RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2026 GeschäftszahlW133 2314689-1 Spruch, W133 2314689-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 01.04.2014 erstmals einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG). In der Folge wurde ihr zunächst mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.04.2014 die Begünstigteneigenschaft ab 01.04.2014 mit einem festgestellten Grad der Behinderung (GdB) von 60% zuerkannt. Ab 01.12.2018 wurde der GdB auf 50% abgesenkt. Im letzten Vorgutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 04.10.2023 wurde neuerlich ein GdB von 50% eingeschätzt, jedoch eine Nachuntersuchung für 09/2024 wegen der Wahrscheinlichkeit einer Besserung angeordnet.Die Beschwerdeführerin stellte am 01.04.2014 erstmals einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG). In der Folge wurde ihr zunächst mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.04.2014 die Begünstigteneigenschaft ab 01.04.2014 mit einem festgestellten Grad der Behinderung (GdB) von 60% zuerkannt. Ab 01.12.2018 wurde der GdB auf 50% abgesenkt. Im letzten Vorgutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 04.10.2023 wurde neuerlich ein GdB von 50% eingeschätzt, jedoch eine Nachuntersuchung für 09 aus 2024, wegen der Wahrscheinlichkeit einer Besserung angeordnet. Im nunmehrigen amtswegig geführten Verfahren zur Überprüfung des Grades der Behinderung holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten desselben Facharztes für Neurologie und Psychiatrie und Arztes für Allgemeinmedizin ein, der bereits das Vorgutachten vom 04.10.2023 erstattet hatte. In diesem Sachverständigengutachten vom 26.03.2025 wurde der Gesamtgrad der Behinderung mit 40% bewertet. Mit Schreiben vom 27.03.2025 räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin zu diesem Gutachten ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein.Mit Schreiben vom 27.03.2025 räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin zu diesem Gutachten ein förmliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Mit E-Mailnachricht vom 14.04.2025 erhob die Beschwerdeführerin unter Befundvorlage Einwendungen gegen dieses Gutachten. Infolgedessen beauftragte die belangte Behörde den bereits befassten Gutachter mit einer ergänzenden Stellungnahme. In seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 28.04.2025 hielt der Amtssachverständige zusammengefasst an seiner bisherigen Beurteilung fest. Mit Bescheid vom 02.05.2025 erkannte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Begünstigteneigenschaft ab und stellte einen GdB von 40% fest. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 23.06.2025 die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste aufgrund des Beschwerdevorbringens eine neuerliche Begutachtung der Beschwerdeführerin. In dem Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie/Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 13.12.2025 beurteilte die Amtssachverständige auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und umfassender Darstellung der Statuserhebung zusammengefasst den Gesamtgrad ihrer Behinderung nach der Einschätzungsverordnung mit 30 v.H. (von Hundert). Gegen dieses Sachverständigengutachten erhob die Beschwerdeführerin wiederum Einwendungen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht am 27.02.2026 eine mündliche Verhandlung mit Erörterung des Sachverständigengutachtens vom 13.12.2025 durchführte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige, hat ihren Wohnsitz in Österreich und wurde am XXXX geboren.Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige, hat ihren Wohnsitz in Österreich und wurde am römisch 40 geboren. Die Beschwerdeführerin steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.05.2025 erkannte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die mit vormaligem Bescheid vom 03.04.2014 zuerkannte Begünstigteneigenschaft nunmehr ab und stellte einen Grad der Behinderung von 40% fest. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.02.2026 eine mündliche Verhandlung mit Erörterung des Sachverständigengutachtens vom 13.12.2025 durch. Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
- Zustand nach Brustkrebs links sowie Implantat-Ruptur beidseits und Entfernung 2018, danach Aufbau mit Eigenfett, kein Hinweis auf Rezidiv;
- Asthma bronchiale;
- gz Post Covid-Syndrom;
- Depression. Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, weil kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt aktuell 30 von Hundert (v.H.). Es liegt ein Dauerzustand vor. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Diagnose und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie/Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 13.12.2025 sowie deren gutachterliche Stellungnahmen und Erörterungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 27.02.2026 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden beweiswürdigenden und rechtlichen Ausführungen verwiesen. Die Einwendungen der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin konnten das vorliegende Sachverständigengutachten vom 13.12.2025 nicht entkräften; diesbezüglich wird ebenfalls auf die nachfolgenden beweiswürdigenden Ausführungen verwiesen. Unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden medizinischen Befunde und der Untersuchungsergebnisse ist eine höhere Einschätzung der festgestellten Leidenszustände zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich.
- Beweiswürdigung: Die Staatsangehörigkeit, der Wohnsitz und das Geburtsdatum ergeben sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin aktuell in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, basiert auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug vom 27.02.
- Die Feststellungen zum angefochtenen Bescheid basieren auf dem Akteninhalt. Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie/Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 13.12.2025 sowie deren gutachterlichen Stellungnahmen und Erörterungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 27.02.
- Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die Ausführungen in diesem Gutachten und betreffend die gutachterlichen Stellungnahmen und Erörterungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf die Verhandlungsniederschrift vom 27.02.2026, OZ 14, verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Weder mit dem Beschwerdevorbringen vom 10.06.2025, noch mit den Einwendungen vom 05.01.2026 gegen das aktuelle Gutachten vom 13.12.2025 wird eine Rechtswidrigkeit der von der medizinischen Sachverständigen in ihrem Gutachten vorgenommenen einzelnen Einstufungen der festgestellten Leiden ausreichend substantiiert behauptet und ist eine solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Das seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 13.12.2025 schlüsselt konkret und umfassend auf, welche Funktionseinschränkungen bei der Beschwerdeführerin vorliegen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden. Führendes Leiden 1 der Beschwerdeführerin ist ein „Zustand nach Brustkrebs links sowie Implantat-Ruptur beidseits und Entfernung 2018 danach Aufbau mit Eigenfett“. Die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie/Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin ordnete dieses Leiden zutreffend der Positionsnummer 08.03.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche Fehlbildungen, Teilresektionen und Resektionen der Brust oder der äußeren Genitale betrifft. Die Einstufung des Leidens eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, bewertet mit 30% („30 %: Resektion mit plastischem Aufbau“), erweist sich aufgrund des Umstandes, dass bei der Beschwerdeführerin eine Resektion mit plastischem Aufbau ohne diesbezügliche maßgebliche Beschwerden im Alltag erfolgte, kein Hinweis auf ein Rezidiv der malignen Brustkrebserkrankung zum Entscheidungszeitpunkt vorliegt und klinisch kein Lymphödem vorliegt, jedoch der Wiederaufbau bei der Beschwerdeführerin einen komplizierten Verlauf genommen hat, als rechtsrichtig und nachvollziehbar. Gegen die Einstufung und Bewertung dieses führenden Leidens erhob die Beschwerdeführerin keine substantiierten Einwendungen. Auch das Leiden 2 – „Asthma bronchiale“ – wurde durch die beigezogene Sachverständige rechtsrichtig der Positionsnummer 06.05.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche leichtes Asthma betrifft. Die Einstufung des Leidens im unteren Rahmensatz und Bewertung mit 30% („30-40 %: Bis 2x wöchentlich und/oder nachts 1-2x pro Monat Atemnotanfälle, gering bis mäßig eingeschränkte Lungenfunktion, klinisch unauffällig oder leicht spastisch“) erweist sich aufgrund des chronischen Verlaufs, der unter Dauertherapie aktuell klinisch unauffällig ist, als rechtsrichtig und nachvollziehbar. Der Lungenfunktionstest einschließlich Diffusionswert war laut vorliegender Befunde unauffällig bzw. teilweise nur geringgradig eingeschränkt (Entlassungsbericht XXXX vom 14.05.2025: „Keine wesentliche Obstruktion, keine Restriktion, jedoch mäßige Überblähungszeichen, unauffällige Diffusionskapazität, ….. nach Belastung Hyperventilationstendenz“). Weiters inkludiert die Bewertung mit 30% die bestehende Therapieoption zur Verbesserung der Atemmechanik bei einem Zustand nach Long Covid durch Atemtherapien. Es liegen keine Befunde vor, die aktuell eine andere Beurteilung des Asthma-Leidens rechtfertigen würden.Auch das Leiden 2 – „Asthma bronchiale“ – wurde durch die beigezogene Sachverständige rechtsrichtig der Positionsnummer 06.05.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche leichtes Asthma betrifft. Die Einstufung des Leidens im unteren Rahmensatz und Bewertung mit 30% („30-40 %: Bis 2x wöchentlich und/oder nachts 1-2x pro Monat Atemnotanfälle, gering bis mäßig eingeschränkte Lungenfunktion, klinisch unauffällig oder leicht spastisch“) erweist sich aufgrund des chronischen Verlaufs, der unter Dauertherapie aktuell klinisch unauffällig ist, als rechtsrichtig und nachvollziehbar. Der Lungenfunktionstest einschließlich Diffusionswert war laut vorliegender Befunde unauffällig bzw. teilweise nur geringgradig eingeschränkt (Entlassungsbericht römisch 40 vom 14.05.2025: „Keine wesentliche Obstruktion, keine Restriktion, jedoch mäßige Überblähungszeichen, unauffällige Diffusionskapazität, ….. nach Belastung Hyperventilationstendenz“). Weiters inkludiert die Bewertung mit 30% die bestehende Therapieoption zur Verbesserung der Atemmechanik bei einem Zustand nach Long Covid durch Atemtherapien. Es liegen keine Befunde vor, die aktuell eine andere Beurteilung des Asthma-Leidens rechtfertigen würden. Die Gutachterin ordnete auch das Leiden 3 – „gz Post Covid-Syndrom“ – nachvollziehbar und rechtsrichtig der gleichzuhaltenden Positionsnummer 03.05.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche neurotische Belastungsreaktionen, somatoforme Störungen und posttraumatische Belastungsstörungen PTSD leichten Grades betrifft. Die Einstufung des Leidens zwei Stufen unter dem oberen Rahmensatz („20 %: intermittierende oder schon dauerhafte affektive oder somatische Störungen, soziale Integration ist gegeben“) erweist sich aus folgenden Erwägungen ebenfalls als rechtsrichtig und auch nachvollziehbar: Die Amtssachverständige, eine Fachärztin für Unfallchirurgie/Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin, führte bereits im Gutachten vom 13.12.2025 vor dem Hintergrund der Untersuchungsergebnisse und der vorliegenden Befunde nachvollziehbar aus, dass bei der Beschwerdeführerin das Post-Covid-Syndrom seit 2022 als Berufskrankheit anerkannt ist. Im objektivierten Verlauf ist, vor allem nach einer stationären Rehabilitation im April 2025 eine Stabilisierung eingetreten, Einschränkungen der Belastbarkeit sind allerdings noch gegeben. Eine Neueinstufung ist daher vorzunehmen, insbesondere unter Beachtung der erfolgreich absolvierten Rehabilitation mit umfangreichem Programm. Wie dies die Amtssachverständige feststellte und es auch den vorliegenden Dokumenten zu entnehmen ist, liegen die vollständigen Kriterien für ein ME/CFS nicht vor, insbesondere konnten PEM, POTS und maßgebliche Schlafstörungen anhand der vorliegenden Befunde nicht klar bestätigt werden. Auch ein MCAS ist nicht zweifelsfrei objektiviert. Laut Befundlage und Erörterungen der Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung sind die Canadian Consensus Criteria für ME/CFS nicht erfüllt. Der für Post-Covid-Syndrom meist zu beobachtende Verlauf mit Abschwächung der Symptome ist im Beschwerdefall vor allem anhand des aktuellen Befundes der Rehabilitation 4/2025 nachvollziehbar.Laut Befundlage und Erörterungen der Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung sind die Canadian Consensus Criteria für ME/CFS nicht erfüllt. Der für Post-Covid-Syndrom meist zu beobachtende Verlauf mit Abschwächung der Symptome ist im Beschwerdefall vor allem anhand des aktuellen Befundes der Rehabilitation 4 aus 2025, nachvollziehbar. Diese Ausführungen im aktuellen Gutachten wurden von der Beschwerdeführerin nicht geteilt, sondern in der Stellungnahme gegen das Gutachten vom 13.12.2025 zusammengefasst eingewandt, dass nur eine unvollständige und verkürzte Würdigung des Krankheitsbildes ME/CFS bzw des Post Covid Syndroms im Gutachten erfolgt sei, die funktionellen Auswirkungen der Leiden im Alltag und im Erwerbsleben nicht berücksichtigt worden seien und ein Widerspruch zwischen der Beurteilung der AUVA vom 31.07.2025 („keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes“) und der nun erfolgten Herabsetzung des Grades der Behinderung vorliege. Diese Einwendungen sind nicht geeignet, die vorliegenden gutachtlichen Beurteilungen zu entkräften. Die Amtssachverständige nahm im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 27.02.2026 eingehend zu den Gründen für die von ihr getroffenen Beurteilungen Stellung und konnte diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig rechtfertigen und erörtern (VH-Niederschrift OZ 14, Seite 9 ff.). So legte die Amtssachverständige nachvollziehbar dar, dass die Symptome der Post Covid Erkrankung (eingewandt wurden vor allem eine rasche Erschöpfbarkeit und auftretende Synkopen) bei der Beschwerdeführerin, wie dies typisch sei, sukzessiv abnehmen würden und diese sukzessive Abnahme der Beschwerden allerdings nicht messbar seien. Es gebe keine Methode, eine objektive Messung durchzuführen. Man sei auf indirekte Hinweise angewiesen, was die Leistungsfähigkeit betrifft. Danach erläuterte die Amtssachverständige wie folgt: „Diese Hinweise zeigen sich in der beruflichen Tätigkeit, also der Tatsache, dass Sie fünfmal in der Woche arbeiten und vor allem für mich in der durchgeführten Reha, zuletzt im April/Mai XXXX . Es ist erkennbar, dass hier ein umfangreiches Programm der Reha vorgenommen wurde und wie Sie nun berichten, konnte nicht alles durchgeführt werden, aber jedenfalls ein wesentlicher Anteil. Abgebrochen wurde diese Reha auf jeden Fall nicht. Dieser Befund der Reha enthält Aussagen über Ihre Leistungsfähigkeit und eine erhebliche Einschränkung ist dem Befund nicht zu entnehmen. Also diesem Bericht von XXXX . Zusammenfassend, messen können wir die Fatigue nicht, wir können sie nur indirekt erahnen und können uns nur anschauen, wo Sie wie viel leisten können und das ist aus diesem Befund von XXXX zu entnehmen. Wenn Sie sagen, dass diese Begutachtung bei mir eine Momentaufnahme darstellt, ist es zum Teil richtig. Natürlich ist es ein Zeitpunkt bei einer Begutachtung, es wird ein Status an diesem Tag erhoben. Es gibt aber Untersuchungsergebnisse, die nicht nur einen momentanen Befund darstellen, sondern z.B. die Bemuskelung angeschaut wird, einen Hinweis gibt über eine längerfristige Entwicklung, also eine unauffällige Bemuskelung. Das ist zwar eine Momentaufnahme, aber sie lässt einen Rückschluss zu auf eine längere Entwicklung, dies als Beispiel.“„Diese Hinweise zeigen sich in der beruflichen Tätigkeit, also der Tatsache, dass Sie fünfmal in der Woche arbeiten und vor allem für mich in der durchgeführten Reha, zuletzt im April/Mai römisch 40 . Es ist erkennbar, dass hier ein umfangreiches Programm der Reha vorgenommen wurde und wie Sie nun berichten, konnte nicht alles durchgeführt werden, aber jedenfalls ein wesentlicher Anteil. Abgebrochen wurde diese Reha auf jeden Fall nicht. Dieser Befund der Reha enthält Aussagen über Ihre Leistungsfähigkeit und eine erhebliche Einschränkung ist dem Befund nicht zu entnehmen. Also diesem Bericht von römisch 40 . Zusammenfassend, messen können wir die Fatigue nicht, wir können sie nur indirekt erahnen und können uns nur anschauen, wo Sie wie viel leisten können und das ist aus diesem Befund von römisch 40 zu entnehmen. Wenn Sie sagen, dass diese Begutachtung bei mir eine Momentaufnahme darstellt, ist es zum Teil richtig. Natürlich ist es ein Zeitpunkt bei einer Begutachtung, es wird ein Status an diesem Tag erhoben. Es gibt aber Untersuchungsergebnisse, die nicht nur einen momentanen Befund darstellen, sondern z.B. die Bemuskelung angeschaut wird, einen Hinweis gibt über eine längerfristige Entwicklung, also eine unauffällige Bemuskelung. Das ist zwar eine Momentaufnahme, aber sie lässt einen Rückschluss zu auf eine längere Entwicklung, dies als Beispiel.“ Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Ausführungen der Amtssachverständigen. Sowohl der Entlassungsbericht der XXXX vom 14.05.2025 als auch die Ergebnisse der Statuserhebung im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung am 24.10.2025 zeigten keine erheblichen Einschränkungen und auch seitengleich mittelkräftig entwickelte unauffällige Muskelverhältnisse der oberen und auch der unteren Extremitäten und einen guten Allgemein- und Ernährungszustand, sehr gute Beweglichkeit und auch einen unauffälligen psychischen Status. Diese objektiven Befunde widerlegen klar das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Verhandlung, dass „ihr Leben nur aus vier Stunden Arbeit bestehe, sie dann nach Hause komme und sich hinlegen müsse“, weil der körperliche Zustand diesfalls ein wesentlich schlechterer wäre. Auch die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Beurteilung der AUVA zur Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit bestätigt die zutreffende Bewertung des Post Covid-Leidens durch die Amtssachverständige im Gutachten vom 13.12.2025, zumal die von der AUVA festgestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die im Zuge des Berufes erfolgte Coviderkrankung mit dem vorliegenden Post Covid-Syndrom 25% beträgt, also nahezu die gleiche Höhe aufweist, wie die nunmehrige, nach der Einschätzungsverordnung getroffene Bewertung des Post Covid-Leidens im gegenständlichen Gutachten vom 13.12.2025 mit 20%. Vor diesem Hintergrund geht auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ein Widerspruch zwischen der „lapidaren“ Beurteilung der AUVA mit Schreiben vom 31.07.2025 („Bei den kürzlich durchgeführten Untersuchungen wurde festgestellt, dass im Zustand Ihrer Berufskrankheit keine wesentliche Änderung eingetreten ist.“) und der Beurteilung der Amtssachverständigen, dass eine Besserung des Post Covid-Leidens eingetreten sei, schon aus diesem Grund ins Leere. Im weiteren Verlauf der Verhandlung am 27.02.2026 untermauerte die Amtssachverständige mit einer weiteren Erörterung nachvollziehbar die von ihr getroffene Beurteilung (Seiten 9-12 der Verhandlungsschrift). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet auch diese Ausführungen als vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig und die Einzelbewertung des Leidens 3 mit 20% - wie bereits ausgeführt wurde – zum Entscheidungszeitpunkt als rechtsrichtig. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Ausführungen der Amtssachverständigen. Sowohl der Entlassungsbericht der römisch 40 vom 14.05.2025 als auch die Ergebnisse der Statuserhebung im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung am 24.10.2025 zeigten keine erheblichen Einschränkungen und auch seitengleich mittelkräftig entwickelte unauffällige Muskelverhältnisse der oberen und auch der unteren Extremitäten und einen guten Allgemein- und Ernährungszustand, sehr gute Beweglichkeit und auch einen unauffälligen psychischen Status. Diese objektiven Befunde widerlegen klar das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Verhandlung, dass „ihr Leben nur aus vier Stunden Arbeit bestehe, sie dann nach Hause komme und sich hinlegen müsse“, weil der körperliche Zustand diesfalls ein wesentlich schlechterer wäre. Auch die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Beurteilung der AUVA zur Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit bestätigt die zutreffende Bewertung des Post Covid-Leidens durch die Amtssachverständige im Gutachten vom 13.12.2025, zumal die von der AUVA festgestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die im Zuge des Berufes erfolgte Coviderkrankung mit dem vorliegenden Post Covid-Syndrom 25% beträgt, also nahezu die gleiche Höhe aufweist, wie die nunmehrige, nach der Einschätzungsverordnung getroffene Bewertung des Post Covid-Leidens im gegenständlichen Gutachten vom 13.12.2025 mit 20%. Vor diesem Hintergrund geht auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ein Widerspruch zwischen der „lapidaren“ Beurteilung der AUVA mit Schreiben vom 31.07.2025 („Bei den kürzlich durchgeführten Untersuchungen wurde festgestellt, dass im Zustand Ihrer Berufskrankheit keine wesentliche Änderung eingetreten ist.“) und der Beurteilung der Amtssachverständigen, dass eine Besserung des Post Covid-Leidens eingetreten sei, schon aus diesem Grund ins Leere. Im weiteren Verlauf der Verhandlung am 27.02.2026 untermauerte die Amtssachverständige mit einer weiteren Erörterung nachvollziehbar die von ihr getroffene Beurteilung (Seiten 9-12 der Verhandlungsschrift). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet auch diese Ausführungen als vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig und die Einzelbewertung des Leidens 3 mit 20% - wie bereits ausgeführt wurde – zum Entscheidungszeitpunkt als rechtsrichtig. Weiters bestätigte auch der persönliche Eindruck, den die Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 27.02.2026 auf das Bundesverwaltungsgericht machte, die Beurteilungen der Amtssachverständigen. So war die Beschwerdeführerin sehr gut in der Lage, der – immerhin rund drei Stunden dauernden – Verhandlung zu folgen, sie war immer aufmerksam bei der Sache, kognitiv problemlos in der Lage, den zwischendurch immer wieder gestellten Fragen an sie zu folgen und diese zu beantworten und wirkte nicht überdurchschnittlich erschöpft. Ihr Vorbringen zu allgemeinen Fragen war sehr ausführlich und wurde mehrmals mit „schwacher“ Stimme vorgebracht, wohingegen die Beschwerdeführerin kritischen Fragen bis zum Schluss nicht zögerlich, sondern durchaus kräftig und vehement begegnete. Als Leiden 4 wird bei der Beschwerdeführerin eine „Depression“ berücksichtigt. Die Amtssachverständige ordnete dieses Leiden zutreffend der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche leichtgradige depressive Störungen (Dysthymie) und leichtgradige manische Störungen (Hypomanie) betrifft. Auch die Zuordnung eine Stufe über dem unteren Rahmensatz erweist sich aufgrund des Umstandes, dass das Leiden unter Medikation und niederfrequenter fachärztlicher psychiatrischer und psychotherapeutischer Betreuung stabil ist, als nachvollziehbar und rechtsrichtig (vgl. „20 %: Unter Medikation stabil, soziale Integration“). Auch die soziale Integration ist im Beschwerdefall gegeben. Die Beschwerdeführerin ist in Teilzeit als XXXX berufstätig und lebt gemeinsam mit ihrer Tochter und mit ihrem Lebensgefährten zusammen. Die Amtssachverständige berücksichtigte bei der Einschätzung dieses Leidens auch die Ergebnisse des behördlicherseits eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachtens vom 26.03.2025.Als Leiden 4 wird bei der Beschwerdeführerin eine „Depression“ berücksichtigt. Die Amtssachverständige ordnete dieses Leiden zutreffend der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche leichtgradige depressive Störungen (Dysthymie) und leichtgradige manische Störungen (Hypomanie) betrifft. Auch die Zuordnung eine Stufe über dem unteren Rahmensatz erweist sich aufgrund des Umstandes, dass das Leiden unter Medikation und niederfrequenter fachärztlicher psychiatrischer und psychotherapeutischer Betreuung stabil ist, als nachvollziehbar und rechtsrichtig vergleiche „20 %: Unter Medikation stabil, soziale Integration“). Auch die soziale Integration ist im Beschwerdefall gegeben. Die Beschwerdeführerin ist in Teilzeit als römisch 40 berufstätig und lebt gemeinsam mit ihrer Tochter und mit ihrem Lebensgefährten zusammen. Die Amtssachverständige berücksichtigte bei der Einschätzung dieses Leidens auch die Ergebnisse des behördlicherseits eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachtens vom 26.03.
- Um die Einschätzung des Leidens 4 und auch des Leidens 3 zu widerlegen, legte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Verhandlung am 27.02.2025 ein „psychiatrisches Sachverständigengutachten“ XXXX vom 03.02.2026 vor. Dieses psychiatrische Sachverständigengutachten vermag jedoch aus folgenden Gründen keine höhere Bewertung der Leiden 3 und 4 zu bewirken: So erhob der dortige Facharzt für Psychiatrie/Neurologie seinen als „Status quo“ bezeichneten Befund offenbar ausschließlich aufgrund der eigenen Angaben der Beschwerdeführerin bei der Anamneseerhebung. Eine fachärztliche Untersuchung und deren Ergebnisse sind diesem psychiatrischen Sachverständigengutachten nicht zu entnehmen. Weiters wird als „Status quo“ Folgendes festgestellt: „Frau K ist ruhig, geordnet, kooperativ, Ductus kohärent, Stimmungslage geringfügig depressiv, macht einen erschöpften Eindruck“. Diese Feststellung zu einer geringfügig depressiven Stimmungslage bestätigen die Einstufung der Amtssachverständigen im Gutachten vom 13.12.
- Zudem führte die Amtssachverständige in der Verhandlung am 27.02.2026 in der Stellungnahme zu dem „psychiatrischen Sachverständigengutachten“ vom 03.02.2026 zutreffend Folgendes aus:Um die Einschätzung des Leidens 4 und auch des Leidens 3 zu widerlegen, legte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Verhandlung am 27.02.2025 ein „psychiatrisches Sachverständigengutachten“ römisch 40 vom 03.02.2026 vor. Dieses psychiatrische Sachverständigengutachten vermag jedoch aus folgenden Gründen keine höhere Bewertung der Leiden 3 und 4 zu bewirken: So erhob der dortige Facharzt für Psychiatrie/Neurologie seinen als „Status quo“ bezeichneten Befund offenbar ausschließlich aufgrund der eigenen Angaben der Beschwerdeführerin bei der Anamneseerhebung. Eine fachärztliche Untersuchung und deren Ergebnisse sind diesem psychiatrischen Sachverständigengutachten nicht zu entnehmen. Weiters wird als „Status quo“ Folgendes festgestellt: „Frau K ist ruhig, geordnet, kooperativ, Ductus kohärent, Stimmungslage geringfügig depressiv, macht einen erschöpften Eindruck“. Diese Feststellung zu einer geringfügig depressiven Stimmungslage bestätigen die Einstufung der Amtssachverständigen im Gutachten vom 13.12.
- Zudem führte die Amtssachverständige in der Verhandlung am 27.02.2026 in der Stellungnahme zu dem „psychiatrischen Sachverständigengutachten“ vom 03.02.2026 zutreffend Folgendes aus: „Bezugnehmend auf das heutige vorgelegte Sachverständigengutachten vom 03.02.2026: Hier wird davon gesprochen, dass einmal im Monat eine Therapie in Anspruch genommen wird seit der zweiten Krebsdiagnose. Das ist in meinen Befunden so nicht zu entnehmen. Im Weiteren enthält seine Conclusio eine Auflistung von Diagnosen, die jetzt keinen Anhaltspunkt liefern, an meiner Einstufung etwas zu ändern. Es ist vor allem so, dass hier dieses GA sich auf die Anamnese stützt und eigentlich hier außer der Anamneseerhebung keine andere Grundlage für diese Conclusio vorliegt. Die Anamnese, was vorgebracht wird, führt zu seiner Conclusio. Bemerkenswert ist, dass er gar keine Diagnose gestellt hat, sondern nur eine Conclusio. Er hat einen kurzen Status festgehalten, dass die Stimmungslage geringfügig depressiv ist und sie einen erschöpften Eindruck macht. Ich kann aus diesem Befund hier nichts ableiten, was hier eine Änderung bewirken könnte.“ Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese nachvollziehbaren Ausführungen der Amtssachverständigen. Dem „psychiatrischen Sachverständigengutachten XXXX vom 03.02.2026 konnte aus den dargelegten Gründen nicht der gleiche Beweiswert zugemessen werden wie dem Gutachten der Amtssachverständigen vom 13.12.
- Auch im behördlicherseits eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 26.03.2025 war die Depression mit 20% als affektive Störung leichten Grades (03.06.01 – eine Stufe über dem unteren Rahmensatz) eingestuft worden und deckt sich diese Beurteilung mit dem Gutachten vom 13.12.2025.Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese nachvollziehbaren Ausführungen der Amtssachverständigen. Dem „psychiatrischen Sachverständigengutachten römisch 40 vom 03.02.2026 konnte aus den dargelegten Gründen nicht der gleiche Beweiswert zugemessen werden wie dem Gutachten der Amtssachverständigen vom 13.12.
- Auch im behördlicherseits eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 26.03.2025 war die Depression mit 20% als affektive Störung leichten Grades (03.06.01 – eine Stufe über dem unteren Rahmensatz) eingestuft worden und deckt sich diese Beurteilung mit dem Gutachten vom 13.12.
- Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde moniert, dass eine „Osteopenie“ zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei, so ist sie darauf hinzuweisen, dass nach der anzuwendenden Einschätzungsverordnung die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen sind (§ 2 Abs. 1 EVO), jedoch durch eine festgestellte „Osteopenie“ in einem Radiologiebefund keine Funktionsbeeinträchtigung objektiviert wird und auch im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung keine Funktionsbeeinträchtigung durch die Osteopenie festgestellt wurde, sodass die „Osteopenie“ zu Recht mit keinem Grad der Behinderung bewertet wurde.Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde moniert, dass eine „Osteopenie“ zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei, so ist sie darauf hinzuweisen, dass nach der anzuwendenden Einschätzungsverordnung die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen sind (Paragraph 2, Absatz eins, EVO), jedoch durch eine festgestellte „Osteopenie“ in einem Radiologiebefund keine Funktionsbeeinträchtigung objektiviert wird und auch im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung keine Funktionsbeeinträchtigung durch die Osteopenie festgestellt wurde, sodass die „Osteopenie“ zu Recht mit keinem Grad der Behinderung bewertet wurde. Die Feststellung der beigezogenen Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin in ihrem Gutachten vom 13.12.2025, dass Leiden 1 durch die weiteren Leiden nicht erhöht wird, weil kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt, ist ebenfalls nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Auch zu dem gegen diese Beurteilung erhobenen Einwand nahm die Amtssachverständige in der Verhandlung nachvollziehbar Stellung (Seiten 20ff. der VH-Schrift). Das führende Brustkrebs-Leiden wird durch das Asthma bronchiale Leiden 2 nicht erhöht, weil sich das Asthmaleiden nicht auf das Brustkrebsleiden auswirkt. Die weiteren Leiden 3 und 4 sind zu gering ausgeprägt (Einzelgrad der Behinderung von jeweils 20%), um eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung zu rechtfertigen. Die dokumentierten Funktionseinschränkungen sind somit vollumfänglich – soweit ein einschätzungsrelevantes Leiden vorliegt – berücksichtigt worden. Aufgrund des festgestellten Ausmaßes der Funktionseinschränkungen war zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung nicht möglich. Da der Sachverhalt – wie in den beweiswürdigenden Ausführungen dargelegt – feststeht und die Sache entscheidungsreif ist, war es nicht erforderlich, weitere Gutachten einzuholen. Abgesehen davon ist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen (vgl. VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114), wonach die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten einer bestimmten Fachrichtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an, welche das erkennende Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall als gegeben erachtet.Da der Sachverhalt – wie in den beweiswürdigenden Ausführungen dargelegt – feststeht und die Sache entscheidungsreif ist, war es nicht erforderlich, weitere Gutachten einzuholen. Abgesehen davon ist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen vergleiche VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114), wonach die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten einer bestimmten Fachrichtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an, welche das erkennende Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall als gegeben erachtet. Die Beschwerdeführerin ist den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Die Beschwerdeführerin ist den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Das im Zuge der Verhandlung am 27.02.2026 erstmals vorgelegte „psychiatrische Sachverständigengutachten“ vom 03.02.2026 vermochte aus den oben eingehend dargelegten Gründen nicht, das vorliegende Gutachten vom 13.12.2025 zu entkräften. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Unfallchirurgie/Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 13.12.2025 sowie deren gutachterlicher Stellungnahmen und Erörterungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 27.02.
- Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), StF: BGBl. Nr. 22/1970, in der geltenden Fassung des BGBl. I Nr. 50/2025, lauten auszugsweise:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der geltenden Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, lauten auszugsweise: „Begünstigte Behinderte § 2.
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: […]
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. […] § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. […] Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des Paragraph 40, des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. […] Verfahren und Verwaltungsgerichtsbarkeit § 19.
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 19,
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. […]“ §§ 2 und 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), StF: BGBl. II Nr. 261/2010, in der geltenden Fassung des BGBl. II Nr. 251/2012, lauten auszugsweise:Paragraphen 2 und 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, in der geltenden Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2012,, lauten auszugsweise: „Grad der Behinderung § 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“ Wie oben unter Punkt II.
- ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie/Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 13.12.2025 sowie deren gutachterliche Stellungnahmen und Erörterungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 27.02.2026 zu Grunde gelegt, wonach zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. vorliegt. Das im Rahmen des Verfahrens eingeholte Gutachten ist – wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde – widerspruchsfrei, vollständig und schlüssig. Die Funktionseinschränkungen wurden auch nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Die Beschwerdeeinwendungen wurden im Beschwerdeverfahren ordnungsgemäß und nachvollziehbar berücksichtigt, jedoch waren die erhobenen Einwendungen nicht geeignet, die vorliegenden Gutachten zu entkräften. Auch wurden von der Beschwerdeführerin keine Beweismittel vorgelegt, die geeignet wären, die Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie/Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 13.12.2025 sowie deren gutachterliche Stellungnahmen und Erörterungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 27.02.2026 zu Grunde gelegt, wonach zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. vorliegt. Das im Rahmen des Verfahrens eingeholte Gutachten ist – wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde – widerspruchsfrei, vollständig und schlüssig. Die Funktionseinschränkungen wurden auch nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Die Beschwerdeeinwendungen wurden im Beschwerdeverfahren ordnungsgemäß und nachvollziehbar berücksichtigt, jedoch waren die erhobenen Einwendungen nicht geeignet, die vorliegenden Gutachten zu entkräften. Auch wurden von der Beschwerdeführerin keine Beweismittel vorgelegt, die geeignet wären, die Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften. Wie oben bereits eingehend dargelegt wurde, wird Leiden 1 durch die weiteren Leiden nicht erhöht, weil kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt daher zum Entscheidungszeitpunkt 30 v.H. Bei der Beschwerdeführerin liegt daher aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht mehr gegeben.Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht mehr gegeben. Was im Übrigen den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin spruchgemäß mit 40 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2
- Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173).Was im Übrigen den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin spruchgemäß mit 40 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2,
- Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren objektivierten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 14 Abs. 5 BEinstG in Betracht kommt.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren objektivierten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 14, Absatz 5, BEinstG in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W133.2314689.1.00