folge holte die Bildungsdirektion Vorarlberg ein Fachgutachten der zuständigen Referentin der Abteilung Schulpsychologie und Schulärztlicher Dienst ein, welches den Erziehungsberechtigten am 10.10.2025 mit dem Hinweis auf das Recht auf Akteneinsicht sowie der Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme binnen einer Woche zugestellt wurde. Das Gutachten beruht auf einer am 06.10.2025 durchgeführten Beobachtung und Untersuchung des Beschwerdeführers, der begleitet durch die Erziehungsberechtigten zum Termin erschien. Festgestellt wurde, dass die testdiagnostische Einschätzung der Schulreife zusammenfassend durchschnittliche Ergebnisse erbracht habe. Der Beschwerdeführer weise altersgemäße sozial-kommunikative und personale Kompetenzen auf, sei offen und freundlich im Sozialkontakt und zeige eine gute Arbeitshaltung wie auch ein gutes Instruktionsverständnis. Er habe sich an den Aufgaben interessiert gezeigt, sei anstrengungsbereit, arbeite bereitwillig mit und zeige eine angemessene Frustrationstoleranz. Die Trennung von seinen Eltern sei problemlos gelungen, ebenso wie die Einhaltung von begrenzenden Regeln. Die Stellungnahme endete zusammenfassend mit der Feststellung, dass beim Beschwerdeführer die Schulreife gegeben sei. Mit Schreiben vom 13.10.2025 informierte die erziehungsberechtigte Mutter des Beschwerdeführers die Bildungsdirektion Vorarlberg davon, dass ein Gutachten in Auftrag gegeben worden sei und daher um Fristerstreckung für die Stellungnahme bis zur Fertigstellung des Gutachtens, alternativ um die Möglichkeit der Nachreichung des Gutachtens, ersucht werde. Mit Schreiben vom 31.10.2025, sowie vom 03.11.2025 wurde erneut um Fristerstreckung ersucht. Am 05.11.2025 wurde von der Erziehungsberechtigten Einsicht in den Akt genommen. Am 29.11.2025 übermittelten die Erziehungsberechtigten des Beschwerdeführers per E-Mail das klinisch-psychologische Gutachten von Mag.a XXXX , klinische Psychologin mit Schwerpunkt klinisch-psychologische Testdiagnostik, sowie die ärztliche Stellungnahme von Dr.in XXXX , Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde.Am 29.11.2025 übermittelten die Erziehungsberechtigten des Beschwerdeführers per E-Mail das klinisch-psychologische Gutachten von Mag.a römisch 40 , klinische Psychologin mit Schwerpunkt klinisch-psychologische Testdiagnostik, sowie die ärztliche Stellungnahme von Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde. Im klinisch-psychologischen Gutachten wird zusammenfassend ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer eine Diskrepanz zwischen guter geistiger Begabung und altersunterdurchschnittlicher emotionaler Regulation vorliege. Es zeige sich ein insgesamt unauffälliges bis leicht grenzwertiges ADHS-Profil, ohne Hinweis auf eine klinische Störung. Die festgestellte Unruhe, Unaufmerksamkeit, oder Impulsivität erscheine nicht pathologisch, sondern entwicklungsbedingt. Das Entwicklungsniveau in regulatorischer und emotionaler Hinsicht sei unterdurchschnittlich und entspräche nicht dem tatsächlichen Leistungsalter. Zusätzlich zeige sich eine ausgeprägte sensorische Empfindlichkeit gegenüber Kleidung, Nähten, Druckgefühlen oder Geräuschen, was zu weiterer Überforderung beitragen könne. Insgesamt ergäbe sich das Bild einer emotional-sozialen Reifungsverzögerung von mehreren Monaten, teilweise über ein Jahr, bei gleichzeitig guter bis sehr guter kognitiver Leistungsfähigkeit und werde aus fachlicher Sicht daher ein Vorschuljahr ausdrücklich anzuraten. Mit Stellungnahme vom 01.12.2025 wurde seitens der Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde festgestellt, dass der Vorschulbesuch aus kinderfachärztlicher Sicht hilfreich sei, um Entwicklungsdefizite aufzuholen. Mit Schreiben vom 11.12.2025 erstattete MMag.a XXXX , die Beratungsstellenleiterin der Abteilung Schulpsychologie und Schulärztlicher Dienst, ihre Einschätzung des durch die Erziehungsberechtigten des Beschwerdeführers vorgelegten klinisch-psychologischen Gutachtens. Die Beschreibung der Verhaltensbeobachtung erscheine ihr wertend und nehme auch auf Gruppensituationen – die in der Testsituation nicht vorhanden gewesen seien – Bezug. Es ergäbe sich die Vermutung, dass diese Beschreibungen auf Erzählungen der Kindesmutter basieren würden. Vom Testverfahren ET6-6R scheine die Gutachterin nur den Bereich der sozial-emotionalen Entwicklungsdiagnostik (und nicht jene der kognitiven Entwicklung, Sprachentwicklung sowie motorischen Entwicklung) durchgeführt zu haben, welcher auf Elterneinschätzung beruhe. Dies sei kein Fehler, doch müsse man wissen, dass dieses Ergebnis auf Einschätzung der Kindesmutter beruhe. Der IQ liege mit einem Wert von 131 deutlich über dem Durchschnitt und entspräche einer Hochbegabung; das Ergebnis der ADHS-Befundung sei unauffällig. Auf Basis der festgestellten sozial-emotionalen Auffälligkeiten mache die Argumentation der Vorschulstufe Sinn, aber nur wenn eine Schule besucht werde, nicht im Rahmen des häuslichen Unterrichts. Denn nur in der Schule sei das Lernfeld der Gruppe mit all seinen Herausforderungen gegeben. Was bei der diesbezüglichen Argumentation jedoch außer Acht gelassen worden sei, sei die kognitive (Hoch-)begabung. Das Gutachten gehe nicht darauf ein, welche Maßnahmen hier notwendig und empfehlenswert seien. Durch den Besuch der Vorschule bestehe die Gefahr der Unterforderung, welche sich wiederum negativ hinsichtlich der sozial-emotionalen Entwicklung auswirken könne. Die bereits bestehenden Auffälligkeiten (Interesse verlieren, Frustrationstoleranz,…) könnten (zumindest zum Teil) auch mit einer Unterforderung erklärt werden.Mit Schreiben vom 11.12.2025 erstattete MMag.a römisch 40 , die Beratungsstellenleiterin der Abteilung Schulpsychologie und Schulärztlicher Dienst, ihre Einschätzung des durch die Erziehungsberechtigten des Beschwerdeführers vorgelegten klinisch-psychologischen Gutachtens. Die Beschreibung der Verhaltensbeobachtung erscheine ihr wertend und nehme auch auf Gruppensituationen – die in der Testsituation nicht vorhanden gewesen seien – Bezug. Es ergäbe sich die Vermutung, dass diese Beschreibungen auf Erzählungen der Kindesmutter basieren würden. Vom Testverfahren ET6-6R scheine die Gutachterin nur den Bereich der sozial-emotionalen Entwicklungsdiagnostik (und nicht jene der kognitiven Entwicklung, Sprachentwicklung sowie motorischen Entwicklung) durchgeführt zu haben, welcher auf Elterneinschätzung beruhe. Dies sei kein Fehler, doch müsse man wissen, dass dieses Ergebnis auf Einschätzung der Kindesmutter beruhe. Der IQ liege mit einem Wert von 131 deutlich über dem Durchschnitt und entspräche einer Hochbegabung; das Ergebnis der ADHS-Befundung sei unauffällig. Auf Basis der festgestellten sozial-emotionalen Auffälligkeiten mache die Argumentation der Vorschulstufe Sinn, aber nur wenn eine Schule besucht werde, nicht im Rahmen des häuslichen Unterrichts. Denn nur in der Schule sei das Lernfeld der Gruppe mit all seinen Herausforderungen gegeben. Was bei der diesbezüglichen Argumentation jedoch außer Acht gelassen worden sei, sei die kognitive (Hoch-)begabung. Das Gutachten gehe nicht darauf ein, welche Maßnahmen hier notwendig und empfehlenswert seien. Durch den Besuch der Vorschule bestehe die Gefahr der Unterforderung, welche sich wiederum negativ hinsichtlich der sozial-emotionalen Entwicklung auswirken könne. Die bereits bestehenden Auffälligkeiten (Interesse verlieren, Frustrationstoleranz,…) könnten (zumindest zum Teil) auch mit einer Unterforderung erklärt werden. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Vorarlberg vom 23.12.2025, Zl. 802.2724/0002-BD-VBG/2025, wurde der Widerspruch
PflG), BGBl. Nr. 76/195 i.V.m. § 71 Abs. 2a Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr 472/1986, in der jeweils geltenden Fassung als unbegründet abgewiesen und zugleich die Feststellung bestätigt, dass der Beschwerdeführer die Schulreife iSd § 6 Abs. 2b SchPflG aufweise.Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Vorarlberg vom 23.12.2025, Zl. 802.2724/0002-BD-VBG/2025, wurde der Widerspruch
Paragraph 27, Absatz eins, Schulpflichtgesetz (SchPflG), BGBl. Nr. 76/195 in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz 2 a, Schulunterrichtsgesetz (SchUG), Bundesgesetzblatt Nr 472 aus 1986,, in der jeweils geltenden Fassung als unbegründet abgewiesen und zugleich die Feststellung bestätigt, dass der Beschwerdeführer die Schulreife iSd Paragraph 6, Absatz 2 b, SchPflG aufweise. Begründend wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass im Rahmen des am 20.06.2025 stattgefundenen Schuleingangsscreenings festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer über phonologische Bewusstheit verfüge, rasch und sicher vertraute Objekte benennen könne, über ein mengenbezogenes sowie über ein zahlenbezogenes Vorwissen verfüge sowie ein altersgemäßes Aufmerksamkeits- und Konzentrationsverhalten wie auch ein altersgemäßes Sprachverständnis und eine ebensolche sprachliche Ausdrucksfähigkeit zeige. Er weise auch die allgemeinen körperlichen Fähigkeiten und die grob- und feinmotorische Geschicklichkeit zur Erfüllung schulischer Aufgaben auf. Im widerspruchsbedingt eingeleiteten Ermittlungsverfahren sei eine Befundaufnahme durch die zuständige Schulpsychologin erfolgt, die dem Beschwerdeführer im Testverfahren ein durchschnittliches Ergebnis, wie auch das Aufweisen altersgemäßer sozial-kommunikativer und personaler Kompetenzen attestiert habe, weswegen er aus schulpsychologischer Sicht schulreif sei. Hinsichtlich des fristgerechten Einlangens des Widerspruchs sei mangels entsprechender Unterlagen (Fehlen des Kuverts mit Poststempel) eine Negativfeststellung zu treffen gewesen. Die schlüssigen und nachvollziehbaren, sich im Wesentlichen mit den Feststellungen des Schuleingangsscreenings deckenden, Ausführungen hätten durch das Vorbringen des Beschwerdeführers und den beigebrachten klinisch-psychologischen Befund im Ergebnis nicht entkräftet werden können. Da im Widerspruch lediglich bemängelt worden sei, dass nicht nachvollziehbar erscheine, weshalb von der Schulleitung die Schulreife nicht auch im Hinblick auf die sozial-emotionale Reife des Beschwerdeführers festgestellt worden sei, sei im Rahmen der schulpsychologischen Untersuchung der Schwerpunkt auf die Verhaltensbeobachtung und die daraus zu ziehenden Rückschlüsse auf die sozial-emotionale Reife des Kindes erfolgt. Diese hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer altersgemäße sozial-kommunikative und personale Kompetenzen aufweise. Wenn der seitens des Beschwerdeführers beigebrachte psychologische Befundbericht zu dem Ergebnis komme, dass der Beschwerdeführer über ebendiese Kompetenzen nicht verfüge, sei dem entgegenzuhalten, dass es gegenständlich nicht um die Frage eines späteren Schuleintritts gehe, sondern darum, ob der Schuleinritt auf der Vorschulstufe oder auf der
UG ein Verwaltungsverfahren eingeleitet.Aufgrund des rechtzeitig eingebrachten Widerspruchs vom 01.09.2025, wobei das Datum des Einlangens aufgrund des Fehlens des Postkuverts nicht festgestellt werden konnte und daher im Bescheid eine Negativfeststellung erfolgte, wurde von der belangten Behörde
Paragraph 71, Absatz 2 a, SchUG ein Verwaltungsverfahren eingeleitet. In allen im Laufe des Verfahrens erhobenen Befundaufnahmen wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer die kognitiven und motorischen Voraussetzungen aufweist, um dem Unterricht auf der
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Zu A)
PflG), BGBl. Nr. 76/1985, idgF, besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
PflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
Paragraph eins, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, idgF, besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
Paragraph 2, Absatz eins, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September. § 6 SchPflG Abs. 1 lautet: Die schulpflichtig gewordenen Kinder sind von ihren Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zur Schülereinschreibung bei jener Volksschule anzumelden, die sie besuchen sollen. Hiebei sind die Kinder persönlich vorzustellen. (…)Paragraph 6, SchPflG Absatz eins, lautet: Die schulpflichtig gewordenen Kinder sind von ihren Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zur Schülereinschreibung bei jener Volksschule anzumelden, die sie besuchen sollen. Hiebei sind die Kinder persönlich vorzustellen. (…)
Abs. 2 leg. cit. hat die Aufnahme der schulpflichtig gewordenen Kinder in die Volksschule in der Regel auf Grund der Schülereinschreibung für den Anfang des folgenden Schuljahres zu erfolgen. Abs. 2 lit. a normiert, dass die Aufnahme der schulpflichtig gewordenen Kinder, die schulreif sind, in die erste Schulstufe zu erfolgen hat.
Absatz 2, leg. cit. hat die Aufnahme der schulpflichtig gewordenen Kinder in die Volksschule in der Regel auf Grund der Schülereinschreibung für den Anfang des folgenden Schuljahres zu erfolgen. Absatz 2, Litera a, normiert, dass die Aufnahme der schulpflichtig gewordenen Kinder, die schulreif sind, in die erste Schulstufe zu erfolgen hat. Nach Abs. 2 lit. b ist ein Kind schulreif, wennNach Absatz 2, Litera b, ist ein Kind schulreif, wenn
Abs. 2b Z 2 nicht besitzt, oder verlangen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eine Überprüfung der Schulreife, hat
Abs 2. lit. D SchPflG der Schulleiter zu entscheiden, ob das Kind die Schulreife
Abs. 2b Z 2 aufweist. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Festlegungen über das Vorliegen der Schulreife
Abs. 2b Z 2 zu treffen.Ergeben sich anlässlich der Schülereinschreibung Gründe für die Annahme, dass das Kind die Schulreife
Absatz 2 b, Ziffer 2, nicht besitzt, oder verlangen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eine Überprüfung der Schulreife, hat
Absatz 2, lit. D SchPflG der Schulleiter zu entscheiden, ob das Kind die Schulreife
Absatz 2 b, Ziffer 2, aufweist. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Festlegungen über das Vorliegen der Schulreife
Absatz 2 b, Ziffer 2, zu treffen. Nach Abs. 2 lit. e leg.cit. hat die Aufnahme schulpflichtiger, jedoch
Abs. 2b Z 1 nicht schulreifer Kinder nach Maßgabe der Testung
Nach Absatz 2, Litera e, leg.cit. hat die Aufnahme schulpflichtiger, jedoch
Absatz 2 b, Ziffer eins, nicht schulreifer Kinder nach Maßgabe der Testung
Paragraph 4, Absatz 2 a, des Schulunterrichtsgesetzes
Abs. 2b Z 2 in die erste Schulstufe oder in die Vorschulstufe in Verbindung mit besonderer Sprachförderung in Deutschförderkursen2. je nach Vorliegen oder Nichtvorliegen der Schulreife
Absatz 2 b, Ziffer 2, in die erste Schulstufe oder in die Vorschulstufe in Verbindung mit besonderer Sprachförderung in Deutschförderkursen zu erfolgen. Die Aufnahme schulpflichtiger, jedoch auch
Abs. 2b Z 2 nicht schulreifer Kinder hat in die Vorschulstufe zu erfolgen.zu erfolgen. Die Aufnahme schulpflichtiger, jedoch auch
Absatz 2 b, Ziffer 2, nicht schulreifer Kinder hat in die Vorschulstufe zu erfolgen. Nach § 17 Abs. 5 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl Nr. 472/1986 idF BGBl I Nr. 227/2022, sind Schüler innerhalb der Vorschulstufe und der ersten drei Schulstufen der Volksschule und der Sonderschule berechtigt, während des Unterrichtsjahres in die nächsthöhere oder nächstniedrigere Schulstufe zu wechseln, wenn dadurch der Lernsituation des Schülers eher entsprochen wird und eine Unter- oder Überforderung in körperlicher oder geistiger Hinsicht nicht zu befürchten ist. Über den Wechsel von Schulstufen während des Unterrichtsjahres hat die Schulkonferenz auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder des Klassenlehrers zu entscheiden. Diese Entscheidung ist den Erziehungsberechtigten unverzüglich unter Angabe der Gründe und einer Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit bekanntzugeben.Nach Paragraph 17, Absatz 5, Schulunterrichtsgesetz (SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2022,, sind Schüler innerhalb der Vorschulstufe und der ersten drei Schulstufen der Volksschule und der Sonderschule berechtigt, während des Unterrichtsjahres in die nächsthöhere oder nächstniedrigere Schulstufe zu wechseln, wenn dadurch der Lernsituation des Schülers eher entsprochen wird und eine Unter- oder Überforderung in körperlicher oder geistiger Hinsicht nicht zu befürchten ist. Über den Wechsel von Schulstufen während des Unterrichtsjahres hat die Schulkonferenz auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder des Klassenlehrers zu entscheiden. Diese Entscheidung ist den Erziehungsberechtigten unverzüglich unter Angabe der Gründe und einer Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit bekanntzugeben. Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die näheren Festlegungen betreffend das Vorliegen der Schulreife (Schulreifeverordnung), BGBl. II Nr. 300/2018, idgF lautet (auszugsweise):Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die näheren Festlegungen betreffend das Vorliegen der Schulreife (Schulreifeverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2018,, idgF lautet (auszugsweise): „Schulreife § 1.
2b Z 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, liegt vor, wenn es dem Unterricht der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden. Dies setzt ausreichende kognitive Reife und Grunddispositionen zum Erlernen der Kulturtechniken Lesen, Schreiben und Rechnen, ein altersgemäßes Sprachverständnis sowie eine altersgemäße sprachliche Ausdrucksfähigkeit und die für die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der ersten Schulstufe erforderliche körperliche und sozial-emotionale Reife voraus.Paragraph eins,
Paragraph 6, Absatz 2 b, Ziffer 2, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, liegt vor, wenn es dem Unterricht der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden. Dies setzt ausreichende kognitive Reife und Grunddispositionen zum Erlernen der Kulturtechniken Lesen, Schreiben und Rechnen, ein altersgemäßes Sprachverständnis sowie eine altersgemäße sprachliche Ausdrucksfähigkeit und die für die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der ersten Schulstufe erforderliche körperliche und sozial-emotionale Reife voraus.
Abs. 1 sind entsprechend den Festlegungen der §§ 2 bis 5 zu überprüfen.
Absatz eins, sind entsprechend den Festlegungen der Paragraphen 2 bis 5 zu überprüfen. Kognitive Reife und Grunddispositionen zum Erlernen der Kulturtechniken §
PflG finden die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung soweit zur Durchführung von Verfahren andere Organe (zB Schulleiter) als die Schulbehörden berufen sind. Auf diese Verfahren ist § 70 Abs. 2 bis 4 des Schulunterrichtsgesetzes anzuwenden. Gegen Entscheidungen in diesen Angelegenheiten ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. § 71 Abs. 1, 2a und 3 des Schulunterrichtsgesetzes finden sinngemäß Anwendung.
Paragraph 27, Absatz eins, SchPflG finden die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung soweit zur Durchführung von Verfahren andere Organe (zB Schulleiter) als die Schulbehörden berufen sind. Auf diese Verfahren ist Paragraph 70, Absatz 2 bis 4 des Schulunterrichtsgesetzes anzuwenden. Gegen Entscheidungen in diesen Angelegenheiten ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Paragraph 71, Absatz eins, 2 a und 3 des Schulunterrichtsgesetzes finden sinngemäß Anwendung.
Abs 1 des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG), StF: BGBl. Nr. 472/1986, idgF, ist gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.
Paragraph 71, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, idgF, ist gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des Paragraph 70, Absatz eins, Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zur Feststellung der Schulreife
PflG erfordert die Heranziehung geeigneter Beweismittel, die eine nachvollziehbare und auf konkreten Befunden beruhende Prognose darüber ermöglichen, ob ein Kind dem Unterricht der ersten Schulstufe voraussichtlich nicht folgen kann. Ein dazu eingeholtes Gutachten hat – gestützt auf fachliche Befunde – plausibel darzulegen, dass aufgrund körperlicher oder geistiger Überforderung eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht nicht zu erwarten ist. Ein bloß allgemein gehaltenes Gutachten ohne eine solche Prognose genügt diesem Maßstab nicht (vgl. VwGH vom 18.05.1992, 91/10/0254).Ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zur Feststellung der Schulreife
Paragraph 6, Absatz 2 b, SchPflG erfordert die Heranziehung geeigneter Beweismittel, die eine nachvollziehbare und auf konkreten Befunden beruhende Prognose darüber ermöglichen, ob ein Kind dem Unterricht der ersten Schulstufe voraussichtlich nicht folgen kann. Ein dazu eingeholtes Gutachten hat – gestützt auf fachliche Befunde – plausibel darzulegen, dass aufgrund körperlicher oder geistiger Überforderung eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht nicht zu erwarten ist. Ein bloß allgemein gehaltenes Gutachten ohne eine solche Prognose genügt diesem Maßstab nicht vergleiche VwGH vom 18.05.1992, 91/10/0254). Für den gegenständlichen Fall bedeutet das: Die belangte Behörde hat in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren ein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten eingeholt, aus dem sich widerspruchsfrei ergibt, dass der Beschwerdeführer iSd § 6 Abs. 2b Z 2 SchPflG die Schulreife aufweist und dem Unterricht in der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden. Der Beschwerdeführer zeigte sich in der Verhaltensbeobachtung im Rahmen der Erstellung des schulpsychologischen Berichtes offen und freundlich im Sozialkontakt und zeigte eine gute Arbeitshaltung. Er zeigte ein gutes lnstruktionsverständnis, war an den Aufgaben interessiert, anstrengungsbereit, arbeitete bereitwillig mit und zeigte eine angemessene Frustrationstoleranz. Die Trennung von den Kindeseltern gelang problemlos, die Einhaltung von begrenzenden Regeln gelang sehr gut. Somit erwies sich auch die sozial-emotionale Entwicklung des Beschwerdeführers als ausreichend.Die belangte Behörde hat in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren ein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten eingeholt, aus dem sich widerspruchsfrei ergibt, dass der Beschwerdeführer iSd Paragraph 6, Absatz 2 b, Ziffer 2, SchPflG die Schulreife aufweist und dem Unterricht in der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden. Der Beschwerdeführer zeigte sich in der Verhaltensbeobachtung im Rahmen der Erstellung des schulpsychologischen Berichtes offen und freundlich im Sozialkontakt und zeigte eine gute Arbeitshaltung. Er zeigte ein gutes lnstruktionsverständnis, war an den Aufgaben interessiert, anstrengungsbereit, arbeitete bereitwillig mit und zeigte eine angemessene Frustrationstoleranz. Die Trennung von den Kindeseltern gelang problemlos, die Einhaltung von begrenzenden Regeln gelang sehr gut. Somit erwies sich auch die sozial-emotionale Entwicklung des Beschwerdeführers als ausreichend. Doch selbst wenn – wovon das Bundesverwaltungsgericht nach der Aktenlage nicht ausgeht – der Beschwerdeführer im Unterricht in geistiger Hinsicht überfordert sein sollte – so besteht nach § 17 Abs 5 SchUG die Möglichkeit, noch während des Schuljahres in die Vorschulstufe zu wechseln.Doch selbst wenn – wovon das Bundesverwaltungsgericht nach der Aktenlage nicht ausgeht – der Beschwerdeführer im Unterricht in geistiger Hinsicht überfordert sein sollte – so besteht nach Paragraph 17, Absatz 5, SchUG die Möglichkeit, noch während des Schuljahres in die Vorschulstufe zu wechseln. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Eine Verhandlung konnte
GVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Eine Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Das Schulrecht ist zudem weder von Art. 6 EMRK noch von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).Das Schulrecht ist zudem weder von Artikel 6, EMRK noch von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127). Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W129.2335528.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.